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Entscheid

ZKBER.2021.39

Ehescheidung

17. Januar 2022Deutsch32 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 17. Januar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Monika Steiner Conrad,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel,

Berufungsbeklagter

betreffend Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1969, nachfolgend:

Ehefrau) und B.___ (geb. 1969, nachfolgend: Ehemann) führten vor Richteramt

Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren. Gemäss einem Eheschutzurteil des

Bezirksgerichts [...] vom 4. März 2018 leben sie seit 1. April 2017 getrennt.

Mit Urteil vom 2. März 2021 schied die Amtsgerichtsstatthalterin von

Olten-Gösgen die im Jahre 1992 geschlossene Ehe. Sie verpflichtete dabei den

Ehemann zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau von CHF 90.00 ab

Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Juli 2022 und von CHF 450.00 ab 1.

August 2022 bis Eintritt des Ehemannes ins AHV-Alter (Ziffer 2 des Urteils).

2. Frist- und formgerecht erhob die

Ehefrau im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung

Berufung gegen das Urteil. Sie beantragt, Ziffer 2 abzuändern und die

Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31.

Juli 2022 auf CHF 1'707.00 und ab 1. August 2022 bis Eintritt des Ehemannes ins

AHV-Alter auf CHF 2'207.00 festzusetzen. Der Ehemann stellt den Antrag, die

Berufung abzuweisen.

3. Entsprechend den Prozessanträgen der

Ehefrau und Berufungsklägerin wurden die Akten der Vorinstanz sowie die

Eheschutzakten des Bezirksgerichts [...] beigezogen. Die Streitsache ist

spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordung (ZPO, SR 272) kann

ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für

die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Umstritten ist der

Unterhaltsbeitrag, den der Ehemann der Ehefrau bezahlen muss. Gemäss Art. 125

Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) hat ein Ehegatte, wenn dem

anderen nicht zuzumuten ist, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter

Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, einen

angemessenen Unterhaltsbeitrag zu leisten. Beim Entscheid, ob und

gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange ein Beitrag zu leisten ist, sind

die in Art. 125 Abs. 2 ZGB erwähnten Kriterien zu berücksichtigen.

1.2

Die Vorderrichterin ging bei der Bemessung

des Unterhaltsbeitrags von einem Eigenverdienst der Ehefrau von CHF 6'405.00

pro Monat aus. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem erzielbaren monatlichen

Erwerbseinkommen von CHF 6'086.00 netto und einem hypothetischen

Vermögensertrag von CHF 320.00, den sie mit dem ihr nach Rechtskraft der

Scheidung zur Verfügung stehenden Kapital von CHF 395'000.00 und einer Rendite

von 1 % erwirtschaften könne. Im Hinblick auf die Berechnungsmethode hielt die

Amtsgerichtsstatthalterin fest, die Parteien seien sich einig, dass von der

einstufig-konkreten Methode auszugehen sei. Bei dieser Methode seien die

bisherigen Auslagen und auf dieser Grundlage der Lebensstandard der

unterhaltsberechtigten Partei konkret zu ermitteln. Dieser Standard bilde die

Obergrenze des Unterhaltsanspruchs. Einkommen, welches nicht der Befriedigung

der Lebenshaltung diene, verbleibe demjenigen, der es erwirtschaftet habe. Ein

Anspruch auf Sparen habe der Unterhaltsberechtigte nicht. In die

Dispositiv

Bedarfsberechnung könne demnach nur der Verbrauch einfliessen. Der

Bedarfsanspruch sei von der unterhaltsverpflichteten Partei zu decken, soweit

die berechtigte Partei dies nicht aus eigenen Kräften zu tun vermöge und die

verpflichtete Partei dazu in der Lage sei. Erkläre sich wie vorliegend der

Unterhaltspflichtige als leistungsfähig, so sei weder sein konkretes Einkommen

noch sein Bedarf von Interesse. Vorliegend seien zwei Phasen zu unterscheiden.

Die erste Phase beginne mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils und daure bis

zum Lehrabschluss des im Urteilszeitpunkt bereits volljährigen Sohnes, das

heisst bis am 31. Juli 2022. In diesem Zeitpunkt werde die Ehefrau die

ehemalige eheliche Liegenschaft verlassen. Die zweite Phase beginne anschliessend

am 1. August 2022 und dauere bis zum Eintritt des Ehemannes ins ordentliche

AHV-Alter. Der gebührende nacheheliche Bedarf der Ehefrau im Sinne von Art. 125

ZGB belaufe sich in der ersten Phase auf CHF 6'495.00 und in der zweiten Phase

auf CHF 6'855.00. Nach Abzug des Eigenverdienstes der Ehefrau verbleibe ein

Fehlbetrag von CHF 90.00 für die erste Phase und ein solcher von CHF 450.00 für

die zweite Phase. Diese Beträge seien vom Ehemann durch Unterhaltsleistungen abzudecken.

1.3 Die Ehefrau wendet sich mit ihrer

Berufung zunächst gegen die von der Vorderrichterin angewandte

Bemessungsmethode. Sie vertritt die Auffassung, gemäss der neuen

bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien die Alimente anhand der zweistufigen

Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung festzulegen und

damit die von ihr geforderten Unterhaltsbeiträge ohne weitere Abklärungen

zuzusprechen. Unabhängig davon beanstandet sie in mehreren konkreten Punkten die

Berechnung der Amtsgerichtsstatthalterin. Einerseits verlangt sie, ihr keinen

Vermögensertrag als Einkommen anzurechnen. Anderseits rügt sie verschiedene Positionen

der vorinstanzlichen Bedarfsrechnung. Für die erste Phase bis zum Lehrabschluss

des volljährigen Sohnes seien ihr die Wohnkosten voll anzurechnen. Bei den

Bedarfsrechnungen für beide Phasen seien die Beiträge für die Säule 3a zu

berücksichtigen. Von CHF 500.00 auf CHF 1'200.00 pro Monat sei sodann der ihr

für Ferien zugebilligte Betrag zu erhöhen. Da der Ehemann einen höheren

Unterhaltsbeitrag zu bezahlen habe, sei schliesslich auch der für die Steuern

eingesetzte Betrag entsprechend anzupassen. Auf die einzelnen Rügen ist nachfolgend

einzugehen.

2.1 Die Berechnung des Unterhaltsbeitrags

hat gemäss einem Entscheid des Bundesgerichts vom 9. Februar 2021 auch im

Bereich des ehelichen Unterhalts nach der so genannten zweistufigen Methode mit

Überschussbeteiligung zu erfolgen. In besonderen Situationen, namentlich bei

aussergewöhnlich günstigen finanziellen Verhältnissen, kann auch anders

vorgegangen oder auch ganz von einer konkreten Rechnung abgesehen werden, wobei

im Unterhaltsentscheid stets zu begründen ist, aus welchen Gründen

gegebenenfalls von der Regel abgewichen wird (BGE 147 III 301, E. 4).

2.2 Die Amtsgerichtsstatthalterin erwog,

die Parteien seien sich einig, dass bei der Bemessung des nachehelichen

Unterhalts von der einstufig-konkreten Methode auszugehen sei. Die Ehefrau

entgegnet in ihrer Berufung unter dem Titel «Vorbemerkungen», es falle auf,

dass die Vorinstanz in der Begründung des Scheidungsurteils mit keinem Wort auf

die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichts in Sachen Unterhaltsberechnung

eingehe. Im Urteilszeitpunkt sei die neue Rechtsprechung bereits bekannt

gewesen. Der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung zufolge habe die

Berechnung des nachehelichen Unterhalts ausschliesslich nach der zweistufigen

Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung zu erfolgen.

Einzig in Ausnahmefällen dürfe unter qualifizierten Voraussetzungen ein

einstufiges Vorgehen in Betracht gezogen werden. Im Unterhaltsentscheid sei

diesfalls zwingend zu begründen, weshalb von der zweistufigen Methode abgewichen

werde. Die Berechnung nach dieser zweistufigen Methode setze voraus, dass das verfügbare

Einkommen und das familienrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten bekannt

seien. Die Vorinstanz halte fest, dass sich der unterhaltspflichtige Ehemann

als leistungsfähig erkläre, weshalb weder sein konkretes Einkommen noch sein

Bedarf von Interesse seien. Nach den Erkenntnissen im Eheschutzverfahren vor Bezirksgericht

[...] sei es dem Ehemann problemlos möglich, die von der Ehefrau geforderten

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Dazu müsse die konkrete Berechnung nach der zweistufigen

Methode nicht einmal durchgeführt werden. Der von ihr geltend gemachte

gebührende Unterhalt bemesse sich an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten

Standard und bilde gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts.

Da der Ehemann unbestritten über genügend finanzielle Mittel verfüge, habe sie

Anspruch auf die Fortführung des in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten

Standards. Gestützt auf die heute gültige und gemäss Bundesgericht anzuwendende

zweistufige Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung

seien ihr konsequenterweise und ohne weitere Abklärungen die geforderten

Unterhaltsbeiträge vollumfänglich zuzusprechen. Bei der Anwendung der zweistufigen

Berechnungsmethode erübrige es sich, die einzelnen Positionen wie Beiträge an

die Säule 3a sowie die Positionen Ferien und Steuern im Detail von ihr zu

beweisen, da diese notwendigen Geldbeträge problemlos aus dem Überschuss

bezahlt werden könnten, nachdem die Eigenversorgungskapazität der Ehefrau

entsprechend berücksichtigt worden sei. Obwohl aus ihrer Sicht bei der

Anwendung der zweistufigen Methode der Existenzminimumberechnung mit

Überschussverteilung die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge ohne weitere

Prüfung ihr direkt zugesprochen werden könnten, nehme sie in der Berufung zu

den angefochtenen Positionen unter dem Aspekt der einstufigen Methode Stellung.

2.3 Die Vorbringen der Ehefrau und

Berufungsklägerin sind nicht geeignet, die von der Vorinstanz angewandte

einstufig-konkrete Berechnungsmethode in Frage zu stellen. Die Tatsache, dass

die Parteien – und bis zur Berufung insbesondere auch die Ehefrau –

übereinstimmend und konsequent die Berechnung nach der einstufig-konkreten

Methode verlangten, ist nicht zuletzt angesichts der vorliegenden günstigen

finanziellen Verhältnissen ein ausreichender Grund, vom Grundsatz der

zweistufigen Methode mit Überschussverteilung abzuweichen. Die beiden Methoden

haben bezüglich Behauptungs- und Beweislast sehr unterschiedliche Folgen. In

prozessualer Hinsicht drängt es sich deshalb auf, die Frage der Methodenwahl

frühzeitig zu thematisieren (Regina E. Aebi-Müller, Familienrechtlicher

Unterhalt in der neuesten Rechtsprechung, in: Jusletter vom 3. Mai 2021, RZ 38).

Wer die Methodenfrage wie die Ehefrau entgegen ihrem ausdrücklichen früheren Verhalten

nun erst im Berufungsverfahren aufwirft, handelt wider Treu und Glauben. Dieser

Verfahrensgrundsatz ist auch im Zivilprozess zu beachten (Art. 52 ZPO). Bezeichnenderweise

unterlässt es die Ehefrau, den Bedarf des Ehemannes zu berechnen. Zumindest

dies wäre aber nötig, wollte man den nachehelichen Unterhalt aufgrund der

zweistufig-konkreten Methode bemessen: Die Parteien haben dem Gericht die

Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel

anzugeben (Verhandlungsgrundsatz, Art. 55 Abs. 1 i.V. Art. 277 Abs. 2 ZPO). An

der Bemessungsweise der Vorinstanz ist aus diesen Gründen auch unter

Berücksichtigung der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichts

auszusetzen.

3.1. Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts ist bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen grundsätzlich

vom tatsächlichen Leistungsvermögen der Parteien auszugehen. Zum Einkommen

eines Ehegatten zählen nicht nur die Erwerbseinkünfte, sondern unter anderem

auch Vermögenserträge. Falls ein Ehegatte sein Vermögen überhaupt nicht oder

mit einer ungenügenden Rendite angelegt hat, obwohl die Erzielung eines

angemessenen Ertrages durchaus möglich wäre, kann das Gericht ein

hypothetisches Einkommen berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_730/2020

vom 21. Juni 2021, E. 5.1.3).

3.2 Die Amtsgerichtsstatthalterin verweist

bei der Begründung des der Ehefrau angerechneten Vermögensertrags zunächst auf

den Standpunkt des Ehemannes, der die Anrechnung eines solchen Ertrages von 2 –

3 %, mindestens aber 2.5 % pro Jahr verlangt habe. Anschliessend führt sie aus,

dass grundsätzlich zwar auf den effektiven Ertrag abzustellen sei. In Fällen,

in denen kein Ertrag generiert werde oder dieser nicht angemessen erscheine,

rechtfertigte sich indessen die Prüfung eines hypothetischen Vermögensertrags.

Die Anrechnung sei allerdings nur statthaft, wenn die Erzielung möglich und

zumutbar sei. Dabei seien bei Bankguthaben unter anderem der Anlagehorizont,

die bisherige Anlagestrategie sowie die durchschnittlich erzielbaren Zinsen

innerhalb des Anlagehorizonts von Bedeutung. Im Jahr 2009 habe das

Bundesgericht einen Zinssatz von 3 % auf einem Vermögen von CHF 600'000.00

nicht als unangemessen bezeichnet. Ein Jahr später habe es einen von der

Vorinstanz angenommenen Zinssatz von 2.5 % auf einem Vermögen von CHF

900'000.00 für einen längerfristig bemessenen Anlagehorizont bestätigt.

Gerichtsnotorisch sei, dass die Zinssätze seit den genannten Entscheiden weiter

gesunken und seit mehr als sechs Jahren auf einem Tiefstand geblieben seien.

Seit etwa zwei Jahren gelte gar für hohe Vermögenswerte auf Banken ein

Minuszins. Auch die eidgenössische Steuerverwaltung habe ihre steuerlich

anerkannten Zinssätze für Darlehen angepasst. Dennoch habe sich in der

Rechtsprechung bis vor wenigen Jahren zum anrechenbaren Vermögensertrag wenig verändert.

Noch im Jahr 2015 habe das Bundesgericht bei einer Partei mit besten Kenntnissen,

langjähriger Erfahrung und ausgezeichneten Beziehungen auf dem Finanzmarkt auf

einem Vermögen von CHF 4.5 Mio. einen Ertrag von 3.5 % als angemessen erachtet.

Das Zürcher Obergericht habe in einem Entscheid aus dem Jahr 2016 den anhaltend

tiefen Zinsen Rechnung getragen und sei zum Schluss gekommen, dass bei

gegenwärtiger Wirtschaftslage die aktuellen Anlagemöglichkeiten zu

berücksichtigen seien. Es habe in diesem Entscheid bei einem Kapital von CHF

1.6 Mio. einen Vermögensertrag von 1.25 % berechnet. Zusammenfassend sei die

Höhe des Vermögensertrags von der Höhe des Kapitals abhängig. Bei Vermögen

unter einer halben Million sei kein oder ein bloss geringer Ertrag anzurechnen,

während bei grösseren Vermögen, insbesondere ab zwei Millionen, auch bei heutigen

Zinssätzen kurzfristig ein Ertrag von 1 % und langfristig ein Ertrag von 2 %

gerechtfertigt erscheine. Im vorliegenden Fall werde die Ehefrau nach

Rechtskraft der Scheidung über ein Kapital von rund CHF 395'000.00 verfügen.

Als Spezialistin im Anlagegeschäft könne sie nicht bezeichnet werden. Sie habe

sich während der Ehe darauf beschränkt, ihre Ersparnisse auf Bankkonti zu

verwalten. Im Gegensatz zum Ehemann sei sie als unerfahren zu bezeichnen, ohne

Netz zu Spezialisten und Beratern. Sie werde gut beraten sein, das ihr

zustehende Vermögen so anzulegen, dass keine Verluste resultierten. Aus diesen

Gründen und mit Blick auf die heute geltenden Rahmenbedingungen im Finanzsektor

sei ihr ein Vermögensertrag bei längerfristiger Anlage des Geldes von maximal 1

% anzurechnen, was bei einem Kapital von CHF 395'000.00 einem Betrag von CHF

320.00 pro Monat entspreche.

3.3. Die Ehefrau und Berufungsklägerin

bringt dagegen vor, es sei unangemessen und realitätsfremd, ihr im heutigen

Negativ-Zinsumfeld einen Vermögensertrag von 1 % anzurechnen. Es sei ihr im

jetzigen Zinsumfeld weder möglich noch zumutbar, einen Vermögensertrag von 1 %

zu erwirtschaften. Die Vorinstanz übersehe, dass es im Februar 2016, im

Zeitpunkt des Erlasses des von ihr erwähnten Urteils des Obergerichts Zürich,

noch keine Negativzinsen bei Privatanlegern gegeben habe. Die Banken ihrerseits

zahlten seit Januar 2015 auf ihren Sichtguthaben bei der Nationalbank Strafzinsen

in der Höhe von 0,75 %. Seit einiger Zeit zögerten die Finanzinstitute – als

Beispiele seien die UBS, die Postfinance und die Berner Regionalbank Valiant

erwähnt – nicht mehr, die Negativzinsen auf ihre Privatkunden zu übertragen. Diese

Faktenlage zeige unmissverständlich, dass es ihr weder möglich noch zumutbar

sein werde, mit dem ihr nach der Scheidung zur Verfügung stehenden Kapital von

CHF 395'700.00 einen Vermögensertrag von 1 %, das heisst CHF 320.00 pro Monat,

zu erwirtschaften. Im Urteil des Obergerichts Zürich sei es um ein Kapital von

CHF 1.6 Mio. und nicht bloss um CHF 395'700.00 gegangen. Das Obergericht Zürich

habe noch vor der Negativzinsphase bei einem Vermögen von CHF 1.6 Mio. mit

einem Zinssatz von 1,25% gerechnet. Wenn die Vorinstanz nun mitten in der Negativzinsphase

bei einem Vermögen von nur CHF 395'700.00 von einem Zinssatz von 1 % ausgehe,

könne diese Rechnung offensichtlich nicht stimmen. Derzeit seien die Zinsen

weltweit so tief wie noch nie. Zudem verfüge sie aufgrund der Gütertrennung im

Vergleich zum Ehemann über ein viel geringeres Vermögen, von welchem sie in den

kommenden Jahren werde zehren müssen, weshalb man bei ihr auch nicht von einem langen

Anlagehorizont sprechen könne. Ihre bisherige Anlagestrategie sei und bleibe

konservativ, was auch die Vorinstanz bestätige. Im Zusammenhang mit den von der

Vorderrichterin erwähnten beiden Bundesgerichtsurteilen aus den Jahren 2009 und

2010 sei festzuhalten, dass damals noch niemand von Negativzinsen, gesprochen habe,

schon gar nicht bei Privatanlegern. Das heutige Zinsumfeld präsentiere sich

ganz anders. Zudem sei in diesen beiden Entscheiden ein Kapital von CHF 600'000.00

beziehungsweise von CHF 900'000.00 und nicht bloss von CHF 395'700.00 zur

Beurteilung gestanden. Auch wenn das Bundesgericht vor 12 Jahren einen Zinssatz

von 3% bei einem Vermögen von CHF 600'000.00 beziehungsweise vor 11 Jahren

einen solchen von 2.5% bei einem Vermögen von CHF 900'000.00 nicht als

unangemessen bezeichnet habe, könne die Vorinstanz aufgrund des

zwischenzeitlich massiv veränderten Zinsumfeldes keinesfalls einen Zinssatz von

1 % anrechnen. Das sei willkürlich. Obwohl die Amtsgerichtsstatthalterin

ausdrücklich bestätige, dass die Zinssätze seit den genannten Entscheiden

weiter gesunken und auf einem Tiefstand seien, spreche sie mit keinem Wort vom

aktuellen Negativzinsumfeld. Von diesem Negativzinsumfeld sei sie direkt

betroffen, weshalb der angerechnete Vermögensertrag von 1 % offensichtlich nicht

korrekt sei und korrigiert werden müsse. Der von der Vorinstanz erwähnte

Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 2015, in welchem ein Ertrag von 3.5 % als

angemessen erachtet worden sei, könne nicht mit der vorliegenden Konstellation

verglichen werden. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall sei es dort nämlich um

eine Partei mit besten Kenntnissen, langjähriger Erfahrung und ausgezeichneten

Beziehungen auf dem Finanzmarkt sowie mit CHF 4.5 Mio. um ein viel höheres

Vermögen gegangen. Die Anrechnung eines Vermögensertrags durch die Vorinstanz

sei willkürlich und zu korrigieren.

3.4 Die Vorbringen der Ehefrau und

Berufungsklägerin vermögen die umfassende und überzeugende Begründung der

Amtsgerichtsstatthalterin, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann, nicht

zu erschüttern. Sie übertrug die von ihr erwähnten Urteile keineswegs

unreflektiert auf den vorliegenden Fall und erkannte durchaus, dass das heutige

Zinsumfeld nicht in jeder Hinsicht demjenigen entspricht, das den im

angefochtenen Urteil zitierten Entscheiden zugrunde lag. Sie beachtete auch den

Umstand, dass die Ehefrau nicht als ausgewiesene Spezialistin im Anlagegeschäft

bezeichnet werden kann. Immerhin besteht die Möglichkeit, sich in dieser

Hinsicht beispielsweise durch die eigene Bank kompetent beraten zu lassen. Die

Vorinstanz war sich auch bewusst, dass der Ehefrau nicht wie teilweise in den

erwähnten Entscheiden ein Millionenvermögen, sondern «bloss» ein sechsstelliger

Betrag für die Anlage zur Verfügung steht. Wäre von einem höheren Vermögen

auszugehen gewesen, hätte ihr wie vom Ehemann gefordert wohl auch ein höherer

Vermögensertrag angerechnet werden müssen.

Die Unterhaltspflicht des Ehemannes

dauert bis zu dessen AHV-Alter, das heisst bis ins Jahr 2034. Für die Frage des

Vermögensertrags ist dieser Anlagehorizont massgebend und nicht bloss das von

der Ehefrau erwähnte aktuelle Negativzinsumfeld. Über die ganze Zeit gesehen ist

es durchaus realistisch, einen Vermögensertrag von 1 % erzielen zu können, ganz

abgesehen davon, dass die Ehefrau nicht belegt hat, persönlich von Negativzinsen

betroffen zu sein. Dass sie vom Vermögen zehren müsste, ist ebenfalls eine

blosse Behauptung, die sie in keiner Wiese substantiiert.

Die Amtsgerichtsstatthalterin ging aus

diesen Gründen zu Recht davon aus, dass es der Ehefrau möglich und zumutbar

ist, während der Dauer der Unterhaltspflicht einen Vermögensertrag von durchschnittlich

1 % zu erzielen. Die Anrechnung des entsprechenden hypothetischen Einkommens

ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet.

4.1 Bei der Bemessung des

Unterhaltsbeitrags nach der einstufigen Methode hat die Unterhaltsgläubigerin

konkret und unter Bezifferung aller Bedarfsposten nachzuweisen, welche Ausgaben

während des Zusammenlebens getätigt wurden beziehungsweise auf welche Mittel

sie nun nach der Trennung angewiesen ist, um die bisherige Lebenshaltung

fortführen zu können. Im Einzelnen kann dafür auf die zutreffende und vom

Grundsatz her unwidersprochen gebliebene Darstellung dieser Berechnungsweise im

angefochtenen Urteil verwiesen werden (S. 15 f., E. 4.6).

4.2.1 Zu den der Ehefrau für die erste

Unterhaltsphase zugestandenen Wohnkosten von CHF 1'785.00 erwog die

Vorderrichterin, die Ehefrau lebe aktuell in der ehelichen Liegenschaft, die

sie mit Abschluss der Ausbildung des Sohnes werde verlassen müssen. Der Sohn habe

sich weiterhin an den Wohnkosten im Umfang von CHF 360.00 zu beteiligen,

weshalb der Ehefrau analog dem Entscheid des Obergerichts vom 12. Dezember 2019

zu den vorsorglichen Massnahmen der Betrag von CHF 1'785.00 anzurechnen sei.

4.2.2 Die Ehefrau bringt in ihrer

Berufung vor, sie werde bis zum Ende der Lehre des volljährigen Sohnes weiterhin

mit ihm im gleichen Haushalt leben. Der Sohn habe am Tag seiner Volljährigkeit

mit seinem Vater, dem Ehemann, einen Unterhaltsvertrag abgeschlossen. In der Bedarfsrechnung

der Vorinstanz werde ihr der Grundbetrag von CHF 1'200.00 und nicht derjenige

von CHF 1'350.00 angerechnet. Bei den Wohnkosten werde sie jedoch von der

Vorinstanz so behandelt, wie wenn sie mit einem minderjährigen Sohn

zusammenleben würde; das heisst, ihr werde für die Wohnungskosten nach Abzug

des Beitrags des Sohnes nur der Betrag von CHF 1'785.00 angerechnet und nicht

der Gesamtbetrag von CHF 2'145.00. Diese Rechnung sei widersprüchlich und

falsch. Auch in der ersten Phase sei ihr für die Wohnkosten der Gesamtbetrag

von CHF 2'145.00 anzurechnen. Der Betrag von CHF 500.00, die der Sohn der

Mutter noch bis Juli 2022 zu bezahlen habe, sei am Ende in Abzug zu bringen.

Andernfalls werde sie schlechter gestellt, da bei ihrer Bedarfsrechnung doppelt

Abzüge gemacht würden.

4.2.3 Den von der Ehefrau geltend

gemachten Grundbetrag von CHF 1'350.00 können gemäss den Richtlinien für die

Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums alleinerziehende

Personen beanspruchen. Die Ehefrau kann nicht mehr als alleinerziehend

bezeichnet werden, da der Sohn volljährig ist und nicht mehr «erzogen» werden

muss. Weiter bestimmen die Richtlinien (Ziffer II, Abschnitt «Mietzins, Hypothekarzins»),

dass bei einer Wohngemeinschaft (eingeschlossen volljährige Kinder mit eigenem

Erwerbseinkommen) die Wohnkosten in der Regel anteilsmässig zu berücksichtigen

sind. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb vorliegend anders zu verfahren

wäre. Die Amtsgerichtsstatthalterin setzte in der Bedarfsrechnung deshalb zu

Recht nach Abzug des Beitrags des Sohnes nur einen Betrag von CHF 1'785.00 ein.

Die Rüge der Berufungsklägerin ist unbegründet.

4.3.1 Die Ehefrau und Berufungsklägerin

verlangt die Hinzurechnung eines monatlichen Betrages von CHF 569.00 für die

Bezahlung der Beiträge in die Säule 3a. Die Amtsgerichtsstatthalterin erwog

dazu, die Ehefrau habe zwar nachgewiesen, dass in den Jahren der ehelichen

Gemeinschaft beide Ehegatten regelmässige Zahlungen auf Konti der Säule 3a

geleistet hätten, und zwar auch nach der Trennung. Die Parteien lebten unter

dem Güterstand der Gütertrennung. Monatliche Sparbeiträge in eine Säule 3a seien,

soweit damit nicht ein geltend gemachter Vorsorgeunterhalt bei der

Bedarfsberechnung eingeschlossen werde, vermögensbildend. Die Einzahlungen

beider Gatten in die Säule 3a seien demnach nicht für den Verbrauch bestimmt

gewesen. Die Ehefrau habe in ihren Rechtsschriften zu keinem Zeitpunkt

dargelegt, dass im Zeitpunkt ihrer Pensionierung eine Vorsorgelücke bestehen

werde und entsprechend im Bedarf ein Vorsorgeunterhalt mit zu berücksichtigen

wäre. Stattdessen habe sie sich darauf verlegt, den Sparbetrag in die 3. Säule

als dem ehelichen Standard angemessen zu bezeichnen und zu fordern, diesen in

der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. Eine solche Kapitalbildung widerspreche

den Grundregeln der Bemessung des nachehelichen Unterhalts bei der

einstufig-konkreten Methode, die auf dem Verbrauch basiere. Bezüglich Vorsorge im

Alter könne festgehalten werden, dass die Ehefrau nach der Scheidung über ein

Kapital der 2. Säule in Höhe von mehr als CHF 700'000.00 sowie über

Barwerte von ca. CHF 390'000.00 verfügen werde. Hinzu kämen Guthaben der 3.

Säule im Umfang von rund CHF 56'000.00. Die Ehefrau sei 52-jährig und demnach

noch während 12 bis 13 Jahren erwerbstätig. Sie werde weiterhin Guthaben in der

2. und 3. Säule äufnen können. Unstrittig sei unter den Parteien, dass sie

demnach im Zeitpunkt des AHV-Alters über genügend Einkommen verfügen werde, um

den dannzumal reduzierten gebührenden Bedarf decken zu können. Auch unter dem

Titel Vorsorgeunterhalt sei somit im Bedarf der Ehefrau nichts für die

Einzahlung in eine dritte Säule anzurechnen.

4.3.2 Die Ehefrau weist in ihrer

Berufung darauf hin, dass gemäss dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB der

gebührende nacheheliche Unterhalt eine angemessene Altersvorsorge einschliesse.

Entgegen ihren eigenen Ausführungen halte die Vorinstanz indessen fälschlicherweise

fest, dass die Beiträge für die Säule 3a im Rahmen des nachehelichen Unterhalts

nicht zum Bedarf der Ehefrau gehörten und somit auch nicht hinzuzurechnen seien.

Beim nachehelichen Unterhalt gehe es gerade nicht um den blossen

Verbrauchsunterhalt, sondern um den Vorsorgeunterhalt, der im Bedarf des

berechtigten Ehegatten einzuberechnen sei. Der der Ehefrau geschuldete

nacheheliche Unterhalt schliesse somit eine angemessene Altersvorsorge von

Gesetzes wegen ein. Es sei unbestritten, dass beide Parteien in den Jahren der

ehelichen Gemeinschaft sowie auch nach der Trennung regelmässig in ihre Säule 3a-Konti

einbezahlt hätten. Die seit Jahren regelmässigen Einzahlungen in die Säule 3a

gehörten unbestritten zum zuletzt gelebten Standard in der Ehe, auf dessen

Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch hätten. Entsprechend habe

sie Anspruch darauf, dass sie auch weiterhin, das heisst bis zu ihrer

ordentlichen Pensionierung, Einzahlungen in die Säule 3a machen könne. Die

finanzielle Situation des Ehemannes sei unbestritten sehr komfortabel, so dass

in ihrem Bedarf die Beiträge der Säule 3a problemlos zu berücksichtigen seien. Die

Feststellung der Vorinstanz, sie habe in ihren Rechtsschriften zu keinem

Zeitpunkt dargelegt, dass im Zeitpunkt ihrer Pensionierung eine Vorsorgelücke

bestehen werde und entsprechend im Bedarf ein Vorsorgeunterhalt

mitzuberücksichtigen wäre, sei nicht korrekt. Die Vorinstanz unterscheide nicht

zwischen der in der Vergangenheit während der Ehe erworbenen beruflichen

Vorsorge und der unterhaltsrechtlichen Altersvorsorge gemäss Art. 125 ZGB.

Diese beiden Aspekte hätten miteinander überhaupt nichts zu tun, würden separat

angeschaut und dürften auch nicht miteinander vermischt werden. So habe der Hinweis

auf die 2. Säule im Rahmen der Berechnung des nachehelichen Unterhalts überhaupt

nichts zu suchen. Da gemäss dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB der gebührende

nacheheliche Unterhalt auch eine angemessene Altersvorsorge von Gesetzes wegen

einschliesse, müsse sie auch nicht explizit darlegen, dass im Zeitpunkt ihrer

Pensionierung eine Vorsorgelücke bestehen werde. Sie habe immer geltend

gemacht, dass man ihr im Bedarf auch die Beiträge an die Säule 3a anzurechnen habe,

ansonsten sie dann tatsächlich im Zeitpunkt ihrer Pensionierung im Unterschied

zum Ehemann eine Vorsorgelücke aufweisen würde. Auch die Behauptung der

Vorinstanz, wonach die einstufig-konkrete Methode auf dem Verbrauch basieren

solle, sei unsubstantiiert und falsch. Gemäss dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1

ZGB schliesse der gebührende nacheheliche Unterhalt, wie bereits erwähnt, auch eine

angemessene Altersvorsorge ein. Das habe mit der Berechnungsmethode überhaupt

nichts zu tun. Die Vorinstanz habe bei ihrem Bedarf den monatlichen Betrag von

CHF 569.00 für die Bezahlung der Beiträge in die Säule 3a fälschlicherweise

nicht angerechnet. Das sei zu korrigieren.

4.3.3 Der Ehemann bestätigt in seiner

Berufungsantwort die Auffassung der Ehefrau, wonach beim gebührenden Unterhalt

gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB auch eine gebührende Altersvorsorge zu

berücksichtigen sei. Es handle sich dabei um einen Ausgleich allfälliger

künftiger nachehelicher Einbussen, wenn ein Ehegatte nach der Scheidung einer

lebensprägenden Ehe keiner oder vorübergehend nur einer beschränkten

Erwerbstätigkeit nachgehen und deshalb keine oder nicht die vollen Beiträge in

die Altersvorsorge einzahlen könne. Entgegen ihren Ausführungen habe die

Ehefrau hingegen sehr wohl darzulegen, inwiefern ein nachehelicher Nachteil bestehe,

beziehungsweise dass sie eine Vorsorgelücke habe. Die Vorinstanz habe dazu

korrekt festgehalten, dass die Ehefrau dies nicht geltend gemacht habe. Sie

zeige auch im Rahmen der Berufung nicht auf, inwiefern es ihr nicht möglich

sein soll, die vollen Beiträge in die Altersvorsorge einzubezahlen. Sie begnüge

sich lediglich mit der Behauptung, im Unterschied zum Ehemann eine

Vorsorgelücke zu haben. Vorliegend habe die Ehefrau keine Betreuungsaufgaben

mehr. Sie habe damit die Möglichkeit eines 100% Arbeitspensums. Ihr werde dafür

ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von CHF 6'086.00 netto angerechnet. Bei

einem Einkommen in dieser Höhe werde sie ohne Weiteres die vollen Beiträge in die

Altersvorsorge einzahlen und so ihr sonst schon hohes Alterskapital vermehren

können. Zudem verfüge sie nach der Scheidung und der Teilung der Guthaben der

Pensionskasse über erhebliche eigene PK-Ansprüche von gegen CHF 800'000.00,

welche selbstredend zu beachten seien, da diese zur Altersvorsorge zählten. Weshalb

dies nicht so sein sollte, könne sie nicht nachvollziehbar begründen. Die

diesbezügliche Kritik sei haltlos. Die Beiträge an die 3a-Säule seien

vorliegend reine Sparbeiträge und führten zur Vermögensbildung. Es handle sich

dabei nicht um Vorsorgeunterhalt nach Art. 125 ZGB. Wie die Vorinstanz richtig

festhalte, verbleibe Einkommen, welches nicht der Befriedigung der

Lebenshaltung diente, demjenigen, der es erwirtschafte. Ein Anspruch auf Sparen

habe der Unterhaltsberechtigte nicht.

4.3.4 Ein nachehelicher

Unterhaltsbeitrag ist gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB dann geschuldet, wenn es einem

Ehegatten nicht zuzumuten ist, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter

Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selber aufkommt. Zur

Altersvorsorge gehören sowohl die Ansprüche der AHV (1. Säule) als auch jene

der beruflichen Vorsorge (2. Säule) als auch der privaten Vorsorge (3. Säule). In

der Praxis wird der Bemessung der Altersvorsorge die für die Ehegatten massgebliche

Lebenshaltung – der gebührende Unterhalt – zugrunde gelegt, auf welche der

unterhaltsberechtigte Ehegatte Anspruch hat. Dieser Betrag wird sodann in ein

fiktives Bruttoeinkommen umgerechnet, und darauf sind wiederum Arbeitgeber- und

Arbeitnehmerbeiträge der 1. und 2. Säule zu berechnen, die zusammen, erweitert

um eine allfällige Steuerbelastung, den Vorsorgeunterhalt ergeben (Urteil des

Bundesgerichts 5A_210/2008 vom 14.  November 2008, auszugsweise in BGE 135 III 158 ff.). Bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen umfasst

die angemessene Altersvorsorge zudem auch die Vorsorge im Rahmen des steuerlich

abziehbaren Höchstbetrages der 3. Säule, soweit dies den ehelichen

Lebensverhältnissen entspricht. Im Umfang des steuerlichen Höchstbetrages

handelt es sich jedenfalls nicht um vermögensbildende Massnahmen, an denen der

Unterhaltsberechtigte nach Scheidung der Ehe nicht mehr teilhat (Gloor/Spycher, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,

6. Aufl. 2018, N 4 zu Art. 125 ZGB; Schwenzer/Büchler, in: FamKomm Scheidung, 3. Aufl.

2017, Band I, N 15 zu Art. 125 ZGB). Dies gilt auch

dann, wenn die 3. Säule wegen fehlender Erwerbstätigkeit nicht steuerbegünstigt

aufgebaut werden kann (Aeschlimann/Bähler, in: FamKomm Scheidung, 3. Aufl.

2017, Band II, N 32 Anh. UB).

4.3.5 Die Ehefrau hat gemäss den

unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vor-instanz nachgewiesen, dass in

den Jahren der ehelichen Gemeinschaft beide Ehegatten regelmässige Zahlungen

auf Konti der Säule 3a leisteten. Sie leben unbestrittenermassen in günstigen

wirtschaftlichen Verhältnissen. Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen

gehören deshalb die Zahlungen für die 3. Säule zum Aufbau einer angemessenen

Altersvorsorge. Diesen Standpunkt vertrat die Ehefrau bereits bei der

Vorinstanz. Dass bei den für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu ermittelnden

vorsorglichen Unterhaltsbeiträgen kein entsprechender Betrag berücksichtigt

werden konnte, lag daran, dass es damals noch um ehelichen Unterhalt ging und bei

diesem im Unterschied zum nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB einzig

Anspruch auf Verbrauchsunterhalt besteht (Urteil des Obergerichts vom 12.

Dezember 2019, E. 6.2.7). Während des Scheidungsverfahrens kann (noch) kein

Vorsorgeunterhalt zugesprochen werden (BGE 145 III 169). Die Berufung ist in

diesem Punkt begründet und es ist wie von der Ehefrau verlangt beim Bedarf

zusätzlich ein Betrag von CHF 569.00 zu berücksichtigen.

4.4.1 Die Amtsgerichtsstatthalterin

gestand der Ehefrau in der Bedarfsrechnung für Ferien einen Betrag von CHF

500.00 pro Monat zu. Zur Begründung führte sie aus, die Parteien hätten im Zuge

der Trennung auf der Grundlage der Auslagen während des zuletzt gelebten

Standards ein gemeinsames Budget ausgearbeitet. Die Ehefrau habe sich

entsprechend bezüglich aller geltend gemachten Verbrauchspositionen auf diese

Zusammenstellung berufen. In allen ergangenen gerichtlichen Entscheiden, bei

Anwendung der einstufig-konkreten Methode, seien diese Zahlen in die

Bedarfsberechnung eingeflossen und als entsprechend dem gelebten Standard

berücksichtigt worden. Die Ehefrau habe zwischenzeitlich weitere Urkunden zu

den aufgewendeten Kosten für Ferienreisen zu den Akten gereicht. Sie habe für

die Jahre 2008 bis 2016 in Beilage 7 Ferienauslagen der Familie von CHF

250'988.50 berechnet und die entsprechenden Rechnungen, soweit vorhanden,

beigelegt und einen Betrag pro Familienmitglied von CHF 465.00 ermittelt.

Diese Ferienreisen lägen teilweise mehrere Jahre zurück und entsprächen damit

nicht mehr dem zuletzt gelebten Standard. Darüber hinaus verlange die Ehefrau

die Anrechnung von Sportferien von monatlich CHF 157.00 und von regelmässigen

Aufenthalten an Wochenenden in [...] in einem Hotel. Hierfür berechne sie

weitere CHF 594.00 pro Monat. Belegt seien die Ferienauslagen gemäss

Beilage 7, was einem monatlichen Betrag von CHF 465.00 entspreche. Das von den

Parteien erarbeitete Familienbudget zum gegenseitigen erweiterten Bedarf gemäss

Beilage 3 der Ehefrau sei Grundlage der genehmigten Trennungsvereinbarung

gewesen. Die dort festgehaltenen Zahlen wiesen demnach den zuletzt gelebten

ehelichen Standard aus. Die Ehefrau habe am 4. Mai 2018 im Eheschutzverfahren

vor Bezirksgericht Aarau ausgeführt, dass Beilage 3 und die diesbezüglichen

Zahlen korrekt seien respektive für Ferien verbraucht worden sei, was

aufgeführt worden sei. Für Ferien seien CHF 20'000.00 bis 25'000.00 pro Jahr

für die Familie ausgegeben worden. Der Betrag von CHF 500.00 entspreche damit

dem gemeinsam ermittelten ehelichen Standard.

4.4.2 Die Berufungsklägerin fordert einen

Betrag von CHF 1'200.00 pro Monat. Sie verweist darauf, dass das von der

Vorinstanz erwähnte Budget vom Ehemann ausgearbeitet worden sei. Es handle sich

nicht um ein gemeinsames Budget. Richtig sei, dass sich die Parteien in einigen

Budgetpositionen wie Zeitung, Beauty, Fitness, einig seien. Bezüglich der Position

Ferien von lediglich CHF 500.00 seien sie sich hingegen noch nie einig gewesen.

Sie habe im Rahmen des Scheidungsverfahrens, im Rahmen der vorsorglichen

Massnahmen wie auch bereits im Eheschutzverfahren vor dem Bezirksgericht [...]

die Höhe dieser Position Ferien immer wieder bestritten und der Vorinstanz

ausführlich und detailliert die effektive Höhe der Position dargelegt. Mit den

von ihr gemachten Ausführungen setze sich die Vorderrichterin jedoch nur

unzureichend auseinander und verweise lapidar auf das vom Ehemann erstellte Budget.

Das sei nicht korrekt. Sie habe in ihren diversen Eingaben sehr genau beschrieben,

welchen Ferienstandard sie beziehungsweise die ganze Familie während den

gemeinsamen Ehejahren gehabt hätten. Dieser in der Ehe zuletzt gemeinsam

gelebte Ferienstandard könne mit lediglich CHF 500.00 pro Monat klarerweise

nicht gedeckt werden. Bereits im Rahmen des Eheschutzverfahrens vor dem

Bezirksgericht [...] habe sie einen Betrag von rund CHF 1'200.00 für die Ferien

geltend gemacht und die im Budget aufgeführte Höhe von lediglich CHF 500.00

bestritten. Hätte das Bezirksgericht im Rahmen der Vergleichsgespräche vom 4.

Mai 2018 für Ferien tatsächlich lediglich den Betrag von CHF 500.00 eingesetzt,

hätte der Ehemann der Ehefrau nicht einen monatlichen Unterhalt von CHF 4'000.00

beziehungsweise CHF 3'100.00 zahlen müssen. Die Parteien hätten während den

gemeinsamen Ehejahren die Wochenenden regelmässig und auch während zwei Wochen

die Sportferien in ihrer Ferienwohnung in [...] verbracht. Da die Ferienwohnung

einer Unternehmung gehöre, die zu 100 % im Eigentum des Ehemannes stehe und

dieser die Kosten über seine Firma abgerechnet habe, tauchten sie in dem von

ihm erstellten Budget nicht auf. Korrekterweise müssten sie jedoch zur Position

Ferien hinzugerechnet werden. Sie habe Anrecht darauf, diesen zuletzt gelebten

Lebensstandard auch nach der Ehe weiter zu leben und regelmässig über das Wochenende

in [...] zu verreisen. Da sie aber nicht mehr in der Ferienwohnung werde leben

können, werde sie künftig in einem Hotel in [...] oder einer anderen [...]

wohnen müssen. Zur Berechnung der dadurch entstehenden Kosten gehe sie von den

hälftigen Kosten in einem Doppelzimmer des Hotels [...] in [...] aus. Diese

Berechnungen gingen alle aus den Vorakten hervor. Es resultiere ein monatlicher

Betrag von CHF 594.00 für die Wochenende, von CHF 157.00 für die Sportferien

und von CHF 52.00 für das Ski-Abo. Abgesehen von diesen erwähnten Wochenenden

und Sportferien in [...] hätten sie während der Ehe von 2008 bis 2016 regelmässig

sehr luxuriöse Ferien verbracht. Das Ferienbudget der fünfköpfigen Familie habe

sich in dieser Zeit ohne Wochenende und Sportferien in [...] auf CHF 250'988.50

belaufen, was für eine Person alleine pro Monat CHF 465.00 ausmache. Das

Argument der Vorinstanz, diese Ferienreisen lägen teilweise mehrere Jahre

zurück und entsprächen damit nicht mehr dem zuletzt gelebten Standard,

überzeuge nicht. Einerseits habe sie unbestritten nachgewiesen, dass man

während Jahren luxuriöse Ferienreisen im Gesamtbetrag von CHF 250'988.50 unternommen

und dies zum Standard in der Ehe gehört habe. Ebenso unbestritten sei, dass

noch im Jahr 2016 luxuriös gereist worden sei. Es sei allgemein bekannt, dass

man im Trennungsjahr üblicherweise keine grossen gemeinsamen Ferien mache. Im

Rahmen des nachehelichen Bedarfs sei ihr deshalb korrekterweise ein monatliches

Feriengeld von CHF 1'200.00 (CHF 594.00 Wochenende [...], CHF 157.00

Sportferien [...], CHF 52.00 Ski-Abo [...] und CHF 465.00 für übrige Fernreisen)

anzurechnen.

4.4.3 Wie der Begründung des

angefochtenen Urteils entnommen werden kann, setzte sich die Vorinstanz sehr

wohl mit den Vorbringen der Ehefrau auseinander. Die Amtsgerichtsstatthalterin

stützte sich bei ihrem Entscheid für den in der Bedarfsrechnung berücksichtigten

Betrag von CHF 500.00 im Wesentlichen auf das von der Ehefrau als Beilage 3

eingereichte Budget und die in diesem Zusammenhang von ihr im

Eheschutzverfahren abgegebenen Erklärungen. Die Ehefrau habe sich entsprechend

bezüglich aller geltend gemachten Verbrauchspositionen auf diese

Zusammenstellung berufen und vor Bezirksgericht [...] bemerkt, dass die

diesbezüglichen Zahlen korrekt seien.

Das Budget enthält für Ferien der

Ehefrau einen Betrag von CHF 500.00. Die Ehefrau zeigt in ihrer Berufung nicht

auf, weshalb es falsch sein soll, einzig bei den Ferien von dem von ihr selber

angerufenen Budget abzuweichen. Dass dieses auch unter Berücksichtigung der

Aufenthalte in [...] den zuletzt gelebten ehelichen Standard abbildet, ergibt

sich aus ihren Aussagen anlässlich der Eheschutzverhandlung vor Bezirksgericht [...]

vom 4. Mai 2018, an der sie vor der Befragung zur Wahrheit ermahnt und auf ihr

Verweigerungsrecht hingewiesen worden war (Verhandlungsprotokoll vom 4. Mai

2018, S. 6). Auf die Frage des Gerichtspräsidenten «Wie viel Geld benötigen Sie

für die Ferien künftig, wenn sie alleine in den Urlaub fahren?» antwortete sie:

«Ich denke, was im Budget ist. Wir gingen oft nach […]» (Verhandlungsprotokoll,

S. 9). Die Ehefrau legt in ihrer Berufung nicht dar, weshalb die Vorinstanz

nicht auf diese erst rund ein Jahr nach der Trennung erfolgte Aussage hätte

abstützen dürfen. Wie der Ehemann in seiner Berufungsantwort zutreffend

bemerkt, sind die Ausführungen der Ehefrau weitgehend appellatorischer Natur. Im

Berufungsverfahren muss die Berufungsklägerin jedoch auf die Argumentation der

Vorinstanz eingehen und sich detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid

auseinandersetzen (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).

Diesen Anforderungen genügt die Berufung, soweit die Ehefrau damit die Höhe des

ihr für Ferien zugestandenen Betrages kritisiert, nicht. Sie ist in diesem

Punkt unbegründet.

4.5 Die Berufungsklägerin verlangt, den

von der Vorinstanz für Steuern eingesetzten Betrag von CHF 1'000.00 auf

mindestens CHF 1'286.00 zu erhöhen, da der Ehemann ihr einen höheren

nachehelichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen habe. Nach dem vorliegenden Urteil

wird der Ehemann der Ehefrau in der Tat einen höheren Unterhaltsbeitrag zu

bezahlen haben. Die Erhöhung entspricht dem von der Ehefrau geltend gemachten

Betrag für die Einzahlung in die Säule 3a. Die Beiträge an die Säule 3a können

bei den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden vom Einkommen abgezogen

werden. Es ist daher anzunehmen, dass sich trotz höherem Unterhaltsbeitrag die

Steuerbelastung der Ehefrau während der Dauer der Unterhaltspflicht des

Ehemannes nicht verändern wird. Der von der Vorinstanz dafür vorgesehene Betrag

von CHF 1'000.00 ist deshalb nicht zu korrigieren.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die

vorinstanzliche Bedarfsrechnung um den von der Ehefrau geltend gemachten Betrag

von CHF 569.00 für die Einzahlungen in die 3. Säule zu erhöhen ist. Die übrigen

Rügen sind unbegründet. Der Bedarf für die erste Phase beläuft sich damit auf

CHF 7'064.00, derjenige für die zweite Phase auf CHF 7'424.00. Unter

Berücksichtigung des Eigenverdienstes von CHF 6'405.00 ist der vom Ehemann zu

bezahlende Unterhaltsbeitrag neu auf die – bei der Bemessung von Alimenten

handelt es sich nicht um eine Mathematikaufgabe – gerundeten Beträge von CHF 650.00

für die erste Phase und von CHF 1'000.00 für die zweite Phase festzusetzen. Die

Berufung ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens

sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend zu zwei Drittel der Ehefrau und zu

einem Drittel dem Ehemann zu auferlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Ehefrau hat

dem Ehemann somit zwei Drittel der von ihm geltend gemachten Parteikosten von CHF

2'494.65 und dieser der Ehefrau einen Drittel der von ihr eingereichten

Kostennote über CHF 2'086.45 zu entgelten. Nach Verrechnung der gegenseitigen

Ansprüche verbleibt eine von der Ehefrau dem Ehemann zu bezahlende

Parteientschädigung von CHF 967.60 (inkl. Auslagen und MwSt.).

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung

wird Ziffer 2 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 2.

März 2021 aufgehoben.

2. Der Ehemann hat der Ehefrau folgende

monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis

31. Juli 2022: CHF 650.00,

- 1. August 2022 bis Eintritt des

Ehemannes ins AHV-Alter: CHF 1’000.00.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 2'500.00 werden zu zwei Drittel A.___ und zu einem Drittel B.___ auferlegt.

Sie werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat A.___

einen Betrag von CHF 833.35 zu erstatten.

4. A.___ hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 967.60 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller