ZKBER.2021.47
Schuldneranweisung
13. Juli 2021Deutsch2 min
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 13. Juli 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Berufungskläger
gegen
1. B.___
2. C.___
beide gesetzlich vertreten
durch D.___ hier vertreten durch Oberamt Region Solothurn,
3. Staat
Solothurn, vertreten durch Oberamt Region Solothurn,
Berufungsbeklagte
betreffend Schuldneranweisung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
A.___ gegen das Urteil der
Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 19. Mai 2021 eine «Einsprache»
erhoben hat, welche als Berufung entgegen zu nehmen und zu behandeln ist,
A.___ (im Folgenden der Berufungskläger)
das Urteilsdispositiv mit Gerichtsurkunde zugesandt wurde, er es aber nicht bei
der Post abgeholt hat,
das Urteilsdispositiv aber dennoch nach
Ablauf der 7-tägigen Abholfrist nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am 2. Juni 2021
als zugestellt gilt,
der Berufungskläger in der Folge keine
Begründung des angefochtenen Urteils verlangt hat, was nach Art. 239 Abs. 2 ZPO
als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids gilt,
der unbegründete Entscheid somit nicht
mehr angefochten werden kann,
der Berufungskläger offensichtlich auf
die Zustellung der Rechnung vom 29. Juni 2021 reagiert hat, diese aber keine
neue Anfechtungsmöglichkeit auslöst,
auf die Berufung demnach nicht
eingetreten werden kann,
der Berufungskläger bei diesem Ausgang die
Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr
von CHF 250.00 zu bezahlen hat,
beschlossen:
Sachverhalt
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. A.___ hat die Gerichtskosten des
obergerichtlichen Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 250.00
zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über
CHF 30’000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne
Erwägungen
14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post
gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller