ZKBER.2021.32
Forderung aus Arbeitsvertrag
18. August 2021Deutsch16 min
Vorinstanz war der nachfolgende Sachverhalt unbestritten: A.___ war bis am 2. April
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 18. August 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Rechtspraktikantin Kohler
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger,
Berufungskläger,
gegen
B.___ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Baumberger,
Berufungsbeklagte,
betreffend Forderung aus
Arbeitsvertrag
zieht die Zivilkammer des Obergerichts
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Bereits bei der
Vorinstanz war der nachfolgende Sachverhalt unbestritten: A.___ war bis am 2. April
2019 bei der B.___ GmbH als Chauffeur und Lagermitarbeiter angestellt. Dabei übernahm
er, neben seiner Tätigkeit als Chauffeur, auch Aufgaben im operativen Bereich sowie
in der Kundenakquise. Am 2. April 2019 sprach die B.___ GmbH die fristlose Kündigung
gegenüber A.___ aus. Gegen Ende seiner Anstellung erzielte A.___ ein monatliches
Bruttosalär von CHF 5'300.00 zzgl. monatlicher Pauschalspesen in der Höhe von CHF
300.00 netto. Zudem besteht zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass A.___
am Morgen des 15. März 2019 einen Fahrzeugschaden am Lieferwagen der B.___ GmbH
verursacht hat und mit diesem Fahrzeug selben Tags bei der Arbeit erschienen ist.
A.___ war mit der fristlosen Kündigung nicht einverstanden.
2.1 Nach erfolglosem Schlichtungsverfahren
erhob A.___ (nachfolgend: Kläger) am 30. September 2021 Klage beim Richteramt Olten-Gösgen
gegen die B.___ GmbH (nachfolgend: Beklagte). Anlässlich der Hauptverhandlung vor
dem Amtsgericht stellte er die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger
einen Betrag in der Höhe von Fr. 13'652.80 brutto sowie Fr. 900.00 netto zu bezahlen.
Zuzüglich Zins zu 5% seit dem 2. April 2019.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger
einen Betrag in der Höhe von Fr. 15'447.15 netto zu bezahlen.
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger
gegenüber Nachweis über das korrekte Abführen der Sozialversicherungsbeiträge zu
erbringen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beklagten.
Zur Begründung führte er aus,
die fristlose Kündigung vom 2. April 2019 sei ohne wichtigen Grund erfolgt und die
Weiterführung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist
sei für die Beklagte zumutbar gewesen. Die fristlose Kündigung sei ungerechtfertigt
erfolgt und ihm sei zu ersetzen, was er bei ordentlicher Kündigungsfrist verdient
hätte. In der Folge seien ihm somit drei Monatslöhne brutto (April bis Juni 2019)
zzgl. Ferienlohn für nichtbezogene Ferien (10 Tage für das Jahr 2019), ausmachend
total CHF 13'652.80, zu bezahlen. Weiter habe er auch Anspruch auf netto drei Pauschalspesen
von CHF 300.00 pro Monat, ausmachend total CHF 900.00. Die bezogenen Taggelder seien
von der Forderung in Abzug zu bringen. Schliesslich mache er aufgrund der ungerechtfertigten
fristlosen Entlassung eine Entschädigung von 3 Monatslöhnen, ausmachend CHF 15'447.15
netto, geltend.
2.2 Am 21. Oktober 2019 reichte
auch die C.___ beim Richteramt Olten-Gösgen gegen die Beklagte eine Forderungsklage
ein. Diese beiden Verfahren wurden mit Verfügung vom 20. Mai 2020 vereinigt.
2.3 Mit Klageantwort vom 11.
Januar 2020 stellte die Beklagte folgende Anträge:
1. Die Klage sei abzuweisen soweit darauf eingetreten
wird.
2. Die Verfahrenskosten seien zulasten des Klägers
zu verlegen soweit aufgrund des Streitwerts überhaupt Verfahrenskosten erhoben werden.
3. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten
die Parteikosten zu ersetzen.
2.4 In seiner Replik vom 31.
Januar 2020 hielt der Kläger an den bereits gestellten Klagebegehren fest.
2.5 Auch die Beklagte bestätigte
in ihrer Duplik vom 19. Mai 2020 die bereits gestellten Rechtsbegehren.
3. Am 19. Januar 2021 fand
vor dem Richteramt Olten-Gösgen die Hauptverhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung
statt. Die Parteien bestätigten ihre schriftlichen Klagebegehren. Gleichentags fällte
der Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil, welches den Parteien im Dispositiv eröffnet
wurde:
1. Die Beklagte hat dem Kläger A.___ CHF 1'568.70
(brutto) sowie CHF 13.80 (netto), jeweils nebst Zins zu 5 % seit 3. April 2019,
zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage des Klägers A.___ abgewiesen.
2. Die Klage der Klägerin C.___ wird abgewiesen.
3. Der Kläger A.___ hat der Beklagten eine Parteientschädigung
von CHF 4'104.70 (inkl. Auslagen und 7.7 % MwSt) zu bezahlen.
4. Die Klägerin C.___ hat der Beklagten eine
Parteientschädigung von CHF 667.20 (inkl. Auslagen und 7.7 % MwSt.) zu bezahlen.
5. Die Gerichtskosten trägt der Staat Solothurn.
4. Im Anschluss an die nachträgliche
Zustellung der Entscheidbegründung am 20. Mai 2021 erhob der Kläger (nachfolgend
auch: Berufungskläger) frist- und formgerecht Berufung gegen das Urteil. Er stellte
dabei folgende Anträge:
1. In Abänderung von Ziffer 1 des Urteils des
Richteramts Olten-Gösgen vom 19. Januar 2021 sei die Berufungsbeklagte zu verurteilen,
dem Berufungskläger zusätzlich zu den von der Vorinstanz zugesprochenen Beträgen
von brutto CHF 1‘568.70 und netto CHF 13.80, einen Betrag von netto CHF 11'318.05
zuzüglich 5% Zins seit 3. April 2019 zu bezahlen.
2. In Abänderung von Ziffer 1 des Urteils des
Richteramts Olten-Gösgen vom 19. Januar 2021 sei die Berufungsbeklagte zu verurteilen,
dem Berufungskläger eine Entschädigung von CHF 15'000.00 zu bezahlen.
5. Die Beklagte (nachfolgend
auch: Berufungsbeklagte) beantragte mit ihrer Berufungsantwort vom 14. Juni 2021
die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gleichzeitig
reichte der Vertreter der Berufungsbeklagten seine Honorarnote ein.
6. In Anwendung von Art.
316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Mit Berufung kann die
unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsklägerin hat dabei im
Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist
und deshalb abgeändert werden muss.
2.1
Unbestritten ist, dass
der Berufungskläger am Morgen des 15. März 2019 betrunken zur Arbeit erschienen
ist und einen Schaden am Firmenfahrzeug verursacht hat. Auch das Erscheinen am
Arbeitsplatz unter Alkoholeinfluss vom 2. April 2019, wird vom Berufungskläger
nicht mehr bestritten. Nicht in Frage gestellt wird zudem, dass bei Vorliegen
einer rechtsgenüglichen Verwarnung ein erneuter Alkoholkonsum am Arbeitsplatz
eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
2.2
Umstritten ist die
Frage, ob es zu einer vorgängigen Verwarnung des Berufungsklägers gekommen ist
und falls ja, ob diese rechtsgenüglich gewesen ist für eine gerechtfertigte
fristlose Kündigung.
3.1
Der Vorderrichter
bejahte das Vorliegen einer rechtsgenüglichen Verwarnung und erwog
zusammenfassend das Folgende:
Um die Frage, ob die
fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen sei oder nicht, beantworten zu
können, sei zunächst zu klären, ob der Kläger am 15. März 2019 alkoholisiert
bei der Arbeit erschienen und von der Beklagten mündlich verwarnt worden sei.
Des Weiteren sei zu klären, ob der Kläger ein wiederholtes Mal am 2. April 2019
betrunken bei der Arbeit erschienen sei. In diesem Zusammenhang seien
insbesondere die Aussagen der Parteien sowie der Zeugen zu würdigen. Im Rahmen
ihrer Zeugenaussagen sei von den Zeugen D.___ und E.___ bestätigt worden, dass
der Kläger am 15. März 2019 sowie am 2. April 2019 betrunken am Arbeitsplatz
erschienen sei. Auch von F.___ und G.___ sei zu Protokoll gegeben worden, dass
der Kläger wiederholt betrunken zur Arbeit erschienen sei. H.___ habe
bestätigt, dass der Kläger wiederholt betrunken bei der Arbeit erschienen sei,
jedoch seien seine Aussagen gesamthaft betrachtet unglaubhaft. Insbesondere die
beiden Zeugen D.___ und E.___ hätten die sich am 15. März 2019 und 2. April
2019.
zugetragenen Ereignisse glaubhaft und plausibel beschrieben. Es sei von
beiden geschildert worden, dass der Kläger am Morgen des 15. März 2019 mit
seinem beschädigten Firmenfahrzeug am Arbeitsplatz erschienen und betrunken
gewesen sei. Ebenfalls glaubhaft und übereinstimmend habe von ihnen dargelegt werden
können, dass der Kläger von mehreren Personen unmissverständlich mündlich
verwarnt worden sei. Zudem sei von ihnen festgehalten worden, dass der Kläger
am 2. April 2019 erneut betrunken am Arbeitsplatz erschienen sei (vgl. Ziff. II
E. 13 [S. 13/14] des angefochtenen Entscheids).
Es sei auch Personen mit
Eigeninteressen und Personen, welche den Prozessparteien nahestehen möglich,
Zeugen zu sein. Solche Personen würden nicht per se die Unwahrheit sagen, zumal
sie unter der Strafandrohung des falschen Zeugnisses stehen würden. Vorliegend
seien sodann keine konkreten Anhaltspunkte erkennbar, aufgrund welcher an der
Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen D.___ und E.___ zu zweifeln sei. Zudem sei
von den befragten Zeugen angegeben worden, dass sie sich mit dem Kläger gut
verstanden hätten und er der «Onkel» der Firma gewesen sei. Vor diesem
Hintergrund erhelle nicht, wieso D.___ und E.___ dem Kläger ein solch
gravierendes und auch strafrechtlich relevantes Verhalten hätten unterstellen
sollen. Dies insbesondere zumal beide Zeugen nicht mehr bei der Beklagten tätig
seien und daher ein allfälliges Unterdrucksetzen durch die Arbeitgeberin
ausgeschlossen werden könne (vgl. Ziff. II E. 14 [S. 14] des angefochtenen
Entscheids).
Nach diesen Ausführungen
gelte als rechtsgenüglich erwiesen, dass der Kläger am Morgen des 15. März 2019
betrunken bei der Arbeit erschienen und von H.___ sowie E.___ mündlich verwarnt
worden sei. Ebenfalls rechtsgenüglich erwiesen sei, dass der Kläger am 2. April
2019.
erneut alkoholisiert am Arbeitsplatz erschienen sei (vgl. Ziff. II E. 15
[S. 14/15] des angefochtenen Entscheids).
3.2
Der Kläger und
Berufungskläger bringt dagegen vor, die Begründung der Vorinstanz sei
ungenügend und lückenhaft, denn die Aussagen der Zeugen würden sich
widersprechen: H.___ habe bei der Zeugenbefragung angegeben, I.___ kümmere sich
um solche Angelegenheiten (gemeint sei die Verwarnung). D.___ habe angegeben, H.___
habe ein paar Mal mit dem Berufungskläger geredet und man habe ihm klargemacht,
dass bei Wiederholung eine fristlose Kündigung ausgesprochen werde. H.___
erwähne jedoch nichts von einem solchen Gespräch. E.___ habe angegeben, er habe
den Berufungskläger mehrmals verwarnt und gesagt, dass es seine letzte Chance
sei. Auch dies könne von den anderen Zeugen nicht bestätigt werden. Aus den
Zeugenaussagen sei nicht erwiesen, dass am 15. März 2019 eine Verwarnung
ausgesprochen worden sei. Insbesondere werde auch nicht weiter ausgeführt,
inwiefern eine vorgängige Verwarnung des Berufungsklägers unmissverständlich
erfolgt sein solle. Es sei deshalb davon auszugehen, dass keine vorgängige
Verwarnung stattgefunden habe.
3.3
In der Zeugenbefragung
hat der Zeuge F.___ zu Protokoll gegeben, der Berufungskläger sei betrunken bei
der Arbeit erschienen. Der «Chef» habe mit ihm geredet und ihn weggeschickt.
Weiter fügte er an, es habe bereits einen anderen Vorfall gegeben. Der «Chef»
habe den Berufungskläger bereits da entlassen wollen, es jedoch nicht gemacht.
Auch von G.___ ist ausgesagt worden, der Berufungskläger sei wiederholt
betrunken zur Arbeit gekommen. Der Zeuge H.___ hat ausgesagt, der
Berufungskläger sei öfter betrunken zur Arbeit erschienen. Er habe ihn bereits
in der Vergangenheit wiederholt gewarnt und ihm gesagt, er solle mit dem
Trinken aufhören. Anlässlich der Zeugenbefragung gab D.___ zusammenfassend zu
Protokoll, der Berufungskläger sei am Tag des Unfalls mit dem Firmenfahrzeug
mündlich verwarnt worden und es sei ihm eine fristlose Kündigung angedroht
worden. H.___ habe diesem gesagt, im Wiederholungsfalle sei die fristlose
Kündigung die Folge. Übereinstimmend äusserte sich auch der Zeuge E.___. Dieser
hat zu Protokoll gegeben, dass der Berufungskläger mehrfach betrunken zur
Arbeit erschienen sei. Am Tag, an dem dieser das Auto beschädigt habe, sei er
verwarnt worden und man habe ihm die fristlose Kündigung angedroht. Auch er
selbst habe den Berufungskläger an diesem Tag mehrfach verwarnt und ihm gesagt,
es sei seine «letzte Chance», er sich beherrschen solle und es «das letzte Mal»
gewesen sei.
3.4
Die Vorinstanz hat in
überzeugender Weise erklärt, wieso sie zu dem Schluss gekommen ist, dass eine
genügende Verwarnung erfolgt ist. Sie hielt zunächst fest, bezüglich der
strittigen sachrelevanten Vorfälle lägen ausschliesslich Partei- und
Zeugenaussagen als verwertbare Beweismittel vor. Sie fasste in ihrer
Urteilsbegründung ausführlich jede einzelne Zeugenaussage zusammen und würdigte
diese, so insbesondere auch die Aussagen von D.___, E.___ und H.___. Dabei hat
sie den Aussagen der Parteien nicht a priori jeglichen Beweiswert abgesprochen,
sondern jeweils dargelegt, weshalb sie unter Berücksichtigung der übrigen
Beweismittel auf eine bestimmte Parteiaussage abstellte oder nicht. Die
Vorinstanz hat auch bei der Würdigung der Zeugenaussagen die Interessenlage der
einzelnen Zeugen geprüft. Dass sie dabei zusammenfassend für die Zeugen D.___
und H.___ festhielt, es gäbe keine Anhaltspunkte für eine Gefügigkeit und die
Aussagen seien plausibel und glaubhaft, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Insbesondere kann der Erwägung zugestimmt werden, wonach beide Zeugen nicht
mehr bei der Beklagten tätig sind und daher auch ein allfälliges
Unterdrucksetzen durch die Arbeitgeberin ausgeschlossen werden kann. Der
Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle festgehalten, dass alleine aufgrund
der Würdigung einer Zeugenaussage diese als glaubhaft eingestuft werden kann
oder nicht – eine Bestätigung der Aussage durch einen Dritten ist nicht
notwendig. Die Erstinstanz kam zum Schluss, dass der Berufungskläger von H.___
und insbesondere von E.___ mündlich verwarnt worden ist. Den Ausführungen der
Vorinstanz kann vollumfänglich zugestimmt werden. Entgegen der Vorbringen des
Berufungsklägers hat es die Vorinstanz nicht einfach als pauschal erwiesen
erachtet, dass er verwarnt worden ist. Soweit der Berufungskläger Widersprüche
erkennt, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Zeugenaussagen in den
entscheidenden Punkten übereinstimmen. Daran ändern auch Widersprüche in
Nebenpunkten nichts. Vielmehr sind solche zu erwarten, wenn derart viele Zeugen
nach längerer Zeit befragt werden und diese sich nicht vorher untereinander
abgesprochen haben.
4.1
Gegenstand des
Dispositiv
vorliegenden Verfahrens ist demnach, ob die Vorinstanz die mündliche Verwarnung
vom 15. März 2019 zu Recht als eine rechtsgenügliche i.S.v. Art. 337 des
Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) bejahte.
4.2 Der Vorderrichter hat
hierzu festgestellt, dass zu prüfen bleibe, ob die mündliche Verwarnung auch
rechtsgenüglich i.S.v. Art. 337 OR gewesen sei. Eine rechtsgenügliche
Verwarnung liege vor, wenn für den Fall erneuter Vertragsverletzungen in
verständlicher Form, also nicht notwendigerweise ausdrücklich, die fristlose
Entlassung angedroht werde. Der Arbeitgeber habe dem Arbeitnehmer klar zu
verstehen zu geben, dass er das beanstandete Verhalten als untragbar beurteile
und dass eine Wiederholung nicht sanktionslos hingenommen werde. Vorliegend sei
der Kläger bei der Beklagten hauptsächlich als Chauffeur tätig gewesen. Die
Nüchternheit des Klägers sei aus Sicht der Beklagten nicht nur objektiv
wichtig, sondern auch aus haftpflichtrechtlicher bzw. strafrechtlicher Sicht
von grosser Bedeutung. E.___ habe dem Kläger mehrmals gesagt, dass es seine
«letzte Chance» sei, dass er sich beherrschen solle und dass es «das letzte
Mal» gewesen sei, dass er sowas gemacht habe. Eine solche Warnung sei als
rechtsgenüglich zu qualifizieren und der Kläger habe damit wissen müssen, dass
die Beklagte ein derartiges Verhalten zukünftig nicht mehr akzeptiere und die
fristlose Entlassung die Folge sei (vgl. Ziff. II E. 16.3 [S. 15/16] des
angefochtenen Entscheids).
Nach erfolgter Verwarnung
genüge schliesslich ein weniger schwerwiegender Verstoss zur gerechtfertigten
fristlosen Kündigung. Der Kläger sei zwei Wochen nach der mündlichen Verwarnung
erneut betrunken am Arbeitsplatz erschienen. Damit habe sich der Sachverhalt,
welcher der mündlichen Verwarnung zugrunde gelegen sei, wiederholt und die
ausgesprochene fristlose Kündigung sei in der Folge gerechtfertigt gewesen
(vgl. Ziff. II E. 16.4 [S. 16] des angefochtenen Entscheids).
4.3 Der Berufungskläger
bringt gegen diese Feststellungen vor, sollte wider Erwarten davon ausgegangen
werden, dass eine vorgängige mündliche Verwarnung ausgesprochen worden sei, so
sei deren Inhalt zu prüfen. Die Vorinstanz stütze sich vollumfänglich auf die
Aussage von E.___. Dessen Aussage könne aber von keinem Zeugen bestätigt
werden. Selbst wenn der Berufungskläger vorgängig auf ein Fehlverhalten
aufmerksam gemacht worden wäre, was bestritten werde, hätte er damit nach Treu
und Glauben ausreichend gewarnt werden müssen, dass eine Wiederholung nicht
sanktionslos hingenommen werde. Der Berufungskläger habe zu keinem Zeitpunkt erkennen
können, dass sein Verhalten Sanktionen zur Folge haben werde, geschweige denn
zur fristlosen Kündigung führen würde. Damit liege keine rechtsgenügliche
Verwarnung vor.
4.4 Gemäss bisheriger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt die Frage zur Beurteilung, ob der
Arbeitnehmer nach Treu und Glauben als ausreichend gewarnt zu gelten hat und
dem Arbeitgeber bei erneuter Pflichtwidrigkeit die Fortsetzung des
Arbeitsvertrages bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr
zugemutet werden kann, von den konkreten Umständen ab. Dabei ist für eine
gehörige Verwarnung unerlässlich, dass sie als solche erkennbar ist und dass
der Arbeitnehmer daraus klar ersehen kann, welche Verhaltensweisen nicht mehr
toleriert werden und wie er sich in Zukunft zu verhalten hat (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 4C.370/2004 vom 23.12.2004).
4.5 Den Ausführungen der
Vorinstanz kann vollumfänglich zugestimmt werden. Unter den konkreten Umständen
kann der Berufungskläger nach Treu und Glauben als ausreichend gewarnt gelten.
Die Nüchternheit des Berufungsklägers ist, wie von der Vorinstanz richtig
ausgeführt, aus Sicht der Berufungsbeklagten nicht nur objektiv wichtig,
sondern auch aus haftpflichtrechtlicher bzw. strafrechtlicher Sicht von grosser
Bedeutung. Trunkenheit bei einem Chauffeur legitimiert die Arbeitgeberin auch
ohne vorgängige Verwarnung zu einer fristlosen Kündigung (Urteil Bundesgericht
4A_115/2010 vom 14. Mai 2010, E. 2.3). E.___ hat dem Berufungskläger mehrmals
gesagt, es sei seine «letzte Chance», er solle sich beherrschen und es sei «das
letzte Mal» gewesen, das er sowas gemacht habe. Aus dieser mündlichen
Verwarnung vom 15. März 2019 lässt sich also ebendiese Androhung einer
fristlosen Entlassung entnehmen, da die Rede von «letzte Chance» und «das
letzte Mal» ist, was dem Wortlaut nach impliziert, dass ein solches Verhalten,
welches Grund für eine fristlose Kündigung sei, nicht mehr toleriert werde und
bei Wiederholung die fristlose Kündigung drohe. Die Warnung bezog sich dabei
auf einen konkreten Einzelfall, der das Erscheinen unter Alkoholeinfluss am
Arbeitsplatz betraf. Für den Berufungsbeklagten war damit klar erkennbar, dass
er im Wiederholungsfall die ausserordentliche Kündigung riskiert. Der
Berufungskläger wurde folglich rechtsgenüglich verwarnt.
5. Dass die Vorinstanz vor
diesem Hintergrund zur Auffassung gelangte, die Berufungsbeklage habe gegenüber
dem Berufungskläger eine gültige Verwarnung ausgesprochen und die Verwarnung
habe einen Sachverhalt zum Entlassungsgrund nach Art. 337 OR betroffen, kann
nicht beanstandet werden. Der Berufungskläger hat sich auf seinem Verhalten
gegenüber der Berufungsbeklagten behaften zu lassen. Inwiefern der
Vorderrichter das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt unrichtig
festgestellt haben soll, ist nach dem Gesagten weder ersichtlich noch dargetan.
Die Berufung erweist sich deshalb als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
6. Es handelt sich
vorliegend um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von
weniger als CHF 30'000.00. Gestützt auf Art. 114 lit. c ZPO gehen die
Gerichtskosten daher zu Lasten des Staates Solothurn. Hingegen hat der
Berufungskläger der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung auszurichten. Diese wird antragsgemäss auf CHF 1'553.05
(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Die vom beklagtischen Rechtsvertreter
eingereichte Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. A.___ hat der B.___ GmbH eine Parteientschädigung
in der Höhe von CHF 1'553.05 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als
CHF 15‘000.00.
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht
Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist
ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Rechtspraktikantin
Hunkeler Kohler