ZKBER.2021.33
Aberkennungsklage
8. Juni 2021Deutsch7 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 8. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___
AG,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Burkhalter,
Berufungsbeklagter
betreffend Aberkennungsklage
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 10. Februar 2021
machte die A.___ AG eine Aberkennungsklage beim Richteramt Solothurn-Lebern
anhängig. In ihrer Klageschrift stellte sie neben einem Feststellungsbegehren
einen Antrag um Sistierung des Klageverfahrens. Mit Entscheid vom 13. April
2021 wurde folgendes Urteil gefällt:
1. Auf die Klage vom 10. Februar 2021
wird nicht eingetreten.
2. Die
Klägerin hat dem Beklagten eine Parteientschädigung von pauschal
CHF 1'000.00 zu bezahlen.
3. Die
Klägerin hat die Gerichtskosten von CHF 500.00 zu bezahlen. Die
Rechnungsstellung erfolgt nach Rechtskraft des Urteils.
2. Am 20. Mai 2021 (Postaufgabe) erhebt
die Klägerin (im Folgenden die Berufungsklägerin) gegen den begründeten
Entscheid fristgerecht Berufung an das Obergericht und beantragt sinngemäss die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Anweisung an die Vorinstanz,
auf die Aberkennungsklage vom 10. Februar 2021 einzutreten, u.K.u.E.F. Im Sinne
eines Verfahrensantrages verlangte sie die aufschiebende Wirkung der Berufung.
3. Gemäss Art. 315 Abs. 1 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) hemmt die Berufung die
Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang
der Anträge. Der entsprechende Antrag der Berufungsklägerin erweist sich damit
als gegenstandslos. Im Folgenden ist darauf nicht weiter einzugehen.
4. Da sich die Berufung – wie nachfolgend
aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 312 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) erweist, kann sie zudem
sogleich und ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die
Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Dabei hat der Berufungskläger
der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der
angefochtene Entscheid der Vorinstanz falsch ist und abgeändert werden soll.
Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift
detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss
ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil
falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger
im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke
oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich
auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B.
Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.;
BGE 138 III 374 E. 4.3).
2.1
In ihrer Berufungsschrift rügt die Berufungsklägerin
zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Konkret macht sie
geltend, aus dem Gehörsanspruch fliesse das Recht, Beweisanträge zur
Untermauerung der eigenen Behauptungen zu stellen und die behördliche Pflicht,
diesen Beweisanträgen Folge zu leisten. Die Klägerin habe mit Aberkennungsklage
vom 10. Februar 2021 auf die Stellungnahme vom 25. Juni 2020 verwiesen bzw.
diese als Beweismittel offeriert. Das Gericht hätte die Zustellung dieses
Beweismittels verlangen müssen.
2.2
Die an einem Zivilprozess
beteiligten Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 53 Abs. 1 ZPO). Dieser Anspruch räumt den
Parteien das Recht ein, sich vor Erlass eines in ihre Rechtstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen,
mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (vgl. Gerold Steinmann in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler
Kommentar, Die Schweizerische Bundesverfassung, Zürich/St. Gallen 2014, Art. 29
N 43; Art. 53 N 3).
2.3
Aus den Vorakten erhellt, dass die
Klägerin mit Aberkennungsklage vom 10. Februar 2021 ein Feststellungsbegehren
stellte und um Sistierung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des
Beschwerdeverfahrens gegen den Rechtsöffnungsentscheid im Verfahren
SLZPR.2020.416 ersuchte. In ihrer Klageschrift begründete die damals anwaltlich
vertretene Klägerin einzig den Sisiterungsantrag. Zum Feststellungsbegehren
äusserte sie sich nicht. Auf der letzten Seite ihres Schriftsatzes begnügte sie
sich stattdessen mit einer pauschalen Bestreitung von «diversen Forderungen» und
einem Verweis auf eine Stellungnahme vom 25. Juni 2020. Die fragliche
Stellungnahme reichte sie nicht zu den Akten.
2.4
Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d und e
ZPO muss eine Klage die Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen
Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen enthalten. Zweck dieses
Erfordernisses ist, dass das Gericht erkennen kann, auf welche Tatsachen sich
der Kläger stützt und womit er diese beweisen will, sowie die Gegenpartei
weiss, gegen welche konkreten Behauptungen sie sich verteidigen muss (vgl. Art.
222.
ZPO). Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel
nicht. Es geht darum, dass nicht das Gericht und die Gegenpartei aus den
Beilagen die Sachdarstellung zusammensuchen müssen. Es ist nicht an ihnen,
Beilagen danach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der
behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2 ff.). Vorliegend kann aus der pauschalen Bestreitung
«diverser Forderungen» und dem Verweis auf eine Stellungnahme in einem anderen
Verfahren schlicht nicht nachvollzogen werden, welche Forderungen vor der
Vorinstanz im Streit gelegen und welche Beweise das Gericht hätte abnehmen
sollen. Dass die Vorinstanz nicht von sich aus Beilagen aus anderen
Verfahrensakten durchforstete und nach der besagten Stellungnahme suchte, kann
jedenfalls nicht beanstandet werden und begründet keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör.
3.1
Sodann bemängelt die
Berufungsklägerin eine Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht und des
Verbots des überspitzten Formalismus. Ihrer Auffassung nach hätte die Vorinstanz
die Berufungsklägerin auf die mangelhafte Klagebegründung hinweisen, Gelegenheit
zur Verbesserung der Klageschrift einräumen und danach auf die Klage eintreten
sollen.
3.2
Diese Auffassung der
Berufungsklägerin ist unbegründet. Im zur Diskussion stehenden
Aberkennungsprozess fand das ordentliche Verfahren Anwendung (vgl. Art. 55
ZPO). Die allgemeine gerichtliche Fragepflicht im Sinne von Art. 56 ZPO –
welche grundsätzlich ebenfalls im ordentlichen Verfahren Anwendung findet – setzt
ein Parteivorbringen mit einem Mangel in Form einer Widersprüchlichkeit,
Unklarheit, Unbestimmtheit oder offensichtlicher Unvollständigkeit sowie ferner
eine sorgfältige Prozessführung voraus. Eine Befreiung von den Anforderungen
der Verhandlungsmaxime findet damit aber nicht statt (vgl. Nicolas Wuillemin,
Beweisführungslast und Beweisverfügung nach der Schweizerischen ZPO, Zürich /
St. Gallen 2018, Rz. 109 ff.). Die richterliche Fragepflicht entbindet die
Parteien somit nicht davon, am Verfahren aktiv mitzuwirken und ihre eigenen
Standpunkte zu vertreten. Es liegt an ihnen, den Richter über den Sachverhalt
zu unterrichten und auf die greifbaren Beweismittel hinzuweisen. Dies gilt
insbesondere, wenn eine Partei im fraglichen Prozess anwaltlich vertreten war.
Hat eine Partei weder Behauptungen aufgestellt noch Beweismittel offeriert, hat
das Gericht nicht nachzufragen. Denn es ist nicht Sache des Gerichts, einer
Partei bei der Aufstellung der Tatsachenbehauptung und der Beweisführung
behilflich zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_921/2014 vom 11. März
2015.
E. 3.4.2 und BGE 142 V 239 E. 3.2). Wie bereits unter Ziff. II / Erwägung
5.3
hiervor festgestellt, begründete die damals anwaltlich vertretene
Berufungsklägerin ihr Feststellungsbegehren nicht. Vor diesem Hintergrund ist in
der Verfahrenserledigung der Vorinstanz weder eine Verletzung der allgemeinen
gerichtlichen Fragepflicht noch des Verbots des überspitzten Formalismus zu
erkennen.
4.
Nach dem Gesagten ist nicht
ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet oder den
Sachverhalt falsch festgestellt haben soll. Zusammenfassend erweist sich die
Berufung damit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
5.
Damit bleibt über die Kosten zu
befinden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten des
Berufungsverfahrens von CHF 500.00 der unterliegenden Berufungsklägerin
aufzuerlegen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die A.___ AG hat die Kosten des
Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 29. September 2021 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht
eingetreten (BGer 4A_400/2021).