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Entscheid

ZKBER.2021.37

Forderung aus Arbeitsvertrag und örtliche Zuständigkeit

16. August 2021Deutsch17 min

Berufungsklägerin) die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhob, machte B.___

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 16. August 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Rechtspraktikantin Kohler

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Markus

Sigg,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,

Berufungsbeklagte

betreffend Forderung

aus Arbeitsvertrag und örtliche Zuständigkeit

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Nach Durchlaufen eines

Schlichtungsverfahrens, bei welchem die A.___ AG (nachfolgend Beklagte und

Berufungsklägerin) die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhob, machte B.___

(nachfolgend Klägerin und Berufungsbeklagte) am 9. März 2020 beim Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt eine Klage gegen die A.___ AG anhängig und stellte die

folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der

Klägerin den Lohn für die Zeit vom 1. Mai 2019 bis 14. Mai 2019 im Betrag von

CHF 1'404.74 auszurichten, zuzüglich 5% Zins seit dem 14. Mai 2019 (unter

Vorbehalt der Erhöhung dieses Betrages nach Durchführung des Beweisverfahrens).

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der

Klägerin CHF 911.35 (Abzug nach Art. 337d OR und Kleiderdepot), den

Fahrkostenersatz von CHF 848.80, den Fahrtzeitenersatz von mind. CHF 404.48 und

die Zeitbonus-Zulagen in noch zu bestimmender Höhe, zuzüglich 5% seit wann

rechtens zu bezahlen.

3. Die Beklagte sei zu verpflichten, die

geschuldeten Sozialversicherungsleistungen den Sozialträgern zuzuführen und

darüber Nachweis zu leisten.

4. Die Beklagte sei zu verpflichten, der

Klägerin Schadenersatz im Gesamtbetrag von CHF 5'877.09, zuzüglich 5% Zins seit

dem 3. Mai 2019 zu bezahlen (unter Vorbehalt der Erhöhung dieses Betrages nach

Durchführung des Beweisverfahrens).

5. Die Beklagte sei zu verpflichten, der

Klägerin eine Genugtuungssumme im Betrage CHF 1'000 zuzüglich Zins von 5% seit

dem 3. Mai 2019 zu bezahlen.

6. Die Beklagte sei zu verpflichten, der

Klägerin ein förderliches und vollständiges Arbeitszeugnis auszustellen.

7. Der Klägerin sei die unentgeltliche

Rechtspflege sowie der unentgeltliche Rechtsbeistand in der Person des

unterzeichnenden Rechtsanwaltes zu gewähren.

8. Alles unter Kosten und

Entschädigungsfolgen – unter Vorbehalt der Bestimmungen über die unentgeltliche

Rechtspflege.

2. Dazu nahm die Beklagte

mit Klageantwort am 10. Juni 2020 Stellung und beantragte, auf die Klage vom 9.

März 2020 sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Klage abzuweisen; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Mit Verfügung vom 24.

Juni 2020 beschränkte die Vorinstanz das Prozessthema auf die Frage der

örtlichen Zuständigkeit nach Art. 34 Abs. 1 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) und forderte die Klägerin unter anderem auf,

eine Stellungnahme auf die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit einzureichen.

4. In ihrer Replik vom 9.

Juli 2020 hielt die Klägerin an den eingangs gestellten Begehren fest und

stellte den Beweisantrag, es seien C.___ und D.___ als Zeugen einzuvernehmen.

5. Auch die Beklagte

bestätigte in ihrer Duplik vom 11. September 2020 die bereits gestellten

Rechtsbegehren.

6. Mit Zwischenentscheid

vom 19. Januar 2021 bejahte der Amtsgerichtspräsident die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Beurteilung der geltend gemachten

Forderungen aus Arbeitsvertrag. Folgendes Dispositiv wurde den Parteien

eröffnet:

1. Es wird festgestellt, dass die

Klagebewilligung vom 4. Dezember 2019 gültig ist.

2. Auf die Klage vom 9. März 2020 wird

eingetreten.

3. Die Beklagte hat der Klägerin eine

Parteientschädigung von CHF 3'040.35 (CHF 2'618.15 Honorar [Stundenansatz CHF

230.00], CHF 204.85 Auslagen, CHF 217.35 MWST) für den Aufwand in der Zeit vom

24. Juni 2020 bis am 19. Januar 2021 zu bezahlen.

Für den Betrag von CHF 2'427.35 (CHF

2'049.00 Honorar [Stundenansatz CHF 180.00], CHF 204.85 Auslagen, CHF 173.50

MWST) besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, sobald die Beklagte

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die Gerichtskosten trägt der Staat

Solothurn.

7. Gegen das begründete

Urteil erhob die A.___ AG am 2. Juni 2021 frist- und formgerecht Berufung an

das Obergericht des Kantons Solothurn. Sie stellte folgende Begehren:

1. In Aufhebung Erkanntnis Ziff. 1 des

Urteils der Vorinstanz vom 19. Januar 2021 sei festzustellen, dass die

Klagebewilligung vom 4. Dezember 2019 ungültig sei.

2. In Aufhebung Erkanntnis Ziff. 2 des

Urteils der Vorinstanz vom 19. Januar 2021 sei auf die Klage vom 9. März 2020

nicht einzutreten.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

der Klägerin in allen Instanzen.

Zur Begründung machte sie

im Wesentlichen die örtliche Unzuständigkeit des Richteramts

Bucheggberg-Wasseramt geltend.

8. Die Berufungsbeklagte

liess sich mit Berufungsantwort vom 28. Juni 2021 vernehmen. Sie beantragte die

Abweisung der Berufung und die Gewährung der integralen unentgeltlichen

Rechtspflege.

9. Die Streitsache ist

spruchreif. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 ZPO kann darüber ohne Durchführung

einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Umstritten ist die Frage,

ob eine gültige Klagebewilligung vorliegt und der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt

zur Beurteilung der angehobenen Klage somit örtlich und sachlich zuständig ist.

Der Vorderrichter bejahte seine Zuständigkeit im angefochtenen Entscheid. Er

erwog zusammenfassend das Folgende:

Das Gericht trete auf eine

Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien

(Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO). Das Gericht prüfe von Amtes wegen, ob

die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien (Art. 60 ZPO). Für arbeitsrechtliche

Klagen sei gemäss Art. 34 Abs. 1 ZPO grundsätzlich das Gericht am Wohnsitz oder

Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich

die Arbeit verrichte, zuständig. Dieser Gerichtsstand begründe vorliegend keine

Zuständigkeit beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt. Bei gegebenen

Voraussetzungen könne indessen auch am Ort der Niederlassung geklagt werden

(BGE 129 III 31ff.). Nach Art. 12 ZPO sei für Klagen aus dem Betrieb einer

geschäftlichen oder beruflichen Niederlassung oder einer Zweigniederlassung das

Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort der

Niederlassung zuständig. Art. 12 ZPO legiferiere somit eine alternative, neben

dem allgemeinen Gerichtsstand bestehende, örtliche Zuständigkeit. Diesfalls

werde aber vorausgesetzt, dass eine Geschäftsniederlassung vorliege und die

Klage mit dieser im Zusammenhang stehe. Eine Zweigniederlassung sei ein

kaufmännischer Betrieb, der zwar rechtlich Teil eines Hauptunternehmens sei,

von dem er abhänge und der dauernd eine gleichartige Tätigkeit ausübe, dabei aber

über eine gewisse wirtschaftliche und gesellschaftliche Unabhängigkeit sowie

eigene Räumlichkeiten verfüge. Für die Begründung einer örtlichen Zuständigkeit

am Ort der Niederlassung im Sinne von Art. 12 ZPO müssten dann nicht sämtliche

Merkmale einer (Zweig)Niederlassung vorliegen, wenn die Beklagte Dritten

gegenüber den Eindruck vermittle, dass eine über völlige Selbständigkeit für

den Abschluss von Geschäften verfügende Zweigniederlassung bestehe und sie

diesen Eindruck stillschweigend dulde. Diesfalls komme die Einrede der

örtlichen Unzuständigkeit einem widersprüchlichen Verhalten gleich, das nicht

zu schützen sei. Zu prüfen sei, ob es sich bei der im Arbeitsvertrag

festgehaltenen und im Handelsregister eingetragenen weiteren Adresse in [...]

um eine Zweigniederlassung gemäss Art. 12 ZPO handle.

Im vorliegenden Fall habe E.___,

Verwaltungsratsmitglied und Vertreter der Beklagten, im Rahmen der

Hauptverhandlung ausgesagt, die Beklagte verfüge in [...] über ein Büro. Dieses

sei aber nicht besetzt. Es hätten sich dort keine Mitarbeiter aufgehalten.

Geschäftliche Tätigkeiten habe es in [...] nicht gegeben. Die Adresse in [...] habe

nur wegen den Bestimmungen des GAV beziehungsweise der Berechnung des Weges der

Mitarbeiter gedient. Das Unternehmen habe nie die Absicht gehabt, in [...]

Mitarbeiter zu beschäftigen und dort etwas aufzubauen. Aufgrund dieser Aussagen

sei davon auszugehen, dass sich in [...] lediglich ein Büro beziehungsweise

gemietete Räumlichkeiten befinden und keine geschäftlichen Tätigkeiten

verrichtet werden würden. Abgesehen vom Vorhandensein einer Räumlichkeit in [...]

seien somit keine weiteren objektiven Voraussetzungen für die Annahme einer

Zweigniederlassung im Sinne von Art. 12 ZPO erfüllt.

Zu prüfen sei somit, ob

die Beklagte Dritten beziehungsweise der Klägerin gegenüber den Eindruck

vermittelt habe, in [...] über eine Zweigniederlassung zu verfügen und diesen

Eindruck stillschweigend geduldet habe. Im anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag für

den Bereich der [...] des Jahres 2017 (GAV) werde statuiert, «zulässig sind

maximal zwei vertraglich zu vereinbarende Anstellungsorte. Diese können am Ort

der Hauptniederlassung (Sitz) / Zweigniederlassung (Filiale) / Betriebsstätte,

am Wohnort oder am regelmässigen Einsatzort des Mitarbeiters liegen. Wenn zwei

Anstellungsorte vertraglich vereinbart werden, muss der eine als

Hauptanstellungsort (HAO) und der andere als Nebenanstellungsort (NAO) klar

bezeichnet sein» (vgl. Art. 18 Abs. 2 GAV). Im thematisierten Arbeitsvertrag vom

16.

März 2019 hätten die Parteien als Hauptarbeitsort die [...]strasse [...] in

[...] und als Nebenarbeitsort die [...]strasse in [...] angegeben. Beim

vertraglich vereinbarten Hauptanstellungsort in [...] habe es sich während des

kurzen Anstellungsverhältnisses von rund zwei Monaten unbestrittenermassen

nicht um den regelmässigen Einsatzort der Klägerin gehandelt. Ebenso wenig habe

es sich um den Wohnort der Klägerin gehandelt und auch nicht um den Sitz der

Beklagten. Dieser befinde sich gemäss Handelsregisterauszug in [...]. Den

Bestimmungen des GAV folgend, müsse sich in [...] somit eine Zweigniederlassung

(Filiale) oder eine Betriebsstätte befinden. Sofern die Beklagte geltend mache,

in [...] befände sich nur ein leeres Büro, in welchem keine Arbeiten ausgeführt

werden, so hätte sie im Arbeitsvertrag [...] nicht als Hauptanstellungsort

bezeichnen dürfen. Dass die Arbeitgeberin dies trotzdem getan habe, weise

darauf hin, dass sie entweder – entgegen ihren Behauptungen – tatsächlich [...]

als Einsatzort geplant habe, oder dass sie andernfalls bei Dritten, insbesondere

bei Stellensuchenden, einen falschen Eindruck habe vermitteln und dulden

wollen, um Auslagenersatz einsparen zu können. Nichts anderes habe im Übrigen

die Befragung der aufgerufenen Zeugen ergeben. In einer Gesamtschau betrachtet,

erscheine das Verhalten der Beklagten als rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich

nun mittels Einrede der örtlichen Unzuständigkeit gegen die Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts zur Wehr setze (vgl. Ziff. II E. 2c [S. 12 ff.] des

angefochtenen Entscheids).

Dispositiv

Zusammengefasst sei demnach

festzuhalten, dass die Klägerin aufgrund der gesamten Umstände des vorliegenden

Falles habe davon ausgehen dürfen, dass sich in [...] ein Arbeitsort

beziehungsweise eine Geschäftsstelle befunden habe und die Beklagte in dieser

Region etwas habe aufbauen wollen. Die Klägerin habe darauf vertrauen dürfen,

dass sie in [...] einen Gerichtsstand habe. Dieses Vertrauen sei zu schützen.

Auf die Klage sei somit einzutreten (vgl. Ziff. II E. 2d [S. 14] des

angefochtenen Entscheids).

2. Die Beklagte und

Berufungsklägerin bringt dagegen vor, der Gerichtsstand richte sich im

Arbeitsrecht üblicherweise nach Art. 34 Abs. 1 ZPO. Auf diesen Artikel habe

sich die Klägerin in ihrem Schlichtungsgesuch und ihrer Klage berufen, obwohl sie

habe wissen müssen, dass die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz nach Art. 34

Abs. 1 ZPO nicht vorgelegen habe. Indem die anwaltlich vertretene

Berufungsbeklagte sich in ihrem Schlichtungsgesuch und in ihrer Klage

betreffend die örtliche Zuständigkeit auf Art. 34 Abs. 1 ZPO berufen habe, um

sich danach, nach dem die Berufungsklägerin die Einrede der örtlichen

Unzuständigkeit der Vorinstanz erhoben hatte, wider besseren Wissens auf den

Anknüpfungspunkt einer Zweigniederlassung nach Art. 12 ZPO zu verweisen,

verhalte sie sich rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Die Berufungsklägerin habe

sodann nie bestritten, dass sie eine Adresse in [...] und dort einen Büroraum

gemietet habe. Es sei aber offensichtlich, dass sie keine Zweigniederlassung in

[...] habe. Die Berufungsklägerin vermittle und dulde auch nicht einen solchen

Eindruck. Die vertragliche Nennung eines Hauptanstellungsortes indiziere nicht,

dass sich an diesem Ort eine Zweigniederlassung befände bzw. dass der Eindruck

vermittelt werden solle, dort befände sich eine Zweigniederlassung.

3. Die Klägerin und

Berufungsbeklagte entgegnet im Wesentlichen, gemäss dem Grundsatz iura novit

curia genüge es, den Sachverhalt vor Gericht darzustellen. Auch wenn sich die

Berufungsbeklagte in ihrer Klage zuerst auf Art. 34 Abs. 1 ZPO berufen habe,

könne nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten die Rede sein, nur weil

die örtliche Zuständigkeit auf Grundlage von Art. 12 ZPO begründet werden

könne. Weiter bedürfe es der objektiven Kriterien einer Zweigniederlassung

nicht, wenn – wie vorliegend – der Anschein erweckt worden sei, eine solche

bestünde in [...]. Die Berufungsklägerin habe den Eindruck erweckt, eine

Zweigniederlassung in [...] zu führen, die in einem späteren Zeitpunkt

ausgebaut werden solle. Darauf sei sie zu behaften. Die Berufung sei somit vollumfänglich

abzuweisen.

4. Mit Berufung kann die

unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsklägerin hat dabei im

Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist

und deshalb abgeändert werden muss.

5. Zunächst ist

festzuhalten, dass dem Hauptverfahren eine arbeitsrechtliche Streitigkeit zu

Grunde liegt. Für arbeitsrechtliche Klagen ist grundsätzlich das Gericht am

Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die

Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet,

zuständig (Art. 34 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist unbestritten, dass die Klage

weder am Sitz der Beklagten, noch an dem Ort, an dem die Arbeitnehmerin in der

kurzen Anstellungsdauer für gewöhnlich ihre Arbeit verrichtete, angehoben

wurde. Eine sachliche und örtliche Zuständigkeit am Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt lässt sich gestützt auf Art. 34 Abs. 1 ZPO somit nicht

begründen.

6.1 Wie die Vorinstanz

zutreffend erwog, steht dem klagenden Arbeitnehmer alternativ zum Gerichtsstand

nach Art. 34 Abs. 1 ZPO aber auch der Gerichtsstand aus dem Betrieb einer

geschäftlichen oder beruflichen Niederlassung oder Zweigniederlassung am Ort

der Niederlassung zur Verfügung (Art. 12 ZPO).

6.2 Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens ist demnach, ob die Voraussetzungen von Art. 12

ZPO erfüllt sind und die Vorinstanz zu Recht ihre örtliche und sachliche

Zuständigkeit bejahte.

6.3 Nach Auffassung der

Autoren Feller und Bloch habe der Gesetzgeber mit dem Gerichtsstand am Orte der

Niederlassung im Sinne von Art. 12 ZPO seinen Willen zum Ausdruck bringen

wollen, an der bisherigen Rechtsprechung und den dabei entwickelten Kriterien

für Zweigniederlassungen und geschäftlichen Niederlassungen festhalten zu

wollen (vgl. Urs Feller und Jürg Bloch in:Thomas Sutter-Somm / Franz

Hasenböhler / Christoph Leuenberger [Hrsg.], ZPO Kommentar, Zürich / Basel /

Genf 2016, Art. 12 N 1 mit Verweis auf BGE 101 Ia 39 E. 1).

6.4 Gemäss bisheriger bundesgerichtlicher

Rechtsprechung hängt die Frage, ob sich eine Firma am Orte ihrer Niederlassung belangen

lassen muss, grundsätzlich davon ab, ob die von der Rechtsprechung entwickelten

Voraussetzungen gegeben sind. Diese lassen sich etwa dahin zusammenfassen, dass

eine Zweigniederlassung dann anzunehmen ist, wenn dort dauernd eine

geschäftliche Tätigkeit abgewickelt wird, wobei zwar eine Verbindung zum

Hauptsitz besteht, der Niederlassung jedoch eine gewisse Selbständigkeit

zukommt. Erforderlich sind zudem ständige körperliche Anlagen oder Einrichtungen,

mittels derer sich ein qualitativ oder quantitativ wesentlicher Teil des

technischen oder kommerziellen Betriebes des Unternehmens vollzieht (vgl. BGE

101 Ia 39 E. 1).

Das Bundesgericht erwog

ferner, die Gerichtsstandsfrage sei in Anwendung des Grundsatzes von Treu und

Glauben zu entscheiden. Bereits in seiner früheren Rechtsprechung sei

ausgeführt worden, dass Umstände, welche bloss den Anschein eines

(wohn)sitzähnlichen Verhältnisses erwecken würden, ohne dass ein solches in Wirklichkeit

gegeben sei, für die Anerkennung eines Gerichtsstandes zwar grundsätzlich noch

nicht genügen könnten. Davon gebe es aber Ausnahmen. Ein Vertragspartner, aus

dessen Erklärungen an die Gegenpartei nach Treu und Glauben der Schluss auf

eine «Domizilannahme» habe gezogen werden dürfen und müssen, müsse sich bei

einer so verstandenen Äusserung ohne Rücksicht auf einen abweichenden inneren

Willen behaften lassen (BGE 101 Ia 39 E. 3 mit Verweis auf BGE 62 I 20).

6.5 Vorliegend steht nicht

mehr zur Diskussion, dass die Berufungsklägerin in [...] nur über gemietete

Räumlichkeiten verfügt, dort keine Mitarbeiter beschäftigt und in [...] keine

geschäftliche Tätigkeit ausübt. Die von der Rechtsprechung entwickelten

(objektiven) Voraussetzungen zum Gerichtsstand am Ort der Niederlassung liegen

somit grundsätzlich nicht vor. Zu prüfen bleibt, ob die Berufungsklägerin mit

ihrem Verhalten gegenüber der Arbeitnehmerin den Eindruck erweckte, in [...]

über eine Niederlassung zu verfügen und sich darauf behaften lassen muss.

6.6 Aus den Vorakten geht

diesbezüglich hervor, dass die Parteien am 16. März 2019 einen Arbeitsvertrag

abgeschlossen haben. Als Hauptarbeitsort wurde die [...]strasse [...] in [...]

angegeben und als Nebenarbeitsort eine Adresse in [...]. Im Rahmen der

Zeugenbefragung hat ein ehemaliger Mitarbeiter der Berufungsklägerin ausgesagt,

dass in seinem Arbeitsvertrag [...] als Hauptarbeitsort angegeben wurde. Er sei

davon ausgegangen, die Berufungsklägerin habe in [...] eine Geschäftstätigkeit aufbauen

wollen. Er habe einmal einen Brief an die Adresse in [...] adressiert. Dieser habe

aber dort nicht zugestellt werden können und sei wieder an ihn retourniert

worden. Er habe von April bis Dezember 2019 bei der A.___ AG in [...]

gearbeitet und danach ein Schlichtungsverfahren gegen die Berufungsklägerin in [...]

eingeleitet (vgl. Protokoll der Zeugeneinvernahme vom 19. Januar 2021).

Anlässlich der Parteibefragung gab die Berufungsbeklagte zusammenfassend zu

Protokoll, sie habe sich auf ein Inserat der Berufungsklägerin in der

Solothurner Zeitung oder in der Solothurner Woche gemeldet. In diesem Inserat

sei [...] als Arbeitsort angegeben worden. Im Rahmen des Vorstellungsgesprächs

habe man ihr gesagt, das Unternehmen wolle in [...] eine Geschäftstätigkeit aufbauen.

Ferner sei ihr mitgeteilt worden, dass sie anfänglich noch in [...] und danach

in [...] arbeiten werde. Am Sitz des Unternehmens in [...] sei sie zwei Mal

gewesen. Von [...] zum Einsatzort in [...] habe sie fast über eine Stunde und

von ihrem Zuhause in [...] bis zu ihrem Einsatzort in [...] habe sie rund

dreissig Minuten Wegzeit gehabt. Sie habe eine schulpflichtige Tochter. Es

hätte nicht funktioniert, wenn sie jeweils eine Stunde hätte zum Einsatzort

fahren müssen (vgl. Protokoll der Parteibefragung vom 19. Januar 2021). Für die

Berufungsklägerin gab E.___ im Rahmen der Parteibefragung im Wesentlichen an,

in [...] habe die Berufungsklägerin (leere) Büroräumlichkeiten gemietet wegen

der Berechnung des Weges für die Mitarbeiter. Die Berufungsklägerin habe im

Arbeitsvertrag explizit zwei Arbeitsorte genannt, um weniger Fahrkosten

entschädigen zu müssen. Sie habe bewusst Mitarbeiter im Raum [...] und [...]

gesucht. Es treffe zu, dass die Berufungsklägerin auf ihrem Briefpapier mehrere

Geschäftsstellen aufführe. Diese seien aber nicht alle im Handelsregister

eingetragen (vgl. Protokoll der Parteibefragung vom 19. Januar 2021).

6.7 Dass die Vorinstanz

vor diesem Hintergrund die Auffassung vertrat, die Berufungsklägerin habe

gegenüber der Berufungsbeklagten den Eindruck einer Geschäftstätigkeit

beziehungsweise das Vorliegen einer Niederlassung in [...] erwecken wollen und

diesen Eindruck geduldet, kann nicht beanstandet werden. Die Berufungsklägerin

hat sich auf ihr Verhalten gegenüber der Berufungsbeklagten behaften zu lassen.

Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen

werden. Was die Berufungsklägerin in ihrer Berufungsschrift dagegen vorbringt,

erweist sich als rein appellatorische Kritik und vermag nicht zu überzeugen. Inwiefern

der Vorderrichter das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt unrichtig

festgestellt haben soll, ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Die Berufung

erweist sich deshalb als unbegründet, sie ist abzuweisen.

7.1 Bei Streitigkeiten aus

dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 werden

keine Gerichtskosten erhoben (vgl. Art. 114 lit. c ZPO).

7.2 Die Berufungsbeklagte hat

in der Berufungsantwort um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (recte:

Verbeiständung) ersucht. Diese ist zu bewilligen. Die vom Vertreter der

Berufungsbeklagten eingereichte Honorarnote erscheint grundsätzlich angemessen.

Mangels Einreichung einer Honorarvereinbarung ist aber von einem Stundenansatz von

CHF 230.00 auszugehen. Die Parteientschädigung, welche die unterliegende

Berufungsklägerin der obsiegenden Berufungsbeklagten zu bezahlen hat, beträgt

demnach CHF 1'039.40 (inkl. Auslagen und MWST). Für einen Betrag von

CHF 820.25 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Das Gesuch der Berufungsbeklagten um

Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Berufungsverfahren wird

gutgeheissen.

3. Die A.___ AG hat B.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Boris Banga, eine Parteientschädigung in der Höhe von

CHF 1'039.40 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 820.25 besteht

während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von

CHF 219.15 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt

weniger als CHF 15'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30

Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid

innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde

kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.

Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde

erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift

einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Rechtspraktikantin

Hunkeler Kohler