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Entscheid

ZKBER.2021.48

Verfügung vom 7. Juni 2021

3. Dezember 2021Deutsch19 min

Obergerichts vom 10. September 2020 verpflichtet, für seine drei Kinder monatliche

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 3. Dezember 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürgi,

Berufungskläger und Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph

Schönberg,

Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin

2. Amtsgerichtsstatthalterin

von Solothurn-Lebern, Amthaus 2, 4502 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung

vom 7. Juni 2021

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend: Ehemann) ist

gemäss einem im Rahmen eines Eheschutzverfahrens ergangenen Urteils des

Obergerichts vom 10. September 2020 verpflichtet, für seine drei Kinder monatliche

Unterhaltsbeiträge von CHF 1'113.00 für C.___ (geb. 2008), CHF 909.00 für D.___

(geb. 2011) und CHF 854.00 für E.___ (geb. 2013) sowie CHF 467.00 für B.___ (nachfolgend:

Ehefrau) zu bezahlen (Ziffern 2 und 3 des Urteils). Am 22. Februar 2021 reichte

er beim Richteramt Solothurn-Lebern die Scheidungsklage ein. Gleichzeitig

beantragte er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, die Unterhaltsbeiträge seien

mit Wirkung ab Rechtshängigkeit des Verfahrens in gerichtlich zu bestimmender

Höhe, mindestens aber auf CHF 948.00 (C.___), CHF 944.00 (D.___), CHF 689.00 (E.___)

und CHF 197.00 (Ehefrau) herabzusetzen. Die Amtsgerichtsstatthalterin wies den

Antrag mit Verfügung vom 7. Juni 2021 ab (Ziffer 1 der Verfügung). Weiter wies

sie auch die Anträge des Ehemannes, die Ehefrau zur Zahlung eines

Parteikostenbeitrages von CHF 10'000.00 zu verpflichten, eventualiter die

vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ab (Ziffern 2 und 3

der Verfügung).

2. Frist- und formgerecht erhob der

Ehemann Berufung gegen die Verfügung. Er stellt das Rechtsbegehren, die gemäss

dem Entscheid des Obergerichts vom 10. September 2020 zu leistenden

Unterhaltsbeiträge seien mit Wirkung ab 1. März 2021 herabzusetzen, und zwar im

gleichen Ausmass, wie bei der Vorinstanz beantragt. Ferner sei die

Berufungsbeklagte zu verurteilen, ihm einen Prozesskostenvorschuss von CHF

10'000.00 zur Bestreitung der Kosten des hängigen Scheidungsverfahrens zu bezahlen.

Mit separat erhobener Beschwerde stellt er ebenfalls den Antrag, die

Beschwerdegegnerin zu verurteilen, ihm einen Prozesskostenvorschuss von CHF

10'000.00 zur Bestreitung der Kosten des hängigen Scheidungsverfahrens zu

bezahlen. Eventualiter sei ihm für das hängige Scheidungs- und

Massnahmeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter

Beiordnung seines Rechtsbeistandes als amtlicher Anwalt. Das

Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis im zwischen den Parteien hängigen

Berufungsverfahren ein Entscheid hinsichtlich des Prozesskostenvorschusses

gefällt sei. Die Ehefrau schliesst in der Berufungsantwort auf Abweisung der

Berufung. In ihrer Beschwerdeantwort beantragt sie, auf das Rechtsbegehren des

Beschwerdeführers, wonach sie zu verurteilen sei, einen Prozesskostenvorschuss

von CHF 10'000.00 zu bezahlen, sei nicht einzutreten.

3.1 Wird die unentgeltliche Rechtspflege

- wie in Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung – abgelehnt, kann der Entscheid

mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Auf die Beschwerde des Ehemannes ist insoweit einzutreten. Wie er in seiner

Beschwerdeschrift aber selber zutreffend bemerkt, ist hinsichtlich des mit der

Beschwerde ebenfalls angefochtenen Prozesskostenvorschusses die Berufung das

zulässige Rechtsmittel. In diesem Punkt kann auf die Beschwerde daher nicht

eingetreten werden.

3.2 Die Berufung und die Beschwerde

können nachfolgend gemeinsam behandelt werden. Es erübrigt sich deshalb, auf

den mit der Beschwerde verbundenen Sistierungsantrag einzugehen. Gestützt auf

Art. 316 Abs. 1 und 327 Abs. 2 ZPO ist über die beiden Rechtsmittel ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten zu entscheiden. Für die Parteistandpunkte

und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Vorbringen der

Parteien und das angefochtene Urteil verwiesen. Soweit erforderlich, ist

nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Ehemann hatte bei der Vorinstanz den

Erlass einer vorsorglichen Massnahme beantragt, um die im Rahmen eines früheren

Eheschutzverfahrens festgesetzten Alimente herabsetzen zu lassen. Gemäss Art.

276.

Abs. 2 ZPO ist nach Einleitung des Scheidungsverfahrens für die Aufhebung

oder die Änderung von Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, das

Scheidungsgericht zuständig. Beim Erlass vorsorglicher Massnahmen im

Scheidungsverfahren sind die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft

sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZPO).

Gemäss der für den Schutz der ehelichen

Gemeinschaft geltenden Bestimmung von Art. 179 Abs. 1 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten

die Eheschutzmassnahmen an, wenn sich die Verhältnisse verändert haben.

Sinngemäss gelten dafür die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei

Scheidungen. Gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB kann ein gestützt auf ein

Scheidungsurteil zu bezahlendes Ehegattenaliment dann abgeändert werden, wenn

sich die Verhältnisse erheblich und dauernd verändert haben. Soweit die

Abänderung von Unterhaltsbeiträgen für die Kinder in Frage steht, richten sich

die Voraussetzungen für eine Änderung nach den Bestimmungen über die Wirkungen

des Kindesverhältnisses (Art. 134 Abs. 2 ZGB). Massgebend ist damit Art. 286

Abs. 2 ZGB. Danach setzt das Gericht bei erheblicher Veränderung der

Verhältnisse den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes

neu fest oder hebt ihn auf.

2.

Die Vorderrichterin erwog, der

Ehemann sei zum einen zu 80 % als [...] tätig und übe damit eine strategisch

wichtige Position innerhalb des Unternehmens aus. Zum anderen sei er

Alleininhaber und Geschäftsführer der F.___ GmbH. Der Ehemann mache geltend,

die Annahmen des Obergerichts, wonach er aus der GmbH einen monatlichen

Verdienst von CHF 1'428.00 erzielen könne, hätten sich mittlerweile als falsch

erwiesen. Vielmehr sei sein Einkommen aus der GmbH wegen der COVID-19-Pandemie

im Jahr 2020 vollständig weggebrochen und das werde auch für das laufende Jahr

2021.

der Fall sein. Staatliche Entschädigung wegen der Pandemie für sich selber

habe er nur in sehr bescheidenem Umfang erhalten. Nach den für die Ermittlung

des massgebenden Einkommens bei selbständiger Erwerbstätigkeit geltenden

Grundsätzen könne sich der Ehemann indessen nicht nur

auf den Geschäftsabschluss 2020 der F.___ GmbH berufen. Zu berücksichtigen seien

auch die Geschäftsabschlüsse der Jahre 2018 und 2019. Diese lägen allerdings

nicht im Recht. Der Eheschutzrichter habe damals detailliert begründet,

weshalb dem Ehemann trotz COVID-19-Pandemie monatlich ein Betrag von CHF

1'428.00 aus der Tätigkeit als Geschäftsführer der F.___ GmbH als Einkommen

anzurechnen sei, was zusammen mit seinem Lohn aus unselbständiger

Erwerbstätigkeit zu einem Bruttoeinkommen von aufgerundet CHF 8'000.00

führe. In seiner Berufung habe er sich weder mit den Auswirkungen der Aufhebung

der COVID-19-Verordnung 2 auf das Geschäftsjahr 2020 auseinandergesetzt, noch

damit, wie sich ein einzelnes, schlechtes Jahr unter Berücksichtigung der

Ausführungen der Vorinstanz zu seinem Einkommen aus der F.___ GmbH für ihn

auswirke. Diesbezüglich sei die Berufung des Ehemannes ungenügend begründet

worden. Er behaupte nun eine wesentliche und dauernde Verschlechterung seines

Einkommens und bringe vor, die Annahmen des Obergerichts vom 10.

September 2020 zum Einkommen aus der F.___ GmbH hätten sich mittlerweile

als falsch erwiesen. Es sei ihm insofern beizupflichten, dass sich die

Erwartungen des Schweizerischen Bundesrats vom Sommer 2020, ab Oktober 2020

könnten in der Schweiz wieder […] stattfinden, nicht verwirklicht hätten.

Vielmehr habe ein starkes Ansteigen von COVID-19-Erkrankungen im Herbst/Winter

2020.

zu einem faktischen, mehrmonatigen Stillstand im [...] und zu grossen Einschränkungen

in der [...] geführt. Der Ehemann sei der Ansicht, sowohl der Eheschutzrichter

als auch die Rechtsmittelinstanz hätten bei der Festsetzung seines Einkommens

als Geschäftsführer seines Unternehmens über Sachverhalte entschieden, von

denen sie nichts verständen und sich in ihren Entscheiden überdies auf

Grundlagen berufen, die als Notrecht unter zeitlichem Druck entstanden und

vorwiegend von Leuten ersonnen und zu Papier gebracht worden seien, die von der

[...] ebenfalls keine Ahnung hätten. Diese dezidierte Kritik könne nicht

geteilt werden, zumal sich die Ausführungen der Rechtsmittelinstanz vom 10.

September 2020 zwar aus heutiger Sicht als teilweise unzutreffend erwiesen,

aber nicht als offensichtlich falsch betrachtet werden könnten, dies vor allem

deshalb, weil seit dem Entscheid erst etwas mehr als ein halbes Jahr vergangen sei

und gegenwärtig tatsächlich konkrete Massnahmen - namentlich breit

durchgeführte Impfungen der schweizerischen Wohnbevölkerung aller Altersstufen

– ergriffen würden, um die COVID-19-Pandemie in den kommenden Wochen oder

zumindest Monaten erfolgreich zu bekämpfen. Unter diesen positiv zu wertenden

Umständen erscheine selbst die Durchführung des [...] im kommenden Herbst 2021

nicht gänzlich ausgeschlossen, zumal die Darstellung des Ehemannes, dieses

lasse

sich mit weniger als [...] nicht gewinnbringend durchführen, eine unbewiesene

und unbelegte Parteibehauptung sei. Der Ehemann bringe vor, er habe mit seiner F.___

GmbH im Jahr 2020 nichts verdient und werde mit ihr im Jahr 2021 und bis auf

Weiteres auch nichts verdienen, ohne diese zentrale Behauptung detailliert zu

belegen. Seine Ausführungen, gemäss provisorischem Abschluss resultiere für das

Geschäftsjahr 2020 ein Verlust, hätten sich als unzutreffend herausgestellt,

denn der an der Einigungsverhandlung nachgereichte definitive Jahresabschluss

2020.

der F.___ GmbH weise trotz allem einen bescheidenen Jahresgewinn von CHF 6'900.00

oder von CHF 575.00 pro Monat aus. Die GmbH des Ehemannes bezwecke die [...]. Die

Erklärungen des Ehemannes zum Vorhalt, seine GmbH habe noch andere Zwecke als

die [...] und er hätte in den vergangenen Monaten versuchen müssen,

insbesondere in den Bereichen [...] Geld zu verdienen, überzeugten wegen der

mannigfachen Begabungen des Ehemannes nur teilweise, änderten aber nichts

daran, dass ganz offensichtlich keine Bemühungen, Umsatz zu generieren, erfolgt

seien.

In Anbetracht dessen, dass man bei einer

selbständigen Erwerbstätigkeit auf die letzten drei bis fünf Jahre abstelle und

besonders schlechte Jahre ausklammere, sei nicht einsichtig, warum man im

vorliegenden Einzelfall nur auf das Geschäftsjahr 2020 der GmbH abstellen

sollte, zumal es zwar unbestrittenermassen ein wenig erfolgreiches Jahr gewesen

sei, aber nicht ein derart schlechtes, wie der Ehemann vorbringe. Aktuell sei sodann

davon auszugehen, dass sämtliche Einschränkungen wegen der COVID-19-Pandemie

nicht auf unbestimmte Zeit weiterbestehen, sondern nur temporär sein würden.

Die vom Ehemann angesprochene sehr umfangreiche Korrespondenz mit dem

Kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit AWA lägen ebenso wie die von ihm

erwähnten Verfügungen dieses Amtes nicht im Recht. Sodann weise der Ehemann

nicht nach, dass er sich erfolglos darum bemüht habe und bemühe, entweder eine

ähnliche 100%-Anstellung oder neben seiner Anstellung von 80 % eine weitere

Teilzeitanstellung in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als [...] zu

finden. Er weise keine einzige erfolglos gebliebene Bewerbung nach. Seine

Aussagen anlässlich der Parteibefragung deuteten darauf hin, dass er sich gar

nicht mit dem Gedanken befasst habe und befasse, seine gegenwärtige 80 %

Anstellung bei der G.___ AG zu Gunsten einer Vollzeit-Anstellung aufzugeben. Er

sei mithin gar nicht willens, eine Anstellung zu 100 % zu suchen. Aus seinen

Ausführungen müsse gefolgert werden, dass er trotz seiner vielfältigen

Begabungen und Erfahrungen als [...] nicht willens sei, seine wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit im Interesse der Familie bestmöglichst, das heisst zu 100%,

auszuschöpfen. Er weise daher nicht nach, dass sein Einkommen, namentlich

dasjenige aus seiner GmbH, seit dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn

vom 10. September 2020 tatsächlich dauerhaft und erheblich gesunken sei. Selbst

wenn er dies rechtsgenüglich nachweisen könnte, müsste diese

Einkommensreduktion als schuldhaft herbeigeführt oder zumindest schuldhaft in

Kauf genommen bezeichnet werden, weshalb es am Erfordernis der unverschuldeten

Einkommensreduktion auf Seiten des Pflichtigen mangelte. Seinen Anträgen auf

Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Scheidungsverfahrens sei

deshalb keine Folge zu leisten.

3.

Der Ehemann bringt mit seiner

Berufung zusammengefasst und im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe wie schon

das Obergericht in seinem Entscheid vom 10. September 2020 fälschlicherweise

von einer schnellen Rückkehr zur Normalität aus. Es sei vielmehr damit zu

rechnen, dass wieder verschärfte Einschränkungen erlassen werden müssten, die erneut

vor allem die [...] treffen würden. Das Obergericht sei bei seinem Entscheid

vom 10. September 2020 von tatsächlichen Umständen ausgegangen, die sich im

Nachhinein als falsch erwiesen hätten. Die Vorinstanz gehe ebenfalls von

falschen tatsächlichen Umständen aus. Ob im Herbst tatsächlich [...] möglich

seien, könne aktuell nicht vorausgesagt werden. Bezüglich des Jahresgewinns der

F.___ GmbH des Jahres 2020 sei zwar einzuräumen, dass die definitive

Jahresrechnung einen solchen von CHF 6‘931.37 ausweise. Wie der definitiven

Jahresrechnung jedoch unschwer entnommen werden könne, resultiere aus dem

Betriebserfolg ein Minus von CHF 2‘010.83. Der letztlich positive Jahresgewinn sei

auf einen ausserordentlichen Erfolg im Zusammenhang mit der Position [...]

zurückzuführen. Die F.___ GmbH sei bis Februar 2020 noch aktiv gewesen. In der

Zeit von März 2020 bis Ende 2020 habe sie einen Verlust erwirtschaftet. Seit

ihrer Gründung im Jahr 2009 habe sie stets nur [...]. Dass die Gründer der F.___

GmbH einen weitgefassten Zweckartikel wählten, habe der insbesondere bei

kleineren Unternehmungen gängigen Praxis entsprochen. Inwiefern ihm nun der

Vorwurf gemacht werden könne, sich nicht anderweitig um Umsatz für die F.___

GmbH bemüht zu haben, sei nicht ersichtlich. Die gesamte [...] liege auf Grund

der aktuellen Pandemiesituation darnieder. Das Festhalten an der Praxis, wonach

auf den durchschnittlichen Reingewinn der drei letzten Geschäftsjahre

abzustellen sei, erweise sich vorliegend als zu schematisch und damit als

willkürlich. Bestehe die ernsthafte Wahrscheinlichkeit, dass das Einkommen zum

Beispiel wegen schlechten Geschäftsganges sinken werde, so sei dies bei der

Prognosestellung miteinzubeziehen. Wann die F.___ GmbH als reines [...] wieder

Umsatz und gar Gewinn erzielen werde, lasse sich nicht voraussagen. Infolgedessen

könne ihm auch kein Einkommen aus seiner Tätigkeit als Gesellschafter und

Geschäftsführer der F.___ GmbH angerechnet werden. Weshalb an seiner

Darstellung, er habe im Hinblick auf allfällige Entschädigungen viel Aufwand

betrieben und insbesondere oft und intensiv mit dem Amt für Wirtschaft und

Arbeit des Kantons Solothurns (AWA) korrespondiert, gezweifelt werden sollte, sei

nicht ersichtlich. Fakt sei, dass er auf Grund der rechtlichen Grundlage nur in

sehr beschränktem Umfange für sich habe Entschädigungsleistungen geltend machen

können. Die Entscheide dazu seien der Vorinstanz vorgelegen.

Zum Vorwurf der Vorinstanz, er habe

nicht nachgewiesen, sich erfolglos um eine anderweitige 100 %-Anstellung beziehungsweise

um eine zusätzliche 20 %-Teilzeitanstellung neben seiner bestehenden 80

%-Anstellung bei der G.___ AG bemüht zu haben, sei festzuhalten, dass er mit

seiner Erwerbstätigkeit bei der G.___ AG und seiner Erwerbstätigkeit bei der F.___

GmbH offensichtlich bereits ein Arbeitspensum von 100 % erfülle. Die

Unterstellung der Vorinstanz, er sei mithin gar nicht gewillt, eine Anstellung

zu 100 % zu suchen, entbehre jeder Grundlage. Er habe sehr ausführlich

dargelegt, dass und weshalb der Arbeitsmarkt für gelernte [...] wie ihn ausgetrocknet

sei. Das Fehlen geeigneter Stellen und der entsprechenden Stellenanzeigen könne

und müsse er nicht beweisen. Dass er unter den gegebenen Umständen, das heisst

unter Berücksichtigung seiner Ausbildung als [...], seines Alters, seiner

Lohnerwartungen, etc., ein hohes Risiko darin erkenne, seine Anstellung bei der

G.___ AG zu kündigen und anderswo neu anzufangen, sei mehr als verständlich. Die

Vorinstanz habe sich mit der Frage nach der Zumutbarkeit einer anderweitigen Anstellung

gar nicht auseinandergesetzt, obwohl dies bedeuten würde, sein Unternehmen

aufzugeben. Falsch sei auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, er sei nicht

willens, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Interesse seiner Familie

bestmöglich, das heisst zu 100 %‚ auszuschöpfen. Die in diesem Zusammenhang in

der Entscheidbegründung zitierten Aussagen anlässlich seiner Parteibefragung habe

die Vorinstanz offensichtlich missverstanden. Er weise wie erwähnt ein

Arbeitspensum von insgesamt 100 % auf. Dass er seine Anstellung bei der G.___

AG, die ihm viele Vorteile, insbesondere eine grosse zeitliche Flexibilität

biete, sowie sein Unternehmen, das er über viele Jahre mit viel Herzblut

aufgebaut habe, aufgeben solle, obwohl aus der Gegenüberstellung von Einkommen

und Bedarf der Parteien bereits ein Überschuss resultiere, führe bei ihm

nachvollziehbarerweise zu Unverständnis. Er sei absolut gewillt, schnellstmöglich

sein vor Ausbruch der Pandemie erzieltes Einkommen wiederherzustellen. Dies sei

auch der Grund, weshalb er trotz der bestehenden Risiken die Durchführung des [...]

plane. Er sei aktuell nicht imstande und es sei ihm auch nicht zumutbar, der

Unterhaltspflicht gemäss Entscheid des Obergerichts vom 10. September 2020

nachzukommen. Sobald aus seiner Tätigkeit für die F.___ GmbH wieder ein

Einkommen resultiere, sei er bereit, auch wieder mehr Unterhalt zu bezahlen. Auszugehen

sei aktuell vom Nettoeinkommen bei der G.___ AG von CHF 5’720.00 und

Mietzinseinnahmen von CHF 800.00, total somit CHF 6'520.00. Angesichts seines

Bedarfs von CHF 4'281.00 resultiere ein Überschuss von CHF 2'239.00, was in

Anwendung der zweistufigen Methode die beantragten Unterhaltsbeiträge ergebe.

4.1

Die Amtsgerichtsstatthalterin wirft

dem Ehemann vor, er bemühe sich angesichts seiner mannigfachen Begabungen zu

wenig, ausreichend Umsatz zu generieren. Er befasse sich gar nicht mit dem

Gedanken, zwecks Erzielung des bisherigen Einkommens eine Anstellung zu 100 %

zu suchen. Er sei nicht willens, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im

Interesse der Familie bestmöglichst auszuschöpfen. Sie rechnet dem Ehemann

damit, falls er tatsächlich nicht mehr das ihm im Eheschutzverfahren angerechnete

Einkommen erzielen sollte, in diesem Umfang ein hypothetisches Einkommen an.

4.2.1

Der Ehemann sagte anlässlich der

Parteibefragung bei der Vorderrichterin unter anderem Folgendes: «Brauchen wir

überhaupt noch mehr Überschuss? Wenn ja jetzt schon ein Überschuss besteht,

dann bedeutet das, dass meine Existenz gedeckt ist. Ich stehe auf der andern

Seite des Ufers, denn ich habe leider kein sechsstelliges Vermögen wie die

Gegenseite. Ich habe sicher kein Problem damit, dass B.___ das Glück hat,

soviel Geld zu besitzen, aber es geht ja hier auch um mein Leben. (…) Mein

jetziger 80 %-Job ermöglicht es mir, nebenbei […]. Soll ich diesen Job

künden und einen 100%-Job suchen, in welchem ich CHF 1'000.00 oder vielleicht

sogar CHF 2'000.00 Franken mehr verdiene, nur damit der Überschuss noch

überschüssiger wird? (Protokoll der Parteibefragung vom 20. Mai 2021, S. 4, RZ

121.

– 137). «Der Gegenpartei geht es nur darum, dass der Überschuss noch

grösser, noch überschüssiger wird. Nur daran hat sie Freude. Für mich aber

bedeutet das nur Stress und sonst gar nichts» (RZ 336 – 338). «Wenn ich bei der

G.___ AG Überstunden mache, kann ich diese durch zusätzliche Ferienwochen und

Freitage kompensieren und so mehr gemeinsame Zeit mit meinen Kindern

verbringen. (…) Ein Mehrwert ist für mich auch Zeit, die ich mit meinen Kindern

verbringen kann! (…) Geld allein ist für mich nicht gewinnbringend. (…) Was ich

mit meinem 80 % Job verdiene, reicht doch für alle völlig aus» (RZ 425 – 433).

4.2.2

Die Äusserungen des Ehemannes

zeigen, dass die Schlussfolgerungen der Vorderrichterin nicht nur nicht zu

beanstanden sind, sondern geradezu auf der Hand lagen. Daran ändert auch der

Hinweis des Ehemannes und Berufungsklägers, die Vorinstanz habe seine Aussagen offensichtlich

missverstanden, nichts. Die Worte des Ehemannes waren klar und

unmissverständlich, weshalb sie zum Nennwert genommen werden können.

4.2.3

Der im Unterhaltsrecht geltende

allgemeine Grundsatz, wonach die vorhandene Arbeitskapazität umfassend

auszuschöpfen ist, gilt in ganz besonderer Weise, wenn wie vorliegend Kindesunterhalt

zur Beurteilung steht. Es besteht eine besondere Anstrengungspflicht, welche

namentlich auch die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung und der

Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen einschränken kann (BGE 147 III 265, E. 7.4).

Angesichts der Äusserungen des Ehemannes

ging die Amtsgerichtsstatthalterin deshalb zutreffend davon aus, dass es diesem

zumutbar und möglich ist, ein Einkommen in der bisherigen Grössenordnung zu

erwirtschaften. Er kann zwar seine Wunschvorstellungen durchaus realisieren. Das

darf aber nicht zu Lasten der anderen unterhaltsberechtigten Mitglieder der

Familie gehen. Die Amtsgerichtsstatthalterin verneinte die Voraussetzungen für

eine Abänderung der vom Obergericht im Urteil vom 10. September 2020

festgesetzten Unterhaltsbeiträge somit zu Recht. Die Berufung gegen Ziffer 1

der angefochtenen Verfügung ist unbegründet.

5.1

Zur ebenfalls mit der Berufung angefochtenen

Frage des Prozesskostenvorschusses, eventualiter der unentgeltlichen

Rechtspflege (Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 7. Juni 2021), erwog die

Vorinstanz, ausgehend von Einkünften des Ehemannes von CHF 7'941.00 und einem

erweiterten Existenzminimum von CHF 4'145.00 verbleibe ihm nach Bezahlung der

geschuldeten Alimente ein Freibetrag von CHF 453.00 pro Monat. Damit sei er in

der Lage, seine laufenden Parteikosten zu begleichen, ohne auf einen

Parteikostenvorschuss der Ehefrau angewiesen zu sein. Aus demselben Grund und

weil er nach wie vor Miteigentümer einer Liegenschaft in [...] sei, könne er auch

nicht als vermögenslos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO bezeichnet werden.

Deshalb seien sowohl sein Antrag auf Ausrichtung eines Parteikostenbeitrags als

auch der Eventualantrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen.

5.2

Der Ehemann rügt, bei der Prüfung

der Mittellosigkeit des ansprechenden Ehegatten dürften gemäss dem

Effektivitätsgrundsatz bloss diejenigen Einkommen und Ausgaben berücksichtigt

werden, die tatsächlich erzielt beziehungsweise tatsächlich ausgegeben würden. Unter

Berücksichtigung dieses Grundsatzes verbleibe ihm ein Überschuss von monatlich

CHF 139.00. Damit sei er nicht imstande, die Prozesskosten zu decken, ohne die

Mittel anzugreifen, derer er für die Deckung seines Existenzminimums bedürfe. Über

liquides Vermögen verfüge er nicht. Eine Aufstockung der Hypothek sei

angesichts der Pfändung seines Anteils an der ehelichen Liegenschaft von

vornherein ausgeschlossen. Er sei prozessarm. Die Leistungsfähigkeit der Ehefrau

sei dagegen unbestritten.

5.3

Wie es sich mit den effektiven

Einkünften aktuell verhält, kann offen bleiben. Der Ehemann ist – wie die Vorderrichterin

unbestritten feststellte – nach wie vor Miteigentümer einer Liegenschaft in [...].

Der Hinweis auf die Pfändung dieses Anteils ändert nichts an der Feststellung

der Amtsgerichtsstatthalterin, dass der Ehemann deshalb nicht als vermögenslos

gilt. Gemäss der von ihm bei der Vorinstanz eingereichten Pfändungsurkunde

(Beilage 11) beträgt die betreibungsamtliche Schatzung seines Anteils CHF

389’500.00. Nach Abzug der hälftigen Hypothek von CHF 288'788.55 verbleibt

immer noch ein Betrag von mehr als CHF 100'000.00. Die in Betreibung gesetzte

Forderung, die zur Pfändung führte, beläuft sich auf CHF 15'605.65. Bei dieser

Ausgangslage gelingt dem Ehemann und Gesuchsteller der von ihm zu erbringende

Nachweis, dass er vermögenslos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO ist, nicht. Die

Berufung und die Beschwerde gegen die Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 7. Juni

2021.

sind daher ebenfalls abzuweisen.

6.

Die Berufung und auch die Beschwerde

sind – soweit auf letztere einzutreten ist – abzuweisen. Entsprechend diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Ehemann die Gerichtskosten des Verfahrens vor

Obergericht zu tragen und der Ehefrau für deren Bemühungen im Berufungs- und im

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die von ihrem Anwalt

eingereichten Honorarnoten sind angemessen (inkl. Auslagen und MwSt.). Das auch

für das obergerichtliche Verfahren gestellte Gesuch des Ehemannes um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege ist unter Hinweis auf die Erwägungen unter

Ziffer 5.3 hievor abzuweisen. Dazu kommt, dass die Berufung und die Beschwerde,

wie sich aus der Begründung dieses Urteils ergibt, aussichtslos waren. Für die

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt es somit auch an der dafür

erforderlichen Voraussetzung von Art. 117 lit b ZPO.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

3. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wird

abgewiesen.

4. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

5. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

6. A.___ hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'255.10 zu bezahlen.

7. A.___ hat B.___ für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 763.70 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Trutmann