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Entscheid

ZKBER.2021.32

Forderung aus Arbeitsvertrag

18. August 2021Deutsch16 min

Vorinstanz war der nachfolgende Sachverhalt unbestritten: A.___ war bis am 2. April

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 18. August 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Rechtspraktikantin Kohler

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger,

Berufungskläger,

gegen

B.___ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Roger Baumberger,

Berufungsbeklagte,

betreffend Forderung aus

Arbeitsvertrag

zieht die Zivilkammer des Obergerichts

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Bereits bei der

Vorinstanz war der nachfolgende Sachverhalt unbestritten: A.___ war bis am 2. April

2019 bei der B.___ GmbH als Chauffeur und Lagermitarbeiter angestellt. Dabei übernahm

er, neben seiner Tätigkeit als Chauffeur, auch Aufgaben im operativen Bereich sowie

in der Kundenakquise. Am 2. April 2019 sprach die B.___ GmbH die fristlose Kündigung

gegenüber A.___ aus. Gegen Ende seiner Anstellung erzielte A.___ ein monatliches

Bruttosalär von CHF 5'300.00 zzgl. monatlicher Pauschalspesen in der Höhe von CHF

300.00 netto. Zudem besteht zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass A.___

am Morgen des 15. März 2019 einen Fahrzeugschaden am Lieferwagen der B.___ GmbH

verursacht hat und mit diesem Fahrzeug selben Tags bei der Arbeit erschienen ist.

A.___ war mit der fristlosen Kündigung nicht einverstanden.

2.1 Nach erfolglosem Schlichtungsverfahren

erhob A.___ (nachfolgend: Kläger) am 30. September 2021 Klage beim Richteramt Olten-Gösgen

gegen die B.___ GmbH (nachfolgend: Beklagte). Anlässlich der Hauptverhandlung vor

dem Amtsgericht stellte er die folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger

einen Betrag in der Höhe von Fr. 13'652.80 brutto sowie Fr. 900.00 netto zu bezahlen.

Zuzüglich Zins zu 5% seit dem 2. April 2019.

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger

einen Betrag in der Höhe von Fr. 15'447.15 netto zu bezahlen.

3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger

gegenüber Nachweis über das korrekte Abführen der Sozialversicherungsbeiträge zu

erbringen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beklagten.

Zur Begründung führte er aus,

die fristlose Kündigung vom 2. April 2019 sei ohne wichtigen Grund erfolgt und die

Weiterführung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist

sei für die Beklagte zumutbar gewesen. Die fristlose Kündigung sei ungerechtfertigt

erfolgt und ihm sei zu ersetzen, was er bei ordentlicher Kündigungsfrist verdient

hätte. In der Folge seien ihm somit drei Monatslöhne brutto (April bis Juni 2019)

zzgl. Ferienlohn für nichtbezogene Ferien (10 Tage für das Jahr 2019), ausmachend

total CHF 13'652.80, zu bezahlen. Weiter habe er auch Anspruch auf netto drei Pauschalspesen

von CHF 300.00 pro Monat, ausmachend total CHF 900.00. Die bezogenen Taggelder seien

von der Forderung in Abzug zu bringen. Schliesslich mache er aufgrund der ungerechtfertigten

fristlosen Entlassung eine Entschädigung von 3 Monatslöhnen, ausmachend CHF 15'447.15

netto, geltend.

2.2 Am 21. Oktober 2019 reichte

auch die C.___ beim Richteramt Olten-Gösgen gegen die Beklagte eine Forderungsklage

ein. Diese beiden Verfahren wurden mit Verfügung vom 20. Mai 2020 vereinigt.

2.3 Mit Klageantwort vom 11.

Januar 2020 stellte die Beklagte folgende Anträge:

1. Die Klage sei abzuweisen soweit darauf eingetreten

wird.

2. Die Verfahrenskosten seien zulasten des Klägers

zu verlegen soweit aufgrund des Streitwerts überhaupt Verfahrenskosten erhoben werden.

3. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten

die Parteikosten zu ersetzen.

2.4 In seiner Replik vom 31.

Januar 2020 hielt der Kläger an den bereits gestellten Klagebegehren fest.

2.5 Auch die Beklagte bestätigte

in ihrer Duplik vom 19. Mai 2020 die bereits gestellten Rechtsbegehren.

3. Am 19. Januar 2021 fand

vor dem Richteramt Olten-Gösgen die Hauptverhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung

statt. Die Parteien bestätigten ihre schriftlichen Klagebegehren. Gleichentags fällte

der Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil, welches den Parteien im Dispositiv eröffnet

wurde:

1. Die Beklagte hat dem Kläger A.___ CHF 1'568.70

(brutto) sowie CHF 13.80 (netto), jeweils nebst Zins zu 5 % seit 3. April 2019,

zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage des Klägers A.___ abgewiesen.

2. Die Klage der Klägerin C.___ wird abgewiesen.

3. Der Kläger A.___ hat der Beklagten eine Parteientschädigung

von CHF 4'104.70 (inkl. Auslagen und 7.7 % MwSt) zu bezahlen.

4. Die Klägerin C.___ hat der Beklagten eine

Parteientschädigung von CHF 667.20 (inkl. Auslagen und 7.7 % MwSt.) zu bezahlen.

5. Die Gerichtskosten trägt der Staat Solothurn.

4. Im Anschluss an die nachträgliche

Zustellung der Entscheidbegründung am 20. Mai 2021 erhob der Kläger (nachfolgend

auch: Berufungskläger) frist- und formgerecht Berufung gegen das Urteil. Er stellte

dabei folgende Anträge:

1. In Abänderung von Ziffer 1 des Urteils des

Richteramts Olten-Gösgen vom 19. Januar 2021 sei die Berufungsbeklagte zu verurteilen,

dem Berufungskläger zusätzlich zu den von der Vorinstanz zugesprochenen Beträgen

von brutto CHF 1‘568.70 und netto CHF 13.80, einen Betrag von netto CHF 11'318.05

zuzüglich 5% Zins seit 3. April 2019 zu bezahlen.

2. In Abänderung von Ziffer 1 des Urteils des

Richteramts Olten-Gösgen vom 19. Januar 2021 sei die Berufungsbeklagte zu verurteilen,

dem Berufungskläger eine Entschädigung von CHF 15'000.00 zu bezahlen.

5. Die Beklagte (nachfolgend

auch: Berufungsbeklagte) beantragte mit ihrer Berufungsantwort vom 14. Juni 2021

die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gleichzeitig

reichte der Vertreter der Berufungsbeklagten seine Honorarnote ein.

6. In Anwendung von Art.

316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Mit Berufung kann die

unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsklägerin hat dabei im

Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist

und deshalb abgeändert werden muss.

2.1

Unbestritten ist, dass

der Berufungskläger am Morgen des 15. März 2019 betrunken zur Arbeit erschienen

ist und einen Schaden am Firmenfahrzeug verursacht hat. Auch das Erscheinen am

Arbeitsplatz unter Alkoholeinfluss vom 2. April 2019, wird vom Berufungskläger

nicht mehr bestritten. Nicht in Frage gestellt wird zudem, dass bei Vorliegen

einer rechtsgenüglichen Verwarnung ein erneuter Alkoholkonsum am Arbeitsplatz

eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

2.2

Umstritten ist die

Frage, ob es zu einer vorgängigen Verwarnung des Berufungsklägers gekommen ist

und falls ja, ob diese rechtsgenüglich gewesen ist für eine gerechtfertigte

fristlose Kündigung.

3.1

Der Vorderrichter

bejahte das Vorliegen einer rechtsgenüglichen Verwarnung und erwog

zusammenfassend das Folgende:

Um die Frage, ob die

fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen sei oder nicht, beantworten zu

können, sei zunächst zu klären, ob der Kläger am 15. März 2019 alkoholisiert

bei der Arbeit erschienen und von der Beklagten mündlich verwarnt worden sei.

Des Weiteren sei zu klären, ob der Kläger ein wiederholtes Mal am 2. April 2019

betrunken bei der Arbeit erschienen sei. In diesem Zusammenhang seien

insbesondere die Aussagen der Parteien sowie der Zeugen zu würdigen. Im Rahmen

ihrer Zeugenaussagen sei von den Zeugen D.___ und E.___ bestätigt worden, dass

der Kläger am 15. März 2019 sowie am 2. April 2019 betrunken am Arbeitsplatz

erschienen sei. Auch von F.___ und G.___ sei zu Protokoll gegeben worden, dass

der Kläger wiederholt betrunken zur Arbeit erschienen sei. H.___ habe

bestätigt, dass der Kläger wiederholt betrunken bei der Arbeit erschienen sei,

jedoch seien seine Aussagen gesamthaft betrachtet unglaubhaft. Insbesondere die

beiden Zeugen D.___ und E.___ hätten die sich am 15. März 2019 und 2. April

2019.

zugetragenen Ereignisse glaubhaft und plausibel beschrieben. Es sei von

beiden geschildert worden, dass der Kläger am Morgen des 15. März 2019 mit

seinem beschädigten Firmenfahrzeug am Arbeitsplatz erschienen und betrunken

gewesen sei. Ebenfalls glaubhaft und übereinstimmend habe von ihnen dargelegt werden

können, dass der Kläger von mehreren Personen unmissverständlich mündlich

verwarnt worden sei. Zudem sei von ihnen festgehalten worden, dass der Kläger

am 2. April 2019 erneut betrunken am Arbeitsplatz erschienen sei (vgl. Ziff. II

E. 13 [S. 13/14] des angefochtenen Entscheids).

Es sei auch Personen mit

Eigeninteressen und Personen, welche den Prozessparteien nahestehen möglich,

Zeugen zu sein. Solche Personen würden nicht per se die Unwahrheit sagen, zumal

sie unter der Strafandrohung des falschen Zeugnisses stehen würden. Vorliegend

seien sodann keine konkreten Anhaltspunkte erkennbar, aufgrund welcher an der

Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen D.___ und E.___ zu zweifeln sei. Zudem sei

von den befragten Zeugen angegeben worden, dass sie sich mit dem Kläger gut

verstanden hätten und er der «Onkel» der Firma gewesen sei. Vor diesem

Hintergrund erhelle nicht, wieso D.___ und E.___ dem Kläger ein solch

gravierendes und auch strafrechtlich relevantes Verhalten hätten unterstellen

sollen. Dies insbesondere zumal beide Zeugen nicht mehr bei der Beklagten tätig

seien und daher ein allfälliges Unterdrucksetzen durch die Arbeitgeberin

ausgeschlossen werden könne (vgl. Ziff. II E. 14 [S. 14] des angefochtenen

Entscheids).

Nach diesen Ausführungen

gelte als rechtsgenüglich erwiesen, dass der Kläger am Morgen des 15. März 2019

betrunken bei der Arbeit erschienen und von H.___ sowie E.___ mündlich verwarnt

worden sei. Ebenfalls rechtsgenüglich erwiesen sei, dass der Kläger am 2. April

2019.

erneut alkoholisiert am Arbeitsplatz erschienen sei (vgl. Ziff. II E. 15

[S. 14/15] des angefochtenen Entscheids).

3.2

Der Kläger und

Berufungskläger bringt dagegen vor, die Begründung der Vorinstanz sei

ungenügend und lückenhaft, denn die Aussagen der Zeugen würden sich

widersprechen: H.___ habe bei der Zeugenbefragung angegeben, I.___ kümmere sich

um solche Angelegenheiten (gemeint sei die Verwarnung). D.___ habe angegeben, H.___

habe ein paar Mal mit dem Berufungskläger geredet und man habe ihm klargemacht,

dass bei Wiederholung eine fristlose Kündigung ausgesprochen werde. H.___

erwähne jedoch nichts von einem solchen Gespräch. E.___ habe angegeben, er habe

den Berufungskläger mehrmals verwarnt und gesagt, dass es seine letzte Chance

sei. Auch dies könne von den anderen Zeugen nicht bestätigt werden. Aus den

Zeugenaussagen sei nicht erwiesen, dass am 15. März 2019 eine Verwarnung

ausgesprochen worden sei. Insbesondere werde auch nicht weiter ausgeführt,

inwiefern eine vorgängige Verwarnung des Berufungsklägers unmissverständlich

erfolgt sein solle. Es sei deshalb davon auszugehen, dass keine vorgängige

Verwarnung stattgefunden habe.

3.3

In der Zeugenbefragung

hat der Zeuge F.___ zu Protokoll gegeben, der Berufungskläger sei betrunken bei

der Arbeit erschienen. Der «Chef» habe mit ihm geredet und ihn weggeschickt.

Weiter fügte er an, es habe bereits einen anderen Vorfall gegeben. Der «Chef»

habe den Berufungskläger bereits da entlassen wollen, es jedoch nicht gemacht.

Auch von G.___ ist ausgesagt worden, der Berufungskläger sei wiederholt

betrunken zur Arbeit gekommen. Der Zeuge H.___ hat ausgesagt, der

Berufungskläger sei öfter betrunken zur Arbeit erschienen. Er habe ihn bereits

in der Vergangenheit wiederholt gewarnt und ihm gesagt, er solle mit dem

Trinken aufhören. Anlässlich der Zeugenbefragung gab D.___ zusammenfassend zu

Protokoll, der Berufungskläger sei am Tag des Unfalls mit dem Firmenfahrzeug

mündlich verwarnt worden und es sei ihm eine fristlose Kündigung angedroht

worden. H.___ habe diesem gesagt, im Wiederholungsfalle sei die fristlose

Kündigung die Folge. Übereinstimmend äusserte sich auch der Zeuge E.___. Dieser

hat zu Protokoll gegeben, dass der Berufungskläger mehrfach betrunken zur

Arbeit erschienen sei. Am Tag, an dem dieser das Auto beschädigt habe, sei er

verwarnt worden und man habe ihm die fristlose Kündigung angedroht. Auch er

selbst habe den Berufungskläger an diesem Tag mehrfach verwarnt und ihm gesagt,

es sei seine «letzte Chance», er sich beherrschen solle und es «das letzte Mal»

gewesen sei.

3.4

Die Vorinstanz hat in

überzeugender Weise erklärt, wieso sie zu dem Schluss gekommen ist, dass eine

genügende Verwarnung erfolgt ist. Sie hielt zunächst fest, bezüglich der

strittigen sachrelevanten Vorfälle lägen ausschliesslich Partei- und

Zeugenaussagen als verwertbare Beweismittel vor. Sie fasste in ihrer

Urteilsbegründung ausführlich jede einzelne Zeugenaussage zusammen und würdigte

diese, so insbesondere auch die Aussagen von D.___, E.___ und H.___. Dabei hat

sie den Aussagen der Parteien nicht a priori jeglichen Beweiswert abgesprochen,

sondern jeweils dargelegt, weshalb sie unter Berücksichtigung der übrigen

Beweismittel auf eine bestimmte Parteiaussage abstellte oder nicht. Die

Vorinstanz hat auch bei der Würdigung der Zeugenaussagen die Interessenlage der

einzelnen Zeugen geprüft. Dass sie dabei zusammenfassend für die Zeugen D.___

und H.___ festhielt, es gäbe keine Anhaltspunkte für eine Gefügigkeit und die

Aussagen seien plausibel und glaubhaft, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Insbesondere kann der Erwägung zugestimmt werden, wonach beide Zeugen nicht

mehr bei der Beklagten tätig sind und daher auch ein allfälliges

Unterdrucksetzen durch die Arbeitgeberin ausgeschlossen werden kann. Der

Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle festgehalten, dass alleine aufgrund

der Würdigung einer Zeugenaussage diese als glaubhaft eingestuft werden kann

oder nicht – eine Bestätigung der Aussage durch einen Dritten ist nicht

notwendig. Die Erstinstanz kam zum Schluss, dass der Berufungskläger von H.___

und insbesondere von E.___ mündlich verwarnt worden ist. Den Ausführungen der

Vorinstanz kann vollumfänglich zugestimmt werden. Entgegen der Vorbringen des

Berufungsklägers hat es die Vorinstanz nicht einfach als pauschal erwiesen

erachtet, dass er verwarnt worden ist. Soweit der Berufungskläger Widersprüche

erkennt, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Zeugenaussagen in den

entscheidenden Punkten übereinstimmen. Daran ändern auch Widersprüche in

Nebenpunkten nichts. Vielmehr sind solche zu erwarten, wenn derart viele Zeugen

nach längerer Zeit befragt werden und diese sich nicht vorher untereinander

abgesprochen haben.

4.1

Gegenstand des

Dispositiv

vorliegenden Verfahrens ist demnach, ob die Vorinstanz die mündliche Verwarnung

vom 15. März 2019 zu Recht als eine rechtsgenügliche i.S.v. Art. 337 des

Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) bejahte.

4.2 Der Vorderrichter hat

hierzu festgestellt, dass zu prüfen bleibe, ob die mündliche Verwarnung auch

rechtsgenüglich i.S.v. Art. 337 OR gewesen sei. Eine rechtsgenügliche

Verwarnung liege vor, wenn für den Fall erneuter Vertragsverletzungen in

verständlicher Form, also nicht notwendigerweise ausdrücklich, die fristlose

Entlassung angedroht werde. Der Arbeitgeber habe dem Arbeitnehmer klar zu

verstehen zu geben, dass er das beanstandete Verhalten als untragbar beurteile

und dass eine Wiederholung nicht sanktionslos hingenommen werde. Vorliegend sei

der Kläger bei der Beklagten hauptsächlich als Chauffeur tätig gewesen. Die

Nüchternheit des Klägers sei aus Sicht der Beklagten nicht nur objektiv

wichtig, sondern auch aus haftpflichtrechtlicher bzw. strafrechtlicher Sicht

von grosser Bedeutung. E.___ habe dem Kläger mehrmals gesagt, dass es seine

«letzte Chance» sei, dass er sich beherrschen solle und dass es «das letzte

Mal» gewesen sei, dass er sowas gemacht habe. Eine solche Warnung sei als

rechtsgenüglich zu qualifizieren und der Kläger habe damit wissen müssen, dass

die Beklagte ein derartiges Verhalten zukünftig nicht mehr akzeptiere und die

fristlose Entlassung die Folge sei (vgl. Ziff. II E. 16.3 [S. 15/16] des

angefochtenen Entscheids).

Nach erfolgter Verwarnung

genüge schliesslich ein weniger schwerwiegender Verstoss zur gerechtfertigten

fristlosen Kündigung. Der Kläger sei zwei Wochen nach der mündlichen Verwarnung

erneut betrunken am Arbeitsplatz erschienen. Damit habe sich der Sachverhalt,

welcher der mündlichen Verwarnung zugrunde gelegen sei, wiederholt und die

ausgesprochene fristlose Kündigung sei in der Folge gerechtfertigt gewesen

(vgl. Ziff. II E. 16.4 [S. 16] des angefochtenen Entscheids).

4.3 Der Berufungskläger

bringt gegen diese Feststellungen vor, sollte wider Erwarten davon ausgegangen

werden, dass eine vorgängige mündliche Verwarnung ausgesprochen worden sei, so

sei deren Inhalt zu prüfen. Die Vorinstanz stütze sich vollumfänglich auf die

Aussage von E.___. Dessen Aussage könne aber von keinem Zeugen bestätigt

werden. Selbst wenn der Berufungskläger vorgängig auf ein Fehlverhalten

aufmerksam gemacht worden wäre, was bestritten werde, hätte er damit nach Treu

und Glauben ausreichend gewarnt werden müssen, dass eine Wiederholung nicht

sanktionslos hingenommen werde. Der Berufungskläger habe zu keinem Zeitpunkt erkennen

können, dass sein Verhalten Sanktionen zur Folge haben werde, geschweige denn

zur fristlosen Kündigung führen würde. Damit liege keine rechtsgenügliche

Verwarnung vor.

4.4 Gemäss bisheriger

bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt die Frage zur Beurteilung, ob der

Arbeitnehmer nach Treu und Glauben als ausreichend gewarnt zu gelten hat und

dem Arbeitgeber bei erneuter Pflichtwidrigkeit die Fortsetzung des

Arbeitsvertrages bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr

zugemutet werden kann, von den konkreten Umständen ab. Dabei ist für eine

gehörige Verwarnung unerlässlich, dass sie als solche erkennbar ist und dass

der Arbeitnehmer daraus klar ersehen kann, welche Verhaltensweisen nicht mehr

toleriert werden und wie er sich in Zukunft zu verhalten hat (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 4C.370/2004 vom 23.12.2004).

4.5 Den Ausführungen der

Vorinstanz kann vollumfänglich zugestimmt werden. Unter den konkreten Umständen

kann der Berufungskläger nach Treu und Glauben als ausreichend gewarnt gelten.

Die Nüchternheit des Berufungsklägers ist, wie von der Vorinstanz richtig

ausgeführt, aus Sicht der Berufungsbeklagten nicht nur objektiv wichtig,

sondern auch aus haftpflichtrechtlicher bzw. strafrechtlicher Sicht von grosser

Bedeutung. Trunkenheit bei einem Chauffeur legitimiert die Arbeitgeberin auch

ohne vorgängige Verwarnung zu einer fristlosen Kündigung (Urteil Bundesgericht

4A_115/2010 vom 14. Mai 2010, E. 2.3). E.___ hat dem Berufungskläger mehrmals

gesagt, es sei seine «letzte Chance», er solle sich beherrschen und es sei «das

letzte Mal» gewesen, das er sowas gemacht habe. Aus dieser mündlichen

Verwarnung vom 15. März 2019 lässt sich also ebendiese Androhung einer

fristlosen Entlassung entnehmen, da die Rede von «letzte Chance» und «das

letzte Mal» ist, was dem Wortlaut nach impliziert, dass ein solches Verhalten,

welches Grund für eine fristlose Kündigung sei, nicht mehr toleriert werde und

bei Wiederholung die fristlose Kündigung drohe. Die Warnung bezog sich dabei

auf einen konkreten Einzelfall, der das Erscheinen unter Alkoholeinfluss am

Arbeitsplatz betraf. Für den Berufungsbeklagten war damit klar erkennbar, dass

er im Wiederholungsfall die ausserordentliche Kündigung riskiert. Der

Berufungskläger wurde folglich rechtsgenüglich verwarnt.

5. Dass die Vorinstanz vor

diesem Hintergrund zur Auffassung gelangte, die Berufungsbeklage habe gegenüber

dem Berufungskläger eine gültige Verwarnung ausgesprochen und die Verwarnung

habe einen Sachverhalt zum Entlassungsgrund nach Art. 337 OR betroffen, kann

nicht beanstandet werden. Der Berufungskläger hat sich auf seinem Verhalten

gegenüber der Berufungsbeklagten behaften zu lassen. Inwiefern der

Vorderrichter das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt unrichtig

festgestellt haben soll, ist nach dem Gesagten weder ersichtlich noch dargetan.

Die Berufung erweist sich deshalb als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

6. Es handelt sich

vorliegend um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von

weniger als CHF 30'000.00. Gestützt auf Art. 114 lit. c ZPO gehen die

Gerichtskosten daher zu Lasten des Staates Solothurn. Hingegen hat der

Berufungskläger der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung auszurichten. Diese wird antragsgemäss auf CHF 1'553.05

(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Die vom beklagtischen Rechtsvertreter

eingereichte Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. A.___ hat der B.___ GmbH eine Parteientschädigung

in der Höhe von CHF 1'553.05 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als

CHF 15‘000.00.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht

Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist

ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung

mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Rechtspraktikantin

Hunkeler Kohler