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Entscheid

ZKBER.2021.31

Abänderung Eheschutzmassnahmen

30. August 2021Deutsch27 min

verheiratet. Seit dem 20. August 2015 leben sie getrennt. Sie haben keine gemeinsamen

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 30. August 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann,

Berufungsklägerin

gegen

B.___,

Berufungsbeklagter

betreffend Abänderung

Eheschutzmassnahmen

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien sind seit 2004

verheiratet. Seit dem 20. August 2015 leben sie getrennt. Sie haben keine gemeinsamen

Kinder. Die Ehefrau wohnte nach der Trennung vorerst mit ihrer volljährigen,

vorehelichen Tochter zusammen und später zur Untermiete bei einem Bekannten.

Seit dem 1. April 2020 lebt sie allein. Sie klagt über diverse gesundheitliche

Probleme und war seit mehreren Jahren nicht mehr erwerbstätig. Sie hat kein

eigenes Einkommen. Sie lebt von den Unterhaltsbeiträgen des Ehemannes. Dieser

ist pensioniert. Er bezieht eine AHV-Rente in der Höhe von CHF 2'350.00 und

eine solche der Pensionskasse von CHF 3'625.00 pro Monat.

2. Mit Urteil vom 23. Juni

2016 genehmigte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern im Rahmen eines

Eheschutzverfahrens, das die Ehefrau angehoben hatte, eine Vereinbarung der

Ehegatten, worin sich der Ehemann verpflichtete, der Ehefrau rückwirkend ab 1.

September 2015 bis 30. November 2015 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von

CHF 1'330.00 und ab 1. Dezember 2015 einen solchen von CHF 2'570.00 zu

bezahlen. Ausdrücklich vorbehalten blieb die Anpassung dieser Regelung sobald

die Ehefrau eine eigene Wohnung bezogen habe.

3. Am 23. Dezember 2020

leitete die Ehefrau das vorliegende Verfahren ein. Sie stellte die folgenden

Anträge:

1. Es sei in Abänderung von Ziff. 2.2. des Urteils

des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 23. Juni 2016 der

Ehegattenunterhaltsbeitrag neu auf mindestens CHF 3'000.00 festzusetzen.

2. Es sei Ziff. 1 hievor als vorsorgliche

Massnahme bereits für die Dauer des Verfahrens anzuordnen.

3. Es sei der Ehemann zu verpflichten, der

Ehefrau eine provisio ad item über CHF 4'000.00 zu bezahlen.

4. Eventualiter sei der Ehefrau die

integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung der

unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der Ehemann beantragte sinngemäss die

Abweisung dieser Anträge.

4. Die

Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern erliess am 15. März 2021

folgendes Urteil:

1. Der Ehemann wird verpflichtet, der

Ehefrau in Abänderung von Ziffer 2.2 des Eheschutzurteils des

Gerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 23. Juni 2016 folgende monatliche

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

a) CHF 3'050.00 ab 1. April 2021 bis und

mit Dezember 2021,

b) CHF 1'400.00 ab 1. Januar 2022 und für

die weitere Dauer des Getrenntlebens.

Diese Unterhaltsbeträge

sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

2. Wird der Ehefrau im Rahmen eines

IV-Verfahrens eine Anspruchsberechtigung zuerkannt, so erfolgt eine Neuberechnung

der Unterhaltsbeiträge. Die Ehefrau ist verpflichtet, dem Ehemann einen

allfälligen IV-Bescheid umgehend zur Kenntnis zu bringen.

3. Der Ehefrau wird rückwirkend ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, unter Beiordnung von

Rechtsanwältin Nicole Allemann, als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

4. Jede Partei hat ihre Parteikosten selbst

zu tragen. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Ehefrau, Rechtsanwältin Nicole Allemann, wird auf CHF

2'536.40 (Honorar CHF 2'181.50, mehrwertsteuerpflichtige Auslagen von

CHF 135.40, 7,7% MwSt auf dem Zwischentotal von CHF 2'317.00 sowie CHF

41.00 nicht mehrwertsteuerpflichtige Auslagen) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. Die Gerichtskosten von CHF 800.00 werden

den Parteien je zur Hälfte, das heisst zu je CHF 400.00, auferlegt.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt den Anteil der Ehefrau von CHF

400.00 der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

5.1 Dagegen erhob die Ehefrau

(im Folgenden auch Berufungsklägerin) am 18. Mai 2021 form- und fristgerecht

Berufung. Sie stellt die folgenden Anträge:

1. Es seien Ziffern 1. und 2. des Urteils

des Richteramts Solothurn-Lebern vom 15. März 2021 aufzuheben.

2. Es sei der Ehemann in Abänderung von

Ziff. 2.2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 23.

Juni 2016 zu verpflichten, der Ehefrau ab 1. Januar 2021 monatliche

Unterhaltsbeiträge über CHF 3'100.00 zu bezahlen.

3. Es sei der Berufungsbeklagte zu

verpflichten, der Ehefrau eine provisio ad item über CHF 4'000.00 zu bezahlen.

4. Eventualiter sei der Berufungsklägerin

für das Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu

bewilligen, unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als

unentgeltliche Rechtsbeiständin.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5.2 Der Ehemann und

Berufungsbeklagte liess sich am 26. Mai 2021 ebenfalls form- und fristgerecht

vernehmen. Mit Eingabe vom 31. Mai 2021 reichte er einen Nachantrag ein. Er

beantragt sinngemäss die Abweisung der Berufung.

5.3 Am 4. Juni 2021

reichte die Berufungsklägerin eine Noveneingabe ein, worin sie die folgenden

modifizierten Rechtsbegehren stellt:

1. Es seien Ziffern 1. und 2. des Urteils

des Richteramts Solothurn-Lebern vom 15. März 2021 aufzuheben.

2. Es sei der Ehemann in Abänderung von

Ziff. 2.2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 23.

Juni 2016 zu verpflichten, der Ehefrau ab 1. Januar 2021 monatliche

Unterhaltsbeiträge von CHF 3'153.00 zu bezahlen.

3. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten,

der Ehefrau eine provisio ad item über CHF 4'000.00 zu bezahlen.

4. Eventualiter sei der Berufungsklägerin

für das Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu

bewilligen, unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als

unentgeltliche Rechtsbeiständin.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5.4 Der Berufungsbeklagte

liess sich am 9. Juni 2021 ebenfalls ein zweites Mal vernehmen und beantragt

erneut die Abweisung der Anträge der Berufungsklägerin sowie eine Entschädigung

für die entstandenen Kosten.

5.5 Am 5. August 2021

machte die Berufungsklägerin erneut eine Noveneingabe. Sie beantragt nun:

1. Es seien Ziffern 1. und 2. des Urteils

des Richteramts Solothurn-Lebern vom 15. März 2021 (SLZPR.2020.1333)

aufzuheben.

2. Es sei der Ehemann in Abänderung von

Ziff. 2.2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 23.

Juni 2016 zu verpflichten, der Ehefrau ab 1. Januar 2021 monatliche

Unterhaltsbeiträge von CHF 3'180.00 zu bezahlen.

3. Es sei der Berufungsbeklagte zu

verpflichten, der Ehefrau eine provisio ad item über CHF 4'000.00 zu bezahlen.

4. Eventualiter sei der Berufungsklägerin

für das Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu

bewilligen, unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als

unentgeltliche Rechtsbeiständin.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5.6 Der Berufungsbeklagte

liess sich dazu am 10. August 2021 vernehmen und erneuerte sinngemäss seinen

Antrag auf Abweisung der Anträge der Berufungsklägerin.

5.7 Am 12. August 2021

reichte der Berufungsbeklagte eine Eingabe ein. Er stellt die folgenden Anträge

und Beweisanträge:

1. [Es sei] ein neutrales psychiatrisches

Gutachten über den Gesundheitszustand A.___ [einzuholen], das letztlich

Aufschluss über ihre allfällige IV-Berechtigung geben sollte.

2. [Es sei] eine Zeugenbefragung von Herrn [...]

(welcher eine solche begrüsste) durchzuführen, um die fragwürdigen Umtriebe

rund um den Lebensunterhalt und die effektiven finanziellen Gegebenheiten von A.___

offen[zu]legen.

3. Die Belassung meiner Unterhaltszahlungen

an A.___ betreffs Eheschutzmassnahmen auf dem Stand des ersten Gerichtsurteils

(vom 23.6.2016) und Einstellung meiner Unterhaltszahlungen ab 1.1.2022.

4. Eine pauschale Abfindung von CHF

20'000.00 wegen betrügerischer Unterschlagung der waren finanziellen

Begebenheiten (z.B. allenfalls Mietzinse, die über Jahre nie selber erbracht

werden mussten). Die Abrechnung soll anlässlich der anstehenden Scheidung über

die «gemeinsamen Errungenschaften» erfolgen.

6. In Anwendung von Art.

316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Vorderrichterin begründete ihren

Entscheid damit, dass die in der Vereinbarung vom 26. Juni 2016 vorbehaltene Abänderung

für den Fall, dass die Ehefrau eine eigene Wohnung beziehe, nun eingetreten sei.

Die Ehefrau bewohne nun allein eine Dreizimmerwohnung die monatlich CHF 853.00

koste. Dadurch hätten sich auch andere Parameter wie Grundbetrag, Pauschale für

TV/Telekom und Hausratversicherung, geändert. Ausserdem sei die Krankenversicherungsprämie

inzwischen angestiegen. Die geltend gemachten Gesundheitskosten von monatlich

CHF 50.00 seien hingegen nicht rechtsgenüglich ausgewiesen. Ein eigenes

Erwerbseinkommen erziele die Ehefrau nicht. Beim Ehemann hätten sich weder beim

Einkommen noch beim Bedarf wesentliche Veränderungen ergeben.

Sie hält weiter fest, dass die Ehegatten

gemeinsam, jeder nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt sorgten

(Art. 163 Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Lebten die Ehegatten getrennt und sei

mit einer Wiedervereinigung nicht zu rechnen, so seien die für den

nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien einzubeziehen (Art. 125 ZGB). Der

haushaltführende Ehegatte werde durch die Trennung von seinen diesbezüglichen

Aufgaben entlastet. Von ihm könne erwartet werden, dass er seine Arbeitskraft dann

anderweitig einsetze und eine Erwerbstätigkeit aufnehme oder diese ausdehne.

Gehe ein Ehegatte aus gesundheitlichen

Gründen keiner Erwerbstätigkeit nach, sei er verpflichtet, sich um die ihm möglicherweise

zustehenden Leistungen der Sozialversicherung (z.B. IV-Rente) zu bemühen. Im

Fall einer Unterlassung riskiere er die Anrechnung eines hypothetischen

Einkommens. Beantrage er über Jahre keine Leistungen der Invalidenversicherung,

stelle das ein Indiz für intakte Erwerbsmöglichkeiten dar.

Schon an der Eheschutzverhandlung vom

23.

Juni 2016 sei thematisiert worden, dass die Ehefrau [...] und deshalb 100 %

arbeitsunfähig sei. Damals sei ein IV-Verfahren hängig gewesen, weshalb die Folgen

einer allfälligen Berentung in die Vereinbarung aufgenommen worden seien. Nach

wie vor mache die Ehefrau geltend, aufgrund ihrer [...] arbeitsunfähig zu sein.

Es sei nicht klar, weshalb sie trotz langjähriger Krankheit bis heute keine

IV-Rente erhalte. Fest stehe, dass sie sich seit dem Eheschutzentscheid nicht

um eine Erwerbstätigkeit bemüht habe und auch kein Entscheid der

Invalidenversicherung vorliege. Die Ehefrau verkenne die aktuelle

bundesgerichtliche Rechtsprechung. Zudem gelinge es ihr nicht, eine dauerhafte

Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit zu beweisen.

In der Folge prüfte die Vorderrichterin

detailliert die Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothetischen

Einkommens der Ehefrau. Aufgrund dessen kam sie zum Schluss, diese könnte bei

zumutbarem Engagement ab 1.1.2022 ein monatliches Einkommen von CHF 3'250.00

netto verdienen, weshalb sie ihr ab diesem Zeitpunkt noch einen monatlichen

Unterhaltsbeitrag von CHF 1'420.00 zusprach. Sollte die Ehefrau aufgrund ihrer

Erkrankung eine IV-Rente erhalten, behielt die Vorderrichterin eine

Neuberechnung des Unterhaltsbeitrags vor.

2.1

Die Berufungsklägerin

macht geltend, obwohl die Unterdeckung anerkannt und das Gesuch am 23. Dezember

2020.

gestellt worden sei, spreche die Vorderrichterin der Ehefrau den

abgeänderten Unterhaltsbeitrag ohne Begründung erst ab 1. April 2021 zu. Das

sei sachverhaltswidrig. Der höhere Unterhalt sei mit Wirkung ab

Gesuchseinreichung, d.h. ab 1. Januar 2021 zuzusprechen.

Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz

seien die geltend gemachten Gesundheitskosten auch für die Zukunft belegt,

weshalb in ihrem Bedarf unter diesem Titel CHF 50.00 pro Monat zu

berücksichtigen seien. Sachverhaltswidrig gehe die Vorderrichterin ausserdem

von einer um CHF 20.00 zu tiefen AHV-Rente des Ehemannes aus.

2.2

In der Noveneingabe

macht die Berufungsklägerin geltend, sie habe erst mit den Schreiben vom 25.

und 31. Mai 2021 von den erhöhten AHV-Nichterwerbstätigenbeiträge Kenntnis

erhalten, weshalb diese echte Noven darstellten, welche nicht bereits vor der

ersten Instanz hätten vorgebracht werden können. Aus dem Mailverkehr mit der

AKSO gehe hervor, dass diese aufgrund der Vermögensverhältnisse des Ehemannes

eine Neuberechnung der Beiträge vorgenommen habe. Pro Monat seien aktuell

Beiträge von CHF 114.00 zu leisten. Im Urteil seien lediglich CHF 10.00 pro

Monat berücksichtigt worden. Die Neuberechnung sei rückwirkend per 1.1.2019

vorgenommen worden, weshalb sie CHF 3'258.85 nachzahlen müsse. Aufgrund dessen

sei der Bedarf der Ehefrau um CHF 104.00 höher, was bei der

Dispositiv

Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sei. Ihr Anspruch belaufe sich demnach

auf CHF 3'153.00 pro Monat.

3.1 Der Berufungsbeklagte

(im Folgenden auch Ehemann) macht geltend, er habe das Urteil nicht

angefochten. Die Ehefrau versuche, ihm die gesamte Unterhaltsverpflichtung

aufzubürden, ohne dabei seiner Persönlichkeit gerecht zu werden und seine

Verdienste ihr gegenüber zu berücksichtigen. Die Tatsache, dass sich die Ehefrau

seit dem ersten Entscheid nicht um ein eigenes Einkommen (Arbeit oder IV)

bemüht habe, werde nicht gewichtet. Er habe sie mehrmals schriftlich

aufgefordert, zum eigenen Unterhalt beizutragen.

Während des ehelichen

Zusammenlebens sei die Ehefrau immer wieder einer bezahlten Arbeit

nachgegangen, ohne dass gesundheitliche Beschwerden sie nachhaltig daran

gehindert hätten. Es treffe nicht zu, dass berufliche Qualifikationen fehlten.

Ihre Arbeitszeugnisse belegten das Gegenteil. Ihr seien reichlich Möglichkeiten

zur Weiterbildung geboten worden.

Er beantrage, dass der Zeitpunkt der

Erhöhung des Unterhalts nicht geändert werde. Die Ehefrau habe den üblichen

Kontakt zu ihm blockiert und habe sich nie bei ihm gemeldet, damit sie eine

allfällige finanzielle Notlage hätten besprechen können. Es sei unangebracht,

nun rückwirkende Forderungen zu stellen. Er lebe faktisch unter dem

Existenzminimum und sei daher nicht in der Lage, rückwirkende Zahlungen zu

leisten. Er beantrage, die geltend gemachten Zahnarztkosten nicht zu

berücksichtigen. Diese seien auf das Minimum zu beschränken.

Entgegen der Behauptung in der Berufung

amortisiere er seine Hypotheken mit CHF 5'000.00 pro Jahr. Die Bank lasse ihm

diesbezüglich keinen Spielraum. Das müsse gerechterweise in die Berechnung

einbezogen werden. Der Ehefrau sei ein hypothetisches Einkommen anzurechnen.

Sie wäre in der Lage gewesen, einen wesentlichen Beitrag zum ehelichen

Unterhalt beizutragen, wenn sie sich engagierter um Arbeit bemüht hätte oder

das IV-Gesuch nicht fahrlässig hätte liegen lassen. Das Hauptproblem liege

darin, dass die Ehefrau unrealistische Berufsansprüche habe.

Er sei nicht in der Lage, der

Berufungsklägerin einen Parteikostenvorschuss zu bezahlen.

3.2 Der Ehemann liess sich

am 9. Juni 2021 ein weiteres Mal vernehmen. Er macht geltend, aus den eingereichten

Mietverträgen gehe hervor, dass die Berufungsklägerin vom 1. Februar 2019 bis

1. April 2020 in […] Wohnsitz gehabt habe. Es sei daher nicht möglich, dass sie

in dieser Zeit im Kanton Solothurn AHV-pflichtig gewesen sei.

4.1 Bis zur Auflösung der

Ehe besteht ein ehelicher Unterhaltsanspruch (Art. 163 und 176 ZGB), gestützt

auf die eheliche Beistandspflicht. Dieser ist bis zum Eintritt der Rechtskraft

des Scheidungsurteils geschuldet (BGE 137 III 385, E. 3.1). Gemäss Art. 163

Abs. 1 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für

den gebührenden Unterhalt der Familie. Ist mit einer Wiederaufnahme des

gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft zu rechnen, erscheint es nach

ständiger Praxis sachgerecht, bei der Beurteilung des Unterhalts, insbesondere

der Frage der Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit, die für den

nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) mit einzubeziehen (BGE 128 III 65, S. 67 f. E. 4, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_122/2011, E.

4). Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB hat ein Ehegatte Anspruch auf Unterhalt, wenn

ihm nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen. So

muss das Gericht in jedem Fall prüfen, ob und in welchem Umfang angesichts

dieses neuen Sachverhalts dem Ehegatten, der nunmehr durch das Getrenntleben

von der Pflicht zur Führung des gemeinsamen Haushalts enthoben ist, zugemutet

werden darf, seine frei gewordene Arbeitskraft anderweitig einzusetzen und eine

Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen (BGE 137 III 385, E. 3.1). Das

gilt im Bereich der Eheschutzmassnahmen, wenn in der Sache feststeht, dass mit

einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft zu rechnen

ist, ebenso wie für die vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren, da in

diesem Stadium der endgültige Bruch der ehelichen Verbindung höchst

wahrscheinlich ist (BGE 130 III 537 E. 3.2).

4.2 Die Berufungsklägerin

macht als erstes geltend, dass ihr die Vorderrichterin den höheren

Unterhaltsbeitrag ohne Begründung erst ab April 2021 zugesprochen habe, obwohl

sie das Gesuch bereits am 20. Dezember 2020 deponiert, sich der Ehemann nicht

zum Beginn des höheren Unterhalts geäussert habe und eine entsprechende

Unterdeckung festgestellt worden sei.

Die Abänderung eines Eheschutzurteils

gemäss Art. 179 Abs. 1 ZGB wirkt nur in die Zukunft, d.h. frühestens ab

Einleitung des Abänderungsverfahrens. Die Berufungsklägerin hat in ihrer

Eingabe vom 23. Dezember 2020 die Abänderung auf keinen bestimmten Zeitpunkt

hin verlangt. Anlässlich der Verhandlung vom 15. März 2021 hat sie auf diese

Eingabe verwiesen. In der Berufung beantragt sie die Anpassung ab 1. Januar

2021. Der Ehemann beantragte die (vollständige) Abweisung des Antrags. Zum

Zeitpunkt einer möglichen Anpassung hat er sich nicht geäussert.

Die Vorderrichterin hat sich nicht dazu

geäussert, weshalb sie die Abänderung ab 1. April 2021 und nicht bereits ab

Gesuchseinreichung bewilligt hat. Die Gründe dafür liegen nicht auf der Hand,

zumal die Berufungsklägerin die eigene Wohnung, welche den Grund für den

Abänderungsantrag bildete, bereits im Frühling 2020 bezogen hat. Der Ehemann

macht geltend, dass keine «rückwirkende» Abänderung vorzunehmen sei. Er verkennt,

dass es sich hier nicht um eine rückwirkende Abänderung handelt, zumal er die

Anträge der Ehefrau seit Anfang Januar 2021 kennt und sich daher auf eine

mögliche Erhöhung einstellen musste. Die Berufung ist in diesem Punkt

gutzuheissen.

4.3.1 Die Ehefrau macht

weiter geltend, dass es ihr unmöglich sei, ein eigenes Einkommen zu erzielen,

weshalb sie Anspruch auf Unterstützung durch den Ehemann habe. In diesem

Zusammenhang ist, wie es bereits die Vorderrichterin getan hat, auf Art. 163

Abs. 1 ZGB hinzuweisen, wonach die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen

Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie sorgen. Mithin hat auch die

Ehefrau ihren Teil zum Familienunterhalt beizutragen. Ehegatten haben aufgrund

der Ehe Anspruch auf Unterstützung durch den anderen. Das ändert nichts daran,

dass jeder Ehegatte gehalten ist, «nach seinen Kräften» an den gemeinsamen

Lebensunterhalt beizutragen. Das gilt umso mehr nach einer Trennung, zumal der

haushaltführende Ehegatte dann von seinen diesbezüglichen Pflichten zu Gunsten

des anderen Ehegatten entbunden wird und dadurch Kräfte frei werden und

andererseits die Kosten aufgrund der Trennung steigen. Die Parteien leben seit

mittlerweile 6 Jahren getrennt, mit einer Wiedervereinigung ist nicht mehr zu

rechnen und die Ehefrau hat und hatte bereits im Zeitpunkt der Trennung

keinerlei Betreuungspflichten mehr.

Die Berufungsklägerin macht geltend,

dass sie ungelernt, berufsunerfahren und seit Jahren vom Arbeitsmarkt abwesend

sei. Sodann behauptet sie eine aktuelle und fortdauernde Arbeitsunfähigkeit.

Die Vorinstanz hat sich auf den Seiten 9 – 12 ausführlich mit der

gesundheitlichen Situation der Ehefrau, ihren Qualifikationen und ihrer

Berufserfahrung in der Schweiz auseinandergesetzt. Sie hat begründet, weshalb

sie nicht von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau ausgeht und

annimmt, diese könnte sich mit zumutbaren Anstrengungen wieder in den

Arbeitsmarkt integrieren. Damit setzt sich die Berufungsklägerin überhaupt

nicht auseinander. Sie behauptet lediglich, dass sie nach wie vor nicht

arbeitsfähig sei. Sodann gibt sie dem Ehemann eine (Mit-)Schuld daran, dass

eine IV-Anmeldung unterblieben sei.

4.3.2 Vorab ist

festzuhalten, dass sich die Ehegatten im August 2015 getrennt haben. Die

Ehefrau ist mündig und daher grundsätzlich allein für sich verantwortlich. Es

liegt an ihr, wenn sie dazu nicht in der Lage ist, um entsprechende Hilfe, wenn

nötig mittels einer Beistandschaft, zu ersuchen. Sollte sie dauernd

gesundheitlich nicht in der Lage sein, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, so hat

sie sich um eine IV-Anmeldung zu kümmern. Das ist ohne weiteres zumutbar, zumal

sie nach den vor-instanzlichen Feststellungen fliessend Deutsch spricht und

ihre voreheliche Tochter ebenfalls in der Schweiz lebt und im [...] tätig ist. Diese

verfügt zweifellos über die Fähigkeiten ihr nötigenfalls beizustehen. Ihre

Behauptung, sie habe nicht gewusst, dass sie Anspruch auf eine IV haben könnte,

muss als Schutzbehauptung qualifiziert werden, zumal dieses Thema anlässlich

der Eheschutzverhandlung vom Juni 2016 explizit besprochen wurde.

Es mutet auch seltsam an, dass sich die

Berufungsklägerin hier über die angeblich mangelnde Unterstützung durch den

Ehemann beklagt, nachdem sie nach unbestritten gebliebenen Angaben des

Ehemannes Kontaktaufnahmen seinerseits unbeantwortet liess.

4.3.3 Es ist nach dem

Gesagten nicht ersichtlich, weshalb es der Berufungsklägerin nicht hätte

möglich sein sollen, sich um ein Ersatzeinkommen zu bemühen, sofern sie seit

der Trennung dauernd arbeitsunfähig war oder jetzt ist. Sollte sie die Arbeitsfähigkeit

wieder erreichen, so ist sie gehalten, sich raschmöglichst um ein

Erwerbseinkommen zu bemühen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet,

weshalb das unzumutbar ist, zumal die Berufungsklägerin auch vor der Trennung

immer wieder erwerbstätig war. Sie hat Berufserfahrung in der Schweiz. Die

Vorinstanz hat sich auch mit der Frage auseinandersetzt, welche Berufszweige

für die Ehefrau in Frage kommen könnten. Damit setzt sich die Berufungsklägerin

nicht auseinander. Es bleibt somit beim Entscheid der Vorderrichterin.

Die Berufungsklägerin moniert zwar zu Recht,

dass die Vorderrichterin die Gestehungskosten (Arbeitsweg, ausw. Mahlzeiten,

höhere Steuerlast) vernachlässigt habe. Indessen genügt es nicht, in

allgemeiner Art und Weise gewisse Auslagen zu behaupten. Die Berufungsklägerin

hat konkret darzutun welche Auslagen in welcher Höhe zu erwarten sind. Da es

sich hier um eine finanzielle Angelegenheit handelt, ist ein konkret

bezifferter Antrag zu stellen. Auch der Begründung ist nicht zu entnehmen, wie

hoch die Berufungsklägerin diese Kosten veranschlagt, so dass auch dieser

Einwand unberücksichtigt bleiben muss.

4.4 Die Berufungsklägerin

moniert ausserdem, die ihr zugestandene Übergangsfrist sei «viel zu kurz»

bemessen. Sie übersieht, dass die Parteien bereits seit sechs Jahren getrennt

leben. Schon im Verfahren von 2016 wurde das Einkommen der Ehefrau

thematisiert. Damals ging man davon aus, dass ein IV-Verfahren hängig sei und

sie in absehbarer Zeit ein Ersatzeinkommen würde erzielen können. Sodann ist offenbar

zwischenzeitlich eine Besserung eingetreten, zumal sie bei der Vorderrichterin

angegeben hatte, dass sie sich einige wenige Male um eine Anstellung beworben

habe. Auch der Ehemann hatte angegeben, dass er der Ehefrau Jobangebote

zugehalten habe. Hinzu kommt, dass die Ehefrau geltend macht, sie sei seit 1.

Dezember 2020 krankgeschrieben. Es ist ihr daher zumutbar, unverzüglich (erneut)

einen IV-Antrag zu stellen sofern sich in absehbarer Zeit keine gesundheitliche

Verbesserung einstellt oder sich umgehend um ein Erwerbseinkommen zu bemühen.

Bei der von der Vorderrichterin gesetzten Frist handelt es sich um einen

Ermessensentscheid. Angesichts der geschilderten Umstände ist nicht

ersichtlich, dass sie dieses überschritten hätte. Es gibt daher keinen Grund

die von ihr gesetzte Frist abzuändern.

4.5.1 Die

Berufungsklägerin moniert auch das von der Vorderrichterin als erzielbar

erachtete Einkommen von CHF 3'250.00 netto pro Monat. Sie macht geltend, dass

sie «noch nie» ein Einkommen in dieser Höhe erzielt habe. Weshalb das so ist,

gibt sie nicht an. Das von der Vorderrichterin angenommene Einkommen bezieht

sich auf ein 100 % Pensum. Die Berufungsklägerin hat bei der Vorinstanz

angegeben, dass sie i.d.R. in einem Teilzeitpensum angestellt war, was

natürlich Einfluss auf die Lohnhöhe hatte. Die Vorderrichterin hat den

beruflichen Hintergrund der Berufungsklägerin bei der Berechnung des zumutbaren

Lohnes berücksichtigt. Dabei handelt es sich um einen solchen im

Tieflohnbereich. Die Berufungsklägerin legt nicht dar und es ist auch nicht

ersichtlich, weshalb sie im Gesundheitsfall kein Einkommen in dieser Höhe

erzielen könnte. Sollte sie innert Frist keine volle Arbeitsfähigkeit erreichen,

ist es ihr unbenommen, sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug anzumelden.

4.5.2 Der Vollständigkeit

halber ist darauf hinzuweisen, dass die Vorderrichterin der Berufungsklägerin

gemäss dem 13. bzw. 20 April 2021 eröffneten Dispositiv ab dem 1. Januar 2022

einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'420.00 zugesprochen hat. Im

Dispositiv des am 30. April bzw. 6. Mai 2021 begründeten Urteil beträgt der

Unterhaltsbeitrag ab 1. Januar 2022 CHF 1'400.00 pro Monat. Dabei handelt es

sich offensichtlich um einen Tippfehler, zumal aus der Berechnung auf S. 12 des

Urteils ein Unterhaltsbeitrag von CHF 1'420.00 pro Monat resultierte.

4.5.3 Die Berufungsklägerin

wehrt sich dagegen, dass die Vorderrichterin sie verpflichtet hat, den Ehemann

umgehend über einen allfälligen IV-Bescheid zu informieren, da dieser keinen

solchen Antrag gestellt habe. Das ist zutreffend, der 2. Satz von Ziffer 2 des

Dispositivs ist daher zu streichen. Die Berufungsklägerin wird der

Vollständigkeit halber darauf aufmerksam gemacht, dass das nichts an einer

möglichen Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge auf den Zeitpunkt der

Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse ändert und der Ehemann gestützt auf

Art. 170 Abs. 1 ZGB jederzeit von ihr Auskunft über ihre finanziellen

Verhältnisse verlangen kann.

4.6 Die Berufungsklägerin

verlangt die Berücksichtigung von monatlichen Gesundheitskosten in der Höhe von

CHF 50.00 gestützt auf einen Kostenvoranschlag ihres Zahnarztes. Angaben dazu,

um welche Behandlungen es sich dabei handelt und ob diese notwendig sind,

machte sie weder bei der Vorinstanz noch im Berufungsverfahren. Es fehlt somit

am Nachweis, dass die behaupteten Auslagen notwendig seien. Es ist daher nicht

zu beanstanden, dass die Vorderrichterin diese unberücksichtigt gelassen hat.

4.7.1 Am 4. Juni 2021

machte die Berufungsklägerin eine Noveneingabe. Noven

sind unter den strengen Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) ausnahmsweise auch nach abgelaufener Berufungs-

bzw. Berufungsantwortfrist noch zuzulassen. So insbesondere, wenn die

Berufungsinstanz einen zweiten Schriftenwechsel oder eine Berufungsverhandlung

anordnet oder aber das Dossier unbearbeitet ruhen lässt. Das Berufungsgericht

soll diesfalls auch Noven berücksichtigen können, welche die Parteien erst in

dieser Prozessphase vorbringen. Dies umso mehr, als das Berufungsgericht sonst

möglicherweise riskiert, ein Urteil zu fällen, das sogleich wieder mit Revision

nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO angefochten werden kann. Demgegenüber

muss es den Parteien verwehrt sein, sowohl echte wie unechte Noven

vorzubringen, wenn der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Berufungssache

in die Phase der Urteilsberatung übergeht. Denn in der Phase der

Urteilsberatung muss der Prozessstoff abschliessend so fixiert sein, dass das

Gericht die Berufungssache gestützt darauf sorgfältig beraten und zügig ein

Urteil ausfällen kann. In dieser Phase soll es nicht möglich sein, mit weiteren

Noveneingaben eine Wiederaufnahme des Beweisverfahrens und damit den Unterbruch

der Urteilsberatung zu erzwingen. Die Phase der Urteilsberatung beginnt mit dem

Abschluss einer allfälligen Berufungsverhandlung (vgl. BGE 138 III 788 E.

4.2 S. 789 f.) oder mit der förmlichen Mitteilung des Berufungsgerichts, dass

es die Berufungssache für spruchreif halte und nunmehr zur Urteilsberatung

übergehe. Diese Mitteilung kann das Berufungsgericht mit der Verfügung

verbinden, mit der es den Verzicht auf einen weiteren Schriftwechsel und auf

die Durchführung einer Berufungsverhandlung anordnet. Sie kann aber auch später

erfolgen, denn das Berufungsgericht ist gehalten, den Übergang in die

Beratungsphase erst in dem Zeitpunkt mittels Verfügung festzulegen, in dem es

sich auch tatsächlich mit dem spruchreifen Dossier befasst, so dass die

Berufungssache zügig durchberaten und innert dem Fall angemessener Frist durch

Berufungsentscheid zum Abschluss gebracht wird (Urteil des Bundesgerichts BGE 142 III 413, E. 2.2.5).

Vorliegend wurde am 31. Mai 2021 von der

Berufungsklägerin zwar eine Kostennote eingefordert, die signalisiert, dass

keine weiteren Aufwendungen erwartet werden. Sie wurde jedoch nicht explizit

auf den Schluss des Beweisverfahrens aufmerksam gemacht. Die von der

Berufungsklägerin am 4. Juni 2021 eingereichte Noveneingabe ist daher zu

berücksichtigen soweit sie die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 317 Abs. 1

ZPO erfüllt.

4.7.2 In ihrer

Noveneingabe macht die Berufungsklägerin geltend, dass die Ausgleichskasse Solothurn,

AKSO, rückwirkend ab 1.2.2019 eine Nebenrechnung der AHV-Beiträge für

Nichterwerbstätige vorgenommen habe, weshalb sie nun monatlich CHF 114.00

anstatt CHF 10.00 bezahlen müsse. Sie macht geltend, dabei handele es sich um

ein echtes Novum, da sie die Information nach dem vorinstanzlichen Entscheid

erhalt habe. Der Berufungsbeklagte wendet dagegen ein, dass die

Berufungsklägerin von Februar 2019 bis April 2020 in [...] Wohnsitz gehabt

habe. Es sei daher fraglich, ob die AKSO für diese Zeit zur Erhebung der

AHV-Beiträge zuständig sei.

Im Berufungsverfahren werden neue

Tatsachen nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und

trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden

konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Das betrifft sowohl echte als auch unechte

Noven. Echte Noven sind für den Prozess bedeutsame Tatsachen, die erst nach dem

Aktenschluss gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO eingetreten sind. Unechte Noven sind

dagegen Tatsachen, die sich vor dem angefochtenen Entscheid verwirklicht haben und

die aus Unsorgfalt der Partei oder mangels Kenntnis nicht geltend gemacht

worden sind (Myriam A. Gheri in: Schweizerische Zivilprozessordnung,

Gehri/Jent-Sorensen/Sarbach [Hrsg.] 2. Aufl., Zürich 2015, N. 2 zu Art. 317

ZPO), vgl. auch BGE 143 III 42 E. 5.3.

Die Berufungsklägerin macht geltend,

dass die Ausgleichskasse gestützt auf das Vermögen und Renteneinkommen des

Ehemannes eine Neuberechnung der Beiträge für Nichterwerbstätige vorgenommen

habe. Sie habe erst aufgrund des Schreibens der Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn von den höheren Beiträgen Kenntnis erhalten. Das mag zutreffen.

Indessen geht aus der Anmeldung der AHV/IV/EO und ALV für Nichterwerbstätige des

Kantons Solothurn unmissverständlich hervor, dass auch Einkommen und Vermögen

des Ehegatten angegeben werden müssen. Dasselbe geht aus dem Fragebogen 5 zur

Abklärung der Beitragspflicht AHV/IV/EO für Nichterwerbstätige des Kantons [...],

in dem die Berufungsklägerin vorher gewohnt hat, hervor ([…].ch); zuletzt

besucht am 23.8.2021). Dass die korrekten Beiträge nicht bereits bei der

Vorinstanz berücksichtigt werden konnten, ist somit auf die Unsorgfalt der

Berufungsklägerin bei der Deklaration der Einkommens- und Vermögensverhältnisse

der Parteien zurückzuführen. Es handelt sich daher um kein echtes Novum,

sondern um ein unechtes das aufgrund der unvollständigen Deklaration der

Berufungsklägerin nicht bereits bei der Vorinstanz korrekt berücksichtigt werden

konnte, weshalb diese Tatsache verspätet geltend gemacht wird. Unerheblich ist,

in welchem Kanton eine Person Wohnsitz hat, zumal es sich bei den AHV/IV/EO und

ALV-Beiträgen um Bundesabgaben handelt. Für diese gelten in allen Kantonen

dieselben Regeln.

4.7.3 Mit Noveneingabe vom

5. August 2021 macht die Berufungsklägerin weiter geltend, dass sie inzwischen

mit der Ausgleichskasse Ratenzahlungen habe vereinbaren können. Diese will sie

zusätzlich in ihrem Bedarf berücksichtigt haben. Bezüglich der Qualifikation

des Novums kann auf das oben Gesagte verwiesen werden. Hinzu kommt, dass die

Schuldentilgung nicht zum laufenden Bedarf gehört und daher nicht in den Bedarf

einzurechnen ist.

4.8 Am 12. August 2021

macht auch der Ehemann neue Tatsachen geltend, da seine Ehefrau «zusätzliche

Einnahmequellen» habe. Prozessthema sind vorliegend die Unterhaltsbeiträge des

Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin. Der Berufungsbeklagte hat das

Urteil der Vorderrichterin akzeptiert. Daran kann diese Eingabe nichts ändern,

mithin kann auf den Antrag auf «Belassung der Unterhaltsbeiträge auf dem Stand

von 2016» nicht eingetreten werden.

Bezüglich der geltend gemachten

«pauschalen Abfindung» handelt es sich um eine güterrechtliche Forderung, die, wie

der Berufungsbeklagte richtig bemerkt, im Rahmen der güterrechtlichen

Auseinandersetzung in einem allfälligen Scheidungsverfahren geltend gemacht

werden muss. Im Eheschutzverfahren kann diese Forderung nicht berücksichtigt

werden, zumal es hier nur um die Festsetzung von Verbrauchsunterhalt geht.

Auf den fraglichen Beginn der

Unterhaltsanpassung haben die beantragten Beweismassnahmen keinen Einfluss. Die

Frage, ob die Ehefrau Anspruch auf eine IV-Rente hat, kann auf entsprechendes

Gesuch einzig von der IV geklärt werden. Aus diesen Gründen kann auf die vom

Berufungsbeklagten beantragten Beweismassnahmen verzichtet werden.

4.9 Der Vollständigkeit

halber wird darauf hingewiesen, dass der ab 1. Januar 2022 geschuldete

Ehegattenunterhalt gemäss dem am 13. bzw. 20. April 2021 zugestellten

Dispositiv vom 15. März 2021 CHF 1'420.00 pro Monat beträgt. Im Dispositiv des

begründeten Urteils, das den Parteien am 30. April bzw. 6. Mai 2021 zugestellt wurde,

wurde fälschlicherweise CHF 1’400.00 aufgeführt. Dabei handelt es sich

offensichtlich um einen Tippfehler, zumal aufgrund der Berechnung auf Seite 12

der Begründung ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 1'420.00 resultierte.

III.

Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO

werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. U.a. in

familienrechtlichen Verfahren kann davon abgewichen werden (Art. 107 Abs. 1

lit. c ZPO). Die Berufungsklägerin ist mit Ausnahme des Beginns der

Unterhaltserhöhung und der Streichung der Informationspflicht unterlegen. Es

rechtfertigt sich daher, ihr die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich

aufzuerlegen.

Die Berufungsklägerin ist

prozessarm. Ihr ist antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege und die

unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin Nicole

Allemann, zu bewilligen. Die Parteivertreterin macht einen Aufwand von 13.35

Stunden und Auslagen von total CHF 93.00 geltend. Dabei fällt auf, dass die

Anwältin 0.33 Stunden für «Eingang Urteil, Korr. Kl» geltend macht. Dieser

Aufwand wurde bereits bei der Vorinstanz unter dem Titel «Abschlussarbeiten»

entschädigt und ist daher zu streichen. Im Übrigen gibt die Kostennote zu keinen

Bemerkungen Anlass. Zu entschädigen sind folglich 13 Stunden à CHF 180.00 und

CHF 93.00 Auslagen. Inklusive Mehrwertsteuer ergibt dies CHF 2'620.35, zahlbar

durch den Staat Solothurn. Der Nachzahlungsanspruch beläuft sich auf CHF 1'400.10

und ist zahlbar, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist. Der

Berufungsbeklagte ist nicht anwaltlich verbeiständet und hat keinen

Auslagenersatz geltend gemacht.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen

und Ziff. 1 und 2 des Urteils der Amtsgerichtstatthalterin von Solothurn-Lebern

vom 15. März 2021 werden aufgehoben.

2. Ziff. 1 lautet neu wie folgt: Der

Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau in Abänderung von Ziffer 2.2 des

Eheschutzurteils des Gerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 23. Juni 2016

folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

a) CHF 3'050.00 ab 1. Januar 2021 bis und

mit Dezember 2021,

b) CHF 1'420.00 ab 1. Januar 2022 und für

die weitere Dauer des Getrenntlebens.

Diese Unterhaltsbeiträge

sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten jedes Monats.

3. Ziff. 2 lautet neu wie folgt: Wird der

Ehefrau im Rahmen eines IV-Verfahrens eine Anspruchsberechtigung zuerkannt, so

erfolgt eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge.

4. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00

werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der

Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. Die Kostennote von Rechtsanwältin Nicole

Allemann, wird festgesetzt auf CHF 2'620.35 und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates, während 10 Jahren und der

Nachforderungsanspruch der Rechtsanwältin von CHF 1'400.10 sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren,

deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Trutmann