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Entscheid

ZKBER.2021.34

Ehescheidung

29. Juni 2022Deutsch142 min

geheiratet. Sie sind Eltern der drei Kinder C.___ (geb. [...] 2009), D.___ (geb.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 29. Juni 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,

Berufungsklägerin und Anschlussberufungungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu,

Berufungskläger und

Anschlussberufungskläger

betreffend Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. [...] 1970, nachfolgend:

Ehefrau) und B.___ (geb. [...] 1957, nachfolgend: Ehemann) hatten im Jahr 2009

geheiratet. Sie sind Eltern der drei Kinder C.___ (geb. [...] 2009), D.___ (geb.

[...] 2011) und E.___ (geb. [...] 2014). Am 17. Januar 2017 trennten sich die

Eheleute. Die Folgen des Getrenntlebens wurden im Rahmen eines

Eheschutzverfahrens vor Richteramt Olten-Gösgen geregelt. Am 17. Januar 2019

reichte der Ehemann die Scheidungsklage ein. Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin

von Olten-Gösgen erkannte mit Urteil vom 21. April 2021 Folgendes:

1. Die von den Parteien am [...] 2009 vor

Zivilstandsamt Olten abgeschlossene Ehe wird gestützt auf Art. 114 ZGB

geschieden.

2. Die der Ehe entsprossenen Kinder C.___,

geb. [...] 2009, D.___, geb. [...] 2011 und E.___, geb. [...] 2014 werden unter

der elterlichen Sorge beider Kindseltern belassen. Der Ehefrau und Kindsmutter

wird die alleinige Obhut über die Kinder zugeteilt. Die Kinder haben ihren

Wohnsitz bei der Kindsmutter.

3. Die Betreuung der Kinder wird wie folgt

geregelt:

a. Der Kindsvater ist berechtigt und

verpflichtet, die gemeinsamen Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag ab

Schulschluss bis Montag Schulbeginn, sowie während der Schulzeit jeden

Mittwochnachmittag bis Donnerstagmorgen Schulbeginn zu betreuen.

b. Die Feiertage werden wie folgt

aufgeteilt: Ostern ab Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Montag, 18.00 Uhr, die

Weihnachtstage vom 24.12, 12.00 Uhr bis 26.12, 18.00 Uhr, verbringen die Kinder

in den geraden Jahren bei der Mutter und in den ungeraden Jahren beim Vater.

Die Pfingsttage ab Freitag, 18.00 Uhr bis Montag, 18.00 Uhr, sowie die

Neujahrstage vom 31.12., 12.00 Uhr, bis 2.1., 18.00 Uhr, verbringen die Kinder

in den geraden Jahren beim Vater und in den ungeraden Jahren bei der Mutter.

c. Die Ehefrau hat die Kinder jeweils dem

Ehemann zu bringen und der Ehemann hat die Kinder der Ehefrau zurückzubringen.

d. Die Betreuung während der Schulferien

ist hälftig von den Kindseltern zu übernehmen und jeweils spätestens bis Mitte

Januar für das ganze Jahr zu besprechen. Die Ferienanteile sind so zu legen,

dass die Feiertagsregelung eingehalten werden kann.

4. Die gemäss Verfügung vom 20. Dezember

2017 angeordnete Beistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird

aufgehoben.

5. Die AHV-Erziehungsgutschriften werden

der Ehefrau zugewiesen.

6. Der Ehemann und Kindsvater wird

verpflichtet, an den Unterhalt der drei Kinder folgende Unterhaltsbeiträge

(zuzüglich bezogener Kinderrenten) zu bezahlen.

Phase 1: Ab

Rechtskraft Scheidungsurteil bis 31. Oktober 2021

Für C.___ CHF

2'930.00 (davon CHF 1'930.00 BarU und CHF 1'000.00 BetrU)

Für D.___ CHF

2'730.00 (davon CHF 1'730.00 BarU und CHF 1'000.00 BetrU)

Für E.___ CHF

2'730.00 (davon CHF 1'730.00 BarU und CHF 1'000.00 BetrU)

Phase 2: Ab 1.

November 2021 bis 31. Juni 2022

Für C.___ CHF

2'960.00 (davon CHF 1'920.00 BarU und CHF 1'040.00 BetrU)

Für D.___ CHF

2'960.00 (davon CHF 1'920.00 BarU und CHF 1'040.00 BetrU)

Für E.___ CHF

2'760.00 (davon CHF 1'720.00 BarU und CHF 1'040.00 BetrU)

Phase 3: Ab 1.

August 2022 bis 30. April 2024

Für C.___ CHF

815.00 (davon CHF 595.00 BarU und CHF 220.00 BetrU)

Für

D.___ CHF 815.00 (davon CHF 595.00 BarU und CHF 220.00 BetrU)

Für

E.___ CHF 615.00 (davon CHF 395.00 BarU und CHF 220.00 BetrU)

Phase 4: Ab 1.

Mai 2024 bis 31. Oktober 2025

Für

C.___ CHF 790.00 (davon CHF 565.00 BarU und CHF 225.00 BetrU)

Für

D.___ CHF 790.00 (davon CHF 565.00 BarU und CHF 225.00 BetrU)

Für

E.___ CHF 790.00 (davon CHF 565.00 BarU und CHF 225.00 BetrU)

Phase 5: Ab 1.

November 2025 bis 31. Juli 2026

Für

C.___ CHF 510.00 (davon CHF 510.00 BarU)

Für

D.___ CHF 900.00 (davon CHF 560.00 BarU und CHF 340.00 BetrU)

Für

E.___ CHF 900.00 (davon CHF 560.00 BarU und CHF 340.00 BetrU)

Phase 6: Ab 1.

August 2026 bis 31. Oktober 2027

Für

C.___ CHF 660.00 (davon CHF 660.00 BarU)

Für

D.___ CHF 710.00 (davon CHF 710.00 BarU)

Für

E.___ CHF 710.00 (davon CHF 710.00 BarU)

Phase 7: Ab 1.

November 2027 bis 30. April 2030

Für

C.___ CHF 660.00 (davon CHF 660.00 BarU)

Für

D.___ CHF 660.00 (davon CHF 660.00 BarU)

Für

E.___ CHF 710.00 (davon CHF 710.00 BarU)

Phase 8: Ab 1.

Mai 2030

Für

C.___ CHF 660.00 (davon CHF 660.00 BarU)

Für

D.___ CHF 660.00 (davon CHF 660.00 BarU)

Für

E.___ CHF 660.00 (davon CHF 660.00 BarU)

Die Unterhaltspflicht gegenüber den

Kindern dauert bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens jedoch

bis zur Volljährigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZGB ist vorbehalten. Dieser lautet wie

folgt: Hat das Kind bei Eintritt der Volljährigkeit noch keine angemessene

Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen

zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende

Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.

7. Der Ehemann wird verpflichtet, der

Ehefrau gestützt auf Art. 125 ZGB, folgende Unterhaltsbeiträge bezahlen:

Phase 1: Ab

Rechtskraft Scheidungsurteil bis 31. Oktober 2021: CHF 3'520.00

Phase 2: Ab 1.

November 2021 bis 31. Juni 2022: CHF 3'520.00

Phase 3: Ab 1.

August 2022 bis 30. April 2024: CHF 2'620.00

Phase 4: Ab 1.

Mai 2024 bis 31. Oktober 2025: CHF 2'560.00

Phase 5: Ab 1.

November 2025 bis 31. Juli 2026: CHF 2'645.00

Phase 6: Ab 1.

August 2026 bis 31. Oktober 2027: CHF 2'130.00

Phase 7: Ab 1.

November 2027 bis 30. April 2030: CHF 2'130.00

8. Die in den Ziffern 6 und 7

festgelegten Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes

der Konsumentenpreise vom März 2021 von 100.6 Punkten auf der Basis Dezember

2020 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres,

erstmals per Januar 2022, proportional dem Indexstand im vorausgegangenen

November angepasst.

Es

ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag

berechnet sich wie folgt:

Neuer

UB = ursprünglicher UB x neuer Index

ursprünglicher

Index (100.6 Punkte)

Für

den Fall, dass das Einkommen des Pflichtigen sich nicht in einem der

Indexierung entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich

im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung.

Beweisbelastet

für eine geringere Einkommensveränderung ist der Pflichtige.

9. In

güterrechtlicher Hinsicht wird die Ehefrau verpflichtet, dem Ehemann innert 30

Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils:

-

den PW [...] herauszugeben;

-

den Betrag von CHF

11'122.00 zu bezahlen.

Nach

Herausgabe des Fahrzeugs bzw. nach Bezahlung des obigen Betrags sind die

Parteien nach Vollzug des Scheidungsurteils ehe- und güterrechtlich vollständig

auseinandergesetzt.

10. Die

Pensionskasse des Ehemanns, F.___ AG, wird gerichtlich angewiesen, vom

Vorsorgeguthaben des Ehemannes ([...]) den Betrag von CHF 140'487.35 auf das

Vorsorgekonto der Ehefrau ([...]) bei der Pensionskasse [...] zu überweisen.

11. Der

Antrag der Ehefrau, es sei der Ehemann zu verpflichten, zur Absicherung der

Unterhaltsbeiträge eine Todesfallversicherung abzuschliessen, wird abgewiesen.

12. Die

Parteikosten werden wettgeschlagen.

13. Die

Gerichtskosten von insgesamt CHF 10'000.00 (inkl. Kosten der

Massnahmenverfahren) werden den Parteien je hälftig, ausmachend je

CHF 5'000.00, zur Bezahlung auferlegt. Der Kostenanteil des Ehemannes wird

mit dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF

1'000.00 verrechnet, womit er noch CHF 4'000.00 zu bezahlen hat.

2. Frist- und formgerecht erhoben beide

Parteien Berufung gegen das Urteil der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin sowie in

der jeweiligen Berufungsantwort Anschlussberufung.

2.1.1 Die Ehefrau stellt in ihrer

Berufung folgende Anträge:

1. Es sei festzustellen, dass die Phase 2

in Ziffer 6 des Entscheids des Richteramts Olten-Gösgen vom 21.04.2021 bis zum

31. Juli 2021 dauert.

2. Ziffer 6 des Entscheids des Richteramts

Olten-Gösgen vom 21.04.2021 sei in Bezug auf die Phasen 3 bis 8 aufzuheben und

der Ehemann und Kindsvater zu verpflichten, an den Unterhalt der drei Kinder ab

dem 1. August 2022 folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

a) Phase 3: ab 1. August 2022 bis 30. April

2024

- C.___: CHF 2'653.00 Barunterhalt; CHF

693.00 Betreuungsunterhalt

- D.___: CHF 2'653.00 Barunterhalt; CHF

693.00 Betreuungsunterhalt

- E.___: CHF 2'353.00 Barunterhalt; CHF

693.00 Betreuungsunterhalt

b) Phase 4: ab 1. Mai 2024 bis 31. Oktober

2025

- C.___: CHF 2'617.00 Barunterhalt; CHF

675.00 Betreuungsunterhalt

- D.___: CHF 2'617.00 Barunterhalt; CHF

675.00 Betreuungsunterhalt

- E.___: CHF 2'617.00 Barunterhalt; CHF

675.00 Betreuungsunterhalt

c) Phase 5: ab 1. November 2025 bis 31.

Juli 2026

- C.___: CHF 2'541.00 Barunterhalt

- D.___: CHF 2'591.00 Barunterhalt; CHF

1'039.00 Betreuungsunterhalt

- E.___: CHF 2'591.00 Barunterhalt; CHF

1'039.00 Betreuungsunterhalt

d) Phase 6: ab 1. August 2026 bis 31.

Oktober 2027

- C.___: CHF 2'291.00 Barunterhalt

- D.___: CHF 2751.00 Barunterhalt; CHF

538.00 Betreuungsunterhalt

- E.___: CHF 2'801.00 Barunterhalt; CHF

538.00 Betreuungsunterhalt

e) Phase 7: ab 1. November 2027 bis 30.

April 2030

- C.___: CHF 2'291.00 Barunterhalt

- D.___: CHF 2'751.00 Barunterhalt

- E.___: CHF 2'801.00 Barunterhalt; CHF

1'076.00 Betreuungsunterhalt

f) Phase 8: ab 1. Mai 2030

- C.___: CHF 2'629.00 Barunterhalt

- D.___: CHF 2'629.00 Barunterhalt

- E.___: CHF 2'629.00 Barunterhalt

g) Der jeweilige Unterhaltsbeitrag in der

Höhe von CHF 2'629.00 sei bis zum jeweiligen Abschluss der angemessenen

Ausbildung auch über das 18. Altersjahr - unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2

ZGB für anderslautende Vereinbarungen zwischen den volljährigen Kindern und ihren

Eltern - hinaus geschuldet.

3. Ziffer 6 des Entscheids des Richteramts

Olten-Gösgen vom 21.04.2021 sei dahingehend zu ergänzen, dass der Ehemann und

Kindsvater darauf behaftet wird, dass er auch bei den

Pensionskasseneinrichtungen - F.___ AG und G.___ - die Altersrente bezieht,

bzw. den allenfalls theoretisch ausmachenden Kinderrentenanteil an die Kinder weiterleitet.

4. Ziffer 10 des Entscheids des

Richteramtes Olten-Gösgen vom 21.4.2021 sei aufzuheben und die Pensionskasse

des Ehemannes - F.___ AG - gerichtlich anzuweisen, von seinem Guthaben einen

Betrag von CHF 260'664.31 auf das Vorsorgekonto der Ehefrau ([...]) bei der Pensionskasse

[...] zu übertragen.

5. Ziffer 9 Lemma 2 des Entscheids des

Richteramts Olten-Gösgen vom 21.04.2021 sei aufzuheben und es sei in

güterrechtlicher Hinsicht Folgendes festzustellen:

a) Der Ehemann sei zu verpflichten, der

Ehefrau innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Ehescheidung einen Betrag in der

Höhe von CHF 56'470.32 zu bezahlen.

Eventualiter: Der Ehemann

sei zu verpflichten, die beiden von der Ehefrau bestellten Betten (Ziffer

5.6.2.5.3. lit. j und k) der Ehefrau innert 30 Tagen nach Rechtskraft der

Ehescheidung herauszugeben.

b) Der Ehemann sei zu verpflichten, der

Ehefrau innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Ehescheidung die persönlichen

Gegenstände aus den Feriendomizilen [...] und [...] zu übergeben.

2.1.2 Die Anträge des Ehemannes in

seiner Berufungsantwort und Anschlussberufung lauten wie folgt:

1. Die Ziffer 1 (Rechtsbegehren) der

Berufung der Ehefrau sei gutzuheissen.

2. Die Ziffern 2-5 (Rechtsbegehren) der

Berufung der Ehefrau seien abzuweisen.

3. Anschlussberufungsweise sei Ziffer 9 des

vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Schuldenregelung aufzuheben und die

Ehefrau sei zu verpflichten, dem Ehemann innert 30 Tagen nach Rechtskraft des

Urteils (nebst der Herausgabe des PW [...] - bisher unangefochten) den Betrag

von Fr. 22'998.30, eventualiter Fr. 20'753.70, zu bezahlen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Berufungsklägerin.

2.2.1 Der Ehemann stellt in seiner

Berufung folgende Rechtbegehren:

1. Die Ziffern 2, 6 und 7 des

vorinstanzlichen Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 21.4.2021 seien

aufzuheben.

2. Die der Ehe entsprossenen Kinder C.___,

geb. [...]2009, D.___, geb. [...]2011, und E.___, geb. [...]2014, seien unter

der elterlichen Sorge beider Kindseltern zu belassen. Die Obhut sei den Eltern

alternierend zuzuteilen, wobei der Wohnsitz der Kinder bei der Kindsmutter

festzulegen sei.

3. Der Berufungskläger sei zu verpflichten,

an den Unterhalt der Kinder bis zum Abschluss der Erstausbildung, längstens bis

zu deren Mündigkeit (Art. 277 Abs. 2 ZGB vorbehalten), folgende

Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinderzulagen, soweit diese ihm ausbezahlt werden,

zu bezahlen:

Phase 1: Ab Rechtskraft

Scheidungsurteil bis 31.10.2021

Für C.___, geb. 2009 Fr.

1'075.--

Für D.___, geb. 2011 Fr.

935.--

Für E.___, geb. 2014 Fr.

935.--

Phase 2: Ab 1.11.2021 bis

31.7.2022

Für C.___, geb. 2009 Fr.

1'074.--

Für D.___, geb. 2011 Fr.

1'074.--

Für E.___, geb. 2014 Fr.

934.—

Phase 3: Ab 1.8.2022 bis

30.4.2024

Für C.___, geb. 2009 Fr.

989.--

Für D.___, geb. 2011 Fr.

989.--

Für E.___, geb. 2014 Fr.

849.--

Phase 4: Ab 1.5.2024 bis 31.10.2025

Für C.___, geb. 2009 Fr.

970.--

Für D.___, geb. 2011 Fr.

970.--

Für E.___, geb. 2014 Fr.

970.--

Phase 5: Ab 1.11.2025 bis

31.7.2026

Für C.___, geb. 2009 Fr.

923.--

Für D.___, geb. 2011 Fr.

973.--

Für E.___, geb. 2014 Fr.

973.--

Phase 6: Ab 1.8.2026 bis

31.10.2027

Für C.___, geb. 2009 Fr.

923.--

Für D.___, geb. 2011 Fr.

973.--

Für E.___, geb. 2014 Fr.

973.--

Phase 7: Ab 1.11.2027 bis

30.4.2030

Für C.___, geb. 2009 mündig

Für D.___, geb. 2011 Fr. 971.--

Für E.___, geb. 2014 Fr. 1'021.--

Phase 8: Ab 1.5.2030

Für C.___, geb. 2009 mündig

Für D.___, geb. 2011 mündig

Für E.___, geb. 2014 Fr. 733.--

Die Kinderrenten der AHV

und der Pensionskasse verbleiben beim Berufungskläger. Ab Mündigkeit der Kinder

stehen diese Kinderrenten der AHV und der Pensionskasse den Kindern zu.

4. Der Berufungskläger sei zu verpflichten,

der Berufungsbeklagten gestützt auf Art. 125 ZGB folgende Unterhaltsbeiträge zu

bezahlen:

Phase 1: Ab Rechtskraft

Scheidungsurteil bis 31.10.2021 Fr. 617.--

Phase 2: Ab 1.11.2021 bis

31.7.2022 Fr. 682.--

Phase 3: Ab 1.8.2022 bis

30.4.2024 Fr. 164.--

Phase 4: Ab 1.5.2024 bis

31. 10.2025 Fr. 111.--

Phase 5: Ab 1.11.2025 bis

31.7.2026 Fr. 133.--

Phase 6: Ab 1.8.2026 bis 31.10.2027

Fr. 133.--

Phase 7: Ab 1.11.2027 bis

30.4.2030 Fr. 131.--

5. Eventualiter, für den Fall, dass der

Berufungsbeklagten die alleinige Obhut zugeteilt wird, sei der Berufungskläger

zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder bis zum Abschluss der

Erstausbildung, längstens bis zu deren Mündigkeit (Art. 277 Abs. 2 ZGB

vorbehalten), folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinderzulagen, soweit diese

ihm ausbezahlt werden, zu bezahlen:

Phase 1: Ab Rechtskraft

Scheidungsurteil bis 31.10.2021

Für C.___, geb. 2009 BarU Fr.

1'499.--

Für D.___, geb. 2011 BarU Fr.

1'299.--

Für E.___, geb. 2014 BarU Fr.

1'299.--

Phase 2: Ab 1.11.2021 bis

31.7.2022

Für C.___, geb. 2009 BarU Fr.

1'499.--

Für D.___, geb. 2011 BarU Fr.

1'499.--

Für E.___, geb. 2014 BarU Fr.

1'299.--

Phase 3: Ab 1.8.2022 bis

30.4.2024

Für C.___, geb. 2009 Fr.

331.--

Für D.___, geb. 2011 Fr.

331.--

Für E.___, geb. 2014 Fr.

83.--

Phase 4: Ab 1.5.2024 bis

31. 10.2025

Für C.___, geb. 2009 Fr.

278.--

Für D.___, geb. 2011 Fr.

278.--

Für E.___, geb. 2014 Fr.

278.--

Phase 5: Ab 1.11.2025 bis

31.7.2026

Für C.___, geb. 2009 Fr.

240.--

Für D.___, geb. 2011 Fr.

290.--

Für E.___, geb. 2014 Fr.

290.--

Phase 6: Ab 1.8.2026 bis

31.10.2027

Für C.___, geb. 2009 Fr.

240.--

Für D.___, geb. 2011 Fr.

290.--

Für E.___, geb. 2014 Fr.

290.--

Phase 7: Ab 1.11.2027 bis

30.4.2030

Für C.___, geb. 2009 mündig

Für D.___, geb. 2011 Fr. 303.--

Für E.___, geb. 2014 Fr. 353.--

Phase 8: Ab 1.5.2030

Für C.___, geb. 2009 mündig

Für D.___, geb. 2011 mündig

Für E.___, geb. 2014 Fr. 0.--

Die Kinderrenten der AHV

und der Pensionskasse von derzeit Fr.1'221.-- stehen den Kindern ab

Pensionierung des Berufungsklägers zusätzlich zu.

6. Eventualiter, für den Fall, dass der

Berufungsbeklagten die alleinige Obhut zugeteilt wird, sei der Berufungskläger

zu verpflichten, der Berufungsbeklagten gestützt auf Art. 125 ZGB folgende

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

Phase 1: Ab Rechtskraft Scheidungsurteil

bis 31.10.2021 Fr. 1'205.--

Phase 2: Ab 1.11.2021 bis

31.7.2022 Fr. 1'309.--

7. Subeventualiter nach richterlichem

Ermessen.

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.2.2. Die Rechtsbegehren der Ehefrau in

der Berufungsantwort und Anschlussberufung lauten wie folgt.

1. Die Berufung des Ehemannes sei

vollumfänglich abzuweisen.

2. Es sei gemäss dem vorinstanzlichen

Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 21.04.2021 zu bestätigen, dass die

alleinige Obhut über die drei Kinder C.___ (geb. [...]2009), D.___ (geb. [...]2011)

und E.___ (geb. [...]2014) der Kindsmutter zuzuteilen ist.

3. Anschlussberufungsweise sei Ziffer 6 des

vorinstanzlichen Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 21.04.2021 bezüglich

Phasen 1 und 2 aufzuheben und die Unterhaltsbeiträge zu Gunsten der drei Kinder

C.___ (geb. [...]2009), D.___ (geb. [...]2011) und E.___ (geb. [...]2014) seien

wie folgt festzulegen:

Phase 1: ab Rechtskraft

der Scheidung bis 31.10.2021:

- C.___: CHF 2'653.00 Barunterhalt+

CHF 693.00 Betreuungsunterhalt

- D.___: CHF 2'653.00

Barunterhalt+ CHF 693.00 Betreuungsunterhalt

- E.___: CHF 2'353.00

Barunterhalt + CHF 693.00 Betreuungsunterhalt

Phase 2: ab 01.11.2021 bis

31.07.2022:

- C.___: CHF 2'653.00

Barunterhalt+ CHF 693.00 Betreuungsunterhalt

- D.___: CHF 2'653.00

Barunterhalt+ CHF 693.00 Betreuungsunterhalt

- E.___: CHF 2'353.00

Barunterhalt+ CHF 693.00 Betreuungsunterhalt

4. Die Unterhaltsbeiträge zu Gunsten der

drei Kinder C.___ (geb. [...]2009), D.___ (geb. [...]2011) und E.___ (geb. [...]2014)

seien ab Phase 3 mit Wirkung ab dem 01.08.2022 wie folgt festzulegen:

Phase 3 ab 01.08.2022 bis

30.04.2024:

- C.___: CHF 2'653.00

Barunterhalt + CHF 693.00 Betreuungsunterhalt

- D.___: CHF 2'653.00

Barunterhalt + CHF 693.00 Betreuungsunterhalt

- E.___: CHF 2'353.00

Barunterhalt + CHF 693.00 Betreuungsunterhalt

Phase 4 ab 01.05.2024 bis

31.10.2025:

- C.___: CHF 2'617.00

Barunterhalt + CHF 675.00 Betreuungsunterhalt

- D.___: CHF 2'617.00

Barunterhalt + CHF 675.00 Betreuungsunterhalt

- E.___: CHF 2'617.00

Barunterhalt + CHF 675.00 Betreuungsunterhalt

Phase 5 ab 01.11.2025 bis

31.07.2026:

- C.___: CHF 2'541.00

Barunterhalt

- D.___: CHF 2'591.00

Barunterhalt + CHF 1'039.00 Betreuungsunterhalt

- E.___: CHF 2'591.00

Barunterhalt + CHF 1'039.00 Betreuungsunterhalt

Phase 6 ab 01.08.2026 bis

31.10.2027:

- C.___: CHF 2'291.00

Barunterhalt

- D.___: CHF 2'751.00

Barunterhalt + CHF 538.00 Betreuungsunterhalt

- E.___: CHF 2'801.00

Barunterhalt + CHF 538.00 Betreuungsunterhalt

Phase 7 ab 01.11.2027 bis

30.04.2030:

- C.___: CHF 2'291.00

Barunterhalt

- D.___: CHF 2'751.00

Barunterhalt

- E.___: CHF 2'801.00

Barunterhalt + CHF 1'076.00 Betreuungsunterhalt

Phase 8 ab 01.05.2030:

- C.___: CHF 2'629.00

Barunterhalt

- D.___: CHF 2'629.00

Barunterhalt

- E.___: CHF 2'629.00

Barunterhalt

Der jeweilige

Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 2'629.00 sei bis zum jeweiligen Abschluss

der angemessenen Ausbildung auch über das 18. Altersjahr – unter Vorbehalt von

Art. 277 Abs. 2 ZGB für anderslautende Vereinbarungen zwischen den volljährigen

Kindern und ihren Eltern – hinaus geschuldet.

5. a) Anschlussberufungsweise sei Ziffer 7

des vorinstanzlichen Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 21.04.2021 ab

Phase 3 aufzuheben und der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau gestützt auf

Art. 125 ZGB folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

Phase 1: ab Rechtskraft

der Scheidung bis 31.10.2021 CHF 3'826.00

Phase 2: ab 01.11.2021 bis

31.07.2022: CHF 3'826.00

Phase 3: 01.08.2022 bis

30.04.2024: CHF 3'826.00

Phase 4: ab 01.05.2024 bis

31.10.2025: CHF 3'742.00

Phase 5: ab 01.11.2025 bis

31.07.2026: CHF 3'859.00

Phase 6: 01.08.2026 bis

31.10.2027: CHF 4'226.00

Phase 7: 01.11.2027 bis

30.04.2030: CHF 4'226.00

b) Eventualiter: Soweit

das Gericht den Kindesunterhalt insgesamt anders als die gemäss Ziffer 3 je

Phase beantragten Beträge festsetzt, sei der Ehemann zu verpflichten, der

Ehefrau gestützt auf Art. 125 ZGB an ihren persönlichen Unterhalt bis und mit

30.04.2030 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge in der Höhe der

Differenz zwischen den effektiven Kinderunterhaltsbeiträgen und den jeweiligen

Gesamtunterhaltsbeiträgen je Phase von CHF 13'564.00 (1 bis 3), CHF 13'618.00

(4), CHF 13'660.00 (5) und CHF 13'145.00 (6 und 7), zu bezahlen.

6. Anschlussberufungsweise sei Ziffer 9 des

vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Herausgabe des PW [...] aufzuheben,

bzw. dahingehend zu ergänzen, die Ehefrau zu verpflichten, dem Ehemann das Auto

90 Tage nach Rechtskraft des Gesamturteils, bzw. der Unterhaltsregelung

herauszugeben.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten des Ehemannes.

2.3 Beide Parteien beantragen, die

jeweilige Anschlussberufung der Gegenpartei abzuweisen.

3. Die von den Parteien eingereichten

Rechtsmittel sind spruchreif. Da sie den gleichen Entscheid betreffen, können

sie nachfolgend gemeinsam behandelt werden. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer

Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte

und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1.1

Umstritten ist zunächst die Frage

der Obhut. Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin teilte die Kinder der alleinigen

Obhut der Ehefrau und Mutter zu. Der Ehemann beantragt mit seiner Berufung, die

Kinder unter der elterlichen Sorge beider Eltern zu belassen und die Obhut alternierend

zuzuteilen, wobei der Wohnsitz der Kinder bei der Kindsmutter festzulegen sei.

1.1.2

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge

muss auf Begehren eines Elternteils oder des Kindes hin das mit dieser Frage

befasste Gericht prüfen, ob eine alternierende Obhut möglich und mit dem Wohl

des Kindes vereinbar ist (Art. 298 Abs. 2ter Schweizerisches

Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]; BGE 142 III 612 E. 4.2 mit Hinweis).

1.1.3

Die alternierende Obhut kommt

grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter

setzt die praktische Umsetzung der alternierenden Obhut beziehungsweise

Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander

zu kommunizieren und zu kooperieren. Sodann kommt es auf die geografische

Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern.

Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer

Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine

alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor

ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Alter des

Kindes, seine Beziehungen zu (tatsächlichen oder faktischen) Geschwistern und

seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Die Möglichkeit der Eltern, das

Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn

spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig

erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens,

abends und an den Wochenenden) nicht beziehungsweise kaum zur Verfügung stünde;

ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung

auszugehen. Beachtung verdient auch der Wunsch des Kindes, selbst wenn es

bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Die

Erziehungsfähigkeit beider Eltern ist in jedem Fall notwendige Voraussetzung

einer alternierenden Obhut. Die weiteren Beurteilungskriterien hängen oft

voneinander ab; ihre jeweilige Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten

Umständen. So spielt das Kriterium der Stabilität bei Säuglingen und

Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der

Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die

Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn

das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der

Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 612 E. 4.3; Urteil des

Bundesgerichts 5A_222/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 3.1.1).

1.2

Die Vorderrichterin erwog zur Frage

der Obhut über die drei Kinder, dass diese für die Dauer des Verfahrens mit

Verfügung vom 24. April 2020 der Ehefrau zugeteilt und die Betreuung geregelt worden

sei. Die dagegen vom Ehemann erhobene Berufung habe das Obergericht am 18. Juni

2020.

abgewiesen. In Ergänzung der Verfügung vom 24. April 2020 sei am 21. Juli

2020.

verfügt worden, dass die Ehefrau verpflichtet sei, im Rahmen der verfügten

Betreuungsregelung die Kinder jeweils zum Kindsvater zu bringen und dass der

Ehemann verpflichtet sei, die Kinder jeweils zur Kindsmutter zurückzubringen.

Die Verhältnisse hätten sich seit Erlass der vorsorglichen Massnahmen nicht

verändert. Es gebe somit keinen Grund, an der Obhut, wie sie bereits

vorsorglich und für die Dauer des Verfahrens zugeteilt worden sei, etwas zu

ändern. Es könne vollumfänglich auf die Begründung im Entscheid vom 24. April

2020.

verwiesen werden. Es bleibe deshalb dabei, dass die Obhut über die Kinder

der Ehefrau zu belassen sei. Die verfügte Betreuungsregelung sei zu bestätigen.

Der Vollständigkeit halber bleibe darauf hinzuweisen, dass der Ehemann in

seiner Eingabe vom 21. Januar 2020 selbst ausgeführt habe, es sei

offensichtlich, dass ein Wegzug der Kinder in die Umgebung von […] die

alternierende Obhut verunmöglichen würde.

1.3

Der Ehemann räumt in seiner Berufung

ein, dass er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht habe,

er akzeptiere die im Rahmen des Wegzuges der Berufungsbeklagten nach [...] neu

festgelegte Betreuungsregelung der Kinder. Falsch sei hingegen, wenn man diesbezüglich

von einer alleinigen Obhut der Berufungsbeklagten ausgehe, zumal sein Betreuungsanteil

knapp 40% betrage. Zum Verweis der Vorinstanz auf die vorsorglichen Massnahmen vom

24.

April 2020 und die seither unveränderten Verhältnisse sei vorab

festzuhalten, dass der Ehescheidungsrichter in der rechtlichen Beurteilung des

Sachverhaltes nicht an einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid des

Massnahmerichters gebunden sei. Das bedeute weiter, dass es selbstverständlich auch

keiner veränderten faktischen Verhältnisse bedürfe, damit der

Ehescheidungsrichter einen unveränderten Sachverhalt rechtlich anders als der

Massnahmerichter qualifizieren könne. Die Vorinstanz verkenne in diesem

Zusammenhang, dass es sich bei der Beurteilung, ob gestützt auf die

feststehende Betreuungsregelung eine alleinige oder alternierende Obhut

vorliege, nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern um eine rechtliche

Würdigung der Betreuungsregelung handle. Es gehe also vorliegend auch nicht

darum, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Erlass der vorsorglichen

Massnahmen geändert hätten oder nicht, sondern einzig um die rechtliche

Beurteilung der unbestrittenen Betreuungsregelung. Im Rahmen der vorsorglichen

Massnahmen sei es zudem primär um die Wegzugsbewilligung für die Kinder im

Sinne von Art. 301a Abs. 2 ZGB gegangen. Die Frage der Betreuungsform wäre

materiell erst relevant geworden, wenn die Unterhaltsbeiträge vorsorglich zum

Thema gemacht worden wären, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Die

Berufungsbeklagte habe damals ja bereits 80% gearbeitet, das heisst weit mehr

als ihr im Rahmen des Eheschutzes angerechnet worden sei.

Es treffe zu, dass er im Zusammenhang

mit dem Wechsel des Aufenthaltsorts der Kinder selber festgehalten habe, ein

Wegzug verunmögliche die alternierende Obhut. Das rechtfertige die rechtliche

Würdigung der Vorinstanz jedoch nicht. Er habe damit selbstverständlich

gemeint, dass die bis zum Wegzug gelebte echte alternierende Obhut mit mehr

oder weniger je hälftiger Betreuungsanteilen aufgrund der geographischen

Distanz der Wohnorte nicht mehr lebbar sei. Eine echte alternierende Obhut liege

dann vor, wenn die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge die Kinderbetreuung

zu mehr oder weniger gleichen Teilen ausübten. Zur Beurteilung der Anteile der Betreuung

sei lediglich die schulfreie Zeit als echte Betreuungszeit zu berücksichtigen. Gemäss

dem vorinstanzlichen Urteil betreue er die Kinder während der Schulzeit jeden

Mittwochnachmittag bis Donnerstagmorgen sowie jeden zweiten Freitagnachmittag

ab Schulschluss (ca. 15.00 Uhr) bis Samstagmorgen. Die Wochenenden würden wie

auch die Ferien und die Feiertage hälftig aufgeteilt. Bei 13 Wochen Schulferien

(ohne Wochenenden) ergebe dies 65 Tage, die hälftig geteilt würden, sowie 52

Wochenenden, das heisst 104 Tage zuzüglich rund 9 Feiertage. Insgesamt würden

rund 178 Tage je zu 50% aufgeteilt. Während der Schulzeit von Montag bis

Freitag, das heisst während rund 187 Tagen, betreue er in der Woche 1 am

Mittwochnachmittag bis Donnerstagmorgen Schulbeginn und in der Woche 2

zusätzlich ab Freitagnachmittag Schulschluss (ca. 15.00 Uhr) bis Samstagmorgen.

Selbst wenn man hier die Schulzeit der Kinder dem Betreuungsanteil der

Berufungsbeklagten anrechne, komme man auf einen auf ihn entfallenden Anteil von

rund 22.5% an 187 Tagen. Rechne man alsdann den durchschnittlichen Betreuungsanteil

pro Jahr, so komme man auf einen Betreuungsanteil von 35.9%. Ziehe man die

Zeit, währenddem die Kinder in der Schule seien, beim Anteil der

Berufungsbeklagten ab, erhöhe sich sein Anteil auf rund 40%. Aufgrund dieser

Tatsache sei die vorliegende Betreuungsregelung nicht als alleinige Obhut,

sondern als alternierende Obhut zu qualifizieren. Dies habe zur Konsequenz,

dass die nicht unerheblichen Auslagen für die Kinder für Ferien,

Freizeitauslagen und Haushalt auch bei ihm zu berücksichtigen seien und nicht

der ganze Überschuss der Kinder bei der Berufungsbeklagten verbleiben könne. Die

Ehefrau selber habe im Rahmen ihrer Klageantwort ausgeführt, der

Wohnsitzwechsel in die Umgebung [...] solle nicht zur Folge haben, dass die

Kinder weniger durch den Vater betreut würden. Die Tage seien lediglich so zu

verschieben, dass es praktikabel bleibe. Selbst die Berufungsbeklagte sei somit

davon ausgegangen, dass er, wie vor dem Wechsel des Aufenthaltsortes der

Kinder, auch nachher keine Betreuungseinbusse erleiden sollte. Dies bedeute

nichts Anderes, als dass er auch nach dem Wohnsitzwechsel die Kinder weiterhin

alternierend betreuen können sollte, auch wenn der Betreuungsanteil notgedrungen

durch den Wohnsitzwechsel reduziert worden sei. Die vor­instanzliche

Betreuungsregelung entspreche damit einer alternierenden Obhut im Verhältnis

von knapp 40% zu 60%.

1.4

Die Ehefrau entgegnet in ihrer

Berufungsantwort, es sei mühselig, dass der Ehemann die Obhutsfrage erneut

aufwerfe, nachdem vor bald drei Jahren die Gutachterin sowie das

erstinstanzliche Gericht wie auch das Obergericht die alleinige Obhut bei ihr

als richtig angesehen hätten. Die Obhutszuteilung hänge nicht nur von der

Betreuungsregelung ab, sondern es seien verschiedene Kriterien ausschlaggebend.

Das Obergericht habe im Entscheid vom 18. Juni 2020 auf diese Kriterien

hingewiesen und festgehalten, dass die Vorinstanz eine Prüfung sämtlicher

Kriterien vorgenommen habe. Es sei nicht richtig, dass es im Rahmen der

vorsorglichen Massnahmen vorwiegend um die Wegzugsbewilligung gegangen sei und

die Betreuungsform materiell nicht hätte zum Thema gemacht werden müssen.

Vielmehr habe die Obhutszuteilung insbesondere beurteilt werden müssen, weil sie

im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen dies explizit verlangt habe. Das

Obergericht habe dazu primär festgehalten, dass eine Obhutsumteilung auch bei

einem Wegzug nicht zwingend erfolgen müsse, habe in der Folge aber auf den weiterhin

bestehenden tiefen Konflikt zwischen den Ehegatten und Eltern hingewiesen. Die Obhutsumteilung

sei vorgenommen worden, damit etwas Ruhe einkehren könne. Tatsächlich hätten

sich die Kinder in [...] bestens eingelebt und fühlten sich äusserst wohl. Die

schulischen Leistungen seien auf Kurs. Der Konflikt zwischen den Parteien habe

sich jedoch weiterhin nicht gelegt. Insbesondere auf der Kommunikationsebene bestünden

massive Probleme, welche oftmals auf dem Rücken der Kinder ausgetragen würden.

Die Kindseltern seien sich in nichts einig und es sei weiterhin von einer hochstrittigen

Angelegenheit auszugehen. Dies spürten die Kinder nach wie vor. Vor diesem

Hintergrund sei die Frage zu stellen, ob im Sinne des Kindswohls von Amtes

wegen die Erziehungsbeistandschaft nicht doch weiterzuführen sei. Wenn der

Ehemann ausführen lasse, dass eine alternierende Obhut mit Wohnorten einerseits

[...] und andererseits [...] nicht mehr möglich sei und gleichzeitig das

verfügte Betreuungsmodell akzeptiere, genüge dies in Kombination mit den

übrigen Kriterien sehr wohl, um eine alleinige Obhut zu rechtfertigen. Es

handle sich vorliegend nicht um eine Betreuung zu mehr oder weniger gleichen

Teilen. Mit dem Wohnortwechsel habe mit Blick auf die Praktikabilität auch eine

Anpassung der Betreuung vorgenommen werden müssen, welche der Ehemann akzeptiert

habe. Die Berechnung des Ehemannes werde bestritten. Selbstverständlich sei

auch die Verantwortung während der Schulzeit mitzurechnen, da es beispielsweise

durchaus vorkommen könne, dass ein Kind krank sei und betreut werden müsse. Der

Ehemann bringe die Kinder am Morgen zwar in die Schule, die Verantwortung,

falls etwas sei, trage aber sie. Eine Aufteilung der Betreuung nach den

entsprechenden Einheiten ergebe ein Verhältnis von 23% (13 Einheiten Vater) zu

77% (43 Einheiten Mutter). Selbst wenn die Anteile anders berechnet würden, sei

es ein Fakt, dass der Ehemann in keiner Art und Weise Mehrauslagen habe. Er habe

im Vergleich zu einem lediglich 14-täglichen Kontaktrecht (Freitag bis Sonntag)

auf zwei Wochen gesehen maximal für fünf Mahlzeiten mehr aufzukommen (Frühstück

einmal am Montag und zweimal am Donnerstagmorgen sowie Abendessen zweimal am Mittwoch).

Bereits heute falle der Mittwochnachmittag insbesondere in der Folgewoche nach

dem Vater-Wochenende weg, beziehungsweise die Kinder blieben in [...], um ihren

Hobbies nachzugehen oder sich mit Schulkameraden zu treffen. Mit Blick auf die

finanziellen Verhältnisse und das Einnahmegefälle der Parteien erscheine es

doch als äusserst kleinlich, hier über Mehrauslagen diskutieren zu wollen.

Schliesslich sei festzuhalten, dass auch eine alternierende Betreuung nicht zwingend

eine alternierende Obhutsregelung zur Folge hätte, da weitere Kriterien relevant

seien wie das familiäre und wirtschaftliche Umfeld, die Stabilität der Verhältnisse,

Sprache und Beschulung, gesundheitliche Bedürfnisse und die Meinungsäusserung

älterer Kinder. Vorliegend stehe neben der räumlichen Distanz vor allem der

tiefe Elternkonflikt der Anordnung einer alternierenden Obhut entgegen.

1.5

Die Frage der Obhut war bereits im Massnahmeverfahren

heftig umstritten. Das Obergericht hielt in diesem Zusammenhang in seinem

Urteil vom 18. Juni 2020 fest, die Vorinstanz habe zutreffend erwogen, ein

Wegzug der Kinder von [...] nach [...] verunmögliche das bisherige

Betreuungsmodell. Da sich die Eltern darüber nicht verständigen könnten, habe

sie zu Recht im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme über die Frage des

Aufenthaltsorts und auch über die damit zusammenhängende Obhut und den

persönlichen Verkehr befunden (Urteil, S. 11 f.). Weiter erwog das Obergericht

Folgendes (Urteil, S. 15):

«Die Obhut über die Kinder

könnte – wenn man die Kindesanhörung ausser Betracht lässt – an sich beiden

Elternteilen zugewiesen werden. Die Äusserungen der Kinder können indessen

nicht ausgeblendet werden. Diese haben das 12. Altersjahr, ab dem von der

Fähigkeit zu autonomer Willensbildung auszugehen ist (vgl. dazu Urteil des

Bundesgerichts 5A_984/2019 vom 20. April 2020, E 3.3), zwar noch nicht

überschritten. C.___ erreicht diese Schwelle erst in rund eineinhalb Jahren.

Die Willensäusserungen sind aber eindeutig. C.___ gab anlässlich der Anhörung

vom 8. April 2020 zum Ausdruck, für ihn sei «ganz klar, dass er bei der Mutter

leben wolle» (Protokoll, S. 1). Auch D.___, mit der C.___ nicht darüber geredet

habe (Protokoll der Anhörung von C.___, S. 2), bemerkte, «dass sie auf jeden

Fall bei Mami in [...] wohnen wolle… Sie möchte einfach nur noch an einem Ort

sein» (Protokoll der Anhörung von D.___, S. 1).

Bereits Dr. phil. J.___ hatte

in ihrem im Eheschutzverfahren erstatteten Bericht vom 20. Juni 2018 beantragt,

die Obhut der Mutter zuzuweisen, wobei allerdings einzuräumen ist, dass sie

dies nicht nur «aufgrund des substanziellen Elternkonflikts», sondern auch

unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Mutter damals nicht berufstätig

war, empfahl (Bericht, S. 27). Angesichts des unvermindert tiefen Konfliktes

zwischen den Eltern während der trotz dem Gutachten seinerzeit angeordneten

alternierenden Obhut ist es nun an der Zeit, dass etwas Ruhe einkehrt. Die

Kinder scheinen sich in der Schule in [...] rasch und gut eingelebt zu haben.

Die von der Ehefrau und Berufungsbeklagten neu eingereichten Berichte zeichnen

jedenfalls ein positives Bild (Urkunden 10 – 12 der Berufungsbeklagten). Auch

diese aktuelle Entwicklung der Verhältnisse ist zu berücksichtigen (BGE 142 III 502 E 2.7 a.E.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Wegzug der Kinder zur

Mutter nach [...] und die damit verbundene Zuteilung der Obhut dem Kindeswohl

entsprechen. Die Berufung gegen die Ziffern 4 und 5 der Verfügung der a.o.

Amtsgerichtsstatthalterin vom 24. April 2020 muss aus diesem Grund abgewiesen

werden».

Der Entscheid des Obergerichts erging

nach einer umfassenden Würdigung aller für die Zuteilung der Obhut massgebenden

Kriterien. Es konnte dabei auch auf die überzeugenden und einleuchtenden

Überlegungen der damaligen Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 13). Diese hatte

zutreffend festgehalten, dass eine alternierende Obhut nicht ausgeübt werden

könne, wenn ein Elternteil in [...] und der andere in [...] wohne und der

Wechsel unter der Woche stattfinde (Urteil S. 7). Dieser Auffassung war offenbar

auch der Ehemann, hatte doch auch er im Massnahmeverfahren nicht die

alternierende Obhut, sondern die Zuweisung der alleinigen Obhut an ihn

beantragt (Urteil S. 4). In der Tat ist für die Obhutsfrage nicht entscheidend,

wer nun genau zu wieviel Prozent die Kinder bei sich hat und ob die Schulzeit

bei dieser Berechnung mitzuberücksichtigen ist oder nicht. Die von der

Vorinstanz festgelegten Betreuungszeiten sind so oder so nicht derart

ausgeglichen, dass sich bereits deswegen ein Anspruch auf Feststellung der

alternierenden Obhut ergäbe. Ausschlaggebend sind deshalb die übrigen Kriterien

(vgl. E. 1.1 hievor). Da sich die Verhältnisse sei dem Massnahmeverfahren nicht

geändert haben und die damalige Obhuts- und Besuchsrechtsregelung weitgehend fortgesetzt

werden soll, verwies die Vorderrichterin im angefochtenen Urteil zu Recht auf

die damals angestellten Überlegungen. Die Eltern wohnen immer noch gleich

entfernt voneinander. Auch hinter die Kooperationsfähigkeit ist nach wie vor

ein Fragezeichen zu setzen, was allein schon die Tatsache zeigt, dass sie sich

selbst im vorliegenden Berufungsverfahren gegenseitig mit Vorwürfen eindecken,

die nichts mit der Sache zu tun haben (vgl. z.B. betreffend Drittbeziehungen Berufung

der Ehefrau, S. 21, und Berufungsantwort Ehemann, S. 28). Auch ist nicht

bekannt, dass sich die Haltung der Kinder in der Zwischenzeit geändert hätte.

Die Berufung des Ehemannes gegen Ziffer 2 des angefochtenen Urteils ist daher

unbegründet.

2.1

Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge

ermittelte die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin zunächst den Überschuss, der den

Parteien während der letzten Zeit des Zusammenlebens zur Verfügung stand.

Ausgehend von damaligen Einkünften von total CHF 22'800.00 und einem

Gesamtbedarf von CHF 14'500.00 habe die Familie über einen Betrag von CHF 8’300.00

frei verfügen können. Bei einer Aufteilung nach grossen und kleinen Köpfen sei

somit von einem auf die Parteien entfallenden Anteil am Überschuss von CHF

2'370.00 und auf einen auf die Kinder entfallenden Anteil am Überschuss von CHF

1'185.00 auszugehen. Die Obergrenze des gebührenden Bedarfs der Ehefrau und der

Kinder entspreche dem heutigen familienrechtlichen Existenzminimum zuzüglich diesem

Überschussanteil. Die Alimente seien anhand der so genannten zweistufigen

Methode mit Überschussverteilung zu ermitteln. Es sei mit insgesamt acht Phasen

zu rechnen. Nach dem sogenannten Schulstufenmodell müsse der hauptbetreuende

Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes grundsätzlich

zu 50 % eine Erwerbtätigkeit ausüben, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe

zu 80 % und ab seinem vollendeten 16. Lebensjahr zu 100 %. Mit 16 Jahren habe

ein Kind grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf Betreuungsunterhalt. Zu

berücksichtigen sei vorliegend auch, dass der Ehemann am 1. August 2022

pensioniert werde. Der Ehemann mache geltend, dass die Ehefrau spätestens ab

seiner Pensionierung 80 % arbeiten könne. Wie der Ehemann selbst ausführe, sei C.___

im Zeitpunkt seiner Pensionierung zwar schon in der Oberstufe. E.___ werde

dannzumal aber erst 8 Jahre alt sein. Auch wenn der Ehemann die Kinder häufig

betreue, seien vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche es erlauben würden,

vom Schulstufenmodell abzuweichen. Entsprechend ergäben sind folgende Phasen: 1.:

Ab Rechtskraft Scheidungsurteil bis 31. Oktober 2021; 2.: Ab 1. November 2021 (D.___

10) bis 31. Juli 2022; 3.: Ab 1. August 2022 (Pensionierung Ehemann) bis 30.

April 2024; 4.: Ab 1. Mai 2024 (E.___ 10) bis 31. Oktober 2025; 5.: Ab 1.

November 2025 (C.___ 16) bis 31. Juli 2026; 6.: Ab 1. August 2026 (E.___ Sek./Ehefrau

80.

%) bis 31. Oktober 2027; 7.: Ab 1. November 2027 (D.___ 16) bis 30. April

2030; 8.: Ab 1. Mai 2030 (E.___ 16, Ehefrau 100 %).

Bei der konkreten Bemessung der

Unterhaltsbeiträge ging die Vorderrichterin beim Ehemann bis zu dessen

Pensionierung von monatlichen Einkünften von rund CHF 21'100.00 und danach von

CHF 12'680.00 aus. Auf Seiten der Ehefrau rechnete sie inklusive Anteil 13.

Monatslohn ausgehend vom aktuellen 60 %-Pensum ein monatliches Nettoeinkommen

von CHF 4'750.00, sobald sie 80 % tätig sein müsse von CHF 6'333.00 und bei 100

% CHF 7'915.00 an. Als Einkommen der Kinder berücksichtigte sie die Kinder-

beziehungsweise Ausbildungszulagen von CHF 200.00 beziehungsweise CHF 250.00

pro Monat sowie ab 1. August 2022 eine AHV-Rente von CHF 948.00 pro Kind und

die Kinderrenten der G.___ von monatlich CHF 273.00. Nach der Gegenüberstellung

des für die verschiedenen Phasen ermittelten und im Detail von der a.o.

Amtsgerichtsstatthalterin auch begründeten Bedarfs und der Zuweisung des

Überschussanteils resultierten die festgesetzten Unterhaltsbeiträge. Die

Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dauere bis zu ihrer wirtschaftlichen

Selbständigkeit, unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB längstens jedoch bis

zur Volljährigkeit. Zum Ehegattenaliment erwog die Vorderrichterin, wenn wie

vorliegend eine lebensprägende Ehe gegeben sei, stehe grundsätzlich ausser

Frage, dass der Ehegatte, der für den ihm gebührenden Unterhalt nie mehr selbst

aufzukommen vermöge, einen dauernden Anspruch auf nachehelichen Unterhalt habe,

wenn der andere Ehegatte über ausreichende Mittel verfüge. Diese

Voraussetzungen seien hier erfüllt, so dass es angezeigt sei, der Ehefrau wie

von ihr beantragt nachehelichen Unterhalt bis 30. April 2030 zuzusprechen.

2.2

Die Ehefrau rügt, es sei davon

auszugehen, dass es sich in Ziffer 6 des Urteils der Vorinstanz für die Phase 2

offensichtlich lediglich um einen Verschreiber handle. Unterhaltsbeiträge seien

mit Blick auf das Alter der drei Kinder nahtlos geschuldet. Die Phase 3 beginne

per 1. August 2022, womit klar sei, dass die Phase 2 per 31. Juli 2022 enden

müsse. Der Ehemann bestreitet dies zu Recht nicht. Das angefochtene Urteil

(Dispositiv) ist entsprechend zu korrigieren. Dasselbe gilt für das in Ziffer 7

des Urteils festgesetzte Ehegattenaliment.

2.3.1

Die konkrete Höhe der

Unterhaltsbeiträge wird von beiden Ehegatten angefochten. Keine Partei stellt

indessen die von der Vorderrichterin angewandte Bemessungsweise vom Grundsatz

her in Frage. Zu Recht: Die Berechnungsmethode entspricht vollumfänglich den

Grundsätzen von Art. 125 und 286 ZGB sowie der Praxis und ist in keiner Weise

zu beanstanden. Die Vorbringen der Parteien richten sich gegen einzelne Punkte

der Bemessung. Die in den Berufungen und Anschlussberufungen gegen das

vorinstanzliche Urteil erhobenen Rügen der Parteien werden nachfolgend gemeinsam

behandelt.

2.3.2

Nach Art. 126 Abs. 1 ZGB bestimmt

das Gericht den Beginn der Beitragspflicht. Dem angefochtenen Urteil zufolge

hat der Ehemann Unterhaltsbeiträge «Ab Rechtskraft Scheidungsurteil» zu

bezahlen (angefochtenes Urteil Ziffern 6 und 7). Mit diesem Zeitpunkt kann die

Rechtskraft des Scheidungspunktes oder die Rechtskraft des Urteils über die

noch umstrittenen Unterhaltsbeiträge gemeint sein. Um solche Unklarheiten zu

vermeiden, empfiehlt es sich, das Datum des Beginns der Beitragspflicht

explizit festzuhalten (Urs Gloor/Annette Spycher, in:

Basler Kommentar,

Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2018, N 4 zu Art. 126

ZGB). Da der Scheidungspunkt vorliegend in jeder Hinsicht unbestritten war und

beide Parteien auch in im Rechtsmittelverfahren eine Neuregelung «Ab

Rechtskraft Scheidungsurteil» und damit aus heutiger Sicht eine rückwirkende Neuregelung

beantragen, ist es angezeigt, für den Beginn der Unterhaltspflicht auf die

Rechtskraft des Scheidungspunktes abzustellen (vgl. dazu Samuel Zogg,

"Vorsorgliche" Unterhaltszahlungen im

Familienrecht, FamPra.ch 2018 S. 68). Aus Praktikabilitätsgründen ist von einem

Monatsbeginn, konkret vom 1. Juni 2021 auszugehen (das begründete Urteil wurde den

Parteien am 26. April 2021 zugestellt). Nachfolgend sind somit auch die ersten

beiden Unterhaltsphasen zu überprüfen.

3.1

Umstritten ist zunächst die Höhe des

in der Ehe zuletzt gelebten Standards. Die Vorderrichterin führt im

angefochtenen Urteil dazu aus, das Obergericht sei in seinem im Rahmen des

Eheschutzverfahrens ergangenen Urteil vom 16. Mai 2018 davon ausgegangen, dass

der Familie zur Bestreitung ihrer Lebenshaltung während der letzten Zeit des

Zusammenlebens ein Betrag von monatlich CHF 23'129.00 (inkl. Kinderzulagen) zur

Verfügung gestanden sei. Bereits damals habe der Ehemann geltend gemacht, er

habe an seine erste Familie Alimente in der Höhe von jährlich CHF 55'000.00

zahlen müssen. Das Obergericht habe diesen Abzug nicht berücksichtigt, ohne

Gründe dafür anzuführen. Aus den Steuererklärungen 2014 bis 2016 sei ersichtlich,

dass der Ehemann Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 138'000.00 deklariert habe.

Diese Unterhaltsbeiträge, das heisst monatliche Zahlungen von CHF 3'833.00,

seien bei seinem Einkommen als Abzug zu berücksichtigen. Das Vorbringen der

Ehefrau, der Ehemann habe ein Jahreseinkommen von rund CHF 200'000.00 pro Jahr

gehabt und es sei davon auszugehen, dass er gewisse Fixkosten über den

Geschäftsabschluss abgerechnet habe, sei nicht substantiiert und könne deshalb

nicht berücksichtigt werden. Die vom Obergericht errechneten Einkünfte von CHF

23'129.00 pro Monat seien somit um CHF 3'833.00 pro Monat zu kürzen.

Hinzuzurechnen seien hingegen die Steuerausstände der Jahre 2014 bis 2016 von

total CHF 126'663.15 (vgl. Beilage 15 des Ehemannes), welche erst per 2019

bezahlt worden seien, was pro Monat CHF 3'518.40 ausmache. Es sei deshalb

davon auszugehen, dass den Ehegatten und ihren Kindern zur Bestreitung ihrer

Lebenshaltungskosten während der letzten Zeit des Zusammenlebens ein Betrag von

monatlich CHF 22'814.40 inkl. Kinderzulagen zur Verfügung gestanden habe.

3.2

Die Ehefrau wirft der Vorinstanz in

ihrer Berufung vor, diese habe sich nicht mit den von ihr eingereichten Analysen

der edierten Kontoauszüge auseinandergesetzt. Aus den Kontoauszügen der Jahre

2015.

und 2016 lasse sich eindeutig herauslesen, dass der Familie - ohne

Steuern, ohne Alimentenzahlungen, ohne Drittbetreuungskosten und ohne

Amortisationen - bereits ein Betrag von rund CHF 22'500.00 monatlich zur

Verfügung gestanden habe. Dieser Betrag setze sich zusammen aus den

persönlichen Ausgaben der Ehefrau von monatlich rund CHF 2'500.00 und den

Ausgaben ab dem Konto des Ehemannes für die Familie von rund CHF 20'000.00. Bis

auf wenige Ausnahmen seien keine Steuern von den privaten Konti der Parteien

bezahlt worden. Rechne man gemäss der Vorinstanz die Steuerausstände von CHF

3'518.40 hoch, ergebe sich ein für die Berechnung relevantes Einkommen in der

Höhe von rund CHF 26'000.00. Bemerkenswert sei zudem auch, dass die

Hypothekarzinsen für die gemeinsam bewohnte Liegenschaft in [...] ab Juli 2016

ebenfalls nicht mehr ab dem [...]konto bezahlt worden seien. Entgegen der

Ansicht der Vorinstanz habe sie damit nachweisen können, welchen Bedarf die

Familie zum Zeitpunkt des Zusammenlebens kurz vor der Trennung benötigt habe.

Das Einkommen des Ehemannes alleine sei für die Berechnung der

Unterhaltsbeiträge auf CHF 23'500.00 monatlich festzulegen. Dieser Betrag

ergebe sich aus dem Einkommen des Ehemannes von CHF 26'000.00 abzüglich dem

lediglich zwecks betrieblicher Optimierung ihr über die Firmen des Ehemannes

ausbezahlten Lohnes von CHF 2'500.00. Aus der Gegenüberstellung des Totals der

Einkünfte von CHF 26'000.00 und dem Bedarf von CHF 14'500.00 resultiere ein

Überschuss von rund CHF 12'000.00. Dieses Geld habe der Familie gedient und sei

auch als solches verbraucht worden und deshalb insgesamt als Unterhalt zu

berücksichtigen. Der Betrag sei auf grosse und kleine Köpfe aufzuteilen.

3.3

Der Ehemann hält in seiner

Berufungsantwort fest, wie er auch in seiner Berufung vorrechne, sei gestützt

auf die Steuererklärungen 2014 - 2016 von einem im Durchschnitt pro Monat

verbrauchten Einkommen von CHF 20'202.00 inklusive Kinderzulagen, Einkommen der

Ehefrau sowie nach Aufrechnung der später bezahlten Nachsteuern auszugehen. Die

angerufenen Kontoauszüge seien bezüglich der Lebenshaltung der Familie nicht

aussagekräftig, zumal über dieses Konto einnahmenseits nebst dem Lohn auch

Spesen, Zahlungen der Krankenkassen, Übertragungen von anderen Konti etc.

erfolgt seien. Ausgabenseits seien über das [...]Konto nicht nur

Lebenshaltungskosten, sondern auch weitere Auslagen, die nicht zum

Verbrauchsunterhalt gehörten, bezahlt worden, wie Geschäftsauslagen und

Auslagen für die diversen Liegenschaften, Darlehensrückzahlungen sowie diverse

Zahlungen, die zur Sparquote gehörten. Mit Sicherheit könne man deshalb nicht

einfach sämtliche Belastungen des [...]Kontos zusammenzählen, um damit die

Lebenshaltung der Parteien vor der Trennung zu beweisen. Über dieses Konto

seien neben den von der Ehefrau anerkannten Alimenten für die Erstfamilie auch Ausgaben

für die diversen Liegenschaften, eine Lebensversicherung, die Geschäftsauslagen,

die wieder zurückerstattet worden seien, Arztrechnungen, Rückzahlungen von

Darlehen der Ehefrau, Steuern, Drittbetreuungskosten und weitere Auslagen, die

nicht zur Lebenshaltung gehörten, getätigt worden. Dasselbe gelte für die über

dieses Konto erfolgten Zahlungen für einen Bootsplatz und Bootsreparaturen, was

ebenfalls nicht zur Lebenshaltung der Ehefrau zu zählen sei. Der Vorinstanz

könne deshalb kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie diese Kontoauszüge unbeachtet

gelassen habe. Der Verbrauchsunterhalt sei gestützt auf diese Belege nicht

eruierbar. Für die Beurteilung der letzten Lebenshaltung seien einzig die

Steuererklärungen verlässlich. Wenn die Ehefrau im Endeffekt den von ihr völlig

überhöht berechneten Überschuss von CHF 12'000.00 einfach auf die Familie nach

Köpfen aufteile, übersehe sie etwas ganz Wesentliches. Der unterhaltsberechtigte

Ehegatte könne nämlich - wenn keine Kinder vorhanden seien - nicht einfach die

Hälfte des Überschusses für sich beanspruchen, sondern er müsse nachweisen,

welche Auslagen notwendig seien, um seinen bisherigen Lebensstandard zu

finanzieren. Auch bei der zweistufigen Methode sei im Rahmen der

Überschussverteilung sämtlichen Besonderheiten des konkreten Falles, wie unter

anderem speziellen Bedarfspositionen, Rechnung zu tragen. Zum Beispiel

Drittbetreuungskosten, welche seit der Trennung weggefallen seien, müssten zur

Sparquote hinzugerechnet werden. Auch wenn ein Ehegatte stets wesentlich mehr

Geld ausgegeben habe als der andere, sei dies bei der Überschussberechnung zu

berücksichtigen und sein Anteil am Überschuss müsse entsprechend höher ausfallen.

Vorliegend sei unbestritten, dass der Ehemann bereits vor der Trennung als auch

vor Eheabschluss nicht nur die unter anderem im Unterhalt teure eheliche

Liegenschaft in [...] habe finanzieren, sondern er auch die weiteren

Ferienliegenschaften in [...] und in [...] habe unterhalten müssen. Seit rund 20

Jahren besitze er ein Boot, das ebenfalls hohe Unterhaltskosten verursache. Er habe

damit auch vor der Trennung und bereits vor der Ehe weit höhere Auslagen gehabt

als die Ehefrau. Selbst wenn man deshalb von einem höheren Gesamtverbrauch

ausgehen würde, könnte man nicht nach Köpfen teilen, weil er damit gar nicht

mehr in der Lage wäre, seine bisherigen Auslagen zu finanzieren, währenddem der

Ehefrau weit mehr als der Verbrauchsunterhalt zugestanden würde. Der von ihm im

Rahmen seiner Berufung berechnete Überschuss, basierend auf einem für die

Familie verbrauchten Einkommen von CHF 20'202.00 inklusive Kinderzulagen, habe

maximal CHF 5'702.00 ausgemacht, ausgehend von einem grundsätzlich zu tiefen

Existenzminimum von CHF 14'500.00. Selbst wenn man sogar wie die Ehefrau mit

einem Verbrauch von CHF 26'000.00 rechnen würde, müsste konsequenterweise auch ein

weit höheres Existenzminimum, nämlich CHF 20'854.00 eingesetzt werden. Der

Überschuss würde CHF 5'146.00 betragen. Berücksichtige man zudem, dass vom

Überschuss noch diverse Kosten für die Ferienliegenschaften und sein Boot verbraucht

worden seien, so hätten der Ehefrau und den Kindern für die weiteren Auslagen

wohl maximal der Betrag zur Verfügung gestanden, den damals das Obergericht im

Rahmen des Eheschutzes errechnet habe, das heisst je CHF 1'286.00 pro

Elternteil und CHF 643.00 pro Kind. Die im Rahmen seiner eigenen Berufung

berechneten Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau und die Kinder, welche selbst

nach Pensionierung noch Überschüsse von CHF 1'300.00 und mehr einberechneten,

deckten deshalb deren Bedarf bei Weitem ab. Die Parteien hätten in keiner Weise

ein Luxusleben gelebt, einzig die Liegenschaften inklusive sein Boot, was

allesamt vorehelich erworben worden sei, hätten Geld gekostet.

3.4

In seiner eigenen Berufung weist der

Ehemann darauf hin, dass das von der Vorinstanz angerufene Urteil des Obergerichts

auf einer Mischrechnung aus dem damals aktuellen Haupteinkommen aus [...]tätigkeit,

das heisst dem Einkommen nach der Trennung, dem bisherigen Nebeneinkommen wie vor

der Trennung und dem aktuellen Mietzinsertrag nach Trennung zuzüglich dem Einkommen

der Ehefrau vor Trennung entspreche. Nicht berücksichtigt worden seien die weit

höheren Amortisationen vor der Trennung, die 3. Säule-Zahlungen vor Trennung

und die jährlichen Alimente vor Trennung. Relevant für die Bestimmung der

letzten Lebenshaltung sei jedoch einzig das verbrauchte Einkommen vor der

Trennung. Im Rahmen der Klageantwort habe er die Steuererklärungen 2014 - 2016

eingereicht, woraus die Einkommen vor der Trennung hervorgingen. Insgesamt habe

sich das Einkommen inklusive Mietzinserträge auf CHF 1'321'695.00

beziehungsweise CHF 440'565.00 pro Jahr belaufen. Weiter habe er nachgewiesen,

dass die Hypotheken auf sämtlichen Liegenschaften in diesen drei Jahren um CHF

660'322.00 amortisiert worden seien. Die Amortisationen seien weit höher als

nach der Trennung beziehungsweise ab der Scheidung gewesen. Weiter seien in den

Jahren 2014 - 2016 CHF 138'000.00 Alimente sowie CHF 20'276.00 Zahlungen an die

3.

Säule dazu gekommen. Somit seien während diesen drei Jahren CHF 818'598.00

beziehungsweise pro Jahr CHF 272'866.00 nicht für die Lebenshaltung verbraucht

worden. Ziehe man vom durchschnittlichen Einkommen von CHF 440'565.00 diese

durchschnittliche Sparquote von CHF 272'866.00 ab, verbleibe ein verbrauchtes

Einkommen von CHF 167'699.00 pro Jahr. Hinzu komme das Einkommen der Ehefrau

von damals durchschnittlich CHF 32'503.60, womit ein verbrauchtes

Gesamteinkommen von CHF 200'202.60 resultiere. Zähle man noch die nachträglich

bezahlten Steuern für die Jahre 2014 - 2016 von CHF 126'663.15 bzw. pro Jahr CHF

42'221.05 dazu, so ergebe dies ein verbrauchtes Einkommen von CHF 242'423.65

pro Jahr oder rund CHF 20'202.00 pro Monat, inklusive Kinderzulagen von CHF 600.00.

Ziehe man hievon das von der Vorinstanz mehr oder weniger korrekt berechnete

Existenzminimum von CHF 14'500.00 ab, so resultiere ein Überschuss von CHF 5'702.00,

der verbraucht worden und nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen sei. Der

von der Vor­instanz berechnete Überschuss vor der Trennung sei damit zu hoch. Sollte

man jedoch wie die Vorinstanz von einem damaligen Einkommen von CHF 22'800.00

ausgehen, wäre festzuhalten, dass im Existenzminimum bei den Steuern eine

Korrektur angebracht werden müsste. Im Rahmen seiner Klageantwort sei er von

einem damaligen Einkommen von CHF 19'251.00 pro Monat ausgegangen und habe bei

diesem Familieneinkommen einen Steuerbetrag von rund CHF 7'000.00

einkalkuliert. Dieses monatliche Steuerbetreffnis habe die Vorinstanz übernommen.

Rechne man jedoch mit einem fast CHF 3'000.00 pro Monat höheren Einkommen,

müssten konsequenterweise auch die Steuern um CHF 1'083.00 erhöht werden, zu

einem gegenüber der Annahme der Vorinstanz höheren Familienexistenzminimum von

CHF 15'602.00 führte. Gerundet resultierte dann ein für die ganze Familie verbrauchter

Überschuss von total CHF 7'200.00. Im Zusammenhang mit den Steuern sei zu

beachten, dass er nicht nur auf seinem Nettoeinkommen Steuern bezahle, sondern

beim Mietzinsertrag den Bruttoertrag vor Abzug der Amortisationen, versteuern

müsse.

3.5

Die Ehefrau verweist in ihrer

Antwort auf die Berufung des Ehemannes und Anschlussberufung im Wesentlichen auf

die von ihr gestützt auf die Kontoauszüge erstellte Analyse des Verbrauchs. Daraus

ergebe sich, dass der Familie ohne Steuern, ohne Amortisationen, ohne Alimentenzahlungen

an die Exfrau und den Sohn aus der früheren Ehe sowie ohne Drittbetreuungskosten

rund CHF 22'500.00 zur Verfügung gestanden seien. Darin enthalten sei ihr damaliges

Einkommen der K.___ AG in der Höhe von monatlich CHF 2'500.00, welches sie

regelmässig ebenfalls für die Familie, namentlich den Haushalt oder für Kleider

und Schuhe der Kinder, eingesetzt habe. Der Ehemann alleine habe der Familie somit

CHF 20'000.00 zur Verfügung gestellt. Für die Berechnungsbasis seien die

Steuern von durchschnittlich CHF 7'000.00 pro Monat hinzuzurechnen.

Aussagekräftig für die Steuerlast seien einzig die Steuerveranlagungen. Die

Steuerlast sei mit Sicherheit nicht zu erhöhen, da die Steuerbehörde diese aufgrund

der tatsächlich erzielten Einkommen veranlagt habe. Die Steuerbeträge seien

unabhängig davon, von welchem exakten Einkommen beim Ehemann für die Zeit vor

der Trennung auszugehen sei, veranlagt und rechtskräftig. Die Feststellung des

Einkommens des Ehemannes sei schwierig, da er nicht alle Belege offengelegt

habe und die Einnahmen jeweils von Jahr zu Jahr schwankten. So seien

beispielsweise keine Steuerveranlagungen eingereicht worden, sondern nur die

Steuerrechnungen. Wie sie aufgezeigt habe, müssten insbesondere Zahlungen an

die Steuerbehörden sowie Amortisationen und Drittbetreuungskosten von anderen Konten

als die vom Ehemann offengelegten Konten bezahlt worden sein. Es müsse deshalb

nicht die Frage beantwortet werden, wieviel Einkommen der Ehemann denn

tatsächlich auch erzielt, sondern wieviel Geld der Familie vor der Trennung zur

Verfügung gestanden habe und dies vorzugsweise ohne Steuern, damit die Rechnung

aufgehe. Wäre der Argumentation des Ehemannes zu folgen, würden sich auch die

zur Verfügung stehenden Mittel inklusive der Steuern der Familie vor der

Trennung erhöhen. Sie gehe von CHF 22'500.00 aus, welche die Familie ohne

Steuern zur Verfügung hatte. Seien monatlich CHF 8'083.00 Steuern zu berücksichtigen,

wie dies vom Ehemann geltend gemacht werde, hätte die Familie somit insgesamt

rund CHF 30'500.00 zur Verfügung gehabt. Die Tatsache, dass Zahlungen für

Steuern, Hypotheken, Amortisationen und Drittbetreuungskosten von anderen

Konten getätigt worden seien als offengelegt, deute ebenfalls darauf hin, dass

die Gesamteinnahmen des Ehemannes insgesamt höher ausfielen als von ihm

behauptet. Da aber die Steuerbeträge rechtskräftig veranlagt seien, gebe es keinen

Grund für das Berücksichtigen von höheren Steuerbeträgen. Da sie habe aufzeigen

können, dass der Ehemann alleine der Familie rund CHF 20'000.00 zur Verfügung gestellt

habe und die Steuern grundsätzlich von anderen als den offengelegten Konten des

Ehemannes bezahlt worden seien, sowie aufgrund der Tatsache, dass die Einnahmen

des Ehemannes nicht vollständig klar seien, habe sie auch eine entsprechend

modifizierte Unterhaltsberechnung vorgelegt, bei welcher die Steuern des

Ehemannes unberücksichtigt geblieben seien. Diese Berechnung bilde Basis bei

der eigenen Unterhaltsberechnung und ihrer Rechtsbegehren.

3.6

Der Ehemann bekräftigt in der

Anschlussberufungsantwort seine Auffassung, wonach die Zusammenstellung der

Ehefrau über den Verbrauch der Ehegatten nicht korrekt sei. Die Ehefrau zähle unabhängig

der Herkunft der Gelder alle Gutschriften zusammen und rechne ebenfalls, mit ein

paar wenigen Ausnahmen, alle Auslagen zusammen. Sie berücksichtige dabei nicht,

dass bei den Gutschriften diverse Rückerstattungen wie Krankenkasse, Rückerstattungen

Dritter von Vorleistungen und Spesenzahlungen für privat bezahlte

Geschäftsauslagen, welche für Vorleistungen, das heisst Ausgaben, erfolgten,

enthalten seien. Diese Rückerstattungen seien von den Ausgaben allesamt in

Abzug zu bringen, da sie ja im Endeffekt gar nichts mit dem Verbrauchsunterhalt

zu tun hätten, weil er Rechnungen bezahlt, das Geld dann aber wieder

zurückerhalten habe. Auch die weiteren Ausgaben, bei welchen keine

Rückerstattungen erfolgten, könnten nicht einfach zusammengezählt werden, da ab

seinem [...]Konto nicht nur Verbrauchsunterhalt und zwar inklusive Steuern

bezahlt worden seien. So habe er ab diesem Konto auch Amortisationen und

Auslagen für Liegenschaften, [...]zahlungen für die Ehefrau,

Lebensversicherungsprämien, Investitionen in die eheliche Liegenschaft,

Bootsplatz und Bootsreparaturen beglichen. Diese Ausgaben hätten rein gar

nichts mit dem Verbrauchsunterhalt zu tun. Bereits den Steuererklärungen 2015

und 2016 könne beispielsweise entnommen werden, dass in diesen beiden Jahren

bei den Privatliegenschaften steuerabzugsfähige Renovationen von CHF 69'488.00 angefallen

seien. Auch diese Rechnungen seien zum grössten Teil über das UBS-Konto

gelaufen. Hinzu kämen auch noch steuerlich nicht abzugsfähige Investitionen wie

Neuanschaffungen und Architekturrechnungen. Die Zusammenstellung der Ehefrau

sei deshalb schlicht unbrauchbar, um den Verbrauchsunterhalt festzulegen.

Massgeblich für die Beurteilung des damals abzüglich der Sparquoten verfügbaren

Einkommens seien einzig die Steuererklärungen. Demzufolge habe er in den Jahren

2014.

- 2016 brutto, das heisst vor Abzug von Amortisationen, 3. Säule und

Alimenten, durchschnittlich CHF 440'665.00 pro Jahr verdient. In diesen Jahren habe

er Amortisationen von insgesamt CHF 667'822.00 oder jährlich CHF 222'607.35 bezahlt.

Hinzu kämen Alimente von CHF 138'000.00 beziehungsweise CHF 46'000.00 pro Jahr

und Einzahlungen in die 3. Säule von CHF 6'769.00 pro Jahr. Unter

Berücksichtigung dieser Ausgaben belaufe sich der durchschnittliche Verbrauch

in diesen Jahren auf CHF 165'290.65. Nicht berücksichtigt sei dabei, dass

zumindest im Jahre 2015 noch [...] zurückbezahlt worden seien. Nach

Hinzurechnung der Einkünfte der Ehefrau von durchschnittlich CHF 32'503.00 resultiere

ein Maximalverbrauch von CHF 197’793.65 beziehungsweise von CHF 16'482.80 pro

Monat. Auf den Einkommen 2014 bis 2016 habe er Steuern von insgesamt CHF

359'030.80 bezahlt und nicht lediglich CHF 250'000.00, wie die Ehefrau geltend

mache. Die Behauptung, dass einzig die Steuerveranlagungen bezüglich der

Steuerlast aussagekräftig seien, treffe zu. Er bezahle aber gestützt auf seine Steuererklärung

nicht nur an seinem Wohnsitz Steuern, sondern überall dort, wo er auch private

Liegenschaften besitze. Es treffe zu, dass die Nachzahlungen auf diesen Steuern

grösstenteils erst in den Jahren 2019 und 2021 beglichen worden seien. Steuern fielen

aber ohnehin zeitlich immer versetzt an. Rechne man zusammen, welche Steuern er

für die Jahre 2014 - 2016 habe nachbezahlen müssen, so komme man auf einen

Betrag von CHF 181'643.00, das heisst pro Monat CHF 5'045.00. Wenn man

unterhaltsrechtlich davon ausgehe, dass die Familie gestützt auf die

Steuererklärungen für die Lebenshaltung in den Jahren 2014 - 2016 monatlich CHF

16'482.80 verbraucht habe, damals jedoch nicht CHF 9'973.00, sondern lediglich CHF

4'928.00 pro Monat an Steuern bezahlt habe, so müsste man, um eine korrekte Überschussberechnung

mit korrekten Steuerzahlen für die letzte Lebenshaltung anzustellen, auf dem

Durchschnittsverbrauch von CHF 16'482.80 auch noch die Steuernachzahlungen von CHF

5'045.00 pro Monat hinzuzählen. Diesfalls käme man auf ein verbrauchtes

Einkommen von CHF 21'527.80 pro Monat, was plus minus zwischen demjenigen

Betrag, welcher er im Rahmen der Berufung rechne und demjenigen, von welchem

die Vorinstanz ausgehe, liege. Ziehe man von einem nun schätzungsweise

inklusive vollständiger Steuern verbrauchten Einkommen der Familie von CHF 21'527.80

das Existenzminimum mit korrigierten Steuern von total CHF 19'227.00 ab, so resultiere

ein Überschuss von CHF 2'300.80 beziehungsweise pro Elternteil von CHF 657.00

und pro Kind CHF 329.00. Der von ihm im Rahmen seiner Berufung gerechnete

maximale Überschuss von CHF 1'629.00 pro Ehegatte und rund CHF 815.00 pro Kind dürfte

somit bei weitem angemessen sein. Rein gemessen am Verbrauchsunterhalt habe die

Familie in keiner Weise sehr luxuriös gelebt. Bezeichnenderweise habe die

Ehefrau im Rahmen ihrer Klageantwort ihren individuellen Bedarf nicht nachweisen

können, sondern es seien einfach mehrfache Grundbeträge gerechnet und Annahmen

getroffen worden. Der von der Ehefrau berechnete Überschuss von CHF 12'000.00 sei

jenseits jeglicher Realität. Diesfalls hätte er ja alleine für die Familie über

CHF 31'000.00 pro Monat ausgegeben, was er netto, nach Abzug sämtlicher

direkten und indirekten Amortisationen sowie Alimenten, etc. in den Jahren 2014

- 2016 gar nie verdient habe. Die Ehefrau verkenne - selbst wenn der Überschuss

vor der Trennung höher gewesen wäre - dass er selber weit höhere Auslagen

generiert habe als die Ehefrau, da er nebst seinem Verbrauchsunterhalt auch

noch zwei Ferienliegenschaften und ein Boot mit Bootsplatz zu unterhalten gehabt

habe. Diese Auslagen könne die Ehefrau nicht noch anteilsmässig zu ihrem

Verbrauch zählen. Wo ein Ehegatte stets wesentlich mehr Geld ausgegeben hat als

der andere, sei dies bei der Überschussberechnung zu berücksichtigen. Auch eine

zweistufige Unterhaltsberechnung mit Überschussverteilung könne nicht dazu führen,

dass dem unterhaltsberechtigten Ehegatten mehr als die letzte Lebenshaltung im

Sinne des Verbrauchsunterhaltes zur Verfügung stehe. Selbst wenn man noch nach

alter Rechtsprechung gestützt auf die individuell-konkrete Berechnung vorgegangen

wäre, hätte die Ehefrau wohl kaum in ihrem Bedarf Auslagen für Boot,

Ferienhäuser und so weiter aufgelistet.

3.7.1

Die Vorinstanz stützte sich bei

der Feststellung des ehelichen Standards auf die Erkenntnisse des

Eheschutzverfahrens beziehungsweise das in diesem Rahmen ergangene Urteils des

Obergerichts vom 16. Mai 2018, und ergänzte dieses mit zwei Korrekturen. Die

Korrekturen betreffen einerseits die vom Ehemann vor der Trennung an die erste

Familie bezahlten Alimente, was im Eheschutzverfahren nicht berücksichtigt

worden war. Anderseits rechnete sie Steuerausstände auf, die erst nach der

Trennung bezahlt worden waren aber noch die Zeit davor betrafen. Diese

Korrekturen erfolgten zu Recht. Das im Eheschutzverfahren angenommene Einkommen

beruht, wie der Ehemann zutreffend bemerkt, auf einer Mischrechnung. Das

Eheschutzverfahren ist denn auch bloss summarischer Natur und die finanziellen

Verhältnisse der Ehegatten können angesichts des im anschliessenden

Scheidungsverfahren durchzuführenden umfassenden Beweisverfahrens zuverlässiger

abgeschätzt werden. Die Vorderrichterin orientierte sich dabei mit guten

Gründen nicht an den von der Ehefrau angerufenen Kontoauszügen und der von ihr

gestützt darauf eingereichten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben der

Parteien (Urkunde 105 der Ehefrau). Wie der Ehemann in seiner Berufungsantwort (BS

15) und der Anschlussberufungsantwort (BS 44) zutreffend aufzeigt, flossen über

das von der Ehefrau analysierte Konto nicht nur Lebenshaltungskosten, sondern

auch weitere Ausgaben, die nicht zum Verbrauchsunterhalt gehören. Die

Zusammenstellung der Ehefrau, die auf allen von der Ehefrau und dem Ehemann

kontomässig verbuchten Ausgaben beruht, ist aufgrund der vom Ehemann benannten

Verflechtungen nur beschränkt geeignet, den vorehelichen Standard zu beziffern.

Überzeugender ist die Argumentation des Ehemannes, die sich an den

Steuererklärungen orientiert. Zur Zeit, als die Ehegatten noch zusammenlebten,

war die Steuererklärung von Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich

ungetrennter Ehe lebten, in jedem Fall von beiden gemeinsam zu unterschreiben

(§ 132 Abs. 1 und 2 Steuergesetz, StG, BGS 614.11). Steuererklärungen ergeben

daher in der Regel ein ziemlich zuverlässiges Bild über den Konsens ab, den

Parteien eines Scheidungsprozesses über die gemeinsame Lebenshaltung hatten.

3.7.2

Der Ehemann ermittelt gestützt auf

die Steuererklärungen 2014 - 2016 ausgehend von den Einkünften vor der Trennung

und nach Abzug von Auslagen, die nicht für die Lebenshaltung verbraucht wurden

(Amortisationen der Hypotheken, Alimente an seine frühere Familie und Zahlungen

an die dritte Säule) ein verbrauchtes Einkommen von CHF 167'699.00 pro Jahr.

Nach Hinzurechnung des Einkommens der Ehefrau von damals durchschnittlich CHF

32'503.60 und von für diesen Zeitraum nachträglich bezahlten Steuern von durchschnittlich

CHF 42'221.05 pro Jahr resultiert ein verbrauchtes Einkommen CHF 20'202.00 pro

Monat, inklusive Kinderzulagen. Diese Berechnung ist plausibel, weshalb darauf

abgestützt werden kann. Nach Abzug des im Wesentlichen unbestritten gebliebenen

Bedarfs der Familie vor der Trennung von CHF 14'500.00 verbleibt ein Überschuss

von CHF 5'702.00, der verbraucht worden und nach grossen und kleinen Köpfen zu

verteilen ist. Auf die Ehegatten entfällt damit ein rechnerischer Betrag von CHF

1'629.00 und auf jedes Kind CHF 815.00. Der von der Vorinstanz ermittelte

Überschuss vor der Trennung ist in diesem Sinne zu korrigieren.

4.1

Zum dem Ehemann bei der Bemessung

der Unterhaltsbeiträge anrechenbaren Einkommen hielt die a.o.

Amtsgerichtsstatthalterin fest, es sei unbestritten, dass sich dessen Einkommen

nach wie vor aus seiner Haupttätigkeit als [...], seiner Nebenerwerbstätigkeit

und den Erträgen aus den Liegenschaften zusammensetze. Gemäss Steuererklärung

2018.

habe er im Jahr 2018 ein Einkommen von CHF 173'001.00 sowie einen Ertrag

aus Wertschriften in der Höhe von CHF 30'501.00 erzielt. Hinzu kämen

Erträge aus diversen Liegenschaften. Gemäss Steuererklärung 2018 habe er

Liegenschaften in [...], in [...], in [...], in [...] und in [...]. Die

Liegenschaft in [...] sei die Familienwohnung gewesen, die Liegenschaften in [...]

und [...] die Ferienwohnungen der Familie. Die Liegenschaft in [...] an der [...]strasse

[...] sei verkauft. Als Ertragsliegenschaften könnten somit nur die

Liegenschaften in [...] an der [...] und in [...] an der [...] gelten. Gemäss

Steuererklärung 2018 resultierten aus diesen beiden Liegenschaften Einkünfte in

der Höhe von total CHF 217'299.00. Nach Abzug der unbestritten gebliebenen

Hypothekarzinsen von 62'428.00 und der Amortisationen von CHF 95'000.00 resultiere

ein monatliches Einkommen des Ehemannes im Jahr 2018 von rund CHF 21'900.00

inkl. Kinderzulagen (CHF 173'000.00 plus CHF 30'000.00 plus CHF 217'299.00

minus CHF 62'428.00 minus CHF 95'000.00). Für das Jahr 2019 sei aufgrund der

vorliegenden Belege ein monatliches Gesamteinkommen des Ehemannes von rund CHF

21’500.00 inkl. Kinderzulagen dokumentiert. Solange er noch nicht pensioniert sei,

ergäben sich daher monatliche Einnahmen in der Höhe von rund CHF 21'700.00 inkl. Kinderzulagen

beziehungsweise von CHF 21'100.00 exkl. Kinderzulagen. Am 1. August 2022 werde

der am [...] 1957 geborene Ehemann das Pensionsalter erreichen. Wenn er

ausführe, es sei davon auszugehen, dass er nach der Pensionierung als Einkommen

nur noch Gewinne aus der I.___ AG und den Mietzinserträgen erhalte, sei dies

nachvollziehbar. Anlässlich der Parteibefragung habe er bestätigt, dass er

seine Haupterwerbstätigkeit als [...] per Erreichen seines

65.

Altersjahres aufgeben werde. Mit den Zahlen des Jahres 2019 gerechnet ergebe

sich ein jährliches Einkommen von CHF 93’645.00. Daraus resultiere ein

monatliches Einkommen von rund CHF 7'800.00. Es sei davon auszugehen, dass der Ehemann

die AHV-Maximalrente beziehen werde. Diese betrage momentan CHF 2'390.00. Hinzu

kämen die Renten aus der beruflichen Vorsorge. Der Ehemann sei bei der G.___ sowie

bei der F.___ AG versichert. Er werde der Ehefrau von seinem

Pensionskassenguthaben einen Betrag von CHF 140'487.35 abtreten müssen.

Sein Guthaben werde sich entsprechend reduzieren, was sich auch auf seine

Altersrente auswirke. Seine monatliche Altersrente bei der G.___ werde bei

ordentlicher Pensionierung im Alter von 65 Jahren voraussichtlich CHF 1'366.15,

diejenige bei der F.___ AG voraussichtlich CHF 1'121.10 betragen. Nach der

Pensionierung sei somit beim Ehemann unter Hinzurechnung der AHV-Maximalrente

von CHF 2'390.00 von einem monatlichen Einkommen in der Höhe von

CHF 12'680.00 (exkl. Kinderzulagen) auszugehen.

4.2

Die Ehefrau rügt mit ihrer Berufung,

es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Ehemann ab seiner

Pensionierung nur noch von den Zinsen und Gewinnen aus der I.___ AG Einnahmen

erziele. Bei dem ihr unter dem Titel Lohn ausbezahlten Betrag über die Firmen des

Ehemannes habe es sich nicht um eine Gegenleistung für Arbeitsleistungen in den

Firmen gehandelt, sondern wie dies in solchen Familienkonstellationen üblich sei,

um eine betriebliche und sozialversicherungsrechtliche Optimierung. Der Ehemann

generiere sein Einkommen aus dem Zukauf von mehreren [...]. Zum Zeitpunkt der Trennung

habe er nur die [...] in [...] besessen und kurz zuvor die [...] eröffnet. [...]

und [...] seien später dazugekommen. Der Zukauf weiterer [...] sei in Planung.

Es sei gerade nicht davon auszugehen, dass er mit der Pensionierung weniger einnehme.

Noch seien alle [...] weiterhin in seinem Besitz. Die blosse Planung reiche

nicht aus, um zu beweisen, dass er es sich nach Pensionierung nicht mehr

leisten könne, den vollen Unterhalt zu bezahlen. Bemerkenswert sei in diesem

Zusammenhang, dass er die [...] [...] per Scheidungsverhandlung habe verkaufen wollen,

dies aber bisher auch vier Monate später noch nicht erfolgt sei. Der Ehemann

arbeite gemäss seinen eigenen Angaben bereits seit 2017 in einem reduzierten

Rahmen selber als [...]. Schon im Rahmen des Eheschutzverfahrens habe er

geltend gemacht, dass er nur reduziert arbeite. Vorderhand generiere er das

Einkommen als Besitzer der [...], aus Beteiligungen und aus

Liegenschaftserträgen. Daneben betreibe er ein [...] und führe als Organisator

jährlich [...] durch. Weiter beziehe er Honorare für [...] in der [...] und sei

[...] an der [...] Er habe ihr gegenüber stets beteuert, er werde weit über das

Pensionsalter hinaus arbeiten, schliesslich habe er gewollt nochmals eine

Familie mit drei Kindern gegründet. Mit einem angeblichen Einkommen von monatlich

CHF 12'680.00 dürfte er bereits bezüglich der Finanzierung seines eigenen Luxuslebens

an seine Grenzen stossen. Der Ehemann lebe in einer über 2-Millionen Villa, die

er während der Trennung sowohl innen, wie auch aussen komplett renoviert und

neu eingerichtet habe. Er habe während der Trennungszeit alle Autos ausgewechselt.

Gekonnt seien die Autos auf die verschiedenen Firmen gebucht, die allesamt zu

100% ihm gehörten. Er besitze ein teures Motorboot mit Bootsgarage im Hafen von

[...]. Schliesslich habe er sich Anfang 2021 zusätzlich zum Ferienhaus im [...]

eine Terrassenwohnung am Ufer von [...] gemietet oder gar gekauft. Der Ehemann

habe kürzlich eine Umstrukturierung seines [...]imperiums vorgenommen, woraus

sich in keiner Hinsicht schliessen lasse, dass er definitiv in Pension gehen wolle.

Er plane gerade den Zukauf einer [...]. Die Vorinstanz habe sich blenden lassen

und würdige die vorliegenden Indizien falsch. Solange die Firmenzweige nicht

verkauft seien, müsse weiterhin von einem höheren Einkommen ausgegangen werden.

Es sei nicht auszuschliessen, dass er beispielsweise durch den Kauf von

weiteren Liegenschaften einen eventuellen Wegfall von Einnahmen aus den [...]

mittels Mieteinnahmen wieder kompensieren werde. Das für die Berechnung

massgebliche Einkommen des Ehemannes betrage auch nach Erreichen des ordentlichen

Pensionsalters weiterhin CHF 23'500.00, beziehungsweise ohne Steuern CHF

20'000.00, monatlich.

4.3

Der Ehemann weist in seiner

Berufungsantwort darauf hin, dass er im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens

unter Wahrheitspflicht ausgesagt habe, er werde spätestens ab Pensionierung

nicht mehr als [...] arbeiten. Seine Haupteinnahmequelle werde deshalb

wegfallen. Geplant sei auch der Verkauf der [...] in [...] und zwar an [...],

welches bereits in der [...] tätig sei. Die Übernahme sei aus verschiedenen

Gründen auf den 1. Januar 2022 verschoben worden. Es sei sehr wohl so, dass er

ab Pensionierung nicht mehr als [...] arbeiten werde, weil er auch gesundheitliche

Einschränkungen habe. Bereits heute arbeite er nur noch zu 50% als [...]. Ab

Pensionierung werde er deshalb von den Mietzinserträgen, den Dividenden der I.___

AG und den Renten leben. Die Behauptung, der Zukauf weiterer [...] sei in

Planung, sei völlig aus der Luft gegriffen. Wenn er selber nicht mehr als [...]

arbeite, sondern sozusagen lediglich die Infrastruktur über die I.___ AG zur

Verfügung stelle, verdiene er bei weitem nicht mehr so viel, wie er als mitarbeitender

[...] verdient habe. Es bedürfe grosser Investitionen in den [...], die er

gekauft habe, weil diese alle veraltet seien. Bevor hier Gewinn resultiere, werde

massiv investiert werden müssen. Die Nebenmandate seien weggefallen. Es sei

tatsachenwidrig, wenn behauptet werde, er habe der Ehefrau gegenüber beteuert,

er werde weit über das Pensionierungsalter hinaus arbeiten. Es sei immer klar

gewesen, dass die Ehefrau nach seiner Pensionierung einen grossen Teil des

Einkommens beizusteuern hätte. Mit dem Bild der Karrierefrau habe sich die

Ehefrau seit jeher weit besser identifizieren können als mit der Mutterrolle.

Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb immer Kinderbetreuerinnen hätten angestellt

werden müssen. Von einer seit der Trennung erfolgten kompletten Innen- und

Aussenrenovation des Hauses könne keine Rede sein. Er besitze ein einziges

Auto, das die Ehefrau fahre. Die übrigen Autos seien geleast. Bereits vor der

Ehe habe seine damalige Familie über 3 Autos verfügt. Einen Oldtimer besitze er

nicht. Das Motorboot sei 20 Jahre alt. Eine Wohnung in [...] sei gemietet und

gehöre nicht ihm, sondern es handle es sich um den Sitz der I.___ AG. Er

besitze kein [...]imperium. Fakt sei, dass sich sein Einkommen in jedem Fall

aufgrund der definitiven Aufgabe der [...]tätigkeit reduzieren werde. Dies sei

nicht mehr als legitim. Immerhin bemühe er sich, trotz Erreichen des

Rentenalters, um weitere Einnahmen, zumal seine Altersvorsorge gar nicht

ausreichen würde, um noch Alimente zu bezahlen. Die Ehefrau werde ab der Pensionierung

inklusive ihrem eigenen Einkommen über Einnahmen inklusive Unterhaltsbeiträgen

von rund CHF 9'352.00 verfügen. Würde man wider Erwarten von einer alleinigen

Obhut der Ehefrau ausgehen, wären es sogar CHF 11'370.00. Diese Beträge reichten

bei Weitem zur Deckung der Lebenshaltung der Ehefrau und der Kinder aus. Seine

eigenen Nettoeinnahmen nach Abzug der Amortisationen der Ertragsliegenschaften

beliefen sich ab Pensionierung bei Weitem nicht auf CHF 23'500.00. Wenn die

Ehefrau zudem mit Steuern von CHF 3'500.00 rechne, so verkenne sie seine

steuerliche Situation vollumfänglich. Im Übrigen verweise er in diesem

Zusammenhang auf seine eigene Berufung gegen das Urteil der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin.

4.4

Der Ehemann bezeichnet in seiner

eigenen Berufung die von der Vorinstanz mit CHF 21'100.00 zuzüglich

Kinderzulagen festgestellten Einkünfte und das Einkommen von CHF 12'680.00 ab

Pensionierung exklusive Kinderrenten ausdrücklich als korrekt.

4.5

Die Ehefrau führt in ihrer

Berufungsantwort und Anschlussberufung dazu aus, beim aktuellen Einkommen des

Ehemannes handle es sich nicht um ein volles Pensum. Er arbeite

unbestrittenermassen seit mindestens der Trennung nur noch zu 50% als [...]. Die

Höhe seines Einkommens nach dessen Pensionierung werde bestritten. Selbst wenn er

tatsächlich die [...] in [...] verkaufe, sei er weiterhin Besitzer von anderen [...]

und er werde an diesen verdienen. Es sei insgesamt nicht davon auszugehen, dass

der Gewinn in den [...] sinke. Vielmehr werde ein solcher steigen, da ein angestellter

Zahnarzt mit Sicherheit nicht den gleichen Lohn erzielen werde, wie sich der

Ehemann selbst ausbezahlt habe für seine eigene [...]. Soweit er geltend mache,

dass er in diese Praxen investieren müsse, bevor er Gewinn erziele, sei ihm

entgegenzuhalten, dass er familiäre Unterhaltspflichten zu erfüllen habe und

allfällige Investitionen zurückzustehen hätten beziehungsweise soweit Investitionen

insbesondere in steuerlicher Hinsicht durchaus sinnvoll seien, wären solche für

die Berechnung von Unterhalt aufzurechnen. Der Ehemann habe jeweils

Zusatzeinnahmen als [...] und als [...] von [...]veranstaltungen gehabt. Er sei

Mitglied in diversen Fachgremien. Seine Behauptung, dass diese Nebeneinnahmen wegfielen,

sei angesichts der geltend gemachten Auslagen, die er auch nach Erreichen des Pensionsalters

noch habe, unglaubwürdig. Die aktuelle Website zu den [...] spreche im

Gegenteil eine andere Sprache. Zu beachten sei auch, dass bei der aktuellen

Berechnung massive Schwankungen bezüglich der Investitionen enthalten seien und

sich die Amortisationen der Ertragsliegenschaften voraussichtlich zunehmend

reduzieren werden und somit insgesamt jährlich höhere Renditen verzeichnet

werden könnten. Die Ansage des Ehemannes, sein Einkommen ab dem 1. August 2022

reduzieren zu wollen, sei insgesamt unglaubwürdig, wenn er im Gegenzug bei

seinen Berechnungen gleichzeitig weiterhin gleich hohe Ausgaben eingesetzt

haben wolle. Der Ehemann hätte dann selbst mit dem von ihm behaupteten

Einkommen Mühe, seine eigenen Ausgaben zu decken. Da das heutige Einkommen

bereits auf einer reduzierten eigenen [...] basiere und die allfällig

wegfallenden Einnahmen diesbezüglich durch den höheren Verdienst als Besitzer

der [...] und durch höhere Liegenschaftserträge und/oder allfällig weitere

Einnahmen kompensiert würden, sei auch für die Zeit nach der Pensionierung nicht

von einem tieferen Einkommen auszugehen. Sollte dies wider Erwarten dennoch

eintreten, habe der Ehemann zum gegebenen Zeitpunkt die Gelegenheit, eine

Abänderung der Unterhaltsbeiträge zu beantragen. Selbst wenn das Einkommen des

Ehemannes tatsächlich zurückgehen würde, sei es ihm zumutbar, einen Anteil der

Unterhaltsbeiträge aus dem Vermögen zu begleichen.

4.6

Der Ehemann bestätigt in seiner

Anschlussberufungsantwort, dass er seit der Trennung zufolge der alternierenden

Betreuung nur noch 50% als [...] in [...] arbeite. Daneben verwalte er aber

noch seine Liegenschaften und manage die I.___ AG. Sein Einkommen betrage im

Durchschnitt wie von der Vor­instanz angenommen CHF 21'100.00 netto und zwar

nach Abzug der Amortisationen auf den Ertragsliegenschaften. Hier nicht

berücksichtigt seien die Amortisationen auf den privaten Liegenschaften [...]

und [...]. Dass er ab Pensionierung nicht mehr als [...] arbeiten werde, sei

keineswegs unglaubwürdig, sondern nachvollziehbar. Die [...] in [...] werde übernommen.

Es sei zutreffend, dass sich sein Einkommen deshalb nach Abzug der

Amortisationen auf den Ertragsliegenschaften auf rund CHF 12'680.00 reduzieren

werde. Hinzu kämen jedoch noch als Ersatzeinkommen die Kinderrenten von CHF

3'687.60. Gesamthaft werde er deshalb über zirka CHF 16'367.60 netto verfügen. Die

Behauptung, er sei Inhaber weiterer [...], sei falsch. Richtig sei, dass die I.___

AG drei alte [...] gekauft habe, deren Inhaber keine Nachfolger gefunden hätten.

Diese [...] müssten indessen für viel Kapital modernisiert werden. Bevor die I.___

AG deshalb Gewinne realisieren könne, müssten erst einmal die aufgenommenen

Kredite zurückbezahlt werden. Die Gewinne würden sinken. Die Nebeneinnahmen seien

bereits entfallen. Richtig sei einzig, dass er über die I.___ AG

Fortbildungskurse organisiere, damit er seinen [...]titel behalte. Die

Einnahmen würden in die I.___ AG fliessen und die Dividenden seien steuerlich

deklariert. Inklusive Kinderrenten lasse er sich ab der Pensionierung ein

Jahreseinkommen von CHF 196'411.20 anrechnen, was mehr oder weniger dem vor der

Trennung zur Verfügung stehenden Gesamteinkommen beider Parteien entspreche.

Niemand könne von ihm verlangen, dass er ab Pensionierung mehr arbeite als

vorher. Auch die Durchschnittsberechnung der Liegenschaftsnettoerträge der

Vorinstanz sei sachgerecht. Er mache keine Ansage, dass er sein Einkommen ab

dem 1. August 2022 reduzieren wolle, sondern er werde auf diesen Zeitpunkt hin

pensioniert. Immerhin erhalte er dann Renten als Ersatzeinkommen, welche sich inklusive

der Kinderrenten auf rund CHF 6'200.00 belaufen dürften. Die Behauptung, es sei

ihm zumutbar, Unterhaltsbeiträge aus seinem Vermögen zu begleichen, werde

bestritten. Bis zur Volljährigkeit von E.___, das heisst bis April 2032, lasse

er sich ein Einkommen von CHF 12'680.00 netto anrechnen, obwohl nicht bekannt sei,

ob er dieses Einkommen tatsächlich bis zu seinem 75. Altersjahr werde erwirtschaften

können. Rechne man noch die Kinderrenten dazu, die er erhalten werde, komme man

auf ein Einkommen von insgesamt CHF 16'367.60. Das entspreche wie erwähnt mehr

oder weniger dem Gesamteinkommen vor der Trennung. Rechne man noch das

Einkommen der Ehefrau dazu, so seien genügend Vermögenswerte vorhanden, um einen

angemessenen Bedarf abzudecken. Ein Vermögensverzehr komme grundsätzlich nur in

einer Mangelsituation in Frage. Davon könne vorliegend nicht die Rede sein.

Zudem habe er, wenn man die Aktienwerte der I.___ AG abziehe, per 2018 bloss über

liquide Vermögenswerte von CHF 400'000.00 verfügt. Diese Gelder stammten aus

der Erbschaft seiner Mutter. Durch Erbanfall erworbenes Vermögen sei aber

grundsätzlich unantastbar.

4.7.1

Die Vorderrichterin begründet

detailliert, weshalb sie dem Ehemann bis zu dessen 65. Altersjahr ein

monatliches Einkommen von CHF 21'700.00 inklusive Kinderzulagen beziehungsweise

CHF 21'100.00 exklusive Kinderzulagen und anschliessend noch CHF 12'680.00 (exklusive

Kinderzulagen) anrechnet. Die Ehefrau bringt dagegen zusammengefasst vor, der

Zukauf weiterer [...] sei in Planung, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass

er mit der Pensionierung weniger einnehme. Wegen der Umstrukturierung seines [...]imperiums

lasse sich in keiner Hinsicht schliessen, dass er definitiv in Pension gehen

werde. Der Ehemann habe gegenüber ihr stets beteuert, er werde weit über das

Pensionsalter hinaus arbeiten. Es sei nicht auszuschliessen, dass er

beispielsweise durch den Kauf von weiteren Liegenschaften einen eventuellen

Wegfall des Einkommens aus den [...] mittels Mieteinnahmen wieder kompensieren

werde. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass der Gewinn in den [...]

sinke. Die Ansage des Ehemannes, sein Einkommen ab 1. August 2022 reduzieren zu

wollen, sei insgesamt unglaubwürdig. Sollte das Einkommen wider Erwarten tiefer

sein, habe er zum gegebenen Zeitpunkt die Gelegenheit, eine Abänderung der

Unterhaltsbeiträge zu beantragen.

4.7.2

Die Vorbringen der Ehefrau sind zu

vage, um die konkreten Berechnungen der Einkünfte durch die Vorinstanz in Frage

zu stellen. Sie beinhalten – wie die vorstehende Zusammenfassung des

Standpunkts der Ehefrau zeigt – im Wesentlichen Vermutungen und Spekulationen

über die künftige finanzielle Situation des Ehemannes, ohne sich im Einzelnen

mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Ihre Behauptung, der

Ehemann habe stets beteuert, weit über das Pensionsalter hinaus zu arbeiten,

ist nicht erstellt. Dass er – wie weitgehend üblich – auf diesen Zeitpunkt hin

seine Erwerbstätigkeit aufgeben will, ist nachvollziehbar. Wie er aufzeigt,

wird er mit dem ihm angerechneten Einkommen und den Kinderrenten von CHF

3'687.60 ab diesem Zeitpunkt über Einkünfte von total CHF 16'367.60 und damit

immer noch über ansehnliche Einnahmen verfügen können. Das von der

Vorderrichterin festgestellte und der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegte

Einkommen des Ehemannes ist deshalb nicht zu beanstanden.

5.1

Zum Einkommen der Ehefrau erwog die

a.o. Amtsgerichtsstatthalterin, diese arbeite derzeit mehr, als sie aufgrund

des Alters des jüngsten Kindes eigentlich müsste. Es seien keine Gründe

ersichtlich, um vom Schulstufenmodell abzuweichen. Es sei deshalb vom derzeit

im 60 %-Pensum erzielten Einkommen von rund CHF 4'750.00 netto pro Monat inkl.

13.

Monatslohn auszugehen. Sobald sie 80 % tätig sein müsse, sei ihr ein

Einkommen von CHF 6'333.00 netto pro Monat inkl. 13. Monatslohn anzurechnen und

bei 100 % ein solches von CHF 7'915.00.

5.2

Die Ehefrau bemerkt in ihrer

Berufung dazu, sie sei nach der Eheschliessung nur noch knapp 2 Jahre einer Erwerbstätigkeit

nachgegangen. Nach Geburt des ersten Kindes bis zur Aufnahme ihrer

Arbeitstätigkeit per 1. Januar 2020 habe sie sich um die Kinder und den Haushalt

gekümmert. Heute arbeite sie mehr als das Schulstufenmodell von ihr erwarte.

Dies insbesondere, weil der Ehemann vor kurzem nicht den vollen Unterhalt

bezahlt habe. Selbst mit einem 100%-Pensum werde sie nie in der Lage sein, den

Kindern den für sie gewohnten Lebensstandard zu finanzieren. Abgesehen davon

würde sie der zeitlichen Betreuung der Kinder mit einem erhöhten Pensum gar

nicht mehr gerecht. Das Einkommen, das sie heute mit ihrem 60%-Pensum erreiche,

sei zwar etwas tiefer, als die Vorinstanz rechne. Sie sei jedoch bereit, den Entscheid

in Bezug auf die nachehelichen Unterhaltsbeiträge zu akzeptieren, soweit der

Ehemann seinerseits keine Berufung einreiche. Andernfalls behalte sie sich vor,

im Rahmen einer Anschlussberufung dann auch diesen Aspekt nochmals zu beleuchten.

5.3.1

Der Ehemann bestreitet in seiner

Berufungsantwort die Ausführungen der Ehefrau und bezeichnet sie teilweise als sogar

tatsachenwidrig. Die Ehefrau habe bis nach der Geburt des zweiten Kindes

gearbeitet und sei verschiedenen Ausbildungen und weiteren Tätigkeiten

nachgegangen. Es treffe in keiner Weise zu, dass sie sich nach der Geburt der

Kinder um den Haushalt gekümmert habe. Sie habe vielmehr Karriere machen wollen.

Sie habe sich immer selber verwirklichen wollen, weshalb für die

Kinderbetreuung stets Kindermädchen hätten angestellt werden müssen. Die Kinder

seien nie von der Ehefrau zu 100% betreut worden, sondern maximal zu 50%. Ab

2016.

habe auch er sich an der Kinderbetreuung beteiligt. Von einer klassischen

Rollenverteilung könne keine Rede sein. Die Ehefrau arbeite bereits seit 2019

zu 80%. Dieses Pensum habe sie dann im September 2020 vorübergehend auf 60%

reduziert, offenbar weil sie sich im Zusammenhang mit ihrer neuen [...]Ausbildung

auf die Prüfungen von Ende 2020 habe vorbereiten müssen und damit auch im

Rahmen der Hauptverhandlung bewusst ein reduziertes Pensum von 60% habe vorweisen

wollen. Aktuell arbeite sie wieder zu 80%. Dieses Pensum stehe in keinem

Zusammenhang mit reduzierten Unterhaltszahlungen. Die Behauptung, die Ehefrau

könne selbst mit einem 100% Einkommen den Bedarf der Kinder nicht abdecken, sei

rechtlich fehl am Platz. Sie erhalte ja Unterhalt für die Kinder, weshalb es

nicht um die Frage gehe, ob sie mit ihrem Einkommen den Bedarf der Kinder

abdecken könne oder nicht. Zudem bezahle er, wenn er die Kinder betreue, auch

diverse Hobbies und Ferienauslagen der Kinder.

5.3.2

Mit seiner eigenen Berufung macht

der Ehemann geltend, wie er von den Kindern erfahren habe, arbeite die Ehefrau

aktuell wieder zu 80 %. Sie sei offenbar bereits seit 2019 bis und mit August

2020.

in der Lage gewesen 80 % zu arbeiten. Sie sei durchaus in der Lage, mehr

als 60% zu arbeiten, zumal er die Kinder unter anderem unter der Woche an ihrem

einzigen freien Nachmittag und jeden zweiten Freitagnachmittag ab Schulschluss

betreue und zudem während den Schulferien noch rund 6½ Wochen zu sich in die

Ferien nehme. Die Reduktion auf 60% sei rein prozesstaktisch erfolgt. Gemäss

dem Kontinuitätsprinzip werde ein Elternteil grundsätzlich im Trennungsfalle beim

Pensum seiner bisherigen Erwerbstätigkeit behaftet, soweit dieses höher sei,

als ihm gestützt auf das Schulstufenmodell zumutbar wäre. Zu rechnen sei damit

mit einem erzielbaren Einkommen der Ehefrau von CHF 6'361.00 netto inklusive

13.

Monatslohn. Die Begründung der Vorinstanz, wonach keine Gründe für eine

Abweichung vom Schulstufenmodell ersichtlich seien, zumal die Berufungsbeklagte

mit 60% bereits mehr arbeite als ihr zumutbar sei, sei rechtlich nicht haltbar.

Die Zumutbarkeit habe die Ehefrau bereits durch ihren Tatbeweis bestätigt und

die Möglichkeit der Ausdehnung sei ohne Weiteres gegeben.

5.4

Die Ehefrau bezeichnet in ihrer

Anschlussberufungsantwort die Behauptungen des Ehemannes bezüglich ihrer

Arbeitstätigkeit als falsch und reine Mutmassungen. Sie arbeite im Umfang von

60.

% am Montag, Dienstag und Donnerstag. Wie sie zudem an der Verhandlung

angegeben habe, habe ihre Arbeitgeberin angekündigt, das Pensum auf die

ursprünglich ausgeschriebenen 50% zu reduzieren. Auch mit Blick auf die

Betreuung und der Tatsache, dass die Kinder nicht jeden Mittwochnachmittag zum

Vater gingen, sei die Arbeitstätigkeit im Umfang von 60% nicht zu beanstanden,

zumal sie der Realität entspreche. Sie erhalte monatlich CHF 4'315.00

ausbezahlt, was unter Hinzurechnung eines 13. Monatslohns rund CHF 4'675.00 ergebe.

5.5

Der Ehemann wiederholt in seiner

Anschlussberufungsantwort, die Ehefrau arbeite sicher mehr als 60 %.

Bezeichnenderweise habe sie auch die verlangten Lohnabrechnungen seit Januar

2021.

bis aktuell nicht zu den Akten gegeben. Wie sie selber ausgeführt habe,

führe sie im [...] auch [...] durch. Es sei möglich, dass diese Zusatzaufgabe den

höheren Verdienst ausmache.

5.6

Die Vorderrichterin ging bei der

Feststellung des Einkommens der Ehefrau zu Recht von den aktuellen

Verhältnissen aus. Das angerechnete Pensum von 60 % ist höher als das, was

gemäss dem Schulstufenmodell erwartet wird. Bei den Behauptungen der Parteien,

die Ehefrau habe ein höheres Pensum inne beziehungsweise ihre Arbeitgeberin

habe angekündigt, das Pensum auf die ursprünglich ausgeschriebenen 50 % zu

reduzieren, handelt es sich um Mutmassungen. Die Zukunft, für welche vorliegend

die Alimente festzulegen sind, kann nicht mit absoluter Sicherheit vorhergesagt

werden. Die Berufungen der Parteien sind in diesem Punkt unbegründet.

6.1

Die Ehefrau verlangt mit ihrer

Berufung, für den Fall, dass der Ehemann tatsächlich weniger Einkommen erziele,

zu prüfen, ob es ihm zumutbar sei, die Unterhaltsbeiträge in der verlangten

Höhe auch über das Erreichen des ordentlichen Pensionsalters hinaus aus dem

Vermögen zu bezahlen. Bezüglich der Frage betreffend die Anzehrung der Vermögenssubstanz

sei in Ausübung des richterlichen Ermessens auf die konkreten Umstände des

Einzelfalles abzustellen. Es sei möglich, entweder den leistungsverpflichteten

Ehegatten anzuhalten, sein Vermögen gewinnbringender anzulegen, oder ihn zu

verpflichten, auf die Vermögenssubstanz zurück zu greifen. Der Ehemann sei

unbestrittenermassen sehr vermögend. Er verfüge den Steuerunterlagen zufolge auch

nach Abzug der entgegenstehenden Schulden über ein Vermögen in Millionenhöhe.

Im Übrigen sei er im Besitz von teilweise unwirtschaftlichen Vermögenswerten,

welche er allenfalls verwerten könnte. Nicht wirtschaftlich seien die

Liegenschaften in [...], [...] und in [...], sowie die mehreren Autos und das

teure [...]. Nicht zuletzt wegen des Ehevertrages mit vereinbarter

Gütertrennung habe er sein Vermögen auch während der Ehe stetig vermehren

können, währenddem sie nie die Möglichkeit gehabt habe, Ersparnisse zu bilden.

Bei Geburt des ersten Kindes sei der Ehemann bereits 52 Jahre alt gewesen. Es

sei somit von Anfang an klar gewesen, dass er selbst nach Erreichen des 65.

Altersjahres einen massgeblichen Beitrag an den Unterhalt der Familie werde

beisteuern müssen. Die Vorinstanz habe festgehalten, dass der Familie rund CHF 22'000.00

zur Verfügung gestanden hätten. Davon spreche sie ihr und den Kindern knapp CHF

12'000.00 an Unterhaltsbeiträgen zu, was zusammen ihrem Einkommen von CHF

4'750.00 einen angemessenen Bedarf von insgesamt CHF 16'750.00 ergebe, welcher ihr

und den Kindern zustehe. Das zur Verfügung stehende Einkommen habe sich auf CHF

28'500.00 belaufen. Ihr und den Kindern stehe somit gar ein höherer Betrag zu. Selbst

mit den von ihr abgeschlossenen Weiterbildungen werde sie nie in der Lage sein,

ein Einkommen zu erzielen, welches schon nur in die Nähe des bisherigen

Familieneinkommens beziehungsweise an den Betrag, welcher ihr und den Kindern

zustehe, herankomme. Zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes sei sie noch

längere Zeit auf ansehnliche Unterhaltsbeiträge angewiesen. Die vorliegende

Vermögenslage erlaube es dem Ehemann ohne weiteres, bis zum Abschluss der

jeweiligen Ausbildung der Kinder den benötigten Bedarf auszugleichen. Die

Vorinstanz habe das Anzehren des Vermögens nicht einmal geprüft, obwohl sie

dies im Rahmen der Hauptverhandlung verlangt habe. Indem die Vor­instanz dies unterlasse

und die Unterhaltsbeiträge per Erreichen des Pensionsalters des Ehemannes

herabsetze, habe sie ihr Ermessen falsch beziehungsweise gar nicht ausgeübt und

das Recht somit falsch angewendet.

6.2

Der Ehemann hält in seiner Berufungsantwort

dazu fest, er gehe davon aus, dass er ab Pensionierung über ein Einkommen inklusive

Vermögensertrag und nach Abzug der Amortisationen auf den Ertragsliegenschaften

von CHF 12'680.00 verfügen werde. Er lasse sich dieses Einkommen auch bis zur

Volljährigkeit des jüngsten Kindes, das heisst bis April 2032, anrechnen,

obwohl bei Weitem nicht klar sei, bis wann er noch in der Lage sein werde,

dieses Einkommen zu erwirtschaften oder ab wann er sein Vermögen anzuzehren

haben werde. Die Ehefrau verdiene aktuell bei einem 80% Pensum CHF 6'361.00,

was zusammen ein Einkommen von rund CHF 19'000.00 ergebe. Bei solchen

Verhältnissen zu verlangen, dass zusätzlich noch das Vermögen anzuzehren sei,

stehe völlig quer in der Landschaft, zumal allen Parteien nach wie vor bis zur

Volljährigkeit des jüngsten Kindes ein genügender Überschuss verbleibe. Eine

Anzehrung des Vermögens könne erst Thema ab Pensionierung werden, soweit das

Einkommen nicht zur Deckung eines angemessenen Unterhaltsbeitrages ausreiche,

was vorliegend in keiner Weise zutreffe. Im Rahmen der Scheidung gelte der

Vorrang der Eigenversorgung. Es bestehe kein Anspruch auf lebenslängliche

finanzielle Gleichstellung. Wären vorliegend keine Kinder aus der Ehe entsprossen,

hätte die Ehefrau nach einer 7½-jährigen Ehe nicht einmal einen

Unterhaltsanspruch. Zudem könnte der Unterhaltsbeitrag gestützt auf Art. 125

Abs. 3 ZGB verweigert oder gekürzt werden, da die Zusprechung eines solchen aufgrund

des Verhaltens der Ehefrau offensichtlich unbillig sei. Wenn noch die Anzehrung

von Vermögen verlangt werde, sei dies deshalb völlig verfehlt. Die Ehefrau

verkenne zudem seine finanzielle Situation. Er sei in keiner Hinsicht sehr

vermögend. Der Steuererklärung 2018 zufolge habe er ohne die Aktien der I.___

AG und [...] und der zwischenzeitlich wertlosen Aktien der [...] lediglich über

Vermögenswerte von rund CHF 360'000.00 verfügt. Auf den Liegenschaften hätten

damals noch rund CHF 5.5 Millionen Schulden gelastet. Von einem sehr

vermögenden Ehemann könne somit keine Rede sein. Vielmehr könne die Ehefrau von

Glück reden, dass er sein Vermögen ertragssicher angelegt habe. Ein

Vermögensverzehr wäre deshalb gar nicht möglich, ansonsten die Erträge

wegfallen würden. Geradezu absurd erscheine die Forderung, er müsse sein

20-jähriges Boot, die Liegenschaft in [...], welche im Übrigen mit der

Erbschaft seiner Mutter erworben worden sei, und auch noch sein [...] verwerten.

Die Wohnung in [...] sei gemietet und könne so oder so nicht verwertet werden. Betrachte

man den vor Eheabschluss abgeschlossenen Ehevertrag, so sei ersichtlich, dass

sämtliche Vermögenswerte, welche die Ehefrau nun aufliste, bereits vor der Ehe

vorhanden gewesen seien. Es handle sich mithin um „echtes" Eigengut,

welches ohnehin nicht anzutasten wäre, da es nichts mit der Ehe zu tun habe. Auch

der Ehefrau sei bei Eheabschluss bewusst gewesen, dass sie einen älteren Mann

heirate, welcher weit vor ihr pensioniert werden würde. Wie er in seiner

eigenen Berufung aufzeige, seien die vorinstanzlichen Unterhaltsbeiträge in der

ersten und zweiten Phase viel zu hoch berechnet, einerseits aufgrund eines

gravierenden Fehlers bei der Steuerberechnung und anderseits, weil der Beitrag

des Ehemannes an der Betreuung der Kinder rechtlich falsch gewürdigt worden sei.

Der von der Vorinstanz der Ehefrau zugesprochene Unterhalt für die erste und

zweite Phase sei höher, als das, was der Ehefrau und den Kindern je zur

Verfügung gestanden habe. Damit würde eine regelrechte Vermögensumverteilung erfolgen.

Die Zahlen seien schlicht absurd. Bedenke man, dass die Ehefrau gar 80% arbeite,

würde sie mit den Kindern gemäss der Berechnung der Vorinstanz und inklusiv Kinderzulagen

über fast CHF 19'000.00 pro Monat verfügen. Er könne dies nicht bezahlen. Indem

die Vorinstanz davon ausgegangen sei, dass ab Pensionierung eine Anzehrung des

Vermögens nicht in Frage kommen könne, habe sie gesetzes- und rechtsprechungskonform

entschieden.

6.3.1

Der Unterhalt ist grundsätzlich

aus dem laufenden Einkommen zu decken. Ausnahmsweise kann auf die Substanz des

Vermögens gegriffen werden, wenn die Mittel für die Deckung des Unterhalts

sonst nicht ausreichen. Ob und in welchem Umfang es als zumutbar erscheint,

Vermögen für den laufenden Unterhalt einzusetzen, ist anhand sämtlicher

Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Zu diesen Umständen gehören

die Bedeutung des anzugreifenden Vermögens, die Funktion und Zusammensetzung

desselben sowie das Ausmass des Vermögensverzehrs, und zwar sowohl hinsichtlich

des Umfangs als auch der Dauer, aber auch das Verhalten, das zur Herabsetzung

der Eigenversorgungskapazität geführt hat. Das Kriterium der Funktion des

vorhandenen Vermögens zielt hauptsächlich auf jene Fälle, in denen das Vermögen

für das Alter geäufnet worden ist. Offensichtlich spricht nichts dagegen, das

genau zu diesem Zweck angesparte Vermögen für die Sicherstellung des Unterhalts

der Eheleute nach der Pensionierung einzusetzen. Nicht darunter fällt durch

Erbanfall erworbenes Vermögen; dieses muss grundsätzlich unberücksichtigt

bleiben. Klassischerweise gilt sodann ein Vermögensverzehr als zumutbar, wenn

die Eheleute ihre (gegebenenfalls grosszügige) Lebenshaltung ganz oder

teilweise aus ihrem Vermögen finanziert haben. Mit Ausnahme jener Fälle, in

welchen das Vermögen für das Alter angespart wurde und auf genau dieses

Vermögen gegriffen werden soll, um den Unterhalt nach der Pensionierung

sicherzustellen, kann es nicht darum gehen, ein bestehendes Vermögen zwecks

Aufrechterhaltung eines bestimmten Lebensstandards aufzubrauchen. Die Partei, welche

die Anzehrung des Vermögens verlangt, hat das Vorliegen eines solchen

Ausnahmefalls zu begründen (BGE 147 III 393).

6.3.2

Der Ehefrau gelingt es nicht, die

Voraussetzungen darzulegen, um den unterhaltspflichtigen Ehemann ausnahmeweise

zur Anzehrung seines Vermögens verpflichten zu können. Dass das Vermögen des

Ehemannes ausdrücklich für das Alter der Parteien aufgespart worden wäre, ist

ebensowenig erstellt, wie etwa, dass die Parteien ihren Lebensunterhalt während

des Zusammenlebens aus ihrem Vermögen finanziert hätten. Bei den von der

Ehefrau erwähnten Vermögenswerten handelt es sich zum Teil um solche, die

aufgrund einer Erbschaft erworben wurden, was allein schon deshalb dazu führt,

dass es unberücksichtigt bleiben muss. Zu beachten ist auch, dass die Parteien

unter dem Güterstand der Gütertrennung lebten, was zusätzlich dagegen spricht,

Vermögenswerte zwecks Aufrechterhaltung eines bestimmten Lebensstandards

aufzubrauchen. Mit guten Gründen verweist der Ehemann zudem darauf, dass ein

Unterhaltsanspruch der Ehefrau – wären der Ehe keine Kinder entsprossen – angesichts

der strengen Praxis des Bundesgerichts sogar fraglich wäre (vgl. z.B. Entscheid

des Bundesgerichts 5A_568/2021 vom 25. März 2022). Auch in diesem Punkt ist am

Urteil der Vorinstanz nichts auszusetzen.

7.1

Im Zusammenhang mit den Einkünften

der Kinder stellte die Vorderrichterin fest, dass der Ehemann ab 1. August 2022

für seine Kinder eine AHV-Rente erhalten werde. Diese könne er längstens bis

zum 25. Altersjahr der Kinder beziehen. Es sei davon auszugehen, dass er die

Maximalrenten beziehen werden können. Diese beliefen sich Stand heute auf CHF

948.00

pro Kind. Dazu kämen die Kinderrenten der G.___, welche voraussichtlich

pro Monat CHF 273.00 betragen würden.

7.2

Die Ehefrau rügt mit ihrer Berufung,

die Vorinstanz halte im Einleitungssatz zu Ziffer 6 des Dispositivs zwar fest,

dass die festgelegten Unterhaltsbeiträge zuzüglich der bezogenen Kinderrenten

zu zahlen seien und habe diese in den Berechnungsblättern als Einkommen der

Kinder eingesetzt. Die Zusatzrenten für die Kinder seien jedoch lediglich in

Bezug auf die AHV zu 100% gesichert. Die Kinderrenten der Vorsorgeeinrichtungen

würden lediglich ausbezahlt, wenn der Berufungsbeklagte sich auch für den

Rentenbezug entscheide. Selbstverständlich solle es ihm freistehen, das Kapital

zu beziehen. Infolge seiner Ausführungen im Rahmen des Verfahrens sei er aber

im Dispositiv zwingend darauf zu behaften, dass er auch bei der F.___ AG und

bei der G.___ die Renten beziehe oder zumindest die theoretischen

Rentenanteile, welche zu Gunsten der Kinder ausbezahlt würden, wenn er sich zum

Rentenbezug anmelde, an diese weiterleite.

7.3

Der Ehemann führt in seiner

Berufungsantwort aus, die Rentenanteile der Kinder seien gesichert und die

vorinstanzliche Verpflichtung sei absolut ausreichend.

7.4

Der Ehemann wird auf seiner

Zusicherung, die Rentenanteile der Kinder seien gesichert, behaftet. Sollte er

sich wider Erwarten nicht an diese Zusicherung halten, steht es der Ehefrau

frei, eine entsprechende Abänderung des im Scheidungsurteil geregelten

Kindesunterhalts klageweise durchzusetzen (unvorhergesehene Veränderung der

Verhältnisse).

8.1

Die Bedarfsrechnungen der

Vorderrichterin werden vom Ehemann in Bezug auf die der Ehefrau zugestandenen

Wohnkosten und die Höhe der ihm angerechneten Steuern beanstandet.

8.2.1

Zu den umstrittenen Wohnkosten

erwog die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin, die Ehefrau bezahle derzeit für ihre

Wohnung in [...] einen monatlichen Mietzins von CHF 1'800.00. Während ihr der

Ehemann diesen Mietzins für die Wohnung zugestehe, wolle sie sich analog dem

Ehemann einen Betrag von CHF 2'316.00 anrechnen lassen. Die bezogene

Wohnung sei zu klein. Zu Recht mache sie geltend, dass grundsätzlich der bisher

gelebte Standard massgeblich sei. Bereits die erstinstanzliche

Eheschutzrichterin habe festgehalten, dass ihr eine Wohnung oder ein Haus im

höheren Komfortsegment mit Minimum 5 Zimmern zustehe. Davon seien in der Region

in und um [...] diverse Objekte bis zu einem Preis von maximal CHF 3'300.00

inkl. Nebenkosten im Angebot. Die Ehefrau habe sich dazu entschieden, die

Region [...] zu verlassen und sei nach [...] gezogen. Das Preisniveau in dieser

Region sei tiefer als in der Region [...]. Zwar habe die Ehefrau mit den

Kindern eine Wohnung mit einem monatlichen Mietzins von CHF 1'800.00 bezogen.

Anlässlich der Parteibefragung habe sie aber ausgeführt, dass die

4.

½-Zimmerwohnung für sie und die drei Kinder zu klein sei. Nicht jedes

Kind habe ein eigens Zimmer. Es sei deshalb angebracht, der Ehefrau für

Wohnkosten denselben Betrag anzurechnen, wie dem Ehemann, nämlich

CHF 2'316.00. Der Wohnkostenanteil der drei Kinder bei einem Mietzins von

CHF 2'316.00 betrage praxisgemäss 35 %, ausmachend CHF 270.00 pro Kind.

8.2.2

Der Ehemann akzeptiert nicht, dass

der Ehefrau ein Mietzins in ebenderselben Höhe wie seine Wohnkosten angerechnet

wird, obwohl diese für ihre Wohnung effektiv CHF 1'800.00 bezahle. Es sei Fakt,

dass die Ehefrau bereits in [...] für sich und die Kinder eine 4½ Zimmerwohnung

gemietet gehabt habe. Währenddem sie im Rahmen des Eheschutzverfahrens aufgrund

der echten alternierenden Obhut noch an die Gemeinde gebunden und demzufolge die

Auswahl bei der Wohnungssuche geringer gewesen sei, habe sie nach ihrem Wegzug nicht

nur die Gemeinde auswählen, sondern auch eine passende Wohnung suchen können.

Sie habe ja lange Zeit geltend gemacht, in die Umgebung [...] zu ziehen, wo der

Mietzins sicher höher gewesen, dafür die Arbeitswegkosten entfallen wären. Mit […]

habe die Berufungsbeklagte zwar eine günstige Wohngemeinde ausgewählt,

allerdings fielen im Gegenzug die Arbeitswegkosten weit höher ins Gewicht als

beim Wohnort [...]. Es komme dazu, dass die Ehefrau zumindest im heutigen

Zeitpunkt nicht beabsichtige, von […] wegzugziehen. Die Kinder hätten sich dort

nun eingelebt und sie fühlten sich offenbar wohl. 5½ Zimmerwohnungen seien zudem

nur sehr wenige auf dem Markt vorhanden. Auszugehen sei immer von den

tatsächlichen Verhältnissen. Sollte sie dereinst nach [...] ziehen, wo auch ihr

Arbeitsort sei, würde ein allenfalls höherer Mietzins bei Weitem mit den nun

zugestandenen Arbeitswegkosten kompensiert. Zudem sei es nicht so, dass die

Ehefrau in jeder Hinsicht Anspruch auf den gleichen Standard habe. Die Ehe habe

bloss 7½ Jahre gedauert, weshalb es sich um eine relativ kurze Ehe handle.

Unterhalt sei lediglich aufgrund der Betreuungspflichten gerechtfertigt.

Auszugehen sei deshalb im Existenzminimum von den effektiven Kosten, ansonsten

eine versteckte Sparquote integriert würde.

8.2.3

Die Ehefrau bestätigt in ihrer

Berufungsantwort, dass sie nicht beabsichtige, von [...] wegzuziehen. Es

entspreche aber den Tatsachen, dass die Wohnung zu knapp bemessen sei und die

Knaben sich ein Zimmer teilen müssten. Sie bezahle aktuell CHF 1'800.00

zuzüglich CHF 100.00 für die Garage, insgesamt somit CHF 1'900.00. Sie schaue

regelmässig auf den gängigen Portalen nach einer Alternative. Die von der

Vorinstanz eingesetzten Wohnkosten, in derselben Höhe wie beim Ehemann,

entsprächen den Kosten, welche für eine reelle Wohnoption mit mehr Platz

einzusetzen sei. Es gehe vorliegend um die Kinder.

8.2.4

In seiner

Anschlussberufungsantwort bestreitet der Ehemann, dass die Ehefrau CHF 1'900.00

inklusive Garage bezahle. Belegt werde ein Mietzins von CHF 1'800.00 und nicht

mehr. Massgebend seien die effektiven Verhältnisse.

8.2.5

Der Ehemann weist zu Recht darauf

hin, dass grundsätzlich von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen ist.

Anderseits ist die Festsetzung von nachehelichen Alimenten nicht bloss eine

Momentaufnahme, sondern mit einer Prognose verbunden, wie sich die Verhältnisse

während der langen Dauer der Unterhaltspflicht in etwa entwickeln könnten. Die

von der Ehefrau bekundete Absicht, sich immer wieder nach Alternativen

umzuschauen, ist angesichts der drei Kinder, die mit zunehmendem Alter auch

mehr Platz beanspruchen werden, nachvollziehbar. Der von der Vorderrichterin

für deren Wohnkosten eingesetzte Betrag von CHF 2'316.00 ist vor diesem

Hintergrund nicht übersetzt. Immerhin beansprucht der Ehemann Wohnkosten in

gleicher Höhe. Ob sich bei einem Umzug der Ehefrau die Arbeitswegkosten

reduzieren, ist reine Spekulation. Auf solche Spekulationen ist bei der

Festsetzung von Alimenten zu verzichten. Es bleibt damit bei den von der

Vorderrichterin der Ehefrau zugestandenen Wohnkosten von CHF 2'316.00,

abzüglich einem Wohnkostenanteil von je CHF 270.00 für die drei Kinder.

8.3.1

Zur Steuerlast der Parteien erwog

die Vorinstanz, der Einfachheit halber werde der Steueranteil der Kinder bei

der Ehefrau ausgeschieden. Es würden die Hypothekarzahlungen des Ehemannes

berücksichtigt, sowie dass die Ehefrau die Erziehungsgutschriften beziehe. Die

Steuern würden direkt von der Tabelle errechnet.

8.3.2

Der Ehemann rügt, die von der

Vorinstanz erstellten Berechnungstabellen zeigten, dass seine Steuern völlig

falsch berechnet worden seien. Ziehe man bei den Steuerabzügen die

Hypothekarzinse von CHF 12'888.00 ab, so sei beim Einkommen selbstverständlich

auch der Eigenmietwert der Wohnliegenschaft von CHF 37'870.00 abzüglich 20% pauschale

Liegenschaftskosten von CHF 7'574.00 aufzurechnen. Erheblich ins Gewicht falle die

weitere Tatsache, dass er steuerrechtlich bei seinen Ertragsliegenschaften vom

Bruttoliegenschaftsertrag nur die Liegenschaftskosten und die Hypothekarzinse

in Abzug bringen könne. Die Amortisationen von CHF 75'000.00 pro Jahr könne er

nicht abziehen. Das bedeute, dass er nicht sein Nettoeinkommen nach Abzug der

Amortisationen auf den Ertragsliegenschaften zu versteuern habe, sondern sein

Bruttoeinkommen, das heisst den Liegenschaftsertrag vor Abzug der Amortisationen.

Es resultierten damit viel höhere Steuern als von der Vorinstanz berechnet. Wende

man deshalb zur Berechnung der Unterhaltsbeiträge die üblichen

Berechnungstabellen an, so seien bei ihm die Einkommensbestandteile

aufzusplitten in solche aus Erwerbstätigkeit und solche aus

Liegenschaftsertrag. Beim Liegenschaftsertrag sei der monatliche Bruttobetrag

vor Abzug der Amortisationen einzutragen. Die Amortisationen auf den

Ertragsliegenschaften von aktuell CHF 75'000.00 oder monatlich CHF 6'250.00 seien

beim Existenzminimum einzufügen, damit die Steuern korrekt berechnet würden.

8.3.3

Die Ehefrau räumt in ihrer

Berufungsantwort ein, es sei korrekt, dass beim Ehemann der Eigenmietwert und

der Abzug für die Liegenschaftskosten vorzunehmen seien. Bezüglich der Abzüge

für die Amortisationen könne keineswegs als erstellt erachtet werden, dass die

Amortisationen auf den Ertragsliegenschaften weiterhin in der bisherigen Höhe

bezahlt würden. Ohne Amortisationsabzug bleibe das Vermögen natürlich in der entsprechenden

Höhe stehen und löse ebenfalls Steuern aus. Hingegen dürften diese

Vermögenssteuern, welche sich im Promillebereich bewegten, kaum derartige

Schwankungen auslösen, wie dies der Ehemann zu vermitteln versuche. Selbstverständlich

stehe die Steuerbelastung zudem in Wechselwirkung zu den zu zahlenden

Unterhaltsbeiträgen. Dazu komme, dass das wirkliche Einkommen des Ehemannes

schwierig festzustellen sei. Die Scheingenauigkeit bei der Steuerberechnung im Berechnungsblatt

sei deshalb hinzunehmen, weshalb die Unterhaltsbeiträge im Endresultat in den

Phasen 1 und 2 von der Vorinstanz nicht per se als falsch anzusehen seien. Für

die weiteren Phasen ab Erreichen des Pensionsalters des Ehemannes sei ebenfalls

davon auszugehen, dass der Ehemann genügend Einkommen erzielen werde, um weiterhin

höhere Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Allenfalls werde ihm zuzumuten sein, den

Unterhalt aus dem Vermögen zu bezahlen.

8.3.4

Der Ehemann bemerkt in seiner

Anschlussberufungsantwort dazu, mit den im Hinblick auf die Hauptverhandlung

vor erster Instanz eingereichten aktuellsten Hypothekarverträgen bezüglich der

Ertragsliegenschaften seien Amortisationen von insgesamt CHF 75'000.00 pro Jahr

für die Liegenschaften in [...] und in [...] belegt. Die Behauptung der Ehefrau,

ohne Amortisationsabzug bleibe das Vermögen in der bisherigen Höhe stehen und

löse ebenfalls Steuern aus, könne nicht nachvollzogen werden. Seine Rügen

hätten rein gar nichts mit der Vermögenssteuer zu tun, zumal er ja gar keine

Vermögenssteuer bezahle. Tatsache sei, dass Erträge aus den Liegenschaften

einkommensmässig zu 100% zu versteuern seien, weil Direkt­amortisationen nicht

abzugsfähig seien. Er bezahle gleich viel Steuern, ob er nun amortisiere oder

nicht. Da er aber amortisieren müsse, stehe ihm effektiv nicht der volle

Liegenschaftsertrag zur Verfügung, sondern CHF 75'000.00 pro Jahr weniger,

obwohl er den ganzen Ertrag versteuern müsse, was eine erhebliche Differenz bei

den Einkommenssteuern zur Folge habe. Indem die Vorinstanz lediglich auf dem

Nettoertrag, das heisst dem Liegenschaftsertrag abzüglich der Amortisationen,

die Steuern berechnete, habe sie diese komplett falsch berechnet.

8.3.5

Die Rüge des Ehemannes ist

begründet. Entgegen der Auffassung der Ehefrau geht es ihm in der Tat nicht um

die Vermögenssteuern, sondern um die Einkommenssteuern. Bei der nachfolgenden

konkreten Ermittlung der Unterhaltsbeiträge ist seinen Einwänden bei der

Berechnung der mutmasslichen Steuern Rechnung zu tragen. Um die Steuerlast

korrekt zu ermitteln, ist – wie von ihm in seiner Berufung dargelegt - als

Liegenschaftsertrag der unbestrittene Bruttoertrag von CHF 12'413.00 pro Monat

einzusetzen (CHF 148'952.85 Ertrag nach Abzug der Hypothekarzinsen [Jahr 2019];

vgl. Urteil der Vorinstanz S. 22). Die Amortisation von CHF 6'250.00 pro Monat

ist beim Existenzminimum zu berücksichtigen.

9.1

Zu den Amortisationen auf der

Privatliegenschaft hält die Vorinstanz fest, der Ehemann wolle in seinem Bedarf

monatlich CHF 1'989.00 berücksichtigt wissen (CHF 17'182.00 pro Jahr und

CHF 6'682.00 über die 3. Säule). Amortisationen könnten indes nur

berücksichtigt werden, soweit allen Parteien der Überschuss, welcher während

der Ehe zum Verbrauch zur Verfügung gestanden sei, gewahrt werde.

9.2

Der Ehemann bestreitet den von der

Vorderrichterin erwähnten Grundsatz nicht. Soweit damit der Ehefrau ein

Überschuss von CHF 1'629.00 und den Kindern von je CHF 815.00 zur Verfügung

stehe, seien daher auch die privaten, direkten und indirekten Amortisationen zu

berücksichtigen, die schon vor der Trennung regelmässig bezahlt worden seien.

Unbestrittenermassen seien die Amortisationen auf den Ertragsliegenschaften zu

berücksichtigen.

9.3

Die Ehefrau hält in ihrer

Berufungsantwort fest, für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge komme eine

Berücksichtigung von Amortisationen auf den Privatliegenschaften primär nicht

in Frage, da es sich um Vermögensbildung handle. Gemäss ihren Berechnungen wie

auch gemäss den Berechnungen der Vorinstanz könnten die ihr und den Kindern

zustehenden Überschüsse gemäss dem ehelichen, beziehungsweise familiären Standard

nicht vollumfänglich gedeckt werden. Somit sei es korrekt, neben der

Einrechnung der Einzahlung in die Säule 3a beim Ehemann keine weiteren

Amortisationen einzurechnen.

9.4

Die Standpunkte der Parteien und der

Vorinstanz scheinen in dieser Frage im Wesentlichen übereinzustimmen: Die

Amortisationen auf den Privatliegenschaften sind nur dann zu berücksichtigen, wenn

die den Parteien aufgrund des ehelichen Lebensstandards zustehenden maximalen

Überschüsse gedeckt sind. Das ist während der Dauer der Unterhaltspflicht nie

der Fall. Unbestritten geblieben ist die Aufrechnung des Betrages zur

Einzahlung in die 3. Säule für die Berechnung der ersten und zweiten

Unterhaltsphase, das heisst bis zum Zeitpunkt, in welchem der Ehemann das 65.

Altersjahr vollendet.

10.1

Errechnet man die Unterhaltsbeiträge

ausgehend von den vorstehenden Feststellungen und gleich wie die Vorinstanz

aufgeteilt in acht verschiedene Phasen mit den üblichen Berechnungstabellen

(die diesem Urteil beigefügt sind), resultieren für den Kinderunterhalt Beträge

zwischen CHF 44.00 und CHF 2'114.00 und den Ehegattenunterhalt zwischen CHF

265.00

und 2'093.00 pro Monat. Dabei fällt auf, dass sich die Beiträge zwischen

der Zeit ab Beginn der Unterhaltspflicht bis 31. Juli 2022 einerseits und dann

auch ab 1. August 2022 je in einem etwa ähnlichen Rahmen bewegen. Dass die

Kinderalimente ab 1. August 2022 relativ bescheiden ausfallen, liegt daran,

dass den Kindern ab diesem Zeitpunkt zusätzlich die Kinderrenten des Ehemannes

von CHF 1'221.00 pro Kind und Monat zukommen. Die ähnliche Höhe der auf diese

Weise errechneten Kinderalimente während der Zeit ab Beginn der

Unterhaltspflicht bis 31. Juli 2022 einerseits und ab 1. August 2022 anderseits

rechtfertigt, bei der definitiven Bemessung der Unterhaltsbeiträge bloss eine

Abstufung vorzunehmen. Beim Ehegattenaliment sind – um zusätzlich der Erhöhung

des Erwerbspensums der Ehefrau Rechnung zu tragen – drei Phasen angezeigt. Die

Bemessung von Unterhaltsbeiträgen ist keine reine Rechenaufgabe. Aufgrund der

zahlreichen Annahmen, die für die Zukunft getroffen werden, vermittelt eine

Festsetzung gemäss dem rechnerischen Ergebnis eine Scheingenauigkeit. Zu viele

Abstufungen (Phasen) führen zudem zu einer für die Parteien unübersichtlichen Lösung,

da sie in regelmässigen Abständen ihre Unterhaltsleistungen immer wieder anpassen

müssen. Für eine einfache Regelung und grosszügige Rundung sprechen vorliegend

zudem die günstigen finanziellen Verhältnisse und das Gebot der

Gleichbehandlung der Geschwister.

10.2.1

Die Unterhaltsbeiträge an die

drei Kinder sind in diesem Sinne für die Zeit ab 1. Juni 2021 bis 31. Juli 2022

auf je CHF 2'000.00 festzusetzen. Für die Zeit ab 1. August 2022 bis zur Volljährigkeit

rechtfertigt sich ein Kinderaliment von durchwegs CHF 250.00 pro Monat. Dazu

kommen die Familienzulagen sowie die Kinderrenten der AHV und der Pensionskasse

des Ehemannes von derzeit CHF 1'221.00 pro Monat. Der Unterhaltsbeitrag ist,

wie der Ehemann beantragt, nur bis zur Volljährigkeit der Kinder festzulegen. Auch

wenn die Kinder dann noch in Ausbildung stehen sollten, stehen ihnen unabhängig

vom Unterhaltsbeitrag nach heutigem Stand so oder so je CHF 1'471.00 pro Monat

zur Verfügung (Kinderrenten von CHF 1'221.00 und Ausbildungszulage von CHF

250.00). Ein Streit über die Unterhaltsbeiträge nach Eintritt in die

Volljährigkeit liegt deshalb nicht auf der Hand. Dazu kommt, dass für die

Bemessung des Volljährigenunterhalts andere Bemessungskriterien gelten und aus

heutiger Sicht kaum abgeschätzt werden kann, in welche Richtung sich die Kinder

dereinst entwickeln werden.

10.2.2

Der Ehefrau ist – wie von ihr bei

der Vorinstanz beantragt und von dieser auch so geregelt (vgl. E. 3.9 des

angefochtenen Urteils, worauf verwiesen wird) – nachehelicher Unterhalt bis 30.

April 2030 zuzusprechen. Angemessen sind für die Zeit von 1. Juni 2021 bis 31.

Juli 2022 CHF 2'000.00 pro Monat sowie ab 1. August 2022 bis 31. Juli 2026 monatlich

CHF 1'000.00 und ab 1. August 2026 bis 30. April 2030 CHF 700.00.

11.1

Die Berufung der Ehefrau richtet

sich weiter gegen die in Ziffer 10 des vor‑instanzlichen Urteils

vorgenommene Aufteilung der Ansprüche der Parteien aus der beruflichen Vorsorge.

Art. 122 ZGB bestimmt, dass bei der Scheidung die während der Ehe bis zum Zeitpunkt

der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der

beruflichen Vorsorge ausgeglichen werden. Die erworbenen Austrittsleistungen

samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezüge für Wohneigentum werden hälftig

geteilt (Art. 123 Abs. 1 ZGB). Diese Regel ist gemäss Art. 123 Abs. 2 ZGB nicht

anwendbar auf Einmaleinlagen aus Eigengut im Sinne von Art. 198 ZGB. Art. 198

Ziff. 2 ZGB zufolge sind Vermögensgegenstände, die einem Ehegatten zu Beginn

des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie

unentgeltlich zufallen, von Gesetzes wegen Eigengut. Das Gericht kann dem

berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen,

wenn er nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und der verpflichtete

Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt

(Art. 124b Abs. 3 ZGB).

11.2

Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin

erwog, der Ehemann sei sowohl bei der F.___ AG als auch bei der G.___

versichert. Die Freizügigkeitsleistung der F.___ AG bei der Heirat betrage

inklusive Aufzinsung total CHF 50'481.90, die Austrittsleitung bei Einleitung

des Scheidungsverfahrens CHF 346'462.15. Zudem sei vermerkt, dass ein

Wiedereinkauf nach Scheidung per 10. Dezember 2010 in der Höhe von CHF

111'440.95 erfolgt sei. Bei der G.___ habe der Ehemann bei der Heirat ein

(unverzinstes) Guthaben von CHF 23'424.55 gehabt. Die Austrittsleitung bei

Einleitung des Scheidungsverfahrens sei mit CHF 260'169.85 ausgewiesen.

Zudem sei vermerkt, dass ein Wiedereinkauf nach Scheidung per 10. Dezember 2010

in der Höhe von CHF 101'373.00 erfolgt sei. Aus der vom Ehemann anlässlich der

Hauptverhandlung eingereichten Erbenbescheinigung vom 5. November 1999 gehe

hervor, dass er und seine Schwester zusammen eine Liegenschaft in [...] geerbt hätten.

Aus dem unwiderruflichen Zahlungsversprechen der [...] vom 7. September 2010 sei

weiter ersichtlich, dass die Liegenschaft in [...] verkauft worden sei. Weiter

finde sich in den Akten ein Überweisungsbeleg betreffend Gewinnanteil des Ehemanns

aus dem Verkauf dieser Liegenschaft in [...] auf die [...]bank. Schliesslich liege

ein Überweisungsbeleg der [...]bank vor, mit der Bemerkung, dass die Beträge

von CHF 101'373.00 und CHF 111'440.95 aus dem Liegenschaftserlös der

Liegenschaft in [...] stammten. Damit habe der Ehemann nachgewiesen, dass die

Einmaleinlagen vollumfänglich aus einer Erbschaft und damit aus Eigengut

bezahlt worden seien. Zu teilen sei damit auf Seiten des Ehemanns ein Betrag

von CHF 288'613.10. Der zu teilende Betrag auf Seiten der Ehefrau belaufe sich

auf CHF 7'638.40. Es sei somit ein Ausgleich im Umfang von

CHF 140'487.35 vorzunehmen. Die Ausgleichung erfolge über die F.___ AG.

Die Pensionskasse des Ehemannes, die F.___ AG, werde entsprechend angewiesen.

11.3

Die Ehefrau bringt in ihrer

Berufung dagegen vor, dem Kontoauszug vom 10. November 2020 sei zu entnehmen,

dass offenbar von der Erbengemeinschaft ein Betrag von CHF 700'000.00

eingezahlt worden sei. Der Saldo oder ein Saldoverlauf lasse sich aus der

Urkunde nicht herauslesen. Der Kontoauszug vom 9. Dezember 2020 vom selben

Konto bei der [...]bank zeige auf, dass rund ein Monat später zwei Beträge je

an die G.___ und an die F.___ AG abgebucht worden seien. Diesem Kontoauszug lasse

sich immerhin ein Saldobetrag entnehmen, jedoch sei wiederum kein Saldoverlauf

erkennbar. Für die Zeit vom 10. November 2020 bis zum 9. Dezember 2020 sei

somit nicht klar, ob und welche Bewegungen von diesem Konto getätigt worden seien.

Der Geldfluss der behaupteten Zahlungen aus Eigengut sei nicht lückenlos

dargelegt und es sei nicht auszuschliessen, dass andere Beträge beziehungsweise

Erträge darauf geflossen seien. Während des gesamten Scheidungsverfahrens habe

der Ehemann die Vermögensverhältnisse, Kontenbewegungen und den Verlauf von

Geschäften nie vollständig offengelegt. Dies möge mit Verweis auf den Ehevertrag

in Bezug auf das Güterrecht rechtens sein, dürfe jedoch nicht als Vorwand

verwendet werden, dass er davon befreit wäre, den Geldfluss der behaupteten

Einzahlungen vollständig zu beweisen. Es lasse sich vielseitig spekulieren, was

aber vorliegend eben gerade nicht genüge. Dazu komme, dass ein enormes

Ungleichgewicht der finanziellen Verhältnisse der Parteien bestehe. Infolge des

unvorteilhaften Ehevertrages gehe sie in güterrechtlicher Hinsicht vollkommen

leer aus. Es könne nicht angehen, dass allfällig darauf verzichtet werde, der

Familie Einkommen zuzuführen beziehungsweise im Gegenzug Ersparnisse und damit

Eigengut gebildet werde, welches anschliessend dem Einkauf in die Pensionskasse

diene. Gerade weil sie kein eigenes Einkommen erzielt und damit keine eigene

Vorsorge geäufnet habe, bestehe Anspruch auf diese Anteile. Sie habe zum

Zeitpunkt der Eheschliessung beziehungsweise zum Zeitpunkt der Unterzeichnung

des Ehevertrages nicht davon ausgehen müssen, dass der Ehemann nicht bereit

sein würde, die ihr zustehenden Anteile an Unterhalt und zu gegebener Zeit

Anteile am Vorsorgegeld zu überlassen, ansonsten sie den Vertrag nie

unterzeichnet hätte. Die Anhäufung von Vorsorgegeld sei dafür gedacht, dass der

Familie auch nach einer Pensionierung des Ehemannes genügend Einnahmen zur

Verfügung stünden. Somit sei eine angemessene, jedoch zumindest hälftige

Teilung vorzusehen, selbst wenn wider Erwarten davon ausgegangen würde, der

Ehemann hätte die von ihm behaupteten Einkäufe tatsächlich aus dem Eigengut

vorgenommen. Die Teilung nicht im verlangten Umfang vorzunehmen sei höchst

unbillig. Im Sinn von Treu und Glauben dränge sich eine Korrektur zwingend auf.

Der Ausgleich zu ihren Gunsten betrage mindestens CHF 260'664.31.

11.4

Die Vorbringen der Ehefrau sind

unbegründet. Der Ehemann hat bei der Vor­instanz mit den von ihm eingereichten

Urkunden 101 – 103 lückenlos nachgewiesen, dass die von ihm getätigten

Einmaleinlagen vom Verkaufserlös der Liegenschaft in [...] und damit aus einer

Erbschaft stammen. Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin hat sie damit zu Recht

bei der Teilung der Austrittsleistungen nicht berücksichtigt. Eine überhälftige

Teilung kommt aufgrund des Altersunterschieds der Parteien, der relativ

bescheidenen Höhe des nach Abzugs der Einmaleinlagen noch vorhandenen Guthabens

sowie der Tatsache, dass bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge ein Vorsorgeunterhalt

mitberücksichtigt wurde, nicht in Frage. Die Vorinstanz hatte deshalb keinen

Anlass, diese Frage zu prüfen. Auch die Ehefrau bringt keine Argumente vor, die

für eine überhälftige Teilung sprechen würden.

12.1

Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin

verpflichtete die Ehefrau in Ziffer 9 ihres Urteils, dem Ehemann innert 30

Tagen nach Rechtskraft des Urteils den PW […] herauszugeben und einen Betrag

von CHF 11'122.00 zu bezahlen. Sie erwog dazu, die Ehegatten hätten am 30. April

2009.

und damit noch vor Eheschluss einen Ehevertrag abgeschlossen und darin den

Güterstand der Gütertrennung gewählt. Eine güterrechtliche Auseinandersetzung

erübrige sich deshalb. Dennoch sei es nötig, dass die Ehegatten zur notwendigen

Entflechtung ihrer Vermögen ihre jeweiligen Vermögenswerte zurücknehmen und

ihre gegenseitigen Schulden regeln würden. Mit Blick auf diese Entflechtung seien

die in Art. 205 Abs. 1 und 3 ZGB enthaltenen Vorschriften betreffend die

Auflösung des ordentlichen Güterstandes sinngemäss anwendbar. Zu den

gegenseitigen Schulden im Sinne von Art. 205 Abs. 3 ZGB zählten ohne Rücksicht

auf ihren Rechtsgrund alle im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes

bestehenden Verbindlichkeiten, neben solchen aus Obligationenrecht namentlich

auch diejenigen aus Unterhaltsanspruch nach Art. 163 f. ZGB und aus Ausgleich

für ausserordentliche Beiträge an den Unterhalt der Familie nach Art. 165

ZGB. Die Vorderrichterin erachtete sodann Forderungen des Ehemannes im Umfang

von CHF 53'859.80, die dieser als Darlehen gegenüber der Ehefrau geltend

machte, als ausgewiesen. Weiter prüfte sie die Behauptung des Ehemannes, er

habe diverse Rechnungen im Zusammenhang mit der von der Ehefrau bewohnten

Liegenschaft sowie deren Lebenshaltung bezahlt und mit Unterhaltsbeiträgen

verrechnen dürfen. Diese Prüfung ergab für die Jahre 2017 bis 2020 einen Saldo

zu Gunsten der Ehefrau von CHF 42'737.80. Nach Abzug des von der Ehefrau aufgrund

der Darlehen geschuldeten Betrages von CHF 53'859.80 resultierte der Betrag von

CHF 11'122.00, den die Ehefrau dem Ehemann unter dem Strich noch zu bezahlen

hat.

12.2

Die Ehefrau bringt mit ihrer

Berufung vor, die Vorinstanz habe die Frage der Darlehen sowie einzelne

Positionen im Zusammenhang mit der Anrechnung von bisher bezahlten

Unterhaltsbeiträgen falsch gewürdigt. Der Ehemann macht mit seiner

Anschlussberufung ebenfalls geltend, die Vorderrichterin habe diverse von ihm

zur Verrechnung gestellte Forderungen zu Unrecht nicht zur Verrechnung

zugelassen. Nachfolgend ist auf die umstrittenen Positionen im Einzelnen

einzugehen.

12.3.1

Die Vorderrichterin hielt im

Zusammenhang mit den geltend gemachten Darlehen zu den Standpunkten der

Parteien fest, der Ehemann mache geltend, er habe der Ehefrau diverse Darlehen

gewährt, welche zurückzuzahlen seien und er habe sich nie damit einverstanden

erklärt, der Ehefrau weitere Ausbildungen zu finanzieren. Es sei deshalb immer

vereinbart gewesen, dass die Ehefrau die Kosten zurückzuerstatten habe. Die Ehefrau

habe vor der Ehe für ein Studium zwei Ausbildungsdarlehen im Gesamtbetrag von

CHF 29'900.00 aufgenommen. Diese Ausbildungsdarlehen seien bis 31. Dezember

2016.

zurückzahlbar gewesen. Er habe diese Darlehen zuzüglich Zins

zurückbezahlt, weil die Ehefrau nicht in der Lage gewesen sei, sie selber

zurückzubezahlen. Er sei quasi gezwungen gewesen, diese Schulden zu begleichen,

ansonsten die Ehefrau betrieben worden wäre. Mit der Ehefrau sei vereinbart

gewesen, dass sie dieses Darlehen spätestens bei der Scheidung zurückbezahle.

Es sei ein schriftlicher Darlehensvertrag ausgefertigt worden, welcher seit der

Trennung verschwunden sei. Die Ehefrau habe ihm aus Studiendarlehen den Betrag

von CHF 30'909.80 (inkl. Verzugszins) zurückzubezahlen. Weiter habe sie ihm CHF

25'000.00 aus einer [...]ausbildung zurückzubezahlen. Die Ehefrau habe während

der Ehe eine Ausbildung als [...] absolviert. Auch hier habe er die Kosten von

CHF 21'800.00 für die Ausbildung und CHF 3'200.00 für die Seminar- und

Prüfungsgebühren vorgeschossen.

Zum Standpunkt der Ehefrau hielt die

a.o. Amtsgerichtsstatthalterin fest, diese bestreite nicht, dass ihr der

Ehemann während des Zusammenlebens Zahlungen an ihre Ausbildung geleistet habe.

Sie mache aber geltend, es sei nie die Rede von einem Darlehen gewesen.

Entsprechende Verträge würden nicht bestehen. Solche Auslagen seien als

Unterhaltsleistungen anzusehen und als solche nicht rückerstattungspflichtig.

Es sei nie die Rede davon gewesen, dass sie diese Ausgaben zurückzubezahlen

habe.

12.3.2

Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin

prüfte, ob es sich bei den vom Ehemann geleisteten Beträgen um ein Darlehen

gehandelt habe oder um eine Schenkung. Sie erwog, die Beweispflicht obliege dem

Darleiherehegatten, wobei er sowohl den Bestand als auch die Rückzahlungspflicht

des Darlehens beweisen müsse. Allerdings gebe es Indizien, die auf ein Darlehen

deuten könnten; insbesondere der Verwendungszweck des Geldes gelte als solcher.

So spreche die Verwendung des Geldes für persönliche Verpflichtungen des

Ehegatten, die allein in dessen Interesse und ohne Bezug zur Gemeinschaft bestünden,

eher für ein Darlehen. Zudem würden auch der gesetzlich vorgegebene

Interessensausgleich bei der Errungenschaftsbeteiligung sowie der hypothetische

Wille der Ehegatten auf Gleichbehandlung eher gegen eine Schenkung sprechen.

Von einer Schenkung könne bei grösseren finanziellen Investitionen und

Transaktionen kaum ausgegangen werden, bei der Zuwendung von

Gebrauchsgegenständen hingegen schon. Es sei belegt, dass der Ehemann für die

Ehefrau den Betrag von CHF 30'909.80 für das Darlehen gegenüber dem [...]

bezahlte. Ferner sei belegt, dass der Ehemann für die Ehefrau den Betrag von

CHF 21'800.00 an die [...] bezahlte. Sodann sei ein bezahlter Betrag von rund

CHF 1'150.00 für [...]gebühren belegt. Die vereinbarte Gütertrennung gebe klare

Hinweise darauf, dass die Ehegatten ihre Vermögen auseinanderhalten wollten.

Dass der finanziell stärkere Ehemann der Ehefrau die Beträge vorerst bezahlt

habe, ändere daran nichts. Klar gegen eine Schenkung spreche dann auch die

Grösse der finanziellen Investition: Mitnichten könne bei Beträgen in der

Grössenordnung wie den vorliegenden davon gesprochen werden, dass es sich dabei

um Unterhaltsleistungen handle, schon gar nicht für ein Darlehen, welches die

Ehefrau noch vor Eheschliessung für ihre Ausbildung aufgenommen habe. Zu

berücksichtigen sei ferner, dass der Ehemann der Ehefrau auch die [...]ausbildung

inkl. [...] bezahlt und ihm die Ehefrau diese Kosten zurückerstattet habe.

Diesbezüglich sei die Aussage der Ehefrau anlässlich der Parteibefragung,

wonach die Rückzahlung nie ein Thema gewesen sei, auch nicht bezüglich der [...]ausbildung

widersprüchlich. Die Ehefrau sei verpflichtet, dem Ehemann CHF 53'859.80

zurückzubezahlen.

12.3.3

Die Ehefrau rügt, sie sei während

der Ehe nach der Geburt des ersten Kindes nur noch einer tiefen und nach der

Geburt des zweiten Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie habe den

Ehemann während ihres Studiums kennengelernt. Sie habe zum damaligen Zeitpunkt

keine Ersparnisse besessen und im Umfang eines 40%-Pensums gejobbt. Ihren

Lebensunterhalt habe sie mit dem Ausbildungsdarlehen und ihrer

Teilzeitbeschäftigung gerade mal so bestritten. Das Ausbildungsdarlehen sei ihr

für eine Dauer von 5 Jahren zinsfrei gewährt worden. Auf Drängen des Ehemannes,

sie solle ihr Studium rasch abschliessen, da er noch einmal eine Familie

gründen möchte und ihre biologische Uhr ticke, habe sie sich unter Druck

gefühlt, die Prüfungen abzulegen. Unglücklicherweise sei dieses Unterfangen

gescheitert. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass ihr Ehemann

angeboten habe, das Ausbildungsdarlehen zurückzuzahlen. Dies habe er mit dem

Vorschlag verknüpft, zu heiraten und ihr den Ehevertrag vorgelegt. Es habe kein

Druck bestanden, das Ausbildungsdarlehen zurückzuzahlen, es hätte lediglich die

Verzinsung nach Ablauf der 5 Jahre eingesetzt. Ferner habe die Vorinstanz nicht

berücksichtigt, dass der Ehemann sie zur Absolvierung von Weiterbildungen

aufgefordert habe. Während der Schwangerschaft des zweiten Kindes habe er ihr

vorgeschlagen, eine Weiterbildung an einer renommierten Uni zu absolvieren. Falsch

sei schliesslich, dass sie ihm die Kosten für die [...]ausbildung zurückbezahlt

haben soll. Wo die Vorinstanz widersprüchliche Aussagen erkenne, sei nicht

nachvollziehbar. Sie habe immer gesagt, dass sie dem Ehemann lediglich die

Ausgaben für [...] erstattet habe. Auch diese [...]ausbildung sei auf den Input

des Ehemannes zum Thema geworden. Auf dessen Drängen habe sie sich dazu

überreden lassen, da er ihr versprochen habe, er werde alles organisieren und

die Ausbildung natürlich auch bezahlen. Es sei niemals die Rede davon gewesen,

dass sie diese Ausbildungs- und Weiterbildungskosten je zurück zu bezahlen

hätte, falls es zur Scheidung käme. Sie habe selber kein Geld gehabt und auch

keines verdient. Wäre dies je so angedacht gewesen, hätte der Ehemann mit

Sicherheit einen entsprechenden Vertrag aufgesetzt und unterzeichnen lassen.

Der Ehemann habe ihr Unterhalt, welcher buchhaltungsoptimiert als Lohn

ausbezahlt worden sei, für die Dauer von einigen Monaten nicht oder nicht in

der vollen Höhe ausbezahlt, weil sie ihr [...], das er vorfinanziert habe, auf

diese Weise zurückbezahlt habe. Falls das Geld für die Zahlungen der Aus- und

Weiterbildungen tatsächlich nur ein Darlehen gewesen sein sollte, könne der

Ehemann das Geld zurückfordern. Allerdings müsse er beweisen, dass es sich um

ein Darlehen handle und nicht um ein Geschenk. In der Regel müsse er zu diesem

Zweck auch beweisen, welche Absprache es hinsichtlich der Rückzahlungspflicht

des anderen Ehegatten gegeben habe. Der Ehemann habe im Rahmen des Verfahrens

keinen Beweis erbracht, dass es sich bei den von ihm bezahlten Beträgen um

Darlehen gehandelt habe. Er habe weder einen Darlehensvertrag vorgelegt noch

plausibel erklärt, weshalb er seiner Ehefrau ein Darlehen hätte gewähren

sollen. Er erläutere auch in keiner Weise, welcher Rückzahlungsmodus abgemacht

worden wäre. In einer gefestigten Beziehung unter Parteien könne schliesslich

auch davon ausgegangen werden, dass Zahlungen von Aus- und Weiterbildungskosten

diesfalls eher als Anteil Unterhalt anzusehen seien. Die Darlehensrückzahlung

an den Kanton und die Ausgaben für die Weiterbildungen seien somit als eine

Anerkennung für ihr Engagement für die Familie und damit als Unterhaltsleistung

beziehungsweise als Schenkung zu betrachten. Davon habe sie in gutem Glauben

ausgehen dürfen, da sie die Ehe eingegangen sei im Bewusstsein, dass sie

infolge Unterzeichnung einer Gütertrennung keine eigenen finanziellen Mittel werde

generieren können, um sich Weiterbildungen leisten zu können. Im Übrigen wäre

eine Schenkung aus dem Vermögen des Ehemannes in ihr Eigengut geflossen. Im

Scheidungsfall müsse sie somit das geschenkte Vermögen nicht dem Ehemann

zurückerstatten. Ausgenommen wäre lediglich der Fall, da die Schenkung des

Ehemannes erfolgt wäre, dass die Ehe nicht durch Scheidung, sondern durch Tod

eines der Ehegatten aufgelöst würde. Dies wäre vom Ehemann zu beweisen. Aus dem

Ehevertrag ergebe sich jedoch kein Hinweis darauf. Vor diesem Hintergrund seien

Schenkungen des Ehemannes nicht rückerstattungspflichtig, es sei denn, es läge

ein Nachweis vor, dass die Zahlungen unter der genannten Bedingung der Darlehensrückzahlung

erfolgt seien. Dies sei aber nicht der Fall. Vor dem Hintergrund der neueren

Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht hätte sie nie auf ihre Karriere verzichtet

und einen Ehevertrag unterzeichnet, bei welchem sie faktisch keinerlei

Absicherung sowie weder Anspruch auf Errungenschaft noch auf langfristige

Unterhaltszahlungen habe. Im Gesamtkontext sei im Nachhinein gar darauf zu

schliessen, dass dem Ehemann tatsächlich nichts an dieser Ehe gelegen haben

könnte. In Bezug auf den Ehevertrag sei somit aus heutiger Sicht davon auszugehen,

dass bezüglich der Unterzeichnung durch sie von einem Grundlagenirrtum gemäss Art.

24.

OR auszugehen sei. Hätte sie damals gewusst, dass es dem Ehemann mit der

Eheschliessung nicht ernst war, hätte sie den Ehevertrag nie unterzeichnet respektive

hätte sie ihre Berufstätigkeit und damit ihre berufliche Karriere zugunsten der

Familie niemals aufgegeben. Ihre Bereitschaft, eine Gütertrennung und die

Aufgabe des Studiums kurz vor Abschluss zu akzeptieren, um die Ehe einzugehen

und mit dem Ehemann eine grosse Familie zu gründen und auf eine Karriere zu

verzichten, sei unter der Annahme und Voraussetzung gestanden, dass er

seinerseits bereit sei, seine ehelichen Pflichten wahrzunehmen. Diese habe er

verletzt, indem er seit Beginn mit dem Ehevertrag ein bewusstes Mittel der

Kontrolle eingesetzt und verhindert habe, dass sie sich in vermögensrechtlicher

Hinsicht hätte entwickeln können. Im Endeffekt nun auch noch eine Rückzahlung

für Aus- und Weiterbildungskosten zu verlangen, sei höchst stossend. Die vom

Ehemann bezahlten Beträge seien insgesamt als Anerkennung für ihre Leistungen

zu Gunsten der Familie zu betrachten und damit nicht rückerstattungspflichtig.

Sie habe dem Ehemann gegenüber unter diesem Titel somit keine Schulden und

nichts zurückzubezahlen.

12.3.4

Der Ehemann entgegnet in seiner

Berufungsantwort, bei den Ausbildungsdarlehen und den Darlehen bezüglich der

weiteren Ausbildungen handle es sich in keiner Weise um Schenkungen. Es treffe

zu, dass die Ehefrau bis zur Geburt des zweiten Kindes erwerbstätig gewesen

sei. Danach habe sie ihre Mediationsausbildung gestartet. Die Behauptung, er

habe sich Kinder gewünscht, sei absurd und tatsachenwidrig. Vor Eheabschluss

sei er bereits über 50 Jahre alt gewesen. Richtig sei, dass er immer gewünscht

habe, die Ehefrau solle ihr Studium abschliessen, leider aber ohne Erfolg. Das

Studiendarlehen der Ehefrau sei bis 31. Dezember 2016 rückzahlbar gewesen. Es

sei erst im letzten Moment in Raten zurückbezahlt worden, weil er immer davon ausgegangen

sei, die Ehefrau werde dieses Darlehen selber zurückbezahlen. Er habe die

Ehefrau nie zu Weiterbildungen aufgefordert. Vielmehr sei sie als Mutter nicht

glücklich gewesen und habe ihm dann mitgeteilt, dass sie sich beruflich

weiterbilden wolle. Er habe dies unterstützt, weil er alles getan habe, damit

die Ehefrau endlich ihren Weg im Leben finde. Sie habe auch immer versprochen,

die Kosten der Weiterbildung spätestens bei einer Scheidung zurückzubezahlen.

Bezüglich dem Studiendarlehen habe es sogar einen schriftlichen Vertrag gegeben,

der jedoch bei seinem Wiedereinzug in die eheliche Liegenschaft per 1. April 2018

nicht mehr auffindbar gewesen sei. Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz

würden Schenkungen unter Ehegatten nicht vermutet, sondern man gehe

grundsätzlich davon aus, dass Darlehen vorlägen. Demzufolge habe nicht er ein

Darlehen zu beweisen, sondern die Ehefrau eine Schenkung, wenn sie denn eine

solche behaupte. Beim vorehelichen Ausbildungsdarlehen von CHF 30'909.80 (inkl.

Verzugszins) handle es sich um eine voreheliche Schuld der Ehefrau. Die Kosten

der Mediationsausbildung von rund CHF 25'000.00 hätten rein gar keinen Bezug

zur Ehegemeinschaft, sondern einzig den Interessen der Ehefrau gedient. Die

Ehefrau habe diese Kosten auch zurückbezahlen wollen, weil sie sich auf diesem

Beruf ja selbständig habe machen wollen. Von einem Schenkungswillen seinerseits

könne keine Rede sein. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung bezüglich der in

Frage stehenden Darlehen von insgesamt CHF 53'859.80 sei damit in keiner Weise

zu beanstanden. Von einer Unterhaltsleistung beziehungsweise einer Schenkung

als Anerkennung für das Engagement der Ehefrau könne keine Rede sein.

12.3.5.1

Der Ehemann behauptet, die

Ehefrau habe den von ihm bezahlten und von der Vorinstanz als ausgewiesen

erachteten Betrag von total CHF 53'859.80 zurückzuerstatten beziehungsweise

sich in der Endabrechnung anrechnen zu lassen (Rückzahlung der

Ausbildungsdarlehen von CHF 30'909.80 [inkl. Verzugszins] und Zahlungen von total

CHF 22'950.00 für die [...]ausbildung). Nach der Regel von Art. 8 ZGB hat

derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr

Rechte ableitet. Der Ehemann muss somit die von ihm behaupteten Darlehen

beweisen. Schriftliche Verträge dafür legt er nicht vor. Das allein hat aber

nicht zur Folge, dass ihm der Beweis eines Darlehens misslingt. Die Vorinstanz

verweist zu Recht auf verschiedene Indizien, die jedenfalls im Zusammenhang der

zurückbezahlten Ausbildungsdarlehen der Ehefrau (CHF 30'909.80) für ein Darlehen

sprechen. Die Zahlungen des Ehemannes betrafen eine voreheliche Schuld, welche

die Ehefrau gegenüber dem Kanton Solothurn eingegangen war. Mit dem Ehevertrag brachten

die Ehegatten den Willen zum Ausdruck, ihre finanziellen Verhältnisse klar

auseinanderhalten zu wollen. Ein Grundlagenirrtum beim Abschluss des

Ehevertrags liegt – die Ehefrau hat [...] studiert – offensichtlich nicht vor.

CHF 30'909.80 ist kein geringer Betrag. Die Ehefrau hatte die

Ausbildungsdarlehen für persönliche Zwecke aufgenommen. Die Rückzahlung der vom

Kanton in den Jahren 2006 und 2007 geleihten Beträge im Jahr 2015 war mehr oder

weniger zwingend, konnte sie doch nicht mehr viel weiter hinausgeschoben

werden: Die ursprünglich zinsfreien Darlehen waren rückzahlbar bis 31. Dezember

2016.

und mussten bereits seit 1. Januar 2013 verzinst werden (Urkunde 14 des

Ehemannes). Es ist deshalb als erstellt zu erachten, dass der Ehemann diese

Rückzahlung der Ausbildungsdarlehen der Ehefrau im Scheidungsfall wieder zurückerstattet

haben wollte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_329/2008 vom 6. August 2008, E.

3.3). Was die Ehefrau mit ihrer Berufung dagegen vorbringt, vermag daran nichts

zu ändern. Die Vorbringen beziehen sich zu einem grossen Teil auf die Motive

für die Ausbildungen und den Abschluss des Ehevertrages, auf die Umstände der

Eheschliessung, den Kinderwunsch sowie die Gründe, die zum Scheitern der Ehe

führten. Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin ging zu Recht davon aus, dass sich

die Ehefrau den Betrag von CHF 30'909.80 als Darlehen anrechnen lassen muss.

12.3.5.2

Unklar ist die Ausgangslage bei

der vom Ehemann finanzierten [...]ausbildung der Ehefrau. Die Ausführungen der

Parteien dazu gehen diametral auseinander. Die diversen Behauptungen können

heute weitgehend nicht mehr verifiziert werden. Im Gegensatz zu den Ausbildungsdarlehen

handelt es sich bei der [...]ausbildung nicht um eine voreheliche Schuld der

Ehefrau, die der Ehemann tilgte, kurz bevor eine Rückzahlung unumgänglich

wurde. Der Ehemann bezahlte vielmehr direkt Semester- und Seminargebühren. Die

Ausbildung erfolgte im Gegensatz zu dem mit den Ausbildungsdarlehen

finanzierten Studium der Ehefrau in einer Zeit, während welcher der finanziell

besser gestellte Ehemann aufgrund der in der Zwischenzeit geschlossenen Ehe von

Gesetzes wegen (Art. 163 ff. ZGB) gewisse Unterhaltpflichten zu tragen hatte. Der

Beweis des behaupteten Darlehens gelingt ihm deshalb nicht. Das Urteil der

Vorderrichterin, welches die Ehefrau verpflichtet, den entsprechenden Betrag

von CHF 22'950.00 zurückzubezahlen, ist daher in diesem Punkt zu korrigieren. Unter

dem Titel Darlehen ist einzig der Betrag von CHF 30'909.80 in Rechnung zu

stellen.

12.4.1

Die Vorderrichterin liess eine

vom Ehemann für Hausrat-, Wertsachen- und Privathaftpflicht 2017 geltend

gemachte Forderung teilweise zur Verrechnung mit Unterhaltsansprüchen zu. Sie

erwog, der Ehemann habe zu Recht ausgeführt, dass es hier um den Hausrat in der

Liegenschaft gehe, welche die Ehefrau bewohnt habe, sowie um ihre

Privathaftpflichtversicherung. Dieser Betrag gehe zu Lasten der Ehefrau. Die

gesamte Rechnung belaufe sich auf CHF 3'622.70 für ein ganzes Jahr. Da der

Ehemann die eheliche Liegenschaft erst am 17. Januar 2017 verlassen habe, sei

eine Reduktion auf CHF 3'471.75 angezeigt.

12.4.2

Die Ehefrau rügt mit ihrer

Berufung, es sei zwar richtig, dass sie das Haus nach der Trennung

vorübergehend bis im März 2018 alleine mit den Kindern bewohnt habe. Im Urteil

des Richteramtes Olten-Gösgen vom 20. Dezember 2017 sei ihr jedoch lediglich

der Zins und ein moderater Betrag für Nebenkosten zugesprochen worden, mitunter

ein Budget ohne Zusatzleistungen und Luxusausgaben. Unglücklicherweise habe das

Gericht damals den Betrag für weitere Ausgaben wie beispielsweise den kleinen

Unterhalt nicht näher definiert. Dies berechtige den Ehemann nun jedoch nicht,

jedwelche Ausgaben der Ehefrau aufbürden zu können. Der Gesamtbetrag von CHF

3'622.70 für die von ihm geltend gemachten Auslagen für die Hausrat-,

Wertsachen- und Privathaftpflicht beinhalte zu einem grossen Teil

Vermögenswerte des Ehemannes. Die Liegenschaft selbst sowie das in der

Liegenschaft verbliebene teure Mobiliar und die Wertgegenstände seien von

dieser Versicherung umfasst. Es handle sich um eine teure Villa, welche per se

einer Versicherung mit einem höheren Versicherungswert bedürfe. Zudem seien die

Versicherungen der Wertsachen und des Hausrats in den Ferienhäusern in [...]

und auf [...] ebenfalls in dieser Versicherung enthalten. Zu ihren Lasten könne

deshalb maximal ein Betrag in der Höhe einer üblichen Hausrat- und

Haftpflichtversicherung angemessen sein. Ein solcher dürfte sich

erfahrungsgemäss in der Höhe von CHF 350.00 bewegen.

12.4.3

Der Ehemann bestreitet in seiner

Berufungsantwort die Ausführungen der Ehefrau. Sie habe damals mit dem ihr

angerechneten Eigenverdienst und den Unterhaltsbeiträgen über ein Einkommen von

CHF 10'070.00 verfügt. Damit sei sie ohne Weiteres in der Lage gewesen, auch

Zusatzleistungen zu tragen. Die in Frage stehende Versicherung betreffe einzig

die Liegenschaft [...]strasse, natürlich inklusiv dem gesamten

Gebrauchsmobiliar, welches sich darin befunden habe. Selbstverständlich

gehörten die Liegenschaft und das Mobiliar ihm. Die Ehefrau habe die Nutzung

dieser Liegenschaft beantragt, weshalb sie auch die Kosten zu tragen habe. Es

wäre im Rahmen des Eheschutzes an der Ehefrau gelegen, die Höhe der anfallenden

Neben- und Unterhaltskosten geltend zu machen. In einer teuren Liegenschaft sei

der kleine Unterhalt selbstverständlich viel höher ist als in einer normalen

Mietwohnung. Die Ferienhäuser seien sicher nicht in dieser Versicherung

eingeschlossen. Es gehe nicht an, einerseits einen hohen Lebensstandard zu

behaupten, dann aber selber nur - trotz hoher Unterhaltsbeiträge - ein Minimum

bezahlen zu wollen. Die Vorinstanz sei zu Recht zum Schluss gekommen, dass die

Versicherung zu Lasten der Ehefrau gehe.

12.4.4

Im Eheschutzverfahren hatte die

Amtsgerichtspräsidentin am 20. Dezember 2017 Folgendes verfügt (Ziffer 2):

«Die eheliche Liegenschaft

wird dem Ehemann zur Benutzung zugewiesen. Der Ehefrau wird Frist gesetzt zum

Auszug aus der ehelichen Liegenschaft bis 30. Juni 2018. Der Ehemann hat die

Hypothekarzinsen für die eheliche Liegenschaft zu bezahlen (Alleinschuldner).

Er ist berechtigt, diese mit den Unterhaltsbeiträgen für Frau (CHF 906.00) und

Kinder (CHF 270.00 je Kind) zu verrechnen solange diese die Liegenschaft

bewohnen. Die Nebenkosten und der kleine Unterhalt (analog Mietrecht) gehen ab

17.

Januar 2017 bis zum Auszug der Ehefrau aus der ehelichen Liegenschaft zu

ihren Lasten.»

Dem Wortlaut dieser Verfügung zufolge

ist klar, dass die Nebenkosten und der kleine Unterhalt (anlog Mietrecht) zu

Lasten der Ehefrau gehen. Bei der vorliegend umstrittenen Hausrat-, Wertsachen-

und Privathaftpflichtversicherung handelt es sich nicht um solche Nebenkosten

oder um kleinen Unterhalt. Versicherungsnehmer war der Prämienrechnung zufolge

(Urkunde 70/1 des Ehemannes) der Ehemann. Er selber war deshalb auch verpflichtet,

die Rechnung zu begleichen. Der Eheschutzverfügung vom 20. Dezember 2017

zufolge ist er nicht berechtigt, diese auf die Ehefrau zu überwälzen. Die

Vorinstanz hätte den Betrag von CHF 3'471.75 deshalb nicht zur Verrechnung mit

Unterhaltsansprüchen zulassen dürfen. Das angefochtene Urteil ist in dem Sinne

zu korrigieren, dass die Ehefrau bloss einen Betrag von CHF 350.00 zu

übernehmen hat. Dieser Betrag wird von ihr anerkannt (vgl. ihre Berufung, S.

25). Die vorinstanzliche Verrechnung ist daher zu Gunsten der Ehefrau um CHF

3'121.75. zu korrigieren (CHF 3'471.75 – 350.00).

12.5.1

Eine weitere zur Verrechnung

zugelassene Forderung betrifft eine Rechnung über CHF 670.00 der [...]

Schreinerei. Der Vorinstanz zufolge habe die Ehefrau eine Reparatur ohne

Rücksprache mit dem Ehemann in Auftrag gegeben. Offenbar habe ein Kind die

Klappe/Türe eines Sideboards beschädigt, welche dann habe repariert werden

müssen. Dieser Schaden liege in der Verantwortung der Ehefrau. Beschädigungen

am Mobiliar gingen zu Lasten der Ehefrau.

12.5.2

Die Ehefrau rügt, der Schaden am

Sideboard sei durch eines der gemeinsamen Kinder zur Zeit des gemeinsamen

Zusammenlebens erfolgt und sie habe den Auftrag erst nach Rücksprache mit dem

Berufungsbeklagten erteilt. Unglücklicherweise sei die Rechnungsstellung erst

nach der Trennung erfolgt. Der Betrag sei - auch infolge der Tatsache, dass der

Schaden unbestrittenermassen durch eines der gemeinsamen Kinder erfolgt ist -

zumindest hälftig aufzuteilen. Der Ehemann bestreitet diese Ausführungen. Die

Behauptung, der Schaden sei bereits während des Zusammenlebens erfolgt, sei

tatsachenwidrig.

12.5.3

Der Ehemann will der Ehefrau den

von ihm bezahlten Betrag von CHF 670.00 belasten. Die Behauptung der Ehefrau,

der Schaden sei bereits während des Zusammenlebens erfolgt, sei

tatsachenwidrig. Da er aus seiner eigenen, gegenteiligen Behauptung, der

Schaden sei nach dem Zusammenleben entstanden, Rechte für sich ableitet, ist er

dafür beweispflichtig (Art. 8 ZGB). Der Rechnung der Schreinerei [...] (Urkunde

70/9 des Ehemannes) kann nicht entnommen werden, wann die Reparatur erfolgte

und wann der Schaden genau entstand. Es kann sehr gut sein, dass dies vor dem

17.

Januar 2017 der Fall war. Das Rechnungsdatum allein ist noch kein Beweis

dafür, dass das Sideboard nach dem Auszug des Ehemannes aus der Liegenschaft beschädigt

wurde. Offen wäre zudem, ob die Ehefrau tatsächlich mangels genügender

Beaufsichtigung dafür verantwortlich gemacht werden könnte. Der Betrag von CHF 670.00

übersteigt die Grenze des kleinen Unterhalts gemäss Mietrecht. Da die Ehefrau

einen Betrag von CHF 385.00 anerkennt (vgl. ihre Berufung, S. 25), kann der

Ehemann immerhin diesen Betrag zu Verrechnung bringen.

12.6.1

Im Zusammenhang mit einer

Rechnung der [...] über CHF 320.80, Bettlieferung für C.___, stellte die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin

fest, der Ehemann habe ausgeführt, hier habe die Ehefrau ein Bett für C.___ liefern

lassen. Diese Rechnung gehe zu Lasten der Ehefrau. Er habe der Ehefrau gemäss

Eheschutzurteil für eine Neueinrichtung der Kinderzimmer insgesamt CHF

12'000.00 überweisen müssen, was er auch gemacht habe. Gemäss Verfügung der

Eheschutzrichterin vom 20. Dezember 2017 sei der Ehefrau je CHF 4'000.00 für

jedes neu einzurichtende Zimmer zugesprochen worden. Das Datum des Bettkaufs

weise darauf hin, dass das Bett für die neue Wohnung gekauft worden sei. Die

entsprechenden Kosten gingen deshalb zu Lasten der Ehefrau. Zur Rechnung

Halifax Bett C.___ über CHF 2'804.97 erwog sie, der Ehemann habe vorgebracht,

auch diese Rechnung für das von der Ehefrau bestellte Bett von C.___ gehe aus

den gleichen Gründen zu ihren Lasten.

12.6.2

Die Ehefrau rügt, die Betten seien

vor der Trennung, unbestrittenermassen durch sie selber, aber mit

Einverständnis des Ehemannes bestellt und auch geliefert worden. Die Rechnung sei

nach der Trennung eingetroffen. Die Betten befänden sich weiterhin in der

Liegenschaft des Ehemannes. Sie habe sie bei ihrem Auszug nicht mitgenommen. Es

sei stossend genug, dass der Ehemann die Betten nicht herausgebe. Damit gebe er

sich aber nicht zufrieden und verlange gar noch eine Anrechnung im Rahmen der Endabrechnung.

Soweit diese Beträge für die Betten nicht korrigiert würden, sei der Ehemann verpflichtet,

die beiden Betten herauszugeben.

12.6.3

Der Ehemann bestreitet die

Darstellung der Ehefrau. Die Bettlieferung sei nicht in seinem Einverständnis

erfolgt, er habe nichts davon gewusst und in der Liegenschaft seien keine neuen

Kinderbetten vorhanden. Die Ehefrau habe bei ihrem Auszug alles mitgenommen.

12.6.4

Die Behauptungen der Parteien

gehen wiederum diametral auseinander. Es bleibt daher unklar, wie es sich mit

den Betten verhält. Die an den Ehemann adressierte Rechnung für die Lieferung der

Betten über CHF 320.80 datiert vom 7. Juni 2017 (Urkunde des Ehemannes 71/13).

Die Zahlung der Betten von CHF 2'804.97 (EUR 2'584.20) erfolgte durch den

Ehemann am 22. Februar 2017 (Urkunde 71/14 des Ehemannes), das heisst kurz nach

seinem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft. Die Behauptung der Ehefrau, das

Bett sei noch während des Zusammenlebens und im Einverständnis mit dem Ehemann

bestellt worden, kann daher durchaus zutreffen. Das Rechnungsdatum allein

spricht jedenfalls auch in diesem Punkt nicht gegen die von der Ehefrau

behauptete Version. Der im Eheschutzverfahren der Ehefrau für

Einrichtungskosten zugesprochene Betrag von CHF 12'000.00 wurde erst am 20. Dezember

2017.

verfügt (Ziffer 20 der Verfügung, Eheschutzverfahren AS 380), weshalb auch

daraus für den zu Beginn des Jahres erfolgten Bettenkauf nichts abgeleitet

werden kann. Die Beweislast für den geltend gemachten Betrag von total CHF 3'125.77

trägt der Ehemann (Art. 8 ZGB). Aufgrund der vorhandenen Unsicherheiten liegt

dieser Beweis nicht vor. Entgegen der Vorderrichterin kann er den Betrag deshalb

nicht zur Verrechnung bringen. Das angefochtene Urteil ist entsprechend zu

Gunsten der Ehefrau zu korrigieren. Auf den Antrag der Ehefrau auf Herausgabe

ist bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen, zumal er auch neu und damit

unzulässig ist.

12.7.1

Der Ehemann macht als

Selbstbehalt Unfall [...] 2017 einen Betrag von CHF 500.00 geltend. Diese Rechnung

betreffe einen Unfall, welchen die Ehefrau mit dem [...] verursacht habe. Sie

habe den Selbstbehalt von CHF 500.00 zu übernehmen. Die Vorderrichterin

belastete diese Kosten der Ehefrau, da sie gemäss Verfügung der

Amtsgerichtspräsidentin vom 20. Dezember 2017 die Wartungs- und Betriebskosten

des PW […] zu übernehmen habe.

12.7.2

Die Ehefrau entgegnet, der

Ehemann habe lediglich behauptet und nicht bewiesen, dass es sich um Kosten

eines Unfalles handeln würde, welchen sie verursacht haben soll. Es verhalte

sich gerade umgekehrt: Der Ehemann habe einen Selbstunfall verursacht. Er habe

den [...] zu Beginn der Trennung bis im Mai 2017 ebenfalls regelmässig benutzt,

da das Auto jeweils mit den Kindern mitgegangen sei. Dies sei bei grossen Autos

etwa üblich, da nicht beide Parteien von Anfang an über ein Familienauto

verfügt hätten. Da der Ehemann den Unfall verursacht habe, sei diese Rechnung

nicht von ihr zu bezahlen.

12.7.3

Der Ehemann widerspricht der

Ehefrau. Nach der Trennung von Mitte Januar 2017 habe ausschliesslich die

Ehefrau den […] gefahren. Das Fahrzeug sei ihr im Rahmen des Eheschutzes ab

Trennung ja auch zur alleinigen Nutzung zugewiesen worden. Er selber sei ein

genügend grosses Fahrzeug ([…]) gefahren. Die Ehefrau habe auch diesen Schaden

selbst verursacht. Der PW sei über das Gartenbord der [...]strasse gerollt,

weil sie das Fahrzeug nicht gesichert habe. Das vorinstanzliche Urteil sei in

diesem Punkt nicht zu beanstanden.

12.7.4

Der Ehemann reichte zum Beweis

für den gegenüber der Ehefrau geltend gemachten Anspruch ein Schreiben der [...]

vom 3. Februar 2017 ein (Urkunde 71/22). Daraus ergibt sich nicht, wer den

Unfall verursachte und wer dafür verantwortlich ist. Der Ehemann müsste

beweisen, dass die Ehefrau den Schaden verursacht hat (Art. 8 ZGB). Dieser

Beweis gelingt ihm nicht. Entgegen der Vorinstanz handelt es sich beim

Selbstbehalt von CHF 500.00 nicht um Wartungs- und Betriebskosten, welche die

Ehefrau gestützt auf die Eheschutzverfügung zu tragen hätte. Die Abrechnung der

Vorinstanz ist deshalb um CHF 500.00 zu Gunsten der Ehefrau zu korrigieren.

12.8.1

Zur Migrolrechnung [...] für die

Monate Januar bis September 2017 über CHF 2'485.01 brachte der Ehemann vor, die

Ehefrau habe nicht nur die von ihr anerkannten Rechnungen für die Monate April

bis September, sondern auch die Rechnungen Januar bis März 2017 zu bezahlen. Es

handle sich um Benzinbezüge, Nahrungsmittel und Getränke im Migrolshop. Diese

Kosten gingen zu Lasten der Ehefrau, welche gemäss Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin

vom 20. Dezember 2017 die Wartungs- und Betriebskosten zu übernehmen habe. Die

Vorderrichterin stellte fest, es seien keine Gründe dafür ersichtlich, warum

die Ehefrau erst die Rechnungen ab April 2017 im Gesamtwert von CHF 1'711.44

anerkenne. Sie müsse auch die CHF 773.57 übernehmen.

12.8.2

Die Ehefrau wiederholt, dass der

Ehemann den […] anfangs der Trennung bis im Mai 2017 ebenfalls noch benutzt

habe, womit ein Grund für die Aufteilung der Rechnung vorliege. Die Rechnung sei

deshalb aufzuteilen und sie habe lediglich den von ihr anerkannten Anteil von

CHF 1'711.44 zu übernehmen.

12.8.3

Die Ausführungen der Ehefrau

werden vom Ehemann wiederum bestritten. Da die Vorderrichterin entsprechend der

Regelung Eheschutzverfahren verfuhr, ist das angefochtene Urteil auch in diesem

Punkt in Ordnung.

12.9.1

Die Ehefrau hatte bei der

Vorinstanz geltend gemacht, es seien ihr im Jahr 2017 im Rahmen des

Eheschutzverfahrens monatlich CHF 2'420.00 Lohnzahlungen der I.___ AG

angerechnet worden. Der Ehemann habe die Zahlungen ab Oktober bis Dezember 2017

nie geleistet. Es würden somit dreimal CHF 2'200.00, somit CHF 6'600.00

ausstehen. Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin erwog dazu, der Ehemann wende

diesbezüglich zu Recht ein, Schuldnerin sei vorliegend nicht er, sondern die I.___

AG.

12.9.2

Die Ehefrau wiederholt in ihrer

Berufung, dass ihr im Rahmen des Eheschutzverfahrens für das Jahr 2017 Zahlungen

von monatlich CHF 2'420.00 angerechnet worden seien. Der Ehemann als alleiniger

Firmeninhaber habe drei Monate, das heisst Oktober bis Dezember 2017, den

Betrag von je CHF 2'200.00, ausmachend insgesamt CHF 6'600.00, nicht mehr

bezahlt. Dies sei unbestritten. Es seien auch bereits für frühere Monate

Kürzungen erfolgt, dies sei jedoch im Zusammenhang mit der Rückzahlung des

Betrages für das [...] gestanden. Der Ehemann wende ein, dass nicht er

Schuldner dieser Schuld sei, sondern die I.___ AG. Die Vorinstanz verkenne

dabei, dass er zu 100% der Inhaber der I.___ AG und somit selber Herr über die

vorzunehmenden Auszahlungen sei. Mit der Schlussfolgerung der Vorinstanz werde

lediglich ein weiteres Verfahren provoziert. Da es sich im Endeffekt um die

gleichen Parteien handle, sei auch diese Position sogleich abschliessend im

Rahmen der Schuldenregelung unter den Ehegatten zu regeln. Der Ehemann schulde

Dispositiv

der Ehefrau demnach unter diesem Titel noch CHF 6'600.00.

12.9.3 Der Ehemann behauptet in seiner

Berufungsantwort, die Ehefrau habe, wie seine Abklärungen bei der I.___ AG ergeben

hätten, die Löhne Oktober bis Dezember 2017 erhalten. Verrechnet worden sei für

Oktober und November je ein Betrag von CHF 600.00 für das noch ausstehende [...].

Damals sei noch ein Restbetrag von CHF 1'212.20 ausstehend gewesen. Den Lohn

Dezember 2017 von CHF 2'244.60 habe sie nicht mehr erhalten. Im Gegenzug habe

sie aber die gesamten Quellensteuern auf ihrem Lohn für die Jahre 2013 bis 2015

im Betrag von CHF 4'392.00, welche er alsdann habe nachsteuern müssen,

ausbezahlt erhalten. Die Löhne der I.___ AG seien zuerst als quellenbesteuert

deklariert worden, was die Steuerverwaltung aber nicht akzeptiert habe. Die

Quellensteuern seien alsdann zurückbezahlt worden und er habe die Steuern auf

den Einkommen für sämtliche Perioden nachbezahlen müssen. Demnach schulde die

Ehefrau ihm den Betrag von CHF 4'392.00 und die I.___ AG schulde der Ehefrau

den Betrag von CHF 2'244.60. Da bezüglich des Lohnes der I.___ AG jedoch nicht er

Schuldner sei, habe sich die Ehefrau an diese Gesellschaft zu halten. Ein

Durchgriff sei rechtlich im vorliegenden Fall nicht möglich. Hingegen schulde

die Ehefrau ihm noch den Betrag der zu Unrecht erhaltenen Steuerrückerstattungen

von CHF 4'392.00, zumal nicht sie, sondern zufolge der Ehegemeinschaft er

selber die Löhne der Ehefrau für die Jahre 2013-2015 habe nachsteuern müssen. Im

Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens habe er sich bereit erklärt, den

ausstehenden Lohn der I.___ AG von CHF 2'244.60 mit den ausbezahlten Quellensteuern

an die Ehefrau zu verrechnen, womit per Saldo ein Betrag von CHF 2'147.40 zu

Lasten der Ehefrau verbleibe. Die Vorderrichterin habe die von der Ehefrau

geltend gemachten Lohnansprüche mangels Passivlegitimation zu Recht abgewiesen.

Sie habe im Gegenzug aber seine Forderungen aus den zu Unrecht an die Ehefrau zurückerstatteten

Quellensteuern nicht beurteilt. Dies sei grundsätzlich falsch, erst recht, wenn

die Ehefrau sinngemäss geltend mache, sie werde noch gegen die I.___ AG klagen

müssen. Die Ehefrau sei deshalb zu verpflichten, ihm die ihr fälschlicherweise

zurückerstatteten Quellensteuern von CHF 4'392.00 zu bezahlen.

In seiner Anschlussberufung wiederholt

der Ehemann, er habe im Jahre 2019 nach einem Einspracheverfahren für sämtliche

bisher quellenbesteuerten Löhne der I.___ AG (2014-2016) ordentliche Steuern

bezahlen müssen. Die zurückerstatteten Quellensteuern stünden deshalb ihm als

demjenigen zu, der die Löhne der Ehefrau nachträglich auch noch ordentlich habe

versteuern müssen. Die Vorinstanz habe diesen Punkt, obwohl die entsprechenden

Behauptungen erfolgten und der Betrag auch verrechnungsweise mit den ausstehenden

Löhnen I.___ AG per Dezember 2017 geltend gemacht worden sei, nicht behandelt,

was rechtlich falsch sei. Die Ehefrau schulde ihm deshalb den Betrag von CHF 4'392.00,

eventualiter verrechnungsweise CHF 2'147.40.

12.9.4 Die Ehefrau bestreitet in ihrer

Anschlussberufungsantwort eine Rückerstattungspflicht, soweit dies überhaupt

relevant sei, da es um Steuern für eine Zeit des gemeinsamen Zusammenlebens gehe.

Von der I.___ AG sei ihr drei Monate kein Lohn mehr ausbezahlt worden. Es

handle sich um einen Gesamtbetrag in der Höhe von CHF 6'600.00. Dabei handle es

sich um den Nettobetrag. Soweit die Quellensteuer bei den Lohnzahlungen nicht

hätte abgezogen werden können, wäre der Nettobetrag der Auszahlung an sie um den

unkorrekten Abzug höher gewesen. Dies bedeute, dass sie grundsätzlich einen

Betrag von monatlich CHF 2'200.00 zuzüglich der unrechtmässig vorgenommenen

Quellensteuerabzüge zu Gute habe. Entsprechend ergebe sich bezüglich der

Forderung des Ehemannes eine Nullrunde. Sie schulde ihm unter diesem Titel

nichts.

12.9.5 Die von der Ehefrau geltend

gemachten Lohnforderungen betreffen – wie die Vorderrichterin zutreffend erwog –

deren damalige Arbeitgeberin und nicht den Ehemann. Dass dieser alleiniger

Firmeninhaber ist, führt nicht dazu, dass die Forderung gegen ihn persönlich

geltend gemacht werden kann. Unbegründet ist auf der anderen Seite aber auch der

vom Ehemann im Zusammenhang mit der Quellensteuer geltend gemachte Anspruch

(vgl. Urkunde 94 des Ehemannes). Wie die Ehefrau zutreffend ausführt, wäre der

ihr ausbezahlte Nettolohn um die zu Unrecht abgezogene Quellensteuer höher

gewesen. Dass ihr die bezogene Quellensteuer nachträglich zurückerstattet

wurde, führte deshalb für sich alleine noch nicht zu einer Besserstellung der

Ehefrau. Bevorteilt ist sie allenfalls dadurch, dass die ordentlichen Steuern

auf dem Lohn nun vom Ehemann nachbezahlt werden mussten, obwohl die

Lohnzahlungen die Zeit betrafen, als die Ehegatten noch gemeinsam besteuert

wurden. Ob dieser Betrag genau der Quellensteuer entsprach oder einen davon

abweichenden Betrag ausmachte, zeigt der Ehemann und Berufungskläger nicht auf

und liegt auch nicht auf der Hand. Seine zur Verrechnung gestellte Forderung

ist deshalb nicht ausgewiesen. Sowohl die Berufung als auch die

Anschlussberufung sind in diesem Punkt unbegründet.

12.10.1 Zu den umstrittenen Prämien für

die Gebäudeversicherung des Jahres 2017 hielt die a.o.

Amtsgerichtsstatthalterin fest, der Ehemann führe hierzu grundsätzlich zu Recht

aus, dass es um Nebenkosten der Liegenschaft gehe. Hingegen handle es sich

dabei nicht um Nebenkosten im Sinne des Mietrechts. Dem Ehemann als

Alleineigentümer der ehelichen Liegenschaft wären diese Kosten nämlich auch

dann angefallen, wenn die Liegenschaft leer gestanden hätte, es seien mithin

keine Kosten, die mit Gebrauch der Liegenschaft zusammenhingen. Dieser Betrag

von CHF 772.42 gehe mithin nicht zu Lasten der Ehefrau.

12.10.2 Der Ehemann rügt mit seiner

Anschlussberufung, die Auffassung der Vor­instanz sei rechtlich falsch und

widerspreche auch der Gerichtspraxis. Im Rahmen der Nutzungszuweisung einer

Liegenschaft gehörten - unabhängig vom Eigentum - auch die

öffentlich-rechtlichen Abgaben, wie zum Beispiel die

Gebäudeversicherungsprämien zu den Nebenkosten, welche der Nutzungsberechtigte

zu bezahlen habe. Diese Prämien geh.ten auch gemäss den SchKG-Richtlinien zum

Existenzminimum. Wäre dem nicht so, so müsste in jedem Eheschutzverfahren, in

welchem dem Nichteigentümer eine Liegenschaft zur Nutzung zugewiesen werde, dem

Eigentümerehegatten in dessen Existenzminimum noch zusätzlich die

Gebäudeversicherungsprämie aufgerechnet werden. Der Nutzungsberechtigte

versteuere ja den Eigenmietwert für die Zeit der Nutzung, auch wenn er nicht

Eigentümer sei. Die Gebäudeversicherungskosten gehörten damit definitiv zu den

Nebenkosten im Rahmen einer Nutzungszuweisung und die Kosten von CHF 772.42 seien

der Ehefrau zu belasten.

12.10.3 Der Regelung im

Eheschutzverfahren zufolge hat der Ehemann die Hypothekarzinsen zu bezahlen und

kann diese mit den Unterhaltsbeiträgen verrechnen. Im Übrigen gehen «die

Nebenkosten und der kleine Unterhalt (analog Mietrecht)» zu Lasten der Ehefrau

(Ziffer 2 der Verfügung vom 20. Dezember 2017). Bei den

Gebäudeversicherungsprämien handelt es sich nicht um solche Nebenkosten oder

den kleinen Unterhalt gemäss Mietrecht. Dem Wortlaut der Verfügung zufolge kann

der Ehemann einzig die Hypothekarzinsen verrechnen. Die Rüge des Ehemannes ist

deshalb unbegründet.

12.11.1 Die Kosten des 1. Semesters 2019

für die Alarmanlage von CHF 576.17 qualifiziert die Vorinstanz nicht mehr als

kleinen Unterhalt analog Mietrecht. Sie seien daher nicht von der Ehefrau zu

übernehmen.

12.11.2 Der Ehemann entgegnet

anschlussberufungsweise, bei der fraglichen Rechnung handle es sich um das

Abonnement für den Bereitschaftsdienst. Diese Kosten stellten

selbstverständlich nicht Unterhalt dar, sondern es handle sich um Nebenkosten,

welche auch im Mietrecht dem Mieter belastet werden könnten. Der Betrag von CHF

576.17 sei daher der Ehefrau zu überbinden.

12.11.3 Die Ehefrau verweist auf die

Verordnung zum Mietrecht, die nur Wartungskosten für die Heizung als überwälzbare

Nebenkosten erwähne. In der Regel seien mit den Serviceverträgen Leistungen für

Unterhalt und Reparaturen enthalten. Meist seien solche Abos sogar

hauptsächlich für die Beseitigung von Störungen an einem Gerät. Das Abwälzen

von solchen Serviceabos ist klar unzulässig. Soweit ein Gerät eine Störung habe,

sei der Ehemann als Alleineigentümer für die Beseitigung verantwortlich und könne

die Ausgaben nicht überwälzen, da das Nutzungsobjekt in einem einwandfreien

Zustand zur Verfügung zu stellen sei. Durch ihre vorübergehende Nutzung der

Liegenschaft sei insgesamt keine Abnutzung der Alarmanlage verbunden, welche abwälzbar

wäre. Die Alarmanlage schütze ein Objekt, welches im Bestand des Eigentümers

bleibe und keinen Einfluss auf ihre Nutzniessung als Mieterin habe. Die

Vorinstanz habe ihr den Betrag deshalb zurecht nicht angelastet.

12.11.4 Der Betrag von CHF 576.17 wurde von

der [...] fakturiert im Wesentlichen für ein Interventionsbereitschafts- und

Alarmempfangsabonnement (Urkunde 70/3 des Ehemannes). Es handelt sich daher um

ein Serviceabonnement. Ob die Auslagen für solche Serviceabonnements vom

Vermieter als Nebenkosten überwälzt werden können, ist – ausgenommen bei

Serviceabonnements für die Heizung – umstritten (vgl. z.B. S. 4 der

Zusammenstellung «Zulässige und unzulässige Nebenkosten» im Merkblatt für

Mieterinnen und Mieter, abrufbar unter file:///C:/Users/bgogrfre/AppData/Local/Temp/Merkblatt_unZulaessige_Nebenkosten.pdf, zuletzt abgerufen am 25.05.2022). Da

die eheliche Liegenschaft im Eheschutzverfahren grundsätzlich dem Ehemann

zugewiesen und der Ehefrau lediglich eine grosszügige Frist für den Auszug

eingeräumt wurde, dienen solche Serviceabonnements vorliegend deutlich mehr dem

Ehemann als Eigentümer als der Ehefrau. Es rechtfertigt sich deshalb eine enge

Auslegung des in der entsprechenden Eheschutzverfügung verwendeten Begriffs

«Nebenkosten» und das Serviceabonnement für die Alarmanlage im konkreten Fall

nicht zu überwälzen. Der Entscheid der Vorinstanz, die Kosten seien nicht von

der Ehefrau zu übernehmen, ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.

12.12.1 Die vom Ehemann geltend gemachte

Rechnung [...] von CHF 469.95 vom 27. März 2017 (Urkunde 70/6 des Ehemannes) berücksichtigte

die Vorderrichtern nicht. Der Ehemann habe geltend gemacht, es handle sich um

eine Reparatur und den Service des Rasenmähers. Auch dies gehöre zum

Liegenschaftsunterhalt. Demnach anerkenne er selbst, dass es sich dabei nicht

um Nebenkosten handeln könne, welche die Ehefrau zu bezahlen habe.

12.12.2 Der Ehemann bringt dagegen vor,

auch im Mietverhältnis seien kleinere Reparaturen vom Mieter selber zu

bezahlen, soweit sie grundsätzlich keine Fachkenntnisse erforderten. Der

Nutzungsberechtigte im Rahmen eines Eheschutzverfahrens hingegen bezahle lediglich

den Hypothekarzins, weshalb zu den Nebenkosten auch der durchschnittliche

Liegenschaftsaufwand gehöre. Gehöre zur Liegenschaft ein Garten, so seien

selbstverständlich auch der Service und kleinere Reparaturen des Rasenmähers

Liegenschaftsaufwand, das heisst Nebenkosten. Servicekosten gehörten bereits im

Mietrecht zu den Nebenkosten. Bezüglich der Reparaturkosten habe die Eheschutzrichterin

damals verfügt, dass der kleine Unterhalt zu Lasten der Ehefrau gehen würde.

Bei der in Frage stehenden Rechnung der Firma [...] handle es sich um

Servicekosten inklusive einer kleinen Reparatur, weshalb auch diese Rechnung zu

Lasten der Ehefrau gehe.

12.12.3 Der in Rechnung gestellte Betrag

von CHF 469.95 beinhaltet verschiedenste Positionen, die nicht genau

auseinander gehalten werden können. Im Wesentlichen ging es aber um eine

Reparatur, die – so wie es aufgrund der Rechnung den Anschein macht – nicht

ohne Fachkenntnisse ausgeführt werden konnten (Urkunde 70/6 des Ehemannes). Bei

Reparaturen, die nicht ohne besonderes Fachwissen vorgenommen werden können,

handelt es sich nicht mehr um kleinen Unterhalt, der von Mieter zu tragen ist

(Roy, in: Mietrecht für die Praxis, Mieterinnen-

und Mieterverband Deutschschweiz [Hrsg.], 9. Auflage, Zürich 2016, S. 228, Rz. 14.4.4.3).

Die Vorderrichterin berücksichtigte deshalb den Betrag zu Recht nicht.

12.13.1 Zur Rechnung von CHF 383.55 der [...]

erwog die Vor­instanz, der Ehemann führe hierzu aus, es gehe um den Ersatz von

Leuchtmitteln in Küche, Keller und Bad der Kinder. Auch das gehöre zum

Unterhalt. Es gehe vorliegend aber um Erneuerungskosten. Die Kosten gingen

daher zu Lasten des Ehemannes.

12.13.2 Der Ehemann rügt, der Ersatz von

Leuchtmitteln sei ein typisches Beispiel für Unterhaltskosten, welche auch ein

Mieter zu übernehmen habe. Grundsätzlich bedürfe es hier auch keines

Fachmannes, da solche Leuchtmittel selber ersetzt werden könnten. Wenn die

Ehefrau deshalb trotzdem einen Fachmann kommen lasse, gehe dies zu ihren

Lasten.

12.13.3 Die Ehefrau hält fest, dass es

sich offensichtlich nicht lediglich um den Ersatz von Glühbirnen, sondern um

den Ersatz von eingebauten Decken-Spots inkl. Kleintrafo gehandelt habe. Dies

sei eine Investition, welche bei ihrem Auszug aus der Liegenschaft dort verblieben

sei. Aus der Rechnung sei nicht erkennbar, dass sie Auftraggeberin gewesen sei.

Es sei nicht einzusehen, weshalb die Kosten für diese Leuchtmittel nicht vom

Ehemann zu übernehmen seien.

12.13.4 Wie es sich mit den umstrittenen

Arbeiten konkret verhält, ist unklar. Wenn der Ehemann die Rechnung der Ehefrau

überwälzen will, muss er den Beweis erbringen, dass es um schlichten Ersatz von

Leuchtmitteln ging, der ohne Beizug eines Fachmannes möglich war. Die Rechnung

(Urkunde 70/7 des Ehemannes) enthält auch drei Kleintrafos, was nicht mehr auf

einfachste Arbeiten hinweist. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden,

dass die Vorinstanz die Arbeiten nicht als kleinen Unterhalt qualifizierte und

deshalb auch nicht zur Verrechnung zuliess.

12.14.1 Die Rechnung [...] über CHF

867.25 bezeichnet die Vorderrichterin als Reparaturarbeiten, die nicht mehr zum

kleinen Unterhalt an der Liegenschaft gehörten und deshalb zu Lasten des

Ehemannes gingen. Es sei nicht dargetan, dass der «Schaden» durch das Verhalten

der Ehefrau verursacht worden sei.

12.14.2 Der Ehemann erachtet diese

Sachverhaltsfeststellung als falsch. Auf der Rechnung (Urkunde 70/20 des

Ehemannes) sei festgehalten, dass der Pool verkeimt sei, da während Monaten

kein Salz nachgefüllt worden sei. Ein Whirlpool brauche wöchentlich neues Salz.

Dies sei der Ehefrau bekannt gewesen. Sie habe mit grösster Wahrscheinlichkeit seit

dem Auszug des Ehemannes vom 17. Januar 2017 bis zur Reparatur vom 2. und 9.

Juni 2017 kein Salz mehr nachgefüllt. Demzufolge habe sie auch für den Schaden am

Whirlpool bzw. die Servicerechnung aufzukommen.

12.14.3 Wie es sich mit der Rechnung zum

Whirlpool verhält, ist wiederum unklar. Der Ehemann wirft der Ehefrau vor, sie

habe es mit grösster Wahrscheinlichkeit fälschlicherweise unterlassen, Salz

nachzufüllen. Das kann sein. Auf der andren Seite fällt aber auch auf, dass die

[...] bereits zur Zeit des Zusammenlebens immer wieder Rechnungen für den

Unterhalt des Whirlpools oder Reparaturen stellte (vgl. Liegenschaftenblätter

zu den Steuererklärungen 2014 – 2016; Urkunde 18 des Ehemannes). Solche

Arbeiten können nicht mehr als kleiner Unterhalt, der vom Mieter zu tragen

wäre, bezeichnet werden. Am Urteil der Vorinstanz ist daher in diesem Punkt

nichts auszusetzen.

12.15.1 Zur Rechnung [...] über CHF

231.95 verweist die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin zunächst auf die Begründung

des Ehemannes, der ausführe, hier gehe es um den Service (nur Materialkosten)

der Luftentfeuchtungsanlage. Auch dies gehöre zum Unterhalt der Liegenschaft.

Diesen Ausführungen sei nur beizufügen, dass die Kosten aufgrund des Gesagten

zu Lasten des Ehemannes gingen.

12.15.2 Der Ehemann rügt mit seiner

Anschlussberufung, dass eine nachvollziehbare Begründung zu dieser Rechnung

fehle. Selbstverständlich gingen Servicekosten zu Lasten der Ehefrau.

Servicekosten gehörten selbst im Mietrecht regelmässig zu den Nebenkosten.

Diese Sachverhaltswürdigung sei deshalb falsch. Der Betrag von CHF 231.95 gehe

zu Lasten der Ehefrau.

12.15.3 Die fragliche Rechnung betrifft

im Wesentlichen ein Serviceabonnement für die Schwimmhallen-Entfeuchtung

(Urkunde 70/21 des Ehemannes). Es kann daher auf die Erwägungen zum

Serviceabonnement für die Alarmanlage verwiesen werden (E. 12.11.4 hievor). Das

angefochtene Urteil ist auch in diesem Punkt nicht zu korrigieren.

12.16.1 Der Ehemann will eine weitere

Rechnung der [...] über den Betrag von CHF 628.55 zur Verrechnung bringen. Es

handle sich um den Service für die Alarmanlage 2. Semester 2017. Die

Vorderrichterin verwies dabei auf ihre Ausführungen zur ersten Rechnung der [...]

und hielt fest, die Kosten gingen zu Lasten des Ehemannes.

12.16.2 Der Ehemann rügt erneut, es gehe

um ein Abo für den Bereitschaftsdienst um damit um Nebenkosten, die überwälzt

werden könnten. Damit sei auch dieser Betrag der Ehefrau zu belasten.

12.16.3 Die Vorinstanz hat zu Recht

darauf verzichtet, den Betrag von CHF 628.55 der Ehefrau anzulasten. Für die

Begründung kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. 12.11.4).

12.17.1 Für die Begründung der zur

Verrechnung gestellten Rechnung [...] von CHF 1'396.75 (Urkunde 70/25 des

Ehemannes) führte der Ehemann aus, die Ehefrau habe erneut den Servicemonteur

für den Whirlpool kommen lassen müssen, weil sie den Unterhalt vernachlässigt

habe. Die Vorderrichterin verwies auf ihre Ausführungen zur ersten Rechnung der

[...] und folgerte, auch diese Kosten gingen zu Lasten des Ehemannes.

12.17.2 Der Ehemann entgegnet, der

Rechnung könne entnommen werden, dass die Ehefrau offenbar erneut

fälschlicherweise das Ventil aktiviert habe und damit ein Schaden eingetreten sei.

Das Ventil habe ersetzt werden müssen. Da die Ehefrau die Liegenschaft alleine

bewohnt habe, könne der Schaden nur durch sie verursacht worden sein. Die

Kosten gingen deshalb zu ihren Lasten.

12.17.3 Die Ehefrau bestreitet, ein Ventil

aktiviert und damit einen Schaden verursacht zu haben. Ein Beweisverfahren zur

Frage der Schadensursache wurde nicht durchgeführt und wäre auch

unverhältnismässig gewesen. Wie es sich damit verhält, muss daher offen

bleiben. Den strikten Nachweis, dass die Ehefrau den Schaden verursachte, liegt

nicht vor. Da die Beweislast dafür den Ehemann trifft, ist das Urteil der

Vorderrichterin auch bezüglich dieser Rechnung in Ordnung.

12.18.1 Für das Jahr 2017 wollte der

Ehemann den von ihm für die Fahrzeugversicherung des PW [...] bezahlten Betrag

von CHF 2'092.81 verrechnen. Die Vorinstanz stellte fest, die Ehefrau anerkenne

einen Betrag von CHF 1'600.00. Weil sich keine Rechnung in den Akten befinde,

habe sie keinen darüber hinausgehenden Betrag zu bezahlen.

12.18.2 Der Ehemann bemerkt in seiner

Anschlussappellation dazu, grundsätzlich sei es so, dass die Ehefrau sämtliche

Rechnungen, welche zu ihren Lasten gingen, bereits erhalten habe. Gemäss Urkunde

68 der Ehefrau werde der Gesamtbetrag der Versicherungsprämie 2017 von CHF

2'092.81 auch nicht bestritten, weshalb der Beleg nicht noch einmal eingereicht

worden sei. Die Ehefrau mache lediglich geltend, dass sie im 2017 eine eigene

Nummer eingelöst und damit auch eine eigene Versicherung abgeschlossen habe,

weshalb sie nur einen Teilbetrag anerkenne. Diese Beurteilung der Ehefrau sei

aber falsch. Gemäss seiner Urkunde 71/25 habe ihn die Ehefrau im Januar 2018,

also ein Jahr später, angefragt, ob sie seine Nummer übernehmen könne. Seiner

Urkunde 96/2 könne entnommen werden, dass die Ehefrau per 1. März 2018 eine

eigene Versicherung abgeschlossen habe, worauf er im Rahmen des 1.

Parteivortrages bei der Vorinstanz hingewiesen habe. Die Versicherung per 2017

gehe damit zu Lasten der Ehefrau. Das vorinstanzliche Urteil sei entsprechend

zu korrigieren und die Ehefrau habe damit nicht nur CHF 1’600.00, sondern

zusätzlich CHF 492.81 zu übernehmen.

12.18.3 Die Ehefrau hat an der Würdigung

der Vorinstanz nichts auszusetzen. Das Einreichen der Rechnung für die

Versicherungsprämie sei kein Zugeständnis, dass sie den gesamten Betrag zur

Zahlung zu übernehmen bereit sei. Die Schlussfolgerungen des Ehemannes seien

falsch. Dazu komme, dass der [...] zu Beginn der Trennungszeit von beiden Parteien

genutzt worden sei, weil er sich jeweils bei demjenigen Elternteil befunden

hat, wo sich auch die Kinder gerade aufgehalten hätten. Schliesslich sei

festzuhalten, dass ihr im Rahmen des Eheschutzverfahrens keine Mobilitätskosten

zugesprochen worden seien und sie somit nicht zur Tragung von übermässigen

Versicherungsbeträgen verpflichtet werden könne.

12.18.4 Aufgrund der vom Ehemann bereits

bei der Vorinstanz angerufenen Urkunden ergibt sich, dass die Ehefrau in der

Tat erst per 1. März 2018 eine neue Versicherung abgeschlossen hatte (Urkunde

96/2 des Ehemannes). Da sie den Gesamtbetrag von CHF 2'092.81 vom Grundsatz her

nicht bestritten hatte (Urkunde 68 der Ehefrau), bestand für den Ehemann auch

kein Anlass, die Rechnung einzureichen. Sie ist deshalb verpflichtet, den

gesamten für das Jahr 2017 angefallenen Betrag zu übernehmen. Die

Vorderrichterin hatte sie denn auch verpflichtet, die Versicherung für die

Monate Januar und Februar des Jahres 2018 zu bezahlen, was unbestritten

geblieben ist (angefochtenes Urteil S. 44, E. 5.6.3.4 lit. b; Urkunde 96/2 des

Ehemannes). Da die Ehefrau der Eheschutzverfügung vom 20. Dezember 2017 zufolge

verpflichtet war, die Wartungs- und Betriebskosten des Fahrzeuges zu bezahlen,

spielt es keine Rolle, ob der Ehemann das Fahrzeug während dieser Zeit auch

noch benutzt hat und welcher Betrag ihr unter dem Titel Mobilitätskosten

zugestanden worden war. Zusätzlich zum bereits von der Vorderrichterin zur

Verrechnung zugelassenen Betrag von CHF 1'600.00 kann der Ehemann somit auch

noch den Differenzbetrag von CHF 492.81 verrechnen.

12.19 Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin

liess auch die vom Ehemann für das erste Quartal 2018 im Umfang von CHF 426.10

geltend gemachte Prämie für die Gebäudeversicherung nicht zur Verrechnung zu.

Die vom Ehemann dagegen erhobenen Rügen sind unbegründet (vgl. E. 12.10.3

hievor).

12.20 Dasselbe gilt für die Berufung des

Ehemannes, soweit sie sich gegen einen Teil der Rechnung der [...] für das Jahr

2018 richtet (Urkunde 96/8 des Ehemannes). Die Vorinstanz kam zu Recht zum

Ergebnis, der entsprechende, die Alarmanlage betreffende Betrag von CHF 315.05

gehe zu Lasten des Ehemannes. Es kann dafür wiederum auf die vorstehenden

Erwägungen zu den früheren Rechnungen der [...] verwiesen werden (E. 12.11.4).

12.21.1 Zur vom Ehemann zur Verrechnung

gestellten und von ihm bezahlten Rechnung der [...] über CHF 211.60 erwog die

Vorderrichterin, dem Ehemann als Alleineigentümer der ehelichen Liegenschaft

wären diese Kosten auch dann angefallen, wenn die Liegenschaft leer gestanden

hätte. Es seien mithin keine Kosten, die mit dem Gebrauch der Liegenschaft

zusammenhingen. Der Betrag gehe mithin nicht zu Lasten der Ehefrau.

12.21.2 Der Ehemann rügt, bei diesen

Kosten handle es sich um solche für den Service der Heizung. Dass diese nicht zu

Lasten der Ehefrau gehen sollen, sei eine klar falsche Rechtswürdigung.

12.21.3 Die Ehefrau entgegnet, der

Vermieter sei dafür verantwortlich, dass die Liegenschaft über eine funktionstüchtige

Heizung verfüge. Es handle sich bei der besagten Rechnung nicht um ein

abwälzbares Serviceabonnement oder Ähnliches, sondern um eine Rechnung für eine

Intervention. Infolge Heizproblemen habe die Heizung überprüft und entkalkt

werden müssen. Es handle sich um ein fortwährendes Phänomen, welches von Zeit

zu Zeit zu bereinigen sei. Auftraggeber der Kontrolle sei denn auch

offensichtlich der Ehemann gewesen. Die Vorinstanz habe den Betrag deshalb

zurecht nicht ihr angelastet.

12.21.4 Die fragliche Rechnung

beinhaltete, wie auch die Ehefrau einräumt, Wartungsarbeiten für die Heizung. Art.

5 Abs. 2 lit. g der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und

Geschäftsräumen (VMWG, SR 221.213.11) besagt, dass Aufwendungen für die Wartung

einer Heizungsanlage zu den anrechenbaren Nebenkosten gehören. Da die

Nebenkosten der Eheschutzverfügung vom 20. Dezember 2017 zufolge zu Lasten der

Ehefrau gehen, hätte die Vorderrichterin den Betrag von CHF 211.60 zur

Verrechnung zulassen müssen. Die Berufung ist in diesem Punkt begründet.

12.22 Zur vom Ehemann im Zusammenhang

mit Arbeiten an einem Rasenmäher geltend gemachten Rechnung [...] vom 8. März

2018 über den Betrag von CHF 712.10 verwies die Vorderrichterin auf ihre

Erwägungen zur analogen Rechnung für das Jahr 2017. Die Kosten gingen zu Lasten

des Ehemannes. Auch der Ehemann verweist in seiner Anschlussberufung auf die im

Zusammenhang mit der ersten Rechnung erhobenen Rügen. Wie oben festgehalten (E:

12.12.3), berücksichtigte die Vorinstanz diesen Betrag zu Recht nicht. Es kann

auch für den Betrag von CHF 712.10 vollumfänglich auf diese Erwägungen

verwiesen werden.

12.23.1 Die Ehefrau weist in ihrer

Berufung darauf hin, der Ehemann habe anlässlich der Hauptverhandlung

zugestimmt, ihr die persönlichen Gegenstände, welche sich in den Ferienhäusern

in [...] und auf [...] befänden beziehungsweise befunden hätten,

selbstverständlich herauszugeben. Die Vorinstanz habe es wohl vergessen, dies ins

Dispositiv aufzunehmen. Bis heute sei keine Herausgabe erfolgt. Der Ehemann sei

auf seiner Aussage zu behaften, ihr die persönlichen Gegenstände herauszugeben.

12.23.2 Der Ehemann bestreitet die

Ausführungen der Ehefrau. Es treffe zwar zu, dass er im Rahmen der

vorinstanzlichen Parteibefragung bestätigt habe, dass sie allfällige Gegenstände,

die ihr gehörten und sich noch in den Ferienliegenschaften befänden, haben

könne. Dies könne aber nicht sehr viel sein, da ihm nicht bekannt sei, was noch

ihr gehören soll. Weder im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens noch im

Rahmen der Berufung habe sie benannt, was sie genau noch haben möchte. Das

Rechtsbegehren sei deshalb abzuweisen.

12.23.3 Den Vorbringen der Ehefrau kann

nicht entnommen werden, welche konkreten Gegenstände sie vom Ehemann

herausverlangt. Ihr Rechtsbegehren ist unbestimmt. Die Vorinstanz hatte daher

keinen Anlass, darauf weiter einzugehen. Das angefochtene Urteil ist nicht zu

ergänzen. Die Berufung der Ehefrau ist auch in diesem Punkt unbegründet.

12.24.1 Zur Begründung des von der

Ehefrau anschlussberufungsweise erhobenen Begehrens, sie sei neu zu

verpflichten, dem Ehemann das Auto PW [...] 90 Tage nach Rechtskraft des

Gesamturteils beziehungsweise der Unterhaltsregelung herauszugeben, führt sie

Folgendes aus: Die Herausgabe des PW [...] hänge mit der Neuregelung der Unterhaltsbeiträge,

insbesondere in den Phasen 1 und 2, zusammen. Solange sie weiterhin den

bisherigen Unterhaltsbeitrag gemäss Eheschutzurteil und infolge der Berufung

des Ehemannes keine höheren Zahlungen erhalte, könne sie sich nicht für die

Zahlung eines monatlichen Leasings verpflichten. Dies ergebe sich aus der

Begründung des erstinstanzlichen Urteils. Die Herausgabe sei deshalb an die

Rechtskraft des Gesamturteils zu knüpfen, andernfalls der Sinn untergraben

würde.

12.24.2 Der Ehemann entgegnet, die

Herausgabe des in seinem Eigentum stehenden PW's habe rein gar nichts mit

Unterhaltsregelungen zu tun. Vielmehr gehe es um die per Scheidung zu

erfolgende Entflechtung der Vermögen. Da die Parteien zwischenzeitlich

rechtskräftig geschieden seien, habe die Ehefrau den PW herauszugeben. Dass die

Ehefrau im Übrigen nicht in der Lage sein soll, ein Leasing einzugehen, sei völlig

verfehlt.

12.24.3 Wie der Ehemann zutreffend

ausführt, hat die Herausgabe des PW nichts mit der Unterhaltsregelung zu tun.

Die in diesem Zusammenhang erhobene Anschlussberufung der Ehefrau ist unbegründet.

12.25 Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass die Ehefrau dem Ehemann aus Darlehen bloss einen Betrag von CHF 30'909.80 (Rückzahlung

Ausbildungsdarlehen) schuldet. Weiter ist die Abrechnung der a.o.

Amtsgerichtsstatthalterin (angefochtenes Urteil S. 47) in folgenden Punkten zu

Gunsten der Ehefrau zu korrigieren: CHF 3'121.75 (Hausrat-, Wertsachen- und

Privathaftpflichtversicherung), CHF 385.00 (Reparatur Sideboard), CHF 3'125.77

(Bett für C.___) und CHF 500.00 (Selbstbehalt Unfall mit [...]). Der Ehemann

anderseits kann zusätzlich zu den bereits von der Vorinstanz zugelassenen

Verrechnungsforderungen zufolge seiner in diesen Punkten erfolgreichen

Anschlussberufung CHF 492.81 (Differenz Fahrzeugversicherung 2017) und CHF

211.60 (Service Heizung 2018) in Rechnung stellen. Die von der Vorderrichterin

nach den Verrechnungen festgestellte Schuld des Ehemannes aus offenen

Unterhaltsbeiträgen von CHF 42'737.80 (angefochtenes Urteil S. 47, Ziff. 5.6.9)

erhöht sich damit unter dem Strich auf CHF 49'165.91. Nach Abzug der von der

Ehefrau zu begleichenden Darlehensschuld von CHF 30’909.80 resultiert ein Saldo

zugunsten der Ehefrau von CHF 18'256.11. In teilweiser Gutheissung der Berufung

der Ehefrau ist Ziffer 9 des Urteils der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin in diesem

Sinne zu ändern.

13.1 Der Kostenentscheid für das

Berufungsverfahren richtet sich in erster Line nach dem Ausgang (Art. 106 Abs.

2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann von diesem Verteilungsgrundsatz

abgewichen werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Ein Grund, um vom Grundsatz

abzuweichen, ist unter anderem die unterschiedliche wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit der Parteien (Viktor Rüegg/Michael Rüegg in:

Basler Kommentar,

Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl.

2017, N 6 zu Art. 107 ZPO).

13.2 Vorliegend ist der Ehemann die klar

leistungsfähigere Partei. Im Berufungsverfahren fällt dieser Aspekt aber

weniger ins Gewicht als im erstinstanzlichen Verfahren. Dem Ausgang des

Verfahrens kommt im zweitinstanzlichen Verfahren eine grössere Bedeutung zu.

Unter dem Strich ist der Ehemann mit seiner Berufung erfolgreicher als die

Ehefrau, die bloss im Zusammenhang mit der Bereinigung der finanziellen

Verhältnisse sowie in einem weiteren untergeordneten Punkt (Dauer der vorinstanzlichen

zweiten Unterhaltsphase) teilweise durchdringt. Der Ehemann unterliegt zwar mit

dem Begehren, die alternierende Obhut anzuordnen. Mit seinen Anträgen zur

Unterhaltspflicht - was quantitativ am meisten ins Gewicht fällt - obsiegt er

indessen zu einem ansehnlichen Teil. Alles in allem ist es unter dem Strich bei

dieser Ausgangslage angemessen, die Kosten der beiden Berufungsverfahren von

CHF 18'000.00 der Ehefrau zu zwei Drittel und dem Ehemann zu einem Drittel zu

auferlegen. Sie werden mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen

(Ehemann CHF 7'000.00, Ehefrau CHF 6'000.00) verrechnet.

13.3 Für die Bemessung der

Parteientschädigung ist von den eingereichten Kostennoten auszugehen. Im

Berufungsverfahren, das die Ehefrau einleitete, stellt sie CHF 4'437.90 in

Rechnung. Die Honorarnote der Anwältin des Ehemannes beläuft sich auf CHF

12'548.60. In dem von ihm selber anhängig gemachten Rechtsmittelverfahren summiert

sich die Kostennote des Ehemannes auf CHF 18'153.40. Diejenige der Ehefrau beträgt

CHF 4'653.30. Total machen der Ehemann somit eine Parteientschädigung von CHF 30'702.00

und die Ehefrau eine solche von CHF 9'091.20 geltend (je inkl. Auslagen und

MwSt.). Sämtliche Honorarnoten sind – obwohl die Unterschiede erheblich sind –

in Ordnung und angemessen, zumal sie von der jeweiligen Gegenseite auch nicht

beanstandet werden. Ausgehend vom vorstehenden Verteiler rechtfertigt es sich

somit, die Ehefrau zu verpflichten, dem Ehemann eine Parteientschädigung in der

Höhe von zwei Drittel seiner Honorarforderung zu bezahlen. Umgekehrt hat der

Ehemann der Ehefrau einen Drittel ihrer Honorarforderung zu berappen. Nach

Verrechnung dieser Ansprüche resultiert eine von der Ehefrau dem Ehemann zu

bezahlende Parteientschädigung von CHF 17'437.60 (inkl. Auslagen und MwSt.)

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufungen

von B.___ und von A.___ werden die Ziffern 6, 7 und 9 des Urteils der a.o.

Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen aufgehoben.

2. Der Ehemann und Kindsvater wird verpflichtet,

an den Unterhalt der drei Kinder folgende, monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge

(zuzüglich bezogener Kinderrenten der AHV und der Pensionskassen sowie

Kinderzulagen, soweit ihm diese ausbezahlt werden) zu bezahlen:

a) Ab 1. Juni 2021 bis 31. Juli 2022: CHF

2'000.00

b) Ab 1. August 2022: CHF

250.00

Die Unterhaltpflicht

dauert bis zum Abschluss der Erstausbildung, längstens bis zur Volljährigkeit

(Art. 277 Abs. 2 ZGB ist vorbehalten).

3. Der Ehemann wird verpflichtet, der

Ehefrau gestützt auf Art. 125 ZGB folgende, monatlich vorauszahlbare

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

a) Ab 1. Juni 2021 bis 31. Juli 2022: CHF

2'000.00

b) Ab 1. August 2022 bis 31. Juli 2026: CHF

1'000.00

c) Ab 1. August 2026 bis 30. April 2030 CHF

700.00

4. In güterrechtlicher Hinsicht wird

a) die

Ehefrau verpflichtet, dem Ehemann innert 30 Tagen nach Rechtskraft des

vorliegenden Urteils den PW [...] herauszugeben;

b) der

Ehemann verpflichtet, der Ehefrau innert 30 Tagen ab Rechtskraft des

vorliegenden Urteils den Betrag von CHF 18'256.11 zu bezahlen.

5. Im Übrigen werden die Berufungen und

Anschlussberufungen von A.___ und B.___ abgewiesen.

6. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 18'000.00 hat A.___ zu zwei Drittel (CHF 12'000.00)

und B.___ zu einem Drittel (CHF 6'000.00) zu tragen. Sie werden mit den von den

Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. A.___ hat B.___ einen Betrag

von CHF 1'000.00 zu erstatten und der Gerichtskasse einen Betrag von CHF

5'000.00 zu bezahlen.

7. A.___ hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 17'437.60 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller