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Entscheid

ZKBER.2021.36

Ehescheidung

9. Dezember 2021Deutsch17 min

leben die Parteien getrennt und am 3. Dezember 2019 wurde das Scheidungsverfahren

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 9. Dezember 2021

Es wirken mit:11

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer,

Berufungsbeklagte

betreffend Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien haben am 2. Februar 2002

geheiratet. Aus der Ehe sind drei Töchter hervorgegangen. Seit dem 1. Juni 2018

leben die Parteien getrennt und am 3. Dezember 2019 wurde das Scheidungsverfahren

anhängig gemacht. Am 3. Februar 2021 hat die Amtsgerichtsstatthalterin von

Olten-Gösgen die Ehe geschieden.

Angefochten sind die

Ziffern 3 und 7 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin. Diese lauten wie

folgt:

3. Die

Erziehungsgutschriften der AHV betreffend die Tochter C.___ sind dem Ehemann

anzurechnen, diese betreffend die Töchter D.___ und E.___ sind der Ehefrau

anzurechnen.

7. Der

Ehemann und Vater hat für die Kinder D.___ und E.___ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge

wie folgt zu bezahlen:

-

Ab Rechtskraft bis

31. Juli 2021

Barunterhalt D.___

CHF 615.00

Barunterhalt E.___

CHF 1'275.00

Betreuungsunterhalt

E.___ CHF 335.00

Unterdeckung

Betreuung CHF 720.00

-

Ab 1. August 2021

bis 31. Juli 2022

Barunterhalt D.___

CHF 615.00

Barunterhalt E.___

CHF 1'275.00

Betreuungsunterhalt

E.___ CHF 335.00

Unterdeckung

Betreuung CHF 375.00

-

Ab 1. August 2022

bis 31. Juli 2024

Barunterhalt D.___

CHF 615.00

Barunterhalt E.___

CHF 1'275.00

Betreuungsunterhalt

E.___ CHF 710.00

-

Ab 1. August 2024

bis 30. November 2025

Barunterhalt D.___

CHF 710.00

Barunterhalt E.___

CHF 950.00

Betreuungsunterhalt

E.___ CHF 710.00

-

Ab 1. Dezember 2025

bis 30. April 2026

Barunterhalt D.___

CHF 625.00

Barunterhalt E.___

CHF 1'115.00

Betreuungsunterhalt

E.___ CHF 710.00

-

Ab 1. Mai 2026 bis

31. Juli 2028

Barunterhalt E.___

CHF 1'080.00

Betreuungsunterhalt

E.___ CHF 1'050.00

-

Ab 1. August 2028

bis 30. November 2031

Barunterhalt E.___

CHF 1'010.00

Betreuungsunterhalt

E.___ CHF 470.00

-

Ab 1. Dezember 2031

Barunterhalt E.___

CHF 880.00

Die Kinderzulagen sind

zusätzlich zu den monatlichen Unterhaltsbeiträgen geschuldet.

2. Dagegen hat der Ehemann

(im Folgenden auch Berufungskläger und Vater) form- und fristgerecht Berufung

erhoben. Er stellt die folgenden Anträge:

1. Es seien die Ziffern 3 und 7 des Urteils

vom 3. Februar 2021 aufzuheben.

2. Es seien die Erziehungsgutschriften

betreffend die Tochter D.___ den Eltern je hälftig anzurechnen.

3. Es sei der Ehemann zu verpflichten an

den Unterhalt der Kinder D.___ und E.___ monatlich vorauszahlbare

Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

-

Ab Rechtskraft bis

31. Juli 2021

Barunterhalt D.___

CHF 1'049.00

Barunterhalt E.___

CHF 864.00

-

Ab 1. August 2021

bis 31. Juli 2022

Barunterhalt D.___

CHF 1’049.00

Barunterhalt E.___

CHF 849.00

-

Ab 1. August 2022

bis 31. Juli 2024

Barunterhalt D.___

CHF 864.00

Barunterhalt E.___

CHF 585.00

Betreuungsunterhalt

E.___ CHF 784.00

-

Ab 1. August 2021

recte 2024 bis 30. November 2025

Barunterhalt D.___

CHF 700.00

Barunterhalt E.___

CHF 691.00

Betreuungsunterhalt

E.___ CHF 710.00

-

Ab 1. Dezember 2025

bis 30. April 2026

Barunterhalt D.___

CHF 684.00

Barunterhalt E.___

CHF 695.00

Betreuungsunterhalt

E.___ CHF 710.00

-

Ab 1. Mai 2026 bis

31. Juli 2028

Barunterhalt E.___

CHF 816.00

Betreuungsunterhalt

E.___ CHF 1'050.00

-

Ab 1. August 2028

bis 30. November 2031

Barunterhalt E.___

CHF 745.00

Betreuungsunterhalt

E.___ CHF 462.00

-

Ab 1. Dezember 2031

Barunterhalt E.___

CHF 861.00

Die Kinderzulagen sind

zusätzlich zu den monatlichen Unterhaltsbeiträgen geschuldet.

4. Die Unterhaltsbeiträge für D.___ seien

zwecks Verrechnung mit den Platzierungskosten für die Dauer der Fremdplatzierung

an die Sozialhilferegion Untergäu zu bezahlen.

5. Es sei dem Ehemann für das

Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen,

unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlicher

Rechtsbeistand.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Die Berufungsbeklagte (im

Folgenden auch Ehefrau und Mutter) liess sich am 30. Juni 2021 ebenfalls frist-

und formgerecht vernehmen. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei das Rechtsbegehren Ziff. 1 des

Beklagten «es seien die Ziffern 3 und 7 des Urteils vom 3. Februar 2021

aufzuheben» abzuweisen.

2. Es sei das Rechtsbegehren Ziff. 2 des

Beklagten «es seien die Erziehungsgutschriften betreffend die Tochter D.___ den

Eltern je hälftig anzurechnen» abzuweisen.

3. Es sei das Rechtsbegehren Ziff. 3 des

Beklagten derart abzuweisen, als dass Dispositiv Ziff. 7 des Urteiles der

Vorinstanz bestätigt wird.

4. Es sei das Rechtsbegehren Ziff. 4 des

Beklagten «die Unterhaltsbeiträge für D.___ seien zwecks Verrechnung mit den

Platzierungskosten für die Dauer der Fremdplatzierung an die Sozialhilferegion

Untergäu zu bezahlen» abzuweisen.

5. Der Klägerin sei für das

Berufungsverfahren ab dem 31. Mai 2021 die unentgeltliche Rechtspflege zu

bewilligen und Rechtsanwalt Yetkin Geçer als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen.

6. Alles unter Prozesskosten, also

Gerichtskosten und Parteikostenentschädigung (zzgl. MWSt.) zu Lasten des

Beklagten.

4. Die Streitsache ist

spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann

darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Amtsgerichtstatthalterin hat in

der Urteilsbegründung festgehalten, die Parteien hätten sich am 27. Juli 2020

darauf geeinigt, dass die Kinder C.___, D.___ und E.___ unter der gemeinsamen

elterlichen Sorge zu belassen und unter die alleinige Obhut der Mutter zu

stellen seien. C.___ habe dem Gericht mit Eingabe vom 6. Dezember 2020

mitgeteilt, dass sie inskünftig beim Vater wohnen möchte und habe diesen Wunsch

anlässlich der Kinderanhörung bestätigt. An der Hauptverhandlung hätten die

Ehegatten dann übereinstimmende Anträge auf Zuteilung der Obhut über C.___ an

den Vater gestellt. Für die beiden jüngeren Kinder blieb es bei der

Vereinbarung vom 27. Juli 2020. Zu den Erziehungsgutschriften der AHV hat sich die

Vorderrichterin in der Begründung nicht explizit geäussert. Diese waren

ebenfalls Teil der Teilscheidungskonvention vom 27. Juli 2020 worin die Ehegatten

vereinbart hatten, diese seien vollumfänglich der Mutter anzurechnen. Nachdem C.___

beim Vater Wohnsitz bezogen hatte und unter dessen Obhut gestellt wurde, hat

die Vorderrichterin die Erziehungsgutschriften für sie, ohne dies näher zu

begründen, dem Vater angerechnet.

Die Vorderrichterin hielt weiter fest,

dass der Ehemann 2020 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 6'080.00 erzielt

habe. Die Ehefrau arbeite mit einem 40% Pensum bei der Firma [...] AG. Sie

verdiene monatlich netto CHF 1'605.00. Aufgrund der Einschulung von E.___ in

den Kindergarten sei sie gehalten ein 50% Pensum zu übernehmen. Ihr Einkommen

werde dementsprechend hochgerechnet, womit aktuell CHF 2'005.00 pro Monat

anzurechnen seien. Sobald die jüngste Tochter in die Oberstufe übertrete, sei

ihr ein 80% Pensum zuzumuten, nach deren Vollendung des 16. Altersjahres ein

solches von 100%.

Im Folgenden ist die Amtsgerichtsstatthalterin

detailliert auf den Bedarf beider Parteien und der Kinder eingegangen. Darauf

wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen, soweit beanstandet, Bezug

genommen.

2.1

Der Berufungskläger

macht geltend, neue Tatsachen und Beweismittel seien gemäss Art. 317 ZPO im

Berufungsverfahren zulässig, wenn sie ohne Verzug vorgebracht und trotz

zumutbarer Sorgfalt nicht vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können.

Bei Prozessen wie diesem, die der Untersuchungsmaxime unterlägen, seien Noven

bis zur zweitinstanzlichen Urteilsberatung zulässig. Den Parteien sei mit

Entscheid der KESB vom 24. Februar 2021 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über

die Tochter D.___ entzogen und diese in einer Jugendwohngruppe untergebracht worden.

Dieser Entscheid habe nicht in das Urteil der Vorderrichterin einfliessen

können, da er erst später gefällt worden sei. Damit lägen veränderte

Verhältnisse vor, die eine Anpassung des angefochtenen Entscheids erforderten,

insbesondere betreffend die Anrechnung der Erziehungsgutschriften und die Berechnung

der Unterhaltsbeiträge für D.___. Es sei auch nicht mehr gerechtfertigt, die

Erziehungsgutschriften der AHV für D.___ der Ehefrau anzurechnen, da die

Ehegatten die Tochter seit der Fremdplatzierung zu ungefähr gleichen Teilen

betreuten.

Die Vorinstanz sei bei der Berechnung

der Unterhaltsbeiträge davon ausgegangen, dass D.___ auch inskünftig bei der

Mutter wohnen werde. Das entspreche nun nicht mehr den Tatsachen.

Die Vorinstanz habe ausserdem mit der

Unterhaltsberechnung gegen geltendes Bundesrecht verstossen und den Sachverhalt

unrichtig festgestellt. Sie habe die Drittbetreuungskosten der Einfachheit

halber nur bei E.___ angerechnet. Infolge der Fremdplatzierung von D.___ fielen

deren Drittbetreuungskosten weg, womit dem Alter von E.___ entsprechend

lediglich CHF 500.00 Drittbetreuungskosten zu berücksichtigen seien. Sodann sei

die Vorinstanz davon ausgegangen, C.___ erhalte weiterhin

Krankenkassenverbilligung. Diese falle jedoch weg, da er keine solche erhalte.

Bei ihr seien somit die vollen Krankenkassenprämien zu berücksichtigen. Sodann

habe er gemäss Kostenaufstellung der Krankenkasse jährliche ausserordentliche

Krankheitskosten im Umfang von CHF 1'240.00, die er selber tragen müsse.

Unbestritten komme seinem Auto Kompetenzcharakter zu, weshalb der Leasingzins

zu berücksichtigen sei. Dieser betrage gemäss Zinsbestätigung CHF 947.00 pro

Jahr. Entgegen der geltenden Praxis habe die Vorinstanz die Pauschale für

TV/Telekommunikation und Mobiliarversicherung von CHF 100.00 unberücksichtigt

gelassen. Das sei ebenfalls zu korrigieren. Sodann sei zu berücksichtigen, dass

die Kinderzulagen CHF 230.00 betrügen, da er im Kanton Bern arbeite.

2.2

Die Berufungsbeklagte

macht geltend, die Berufung sei offensichtlich unbegründet. Noven seien im

Berufungsverfahren nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nur dann noch zu berücksichtigen,

wenn sie ohne Verzug vorgebracht würden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht

schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können. Der Umstand, dass D.___

fremdplatziert bzw. mindestens Kindesschutzmassnahmen angeordnet werden

müssten, sei den Parteien und der Vorinstanz seit der Verfügung der KESB vom

29.

Juli 2020 bekannt gewesen. Allein welche Massnahme geeignet sei, sei noch ungewiss

gewesen. Daher könne sich der Berufungskläger bezüglich der Fremdplatzierung

von D.___ nicht auf ein echtes Novum berufen. Als unechtes Novum hätte die

Tatsache ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden müssen. Die

Fremdplatzierung sei im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung

beschlossene Sache gewesen. Die zuständige Kindesschutzbehörde und die

Beiständin hätten die Parteien bereits vor der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung und vor Erlass ihrer Verfügung darüber orientiert. Die

Zustellung des schriftlichen Entscheids sei nur noch eine Formalie gewesen. Der

Aufenthalt von D.___ werde im Dezember 2021 neu evaluiert.

Die ratio legis von

Erziehungsgutschriften sei der Aufbau einer Altersvorsorge von geschiedenen

Frauen, damit diese, wenn sie aufgrund der Kinderbetreuung nicht arbeiten

könnten, und deswegen kein Altersguthaben hätten aufbauen können, keinem

Armutsrisiko ausgesetzt seien. Die Parteien hätten sich über die Zuteilung der

Erziehungsgutschriften an die Ehefrau geeinigt. Die AHV-Verordnung lasse in

einem solchen Fall keine andere Zuteilung durch das Gericht zu. Zu beachten sei

auch, dass die Ehefrau D.___ regelmässig besuche und zu auswärtigen Terminen

begleite. Sodann sei die Fremdplatzierung der Tochter vorübergehend. Anschliessend

werde die Mutter D.___ wieder selber betreuen. Die Fremdplatzierung verursache

der Berufungsbeklagten sehr wohl Kosten, indem sie monatliche Beitragszahlungen

an die Sozialbehörde leiste.

C.___ werde sehr wohl in den Genuss der

Krankenkassenverbilligung kommen. Sie müsse diese aber selber geltend machen.

Die ausserordentlichen Krankheitskosten habe der Berufungskläger bei der

Vorinstanz weder geltend gemacht noch plausibilisiert. Es werde bestritten,

dass dem Pw des Berufungsklägers Kompetenzcharakter zukomme. Die Pauschale für

Telekommunikation und Mobiliarversicherung habe der Berufungskläger bei der

Vorinstanz nicht geltend gemacht.

Es werde bestritten, dass die

Unterhaltszahlungen für D.___ direkt dem Gemeinwesen zu bezahlen seien. Es sei Sache

des Gemeinwesens, diese Frage mit den Eltern zu regeln. Im Scheidungsverfahren

sei weder das Kind noch das Gemeinwesen als Partei beteiligt.

3.1

Der Berufungskläger

macht geltend, dass es sich bei der am 24. Februar 2021 erfolgten

Drittplatzierung der Tochter D.___ um ein echtes Novum handle, was im Rahmen

des Berufungsverfahren geltend gemacht werden könne. Die Ehefrau bestreitet das

und weist darauf hin, dass die Parteien bereits vor der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung um die Fremdplatzierung von D.___ gewusst hätten. Da es sich

folglich um ein unechtes Novum handle, sei das Vorbringen des Berufungsklägers

verspätet.

3.2

Mit Berufung können

gemäss Art. 310 ZPO unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des

Sachverhalts geltend gemacht werden. Die vom Berufungskläger geltend gemachte

«unrichtige» Sachverhaltsfeststellung bezieht sich auf Tatsachen, die nach

Erlass des vorinstanzlichen Urteils und vor Ablauf der Berufungsfrist

Dispositiv

entstanden sind, sogenannte echte Noven. Das Bundesgericht hat in BGE 142 III 44 f. E. 5.3. entschieden, dass neue Vorbringen, mit denen geänderte

Verhältnisse behauptet und belegt werden könnten, nicht in das

Abänderungsverfahren verwiesen werden dürften, sondern im Rahmen der Berufung

gegen das Scheidungsurteil zu prüfen und zu berücksichtigen seien, wenn und

soweit sie sich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO als zulässig erwiesen. In BGE 144 III 352 hat das Bundesgericht überdies erwogen, dass dort wo die

Untersuchungsmaxime gelte und der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen

erforschen müsse, Noven (im Berufungsverfahren) auch über den Grenzen von Art.

317 Abs. 1 ZPO hinaus zulässig seien.

Die kumulativen Voraussetzungen für die

Berücksichtigung von neuen Tatsachen und Beweismitteln sind, dass sie ohne

Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der

Vorinstanz hatten vorgebracht werden können (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

3.3.1 Die

Berufungsbeklagte hält dafür, dass die Parteien bereits vor der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung um die anstehende Fremdplatzierung der

Tochter D.___ gewusst hätten. Mithin hätte der Berufungskläger diese Tatsache

bereits bei der Vorderrichterin vorbringen können und müssen, wenn er daraus

Forderungen ableiten wolle.

3.3.2 Aus der Begründung

des Entscheids der KESB betreffend Unterbringung von D.___ im Zentrum

Sonderpädagogik [...] (Aktenseite, AS 255, Ziff. 2.3) geht hervor, dass die

Parteien am 4. Januar 2021 an einem runden Tisch mit den involvierten

Fachpersonen teilgenommen hatten und man bei dieser Gelegenheit zum Schluss

gekommen sei, dass eine Fremdplatzierung von D.___ notwendig sei. Die

Beiständin wurde damit beauftragt, einen geeigneten Platz für sie zu finden. Das

hat der Berufungskläger auch in einer Eingabe vom gleichen Tag (AS 194) dem

Gericht bekanntgegeben.

Die Parteien und das Gericht wussten im

Zeitpunkt der Hauptverhandlung (25. Januar 2021), dass die Tochter D.___ in

Kürze fremdplatziert wird. Ihre Probleme kamen auch anlässlich der

Hauptverhandlung zur Sprache (vgl. Parteibefragung Ehefrau, AS 228). Die

Vorderrichterin hat deshalb umgehend die Beistandschaft für sie auf den Schulbereich

ausgedehnt, womit auch der Ehemann einverstanden war (AS 228 und 234). Damit

steht fest, dass es sich bei der Fremdplatzierung von D.___ um kein Novum

handelt. Gemäss BGE 131 III 189 E. 2.7.4 ist von der Annahme auszugehen, dass

bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen alle voraussehbaren Änderungen

berücksichtigt wurden, die sicher oder sehr wahrscheinlich waren. Der

Berufungskläger begründet seinen Antrag einzig mit der Behauptung, dass der

anstehende Obhutsentzug von D.___ dem Gericht nicht bekannt und deshalb nicht in

das vorinstanzliche Urteil habe einfliessen können. Das ist aktenwidrig. Es ist

somit gemäss bundesgerichtlicher Praxis davon auszugehen, dass dieser Umstand in

das vorinstanzliche Urteil eingeflossen ist. Soweit der Berufungskläger

beantragt, dass die an die Ehefrau zahlbaren Unterhaltsbeiträge für D.___

aufzuheben seien, ist die Berufung abzuweisen. Über allfällige Elternbeiträge

an die Kosten der Drittplatzierung entscheidet sodann die KESB und nicht das

Zivilgericht.

4. Die Ehegatten können

vereinbaren, wem die Erziehungsgutschriften für die gemeinsamen Kinder künftig

angerechnet werden sollen (Art. 52bis Abs. 5 AHVV; SR 831.101).

Vorliegend haben sich die Parteien am 27. Juli 2020 in einer

Teilscheidungskonvention darüber geeinigt, dass die aus der Ehe

hervorgegangenen drei Töchter unter die Obhut der Mutter gestellt werden sollen

und dieser die Erziehungsgutschriften anzurechnen seien (Aktenseite, AS 82).

Eine Änderung ergab sich nachträglich bezüglich C.___, die im Lauf des

Verfahrens zum Vater zog und folglich unter seine Obhut gestellt wurde.

Bezüglich den Erziehungsgutschriften für

D.___ haben die Parteien trotz Kenntnis der anstehenden Drittplatzierung bei

der Vorinstanz keine Änderung beantragt. Die Vorderrichterin hat entsprechend

dem gemeinsamen Antrag der Parteien an der Verhandlung vom 25. Januar 2021 (AS

220) über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften für D.___ entschieden. Der Berufungskläger

ist daher durch das angefochtene Urteil in diesem Punkt nicht beschwert. Auf

die Berufung gegen die Anrechnung der Erziehungsgutschriften für D.___ kann

nicht eingetreten werden.

5.1 Der Berufungskläger

macht ausserdem geltend, dass die Vorderrichterin verschiedene seiner Auslagen

nicht berücksichtigt habe. Er unterlässt es allerdings nachzuweisen, dass er

die ausserordentlichen Krankheits- und die Leasingkosten bereits vorinstanzlich

geltend gemacht hat. Aus der vorinstanzlichen Belegmappe geht hervor, dass er

im Jahr 2021 lediglich den Lohnausweis 2020 eingereicht hat. Damit steht fest,

dass er die Auslagen für ausserordentliche Krankheitskosten gemäss Bestätigung

der Krankenkasse Philos vom 9.1.2021 (Berufungsbeilage 6) und die Bestätigung

der Cashgate vom 8.1.2021 (Berufungsbeilage 7) vorinstanzlich nicht geltend

gemacht hat. Da beide Urkunden vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

erstellt wurden, handelt sich dabei um unechte Noven die bei der

Vorderrichterin hätten geltend gemacht werden müssen. Der Berufungskläger legt

nicht dar, weshalb er diese nicht bereits vorinstanzlich hatte einreichen

können. Der Grund dafür liegt nicht auf der Hand. Diese Auslagen werden daher

verspätet geltend gemacht und können im Berufungsverfahren nicht mehr

berücksichtigt werden.

5.2 Die Verfügung über die

individuelle Prämienverbilligung des Berufungsklägers (Berufungsbeilage 8)

wurde bereits bei der Vorderrichterin eingereicht. Sie betrifft jedoch die

Situation bevor die Tochter C.___ unter seine Obhut gestellt wurde. Durch die

Übernahme der Obhut über die Tochter hat sich die Lebenssituation des

Berufungsklägers verändert. Für einen alleinerziehenden Elternteil kommt eine

andere Skala zur Anwendung als für eine alleinlebende erwachsene Person. Dass

er trotz der veränderten Situation nach wie vor keine Prämienverbilligung

beziehen kann, legt der Berufungskläger nicht dar.

5.3 Schliesslich macht der

Berufungskläger geltend, dass die Vorderrichterin fälschlicherweise die

Pauschale für Telekommunikation und Mobiliarversicherung nicht in seinem Bedarf

berücksichtigt habe. Das trifft zu. Ein Blick auf die Bedarfsberechnung (vgl.

Urteil S. 7) der Vorderrichterin zeigt jedoch, dass der Betrag versehentlich C.___

gutgeschrieben wurde. Da die Auslagen für C.___ direkt dem Berufungskläger, bei

dem sie lebt, angerechnet werden, hat dieses Versehen «unter dem Strich» keine Folgen

für ihn. Seine Gesamtbelastung ist die selbe.

Es kann offengelassen werden, ob

bezüglich der höheren Kinderzulage im Kanton Bern eine Abänderung hätte

vorgenommen werden müssen, zumal die Berufungsbeklagte lediglich die Abweisung

der Berufung verlangt hat und die Differenz von CHF 90.00 minim ist.

5.4 Der Berufungskläger

verlangt schliesslich, dass die Betreuungskosten für E.___ auf CHF 500.00

reduziert werden, da die Kosten für die Betreuung von D.___ aufgrund deren

Drittplatzierung wegfielen und die Vorderrichterin die Betreuungskosten für

beide Mädchen der Einfachheit halber vollumfänglich bei E.___ angerechnet habe.

Die Argumentation des Berufungsklägers ist nicht nachvollziehbar. Die

Berufungsbeklagte hat eine Nanny engagiert, die während ihrer Arbeitszeit beide

Töchter betreut hat. Diese wird im Stundenlohn bezahlt (AS 230). Da die

Betreuung von E.___ mehr Zeit in Anspruch nimmt als diejenige von D.___ ist

offensichtlich, dass diese Kosten aufgrund der Drittplatzierung von D.___ nicht

gesunken sind.

III.

1. Beide Parteien haben

einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege auf für das Berufungsverfahren

gestellt. Das Gesuch der Ehefrau kann aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse

bewilligt und Rechtsanwalt Geçer als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt

werden.

Das Gesuch des Ehemannes

und Berufungsklägers kann aufgrund der Aussichtslosigkeit der Berufung (Art.

117 lit. b ZPO) nicht bewilligt werden. Aussichtslos ist eine Berufung, wenn

die Siegeschance beträchtlich kleiner ist als die Gefahr einer Niederlage und

insgesamt nicht als ernsthaft bezeichnet werden kann (BGE 138 III 217, 218). Da

zweifelsfrei feststeht, dass die Parteien und das Gericht vor der

vorinstanzlichen Hauptverhandlung über die Fremdplatzierung der Tochter

informiert waren, ist offensichtlich, dass es sich dabei um kein echtes Novum

handelt. Dasselbe gilt für die neu eingereichten Auslagenbelege. Die restlichen

Rügen betreffen Bagatellen, die sich nur marginal auf das Gesamtergebnis

auswirken. Die Berufung war daher von vornherein aussichtslos.

2. Gemäss Art. 106 ZPO

sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei

vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des

Verfahrens verteilt. U.a. in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten

nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend ist der

Berufungskläger vollständig unterlegen. Aufgrund dessen hat er die

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die Parteikosten der

Berufungsbeklagten zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden aufgrund des nötig

gewordenen Aufwandes auf CHF 1'500.00 festgesetzt.

Rechtsanwalt Geçer hat eine Kostennote

eingereicht. Er macht einen Aufwand von rund 7 Stunden geltend, was nicht zu

beanstanden ist. Die angefertigten Fotokopien sind angesichts des Aktenumfangs

des Berufungsverfahrens an der oberen Grenze. Insgesamt ist aber die

Parteientschädigung im Umfang von CHF 1'501.60 noch angemessen und ist folglich

zuzusprechen. Für die Einbringlichkeit dieses Betrages haftet der Staat

Solothurn aufgrund der der Berufungsbeklagten bewilligten unentgeltlichen

Rechtspflege während zwei Jahren (Art 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 hat A.___

zu bezahlen.

4. A.___ hat B.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Yetkin Geçer eine Parteientschädigung von CHF 1'501.60 zu

bezahlen. Für diesen Betrag besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung

des Staates (Art. 123 ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren sobald B.___ zu Nachzahlung in der Lage ist.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Trutmann