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Entscheid

ZKBER.2021.38

Eheschutz

29. September 2021Deutsch10 min

Aus der Ehe der Parteien sind drei

Source so.ch

SOG 2021 Nr. 3

Art. 271 lit. a ZPO und Art. 179 Abs. 1

ZGB. Im

Eheschutzverhandlung reicht es in der Regel aus, wenn die Unterhaltsbeiträge

ein einziges Mal abgestuft und nur zwei Phasen gebildet werden.

Sachverhalt:

Sachverhalt

Aus der Ehe der Parteien sind drei

Kinder hervorgegangen (geb. 2004, 2007

und 2015). Am 19. Dezember 2019 reichte die Ehefrau beim Richteramt

Olten-Gösgen ein Eheschutzgesuch ein. Das Eheschutzurteil erging am 14.

Dezember 2020. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter regelte die Unterhaltspflicht

des Vaters gegenüber seinen Kindern bis in die Zeit ab Oktober 2031 und stufte

diese in 13 Phasen ab. Die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau legte er

bis in die Zeit ab November 2033 fest und bildete dafür 14 Phasen. Mit seiner

Berufung gegen die ihm auferlegten Unterhaltszahlungen beanstandete der Ehemann

u.a. die Dauer der Regelung und die Zahl der gebildeten Phasen. Das Obergericht

hiess diese Rüge gut.

Aus den Erwägungen:

Erwägungen

2.

Der Berufungskläger macht unrichtige

Feststellung des Sachverhalts und unrichtigen rechtlichen Umgang mit der

Abstufung der Alimente geltend. Er hält dafür, es sei unüblich und

unrealistisch, bereits in einem Eheschutzverfahren die Berechnung bis Ende

Ausbildung kleiner Kinder vorzunehmen. Der Vorderrichter sehe 13 Phasen bei den

Alimenten für die drei Kinder vor. Der Barunterhalt für das jüngste Kind dauere

ab Oktober 2031 unbefristet. Auch für die Ehefrau schulde der Ehemann gemäss

dem angefochtenen Urteil in 14 Phasen ein unterschiedlich hohes, letztlich

unbefristetes Aliment, was sogar über ihre Anträge hinausgehe (Dispositions-

und Verhandlungsmaxime). Die Parteien seien mit dieser Regelung nicht nur

überfordert, es sei auch absehbar, dass die Unterhaltsbeiträge im anstehenden

Scheidungsverfahren neu berechnet werden müssten. Es sei eine Berechnung

vorzunehmen, welche die zwei Jahre seit der Trennung abdecke. Sollte diese

länger dauern, so seien Anpassungen im Rahmen der Trennung einfach und

unkompliziert möglich. Es widerspreche der Prozessökonomie, im

Eheschutzverfahren so viele Phasen zu berechnen. Schon eine Berufung zu all

diesen Punkten sprenge angesichts der Berufungsfrist von 10 Tagen den Rahmen

bei weitem, so dass keine Eventualanträge gestellt und begründet werden

könnten.

Der Gerichtspräsident [recte der a.o.

Amtsgerichtstatthalter] gehe bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge von sehr

vielen Annahmen aus. Nebst dem sehr grossen Aufwand seien mit noch grösserer

Wahrscheinlichkeit die heute für die Zukunft berechneten Phasen nach

Einreichung der Scheidungsklage obsolet. Phasen 3 bis 6 für [Kind 1], Phasen 3

bis 10 für [Kind 2] und Phasen 3 bis 13 für [Kind 3] sowie die Phasen 3 bis 14

für die Ehefrau seien daher aufzuheben.

[…]

3.

Die Berufungsbeklagte räumt ein, dass

die Berechnung von 14 Phasen im Eheschutzverfahren nicht sinnvoll sei und die

Parteien überfordern könnte. Die eheliche Beistandspflicht gelte hingegen bis

zur Rechtskraft des Scheidungsurteils. Von daher sei es aufgrund der

Prozessökonomie opportun, die Kinderunterhaltsbeiträge bereits im

Eheschutzverfahren bis zur Mündigkeit festzulegen. Ansonsten müssten im

Scheidungsverfahren vorsorgliche Massnahmen beantragt werden, falls sich das

Verfahren einige Zeit hinziehe.

[…]

Die Unterhaltsberechnungen der

Vorinstanz seien, obwohl eigentlich vereinfachungsfähig und – bedürftig,

zutreffend und könnten somit weiterhin Geltung beanspruchen.

4.1

Die Zivilprozessordnung regelt die

eherechtlichen Verfahren im 6. Titel. Für Eheschutzmassnahmen ist das

summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 lit. a Zivilprozessordnung, ZPO, SR

272). Dieses zeichnet sich gegenüber dem ordentlichen Verfahren durch

Beschleunigung und Flexibilität aus (Botschaft zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung vom 28.6.2006, BBl 7221, 7349). Im Eheschutzverfahren gilt

der Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO) und der Richter hört die Parteien

i.d.R. in einer mündlichen Verhandlung persönlich an, sofern sie nicht wegen

Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen dispensiert werden (Art. 273

Abs. 2 ZPO). Er versucht, zwischen den Parteien eine Einigung herbeizuführen

(Art. 273 Abs. 3 ZPO).

4.2

Über den Vermittlungsauftrag und die

Pflicht zur persönlichen Anhörung der Parteien hinaus macht die ZPO keine

Vorgaben zur Ausgestaltung des Eheschutzverfahrens. Die Handhabung bleibt dem

Richter überlassen. Gemäss Art. 176 Abs. 1 Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210)

entscheidet das Gericht auf Antrag einer Partei über die Geldbeträge, die ein

Ehegatte dem anderen schuldet, die Benützung der Wohnung und des Hausrats und,

sofern es die Umstände rechtfertigen, ordnet es die Gütertrennung an. Haben die

Par­teien minderjährige Kinder, so trifft das Gericht die nötigen Massnahmen

nach den Be­stimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 176

Abs. 3 ZGB). Dabei hat sich der Richter am Zweck des Eheschutzverfahrens zu

orientieren, nämlich die zeitnahe Regelung der familiären und finanziellen

Verhältnisse, wenn möglich im Ein­vernehmen mit den Parteien. Trotz der

Bezeichnung «Eheschutz» geht es heute in den meisten Fällen um die Regelung der

Folgen einer faktischen ev. vorübergehenden Trennung der Parteien. Mit Ausnahme

der Regelung der Kinderbelange ist der Richter an die Anträge der Parteien

gebunden, mithin darf er einer Partei nicht mehr zusprechen als sie verlangt

und nicht weniger als die Gegenpartei zugesteht.

4.3

Eheschutzmassnahmen regeln die

Unterhaltspflicht im Rahmen ihrer Geltungsdauer definitiv und endgültig.

Hingegen ist ihre zeitliche Geltungsdauer ex lege dadurch beschränkt, dass ihre

Wirksamkeit (ex nunc) an gewisse Resolutivbedingungen geknüpft ist. Sie fallen

dahin, sobald die Parteien das Zusammenleben wieder aufnehmen oder die Ehe

rechtskräftig geschieden ist (vgl. Samuel Zogg: Vorsorgliche Unterhaltszahlungen

im Familienrecht, in FamPra, 2018, S. 61 f.). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung kommt ihnen insoweit provisorischer Charakter zu, als sie mit

Ausnahme der Anordnung der Gütertrennung und von Kindesschutzmassnahmen bei der

Wiederaufnahme des Zusammenlebens ohne weiteres dahinfallen (Art. 179 Abs. 2

ZGB). Zudem können sie bei veränderten Verhältnissen mit Wirkung für die

Zukunft angepasst oder aufgehoben werden (Art. 179 Abs. 1 ZGB). In diesem Sinn

erwachsen Eheschutzmassnahmen nicht im herkömmlichen Sinn in materielle

Rechtskraft (Thomas Sutter-Somm/Yannick Sean Hostettler in: Thomas Sutter-Somm

et. al. [Hrsg]: Kommentar zum Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016,

Art. 271 N. 12a; ebenso Samuel Zogg: a.a.O., S. 52 und 66 ff.). Sie können

angepasst oder aufgehoben bzw. neu erlassen werden, wenn sich die relevanten

Verhältnisse seit dem Entscheid wesentlich und dauerhaft verändert haben. Ein

Abänderungsgrund liegt auch dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen,

die dem Entscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen oder

nicht wie vorgesehen verwirklicht haben. Zudem kann eine Änderung verlangt

werden, wenn sich der ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist,

weil dem Eheschutzgericht wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2019 E. 3.1. mit Hinweis auf BGE 141 III 376

E. 3.3.1 und 143 III 617 E. 3.1).

4.4

Das Eheschutzverfahren steht nach

dem Gesagten im Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse der Parteien an

einem raschen Entscheid und, trotz des reduzierten Beweismasses, einer

möglichst umfassenden und korrekten Beweiserhebung, wobei i.d.R. auf

zeitaufwändige Beweiserhebungen zu verzichten ist. Dabei ist zu

berücksichtigen, dass die im Eheschutzentscheid getroffene Regelung,

vorbehältlich der späteren Abänderung, definitiv ist.

Der Zeithorizont der Geltung von

Eheschutzmassnahmen erstreckt sich nach dem Gesagten i.d.R. von der faktischen

Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bis zum rechtskräftigen Abschluss des

Ehescheidungsverfahrens, mithin in den meisten Fällen auf einen Zeitraum von

rund drei Jahren (Trennungszeit von zwei Jahren plus anschliessendes

Ehescheidungsverfahren). In strittigen Fällen kann es ausnahmsweise auch etwas

länger dauern. Der Fokus des Eheschutzrichters ist daher auf die Regelung der

Verhältnisse für diesen Zeithorizont zu legen. Dabei kann er sich auf die

bekannten Fakten abstützen. Aufgrund der erleichterten Abänderbarkeit besteht

i.d.R. keine Notwendigkeit für Spekulationen über mögliche zukünftige

Änderungen der Verhältnisse.

Aufgrund des Gesagten sind vor allem die

Elemente der Dringlichkeit und der Verhältnismässigkeit beim Erlass von

Eheschutzmassnahmen zu gewichten, zumal die getrenntlebenden Ehegatten ein

eminentes Interesse an der verbindlichen Regelung ihrer neuen Lebenssituation

haben. Der Fokus des Eheschutzrichters muss daher auf der raschen, möglichst

einvernehmlichen und einfach zu handhabenden Regelung der aktuellen Situation

der Parteien liegen.

4.5

Es wird nicht verkannt, dass im

Hinblick auf die Regelung der Kinderbelange, für die gem. Art. 296 Abs. 1 ZPO

die Offizialmaxime gilt, gelegentlich im Interesse des Kindeswohls vertiefte

Abklärungen nötig sind. Auch aufgrund der im Eheschutzverfahren geltenden Untersuchungsmaxime

(Art. 272 ZPO) mit einer erweiterten Fragepflicht des Richters können sich

weitere Abklärungen aufdrängen. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch darauf

hinzuweisen, dass die Parteien auch im Untersuchungsverfahren gehalten sind,

dem Gericht das Tatsächliche ihres Streits vorzutragen und die ihnen

zugänglichen Beweismittel beizubringen oder entsprechende Beweisanträge zu

stellen (vgl. Daniel Bähler in: Karl Spühler et. al. [Hrsg.], a.a.O., N. 1 und

4.

zu Art. 272 ZPO). Die Parteien sind zur Mitwirkung verpflichtet und haben

spätesten auf entsprechende Aufforderung hin, die nötigen Informationen

beizubringen.

4.6

Verändern sich die Verhältnisse in

Zukunft in einer Art und Weise, die im Urteilszeitpunkt nicht absehbar ist

(z.B. Aufnahme oder Verlust einer Arbeitsstelle, Ausbildungsweg der Kinder,

Begründung oder Aufgabe einer Wohngemeinschaft, Geburt weiterer Kinder etc.)

sind die Parteien für eine allfällige Anpassung der Unterhaltsregelung auf den

Weg der Abänderung zu verweisen (vgl. Art. 179 ZPO Abs. 1 ZGB). Dabei ist zu

berücksichtigen, dass das Bundesgericht auch im Massnahmeverfahren eine

wesentliche und dauernde Veränderung voraussetzt (BGE 143 III 617 E. 3.1 mit

Hinweis auf 141 III 376 E. 3.3.1). Diese Voraussetzungen sind offensichtlich nicht

gegeben, wenn die eingetretene Veränderung zu einer Erhöhung oder Senkung des

Unterhaltsbeitrags um einige wenige Franken führen würde und/oder nicht mehr

als 4 Monate andauert (BGE 146 III 617 E. 5.2 mit Hinweis auf Urteil des

Bundesgerichts 5A_78/2014 E. 4.2 vom 25.6.2014).

4.7

Sodann ist bei der konkreten

Unterhaltsberechnung grundsätzlich zu berücksichtigen, dass diese trotz der

minutiös durchgeführten Berechnung zu einem nicht unwesentlichen Teil auf

Pauschalisierungen und Annahmen (z.B. betreibungsrechtliche Grundbeträge,

Zuschläge für Telecom und Mobiliarversicherung, Wohnkosten- und Steueranteil

der Kinder, Krankenkassenprämien und ev. -Verbilligung der Folgejahre etc.)

beruhen. Die Berechnungen führen daher trotz aller Mühe nur zu einer Scheingenauigkeit.

Diese Tatsachen hat sich der Eheschutzrichter bei seinem Entscheid vor Augen zu

führen. Er tut daher gut daran, den Entscheid nicht nur korrekt zu berechnen,

sondern das Resultat auch auf Plausibilität und Praktikabilität hin zu

überprüfen und im Interesse der Vereinfachung auch Rundungen vorzunehmen (vgl.

Thomas Geiser: Aufgaben der KESB beim Unterhalt; publ. in ZKE 2020, S. 116 ff.,

Ziff. III.3 f.).

4.8

Der Eheschutzrichter hat bei der

Festlegung der Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen, dass

Unterhaltsberechnungen keine reine Mathematik sind, sondern eine

Ermessensaufgabe, der er sich mit einer minutiös durchgeführten Berechnung

nicht entziehen kann (vgl. ZKBER.2019.79 E. 3.3 und 2021.19 E. 6.3.2), zumal

verschiedene Bedarfspositionen wie erwähnt Pauschalisierungen (z.B.

Grundbetrag, Telekommunikation/Mobiliarversicherung, Zuschlag für auswärtige

Mahlzeiten), Schätzungen (z.B. Steuern) und Anteile nach Ermessen (z.B.

Wohnkosten- und Steueranteile der Kinder) beinhalten. Aufgabe des Richters ist

nicht die Anwendung der reinen Mathematik in einem Umfeld von

Pauschalisierungen und Schätzungen, sondern die pflichtgemässe Ausübung des

richterlichen Ermessens mit Blick auf das grosse Ganze. Aufgrund dessen ist

eine gewisse Ermessensausübung bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge nicht

nur wünschenswert, sondern notwendig. Der Richter darf darauf nicht verzichten

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_205/2017 mit Hinweis auf BGE 137 V 71 E. 5.2

und 116 V 307 E. 2), wenn ihm der Gesetzgeber einen Ermessensspielraum zur

Verfügung stellt.

4.9

Der Vorderrichter bildete bei der

Festsetzung der Unterhaltsbeiträge insgesamt 14 verschiedene Phasen bis ins

Jahr 2033. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter ist (erneut, vgl. Urteil

ZKBER.2020.41 vom 3. September 2020) daran zu erinnern, dass ein solches

Vorgehen aus den vorstehend dargelegten Gründen weder nötig noch sinnvoll ist.

Es ist auch nicht prozessökonomisch, was sich allein schon daran zeigt, dass es

von der Urteilsfällung bis zur Zustellung der Entscheidbegründung fast ein

halbes Jahr gedauert hat. Das ist für ein Summarverfahren eindeutig zu lang.

Die Parteien sind aufgrund der Trennung dringend auf einen Entscheid des

Gerichts angewiesen, weshalb der zeitliche Aspekt beachtet werden muss. Den

konkreten Verhältnissen der Parteien des vorliegenden Eheschutzverfahrens wird

ausreichend Rechnung getragen, wenn der Unterhaltsbeitrag ein einziges Mal

abgestuft wird. Das angefochtene Urteil ist in diesem Sinne nachfolgend zu

überprüfen. Da sich die Ausgangslage relativ einfach präsentiert und es im

Eheschutzverfahren – wie gezeigt – zu keiner weiteren Verzögerung kommen

sollte, kann ausnahmsweise auf die Rückweisung zur neuen Entscheidung abgesehen

werden.

Zivilkammer, Urteil vom 29. September

2021.

(ZKBER.2021.38)