ZKBER.2021.48
Verfügung vom 7. Juni 2021
3. Dezember 2021Deutsch19 min
Obergerichts vom 10. September 2020 verpflichtet, für seine drei Kinder monatliche
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 3. Dezember 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürgi,
Berufungskläger und Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph
Schönberg,
Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin
2. Amtsgerichtsstatthalterin
von Solothurn-Lebern, Amthaus 2, 4502 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung
vom 7. Juni 2021
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend: Ehemann) ist
gemäss einem im Rahmen eines Eheschutzverfahrens ergangenen Urteils des
Obergerichts vom 10. September 2020 verpflichtet, für seine drei Kinder monatliche
Unterhaltsbeiträge von CHF 1'113.00 für C.___ (geb. 2008), CHF 909.00 für D.___
(geb. 2011) und CHF 854.00 für E.___ (geb. 2013) sowie CHF 467.00 für B.___ (nachfolgend:
Ehefrau) zu bezahlen (Ziffern 2 und 3 des Urteils). Am 22. Februar 2021 reichte
er beim Richteramt Solothurn-Lebern die Scheidungsklage ein. Gleichzeitig
beantragte er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, die Unterhaltsbeiträge seien
mit Wirkung ab Rechtshängigkeit des Verfahrens in gerichtlich zu bestimmender
Höhe, mindestens aber auf CHF 948.00 (C.___), CHF 944.00 (D.___), CHF 689.00 (E.___)
und CHF 197.00 (Ehefrau) herabzusetzen. Die Amtsgerichtsstatthalterin wies den
Antrag mit Verfügung vom 7. Juni 2021 ab (Ziffer 1 der Verfügung). Weiter wies
sie auch die Anträge des Ehemannes, die Ehefrau zur Zahlung eines
Parteikostenbeitrages von CHF 10'000.00 zu verpflichten, eventualiter die
vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ab (Ziffern 2 und 3
der Verfügung).
2. Frist- und formgerecht erhob der
Ehemann Berufung gegen die Verfügung. Er stellt das Rechtsbegehren, die gemäss
dem Entscheid des Obergerichts vom 10. September 2020 zu leistenden
Unterhaltsbeiträge seien mit Wirkung ab 1. März 2021 herabzusetzen, und zwar im
gleichen Ausmass, wie bei der Vorinstanz beantragt. Ferner sei die
Berufungsbeklagte zu verurteilen, ihm einen Prozesskostenvorschuss von CHF
10'000.00 zur Bestreitung der Kosten des hängigen Scheidungsverfahrens zu bezahlen.
Mit separat erhobener Beschwerde stellt er ebenfalls den Antrag, die
Beschwerdegegnerin zu verurteilen, ihm einen Prozesskostenvorschuss von CHF
10'000.00 zur Bestreitung der Kosten des hängigen Scheidungsverfahrens zu
bezahlen. Eventualiter sei ihm für das hängige Scheidungs- und
Massnahmeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter
Beiordnung seines Rechtsbeistandes als amtlicher Anwalt. Das
Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis im zwischen den Parteien hängigen
Berufungsverfahren ein Entscheid hinsichtlich des Prozesskostenvorschusses
gefällt sei. Die Ehefrau schliesst in der Berufungsantwort auf Abweisung der
Berufung. In ihrer Beschwerdeantwort beantragt sie, auf das Rechtsbegehren des
Beschwerdeführers, wonach sie zu verurteilen sei, einen Prozesskostenvorschuss
von CHF 10'000.00 zu bezahlen, sei nicht einzutreten.
3.1 Wird die unentgeltliche Rechtspflege
- wie in Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung – abgelehnt, kann der Entscheid
mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Auf die Beschwerde des Ehemannes ist insoweit einzutreten. Wie er in seiner
Beschwerdeschrift aber selber zutreffend bemerkt, ist hinsichtlich des mit der
Beschwerde ebenfalls angefochtenen Prozesskostenvorschusses die Berufung das
zulässige Rechtsmittel. In diesem Punkt kann auf die Beschwerde daher nicht
eingetreten werden.
3.2 Die Berufung und die Beschwerde
können nachfolgend gemeinsam behandelt werden. Es erübrigt sich deshalb, auf
den mit der Beschwerde verbundenen Sistierungsantrag einzugehen. Gestützt auf
Art. 316 Abs. 1 und 327 Abs. 2 ZPO ist über die beiden Rechtsmittel ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten zu entscheiden. Für die Parteistandpunkte
und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Vorbringen der
Parteien und das angefochtene Urteil verwiesen. Soweit erforderlich, ist
nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Ehemann hatte bei der Vorinstanz den
Erlass einer vorsorglichen Massnahme beantragt, um die im Rahmen eines früheren
Eheschutzverfahrens festgesetzten Alimente herabsetzen zu lassen. Gemäss Art.
276.
Abs. 2 ZPO ist nach Einleitung des Scheidungsverfahrens für die Aufhebung
oder die Änderung von Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, das
Scheidungsgericht zuständig. Beim Erlass vorsorglicher Massnahmen im
Scheidungsverfahren sind die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft
sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZPO).
Gemäss der für den Schutz der ehelichen
Gemeinschaft geltenden Bestimmung von Art. 179 Abs. 1 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten
die Eheschutzmassnahmen an, wenn sich die Verhältnisse verändert haben.
Sinngemäss gelten dafür die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei
Scheidungen. Gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB kann ein gestützt auf ein
Scheidungsurteil zu bezahlendes Ehegattenaliment dann abgeändert werden, wenn
sich die Verhältnisse erheblich und dauernd verändert haben. Soweit die
Abänderung von Unterhaltsbeiträgen für die Kinder in Frage steht, richten sich
die Voraussetzungen für eine Änderung nach den Bestimmungen über die Wirkungen
des Kindesverhältnisses (Art. 134 Abs. 2 ZGB). Massgebend ist damit Art. 286
Abs. 2 ZGB. Danach setzt das Gericht bei erheblicher Veränderung der
Verhältnisse den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes
neu fest oder hebt ihn auf.
2.
Die Vorderrichterin erwog, der
Ehemann sei zum einen zu 80 % als [...] tätig und übe damit eine strategisch
wichtige Position innerhalb des Unternehmens aus. Zum anderen sei er
Alleininhaber und Geschäftsführer der F.___ GmbH. Der Ehemann mache geltend,
die Annahmen des Obergerichts, wonach er aus der GmbH einen monatlichen
Verdienst von CHF 1'428.00 erzielen könne, hätten sich mittlerweile als falsch
erwiesen. Vielmehr sei sein Einkommen aus der GmbH wegen der COVID-19-Pandemie
im Jahr 2020 vollständig weggebrochen und das werde auch für das laufende Jahr
2021.
der Fall sein. Staatliche Entschädigung wegen der Pandemie für sich selber
habe er nur in sehr bescheidenem Umfang erhalten. Nach den für die Ermittlung
des massgebenden Einkommens bei selbständiger Erwerbstätigkeit geltenden
Grundsätzen könne sich der Ehemann indessen nicht nur
auf den Geschäftsabschluss 2020 der F.___ GmbH berufen. Zu berücksichtigen seien
auch die Geschäftsabschlüsse der Jahre 2018 und 2019. Diese lägen allerdings
nicht im Recht. Der Eheschutzrichter habe damals detailliert begründet,
weshalb dem Ehemann trotz COVID-19-Pandemie monatlich ein Betrag von CHF
1'428.00 aus der Tätigkeit als Geschäftsführer der F.___ GmbH als Einkommen
anzurechnen sei, was zusammen mit seinem Lohn aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit zu einem Bruttoeinkommen von aufgerundet CHF 8'000.00
führe. In seiner Berufung habe er sich weder mit den Auswirkungen der Aufhebung
der COVID-19-Verordnung 2 auf das Geschäftsjahr 2020 auseinandergesetzt, noch
damit, wie sich ein einzelnes, schlechtes Jahr unter Berücksichtigung der
Ausführungen der Vorinstanz zu seinem Einkommen aus der F.___ GmbH für ihn
auswirke. Diesbezüglich sei die Berufung des Ehemannes ungenügend begründet
worden. Er behaupte nun eine wesentliche und dauernde Verschlechterung seines
Einkommens und bringe vor, die Annahmen des Obergerichts vom 10.
September 2020 zum Einkommen aus der F.___ GmbH hätten sich mittlerweile
als falsch erwiesen. Es sei ihm insofern beizupflichten, dass sich die
Erwartungen des Schweizerischen Bundesrats vom Sommer 2020, ab Oktober 2020
könnten in der Schweiz wieder […] stattfinden, nicht verwirklicht hätten.
Vielmehr habe ein starkes Ansteigen von COVID-19-Erkrankungen im Herbst/Winter
2020.
zu einem faktischen, mehrmonatigen Stillstand im [...] und zu grossen Einschränkungen
in der [...] geführt. Der Ehemann sei der Ansicht, sowohl der Eheschutzrichter
als auch die Rechtsmittelinstanz hätten bei der Festsetzung seines Einkommens
als Geschäftsführer seines Unternehmens über Sachverhalte entschieden, von
denen sie nichts verständen und sich in ihren Entscheiden überdies auf
Grundlagen berufen, die als Notrecht unter zeitlichem Druck entstanden und
vorwiegend von Leuten ersonnen und zu Papier gebracht worden seien, die von der
[...] ebenfalls keine Ahnung hätten. Diese dezidierte Kritik könne nicht
geteilt werden, zumal sich die Ausführungen der Rechtsmittelinstanz vom 10.
September 2020 zwar aus heutiger Sicht als teilweise unzutreffend erwiesen,
aber nicht als offensichtlich falsch betrachtet werden könnten, dies vor allem
deshalb, weil seit dem Entscheid erst etwas mehr als ein halbes Jahr vergangen sei
und gegenwärtig tatsächlich konkrete Massnahmen - namentlich breit
durchgeführte Impfungen der schweizerischen Wohnbevölkerung aller Altersstufen
– ergriffen würden, um die COVID-19-Pandemie in den kommenden Wochen oder
zumindest Monaten erfolgreich zu bekämpfen. Unter diesen positiv zu wertenden
Umständen erscheine selbst die Durchführung des [...] im kommenden Herbst 2021
nicht gänzlich ausgeschlossen, zumal die Darstellung des Ehemannes, dieses
lasse
sich mit weniger als [...] nicht gewinnbringend durchführen, eine unbewiesene
und unbelegte Parteibehauptung sei. Der Ehemann bringe vor, er habe mit seiner F.___
GmbH im Jahr 2020 nichts verdient und werde mit ihr im Jahr 2021 und bis auf
Weiteres auch nichts verdienen, ohne diese zentrale Behauptung detailliert zu
belegen. Seine Ausführungen, gemäss provisorischem Abschluss resultiere für das
Geschäftsjahr 2020 ein Verlust, hätten sich als unzutreffend herausgestellt,
denn der an der Einigungsverhandlung nachgereichte definitive Jahresabschluss
2020.
der F.___ GmbH weise trotz allem einen bescheidenen Jahresgewinn von CHF 6'900.00
oder von CHF 575.00 pro Monat aus. Die GmbH des Ehemannes bezwecke die [...]. Die
Erklärungen des Ehemannes zum Vorhalt, seine GmbH habe noch andere Zwecke als
die [...] und er hätte in den vergangenen Monaten versuchen müssen,
insbesondere in den Bereichen [...] Geld zu verdienen, überzeugten wegen der
mannigfachen Begabungen des Ehemannes nur teilweise, änderten aber nichts
daran, dass ganz offensichtlich keine Bemühungen, Umsatz zu generieren, erfolgt
seien.
In Anbetracht dessen, dass man bei einer
selbständigen Erwerbstätigkeit auf die letzten drei bis fünf Jahre abstelle und
besonders schlechte Jahre ausklammere, sei nicht einsichtig, warum man im
vorliegenden Einzelfall nur auf das Geschäftsjahr 2020 der GmbH abstellen
sollte, zumal es zwar unbestrittenermassen ein wenig erfolgreiches Jahr gewesen
sei, aber nicht ein derart schlechtes, wie der Ehemann vorbringe. Aktuell sei sodann
davon auszugehen, dass sämtliche Einschränkungen wegen der COVID-19-Pandemie
nicht auf unbestimmte Zeit weiterbestehen, sondern nur temporär sein würden.
Die vom Ehemann angesprochene sehr umfangreiche Korrespondenz mit dem
Kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit AWA lägen ebenso wie die von ihm
erwähnten Verfügungen dieses Amtes nicht im Recht. Sodann weise der Ehemann
nicht nach, dass er sich erfolglos darum bemüht habe und bemühe, entweder eine
ähnliche 100%-Anstellung oder neben seiner Anstellung von 80 % eine weitere
Teilzeitanstellung in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als [...] zu
finden. Er weise keine einzige erfolglos gebliebene Bewerbung nach. Seine
Aussagen anlässlich der Parteibefragung deuteten darauf hin, dass er sich gar
nicht mit dem Gedanken befasst habe und befasse, seine gegenwärtige 80 %
Anstellung bei der G.___ AG zu Gunsten einer Vollzeit-Anstellung aufzugeben. Er
sei mithin gar nicht willens, eine Anstellung zu 100 % zu suchen. Aus seinen
Ausführungen müsse gefolgert werden, dass er trotz seiner vielfältigen
Begabungen und Erfahrungen als [...] nicht willens sei, seine wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit im Interesse der Familie bestmöglichst, das heisst zu 100%,
auszuschöpfen. Er weise daher nicht nach, dass sein Einkommen, namentlich
dasjenige aus seiner GmbH, seit dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn
vom 10. September 2020 tatsächlich dauerhaft und erheblich gesunken sei. Selbst
wenn er dies rechtsgenüglich nachweisen könnte, müsste diese
Einkommensreduktion als schuldhaft herbeigeführt oder zumindest schuldhaft in
Kauf genommen bezeichnet werden, weshalb es am Erfordernis der unverschuldeten
Einkommensreduktion auf Seiten des Pflichtigen mangelte. Seinen Anträgen auf
Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Scheidungsverfahrens sei
deshalb keine Folge zu leisten.
3.
Der Ehemann bringt mit seiner
Berufung zusammengefasst und im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe wie schon
das Obergericht in seinem Entscheid vom 10. September 2020 fälschlicherweise
von einer schnellen Rückkehr zur Normalität aus. Es sei vielmehr damit zu
rechnen, dass wieder verschärfte Einschränkungen erlassen werden müssten, die erneut
vor allem die [...] treffen würden. Das Obergericht sei bei seinem Entscheid
vom 10. September 2020 von tatsächlichen Umständen ausgegangen, die sich im
Nachhinein als falsch erwiesen hätten. Die Vorinstanz gehe ebenfalls von
falschen tatsächlichen Umständen aus. Ob im Herbst tatsächlich [...] möglich
seien, könne aktuell nicht vorausgesagt werden. Bezüglich des Jahresgewinns der
F.___ GmbH des Jahres 2020 sei zwar einzuräumen, dass die definitive
Jahresrechnung einen solchen von CHF 6‘931.37 ausweise. Wie der definitiven
Jahresrechnung jedoch unschwer entnommen werden könne, resultiere aus dem
Betriebserfolg ein Minus von CHF 2‘010.83. Der letztlich positive Jahresgewinn sei
auf einen ausserordentlichen Erfolg im Zusammenhang mit der Position [...]
zurückzuführen. Die F.___ GmbH sei bis Februar 2020 noch aktiv gewesen. In der
Zeit von März 2020 bis Ende 2020 habe sie einen Verlust erwirtschaftet. Seit
ihrer Gründung im Jahr 2009 habe sie stets nur [...]. Dass die Gründer der F.___
GmbH einen weitgefassten Zweckartikel wählten, habe der insbesondere bei
kleineren Unternehmungen gängigen Praxis entsprochen. Inwiefern ihm nun der
Vorwurf gemacht werden könne, sich nicht anderweitig um Umsatz für die F.___
GmbH bemüht zu haben, sei nicht ersichtlich. Die gesamte [...] liege auf Grund
der aktuellen Pandemiesituation darnieder. Das Festhalten an der Praxis, wonach
auf den durchschnittlichen Reingewinn der drei letzten Geschäftsjahre
abzustellen sei, erweise sich vorliegend als zu schematisch und damit als
willkürlich. Bestehe die ernsthafte Wahrscheinlichkeit, dass das Einkommen zum
Beispiel wegen schlechten Geschäftsganges sinken werde, so sei dies bei der
Prognosestellung miteinzubeziehen. Wann die F.___ GmbH als reines [...] wieder
Umsatz und gar Gewinn erzielen werde, lasse sich nicht voraussagen. Infolgedessen
könne ihm auch kein Einkommen aus seiner Tätigkeit als Gesellschafter und
Geschäftsführer der F.___ GmbH angerechnet werden. Weshalb an seiner
Darstellung, er habe im Hinblick auf allfällige Entschädigungen viel Aufwand
betrieben und insbesondere oft und intensiv mit dem Amt für Wirtschaft und
Arbeit des Kantons Solothurns (AWA) korrespondiert, gezweifelt werden sollte, sei
nicht ersichtlich. Fakt sei, dass er auf Grund der rechtlichen Grundlage nur in
sehr beschränktem Umfange für sich habe Entschädigungsleistungen geltend machen
können. Die Entscheide dazu seien der Vorinstanz vorgelegen.
Zum Vorwurf der Vorinstanz, er habe
nicht nachgewiesen, sich erfolglos um eine anderweitige 100 %-Anstellung beziehungsweise
um eine zusätzliche 20 %-Teilzeitanstellung neben seiner bestehenden 80
%-Anstellung bei der G.___ AG bemüht zu haben, sei festzuhalten, dass er mit
seiner Erwerbstätigkeit bei der G.___ AG und seiner Erwerbstätigkeit bei der F.___
GmbH offensichtlich bereits ein Arbeitspensum von 100 % erfülle. Die
Unterstellung der Vorinstanz, er sei mithin gar nicht gewillt, eine Anstellung
zu 100 % zu suchen, entbehre jeder Grundlage. Er habe sehr ausführlich
dargelegt, dass und weshalb der Arbeitsmarkt für gelernte [...] wie ihn ausgetrocknet
sei. Das Fehlen geeigneter Stellen und der entsprechenden Stellenanzeigen könne
und müsse er nicht beweisen. Dass er unter den gegebenen Umständen, das heisst
unter Berücksichtigung seiner Ausbildung als [...], seines Alters, seiner
Lohnerwartungen, etc., ein hohes Risiko darin erkenne, seine Anstellung bei der
G.___ AG zu kündigen und anderswo neu anzufangen, sei mehr als verständlich. Die
Vorinstanz habe sich mit der Frage nach der Zumutbarkeit einer anderweitigen Anstellung
gar nicht auseinandergesetzt, obwohl dies bedeuten würde, sein Unternehmen
aufzugeben. Falsch sei auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, er sei nicht
willens, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Interesse seiner Familie
bestmöglich, das heisst zu 100 %‚ auszuschöpfen. Die in diesem Zusammenhang in
der Entscheidbegründung zitierten Aussagen anlässlich seiner Parteibefragung habe
die Vorinstanz offensichtlich missverstanden. Er weise wie erwähnt ein
Arbeitspensum von insgesamt 100 % auf. Dass er seine Anstellung bei der G.___
AG, die ihm viele Vorteile, insbesondere eine grosse zeitliche Flexibilität
biete, sowie sein Unternehmen, das er über viele Jahre mit viel Herzblut
aufgebaut habe, aufgeben solle, obwohl aus der Gegenüberstellung von Einkommen
und Bedarf der Parteien bereits ein Überschuss resultiere, führe bei ihm
nachvollziehbarerweise zu Unverständnis. Er sei absolut gewillt, schnellstmöglich
sein vor Ausbruch der Pandemie erzieltes Einkommen wiederherzustellen. Dies sei
auch der Grund, weshalb er trotz der bestehenden Risiken die Durchführung des [...]
plane. Er sei aktuell nicht imstande und es sei ihm auch nicht zumutbar, der
Unterhaltspflicht gemäss Entscheid des Obergerichts vom 10. September 2020
nachzukommen. Sobald aus seiner Tätigkeit für die F.___ GmbH wieder ein
Einkommen resultiere, sei er bereit, auch wieder mehr Unterhalt zu bezahlen. Auszugehen
sei aktuell vom Nettoeinkommen bei der G.___ AG von CHF 5’720.00 und
Mietzinseinnahmen von CHF 800.00, total somit CHF 6'520.00. Angesichts seines
Bedarfs von CHF 4'281.00 resultiere ein Überschuss von CHF 2'239.00, was in
Anwendung der zweistufigen Methode die beantragten Unterhaltsbeiträge ergebe.
4.1
Die Amtsgerichtsstatthalterin wirft
dem Ehemann vor, er bemühe sich angesichts seiner mannigfachen Begabungen zu
wenig, ausreichend Umsatz zu generieren. Er befasse sich gar nicht mit dem
Gedanken, zwecks Erzielung des bisherigen Einkommens eine Anstellung zu 100 %
zu suchen. Er sei nicht willens, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im
Interesse der Familie bestmöglichst auszuschöpfen. Sie rechnet dem Ehemann
damit, falls er tatsächlich nicht mehr das ihm im Eheschutzverfahren angerechnete
Einkommen erzielen sollte, in diesem Umfang ein hypothetisches Einkommen an.
4.2.1
Der Ehemann sagte anlässlich der
Parteibefragung bei der Vorderrichterin unter anderem Folgendes: «Brauchen wir
überhaupt noch mehr Überschuss? Wenn ja jetzt schon ein Überschuss besteht,
dann bedeutet das, dass meine Existenz gedeckt ist. Ich stehe auf der andern
Seite des Ufers, denn ich habe leider kein sechsstelliges Vermögen wie die
Gegenseite. Ich habe sicher kein Problem damit, dass B.___ das Glück hat,
soviel Geld zu besitzen, aber es geht ja hier auch um mein Leben. (…) Mein
jetziger 80 %-Job ermöglicht es mir, nebenbei […]. Soll ich diesen Job
künden und einen 100%-Job suchen, in welchem ich CHF 1'000.00 oder vielleicht
sogar CHF 2'000.00 Franken mehr verdiene, nur damit der Überschuss noch
überschüssiger wird? (Protokoll der Parteibefragung vom 20. Mai 2021, S. 4, RZ
121.
– 137). «Der Gegenpartei geht es nur darum, dass der Überschuss noch
grösser, noch überschüssiger wird. Nur daran hat sie Freude. Für mich aber
bedeutet das nur Stress und sonst gar nichts» (RZ 336 – 338). «Wenn ich bei der
G.___ AG Überstunden mache, kann ich diese durch zusätzliche Ferienwochen und
Freitage kompensieren und so mehr gemeinsame Zeit mit meinen Kindern
verbringen. (…) Ein Mehrwert ist für mich auch Zeit, die ich mit meinen Kindern
verbringen kann! (…) Geld allein ist für mich nicht gewinnbringend. (…) Was ich
mit meinem 80 % Job verdiene, reicht doch für alle völlig aus» (RZ 425 – 433).
4.2.2
Die Äusserungen des Ehemannes
zeigen, dass die Schlussfolgerungen der Vorderrichterin nicht nur nicht zu
beanstanden sind, sondern geradezu auf der Hand lagen. Daran ändert auch der
Hinweis des Ehemannes und Berufungsklägers, die Vorinstanz habe seine Aussagen offensichtlich
missverstanden, nichts. Die Worte des Ehemannes waren klar und
unmissverständlich, weshalb sie zum Nennwert genommen werden können.
4.2.3
Der im Unterhaltsrecht geltende
allgemeine Grundsatz, wonach die vorhandene Arbeitskapazität umfassend
auszuschöpfen ist, gilt in ganz besonderer Weise, wenn wie vorliegend Kindesunterhalt
zur Beurteilung steht. Es besteht eine besondere Anstrengungspflicht, welche
namentlich auch die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung und der
Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen einschränken kann (BGE 147 III 265, E. 7.4).
Angesichts der Äusserungen des Ehemannes
ging die Amtsgerichtsstatthalterin deshalb zutreffend davon aus, dass es diesem
zumutbar und möglich ist, ein Einkommen in der bisherigen Grössenordnung zu
erwirtschaften. Er kann zwar seine Wunschvorstellungen durchaus realisieren. Das
darf aber nicht zu Lasten der anderen unterhaltsberechtigten Mitglieder der
Familie gehen. Die Amtsgerichtsstatthalterin verneinte die Voraussetzungen für
eine Abänderung der vom Obergericht im Urteil vom 10. September 2020
festgesetzten Unterhaltsbeiträge somit zu Recht. Die Berufung gegen Ziffer 1
der angefochtenen Verfügung ist unbegründet.
5.1
Zur ebenfalls mit der Berufung angefochtenen
Frage des Prozesskostenvorschusses, eventualiter der unentgeltlichen
Rechtspflege (Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 7. Juni 2021), erwog die
Vorinstanz, ausgehend von Einkünften des Ehemannes von CHF 7'941.00 und einem
erweiterten Existenzminimum von CHF 4'145.00 verbleibe ihm nach Bezahlung der
geschuldeten Alimente ein Freibetrag von CHF 453.00 pro Monat. Damit sei er in
der Lage, seine laufenden Parteikosten zu begleichen, ohne auf einen
Parteikostenvorschuss der Ehefrau angewiesen zu sein. Aus demselben Grund und
weil er nach wie vor Miteigentümer einer Liegenschaft in [...] sei, könne er auch
nicht als vermögenslos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO bezeichnet werden.
Deshalb seien sowohl sein Antrag auf Ausrichtung eines Parteikostenbeitrags als
auch der Eventualantrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen.
5.2
Der Ehemann rügt, bei der Prüfung
der Mittellosigkeit des ansprechenden Ehegatten dürften gemäss dem
Effektivitätsgrundsatz bloss diejenigen Einkommen und Ausgaben berücksichtigt
werden, die tatsächlich erzielt beziehungsweise tatsächlich ausgegeben würden. Unter
Berücksichtigung dieses Grundsatzes verbleibe ihm ein Überschuss von monatlich
CHF 139.00. Damit sei er nicht imstande, die Prozesskosten zu decken, ohne die
Mittel anzugreifen, derer er für die Deckung seines Existenzminimums bedürfe. Über
liquides Vermögen verfüge er nicht. Eine Aufstockung der Hypothek sei
angesichts der Pfändung seines Anteils an der ehelichen Liegenschaft von
vornherein ausgeschlossen. Er sei prozessarm. Die Leistungsfähigkeit der Ehefrau
sei dagegen unbestritten.
5.3
Wie es sich mit den effektiven
Einkünften aktuell verhält, kann offen bleiben. Der Ehemann ist – wie die Vorderrichterin
unbestritten feststellte – nach wie vor Miteigentümer einer Liegenschaft in [...].
Der Hinweis auf die Pfändung dieses Anteils ändert nichts an der Feststellung
der Amtsgerichtsstatthalterin, dass der Ehemann deshalb nicht als vermögenslos
gilt. Gemäss der von ihm bei der Vorinstanz eingereichten Pfändungsurkunde
(Beilage 11) beträgt die betreibungsamtliche Schatzung seines Anteils CHF
389’500.00. Nach Abzug der hälftigen Hypothek von CHF 288'788.55 verbleibt
immer noch ein Betrag von mehr als CHF 100'000.00. Die in Betreibung gesetzte
Forderung, die zur Pfändung führte, beläuft sich auf CHF 15'605.65. Bei dieser
Ausgangslage gelingt dem Ehemann und Gesuchsteller der von ihm zu erbringende
Nachweis, dass er vermögenslos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO ist, nicht. Die
Berufung und die Beschwerde gegen die Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 7. Juni
2021.
sind daher ebenfalls abzuweisen.
6.
Die Berufung und auch die Beschwerde
sind – soweit auf letztere einzutreten ist – abzuweisen. Entsprechend diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Ehemann die Gerichtskosten des Verfahrens vor
Obergericht zu tragen und der Ehefrau für deren Bemühungen im Berufungs- und im
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die von ihrem Anwalt
eingereichten Honorarnoten sind angemessen (inkl. Auslagen und MwSt.). Das auch
für das obergerichtliche Verfahren gestellte Gesuch des Ehemannes um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ist unter Hinweis auf die Erwägungen unter
Ziffer 5.3 hievor abzuweisen. Dazu kommt, dass die Berufung und die Beschwerde,
wie sich aus der Begründung dieses Urteils ergibt, aussichtslos waren. Für die
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt es somit auch an der dafür
erforderlichen Voraussetzung von Art. 117 lit b ZPO.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
3. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wird
abgewiesen.
4. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
5. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
6. A.___ hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'255.10 zu bezahlen.
7. A.___ hat B.___ für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 763.70 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann