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Entscheid

ZKBER.2021.30

Ernennung einer Revisionsstelle bzw. Auflösung der Gesellschaft nach Art. 731b OR

27. Mai 2021Deutsch6 min

Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Gesuch nach Art. 252 ZPO gegen die A.___ AG

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 27. Mai 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ AG in Liquidation,

Berufungsklägerin

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Solothurn,

Berufungsbeklagter

betreffend Ernennung

einer Revisionsstelle bzw. Auflösung der Gesellschaft nach Art. 731b OR

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Das Handelsregisteramt des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Gesuchsteller) reichte am 23. Dezember 2020 beim

Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Gesuch nach Art. 252 ZPO gegen die A.___ AG

(nachfolgend: Gesuchsgegnerin) ein und verlangte, es seien wegen Fehlens des

vorgeschriebenen Organs (Revisionsstelle) die erforderlichen Massnahmen nach

Art. 731b OR zu ergreifen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Gesuchsgegnerin.

2. Der Amtsgerichtspräsident räumte der

Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 7. Januar 2021 Frist zur Stellungnahme und

zur Herstellung des rechtmässigen Zustands ein und drohte ihr für den

Unterlassungsfall die Einsetzung einer Sachwalterin oder eines Sachwalters und

die Auflösung der Gesellschaft und ihre Liquidation nach den Vorschriften über

den Konkurs an.

3. Am 9. Februar 2021

erliess der Amtsgerichtspräsident das folgende Urteil:

1. Es wird festgestellt, dass die

Gesuchsgegnerin innert Frist gemäss Verfügung vom 7. Januar 2021 weder eine

Stellungnahme eingereicht noch den rechtmässigen Zustand hergestellt hat.

2. Infolge Fehlens der gesetzlich

vorgeschriebenen Organe (Revisionsstelle) wird die Auflösung der A.___ AG, [...],

angeordnet und die Gesellschaft in Liquidation versetzt, was im Handelsregister

einzutragen ist.

3. Der Zeitpunkt der Auflösung der A.___

AG, [...], ist festgesetzt auf Dienstag, den 9. Februar 2021, 10.00 Uhr.

4. Es wird die konkursamtliche Liquidation

angeordnet und das Kantonale Konkursamt, 4702 Oensingen, mit der Liquidation

beauftragt.

5. Das Handelsregisteramt des Kantons

Solothurn wird angewiesen, das Kantonale Konkursamt als Liquidatorin der A.___

AG einzutragen.

6. Die Gesuchsgegnerin hat dem

Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 250.00 zu bezahlen.

7. Die Kosten des Verfahrens von CHF 500.00

sind von der Gesuchsgegnerin zu bezahlen.

4. Gegen das begründete Urteil wurde

innert Frist kein Rechtsmittel eingereicht. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist

stellte die A.___ AG in Liquidation ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist

zur Einreichung der Berufung. Dieses Gesuch wurde mit Urteil des Obergerichts

vom 7. Mai 2021 gutgeheissen und der A.___ AG in Liquidation wurde eine

Nachfrist von 10 Tagen gesetzt, um gegen den Entscheid des

Amtsgerichtspräsidenten vom 9. Februar 2021 Berufung einzureichen. Am 11. Mai

2021 erhob die A.___ AG in Liquidation (nachfolgend: Berufungsklägerin) frist-

und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und beantragte,

die Ziffern 2 bis 7 des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 9.

Februar 2021 seien vollumfänglich aufzuheben, u.K.u.E.F.

5. Mit Berufungsantwort

vom 21. Mai 2021 stellte der Gesuchsteller (nachfolgend: Berufungsbeklagter)

folgende Rechtsbegehren:

1.

Die Berufung sei

gutzuheissen und die Ziffern 2 bis 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten

von Bucheggberg-Wasseramt vom 09.02.2021 seien aufzuheben.

2.

Die A.___ AG hat

sämtliche Gerichts- und Parteikosten (auch jene der Gegenpartei in der Höhe von

total CHF 350.00) für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das

Berufungsverfahren vor Obergericht zu bezahlen.

6. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die vorgeschriebenen Organe bei der

Aktiengesellschaft sind die Generalversammlung (Art. 698 ff. OR), der

Verwaltungsrat (Art. 707 ff. OR) und die Revisionsstelle (Art. 727 ff. OR),

sofern auf eine solche nicht verzichtet werden kann (Art. 727a Abs. 2 OR). Bei

einem Mangel in der Organisation kann der Richter der Gesellschaft unter

Androhung ihrer Auflösung eine Frist setzen, binnen derer der rechtmässige

Zustand wiederherzustellen ist, das fehlende Organ ernennen oder die

Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den

Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1 OR).

2.

Es ist unbestritten, dass der

Berufungsklägerin ein vorgeschriebenes Organ (Revisionsstelle) fehlte und dass

sie auf eine Revisionsstelle nicht (rechtsgültig) verzichtet hat. Zu Recht hat

der Vorderrichter im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die

Berufungsklägerin innert Frist weder Stellung bezog noch den rechtmässigen

Zustand wiederherstellte.

3.

Im Berufungsverfahren liegen nun die

folgenden Urkunden vor: Die Wahlannahmeerklärung der B.___ AG vom 21. April

2021, das Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung vom 21. April

2021, die Anmeldung der Revisionsstelle an das Handelsregisteramt vom 21. April

2021, der Handelsregisterauszug vom 10. Mai 2021. Diese Urkunden sind als echte

Noven zum Beweis zuzulassen (Art. 317 ZPO). Die Berufungsklägerin belegt damit,

dass sie mit der B.___ AG wieder eine Revisionsstelle hat und somit der

gesetzmässige Zustand wiederhergestellt ist.

4.1

Wie der Berufungsbeklagte zutreffend

ausführt, hat die Berufungsklägerin zufolge ihrer Säumnis sowohl das erst- als

auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst, obwohl sie vorgängig mehrmals

zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes aufgefordert wurde. Insbesondere

hat sie auch auf die Aufforderung des Amtsgerichtspräsidenten vom 7. Januar

2021.

nicht reagiert. Wenn die mängelbehaftete Gesellschaft auf entsprechende

Aufforderungen zur Behebung des Organisationsmangels hin überhaupt keine

Reaktion zeigt, rechtfertigt sich eine Auflösung der Gesellschaft (ZKBER.2018.76

E. 3.2). Die Berufungsklägerin hat deshalb die Kosten beider Verfahren zu

tragen. Zudem hat sie dem Berufungsbeklagten für beide Verfahren eine

Parteientschädigung zu bezahlen. Die Ziffern 6 und 7 des angefochtenen Urteils

können deshalb bestehen bleiben.

4.2

Die Entscheidgebühr für das

Verfahren vor Obergericht wird auf CHF 1‘000.00 festgesetzt. Zudem hat die

Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten für das obergerichtliche Verfahren

eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen

und die Ziffern 2 bis 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 9. Februar 2021 werden aufgehoben.

2. Die A.___ AG hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem

von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Die A.___ AG hat dem Handelsregisteramt

des Kantons Solothurn für das Verfahren vor Obergericht eine

Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller