ZKBER.2021.31
Abänderung Eheschutzmassnahmen
30. August 2021Deutsch27 min
verheiratet. Seit dem 20. August 2015 leben sie getrennt. Sie haben keine gemeinsamen
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 30. August 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann,
Berufungsklägerin
gegen
B.___,
Berufungsbeklagter
betreffend Abänderung
Eheschutzmassnahmen
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien sind seit 2004
verheiratet. Seit dem 20. August 2015 leben sie getrennt. Sie haben keine gemeinsamen
Kinder. Die Ehefrau wohnte nach der Trennung vorerst mit ihrer volljährigen,
vorehelichen Tochter zusammen und später zur Untermiete bei einem Bekannten.
Seit dem 1. April 2020 lebt sie allein. Sie klagt über diverse gesundheitliche
Probleme und war seit mehreren Jahren nicht mehr erwerbstätig. Sie hat kein
eigenes Einkommen. Sie lebt von den Unterhaltsbeiträgen des Ehemannes. Dieser
ist pensioniert. Er bezieht eine AHV-Rente in der Höhe von CHF 2'350.00 und
eine solche der Pensionskasse von CHF 3'625.00 pro Monat.
2. Mit Urteil vom 23. Juni
2016 genehmigte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern im Rahmen eines
Eheschutzverfahrens, das die Ehefrau angehoben hatte, eine Vereinbarung der
Ehegatten, worin sich der Ehemann verpflichtete, der Ehefrau rückwirkend ab 1.
September 2015 bis 30. November 2015 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von
CHF 1'330.00 und ab 1. Dezember 2015 einen solchen von CHF 2'570.00 zu
bezahlen. Ausdrücklich vorbehalten blieb die Anpassung dieser Regelung sobald
die Ehefrau eine eigene Wohnung bezogen habe.
3. Am 23. Dezember 2020
leitete die Ehefrau das vorliegende Verfahren ein. Sie stellte die folgenden
Anträge:
1. Es sei in Abänderung von Ziff. 2.2. des Urteils
des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 23. Juni 2016 der
Ehegattenunterhaltsbeitrag neu auf mindestens CHF 3'000.00 festzusetzen.
2. Es sei Ziff. 1 hievor als vorsorgliche
Massnahme bereits für die Dauer des Verfahrens anzuordnen.
3. Es sei der Ehemann zu verpflichten, der
Ehefrau eine provisio ad item über CHF 4'000.00 zu bezahlen.
4. Eventualiter sei der Ehefrau die
integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung der
unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Ehemann beantragte sinngemäss die
Abweisung dieser Anträge.
4. Die
Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern erliess am 15. März 2021
folgendes Urteil:
1. Der Ehemann wird verpflichtet, der
Ehefrau in Abänderung von Ziffer 2.2 des Eheschutzurteils des
Gerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 23. Juni 2016 folgende monatliche
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a) CHF 3'050.00 ab 1. April 2021 bis und
mit Dezember 2021,
b) CHF 1'400.00 ab 1. Januar 2022 und für
die weitere Dauer des Getrenntlebens.
Diese Unterhaltsbeträge
sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
2. Wird der Ehefrau im Rahmen eines
IV-Verfahrens eine Anspruchsberechtigung zuerkannt, so erfolgt eine Neuberechnung
der Unterhaltsbeiträge. Die Ehefrau ist verpflichtet, dem Ehemann einen
allfälligen IV-Bescheid umgehend zur Kenntnis zu bringen.
3. Der Ehefrau wird rückwirkend ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, unter Beiordnung von
Rechtsanwältin Nicole Allemann, als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
4. Jede Partei hat ihre Parteikosten selbst
zu tragen. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Ehefrau, Rechtsanwältin Nicole Allemann, wird auf CHF
2'536.40 (Honorar CHF 2'181.50, mehrwertsteuerpflichtige Auslagen von
CHF 135.40, 7,7% MwSt auf dem Zwischentotal von CHF 2'317.00 sowie CHF
41.00 nicht mehrwertsteuerpflichtige Auslagen) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Die Gerichtskosten von CHF 800.00 werden
den Parteien je zur Hälfte, das heisst zu je CHF 400.00, auferlegt.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt den Anteil der Ehefrau von CHF
400.00 der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
5.1 Dagegen erhob die Ehefrau
(im Folgenden auch Berufungsklägerin) am 18. Mai 2021 form- und fristgerecht
Berufung. Sie stellt die folgenden Anträge:
1. Es seien Ziffern 1. und 2. des Urteils
des Richteramts Solothurn-Lebern vom 15. März 2021 aufzuheben.
2. Es sei der Ehemann in Abänderung von
Ziff. 2.2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 23.
Juni 2016 zu verpflichten, der Ehefrau ab 1. Januar 2021 monatliche
Unterhaltsbeiträge über CHF 3'100.00 zu bezahlen.
3. Es sei der Berufungsbeklagte zu
verpflichten, der Ehefrau eine provisio ad item über CHF 4'000.00 zu bezahlen.
4. Eventualiter sei der Berufungsklägerin
für das Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen, unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als
unentgeltliche Rechtsbeiständin.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5.2 Der Ehemann und
Berufungsbeklagte liess sich am 26. Mai 2021 ebenfalls form- und fristgerecht
vernehmen. Mit Eingabe vom 31. Mai 2021 reichte er einen Nachantrag ein. Er
beantragt sinngemäss die Abweisung der Berufung.
5.3 Am 4. Juni 2021
reichte die Berufungsklägerin eine Noveneingabe ein, worin sie die folgenden
modifizierten Rechtsbegehren stellt:
1. Es seien Ziffern 1. und 2. des Urteils
des Richteramts Solothurn-Lebern vom 15. März 2021 aufzuheben.
2. Es sei der Ehemann in Abänderung von
Ziff. 2.2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 23.
Juni 2016 zu verpflichten, der Ehefrau ab 1. Januar 2021 monatliche
Unterhaltsbeiträge von CHF 3'153.00 zu bezahlen.
3. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten,
der Ehefrau eine provisio ad item über CHF 4'000.00 zu bezahlen.
4. Eventualiter sei der Berufungsklägerin
für das Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen, unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als
unentgeltliche Rechtsbeiständin.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5.4 Der Berufungsbeklagte
liess sich am 9. Juni 2021 ebenfalls ein zweites Mal vernehmen und beantragt
erneut die Abweisung der Anträge der Berufungsklägerin sowie eine Entschädigung
für die entstandenen Kosten.
5.5 Am 5. August 2021
machte die Berufungsklägerin erneut eine Noveneingabe. Sie beantragt nun:
1. Es seien Ziffern 1. und 2. des Urteils
des Richteramts Solothurn-Lebern vom 15. März 2021 (SLZPR.2020.1333)
aufzuheben.
2. Es sei der Ehemann in Abänderung von
Ziff. 2.2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 23.
Juni 2016 zu verpflichten, der Ehefrau ab 1. Januar 2021 monatliche
Unterhaltsbeiträge von CHF 3'180.00 zu bezahlen.
3. Es sei der Berufungsbeklagte zu
verpflichten, der Ehefrau eine provisio ad item über CHF 4'000.00 zu bezahlen.
4. Eventualiter sei der Berufungsklägerin
für das Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen, unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als
unentgeltliche Rechtsbeiständin.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5.6 Der Berufungsbeklagte
liess sich dazu am 10. August 2021 vernehmen und erneuerte sinngemäss seinen
Antrag auf Abweisung der Anträge der Berufungsklägerin.
5.7 Am 12. August 2021
reichte der Berufungsbeklagte eine Eingabe ein. Er stellt die folgenden Anträge
und Beweisanträge:
1. [Es sei] ein neutrales psychiatrisches
Gutachten über den Gesundheitszustand A.___ [einzuholen], das letztlich
Aufschluss über ihre allfällige IV-Berechtigung geben sollte.
2. [Es sei] eine Zeugenbefragung von Herrn [...]
(welcher eine solche begrüsste) durchzuführen, um die fragwürdigen Umtriebe
rund um den Lebensunterhalt und die effektiven finanziellen Gegebenheiten von A.___
offen[zu]legen.
3. Die Belassung meiner Unterhaltszahlungen
an A.___ betreffs Eheschutzmassnahmen auf dem Stand des ersten Gerichtsurteils
(vom 23.6.2016) und Einstellung meiner Unterhaltszahlungen ab 1.1.2022.
4. Eine pauschale Abfindung von CHF
20'000.00 wegen betrügerischer Unterschlagung der waren finanziellen
Begebenheiten (z.B. allenfalls Mietzinse, die über Jahre nie selber erbracht
werden mussten). Die Abrechnung soll anlässlich der anstehenden Scheidung über
die «gemeinsamen Errungenschaften» erfolgen.
6. In Anwendung von Art.
316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Vorderrichterin begründete ihren
Entscheid damit, dass die in der Vereinbarung vom 26. Juni 2016 vorbehaltene Abänderung
für den Fall, dass die Ehefrau eine eigene Wohnung beziehe, nun eingetreten sei.
Die Ehefrau bewohne nun allein eine Dreizimmerwohnung die monatlich CHF 853.00
koste. Dadurch hätten sich auch andere Parameter wie Grundbetrag, Pauschale für
TV/Telekom und Hausratversicherung, geändert. Ausserdem sei die Krankenversicherungsprämie
inzwischen angestiegen. Die geltend gemachten Gesundheitskosten von monatlich
CHF 50.00 seien hingegen nicht rechtsgenüglich ausgewiesen. Ein eigenes
Erwerbseinkommen erziele die Ehefrau nicht. Beim Ehemann hätten sich weder beim
Einkommen noch beim Bedarf wesentliche Veränderungen ergeben.
Sie hält weiter fest, dass die Ehegatten
gemeinsam, jeder nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt sorgten
(Art. 163 Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Lebten die Ehegatten getrennt und sei
mit einer Wiedervereinigung nicht zu rechnen, so seien die für den
nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien einzubeziehen (Art. 125 ZGB). Der
haushaltführende Ehegatte werde durch die Trennung von seinen diesbezüglichen
Aufgaben entlastet. Von ihm könne erwartet werden, dass er seine Arbeitskraft dann
anderweitig einsetze und eine Erwerbstätigkeit aufnehme oder diese ausdehne.
Gehe ein Ehegatte aus gesundheitlichen
Gründen keiner Erwerbstätigkeit nach, sei er verpflichtet, sich um die ihm möglicherweise
zustehenden Leistungen der Sozialversicherung (z.B. IV-Rente) zu bemühen. Im
Fall einer Unterlassung riskiere er die Anrechnung eines hypothetischen
Einkommens. Beantrage er über Jahre keine Leistungen der Invalidenversicherung,
stelle das ein Indiz für intakte Erwerbsmöglichkeiten dar.
Schon an der Eheschutzverhandlung vom
23.
Juni 2016 sei thematisiert worden, dass die Ehefrau [...] und deshalb 100 %
arbeitsunfähig sei. Damals sei ein IV-Verfahren hängig gewesen, weshalb die Folgen
einer allfälligen Berentung in die Vereinbarung aufgenommen worden seien. Nach
wie vor mache die Ehefrau geltend, aufgrund ihrer [...] arbeitsunfähig zu sein.
Es sei nicht klar, weshalb sie trotz langjähriger Krankheit bis heute keine
IV-Rente erhalte. Fest stehe, dass sie sich seit dem Eheschutzentscheid nicht
um eine Erwerbstätigkeit bemüht habe und auch kein Entscheid der
Invalidenversicherung vorliege. Die Ehefrau verkenne die aktuelle
bundesgerichtliche Rechtsprechung. Zudem gelinge es ihr nicht, eine dauerhafte
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit zu beweisen.
In der Folge prüfte die Vorderrichterin
detailliert die Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothetischen
Einkommens der Ehefrau. Aufgrund dessen kam sie zum Schluss, diese könnte bei
zumutbarem Engagement ab 1.1.2022 ein monatliches Einkommen von CHF 3'250.00
netto verdienen, weshalb sie ihr ab diesem Zeitpunkt noch einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von CHF 1'420.00 zusprach. Sollte die Ehefrau aufgrund ihrer
Erkrankung eine IV-Rente erhalten, behielt die Vorderrichterin eine
Neuberechnung des Unterhaltsbeitrags vor.
2.1
Die Berufungsklägerin
macht geltend, obwohl die Unterdeckung anerkannt und das Gesuch am 23. Dezember
2020.
gestellt worden sei, spreche die Vorderrichterin der Ehefrau den
abgeänderten Unterhaltsbeitrag ohne Begründung erst ab 1. April 2021 zu. Das
sei sachverhaltswidrig. Der höhere Unterhalt sei mit Wirkung ab
Gesuchseinreichung, d.h. ab 1. Januar 2021 zuzusprechen.
Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz
seien die geltend gemachten Gesundheitskosten auch für die Zukunft belegt,
weshalb in ihrem Bedarf unter diesem Titel CHF 50.00 pro Monat zu
berücksichtigen seien. Sachverhaltswidrig gehe die Vorderrichterin ausserdem
von einer um CHF 20.00 zu tiefen AHV-Rente des Ehemannes aus.
2.2
In der Noveneingabe
macht die Berufungsklägerin geltend, sie habe erst mit den Schreiben vom 25.
und 31. Mai 2021 von den erhöhten AHV-Nichterwerbstätigenbeiträge Kenntnis
erhalten, weshalb diese echte Noven darstellten, welche nicht bereits vor der
ersten Instanz hätten vorgebracht werden können. Aus dem Mailverkehr mit der
AKSO gehe hervor, dass diese aufgrund der Vermögensverhältnisse des Ehemannes
eine Neuberechnung der Beiträge vorgenommen habe. Pro Monat seien aktuell
Beiträge von CHF 114.00 zu leisten. Im Urteil seien lediglich CHF 10.00 pro
Monat berücksichtigt worden. Die Neuberechnung sei rückwirkend per 1.1.2019
vorgenommen worden, weshalb sie CHF 3'258.85 nachzahlen müsse. Aufgrund dessen
sei der Bedarf der Ehefrau um CHF 104.00 höher, was bei der
Dispositiv
Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sei. Ihr Anspruch belaufe sich demnach
auf CHF 3'153.00 pro Monat.
3.1 Der Berufungsbeklagte
(im Folgenden auch Ehemann) macht geltend, er habe das Urteil nicht
angefochten. Die Ehefrau versuche, ihm die gesamte Unterhaltsverpflichtung
aufzubürden, ohne dabei seiner Persönlichkeit gerecht zu werden und seine
Verdienste ihr gegenüber zu berücksichtigen. Die Tatsache, dass sich die Ehefrau
seit dem ersten Entscheid nicht um ein eigenes Einkommen (Arbeit oder IV)
bemüht habe, werde nicht gewichtet. Er habe sie mehrmals schriftlich
aufgefordert, zum eigenen Unterhalt beizutragen.
Während des ehelichen
Zusammenlebens sei die Ehefrau immer wieder einer bezahlten Arbeit
nachgegangen, ohne dass gesundheitliche Beschwerden sie nachhaltig daran
gehindert hätten. Es treffe nicht zu, dass berufliche Qualifikationen fehlten.
Ihre Arbeitszeugnisse belegten das Gegenteil. Ihr seien reichlich Möglichkeiten
zur Weiterbildung geboten worden.
Er beantrage, dass der Zeitpunkt der
Erhöhung des Unterhalts nicht geändert werde. Die Ehefrau habe den üblichen
Kontakt zu ihm blockiert und habe sich nie bei ihm gemeldet, damit sie eine
allfällige finanzielle Notlage hätten besprechen können. Es sei unangebracht,
nun rückwirkende Forderungen zu stellen. Er lebe faktisch unter dem
Existenzminimum und sei daher nicht in der Lage, rückwirkende Zahlungen zu
leisten. Er beantrage, die geltend gemachten Zahnarztkosten nicht zu
berücksichtigen. Diese seien auf das Minimum zu beschränken.
Entgegen der Behauptung in der Berufung
amortisiere er seine Hypotheken mit CHF 5'000.00 pro Jahr. Die Bank lasse ihm
diesbezüglich keinen Spielraum. Das müsse gerechterweise in die Berechnung
einbezogen werden. Der Ehefrau sei ein hypothetisches Einkommen anzurechnen.
Sie wäre in der Lage gewesen, einen wesentlichen Beitrag zum ehelichen
Unterhalt beizutragen, wenn sie sich engagierter um Arbeit bemüht hätte oder
das IV-Gesuch nicht fahrlässig hätte liegen lassen. Das Hauptproblem liege
darin, dass die Ehefrau unrealistische Berufsansprüche habe.
Er sei nicht in der Lage, der
Berufungsklägerin einen Parteikostenvorschuss zu bezahlen.
3.2 Der Ehemann liess sich
am 9. Juni 2021 ein weiteres Mal vernehmen. Er macht geltend, aus den eingereichten
Mietverträgen gehe hervor, dass die Berufungsklägerin vom 1. Februar 2019 bis
1. April 2020 in […] Wohnsitz gehabt habe. Es sei daher nicht möglich, dass sie
in dieser Zeit im Kanton Solothurn AHV-pflichtig gewesen sei.
4.1 Bis zur Auflösung der
Ehe besteht ein ehelicher Unterhaltsanspruch (Art. 163 und 176 ZGB), gestützt
auf die eheliche Beistandspflicht. Dieser ist bis zum Eintritt der Rechtskraft
des Scheidungsurteils geschuldet (BGE 137 III 385, E. 3.1). Gemäss Art. 163
Abs. 1 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für
den gebührenden Unterhalt der Familie. Ist mit einer Wiederaufnahme des
gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft zu rechnen, erscheint es nach
ständiger Praxis sachgerecht, bei der Beurteilung des Unterhalts, insbesondere
der Frage der Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit, die für den
nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) mit einzubeziehen (BGE 128 III 65, S. 67 f. E. 4, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_122/2011, E.
4). Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB hat ein Ehegatte Anspruch auf Unterhalt, wenn
ihm nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen. So
muss das Gericht in jedem Fall prüfen, ob und in welchem Umfang angesichts
dieses neuen Sachverhalts dem Ehegatten, der nunmehr durch das Getrenntleben
von der Pflicht zur Führung des gemeinsamen Haushalts enthoben ist, zugemutet
werden darf, seine frei gewordene Arbeitskraft anderweitig einzusetzen und eine
Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen (BGE 137 III 385, E. 3.1). Das
gilt im Bereich der Eheschutzmassnahmen, wenn in der Sache feststeht, dass mit
einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft zu rechnen
ist, ebenso wie für die vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren, da in
diesem Stadium der endgültige Bruch der ehelichen Verbindung höchst
wahrscheinlich ist (BGE 130 III 537 E. 3.2).
4.2 Die Berufungsklägerin
macht als erstes geltend, dass ihr die Vorderrichterin den höheren
Unterhaltsbeitrag ohne Begründung erst ab April 2021 zugesprochen habe, obwohl
sie das Gesuch bereits am 20. Dezember 2020 deponiert, sich der Ehemann nicht
zum Beginn des höheren Unterhalts geäussert habe und eine entsprechende
Unterdeckung festgestellt worden sei.
Die Abänderung eines Eheschutzurteils
gemäss Art. 179 Abs. 1 ZGB wirkt nur in die Zukunft, d.h. frühestens ab
Einleitung des Abänderungsverfahrens. Die Berufungsklägerin hat in ihrer
Eingabe vom 23. Dezember 2020 die Abänderung auf keinen bestimmten Zeitpunkt
hin verlangt. Anlässlich der Verhandlung vom 15. März 2021 hat sie auf diese
Eingabe verwiesen. In der Berufung beantragt sie die Anpassung ab 1. Januar
2021. Der Ehemann beantragte die (vollständige) Abweisung des Antrags. Zum
Zeitpunkt einer möglichen Anpassung hat er sich nicht geäussert.
Die Vorderrichterin hat sich nicht dazu
geäussert, weshalb sie die Abänderung ab 1. April 2021 und nicht bereits ab
Gesuchseinreichung bewilligt hat. Die Gründe dafür liegen nicht auf der Hand,
zumal die Berufungsklägerin die eigene Wohnung, welche den Grund für den
Abänderungsantrag bildete, bereits im Frühling 2020 bezogen hat. Der Ehemann
macht geltend, dass keine «rückwirkende» Abänderung vorzunehmen sei. Er verkennt,
dass es sich hier nicht um eine rückwirkende Abänderung handelt, zumal er die
Anträge der Ehefrau seit Anfang Januar 2021 kennt und sich daher auf eine
mögliche Erhöhung einstellen musste. Die Berufung ist in diesem Punkt
gutzuheissen.
4.3.1 Die Ehefrau macht
weiter geltend, dass es ihr unmöglich sei, ein eigenes Einkommen zu erzielen,
weshalb sie Anspruch auf Unterstützung durch den Ehemann habe. In diesem
Zusammenhang ist, wie es bereits die Vorderrichterin getan hat, auf Art. 163
Abs. 1 ZGB hinzuweisen, wonach die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen
Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie sorgen. Mithin hat auch die
Ehefrau ihren Teil zum Familienunterhalt beizutragen. Ehegatten haben aufgrund
der Ehe Anspruch auf Unterstützung durch den anderen. Das ändert nichts daran,
dass jeder Ehegatte gehalten ist, «nach seinen Kräften» an den gemeinsamen
Lebensunterhalt beizutragen. Das gilt umso mehr nach einer Trennung, zumal der
haushaltführende Ehegatte dann von seinen diesbezüglichen Pflichten zu Gunsten
des anderen Ehegatten entbunden wird und dadurch Kräfte frei werden und
andererseits die Kosten aufgrund der Trennung steigen. Die Parteien leben seit
mittlerweile 6 Jahren getrennt, mit einer Wiedervereinigung ist nicht mehr zu
rechnen und die Ehefrau hat und hatte bereits im Zeitpunkt der Trennung
keinerlei Betreuungspflichten mehr.
Die Berufungsklägerin macht geltend,
dass sie ungelernt, berufsunerfahren und seit Jahren vom Arbeitsmarkt abwesend
sei. Sodann behauptet sie eine aktuelle und fortdauernde Arbeitsunfähigkeit.
Die Vorinstanz hat sich auf den Seiten 9 – 12 ausführlich mit der
gesundheitlichen Situation der Ehefrau, ihren Qualifikationen und ihrer
Berufserfahrung in der Schweiz auseinandergesetzt. Sie hat begründet, weshalb
sie nicht von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau ausgeht und
annimmt, diese könnte sich mit zumutbaren Anstrengungen wieder in den
Arbeitsmarkt integrieren. Damit setzt sich die Berufungsklägerin überhaupt
nicht auseinander. Sie behauptet lediglich, dass sie nach wie vor nicht
arbeitsfähig sei. Sodann gibt sie dem Ehemann eine (Mit-)Schuld daran, dass
eine IV-Anmeldung unterblieben sei.
4.3.2 Vorab ist
festzuhalten, dass sich die Ehegatten im August 2015 getrennt haben. Die
Ehefrau ist mündig und daher grundsätzlich allein für sich verantwortlich. Es
liegt an ihr, wenn sie dazu nicht in der Lage ist, um entsprechende Hilfe, wenn
nötig mittels einer Beistandschaft, zu ersuchen. Sollte sie dauernd
gesundheitlich nicht in der Lage sein, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, so hat
sie sich um eine IV-Anmeldung zu kümmern. Das ist ohne weiteres zumutbar, zumal
sie nach den vor-instanzlichen Feststellungen fliessend Deutsch spricht und
ihre voreheliche Tochter ebenfalls in der Schweiz lebt und im [...] tätig ist. Diese
verfügt zweifellos über die Fähigkeiten ihr nötigenfalls beizustehen. Ihre
Behauptung, sie habe nicht gewusst, dass sie Anspruch auf eine IV haben könnte,
muss als Schutzbehauptung qualifiziert werden, zumal dieses Thema anlässlich
der Eheschutzverhandlung vom Juni 2016 explizit besprochen wurde.
Es mutet auch seltsam an, dass sich die
Berufungsklägerin hier über die angeblich mangelnde Unterstützung durch den
Ehemann beklagt, nachdem sie nach unbestritten gebliebenen Angaben des
Ehemannes Kontaktaufnahmen seinerseits unbeantwortet liess.
4.3.3 Es ist nach dem
Gesagten nicht ersichtlich, weshalb es der Berufungsklägerin nicht hätte
möglich sein sollen, sich um ein Ersatzeinkommen zu bemühen, sofern sie seit
der Trennung dauernd arbeitsunfähig war oder jetzt ist. Sollte sie die Arbeitsfähigkeit
wieder erreichen, so ist sie gehalten, sich raschmöglichst um ein
Erwerbseinkommen zu bemühen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet,
weshalb das unzumutbar ist, zumal die Berufungsklägerin auch vor der Trennung
immer wieder erwerbstätig war. Sie hat Berufserfahrung in der Schweiz. Die
Vorinstanz hat sich auch mit der Frage auseinandersetzt, welche Berufszweige
für die Ehefrau in Frage kommen könnten. Damit setzt sich die Berufungsklägerin
nicht auseinander. Es bleibt somit beim Entscheid der Vorderrichterin.
Die Berufungsklägerin moniert zwar zu Recht,
dass die Vorderrichterin die Gestehungskosten (Arbeitsweg, ausw. Mahlzeiten,
höhere Steuerlast) vernachlässigt habe. Indessen genügt es nicht, in
allgemeiner Art und Weise gewisse Auslagen zu behaupten. Die Berufungsklägerin
hat konkret darzutun welche Auslagen in welcher Höhe zu erwarten sind. Da es
sich hier um eine finanzielle Angelegenheit handelt, ist ein konkret
bezifferter Antrag zu stellen. Auch der Begründung ist nicht zu entnehmen, wie
hoch die Berufungsklägerin diese Kosten veranschlagt, so dass auch dieser
Einwand unberücksichtigt bleiben muss.
4.4 Die Berufungsklägerin
moniert ausserdem, die ihr zugestandene Übergangsfrist sei «viel zu kurz»
bemessen. Sie übersieht, dass die Parteien bereits seit sechs Jahren getrennt
leben. Schon im Verfahren von 2016 wurde das Einkommen der Ehefrau
thematisiert. Damals ging man davon aus, dass ein IV-Verfahren hängig sei und
sie in absehbarer Zeit ein Ersatzeinkommen würde erzielen können. Sodann ist offenbar
zwischenzeitlich eine Besserung eingetreten, zumal sie bei der Vorderrichterin
angegeben hatte, dass sie sich einige wenige Male um eine Anstellung beworben
habe. Auch der Ehemann hatte angegeben, dass er der Ehefrau Jobangebote
zugehalten habe. Hinzu kommt, dass die Ehefrau geltend macht, sie sei seit 1.
Dezember 2020 krankgeschrieben. Es ist ihr daher zumutbar, unverzüglich (erneut)
einen IV-Antrag zu stellen sofern sich in absehbarer Zeit keine gesundheitliche
Verbesserung einstellt oder sich umgehend um ein Erwerbseinkommen zu bemühen.
Bei der von der Vorderrichterin gesetzten Frist handelt es sich um einen
Ermessensentscheid. Angesichts der geschilderten Umstände ist nicht
ersichtlich, dass sie dieses überschritten hätte. Es gibt daher keinen Grund
die von ihr gesetzte Frist abzuändern.
4.5.1 Die
Berufungsklägerin moniert auch das von der Vorderrichterin als erzielbar
erachtete Einkommen von CHF 3'250.00 netto pro Monat. Sie macht geltend, dass
sie «noch nie» ein Einkommen in dieser Höhe erzielt habe. Weshalb das so ist,
gibt sie nicht an. Das von der Vorderrichterin angenommene Einkommen bezieht
sich auf ein 100 % Pensum. Die Berufungsklägerin hat bei der Vorinstanz
angegeben, dass sie i.d.R. in einem Teilzeitpensum angestellt war, was
natürlich Einfluss auf die Lohnhöhe hatte. Die Vorderrichterin hat den
beruflichen Hintergrund der Berufungsklägerin bei der Berechnung des zumutbaren
Lohnes berücksichtigt. Dabei handelt es sich um einen solchen im
Tieflohnbereich. Die Berufungsklägerin legt nicht dar und es ist auch nicht
ersichtlich, weshalb sie im Gesundheitsfall kein Einkommen in dieser Höhe
erzielen könnte. Sollte sie innert Frist keine volle Arbeitsfähigkeit erreichen,
ist es ihr unbenommen, sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug anzumelden.
4.5.2 Der Vollständigkeit
halber ist darauf hinzuweisen, dass die Vorderrichterin der Berufungsklägerin
gemäss dem 13. bzw. 20 April 2021 eröffneten Dispositiv ab dem 1. Januar 2022
einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'420.00 zugesprochen hat. Im
Dispositiv des am 30. April bzw. 6. Mai 2021 begründeten Urteil beträgt der
Unterhaltsbeitrag ab 1. Januar 2022 CHF 1'400.00 pro Monat. Dabei handelt es
sich offensichtlich um einen Tippfehler, zumal aus der Berechnung auf S. 12 des
Urteils ein Unterhaltsbeitrag von CHF 1'420.00 pro Monat resultierte.
4.5.3 Die Berufungsklägerin
wehrt sich dagegen, dass die Vorderrichterin sie verpflichtet hat, den Ehemann
umgehend über einen allfälligen IV-Bescheid zu informieren, da dieser keinen
solchen Antrag gestellt habe. Das ist zutreffend, der 2. Satz von Ziffer 2 des
Dispositivs ist daher zu streichen. Die Berufungsklägerin wird der
Vollständigkeit halber darauf aufmerksam gemacht, dass das nichts an einer
möglichen Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge auf den Zeitpunkt der
Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse ändert und der Ehemann gestützt auf
Art. 170 Abs. 1 ZGB jederzeit von ihr Auskunft über ihre finanziellen
Verhältnisse verlangen kann.
4.6 Die Berufungsklägerin
verlangt die Berücksichtigung von monatlichen Gesundheitskosten in der Höhe von
CHF 50.00 gestützt auf einen Kostenvoranschlag ihres Zahnarztes. Angaben dazu,
um welche Behandlungen es sich dabei handelt und ob diese notwendig sind,
machte sie weder bei der Vorinstanz noch im Berufungsverfahren. Es fehlt somit
am Nachweis, dass die behaupteten Auslagen notwendig seien. Es ist daher nicht
zu beanstanden, dass die Vorderrichterin diese unberücksichtigt gelassen hat.
4.7.1 Am 4. Juni 2021
machte die Berufungsklägerin eine Noveneingabe. Noven
sind unter den strengen Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) ausnahmsweise auch nach abgelaufener Berufungs-
bzw. Berufungsantwortfrist noch zuzulassen. So insbesondere, wenn die
Berufungsinstanz einen zweiten Schriftenwechsel oder eine Berufungsverhandlung
anordnet oder aber das Dossier unbearbeitet ruhen lässt. Das Berufungsgericht
soll diesfalls auch Noven berücksichtigen können, welche die Parteien erst in
dieser Prozessphase vorbringen. Dies umso mehr, als das Berufungsgericht sonst
möglicherweise riskiert, ein Urteil zu fällen, das sogleich wieder mit Revision
nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO angefochten werden kann. Demgegenüber
muss es den Parteien verwehrt sein, sowohl echte wie unechte Noven
vorzubringen, wenn der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Berufungssache
in die Phase der Urteilsberatung übergeht. Denn in der Phase der
Urteilsberatung muss der Prozessstoff abschliessend so fixiert sein, dass das
Gericht die Berufungssache gestützt darauf sorgfältig beraten und zügig ein
Urteil ausfällen kann. In dieser Phase soll es nicht möglich sein, mit weiteren
Noveneingaben eine Wiederaufnahme des Beweisverfahrens und damit den Unterbruch
der Urteilsberatung zu erzwingen. Die Phase der Urteilsberatung beginnt mit dem
Abschluss einer allfälligen Berufungsverhandlung (vgl. BGE 138 III 788 E.
4.2 S. 789 f.) oder mit der förmlichen Mitteilung des Berufungsgerichts, dass
es die Berufungssache für spruchreif halte und nunmehr zur Urteilsberatung
übergehe. Diese Mitteilung kann das Berufungsgericht mit der Verfügung
verbinden, mit der es den Verzicht auf einen weiteren Schriftwechsel und auf
die Durchführung einer Berufungsverhandlung anordnet. Sie kann aber auch später
erfolgen, denn das Berufungsgericht ist gehalten, den Übergang in die
Beratungsphase erst in dem Zeitpunkt mittels Verfügung festzulegen, in dem es
sich auch tatsächlich mit dem spruchreifen Dossier befasst, so dass die
Berufungssache zügig durchberaten und innert dem Fall angemessener Frist durch
Berufungsentscheid zum Abschluss gebracht wird (Urteil des Bundesgerichts BGE 142 III 413, E. 2.2.5).
Vorliegend wurde am 31. Mai 2021 von der
Berufungsklägerin zwar eine Kostennote eingefordert, die signalisiert, dass
keine weiteren Aufwendungen erwartet werden. Sie wurde jedoch nicht explizit
auf den Schluss des Beweisverfahrens aufmerksam gemacht. Die von der
Berufungsklägerin am 4. Juni 2021 eingereichte Noveneingabe ist daher zu
berücksichtigen soweit sie die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 317 Abs. 1
ZPO erfüllt.
4.7.2 In ihrer
Noveneingabe macht die Berufungsklägerin geltend, dass die Ausgleichskasse Solothurn,
AKSO, rückwirkend ab 1.2.2019 eine Nebenrechnung der AHV-Beiträge für
Nichterwerbstätige vorgenommen habe, weshalb sie nun monatlich CHF 114.00
anstatt CHF 10.00 bezahlen müsse. Sie macht geltend, dabei handele es sich um
ein echtes Novum, da sie die Information nach dem vorinstanzlichen Entscheid
erhalt habe. Der Berufungsbeklagte wendet dagegen ein, dass die
Berufungsklägerin von Februar 2019 bis April 2020 in [...] Wohnsitz gehabt
habe. Es sei daher fraglich, ob die AKSO für diese Zeit zur Erhebung der
AHV-Beiträge zuständig sei.
Im Berufungsverfahren werden neue
Tatsachen nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und
trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden
konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Das betrifft sowohl echte als auch unechte
Noven. Echte Noven sind für den Prozess bedeutsame Tatsachen, die erst nach dem
Aktenschluss gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO eingetreten sind. Unechte Noven sind
dagegen Tatsachen, die sich vor dem angefochtenen Entscheid verwirklicht haben und
die aus Unsorgfalt der Partei oder mangels Kenntnis nicht geltend gemacht
worden sind (Myriam A. Gheri in: Schweizerische Zivilprozessordnung,
Gehri/Jent-Sorensen/Sarbach [Hrsg.] 2. Aufl., Zürich 2015, N. 2 zu Art. 317
ZPO), vgl. auch BGE 143 III 42 E. 5.3.
Die Berufungsklägerin macht geltend,
dass die Ausgleichskasse gestützt auf das Vermögen und Renteneinkommen des
Ehemannes eine Neuberechnung der Beiträge für Nichterwerbstätige vorgenommen
habe. Sie habe erst aufgrund des Schreibens der Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn von den höheren Beiträgen Kenntnis erhalten. Das mag zutreffen.
Indessen geht aus der Anmeldung der AHV/IV/EO und ALV für Nichterwerbstätige des
Kantons Solothurn unmissverständlich hervor, dass auch Einkommen und Vermögen
des Ehegatten angegeben werden müssen. Dasselbe geht aus dem Fragebogen 5 zur
Abklärung der Beitragspflicht AHV/IV/EO für Nichterwerbstätige des Kantons [...],
in dem die Berufungsklägerin vorher gewohnt hat, hervor ([…].ch); zuletzt
besucht am 23.8.2021). Dass die korrekten Beiträge nicht bereits bei der
Vorinstanz berücksichtigt werden konnten, ist somit auf die Unsorgfalt der
Berufungsklägerin bei der Deklaration der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
der Parteien zurückzuführen. Es handelt sich daher um kein echtes Novum,
sondern um ein unechtes das aufgrund der unvollständigen Deklaration der
Berufungsklägerin nicht bereits bei der Vorinstanz korrekt berücksichtigt werden
konnte, weshalb diese Tatsache verspätet geltend gemacht wird. Unerheblich ist,
in welchem Kanton eine Person Wohnsitz hat, zumal es sich bei den AHV/IV/EO und
ALV-Beiträgen um Bundesabgaben handelt. Für diese gelten in allen Kantonen
dieselben Regeln.
4.7.3 Mit Noveneingabe vom
5. August 2021 macht die Berufungsklägerin weiter geltend, dass sie inzwischen
mit der Ausgleichskasse Ratenzahlungen habe vereinbaren können. Diese will sie
zusätzlich in ihrem Bedarf berücksichtigt haben. Bezüglich der Qualifikation
des Novums kann auf das oben Gesagte verwiesen werden. Hinzu kommt, dass die
Schuldentilgung nicht zum laufenden Bedarf gehört und daher nicht in den Bedarf
einzurechnen ist.
4.8 Am 12. August 2021
macht auch der Ehemann neue Tatsachen geltend, da seine Ehefrau «zusätzliche
Einnahmequellen» habe. Prozessthema sind vorliegend die Unterhaltsbeiträge des
Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin. Der Berufungsbeklagte hat das
Urteil der Vorderrichterin akzeptiert. Daran kann diese Eingabe nichts ändern,
mithin kann auf den Antrag auf «Belassung der Unterhaltsbeiträge auf dem Stand
von 2016» nicht eingetreten werden.
Bezüglich der geltend gemachten
«pauschalen Abfindung» handelt es sich um eine güterrechtliche Forderung, die, wie
der Berufungsbeklagte richtig bemerkt, im Rahmen der güterrechtlichen
Auseinandersetzung in einem allfälligen Scheidungsverfahren geltend gemacht
werden muss. Im Eheschutzverfahren kann diese Forderung nicht berücksichtigt
werden, zumal es hier nur um die Festsetzung von Verbrauchsunterhalt geht.
Auf den fraglichen Beginn der
Unterhaltsanpassung haben die beantragten Beweismassnahmen keinen Einfluss. Die
Frage, ob die Ehefrau Anspruch auf eine IV-Rente hat, kann auf entsprechendes
Gesuch einzig von der IV geklärt werden. Aus diesen Gründen kann auf die vom
Berufungsbeklagten beantragten Beweismassnahmen verzichtet werden.
4.9 Der Vollständigkeit
halber wird darauf hingewiesen, dass der ab 1. Januar 2022 geschuldete
Ehegattenunterhalt gemäss dem am 13. bzw. 20. April 2021 zugestellten
Dispositiv vom 15. März 2021 CHF 1'420.00 pro Monat beträgt. Im Dispositiv des
begründeten Urteils, das den Parteien am 30. April bzw. 6. Mai 2021 zugestellt wurde,
wurde fälschlicherweise CHF 1’400.00 aufgeführt. Dabei handelt es sich
offensichtlich um einen Tippfehler, zumal aufgrund der Berechnung auf Seite 12
der Begründung ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 1'420.00 resultierte.
III.
Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO
werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. U.a. in
familienrechtlichen Verfahren kann davon abgewichen werden (Art. 107 Abs. 1
lit. c ZPO). Die Berufungsklägerin ist mit Ausnahme des Beginns der
Unterhaltserhöhung und der Streichung der Informationspflicht unterlegen. Es
rechtfertigt sich daher, ihr die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich
aufzuerlegen.
Die Berufungsklägerin ist
prozessarm. Ihr ist antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege und die
unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin Nicole
Allemann, zu bewilligen. Die Parteivertreterin macht einen Aufwand von 13.35
Stunden und Auslagen von total CHF 93.00 geltend. Dabei fällt auf, dass die
Anwältin 0.33 Stunden für «Eingang Urteil, Korr. Kl» geltend macht. Dieser
Aufwand wurde bereits bei der Vorinstanz unter dem Titel «Abschlussarbeiten»
entschädigt und ist daher zu streichen. Im Übrigen gibt die Kostennote zu keinen
Bemerkungen Anlass. Zu entschädigen sind folglich 13 Stunden à CHF 180.00 und
CHF 93.00 Auslagen. Inklusive Mehrwertsteuer ergibt dies CHF 2'620.35, zahlbar
durch den Staat Solothurn. Der Nachzahlungsanspruch beläuft sich auf CHF 1'400.10
und ist zahlbar, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist. Der
Berufungsbeklagte ist nicht anwaltlich verbeiständet und hat keinen
Auslagenersatz geltend gemacht.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen
und Ziff. 1 und 2 des Urteils der Amtsgerichtstatthalterin von Solothurn-Lebern
vom 15. März 2021 werden aufgehoben.
2. Ziff. 1 lautet neu wie folgt: Der
Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau in Abänderung von Ziffer 2.2 des
Eheschutzurteils des Gerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 23. Juni 2016
folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a) CHF 3'050.00 ab 1. Januar 2021 bis und
mit Dezember 2021,
b) CHF 1'420.00 ab 1. Januar 2022 und für
die weitere Dauer des Getrenntlebens.
Diese Unterhaltsbeiträge
sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten jedes Monats.
3. Ziff. 2 lautet neu wie folgt: Wird der
Ehefrau im Rahmen eines IV-Verfahrens eine Anspruchsberechtigung zuerkannt, so
erfolgt eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge.
4. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00
werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der
Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Die Kostennote von Rechtsanwältin Nicole
Allemann, wird festgesetzt auf CHF 2'620.35 und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates, während 10 Jahren und der
Nachforderungsanspruch der Rechtsanwältin von CHF 1'400.10 sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann