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Entscheid

ZKBER.2021.47

Schuldneranweisung

13. Juli 2021Deutsch2 min

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 13. Juli 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Berufungskläger

gegen

1. B.___

2. C.___

beide gesetzlich vertreten

durch D.___ hier vertreten durch Oberamt Region Solothurn,

3. Staat

Solothurn, vertreten durch Oberamt Region Solothurn,

Berufungsbeklagte

betreffend Schuldneranweisung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

A.___ gegen das Urteil der

Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 19. Mai 2021 eine «Einsprache»

erhoben hat, welche als Berufung entgegen zu nehmen und zu behandeln ist,

A.___ (im Folgenden der Berufungskläger)

das Urteilsdispositiv mit Gerichtsurkunde zugesandt wurde, er es aber nicht bei

der Post abgeholt hat,

das Urteilsdispositiv aber dennoch nach

Ablauf der 7-tägigen Abholfrist nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am 2. Juni 2021

als zugestellt gilt,

der Berufungskläger in der Folge keine

Begründung des angefochtenen Urteils verlangt hat, was nach Art. 239 Abs. 2 ZPO

als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids gilt,

der unbegründete Entscheid somit nicht

mehr angefochten werden kann,

der Berufungskläger offensichtlich auf

die Zustellung der Rechnung vom 29. Juni 2021 reagiert hat, diese aber keine

neue Anfechtungsmöglichkeit auslöst,

auf die Berufung demnach nicht

eingetreten werden kann,

der Berufungskläger bei diesem Ausgang die

Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr

von CHF 250.00 zu bezahlen hat,

beschlossen:

Sachverhalt

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. A.___ hat die Gerichtskosten des

obergerichtlichen Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 250.00

zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über

CHF 30’000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne

Erwägungen

14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post

gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller