ZKBER.2021.39
Ehescheidung
17. Januar 2022Deutsch32 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 17. Januar 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Monika Steiner Conrad,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel,
Berufungsbeklagter
betreffend Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1969, nachfolgend:
Ehefrau) und B.___ (geb. 1969, nachfolgend: Ehemann) führten vor Richteramt
Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren. Gemäss einem Eheschutzurteil des
Bezirksgerichts [...] vom 4. März 2018 leben sie seit 1. April 2017 getrennt.
Mit Urteil vom 2. März 2021 schied die Amtsgerichtsstatthalterin von
Olten-Gösgen die im Jahre 1992 geschlossene Ehe. Sie verpflichtete dabei den
Ehemann zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau von CHF 90.00 ab
Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Juli 2022 und von CHF 450.00 ab 1.
August 2022 bis Eintritt des Ehemannes ins AHV-Alter (Ziffer 2 des Urteils).
2. Frist- und formgerecht erhob die
Ehefrau im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung
Berufung gegen das Urteil. Sie beantragt, Ziffer 2 abzuändern und die
Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31.
Juli 2022 auf CHF 1'707.00 und ab 1. August 2022 bis Eintritt des Ehemannes ins
AHV-Alter auf CHF 2'207.00 festzusetzen. Der Ehemann stellt den Antrag, die
Berufung abzuweisen.
3. Entsprechend den Prozessanträgen der
Ehefrau und Berufungsklägerin wurden die Akten der Vorinstanz sowie die
Eheschutzakten des Bezirksgerichts [...] beigezogen. Die Streitsache ist
spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordung (ZPO, SR 272) kann
ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für
die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Umstritten ist der
Unterhaltsbeitrag, den der Ehemann der Ehefrau bezahlen muss. Gemäss Art. 125
Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) hat ein Ehegatte, wenn dem
anderen nicht zuzumuten ist, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter
Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, einen
angemessenen Unterhaltsbeitrag zu leisten. Beim Entscheid, ob und
gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange ein Beitrag zu leisten ist, sind
die in Art. 125 Abs. 2 ZGB erwähnten Kriterien zu berücksichtigen.
1.2
Die Vorderrichterin ging bei der Bemessung
des Unterhaltsbeitrags von einem Eigenverdienst der Ehefrau von CHF 6'405.00
pro Monat aus. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem erzielbaren monatlichen
Erwerbseinkommen von CHF 6'086.00 netto und einem hypothetischen
Vermögensertrag von CHF 320.00, den sie mit dem ihr nach Rechtskraft der
Scheidung zur Verfügung stehenden Kapital von CHF 395'000.00 und einer Rendite
von 1 % erwirtschaften könne. Im Hinblick auf die Berechnungsmethode hielt die
Amtsgerichtsstatthalterin fest, die Parteien seien sich einig, dass von der
einstufig-konkreten Methode auszugehen sei. Bei dieser Methode seien die
bisherigen Auslagen und auf dieser Grundlage der Lebensstandard der
unterhaltsberechtigten Partei konkret zu ermitteln. Dieser Standard bilde die
Obergrenze des Unterhaltsanspruchs. Einkommen, welches nicht der Befriedigung
der Lebenshaltung diene, verbleibe demjenigen, der es erwirtschaftet habe. Ein
Anspruch auf Sparen habe der Unterhaltsberechtigte nicht. In die
Dispositiv
Bedarfsberechnung könne demnach nur der Verbrauch einfliessen. Der
Bedarfsanspruch sei von der unterhaltsverpflichteten Partei zu decken, soweit
die berechtigte Partei dies nicht aus eigenen Kräften zu tun vermöge und die
verpflichtete Partei dazu in der Lage sei. Erkläre sich wie vorliegend der
Unterhaltspflichtige als leistungsfähig, so sei weder sein konkretes Einkommen
noch sein Bedarf von Interesse. Vorliegend seien zwei Phasen zu unterscheiden.
Die erste Phase beginne mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils und daure bis
zum Lehrabschluss des im Urteilszeitpunkt bereits volljährigen Sohnes, das
heisst bis am 31. Juli 2022. In diesem Zeitpunkt werde die Ehefrau die
ehemalige eheliche Liegenschaft verlassen. Die zweite Phase beginne anschliessend
am 1. August 2022 und dauere bis zum Eintritt des Ehemannes ins ordentliche
AHV-Alter. Der gebührende nacheheliche Bedarf der Ehefrau im Sinne von Art. 125
ZGB belaufe sich in der ersten Phase auf CHF 6'495.00 und in der zweiten Phase
auf CHF 6'855.00. Nach Abzug des Eigenverdienstes der Ehefrau verbleibe ein
Fehlbetrag von CHF 90.00 für die erste Phase und ein solcher von CHF 450.00 für
die zweite Phase. Diese Beträge seien vom Ehemann durch Unterhaltsleistungen abzudecken.
1.3 Die Ehefrau wendet sich mit ihrer
Berufung zunächst gegen die von der Vorderrichterin angewandte
Bemessungsmethode. Sie vertritt die Auffassung, gemäss der neuen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien die Alimente anhand der zweistufigen
Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung festzulegen und
damit die von ihr geforderten Unterhaltsbeiträge ohne weitere Abklärungen
zuzusprechen. Unabhängig davon beanstandet sie in mehreren konkreten Punkten die
Berechnung der Amtsgerichtsstatthalterin. Einerseits verlangt sie, ihr keinen
Vermögensertrag als Einkommen anzurechnen. Anderseits rügt sie verschiedene Positionen
der vorinstanzlichen Bedarfsrechnung. Für die erste Phase bis zum Lehrabschluss
des volljährigen Sohnes seien ihr die Wohnkosten voll anzurechnen. Bei den
Bedarfsrechnungen für beide Phasen seien die Beiträge für die Säule 3a zu
berücksichtigen. Von CHF 500.00 auf CHF 1'200.00 pro Monat sei sodann der ihr
für Ferien zugebilligte Betrag zu erhöhen. Da der Ehemann einen höheren
Unterhaltsbeitrag zu bezahlen habe, sei schliesslich auch der für die Steuern
eingesetzte Betrag entsprechend anzupassen. Auf die einzelnen Rügen ist nachfolgend
einzugehen.
2.1 Die Berechnung des Unterhaltsbeitrags
hat gemäss einem Entscheid des Bundesgerichts vom 9. Februar 2021 auch im
Bereich des ehelichen Unterhalts nach der so genannten zweistufigen Methode mit
Überschussbeteiligung zu erfolgen. In besonderen Situationen, namentlich bei
aussergewöhnlich günstigen finanziellen Verhältnissen, kann auch anders
vorgegangen oder auch ganz von einer konkreten Rechnung abgesehen werden, wobei
im Unterhaltsentscheid stets zu begründen ist, aus welchen Gründen
gegebenenfalls von der Regel abgewichen wird (BGE 147 III 301, E. 4).
2.2 Die Amtsgerichtsstatthalterin erwog,
die Parteien seien sich einig, dass bei der Bemessung des nachehelichen
Unterhalts von der einstufig-konkreten Methode auszugehen sei. Die Ehefrau
entgegnet in ihrer Berufung unter dem Titel «Vorbemerkungen», es falle auf,
dass die Vorinstanz in der Begründung des Scheidungsurteils mit keinem Wort auf
die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichts in Sachen Unterhaltsberechnung
eingehe. Im Urteilszeitpunkt sei die neue Rechtsprechung bereits bekannt
gewesen. Der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung zufolge habe die
Berechnung des nachehelichen Unterhalts ausschliesslich nach der zweistufigen
Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung zu erfolgen.
Einzig in Ausnahmefällen dürfe unter qualifizierten Voraussetzungen ein
einstufiges Vorgehen in Betracht gezogen werden. Im Unterhaltsentscheid sei
diesfalls zwingend zu begründen, weshalb von der zweistufigen Methode abgewichen
werde. Die Berechnung nach dieser zweistufigen Methode setze voraus, dass das verfügbare
Einkommen und das familienrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten bekannt
seien. Die Vorinstanz halte fest, dass sich der unterhaltspflichtige Ehemann
als leistungsfähig erkläre, weshalb weder sein konkretes Einkommen noch sein
Bedarf von Interesse seien. Nach den Erkenntnissen im Eheschutzverfahren vor Bezirksgericht
[...] sei es dem Ehemann problemlos möglich, die von der Ehefrau geforderten
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Dazu müsse die konkrete Berechnung nach der zweistufigen
Methode nicht einmal durchgeführt werden. Der von ihr geltend gemachte
gebührende Unterhalt bemesse sich an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten
Standard und bilde gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts.
Da der Ehemann unbestritten über genügend finanzielle Mittel verfüge, habe sie
Anspruch auf die Fortführung des in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten
Standards. Gestützt auf die heute gültige und gemäss Bundesgericht anzuwendende
zweistufige Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung
seien ihr konsequenterweise und ohne weitere Abklärungen die geforderten
Unterhaltsbeiträge vollumfänglich zuzusprechen. Bei der Anwendung der zweistufigen
Berechnungsmethode erübrige es sich, die einzelnen Positionen wie Beiträge an
die Säule 3a sowie die Positionen Ferien und Steuern im Detail von ihr zu
beweisen, da diese notwendigen Geldbeträge problemlos aus dem Überschuss
bezahlt werden könnten, nachdem die Eigenversorgungskapazität der Ehefrau
entsprechend berücksichtigt worden sei. Obwohl aus ihrer Sicht bei der
Anwendung der zweistufigen Methode der Existenzminimumberechnung mit
Überschussverteilung die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge ohne weitere
Prüfung ihr direkt zugesprochen werden könnten, nehme sie in der Berufung zu
den angefochtenen Positionen unter dem Aspekt der einstufigen Methode Stellung.
2.3 Die Vorbringen der Ehefrau und
Berufungsklägerin sind nicht geeignet, die von der Vorinstanz angewandte
einstufig-konkrete Berechnungsmethode in Frage zu stellen. Die Tatsache, dass
die Parteien – und bis zur Berufung insbesondere auch die Ehefrau –
übereinstimmend und konsequent die Berechnung nach der einstufig-konkreten
Methode verlangten, ist nicht zuletzt angesichts der vorliegenden günstigen
finanziellen Verhältnissen ein ausreichender Grund, vom Grundsatz der
zweistufigen Methode mit Überschussverteilung abzuweichen. Die beiden Methoden
haben bezüglich Behauptungs- und Beweislast sehr unterschiedliche Folgen. In
prozessualer Hinsicht drängt es sich deshalb auf, die Frage der Methodenwahl
frühzeitig zu thematisieren (Regina E. Aebi-Müller, Familienrechtlicher
Unterhalt in der neuesten Rechtsprechung, in: Jusletter vom 3. Mai 2021, RZ 38).
Wer die Methodenfrage wie die Ehefrau entgegen ihrem ausdrücklichen früheren Verhalten
nun erst im Berufungsverfahren aufwirft, handelt wider Treu und Glauben. Dieser
Verfahrensgrundsatz ist auch im Zivilprozess zu beachten (Art. 52 ZPO). Bezeichnenderweise
unterlässt es die Ehefrau, den Bedarf des Ehemannes zu berechnen. Zumindest
dies wäre aber nötig, wollte man den nachehelichen Unterhalt aufgrund der
zweistufig-konkreten Methode bemessen: Die Parteien haben dem Gericht die
Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel
anzugeben (Verhandlungsgrundsatz, Art. 55 Abs. 1 i.V. Art. 277 Abs. 2 ZPO). An
der Bemessungsweise der Vorinstanz ist aus diesen Gründen auch unter
Berücksichtigung der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichts
auszusetzen.
3.1. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen grundsätzlich
vom tatsächlichen Leistungsvermögen der Parteien auszugehen. Zum Einkommen
eines Ehegatten zählen nicht nur die Erwerbseinkünfte, sondern unter anderem
auch Vermögenserträge. Falls ein Ehegatte sein Vermögen überhaupt nicht oder
mit einer ungenügenden Rendite angelegt hat, obwohl die Erzielung eines
angemessenen Ertrages durchaus möglich wäre, kann das Gericht ein
hypothetisches Einkommen berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_730/2020
vom 21. Juni 2021, E. 5.1.3).
3.2 Die Amtsgerichtsstatthalterin verweist
bei der Begründung des der Ehefrau angerechneten Vermögensertrags zunächst auf
den Standpunkt des Ehemannes, der die Anrechnung eines solchen Ertrages von 2 –
3 %, mindestens aber 2.5 % pro Jahr verlangt habe. Anschliessend führt sie aus,
dass grundsätzlich zwar auf den effektiven Ertrag abzustellen sei. In Fällen,
in denen kein Ertrag generiert werde oder dieser nicht angemessen erscheine,
rechtfertigte sich indessen die Prüfung eines hypothetischen Vermögensertrags.
Die Anrechnung sei allerdings nur statthaft, wenn die Erzielung möglich und
zumutbar sei. Dabei seien bei Bankguthaben unter anderem der Anlagehorizont,
die bisherige Anlagestrategie sowie die durchschnittlich erzielbaren Zinsen
innerhalb des Anlagehorizonts von Bedeutung. Im Jahr 2009 habe das
Bundesgericht einen Zinssatz von 3 % auf einem Vermögen von CHF 600'000.00
nicht als unangemessen bezeichnet. Ein Jahr später habe es einen von der
Vorinstanz angenommenen Zinssatz von 2.5 % auf einem Vermögen von CHF
900'000.00 für einen längerfristig bemessenen Anlagehorizont bestätigt.
Gerichtsnotorisch sei, dass die Zinssätze seit den genannten Entscheiden weiter
gesunken und seit mehr als sechs Jahren auf einem Tiefstand geblieben seien.
Seit etwa zwei Jahren gelte gar für hohe Vermögenswerte auf Banken ein
Minuszins. Auch die eidgenössische Steuerverwaltung habe ihre steuerlich
anerkannten Zinssätze für Darlehen angepasst. Dennoch habe sich in der
Rechtsprechung bis vor wenigen Jahren zum anrechenbaren Vermögensertrag wenig verändert.
Noch im Jahr 2015 habe das Bundesgericht bei einer Partei mit besten Kenntnissen,
langjähriger Erfahrung und ausgezeichneten Beziehungen auf dem Finanzmarkt auf
einem Vermögen von CHF 4.5 Mio. einen Ertrag von 3.5 % als angemessen erachtet.
Das Zürcher Obergericht habe in einem Entscheid aus dem Jahr 2016 den anhaltend
tiefen Zinsen Rechnung getragen und sei zum Schluss gekommen, dass bei
gegenwärtiger Wirtschaftslage die aktuellen Anlagemöglichkeiten zu
berücksichtigen seien. Es habe in diesem Entscheid bei einem Kapital von CHF
1.6 Mio. einen Vermögensertrag von 1.25 % berechnet. Zusammenfassend sei die
Höhe des Vermögensertrags von der Höhe des Kapitals abhängig. Bei Vermögen
unter einer halben Million sei kein oder ein bloss geringer Ertrag anzurechnen,
während bei grösseren Vermögen, insbesondere ab zwei Millionen, auch bei heutigen
Zinssätzen kurzfristig ein Ertrag von 1 % und langfristig ein Ertrag von 2 %
gerechtfertigt erscheine. Im vorliegenden Fall werde die Ehefrau nach
Rechtskraft der Scheidung über ein Kapital von rund CHF 395'000.00 verfügen.
Als Spezialistin im Anlagegeschäft könne sie nicht bezeichnet werden. Sie habe
sich während der Ehe darauf beschränkt, ihre Ersparnisse auf Bankkonti zu
verwalten. Im Gegensatz zum Ehemann sei sie als unerfahren zu bezeichnen, ohne
Netz zu Spezialisten und Beratern. Sie werde gut beraten sein, das ihr
zustehende Vermögen so anzulegen, dass keine Verluste resultierten. Aus diesen
Gründen und mit Blick auf die heute geltenden Rahmenbedingungen im Finanzsektor
sei ihr ein Vermögensertrag bei längerfristiger Anlage des Geldes von maximal 1
% anzurechnen, was bei einem Kapital von CHF 395'000.00 einem Betrag von CHF
320.00 pro Monat entspreche.
3.3. Die Ehefrau und Berufungsklägerin
bringt dagegen vor, es sei unangemessen und realitätsfremd, ihr im heutigen
Negativ-Zinsumfeld einen Vermögensertrag von 1 % anzurechnen. Es sei ihr im
jetzigen Zinsumfeld weder möglich noch zumutbar, einen Vermögensertrag von 1 %
zu erwirtschaften. Die Vorinstanz übersehe, dass es im Februar 2016, im
Zeitpunkt des Erlasses des von ihr erwähnten Urteils des Obergerichts Zürich,
noch keine Negativzinsen bei Privatanlegern gegeben habe. Die Banken ihrerseits
zahlten seit Januar 2015 auf ihren Sichtguthaben bei der Nationalbank Strafzinsen
in der Höhe von 0,75 %. Seit einiger Zeit zögerten die Finanzinstitute – als
Beispiele seien die UBS, die Postfinance und die Berner Regionalbank Valiant
erwähnt – nicht mehr, die Negativzinsen auf ihre Privatkunden zu übertragen. Diese
Faktenlage zeige unmissverständlich, dass es ihr weder möglich noch zumutbar
sein werde, mit dem ihr nach der Scheidung zur Verfügung stehenden Kapital von
CHF 395'700.00 einen Vermögensertrag von 1 %, das heisst CHF 320.00 pro Monat,
zu erwirtschaften. Im Urteil des Obergerichts Zürich sei es um ein Kapital von
CHF 1.6 Mio. und nicht bloss um CHF 395'700.00 gegangen. Das Obergericht Zürich
habe noch vor der Negativzinsphase bei einem Vermögen von CHF 1.6 Mio. mit
einem Zinssatz von 1,25% gerechnet. Wenn die Vorinstanz nun mitten in der Negativzinsphase
bei einem Vermögen von nur CHF 395'700.00 von einem Zinssatz von 1 % ausgehe,
könne diese Rechnung offensichtlich nicht stimmen. Derzeit seien die Zinsen
weltweit so tief wie noch nie. Zudem verfüge sie aufgrund der Gütertrennung im
Vergleich zum Ehemann über ein viel geringeres Vermögen, von welchem sie in den
kommenden Jahren werde zehren müssen, weshalb man bei ihr auch nicht von einem langen
Anlagehorizont sprechen könne. Ihre bisherige Anlagestrategie sei und bleibe
konservativ, was auch die Vorinstanz bestätige. Im Zusammenhang mit den von der
Vorderrichterin erwähnten beiden Bundesgerichtsurteilen aus den Jahren 2009 und
2010 sei festzuhalten, dass damals noch niemand von Negativzinsen, gesprochen habe,
schon gar nicht bei Privatanlegern. Das heutige Zinsumfeld präsentiere sich
ganz anders. Zudem sei in diesen beiden Entscheiden ein Kapital von CHF 600'000.00
beziehungsweise von CHF 900'000.00 und nicht bloss von CHF 395'700.00 zur
Beurteilung gestanden. Auch wenn das Bundesgericht vor 12 Jahren einen Zinssatz
von 3% bei einem Vermögen von CHF 600'000.00 beziehungsweise vor 11 Jahren
einen solchen von 2.5% bei einem Vermögen von CHF 900'000.00 nicht als
unangemessen bezeichnet habe, könne die Vorinstanz aufgrund des
zwischenzeitlich massiv veränderten Zinsumfeldes keinesfalls einen Zinssatz von
1 % anrechnen. Das sei willkürlich. Obwohl die Amtsgerichtsstatthalterin
ausdrücklich bestätige, dass die Zinssätze seit den genannten Entscheiden
weiter gesunken und auf einem Tiefstand seien, spreche sie mit keinem Wort vom
aktuellen Negativzinsumfeld. Von diesem Negativzinsumfeld sei sie direkt
betroffen, weshalb der angerechnete Vermögensertrag von 1 % offensichtlich nicht
korrekt sei und korrigiert werden müsse. Der von der Vorinstanz erwähnte
Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 2015, in welchem ein Ertrag von 3.5 % als
angemessen erachtet worden sei, könne nicht mit der vorliegenden Konstellation
verglichen werden. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall sei es dort nämlich um
eine Partei mit besten Kenntnissen, langjähriger Erfahrung und ausgezeichneten
Beziehungen auf dem Finanzmarkt sowie mit CHF 4.5 Mio. um ein viel höheres
Vermögen gegangen. Die Anrechnung eines Vermögensertrags durch die Vorinstanz
sei willkürlich und zu korrigieren.
3.4 Die Vorbringen der Ehefrau und
Berufungsklägerin vermögen die umfassende und überzeugende Begründung der
Amtsgerichtsstatthalterin, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann, nicht
zu erschüttern. Sie übertrug die von ihr erwähnten Urteile keineswegs
unreflektiert auf den vorliegenden Fall und erkannte durchaus, dass das heutige
Zinsumfeld nicht in jeder Hinsicht demjenigen entspricht, das den im
angefochtenen Urteil zitierten Entscheiden zugrunde lag. Sie beachtete auch den
Umstand, dass die Ehefrau nicht als ausgewiesene Spezialistin im Anlagegeschäft
bezeichnet werden kann. Immerhin besteht die Möglichkeit, sich in dieser
Hinsicht beispielsweise durch die eigene Bank kompetent beraten zu lassen. Die
Vorinstanz war sich auch bewusst, dass der Ehefrau nicht wie teilweise in den
erwähnten Entscheiden ein Millionenvermögen, sondern «bloss» ein sechsstelliger
Betrag für die Anlage zur Verfügung steht. Wäre von einem höheren Vermögen
auszugehen gewesen, hätte ihr wie vom Ehemann gefordert wohl auch ein höherer
Vermögensertrag angerechnet werden müssen.
Die Unterhaltspflicht des Ehemannes
dauert bis zu dessen AHV-Alter, das heisst bis ins Jahr 2034. Für die Frage des
Vermögensertrags ist dieser Anlagehorizont massgebend und nicht bloss das von
der Ehefrau erwähnte aktuelle Negativzinsumfeld. Über die ganze Zeit gesehen ist
es durchaus realistisch, einen Vermögensertrag von 1 % erzielen zu können, ganz
abgesehen davon, dass die Ehefrau nicht belegt hat, persönlich von Negativzinsen
betroffen zu sein. Dass sie vom Vermögen zehren müsste, ist ebenfalls eine
blosse Behauptung, die sie in keiner Wiese substantiiert.
Die Amtsgerichtsstatthalterin ging aus
diesen Gründen zu Recht davon aus, dass es der Ehefrau möglich und zumutbar
ist, während der Dauer der Unterhaltspflicht einen Vermögensertrag von durchschnittlich
1 % zu erzielen. Die Anrechnung des entsprechenden hypothetischen Einkommens
ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet.
4.1 Bei der Bemessung des
Unterhaltsbeitrags nach der einstufigen Methode hat die Unterhaltsgläubigerin
konkret und unter Bezifferung aller Bedarfsposten nachzuweisen, welche Ausgaben
während des Zusammenlebens getätigt wurden beziehungsweise auf welche Mittel
sie nun nach der Trennung angewiesen ist, um die bisherige Lebenshaltung
fortführen zu können. Im Einzelnen kann dafür auf die zutreffende und vom
Grundsatz her unwidersprochen gebliebene Darstellung dieser Berechnungsweise im
angefochtenen Urteil verwiesen werden (S. 15 f., E. 4.6).
4.2.1 Zu den der Ehefrau für die erste
Unterhaltsphase zugestandenen Wohnkosten von CHF 1'785.00 erwog die
Vorderrichterin, die Ehefrau lebe aktuell in der ehelichen Liegenschaft, die
sie mit Abschluss der Ausbildung des Sohnes werde verlassen müssen. Der Sohn habe
sich weiterhin an den Wohnkosten im Umfang von CHF 360.00 zu beteiligen,
weshalb der Ehefrau analog dem Entscheid des Obergerichts vom 12. Dezember 2019
zu den vorsorglichen Massnahmen der Betrag von CHF 1'785.00 anzurechnen sei.
4.2.2 Die Ehefrau bringt in ihrer
Berufung vor, sie werde bis zum Ende der Lehre des volljährigen Sohnes weiterhin
mit ihm im gleichen Haushalt leben. Der Sohn habe am Tag seiner Volljährigkeit
mit seinem Vater, dem Ehemann, einen Unterhaltsvertrag abgeschlossen. In der Bedarfsrechnung
der Vorinstanz werde ihr der Grundbetrag von CHF 1'200.00 und nicht derjenige
von CHF 1'350.00 angerechnet. Bei den Wohnkosten werde sie jedoch von der
Vorinstanz so behandelt, wie wenn sie mit einem minderjährigen Sohn
zusammenleben würde; das heisst, ihr werde für die Wohnungskosten nach Abzug
des Beitrags des Sohnes nur der Betrag von CHF 1'785.00 angerechnet und nicht
der Gesamtbetrag von CHF 2'145.00. Diese Rechnung sei widersprüchlich und
falsch. Auch in der ersten Phase sei ihr für die Wohnkosten der Gesamtbetrag
von CHF 2'145.00 anzurechnen. Der Betrag von CHF 500.00, die der Sohn der
Mutter noch bis Juli 2022 zu bezahlen habe, sei am Ende in Abzug zu bringen.
Andernfalls werde sie schlechter gestellt, da bei ihrer Bedarfsrechnung doppelt
Abzüge gemacht würden.
4.2.3 Den von der Ehefrau geltend
gemachten Grundbetrag von CHF 1'350.00 können gemäss den Richtlinien für die
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums alleinerziehende
Personen beanspruchen. Die Ehefrau kann nicht mehr als alleinerziehend
bezeichnet werden, da der Sohn volljährig ist und nicht mehr «erzogen» werden
muss. Weiter bestimmen die Richtlinien (Ziffer II, Abschnitt «Mietzins, Hypothekarzins»),
dass bei einer Wohngemeinschaft (eingeschlossen volljährige Kinder mit eigenem
Erwerbseinkommen) die Wohnkosten in der Regel anteilsmässig zu berücksichtigen
sind. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb vorliegend anders zu verfahren
wäre. Die Amtsgerichtsstatthalterin setzte in der Bedarfsrechnung deshalb zu
Recht nach Abzug des Beitrags des Sohnes nur einen Betrag von CHF 1'785.00 ein.
Die Rüge der Berufungsklägerin ist unbegründet.
4.3.1 Die Ehefrau und Berufungsklägerin
verlangt die Hinzurechnung eines monatlichen Betrages von CHF 569.00 für die
Bezahlung der Beiträge in die Säule 3a. Die Amtsgerichtsstatthalterin erwog
dazu, die Ehefrau habe zwar nachgewiesen, dass in den Jahren der ehelichen
Gemeinschaft beide Ehegatten regelmässige Zahlungen auf Konti der Säule 3a
geleistet hätten, und zwar auch nach der Trennung. Die Parteien lebten unter
dem Güterstand der Gütertrennung. Monatliche Sparbeiträge in eine Säule 3a seien,
soweit damit nicht ein geltend gemachter Vorsorgeunterhalt bei der
Bedarfsberechnung eingeschlossen werde, vermögensbildend. Die Einzahlungen
beider Gatten in die Säule 3a seien demnach nicht für den Verbrauch bestimmt
gewesen. Die Ehefrau habe in ihren Rechtsschriften zu keinem Zeitpunkt
dargelegt, dass im Zeitpunkt ihrer Pensionierung eine Vorsorgelücke bestehen
werde und entsprechend im Bedarf ein Vorsorgeunterhalt mit zu berücksichtigen
wäre. Stattdessen habe sie sich darauf verlegt, den Sparbetrag in die 3. Säule
als dem ehelichen Standard angemessen zu bezeichnen und zu fordern, diesen in
der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. Eine solche Kapitalbildung widerspreche
den Grundregeln der Bemessung des nachehelichen Unterhalts bei der
einstufig-konkreten Methode, die auf dem Verbrauch basiere. Bezüglich Vorsorge im
Alter könne festgehalten werden, dass die Ehefrau nach der Scheidung über ein
Kapital der 2. Säule in Höhe von mehr als CHF 700'000.00 sowie über
Barwerte von ca. CHF 390'000.00 verfügen werde. Hinzu kämen Guthaben der 3.
Säule im Umfang von rund CHF 56'000.00. Die Ehefrau sei 52-jährig und demnach
noch während 12 bis 13 Jahren erwerbstätig. Sie werde weiterhin Guthaben in der
2. und 3. Säule äufnen können. Unstrittig sei unter den Parteien, dass sie
demnach im Zeitpunkt des AHV-Alters über genügend Einkommen verfügen werde, um
den dannzumal reduzierten gebührenden Bedarf decken zu können. Auch unter dem
Titel Vorsorgeunterhalt sei somit im Bedarf der Ehefrau nichts für die
Einzahlung in eine dritte Säule anzurechnen.
4.3.2 Die Ehefrau weist in ihrer
Berufung darauf hin, dass gemäss dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB der
gebührende nacheheliche Unterhalt eine angemessene Altersvorsorge einschliesse.
Entgegen ihren eigenen Ausführungen halte die Vorinstanz indessen fälschlicherweise
fest, dass die Beiträge für die Säule 3a im Rahmen des nachehelichen Unterhalts
nicht zum Bedarf der Ehefrau gehörten und somit auch nicht hinzuzurechnen seien.
Beim nachehelichen Unterhalt gehe es gerade nicht um den blossen
Verbrauchsunterhalt, sondern um den Vorsorgeunterhalt, der im Bedarf des
berechtigten Ehegatten einzuberechnen sei. Der der Ehefrau geschuldete
nacheheliche Unterhalt schliesse somit eine angemessene Altersvorsorge von
Gesetzes wegen ein. Es sei unbestritten, dass beide Parteien in den Jahren der
ehelichen Gemeinschaft sowie auch nach der Trennung regelmässig in ihre Säule 3a-Konti
einbezahlt hätten. Die seit Jahren regelmässigen Einzahlungen in die Säule 3a
gehörten unbestritten zum zuletzt gelebten Standard in der Ehe, auf dessen
Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch hätten. Entsprechend habe
sie Anspruch darauf, dass sie auch weiterhin, das heisst bis zu ihrer
ordentlichen Pensionierung, Einzahlungen in die Säule 3a machen könne. Die
finanzielle Situation des Ehemannes sei unbestritten sehr komfortabel, so dass
in ihrem Bedarf die Beiträge der Säule 3a problemlos zu berücksichtigen seien. Die
Feststellung der Vorinstanz, sie habe in ihren Rechtsschriften zu keinem
Zeitpunkt dargelegt, dass im Zeitpunkt ihrer Pensionierung eine Vorsorgelücke
bestehen werde und entsprechend im Bedarf ein Vorsorgeunterhalt
mitzuberücksichtigen wäre, sei nicht korrekt. Die Vorinstanz unterscheide nicht
zwischen der in der Vergangenheit während der Ehe erworbenen beruflichen
Vorsorge und der unterhaltsrechtlichen Altersvorsorge gemäss Art. 125 ZGB.
Diese beiden Aspekte hätten miteinander überhaupt nichts zu tun, würden separat
angeschaut und dürften auch nicht miteinander vermischt werden. So habe der Hinweis
auf die 2. Säule im Rahmen der Berechnung des nachehelichen Unterhalts überhaupt
nichts zu suchen. Da gemäss dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB der gebührende
nacheheliche Unterhalt auch eine angemessene Altersvorsorge von Gesetzes wegen
einschliesse, müsse sie auch nicht explizit darlegen, dass im Zeitpunkt ihrer
Pensionierung eine Vorsorgelücke bestehen werde. Sie habe immer geltend
gemacht, dass man ihr im Bedarf auch die Beiträge an die Säule 3a anzurechnen habe,
ansonsten sie dann tatsächlich im Zeitpunkt ihrer Pensionierung im Unterschied
zum Ehemann eine Vorsorgelücke aufweisen würde. Auch die Behauptung der
Vorinstanz, wonach die einstufig-konkrete Methode auf dem Verbrauch basieren
solle, sei unsubstantiiert und falsch. Gemäss dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1
ZGB schliesse der gebührende nacheheliche Unterhalt, wie bereits erwähnt, auch eine
angemessene Altersvorsorge ein. Das habe mit der Berechnungsmethode überhaupt
nichts zu tun. Die Vorinstanz habe bei ihrem Bedarf den monatlichen Betrag von
CHF 569.00 für die Bezahlung der Beiträge in die Säule 3a fälschlicherweise
nicht angerechnet. Das sei zu korrigieren.
4.3.3 Der Ehemann bestätigt in seiner
Berufungsantwort die Auffassung der Ehefrau, wonach beim gebührenden Unterhalt
gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB auch eine gebührende Altersvorsorge zu
berücksichtigen sei. Es handle sich dabei um einen Ausgleich allfälliger
künftiger nachehelicher Einbussen, wenn ein Ehegatte nach der Scheidung einer
lebensprägenden Ehe keiner oder vorübergehend nur einer beschränkten
Erwerbstätigkeit nachgehen und deshalb keine oder nicht die vollen Beiträge in
die Altersvorsorge einzahlen könne. Entgegen ihren Ausführungen habe die
Ehefrau hingegen sehr wohl darzulegen, inwiefern ein nachehelicher Nachteil bestehe,
beziehungsweise dass sie eine Vorsorgelücke habe. Die Vorinstanz habe dazu
korrekt festgehalten, dass die Ehefrau dies nicht geltend gemacht habe. Sie
zeige auch im Rahmen der Berufung nicht auf, inwiefern es ihr nicht möglich
sein soll, die vollen Beiträge in die Altersvorsorge einzubezahlen. Sie begnüge
sich lediglich mit der Behauptung, im Unterschied zum Ehemann eine
Vorsorgelücke zu haben. Vorliegend habe die Ehefrau keine Betreuungsaufgaben
mehr. Sie habe damit die Möglichkeit eines 100% Arbeitspensums. Ihr werde dafür
ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von CHF 6'086.00 netto angerechnet. Bei
einem Einkommen in dieser Höhe werde sie ohne Weiteres die vollen Beiträge in die
Altersvorsorge einzahlen und so ihr sonst schon hohes Alterskapital vermehren
können. Zudem verfüge sie nach der Scheidung und der Teilung der Guthaben der
Pensionskasse über erhebliche eigene PK-Ansprüche von gegen CHF 800'000.00,
welche selbstredend zu beachten seien, da diese zur Altersvorsorge zählten. Weshalb
dies nicht so sein sollte, könne sie nicht nachvollziehbar begründen. Die
diesbezügliche Kritik sei haltlos. Die Beiträge an die 3a-Säule seien
vorliegend reine Sparbeiträge und führten zur Vermögensbildung. Es handle sich
dabei nicht um Vorsorgeunterhalt nach Art. 125 ZGB. Wie die Vorinstanz richtig
festhalte, verbleibe Einkommen, welches nicht der Befriedigung der
Lebenshaltung diente, demjenigen, der es erwirtschafte. Ein Anspruch auf Sparen
habe der Unterhaltsberechtigte nicht.
4.3.4 Ein nachehelicher
Unterhaltsbeitrag ist gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB dann geschuldet, wenn es einem
Ehegatten nicht zuzumuten ist, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter
Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selber aufkommt. Zur
Altersvorsorge gehören sowohl die Ansprüche der AHV (1. Säule) als auch jene
der beruflichen Vorsorge (2. Säule) als auch der privaten Vorsorge (3. Säule). In
der Praxis wird der Bemessung der Altersvorsorge die für die Ehegatten massgebliche
Lebenshaltung – der gebührende Unterhalt – zugrunde gelegt, auf welche der
unterhaltsberechtigte Ehegatte Anspruch hat. Dieser Betrag wird sodann in ein
fiktives Bruttoeinkommen umgerechnet, und darauf sind wiederum Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerbeiträge der 1. und 2. Säule zu berechnen, die zusammen, erweitert
um eine allfällige Steuerbelastung, den Vorsorgeunterhalt ergeben (Urteil des
Bundesgerichts 5A_210/2008 vom 14. November 2008, auszugsweise in BGE 135 III 158 ff.). Bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen umfasst
die angemessene Altersvorsorge zudem auch die Vorsorge im Rahmen des steuerlich
abziehbaren Höchstbetrages der 3. Säule, soweit dies den ehelichen
Lebensverhältnissen entspricht. Im Umfang des steuerlichen Höchstbetrages
handelt es sich jedenfalls nicht um vermögensbildende Massnahmen, an denen der
Unterhaltsberechtigte nach Scheidung der Ehe nicht mehr teilhat (Gloor/Spycher, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,
6. Aufl. 2018, N 4 zu Art. 125 ZGB; Schwenzer/Büchler, in: FamKomm Scheidung, 3. Aufl.
2017, Band I, N 15 zu Art. 125 ZGB). Dies gilt auch
dann, wenn die 3. Säule wegen fehlender Erwerbstätigkeit nicht steuerbegünstigt
aufgebaut werden kann (Aeschlimann/Bähler, in: FamKomm Scheidung, 3. Aufl.
2017, Band II, N 32 Anh. UB).
4.3.5 Die Ehefrau hat gemäss den
unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vor-instanz nachgewiesen, dass in
den Jahren der ehelichen Gemeinschaft beide Ehegatten regelmässige Zahlungen
auf Konti der Säule 3a leisteten. Sie leben unbestrittenermassen in günstigen
wirtschaftlichen Verhältnissen. Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen
gehören deshalb die Zahlungen für die 3. Säule zum Aufbau einer angemessenen
Altersvorsorge. Diesen Standpunkt vertrat die Ehefrau bereits bei der
Vorinstanz. Dass bei den für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu ermittelnden
vorsorglichen Unterhaltsbeiträgen kein entsprechender Betrag berücksichtigt
werden konnte, lag daran, dass es damals noch um ehelichen Unterhalt ging und bei
diesem im Unterschied zum nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB einzig
Anspruch auf Verbrauchsunterhalt besteht (Urteil des Obergerichts vom 12.
Dezember 2019, E. 6.2.7). Während des Scheidungsverfahrens kann (noch) kein
Vorsorgeunterhalt zugesprochen werden (BGE 145 III 169). Die Berufung ist in
diesem Punkt begründet und es ist wie von der Ehefrau verlangt beim Bedarf
zusätzlich ein Betrag von CHF 569.00 zu berücksichtigen.
4.4.1 Die Amtsgerichtsstatthalterin
gestand der Ehefrau in der Bedarfsrechnung für Ferien einen Betrag von CHF
500.00 pro Monat zu. Zur Begründung führte sie aus, die Parteien hätten im Zuge
der Trennung auf der Grundlage der Auslagen während des zuletzt gelebten
Standards ein gemeinsames Budget ausgearbeitet. Die Ehefrau habe sich
entsprechend bezüglich aller geltend gemachten Verbrauchspositionen auf diese
Zusammenstellung berufen. In allen ergangenen gerichtlichen Entscheiden, bei
Anwendung der einstufig-konkreten Methode, seien diese Zahlen in die
Bedarfsberechnung eingeflossen und als entsprechend dem gelebten Standard
berücksichtigt worden. Die Ehefrau habe zwischenzeitlich weitere Urkunden zu
den aufgewendeten Kosten für Ferienreisen zu den Akten gereicht. Sie habe für
die Jahre 2008 bis 2016 in Beilage 7 Ferienauslagen der Familie von CHF
250'988.50 berechnet und die entsprechenden Rechnungen, soweit vorhanden,
beigelegt und einen Betrag pro Familienmitglied von CHF 465.00 ermittelt.
Diese Ferienreisen lägen teilweise mehrere Jahre zurück und entsprächen damit
nicht mehr dem zuletzt gelebten Standard. Darüber hinaus verlange die Ehefrau
die Anrechnung von Sportferien von monatlich CHF 157.00 und von regelmässigen
Aufenthalten an Wochenenden in [...] in einem Hotel. Hierfür berechne sie
weitere CHF 594.00 pro Monat. Belegt seien die Ferienauslagen gemäss
Beilage 7, was einem monatlichen Betrag von CHF 465.00 entspreche. Das von den
Parteien erarbeitete Familienbudget zum gegenseitigen erweiterten Bedarf gemäss
Beilage 3 der Ehefrau sei Grundlage der genehmigten Trennungsvereinbarung
gewesen. Die dort festgehaltenen Zahlen wiesen demnach den zuletzt gelebten
ehelichen Standard aus. Die Ehefrau habe am 4. Mai 2018 im Eheschutzverfahren
vor Bezirksgericht Aarau ausgeführt, dass Beilage 3 und die diesbezüglichen
Zahlen korrekt seien respektive für Ferien verbraucht worden sei, was
aufgeführt worden sei. Für Ferien seien CHF 20'000.00 bis 25'000.00 pro Jahr
für die Familie ausgegeben worden. Der Betrag von CHF 500.00 entspreche damit
dem gemeinsam ermittelten ehelichen Standard.
4.4.2 Die Berufungsklägerin fordert einen
Betrag von CHF 1'200.00 pro Monat. Sie verweist darauf, dass das von der
Vorinstanz erwähnte Budget vom Ehemann ausgearbeitet worden sei. Es handle sich
nicht um ein gemeinsames Budget. Richtig sei, dass sich die Parteien in einigen
Budgetpositionen wie Zeitung, Beauty, Fitness, einig seien. Bezüglich der Position
Ferien von lediglich CHF 500.00 seien sie sich hingegen noch nie einig gewesen.
Sie habe im Rahmen des Scheidungsverfahrens, im Rahmen der vorsorglichen
Massnahmen wie auch bereits im Eheschutzverfahren vor dem Bezirksgericht [...]
die Höhe dieser Position Ferien immer wieder bestritten und der Vorinstanz
ausführlich und detailliert die effektive Höhe der Position dargelegt. Mit den
von ihr gemachten Ausführungen setze sich die Vorderrichterin jedoch nur
unzureichend auseinander und verweise lapidar auf das vom Ehemann erstellte Budget.
Das sei nicht korrekt. Sie habe in ihren diversen Eingaben sehr genau beschrieben,
welchen Ferienstandard sie beziehungsweise die ganze Familie während den
gemeinsamen Ehejahren gehabt hätten. Dieser in der Ehe zuletzt gemeinsam
gelebte Ferienstandard könne mit lediglich CHF 500.00 pro Monat klarerweise
nicht gedeckt werden. Bereits im Rahmen des Eheschutzverfahrens vor dem
Bezirksgericht [...] habe sie einen Betrag von rund CHF 1'200.00 für die Ferien
geltend gemacht und die im Budget aufgeführte Höhe von lediglich CHF 500.00
bestritten. Hätte das Bezirksgericht im Rahmen der Vergleichsgespräche vom 4.
Mai 2018 für Ferien tatsächlich lediglich den Betrag von CHF 500.00 eingesetzt,
hätte der Ehemann der Ehefrau nicht einen monatlichen Unterhalt von CHF 4'000.00
beziehungsweise CHF 3'100.00 zahlen müssen. Die Parteien hätten während den
gemeinsamen Ehejahren die Wochenenden regelmässig und auch während zwei Wochen
die Sportferien in ihrer Ferienwohnung in [...] verbracht. Da die Ferienwohnung
einer Unternehmung gehöre, die zu 100 % im Eigentum des Ehemannes stehe und
dieser die Kosten über seine Firma abgerechnet habe, tauchten sie in dem von
ihm erstellten Budget nicht auf. Korrekterweise müssten sie jedoch zur Position
Ferien hinzugerechnet werden. Sie habe Anrecht darauf, diesen zuletzt gelebten
Lebensstandard auch nach der Ehe weiter zu leben und regelmässig über das Wochenende
in [...] zu verreisen. Da sie aber nicht mehr in der Ferienwohnung werde leben
können, werde sie künftig in einem Hotel in [...] oder einer anderen [...]
wohnen müssen. Zur Berechnung der dadurch entstehenden Kosten gehe sie von den
hälftigen Kosten in einem Doppelzimmer des Hotels [...] in [...] aus. Diese
Berechnungen gingen alle aus den Vorakten hervor. Es resultiere ein monatlicher
Betrag von CHF 594.00 für die Wochenende, von CHF 157.00 für die Sportferien
und von CHF 52.00 für das Ski-Abo. Abgesehen von diesen erwähnten Wochenenden
und Sportferien in [...] hätten sie während der Ehe von 2008 bis 2016 regelmässig
sehr luxuriöse Ferien verbracht. Das Ferienbudget der fünfköpfigen Familie habe
sich in dieser Zeit ohne Wochenende und Sportferien in [...] auf CHF 250'988.50
belaufen, was für eine Person alleine pro Monat CHF 465.00 ausmache. Das
Argument der Vorinstanz, diese Ferienreisen lägen teilweise mehrere Jahre
zurück und entsprächen damit nicht mehr dem zuletzt gelebten Standard,
überzeuge nicht. Einerseits habe sie unbestritten nachgewiesen, dass man
während Jahren luxuriöse Ferienreisen im Gesamtbetrag von CHF 250'988.50 unternommen
und dies zum Standard in der Ehe gehört habe. Ebenso unbestritten sei, dass
noch im Jahr 2016 luxuriös gereist worden sei. Es sei allgemein bekannt, dass
man im Trennungsjahr üblicherweise keine grossen gemeinsamen Ferien mache. Im
Rahmen des nachehelichen Bedarfs sei ihr deshalb korrekterweise ein monatliches
Feriengeld von CHF 1'200.00 (CHF 594.00 Wochenende [...], CHF 157.00
Sportferien [...], CHF 52.00 Ski-Abo [...] und CHF 465.00 für übrige Fernreisen)
anzurechnen.
4.4.3 Wie der Begründung des
angefochtenen Urteils entnommen werden kann, setzte sich die Vorinstanz sehr
wohl mit den Vorbringen der Ehefrau auseinander. Die Amtsgerichtsstatthalterin
stützte sich bei ihrem Entscheid für den in der Bedarfsrechnung berücksichtigten
Betrag von CHF 500.00 im Wesentlichen auf das von der Ehefrau als Beilage 3
eingereichte Budget und die in diesem Zusammenhang von ihr im
Eheschutzverfahren abgegebenen Erklärungen. Die Ehefrau habe sich entsprechend
bezüglich aller geltend gemachten Verbrauchspositionen auf diese
Zusammenstellung berufen und vor Bezirksgericht [...] bemerkt, dass die
diesbezüglichen Zahlen korrekt seien.
Das Budget enthält für Ferien der
Ehefrau einen Betrag von CHF 500.00. Die Ehefrau zeigt in ihrer Berufung nicht
auf, weshalb es falsch sein soll, einzig bei den Ferien von dem von ihr selber
angerufenen Budget abzuweichen. Dass dieses auch unter Berücksichtigung der
Aufenthalte in [...] den zuletzt gelebten ehelichen Standard abbildet, ergibt
sich aus ihren Aussagen anlässlich der Eheschutzverhandlung vor Bezirksgericht [...]
vom 4. Mai 2018, an der sie vor der Befragung zur Wahrheit ermahnt und auf ihr
Verweigerungsrecht hingewiesen worden war (Verhandlungsprotokoll vom 4. Mai
2018, S. 6). Auf die Frage des Gerichtspräsidenten «Wie viel Geld benötigen Sie
für die Ferien künftig, wenn sie alleine in den Urlaub fahren?» antwortete sie:
«Ich denke, was im Budget ist. Wir gingen oft nach […]» (Verhandlungsprotokoll,
S. 9). Die Ehefrau legt in ihrer Berufung nicht dar, weshalb die Vorinstanz
nicht auf diese erst rund ein Jahr nach der Trennung erfolgte Aussage hätte
abstützen dürfen. Wie der Ehemann in seiner Berufungsantwort zutreffend
bemerkt, sind die Ausführungen der Ehefrau weitgehend appellatorischer Natur. Im
Berufungsverfahren muss die Berufungsklägerin jedoch auf die Argumentation der
Vorinstanz eingehen und sich detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid
auseinandersetzen (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).
Diesen Anforderungen genügt die Berufung, soweit die Ehefrau damit die Höhe des
ihr für Ferien zugestandenen Betrages kritisiert, nicht. Sie ist in diesem
Punkt unbegründet.
4.5 Die Berufungsklägerin verlangt, den
von der Vorinstanz für Steuern eingesetzten Betrag von CHF 1'000.00 auf
mindestens CHF 1'286.00 zu erhöhen, da der Ehemann ihr einen höheren
nachehelichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen habe. Nach dem vorliegenden Urteil
wird der Ehemann der Ehefrau in der Tat einen höheren Unterhaltsbeitrag zu
bezahlen haben. Die Erhöhung entspricht dem von der Ehefrau geltend gemachten
Betrag für die Einzahlung in die Säule 3a. Die Beiträge an die Säule 3a können
bei den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden vom Einkommen abgezogen
werden. Es ist daher anzunehmen, dass sich trotz höherem Unterhaltsbeitrag die
Steuerbelastung der Ehefrau während der Dauer der Unterhaltspflicht des
Ehemannes nicht verändern wird. Der von der Vorinstanz dafür vorgesehene Betrag
von CHF 1'000.00 ist deshalb nicht zu korrigieren.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die
vorinstanzliche Bedarfsrechnung um den von der Ehefrau geltend gemachten Betrag
von CHF 569.00 für die Einzahlungen in die 3. Säule zu erhöhen ist. Die übrigen
Rügen sind unbegründet. Der Bedarf für die erste Phase beläuft sich damit auf
CHF 7'064.00, derjenige für die zweite Phase auf CHF 7'424.00. Unter
Berücksichtigung des Eigenverdienstes von CHF 6'405.00 ist der vom Ehemann zu
bezahlende Unterhaltsbeitrag neu auf die – bei der Bemessung von Alimenten
handelt es sich nicht um eine Mathematikaufgabe – gerundeten Beträge von CHF 650.00
für die erste Phase und von CHF 1'000.00 für die zweite Phase festzusetzen. Die
Berufung ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens
sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend zu zwei Drittel der Ehefrau und zu
einem Drittel dem Ehemann zu auferlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Ehefrau hat
dem Ehemann somit zwei Drittel der von ihm geltend gemachten Parteikosten von CHF
2'494.65 und dieser der Ehefrau einen Drittel der von ihr eingereichten
Kostennote über CHF 2'086.45 zu entgelten. Nach Verrechnung der gegenseitigen
Ansprüche verbleibt eine von der Ehefrau dem Ehemann zu bezahlende
Parteientschädigung von CHF 967.60 (inkl. Auslagen und MwSt.).
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung
wird Ziffer 2 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 2.
März 2021 aufgehoben.
2. Der Ehemann hat der Ehefrau folgende
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis
31. Juli 2022: CHF 650.00,
- 1. August 2022 bis Eintritt des
Ehemannes ins AHV-Alter: CHF 1’000.00.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 2'500.00 werden zu zwei Drittel A.___ und zu einem Drittel B.___ auferlegt.
Sie werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat A.___
einen Betrag von CHF 833.35 zu erstatten.
4. A.___ hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 967.60 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller