ZKBER.2021.4
Ernennung einer Revisionsstelle bzw. Auflösung der Gesellschaft nach Art. 731b OR
4. Februar 2021Deutsch5 min
zur Herstellung des rechtmässigen Zustands ein und drohte ihr für den Unterlassungsfall
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 4. Februar 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Max
Flückiger,
Berufungsklägerin
gegen
Handelsregisteramt des Kantons
Solothurn,
Berufungsbeklagter
betreffend Ernennung
einer Revisionsstelle bzw. Auflösung der Gesellschaft nach Art. 731b OR
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Handelsregisteramt des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Gesuchsteller) reichte am 23. Oktober 2020 beim
Richteramt Solothurn-Lebern ein Gesuch nach Art. 252 ZPO gegen die A.___ AG
(nachfolgend: Gesuchsgegnerin) ein und verlangte, es seien wegen Fehlens des
vorgeschriebenen Organs (Revisionsstelle) die erforderlichen Massnahmen nach
Art. 731b OR zu ergreifen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Gesuchsgegnerin. Das Gesuch wurde zuständigkeitshalber an das
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt überwiesen.
2. Der Amtsgerichtspräsident räumte der
Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 Frist zur Stellungnahme und
zur Herstellung des rechtmässigen Zustands ein und drohte ihr für den Unterlassungsfall
die Auflösung der Gesellschaft und ihre Liquidation nach den Vorschriften über
den Konkurs an.
3. Am 1. Dezember 2020
erliess der Amtsgerichtspräsident das folgende Urteil:
1.
Es wird
festgestellt, dass die Gesuchsgegnerin innert Frist gemäss Verfügung vom 30.
Oktober 2020 weder eine Stellungnahme eingereicht noch den rechtmässigen
Zustand hergestellt hat.
2.
Infolge Fehlens der
gesetzlich vorgeschriebenen Organe (Revisionsstelle) wird die Auflösung der A.___
AG, [...] angeordnet und die Gesellschaft in Liquidation versetzt, was im
Handelsregister einzutragen ist.
3.
Der Zeitpunkt der
Auflösung der A.___ AG, [...], ist festgesetzt auf Dienstag, den 1. Dezember
2020, 10.00 Uhr.
4.
Es wird die
konkursamtliche Liquidation angeordnet und das Kantonale Konkursamt, 4702
Oensingen, mit der Liquidation beauftragt.
5.
Das
Handelsregisteramt des Kantons Solothurn wird angewiesen, das Kantonale
Konkursamt als Liquidatorin der A.___ AG, [...] einzutragen.
6.
Die Gesuchsgegnerin
hat dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 250.00 zu bezahlen.
7.
Die Kosten des
Verfahrens von CHF 500.00 sind von der Gesuchsgegnerin zu bezahlen.
4.1. Gegen das begründete Urteil erhob
die Gesuchsgegnerin (nachfolgend: Berufungsklägerin) am 21. Januar 2021 frist-
und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und stellte
die folgenden Rechtsbegehren:
1. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten
von Bucheggberg-Wasseramt vom 01. Dezember 2020 sei aufzuheben.
2. Die A.___ AG sei (wieder) in ihre Rechte
einzusetzen.
3. U.K.u.E.F.
4.2 Am 25. Januar 2021 reichte die
Berufungsklägerin innert der Berufungsfrist eine Ergänzung zu ihrer Berufung
ein.
5. Mit Berufungsantwort
vom 29. Januar 2021 stellte der Gesuchsteller (nachfolgend: Berufungsbeklagter)
folgende Rechtsbegehren:
1.
Die Berufung sei
gutzuheissen und die Ziffern 2 bis 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten
von Bucheggberg-Wasseramt vom 01.12.2020 seien aufzuheben.
2.
Die A.___ AG hat
sämtliche Gerichts- und Parteikosten (auch jene der Gegenpartei in der Höhe von
total CHF 350.00) für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das
Berufungsverfahren vor Obergericht zu bezahlen.
6. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die vorgeschriebenen Organe bei der
Aktiengesellschaft sind die Generalversammlung (Art. 698 ff. OR), der
Verwaltungsrat (Art. 707 ff. OR) und die Revisionsstelle (Art. 727 ff. OR),
sofern auf eine solche nicht verzichtet werden kann (Art. 727a Abs. 2 OR). Bei
einem Mangel in der Organisation kann der Richter der Gesellschaft unter
Androhung ihrer Auflösung eine Frist setzen, binnen derer der rechtmässige
Zustand wiederherzustellen ist, das fehlende Organ ernennen oder die
Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den
Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1 OR).
2.
Es ist unbestritten, dass der
Berufungsklägerin ein vorgeschriebenes Organ (Revisionsstelle) fehlte und dass
sie auf eine Revisionsstelle nicht (rechtsgültig) verzichtet hat. Zu Recht hat
der Vorderrichter im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die
Berufungsklägerin innert Frist weder Stellung bezog noch den rechtmässigen
Zustand wiederherstellte.
3.
Im Berufungsverfahren liegen nun die
folgenden Urkunden vor: Die Wahlannahmeerklärung der B.___ AG vom 20. Januar
2021, das Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung vom 25. Januar
2021, die Anmeldung der Revisionsstelle an das Handelsregisteramt, der
Handelsregisterauszug vom 29. Januar 2021. Diese Urkunden sind als echte Noven
zum Beweis zuzulassen (Art. 317 ZPO). Die Berufungsklägerin belegt damit, dass
sie mit der B.___ AG wieder eine Revisionsstelle hat und somit der gesetzmässige
Zustand wiederhergestellt ist.
4.1
Wie der Berufungsbeklagte zutreffend
ausführt, hat die Berufungsklägerin zufolge ihrer Säumnis sowohl das erst- als
auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst, obwohl sie vorgängig mehrmals
zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes aufgefordert wurde. Sie hat deshalb
die Kosten beider Verfahren zu tragen. Zudem hat sie dem Berufungsbeklagten für
beide Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Ziffern 6 und 7 des
angefochtenen Urteils können deshalb bestehen bleiben.
4.2
Die Entscheidgebühr für das
Verfahren vor Obergericht wird auf CHF 1‘000.00 festgesetzt. Zudem hat die
Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten für das obergerichtliche Verfahren
eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen
und die Ziffern 2 bis 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 1. Dezember 2020 werden aufgehoben.
2. Die A.___ AG hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem
von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Die A.___ AG hat dem Handelsregisteramt
des Kantons Solothurn für das Verfahren vor Obergericht eine
Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller