ZKBER.2021.40
Scheidung auf Klage / Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juni 2021
21. März 2022Deutsch12 min
einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'800.00 zu bezahlen (Ziff. 2). Gegen
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 21. März 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin
Marie-Christine Müller Leu,
Berufungskläger
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich
Rubeli,
Berufungsbeklagte
betreffend Scheidung
auf Klage / Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juni 2021
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Gerichtspräsident von Thal-Gäu
hat die Ehe der Parteien am 6. Juni 2018 geschieden. Er verpflichtete dabei
unter anderem den Ehemann, der Ehefrau bis zu deren ordentlicher Pensionierung
einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'800.00 zu bezahlen (Ziff. 2). Gegen
dieses Urteil hat der Ehemann Berufung erhoben und die Abänderung des
Entscheids in Bezug auf den Ehegattenunterhalt, die Modalitäten für die
Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an die Ehefrau und die Höhe des
güterrechtlichen Ausgleichsbetrags beantragt. Die Ehefrau hatte die Abweisung
der Berufung beantragt.
2. Am 16. Mai 2019 wies
das Obergericht die Berufung gegen die Höhe des Ehegattenunterhalts und die
Modalitäten für die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft ab und setzte den
güterrechtlichen Ausgleichsbetrag antragsgemäss neu fest.
3. Dagegen erhob der
Ehemann Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht. Er beantragte, soweit hier
noch zu beurteilen, einen Ehegattenunterhalt in der Höhe von CHF 2'354.00 pro
Monat bis zur Pensionierung der Ehefrau, längstens bis und mit Februar 2027
festzusetzen, u.K.u.E.F.
4. Mit Entscheid vom 2.
Juni 2021 hiess das Bundesgericht die Beschwerde in Bezug auf den
Ehegattenunterhalt (Urteil Ziffer 3) gut und wies die Streitsache zur
ergänzenden Beweiserhebung an das Obergericht zurück.
5. Mit Eingabe vom 25.
August 2021 beantragte der Berufungskläger, dass die Ehefrau zu verpflichten
sei, ihren aktuellen Arbeitsvertrag sowie sämtliche Lohnabrechnungen ab Januar
2021 bis aktuell einzureichen und ihm anschliessend Gelegenheit zu geben sei,
seine definitiven Rechtsbegehren zu formulieren, u.K.u.E.F.
6. Die Berufungsbeklagte
liess sich dazu am 16. September 2021 fristgemäss vernehmen, ohne sich zum
Beweisantrag des Ehemannes zu äussern. Ihrerseits beantragte sie die Edition der
Lohnausweise und Lohnabrechnungen des Ehemannes pro 2019, 2020 und 2021.
7. Mit Verfügung vom 18.
Oktober 2021 wurde die Ehefrau aufgefordert, bis zum 2. November 2021 ihren
aktuellen Arbeitsvertrag, die Lohnabrechnungen von Januar bis August 2021 und
die ergänzte Kostennote einzureichen. Der Ehemann hatte die Lohnausweise 2019
und 2020 sowie die Lohnabrechnungen bzw. allfällige ALV-Abrechnungen Januar bis
August 2021 und die ergänzte Kostennote einzureichen.
Fristgemäss reichte die Ehefrau die
verlangten Urkunden ein. Die Urkunden des Ehemannes wurden innert erstreckter
Frist ebenfalls eingereicht, so dass nun über die Streitsache entschieden
werden kann.
Erwägungen
II.
1.
Das Bundesgericht führte in seinem
Entscheid vom 2. Juni 2021 (5A_496/2019) aus, Bezugspunkt des gebührenden
Unterhalts sei grundsätzlich die von den Ehegatten gemeinsam gelebte
Lebenshaltung unter Berücksichtigung der scheidungsbedingten Mehrkosten. Bei der
Berechnung des nachehelichen Unterhalts anhand der zweistufigen Methode folge
daraus, dass für die Ermittlung eines allfälligen Überschusses dasjenige
Einkommen heranzuziehen sei, über das die Ehegatten während des Zusammenlebens
verfügt hätten. Der aus diesem Einkommen resultierende Überschuss bilde die
zuletzt gelebte Lebenshaltung der Parteien ab. Da vorliegend einzig die
Verhältnisse nach der Trennung der Parteien festgestellt worden seien, lasse
sich nicht bestimmen, ob während des Zusammenlebens ein Überschuss erzielt
worden und wie hoch dieser sei. Der massgebliche Sachverhalt sei noch zu
erheben.
2.
Der Berufungskläger (im
Folgenden auch Ehemann) führt zur Lebenshaltung der Parteien vor der Trennung
aus, sie hätten sich am 1. März 2013 getrennt. Die eheliche Lebenshaltung habe
er bereits in der Klage berechnet und verweist auf die dortigen Ausführungen.
Er sei von seinem damaligen Einkommen gemäss Steuererklärung 2012 von CHF
9'606.60 (inkl. 2 Ausbildungszulagen von CHF 290.00) ausgegangen. Er sei als
Alleinverdiener auch für die beiden volljährigen Kinder aufgekommen, da sich diese
damals noch in der Ausbildung befunden hätten. Ohne Berücksichtigung einer
Sparquote habe ein monatlicher Überschuss von ca. CHF 1’347.60 resultiert. Aufgeteilt
auf die Ehegatten und die beiden mündigen Kinder ergebe das einen monatlichen Überschuss
von CHF 449.20 je Ehegatte, der verbraucht worden sei. Die Ehefrau habe sich zu
dieser Berechnung nicht geäussert. Gemäss neuester bundesgerichtlicher
Rechtsprechung bleibe es für sie bei diesem Überschuss, zuzüglich eines
eventuellen Vorsorgeunterhalts.
3.
Die Berufungsbeklagte
(im Folgenden auch Ehefrau) führt aus, dass dem Ehemann der Beweis einer
Sparquote nicht gelungen sei. Durch das Bundesgerichtsurteil werde das
Beweisverfahren vor Obergericht nicht wieder eröffnet. Der Ehemann könne
beweismässig nicht nachbessern, was er versäumt habe. Auch bezüglich der Dauer
des Unterhalts habe das Bundesgericht das Urteil des Obergerichts nicht
beanstandet.
Für den Beweis der behaupteten Sparquote
sei allein der Ehemann beweispflichtig. Er habe kein einziges Beweismittel
aufgeführt und rechtsgenüglich genannt. Auch ein Verweis auf die umfangreichen
Akten sei ungenügend. Er sei seiner Beweispflicht diesbezüglich nicht
nachgekommen.
In Bezug auf die trennungsbedingten
Mehrkosten seien die beiden Grundbeträge, die Miete des Ehemannes (CHF
1’250.00), die Berufsauslagen der Ehefrau (CHF 210.00) und die höheren Steuern
(ca. CHF 350.00) pro Monat zu berücksichtigen.
Um aus seiner maximal temporären
Arbeitslosigkeit etwas ableiten zu können, müsste der Berufungskläger seine
Suchbemühungen und den Grund der Beendigung des Anstellungsverhältnisses darlegen.
Sie bestreite, dass er mit seinem aktuellen Einkommen seine
Eigenversorgungskapazität ausschöpfe. Bei der Ehefrau dürfe nicht ab Einleitung
des Scheidungsverfahrens ein monatliches Einkommen von CHF 2'000.00 angenommen
werden, da die Einkommenssteigerung erst im Verlauf des Verfahrens
stattgefunden habe.
4.
Nach einem
Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts sind sowohl dieses selbst als auch die
kantonalen Instanzen, an die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung
begründet wurde, gebunden. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie
auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der
Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen, als den bisherigen Sachverhalt zu
unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im
Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung
gezogen worden waren (BGE 135 III 224 E. 2 und 2.1 S. 335 mit Hinweisen).
5.1
Vorliegend ist einzig
noch die Höhe des Ehegattenunterhalts gemäss Art. 125 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR
210) strittig, da das Bundesgericht die Einwände des Berufungsklägers gegen die
Berücksichtigung einer Sparquote bei der Unterhaltsberechnung und gegen die
Dauer der Unterhaltszahlung abgewiesen hat.
5.2.1
Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts ist bei lebensprägender Ehe, wovon vorliegend unbestrittenermassen
auszugehen ist, der gebührende Unterhalt in drei Schritten zu bestimmen (Urteil
des Bundesgerichts E. 4.3).
5.2.2
Ausgangspunkt ist
die gemeinsame Lebenshaltung der Parteien vor der Trennung unter
Berücksichtigung der scheidungsbedingten Mehrkosten (BGE 135 III 59 E. 4.1; Urteil
des Bundesgerichts 5C.278/2000 E. 3a).
Der Ehemann führte zum ehelichen
Lebensstandard in seiner Klage aus, dass er vor der Trennung ein monatliches
Nettoeinkommen von CHF 9'606.00 inkl. 2 Ausbildungszulagen von je CHF 290.00
erzielt habe, was sich aus der Steuererklärung pro 2012 der Parteien ergebe.
Die Ehefrau führte in der Klageantwort aus, der Ehemann verdiene mindestens CHF
10'000.00, wofür sie jedoch keinerlei Beweise offerierte. Es ist somit vom
zugestandenen Einkommen von CHF 9'606.00 netto pro Monat vor der Trennung
auszugehen. Die Ehefrau war bis zur Trennung nicht erwerbstätig.
Den letzten gemeinsamen Bedarf
bezifferte der Berufungskläger beim Vorderrichter auf CHF 8'259.00 (Klagebeil.
18), wozu sich die Ehefrau weder in der Klageantwort, noch im Rahmen der
Hauptverhandlung detailliert geäussert hat. Sie wies in der Klageantwort lediglich
darauf hin, dass der Unterstützungsbedarf des Sohnes längstens noch ein Jahr andauere.
Anlässlich des Schlussvortrags vor der Vorinstanz führte sie zum ehelichen
Lebensstandard aus, dass von einem «normalen» Grundbetrag auszugehen und man
regelmässig in die Ferien gefahren sei. Ausserdem habe sie ein «vernünftiges»
Haus und immer ein Auto zur Verfügung gehabt (Aktenseite, AS, 223). Mangels
qualifizierten Einwänden der Ehefrau gegen die Berechnung des Ehemannes ist somit
von einem ehelichen Bedarf von CHF 8'259.00 pro Monat auszugehen.
Der monatliche Überschuss vor der
Trennung belief sich somit auf CHF 1'347.00 (CHF 9'606.00 ./. CHF 8'259.00).
Der Berufungskläger verteilt diesen auf die Ehegatten und die beiden, im
Zeitpunkt der Trennung bereits mündigen, Kinder. Das ist nicht angängig. Nach der
aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts haben mündige Kinder, die sich noch
in Ausbildung befinden, lediglich Anspruch auf Deckung ihres familienrechtlichen
Bedarfs. Am Überschuss partizipieren sie nicht (BGE 147 III 265 E. 7.3 S. 285).
Der Überschuss ist daher je hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen, d.h. jeder
Ehegatte partizipiert monatlich mit CHF 673.00.
5.2.3
Den festgestellten
familienrechtlichen Bedarf der Ehefrau von CHF 3'273.00 hat der Berufungskläger
vor Bundesgericht nicht gerügt (Urteil des Bundesgericht 5A_496/2019 E. 4.2),
so dass es dabei bleibt. Hinzu kommt der Überschussanteil von CHF 673.00, was einen
gebührenden Bedarf der Ehefrau von CHF 3'946.00 ergibt. Davon ist ihr
hypothetisches Einkommen von CHF 2'000.00 netto abzuziehen. Mithin verbleibt rechnerisch
ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau von CHF 1'946.00. Da der Berufungskläger in
der Berufung bloss eine Reduktion des Unterhaltsbeitrags auf CHF 2'354.00 pro
Monat beantragt hat, bleibt es dabei. Der Ehemann hat der Ehefrau folglich ab
16.
Mai 2019 (Datum des vom Bundesgericht aufgehobenen Urteils) einen monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'354.00 zu bezahlen.
6.1
Per Ende Juli 2020 hat
der Berufungskläger seine Stelle verloren, was sich gemäss seinen Angaben ab
Januar 2021 ausgewirkt hat. Das ist ein echtes Novum, das aus
prozessökonomischen Gründen im Rahmen der Neubeurteilung zu berücksichtigen
ist.
6.2
Seit seiner Entlassung
bezieht der Ehemann ein Arbeitslosentaggeld von
CHF 391.00 brutto was monatlich durchschnittlich CHF 7'815.00 netto ausmacht (vgl.
Beil. 4 zur Eingabe vom 24.1.2022). Er hält dafür, dass aufgrund der
Einkommensreduktion der Ehegeattenunterhalt auf CHF 2'080.00 pro Monat reduziert
werden müsse. Der Berufungskläger errechnet für sich nach dem Stellenverlust noch
einen familienrechtlichen Bedarf von CHF 4'015.00 (vgl. Anhang I zur Eingabe vom
24.1.2022). Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers führt die Reduktion
seines Einkommens nicht automatisch zu einer Senkung des Ehegattenunterhalts.
Vielmehr stellt sich vorab die Frage, ob er bei gleichbleibendem
Unterhaltsbeitrag nach wie vor seinen familienrechtlichen Bedarf und seinen
Überschussanteil gemäss dem ehelichen Lebensstandard decken kann. Erst wenn das
nicht mehr der Fall ist, kommt eine Senkung des Unterhaltsbeitrags in Frage.
Angesichts seines Arbeitslosentaggelds
von monatlich durchschnittlich CHF 7'815.00 und seines Bedarfs von CHF 4'015.00
verbleibt dem Ehemann noch ein Überschuss von CHF 3'800.00 pro Monat. Selbst
nach Bezahlung des bisherigen Ehegattenunterhalts von CHF 2'354.00 pro Monat beträgt
der Überschuss noch CHF 1'446.00, was den Überschuss gemäss dem ehelichen
Lebensstandard (CHF 673.00) um mehr als das Doppelte übersteigt. Es gibt daher
keinen Grund für eine Senkung des Ehegeattenunterhalts aufgrund des
Stellenverlusts des pflichtigen Ehemannes. Es braucht deshalb nicht auf die Einwände
der Ehefrau bezüglich einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit und mangelnder
Bewerbungsnachweise eingegangen zu werden.
6.3
Der Berufungskläger
macht ausserdem geltend, dass die Ehefrau inzwischen ihren Verdienst habe steigern
können, was zu einer weiteren Reduktion des Unterhaltsbeitrags auf CHF 738.00
pro Monat ab 18. Oktober 2021 führen müsse.
Den eingereichten Abrechnungen der
Arbeitslosenversicherung ist zu entnehmen, dass die Ehefrau von Januar bis
September 2021 ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung von CHF 103.35 bezogen
hat. Netto machte das durchschnittlich CHF 2'067.00 pro Monat aus (Beilage 2
zur Eingabe vom 2.11.2021). Am 18. Oktober 2021 konnte sie eine temporäre Anstellung
antreten, bei der sie monatlich CHF 3'399.00 brutto x 13 verdient. Eine Lohnabrechnung
ist nicht bei den Akten. Erfahrungsgemäss ist davon auszugehen, dass das netto
rund 3’000.00 bis CHF 3'100.00 inkl. Anteil 13. Monatslohn ausmachen dürfte. Die
Einkommensveränderung aufgrund der neuen Anstellung ist ohne Zweifel erheblich.
Hingegen ist diese befristet bis Ende April 2022 und dauert insgesamt rund 6 ½
Monate. Nach der Praxis des Bundesgerichts zwar kann i.d.R. bei einer
mindestens vier Monate andauernden Veränderung von Dauerhaftigkeit gesprochen
werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_857/2016 E. 5.2). Hingegen schliesst
die Befristung der Anstellung auf 6 ½ Monate die Dauerhaftigkeit der
Veränderung aus.
Aufgrund der absehbaren Beendigung des Anstellungsverhältnisses
nach 6 ½ Monaten kann derzeit nicht von einer dauerhaften Verbesserung der
Einkommenssituation der Ehefrau gesprochen werden. Eine Reduktion des
Ehegattenunterhalts aufgrund der befristeten Anstellung der Ehefrau scheitert
daher an der mangelnden Dauerhaftigkeit der Veränderung. Der Antrag des
Ehemannes auf Reduktion des Ehegattenunterhalts ist deshalb abzuweisen.
III.
Die Gerichts- und Parteikosten sind
gemäss Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) der unterliegenden Partei nach
Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen. Vorliegend ist der Berufungskläger
mit seiner Berufung in Bezug auf die güterrechtliche Ausgleichszahlung und die
Reduktion des Unterhaltsbeitrags mit seinem ursprünglichen Antrag
durchgedrungen. Nicht durchgedrungen ist er mit dem Antrag auf Fristansetzung
zur Vorlage der Schuldentlassungserklärung, einem unbedeutenden Nebenpunkt. Der
geltend gemachte Aufwand ist an der oberen Grenze. Nicht nachvollziehbar sind
die Auslagen von total CHF 185.65, angesichts der 13-seitigen Berufung mit
total 30 Seiten Beilagen. Diese sind auf total CHF 120.00 zu kürzen. B.___ hat
daher A.___ eine Parteientschädigung von CHF 5'218.00 (inkl. Auslagen und
MWSt.) zu bezahlen.
Der Berufungskläger ist mit seinen, im Verlauf des
Neubeurteilungsverfahrens neu gestellten Anträgen auf weitere Reduktionen des
Unterhaltsbeitrags gescheitert. Angesichts dessen scheint es daher angemessen, die
Parteikosten des Neubeurteilungsverfahrens wettzuschlagen. Gerichtskosten sind
für das Neubeurteilungsverfahren nicht zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise
gutgeheissen.
2. Ziff. 2 des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 6. Juni 2018 wird aufgehoben und
lautet neu wie folgt:
Der Ehemann hat der
Ehefrau mit Wirkung ab 16. Mai 2019 bis zu ihrer ordentlichen Pensionierung einen
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag im Sinn von Art. 125 ZGB von CHF
2'354.00 zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass mit Urteil
des Obergerichts vom 16. Mai 2019 bereits Ziff. 5 des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 6. Juni 2018 aufgehoben und neu wie
folgt formuliert wurde:
Die Ehefrau hat dem
Ehemann innert 30 Tagen nach Übertragung der ehelichen Liegenschaft ins
Alleineigentum der Ehefrau in Abgeltung güterrechtlicher Ansprüche einen Betrag
von CHF 53’164.50 zu bezahlen.
4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
5. Die Gerichtskosten des Verfahrens
ZKBER.2019.3 von CHF 3'500.00 hat B.___ zu bezahlen. Sie werden mit dem vom A.___
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat ihm diese Kosten zurückzuerstatten.
6. Für das Neubeurteilungsverfahren werden
keine Kosten erhoben.
7. Für das Verfahren ZKBER.2019.3 hat B.___
an A.___ eine Parteientschädigung von CHF 5'218.00 zu bezahlen.
8. Die Parteikosten des
Neubeurteilungsverfahrens werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30’000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller