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Entscheid

ZKBER.2021.33

Aberkennungsklage

8. Juni 2021Deutsch7 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 8. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___

AG,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Burkhalter,

Berufungsbeklagter

betreffend Aberkennungsklage

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 10. Februar 2021

machte die A.___ AG eine Aberkennungsklage beim Richteramt Solothurn-Lebern

anhängig. In ihrer Klageschrift stellte sie neben einem Feststellungsbegehren

einen Antrag um Sistierung des Klageverfahrens. Mit Entscheid vom 13. April

2021 wurde folgendes Urteil gefällt:

1. Auf die Klage vom 10. Februar 2021

wird nicht eingetreten.

2. Die

Klägerin hat dem Beklagten eine Parteientschädigung von pauschal

CHF 1'000.00 zu bezahlen.

3. Die

Klägerin hat die Gerichtskosten von CHF 500.00 zu bezahlen. Die

Rechnungsstellung erfolgt nach Rechtskraft des Urteils.

2. Am 20. Mai 2021 (Postaufgabe) erhebt

die Klägerin (im Folgenden die Berufungsklägerin) gegen den begründeten

Entscheid fristgerecht Berufung an das Obergericht und beantragt sinngemäss die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Anweisung an die Vorinstanz,

auf die Aberkennungsklage vom 10. Februar 2021 einzutreten, u.K.u.E.F. Im Sinne

eines Verfahrensantrages verlangte sie die aufschiebende Wirkung der Berufung.

3. Gemäss Art. 315 Abs. 1 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) hemmt die Berufung die

Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang

der Anträge. Der entsprechende Antrag der Berufungsklägerin erweist sich damit

als gegenstandslos. Im Folgenden ist darauf nicht weiter einzugehen.

4. Da sich die Berufung – wie nachfolgend

aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 312 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) erweist, kann sie zudem

sogleich und ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die

Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Dabei hat der Berufungskläger

der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der

angefochtene Entscheid der Vorinstanz falsch ist und abgeändert werden soll.

Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift

detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss

ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil

falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger

im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke

oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich

auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B.

Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.;

BGE 138 III 374 E. 4.3).

2.1

In ihrer Berufungsschrift rügt die Berufungsklägerin

zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Konkret macht sie

geltend, aus dem Gehörsanspruch fliesse das Recht, Beweisanträge zur

Untermauerung der eigenen Behauptungen zu stellen und die behördliche Pflicht,

diesen Beweisanträgen Folge zu leisten. Die Klägerin habe mit Aberkennungsklage

vom 10. Februar 2021 auf die Stellungnahme vom 25. Juni 2020 verwiesen bzw.

diese als Beweismittel offeriert. Das Gericht hätte die Zustellung dieses

Beweismittels verlangen müssen.

2.2

Die an einem Zivilprozess

beteiligten Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 53 Abs. 1 ZPO). Dieser Anspruch räumt den

Parteien das Recht ein, sich vor Erlass eines in ihre Rechtstellung

eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen,

mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung

wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen (vgl. Gerold Steinmann in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler

Kommentar, Die Schweizerische Bundesverfassung, Zürich/St. Gallen 2014, Art. 29

N 43; Art. 53 N 3).

2.3

Aus den Vorakten erhellt, dass die

Klägerin mit Aberkennungsklage vom 10. Februar 2021 ein Feststellungsbegehren

stellte und um Sistierung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des

Beschwerdeverfahrens gegen den Rechtsöffnungsentscheid im Verfahren

SLZPR.2020.416 ersuchte. In ihrer Klageschrift begründete die damals anwaltlich

vertretene Klägerin einzig den Sisiterungsantrag. Zum Feststellungsbegehren

äusserte sie sich nicht. Auf der letzten Seite ihres Schriftsatzes begnügte sie

sich stattdessen mit einer pauschalen Bestreitung von «diversen Forderungen» und

einem Verweis auf eine Stellungnahme vom 25. Juni 2020. Die fragliche

Stellungnahme reichte sie nicht zu den Akten.

2.4

Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d und e

ZPO muss eine Klage die Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen

Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen enthalten. Zweck dieses

Erfordernisses ist, dass das Gericht erkennen kann, auf welche Tatsachen sich

der Kläger stützt und womit er diese beweisen will, sowie die Gegenpartei

weiss, gegen welche konkreten Behauptungen sie sich verteidigen muss (vgl. Art.

222.

ZPO). Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel

nicht. Es geht darum, dass nicht das Gericht und die Gegenpartei aus den

Beilagen die Sachdarstellung zusammensuchen müssen. Es ist nicht an ihnen,

Beilagen danach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der

behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts

4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2 ff.). Vorliegend kann aus der pauschalen Bestreitung

«diverser Forderungen» und dem Verweis auf eine Stellungnahme in einem anderen

Verfahren schlicht nicht nachvollzogen werden, welche Forderungen vor der

Vorinstanz im Streit gelegen und welche Beweise das Gericht hätte abnehmen

sollen. Dass die Vorinstanz nicht von sich aus Beilagen aus anderen

Verfahrensakten durchforstete und nach der besagten Stellungnahme suchte, kann

jedenfalls nicht beanstandet werden und begründet keine Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör.

3.1

Sodann bemängelt die

Berufungsklägerin eine Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht und des

Verbots des überspitzten Formalismus. Ihrer Auffassung nach hätte die Vorinstanz

die Berufungsklägerin auf die mangelhafte Klagebegründung hinweisen, Gelegenheit

zur Verbesserung der Klageschrift einräumen und danach auf die Klage eintreten

sollen.

3.2

Diese Auffassung der

Berufungsklägerin ist unbegründet. Im zur Diskussion stehenden

Aberkennungsprozess fand das ordentliche Verfahren Anwendung (vgl. Art. 55

ZPO). Die allgemeine gerichtliche Fragepflicht im Sinne von Art. 56 ZPO

welche grundsätzlich ebenfalls im ordentlichen Verfahren Anwendung findet – setzt

ein Parteivorbringen mit einem Mangel in Form einer Widersprüchlichkeit,

Unklarheit, Unbestimmtheit oder offensichtlicher Unvollständigkeit sowie ferner

eine sorgfältige Prozessführung voraus. Eine Befreiung von den Anforderungen

der Verhandlungsmaxime findet damit aber nicht statt (vgl. Nicolas Wuillemin,

Beweisführungslast und Beweisverfügung nach der Schweizerischen ZPO, Zürich /

St. Gallen 2018, Rz. 109 ff.). Die richterliche Fragepflicht entbindet die

Parteien somit nicht davon, am Verfahren aktiv mitzuwirken und ihre eigenen

Standpunkte zu vertreten. Es liegt an ihnen, den Richter über den Sachverhalt

zu unterrichten und auf die greifbaren Beweismittel hinzuweisen. Dies gilt

insbesondere, wenn eine Partei im fraglichen Prozess anwaltlich vertreten war.

Hat eine Partei weder Behauptungen aufgestellt noch Beweismittel offeriert, hat

das Gericht nicht nachzufragen. Denn es ist nicht Sache des Gerichts, einer

Partei bei der Aufstellung der Tatsachenbehauptung und der Beweisführung

behilflich zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_921/2014 vom 11. März

2015.

E. 3.4.2 und BGE 142 V 239 E. 3.2). Wie bereits unter Ziff. II / Erwägung

5.3

hiervor festgestellt, begründete die damals anwaltlich vertretene

Berufungsklägerin ihr Feststellungsbegehren nicht. Vor diesem Hintergrund ist in

der Verfahrenserledigung der Vorinstanz weder eine Verletzung der allgemeinen

gerichtlichen Fragepflicht noch des Verbots des überspitzten Formalismus zu

erkennen.

4.

Nach dem Gesagten ist nicht

ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet oder den

Sachverhalt falsch festgestellt haben soll. Zusammenfassend erweist sich die

Berufung damit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

5.

Damit bleibt über die Kosten zu

befinden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten des

Berufungsverfahrens von CHF 500.00 der unterliegenden Berufungsklägerin

aufzuerlegen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die A.___ AG hat die Kosten des

Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 29. September 2021 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht

eingetreten (BGer 4A_400/2021).