ZKBER.2021.37
Forderung aus Arbeitsvertrag und örtliche Zuständigkeit
16. August 2021Deutsch17 min
Berufungsklägerin) die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhob, machte B.___
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 16. August 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Rechtspraktikantin Kohler
In Sachen
A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Markus
Sigg,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
aus Arbeitsvertrag und örtliche Zuständigkeit
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Nach Durchlaufen eines
Schlichtungsverfahrens, bei welchem die A.___ AG (nachfolgend Beklagte und
Berufungsklägerin) die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhob, machte B.___
(nachfolgend Klägerin und Berufungsbeklagte) am 9. März 2020 beim Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt eine Klage gegen die A.___ AG anhängig und stellte die
folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der
Klägerin den Lohn für die Zeit vom 1. Mai 2019 bis 14. Mai 2019 im Betrag von
CHF 1'404.74 auszurichten, zuzüglich 5% Zins seit dem 14. Mai 2019 (unter
Vorbehalt der Erhöhung dieses Betrages nach Durchführung des Beweisverfahrens).
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der
Klägerin CHF 911.35 (Abzug nach Art. 337d OR und Kleiderdepot), den
Fahrkostenersatz von CHF 848.80, den Fahrtzeitenersatz von mind. CHF 404.48 und
die Zeitbonus-Zulagen in noch zu bestimmender Höhe, zuzüglich 5% seit wann
rechtens zu bezahlen.
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, die
geschuldeten Sozialversicherungsleistungen den Sozialträgern zuzuführen und
darüber Nachweis zu leisten.
4. Die Beklagte sei zu verpflichten, der
Klägerin Schadenersatz im Gesamtbetrag von CHF 5'877.09, zuzüglich 5% Zins seit
dem 3. Mai 2019 zu bezahlen (unter Vorbehalt der Erhöhung dieses Betrages nach
Durchführung des Beweisverfahrens).
5. Die Beklagte sei zu verpflichten, der
Klägerin eine Genugtuungssumme im Betrage CHF 1'000 zuzüglich Zins von 5% seit
dem 3. Mai 2019 zu bezahlen.
6. Die Beklagte sei zu verpflichten, der
Klägerin ein förderliches und vollständiges Arbeitszeugnis auszustellen.
7. Der Klägerin sei die unentgeltliche
Rechtspflege sowie der unentgeltliche Rechtsbeistand in der Person des
unterzeichnenden Rechtsanwaltes zu gewähren.
8. Alles unter Kosten und
Entschädigungsfolgen – unter Vorbehalt der Bestimmungen über die unentgeltliche
Rechtspflege.
2. Dazu nahm die Beklagte
mit Klageantwort am 10. Juni 2020 Stellung und beantragte, auf die Klage vom 9.
März 2020 sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Klage abzuweisen; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Mit Verfügung vom 24.
Juni 2020 beschränkte die Vorinstanz das Prozessthema auf die Frage der
örtlichen Zuständigkeit nach Art. 34 Abs. 1 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) und forderte die Klägerin unter anderem auf,
eine Stellungnahme auf die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit einzureichen.
4. In ihrer Replik vom 9.
Juli 2020 hielt die Klägerin an den eingangs gestellten Begehren fest und
stellte den Beweisantrag, es seien C.___ und D.___ als Zeugen einzuvernehmen.
5. Auch die Beklagte
bestätigte in ihrer Duplik vom 11. September 2020 die bereits gestellten
Rechtsbegehren.
6. Mit Zwischenentscheid
vom 19. Januar 2021 bejahte der Amtsgerichtspräsident die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Beurteilung der geltend gemachten
Forderungen aus Arbeitsvertrag. Folgendes Dispositiv wurde den Parteien
eröffnet:
1. Es wird festgestellt, dass die
Klagebewilligung vom 4. Dezember 2019 gültig ist.
2. Auf die Klage vom 9. März 2020 wird
eingetreten.
3. Die Beklagte hat der Klägerin eine
Parteientschädigung von CHF 3'040.35 (CHF 2'618.15 Honorar [Stundenansatz CHF
230.00], CHF 204.85 Auslagen, CHF 217.35 MWST) für den Aufwand in der Zeit vom
24. Juni 2020 bis am 19. Januar 2021 zu bezahlen.
Für den Betrag von CHF 2'427.35 (CHF
2'049.00 Honorar [Stundenansatz CHF 180.00], CHF 204.85 Auslagen, CHF 173.50
MWST) besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, sobald die Beklagte
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Gerichtskosten trägt der Staat
Solothurn.
7. Gegen das begründete
Urteil erhob die A.___ AG am 2. Juni 2021 frist- und formgerecht Berufung an
das Obergericht des Kantons Solothurn. Sie stellte folgende Begehren:
1. In Aufhebung Erkanntnis Ziff. 1 des
Urteils der Vorinstanz vom 19. Januar 2021 sei festzustellen, dass die
Klagebewilligung vom 4. Dezember 2019 ungültig sei.
2. In Aufhebung Erkanntnis Ziff. 2 des
Urteils der Vorinstanz vom 19. Januar 2021 sei auf die Klage vom 9. März 2020
nicht einzutreten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
der Klägerin in allen Instanzen.
Zur Begründung machte sie
im Wesentlichen die örtliche Unzuständigkeit des Richteramts
Bucheggberg-Wasseramt geltend.
8. Die Berufungsbeklagte
liess sich mit Berufungsantwort vom 28. Juni 2021 vernehmen. Sie beantragte die
Abweisung der Berufung und die Gewährung der integralen unentgeltlichen
Rechtspflege.
9. Die Streitsache ist
spruchreif. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 ZPO kann darüber ohne Durchführung
einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Umstritten ist die Frage,
ob eine gültige Klagebewilligung vorliegt und der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt
zur Beurteilung der angehobenen Klage somit örtlich und sachlich zuständig ist.
Der Vorderrichter bejahte seine Zuständigkeit im angefochtenen Entscheid. Er
erwog zusammenfassend das Folgende:
Das Gericht trete auf eine
Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien
(Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO). Das Gericht prüfe von Amtes wegen, ob
die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien (Art. 60 ZPO). Für arbeitsrechtliche
Klagen sei gemäss Art. 34 Abs. 1 ZPO grundsätzlich das Gericht am Wohnsitz oder
Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich
die Arbeit verrichte, zuständig. Dieser Gerichtsstand begründe vorliegend keine
Zuständigkeit beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt. Bei gegebenen
Voraussetzungen könne indessen auch am Ort der Niederlassung geklagt werden
(BGE 129 III 31ff.). Nach Art. 12 ZPO sei für Klagen aus dem Betrieb einer
geschäftlichen oder beruflichen Niederlassung oder einer Zweigniederlassung das
Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort der
Niederlassung zuständig. Art. 12 ZPO legiferiere somit eine alternative, neben
dem allgemeinen Gerichtsstand bestehende, örtliche Zuständigkeit. Diesfalls
werde aber vorausgesetzt, dass eine Geschäftsniederlassung vorliege und die
Klage mit dieser im Zusammenhang stehe. Eine Zweigniederlassung sei ein
kaufmännischer Betrieb, der zwar rechtlich Teil eines Hauptunternehmens sei,
von dem er abhänge und der dauernd eine gleichartige Tätigkeit ausübe, dabei aber
über eine gewisse wirtschaftliche und gesellschaftliche Unabhängigkeit sowie
eigene Räumlichkeiten verfüge. Für die Begründung einer örtlichen Zuständigkeit
am Ort der Niederlassung im Sinne von Art. 12 ZPO müssten dann nicht sämtliche
Merkmale einer (Zweig)Niederlassung vorliegen, wenn die Beklagte Dritten
gegenüber den Eindruck vermittle, dass eine über völlige Selbständigkeit für
den Abschluss von Geschäften verfügende Zweigniederlassung bestehe und sie
diesen Eindruck stillschweigend dulde. Diesfalls komme die Einrede der
örtlichen Unzuständigkeit einem widersprüchlichen Verhalten gleich, das nicht
zu schützen sei. Zu prüfen sei, ob es sich bei der im Arbeitsvertrag
festgehaltenen und im Handelsregister eingetragenen weiteren Adresse in [...]
um eine Zweigniederlassung gemäss Art. 12 ZPO handle.
Im vorliegenden Fall habe E.___,
Verwaltungsratsmitglied und Vertreter der Beklagten, im Rahmen der
Hauptverhandlung ausgesagt, die Beklagte verfüge in [...] über ein Büro. Dieses
sei aber nicht besetzt. Es hätten sich dort keine Mitarbeiter aufgehalten.
Geschäftliche Tätigkeiten habe es in [...] nicht gegeben. Die Adresse in [...] habe
nur wegen den Bestimmungen des GAV beziehungsweise der Berechnung des Weges der
Mitarbeiter gedient. Das Unternehmen habe nie die Absicht gehabt, in [...]
Mitarbeiter zu beschäftigen und dort etwas aufzubauen. Aufgrund dieser Aussagen
sei davon auszugehen, dass sich in [...] lediglich ein Büro beziehungsweise
gemietete Räumlichkeiten befinden und keine geschäftlichen Tätigkeiten
verrichtet werden würden. Abgesehen vom Vorhandensein einer Räumlichkeit in [...]
seien somit keine weiteren objektiven Voraussetzungen für die Annahme einer
Zweigniederlassung im Sinne von Art. 12 ZPO erfüllt.
Zu prüfen sei somit, ob
die Beklagte Dritten beziehungsweise der Klägerin gegenüber den Eindruck
vermittelt habe, in [...] über eine Zweigniederlassung zu verfügen und diesen
Eindruck stillschweigend geduldet habe. Im anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag für
den Bereich der [...] des Jahres 2017 (GAV) werde statuiert, «zulässig sind
maximal zwei vertraglich zu vereinbarende Anstellungsorte. Diese können am Ort
der Hauptniederlassung (Sitz) / Zweigniederlassung (Filiale) / Betriebsstätte,
am Wohnort oder am regelmässigen Einsatzort des Mitarbeiters liegen. Wenn zwei
Anstellungsorte vertraglich vereinbart werden, muss der eine als
Hauptanstellungsort (HAO) und der andere als Nebenanstellungsort (NAO) klar
bezeichnet sein» (vgl. Art. 18 Abs. 2 GAV). Im thematisierten Arbeitsvertrag vom
16.
März 2019 hätten die Parteien als Hauptarbeitsort die [...]strasse [...] in
[...] und als Nebenarbeitsort die [...]strasse in [...] angegeben. Beim
vertraglich vereinbarten Hauptanstellungsort in [...] habe es sich während des
kurzen Anstellungsverhältnisses von rund zwei Monaten unbestrittenermassen
nicht um den regelmässigen Einsatzort der Klägerin gehandelt. Ebenso wenig habe
es sich um den Wohnort der Klägerin gehandelt und auch nicht um den Sitz der
Beklagten. Dieser befinde sich gemäss Handelsregisterauszug in [...]. Den
Bestimmungen des GAV folgend, müsse sich in [...] somit eine Zweigniederlassung
(Filiale) oder eine Betriebsstätte befinden. Sofern die Beklagte geltend mache,
in [...] befände sich nur ein leeres Büro, in welchem keine Arbeiten ausgeführt
werden, so hätte sie im Arbeitsvertrag [...] nicht als Hauptanstellungsort
bezeichnen dürfen. Dass die Arbeitgeberin dies trotzdem getan habe, weise
darauf hin, dass sie entweder – entgegen ihren Behauptungen – tatsächlich [...]
als Einsatzort geplant habe, oder dass sie andernfalls bei Dritten, insbesondere
bei Stellensuchenden, einen falschen Eindruck habe vermitteln und dulden
wollen, um Auslagenersatz einsparen zu können. Nichts anderes habe im Übrigen
die Befragung der aufgerufenen Zeugen ergeben. In einer Gesamtschau betrachtet,
erscheine das Verhalten der Beklagten als rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich
nun mittels Einrede der örtlichen Unzuständigkeit gegen die Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts zur Wehr setze (vgl. Ziff. II E. 2c [S. 12 ff.] des
angefochtenen Entscheids).
Dispositiv
Zusammengefasst sei demnach
festzuhalten, dass die Klägerin aufgrund der gesamten Umstände des vorliegenden
Falles habe davon ausgehen dürfen, dass sich in [...] ein Arbeitsort
beziehungsweise eine Geschäftsstelle befunden habe und die Beklagte in dieser
Region etwas habe aufbauen wollen. Die Klägerin habe darauf vertrauen dürfen,
dass sie in [...] einen Gerichtsstand habe. Dieses Vertrauen sei zu schützen.
Auf die Klage sei somit einzutreten (vgl. Ziff. II E. 2d [S. 14] des
angefochtenen Entscheids).
2. Die Beklagte und
Berufungsklägerin bringt dagegen vor, der Gerichtsstand richte sich im
Arbeitsrecht üblicherweise nach Art. 34 Abs. 1 ZPO. Auf diesen Artikel habe
sich die Klägerin in ihrem Schlichtungsgesuch und ihrer Klage berufen, obwohl sie
habe wissen müssen, dass die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz nach Art. 34
Abs. 1 ZPO nicht vorgelegen habe. Indem die anwaltlich vertretene
Berufungsbeklagte sich in ihrem Schlichtungsgesuch und in ihrer Klage
betreffend die örtliche Zuständigkeit auf Art. 34 Abs. 1 ZPO berufen habe, um
sich danach, nach dem die Berufungsklägerin die Einrede der örtlichen
Unzuständigkeit der Vorinstanz erhoben hatte, wider besseren Wissens auf den
Anknüpfungspunkt einer Zweigniederlassung nach Art. 12 ZPO zu verweisen,
verhalte sie sich rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Die Berufungsklägerin habe
sodann nie bestritten, dass sie eine Adresse in [...] und dort einen Büroraum
gemietet habe. Es sei aber offensichtlich, dass sie keine Zweigniederlassung in
[...] habe. Die Berufungsklägerin vermittle und dulde auch nicht einen solchen
Eindruck. Die vertragliche Nennung eines Hauptanstellungsortes indiziere nicht,
dass sich an diesem Ort eine Zweigniederlassung befände bzw. dass der Eindruck
vermittelt werden solle, dort befände sich eine Zweigniederlassung.
3. Die Klägerin und
Berufungsbeklagte entgegnet im Wesentlichen, gemäss dem Grundsatz iura novit
curia genüge es, den Sachverhalt vor Gericht darzustellen. Auch wenn sich die
Berufungsbeklagte in ihrer Klage zuerst auf Art. 34 Abs. 1 ZPO berufen habe,
könne nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten die Rede sein, nur weil
die örtliche Zuständigkeit auf Grundlage von Art. 12 ZPO begründet werden
könne. Weiter bedürfe es der objektiven Kriterien einer Zweigniederlassung
nicht, wenn – wie vorliegend – der Anschein erweckt worden sei, eine solche
bestünde in [...]. Die Berufungsklägerin habe den Eindruck erweckt, eine
Zweigniederlassung in [...] zu führen, die in einem späteren Zeitpunkt
ausgebaut werden solle. Darauf sei sie zu behaften. Die Berufung sei somit vollumfänglich
abzuweisen.
4. Mit Berufung kann die
unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsklägerin hat dabei im
Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist
und deshalb abgeändert werden muss.
5. Zunächst ist
festzuhalten, dass dem Hauptverfahren eine arbeitsrechtliche Streitigkeit zu
Grunde liegt. Für arbeitsrechtliche Klagen ist grundsätzlich das Gericht am
Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die
Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet,
zuständig (Art. 34 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist unbestritten, dass die Klage
weder am Sitz der Beklagten, noch an dem Ort, an dem die Arbeitnehmerin in der
kurzen Anstellungsdauer für gewöhnlich ihre Arbeit verrichtete, angehoben
wurde. Eine sachliche und örtliche Zuständigkeit am Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt lässt sich gestützt auf Art. 34 Abs. 1 ZPO somit nicht
begründen.
6.1 Wie die Vorinstanz
zutreffend erwog, steht dem klagenden Arbeitnehmer alternativ zum Gerichtsstand
nach Art. 34 Abs. 1 ZPO aber auch der Gerichtsstand aus dem Betrieb einer
geschäftlichen oder beruflichen Niederlassung oder Zweigniederlassung am Ort
der Niederlassung zur Verfügung (Art. 12 ZPO).
6.2 Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist demnach, ob die Voraussetzungen von Art. 12
ZPO erfüllt sind und die Vorinstanz zu Recht ihre örtliche und sachliche
Zuständigkeit bejahte.
6.3 Nach Auffassung der
Autoren Feller und Bloch habe der Gesetzgeber mit dem Gerichtsstand am Orte der
Niederlassung im Sinne von Art. 12 ZPO seinen Willen zum Ausdruck bringen
wollen, an der bisherigen Rechtsprechung und den dabei entwickelten Kriterien
für Zweigniederlassungen und geschäftlichen Niederlassungen festhalten zu
wollen (vgl. Urs Feller und Jürg Bloch in:Thomas Sutter-Somm / Franz
Hasenböhler / Christoph Leuenberger [Hrsg.], ZPO Kommentar, Zürich / Basel /
Genf 2016, Art. 12 N 1 mit Verweis auf BGE 101 Ia 39 E. 1).
6.4 Gemäss bisheriger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung hängt die Frage, ob sich eine Firma am Orte ihrer Niederlassung belangen
lassen muss, grundsätzlich davon ab, ob die von der Rechtsprechung entwickelten
Voraussetzungen gegeben sind. Diese lassen sich etwa dahin zusammenfassen, dass
eine Zweigniederlassung dann anzunehmen ist, wenn dort dauernd eine
geschäftliche Tätigkeit abgewickelt wird, wobei zwar eine Verbindung zum
Hauptsitz besteht, der Niederlassung jedoch eine gewisse Selbständigkeit
zukommt. Erforderlich sind zudem ständige körperliche Anlagen oder Einrichtungen,
mittels derer sich ein qualitativ oder quantitativ wesentlicher Teil des
technischen oder kommerziellen Betriebes des Unternehmens vollzieht (vgl. BGE
101 Ia 39 E. 1).
Das Bundesgericht erwog
ferner, die Gerichtsstandsfrage sei in Anwendung des Grundsatzes von Treu und
Glauben zu entscheiden. Bereits in seiner früheren Rechtsprechung sei
ausgeführt worden, dass Umstände, welche bloss den Anschein eines
(wohn)sitzähnlichen Verhältnisses erwecken würden, ohne dass ein solches in Wirklichkeit
gegeben sei, für die Anerkennung eines Gerichtsstandes zwar grundsätzlich noch
nicht genügen könnten. Davon gebe es aber Ausnahmen. Ein Vertragspartner, aus
dessen Erklärungen an die Gegenpartei nach Treu und Glauben der Schluss auf
eine «Domizilannahme» habe gezogen werden dürfen und müssen, müsse sich bei
einer so verstandenen Äusserung ohne Rücksicht auf einen abweichenden inneren
Willen behaften lassen (BGE 101 Ia 39 E. 3 mit Verweis auf BGE 62 I 20).
6.5 Vorliegend steht nicht
mehr zur Diskussion, dass die Berufungsklägerin in [...] nur über gemietete
Räumlichkeiten verfügt, dort keine Mitarbeiter beschäftigt und in [...] keine
geschäftliche Tätigkeit ausübt. Die von der Rechtsprechung entwickelten
(objektiven) Voraussetzungen zum Gerichtsstand am Ort der Niederlassung liegen
somit grundsätzlich nicht vor. Zu prüfen bleibt, ob die Berufungsklägerin mit
ihrem Verhalten gegenüber der Arbeitnehmerin den Eindruck erweckte, in [...]
über eine Niederlassung zu verfügen und sich darauf behaften lassen muss.
6.6 Aus den Vorakten geht
diesbezüglich hervor, dass die Parteien am 16. März 2019 einen Arbeitsvertrag
abgeschlossen haben. Als Hauptarbeitsort wurde die [...]strasse [...] in [...]
angegeben und als Nebenarbeitsort eine Adresse in [...]. Im Rahmen der
Zeugenbefragung hat ein ehemaliger Mitarbeiter der Berufungsklägerin ausgesagt,
dass in seinem Arbeitsvertrag [...] als Hauptarbeitsort angegeben wurde. Er sei
davon ausgegangen, die Berufungsklägerin habe in [...] eine Geschäftstätigkeit aufbauen
wollen. Er habe einmal einen Brief an die Adresse in [...] adressiert. Dieser habe
aber dort nicht zugestellt werden können und sei wieder an ihn retourniert
worden. Er habe von April bis Dezember 2019 bei der A.___ AG in [...]
gearbeitet und danach ein Schlichtungsverfahren gegen die Berufungsklägerin in [...]
eingeleitet (vgl. Protokoll der Zeugeneinvernahme vom 19. Januar 2021).
Anlässlich der Parteibefragung gab die Berufungsbeklagte zusammenfassend zu
Protokoll, sie habe sich auf ein Inserat der Berufungsklägerin in der
Solothurner Zeitung oder in der Solothurner Woche gemeldet. In diesem Inserat
sei [...] als Arbeitsort angegeben worden. Im Rahmen des Vorstellungsgesprächs
habe man ihr gesagt, das Unternehmen wolle in [...] eine Geschäftstätigkeit aufbauen.
Ferner sei ihr mitgeteilt worden, dass sie anfänglich noch in [...] und danach
in [...] arbeiten werde. Am Sitz des Unternehmens in [...] sei sie zwei Mal
gewesen. Von [...] zum Einsatzort in [...] habe sie fast über eine Stunde und
von ihrem Zuhause in [...] bis zu ihrem Einsatzort in [...] habe sie rund
dreissig Minuten Wegzeit gehabt. Sie habe eine schulpflichtige Tochter. Es
hätte nicht funktioniert, wenn sie jeweils eine Stunde hätte zum Einsatzort
fahren müssen (vgl. Protokoll der Parteibefragung vom 19. Januar 2021). Für die
Berufungsklägerin gab E.___ im Rahmen der Parteibefragung im Wesentlichen an,
in [...] habe die Berufungsklägerin (leere) Büroräumlichkeiten gemietet wegen
der Berechnung des Weges für die Mitarbeiter. Die Berufungsklägerin habe im
Arbeitsvertrag explizit zwei Arbeitsorte genannt, um weniger Fahrkosten
entschädigen zu müssen. Sie habe bewusst Mitarbeiter im Raum [...] und [...]
gesucht. Es treffe zu, dass die Berufungsklägerin auf ihrem Briefpapier mehrere
Geschäftsstellen aufführe. Diese seien aber nicht alle im Handelsregister
eingetragen (vgl. Protokoll der Parteibefragung vom 19. Januar 2021).
6.7 Dass die Vorinstanz
vor diesem Hintergrund die Auffassung vertrat, die Berufungsklägerin habe
gegenüber der Berufungsbeklagten den Eindruck einer Geschäftstätigkeit
beziehungsweise das Vorliegen einer Niederlassung in [...] erwecken wollen und
diesen Eindruck geduldet, kann nicht beanstandet werden. Die Berufungsklägerin
hat sich auf ihr Verhalten gegenüber der Berufungsbeklagten behaften zu lassen.
Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden. Was die Berufungsklägerin in ihrer Berufungsschrift dagegen vorbringt,
erweist sich als rein appellatorische Kritik und vermag nicht zu überzeugen. Inwiefern
der Vorderrichter das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt unrichtig
festgestellt haben soll, ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Die Berufung
erweist sich deshalb als unbegründet, sie ist abzuweisen.
7.1 Bei Streitigkeiten aus
dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 werden
keine Gerichtskosten erhoben (vgl. Art. 114 lit. c ZPO).
7.2 Die Berufungsbeklagte hat
in der Berufungsantwort um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (recte:
Verbeiständung) ersucht. Diese ist zu bewilligen. Die vom Vertreter der
Berufungsbeklagten eingereichte Honorarnote erscheint grundsätzlich angemessen.
Mangels Einreichung einer Honorarvereinbarung ist aber von einem Stundenansatz von
CHF 230.00 auszugehen. Die Parteientschädigung, welche die unterliegende
Berufungsklägerin der obsiegenden Berufungsbeklagten zu bezahlen hat, beträgt
demnach CHF 1'039.40 (inkl. Auslagen und MWST). Für einen Betrag von
CHF 820.25 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Das Gesuch der Berufungsbeklagten um
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Berufungsverfahren wird
gutgeheissen.
3. Die A.___ AG hat B.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Boris Banga, eine Parteientschädigung in der Höhe von
CHF 1'039.40 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 820.25 besteht
während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von
CHF 219.15 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt
weniger als CHF 15'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30
Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in
Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid
innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde
kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.
Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde
erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift
einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Rechtspraktikantin
Hunkeler Kohler