ZKBER.2021.34
Ehescheidung
29. Juni 2022Deutsch142 min
geheiratet. Sie sind Eltern der drei Kinder C.___ (geb. [...] 2009), D.___ (geb.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 29. Juni 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,
Berufungsklägerin und Anschlussberufungungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu,
Berufungskläger und
Anschlussberufungskläger
betreffend Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. [...] 1970, nachfolgend:
Ehefrau) und B.___ (geb. [...] 1957, nachfolgend: Ehemann) hatten im Jahr 2009
geheiratet. Sie sind Eltern der drei Kinder C.___ (geb. [...] 2009), D.___ (geb.
[...] 2011) und E.___ (geb. [...] 2014). Am 17. Januar 2017 trennten sich die
Eheleute. Die Folgen des Getrenntlebens wurden im Rahmen eines
Eheschutzverfahrens vor Richteramt Olten-Gösgen geregelt. Am 17. Januar 2019
reichte der Ehemann die Scheidungsklage ein. Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin
von Olten-Gösgen erkannte mit Urteil vom 21. April 2021 Folgendes:
1. Die von den Parteien am [...] 2009 vor
Zivilstandsamt Olten abgeschlossene Ehe wird gestützt auf Art. 114 ZGB
geschieden.
2. Die der Ehe entsprossenen Kinder C.___,
geb. [...] 2009, D.___, geb. [...] 2011 und E.___, geb. [...] 2014 werden unter
der elterlichen Sorge beider Kindseltern belassen. Der Ehefrau und Kindsmutter
wird die alleinige Obhut über die Kinder zugeteilt. Die Kinder haben ihren
Wohnsitz bei der Kindsmutter.
3. Die Betreuung der Kinder wird wie folgt
geregelt:
a. Der Kindsvater ist berechtigt und
verpflichtet, die gemeinsamen Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag ab
Schulschluss bis Montag Schulbeginn, sowie während der Schulzeit jeden
Mittwochnachmittag bis Donnerstagmorgen Schulbeginn zu betreuen.
b. Die Feiertage werden wie folgt
aufgeteilt: Ostern ab Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Montag, 18.00 Uhr, die
Weihnachtstage vom 24.12, 12.00 Uhr bis 26.12, 18.00 Uhr, verbringen die Kinder
in den geraden Jahren bei der Mutter und in den ungeraden Jahren beim Vater.
Die Pfingsttage ab Freitag, 18.00 Uhr bis Montag, 18.00 Uhr, sowie die
Neujahrstage vom 31.12., 12.00 Uhr, bis 2.1., 18.00 Uhr, verbringen die Kinder
in den geraden Jahren beim Vater und in den ungeraden Jahren bei der Mutter.
c. Die Ehefrau hat die Kinder jeweils dem
Ehemann zu bringen und der Ehemann hat die Kinder der Ehefrau zurückzubringen.
d. Die Betreuung während der Schulferien
ist hälftig von den Kindseltern zu übernehmen und jeweils spätestens bis Mitte
Januar für das ganze Jahr zu besprechen. Die Ferienanteile sind so zu legen,
dass die Feiertagsregelung eingehalten werden kann.
4. Die gemäss Verfügung vom 20. Dezember
2017 angeordnete Beistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird
aufgehoben.
5. Die AHV-Erziehungsgutschriften werden
der Ehefrau zugewiesen.
6. Der Ehemann und Kindsvater wird
verpflichtet, an den Unterhalt der drei Kinder folgende Unterhaltsbeiträge
(zuzüglich bezogener Kinderrenten) zu bezahlen.
Phase 1: Ab
Rechtskraft Scheidungsurteil bis 31. Oktober 2021
Für C.___ CHF
2'930.00 (davon CHF 1'930.00 BarU und CHF 1'000.00 BetrU)
Für D.___ CHF
2'730.00 (davon CHF 1'730.00 BarU und CHF 1'000.00 BetrU)
Für E.___ CHF
2'730.00 (davon CHF 1'730.00 BarU und CHF 1'000.00 BetrU)
Phase 2: Ab 1.
November 2021 bis 31. Juni 2022
Für C.___ CHF
2'960.00 (davon CHF 1'920.00 BarU und CHF 1'040.00 BetrU)
Für D.___ CHF
2'960.00 (davon CHF 1'920.00 BarU und CHF 1'040.00 BetrU)
Für E.___ CHF
2'760.00 (davon CHF 1'720.00 BarU und CHF 1'040.00 BetrU)
Phase 3: Ab 1.
August 2022 bis 30. April 2024
Für C.___ CHF
815.00 (davon CHF 595.00 BarU und CHF 220.00 BetrU)
Für
D.___ CHF 815.00 (davon CHF 595.00 BarU und CHF 220.00 BetrU)
Für
E.___ CHF 615.00 (davon CHF 395.00 BarU und CHF 220.00 BetrU)
Phase 4: Ab 1.
Mai 2024 bis 31. Oktober 2025
Für
C.___ CHF 790.00 (davon CHF 565.00 BarU und CHF 225.00 BetrU)
Für
D.___ CHF 790.00 (davon CHF 565.00 BarU und CHF 225.00 BetrU)
Für
E.___ CHF 790.00 (davon CHF 565.00 BarU und CHF 225.00 BetrU)
Phase 5: Ab 1.
November 2025 bis 31. Juli 2026
Für
C.___ CHF 510.00 (davon CHF 510.00 BarU)
Für
D.___ CHF 900.00 (davon CHF 560.00 BarU und CHF 340.00 BetrU)
Für
E.___ CHF 900.00 (davon CHF 560.00 BarU und CHF 340.00 BetrU)
Phase 6: Ab 1.
August 2026 bis 31. Oktober 2027
Für
C.___ CHF 660.00 (davon CHF 660.00 BarU)
Für
D.___ CHF 710.00 (davon CHF 710.00 BarU)
Für
E.___ CHF 710.00 (davon CHF 710.00 BarU)
Phase 7: Ab 1.
November 2027 bis 30. April 2030
Für
C.___ CHF 660.00 (davon CHF 660.00 BarU)
Für
D.___ CHF 660.00 (davon CHF 660.00 BarU)
Für
E.___ CHF 710.00 (davon CHF 710.00 BarU)
Phase 8: Ab 1.
Mai 2030
Für
C.___ CHF 660.00 (davon CHF 660.00 BarU)
Für
D.___ CHF 660.00 (davon CHF 660.00 BarU)
Für
E.___ CHF 660.00 (davon CHF 660.00 BarU)
Die Unterhaltspflicht gegenüber den
Kindern dauert bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens jedoch
bis zur Volljährigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZGB ist vorbehalten. Dieser lautet wie
folgt: Hat das Kind bei Eintritt der Volljährigkeit noch keine angemessene
Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen
zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende
Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.
7. Der Ehemann wird verpflichtet, der
Ehefrau gestützt auf Art. 125 ZGB, folgende Unterhaltsbeiträge bezahlen:
Phase 1: Ab
Rechtskraft Scheidungsurteil bis 31. Oktober 2021: CHF 3'520.00
Phase 2: Ab 1.
November 2021 bis 31. Juni 2022: CHF 3'520.00
Phase 3: Ab 1.
August 2022 bis 30. April 2024: CHF 2'620.00
Phase 4: Ab 1.
Mai 2024 bis 31. Oktober 2025: CHF 2'560.00
Phase 5: Ab 1.
November 2025 bis 31. Juli 2026: CHF 2'645.00
Phase 6: Ab 1.
August 2026 bis 31. Oktober 2027: CHF 2'130.00
Phase 7: Ab 1.
November 2027 bis 30. April 2030: CHF 2'130.00
8. Die in den Ziffern 6 und 7
festgelegten Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes
der Konsumentenpreise vom März 2021 von 100.6 Punkten auf der Basis Dezember
2020 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres,
erstmals per Januar 2022, proportional dem Indexstand im vorausgegangenen
November angepasst.
Es
ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag
berechnet sich wie folgt:
Neuer
UB = ursprünglicher UB x neuer Index
ursprünglicher
Index (100.6 Punkte)
Für
den Fall, dass das Einkommen des Pflichtigen sich nicht in einem der
Indexierung entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich
im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung.
Beweisbelastet
für eine geringere Einkommensveränderung ist der Pflichtige.
9. In
güterrechtlicher Hinsicht wird die Ehefrau verpflichtet, dem Ehemann innert 30
Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils:
-
den PW [...] herauszugeben;
-
den Betrag von CHF
11'122.00 zu bezahlen.
Nach
Herausgabe des Fahrzeugs bzw. nach Bezahlung des obigen Betrags sind die
Parteien nach Vollzug des Scheidungsurteils ehe- und güterrechtlich vollständig
auseinandergesetzt.
10. Die
Pensionskasse des Ehemanns, F.___ AG, wird gerichtlich angewiesen, vom
Vorsorgeguthaben des Ehemannes ([...]) den Betrag von CHF 140'487.35 auf das
Vorsorgekonto der Ehefrau ([...]) bei der Pensionskasse [...] zu überweisen.
11. Der
Antrag der Ehefrau, es sei der Ehemann zu verpflichten, zur Absicherung der
Unterhaltsbeiträge eine Todesfallversicherung abzuschliessen, wird abgewiesen.
12. Die
Parteikosten werden wettgeschlagen.
13. Die
Gerichtskosten von insgesamt CHF 10'000.00 (inkl. Kosten der
Massnahmenverfahren) werden den Parteien je hälftig, ausmachend je
CHF 5'000.00, zur Bezahlung auferlegt. Der Kostenanteil des Ehemannes wird
mit dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF
1'000.00 verrechnet, womit er noch CHF 4'000.00 zu bezahlen hat.
2. Frist- und formgerecht erhoben beide
Parteien Berufung gegen das Urteil der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin sowie in
der jeweiligen Berufungsantwort Anschlussberufung.
2.1.1 Die Ehefrau stellt in ihrer
Berufung folgende Anträge:
1. Es sei festzustellen, dass die Phase 2
in Ziffer 6 des Entscheids des Richteramts Olten-Gösgen vom 21.04.2021 bis zum
31. Juli 2021 dauert.
2. Ziffer 6 des Entscheids des Richteramts
Olten-Gösgen vom 21.04.2021 sei in Bezug auf die Phasen 3 bis 8 aufzuheben und
der Ehemann und Kindsvater zu verpflichten, an den Unterhalt der drei Kinder ab
dem 1. August 2022 folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a) Phase 3: ab 1. August 2022 bis 30. April
2024
- C.___: CHF 2'653.00 Barunterhalt; CHF
693.00 Betreuungsunterhalt
- D.___: CHF 2'653.00 Barunterhalt; CHF
693.00 Betreuungsunterhalt
- E.___: CHF 2'353.00 Barunterhalt; CHF
693.00 Betreuungsunterhalt
b) Phase 4: ab 1. Mai 2024 bis 31. Oktober
2025
- C.___: CHF 2'617.00 Barunterhalt; CHF
675.00 Betreuungsunterhalt
- D.___: CHF 2'617.00 Barunterhalt; CHF
675.00 Betreuungsunterhalt
- E.___: CHF 2'617.00 Barunterhalt; CHF
675.00 Betreuungsunterhalt
c) Phase 5: ab 1. November 2025 bis 31.
Juli 2026
- C.___: CHF 2'541.00 Barunterhalt
- D.___: CHF 2'591.00 Barunterhalt; CHF
1'039.00 Betreuungsunterhalt
- E.___: CHF 2'591.00 Barunterhalt; CHF
1'039.00 Betreuungsunterhalt
d) Phase 6: ab 1. August 2026 bis 31.
Oktober 2027
- C.___: CHF 2'291.00 Barunterhalt
- D.___: CHF 2751.00 Barunterhalt; CHF
538.00 Betreuungsunterhalt
- E.___: CHF 2'801.00 Barunterhalt; CHF
538.00 Betreuungsunterhalt
e) Phase 7: ab 1. November 2027 bis 30.
April 2030
- C.___: CHF 2'291.00 Barunterhalt
- D.___: CHF 2'751.00 Barunterhalt
- E.___: CHF 2'801.00 Barunterhalt; CHF
1'076.00 Betreuungsunterhalt
f) Phase 8: ab 1. Mai 2030
- C.___: CHF 2'629.00 Barunterhalt
- D.___: CHF 2'629.00 Barunterhalt
- E.___: CHF 2'629.00 Barunterhalt
g) Der jeweilige Unterhaltsbeitrag in der
Höhe von CHF 2'629.00 sei bis zum jeweiligen Abschluss der angemessenen
Ausbildung auch über das 18. Altersjahr - unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2
ZGB für anderslautende Vereinbarungen zwischen den volljährigen Kindern und ihren
Eltern - hinaus geschuldet.
3. Ziffer 6 des Entscheids des Richteramts
Olten-Gösgen vom 21.04.2021 sei dahingehend zu ergänzen, dass der Ehemann und
Kindsvater darauf behaftet wird, dass er auch bei den
Pensionskasseneinrichtungen - F.___ AG und G.___ - die Altersrente bezieht,
bzw. den allenfalls theoretisch ausmachenden Kinderrentenanteil an die Kinder weiterleitet.
4. Ziffer 10 des Entscheids des
Richteramtes Olten-Gösgen vom 21.4.2021 sei aufzuheben und die Pensionskasse
des Ehemannes - F.___ AG - gerichtlich anzuweisen, von seinem Guthaben einen
Betrag von CHF 260'664.31 auf das Vorsorgekonto der Ehefrau ([...]) bei der Pensionskasse
[...] zu übertragen.
5. Ziffer 9 Lemma 2 des Entscheids des
Richteramts Olten-Gösgen vom 21.04.2021 sei aufzuheben und es sei in
güterrechtlicher Hinsicht Folgendes festzustellen:
a) Der Ehemann sei zu verpflichten, der
Ehefrau innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Ehescheidung einen Betrag in der
Höhe von CHF 56'470.32 zu bezahlen.
Eventualiter: Der Ehemann
sei zu verpflichten, die beiden von der Ehefrau bestellten Betten (Ziffer
5.6.2.5.3. lit. j und k) der Ehefrau innert 30 Tagen nach Rechtskraft der
Ehescheidung herauszugeben.
b) Der Ehemann sei zu verpflichten, der
Ehefrau innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Ehescheidung die persönlichen
Gegenstände aus den Feriendomizilen [...] und [...] zu übergeben.
2.1.2 Die Anträge des Ehemannes in
seiner Berufungsantwort und Anschlussberufung lauten wie folgt:
1. Die Ziffer 1 (Rechtsbegehren) der
Berufung der Ehefrau sei gutzuheissen.
2. Die Ziffern 2-5 (Rechtsbegehren) der
Berufung der Ehefrau seien abzuweisen.
3. Anschlussberufungsweise sei Ziffer 9 des
vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Schuldenregelung aufzuheben und die
Ehefrau sei zu verpflichten, dem Ehemann innert 30 Tagen nach Rechtskraft des
Urteils (nebst der Herausgabe des PW [...] - bisher unangefochten) den Betrag
von Fr. 22'998.30, eventualiter Fr. 20'753.70, zu bezahlen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Berufungsklägerin.
2.2.1 Der Ehemann stellt in seiner
Berufung folgende Rechtbegehren:
1. Die Ziffern 2, 6 und 7 des
vorinstanzlichen Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 21.4.2021 seien
aufzuheben.
2. Die der Ehe entsprossenen Kinder C.___,
geb. [...]2009, D.___, geb. [...]2011, und E.___, geb. [...]2014, seien unter
der elterlichen Sorge beider Kindseltern zu belassen. Die Obhut sei den Eltern
alternierend zuzuteilen, wobei der Wohnsitz der Kinder bei der Kindsmutter
festzulegen sei.
3. Der Berufungskläger sei zu verpflichten,
an den Unterhalt der Kinder bis zum Abschluss der Erstausbildung, längstens bis
zu deren Mündigkeit (Art. 277 Abs. 2 ZGB vorbehalten), folgende
Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinderzulagen, soweit diese ihm ausbezahlt werden,
zu bezahlen:
Phase 1: Ab Rechtskraft
Scheidungsurteil bis 31.10.2021
Für C.___, geb. 2009 Fr.
1'075.--
Für D.___, geb. 2011 Fr.
935.--
Für E.___, geb. 2014 Fr.
935.--
Phase 2: Ab 1.11.2021 bis
31.7.2022
Für C.___, geb. 2009 Fr.
1'074.--
Für D.___, geb. 2011 Fr.
1'074.--
Für E.___, geb. 2014 Fr.
934.—
Phase 3: Ab 1.8.2022 bis
30.4.2024
Für C.___, geb. 2009 Fr.
989.--
Für D.___, geb. 2011 Fr.
989.--
Für E.___, geb. 2014 Fr.
849.--
Phase 4: Ab 1.5.2024 bis 31.10.2025
Für C.___, geb. 2009 Fr.
970.--
Für D.___, geb. 2011 Fr.
970.--
Für E.___, geb. 2014 Fr.
970.--
Phase 5: Ab 1.11.2025 bis
31.7.2026
Für C.___, geb. 2009 Fr.
923.--
Für D.___, geb. 2011 Fr.
973.--
Für E.___, geb. 2014 Fr.
973.--
Phase 6: Ab 1.8.2026 bis
31.10.2027
Für C.___, geb. 2009 Fr.
923.--
Für D.___, geb. 2011 Fr.
973.--
Für E.___, geb. 2014 Fr.
973.--
Phase 7: Ab 1.11.2027 bis
30.4.2030
Für C.___, geb. 2009 mündig
Für D.___, geb. 2011 Fr. 971.--
Für E.___, geb. 2014 Fr. 1'021.--
Phase 8: Ab 1.5.2030
Für C.___, geb. 2009 mündig
Für D.___, geb. 2011 mündig
Für E.___, geb. 2014 Fr. 733.--
Die Kinderrenten der AHV
und der Pensionskasse verbleiben beim Berufungskläger. Ab Mündigkeit der Kinder
stehen diese Kinderrenten der AHV und der Pensionskasse den Kindern zu.
4. Der Berufungskläger sei zu verpflichten,
der Berufungsbeklagten gestützt auf Art. 125 ZGB folgende Unterhaltsbeiträge zu
bezahlen:
Phase 1: Ab Rechtskraft
Scheidungsurteil bis 31.10.2021 Fr. 617.--
Phase 2: Ab 1.11.2021 bis
31.7.2022 Fr. 682.--
Phase 3: Ab 1.8.2022 bis
30.4.2024 Fr. 164.--
Phase 4: Ab 1.5.2024 bis
31. 10.2025 Fr. 111.--
Phase 5: Ab 1.11.2025 bis
31.7.2026 Fr. 133.--
Phase 6: Ab 1.8.2026 bis 31.10.2027
Fr. 133.--
Phase 7: Ab 1.11.2027 bis
30.4.2030 Fr. 131.--
5. Eventualiter, für den Fall, dass der
Berufungsbeklagten die alleinige Obhut zugeteilt wird, sei der Berufungskläger
zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder bis zum Abschluss der
Erstausbildung, längstens bis zu deren Mündigkeit (Art. 277 Abs. 2 ZGB
vorbehalten), folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinderzulagen, soweit diese
ihm ausbezahlt werden, zu bezahlen:
Phase 1: Ab Rechtskraft
Scheidungsurteil bis 31.10.2021
Für C.___, geb. 2009 BarU Fr.
1'499.--
Für D.___, geb. 2011 BarU Fr.
1'299.--
Für E.___, geb. 2014 BarU Fr.
1'299.--
Phase 2: Ab 1.11.2021 bis
31.7.2022
Für C.___, geb. 2009 BarU Fr.
1'499.--
Für D.___, geb. 2011 BarU Fr.
1'499.--
Für E.___, geb. 2014 BarU Fr.
1'299.--
Phase 3: Ab 1.8.2022 bis
30.4.2024
Für C.___, geb. 2009 Fr.
331.--
Für D.___, geb. 2011 Fr.
331.--
Für E.___, geb. 2014 Fr.
83.--
Phase 4: Ab 1.5.2024 bis
31. 10.2025
Für C.___, geb. 2009 Fr.
278.--
Für D.___, geb. 2011 Fr.
278.--
Für E.___, geb. 2014 Fr.
278.--
Phase 5: Ab 1.11.2025 bis
31.7.2026
Für C.___, geb. 2009 Fr.
240.--
Für D.___, geb. 2011 Fr.
290.--
Für E.___, geb. 2014 Fr.
290.--
Phase 6: Ab 1.8.2026 bis
31.10.2027
Für C.___, geb. 2009 Fr.
240.--
Für D.___, geb. 2011 Fr.
290.--
Für E.___, geb. 2014 Fr.
290.--
Phase 7: Ab 1.11.2027 bis
30.4.2030
Für C.___, geb. 2009 mündig
Für D.___, geb. 2011 Fr. 303.--
Für E.___, geb. 2014 Fr. 353.--
Phase 8: Ab 1.5.2030
Für C.___, geb. 2009 mündig
Für D.___, geb. 2011 mündig
Für E.___, geb. 2014 Fr. 0.--
Die Kinderrenten der AHV
und der Pensionskasse von derzeit Fr.1'221.-- stehen den Kindern ab
Pensionierung des Berufungsklägers zusätzlich zu.
6. Eventualiter, für den Fall, dass der
Berufungsbeklagten die alleinige Obhut zugeteilt wird, sei der Berufungskläger
zu verpflichten, der Berufungsbeklagten gestützt auf Art. 125 ZGB folgende
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Phase 1: Ab Rechtskraft Scheidungsurteil
bis 31.10.2021 Fr. 1'205.--
Phase 2: Ab 1.11.2021 bis
31.7.2022 Fr. 1'309.--
7. Subeventualiter nach richterlichem
Ermessen.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.2.2. Die Rechtsbegehren der Ehefrau in
der Berufungsantwort und Anschlussberufung lauten wie folgt.
1. Die Berufung des Ehemannes sei
vollumfänglich abzuweisen.
2. Es sei gemäss dem vorinstanzlichen
Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 21.04.2021 zu bestätigen, dass die
alleinige Obhut über die drei Kinder C.___ (geb. [...]2009), D.___ (geb. [...]2011)
und E.___ (geb. [...]2014) der Kindsmutter zuzuteilen ist.
3. Anschlussberufungsweise sei Ziffer 6 des
vorinstanzlichen Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 21.04.2021 bezüglich
Phasen 1 und 2 aufzuheben und die Unterhaltsbeiträge zu Gunsten der drei Kinder
C.___ (geb. [...]2009), D.___ (geb. [...]2011) und E.___ (geb. [...]2014) seien
wie folgt festzulegen:
Phase 1: ab Rechtskraft
der Scheidung bis 31.10.2021:
- C.___: CHF 2'653.00 Barunterhalt+
CHF 693.00 Betreuungsunterhalt
- D.___: CHF 2'653.00
Barunterhalt+ CHF 693.00 Betreuungsunterhalt
- E.___: CHF 2'353.00
Barunterhalt + CHF 693.00 Betreuungsunterhalt
Phase 2: ab 01.11.2021 bis
31.07.2022:
- C.___: CHF 2'653.00
Barunterhalt+ CHF 693.00 Betreuungsunterhalt
- D.___: CHF 2'653.00
Barunterhalt+ CHF 693.00 Betreuungsunterhalt
- E.___: CHF 2'353.00
Barunterhalt+ CHF 693.00 Betreuungsunterhalt
4. Die Unterhaltsbeiträge zu Gunsten der
drei Kinder C.___ (geb. [...]2009), D.___ (geb. [...]2011) und E.___ (geb. [...]2014)
seien ab Phase 3 mit Wirkung ab dem 01.08.2022 wie folgt festzulegen:
Phase 3 ab 01.08.2022 bis
30.04.2024:
- C.___: CHF 2'653.00
Barunterhalt + CHF 693.00 Betreuungsunterhalt
- D.___: CHF 2'653.00
Barunterhalt + CHF 693.00 Betreuungsunterhalt
- E.___: CHF 2'353.00
Barunterhalt + CHF 693.00 Betreuungsunterhalt
Phase 4 ab 01.05.2024 bis
31.10.2025:
- C.___: CHF 2'617.00
Barunterhalt + CHF 675.00 Betreuungsunterhalt
- D.___: CHF 2'617.00
Barunterhalt + CHF 675.00 Betreuungsunterhalt
- E.___: CHF 2'617.00
Barunterhalt + CHF 675.00 Betreuungsunterhalt
Phase 5 ab 01.11.2025 bis
31.07.2026:
- C.___: CHF 2'541.00
Barunterhalt
- D.___: CHF 2'591.00
Barunterhalt + CHF 1'039.00 Betreuungsunterhalt
- E.___: CHF 2'591.00
Barunterhalt + CHF 1'039.00 Betreuungsunterhalt
Phase 6 ab 01.08.2026 bis
31.10.2027:
- C.___: CHF 2'291.00
Barunterhalt
- D.___: CHF 2'751.00
Barunterhalt + CHF 538.00 Betreuungsunterhalt
- E.___: CHF 2'801.00
Barunterhalt + CHF 538.00 Betreuungsunterhalt
Phase 7 ab 01.11.2027 bis
30.04.2030:
- C.___: CHF 2'291.00
Barunterhalt
- D.___: CHF 2'751.00
Barunterhalt
- E.___: CHF 2'801.00
Barunterhalt + CHF 1'076.00 Betreuungsunterhalt
Phase 8 ab 01.05.2030:
- C.___: CHF 2'629.00
Barunterhalt
- D.___: CHF 2'629.00
Barunterhalt
- E.___: CHF 2'629.00
Barunterhalt
Der jeweilige
Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 2'629.00 sei bis zum jeweiligen Abschluss
der angemessenen Ausbildung auch über das 18. Altersjahr – unter Vorbehalt von
Art. 277 Abs. 2 ZGB für anderslautende Vereinbarungen zwischen den volljährigen
Kindern und ihren Eltern – hinaus geschuldet.
5. a) Anschlussberufungsweise sei Ziffer 7
des vorinstanzlichen Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 21.04.2021 ab
Phase 3 aufzuheben und der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau gestützt auf
Art. 125 ZGB folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Phase 1: ab Rechtskraft
der Scheidung bis 31.10.2021 CHF 3'826.00
Phase 2: ab 01.11.2021 bis
31.07.2022: CHF 3'826.00
Phase 3: 01.08.2022 bis
30.04.2024: CHF 3'826.00
Phase 4: ab 01.05.2024 bis
31.10.2025: CHF 3'742.00
Phase 5: ab 01.11.2025 bis
31.07.2026: CHF 3'859.00
Phase 6: 01.08.2026 bis
31.10.2027: CHF 4'226.00
Phase 7: 01.11.2027 bis
30.04.2030: CHF 4'226.00
b) Eventualiter: Soweit
das Gericht den Kindesunterhalt insgesamt anders als die gemäss Ziffer 3 je
Phase beantragten Beträge festsetzt, sei der Ehemann zu verpflichten, der
Ehefrau gestützt auf Art. 125 ZGB an ihren persönlichen Unterhalt bis und mit
30.04.2030 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge in der Höhe der
Differenz zwischen den effektiven Kinderunterhaltsbeiträgen und den jeweiligen
Gesamtunterhaltsbeiträgen je Phase von CHF 13'564.00 (1 bis 3), CHF 13'618.00
(4), CHF 13'660.00 (5) und CHF 13'145.00 (6 und 7), zu bezahlen.
6. Anschlussberufungsweise sei Ziffer 9 des
vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Herausgabe des PW [...] aufzuheben,
bzw. dahingehend zu ergänzen, die Ehefrau zu verpflichten, dem Ehemann das Auto
90 Tage nach Rechtskraft des Gesamturteils, bzw. der Unterhaltsregelung
herauszugeben.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Ehemannes.
2.3 Beide Parteien beantragen, die
jeweilige Anschlussberufung der Gegenpartei abzuweisen.
3. Die von den Parteien eingereichten
Rechtsmittel sind spruchreif. Da sie den gleichen Entscheid betreffen, können
sie nachfolgend gemeinsam behandelt werden. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer
Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte
und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1.1
Umstritten ist zunächst die Frage
der Obhut. Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin teilte die Kinder der alleinigen
Obhut der Ehefrau und Mutter zu. Der Ehemann beantragt mit seiner Berufung, die
Kinder unter der elterlichen Sorge beider Eltern zu belassen und die Obhut alternierend
zuzuteilen, wobei der Wohnsitz der Kinder bei der Kindsmutter festzulegen sei.
1.1.2
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge
muss auf Begehren eines Elternteils oder des Kindes hin das mit dieser Frage
befasste Gericht prüfen, ob eine alternierende Obhut möglich und mit dem Wohl
des Kindes vereinbar ist (Art. 298 Abs. 2ter Schweizerisches
Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]; BGE 142 III 612 E. 4.2 mit Hinweis).
1.1.3
Die alternierende Obhut kommt
grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter
setzt die praktische Umsetzung der alternierenden Obhut beziehungsweise
Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander
zu kommunizieren und zu kooperieren. Sodann kommt es auf die geografische
Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern.
Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer
Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine
alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor
ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Alter des
Kindes, seine Beziehungen zu (tatsächlichen oder faktischen) Geschwistern und
seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Die Möglichkeit der Eltern, das
Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn
spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig
erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens,
abends und an den Wochenenden) nicht beziehungsweise kaum zur Verfügung stünde;
ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung
auszugehen. Beachtung verdient auch der Wunsch des Kindes, selbst wenn es
bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Die
Erziehungsfähigkeit beider Eltern ist in jedem Fall notwendige Voraussetzung
einer alternierenden Obhut. Die weiteren Beurteilungskriterien hängen oft
voneinander ab; ihre jeweilige Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten
Umständen. So spielt das Kriterium der Stabilität bei Säuglingen und
Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der
Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die
Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn
das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der
Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 612 E. 4.3; Urteil des
Bundesgerichts 5A_222/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 3.1.1).
1.2
Die Vorderrichterin erwog zur Frage
der Obhut über die drei Kinder, dass diese für die Dauer des Verfahrens mit
Verfügung vom 24. April 2020 der Ehefrau zugeteilt und die Betreuung geregelt worden
sei. Die dagegen vom Ehemann erhobene Berufung habe das Obergericht am 18. Juni
2020.
abgewiesen. In Ergänzung der Verfügung vom 24. April 2020 sei am 21. Juli
2020.
verfügt worden, dass die Ehefrau verpflichtet sei, im Rahmen der verfügten
Betreuungsregelung die Kinder jeweils zum Kindsvater zu bringen und dass der
Ehemann verpflichtet sei, die Kinder jeweils zur Kindsmutter zurückzubringen.
Die Verhältnisse hätten sich seit Erlass der vorsorglichen Massnahmen nicht
verändert. Es gebe somit keinen Grund, an der Obhut, wie sie bereits
vorsorglich und für die Dauer des Verfahrens zugeteilt worden sei, etwas zu
ändern. Es könne vollumfänglich auf die Begründung im Entscheid vom 24. April
2020.
verwiesen werden. Es bleibe deshalb dabei, dass die Obhut über die Kinder
der Ehefrau zu belassen sei. Die verfügte Betreuungsregelung sei zu bestätigen.
Der Vollständigkeit halber bleibe darauf hinzuweisen, dass der Ehemann in
seiner Eingabe vom 21. Januar 2020 selbst ausgeführt habe, es sei
offensichtlich, dass ein Wegzug der Kinder in die Umgebung von […] die
alternierende Obhut verunmöglichen würde.
1.3
Der Ehemann räumt in seiner Berufung
ein, dass er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht habe,
er akzeptiere die im Rahmen des Wegzuges der Berufungsbeklagten nach [...] neu
festgelegte Betreuungsregelung der Kinder. Falsch sei hingegen, wenn man diesbezüglich
von einer alleinigen Obhut der Berufungsbeklagten ausgehe, zumal sein Betreuungsanteil
knapp 40% betrage. Zum Verweis der Vorinstanz auf die vorsorglichen Massnahmen vom
24.
April 2020 und die seither unveränderten Verhältnisse sei vorab
festzuhalten, dass der Ehescheidungsrichter in der rechtlichen Beurteilung des
Sachverhaltes nicht an einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid des
Massnahmerichters gebunden sei. Das bedeute weiter, dass es selbstverständlich auch
keiner veränderten faktischen Verhältnisse bedürfe, damit der
Ehescheidungsrichter einen unveränderten Sachverhalt rechtlich anders als der
Massnahmerichter qualifizieren könne. Die Vorinstanz verkenne in diesem
Zusammenhang, dass es sich bei der Beurteilung, ob gestützt auf die
feststehende Betreuungsregelung eine alleinige oder alternierende Obhut
vorliege, nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern um eine rechtliche
Würdigung der Betreuungsregelung handle. Es gehe also vorliegend auch nicht
darum, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Erlass der vorsorglichen
Massnahmen geändert hätten oder nicht, sondern einzig um die rechtliche
Beurteilung der unbestrittenen Betreuungsregelung. Im Rahmen der vorsorglichen
Massnahmen sei es zudem primär um die Wegzugsbewilligung für die Kinder im
Sinne von Art. 301a Abs. 2 ZGB gegangen. Die Frage der Betreuungsform wäre
materiell erst relevant geworden, wenn die Unterhaltsbeiträge vorsorglich zum
Thema gemacht worden wären, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Die
Berufungsbeklagte habe damals ja bereits 80% gearbeitet, das heisst weit mehr
als ihr im Rahmen des Eheschutzes angerechnet worden sei.
Es treffe zu, dass er im Zusammenhang
mit dem Wechsel des Aufenthaltsorts der Kinder selber festgehalten habe, ein
Wegzug verunmögliche die alternierende Obhut. Das rechtfertige die rechtliche
Würdigung der Vorinstanz jedoch nicht. Er habe damit selbstverständlich
gemeint, dass die bis zum Wegzug gelebte echte alternierende Obhut mit mehr
oder weniger je hälftiger Betreuungsanteilen aufgrund der geographischen
Distanz der Wohnorte nicht mehr lebbar sei. Eine echte alternierende Obhut liege
dann vor, wenn die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge die Kinderbetreuung
zu mehr oder weniger gleichen Teilen ausübten. Zur Beurteilung der Anteile der Betreuung
sei lediglich die schulfreie Zeit als echte Betreuungszeit zu berücksichtigen. Gemäss
dem vorinstanzlichen Urteil betreue er die Kinder während der Schulzeit jeden
Mittwochnachmittag bis Donnerstagmorgen sowie jeden zweiten Freitagnachmittag
ab Schulschluss (ca. 15.00 Uhr) bis Samstagmorgen. Die Wochenenden würden wie
auch die Ferien und die Feiertage hälftig aufgeteilt. Bei 13 Wochen Schulferien
(ohne Wochenenden) ergebe dies 65 Tage, die hälftig geteilt würden, sowie 52
Wochenenden, das heisst 104 Tage zuzüglich rund 9 Feiertage. Insgesamt würden
rund 178 Tage je zu 50% aufgeteilt. Während der Schulzeit von Montag bis
Freitag, das heisst während rund 187 Tagen, betreue er in der Woche 1 am
Mittwochnachmittag bis Donnerstagmorgen Schulbeginn und in der Woche 2
zusätzlich ab Freitagnachmittag Schulschluss (ca. 15.00 Uhr) bis Samstagmorgen.
Selbst wenn man hier die Schulzeit der Kinder dem Betreuungsanteil der
Berufungsbeklagten anrechne, komme man auf einen auf ihn entfallenden Anteil von
rund 22.5% an 187 Tagen. Rechne man alsdann den durchschnittlichen Betreuungsanteil
pro Jahr, so komme man auf einen Betreuungsanteil von 35.9%. Ziehe man die
Zeit, währenddem die Kinder in der Schule seien, beim Anteil der
Berufungsbeklagten ab, erhöhe sich sein Anteil auf rund 40%. Aufgrund dieser
Tatsache sei die vorliegende Betreuungsregelung nicht als alleinige Obhut,
sondern als alternierende Obhut zu qualifizieren. Dies habe zur Konsequenz,
dass die nicht unerheblichen Auslagen für die Kinder für Ferien,
Freizeitauslagen und Haushalt auch bei ihm zu berücksichtigen seien und nicht
der ganze Überschuss der Kinder bei der Berufungsbeklagten verbleiben könne. Die
Ehefrau selber habe im Rahmen ihrer Klageantwort ausgeführt, der
Wohnsitzwechsel in die Umgebung [...] solle nicht zur Folge haben, dass die
Kinder weniger durch den Vater betreut würden. Die Tage seien lediglich so zu
verschieben, dass es praktikabel bleibe. Selbst die Berufungsbeklagte sei somit
davon ausgegangen, dass er, wie vor dem Wechsel des Aufenthaltsortes der
Kinder, auch nachher keine Betreuungseinbusse erleiden sollte. Dies bedeute
nichts Anderes, als dass er auch nach dem Wohnsitzwechsel die Kinder weiterhin
alternierend betreuen können sollte, auch wenn der Betreuungsanteil notgedrungen
durch den Wohnsitzwechsel reduziert worden sei. Die vorinstanzliche
Betreuungsregelung entspreche damit einer alternierenden Obhut im Verhältnis
von knapp 40% zu 60%.
1.4
Die Ehefrau entgegnet in ihrer
Berufungsantwort, es sei mühselig, dass der Ehemann die Obhutsfrage erneut
aufwerfe, nachdem vor bald drei Jahren die Gutachterin sowie das
erstinstanzliche Gericht wie auch das Obergericht die alleinige Obhut bei ihr
als richtig angesehen hätten. Die Obhutszuteilung hänge nicht nur von der
Betreuungsregelung ab, sondern es seien verschiedene Kriterien ausschlaggebend.
Das Obergericht habe im Entscheid vom 18. Juni 2020 auf diese Kriterien
hingewiesen und festgehalten, dass die Vorinstanz eine Prüfung sämtlicher
Kriterien vorgenommen habe. Es sei nicht richtig, dass es im Rahmen der
vorsorglichen Massnahmen vorwiegend um die Wegzugsbewilligung gegangen sei und
die Betreuungsform materiell nicht hätte zum Thema gemacht werden müssen.
Vielmehr habe die Obhutszuteilung insbesondere beurteilt werden müssen, weil sie
im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen dies explizit verlangt habe. Das
Obergericht habe dazu primär festgehalten, dass eine Obhutsumteilung auch bei
einem Wegzug nicht zwingend erfolgen müsse, habe in der Folge aber auf den weiterhin
bestehenden tiefen Konflikt zwischen den Ehegatten und Eltern hingewiesen. Die Obhutsumteilung
sei vorgenommen worden, damit etwas Ruhe einkehren könne. Tatsächlich hätten
sich die Kinder in [...] bestens eingelebt und fühlten sich äusserst wohl. Die
schulischen Leistungen seien auf Kurs. Der Konflikt zwischen den Parteien habe
sich jedoch weiterhin nicht gelegt. Insbesondere auf der Kommunikationsebene bestünden
massive Probleme, welche oftmals auf dem Rücken der Kinder ausgetragen würden.
Die Kindseltern seien sich in nichts einig und es sei weiterhin von einer hochstrittigen
Angelegenheit auszugehen. Dies spürten die Kinder nach wie vor. Vor diesem
Hintergrund sei die Frage zu stellen, ob im Sinne des Kindswohls von Amtes
wegen die Erziehungsbeistandschaft nicht doch weiterzuführen sei. Wenn der
Ehemann ausführen lasse, dass eine alternierende Obhut mit Wohnorten einerseits
[...] und andererseits [...] nicht mehr möglich sei und gleichzeitig das
verfügte Betreuungsmodell akzeptiere, genüge dies in Kombination mit den
übrigen Kriterien sehr wohl, um eine alleinige Obhut zu rechtfertigen. Es
handle sich vorliegend nicht um eine Betreuung zu mehr oder weniger gleichen
Teilen. Mit dem Wohnortwechsel habe mit Blick auf die Praktikabilität auch eine
Anpassung der Betreuung vorgenommen werden müssen, welche der Ehemann akzeptiert
habe. Die Berechnung des Ehemannes werde bestritten. Selbstverständlich sei
auch die Verantwortung während der Schulzeit mitzurechnen, da es beispielsweise
durchaus vorkommen könne, dass ein Kind krank sei und betreut werden müsse. Der
Ehemann bringe die Kinder am Morgen zwar in die Schule, die Verantwortung,
falls etwas sei, trage aber sie. Eine Aufteilung der Betreuung nach den
entsprechenden Einheiten ergebe ein Verhältnis von 23% (13 Einheiten Vater) zu
77% (43 Einheiten Mutter). Selbst wenn die Anteile anders berechnet würden, sei
es ein Fakt, dass der Ehemann in keiner Art und Weise Mehrauslagen habe. Er habe
im Vergleich zu einem lediglich 14-täglichen Kontaktrecht (Freitag bis Sonntag)
auf zwei Wochen gesehen maximal für fünf Mahlzeiten mehr aufzukommen (Frühstück
einmal am Montag und zweimal am Donnerstagmorgen sowie Abendessen zweimal am Mittwoch).
Bereits heute falle der Mittwochnachmittag insbesondere in der Folgewoche nach
dem Vater-Wochenende weg, beziehungsweise die Kinder blieben in [...], um ihren
Hobbies nachzugehen oder sich mit Schulkameraden zu treffen. Mit Blick auf die
finanziellen Verhältnisse und das Einnahmegefälle der Parteien erscheine es
doch als äusserst kleinlich, hier über Mehrauslagen diskutieren zu wollen.
Schliesslich sei festzuhalten, dass auch eine alternierende Betreuung nicht zwingend
eine alternierende Obhutsregelung zur Folge hätte, da weitere Kriterien relevant
seien wie das familiäre und wirtschaftliche Umfeld, die Stabilität der Verhältnisse,
Sprache und Beschulung, gesundheitliche Bedürfnisse und die Meinungsäusserung
älterer Kinder. Vorliegend stehe neben der räumlichen Distanz vor allem der
tiefe Elternkonflikt der Anordnung einer alternierenden Obhut entgegen.
1.5
Die Frage der Obhut war bereits im Massnahmeverfahren
heftig umstritten. Das Obergericht hielt in diesem Zusammenhang in seinem
Urteil vom 18. Juni 2020 fest, die Vorinstanz habe zutreffend erwogen, ein
Wegzug der Kinder von [...] nach [...] verunmögliche das bisherige
Betreuungsmodell. Da sich die Eltern darüber nicht verständigen könnten, habe
sie zu Recht im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme über die Frage des
Aufenthaltsorts und auch über die damit zusammenhängende Obhut und den
persönlichen Verkehr befunden (Urteil, S. 11 f.). Weiter erwog das Obergericht
Folgendes (Urteil, S. 15):
«Die Obhut über die Kinder
könnte – wenn man die Kindesanhörung ausser Betracht lässt – an sich beiden
Elternteilen zugewiesen werden. Die Äusserungen der Kinder können indessen
nicht ausgeblendet werden. Diese haben das 12. Altersjahr, ab dem von der
Fähigkeit zu autonomer Willensbildung auszugehen ist (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 5A_984/2019 vom 20. April 2020, E 3.3), zwar noch nicht
überschritten. C.___ erreicht diese Schwelle erst in rund eineinhalb Jahren.
Die Willensäusserungen sind aber eindeutig. C.___ gab anlässlich der Anhörung
vom 8. April 2020 zum Ausdruck, für ihn sei «ganz klar, dass er bei der Mutter
leben wolle» (Protokoll, S. 1). Auch D.___, mit der C.___ nicht darüber geredet
habe (Protokoll der Anhörung von C.___, S. 2), bemerkte, «dass sie auf jeden
Fall bei Mami in [...] wohnen wolle… Sie möchte einfach nur noch an einem Ort
sein» (Protokoll der Anhörung von D.___, S. 1).
Bereits Dr. phil. J.___ hatte
in ihrem im Eheschutzverfahren erstatteten Bericht vom 20. Juni 2018 beantragt,
die Obhut der Mutter zuzuweisen, wobei allerdings einzuräumen ist, dass sie
dies nicht nur «aufgrund des substanziellen Elternkonflikts», sondern auch
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Mutter damals nicht berufstätig
war, empfahl (Bericht, S. 27). Angesichts des unvermindert tiefen Konfliktes
zwischen den Eltern während der trotz dem Gutachten seinerzeit angeordneten
alternierenden Obhut ist es nun an der Zeit, dass etwas Ruhe einkehrt. Die
Kinder scheinen sich in der Schule in [...] rasch und gut eingelebt zu haben.
Die von der Ehefrau und Berufungsbeklagten neu eingereichten Berichte zeichnen
jedenfalls ein positives Bild (Urkunden 10 – 12 der Berufungsbeklagten). Auch
diese aktuelle Entwicklung der Verhältnisse ist zu berücksichtigen (BGE 142 III 502 E 2.7 a.E.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Wegzug der Kinder zur
Mutter nach [...] und die damit verbundene Zuteilung der Obhut dem Kindeswohl
entsprechen. Die Berufung gegen die Ziffern 4 und 5 der Verfügung der a.o.
Amtsgerichtsstatthalterin vom 24. April 2020 muss aus diesem Grund abgewiesen
werden».
Der Entscheid des Obergerichts erging
nach einer umfassenden Würdigung aller für die Zuteilung der Obhut massgebenden
Kriterien. Es konnte dabei auch auf die überzeugenden und einleuchtenden
Überlegungen der damaligen Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 13). Diese hatte
zutreffend festgehalten, dass eine alternierende Obhut nicht ausgeübt werden
könne, wenn ein Elternteil in [...] und der andere in [...] wohne und der
Wechsel unter der Woche stattfinde (Urteil S. 7). Dieser Auffassung war offenbar
auch der Ehemann, hatte doch auch er im Massnahmeverfahren nicht die
alternierende Obhut, sondern die Zuweisung der alleinigen Obhut an ihn
beantragt (Urteil S. 4). In der Tat ist für die Obhutsfrage nicht entscheidend,
wer nun genau zu wieviel Prozent die Kinder bei sich hat und ob die Schulzeit
bei dieser Berechnung mitzuberücksichtigen ist oder nicht. Die von der
Vorinstanz festgelegten Betreuungszeiten sind so oder so nicht derart
ausgeglichen, dass sich bereits deswegen ein Anspruch auf Feststellung der
alternierenden Obhut ergäbe. Ausschlaggebend sind deshalb die übrigen Kriterien
(vgl. E. 1.1 hievor). Da sich die Verhältnisse sei dem Massnahmeverfahren nicht
geändert haben und die damalige Obhuts- und Besuchsrechtsregelung weitgehend fortgesetzt
werden soll, verwies die Vorderrichterin im angefochtenen Urteil zu Recht auf
die damals angestellten Überlegungen. Die Eltern wohnen immer noch gleich
entfernt voneinander. Auch hinter die Kooperationsfähigkeit ist nach wie vor
ein Fragezeichen zu setzen, was allein schon die Tatsache zeigt, dass sie sich
selbst im vorliegenden Berufungsverfahren gegenseitig mit Vorwürfen eindecken,
die nichts mit der Sache zu tun haben (vgl. z.B. betreffend Drittbeziehungen Berufung
der Ehefrau, S. 21, und Berufungsantwort Ehemann, S. 28). Auch ist nicht
bekannt, dass sich die Haltung der Kinder in der Zwischenzeit geändert hätte.
Die Berufung des Ehemannes gegen Ziffer 2 des angefochtenen Urteils ist daher
unbegründet.
2.1
Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge
ermittelte die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin zunächst den Überschuss, der den
Parteien während der letzten Zeit des Zusammenlebens zur Verfügung stand.
Ausgehend von damaligen Einkünften von total CHF 22'800.00 und einem
Gesamtbedarf von CHF 14'500.00 habe die Familie über einen Betrag von CHF 8’300.00
frei verfügen können. Bei einer Aufteilung nach grossen und kleinen Köpfen sei
somit von einem auf die Parteien entfallenden Anteil am Überschuss von CHF
2'370.00 und auf einen auf die Kinder entfallenden Anteil am Überschuss von CHF
1'185.00 auszugehen. Die Obergrenze des gebührenden Bedarfs der Ehefrau und der
Kinder entspreche dem heutigen familienrechtlichen Existenzminimum zuzüglich diesem
Überschussanteil. Die Alimente seien anhand der so genannten zweistufigen
Methode mit Überschussverteilung zu ermitteln. Es sei mit insgesamt acht Phasen
zu rechnen. Nach dem sogenannten Schulstufenmodell müsse der hauptbetreuende
Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes grundsätzlich
zu 50 % eine Erwerbtätigkeit ausüben, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe
zu 80 % und ab seinem vollendeten 16. Lebensjahr zu 100 %. Mit 16 Jahren habe
ein Kind grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf Betreuungsunterhalt. Zu
berücksichtigen sei vorliegend auch, dass der Ehemann am 1. August 2022
pensioniert werde. Der Ehemann mache geltend, dass die Ehefrau spätestens ab
seiner Pensionierung 80 % arbeiten könne. Wie der Ehemann selbst ausführe, sei C.___
im Zeitpunkt seiner Pensionierung zwar schon in der Oberstufe. E.___ werde
dannzumal aber erst 8 Jahre alt sein. Auch wenn der Ehemann die Kinder häufig
betreue, seien vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche es erlauben würden,
vom Schulstufenmodell abzuweichen. Entsprechend ergäben sind folgende Phasen: 1.:
Ab Rechtskraft Scheidungsurteil bis 31. Oktober 2021; 2.: Ab 1. November 2021 (D.___
10) bis 31. Juli 2022; 3.: Ab 1. August 2022 (Pensionierung Ehemann) bis 30.
April 2024; 4.: Ab 1. Mai 2024 (E.___ 10) bis 31. Oktober 2025; 5.: Ab 1.
November 2025 (C.___ 16) bis 31. Juli 2026; 6.: Ab 1. August 2026 (E.___ Sek./Ehefrau
80.
%) bis 31. Oktober 2027; 7.: Ab 1. November 2027 (D.___ 16) bis 30. April
2030; 8.: Ab 1. Mai 2030 (E.___ 16, Ehefrau 100 %).
Bei der konkreten Bemessung der
Unterhaltsbeiträge ging die Vorderrichterin beim Ehemann bis zu dessen
Pensionierung von monatlichen Einkünften von rund CHF 21'100.00 und danach von
CHF 12'680.00 aus. Auf Seiten der Ehefrau rechnete sie inklusive Anteil 13.
Monatslohn ausgehend vom aktuellen 60 %-Pensum ein monatliches Nettoeinkommen
von CHF 4'750.00, sobald sie 80 % tätig sein müsse von CHF 6'333.00 und bei 100
% CHF 7'915.00 an. Als Einkommen der Kinder berücksichtigte sie die Kinder-
beziehungsweise Ausbildungszulagen von CHF 200.00 beziehungsweise CHF 250.00
pro Monat sowie ab 1. August 2022 eine AHV-Rente von CHF 948.00 pro Kind und
die Kinderrenten der G.___ von monatlich CHF 273.00. Nach der Gegenüberstellung
des für die verschiedenen Phasen ermittelten und im Detail von der a.o.
Amtsgerichtsstatthalterin auch begründeten Bedarfs und der Zuweisung des
Überschussanteils resultierten die festgesetzten Unterhaltsbeiträge. Die
Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dauere bis zu ihrer wirtschaftlichen
Selbständigkeit, unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB längstens jedoch bis
zur Volljährigkeit. Zum Ehegattenaliment erwog die Vorderrichterin, wenn wie
vorliegend eine lebensprägende Ehe gegeben sei, stehe grundsätzlich ausser
Frage, dass der Ehegatte, der für den ihm gebührenden Unterhalt nie mehr selbst
aufzukommen vermöge, einen dauernden Anspruch auf nachehelichen Unterhalt habe,
wenn der andere Ehegatte über ausreichende Mittel verfüge. Diese
Voraussetzungen seien hier erfüllt, so dass es angezeigt sei, der Ehefrau wie
von ihr beantragt nachehelichen Unterhalt bis 30. April 2030 zuzusprechen.
2.2
Die Ehefrau rügt, es sei davon
auszugehen, dass es sich in Ziffer 6 des Urteils der Vorinstanz für die Phase 2
offensichtlich lediglich um einen Verschreiber handle. Unterhaltsbeiträge seien
mit Blick auf das Alter der drei Kinder nahtlos geschuldet. Die Phase 3 beginne
per 1. August 2022, womit klar sei, dass die Phase 2 per 31. Juli 2022 enden
müsse. Der Ehemann bestreitet dies zu Recht nicht. Das angefochtene Urteil
(Dispositiv) ist entsprechend zu korrigieren. Dasselbe gilt für das in Ziffer 7
des Urteils festgesetzte Ehegattenaliment.
2.3.1
Die konkrete Höhe der
Unterhaltsbeiträge wird von beiden Ehegatten angefochten. Keine Partei stellt
indessen die von der Vorderrichterin angewandte Bemessungsweise vom Grundsatz
her in Frage. Zu Recht: Die Berechnungsmethode entspricht vollumfänglich den
Grundsätzen von Art. 125 und 286 ZGB sowie der Praxis und ist in keiner Weise
zu beanstanden. Die Vorbringen der Parteien richten sich gegen einzelne Punkte
der Bemessung. Die in den Berufungen und Anschlussberufungen gegen das
vorinstanzliche Urteil erhobenen Rügen der Parteien werden nachfolgend gemeinsam
behandelt.
2.3.2
Nach Art. 126 Abs. 1 ZGB bestimmt
das Gericht den Beginn der Beitragspflicht. Dem angefochtenen Urteil zufolge
hat der Ehemann Unterhaltsbeiträge «Ab Rechtskraft Scheidungsurteil» zu
bezahlen (angefochtenes Urteil Ziffern 6 und 7). Mit diesem Zeitpunkt kann die
Rechtskraft des Scheidungspunktes oder die Rechtskraft des Urteils über die
noch umstrittenen Unterhaltsbeiträge gemeint sein. Um solche Unklarheiten zu
vermeiden, empfiehlt es sich, das Datum des Beginns der Beitragspflicht
explizit festzuhalten (Urs Gloor/Annette Spycher, in:
Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2018, N 4 zu Art. 126
ZGB). Da der Scheidungspunkt vorliegend in jeder Hinsicht unbestritten war und
beide Parteien auch in im Rechtsmittelverfahren eine Neuregelung «Ab
Rechtskraft Scheidungsurteil» und damit aus heutiger Sicht eine rückwirkende Neuregelung
beantragen, ist es angezeigt, für den Beginn der Unterhaltspflicht auf die
Rechtskraft des Scheidungspunktes abzustellen (vgl. dazu Samuel Zogg,
"Vorsorgliche" Unterhaltszahlungen im
Familienrecht, FamPra.ch 2018 S. 68). Aus Praktikabilitätsgründen ist von einem
Monatsbeginn, konkret vom 1. Juni 2021 auszugehen (das begründete Urteil wurde den
Parteien am 26. April 2021 zugestellt). Nachfolgend sind somit auch die ersten
beiden Unterhaltsphasen zu überprüfen.
3.1
Umstritten ist zunächst die Höhe des
in der Ehe zuletzt gelebten Standards. Die Vorderrichterin führt im
angefochtenen Urteil dazu aus, das Obergericht sei in seinem im Rahmen des
Eheschutzverfahrens ergangenen Urteil vom 16. Mai 2018 davon ausgegangen, dass
der Familie zur Bestreitung ihrer Lebenshaltung während der letzten Zeit des
Zusammenlebens ein Betrag von monatlich CHF 23'129.00 (inkl. Kinderzulagen) zur
Verfügung gestanden sei. Bereits damals habe der Ehemann geltend gemacht, er
habe an seine erste Familie Alimente in der Höhe von jährlich CHF 55'000.00
zahlen müssen. Das Obergericht habe diesen Abzug nicht berücksichtigt, ohne
Gründe dafür anzuführen. Aus den Steuererklärungen 2014 bis 2016 sei ersichtlich,
dass der Ehemann Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 138'000.00 deklariert habe.
Diese Unterhaltsbeiträge, das heisst monatliche Zahlungen von CHF 3'833.00,
seien bei seinem Einkommen als Abzug zu berücksichtigen. Das Vorbringen der
Ehefrau, der Ehemann habe ein Jahreseinkommen von rund CHF 200'000.00 pro Jahr
gehabt und es sei davon auszugehen, dass er gewisse Fixkosten über den
Geschäftsabschluss abgerechnet habe, sei nicht substantiiert und könne deshalb
nicht berücksichtigt werden. Die vom Obergericht errechneten Einkünfte von CHF
23'129.00 pro Monat seien somit um CHF 3'833.00 pro Monat zu kürzen.
Hinzuzurechnen seien hingegen die Steuerausstände der Jahre 2014 bis 2016 von
total CHF 126'663.15 (vgl. Beilage 15 des Ehemannes), welche erst per 2019
bezahlt worden seien, was pro Monat CHF 3'518.40 ausmache. Es sei deshalb
davon auszugehen, dass den Ehegatten und ihren Kindern zur Bestreitung ihrer
Lebenshaltungskosten während der letzten Zeit des Zusammenlebens ein Betrag von
monatlich CHF 22'814.40 inkl. Kinderzulagen zur Verfügung gestanden habe.
3.2
Die Ehefrau wirft der Vorinstanz in
ihrer Berufung vor, diese habe sich nicht mit den von ihr eingereichten Analysen
der edierten Kontoauszüge auseinandergesetzt. Aus den Kontoauszügen der Jahre
2015.
und 2016 lasse sich eindeutig herauslesen, dass der Familie - ohne
Steuern, ohne Alimentenzahlungen, ohne Drittbetreuungskosten und ohne
Amortisationen - bereits ein Betrag von rund CHF 22'500.00 monatlich zur
Verfügung gestanden habe. Dieser Betrag setze sich zusammen aus den
persönlichen Ausgaben der Ehefrau von monatlich rund CHF 2'500.00 und den
Ausgaben ab dem Konto des Ehemannes für die Familie von rund CHF 20'000.00. Bis
auf wenige Ausnahmen seien keine Steuern von den privaten Konti der Parteien
bezahlt worden. Rechne man gemäss der Vorinstanz die Steuerausstände von CHF
3'518.40 hoch, ergebe sich ein für die Berechnung relevantes Einkommen in der
Höhe von rund CHF 26'000.00. Bemerkenswert sei zudem auch, dass die
Hypothekarzinsen für die gemeinsam bewohnte Liegenschaft in [...] ab Juli 2016
ebenfalls nicht mehr ab dem [...]konto bezahlt worden seien. Entgegen der
Ansicht der Vorinstanz habe sie damit nachweisen können, welchen Bedarf die
Familie zum Zeitpunkt des Zusammenlebens kurz vor der Trennung benötigt habe.
Das Einkommen des Ehemannes alleine sei für die Berechnung der
Unterhaltsbeiträge auf CHF 23'500.00 monatlich festzulegen. Dieser Betrag
ergebe sich aus dem Einkommen des Ehemannes von CHF 26'000.00 abzüglich dem
lediglich zwecks betrieblicher Optimierung ihr über die Firmen des Ehemannes
ausbezahlten Lohnes von CHF 2'500.00. Aus der Gegenüberstellung des Totals der
Einkünfte von CHF 26'000.00 und dem Bedarf von CHF 14'500.00 resultiere ein
Überschuss von rund CHF 12'000.00. Dieses Geld habe der Familie gedient und sei
auch als solches verbraucht worden und deshalb insgesamt als Unterhalt zu
berücksichtigen. Der Betrag sei auf grosse und kleine Köpfe aufzuteilen.
3.3
Der Ehemann hält in seiner
Berufungsantwort fest, wie er auch in seiner Berufung vorrechne, sei gestützt
auf die Steuererklärungen 2014 - 2016 von einem im Durchschnitt pro Monat
verbrauchten Einkommen von CHF 20'202.00 inklusive Kinderzulagen, Einkommen der
Ehefrau sowie nach Aufrechnung der später bezahlten Nachsteuern auszugehen. Die
angerufenen Kontoauszüge seien bezüglich der Lebenshaltung der Familie nicht
aussagekräftig, zumal über dieses Konto einnahmenseits nebst dem Lohn auch
Spesen, Zahlungen der Krankenkassen, Übertragungen von anderen Konti etc.
erfolgt seien. Ausgabenseits seien über das [...]Konto nicht nur
Lebenshaltungskosten, sondern auch weitere Auslagen, die nicht zum
Verbrauchsunterhalt gehörten, bezahlt worden, wie Geschäftsauslagen und
Auslagen für die diversen Liegenschaften, Darlehensrückzahlungen sowie diverse
Zahlungen, die zur Sparquote gehörten. Mit Sicherheit könne man deshalb nicht
einfach sämtliche Belastungen des [...]Kontos zusammenzählen, um damit die
Lebenshaltung der Parteien vor der Trennung zu beweisen. Über dieses Konto
seien neben den von der Ehefrau anerkannten Alimenten für die Erstfamilie auch Ausgaben
für die diversen Liegenschaften, eine Lebensversicherung, die Geschäftsauslagen,
die wieder zurückerstattet worden seien, Arztrechnungen, Rückzahlungen von
Darlehen der Ehefrau, Steuern, Drittbetreuungskosten und weitere Auslagen, die
nicht zur Lebenshaltung gehörten, getätigt worden. Dasselbe gelte für die über
dieses Konto erfolgten Zahlungen für einen Bootsplatz und Bootsreparaturen, was
ebenfalls nicht zur Lebenshaltung der Ehefrau zu zählen sei. Der Vorinstanz
könne deshalb kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie diese Kontoauszüge unbeachtet
gelassen habe. Der Verbrauchsunterhalt sei gestützt auf diese Belege nicht
eruierbar. Für die Beurteilung der letzten Lebenshaltung seien einzig die
Steuererklärungen verlässlich. Wenn die Ehefrau im Endeffekt den von ihr völlig
überhöht berechneten Überschuss von CHF 12'000.00 einfach auf die Familie nach
Köpfen aufteile, übersehe sie etwas ganz Wesentliches. Der unterhaltsberechtigte
Ehegatte könne nämlich - wenn keine Kinder vorhanden seien - nicht einfach die
Hälfte des Überschusses für sich beanspruchen, sondern er müsse nachweisen,
welche Auslagen notwendig seien, um seinen bisherigen Lebensstandard zu
finanzieren. Auch bei der zweistufigen Methode sei im Rahmen der
Überschussverteilung sämtlichen Besonderheiten des konkreten Falles, wie unter
anderem speziellen Bedarfspositionen, Rechnung zu tragen. Zum Beispiel
Drittbetreuungskosten, welche seit der Trennung weggefallen seien, müssten zur
Sparquote hinzugerechnet werden. Auch wenn ein Ehegatte stets wesentlich mehr
Geld ausgegeben habe als der andere, sei dies bei der Überschussberechnung zu
berücksichtigen und sein Anteil am Überschuss müsse entsprechend höher ausfallen.
Vorliegend sei unbestritten, dass der Ehemann bereits vor der Trennung als auch
vor Eheabschluss nicht nur die unter anderem im Unterhalt teure eheliche
Liegenschaft in [...] habe finanzieren, sondern er auch die weiteren
Ferienliegenschaften in [...] und in [...] habe unterhalten müssen. Seit rund 20
Jahren besitze er ein Boot, das ebenfalls hohe Unterhaltskosten verursache. Er habe
damit auch vor der Trennung und bereits vor der Ehe weit höhere Auslagen gehabt
als die Ehefrau. Selbst wenn man deshalb von einem höheren Gesamtverbrauch
ausgehen würde, könnte man nicht nach Köpfen teilen, weil er damit gar nicht
mehr in der Lage wäre, seine bisherigen Auslagen zu finanzieren, währenddem der
Ehefrau weit mehr als der Verbrauchsunterhalt zugestanden würde. Der von ihm im
Rahmen seiner Berufung berechnete Überschuss, basierend auf einem für die
Familie verbrauchten Einkommen von CHF 20'202.00 inklusive Kinderzulagen, habe
maximal CHF 5'702.00 ausgemacht, ausgehend von einem grundsätzlich zu tiefen
Existenzminimum von CHF 14'500.00. Selbst wenn man sogar wie die Ehefrau mit
einem Verbrauch von CHF 26'000.00 rechnen würde, müsste konsequenterweise auch ein
weit höheres Existenzminimum, nämlich CHF 20'854.00 eingesetzt werden. Der
Überschuss würde CHF 5'146.00 betragen. Berücksichtige man zudem, dass vom
Überschuss noch diverse Kosten für die Ferienliegenschaften und sein Boot verbraucht
worden seien, so hätten der Ehefrau und den Kindern für die weiteren Auslagen
wohl maximal der Betrag zur Verfügung gestanden, den damals das Obergericht im
Rahmen des Eheschutzes errechnet habe, das heisst je CHF 1'286.00 pro
Elternteil und CHF 643.00 pro Kind. Die im Rahmen seiner eigenen Berufung
berechneten Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau und die Kinder, welche selbst
nach Pensionierung noch Überschüsse von CHF 1'300.00 und mehr einberechneten,
deckten deshalb deren Bedarf bei Weitem ab. Die Parteien hätten in keiner Weise
ein Luxusleben gelebt, einzig die Liegenschaften inklusive sein Boot, was
allesamt vorehelich erworben worden sei, hätten Geld gekostet.
3.4
In seiner eigenen Berufung weist der
Ehemann darauf hin, dass das von der Vorinstanz angerufene Urteil des Obergerichts
auf einer Mischrechnung aus dem damals aktuellen Haupteinkommen aus [...]tätigkeit,
das heisst dem Einkommen nach der Trennung, dem bisherigen Nebeneinkommen wie vor
der Trennung und dem aktuellen Mietzinsertrag nach Trennung zuzüglich dem Einkommen
der Ehefrau vor Trennung entspreche. Nicht berücksichtigt worden seien die weit
höheren Amortisationen vor der Trennung, die 3. Säule-Zahlungen vor Trennung
und die jährlichen Alimente vor Trennung. Relevant für die Bestimmung der
letzten Lebenshaltung sei jedoch einzig das verbrauchte Einkommen vor der
Trennung. Im Rahmen der Klageantwort habe er die Steuererklärungen 2014 - 2016
eingereicht, woraus die Einkommen vor der Trennung hervorgingen. Insgesamt habe
sich das Einkommen inklusive Mietzinserträge auf CHF 1'321'695.00
beziehungsweise CHF 440'565.00 pro Jahr belaufen. Weiter habe er nachgewiesen,
dass die Hypotheken auf sämtlichen Liegenschaften in diesen drei Jahren um CHF
660'322.00 amortisiert worden seien. Die Amortisationen seien weit höher als
nach der Trennung beziehungsweise ab der Scheidung gewesen. Weiter seien in den
Jahren 2014 - 2016 CHF 138'000.00 Alimente sowie CHF 20'276.00 Zahlungen an die
3.
Säule dazu gekommen. Somit seien während diesen drei Jahren CHF 818'598.00
beziehungsweise pro Jahr CHF 272'866.00 nicht für die Lebenshaltung verbraucht
worden. Ziehe man vom durchschnittlichen Einkommen von CHF 440'565.00 diese
durchschnittliche Sparquote von CHF 272'866.00 ab, verbleibe ein verbrauchtes
Einkommen von CHF 167'699.00 pro Jahr. Hinzu komme das Einkommen der Ehefrau
von damals durchschnittlich CHF 32'503.60, womit ein verbrauchtes
Gesamteinkommen von CHF 200'202.60 resultiere. Zähle man noch die nachträglich
bezahlten Steuern für die Jahre 2014 - 2016 von CHF 126'663.15 bzw. pro Jahr CHF
42'221.05 dazu, so ergebe dies ein verbrauchtes Einkommen von CHF 242'423.65
pro Jahr oder rund CHF 20'202.00 pro Monat, inklusive Kinderzulagen von CHF 600.00.
Ziehe man hievon das von der Vorinstanz mehr oder weniger korrekt berechnete
Existenzminimum von CHF 14'500.00 ab, so resultiere ein Überschuss von CHF 5'702.00,
der verbraucht worden und nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen sei. Der
von der Vorinstanz berechnete Überschuss vor der Trennung sei damit zu hoch. Sollte
man jedoch wie die Vorinstanz von einem damaligen Einkommen von CHF 22'800.00
ausgehen, wäre festzuhalten, dass im Existenzminimum bei den Steuern eine
Korrektur angebracht werden müsste. Im Rahmen seiner Klageantwort sei er von
einem damaligen Einkommen von CHF 19'251.00 pro Monat ausgegangen und habe bei
diesem Familieneinkommen einen Steuerbetrag von rund CHF 7'000.00
einkalkuliert. Dieses monatliche Steuerbetreffnis habe die Vorinstanz übernommen.
Rechne man jedoch mit einem fast CHF 3'000.00 pro Monat höheren Einkommen,
müssten konsequenterweise auch die Steuern um CHF 1'083.00 erhöht werden, zu
einem gegenüber der Annahme der Vorinstanz höheren Familienexistenzminimum von
CHF 15'602.00 führte. Gerundet resultierte dann ein für die ganze Familie verbrauchter
Überschuss von total CHF 7'200.00. Im Zusammenhang mit den Steuern sei zu
beachten, dass er nicht nur auf seinem Nettoeinkommen Steuern bezahle, sondern
beim Mietzinsertrag den Bruttoertrag vor Abzug der Amortisationen, versteuern
müsse.
3.5
Die Ehefrau verweist in ihrer
Antwort auf die Berufung des Ehemannes und Anschlussberufung im Wesentlichen auf
die von ihr gestützt auf die Kontoauszüge erstellte Analyse des Verbrauchs. Daraus
ergebe sich, dass der Familie ohne Steuern, ohne Amortisationen, ohne Alimentenzahlungen
an die Exfrau und den Sohn aus der früheren Ehe sowie ohne Drittbetreuungskosten
rund CHF 22'500.00 zur Verfügung gestanden seien. Darin enthalten sei ihr damaliges
Einkommen der K.___ AG in der Höhe von monatlich CHF 2'500.00, welches sie
regelmässig ebenfalls für die Familie, namentlich den Haushalt oder für Kleider
und Schuhe der Kinder, eingesetzt habe. Der Ehemann alleine habe der Familie somit
CHF 20'000.00 zur Verfügung gestellt. Für die Berechnungsbasis seien die
Steuern von durchschnittlich CHF 7'000.00 pro Monat hinzuzurechnen.
Aussagekräftig für die Steuerlast seien einzig die Steuerveranlagungen. Die
Steuerlast sei mit Sicherheit nicht zu erhöhen, da die Steuerbehörde diese aufgrund
der tatsächlich erzielten Einkommen veranlagt habe. Die Steuerbeträge seien
unabhängig davon, von welchem exakten Einkommen beim Ehemann für die Zeit vor
der Trennung auszugehen sei, veranlagt und rechtskräftig. Die Feststellung des
Einkommens des Ehemannes sei schwierig, da er nicht alle Belege offengelegt
habe und die Einnahmen jeweils von Jahr zu Jahr schwankten. So seien
beispielsweise keine Steuerveranlagungen eingereicht worden, sondern nur die
Steuerrechnungen. Wie sie aufgezeigt habe, müssten insbesondere Zahlungen an
die Steuerbehörden sowie Amortisationen und Drittbetreuungskosten von anderen Konten
als die vom Ehemann offengelegten Konten bezahlt worden sein. Es müsse deshalb
nicht die Frage beantwortet werden, wieviel Einkommen der Ehemann denn
tatsächlich auch erzielt, sondern wieviel Geld der Familie vor der Trennung zur
Verfügung gestanden habe und dies vorzugsweise ohne Steuern, damit die Rechnung
aufgehe. Wäre der Argumentation des Ehemannes zu folgen, würden sich auch die
zur Verfügung stehenden Mittel inklusive der Steuern der Familie vor der
Trennung erhöhen. Sie gehe von CHF 22'500.00 aus, welche die Familie ohne
Steuern zur Verfügung hatte. Seien monatlich CHF 8'083.00 Steuern zu berücksichtigen,
wie dies vom Ehemann geltend gemacht werde, hätte die Familie somit insgesamt
rund CHF 30'500.00 zur Verfügung gehabt. Die Tatsache, dass Zahlungen für
Steuern, Hypotheken, Amortisationen und Drittbetreuungskosten von anderen
Konten getätigt worden seien als offengelegt, deute ebenfalls darauf hin, dass
die Gesamteinnahmen des Ehemannes insgesamt höher ausfielen als von ihm
behauptet. Da aber die Steuerbeträge rechtskräftig veranlagt seien, gebe es keinen
Grund für das Berücksichtigen von höheren Steuerbeträgen. Da sie habe aufzeigen
können, dass der Ehemann alleine der Familie rund CHF 20'000.00 zur Verfügung gestellt
habe und die Steuern grundsätzlich von anderen als den offengelegten Konten des
Ehemannes bezahlt worden seien, sowie aufgrund der Tatsache, dass die Einnahmen
des Ehemannes nicht vollständig klar seien, habe sie auch eine entsprechend
modifizierte Unterhaltsberechnung vorgelegt, bei welcher die Steuern des
Ehemannes unberücksichtigt geblieben seien. Diese Berechnung bilde Basis bei
der eigenen Unterhaltsberechnung und ihrer Rechtsbegehren.
3.6
Der Ehemann bekräftigt in der
Anschlussberufungsantwort seine Auffassung, wonach die Zusammenstellung der
Ehefrau über den Verbrauch der Ehegatten nicht korrekt sei. Die Ehefrau zähle unabhängig
der Herkunft der Gelder alle Gutschriften zusammen und rechne ebenfalls, mit ein
paar wenigen Ausnahmen, alle Auslagen zusammen. Sie berücksichtige dabei nicht,
dass bei den Gutschriften diverse Rückerstattungen wie Krankenkasse, Rückerstattungen
Dritter von Vorleistungen und Spesenzahlungen für privat bezahlte
Geschäftsauslagen, welche für Vorleistungen, das heisst Ausgaben, erfolgten,
enthalten seien. Diese Rückerstattungen seien von den Ausgaben allesamt in
Abzug zu bringen, da sie ja im Endeffekt gar nichts mit dem Verbrauchsunterhalt
zu tun hätten, weil er Rechnungen bezahlt, das Geld dann aber wieder
zurückerhalten habe. Auch die weiteren Ausgaben, bei welchen keine
Rückerstattungen erfolgten, könnten nicht einfach zusammengezählt werden, da ab
seinem [...]Konto nicht nur Verbrauchsunterhalt und zwar inklusive Steuern
bezahlt worden seien. So habe er ab diesem Konto auch Amortisationen und
Auslagen für Liegenschaften, [...]zahlungen für die Ehefrau,
Lebensversicherungsprämien, Investitionen in die eheliche Liegenschaft,
Bootsplatz und Bootsreparaturen beglichen. Diese Ausgaben hätten rein gar
nichts mit dem Verbrauchsunterhalt zu tun. Bereits den Steuererklärungen 2015
und 2016 könne beispielsweise entnommen werden, dass in diesen beiden Jahren
bei den Privatliegenschaften steuerabzugsfähige Renovationen von CHF 69'488.00 angefallen
seien. Auch diese Rechnungen seien zum grössten Teil über das UBS-Konto
gelaufen. Hinzu kämen auch noch steuerlich nicht abzugsfähige Investitionen wie
Neuanschaffungen und Architekturrechnungen. Die Zusammenstellung der Ehefrau
sei deshalb schlicht unbrauchbar, um den Verbrauchsunterhalt festzulegen.
Massgeblich für die Beurteilung des damals abzüglich der Sparquoten verfügbaren
Einkommens seien einzig die Steuererklärungen. Demzufolge habe er in den Jahren
2014.
- 2016 brutto, das heisst vor Abzug von Amortisationen, 3. Säule und
Alimenten, durchschnittlich CHF 440'665.00 pro Jahr verdient. In diesen Jahren habe
er Amortisationen von insgesamt CHF 667'822.00 oder jährlich CHF 222'607.35 bezahlt.
Hinzu kämen Alimente von CHF 138'000.00 beziehungsweise CHF 46'000.00 pro Jahr
und Einzahlungen in die 3. Säule von CHF 6'769.00 pro Jahr. Unter
Berücksichtigung dieser Ausgaben belaufe sich der durchschnittliche Verbrauch
in diesen Jahren auf CHF 165'290.65. Nicht berücksichtigt sei dabei, dass
zumindest im Jahre 2015 noch [...] zurückbezahlt worden seien. Nach
Hinzurechnung der Einkünfte der Ehefrau von durchschnittlich CHF 32'503.00 resultiere
ein Maximalverbrauch von CHF 197’793.65 beziehungsweise von CHF 16'482.80 pro
Monat. Auf den Einkommen 2014 bis 2016 habe er Steuern von insgesamt CHF
359'030.80 bezahlt und nicht lediglich CHF 250'000.00, wie die Ehefrau geltend
mache. Die Behauptung, dass einzig die Steuerveranlagungen bezüglich der
Steuerlast aussagekräftig seien, treffe zu. Er bezahle aber gestützt auf seine Steuererklärung
nicht nur an seinem Wohnsitz Steuern, sondern überall dort, wo er auch private
Liegenschaften besitze. Es treffe zu, dass die Nachzahlungen auf diesen Steuern
grösstenteils erst in den Jahren 2019 und 2021 beglichen worden seien. Steuern fielen
aber ohnehin zeitlich immer versetzt an. Rechne man zusammen, welche Steuern er
für die Jahre 2014 - 2016 habe nachbezahlen müssen, so komme man auf einen
Betrag von CHF 181'643.00, das heisst pro Monat CHF 5'045.00. Wenn man
unterhaltsrechtlich davon ausgehe, dass die Familie gestützt auf die
Steuererklärungen für die Lebenshaltung in den Jahren 2014 - 2016 monatlich CHF
16'482.80 verbraucht habe, damals jedoch nicht CHF 9'973.00, sondern lediglich CHF
4'928.00 pro Monat an Steuern bezahlt habe, so müsste man, um eine korrekte Überschussberechnung
mit korrekten Steuerzahlen für die letzte Lebenshaltung anzustellen, auf dem
Durchschnittsverbrauch von CHF 16'482.80 auch noch die Steuernachzahlungen von CHF
5'045.00 pro Monat hinzuzählen. Diesfalls käme man auf ein verbrauchtes
Einkommen von CHF 21'527.80 pro Monat, was plus minus zwischen demjenigen
Betrag, welcher er im Rahmen der Berufung rechne und demjenigen, von welchem
die Vorinstanz ausgehe, liege. Ziehe man von einem nun schätzungsweise
inklusive vollständiger Steuern verbrauchten Einkommen der Familie von CHF 21'527.80
das Existenzminimum mit korrigierten Steuern von total CHF 19'227.00 ab, so resultiere
ein Überschuss von CHF 2'300.80 beziehungsweise pro Elternteil von CHF 657.00
und pro Kind CHF 329.00. Der von ihm im Rahmen seiner Berufung gerechnete
maximale Überschuss von CHF 1'629.00 pro Ehegatte und rund CHF 815.00 pro Kind dürfte
somit bei weitem angemessen sein. Rein gemessen am Verbrauchsunterhalt habe die
Familie in keiner Weise sehr luxuriös gelebt. Bezeichnenderweise habe die
Ehefrau im Rahmen ihrer Klageantwort ihren individuellen Bedarf nicht nachweisen
können, sondern es seien einfach mehrfache Grundbeträge gerechnet und Annahmen
getroffen worden. Der von der Ehefrau berechnete Überschuss von CHF 12'000.00 sei
jenseits jeglicher Realität. Diesfalls hätte er ja alleine für die Familie über
CHF 31'000.00 pro Monat ausgegeben, was er netto, nach Abzug sämtlicher
direkten und indirekten Amortisationen sowie Alimenten, etc. in den Jahren 2014
- 2016 gar nie verdient habe. Die Ehefrau verkenne - selbst wenn der Überschuss
vor der Trennung höher gewesen wäre - dass er selber weit höhere Auslagen
generiert habe als die Ehefrau, da er nebst seinem Verbrauchsunterhalt auch
noch zwei Ferienliegenschaften und ein Boot mit Bootsplatz zu unterhalten gehabt
habe. Diese Auslagen könne die Ehefrau nicht noch anteilsmässig zu ihrem
Verbrauch zählen. Wo ein Ehegatte stets wesentlich mehr Geld ausgegeben hat als
der andere, sei dies bei der Überschussberechnung zu berücksichtigen. Auch eine
zweistufige Unterhaltsberechnung mit Überschussverteilung könne nicht dazu führen,
dass dem unterhaltsberechtigten Ehegatten mehr als die letzte Lebenshaltung im
Sinne des Verbrauchsunterhaltes zur Verfügung stehe. Selbst wenn man noch nach
alter Rechtsprechung gestützt auf die individuell-konkrete Berechnung vorgegangen
wäre, hätte die Ehefrau wohl kaum in ihrem Bedarf Auslagen für Boot,
Ferienhäuser und so weiter aufgelistet.
3.7.1
Die Vorinstanz stützte sich bei
der Feststellung des ehelichen Standards auf die Erkenntnisse des
Eheschutzverfahrens beziehungsweise das in diesem Rahmen ergangene Urteils des
Obergerichts vom 16. Mai 2018, und ergänzte dieses mit zwei Korrekturen. Die
Korrekturen betreffen einerseits die vom Ehemann vor der Trennung an die erste
Familie bezahlten Alimente, was im Eheschutzverfahren nicht berücksichtigt
worden war. Anderseits rechnete sie Steuerausstände auf, die erst nach der
Trennung bezahlt worden waren aber noch die Zeit davor betrafen. Diese
Korrekturen erfolgten zu Recht. Das im Eheschutzverfahren angenommene Einkommen
beruht, wie der Ehemann zutreffend bemerkt, auf einer Mischrechnung. Das
Eheschutzverfahren ist denn auch bloss summarischer Natur und die finanziellen
Verhältnisse der Ehegatten können angesichts des im anschliessenden
Scheidungsverfahren durchzuführenden umfassenden Beweisverfahrens zuverlässiger
abgeschätzt werden. Die Vorderrichterin orientierte sich dabei mit guten
Gründen nicht an den von der Ehefrau angerufenen Kontoauszügen und der von ihr
gestützt darauf eingereichten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben der
Parteien (Urkunde 105 der Ehefrau). Wie der Ehemann in seiner Berufungsantwort (BS
15) und der Anschlussberufungsantwort (BS 44) zutreffend aufzeigt, flossen über
das von der Ehefrau analysierte Konto nicht nur Lebenshaltungskosten, sondern
auch weitere Ausgaben, die nicht zum Verbrauchsunterhalt gehören. Die
Zusammenstellung der Ehefrau, die auf allen von der Ehefrau und dem Ehemann
kontomässig verbuchten Ausgaben beruht, ist aufgrund der vom Ehemann benannten
Verflechtungen nur beschränkt geeignet, den vorehelichen Standard zu beziffern.
Überzeugender ist die Argumentation des Ehemannes, die sich an den
Steuererklärungen orientiert. Zur Zeit, als die Ehegatten noch zusammenlebten,
war die Steuererklärung von Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich
ungetrennter Ehe lebten, in jedem Fall von beiden gemeinsam zu unterschreiben
(§ 132 Abs. 1 und 2 Steuergesetz, StG, BGS 614.11). Steuererklärungen ergeben
daher in der Regel ein ziemlich zuverlässiges Bild über den Konsens ab, den
Parteien eines Scheidungsprozesses über die gemeinsame Lebenshaltung hatten.
3.7.2
Der Ehemann ermittelt gestützt auf
die Steuererklärungen 2014 - 2016 ausgehend von den Einkünften vor der Trennung
und nach Abzug von Auslagen, die nicht für die Lebenshaltung verbraucht wurden
(Amortisationen der Hypotheken, Alimente an seine frühere Familie und Zahlungen
an die dritte Säule) ein verbrauchtes Einkommen von CHF 167'699.00 pro Jahr.
Nach Hinzurechnung des Einkommens der Ehefrau von damals durchschnittlich CHF
32'503.60 und von für diesen Zeitraum nachträglich bezahlten Steuern von durchschnittlich
CHF 42'221.05 pro Jahr resultiert ein verbrauchtes Einkommen CHF 20'202.00 pro
Monat, inklusive Kinderzulagen. Diese Berechnung ist plausibel, weshalb darauf
abgestützt werden kann. Nach Abzug des im Wesentlichen unbestritten gebliebenen
Bedarfs der Familie vor der Trennung von CHF 14'500.00 verbleibt ein Überschuss
von CHF 5'702.00, der verbraucht worden und nach grossen und kleinen Köpfen zu
verteilen ist. Auf die Ehegatten entfällt damit ein rechnerischer Betrag von CHF
1'629.00 und auf jedes Kind CHF 815.00. Der von der Vorinstanz ermittelte
Überschuss vor der Trennung ist in diesem Sinne zu korrigieren.
4.1
Zum dem Ehemann bei der Bemessung
der Unterhaltsbeiträge anrechenbaren Einkommen hielt die a.o.
Amtsgerichtsstatthalterin fest, es sei unbestritten, dass sich dessen Einkommen
nach wie vor aus seiner Haupttätigkeit als [...], seiner Nebenerwerbstätigkeit
und den Erträgen aus den Liegenschaften zusammensetze. Gemäss Steuererklärung
2018.
habe er im Jahr 2018 ein Einkommen von CHF 173'001.00 sowie einen Ertrag
aus Wertschriften in der Höhe von CHF 30'501.00 erzielt. Hinzu kämen
Erträge aus diversen Liegenschaften. Gemäss Steuererklärung 2018 habe er
Liegenschaften in [...], in [...], in [...], in [...] und in [...]. Die
Liegenschaft in [...] sei die Familienwohnung gewesen, die Liegenschaften in [...]
und [...] die Ferienwohnungen der Familie. Die Liegenschaft in [...] an der [...]strasse
[...] sei verkauft. Als Ertragsliegenschaften könnten somit nur die
Liegenschaften in [...] an der [...] und in [...] an der [...] gelten. Gemäss
Steuererklärung 2018 resultierten aus diesen beiden Liegenschaften Einkünfte in
der Höhe von total CHF 217'299.00. Nach Abzug der unbestritten gebliebenen
Hypothekarzinsen von 62'428.00 und der Amortisationen von CHF 95'000.00 resultiere
ein monatliches Einkommen des Ehemannes im Jahr 2018 von rund CHF 21'900.00
inkl. Kinderzulagen (CHF 173'000.00 plus CHF 30'000.00 plus CHF 217'299.00
minus CHF 62'428.00 minus CHF 95'000.00). Für das Jahr 2019 sei aufgrund der
vorliegenden Belege ein monatliches Gesamteinkommen des Ehemannes von rund CHF
21’500.00 inkl. Kinderzulagen dokumentiert. Solange er noch nicht pensioniert sei,
ergäben sich daher monatliche Einnahmen in der Höhe von rund CHF 21'700.00 inkl. Kinderzulagen
beziehungsweise von CHF 21'100.00 exkl. Kinderzulagen. Am 1. August 2022 werde
der am [...] 1957 geborene Ehemann das Pensionsalter erreichen. Wenn er
ausführe, es sei davon auszugehen, dass er nach der Pensionierung als Einkommen
nur noch Gewinne aus der I.___ AG und den Mietzinserträgen erhalte, sei dies
nachvollziehbar. Anlässlich der Parteibefragung habe er bestätigt, dass er
seine Haupterwerbstätigkeit als [...] per Erreichen seines
65.
Altersjahres aufgeben werde. Mit den Zahlen des Jahres 2019 gerechnet ergebe
sich ein jährliches Einkommen von CHF 93’645.00. Daraus resultiere ein
monatliches Einkommen von rund CHF 7'800.00. Es sei davon auszugehen, dass der Ehemann
die AHV-Maximalrente beziehen werde. Diese betrage momentan CHF 2'390.00. Hinzu
kämen die Renten aus der beruflichen Vorsorge. Der Ehemann sei bei der G.___ sowie
bei der F.___ AG versichert. Er werde der Ehefrau von seinem
Pensionskassenguthaben einen Betrag von CHF 140'487.35 abtreten müssen.
Sein Guthaben werde sich entsprechend reduzieren, was sich auch auf seine
Altersrente auswirke. Seine monatliche Altersrente bei der G.___ werde bei
ordentlicher Pensionierung im Alter von 65 Jahren voraussichtlich CHF 1'366.15,
diejenige bei der F.___ AG voraussichtlich CHF 1'121.10 betragen. Nach der
Pensionierung sei somit beim Ehemann unter Hinzurechnung der AHV-Maximalrente
von CHF 2'390.00 von einem monatlichen Einkommen in der Höhe von
CHF 12'680.00 (exkl. Kinderzulagen) auszugehen.
4.2
Die Ehefrau rügt mit ihrer Berufung,
es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Ehemann ab seiner
Pensionierung nur noch von den Zinsen und Gewinnen aus der I.___ AG Einnahmen
erziele. Bei dem ihr unter dem Titel Lohn ausbezahlten Betrag über die Firmen des
Ehemannes habe es sich nicht um eine Gegenleistung für Arbeitsleistungen in den
Firmen gehandelt, sondern wie dies in solchen Familienkonstellationen üblich sei,
um eine betriebliche und sozialversicherungsrechtliche Optimierung. Der Ehemann
generiere sein Einkommen aus dem Zukauf von mehreren [...]. Zum Zeitpunkt der Trennung
habe er nur die [...] in [...] besessen und kurz zuvor die [...] eröffnet. [...]
und [...] seien später dazugekommen. Der Zukauf weiterer [...] sei in Planung.
Es sei gerade nicht davon auszugehen, dass er mit der Pensionierung weniger einnehme.
Noch seien alle [...] weiterhin in seinem Besitz. Die blosse Planung reiche
nicht aus, um zu beweisen, dass er es sich nach Pensionierung nicht mehr
leisten könne, den vollen Unterhalt zu bezahlen. Bemerkenswert sei in diesem
Zusammenhang, dass er die [...] [...] per Scheidungsverhandlung habe verkaufen wollen,
dies aber bisher auch vier Monate später noch nicht erfolgt sei. Der Ehemann
arbeite gemäss seinen eigenen Angaben bereits seit 2017 in einem reduzierten
Rahmen selber als [...]. Schon im Rahmen des Eheschutzverfahrens habe er
geltend gemacht, dass er nur reduziert arbeite. Vorderhand generiere er das
Einkommen als Besitzer der [...], aus Beteiligungen und aus
Liegenschaftserträgen. Daneben betreibe er ein [...] und führe als Organisator
jährlich [...] durch. Weiter beziehe er Honorare für [...] in der [...] und sei
[...] an der [...] Er habe ihr gegenüber stets beteuert, er werde weit über das
Pensionsalter hinaus arbeiten, schliesslich habe er gewollt nochmals eine
Familie mit drei Kindern gegründet. Mit einem angeblichen Einkommen von monatlich
CHF 12'680.00 dürfte er bereits bezüglich der Finanzierung seines eigenen Luxuslebens
an seine Grenzen stossen. Der Ehemann lebe in einer über 2-Millionen Villa, die
er während der Trennung sowohl innen, wie auch aussen komplett renoviert und
neu eingerichtet habe. Er habe während der Trennungszeit alle Autos ausgewechselt.
Gekonnt seien die Autos auf die verschiedenen Firmen gebucht, die allesamt zu
100% ihm gehörten. Er besitze ein teures Motorboot mit Bootsgarage im Hafen von
[...]. Schliesslich habe er sich Anfang 2021 zusätzlich zum Ferienhaus im [...]
eine Terrassenwohnung am Ufer von [...] gemietet oder gar gekauft. Der Ehemann
habe kürzlich eine Umstrukturierung seines [...]imperiums vorgenommen, woraus
sich in keiner Hinsicht schliessen lasse, dass er definitiv in Pension gehen wolle.
Er plane gerade den Zukauf einer [...]. Die Vorinstanz habe sich blenden lassen
und würdige die vorliegenden Indizien falsch. Solange die Firmenzweige nicht
verkauft seien, müsse weiterhin von einem höheren Einkommen ausgegangen werden.
Es sei nicht auszuschliessen, dass er beispielsweise durch den Kauf von
weiteren Liegenschaften einen eventuellen Wegfall von Einnahmen aus den [...]
mittels Mieteinnahmen wieder kompensieren werde. Das für die Berechnung
massgebliche Einkommen des Ehemannes betrage auch nach Erreichen des ordentlichen
Pensionsalters weiterhin CHF 23'500.00, beziehungsweise ohne Steuern CHF
20'000.00, monatlich.
4.3
Der Ehemann weist in seiner
Berufungsantwort darauf hin, dass er im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens
unter Wahrheitspflicht ausgesagt habe, er werde spätestens ab Pensionierung
nicht mehr als [...] arbeiten. Seine Haupteinnahmequelle werde deshalb
wegfallen. Geplant sei auch der Verkauf der [...] in [...] und zwar an [...],
welches bereits in der [...] tätig sei. Die Übernahme sei aus verschiedenen
Gründen auf den 1. Januar 2022 verschoben worden. Es sei sehr wohl so, dass er
ab Pensionierung nicht mehr als [...] arbeiten werde, weil er auch gesundheitliche
Einschränkungen habe. Bereits heute arbeite er nur noch zu 50% als [...]. Ab
Pensionierung werde er deshalb von den Mietzinserträgen, den Dividenden der I.___
AG und den Renten leben. Die Behauptung, der Zukauf weiterer [...] sei in
Planung, sei völlig aus der Luft gegriffen. Wenn er selber nicht mehr als [...]
arbeite, sondern sozusagen lediglich die Infrastruktur über die I.___ AG zur
Verfügung stelle, verdiene er bei weitem nicht mehr so viel, wie er als mitarbeitender
[...] verdient habe. Es bedürfe grosser Investitionen in den [...], die er
gekauft habe, weil diese alle veraltet seien. Bevor hier Gewinn resultiere, werde
massiv investiert werden müssen. Die Nebenmandate seien weggefallen. Es sei
tatsachenwidrig, wenn behauptet werde, er habe der Ehefrau gegenüber beteuert,
er werde weit über das Pensionierungsalter hinaus arbeiten. Es sei immer klar
gewesen, dass die Ehefrau nach seiner Pensionierung einen grossen Teil des
Einkommens beizusteuern hätte. Mit dem Bild der Karrierefrau habe sich die
Ehefrau seit jeher weit besser identifizieren können als mit der Mutterrolle.
Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb immer Kinderbetreuerinnen hätten angestellt
werden müssen. Von einer seit der Trennung erfolgten kompletten Innen- und
Aussenrenovation des Hauses könne keine Rede sein. Er besitze ein einziges
Auto, das die Ehefrau fahre. Die übrigen Autos seien geleast. Bereits vor der
Ehe habe seine damalige Familie über 3 Autos verfügt. Einen Oldtimer besitze er
nicht. Das Motorboot sei 20 Jahre alt. Eine Wohnung in [...] sei gemietet und
gehöre nicht ihm, sondern es handle es sich um den Sitz der I.___ AG. Er
besitze kein [...]imperium. Fakt sei, dass sich sein Einkommen in jedem Fall
aufgrund der definitiven Aufgabe der [...]tätigkeit reduzieren werde. Dies sei
nicht mehr als legitim. Immerhin bemühe er sich, trotz Erreichen des
Rentenalters, um weitere Einnahmen, zumal seine Altersvorsorge gar nicht
ausreichen würde, um noch Alimente zu bezahlen. Die Ehefrau werde ab der Pensionierung
inklusive ihrem eigenen Einkommen über Einnahmen inklusive Unterhaltsbeiträgen
von rund CHF 9'352.00 verfügen. Würde man wider Erwarten von einer alleinigen
Obhut der Ehefrau ausgehen, wären es sogar CHF 11'370.00. Diese Beträge reichten
bei Weitem zur Deckung der Lebenshaltung der Ehefrau und der Kinder aus. Seine
eigenen Nettoeinnahmen nach Abzug der Amortisationen der Ertragsliegenschaften
beliefen sich ab Pensionierung bei Weitem nicht auf CHF 23'500.00. Wenn die
Ehefrau zudem mit Steuern von CHF 3'500.00 rechne, so verkenne sie seine
steuerliche Situation vollumfänglich. Im Übrigen verweise er in diesem
Zusammenhang auf seine eigene Berufung gegen das Urteil der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin.
4.4
Der Ehemann bezeichnet in seiner
eigenen Berufung die von der Vorinstanz mit CHF 21'100.00 zuzüglich
Kinderzulagen festgestellten Einkünfte und das Einkommen von CHF 12'680.00 ab
Pensionierung exklusive Kinderrenten ausdrücklich als korrekt.
4.5
Die Ehefrau führt in ihrer
Berufungsantwort und Anschlussberufung dazu aus, beim aktuellen Einkommen des
Ehemannes handle es sich nicht um ein volles Pensum. Er arbeite
unbestrittenermassen seit mindestens der Trennung nur noch zu 50% als [...]. Die
Höhe seines Einkommens nach dessen Pensionierung werde bestritten. Selbst wenn er
tatsächlich die [...] in [...] verkaufe, sei er weiterhin Besitzer von anderen [...]
und er werde an diesen verdienen. Es sei insgesamt nicht davon auszugehen, dass
der Gewinn in den [...] sinke. Vielmehr werde ein solcher steigen, da ein angestellter
Zahnarzt mit Sicherheit nicht den gleichen Lohn erzielen werde, wie sich der
Ehemann selbst ausbezahlt habe für seine eigene [...]. Soweit er geltend mache,
dass er in diese Praxen investieren müsse, bevor er Gewinn erziele, sei ihm
entgegenzuhalten, dass er familiäre Unterhaltspflichten zu erfüllen habe und
allfällige Investitionen zurückzustehen hätten beziehungsweise soweit Investitionen
insbesondere in steuerlicher Hinsicht durchaus sinnvoll seien, wären solche für
die Berechnung von Unterhalt aufzurechnen. Der Ehemann habe jeweils
Zusatzeinnahmen als [...] und als [...] von [...]veranstaltungen gehabt. Er sei
Mitglied in diversen Fachgremien. Seine Behauptung, dass diese Nebeneinnahmen wegfielen,
sei angesichts der geltend gemachten Auslagen, die er auch nach Erreichen des Pensionsalters
noch habe, unglaubwürdig. Die aktuelle Website zu den [...] spreche im
Gegenteil eine andere Sprache. Zu beachten sei auch, dass bei der aktuellen
Berechnung massive Schwankungen bezüglich der Investitionen enthalten seien und
sich die Amortisationen der Ertragsliegenschaften voraussichtlich zunehmend
reduzieren werden und somit insgesamt jährlich höhere Renditen verzeichnet
werden könnten. Die Ansage des Ehemannes, sein Einkommen ab dem 1. August 2022
reduzieren zu wollen, sei insgesamt unglaubwürdig, wenn er im Gegenzug bei
seinen Berechnungen gleichzeitig weiterhin gleich hohe Ausgaben eingesetzt
haben wolle. Der Ehemann hätte dann selbst mit dem von ihm behaupteten
Einkommen Mühe, seine eigenen Ausgaben zu decken. Da das heutige Einkommen
bereits auf einer reduzierten eigenen [...] basiere und die allfällig
wegfallenden Einnahmen diesbezüglich durch den höheren Verdienst als Besitzer
der [...] und durch höhere Liegenschaftserträge und/oder allfällig weitere
Einnahmen kompensiert würden, sei auch für die Zeit nach der Pensionierung nicht
von einem tieferen Einkommen auszugehen. Sollte dies wider Erwarten dennoch
eintreten, habe der Ehemann zum gegebenen Zeitpunkt die Gelegenheit, eine
Abänderung der Unterhaltsbeiträge zu beantragen. Selbst wenn das Einkommen des
Ehemannes tatsächlich zurückgehen würde, sei es ihm zumutbar, einen Anteil der
Unterhaltsbeiträge aus dem Vermögen zu begleichen.
4.6
Der Ehemann bestätigt in seiner
Anschlussberufungsantwort, dass er seit der Trennung zufolge der alternierenden
Betreuung nur noch 50% als [...] in [...] arbeite. Daneben verwalte er aber
noch seine Liegenschaften und manage die I.___ AG. Sein Einkommen betrage im
Durchschnitt wie von der Vorinstanz angenommen CHF 21'100.00 netto und zwar
nach Abzug der Amortisationen auf den Ertragsliegenschaften. Hier nicht
berücksichtigt seien die Amortisationen auf den privaten Liegenschaften [...]
und [...]. Dass er ab Pensionierung nicht mehr als [...] arbeiten werde, sei
keineswegs unglaubwürdig, sondern nachvollziehbar. Die [...] in [...] werde übernommen.
Es sei zutreffend, dass sich sein Einkommen deshalb nach Abzug der
Amortisationen auf den Ertragsliegenschaften auf rund CHF 12'680.00 reduzieren
werde. Hinzu kämen jedoch noch als Ersatzeinkommen die Kinderrenten von CHF
3'687.60. Gesamthaft werde er deshalb über zirka CHF 16'367.60 netto verfügen. Die
Behauptung, er sei Inhaber weiterer [...], sei falsch. Richtig sei, dass die I.___
AG drei alte [...] gekauft habe, deren Inhaber keine Nachfolger gefunden hätten.
Diese [...] müssten indessen für viel Kapital modernisiert werden. Bevor die I.___
AG deshalb Gewinne realisieren könne, müssten erst einmal die aufgenommenen
Kredite zurückbezahlt werden. Die Gewinne würden sinken. Die Nebeneinnahmen seien
bereits entfallen. Richtig sei einzig, dass er über die I.___ AG
Fortbildungskurse organisiere, damit er seinen [...]titel behalte. Die
Einnahmen würden in die I.___ AG fliessen und die Dividenden seien steuerlich
deklariert. Inklusive Kinderrenten lasse er sich ab der Pensionierung ein
Jahreseinkommen von CHF 196'411.20 anrechnen, was mehr oder weniger dem vor der
Trennung zur Verfügung stehenden Gesamteinkommen beider Parteien entspreche.
Niemand könne von ihm verlangen, dass er ab Pensionierung mehr arbeite als
vorher. Auch die Durchschnittsberechnung der Liegenschaftsnettoerträge der
Vorinstanz sei sachgerecht. Er mache keine Ansage, dass er sein Einkommen ab
dem 1. August 2022 reduzieren wolle, sondern er werde auf diesen Zeitpunkt hin
pensioniert. Immerhin erhalte er dann Renten als Ersatzeinkommen, welche sich inklusive
der Kinderrenten auf rund CHF 6'200.00 belaufen dürften. Die Behauptung, es sei
ihm zumutbar, Unterhaltsbeiträge aus seinem Vermögen zu begleichen, werde
bestritten. Bis zur Volljährigkeit von E.___, das heisst bis April 2032, lasse
er sich ein Einkommen von CHF 12'680.00 netto anrechnen, obwohl nicht bekannt sei,
ob er dieses Einkommen tatsächlich bis zu seinem 75. Altersjahr werde erwirtschaften
können. Rechne man noch die Kinderrenten dazu, die er erhalten werde, komme man
auf ein Einkommen von insgesamt CHF 16'367.60. Das entspreche wie erwähnt mehr
oder weniger dem Gesamteinkommen vor der Trennung. Rechne man noch das
Einkommen der Ehefrau dazu, so seien genügend Vermögenswerte vorhanden, um einen
angemessenen Bedarf abzudecken. Ein Vermögensverzehr komme grundsätzlich nur in
einer Mangelsituation in Frage. Davon könne vorliegend nicht die Rede sein.
Zudem habe er, wenn man die Aktienwerte der I.___ AG abziehe, per 2018 bloss über
liquide Vermögenswerte von CHF 400'000.00 verfügt. Diese Gelder stammten aus
der Erbschaft seiner Mutter. Durch Erbanfall erworbenes Vermögen sei aber
grundsätzlich unantastbar.
4.7.1
Die Vorderrichterin begründet
detailliert, weshalb sie dem Ehemann bis zu dessen 65. Altersjahr ein
monatliches Einkommen von CHF 21'700.00 inklusive Kinderzulagen beziehungsweise
CHF 21'100.00 exklusive Kinderzulagen und anschliessend noch CHF 12'680.00 (exklusive
Kinderzulagen) anrechnet. Die Ehefrau bringt dagegen zusammengefasst vor, der
Zukauf weiterer [...] sei in Planung, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass
er mit der Pensionierung weniger einnehme. Wegen der Umstrukturierung seines [...]imperiums
lasse sich in keiner Hinsicht schliessen, dass er definitiv in Pension gehen
werde. Der Ehemann habe gegenüber ihr stets beteuert, er werde weit über das
Pensionsalter hinaus arbeiten. Es sei nicht auszuschliessen, dass er
beispielsweise durch den Kauf von weiteren Liegenschaften einen eventuellen
Wegfall des Einkommens aus den [...] mittels Mieteinnahmen wieder kompensieren
werde. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass der Gewinn in den [...]
sinke. Die Ansage des Ehemannes, sein Einkommen ab 1. August 2022 reduzieren zu
wollen, sei insgesamt unglaubwürdig. Sollte das Einkommen wider Erwarten tiefer
sein, habe er zum gegebenen Zeitpunkt die Gelegenheit, eine Abänderung der
Unterhaltsbeiträge zu beantragen.
4.7.2
Die Vorbringen der Ehefrau sind zu
vage, um die konkreten Berechnungen der Einkünfte durch die Vorinstanz in Frage
zu stellen. Sie beinhalten – wie die vorstehende Zusammenfassung des
Standpunkts der Ehefrau zeigt – im Wesentlichen Vermutungen und Spekulationen
über die künftige finanzielle Situation des Ehemannes, ohne sich im Einzelnen
mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Ihre Behauptung, der
Ehemann habe stets beteuert, weit über das Pensionsalter hinaus zu arbeiten,
ist nicht erstellt. Dass er – wie weitgehend üblich – auf diesen Zeitpunkt hin
seine Erwerbstätigkeit aufgeben will, ist nachvollziehbar. Wie er aufzeigt,
wird er mit dem ihm angerechneten Einkommen und den Kinderrenten von CHF
3'687.60 ab diesem Zeitpunkt über Einkünfte von total CHF 16'367.60 und damit
immer noch über ansehnliche Einnahmen verfügen können. Das von der
Vorderrichterin festgestellte und der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegte
Einkommen des Ehemannes ist deshalb nicht zu beanstanden.
5.1
Zum Einkommen der Ehefrau erwog die
a.o. Amtsgerichtsstatthalterin, diese arbeite derzeit mehr, als sie aufgrund
des Alters des jüngsten Kindes eigentlich müsste. Es seien keine Gründe
ersichtlich, um vom Schulstufenmodell abzuweichen. Es sei deshalb vom derzeit
im 60 %-Pensum erzielten Einkommen von rund CHF 4'750.00 netto pro Monat inkl.
13.
Monatslohn auszugehen. Sobald sie 80 % tätig sein müsse, sei ihr ein
Einkommen von CHF 6'333.00 netto pro Monat inkl. 13. Monatslohn anzurechnen und
bei 100 % ein solches von CHF 7'915.00.
5.2
Die Ehefrau bemerkt in ihrer
Berufung dazu, sie sei nach der Eheschliessung nur noch knapp 2 Jahre einer Erwerbstätigkeit
nachgegangen. Nach Geburt des ersten Kindes bis zur Aufnahme ihrer
Arbeitstätigkeit per 1. Januar 2020 habe sie sich um die Kinder und den Haushalt
gekümmert. Heute arbeite sie mehr als das Schulstufenmodell von ihr erwarte.
Dies insbesondere, weil der Ehemann vor kurzem nicht den vollen Unterhalt
bezahlt habe. Selbst mit einem 100%-Pensum werde sie nie in der Lage sein, den
Kindern den für sie gewohnten Lebensstandard zu finanzieren. Abgesehen davon
würde sie der zeitlichen Betreuung der Kinder mit einem erhöhten Pensum gar
nicht mehr gerecht. Das Einkommen, das sie heute mit ihrem 60%-Pensum erreiche,
sei zwar etwas tiefer, als die Vorinstanz rechne. Sie sei jedoch bereit, den Entscheid
in Bezug auf die nachehelichen Unterhaltsbeiträge zu akzeptieren, soweit der
Ehemann seinerseits keine Berufung einreiche. Andernfalls behalte sie sich vor,
im Rahmen einer Anschlussberufung dann auch diesen Aspekt nochmals zu beleuchten.
5.3.1
Der Ehemann bestreitet in seiner
Berufungsantwort die Ausführungen der Ehefrau und bezeichnet sie teilweise als sogar
tatsachenwidrig. Die Ehefrau habe bis nach der Geburt des zweiten Kindes
gearbeitet und sei verschiedenen Ausbildungen und weiteren Tätigkeiten
nachgegangen. Es treffe in keiner Weise zu, dass sie sich nach der Geburt der
Kinder um den Haushalt gekümmert habe. Sie habe vielmehr Karriere machen wollen.
Sie habe sich immer selber verwirklichen wollen, weshalb für die
Kinderbetreuung stets Kindermädchen hätten angestellt werden müssen. Die Kinder
seien nie von der Ehefrau zu 100% betreut worden, sondern maximal zu 50%. Ab
2016.
habe auch er sich an der Kinderbetreuung beteiligt. Von einer klassischen
Rollenverteilung könne keine Rede sein. Die Ehefrau arbeite bereits seit 2019
zu 80%. Dieses Pensum habe sie dann im September 2020 vorübergehend auf 60%
reduziert, offenbar weil sie sich im Zusammenhang mit ihrer neuen [...]Ausbildung
auf die Prüfungen von Ende 2020 habe vorbereiten müssen und damit auch im
Rahmen der Hauptverhandlung bewusst ein reduziertes Pensum von 60% habe vorweisen
wollen. Aktuell arbeite sie wieder zu 80%. Dieses Pensum stehe in keinem
Zusammenhang mit reduzierten Unterhaltszahlungen. Die Behauptung, die Ehefrau
könne selbst mit einem 100% Einkommen den Bedarf der Kinder nicht abdecken, sei
rechtlich fehl am Platz. Sie erhalte ja Unterhalt für die Kinder, weshalb es
nicht um die Frage gehe, ob sie mit ihrem Einkommen den Bedarf der Kinder
abdecken könne oder nicht. Zudem bezahle er, wenn er die Kinder betreue, auch
diverse Hobbies und Ferienauslagen der Kinder.
5.3.2
Mit seiner eigenen Berufung macht
der Ehemann geltend, wie er von den Kindern erfahren habe, arbeite die Ehefrau
aktuell wieder zu 80 %. Sie sei offenbar bereits seit 2019 bis und mit August
2020.
in der Lage gewesen 80 % zu arbeiten. Sie sei durchaus in der Lage, mehr
als 60% zu arbeiten, zumal er die Kinder unter anderem unter der Woche an ihrem
einzigen freien Nachmittag und jeden zweiten Freitagnachmittag ab Schulschluss
betreue und zudem während den Schulferien noch rund 6½ Wochen zu sich in die
Ferien nehme. Die Reduktion auf 60% sei rein prozesstaktisch erfolgt. Gemäss
dem Kontinuitätsprinzip werde ein Elternteil grundsätzlich im Trennungsfalle beim
Pensum seiner bisherigen Erwerbstätigkeit behaftet, soweit dieses höher sei,
als ihm gestützt auf das Schulstufenmodell zumutbar wäre. Zu rechnen sei damit
mit einem erzielbaren Einkommen der Ehefrau von CHF 6'361.00 netto inklusive
13.
Monatslohn. Die Begründung der Vorinstanz, wonach keine Gründe für eine
Abweichung vom Schulstufenmodell ersichtlich seien, zumal die Berufungsbeklagte
mit 60% bereits mehr arbeite als ihr zumutbar sei, sei rechtlich nicht haltbar.
Die Zumutbarkeit habe die Ehefrau bereits durch ihren Tatbeweis bestätigt und
die Möglichkeit der Ausdehnung sei ohne Weiteres gegeben.
5.4
Die Ehefrau bezeichnet in ihrer
Anschlussberufungsantwort die Behauptungen des Ehemannes bezüglich ihrer
Arbeitstätigkeit als falsch und reine Mutmassungen. Sie arbeite im Umfang von
60.
% am Montag, Dienstag und Donnerstag. Wie sie zudem an der Verhandlung
angegeben habe, habe ihre Arbeitgeberin angekündigt, das Pensum auf die
ursprünglich ausgeschriebenen 50% zu reduzieren. Auch mit Blick auf die
Betreuung und der Tatsache, dass die Kinder nicht jeden Mittwochnachmittag zum
Vater gingen, sei die Arbeitstätigkeit im Umfang von 60% nicht zu beanstanden,
zumal sie der Realität entspreche. Sie erhalte monatlich CHF 4'315.00
ausbezahlt, was unter Hinzurechnung eines 13. Monatslohns rund CHF 4'675.00 ergebe.
5.5
Der Ehemann wiederholt in seiner
Anschlussberufungsantwort, die Ehefrau arbeite sicher mehr als 60 %.
Bezeichnenderweise habe sie auch die verlangten Lohnabrechnungen seit Januar
2021.
bis aktuell nicht zu den Akten gegeben. Wie sie selber ausgeführt habe,
führe sie im [...] auch [...] durch. Es sei möglich, dass diese Zusatzaufgabe den
höheren Verdienst ausmache.
5.6
Die Vorderrichterin ging bei der
Feststellung des Einkommens der Ehefrau zu Recht von den aktuellen
Verhältnissen aus. Das angerechnete Pensum von 60 % ist höher als das, was
gemäss dem Schulstufenmodell erwartet wird. Bei den Behauptungen der Parteien,
die Ehefrau habe ein höheres Pensum inne beziehungsweise ihre Arbeitgeberin
habe angekündigt, das Pensum auf die ursprünglich ausgeschriebenen 50 % zu
reduzieren, handelt es sich um Mutmassungen. Die Zukunft, für welche vorliegend
die Alimente festzulegen sind, kann nicht mit absoluter Sicherheit vorhergesagt
werden. Die Berufungen der Parteien sind in diesem Punkt unbegründet.
6.1
Die Ehefrau verlangt mit ihrer
Berufung, für den Fall, dass der Ehemann tatsächlich weniger Einkommen erziele,
zu prüfen, ob es ihm zumutbar sei, die Unterhaltsbeiträge in der verlangten
Höhe auch über das Erreichen des ordentlichen Pensionsalters hinaus aus dem
Vermögen zu bezahlen. Bezüglich der Frage betreffend die Anzehrung der Vermögenssubstanz
sei in Ausübung des richterlichen Ermessens auf die konkreten Umstände des
Einzelfalles abzustellen. Es sei möglich, entweder den leistungsverpflichteten
Ehegatten anzuhalten, sein Vermögen gewinnbringender anzulegen, oder ihn zu
verpflichten, auf die Vermögenssubstanz zurück zu greifen. Der Ehemann sei
unbestrittenermassen sehr vermögend. Er verfüge den Steuerunterlagen zufolge auch
nach Abzug der entgegenstehenden Schulden über ein Vermögen in Millionenhöhe.
Im Übrigen sei er im Besitz von teilweise unwirtschaftlichen Vermögenswerten,
welche er allenfalls verwerten könnte. Nicht wirtschaftlich seien die
Liegenschaften in [...], [...] und in [...], sowie die mehreren Autos und das
teure [...]. Nicht zuletzt wegen des Ehevertrages mit vereinbarter
Gütertrennung habe er sein Vermögen auch während der Ehe stetig vermehren
können, währenddem sie nie die Möglichkeit gehabt habe, Ersparnisse zu bilden.
Bei Geburt des ersten Kindes sei der Ehemann bereits 52 Jahre alt gewesen. Es
sei somit von Anfang an klar gewesen, dass er selbst nach Erreichen des 65.
Altersjahres einen massgeblichen Beitrag an den Unterhalt der Familie werde
beisteuern müssen. Die Vorinstanz habe festgehalten, dass der Familie rund CHF 22'000.00
zur Verfügung gestanden hätten. Davon spreche sie ihr und den Kindern knapp CHF
12'000.00 an Unterhaltsbeiträgen zu, was zusammen ihrem Einkommen von CHF
4'750.00 einen angemessenen Bedarf von insgesamt CHF 16'750.00 ergebe, welcher ihr
und den Kindern zustehe. Das zur Verfügung stehende Einkommen habe sich auf CHF
28'500.00 belaufen. Ihr und den Kindern stehe somit gar ein höherer Betrag zu. Selbst
mit den von ihr abgeschlossenen Weiterbildungen werde sie nie in der Lage sein,
ein Einkommen zu erzielen, welches schon nur in die Nähe des bisherigen
Familieneinkommens beziehungsweise an den Betrag, welcher ihr und den Kindern
zustehe, herankomme. Zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes sei sie noch
längere Zeit auf ansehnliche Unterhaltsbeiträge angewiesen. Die vorliegende
Vermögenslage erlaube es dem Ehemann ohne weiteres, bis zum Abschluss der
jeweiligen Ausbildung der Kinder den benötigten Bedarf auszugleichen. Die
Vorinstanz habe das Anzehren des Vermögens nicht einmal geprüft, obwohl sie
dies im Rahmen der Hauptverhandlung verlangt habe. Indem die Vorinstanz dies unterlasse
und die Unterhaltsbeiträge per Erreichen des Pensionsalters des Ehemannes
herabsetze, habe sie ihr Ermessen falsch beziehungsweise gar nicht ausgeübt und
das Recht somit falsch angewendet.
6.2
Der Ehemann hält in seiner Berufungsantwort
dazu fest, er gehe davon aus, dass er ab Pensionierung über ein Einkommen inklusive
Vermögensertrag und nach Abzug der Amortisationen auf den Ertragsliegenschaften
von CHF 12'680.00 verfügen werde. Er lasse sich dieses Einkommen auch bis zur
Volljährigkeit des jüngsten Kindes, das heisst bis April 2032, anrechnen,
obwohl bei Weitem nicht klar sei, bis wann er noch in der Lage sein werde,
dieses Einkommen zu erwirtschaften oder ab wann er sein Vermögen anzuzehren
haben werde. Die Ehefrau verdiene aktuell bei einem 80% Pensum CHF 6'361.00,
was zusammen ein Einkommen von rund CHF 19'000.00 ergebe. Bei solchen
Verhältnissen zu verlangen, dass zusätzlich noch das Vermögen anzuzehren sei,
stehe völlig quer in der Landschaft, zumal allen Parteien nach wie vor bis zur
Volljährigkeit des jüngsten Kindes ein genügender Überschuss verbleibe. Eine
Anzehrung des Vermögens könne erst Thema ab Pensionierung werden, soweit das
Einkommen nicht zur Deckung eines angemessenen Unterhaltsbeitrages ausreiche,
was vorliegend in keiner Weise zutreffe. Im Rahmen der Scheidung gelte der
Vorrang der Eigenversorgung. Es bestehe kein Anspruch auf lebenslängliche
finanzielle Gleichstellung. Wären vorliegend keine Kinder aus der Ehe entsprossen,
hätte die Ehefrau nach einer 7½-jährigen Ehe nicht einmal einen
Unterhaltsanspruch. Zudem könnte der Unterhaltsbeitrag gestützt auf Art. 125
Abs. 3 ZGB verweigert oder gekürzt werden, da die Zusprechung eines solchen aufgrund
des Verhaltens der Ehefrau offensichtlich unbillig sei. Wenn noch die Anzehrung
von Vermögen verlangt werde, sei dies deshalb völlig verfehlt. Die Ehefrau
verkenne zudem seine finanzielle Situation. Er sei in keiner Hinsicht sehr
vermögend. Der Steuererklärung 2018 zufolge habe er ohne die Aktien der I.___
AG und [...] und der zwischenzeitlich wertlosen Aktien der [...] lediglich über
Vermögenswerte von rund CHF 360'000.00 verfügt. Auf den Liegenschaften hätten
damals noch rund CHF 5.5 Millionen Schulden gelastet. Von einem sehr
vermögenden Ehemann könne somit keine Rede sein. Vielmehr könne die Ehefrau von
Glück reden, dass er sein Vermögen ertragssicher angelegt habe. Ein
Vermögensverzehr wäre deshalb gar nicht möglich, ansonsten die Erträge
wegfallen würden. Geradezu absurd erscheine die Forderung, er müsse sein
20-jähriges Boot, die Liegenschaft in [...], welche im Übrigen mit der
Erbschaft seiner Mutter erworben worden sei, und auch noch sein [...] verwerten.
Die Wohnung in [...] sei gemietet und könne so oder so nicht verwertet werden. Betrachte
man den vor Eheabschluss abgeschlossenen Ehevertrag, so sei ersichtlich, dass
sämtliche Vermögenswerte, welche die Ehefrau nun aufliste, bereits vor der Ehe
vorhanden gewesen seien. Es handle sich mithin um „echtes" Eigengut,
welches ohnehin nicht anzutasten wäre, da es nichts mit der Ehe zu tun habe. Auch
der Ehefrau sei bei Eheabschluss bewusst gewesen, dass sie einen älteren Mann
heirate, welcher weit vor ihr pensioniert werden würde. Wie er in seiner
eigenen Berufung aufzeige, seien die vorinstanzlichen Unterhaltsbeiträge in der
ersten und zweiten Phase viel zu hoch berechnet, einerseits aufgrund eines
gravierenden Fehlers bei der Steuerberechnung und anderseits, weil der Beitrag
des Ehemannes an der Betreuung der Kinder rechtlich falsch gewürdigt worden sei.
Der von der Vorinstanz der Ehefrau zugesprochene Unterhalt für die erste und
zweite Phase sei höher, als das, was der Ehefrau und den Kindern je zur
Verfügung gestanden habe. Damit würde eine regelrechte Vermögensumverteilung erfolgen.
Die Zahlen seien schlicht absurd. Bedenke man, dass die Ehefrau gar 80% arbeite,
würde sie mit den Kindern gemäss der Berechnung der Vorinstanz und inklusiv Kinderzulagen
über fast CHF 19'000.00 pro Monat verfügen. Er könne dies nicht bezahlen. Indem
die Vorinstanz davon ausgegangen sei, dass ab Pensionierung eine Anzehrung des
Vermögens nicht in Frage kommen könne, habe sie gesetzes- und rechtsprechungskonform
entschieden.
6.3.1
Der Unterhalt ist grundsätzlich
aus dem laufenden Einkommen zu decken. Ausnahmsweise kann auf die Substanz des
Vermögens gegriffen werden, wenn die Mittel für die Deckung des Unterhalts
sonst nicht ausreichen. Ob und in welchem Umfang es als zumutbar erscheint,
Vermögen für den laufenden Unterhalt einzusetzen, ist anhand sämtlicher
Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Zu diesen Umständen gehören
die Bedeutung des anzugreifenden Vermögens, die Funktion und Zusammensetzung
desselben sowie das Ausmass des Vermögensverzehrs, und zwar sowohl hinsichtlich
des Umfangs als auch der Dauer, aber auch das Verhalten, das zur Herabsetzung
der Eigenversorgungskapazität geführt hat. Das Kriterium der Funktion des
vorhandenen Vermögens zielt hauptsächlich auf jene Fälle, in denen das Vermögen
für das Alter geäufnet worden ist. Offensichtlich spricht nichts dagegen, das
genau zu diesem Zweck angesparte Vermögen für die Sicherstellung des Unterhalts
der Eheleute nach der Pensionierung einzusetzen. Nicht darunter fällt durch
Erbanfall erworbenes Vermögen; dieses muss grundsätzlich unberücksichtigt
bleiben. Klassischerweise gilt sodann ein Vermögensverzehr als zumutbar, wenn
die Eheleute ihre (gegebenenfalls grosszügige) Lebenshaltung ganz oder
teilweise aus ihrem Vermögen finanziert haben. Mit Ausnahme jener Fälle, in
welchen das Vermögen für das Alter angespart wurde und auf genau dieses
Vermögen gegriffen werden soll, um den Unterhalt nach der Pensionierung
sicherzustellen, kann es nicht darum gehen, ein bestehendes Vermögen zwecks
Aufrechterhaltung eines bestimmten Lebensstandards aufzubrauchen. Die Partei, welche
die Anzehrung des Vermögens verlangt, hat das Vorliegen eines solchen
Ausnahmefalls zu begründen (BGE 147 III 393).
6.3.2
Der Ehefrau gelingt es nicht, die
Voraussetzungen darzulegen, um den unterhaltspflichtigen Ehemann ausnahmeweise
zur Anzehrung seines Vermögens verpflichten zu können. Dass das Vermögen des
Ehemannes ausdrücklich für das Alter der Parteien aufgespart worden wäre, ist
ebensowenig erstellt, wie etwa, dass die Parteien ihren Lebensunterhalt während
des Zusammenlebens aus ihrem Vermögen finanziert hätten. Bei den von der
Ehefrau erwähnten Vermögenswerten handelt es sich zum Teil um solche, die
aufgrund einer Erbschaft erworben wurden, was allein schon deshalb dazu führt,
dass es unberücksichtigt bleiben muss. Zu beachten ist auch, dass die Parteien
unter dem Güterstand der Gütertrennung lebten, was zusätzlich dagegen spricht,
Vermögenswerte zwecks Aufrechterhaltung eines bestimmten Lebensstandards
aufzubrauchen. Mit guten Gründen verweist der Ehemann zudem darauf, dass ein
Unterhaltsanspruch der Ehefrau – wären der Ehe keine Kinder entsprossen – angesichts
der strengen Praxis des Bundesgerichts sogar fraglich wäre (vgl. z.B. Entscheid
des Bundesgerichts 5A_568/2021 vom 25. März 2022). Auch in diesem Punkt ist am
Urteil der Vorinstanz nichts auszusetzen.
7.1
Im Zusammenhang mit den Einkünften
der Kinder stellte die Vorderrichterin fest, dass der Ehemann ab 1. August 2022
für seine Kinder eine AHV-Rente erhalten werde. Diese könne er längstens bis
zum 25. Altersjahr der Kinder beziehen. Es sei davon auszugehen, dass er die
Maximalrenten beziehen werden können. Diese beliefen sich Stand heute auf CHF
948.00
pro Kind. Dazu kämen die Kinderrenten der G.___, welche voraussichtlich
pro Monat CHF 273.00 betragen würden.
7.2
Die Ehefrau rügt mit ihrer Berufung,
die Vorinstanz halte im Einleitungssatz zu Ziffer 6 des Dispositivs zwar fest,
dass die festgelegten Unterhaltsbeiträge zuzüglich der bezogenen Kinderrenten
zu zahlen seien und habe diese in den Berechnungsblättern als Einkommen der
Kinder eingesetzt. Die Zusatzrenten für die Kinder seien jedoch lediglich in
Bezug auf die AHV zu 100% gesichert. Die Kinderrenten der Vorsorgeeinrichtungen
würden lediglich ausbezahlt, wenn der Berufungsbeklagte sich auch für den
Rentenbezug entscheide. Selbstverständlich solle es ihm freistehen, das Kapital
zu beziehen. Infolge seiner Ausführungen im Rahmen des Verfahrens sei er aber
im Dispositiv zwingend darauf zu behaften, dass er auch bei der F.___ AG und
bei der G.___ die Renten beziehe oder zumindest die theoretischen
Rentenanteile, welche zu Gunsten der Kinder ausbezahlt würden, wenn er sich zum
Rentenbezug anmelde, an diese weiterleite.
7.3
Der Ehemann führt in seiner
Berufungsantwort aus, die Rentenanteile der Kinder seien gesichert und die
vorinstanzliche Verpflichtung sei absolut ausreichend.
7.4
Der Ehemann wird auf seiner
Zusicherung, die Rentenanteile der Kinder seien gesichert, behaftet. Sollte er
sich wider Erwarten nicht an diese Zusicherung halten, steht es der Ehefrau
frei, eine entsprechende Abänderung des im Scheidungsurteil geregelten
Kindesunterhalts klageweise durchzusetzen (unvorhergesehene Veränderung der
Verhältnisse).
8.1
Die Bedarfsrechnungen der
Vorderrichterin werden vom Ehemann in Bezug auf die der Ehefrau zugestandenen
Wohnkosten und die Höhe der ihm angerechneten Steuern beanstandet.
8.2.1
Zu den umstrittenen Wohnkosten
erwog die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin, die Ehefrau bezahle derzeit für ihre
Wohnung in [...] einen monatlichen Mietzins von CHF 1'800.00. Während ihr der
Ehemann diesen Mietzins für die Wohnung zugestehe, wolle sie sich analog dem
Ehemann einen Betrag von CHF 2'316.00 anrechnen lassen. Die bezogene
Wohnung sei zu klein. Zu Recht mache sie geltend, dass grundsätzlich der bisher
gelebte Standard massgeblich sei. Bereits die erstinstanzliche
Eheschutzrichterin habe festgehalten, dass ihr eine Wohnung oder ein Haus im
höheren Komfortsegment mit Minimum 5 Zimmern zustehe. Davon seien in der Region
in und um [...] diverse Objekte bis zu einem Preis von maximal CHF 3'300.00
inkl. Nebenkosten im Angebot. Die Ehefrau habe sich dazu entschieden, die
Region [...] zu verlassen und sei nach [...] gezogen. Das Preisniveau in dieser
Region sei tiefer als in der Region [...]. Zwar habe die Ehefrau mit den
Kindern eine Wohnung mit einem monatlichen Mietzins von CHF 1'800.00 bezogen.
Anlässlich der Parteibefragung habe sie aber ausgeführt, dass die
4.
½-Zimmerwohnung für sie und die drei Kinder zu klein sei. Nicht jedes
Kind habe ein eigens Zimmer. Es sei deshalb angebracht, der Ehefrau für
Wohnkosten denselben Betrag anzurechnen, wie dem Ehemann, nämlich
CHF 2'316.00. Der Wohnkostenanteil der drei Kinder bei einem Mietzins von
CHF 2'316.00 betrage praxisgemäss 35 %, ausmachend CHF 270.00 pro Kind.
8.2.2
Der Ehemann akzeptiert nicht, dass
der Ehefrau ein Mietzins in ebenderselben Höhe wie seine Wohnkosten angerechnet
wird, obwohl diese für ihre Wohnung effektiv CHF 1'800.00 bezahle. Es sei Fakt,
dass die Ehefrau bereits in [...] für sich und die Kinder eine 4½ Zimmerwohnung
gemietet gehabt habe. Währenddem sie im Rahmen des Eheschutzverfahrens aufgrund
der echten alternierenden Obhut noch an die Gemeinde gebunden und demzufolge die
Auswahl bei der Wohnungssuche geringer gewesen sei, habe sie nach ihrem Wegzug nicht
nur die Gemeinde auswählen, sondern auch eine passende Wohnung suchen können.
Sie habe ja lange Zeit geltend gemacht, in die Umgebung [...] zu ziehen, wo der
Mietzins sicher höher gewesen, dafür die Arbeitswegkosten entfallen wären. Mit […]
habe die Berufungsbeklagte zwar eine günstige Wohngemeinde ausgewählt,
allerdings fielen im Gegenzug die Arbeitswegkosten weit höher ins Gewicht als
beim Wohnort [...]. Es komme dazu, dass die Ehefrau zumindest im heutigen
Zeitpunkt nicht beabsichtige, von […] wegzugziehen. Die Kinder hätten sich dort
nun eingelebt und sie fühlten sich offenbar wohl. 5½ Zimmerwohnungen seien zudem
nur sehr wenige auf dem Markt vorhanden. Auszugehen sei immer von den
tatsächlichen Verhältnissen. Sollte sie dereinst nach [...] ziehen, wo auch ihr
Arbeitsort sei, würde ein allenfalls höherer Mietzins bei Weitem mit den nun
zugestandenen Arbeitswegkosten kompensiert. Zudem sei es nicht so, dass die
Ehefrau in jeder Hinsicht Anspruch auf den gleichen Standard habe. Die Ehe habe
bloss 7½ Jahre gedauert, weshalb es sich um eine relativ kurze Ehe handle.
Unterhalt sei lediglich aufgrund der Betreuungspflichten gerechtfertigt.
Auszugehen sei deshalb im Existenzminimum von den effektiven Kosten, ansonsten
eine versteckte Sparquote integriert würde.
8.2.3
Die Ehefrau bestätigt in ihrer
Berufungsantwort, dass sie nicht beabsichtige, von [...] wegzuziehen. Es
entspreche aber den Tatsachen, dass die Wohnung zu knapp bemessen sei und die
Knaben sich ein Zimmer teilen müssten. Sie bezahle aktuell CHF 1'800.00
zuzüglich CHF 100.00 für die Garage, insgesamt somit CHF 1'900.00. Sie schaue
regelmässig auf den gängigen Portalen nach einer Alternative. Die von der
Vorinstanz eingesetzten Wohnkosten, in derselben Höhe wie beim Ehemann,
entsprächen den Kosten, welche für eine reelle Wohnoption mit mehr Platz
einzusetzen sei. Es gehe vorliegend um die Kinder.
8.2.4
In seiner
Anschlussberufungsantwort bestreitet der Ehemann, dass die Ehefrau CHF 1'900.00
inklusive Garage bezahle. Belegt werde ein Mietzins von CHF 1'800.00 und nicht
mehr. Massgebend seien die effektiven Verhältnisse.
8.2.5
Der Ehemann weist zu Recht darauf
hin, dass grundsätzlich von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen ist.
Anderseits ist die Festsetzung von nachehelichen Alimenten nicht bloss eine
Momentaufnahme, sondern mit einer Prognose verbunden, wie sich die Verhältnisse
während der langen Dauer der Unterhaltspflicht in etwa entwickeln könnten. Die
von der Ehefrau bekundete Absicht, sich immer wieder nach Alternativen
umzuschauen, ist angesichts der drei Kinder, die mit zunehmendem Alter auch
mehr Platz beanspruchen werden, nachvollziehbar. Der von der Vorderrichterin
für deren Wohnkosten eingesetzte Betrag von CHF 2'316.00 ist vor diesem
Hintergrund nicht übersetzt. Immerhin beansprucht der Ehemann Wohnkosten in
gleicher Höhe. Ob sich bei einem Umzug der Ehefrau die Arbeitswegkosten
reduzieren, ist reine Spekulation. Auf solche Spekulationen ist bei der
Festsetzung von Alimenten zu verzichten. Es bleibt damit bei den von der
Vorderrichterin der Ehefrau zugestandenen Wohnkosten von CHF 2'316.00,
abzüglich einem Wohnkostenanteil von je CHF 270.00 für die drei Kinder.
8.3.1
Zur Steuerlast der Parteien erwog
die Vorinstanz, der Einfachheit halber werde der Steueranteil der Kinder bei
der Ehefrau ausgeschieden. Es würden die Hypothekarzahlungen des Ehemannes
berücksichtigt, sowie dass die Ehefrau die Erziehungsgutschriften beziehe. Die
Steuern würden direkt von der Tabelle errechnet.
8.3.2
Der Ehemann rügt, die von der
Vorinstanz erstellten Berechnungstabellen zeigten, dass seine Steuern völlig
falsch berechnet worden seien. Ziehe man bei den Steuerabzügen die
Hypothekarzinse von CHF 12'888.00 ab, so sei beim Einkommen selbstverständlich
auch der Eigenmietwert der Wohnliegenschaft von CHF 37'870.00 abzüglich 20% pauschale
Liegenschaftskosten von CHF 7'574.00 aufzurechnen. Erheblich ins Gewicht falle die
weitere Tatsache, dass er steuerrechtlich bei seinen Ertragsliegenschaften vom
Bruttoliegenschaftsertrag nur die Liegenschaftskosten und die Hypothekarzinse
in Abzug bringen könne. Die Amortisationen von CHF 75'000.00 pro Jahr könne er
nicht abziehen. Das bedeute, dass er nicht sein Nettoeinkommen nach Abzug der
Amortisationen auf den Ertragsliegenschaften zu versteuern habe, sondern sein
Bruttoeinkommen, das heisst den Liegenschaftsertrag vor Abzug der Amortisationen.
Es resultierten damit viel höhere Steuern als von der Vorinstanz berechnet. Wende
man deshalb zur Berechnung der Unterhaltsbeiträge die üblichen
Berechnungstabellen an, so seien bei ihm die Einkommensbestandteile
aufzusplitten in solche aus Erwerbstätigkeit und solche aus
Liegenschaftsertrag. Beim Liegenschaftsertrag sei der monatliche Bruttobetrag
vor Abzug der Amortisationen einzutragen. Die Amortisationen auf den
Ertragsliegenschaften von aktuell CHF 75'000.00 oder monatlich CHF 6'250.00 seien
beim Existenzminimum einzufügen, damit die Steuern korrekt berechnet würden.
8.3.3
Die Ehefrau räumt in ihrer
Berufungsantwort ein, es sei korrekt, dass beim Ehemann der Eigenmietwert und
der Abzug für die Liegenschaftskosten vorzunehmen seien. Bezüglich der Abzüge
für die Amortisationen könne keineswegs als erstellt erachtet werden, dass die
Amortisationen auf den Ertragsliegenschaften weiterhin in der bisherigen Höhe
bezahlt würden. Ohne Amortisationsabzug bleibe das Vermögen natürlich in der entsprechenden
Höhe stehen und löse ebenfalls Steuern aus. Hingegen dürften diese
Vermögenssteuern, welche sich im Promillebereich bewegten, kaum derartige
Schwankungen auslösen, wie dies der Ehemann zu vermitteln versuche. Selbstverständlich
stehe die Steuerbelastung zudem in Wechselwirkung zu den zu zahlenden
Unterhaltsbeiträgen. Dazu komme, dass das wirkliche Einkommen des Ehemannes
schwierig festzustellen sei. Die Scheingenauigkeit bei der Steuerberechnung im Berechnungsblatt
sei deshalb hinzunehmen, weshalb die Unterhaltsbeiträge im Endresultat in den
Phasen 1 und 2 von der Vorinstanz nicht per se als falsch anzusehen seien. Für
die weiteren Phasen ab Erreichen des Pensionsalters des Ehemannes sei ebenfalls
davon auszugehen, dass der Ehemann genügend Einkommen erzielen werde, um weiterhin
höhere Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Allenfalls werde ihm zuzumuten sein, den
Unterhalt aus dem Vermögen zu bezahlen.
8.3.4
Der Ehemann bemerkt in seiner
Anschlussberufungsantwort dazu, mit den im Hinblick auf die Hauptverhandlung
vor erster Instanz eingereichten aktuellsten Hypothekarverträgen bezüglich der
Ertragsliegenschaften seien Amortisationen von insgesamt CHF 75'000.00 pro Jahr
für die Liegenschaften in [...] und in [...] belegt. Die Behauptung der Ehefrau,
ohne Amortisationsabzug bleibe das Vermögen in der bisherigen Höhe stehen und
löse ebenfalls Steuern aus, könne nicht nachvollzogen werden. Seine Rügen
hätten rein gar nichts mit der Vermögenssteuer zu tun, zumal er ja gar keine
Vermögenssteuer bezahle. Tatsache sei, dass Erträge aus den Liegenschaften
einkommensmässig zu 100% zu versteuern seien, weil Direktamortisationen nicht
abzugsfähig seien. Er bezahle gleich viel Steuern, ob er nun amortisiere oder
nicht. Da er aber amortisieren müsse, stehe ihm effektiv nicht der volle
Liegenschaftsertrag zur Verfügung, sondern CHF 75'000.00 pro Jahr weniger,
obwohl er den ganzen Ertrag versteuern müsse, was eine erhebliche Differenz bei
den Einkommenssteuern zur Folge habe. Indem die Vorinstanz lediglich auf dem
Nettoertrag, das heisst dem Liegenschaftsertrag abzüglich der Amortisationen,
die Steuern berechnete, habe sie diese komplett falsch berechnet.
8.3.5
Die Rüge des Ehemannes ist
begründet. Entgegen der Auffassung der Ehefrau geht es ihm in der Tat nicht um
die Vermögenssteuern, sondern um die Einkommenssteuern. Bei der nachfolgenden
konkreten Ermittlung der Unterhaltsbeiträge ist seinen Einwänden bei der
Berechnung der mutmasslichen Steuern Rechnung zu tragen. Um die Steuerlast
korrekt zu ermitteln, ist – wie von ihm in seiner Berufung dargelegt - als
Liegenschaftsertrag der unbestrittene Bruttoertrag von CHF 12'413.00 pro Monat
einzusetzen (CHF 148'952.85 Ertrag nach Abzug der Hypothekarzinsen [Jahr 2019];
vgl. Urteil der Vorinstanz S. 22). Die Amortisation von CHF 6'250.00 pro Monat
ist beim Existenzminimum zu berücksichtigen.
9.1
Zu den Amortisationen auf der
Privatliegenschaft hält die Vorinstanz fest, der Ehemann wolle in seinem Bedarf
monatlich CHF 1'989.00 berücksichtigt wissen (CHF 17'182.00 pro Jahr und
CHF 6'682.00 über die 3. Säule). Amortisationen könnten indes nur
berücksichtigt werden, soweit allen Parteien der Überschuss, welcher während
der Ehe zum Verbrauch zur Verfügung gestanden sei, gewahrt werde.
9.2
Der Ehemann bestreitet den von der
Vorderrichterin erwähnten Grundsatz nicht. Soweit damit der Ehefrau ein
Überschuss von CHF 1'629.00 und den Kindern von je CHF 815.00 zur Verfügung
stehe, seien daher auch die privaten, direkten und indirekten Amortisationen zu
berücksichtigen, die schon vor der Trennung regelmässig bezahlt worden seien.
Unbestrittenermassen seien die Amortisationen auf den Ertragsliegenschaften zu
berücksichtigen.
9.3
Die Ehefrau hält in ihrer
Berufungsantwort fest, für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge komme eine
Berücksichtigung von Amortisationen auf den Privatliegenschaften primär nicht
in Frage, da es sich um Vermögensbildung handle. Gemäss ihren Berechnungen wie
auch gemäss den Berechnungen der Vorinstanz könnten die ihr und den Kindern
zustehenden Überschüsse gemäss dem ehelichen, beziehungsweise familiären Standard
nicht vollumfänglich gedeckt werden. Somit sei es korrekt, neben der
Einrechnung der Einzahlung in die Säule 3a beim Ehemann keine weiteren
Amortisationen einzurechnen.
9.4
Die Standpunkte der Parteien und der
Vorinstanz scheinen in dieser Frage im Wesentlichen übereinzustimmen: Die
Amortisationen auf den Privatliegenschaften sind nur dann zu berücksichtigen, wenn
die den Parteien aufgrund des ehelichen Lebensstandards zustehenden maximalen
Überschüsse gedeckt sind. Das ist während der Dauer der Unterhaltspflicht nie
der Fall. Unbestritten geblieben ist die Aufrechnung des Betrages zur
Einzahlung in die 3. Säule für die Berechnung der ersten und zweiten
Unterhaltsphase, das heisst bis zum Zeitpunkt, in welchem der Ehemann das 65.
Altersjahr vollendet.
10.1
Errechnet man die Unterhaltsbeiträge
ausgehend von den vorstehenden Feststellungen und gleich wie die Vorinstanz
aufgeteilt in acht verschiedene Phasen mit den üblichen Berechnungstabellen
(die diesem Urteil beigefügt sind), resultieren für den Kinderunterhalt Beträge
zwischen CHF 44.00 und CHF 2'114.00 und den Ehegattenunterhalt zwischen CHF
265.00
und 2'093.00 pro Monat. Dabei fällt auf, dass sich die Beiträge zwischen
der Zeit ab Beginn der Unterhaltspflicht bis 31. Juli 2022 einerseits und dann
auch ab 1. August 2022 je in einem etwa ähnlichen Rahmen bewegen. Dass die
Kinderalimente ab 1. August 2022 relativ bescheiden ausfallen, liegt daran,
dass den Kindern ab diesem Zeitpunkt zusätzlich die Kinderrenten des Ehemannes
von CHF 1'221.00 pro Kind und Monat zukommen. Die ähnliche Höhe der auf diese
Weise errechneten Kinderalimente während der Zeit ab Beginn der
Unterhaltspflicht bis 31. Juli 2022 einerseits und ab 1. August 2022 anderseits
rechtfertigt, bei der definitiven Bemessung der Unterhaltsbeiträge bloss eine
Abstufung vorzunehmen. Beim Ehegattenaliment sind – um zusätzlich der Erhöhung
des Erwerbspensums der Ehefrau Rechnung zu tragen – drei Phasen angezeigt. Die
Bemessung von Unterhaltsbeiträgen ist keine reine Rechenaufgabe. Aufgrund der
zahlreichen Annahmen, die für die Zukunft getroffen werden, vermittelt eine
Festsetzung gemäss dem rechnerischen Ergebnis eine Scheingenauigkeit. Zu viele
Abstufungen (Phasen) führen zudem zu einer für die Parteien unübersichtlichen Lösung,
da sie in regelmässigen Abständen ihre Unterhaltsleistungen immer wieder anpassen
müssen. Für eine einfache Regelung und grosszügige Rundung sprechen vorliegend
zudem die günstigen finanziellen Verhältnisse und das Gebot der
Gleichbehandlung der Geschwister.
10.2.1
Die Unterhaltsbeiträge an die
drei Kinder sind in diesem Sinne für die Zeit ab 1. Juni 2021 bis 31. Juli 2022
auf je CHF 2'000.00 festzusetzen. Für die Zeit ab 1. August 2022 bis zur Volljährigkeit
rechtfertigt sich ein Kinderaliment von durchwegs CHF 250.00 pro Monat. Dazu
kommen die Familienzulagen sowie die Kinderrenten der AHV und der Pensionskasse
des Ehemannes von derzeit CHF 1'221.00 pro Monat. Der Unterhaltsbeitrag ist,
wie der Ehemann beantragt, nur bis zur Volljährigkeit der Kinder festzulegen. Auch
wenn die Kinder dann noch in Ausbildung stehen sollten, stehen ihnen unabhängig
vom Unterhaltsbeitrag nach heutigem Stand so oder so je CHF 1'471.00 pro Monat
zur Verfügung (Kinderrenten von CHF 1'221.00 und Ausbildungszulage von CHF
250.00). Ein Streit über die Unterhaltsbeiträge nach Eintritt in die
Volljährigkeit liegt deshalb nicht auf der Hand. Dazu kommt, dass für die
Bemessung des Volljährigenunterhalts andere Bemessungskriterien gelten und aus
heutiger Sicht kaum abgeschätzt werden kann, in welche Richtung sich die Kinder
dereinst entwickeln werden.
10.2.2
Der Ehefrau ist – wie von ihr bei
der Vorinstanz beantragt und von dieser auch so geregelt (vgl. E. 3.9 des
angefochtenen Urteils, worauf verwiesen wird) – nachehelicher Unterhalt bis 30.
April 2030 zuzusprechen. Angemessen sind für die Zeit von 1. Juni 2021 bis 31.
Juli 2022 CHF 2'000.00 pro Monat sowie ab 1. August 2022 bis 31. Juli 2026 monatlich
CHF 1'000.00 und ab 1. August 2026 bis 30. April 2030 CHF 700.00.
11.1
Die Berufung der Ehefrau richtet
sich weiter gegen die in Ziffer 10 des vor‑instanzlichen Urteils
vorgenommene Aufteilung der Ansprüche der Parteien aus der beruflichen Vorsorge.
Art. 122 ZGB bestimmt, dass bei der Scheidung die während der Ehe bis zum Zeitpunkt
der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der
beruflichen Vorsorge ausgeglichen werden. Die erworbenen Austrittsleistungen
samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezüge für Wohneigentum werden hälftig
geteilt (Art. 123 Abs. 1 ZGB). Diese Regel ist gemäss Art. 123 Abs. 2 ZGB nicht
anwendbar auf Einmaleinlagen aus Eigengut im Sinne von Art. 198 ZGB. Art. 198
Ziff. 2 ZGB zufolge sind Vermögensgegenstände, die einem Ehegatten zu Beginn
des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie
unentgeltlich zufallen, von Gesetzes wegen Eigengut. Das Gericht kann dem
berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen,
wenn er nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und der verpflichtete
Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt
(Art. 124b Abs. 3 ZGB).
11.2
Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin
erwog, der Ehemann sei sowohl bei der F.___ AG als auch bei der G.___
versichert. Die Freizügigkeitsleistung der F.___ AG bei der Heirat betrage
inklusive Aufzinsung total CHF 50'481.90, die Austrittsleitung bei Einleitung
des Scheidungsverfahrens CHF 346'462.15. Zudem sei vermerkt, dass ein
Wiedereinkauf nach Scheidung per 10. Dezember 2010 in der Höhe von CHF
111'440.95 erfolgt sei. Bei der G.___ habe der Ehemann bei der Heirat ein
(unverzinstes) Guthaben von CHF 23'424.55 gehabt. Die Austrittsleitung bei
Einleitung des Scheidungsverfahrens sei mit CHF 260'169.85 ausgewiesen.
Zudem sei vermerkt, dass ein Wiedereinkauf nach Scheidung per 10. Dezember 2010
in der Höhe von CHF 101'373.00 erfolgt sei. Aus der vom Ehemann anlässlich der
Hauptverhandlung eingereichten Erbenbescheinigung vom 5. November 1999 gehe
hervor, dass er und seine Schwester zusammen eine Liegenschaft in [...] geerbt hätten.
Aus dem unwiderruflichen Zahlungsversprechen der [...] vom 7. September 2010 sei
weiter ersichtlich, dass die Liegenschaft in [...] verkauft worden sei. Weiter
finde sich in den Akten ein Überweisungsbeleg betreffend Gewinnanteil des Ehemanns
aus dem Verkauf dieser Liegenschaft in [...] auf die [...]bank. Schliesslich liege
ein Überweisungsbeleg der [...]bank vor, mit der Bemerkung, dass die Beträge
von CHF 101'373.00 und CHF 111'440.95 aus dem Liegenschaftserlös der
Liegenschaft in [...] stammten. Damit habe der Ehemann nachgewiesen, dass die
Einmaleinlagen vollumfänglich aus einer Erbschaft und damit aus Eigengut
bezahlt worden seien. Zu teilen sei damit auf Seiten des Ehemanns ein Betrag
von CHF 288'613.10. Der zu teilende Betrag auf Seiten der Ehefrau belaufe sich
auf CHF 7'638.40. Es sei somit ein Ausgleich im Umfang von
CHF 140'487.35 vorzunehmen. Die Ausgleichung erfolge über die F.___ AG.
Die Pensionskasse des Ehemannes, die F.___ AG, werde entsprechend angewiesen.
11.3
Die Ehefrau bringt in ihrer
Berufung dagegen vor, dem Kontoauszug vom 10. November 2020 sei zu entnehmen,
dass offenbar von der Erbengemeinschaft ein Betrag von CHF 700'000.00
eingezahlt worden sei. Der Saldo oder ein Saldoverlauf lasse sich aus der
Urkunde nicht herauslesen. Der Kontoauszug vom 9. Dezember 2020 vom selben
Konto bei der [...]bank zeige auf, dass rund ein Monat später zwei Beträge je
an die G.___ und an die F.___ AG abgebucht worden seien. Diesem Kontoauszug lasse
sich immerhin ein Saldobetrag entnehmen, jedoch sei wiederum kein Saldoverlauf
erkennbar. Für die Zeit vom 10. November 2020 bis zum 9. Dezember 2020 sei
somit nicht klar, ob und welche Bewegungen von diesem Konto getätigt worden seien.
Der Geldfluss der behaupteten Zahlungen aus Eigengut sei nicht lückenlos
dargelegt und es sei nicht auszuschliessen, dass andere Beträge beziehungsweise
Erträge darauf geflossen seien. Während des gesamten Scheidungsverfahrens habe
der Ehemann die Vermögensverhältnisse, Kontenbewegungen und den Verlauf von
Geschäften nie vollständig offengelegt. Dies möge mit Verweis auf den Ehevertrag
in Bezug auf das Güterrecht rechtens sein, dürfe jedoch nicht als Vorwand
verwendet werden, dass er davon befreit wäre, den Geldfluss der behaupteten
Einzahlungen vollständig zu beweisen. Es lasse sich vielseitig spekulieren, was
aber vorliegend eben gerade nicht genüge. Dazu komme, dass ein enormes
Ungleichgewicht der finanziellen Verhältnisse der Parteien bestehe. Infolge des
unvorteilhaften Ehevertrages gehe sie in güterrechtlicher Hinsicht vollkommen
leer aus. Es könne nicht angehen, dass allfällig darauf verzichtet werde, der
Familie Einkommen zuzuführen beziehungsweise im Gegenzug Ersparnisse und damit
Eigengut gebildet werde, welches anschliessend dem Einkauf in die Pensionskasse
diene. Gerade weil sie kein eigenes Einkommen erzielt und damit keine eigene
Vorsorge geäufnet habe, bestehe Anspruch auf diese Anteile. Sie habe zum
Zeitpunkt der Eheschliessung beziehungsweise zum Zeitpunkt der Unterzeichnung
des Ehevertrages nicht davon ausgehen müssen, dass der Ehemann nicht bereit
sein würde, die ihr zustehenden Anteile an Unterhalt und zu gegebener Zeit
Anteile am Vorsorgegeld zu überlassen, ansonsten sie den Vertrag nie
unterzeichnet hätte. Die Anhäufung von Vorsorgegeld sei dafür gedacht, dass der
Familie auch nach einer Pensionierung des Ehemannes genügend Einnahmen zur
Verfügung stünden. Somit sei eine angemessene, jedoch zumindest hälftige
Teilung vorzusehen, selbst wenn wider Erwarten davon ausgegangen würde, der
Ehemann hätte die von ihm behaupteten Einkäufe tatsächlich aus dem Eigengut
vorgenommen. Die Teilung nicht im verlangten Umfang vorzunehmen sei höchst
unbillig. Im Sinn von Treu und Glauben dränge sich eine Korrektur zwingend auf.
Der Ausgleich zu ihren Gunsten betrage mindestens CHF 260'664.31.
11.4
Die Vorbringen der Ehefrau sind
unbegründet. Der Ehemann hat bei der Vorinstanz mit den von ihm eingereichten
Urkunden 101 – 103 lückenlos nachgewiesen, dass die von ihm getätigten
Einmaleinlagen vom Verkaufserlös der Liegenschaft in [...] und damit aus einer
Erbschaft stammen. Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin hat sie damit zu Recht
bei der Teilung der Austrittsleistungen nicht berücksichtigt. Eine überhälftige
Teilung kommt aufgrund des Altersunterschieds der Parteien, der relativ
bescheidenen Höhe des nach Abzugs der Einmaleinlagen noch vorhandenen Guthabens
sowie der Tatsache, dass bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge ein Vorsorgeunterhalt
mitberücksichtigt wurde, nicht in Frage. Die Vorinstanz hatte deshalb keinen
Anlass, diese Frage zu prüfen. Auch die Ehefrau bringt keine Argumente vor, die
für eine überhälftige Teilung sprechen würden.
12.1
Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin
verpflichtete die Ehefrau in Ziffer 9 ihres Urteils, dem Ehemann innert 30
Tagen nach Rechtskraft des Urteils den PW […] herauszugeben und einen Betrag
von CHF 11'122.00 zu bezahlen. Sie erwog dazu, die Ehegatten hätten am 30. April
2009.
und damit noch vor Eheschluss einen Ehevertrag abgeschlossen und darin den
Güterstand der Gütertrennung gewählt. Eine güterrechtliche Auseinandersetzung
erübrige sich deshalb. Dennoch sei es nötig, dass die Ehegatten zur notwendigen
Entflechtung ihrer Vermögen ihre jeweiligen Vermögenswerte zurücknehmen und
ihre gegenseitigen Schulden regeln würden. Mit Blick auf diese Entflechtung seien
die in Art. 205 Abs. 1 und 3 ZGB enthaltenen Vorschriften betreffend die
Auflösung des ordentlichen Güterstandes sinngemäss anwendbar. Zu den
gegenseitigen Schulden im Sinne von Art. 205 Abs. 3 ZGB zählten ohne Rücksicht
auf ihren Rechtsgrund alle im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes
bestehenden Verbindlichkeiten, neben solchen aus Obligationenrecht namentlich
auch diejenigen aus Unterhaltsanspruch nach Art. 163 f. ZGB und aus Ausgleich
für ausserordentliche Beiträge an den Unterhalt der Familie nach Art. 165
ZGB. Die Vorderrichterin erachtete sodann Forderungen des Ehemannes im Umfang
von CHF 53'859.80, die dieser als Darlehen gegenüber der Ehefrau geltend
machte, als ausgewiesen. Weiter prüfte sie die Behauptung des Ehemannes, er
habe diverse Rechnungen im Zusammenhang mit der von der Ehefrau bewohnten
Liegenschaft sowie deren Lebenshaltung bezahlt und mit Unterhaltsbeiträgen
verrechnen dürfen. Diese Prüfung ergab für die Jahre 2017 bis 2020 einen Saldo
zu Gunsten der Ehefrau von CHF 42'737.80. Nach Abzug des von der Ehefrau aufgrund
der Darlehen geschuldeten Betrages von CHF 53'859.80 resultierte der Betrag von
CHF 11'122.00, den die Ehefrau dem Ehemann unter dem Strich noch zu bezahlen
hat.
12.2
Die Ehefrau bringt mit ihrer
Berufung vor, die Vorinstanz habe die Frage der Darlehen sowie einzelne
Positionen im Zusammenhang mit der Anrechnung von bisher bezahlten
Unterhaltsbeiträgen falsch gewürdigt. Der Ehemann macht mit seiner
Anschlussberufung ebenfalls geltend, die Vorderrichterin habe diverse von ihm
zur Verrechnung gestellte Forderungen zu Unrecht nicht zur Verrechnung
zugelassen. Nachfolgend ist auf die umstrittenen Positionen im Einzelnen
einzugehen.
12.3.1
Die Vorderrichterin hielt im
Zusammenhang mit den geltend gemachten Darlehen zu den Standpunkten der
Parteien fest, der Ehemann mache geltend, er habe der Ehefrau diverse Darlehen
gewährt, welche zurückzuzahlen seien und er habe sich nie damit einverstanden
erklärt, der Ehefrau weitere Ausbildungen zu finanzieren. Es sei deshalb immer
vereinbart gewesen, dass die Ehefrau die Kosten zurückzuerstatten habe. Die Ehefrau
habe vor der Ehe für ein Studium zwei Ausbildungsdarlehen im Gesamtbetrag von
CHF 29'900.00 aufgenommen. Diese Ausbildungsdarlehen seien bis 31. Dezember
2016.
zurückzahlbar gewesen. Er habe diese Darlehen zuzüglich Zins
zurückbezahlt, weil die Ehefrau nicht in der Lage gewesen sei, sie selber
zurückzubezahlen. Er sei quasi gezwungen gewesen, diese Schulden zu begleichen,
ansonsten die Ehefrau betrieben worden wäre. Mit der Ehefrau sei vereinbart
gewesen, dass sie dieses Darlehen spätestens bei der Scheidung zurückbezahle.
Es sei ein schriftlicher Darlehensvertrag ausgefertigt worden, welcher seit der
Trennung verschwunden sei. Die Ehefrau habe ihm aus Studiendarlehen den Betrag
von CHF 30'909.80 (inkl. Verzugszins) zurückzubezahlen. Weiter habe sie ihm CHF
25'000.00 aus einer [...]ausbildung zurückzubezahlen. Die Ehefrau habe während
der Ehe eine Ausbildung als [...] absolviert. Auch hier habe er die Kosten von
CHF 21'800.00 für die Ausbildung und CHF 3'200.00 für die Seminar- und
Prüfungsgebühren vorgeschossen.
Zum Standpunkt der Ehefrau hielt die
a.o. Amtsgerichtsstatthalterin fest, diese bestreite nicht, dass ihr der
Ehemann während des Zusammenlebens Zahlungen an ihre Ausbildung geleistet habe.
Sie mache aber geltend, es sei nie die Rede von einem Darlehen gewesen.
Entsprechende Verträge würden nicht bestehen. Solche Auslagen seien als
Unterhaltsleistungen anzusehen und als solche nicht rückerstattungspflichtig.
Es sei nie die Rede davon gewesen, dass sie diese Ausgaben zurückzubezahlen
habe.
12.3.2
Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin
prüfte, ob es sich bei den vom Ehemann geleisteten Beträgen um ein Darlehen
gehandelt habe oder um eine Schenkung. Sie erwog, die Beweispflicht obliege dem
Darleiherehegatten, wobei er sowohl den Bestand als auch die Rückzahlungspflicht
des Darlehens beweisen müsse. Allerdings gebe es Indizien, die auf ein Darlehen
deuten könnten; insbesondere der Verwendungszweck des Geldes gelte als solcher.
So spreche die Verwendung des Geldes für persönliche Verpflichtungen des
Ehegatten, die allein in dessen Interesse und ohne Bezug zur Gemeinschaft bestünden,
eher für ein Darlehen. Zudem würden auch der gesetzlich vorgegebene
Interessensausgleich bei der Errungenschaftsbeteiligung sowie der hypothetische
Wille der Ehegatten auf Gleichbehandlung eher gegen eine Schenkung sprechen.
Von einer Schenkung könne bei grösseren finanziellen Investitionen und
Transaktionen kaum ausgegangen werden, bei der Zuwendung von
Gebrauchsgegenständen hingegen schon. Es sei belegt, dass der Ehemann für die
Ehefrau den Betrag von CHF 30'909.80 für das Darlehen gegenüber dem [...]
bezahlte. Ferner sei belegt, dass der Ehemann für die Ehefrau den Betrag von
CHF 21'800.00 an die [...] bezahlte. Sodann sei ein bezahlter Betrag von rund
CHF 1'150.00 für [...]gebühren belegt. Die vereinbarte Gütertrennung gebe klare
Hinweise darauf, dass die Ehegatten ihre Vermögen auseinanderhalten wollten.
Dass der finanziell stärkere Ehemann der Ehefrau die Beträge vorerst bezahlt
habe, ändere daran nichts. Klar gegen eine Schenkung spreche dann auch die
Grösse der finanziellen Investition: Mitnichten könne bei Beträgen in der
Grössenordnung wie den vorliegenden davon gesprochen werden, dass es sich dabei
um Unterhaltsleistungen handle, schon gar nicht für ein Darlehen, welches die
Ehefrau noch vor Eheschliessung für ihre Ausbildung aufgenommen habe. Zu
berücksichtigen sei ferner, dass der Ehemann der Ehefrau auch die [...]ausbildung
inkl. [...] bezahlt und ihm die Ehefrau diese Kosten zurückerstattet habe.
Diesbezüglich sei die Aussage der Ehefrau anlässlich der Parteibefragung,
wonach die Rückzahlung nie ein Thema gewesen sei, auch nicht bezüglich der [...]ausbildung
widersprüchlich. Die Ehefrau sei verpflichtet, dem Ehemann CHF 53'859.80
zurückzubezahlen.
12.3.3
Die Ehefrau rügt, sie sei während
der Ehe nach der Geburt des ersten Kindes nur noch einer tiefen und nach der
Geburt des zweiten Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie habe den
Ehemann während ihres Studiums kennengelernt. Sie habe zum damaligen Zeitpunkt
keine Ersparnisse besessen und im Umfang eines 40%-Pensums gejobbt. Ihren
Lebensunterhalt habe sie mit dem Ausbildungsdarlehen und ihrer
Teilzeitbeschäftigung gerade mal so bestritten. Das Ausbildungsdarlehen sei ihr
für eine Dauer von 5 Jahren zinsfrei gewährt worden. Auf Drängen des Ehemannes,
sie solle ihr Studium rasch abschliessen, da er noch einmal eine Familie
gründen möchte und ihre biologische Uhr ticke, habe sie sich unter Druck
gefühlt, die Prüfungen abzulegen. Unglücklicherweise sei dieses Unterfangen
gescheitert. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass ihr Ehemann
angeboten habe, das Ausbildungsdarlehen zurückzuzahlen. Dies habe er mit dem
Vorschlag verknüpft, zu heiraten und ihr den Ehevertrag vorgelegt. Es habe kein
Druck bestanden, das Ausbildungsdarlehen zurückzuzahlen, es hätte lediglich die
Verzinsung nach Ablauf der 5 Jahre eingesetzt. Ferner habe die Vorinstanz nicht
berücksichtigt, dass der Ehemann sie zur Absolvierung von Weiterbildungen
aufgefordert habe. Während der Schwangerschaft des zweiten Kindes habe er ihr
vorgeschlagen, eine Weiterbildung an einer renommierten Uni zu absolvieren. Falsch
sei schliesslich, dass sie ihm die Kosten für die [...]ausbildung zurückbezahlt
haben soll. Wo die Vorinstanz widersprüchliche Aussagen erkenne, sei nicht
nachvollziehbar. Sie habe immer gesagt, dass sie dem Ehemann lediglich die
Ausgaben für [...] erstattet habe. Auch diese [...]ausbildung sei auf den Input
des Ehemannes zum Thema geworden. Auf dessen Drängen habe sie sich dazu
überreden lassen, da er ihr versprochen habe, er werde alles organisieren und
die Ausbildung natürlich auch bezahlen. Es sei niemals die Rede davon gewesen,
dass sie diese Ausbildungs- und Weiterbildungskosten je zurück zu bezahlen
hätte, falls es zur Scheidung käme. Sie habe selber kein Geld gehabt und auch
keines verdient. Wäre dies je so angedacht gewesen, hätte der Ehemann mit
Sicherheit einen entsprechenden Vertrag aufgesetzt und unterzeichnen lassen.
Der Ehemann habe ihr Unterhalt, welcher buchhaltungsoptimiert als Lohn
ausbezahlt worden sei, für die Dauer von einigen Monaten nicht oder nicht in
der vollen Höhe ausbezahlt, weil sie ihr [...], das er vorfinanziert habe, auf
diese Weise zurückbezahlt habe. Falls das Geld für die Zahlungen der Aus- und
Weiterbildungen tatsächlich nur ein Darlehen gewesen sein sollte, könne der
Ehemann das Geld zurückfordern. Allerdings müsse er beweisen, dass es sich um
ein Darlehen handle und nicht um ein Geschenk. In der Regel müsse er zu diesem
Zweck auch beweisen, welche Absprache es hinsichtlich der Rückzahlungspflicht
des anderen Ehegatten gegeben habe. Der Ehemann habe im Rahmen des Verfahrens
keinen Beweis erbracht, dass es sich bei den von ihm bezahlten Beträgen um
Darlehen gehandelt habe. Er habe weder einen Darlehensvertrag vorgelegt noch
plausibel erklärt, weshalb er seiner Ehefrau ein Darlehen hätte gewähren
sollen. Er erläutere auch in keiner Weise, welcher Rückzahlungsmodus abgemacht
worden wäre. In einer gefestigten Beziehung unter Parteien könne schliesslich
auch davon ausgegangen werden, dass Zahlungen von Aus- und Weiterbildungskosten
diesfalls eher als Anteil Unterhalt anzusehen seien. Die Darlehensrückzahlung
an den Kanton und die Ausgaben für die Weiterbildungen seien somit als eine
Anerkennung für ihr Engagement für die Familie und damit als Unterhaltsleistung
beziehungsweise als Schenkung zu betrachten. Davon habe sie in gutem Glauben
ausgehen dürfen, da sie die Ehe eingegangen sei im Bewusstsein, dass sie
infolge Unterzeichnung einer Gütertrennung keine eigenen finanziellen Mittel werde
generieren können, um sich Weiterbildungen leisten zu können. Im Übrigen wäre
eine Schenkung aus dem Vermögen des Ehemannes in ihr Eigengut geflossen. Im
Scheidungsfall müsse sie somit das geschenkte Vermögen nicht dem Ehemann
zurückerstatten. Ausgenommen wäre lediglich der Fall, da die Schenkung des
Ehemannes erfolgt wäre, dass die Ehe nicht durch Scheidung, sondern durch Tod
eines der Ehegatten aufgelöst würde. Dies wäre vom Ehemann zu beweisen. Aus dem
Ehevertrag ergebe sich jedoch kein Hinweis darauf. Vor diesem Hintergrund seien
Schenkungen des Ehemannes nicht rückerstattungspflichtig, es sei denn, es läge
ein Nachweis vor, dass die Zahlungen unter der genannten Bedingung der Darlehensrückzahlung
erfolgt seien. Dies sei aber nicht der Fall. Vor dem Hintergrund der neueren
Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht hätte sie nie auf ihre Karriere verzichtet
und einen Ehevertrag unterzeichnet, bei welchem sie faktisch keinerlei
Absicherung sowie weder Anspruch auf Errungenschaft noch auf langfristige
Unterhaltszahlungen habe. Im Gesamtkontext sei im Nachhinein gar darauf zu
schliessen, dass dem Ehemann tatsächlich nichts an dieser Ehe gelegen haben
könnte. In Bezug auf den Ehevertrag sei somit aus heutiger Sicht davon auszugehen,
dass bezüglich der Unterzeichnung durch sie von einem Grundlagenirrtum gemäss Art.
24.
OR auszugehen sei. Hätte sie damals gewusst, dass es dem Ehemann mit der
Eheschliessung nicht ernst war, hätte sie den Ehevertrag nie unterzeichnet respektive
hätte sie ihre Berufstätigkeit und damit ihre berufliche Karriere zugunsten der
Familie niemals aufgegeben. Ihre Bereitschaft, eine Gütertrennung und die
Aufgabe des Studiums kurz vor Abschluss zu akzeptieren, um die Ehe einzugehen
und mit dem Ehemann eine grosse Familie zu gründen und auf eine Karriere zu
verzichten, sei unter der Annahme und Voraussetzung gestanden, dass er
seinerseits bereit sei, seine ehelichen Pflichten wahrzunehmen. Diese habe er
verletzt, indem er seit Beginn mit dem Ehevertrag ein bewusstes Mittel der
Kontrolle eingesetzt und verhindert habe, dass sie sich in vermögensrechtlicher
Hinsicht hätte entwickeln können. Im Endeffekt nun auch noch eine Rückzahlung
für Aus- und Weiterbildungskosten zu verlangen, sei höchst stossend. Die vom
Ehemann bezahlten Beträge seien insgesamt als Anerkennung für ihre Leistungen
zu Gunsten der Familie zu betrachten und damit nicht rückerstattungspflichtig.
Sie habe dem Ehemann gegenüber unter diesem Titel somit keine Schulden und
nichts zurückzubezahlen.
12.3.4
Der Ehemann entgegnet in seiner
Berufungsantwort, bei den Ausbildungsdarlehen und den Darlehen bezüglich der
weiteren Ausbildungen handle es sich in keiner Weise um Schenkungen. Es treffe
zu, dass die Ehefrau bis zur Geburt des zweiten Kindes erwerbstätig gewesen
sei. Danach habe sie ihre Mediationsausbildung gestartet. Die Behauptung, er
habe sich Kinder gewünscht, sei absurd und tatsachenwidrig. Vor Eheabschluss
sei er bereits über 50 Jahre alt gewesen. Richtig sei, dass er immer gewünscht
habe, die Ehefrau solle ihr Studium abschliessen, leider aber ohne Erfolg. Das
Studiendarlehen der Ehefrau sei bis 31. Dezember 2016 rückzahlbar gewesen. Es
sei erst im letzten Moment in Raten zurückbezahlt worden, weil er immer davon ausgegangen
sei, die Ehefrau werde dieses Darlehen selber zurückbezahlen. Er habe die
Ehefrau nie zu Weiterbildungen aufgefordert. Vielmehr sei sie als Mutter nicht
glücklich gewesen und habe ihm dann mitgeteilt, dass sie sich beruflich
weiterbilden wolle. Er habe dies unterstützt, weil er alles getan habe, damit
die Ehefrau endlich ihren Weg im Leben finde. Sie habe auch immer versprochen,
die Kosten der Weiterbildung spätestens bei einer Scheidung zurückzubezahlen.
Bezüglich dem Studiendarlehen habe es sogar einen schriftlichen Vertrag gegeben,
der jedoch bei seinem Wiedereinzug in die eheliche Liegenschaft per 1. April 2018
nicht mehr auffindbar gewesen sei. Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz
würden Schenkungen unter Ehegatten nicht vermutet, sondern man gehe
grundsätzlich davon aus, dass Darlehen vorlägen. Demzufolge habe nicht er ein
Darlehen zu beweisen, sondern die Ehefrau eine Schenkung, wenn sie denn eine
solche behaupte. Beim vorehelichen Ausbildungsdarlehen von CHF 30'909.80 (inkl.
Verzugszins) handle es sich um eine voreheliche Schuld der Ehefrau. Die Kosten
der Mediationsausbildung von rund CHF 25'000.00 hätten rein gar keinen Bezug
zur Ehegemeinschaft, sondern einzig den Interessen der Ehefrau gedient. Die
Ehefrau habe diese Kosten auch zurückbezahlen wollen, weil sie sich auf diesem
Beruf ja selbständig habe machen wollen. Von einem Schenkungswillen seinerseits
könne keine Rede sein. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung bezüglich der in
Frage stehenden Darlehen von insgesamt CHF 53'859.80 sei damit in keiner Weise
zu beanstanden. Von einer Unterhaltsleistung beziehungsweise einer Schenkung
als Anerkennung für das Engagement der Ehefrau könne keine Rede sein.
12.3.5.1
Der Ehemann behauptet, die
Ehefrau habe den von ihm bezahlten und von der Vorinstanz als ausgewiesen
erachteten Betrag von total CHF 53'859.80 zurückzuerstatten beziehungsweise
sich in der Endabrechnung anrechnen zu lassen (Rückzahlung der
Ausbildungsdarlehen von CHF 30'909.80 [inkl. Verzugszins] und Zahlungen von total
CHF 22'950.00 für die [...]ausbildung). Nach der Regel von Art. 8 ZGB hat
derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr
Rechte ableitet. Der Ehemann muss somit die von ihm behaupteten Darlehen
beweisen. Schriftliche Verträge dafür legt er nicht vor. Das allein hat aber
nicht zur Folge, dass ihm der Beweis eines Darlehens misslingt. Die Vorinstanz
verweist zu Recht auf verschiedene Indizien, die jedenfalls im Zusammenhang der
zurückbezahlten Ausbildungsdarlehen der Ehefrau (CHF 30'909.80) für ein Darlehen
sprechen. Die Zahlungen des Ehemannes betrafen eine voreheliche Schuld, welche
die Ehefrau gegenüber dem Kanton Solothurn eingegangen war. Mit dem Ehevertrag brachten
die Ehegatten den Willen zum Ausdruck, ihre finanziellen Verhältnisse klar
auseinanderhalten zu wollen. Ein Grundlagenirrtum beim Abschluss des
Ehevertrags liegt – die Ehefrau hat [...] studiert – offensichtlich nicht vor.
CHF 30'909.80 ist kein geringer Betrag. Die Ehefrau hatte die
Ausbildungsdarlehen für persönliche Zwecke aufgenommen. Die Rückzahlung der vom
Kanton in den Jahren 2006 und 2007 geleihten Beträge im Jahr 2015 war mehr oder
weniger zwingend, konnte sie doch nicht mehr viel weiter hinausgeschoben
werden: Die ursprünglich zinsfreien Darlehen waren rückzahlbar bis 31. Dezember
2016.
und mussten bereits seit 1. Januar 2013 verzinst werden (Urkunde 14 des
Ehemannes). Es ist deshalb als erstellt zu erachten, dass der Ehemann diese
Rückzahlung der Ausbildungsdarlehen der Ehefrau im Scheidungsfall wieder zurückerstattet
haben wollte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_329/2008 vom 6. August 2008, E.
3.3). Was die Ehefrau mit ihrer Berufung dagegen vorbringt, vermag daran nichts
zu ändern. Die Vorbringen beziehen sich zu einem grossen Teil auf die Motive
für die Ausbildungen und den Abschluss des Ehevertrages, auf die Umstände der
Eheschliessung, den Kinderwunsch sowie die Gründe, die zum Scheitern der Ehe
führten. Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin ging zu Recht davon aus, dass sich
die Ehefrau den Betrag von CHF 30'909.80 als Darlehen anrechnen lassen muss.
12.3.5.2
Unklar ist die Ausgangslage bei
der vom Ehemann finanzierten [...]ausbildung der Ehefrau. Die Ausführungen der
Parteien dazu gehen diametral auseinander. Die diversen Behauptungen können
heute weitgehend nicht mehr verifiziert werden. Im Gegensatz zu den Ausbildungsdarlehen
handelt es sich bei der [...]ausbildung nicht um eine voreheliche Schuld der
Ehefrau, die der Ehemann tilgte, kurz bevor eine Rückzahlung unumgänglich
wurde. Der Ehemann bezahlte vielmehr direkt Semester- und Seminargebühren. Die
Ausbildung erfolgte im Gegensatz zu dem mit den Ausbildungsdarlehen
finanzierten Studium der Ehefrau in einer Zeit, während welcher der finanziell
besser gestellte Ehemann aufgrund der in der Zwischenzeit geschlossenen Ehe von
Gesetzes wegen (Art. 163 ff. ZGB) gewisse Unterhaltpflichten zu tragen hatte. Der
Beweis des behaupteten Darlehens gelingt ihm deshalb nicht. Das Urteil der
Vorderrichterin, welches die Ehefrau verpflichtet, den entsprechenden Betrag
von CHF 22'950.00 zurückzubezahlen, ist daher in diesem Punkt zu korrigieren. Unter
dem Titel Darlehen ist einzig der Betrag von CHF 30'909.80 in Rechnung zu
stellen.
12.4.1
Die Vorderrichterin liess eine
vom Ehemann für Hausrat-, Wertsachen- und Privathaftpflicht 2017 geltend
gemachte Forderung teilweise zur Verrechnung mit Unterhaltsansprüchen zu. Sie
erwog, der Ehemann habe zu Recht ausgeführt, dass es hier um den Hausrat in der
Liegenschaft gehe, welche die Ehefrau bewohnt habe, sowie um ihre
Privathaftpflichtversicherung. Dieser Betrag gehe zu Lasten der Ehefrau. Die
gesamte Rechnung belaufe sich auf CHF 3'622.70 für ein ganzes Jahr. Da der
Ehemann die eheliche Liegenschaft erst am 17. Januar 2017 verlassen habe, sei
eine Reduktion auf CHF 3'471.75 angezeigt.
12.4.2
Die Ehefrau rügt mit ihrer
Berufung, es sei zwar richtig, dass sie das Haus nach der Trennung
vorübergehend bis im März 2018 alleine mit den Kindern bewohnt habe. Im Urteil
des Richteramtes Olten-Gösgen vom 20. Dezember 2017 sei ihr jedoch lediglich
der Zins und ein moderater Betrag für Nebenkosten zugesprochen worden, mitunter
ein Budget ohne Zusatzleistungen und Luxusausgaben. Unglücklicherweise habe das
Gericht damals den Betrag für weitere Ausgaben wie beispielsweise den kleinen
Unterhalt nicht näher definiert. Dies berechtige den Ehemann nun jedoch nicht,
jedwelche Ausgaben der Ehefrau aufbürden zu können. Der Gesamtbetrag von CHF
3'622.70 für die von ihm geltend gemachten Auslagen für die Hausrat-,
Wertsachen- und Privathaftpflicht beinhalte zu einem grossen Teil
Vermögenswerte des Ehemannes. Die Liegenschaft selbst sowie das in der
Liegenschaft verbliebene teure Mobiliar und die Wertgegenstände seien von
dieser Versicherung umfasst. Es handle sich um eine teure Villa, welche per se
einer Versicherung mit einem höheren Versicherungswert bedürfe. Zudem seien die
Versicherungen der Wertsachen und des Hausrats in den Ferienhäusern in [...]
und auf [...] ebenfalls in dieser Versicherung enthalten. Zu ihren Lasten könne
deshalb maximal ein Betrag in der Höhe einer üblichen Hausrat- und
Haftpflichtversicherung angemessen sein. Ein solcher dürfte sich
erfahrungsgemäss in der Höhe von CHF 350.00 bewegen.
12.4.3
Der Ehemann bestreitet in seiner
Berufungsantwort die Ausführungen der Ehefrau. Sie habe damals mit dem ihr
angerechneten Eigenverdienst und den Unterhaltsbeiträgen über ein Einkommen von
CHF 10'070.00 verfügt. Damit sei sie ohne Weiteres in der Lage gewesen, auch
Zusatzleistungen zu tragen. Die in Frage stehende Versicherung betreffe einzig
die Liegenschaft [...]strasse, natürlich inklusiv dem gesamten
Gebrauchsmobiliar, welches sich darin befunden habe. Selbstverständlich
gehörten die Liegenschaft und das Mobiliar ihm. Die Ehefrau habe die Nutzung
dieser Liegenschaft beantragt, weshalb sie auch die Kosten zu tragen habe. Es
wäre im Rahmen des Eheschutzes an der Ehefrau gelegen, die Höhe der anfallenden
Neben- und Unterhaltskosten geltend zu machen. In einer teuren Liegenschaft sei
der kleine Unterhalt selbstverständlich viel höher ist als in einer normalen
Mietwohnung. Die Ferienhäuser seien sicher nicht in dieser Versicherung
eingeschlossen. Es gehe nicht an, einerseits einen hohen Lebensstandard zu
behaupten, dann aber selber nur - trotz hoher Unterhaltsbeiträge - ein Minimum
bezahlen zu wollen. Die Vorinstanz sei zu Recht zum Schluss gekommen, dass die
Versicherung zu Lasten der Ehefrau gehe.
12.4.4
Im Eheschutzverfahren hatte die
Amtsgerichtspräsidentin am 20. Dezember 2017 Folgendes verfügt (Ziffer 2):
«Die eheliche Liegenschaft
wird dem Ehemann zur Benutzung zugewiesen. Der Ehefrau wird Frist gesetzt zum
Auszug aus der ehelichen Liegenschaft bis 30. Juni 2018. Der Ehemann hat die
Hypothekarzinsen für die eheliche Liegenschaft zu bezahlen (Alleinschuldner).
Er ist berechtigt, diese mit den Unterhaltsbeiträgen für Frau (CHF 906.00) und
Kinder (CHF 270.00 je Kind) zu verrechnen solange diese die Liegenschaft
bewohnen. Die Nebenkosten und der kleine Unterhalt (analog Mietrecht) gehen ab
17.
Januar 2017 bis zum Auszug der Ehefrau aus der ehelichen Liegenschaft zu
ihren Lasten.»
Dem Wortlaut dieser Verfügung zufolge
ist klar, dass die Nebenkosten und der kleine Unterhalt (anlog Mietrecht) zu
Lasten der Ehefrau gehen. Bei der vorliegend umstrittenen Hausrat-, Wertsachen-
und Privathaftpflichtversicherung handelt es sich nicht um solche Nebenkosten
oder um kleinen Unterhalt. Versicherungsnehmer war der Prämienrechnung zufolge
(Urkunde 70/1 des Ehemannes) der Ehemann. Er selber war deshalb auch verpflichtet,
die Rechnung zu begleichen. Der Eheschutzverfügung vom 20. Dezember 2017
zufolge ist er nicht berechtigt, diese auf die Ehefrau zu überwälzen. Die
Vorinstanz hätte den Betrag von CHF 3'471.75 deshalb nicht zur Verrechnung mit
Unterhaltsansprüchen zulassen dürfen. Das angefochtene Urteil ist in dem Sinne
zu korrigieren, dass die Ehefrau bloss einen Betrag von CHF 350.00 zu
übernehmen hat. Dieser Betrag wird von ihr anerkannt (vgl. ihre Berufung, S.
25). Die vorinstanzliche Verrechnung ist daher zu Gunsten der Ehefrau um CHF
3'121.75. zu korrigieren (CHF 3'471.75 – 350.00).
12.5.1
Eine weitere zur Verrechnung
zugelassene Forderung betrifft eine Rechnung über CHF 670.00 der [...]
Schreinerei. Der Vorinstanz zufolge habe die Ehefrau eine Reparatur ohne
Rücksprache mit dem Ehemann in Auftrag gegeben. Offenbar habe ein Kind die
Klappe/Türe eines Sideboards beschädigt, welche dann habe repariert werden
müssen. Dieser Schaden liege in der Verantwortung der Ehefrau. Beschädigungen
am Mobiliar gingen zu Lasten der Ehefrau.
12.5.2
Die Ehefrau rügt, der Schaden am
Sideboard sei durch eines der gemeinsamen Kinder zur Zeit des gemeinsamen
Zusammenlebens erfolgt und sie habe den Auftrag erst nach Rücksprache mit dem
Berufungsbeklagten erteilt. Unglücklicherweise sei die Rechnungsstellung erst
nach der Trennung erfolgt. Der Betrag sei - auch infolge der Tatsache, dass der
Schaden unbestrittenermassen durch eines der gemeinsamen Kinder erfolgt ist -
zumindest hälftig aufzuteilen. Der Ehemann bestreitet diese Ausführungen. Die
Behauptung, der Schaden sei bereits während des Zusammenlebens erfolgt, sei
tatsachenwidrig.
12.5.3
Der Ehemann will der Ehefrau den
von ihm bezahlten Betrag von CHF 670.00 belasten. Die Behauptung der Ehefrau,
der Schaden sei bereits während des Zusammenlebens erfolgt, sei
tatsachenwidrig. Da er aus seiner eigenen, gegenteiligen Behauptung, der
Schaden sei nach dem Zusammenleben entstanden, Rechte für sich ableitet, ist er
dafür beweispflichtig (Art. 8 ZGB). Der Rechnung der Schreinerei [...] (Urkunde
70/9 des Ehemannes) kann nicht entnommen werden, wann die Reparatur erfolgte
und wann der Schaden genau entstand. Es kann sehr gut sein, dass dies vor dem
17.
Januar 2017 der Fall war. Das Rechnungsdatum allein ist noch kein Beweis
dafür, dass das Sideboard nach dem Auszug des Ehemannes aus der Liegenschaft beschädigt
wurde. Offen wäre zudem, ob die Ehefrau tatsächlich mangels genügender
Beaufsichtigung dafür verantwortlich gemacht werden könnte. Der Betrag von CHF 670.00
übersteigt die Grenze des kleinen Unterhalts gemäss Mietrecht. Da die Ehefrau
einen Betrag von CHF 385.00 anerkennt (vgl. ihre Berufung, S. 25), kann der
Ehemann immerhin diesen Betrag zu Verrechnung bringen.
12.6.1
Im Zusammenhang mit einer
Rechnung der [...] über CHF 320.80, Bettlieferung für C.___, stellte die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin
fest, der Ehemann habe ausgeführt, hier habe die Ehefrau ein Bett für C.___ liefern
lassen. Diese Rechnung gehe zu Lasten der Ehefrau. Er habe der Ehefrau gemäss
Eheschutzurteil für eine Neueinrichtung der Kinderzimmer insgesamt CHF
12'000.00 überweisen müssen, was er auch gemacht habe. Gemäss Verfügung der
Eheschutzrichterin vom 20. Dezember 2017 sei der Ehefrau je CHF 4'000.00 für
jedes neu einzurichtende Zimmer zugesprochen worden. Das Datum des Bettkaufs
weise darauf hin, dass das Bett für die neue Wohnung gekauft worden sei. Die
entsprechenden Kosten gingen deshalb zu Lasten der Ehefrau. Zur Rechnung
Halifax Bett C.___ über CHF 2'804.97 erwog sie, der Ehemann habe vorgebracht,
auch diese Rechnung für das von der Ehefrau bestellte Bett von C.___ gehe aus
den gleichen Gründen zu ihren Lasten.
12.6.2
Die Ehefrau rügt, die Betten seien
vor der Trennung, unbestrittenermassen durch sie selber, aber mit
Einverständnis des Ehemannes bestellt und auch geliefert worden. Die Rechnung sei
nach der Trennung eingetroffen. Die Betten befänden sich weiterhin in der
Liegenschaft des Ehemannes. Sie habe sie bei ihrem Auszug nicht mitgenommen. Es
sei stossend genug, dass der Ehemann die Betten nicht herausgebe. Damit gebe er
sich aber nicht zufrieden und verlange gar noch eine Anrechnung im Rahmen der Endabrechnung.
Soweit diese Beträge für die Betten nicht korrigiert würden, sei der Ehemann verpflichtet,
die beiden Betten herauszugeben.
12.6.3
Der Ehemann bestreitet die
Darstellung der Ehefrau. Die Bettlieferung sei nicht in seinem Einverständnis
erfolgt, er habe nichts davon gewusst und in der Liegenschaft seien keine neuen
Kinderbetten vorhanden. Die Ehefrau habe bei ihrem Auszug alles mitgenommen.
12.6.4
Die Behauptungen der Parteien
gehen wiederum diametral auseinander. Es bleibt daher unklar, wie es sich mit
den Betten verhält. Die an den Ehemann adressierte Rechnung für die Lieferung der
Betten über CHF 320.80 datiert vom 7. Juni 2017 (Urkunde des Ehemannes 71/13).
Die Zahlung der Betten von CHF 2'804.97 (EUR 2'584.20) erfolgte durch den
Ehemann am 22. Februar 2017 (Urkunde 71/14 des Ehemannes), das heisst kurz nach
seinem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft. Die Behauptung der Ehefrau, das
Bett sei noch während des Zusammenlebens und im Einverständnis mit dem Ehemann
bestellt worden, kann daher durchaus zutreffen. Das Rechnungsdatum allein
spricht jedenfalls auch in diesem Punkt nicht gegen die von der Ehefrau
behauptete Version. Der im Eheschutzverfahren der Ehefrau für
Einrichtungskosten zugesprochene Betrag von CHF 12'000.00 wurde erst am 20. Dezember
2017.
verfügt (Ziffer 20 der Verfügung, Eheschutzverfahren AS 380), weshalb auch
daraus für den zu Beginn des Jahres erfolgten Bettenkauf nichts abgeleitet
werden kann. Die Beweislast für den geltend gemachten Betrag von total CHF 3'125.77
trägt der Ehemann (Art. 8 ZGB). Aufgrund der vorhandenen Unsicherheiten liegt
dieser Beweis nicht vor. Entgegen der Vorderrichterin kann er den Betrag deshalb
nicht zur Verrechnung bringen. Das angefochtene Urteil ist entsprechend zu
Gunsten der Ehefrau zu korrigieren. Auf den Antrag der Ehefrau auf Herausgabe
ist bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen, zumal er auch neu und damit
unzulässig ist.
12.7.1
Der Ehemann macht als
Selbstbehalt Unfall [...] 2017 einen Betrag von CHF 500.00 geltend. Diese Rechnung
betreffe einen Unfall, welchen die Ehefrau mit dem [...] verursacht habe. Sie
habe den Selbstbehalt von CHF 500.00 zu übernehmen. Die Vorderrichterin
belastete diese Kosten der Ehefrau, da sie gemäss Verfügung der
Amtsgerichtspräsidentin vom 20. Dezember 2017 die Wartungs- und Betriebskosten
des PW […] zu übernehmen habe.
12.7.2
Die Ehefrau entgegnet, der
Ehemann habe lediglich behauptet und nicht bewiesen, dass es sich um Kosten
eines Unfalles handeln würde, welchen sie verursacht haben soll. Es verhalte
sich gerade umgekehrt: Der Ehemann habe einen Selbstunfall verursacht. Er habe
den [...] zu Beginn der Trennung bis im Mai 2017 ebenfalls regelmässig benutzt,
da das Auto jeweils mit den Kindern mitgegangen sei. Dies sei bei grossen Autos
etwa üblich, da nicht beide Parteien von Anfang an über ein Familienauto
verfügt hätten. Da der Ehemann den Unfall verursacht habe, sei diese Rechnung
nicht von ihr zu bezahlen.
12.7.3
Der Ehemann widerspricht der
Ehefrau. Nach der Trennung von Mitte Januar 2017 habe ausschliesslich die
Ehefrau den […] gefahren. Das Fahrzeug sei ihr im Rahmen des Eheschutzes ab
Trennung ja auch zur alleinigen Nutzung zugewiesen worden. Er selber sei ein
genügend grosses Fahrzeug ([…]) gefahren. Die Ehefrau habe auch diesen Schaden
selbst verursacht. Der PW sei über das Gartenbord der [...]strasse gerollt,
weil sie das Fahrzeug nicht gesichert habe. Das vorinstanzliche Urteil sei in
diesem Punkt nicht zu beanstanden.
12.7.4
Der Ehemann reichte zum Beweis
für den gegenüber der Ehefrau geltend gemachten Anspruch ein Schreiben der [...]
vom 3. Februar 2017 ein (Urkunde 71/22). Daraus ergibt sich nicht, wer den
Unfall verursachte und wer dafür verantwortlich ist. Der Ehemann müsste
beweisen, dass die Ehefrau den Schaden verursacht hat (Art. 8 ZGB). Dieser
Beweis gelingt ihm nicht. Entgegen der Vorinstanz handelt es sich beim
Selbstbehalt von CHF 500.00 nicht um Wartungs- und Betriebskosten, welche die
Ehefrau gestützt auf die Eheschutzverfügung zu tragen hätte. Die Abrechnung der
Vorinstanz ist deshalb um CHF 500.00 zu Gunsten der Ehefrau zu korrigieren.
12.8.1
Zur Migrolrechnung [...] für die
Monate Januar bis September 2017 über CHF 2'485.01 brachte der Ehemann vor, die
Ehefrau habe nicht nur die von ihr anerkannten Rechnungen für die Monate April
bis September, sondern auch die Rechnungen Januar bis März 2017 zu bezahlen. Es
handle sich um Benzinbezüge, Nahrungsmittel und Getränke im Migrolshop. Diese
Kosten gingen zu Lasten der Ehefrau, welche gemäss Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin
vom 20. Dezember 2017 die Wartungs- und Betriebskosten zu übernehmen habe. Die
Vorderrichterin stellte fest, es seien keine Gründe dafür ersichtlich, warum
die Ehefrau erst die Rechnungen ab April 2017 im Gesamtwert von CHF 1'711.44
anerkenne. Sie müsse auch die CHF 773.57 übernehmen.
12.8.2
Die Ehefrau wiederholt, dass der
Ehemann den […] anfangs der Trennung bis im Mai 2017 ebenfalls noch benutzt
habe, womit ein Grund für die Aufteilung der Rechnung vorliege. Die Rechnung sei
deshalb aufzuteilen und sie habe lediglich den von ihr anerkannten Anteil von
CHF 1'711.44 zu übernehmen.
12.8.3
Die Ausführungen der Ehefrau
werden vom Ehemann wiederum bestritten. Da die Vorderrichterin entsprechend der
Regelung Eheschutzverfahren verfuhr, ist das angefochtene Urteil auch in diesem
Punkt in Ordnung.
12.9.1
Die Ehefrau hatte bei der
Vorinstanz geltend gemacht, es seien ihr im Jahr 2017 im Rahmen des
Eheschutzverfahrens monatlich CHF 2'420.00 Lohnzahlungen der I.___ AG
angerechnet worden. Der Ehemann habe die Zahlungen ab Oktober bis Dezember 2017
nie geleistet. Es würden somit dreimal CHF 2'200.00, somit CHF 6'600.00
ausstehen. Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin erwog dazu, der Ehemann wende
diesbezüglich zu Recht ein, Schuldnerin sei vorliegend nicht er, sondern die I.___
AG.
12.9.2
Die Ehefrau wiederholt in ihrer
Berufung, dass ihr im Rahmen des Eheschutzverfahrens für das Jahr 2017 Zahlungen
von monatlich CHF 2'420.00 angerechnet worden seien. Der Ehemann als alleiniger
Firmeninhaber habe drei Monate, das heisst Oktober bis Dezember 2017, den
Betrag von je CHF 2'200.00, ausmachend insgesamt CHF 6'600.00, nicht mehr
bezahlt. Dies sei unbestritten. Es seien auch bereits für frühere Monate
Kürzungen erfolgt, dies sei jedoch im Zusammenhang mit der Rückzahlung des
Betrages für das [...] gestanden. Der Ehemann wende ein, dass nicht er
Schuldner dieser Schuld sei, sondern die I.___ AG. Die Vorinstanz verkenne
dabei, dass er zu 100% der Inhaber der I.___ AG und somit selber Herr über die
vorzunehmenden Auszahlungen sei. Mit der Schlussfolgerung der Vorinstanz werde
lediglich ein weiteres Verfahren provoziert. Da es sich im Endeffekt um die
gleichen Parteien handle, sei auch diese Position sogleich abschliessend im
Rahmen der Schuldenregelung unter den Ehegatten zu regeln. Der Ehemann schulde
Dispositiv
der Ehefrau demnach unter diesem Titel noch CHF 6'600.00.
12.9.3 Der Ehemann behauptet in seiner
Berufungsantwort, die Ehefrau habe, wie seine Abklärungen bei der I.___ AG ergeben
hätten, die Löhne Oktober bis Dezember 2017 erhalten. Verrechnet worden sei für
Oktober und November je ein Betrag von CHF 600.00 für das noch ausstehende [...].
Damals sei noch ein Restbetrag von CHF 1'212.20 ausstehend gewesen. Den Lohn
Dezember 2017 von CHF 2'244.60 habe sie nicht mehr erhalten. Im Gegenzug habe
sie aber die gesamten Quellensteuern auf ihrem Lohn für die Jahre 2013 bis 2015
im Betrag von CHF 4'392.00, welche er alsdann habe nachsteuern müssen,
ausbezahlt erhalten. Die Löhne der I.___ AG seien zuerst als quellenbesteuert
deklariert worden, was die Steuerverwaltung aber nicht akzeptiert habe. Die
Quellensteuern seien alsdann zurückbezahlt worden und er habe die Steuern auf
den Einkommen für sämtliche Perioden nachbezahlen müssen. Demnach schulde die
Ehefrau ihm den Betrag von CHF 4'392.00 und die I.___ AG schulde der Ehefrau
den Betrag von CHF 2'244.60. Da bezüglich des Lohnes der I.___ AG jedoch nicht er
Schuldner sei, habe sich die Ehefrau an diese Gesellschaft zu halten. Ein
Durchgriff sei rechtlich im vorliegenden Fall nicht möglich. Hingegen schulde
die Ehefrau ihm noch den Betrag der zu Unrecht erhaltenen Steuerrückerstattungen
von CHF 4'392.00, zumal nicht sie, sondern zufolge der Ehegemeinschaft er
selber die Löhne der Ehefrau für die Jahre 2013-2015 habe nachsteuern müssen. Im
Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens habe er sich bereit erklärt, den
ausstehenden Lohn der I.___ AG von CHF 2'244.60 mit den ausbezahlten Quellensteuern
an die Ehefrau zu verrechnen, womit per Saldo ein Betrag von CHF 2'147.40 zu
Lasten der Ehefrau verbleibe. Die Vorderrichterin habe die von der Ehefrau
geltend gemachten Lohnansprüche mangels Passivlegitimation zu Recht abgewiesen.
Sie habe im Gegenzug aber seine Forderungen aus den zu Unrecht an die Ehefrau zurückerstatteten
Quellensteuern nicht beurteilt. Dies sei grundsätzlich falsch, erst recht, wenn
die Ehefrau sinngemäss geltend mache, sie werde noch gegen die I.___ AG klagen
müssen. Die Ehefrau sei deshalb zu verpflichten, ihm die ihr fälschlicherweise
zurückerstatteten Quellensteuern von CHF 4'392.00 zu bezahlen.
In seiner Anschlussberufung wiederholt
der Ehemann, er habe im Jahre 2019 nach einem Einspracheverfahren für sämtliche
bisher quellenbesteuerten Löhne der I.___ AG (2014-2016) ordentliche Steuern
bezahlen müssen. Die zurückerstatteten Quellensteuern stünden deshalb ihm als
demjenigen zu, der die Löhne der Ehefrau nachträglich auch noch ordentlich habe
versteuern müssen. Die Vorinstanz habe diesen Punkt, obwohl die entsprechenden
Behauptungen erfolgten und der Betrag auch verrechnungsweise mit den ausstehenden
Löhnen I.___ AG per Dezember 2017 geltend gemacht worden sei, nicht behandelt,
was rechtlich falsch sei. Die Ehefrau schulde ihm deshalb den Betrag von CHF 4'392.00,
eventualiter verrechnungsweise CHF 2'147.40.
12.9.4 Die Ehefrau bestreitet in ihrer
Anschlussberufungsantwort eine Rückerstattungspflicht, soweit dies überhaupt
relevant sei, da es um Steuern für eine Zeit des gemeinsamen Zusammenlebens gehe.
Von der I.___ AG sei ihr drei Monate kein Lohn mehr ausbezahlt worden. Es
handle sich um einen Gesamtbetrag in der Höhe von CHF 6'600.00. Dabei handle es
sich um den Nettobetrag. Soweit die Quellensteuer bei den Lohnzahlungen nicht
hätte abgezogen werden können, wäre der Nettobetrag der Auszahlung an sie um den
unkorrekten Abzug höher gewesen. Dies bedeute, dass sie grundsätzlich einen
Betrag von monatlich CHF 2'200.00 zuzüglich der unrechtmässig vorgenommenen
Quellensteuerabzüge zu Gute habe. Entsprechend ergebe sich bezüglich der
Forderung des Ehemannes eine Nullrunde. Sie schulde ihm unter diesem Titel
nichts.
12.9.5 Die von der Ehefrau geltend
gemachten Lohnforderungen betreffen – wie die Vorderrichterin zutreffend erwog –
deren damalige Arbeitgeberin und nicht den Ehemann. Dass dieser alleiniger
Firmeninhaber ist, führt nicht dazu, dass die Forderung gegen ihn persönlich
geltend gemacht werden kann. Unbegründet ist auf der anderen Seite aber auch der
vom Ehemann im Zusammenhang mit der Quellensteuer geltend gemachte Anspruch
(vgl. Urkunde 94 des Ehemannes). Wie die Ehefrau zutreffend ausführt, wäre der
ihr ausbezahlte Nettolohn um die zu Unrecht abgezogene Quellensteuer höher
gewesen. Dass ihr die bezogene Quellensteuer nachträglich zurückerstattet
wurde, führte deshalb für sich alleine noch nicht zu einer Besserstellung der
Ehefrau. Bevorteilt ist sie allenfalls dadurch, dass die ordentlichen Steuern
auf dem Lohn nun vom Ehemann nachbezahlt werden mussten, obwohl die
Lohnzahlungen die Zeit betrafen, als die Ehegatten noch gemeinsam besteuert
wurden. Ob dieser Betrag genau der Quellensteuer entsprach oder einen davon
abweichenden Betrag ausmachte, zeigt der Ehemann und Berufungskläger nicht auf
und liegt auch nicht auf der Hand. Seine zur Verrechnung gestellte Forderung
ist deshalb nicht ausgewiesen. Sowohl die Berufung als auch die
Anschlussberufung sind in diesem Punkt unbegründet.
12.10.1 Zu den umstrittenen Prämien für
die Gebäudeversicherung des Jahres 2017 hielt die a.o.
Amtsgerichtsstatthalterin fest, der Ehemann führe hierzu grundsätzlich zu Recht
aus, dass es um Nebenkosten der Liegenschaft gehe. Hingegen handle es sich
dabei nicht um Nebenkosten im Sinne des Mietrechts. Dem Ehemann als
Alleineigentümer der ehelichen Liegenschaft wären diese Kosten nämlich auch
dann angefallen, wenn die Liegenschaft leer gestanden hätte, es seien mithin
keine Kosten, die mit Gebrauch der Liegenschaft zusammenhingen. Dieser Betrag
von CHF 772.42 gehe mithin nicht zu Lasten der Ehefrau.
12.10.2 Der Ehemann rügt mit seiner
Anschlussberufung, die Auffassung der Vorinstanz sei rechtlich falsch und
widerspreche auch der Gerichtspraxis. Im Rahmen der Nutzungszuweisung einer
Liegenschaft gehörten - unabhängig vom Eigentum - auch die
öffentlich-rechtlichen Abgaben, wie zum Beispiel die
Gebäudeversicherungsprämien zu den Nebenkosten, welche der Nutzungsberechtigte
zu bezahlen habe. Diese Prämien geh.ten auch gemäss den SchKG-Richtlinien zum
Existenzminimum. Wäre dem nicht so, so müsste in jedem Eheschutzverfahren, in
welchem dem Nichteigentümer eine Liegenschaft zur Nutzung zugewiesen werde, dem
Eigentümerehegatten in dessen Existenzminimum noch zusätzlich die
Gebäudeversicherungsprämie aufgerechnet werden. Der Nutzungsberechtigte
versteuere ja den Eigenmietwert für die Zeit der Nutzung, auch wenn er nicht
Eigentümer sei. Die Gebäudeversicherungskosten gehörten damit definitiv zu den
Nebenkosten im Rahmen einer Nutzungszuweisung und die Kosten von CHF 772.42 seien
der Ehefrau zu belasten.
12.10.3 Der Regelung im
Eheschutzverfahren zufolge hat der Ehemann die Hypothekarzinsen zu bezahlen und
kann diese mit den Unterhaltsbeiträgen verrechnen. Im Übrigen gehen «die
Nebenkosten und der kleine Unterhalt (analog Mietrecht)» zu Lasten der Ehefrau
(Ziffer 2 der Verfügung vom 20. Dezember 2017). Bei den
Gebäudeversicherungsprämien handelt es sich nicht um solche Nebenkosten oder
den kleinen Unterhalt gemäss Mietrecht. Dem Wortlaut der Verfügung zufolge kann
der Ehemann einzig die Hypothekarzinsen verrechnen. Die Rüge des Ehemannes ist
deshalb unbegründet.
12.11.1 Die Kosten des 1. Semesters 2019
für die Alarmanlage von CHF 576.17 qualifiziert die Vorinstanz nicht mehr als
kleinen Unterhalt analog Mietrecht. Sie seien daher nicht von der Ehefrau zu
übernehmen.
12.11.2 Der Ehemann entgegnet
anschlussberufungsweise, bei der fraglichen Rechnung handle es sich um das
Abonnement für den Bereitschaftsdienst. Diese Kosten stellten
selbstverständlich nicht Unterhalt dar, sondern es handle sich um Nebenkosten,
welche auch im Mietrecht dem Mieter belastet werden könnten. Der Betrag von CHF
576.17 sei daher der Ehefrau zu überbinden.
12.11.3 Die Ehefrau verweist auf die
Verordnung zum Mietrecht, die nur Wartungskosten für die Heizung als überwälzbare
Nebenkosten erwähne. In der Regel seien mit den Serviceverträgen Leistungen für
Unterhalt und Reparaturen enthalten. Meist seien solche Abos sogar
hauptsächlich für die Beseitigung von Störungen an einem Gerät. Das Abwälzen
von solchen Serviceabos ist klar unzulässig. Soweit ein Gerät eine Störung habe,
sei der Ehemann als Alleineigentümer für die Beseitigung verantwortlich und könne
die Ausgaben nicht überwälzen, da das Nutzungsobjekt in einem einwandfreien
Zustand zur Verfügung zu stellen sei. Durch ihre vorübergehende Nutzung der
Liegenschaft sei insgesamt keine Abnutzung der Alarmanlage verbunden, welche abwälzbar
wäre. Die Alarmanlage schütze ein Objekt, welches im Bestand des Eigentümers
bleibe und keinen Einfluss auf ihre Nutzniessung als Mieterin habe. Die
Vorinstanz habe ihr den Betrag deshalb zurecht nicht angelastet.
12.11.4 Der Betrag von CHF 576.17 wurde von
der [...] fakturiert im Wesentlichen für ein Interventionsbereitschafts- und
Alarmempfangsabonnement (Urkunde 70/3 des Ehemannes). Es handelt sich daher um
ein Serviceabonnement. Ob die Auslagen für solche Serviceabonnements vom
Vermieter als Nebenkosten überwälzt werden können, ist – ausgenommen bei
Serviceabonnements für die Heizung – umstritten (vgl. z.B. S. 4 der
Zusammenstellung «Zulässige und unzulässige Nebenkosten» im Merkblatt für
Mieterinnen und Mieter, abrufbar unter file:///C:/Users/bgogrfre/AppData/Local/Temp/Merkblatt_unZulaessige_Nebenkosten.pdf, zuletzt abgerufen am 25.05.2022). Da
die eheliche Liegenschaft im Eheschutzverfahren grundsätzlich dem Ehemann
zugewiesen und der Ehefrau lediglich eine grosszügige Frist für den Auszug
eingeräumt wurde, dienen solche Serviceabonnements vorliegend deutlich mehr dem
Ehemann als Eigentümer als der Ehefrau. Es rechtfertigt sich deshalb eine enge
Auslegung des in der entsprechenden Eheschutzverfügung verwendeten Begriffs
«Nebenkosten» und das Serviceabonnement für die Alarmanlage im konkreten Fall
nicht zu überwälzen. Der Entscheid der Vorinstanz, die Kosten seien nicht von
der Ehefrau zu übernehmen, ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.
12.12.1 Die vom Ehemann geltend gemachte
Rechnung [...] von CHF 469.95 vom 27. März 2017 (Urkunde 70/6 des Ehemannes) berücksichtigte
die Vorderrichtern nicht. Der Ehemann habe geltend gemacht, es handle sich um
eine Reparatur und den Service des Rasenmähers. Auch dies gehöre zum
Liegenschaftsunterhalt. Demnach anerkenne er selbst, dass es sich dabei nicht
um Nebenkosten handeln könne, welche die Ehefrau zu bezahlen habe.
12.12.2 Der Ehemann bringt dagegen vor,
auch im Mietverhältnis seien kleinere Reparaturen vom Mieter selber zu
bezahlen, soweit sie grundsätzlich keine Fachkenntnisse erforderten. Der
Nutzungsberechtigte im Rahmen eines Eheschutzverfahrens hingegen bezahle lediglich
den Hypothekarzins, weshalb zu den Nebenkosten auch der durchschnittliche
Liegenschaftsaufwand gehöre. Gehöre zur Liegenschaft ein Garten, so seien
selbstverständlich auch der Service und kleinere Reparaturen des Rasenmähers
Liegenschaftsaufwand, das heisst Nebenkosten. Servicekosten gehörten bereits im
Mietrecht zu den Nebenkosten. Bezüglich der Reparaturkosten habe die Eheschutzrichterin
damals verfügt, dass der kleine Unterhalt zu Lasten der Ehefrau gehen würde.
Bei der in Frage stehenden Rechnung der Firma [...] handle es sich um
Servicekosten inklusive einer kleinen Reparatur, weshalb auch diese Rechnung zu
Lasten der Ehefrau gehe.
12.12.3 Der in Rechnung gestellte Betrag
von CHF 469.95 beinhaltet verschiedenste Positionen, die nicht genau
auseinander gehalten werden können. Im Wesentlichen ging es aber um eine
Reparatur, die – so wie es aufgrund der Rechnung den Anschein macht – nicht
ohne Fachkenntnisse ausgeführt werden konnten (Urkunde 70/6 des Ehemannes). Bei
Reparaturen, die nicht ohne besonderes Fachwissen vorgenommen werden können,
handelt es sich nicht mehr um kleinen Unterhalt, der von Mieter zu tragen ist
(Roy, in: Mietrecht für die Praxis, Mieterinnen-
und Mieterverband Deutschschweiz [Hrsg.], 9. Auflage, Zürich 2016, S. 228, Rz. 14.4.4.3).
Die Vorderrichterin berücksichtigte deshalb den Betrag zu Recht nicht.
12.13.1 Zur Rechnung von CHF 383.55 der [...]
erwog die Vorinstanz, der Ehemann führe hierzu aus, es gehe um den Ersatz von
Leuchtmitteln in Küche, Keller und Bad der Kinder. Auch das gehöre zum
Unterhalt. Es gehe vorliegend aber um Erneuerungskosten. Die Kosten gingen
daher zu Lasten des Ehemannes.
12.13.2 Der Ehemann rügt, der Ersatz von
Leuchtmitteln sei ein typisches Beispiel für Unterhaltskosten, welche auch ein
Mieter zu übernehmen habe. Grundsätzlich bedürfe es hier auch keines
Fachmannes, da solche Leuchtmittel selber ersetzt werden könnten. Wenn die
Ehefrau deshalb trotzdem einen Fachmann kommen lasse, gehe dies zu ihren
Lasten.
12.13.3 Die Ehefrau hält fest, dass es
sich offensichtlich nicht lediglich um den Ersatz von Glühbirnen, sondern um
den Ersatz von eingebauten Decken-Spots inkl. Kleintrafo gehandelt habe. Dies
sei eine Investition, welche bei ihrem Auszug aus der Liegenschaft dort verblieben
sei. Aus der Rechnung sei nicht erkennbar, dass sie Auftraggeberin gewesen sei.
Es sei nicht einzusehen, weshalb die Kosten für diese Leuchtmittel nicht vom
Ehemann zu übernehmen seien.
12.13.4 Wie es sich mit den umstrittenen
Arbeiten konkret verhält, ist unklar. Wenn der Ehemann die Rechnung der Ehefrau
überwälzen will, muss er den Beweis erbringen, dass es um schlichten Ersatz von
Leuchtmitteln ging, der ohne Beizug eines Fachmannes möglich war. Die Rechnung
(Urkunde 70/7 des Ehemannes) enthält auch drei Kleintrafos, was nicht mehr auf
einfachste Arbeiten hinweist. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz die Arbeiten nicht als kleinen Unterhalt qualifizierte und
deshalb auch nicht zur Verrechnung zuliess.
12.14.1 Die Rechnung [...] über CHF
867.25 bezeichnet die Vorderrichterin als Reparaturarbeiten, die nicht mehr zum
kleinen Unterhalt an der Liegenschaft gehörten und deshalb zu Lasten des
Ehemannes gingen. Es sei nicht dargetan, dass der «Schaden» durch das Verhalten
der Ehefrau verursacht worden sei.
12.14.2 Der Ehemann erachtet diese
Sachverhaltsfeststellung als falsch. Auf der Rechnung (Urkunde 70/20 des
Ehemannes) sei festgehalten, dass der Pool verkeimt sei, da während Monaten
kein Salz nachgefüllt worden sei. Ein Whirlpool brauche wöchentlich neues Salz.
Dies sei der Ehefrau bekannt gewesen. Sie habe mit grösster Wahrscheinlichkeit seit
dem Auszug des Ehemannes vom 17. Januar 2017 bis zur Reparatur vom 2. und 9.
Juni 2017 kein Salz mehr nachgefüllt. Demzufolge habe sie auch für den Schaden am
Whirlpool bzw. die Servicerechnung aufzukommen.
12.14.3 Wie es sich mit der Rechnung zum
Whirlpool verhält, ist wiederum unklar. Der Ehemann wirft der Ehefrau vor, sie
habe es mit grösster Wahrscheinlichkeit fälschlicherweise unterlassen, Salz
nachzufüllen. Das kann sein. Auf der andren Seite fällt aber auch auf, dass die
[...] bereits zur Zeit des Zusammenlebens immer wieder Rechnungen für den
Unterhalt des Whirlpools oder Reparaturen stellte (vgl. Liegenschaftenblätter
zu den Steuererklärungen 2014 – 2016; Urkunde 18 des Ehemannes). Solche
Arbeiten können nicht mehr als kleiner Unterhalt, der vom Mieter zu tragen
wäre, bezeichnet werden. Am Urteil der Vorinstanz ist daher in diesem Punkt
nichts auszusetzen.
12.15.1 Zur Rechnung [...] über CHF
231.95 verweist die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin zunächst auf die Begründung
des Ehemannes, der ausführe, hier gehe es um den Service (nur Materialkosten)
der Luftentfeuchtungsanlage. Auch dies gehöre zum Unterhalt der Liegenschaft.
Diesen Ausführungen sei nur beizufügen, dass die Kosten aufgrund des Gesagten
zu Lasten des Ehemannes gingen.
12.15.2 Der Ehemann rügt mit seiner
Anschlussberufung, dass eine nachvollziehbare Begründung zu dieser Rechnung
fehle. Selbstverständlich gingen Servicekosten zu Lasten der Ehefrau.
Servicekosten gehörten selbst im Mietrecht regelmässig zu den Nebenkosten.
Diese Sachverhaltswürdigung sei deshalb falsch. Der Betrag von CHF 231.95 gehe
zu Lasten der Ehefrau.
12.15.3 Die fragliche Rechnung betrifft
im Wesentlichen ein Serviceabonnement für die Schwimmhallen-Entfeuchtung
(Urkunde 70/21 des Ehemannes). Es kann daher auf die Erwägungen zum
Serviceabonnement für die Alarmanlage verwiesen werden (E. 12.11.4 hievor). Das
angefochtene Urteil ist auch in diesem Punkt nicht zu korrigieren.
12.16.1 Der Ehemann will eine weitere
Rechnung der [...] über den Betrag von CHF 628.55 zur Verrechnung bringen. Es
handle sich um den Service für die Alarmanlage 2. Semester 2017. Die
Vorderrichterin verwies dabei auf ihre Ausführungen zur ersten Rechnung der [...]
und hielt fest, die Kosten gingen zu Lasten des Ehemannes.
12.16.2 Der Ehemann rügt erneut, es gehe
um ein Abo für den Bereitschaftsdienst um damit um Nebenkosten, die überwälzt
werden könnten. Damit sei auch dieser Betrag der Ehefrau zu belasten.
12.16.3 Die Vorinstanz hat zu Recht
darauf verzichtet, den Betrag von CHF 628.55 der Ehefrau anzulasten. Für die
Begründung kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. 12.11.4).
12.17.1 Für die Begründung der zur
Verrechnung gestellten Rechnung [...] von CHF 1'396.75 (Urkunde 70/25 des
Ehemannes) führte der Ehemann aus, die Ehefrau habe erneut den Servicemonteur
für den Whirlpool kommen lassen müssen, weil sie den Unterhalt vernachlässigt
habe. Die Vorderrichterin verwies auf ihre Ausführungen zur ersten Rechnung der
[...] und folgerte, auch diese Kosten gingen zu Lasten des Ehemannes.
12.17.2 Der Ehemann entgegnet, der
Rechnung könne entnommen werden, dass die Ehefrau offenbar erneut
fälschlicherweise das Ventil aktiviert habe und damit ein Schaden eingetreten sei.
Das Ventil habe ersetzt werden müssen. Da die Ehefrau die Liegenschaft alleine
bewohnt habe, könne der Schaden nur durch sie verursacht worden sein. Die
Kosten gingen deshalb zu ihren Lasten.
12.17.3 Die Ehefrau bestreitet, ein Ventil
aktiviert und damit einen Schaden verursacht zu haben. Ein Beweisverfahren zur
Frage der Schadensursache wurde nicht durchgeführt und wäre auch
unverhältnismässig gewesen. Wie es sich damit verhält, muss daher offen
bleiben. Den strikten Nachweis, dass die Ehefrau den Schaden verursachte, liegt
nicht vor. Da die Beweislast dafür den Ehemann trifft, ist das Urteil der
Vorderrichterin auch bezüglich dieser Rechnung in Ordnung.
12.18.1 Für das Jahr 2017 wollte der
Ehemann den von ihm für die Fahrzeugversicherung des PW [...] bezahlten Betrag
von CHF 2'092.81 verrechnen. Die Vorinstanz stellte fest, die Ehefrau anerkenne
einen Betrag von CHF 1'600.00. Weil sich keine Rechnung in den Akten befinde,
habe sie keinen darüber hinausgehenden Betrag zu bezahlen.
12.18.2 Der Ehemann bemerkt in seiner
Anschlussappellation dazu, grundsätzlich sei es so, dass die Ehefrau sämtliche
Rechnungen, welche zu ihren Lasten gingen, bereits erhalten habe. Gemäss Urkunde
68 der Ehefrau werde der Gesamtbetrag der Versicherungsprämie 2017 von CHF
2'092.81 auch nicht bestritten, weshalb der Beleg nicht noch einmal eingereicht
worden sei. Die Ehefrau mache lediglich geltend, dass sie im 2017 eine eigene
Nummer eingelöst und damit auch eine eigene Versicherung abgeschlossen habe,
weshalb sie nur einen Teilbetrag anerkenne. Diese Beurteilung der Ehefrau sei
aber falsch. Gemäss seiner Urkunde 71/25 habe ihn die Ehefrau im Januar 2018,
also ein Jahr später, angefragt, ob sie seine Nummer übernehmen könne. Seiner
Urkunde 96/2 könne entnommen werden, dass die Ehefrau per 1. März 2018 eine
eigene Versicherung abgeschlossen habe, worauf er im Rahmen des 1.
Parteivortrages bei der Vorinstanz hingewiesen habe. Die Versicherung per 2017
gehe damit zu Lasten der Ehefrau. Das vorinstanzliche Urteil sei entsprechend
zu korrigieren und die Ehefrau habe damit nicht nur CHF 1’600.00, sondern
zusätzlich CHF 492.81 zu übernehmen.
12.18.3 Die Ehefrau hat an der Würdigung
der Vorinstanz nichts auszusetzen. Das Einreichen der Rechnung für die
Versicherungsprämie sei kein Zugeständnis, dass sie den gesamten Betrag zur
Zahlung zu übernehmen bereit sei. Die Schlussfolgerungen des Ehemannes seien
falsch. Dazu komme, dass der [...] zu Beginn der Trennungszeit von beiden Parteien
genutzt worden sei, weil er sich jeweils bei demjenigen Elternteil befunden
hat, wo sich auch die Kinder gerade aufgehalten hätten. Schliesslich sei
festzuhalten, dass ihr im Rahmen des Eheschutzverfahrens keine Mobilitätskosten
zugesprochen worden seien und sie somit nicht zur Tragung von übermässigen
Versicherungsbeträgen verpflichtet werden könne.
12.18.4 Aufgrund der vom Ehemann bereits
bei der Vorinstanz angerufenen Urkunden ergibt sich, dass die Ehefrau in der
Tat erst per 1. März 2018 eine neue Versicherung abgeschlossen hatte (Urkunde
96/2 des Ehemannes). Da sie den Gesamtbetrag von CHF 2'092.81 vom Grundsatz her
nicht bestritten hatte (Urkunde 68 der Ehefrau), bestand für den Ehemann auch
kein Anlass, die Rechnung einzureichen. Sie ist deshalb verpflichtet, den
gesamten für das Jahr 2017 angefallenen Betrag zu übernehmen. Die
Vorderrichterin hatte sie denn auch verpflichtet, die Versicherung für die
Monate Januar und Februar des Jahres 2018 zu bezahlen, was unbestritten
geblieben ist (angefochtenes Urteil S. 44, E. 5.6.3.4 lit. b; Urkunde 96/2 des
Ehemannes). Da die Ehefrau der Eheschutzverfügung vom 20. Dezember 2017 zufolge
verpflichtet war, die Wartungs- und Betriebskosten des Fahrzeuges zu bezahlen,
spielt es keine Rolle, ob der Ehemann das Fahrzeug während dieser Zeit auch
noch benutzt hat und welcher Betrag ihr unter dem Titel Mobilitätskosten
zugestanden worden war. Zusätzlich zum bereits von der Vorderrichterin zur
Verrechnung zugelassenen Betrag von CHF 1'600.00 kann der Ehemann somit auch
noch den Differenzbetrag von CHF 492.81 verrechnen.
12.19 Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin
liess auch die vom Ehemann für das erste Quartal 2018 im Umfang von CHF 426.10
geltend gemachte Prämie für die Gebäudeversicherung nicht zur Verrechnung zu.
Die vom Ehemann dagegen erhobenen Rügen sind unbegründet (vgl. E. 12.10.3
hievor).
12.20 Dasselbe gilt für die Berufung des
Ehemannes, soweit sie sich gegen einen Teil der Rechnung der [...] für das Jahr
2018 richtet (Urkunde 96/8 des Ehemannes). Die Vorinstanz kam zu Recht zum
Ergebnis, der entsprechende, die Alarmanlage betreffende Betrag von CHF 315.05
gehe zu Lasten des Ehemannes. Es kann dafür wiederum auf die vorstehenden
Erwägungen zu den früheren Rechnungen der [...] verwiesen werden (E. 12.11.4).
12.21.1 Zur vom Ehemann zur Verrechnung
gestellten und von ihm bezahlten Rechnung der [...] über CHF 211.60 erwog die
Vorderrichterin, dem Ehemann als Alleineigentümer der ehelichen Liegenschaft
wären diese Kosten auch dann angefallen, wenn die Liegenschaft leer gestanden
hätte. Es seien mithin keine Kosten, die mit dem Gebrauch der Liegenschaft
zusammenhingen. Der Betrag gehe mithin nicht zu Lasten der Ehefrau.
12.21.2 Der Ehemann rügt, bei diesen
Kosten handle es sich um solche für den Service der Heizung. Dass diese nicht zu
Lasten der Ehefrau gehen sollen, sei eine klar falsche Rechtswürdigung.
12.21.3 Die Ehefrau entgegnet, der
Vermieter sei dafür verantwortlich, dass die Liegenschaft über eine funktionstüchtige
Heizung verfüge. Es handle sich bei der besagten Rechnung nicht um ein
abwälzbares Serviceabonnement oder Ähnliches, sondern um eine Rechnung für eine
Intervention. Infolge Heizproblemen habe die Heizung überprüft und entkalkt
werden müssen. Es handle sich um ein fortwährendes Phänomen, welches von Zeit
zu Zeit zu bereinigen sei. Auftraggeber der Kontrolle sei denn auch
offensichtlich der Ehemann gewesen. Die Vorinstanz habe den Betrag deshalb
zurecht nicht ihr angelastet.
12.21.4 Die fragliche Rechnung
beinhaltete, wie auch die Ehefrau einräumt, Wartungsarbeiten für die Heizung. Art.
5 Abs. 2 lit. g der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und
Geschäftsräumen (VMWG, SR 221.213.11) besagt, dass Aufwendungen für die Wartung
einer Heizungsanlage zu den anrechenbaren Nebenkosten gehören. Da die
Nebenkosten der Eheschutzverfügung vom 20. Dezember 2017 zufolge zu Lasten der
Ehefrau gehen, hätte die Vorderrichterin den Betrag von CHF 211.60 zur
Verrechnung zulassen müssen. Die Berufung ist in diesem Punkt begründet.
12.22 Zur vom Ehemann im Zusammenhang
mit Arbeiten an einem Rasenmäher geltend gemachten Rechnung [...] vom 8. März
2018 über den Betrag von CHF 712.10 verwies die Vorderrichterin auf ihre
Erwägungen zur analogen Rechnung für das Jahr 2017. Die Kosten gingen zu Lasten
des Ehemannes. Auch der Ehemann verweist in seiner Anschlussberufung auf die im
Zusammenhang mit der ersten Rechnung erhobenen Rügen. Wie oben festgehalten (E:
12.12.3), berücksichtigte die Vorinstanz diesen Betrag zu Recht nicht. Es kann
auch für den Betrag von CHF 712.10 vollumfänglich auf diese Erwägungen
verwiesen werden.
12.23.1 Die Ehefrau weist in ihrer
Berufung darauf hin, der Ehemann habe anlässlich der Hauptverhandlung
zugestimmt, ihr die persönlichen Gegenstände, welche sich in den Ferienhäusern
in [...] und auf [...] befänden beziehungsweise befunden hätten,
selbstverständlich herauszugeben. Die Vorinstanz habe es wohl vergessen, dies ins
Dispositiv aufzunehmen. Bis heute sei keine Herausgabe erfolgt. Der Ehemann sei
auf seiner Aussage zu behaften, ihr die persönlichen Gegenstände herauszugeben.
12.23.2 Der Ehemann bestreitet die
Ausführungen der Ehefrau. Es treffe zwar zu, dass er im Rahmen der
vorinstanzlichen Parteibefragung bestätigt habe, dass sie allfällige Gegenstände,
die ihr gehörten und sich noch in den Ferienliegenschaften befänden, haben
könne. Dies könne aber nicht sehr viel sein, da ihm nicht bekannt sei, was noch
ihr gehören soll. Weder im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens noch im
Rahmen der Berufung habe sie benannt, was sie genau noch haben möchte. Das
Rechtsbegehren sei deshalb abzuweisen.
12.23.3 Den Vorbringen der Ehefrau kann
nicht entnommen werden, welche konkreten Gegenstände sie vom Ehemann
herausverlangt. Ihr Rechtsbegehren ist unbestimmt. Die Vorinstanz hatte daher
keinen Anlass, darauf weiter einzugehen. Das angefochtene Urteil ist nicht zu
ergänzen. Die Berufung der Ehefrau ist auch in diesem Punkt unbegründet.
12.24.1 Zur Begründung des von der
Ehefrau anschlussberufungsweise erhobenen Begehrens, sie sei neu zu
verpflichten, dem Ehemann das Auto PW [...] 90 Tage nach Rechtskraft des
Gesamturteils beziehungsweise der Unterhaltsregelung herauszugeben, führt sie
Folgendes aus: Die Herausgabe des PW [...] hänge mit der Neuregelung der Unterhaltsbeiträge,
insbesondere in den Phasen 1 und 2, zusammen. Solange sie weiterhin den
bisherigen Unterhaltsbeitrag gemäss Eheschutzurteil und infolge der Berufung
des Ehemannes keine höheren Zahlungen erhalte, könne sie sich nicht für die
Zahlung eines monatlichen Leasings verpflichten. Dies ergebe sich aus der
Begründung des erstinstanzlichen Urteils. Die Herausgabe sei deshalb an die
Rechtskraft des Gesamturteils zu knüpfen, andernfalls der Sinn untergraben
würde.
12.24.2 Der Ehemann entgegnet, die
Herausgabe des in seinem Eigentum stehenden PW's habe rein gar nichts mit
Unterhaltsregelungen zu tun. Vielmehr gehe es um die per Scheidung zu
erfolgende Entflechtung der Vermögen. Da die Parteien zwischenzeitlich
rechtskräftig geschieden seien, habe die Ehefrau den PW herauszugeben. Dass die
Ehefrau im Übrigen nicht in der Lage sein soll, ein Leasing einzugehen, sei völlig
verfehlt.
12.24.3 Wie der Ehemann zutreffend
ausführt, hat die Herausgabe des PW nichts mit der Unterhaltsregelung zu tun.
Die in diesem Zusammenhang erhobene Anschlussberufung der Ehefrau ist unbegründet.
12.25 Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass die Ehefrau dem Ehemann aus Darlehen bloss einen Betrag von CHF 30'909.80 (Rückzahlung
Ausbildungsdarlehen) schuldet. Weiter ist die Abrechnung der a.o.
Amtsgerichtsstatthalterin (angefochtenes Urteil S. 47) in folgenden Punkten zu
Gunsten der Ehefrau zu korrigieren: CHF 3'121.75 (Hausrat-, Wertsachen- und
Privathaftpflichtversicherung), CHF 385.00 (Reparatur Sideboard), CHF 3'125.77
(Bett für C.___) und CHF 500.00 (Selbstbehalt Unfall mit [...]). Der Ehemann
anderseits kann zusätzlich zu den bereits von der Vorinstanz zugelassenen
Verrechnungsforderungen zufolge seiner in diesen Punkten erfolgreichen
Anschlussberufung CHF 492.81 (Differenz Fahrzeugversicherung 2017) und CHF
211.60 (Service Heizung 2018) in Rechnung stellen. Die von der Vorderrichterin
nach den Verrechnungen festgestellte Schuld des Ehemannes aus offenen
Unterhaltsbeiträgen von CHF 42'737.80 (angefochtenes Urteil S. 47, Ziff. 5.6.9)
erhöht sich damit unter dem Strich auf CHF 49'165.91. Nach Abzug der von der
Ehefrau zu begleichenden Darlehensschuld von CHF 30’909.80 resultiert ein Saldo
zugunsten der Ehefrau von CHF 18'256.11. In teilweiser Gutheissung der Berufung
der Ehefrau ist Ziffer 9 des Urteils der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin in diesem
Sinne zu ändern.
13.1 Der Kostenentscheid für das
Berufungsverfahren richtet sich in erster Line nach dem Ausgang (Art. 106 Abs.
2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann von diesem Verteilungsgrundsatz
abgewichen werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Ein Grund, um vom Grundsatz
abzuweichen, ist unter anderem die unterschiedliche wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Parteien (Viktor Rüegg/Michael Rüegg in:
Basler Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl.
2017, N 6 zu Art. 107 ZPO).
13.2 Vorliegend ist der Ehemann die klar
leistungsfähigere Partei. Im Berufungsverfahren fällt dieser Aspekt aber
weniger ins Gewicht als im erstinstanzlichen Verfahren. Dem Ausgang des
Verfahrens kommt im zweitinstanzlichen Verfahren eine grössere Bedeutung zu.
Unter dem Strich ist der Ehemann mit seiner Berufung erfolgreicher als die
Ehefrau, die bloss im Zusammenhang mit der Bereinigung der finanziellen
Verhältnisse sowie in einem weiteren untergeordneten Punkt (Dauer der vorinstanzlichen
zweiten Unterhaltsphase) teilweise durchdringt. Der Ehemann unterliegt zwar mit
dem Begehren, die alternierende Obhut anzuordnen. Mit seinen Anträgen zur
Unterhaltspflicht - was quantitativ am meisten ins Gewicht fällt - obsiegt er
indessen zu einem ansehnlichen Teil. Alles in allem ist es unter dem Strich bei
dieser Ausgangslage angemessen, die Kosten der beiden Berufungsverfahren von
CHF 18'000.00 der Ehefrau zu zwei Drittel und dem Ehemann zu einem Drittel zu
auferlegen. Sie werden mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen
(Ehemann CHF 7'000.00, Ehefrau CHF 6'000.00) verrechnet.
13.3 Für die Bemessung der
Parteientschädigung ist von den eingereichten Kostennoten auszugehen. Im
Berufungsverfahren, das die Ehefrau einleitete, stellt sie CHF 4'437.90 in
Rechnung. Die Honorarnote der Anwältin des Ehemannes beläuft sich auf CHF
12'548.60. In dem von ihm selber anhängig gemachten Rechtsmittelverfahren summiert
sich die Kostennote des Ehemannes auf CHF 18'153.40. Diejenige der Ehefrau beträgt
CHF 4'653.30. Total machen der Ehemann somit eine Parteientschädigung von CHF 30'702.00
und die Ehefrau eine solche von CHF 9'091.20 geltend (je inkl. Auslagen und
MwSt.). Sämtliche Honorarnoten sind – obwohl die Unterschiede erheblich sind –
in Ordnung und angemessen, zumal sie von der jeweiligen Gegenseite auch nicht
beanstandet werden. Ausgehend vom vorstehenden Verteiler rechtfertigt es sich
somit, die Ehefrau zu verpflichten, dem Ehemann eine Parteientschädigung in der
Höhe von zwei Drittel seiner Honorarforderung zu bezahlen. Umgekehrt hat der
Ehemann der Ehefrau einen Drittel ihrer Honorarforderung zu berappen. Nach
Verrechnung dieser Ansprüche resultiert eine von der Ehefrau dem Ehemann zu
bezahlende Parteientschädigung von CHF 17'437.60 (inkl. Auslagen und MwSt.)
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufungen
von B.___ und von A.___ werden die Ziffern 6, 7 und 9 des Urteils der a.o.
Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen aufgehoben.
2. Der Ehemann und Kindsvater wird verpflichtet,
an den Unterhalt der drei Kinder folgende, monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge
(zuzüglich bezogener Kinderrenten der AHV und der Pensionskassen sowie
Kinderzulagen, soweit ihm diese ausbezahlt werden) zu bezahlen:
a) Ab 1. Juni 2021 bis 31. Juli 2022: CHF
2'000.00
b) Ab 1. August 2022: CHF
250.00
Die Unterhaltpflicht
dauert bis zum Abschluss der Erstausbildung, längstens bis zur Volljährigkeit
(Art. 277 Abs. 2 ZGB ist vorbehalten).
3. Der Ehemann wird verpflichtet, der
Ehefrau gestützt auf Art. 125 ZGB folgende, monatlich vorauszahlbare
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a) Ab 1. Juni 2021 bis 31. Juli 2022: CHF
2'000.00
b) Ab 1. August 2022 bis 31. Juli 2026: CHF
1'000.00
c) Ab 1. August 2026 bis 30. April 2030 CHF
700.00
4. In güterrechtlicher Hinsicht wird
a) die
Ehefrau verpflichtet, dem Ehemann innert 30 Tagen nach Rechtskraft des
vorliegenden Urteils den PW [...] herauszugeben;
b) der
Ehemann verpflichtet, der Ehefrau innert 30 Tagen ab Rechtskraft des
vorliegenden Urteils den Betrag von CHF 18'256.11 zu bezahlen.
5. Im Übrigen werden die Berufungen und
Anschlussberufungen von A.___ und B.___ abgewiesen.
6. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 18'000.00 hat A.___ zu zwei Drittel (CHF 12'000.00)
und B.___ zu einem Drittel (CHF 6'000.00) zu tragen. Sie werden mit den von den
Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. A.___ hat B.___ einen Betrag
von CHF 1'000.00 zu erstatten und der Gerichtskasse einen Betrag von CHF
5'000.00 zu bezahlen.
7. A.___ hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 17'437.60 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller