ZKBER.2021.38
Eheschutz
29. September 2021Deutsch10 min
Aus der Ehe der Parteien sind drei
Source so.ch
SOG 2021 Nr. 3
Art. 271 lit. a ZPO und Art. 179 Abs. 1
ZGB. Im
Eheschutzverhandlung reicht es in der Regel aus, wenn die Unterhaltsbeiträge
ein einziges Mal abgestuft und nur zwei Phasen gebildet werden.
Sachverhalt:
Sachverhalt
Aus der Ehe der Parteien sind drei
Kinder hervorgegangen (geb. 2004, 2007
und 2015). Am 19. Dezember 2019 reichte die Ehefrau beim Richteramt
Olten-Gösgen ein Eheschutzgesuch ein. Das Eheschutzurteil erging am 14.
Dezember 2020. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter regelte die Unterhaltspflicht
des Vaters gegenüber seinen Kindern bis in die Zeit ab Oktober 2031 und stufte
diese in 13 Phasen ab. Die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau legte er
bis in die Zeit ab November 2033 fest und bildete dafür 14 Phasen. Mit seiner
Berufung gegen die ihm auferlegten Unterhaltszahlungen beanstandete der Ehemann
u.a. die Dauer der Regelung und die Zahl der gebildeten Phasen. Das Obergericht
hiess diese Rüge gut.
Aus den Erwägungen:
Erwägungen
2.
Der Berufungskläger macht unrichtige
Feststellung des Sachverhalts und unrichtigen rechtlichen Umgang mit der
Abstufung der Alimente geltend. Er hält dafür, es sei unüblich und
unrealistisch, bereits in einem Eheschutzverfahren die Berechnung bis Ende
Ausbildung kleiner Kinder vorzunehmen. Der Vorderrichter sehe 13 Phasen bei den
Alimenten für die drei Kinder vor. Der Barunterhalt für das jüngste Kind dauere
ab Oktober 2031 unbefristet. Auch für die Ehefrau schulde der Ehemann gemäss
dem angefochtenen Urteil in 14 Phasen ein unterschiedlich hohes, letztlich
unbefristetes Aliment, was sogar über ihre Anträge hinausgehe (Dispositions-
und Verhandlungsmaxime). Die Parteien seien mit dieser Regelung nicht nur
überfordert, es sei auch absehbar, dass die Unterhaltsbeiträge im anstehenden
Scheidungsverfahren neu berechnet werden müssten. Es sei eine Berechnung
vorzunehmen, welche die zwei Jahre seit der Trennung abdecke. Sollte diese
länger dauern, so seien Anpassungen im Rahmen der Trennung einfach und
unkompliziert möglich. Es widerspreche der Prozessökonomie, im
Eheschutzverfahren so viele Phasen zu berechnen. Schon eine Berufung zu all
diesen Punkten sprenge angesichts der Berufungsfrist von 10 Tagen den Rahmen
bei weitem, so dass keine Eventualanträge gestellt und begründet werden
könnten.
Der Gerichtspräsident [recte der a.o.
Amtsgerichtstatthalter] gehe bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge von sehr
vielen Annahmen aus. Nebst dem sehr grossen Aufwand seien mit noch grösserer
Wahrscheinlichkeit die heute für die Zukunft berechneten Phasen nach
Einreichung der Scheidungsklage obsolet. Phasen 3 bis 6 für [Kind 1], Phasen 3
bis 10 für [Kind 2] und Phasen 3 bis 13 für [Kind 3] sowie die Phasen 3 bis 14
für die Ehefrau seien daher aufzuheben.
[…]
3.
Die Berufungsbeklagte räumt ein, dass
die Berechnung von 14 Phasen im Eheschutzverfahren nicht sinnvoll sei und die
Parteien überfordern könnte. Die eheliche Beistandspflicht gelte hingegen bis
zur Rechtskraft des Scheidungsurteils. Von daher sei es aufgrund der
Prozessökonomie opportun, die Kinderunterhaltsbeiträge bereits im
Eheschutzverfahren bis zur Mündigkeit festzulegen. Ansonsten müssten im
Scheidungsverfahren vorsorgliche Massnahmen beantragt werden, falls sich das
Verfahren einige Zeit hinziehe.
[…]
Die Unterhaltsberechnungen der
Vorinstanz seien, obwohl eigentlich vereinfachungsfähig und – bedürftig,
zutreffend und könnten somit weiterhin Geltung beanspruchen.
4.1
Die Zivilprozessordnung regelt die
eherechtlichen Verfahren im 6. Titel. Für Eheschutzmassnahmen ist das
summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 lit. a Zivilprozessordnung, ZPO, SR
272). Dieses zeichnet sich gegenüber dem ordentlichen Verfahren durch
Beschleunigung und Flexibilität aus (Botschaft zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung vom 28.6.2006, BBl 7221, 7349). Im Eheschutzverfahren gilt
der Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO) und der Richter hört die Parteien
i.d.R. in einer mündlichen Verhandlung persönlich an, sofern sie nicht wegen
Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen dispensiert werden (Art. 273
Abs. 2 ZPO). Er versucht, zwischen den Parteien eine Einigung herbeizuführen
(Art. 273 Abs. 3 ZPO).
4.2
Über den Vermittlungsauftrag und die
Pflicht zur persönlichen Anhörung der Parteien hinaus macht die ZPO keine
Vorgaben zur Ausgestaltung des Eheschutzverfahrens. Die Handhabung bleibt dem
Richter überlassen. Gemäss Art. 176 Abs. 1 Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210)
entscheidet das Gericht auf Antrag einer Partei über die Geldbeträge, die ein
Ehegatte dem anderen schuldet, die Benützung der Wohnung und des Hausrats und,
sofern es die Umstände rechtfertigen, ordnet es die Gütertrennung an. Haben die
Parteien minderjährige Kinder, so trifft das Gericht die nötigen Massnahmen
nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 176
Abs. 3 ZGB). Dabei hat sich der Richter am Zweck des Eheschutzverfahrens zu
orientieren, nämlich die zeitnahe Regelung der familiären und finanziellen
Verhältnisse, wenn möglich im Einvernehmen mit den Parteien. Trotz der
Bezeichnung «Eheschutz» geht es heute in den meisten Fällen um die Regelung der
Folgen einer faktischen ev. vorübergehenden Trennung der Parteien. Mit Ausnahme
der Regelung der Kinderbelange ist der Richter an die Anträge der Parteien
gebunden, mithin darf er einer Partei nicht mehr zusprechen als sie verlangt
und nicht weniger als die Gegenpartei zugesteht.
4.3
Eheschutzmassnahmen regeln die
Unterhaltspflicht im Rahmen ihrer Geltungsdauer definitiv und endgültig.
Hingegen ist ihre zeitliche Geltungsdauer ex lege dadurch beschränkt, dass ihre
Wirksamkeit (ex nunc) an gewisse Resolutivbedingungen geknüpft ist. Sie fallen
dahin, sobald die Parteien das Zusammenleben wieder aufnehmen oder die Ehe
rechtskräftig geschieden ist (vgl. Samuel Zogg: Vorsorgliche Unterhaltszahlungen
im Familienrecht, in FamPra, 2018, S. 61 f.). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung kommt ihnen insoweit provisorischer Charakter zu, als sie mit
Ausnahme der Anordnung der Gütertrennung und von Kindesschutzmassnahmen bei der
Wiederaufnahme des Zusammenlebens ohne weiteres dahinfallen (Art. 179 Abs. 2
ZGB). Zudem können sie bei veränderten Verhältnissen mit Wirkung für die
Zukunft angepasst oder aufgehoben werden (Art. 179 Abs. 1 ZGB). In diesem Sinn
erwachsen Eheschutzmassnahmen nicht im herkömmlichen Sinn in materielle
Rechtskraft (Thomas Sutter-Somm/Yannick Sean Hostettler in: Thomas Sutter-Somm
et. al. [Hrsg]: Kommentar zum Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016,
Art. 271 N. 12a; ebenso Samuel Zogg: a.a.O., S. 52 und 66 ff.). Sie können
angepasst oder aufgehoben bzw. neu erlassen werden, wenn sich die relevanten
Verhältnisse seit dem Entscheid wesentlich und dauerhaft verändert haben. Ein
Abänderungsgrund liegt auch dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen,
die dem Entscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen oder
nicht wie vorgesehen verwirklicht haben. Zudem kann eine Änderung verlangt
werden, wenn sich der ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist,
weil dem Eheschutzgericht wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2019 E. 3.1. mit Hinweis auf BGE 141 III 376
E. 3.3.1 und 143 III 617 E. 3.1).
4.4
Das Eheschutzverfahren steht nach
dem Gesagten im Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse der Parteien an
einem raschen Entscheid und, trotz des reduzierten Beweismasses, einer
möglichst umfassenden und korrekten Beweiserhebung, wobei i.d.R. auf
zeitaufwändige Beweiserhebungen zu verzichten ist. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die im Eheschutzentscheid getroffene Regelung,
vorbehältlich der späteren Abänderung, definitiv ist.
Der Zeithorizont der Geltung von
Eheschutzmassnahmen erstreckt sich nach dem Gesagten i.d.R. von der faktischen
Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Ehescheidungsverfahrens, mithin in den meisten Fällen auf einen Zeitraum von
rund drei Jahren (Trennungszeit von zwei Jahren plus anschliessendes
Ehescheidungsverfahren). In strittigen Fällen kann es ausnahmsweise auch etwas
länger dauern. Der Fokus des Eheschutzrichters ist daher auf die Regelung der
Verhältnisse für diesen Zeithorizont zu legen. Dabei kann er sich auf die
bekannten Fakten abstützen. Aufgrund der erleichterten Abänderbarkeit besteht
i.d.R. keine Notwendigkeit für Spekulationen über mögliche zukünftige
Änderungen der Verhältnisse.
Aufgrund des Gesagten sind vor allem die
Elemente der Dringlichkeit und der Verhältnismässigkeit beim Erlass von
Eheschutzmassnahmen zu gewichten, zumal die getrenntlebenden Ehegatten ein
eminentes Interesse an der verbindlichen Regelung ihrer neuen Lebenssituation
haben. Der Fokus des Eheschutzrichters muss daher auf der raschen, möglichst
einvernehmlichen und einfach zu handhabenden Regelung der aktuellen Situation
der Parteien liegen.
4.5
Es wird nicht verkannt, dass im
Hinblick auf die Regelung der Kinderbelange, für die gem. Art. 296 Abs. 1 ZPO
die Offizialmaxime gilt, gelegentlich im Interesse des Kindeswohls vertiefte
Abklärungen nötig sind. Auch aufgrund der im Eheschutzverfahren geltenden Untersuchungsmaxime
(Art. 272 ZPO) mit einer erweiterten Fragepflicht des Richters können sich
weitere Abklärungen aufdrängen. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch darauf
hinzuweisen, dass die Parteien auch im Untersuchungsverfahren gehalten sind,
dem Gericht das Tatsächliche ihres Streits vorzutragen und die ihnen
zugänglichen Beweismittel beizubringen oder entsprechende Beweisanträge zu
stellen (vgl. Daniel Bähler in: Karl Spühler et. al. [Hrsg.], a.a.O., N. 1 und
4.
zu Art. 272 ZPO). Die Parteien sind zur Mitwirkung verpflichtet und haben
spätesten auf entsprechende Aufforderung hin, die nötigen Informationen
beizubringen.
4.6
Verändern sich die Verhältnisse in
Zukunft in einer Art und Weise, die im Urteilszeitpunkt nicht absehbar ist
(z.B. Aufnahme oder Verlust einer Arbeitsstelle, Ausbildungsweg der Kinder,
Begründung oder Aufgabe einer Wohngemeinschaft, Geburt weiterer Kinder etc.)
sind die Parteien für eine allfällige Anpassung der Unterhaltsregelung auf den
Weg der Abänderung zu verweisen (vgl. Art. 179 ZPO Abs. 1 ZGB). Dabei ist zu
berücksichtigen, dass das Bundesgericht auch im Massnahmeverfahren eine
wesentliche und dauernde Veränderung voraussetzt (BGE 143 III 617 E. 3.1 mit
Hinweis auf 141 III 376 E. 3.3.1). Diese Voraussetzungen sind offensichtlich nicht
gegeben, wenn die eingetretene Veränderung zu einer Erhöhung oder Senkung des
Unterhaltsbeitrags um einige wenige Franken führen würde und/oder nicht mehr
als 4 Monate andauert (BGE 146 III 617 E. 5.2 mit Hinweis auf Urteil des
Bundesgerichts 5A_78/2014 E. 4.2 vom 25.6.2014).
4.7
Sodann ist bei der konkreten
Unterhaltsberechnung grundsätzlich zu berücksichtigen, dass diese trotz der
minutiös durchgeführten Berechnung zu einem nicht unwesentlichen Teil auf
Pauschalisierungen und Annahmen (z.B. betreibungsrechtliche Grundbeträge,
Zuschläge für Telecom und Mobiliarversicherung, Wohnkosten- und Steueranteil
der Kinder, Krankenkassenprämien und ev. -Verbilligung der Folgejahre etc.)
beruhen. Die Berechnungen führen daher trotz aller Mühe nur zu einer Scheingenauigkeit.
Diese Tatsachen hat sich der Eheschutzrichter bei seinem Entscheid vor Augen zu
führen. Er tut daher gut daran, den Entscheid nicht nur korrekt zu berechnen,
sondern das Resultat auch auf Plausibilität und Praktikabilität hin zu
überprüfen und im Interesse der Vereinfachung auch Rundungen vorzunehmen (vgl.
Thomas Geiser: Aufgaben der KESB beim Unterhalt; publ. in ZKE 2020, S. 116 ff.,
Ziff. III.3 f.).
4.8
Der Eheschutzrichter hat bei der
Festlegung der Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen, dass
Unterhaltsberechnungen keine reine Mathematik sind, sondern eine
Ermessensaufgabe, der er sich mit einer minutiös durchgeführten Berechnung
nicht entziehen kann (vgl. ZKBER.2019.79 E. 3.3 und 2021.19 E. 6.3.2), zumal
verschiedene Bedarfspositionen wie erwähnt Pauschalisierungen (z.B.
Grundbetrag, Telekommunikation/Mobiliarversicherung, Zuschlag für auswärtige
Mahlzeiten), Schätzungen (z.B. Steuern) und Anteile nach Ermessen (z.B.
Wohnkosten- und Steueranteile der Kinder) beinhalten. Aufgabe des Richters ist
nicht die Anwendung der reinen Mathematik in einem Umfeld von
Pauschalisierungen und Schätzungen, sondern die pflichtgemässe Ausübung des
richterlichen Ermessens mit Blick auf das grosse Ganze. Aufgrund dessen ist
eine gewisse Ermessensausübung bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge nicht
nur wünschenswert, sondern notwendig. Der Richter darf darauf nicht verzichten
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_205/2017 mit Hinweis auf BGE 137 V 71 E. 5.2
und 116 V 307 E. 2), wenn ihm der Gesetzgeber einen Ermessensspielraum zur
Verfügung stellt.
4.9
Der Vorderrichter bildete bei der
Festsetzung der Unterhaltsbeiträge insgesamt 14 verschiedene Phasen bis ins
Jahr 2033. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter ist (erneut, vgl. Urteil
ZKBER.2020.41 vom 3. September 2020) daran zu erinnern, dass ein solches
Vorgehen aus den vorstehend dargelegten Gründen weder nötig noch sinnvoll ist.
Es ist auch nicht prozessökonomisch, was sich allein schon daran zeigt, dass es
von der Urteilsfällung bis zur Zustellung der Entscheidbegründung fast ein
halbes Jahr gedauert hat. Das ist für ein Summarverfahren eindeutig zu lang.
Die Parteien sind aufgrund der Trennung dringend auf einen Entscheid des
Gerichts angewiesen, weshalb der zeitliche Aspekt beachtet werden muss. Den
konkreten Verhältnissen der Parteien des vorliegenden Eheschutzverfahrens wird
ausreichend Rechnung getragen, wenn der Unterhaltsbeitrag ein einziges Mal
abgestuft wird. Das angefochtene Urteil ist in diesem Sinne nachfolgend zu
überprüfen. Da sich die Ausgangslage relativ einfach präsentiert und es im
Eheschutzverfahren – wie gezeigt – zu keiner weiteren Verzögerung kommen
sollte, kann ausnahmsweise auf die Rückweisung zur neuen Entscheidung abgesehen
werden.
Zivilkammer, Urteil vom 29. September
2021.
(ZKBER.2021.38)