ZKBER.2021.30
Ernennung einer Revisionsstelle bzw. Auflösung der Gesellschaft nach Art. 731b OR
27. Mai 2021Deutsch6 min
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Gesuch nach Art. 252 ZPO gegen die A.___ AG
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 27. Mai 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ AG in Liquidation,
Berufungsklägerin
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Solothurn,
Berufungsbeklagter
betreffend Ernennung
einer Revisionsstelle bzw. Auflösung der Gesellschaft nach Art. 731b OR
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Handelsregisteramt des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Gesuchsteller) reichte am 23. Dezember 2020 beim
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Gesuch nach Art. 252 ZPO gegen die A.___ AG
(nachfolgend: Gesuchsgegnerin) ein und verlangte, es seien wegen Fehlens des
vorgeschriebenen Organs (Revisionsstelle) die erforderlichen Massnahmen nach
Art. 731b OR zu ergreifen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Gesuchsgegnerin.
2. Der Amtsgerichtspräsident räumte der
Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 7. Januar 2021 Frist zur Stellungnahme und
zur Herstellung des rechtmässigen Zustands ein und drohte ihr für den
Unterlassungsfall die Einsetzung einer Sachwalterin oder eines Sachwalters und
die Auflösung der Gesellschaft und ihre Liquidation nach den Vorschriften über
den Konkurs an.
3. Am 9. Februar 2021
erliess der Amtsgerichtspräsident das folgende Urteil:
1. Es wird festgestellt, dass die
Gesuchsgegnerin innert Frist gemäss Verfügung vom 7. Januar 2021 weder eine
Stellungnahme eingereicht noch den rechtmässigen Zustand hergestellt hat.
2. Infolge Fehlens der gesetzlich
vorgeschriebenen Organe (Revisionsstelle) wird die Auflösung der A.___ AG, [...],
angeordnet und die Gesellschaft in Liquidation versetzt, was im Handelsregister
einzutragen ist.
3. Der Zeitpunkt der Auflösung der A.___
AG, [...], ist festgesetzt auf Dienstag, den 9. Februar 2021, 10.00 Uhr.
4. Es wird die konkursamtliche Liquidation
angeordnet und das Kantonale Konkursamt, 4702 Oensingen, mit der Liquidation
beauftragt.
5. Das Handelsregisteramt des Kantons
Solothurn wird angewiesen, das Kantonale Konkursamt als Liquidatorin der A.___
AG einzutragen.
6. Die Gesuchsgegnerin hat dem
Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 250.00 zu bezahlen.
7. Die Kosten des Verfahrens von CHF 500.00
sind von der Gesuchsgegnerin zu bezahlen.
4. Gegen das begründete Urteil wurde
innert Frist kein Rechtsmittel eingereicht. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist
stellte die A.___ AG in Liquidation ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist
zur Einreichung der Berufung. Dieses Gesuch wurde mit Urteil des Obergerichts
vom 7. Mai 2021 gutgeheissen und der A.___ AG in Liquidation wurde eine
Nachfrist von 10 Tagen gesetzt, um gegen den Entscheid des
Amtsgerichtspräsidenten vom 9. Februar 2021 Berufung einzureichen. Am 11. Mai
2021 erhob die A.___ AG in Liquidation (nachfolgend: Berufungsklägerin) frist-
und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und beantragte,
die Ziffern 2 bis 7 des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 9.
Februar 2021 seien vollumfänglich aufzuheben, u.K.u.E.F.
5. Mit Berufungsantwort
vom 21. Mai 2021 stellte der Gesuchsteller (nachfolgend: Berufungsbeklagter)
folgende Rechtsbegehren:
1.
Die Berufung sei
gutzuheissen und die Ziffern 2 bis 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten
von Bucheggberg-Wasseramt vom 09.02.2021 seien aufzuheben.
2.
Die A.___ AG hat
sämtliche Gerichts- und Parteikosten (auch jene der Gegenpartei in der Höhe von
total CHF 350.00) für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das
Berufungsverfahren vor Obergericht zu bezahlen.
6. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die vorgeschriebenen Organe bei der
Aktiengesellschaft sind die Generalversammlung (Art. 698 ff. OR), der
Verwaltungsrat (Art. 707 ff. OR) und die Revisionsstelle (Art. 727 ff. OR),
sofern auf eine solche nicht verzichtet werden kann (Art. 727a Abs. 2 OR). Bei
einem Mangel in der Organisation kann der Richter der Gesellschaft unter
Androhung ihrer Auflösung eine Frist setzen, binnen derer der rechtmässige
Zustand wiederherzustellen ist, das fehlende Organ ernennen oder die
Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den
Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1 OR).
2.
Es ist unbestritten, dass der
Berufungsklägerin ein vorgeschriebenes Organ (Revisionsstelle) fehlte und dass
sie auf eine Revisionsstelle nicht (rechtsgültig) verzichtet hat. Zu Recht hat
der Vorderrichter im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die
Berufungsklägerin innert Frist weder Stellung bezog noch den rechtmässigen
Zustand wiederherstellte.
3.
Im Berufungsverfahren liegen nun die
folgenden Urkunden vor: Die Wahlannahmeerklärung der B.___ AG vom 21. April
2021, das Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung vom 21. April
2021, die Anmeldung der Revisionsstelle an das Handelsregisteramt vom 21. April
2021, der Handelsregisterauszug vom 10. Mai 2021. Diese Urkunden sind als echte
Noven zum Beweis zuzulassen (Art. 317 ZPO). Die Berufungsklägerin belegt damit,
dass sie mit der B.___ AG wieder eine Revisionsstelle hat und somit der
gesetzmässige Zustand wiederhergestellt ist.
4.1
Wie der Berufungsbeklagte zutreffend
ausführt, hat die Berufungsklägerin zufolge ihrer Säumnis sowohl das erst- als
auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst, obwohl sie vorgängig mehrmals
zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes aufgefordert wurde. Insbesondere
hat sie auch auf die Aufforderung des Amtsgerichtspräsidenten vom 7. Januar
2021.
nicht reagiert. Wenn die mängelbehaftete Gesellschaft auf entsprechende
Aufforderungen zur Behebung des Organisationsmangels hin überhaupt keine
Reaktion zeigt, rechtfertigt sich eine Auflösung der Gesellschaft (ZKBER.2018.76
E. 3.2). Die Berufungsklägerin hat deshalb die Kosten beider Verfahren zu
tragen. Zudem hat sie dem Berufungsbeklagten für beide Verfahren eine
Parteientschädigung zu bezahlen. Die Ziffern 6 und 7 des angefochtenen Urteils
können deshalb bestehen bleiben.
4.2
Die Entscheidgebühr für das
Verfahren vor Obergericht wird auf CHF 1‘000.00 festgesetzt. Zudem hat die
Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten für das obergerichtliche Verfahren
eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen
und die Ziffern 2 bis 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 9. Februar 2021 werden aufgehoben.
2. Die A.___ AG hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem
von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Die A.___ AG hat dem Handelsregisteramt
des Kantons Solothurn für das Verfahren vor Obergericht eine
Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller