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Entscheid

ZKBER.2021.40

Scheidung auf Klage / Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juni 2021

21. März 2022Deutsch12 min

einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'800.00 zu bezahlen (Ziff. 2). Gegen

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 21. März 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin

Marie-Christine Müller Leu,

Berufungskläger

gegen

B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich

Rubeli,

Berufungsbeklagte

betreffend Scheidung

auf Klage / Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juni 2021

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der Gerichtspräsident von Thal-Gäu

hat die Ehe der Parteien am 6. Juni 2018 geschieden. Er verpflichtete dabei

unter anderem den Ehemann, der Ehefrau bis zu deren ordentlicher Pensionierung

einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'800.00 zu bezahlen (Ziff. 2). Gegen

dieses Urteil hat der Ehemann Berufung erhoben und die Abänderung des

Entscheids in Bezug auf den Ehegattenunterhalt, die Modalitäten für die

Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an die Ehefrau und die Höhe des

güterrechtlichen Ausgleichsbetrags beantragt. Die Ehefrau hatte die Abweisung

der Berufung beantragt.

2. Am 16. Mai 2019 wies

das Obergericht die Berufung gegen die Höhe des Ehegattenunterhalts und die

Modalitäten für die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft ab und setzte den

güterrechtlichen Ausgleichsbetrag antragsgemäss neu fest.

3. Dagegen erhob der

Ehemann Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht. Er beantragte, soweit hier

noch zu beurteilen, einen Ehegattenunterhalt in der Höhe von CHF 2'354.00 pro

Monat bis zur Pensionierung der Ehefrau, längstens bis und mit Februar 2027

festzusetzen, u.K.u.E.F.

4. Mit Entscheid vom 2.

Juni 2021 hiess das Bundesgericht die Beschwerde in Bezug auf den

Ehegattenunterhalt (Urteil Ziffer 3) gut und wies die Streitsache zur

ergänzenden Beweiserhebung an das Obergericht zurück.

5. Mit Eingabe vom 25.

August 2021 beantragte der Berufungskläger, dass die Ehefrau zu verpflichten

sei, ihren aktuellen Arbeitsvertrag sowie sämtliche Lohnabrechnungen ab Januar

2021 bis aktuell einzureichen und ihm anschliessend Gelegenheit zu geben sei,

seine definitiven Rechtsbegehren zu formulieren, u.K.u.E.F.

6. Die Berufungsbeklagte

liess sich dazu am 16. September 2021 fristgemäss vernehmen, ohne sich zum

Beweisantrag des Ehemannes zu äussern. Ihrerseits beantragte sie die Edition der

Lohnausweise und Lohnabrechnungen des Ehemannes pro 2019, 2020 und 2021.

7. Mit Verfügung vom 18.

Oktober 2021 wurde die Ehefrau aufgefordert, bis zum 2. November 2021 ihren

aktuellen Arbeitsvertrag, die Lohnabrechnungen von Januar bis August 2021 und

die ergänzte Kostennote einzureichen. Der Ehemann hatte die Lohnausweise 2019

und 2020 sowie die Lohnabrechnungen bzw. allfällige ALV-Abrechnungen Januar bis

August 2021 und die ergänzte Kostennote einzureichen.

Fristgemäss reichte die Ehefrau die

verlangten Urkunden ein. Die Urkunden des Ehemannes wurden innert erstreckter

Frist ebenfalls eingereicht, so dass nun über die Streitsache entschieden

werden kann.

Erwägungen

II.

1.

Das Bundesgericht führte in seinem

Entscheid vom 2. Juni 2021 (5A_496/2019) aus, Bezugspunkt des gebührenden

Unterhalts sei grundsätzlich die von den Ehegatten gemeinsam gelebte

Lebenshaltung unter Berücksichtigung der scheidungsbedingten Mehrkosten. Bei der

Berechnung des nachehelichen Unterhalts anhand der zweistufigen Methode folge

daraus, dass für die Ermittlung eines allfälligen Überschusses dasjenige

Einkommen heranzuziehen sei, über das die Ehegatten während des Zusammenlebens

verfügt hätten. Der aus diesem Einkommen resultierende Überschuss bilde die

zuletzt gelebte Lebenshaltung der Parteien ab. Da vorliegend einzig die

Verhältnisse nach der Trennung der Parteien festgestellt worden seien, lasse

sich nicht bestimmen, ob während des Zusammenlebens ein Überschuss erzielt

worden und wie hoch dieser sei. Der massgebliche Sachverhalt sei noch zu

erheben.

2.

Der Berufungskläger (im

Folgenden auch Ehemann) führt zur Lebenshaltung der Parteien vor der Trennung

aus, sie hätten sich am 1. März 2013 getrennt. Die eheliche Lebenshaltung habe

er bereits in der Klage berechnet und verweist auf die dortigen Ausführungen.

Er sei von seinem damaligen Einkommen gemäss Steuererklärung 2012 von CHF

9'606.60 (inkl. 2 Ausbildungszulagen von CHF 290.00) ausgegangen. Er sei als

Alleinverdiener auch für die beiden volljährigen Kinder aufgekommen, da sich diese

damals noch in der Ausbildung befunden hätten. Ohne Berücksichtigung einer

Sparquote habe ein monatlicher Überschuss von ca. CHF 1’347.60 resultiert. Aufgeteilt

auf die Ehegatten und die beiden mündigen Kinder ergebe das einen monatlichen Überschuss

von CHF 449.20 je Ehegatte, der verbraucht worden sei. Die Ehefrau habe sich zu

dieser Berechnung nicht geäussert. Gemäss neuester bundesgerichtlicher

Rechtsprechung bleibe es für sie bei diesem Überschuss, zuzüglich eines

eventuellen Vorsorgeunterhalts.

3.

Die Berufungsbeklagte

(im Folgenden auch Ehefrau) führt aus, dass dem Ehemann der Beweis einer

Sparquote nicht gelungen sei. Durch das Bundesgerichtsurteil werde das

Beweisverfahren vor Obergericht nicht wieder eröffnet. Der Ehemann könne

beweismässig nicht nachbessern, was er versäumt habe. Auch bezüglich der Dauer

des Unterhalts habe das Bundesgericht das Urteil des Obergerichts nicht

beanstandet.

Für den Beweis der behaupteten Sparquote

sei allein der Ehemann beweispflichtig. Er habe kein einziges Beweismittel

aufgeführt und rechtsgenüglich genannt. Auch ein Verweis auf die umfangreichen

Akten sei ungenügend. Er sei seiner Beweispflicht diesbezüglich nicht

nachgekommen.

In Bezug auf die trennungsbedingten

Mehrkosten seien die beiden Grundbeträge, die Miete des Ehemannes (CHF

1’250.00), die Berufsauslagen der Ehefrau (CHF 210.00) und die höheren Steuern

(ca. CHF 350.00) pro Monat zu berücksichtigen.

Um aus seiner maximal temporären

Arbeitslosigkeit etwas ableiten zu können, müsste der Berufungskläger seine

Suchbemühungen und den Grund der Beendigung des Anstellungsverhältnisses darlegen.

Sie bestreite, dass er mit seinem aktuellen Einkommen seine

Eigenversorgungskapazität ausschöpfe. Bei der Ehefrau dürfe nicht ab Einleitung

des Scheidungsverfahrens ein monatliches Einkommen von CHF 2'000.00 angenommen

werden, da die Einkommenssteigerung erst im Verlauf des Verfahrens

stattgefunden habe.

4.

Nach einem

Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts sind sowohl dieses selbst als auch die

kantonalen Instanzen, an die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung

begründet wurde, gebunden. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie

auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der

Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen, als den bisherigen Sachverhalt zu

unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im

Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung

gezogen worden waren (BGE 135 III 224 E. 2 und 2.1 S. 335 mit Hinweisen).

5.1

Vorliegend ist einzig

noch die Höhe des Ehegattenunterhalts gemäss Art. 125 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR

210) strittig, da das Bundesgericht die Einwände des Berufungsklägers gegen die

Berücksichtigung einer Sparquote bei der Unterhaltsberechnung und gegen die

Dauer der Unterhaltszahlung abgewiesen hat.

5.2.1

Nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichts ist bei lebensprägender Ehe, wovon vorliegend unbestrittenermassen

auszugehen ist, der gebührende Unterhalt in drei Schritten zu bestimmen (Urteil

des Bundesgerichts E. 4.3).

5.2.2

Ausgangspunkt ist

die gemeinsame Lebenshaltung der Parteien vor der Trennung unter

Berücksichtigung der scheidungsbedingten Mehrkosten (BGE 135 III 59 E. 4.1; Urteil

des Bundesgerichts 5C.278/2000 E. 3a).

Der Ehemann führte zum ehelichen

Lebensstandard in seiner Klage aus, dass er vor der Trennung ein monatliches

Nettoeinkommen von CHF 9'606.00 inkl. 2 Ausbildungszulagen von je CHF 290.00

erzielt habe, was sich aus der Steuererklärung pro 2012 der Parteien ergebe.

Die Ehefrau führte in der Klageantwort aus, der Ehemann verdiene mindestens CHF

10'000.00, wofür sie jedoch keinerlei Beweise offerierte. Es ist somit vom

zugestandenen Einkommen von CHF 9'606.00 netto pro Monat vor der Trennung

auszugehen. Die Ehefrau war bis zur Trennung nicht erwerbstätig.

Den letzten gemeinsamen Bedarf

bezifferte der Berufungskläger beim Vorderrichter auf CHF 8'259.00 (Klagebeil.

18), wozu sich die Ehefrau weder in der Klageantwort, noch im Rahmen der

Hauptverhandlung detailliert geäussert hat. Sie wies in der Klageantwort lediglich

darauf hin, dass der Unterstützungsbedarf des Sohnes längstens noch ein Jahr andauere.

Anlässlich des Schlussvortrags vor der Vorinstanz führte sie zum ehelichen

Lebensstandard aus, dass von einem «normalen» Grundbetrag auszugehen und man

regelmässig in die Ferien gefahren sei. Ausserdem habe sie ein «vernünftiges»

Haus und immer ein Auto zur Verfügung gehabt (Aktenseite, AS, 223). Mangels

qualifizierten Einwänden der Ehefrau gegen die Berechnung des Ehemannes ist somit

von einem ehelichen Bedarf von CHF 8'259.00 pro Monat auszugehen.

Der monatliche Überschuss vor der

Trennung belief sich somit auf CHF 1'347.00 (CHF 9'606.00 ./. CHF 8'259.00).

Der Berufungskläger verteilt diesen auf die Ehegatten und die beiden, im

Zeitpunkt der Trennung bereits mündigen, Kinder. Das ist nicht angängig. Nach der

aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts haben mündige Kinder, die sich noch

in Ausbildung befinden, lediglich Anspruch auf Deckung ihres familienrechtlichen

Bedarfs. Am Überschuss partizipieren sie nicht (BGE 147 III 265 E. 7.3 S. 285).

Der Überschuss ist daher je hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen, d.h. jeder

Ehegatte partizipiert monatlich mit CHF 673.00.

5.2.3

Den festgestellten

familienrechtlichen Bedarf der Ehefrau von CHF 3'273.00 hat der Berufungskläger

vor Bundesgericht nicht gerügt (Urteil des Bundesgericht 5A_496/2019 E. 4.2),

so dass es dabei bleibt. Hinzu kommt der Überschussanteil von CHF 673.00, was einen

gebührenden Bedarf der Ehefrau von CHF 3'946.00 ergibt. Davon ist ihr

hypothetisches Einkommen von CHF 2'000.00 netto abzuziehen. Mithin verbleibt rechnerisch

ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau von CHF 1'946.00. Da der Berufungskläger in

der Berufung bloss eine Reduktion des Unterhaltsbeitrags auf CHF 2'354.00 pro

Monat beantragt hat, bleibt es dabei. Der Ehemann hat der Ehefrau folglich ab

16.

Mai 2019 (Datum des vom Bundesgericht aufgehobenen Urteils) einen monatlich

vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'354.00 zu bezahlen.

6.1

Per Ende Juli 2020 hat

der Berufungskläger seine Stelle verloren, was sich gemäss seinen Angaben ab

Januar 2021 ausgewirkt hat. Das ist ein echtes Novum, das aus

prozessökonomischen Gründen im Rahmen der Neubeurteilung zu berücksichtigen

ist.

6.2

Seit seiner Entlassung

bezieht der Ehemann ein Arbeitslosentaggeld von

CHF 391.00 brutto was monatlich durchschnittlich CHF 7'815.00 netto ausmacht (vgl.

Beil. 4 zur Eingabe vom 24.1.2022). Er hält dafür, dass aufgrund der

Einkommensreduktion der Ehegeattenunterhalt auf CHF 2'080.00 pro Monat reduziert

werden müsse. Der Berufungskläger errechnet für sich nach dem Stellenverlust noch

einen familienrechtlichen Bedarf von CHF 4'015.00 (vgl. Anhang I zur Eingabe vom

24.1.2022). Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers führt die Reduktion

seines Einkommens nicht automatisch zu einer Senkung des Ehegattenunterhalts.

Vielmehr stellt sich vorab die Frage, ob er bei gleichbleibendem

Unterhaltsbeitrag nach wie vor seinen familienrechtlichen Bedarf und seinen

Überschussanteil gemäss dem ehelichen Lebensstandard decken kann. Erst wenn das

nicht mehr der Fall ist, kommt eine Senkung des Unterhaltsbeitrags in Frage.

Angesichts seines Arbeitslosentaggelds

von monatlich durchschnittlich CHF 7'815.00 und seines Bedarfs von CHF 4'015.00

verbleibt dem Ehemann noch ein Überschuss von CHF 3'800.00 pro Monat. Selbst

nach Bezahlung des bisherigen Ehegattenunterhalts von CHF 2'354.00 pro Monat beträgt

der Überschuss noch CHF 1'446.00, was den Überschuss gemäss dem ehelichen

Lebensstandard (CHF 673.00) um mehr als das Doppelte übersteigt. Es gibt daher

keinen Grund für eine Senkung des Ehegeattenunterhalts aufgrund des

Stellenverlusts des pflichtigen Ehemannes. Es braucht deshalb nicht auf die Einwände

der Ehefrau bezüglich einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit und mangelnder

Bewerbungsnachweise eingegangen zu werden.

6.3

Der Berufungskläger

macht ausserdem geltend, dass die Ehefrau inzwischen ihren Verdienst habe steigern

können, was zu einer weiteren Reduktion des Unterhaltsbeitrags auf CHF 738.00

pro Monat ab 18. Oktober 2021 führen müsse.

Den eingereichten Abrechnungen der

Arbeitslosenversicherung ist zu entnehmen, dass die Ehefrau von Januar bis

September 2021 ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung von CHF 103.35 bezogen

hat. Netto machte das durchschnittlich CHF 2'067.00 pro Monat aus (Beilage 2

zur Eingabe vom 2.11.2021). Am 18. Oktober 2021 konnte sie eine temporäre Anstellung

antreten, bei der sie monatlich CHF 3'399.00 brutto x 13 verdient. Eine Lohnabrechnung

ist nicht bei den Akten. Erfahrungsgemäss ist davon auszugehen, dass das netto

rund 3’000.00 bis CHF 3'100.00 inkl. Anteil 13. Monatslohn ausmachen dürfte. Die

Einkommensveränderung aufgrund der neuen Anstellung ist ohne Zweifel erheblich.

Hingegen ist diese befristet bis Ende April 2022 und dauert insgesamt rund 6 ½

Monate. Nach der Praxis des Bundesgerichts zwar kann i.d.R. bei einer

mindestens vier Monate andauernden Veränderung von Dauerhaftigkeit gesprochen

werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_857/2016 E. 5.2). Hingegen schliesst

die Befristung der Anstellung auf 6 ½ Monate die Dauerhaftigkeit der

Veränderung aus.

Aufgrund der absehbaren Beendigung des Anstellungsverhältnisses

nach 6 ½ Monaten kann derzeit nicht von einer dauerhaften Verbesserung der

Einkommenssituation der Ehefrau gesprochen werden. Eine Reduktion des

Ehegattenunterhalts aufgrund der befristeten Anstellung der Ehefrau scheitert

daher an der mangelnden Dauerhaftigkeit der Veränderung. Der Antrag des

Ehemannes auf Reduktion des Ehegattenunterhalts ist deshalb abzuweisen.

III.

Die Gerichts- und Parteikosten sind

gemäss Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) der unterliegenden Partei nach

Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen. Vorliegend ist der Berufungskläger

mit seiner Berufung in Bezug auf die güterrechtliche Ausgleichszahlung und die

Reduktion des Unterhaltsbeitrags mit seinem ursprünglichen Antrag

durchgedrungen. Nicht durchgedrungen ist er mit dem Antrag auf Fristansetzung

zur Vorlage der Schuldentlassungserklärung, einem unbedeutenden Nebenpunkt. Der

geltend gemachte Aufwand ist an der oberen Grenze. Nicht nachvollziehbar sind

die Auslagen von total CHF 185.65, angesichts der 13-seitigen Berufung mit

total 30 Seiten Beilagen. Diese sind auf total CHF 120.00 zu kürzen. B.___ hat

daher A.___ eine Parteientschädigung von CHF 5'218.00 (inkl. Auslagen und

MWSt.) zu bezahlen.

Der Berufungskläger ist mit seinen, im Verlauf des

Neubeurteilungsverfahrens neu gestellten Anträgen auf weitere Reduktionen des

Unterhaltsbeitrags gescheitert. Angesichts dessen scheint es daher angemessen, die

Parteikosten des Neubeurteilungsverfahrens wettzuschlagen. Gerichtskosten sind

für das Neubeurteilungsverfahren nicht zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise

gutgeheissen.

2. Ziff. 2 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 6. Juni 2018 wird aufgehoben und

lautet neu wie folgt:

Der Ehemann hat der

Ehefrau mit Wirkung ab 16. Mai 2019 bis zu ihrer ordentlichen Pensionierung einen

monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag im Sinn von Art. 125 ZGB von CHF

2'354.00 zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass mit Urteil

des Obergerichts vom 16. Mai 2019 bereits Ziff. 5 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 6. Juni 2018 aufgehoben und neu wie

folgt formuliert wurde:

Die Ehefrau hat dem

Ehemann innert 30 Tagen nach Übertragung der ehelichen Liegenschaft ins

Alleineigentum der Ehefrau in Abgeltung güterrechtlicher Ansprüche einen Betrag

von CHF 53’164.50 zu bezahlen.

4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

5. Die Gerichtskosten des Verfahrens

ZKBER.2019.3 von CHF 3'500.00 hat B.___ zu bezahlen. Sie werden mit dem vom A.___

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat ihm diese Kosten zurückzuerstatten.

6. Für das Neubeurteilungsverfahren werden

keine Kosten erhoben.

7. Für das Verfahren ZKBER.2019.3 hat B.___

an A.___ eine Parteientschädigung von CHF 5'218.00 zu bezahlen.

8. Die Parteikosten des

Neubeurteilungsverfahrens werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30’000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller