ZKBER.2021.49
Scheidung auf Klage
12. September 2022Deutsch34 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 12. September 2022
Es wirken mit:
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Ciaparelli,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,
Berufungsbeklagte
betreffend Scheidung
auf Klage
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien heirateten am 10.
September 1993. Der Ehe entsprossen drei Kinder, von denen zwei bei Einleitung
des Scheidungsverfahrens am 26. November 2019 bereits volljährig waren. Am 25.
März 2021 wurde die Ehe durch die Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu
geschieden.
2. Die angefochtenen
Ziffern des Urteils lauten wie folgt:
4. A.___ wird verpflichtet, B.___ gestützt
auf Art. 125 ZGB monatlich im Voraus folgende persönlichen Unterhaltsbeiträge
zu bezahlen:
a. Phase I (ab Rechtskraft des
Urteils bis 31. Oktober 2022): CHF 1'942.00
b. Phase
Erwägungen
II (ab 1. November 2022 bis zum Wegfall des Kindesunterhaltes): CHF 1'992.00
c. Phase
III (ab Wegfall Kindesunterhalt bis zur ordentlichen Pensionierung von A.___):
CHF 2'356.00
5.
Lebt B.___ während mehr als fünf Jahren mit
dem gleichen Partner zusammen, was mit dem heutigen Partner voraussichtlich per
30.
September 2024 der Fall sein wird, so entfällt die Unterhaltspflicht.
6.
Wird B.___ im Rahmen des
laufenden IV-Verfahrens eine Anspruchsberechtigung zuerkannt, so sind die
hieraus fliessenden, monatlichen Rentengelder vollständig anrechenbar. Die
Anrechnung erfolgt rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der
Ehescheidung resp. auf den Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruches. Zuviel
bezahlte Unterhaltszahlungen sind an A.___ zurückzuzahlen.
Werden B.___ aus dem laufenden
IV-Verfahren Kinderrenten zugesprochen, so ist der auf C.___ anfallende Rentenbetrag an den zu leistenden
Kinderunterhaltsbeitrag anrechenbar. Seit Rechtskraft zu viel bezahlte
Kinderunterhaltsbeiträge sind entsprechend an [den] A.___ zurückzuzahlen.
[Die] B.___ hat A.___ unaufgefordert mit
den Rentenverfügungen zu bedienen.
3.
Dagegen hat der Ehemann
(im Folgenden auch Berufungskläger) am 16. Juli 2021 form- und fristgerecht
Berufung erhoben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1.
Ziffer[n] 4. bis 6. des Entscheides des
Richteramts Thal-Gäu vom 25. März 2021 seien aufzuheben.
2.
Es sei festzustellen, dass gegenseitig
kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist.
3.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Die Berufungsbeklagte sei zu
verpflichten, einen Prozesskostenvorschuss in gerichtlich zu bestimmender Höhe,
jedoch mindestens CHF 2'500.00 zu bezahlen.
5.
Eventualiter sei des Recht um
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des unterzeichnenden
Rechtsanwalts als amtlicher Anwalt.
unter Kosten und Entschädigungsfolgen
4.
Die Ehefrau und Berufungsbeklagte
liess sich am 14. September 2021 ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen.
Ihre Rechtsbegehren lauten wie folgt:
1.
Die Berufung sei vollumfänglich
abzuweisen.
2.
Der Antrag bezüglich Verpflichtung einen
Prozesskostenvorschuss zu bezahlen, sei abzuweisen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Berufungsklägers.
5.
Am 24. September 2021 reichte der
Berufungskläger unaufgefordert eine Replik und die Kostennote ein. Die
Berufungsbeklagte reichte ihre Kostennote am 29. September 2021 ein.
6.
Am 30. Dezember 2021 reichte der
Berufungskläger eine Noveneingabe ein, worin er die Einvernahme der Zeugin [...]
beantragte. Die Berufungsbeklagte nahm dazu am 12. Januar 2022 fristgemäss
Stellung. Sie beantragte, die Abweisung des Beweisantrags, eventualiter sei
zusätzlich die Krankenakte der Zeugin einzuholen. Gleichzeitig reichte sie eine
ergänzte Kostennote ein.
7.
Am 18. Januar 2022 ging erneut unaufgefordert
eine Replik des Berufungsklägers mit ergänzter Kostennote ein. Am folgenden Tag
wurde beides der Berufungsbeklagten zur Kenntnis zugestellt. Am 25. Januar 2022
reichte die Berufungsbeklagte eine ergänzte Kostennote ein.
8.
Am 3. Februar 2022 reichte der Berufungskläger
erneut eine Noveneingabe ein. Er teilte mit, dass der Sohn C.___ ab dem 26.
Februar 2022 bei ihm wohnen werde. Die Berufungsbeklagte liess sich dazu innert
erstreckter Frist am 1. März 2022 vernehmen und stellte nun ebenfalls ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
9.
Am 10. und 23. März 2022 reichte die
Berufungsbeklagte weitere Urkunden im Hinblick auf die Erlangung der
unentgeltlichen Rechtspflege ein, welche dem Berufungskläger zur Kenntnis
zugestellt wurden.
10.
Am 1. April 2022 ging eine weitere
Eingabe des Berufungsklägers ein. Er stellt neu folgende Anträge:
1.
Der Antrag, es sei der Berufungskläger
zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen Prozesskostenvorschuss von CHF
7'000.00 zu bezahlen, sei abzuweisen.
2.
Über den Eventualantrag, es sei der
Berufungsbeklagten für das Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen, unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlichen
Rechtsbeistand, sei in richterlichem Ermessen zu entscheiden.
3.
B.___ sei zu verpflichten, sämtliche
Bankauszüge von sämtlichen Bankkonti bei der [...]bank für die Jahre 2019 bis
2022.
einzureichen.
4.
B.___ sei zu verpflichten, sämtliche
Bankauszüge des Bankkontos bei [...] mit der IBAN [...], lautend auf sie und
ihren Lebenspartner, für die Jahre 2019 bis 2022 einzureichen.
5.
B.___ sei zu verpflichten für C.___
monatliche Unterhaltsbeiträge in richterlich zu bestimmender Höhe, jedoch
mindestens monatlich CHF 1'200.00 als Barunterhalt zu bezahlen.
11.
Die Berufungsbeklagte liess sich dazu
innert erstreckter Frist am 13. Mai 2022 vernehmen. Sie führt aus, es sei
aktenkundig, dass sie seit 2019 kein Einkommen mehr erziele. Sie habe mit dem
Geld aus dem Verkauf des Hauses und ihrer Erbschaft nicht nur laufende
Ausgaben, sondern auch Schulden bezahlt. Aufgrund dessen sei das Geld
inzwischen aufgebraucht. Die Art der Mittelverwendung sei ihre Sache. Sie
verfüge im Übrigen über kein Konto bei der [...].
12.
Am 19. Mai 2022 liess sich der
Berufungskläger unaufgefordert zur Eingabe der Berufungsbeklagten vom 13. Mai
2022.
vernehmen. Er macht geltend, es handle sich um eine unbewiesene Behauptung,
dass die Berufungsbeklagte mit ihrem Vermögen Schulden zurückgezahlt habe,
zumal sie keine Schulden (mehr) gehabt habe. Ebenso wenig glaubhaft sei, dass
sie die Erbschaft versehentlich nicht in der Steuererklärung deklariert habe.
Bisher habe sie stets bestritten, eine Erbschaft erhalten zu haben.
13.1
Der Berufungskläger beantragte in
seiner Noveneingabe vom 30. Dezember 2021 die Einvernahme von Frau [...] als
Zeugin bezüglich des Gesundheitszustands der Berufungsbeklagten. Er macht
geltend, bis zur Beratungsphase könnten im Berufungsverfahren neue Tatsachen
eingebracht werden. Strittig sei u.a. die Arbeitsfähigkeit der
Berufungsbeklagten. Frau [...] habe vom 3. September bis 15. Oktober 2021 bei
der Berufungsbeklagten gewohnt. Sie habe sich erst jetzt entschieden, eine
Aussage zu machen. Das Beweismittel werde daher ohne Verzug vorgebracht und sei
zulässig. Die Zeugin könne bestätigen, dass die Berufungsbeklagte nicht immer [...]
gegangen sei, Gartenarbeiten erledigen und Auto und Fahrrad habe fahren können.
Die Berufungsbeklagte habe sie auch einmal im August 2021 mit dem Auto in [...]
besucht. Die Aussagen der Zeugin seien entscheidwesentlich und zeigten eine
ganz andere Realität auf.
Die Berufungsbeklagte nahm dazu am 12.
Januar 2022 fristgerecht Stellung. Sie führt aus, die angerufene Zeugin leide
an einer [...] Krankheit und sei [...]. Sie sei ausserdem [...]. Sie komme mit
dem Leben überhaupt nicht zurecht. Das Zusammenleben mit ihr habe nicht
funktioniert und die Kollegin sei schliesslich nach einem massiven Streit
ausgezogen. In der Sache treffe es zu, dass sie sich zu Hause teilweise [...]
fortbewege. Auch habe sie einen grünen Daumen und erledige wenige schonende
Gartenarbeiten im Sitzen. Hingegen sei sie nicht in der Lage, Fahrrad oder Auto
zu fahren. Unzutreffend sei auch, dass die Klinik in [...] sie nach Hause
geschickt habe. Sie sei dort aktuell in stationärer Behandlung. Sie reichte als
Beweismittel zwei Urkunden ein.
Am 18. Januar 2022 ging eine weitere
Stellungnahme des Berufungsklägers ein. Er macht geltend, die Ausführungen in
der Stellungnahme der Berufungsbeklagten seien frei erfunden. Frau [...] habe
weder ein [...] noch sei sie [...] krank. Sie sei berufstätig. Der Berufungskläger
habe am 29. Dezember 2021 von ihren Feststellungen erfahren und daraufhin
unverzüglich seinen Rechtsvertreter informiert. Die Rechtzeitigkeit seiner
Noveneingabe sei daher ausser Frage.
In den Akten befinden sich diverse
Arztzeugnisse, worin der Berufungsbeklagten für die fragliche Zeit eine
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird. Dr. [...] hat am 11. Februar 2021 zuhanden
des Hausarztes einen ausführlichen [...] Bericht über die Berufungsbeklagte
verfasst. Darin geht die Fachärztin auf die von der Berufungsbeklagten
geschilderten Beschwerden und den aufgrund ihrer umfangreichen Untersuchungen
festgestellten gesundheitlichen Status ein, der sich mit der im MRT
festgestellten [...] plausibilisieren lässt. Der Gesundheitszustand der
Berufungsbeklagten ist somit von fachärztlicher Seite belegt. Vor diesem
Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass von der angerufenen Zeugin, offenbar
einer medizinischen Laiin, derart qualifizierte Informationen gewonnen werden
können, welche die von der Fachärztin gestellten Diagnosen in Frage stellen
könnten. Zudem können die Beobachtungen der Zeugin, die offenbar inzwischen mit
der Berufungsbeklagten zerstritten ist, nur einen persönlichen Eindruck
vermitteln, wohingegen die in den Akten befindlichen Untersuchungsergebnisse auf
einer fachärztlichen Untersuchung beruhen. Ebenfalls belegt sind die diversen
Therapien, denen sich die Berufungsbeklagte unterziehen muss und die
Medikamente, auf die sie angewiesen ist. Die Berufungsbeklagte hat mit ihrer Stellungnahme
einen aktuellen Arztbericht eingereicht. Auch hat die IV inzwischen bestätigt,
dass eine berufliche Eingliederung der Berufungsbeklagten derzeit nicht möglich
Dispositiv
sei. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit der Berufungsbeklagten ist demnach von
fachlich versierter Seite ausreichend dokumentiert. Auf die Einvernahme der
Zeugin kann daher verzichtet werden. Dasselbe gilt für die eingereichte
schriftliche Stellungnahme der angerufenen Zeugin soweit dieser überhaupt
Beweisqualität zugesprochen werden kann. Das gilt auch für die schriftliche
Stellungnahme des Lebenspartners der Berufungsbeklagten. Da von der Zeugin
folglich keine relevanten Informationen erwartet werden können, wird der
Beweisantrag auf ihre Einvernahme abgewiesen.
13.2.1 Am 3. Februar 2022 reichte der
Berufungskläger eine weitere Noveneingabe ein. Er machte geltend, der unmündige
Sohn C.___, der unter der Obhut der Mutter stehe, werde per 26. Februar 2022
seinen Wohnsitz definitiv zu ihm verlegen. Aufgrund dessen habe die Berufungsbeklagte
nur noch für ihren eigenen Unterhalt zu sorgen, wo hingegen er nun auch noch
für den Lebensunterhalt des Sohnes aufkommen müsse. Der Berufungsbeklagten
müsse daher spätestens ab 1. März 2022 ein hypothetisches Einkommen bei voller
Erwerbstätigkeit angerechnet werden. Zur rechtlichen Bedeutung der neuen
Vorbringen äussert sich der Berufungskläger nicht. Er beantragt als
Beweismittel für den neuen Sachverhalt eine Parteibefragung und die Befragung
des Sohnes C.___.
Die Berufungsbeklagte liess sich am 1. März 2022 dazu
vernehmen. Sie macht geltend, C.___ habe aufgrund von Differenzen mit ihrem
Lebenspartner tatsächlich den Wunsch geäussert, zum Vater zu ziehen. Ob es sich
dabei um eine langfristige Entscheidung handle, sei schwierig zu sagen.
13.2.2 Die Obhut über den
Sohn, dessen Wohnsitz und Unterhaltsbeitrag sind nicht Teil des
Berufungsverfahrens. Der Berufungskläger hat die entsprechenden Ziffern des
vorinstanzlichen Urteils innert der Rechtsmittelfrist nicht angefochten. Diese (Dispositiv
Ziff. 2 und 3) sind folglich in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO e
contrario; vgl. nachfolgend Ziff. II 5.3). Gemäss Art. 150 ZPO ist nur über
rechtserhebliche Tatsachen Beweis zu führen. Rechtserheblich sind Tatsachen,
die den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (Botschaft ZPO, 7311). Eine
(neue) Tatsache, die nicht das Prozessthema des Berufungsverfahrens, sondern
einen rechtskräftigen Verfahrensteil betrifft, beeinflusst den Ausgang des
Berufungsverfahrens nicht. Es erübrigen sich daher Beweismassnahmen zu diesen
Themen im vorliegenden Verfahren. Daran ändert auch die in Kinderbelangen
geltende Offizialmaxime nichts, da diese keinen Einfluss auf das Prozessthema
hat. Der Berufungskläger muss ein Abänderungsverfahren anheben, wenn er die
Obhut über den Sohn erlangen will.
14. Die Streitsache ist folglich
spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann
darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend
darauf einzugehen.
II.
1. Die Vorderrichterin hielt im Urteil
vom 25. März 2021 zum angefochtenen Ehegattenunterhalt fest, der Ehe der
Parteien seien drei Kinder entsprossen. Obwohl die Ehefrau während der Ehe in
Teilzeit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, könne von
einer klassischen Rollenverteilung gesprochen werden, in der sich die Ehefrau
hauptsächlich um die Erziehung und Betreuung der Kinder gekümmert und deren
Naturalunterhalt sichergestellt habe. Dieses Familienmodell sei während des
Eheschutzverfahrens aufrechterhalten worden. Entsprechend sei diese
Ausgangslage dem Urteil zugrunde zu legen.
Die Parteien hätten bis zur Trennung 24
Jahre zusammengelebt. Aus der Ehe seien drei gemeinsame Kinder hervorgegangen. Es
sei deshalb ohne Zweifel von einer lebensprägenden Ehe auszugehen. Zwar sei die
Ehefrau bereits im Eheschutzverfahren zur Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit
angehalten worden. Indessen berechtige die Gestaltung ihrer familiären
Beziehung zweifellos zum Vertrauensschutz, da die Ehe wirtschaftlich gesehen
nach der Scheidung weiterbestehe. Das scheine auch der Ehemann nicht per se
anzuzweifeln.
Weiter sei zu berücksichtigen, dass das
Primat der Eigenversorgung gelte. Die Ehefrau verfüge derzeit neben den
Unterhaltsbeiträgen über keinerlei Einnahmen, weshalb ihr gegebenenfalls ein
hypothetisches Einkommen aufzurechnen sei. Die Vorderrichterin weist in diesem
Zusammenhang darauf hin, dass die Berufungsbeklagte seit Januar 2018 diverse
Arztzeugnisse vorweisen könne, in denen ihr eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit
bescheinigt werde. Sie setzte sich ausführlich mit den verschiedenen im Recht
liegenden Arztzeugnissen auseinander. Sie kam zum Schluss, dass einzig die
Bescheinigung für den Zeitraum vom 17. Februar bis 31. März 2021 für die Frage
des nachehelichen Unterhalts evident sei. Sie hielt weiter fest, die
Regelmässigkeit der Therapiesitzungen und die medikamentöse Behandlung liessen
kaum an einer gegenwärtigen schweren Erkrankung der Ehefrau zweifeln. Anzeichen
für eine rein subjektiv geprägte Wahrnehmung lägen ebenso wenig vor wie
Verhaltensweisen, die darauf hinwiesen, dass die Ehefrau die Krankheit
vorschiebe. Aus diesem Grund sei der Nachweis für die geltend gemachte gesundheitliche
Einschränkung der Versorgungskapazität erbracht.
Trete während einer lebensprägenden Ehe
eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein, habe das Gericht dies als
Faktor bei der Beurteilung von Anspruch und Umfang des nachehelichen Unterhalts
zu berücksichtigen, ohne Rücksicht darauf, ob die Verschlechterung ehebedingt
sei oder nicht. Keine Rolle spiele auch, in welchem Zeitpunkt die
anspruchsberechtigte Partei erkranke. Insofern müsse hier unerheblich sein,
wann genau die gesundheitlichen Probleme der Ehefrau Krankheitscharakter
erreicht hätten. Das sei unbestrittenermassen vor dem Scheidungszeitpunkt
gewesen. Die zu 100 % arbeitsunfähige Ehefrau sei nicht mehr im Stand, ihren
monatlichen Bedarf mit eigenen Mitteln zu bestreiten. Es bestehe aktuell keine
Aussicht auf eine zeitnahe Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Der Ehemann
sei daher im Rahmen der nachehelichen Beistandspflicht zur Zahlung eines
Unterhaltsbeitrags verpflichtet, unter Anrechnung allfälliger Geldzahlungen der
zuständigen Sozialträger. Die Anmeldung bei der IV sei von der Ehefrau nicht
verschleppt worden.
Der Hinweis auf den neuen Lebenspartner
der Ehefrau ändere derzeit nichts an der Unterhaltspflicht des Ehemannes. Ein
sogenanntes qualifiziertes Konkubinat sei erst anzunehmen, wenn dieses fünf
Jahre angedauert habe. Bis dahin sei es am Ehemann nachzuweisen, dass die
Gemeinschaft aufgrund anderer Faktoren eine genügende Stabilität aufweise aus
denen hervorgehe, dass eheähnliche Verhältnisse vorlägen. Aufgrund der Akten
stehe fest, dass die neue Lebensgemeinschaft der Ehefrau seit dem 1. September
2019 bestehe. In diesem Zeitpunkt hätten die Ehefrau und ihr Lebenspartner eine
gemeinsame Wohnung bezogen.
Der Ehemann arbeite mit einem 100 %
Pensum in der [...] AG in [...]. Derzeit belaufe sich sein jährlicher Nettolohn
auf CHF 73'598.00 inkl. zwei Kinder- bzw. Ausbildungszulagen im Betrag von total
CHF 450.00 pro Monat. Monatlich mache das ohne Kinder- und Ausbildungszulagen aber
inkl. Anteil 13. Monatslohn CHF 5'683.00 netto aus. Die Ehefrau verfüge über
kein anrechenbares Einkommen. Der unmündige Sohn werde im August 2022 eine
Lehre antreten. Jeweils 1/3 seines Lehrlingslohns solle dann als Einkommen
berücksichtigt, resp. von seinem Barbedarf in Abzug gebracht werden. Dieser
wohne bei der Mutter und ihrem neuen Lebenspartner.
Den Bedarf (ohne Steueranteil) der
Ehefrau bezifferte die Vorderrichterin mit CHF 2'393.00 (inkl.
Vorsorgeunterhalt von CHF 264.00), denjenigen des Ehemannes mit CHF 3'088.00
und denjenigen des minderjährigen Sohnes mit CHF 594.00 pro Monat.
2. Der Berufungskläger
macht geltend, die Annahme der Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau basiere
hauptsächlich auf dem [...] Untersuchungsbericht vom 11. Februar 2021, den
eingereichten Arztzeugnissen und der Anmeldung der Berufungsbeklagten bei der Invalidenversicherung.
Auch sprächen das Auftreten und die Aussagen der Berufungsbeklagten an der
Hauptverhandlung für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Andererseits stelle
die Vorinstanz fest, dass die eingereichten Arztzeugnisse für sich allein
keinen stichhaltigen Beleg für die Arbeitsunfähigkeit ergäben, wobei der
Berufungskläger zu den einzelnen Arztzeugnissen Stellung nimmt. Schliesslich
hält er fest, dass die Berufungsbeklagte gemäss Arztzeugnis von Dr. med. [...]
nur bis am 31. März 2021 arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Von einer
länger andauernden Arbeitsunfähigkeit sei nicht die Rede. Die lange andauernde
Arbeitsunfähigkeit sei nicht durch Arbeitszeugnisse, recte Arztzeugnisse,
rechtsgenüglich belegt, weshalb kein nachehelicher Unterhalt geschuldet sei.
Nicht gefolgt werden könne der
Vorinstanz, dass aus der Tatsache der Anmeldung der Ehefrau zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
geschlossen werden könne. Mehr als dass sie sich zum Leistungsbezug angemeldet
habe, gehe daraus nicht hervor. Das Verfahren sei noch hängig. Die Aussagen der
Berufungsbeklagten über die Art ihrer Erkrankung brächten keine neuen
Erkenntnisse. Sie beschränke sich auf die Wiedergabe der
Untersuchungsergebnisse. Auch könne nicht aufgrund der Regelmässigkeit der
Therapie sowie der medikamentösen Behandlung auf den Schweregrad der Erkrankung
geschlossen werden. Dem Medikamentenplan sei nicht zu entnehmen wie lange die
Berufungsbeklagte diese schon einnehmen müsse.
Im Eheschutzverfahren sei das
Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Ehefrau im Rahmen ihrer
selbstständigen Erwerbstätigkeit mit einem 50 % Pensum einen monatlichen
Verdienst von CHF 1'800.00 netto erzielen könne. Die Berufungsbeklagte habe es
damals selber als realistisch erachtet, ihre Erwerbstätigkeit als Tagesmutter
aufzustocken. Die Auflösung der Kindertagesstätte sei nicht aus
gesundheitlichen Gründen erfolgt, sondern weil sie einen beruflichen Neuanfang
machen und nach [...] habe umziehen wollen. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt
bezüglich der Erkrankung der Ehefrau falsch festgestellt, indem sie davon
ausgegangen sei, dass diese dauernd nicht (mehr) erwerbsfähig sei.
Aufgrund des Alters von C.___ sei der
Berufungsbeklagten nach gängiger Rechtsprechung und Praxis ein 80 % Pensum mit
einem monatlichen Einkommen von CHF 2'880.00 netto und ab dem Jahr 2022, wenn
der Sohn 16 Jahre alt werde, ein solches von 100 % mit einem Einkommen von CHF
3'600.00 netto anzurechnen. Dieses Einkommen sei ausreichend, um den von der
Vorinstanz errechneten Bedarf der Berufungsbeklagten zu decken.
Wegen der veränderten Einkommenssituation
der Berufungsbeklagten sei die vor-instanzliche Bedarfsberechnung der Parteien
bzw. hauptsächlich des Berufungsklägers anzupassen. Insbesondere seien die
Steuern als Ausgabe zu berücksichtigen.
3. Die Berufungsbeklagte
macht geltend, grundsätzlich habe die Vorinstanz die Verhältnisse korrekt
erfasst und berücksichtigt. Der Entscheid überzeuge auch im Resultat,
insbesondere bezüglich ihrer Eigenversorgungskapazität. Auch habe sich ihre
gesundheitliche Situation seit dem Entscheid nicht verbessert. Eine stationäre
Therapie habe abgebrochen werden müssen. Nun sei ein neuer Versuch in einer
anderen Institution geplant. Ihre Arbeitsunfähigkeit sei offensichtlich. Sie
befinde sich gegenwärtig bei verschiedenen Ärzten in Behandlung. Es gebe keinen
Grund, an den Arztberichten zu zweifeln. Sie habe massive gesundheitliche
Beschwerden und sämtliche ihr vorliegenden Unterlagen sofort dem Gericht
eingereicht. Es lägen derart viele Berichte vor, dass die Wahrscheinlichkeit,
dass es sich dabei allesamt um Gefälligkeitsgutachten handle, gleich null sei.
Sie sei auch bereit, sich begutachten zu lassen, falls das für notwendig
erachtet würde.
Fakt sei, dass ihre massive
gesundheitliche Beeinträchtigung während der Ehe eingetreten sei. Sie sei fast
während der ganzen Ehe in [...] Behandlung gewesen. Es könne daher nicht
argumentiert werden, die Beschwerden seien erst nach der Trennung aufgetreten.
Die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz sei korrekt. Die Praxis sei diesbezüglich
klar.
4. In grundsätzlicher Hinsicht
ist vorweg festzuhalten, dass das Berufungsverfahren keine Fortsetzung des
erstinstanzlichen Verfahrens darstellt, sondern nach der gesetzlichen
Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet ist. Mit der Berufung kann
eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz
verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen,
einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der schriftlichen
Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern
der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu
betrachten ist beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt
voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet,
die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels
genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden
Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden
beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte
Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen
oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht oder nicht in einer den
gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird,
braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich –
abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der
Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht
gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413, mit
weiteren Hinweisen).
Diesen Ansprüchen genügt die Berufung
nur teilweise, worauf nachfolgend im Detail Stellung genommen wird.
5.1 Der Berufungskläger
hat in zwei Noveneingaben im Berufungsverfahren neue Tatsachen geltend gemacht.
Das Bundesgericht hat in BGE 142 III 40 E. 5.3 ausgeführt, dass neue
Vorbringen, mit denen geänderte Verhältnisse behauptet und belegt werden
könnten, nicht einfach in das Abänderungsverfahren verwiesen werden dürften,
sondern im Rahmen der Berufung gegen das Scheidungsurteil zu prüfen und zu
berücksichtigen seien, wenn und soweit sie sich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO als
zulässig erwiesen. Das gilt in dem Umfang, als vor Ablauf der Rechtsmittelfrist
bekannte Abänderungsgründe im Rechtsmittelverfahren gerügt und korrigiert
werden können. In BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 352 hat das Bundesgericht
überdies erwogen, dass dort wo die Untersuchungsmaxime gelte und der Richter
den Sachverhalt von Amtes wegen erforschen müsse, Noven [im Berufungsverfahren]
auch über den Grenzen von Art. 317 Abs. 1 ZPO hinaus zulässig seien.
5.2 In Bezug auf die vom
Berufungskläger geltend gemachten Ausführungen zur gesundheitlichen Situation
der Berufungsbeklagten gibt es aus prozessualer Sicht keine Bemerkungen. Im
Rahmen der materiellen Erwägungen wird auf die vorgebrachten neuen Tatsachen eingegangen.
5.3 Die Berufung hemmt die
Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils im Rahmen der
Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). E contrario erwachsen nicht angefochtene
Urteilsziffern nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft. Der
Berufungskläger hat mit der Berufung vom 16. Juli 2021 die Ziffern 4 bis 6
(nachehelicher Unterhalt, Konkubinatsklausel, Anrechnung einer später
zugesprochenen IV-Rente) des vorinstanzlichen Urteils angefochten. Die restlichen
Urteilsziffern, u.a. die Obhutsregelung des minderjährigen Sohnes und dessen
Unterhaltsbeitrag, blieben unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Sie
sind daher nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Eine Noveneingabe im Sinn von Art. 317
Abs. 1 ZPO zu diesen Themen ist daher unbeachtlich. Daran ändert nichts, dass für
die Kinderbelange die Offizialmaxime gilt (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Der
Anwendungsbereich der Offizialmaxime hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den
Umfang des Streitgegenstands. Es ist jedenfalls im Ermessen des Klägers, die
Streitsache beim Gericht anhängig zu machen. Die staatliche Behörde wird auch
im Anwendungsbereich der Offizialmaxime nicht von sich aus tätig. Dasselbe gilt
für das Rechtsmittelverfahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_663/2001 E.
4.5.3; BGE 93 II 220).
Nach dem Gesagten sind die vom Berufungskläger
geltend gemachten Noven im Zusammenhang mit der behaupteten Wohnsitzverlegung
des Sohnes C.___ zum Vater nach Ablauf der Berufungsfrist für das
Berufungsverfahren unbeachtlich. Der Berufungskläger muss ein
Abänderungsverfahren anhängig machen, wenn er die Obhut über den Sohn und die
Neuregelung der Unterhaltspflicht für diesen beantragen will. Auf den hier nachträglich
gestellten Antrag, dass die Berufungsbeklagte zur Zahlung eines
Unterhaltsbeitrages an den Sohn zu verurteilen sei, kann wegen Eintritts der
Rechtskraft von Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils nicht eingetreten werden.
Ebenso wenig kann die Tatsache des geltend gemachten Obhutswechsels im Rahmen
der Berechnung des nachehelichen Unterhalts berücksichtigt werden, zumal für
dessen Beurteilung die Verhandlungsmaxime gilt (Art. 277 Abs. 1 ZPO) und demzufolge
neue Tatsache in diesem Zusammenhang im Rahmen der Berufungsbegründung geltend
gemacht werden müssen (Dispositionsmaxime; Art. 317 Abs. 1 i.V.m. 58 Abs. 1
ZPO).
6.1 Der Berufungskläger rügt vor allem
die vorinstanzliche Feststellung, dass die Berufungsbeklagte dauernd zu 100 %
arbeitsunfähig sei, obwohl andererseits erwogen worden sei, die eingereichten
Arztzeugnisse ergäben für sich allein keinen im Ansatz stichhaltigen Beleg der
Arbeitsunfähigkeit der Berufungsbeklagten. Dennoch sei die Vorderrichterin von
einer 100 %-igen und dauernden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen, weil die
eingereichten Arztzeugnisse von verschiedenen Fachpersonen ausgestellt worden
seien. Er hält fest, sie habe zu Recht, das Zeugnis von Dr. [...] vom 18.
Februar 2020 als wenig aussagekräftig beurteilt. Er rügt weiter, beim Zeugnis
von Dr. [...], handle es sich um ein Formularzeugnis, das sich weder über die
Art der Erkrankung noch über die Möglichkeit bzw. den Umfang künftiger Arbeitsbelastungen
äussere. Beim Zeugnis von Dr. [...] vom 11. Februar 2021 handle es sich
wiederum um ein pauschal gehaltenes Formularzeugnis. Er bestreite den engen
Zusammenhang zwischen dem Zeugnis von Dr. [...] vom 25. Februar 2021 und dem Untersuchungsbericht
vom 11. Februar 2021 nicht. Dieser äussere sich jedoch nicht zur
Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit der Berufungsbeklagten sei auch nur
bis zum 31. März 2021 bescheinigt. Von einer länger andauernden
Arbeitsunfähigkeit gehe weder der Untersuchungsbericht noch das Arztzeugnis
aus.
Die Vorinstanz hat sich auf den Seiten 14 bis 17 des
angefochtenen Urteils ausführlich mit den Arztzeugnissen und –berichten der
Berufungsbeklagten sowie ihren Aussagen im Rahmen der Parteibefragung auseinandergesetzt,
diese kritisch gewürdigt und kam schliesslich zum Schluss, dass sich die
gesundheitlichen Beschwerden der Berufungsbeklagten in letzter Zeit akzentuiert
hätten. Die vom Berufungskläger dagegen vorgebrachten Argumente bleiben appellatorisch
und vermögen das Gesamtbild, das die Vorinstanz aufgrund der sorgfältigen
Analyse des Beweismaterials gezeichnet hat, nicht zu erschüttern. Zutreffend
ist, dass die Arbeitsfähigkeit der Berufungsbeklagten im Eheschutzverfahren
noch anders beurteilt wurde. Indessen kann der Berufungskläger daraus nichts
für sich herleiten. Die inzwischen fortgeschrittenen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen der Berufungsbeklagten haben gezeigt, dass die damalige
Einschätzung falsch war. Das Beweisergebnis der Vorderrichterin ist jedenfalls
nicht zu beanstanden. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen,
dass die von der Berufungsbeklagten im Verlauf des Berufungsverfahrens
eingereichten Urkunden die Schlussfolgerung der Vorinstanz bestätigen (vgl. E.
7.2 unten).
6.2 Der Berufungskläger rügt weiter,
dass die Vorinstanz die Anmeldung der Berufungsbeklagten zum Leistungsbezug bei
der IV als Indiz für die aktuelle Arbeitsunfähigkeit gewertet habe. Es kann
offen gelassen werden, wie es sich damit verhält. Inzwischen hat die
Berufungsbeklagte mit der Berufungsantwort, und damit rechtzeitig gemäss Art.
317 Abs. 1 ZPO, belegt, dass die Abklärungen der IV ergeben haben, dass wegen
ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine berufliche Eingliederung möglich sei
(Urk. 40 der Berufungsbeklagten) und deshalb ihr Rentenanspruch geprüft werde. Das
ist jedenfalls ein starkes Indiz für eine andauernde Arbeitsunfähigkeit der
Berufungsbeklagten, zumal die berufliche Eingliederung der Ausrichtung von
Rentenleistungen der IV vorgeht. Die heutige Aktenlage lässt jedenfalls keinen
Zweifel mehr daran, dass die Berufungsbeklagte seit rund eineinhalb Jahren andauernd
arbeitsunfähig ist.
Es ist unklar, was der Berufungskläger mit seinem Hinweis,
es gehe aus den Berichten [zum Gesundheitszustand der Ehefrau] klar hervor,
dass die [Wiedererlangung der] Arbeitsfähigkeit als Ziel definiert sei, sagen
will. Es ist gerichtsnotorisch, dass das oberste Ziel der IV die Förderung von
behinderten Personen ist, damit diese ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise
aus eigener Kraft bestreiten können. Indessen hilft das vorliegend nicht
weiter. Durch die im Berufungsverfahren eingereichte Urkunde 40 der
Berufungsbeklagten steht jedenfalls fest, dass ihre Wiedereingliederung in den
Arbeitsprozess derzeit nicht möglich ist.
Die Arbeitsunfähigkeit der Berufungsbeklagten zur Zeit des
vorinstanzlichen Urteils wird vom Berufungskläger zu Recht nicht in Frage
gestellt. Unter diesen Umständen spielt es auch keine Rolle, weshalb diese ihre
frühere Erwerbstätigkeit aufgegeben hatte. Aufgrund ihrer derzeitigen
gesundheitlichen Situation steht eine berufliche Reintegration derzeit nicht im
Raum. Für die Beurteilung des nachehelichen Unterhalts gemäss Art. 125 ZGB sind
die Gründe für die Aufgabe ihrer früheren Erwerbstätigkeit nicht mehr von
Belang.
6.3 Der Berufungskläger macht weiter geltend,
die Parteien hätten sich am 25. November 2017 getrennt. Es sei immer klar
gewesen, dass die Trennung endgültig sei. Eine Wiedervereinigung sei nie
konkret zur Diskussion gestanden. Die gesundheitlichen Probleme der Ehefrau
seien erst vier Jahre später, im Januar 2021 konkret geworden. Die
Arbeitsunfähigkeit sei erst ab 25. Februar 2021 nachgewiesen. Die Berufungsbeklagte
weist darauf hin, dass ihre gesundheitlichen Probleme während der Ehe und lange
vor der Trennung aufgetreten seien. Seit 1998 sei sie immer wieder in
psychiatrischer Behandlung gewesen, was vom Berufungskläger vorinstanzlich nicht
bestritten wurde.
Mit den zutreffenden Ausführungen der Vorderrichterin unter
Ziffer II E. 5.6.d) auf Seite 17 des Urteils und der dort zitierten
Rechtsprechung setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander. Er belässt es
bei der Behauptung, dass die Rechtsanwendung der Vorderrichterin falsch sei und
hier ein Ausnahmefall vorliege. Woraus sich der Ausnahmefall konkret ergibt,
begründet er nicht. Aktenwidrig führt der Berufungskläger aus, die
Berufungsbeklagte mache gesundheitliche Schwierigkeiten erst seit Anfang 2021 geltend
(Beweissatz, BS 53), zumal ihr Hausarzt bestätigte, dass er sie seit Januar 2018
ununterbrochen behandle (Klageantwortbeilage, KAB, 9 der Ehefrau) und sie in
der Parteibefragung geschildert hatte, dass sei seit 1998 regelmässig in […]
Behandlung sei. Widersprüchlich verhält sich der Berufungskläger ausserdem, wenn
er der Berufungsbeklagten andererseits vorwirft, sie hätte sich schon früher in
ärztliche Behandlung begeben und bei der IV anmelden müssen (BS 34).
Wie lange die Berufungsbeklagte bereits krank und deswegen
ganz oder teilweise arbeitsunfähig war, ist vorliegend irrelevant, zumal rechtsgenüglich
nachgewiesen ist, dass die Verschlechterung ihres Gesundheitszustands vor
Abschluss des Ehescheidungsverfahrens eingetreten und derzeit nicht mit einer
Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist. Die Ausführungen des
Berufungsklägers darüber, dass die Berufungsbeklagte den Abschluss des erstinstanzlichen
Verfahrens durch die Inanspruchnahme von Fristerstreckungen hinausgezögert habe,
sind irrelevant. Ohnehin liegt die Prozessleitung in den Händen der
Instruktionsrichterin und es ist nicht ersichtlich, dass diese den Prozess nicht
mit der gebotenen Konsequenz vorangetrieben hätte. Der Berufungskläger ist
demnach unterhaltspflichtig gegenüber der Berufungsbeklagten.
7.1 Der Berufungskläger verlangt, dass
der Berufungsbeklagten ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde. Nachdem
die IV festgestellt hat, dass zurzeit keine berufliche Eingliederung der
Berufungsbeklagten möglich sei, steht fest, dass sie nicht erwerbsfähig ist.
Daher kommt auch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht in Frage.
Für den Fall, dass die Berufungsbeklagte eine IV-Rente zugesprochen erhält, hat
die Vorderrichterin bereits deren Anrechnung an den Unterhaltsbeitrag verfügt,
was unbestritten geblieben ist. Das von der Vorinstanz errechnete monatliche Nettoeinkommen
des Berufungsklägers von CHF 5'683.00 (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinder- und
Ausbildungszulagen) ist ebenfalls unbestritten geblieben.
7.2.1 Der Berufungskläger macht in BS 59
ff. der Berufung weiter geltend, dass in seinem Bedarf auch Auslagen für
Steuern, ein GA und die Unterstützung der beiden mündigen Kinder zu
berücksichtigen seien. Hingegen legt er seinen Berechnungen einen anderen
Sachverhalt als die Vorderrichterin zugrunde, da er zusätzlich ein
hypothetisches Einkommen der Berufungsklägerin berücksichtigt und damit von
einem höheren Familieneinkommen als die Vorderrichterin ausgeht. Unklar ist, ob
sich die Geltendmachung von weiteren Auslagen nur auf den von ihm ergänzten
Sachverhalt beziehen. Aufgrund dessen ist der Vollständigkeit halber nachstehend
auf die zusätzlich geltend gemachten Auslagen einzugehen.
7.2.2 Das Bundesgericht hat in BGE 147 III 265 E. 7.3 zur Reihenfolge in der die einzelnen Familienmitglieder
Unterhalt beanspruchen können folgendes ausgeführt: Zuerst ist der Barunterhalt
der minderjährigen Kinder und im Anschluss der Betreuungsunterhalt (BGE 144 III 481 E. 4.3, S. 289), sodann allfälliger (nach-)ehelicher Unterhalt (Art. 276a
Abs. 1 ZGB) und abschliessend der Volljährigenunterhalt zu decken (BGE 132 III 209 E. 2.3. S. 211). Am Grundsatz, wonach Letzterer nachgeht, ändert auch der
neue Art. 276a Abs. 2 ZGB nichts (BGE 146 III 169 E. 4.2 S. 172 ff.).
Die Botschaft hält im Zusammenhang mit Art. 276a Abs. 1 ZGB fest,
dass der gesamte gebührende Unterhalt des Kindes dem (nach-)ehelichen
Unterhalt vorgehe (BBl 2014 574). Der Volljährigenunterhalt müsse dagegen nicht
nur hinter dem betreibungs-, sondern hinter dem familienrechtlichen
Existenzminimum der übrigen Familienmitglieder zurückstehen, weil jene bei
genügenden Mitteln grundsätzlich Anspruch auf dieses hätten (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 und dort zitierte Rechtsprechung).
7.2.3 Der Berufungskläger bemängelt die
von der Vorinstanz in seinem Bedarf berücksichtigten Auslagen von total CHF 3'088.000
nicht. Er verlangt, dass zusätzlich die Auslagen für Steuern und Mobilität (ausserhalb
des Arbeitswegs) berücksichtigt werden. Die zusätzlich reklamierten Auslagen gehören
nach den «Richtlinien der Konferenz
der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums» (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK
2009 S. 193 ff.) nicht zum Existenzminimum. Da das Familieneinkommen von total
CHF 5'883.00 netto (inkl. Kinderzulage von CHF 200.00) nicht ausreicht, um den
familienrechtlichen Bedarf des Berufungsklägers, des minderjährigen Sohnes und
der Berufungsbeklagten zu decken, können die vom Berufungskläger zusätzlich
geltend gemachten Auslagen nach der oben zitierten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht in seinem Bedarf berücksichtigt werden.
7.2.4 Auch
die vom Berufungskläger für sich neu reklamierten Auslagen für den minderjährigen
Sohn sind vorliegend nicht zu berücksichtigen, da dessen Umzug erst nach Ablauf
der Rechtsmittelfrist stattgefunden hat (vgl. E. 5.3 hievor). Falsch ist die
Behauptung des Berufungskläger, dass es sich beim Unterhalt des Sohnes um zusätzliche
Auslagen handle, zumal dessen Bedarf für die Bemessung des Kinderunterhalts
festgestellt wurde. Soweit der Berufungskläger hier zusätzlich dazu für den
Sohn Auslagen geltend macht, gilt das oben Gesagte, dass wegen der engen
finanziellen Verhältnisse nur das Existenzminimum berücksichtigt werden kann.
7.2.5 Es bleibt daher bei dem von der
Vorderrichterin in Ziffer 4 des angefochtenen Urteils zugesprochenen
Unterhaltsbeitrag an die Berufungsbeklagte. Die Berufung des Ehemannes muss abgewiesen
werden.
III.
1.1 Beide Parteien haben
von der anderen für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss und ev.
die unentgeltliche Rechtspflege beantragt.
Die Prozessarmut des Berufungsklägers
ist offensichtlich und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.
1.2.1 Der Antrag der
Berufungsbeklagten auf Erhalt eines Parteikostenvorschusses ev. die
unentgeltliche Rechtspflege vom 14. September 2021 wurde dem Berufungskläger
zur Kenntnis zugestellt, worauf dieser die Edition von sämtlichen Bankauszügen
von sämtlichen Bankkonti lautend auf B.___ bei der [...] für die Jahre 2019 bis
2022 und sämtliche Auszüge des Bankkontos bei der [...] lautend auf den
Lebenspartner der Berufungsbeklagten für die Jahre 2019 bis 2022 beantragte.
Die Gegenpartei des Hauptprozesses ist
im Verfahren zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht förmlich
Partei, weshalb Art. 253 ZPO (Stellungnahme) nicht zur Anwendung gelangt. Sie
kann gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO angehört werden. Für ihre diesbezüglichen
Aufwendungen ist der angehörten Partei mangels Parteistellung im Verfahren um
unentgeltliche Rechtspflege jedoch keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl.
Viktor Rüegg/Michael Rüegg in Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl., N. 9 zu Art. 119
ZPO mit Hinweisen; BGE 139 III 334 E. 4.1). Auch auf die vom Berufungskläger in
diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge kann mangels Parteistellung nicht
eingetreten werden. Seine diesbezüglichen Aufwendungen sind nach dem Gesagten im
Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zu entschädigen.
1.2.2 Die
Berufungsbeklagte hatte gemäss Steuererklärung 2020 am 31. Dezember 2020 ein
Barvermögen von rund CHF 45'000.00. Per Februar 2022 beliefen sich die Saldi
ihrer Konti noch auf rund CHF 2'000.00, was als Vermögen im Rahmen des Gesuchs
um unentgeltliche Rechtspflege unbeachtlich ist.
Die Berücksichtigung von allfälligem
Vermögen setzt voraus, dass dieses im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
tatsächlich vorhanden und verfügbar ist (Urteil des Bundesgerichts
5A_509/2009). Die unentgeltliche Rechtspflege darf nicht verweigert werden,
weil die gesuchstellende Partei ihre Mittellosigkeit selber verschuldet hat
(BGE 108 Ia 108 E. 5b, 104 Ia 31 E. 4, 99 Ia 437 E. 3c, 58 I 285 E. 5), was
vorliegend nicht völlig auszuschliessen ist. Hingegen steht der Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Art. 2
Abs. 2 ZGB). Sie ist daher zu verweigern, wenn die gesuchstellende Partei
gerade im Hinblick auf den zu führenden Prozess auf Einkommen verzichtet, oder
sich gewisser Vermögenswerte entäussert hat, nur um auf Staatskosten
prozessieren zu können (BGE 143 III 233 E. 3.4, 126 I 165 E. 3b, 104 Ia 31 E.
4; Urteile des Bundesgerichts 5A_86/2012 E. 4.1, 5A_590/2009 E. 3.3.1).
Hinweise auf eine Vermögensentäusserung
der Berufungsbeklagten im Hinblick auf das zu führende Verfahren gibt es keine.
Ohnehin hat nicht sie, sondern der Berufungskläger, das Berufungsverfahren
angehoben. Selbst wenn die Bezahlung der gesamten Miete trotz gemeinsamer vertraglicher
Verpflichtung mit dem Lebenspartner vorliegend u.U. als Vermögensentäusserung
angesehen werden könnte, änderte das nichts daran, dass der Berufungsbeklagten
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist, zumal das bei hälftiger
Mietzinszahlung gesparte Vermögen vom Vertragsbeginn im September 2019 bis
August 2022 CHF 24'000.00 betragen würde, was ihr zusammen mit dem verbliebenen
Saldo von CHF 2'000.00 aufgrund ihrer finanziellen Gesamtsituation fast
vollständig als Notgroschen belassen werden müsste. Die Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind daher erfüllt.
Da die Berufungsbeklagte vorliegend
nicht kostenpflichtig wird, wird die unentgeltliche Rechtspflege im Umfang der
Ausfallhaftung des Staates bewilligt.
2. Gemäss Art. 106 ZPO
sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei
vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des
Verfahrens verteilt. U.a. in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten
nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Der
Berufungskläger ist vollständig unterlegen. Ihm sind daher die Gerichts- und
die Parteikosten der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Gründe, um von diesem
Grundsatz abzuweichen gibt es vorliegend nicht.
Die Gerichtskosten sind aufgrund des
Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrens auf CHF 3'000.00 festzulegen,
zahlbar aufgrund der dem Berufungskläger gewährten unentgeltlichen Rechtspflege
durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates innert 10 Jahren gemäss Art. 123 ZPO.
3.1 Bei der Festsetzung der Kostennote
für den unentgeltlichen Rechtsbeistand ist nur der bei objektiver Würdigung der
Umstände notwendige Aufwand zu berücksichtigen; unnütze und überflüssige
Schritte des Anwalts sind nicht zu entschädigen. Es ist darauf abzustellen,
welchen Aufwand ein Verfahren bestimmter Art durchschnittlich zu verursachen
pflegt und welche zusätzlichen Bemühungen durch allfällige Besonderheiten des konkreten
Falles erforderlich wurden. Praxisgemäss ist dabei der auf Besprechungen und
Telefongespräche entfallende Zeitaufwand nicht zu berücksichtigen (SOG 1987 Nr.
7). Generell sind im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nur notwendige Verrichtungen
zu entschädigen.
Vorab ist festzuhalten, dass dem Gericht die rechtlichen
Grundsätze einer Berufung, ebenso wie diejenigen zum nachehelichen Unterhalt
bekannt sind (iura novit curia). Ausführungen darüber sind in der Berufung überflüssig.
Vorliegend hat der Berufungskläger einzig den nachehelichen
Unterhalt angefochten. Das Verfahren ist daher auf diesen Sachverhaltskomplex
bzw. diese eine Rechtsfrage beschränkt. Die Aufwendungen des Berufungsklägers im
Zusammenhang mit der Noveneingabe bezüglich des Wohnsitzwechsels des
minderjährigen Sohnes und dessen Unterhalt können nicht entschädigt werden,
weil diese Fragen nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind, ebenso wenig dessen
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch der Berufungsbeklagten um unentgeltlichen
Rechtspflege, zumal der Berufungskläger in jenem Verfahren nicht Partei ist. Beide
Anträge waren daher aussichtslos im Sinn von Art. 117 lit. b ZPO. Selbstredend
werden demzufolge auch die damit zusammenhängenden Auslagen nicht entschädigt. Reiner
Kanzleiaufwand wird im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht separat
entschädigt (z.B. Erstellen des Beilagenverzeichnisses, Versenden von
Orientierungskopien, Mandatsabschluss etc.; SOG 1990 Nr. 18 E. 4). Nicht entschädigt
werden können auch die unerbetenen Repliken, soweit sich aus den Stellungnahmen
der Gegenpartei keine unerwarteten neuen Tatsachen ergeben haben, zu denen sich
die auf Staatskosten prozessierende Partei erstmals äussern muss.
Der Vertreter des Berufungsklägers hat einen Teil der
Arbeiten durch einen Rechtspraktikanten erledigen lassen und dafür korrekt
einen reduzierten Stundenansatz verrechnet. Dadurch notwendige Konsilien sind
jedoch Teil der Ausbildung des Rechtspraktikanten bzw. der internen
Büroorganisation des Anwalts und daher nicht im Rahmen der unentgeltlichen
Rechtspflege verrechenbar.
In der Kostennote des Vertreters des Berufungsklägers fällt
auf, dass während des gesamten Berufungsverfahrens insgesamt rund 7 Stunden für
Klientenkontakte (Besprechungen, Telefone, E-Mailverkehr) aufgewendet wurden.
Das deutet auf eine insgesamt wenig strukturierte und zielgerichtete
Instruktion hin, die nicht voll entschädigt werden kann. Die Klientenkontakte
im Zusammenhang mit Eingaben die nicht entschädigt werden können, können
ebenfalls nicht honoriert werden. Insgesamt werden aufgrund dessen 22,4 Stunden
à CHF 180.00 und Auslagen von 276.30 entschädigt. Die unentgeltliche Kostennote
beläuft sich daher auf insgesamt CHF 4'640.00 inkl. 7,7 % MWSt.
Der Vertreter des Berufungsklägers hat keine
Honorarvereinbarung eingereicht. Somit bleibt es bei einem Nachzahlungsanspruch
in der Höhe des Minimaltarifs gemäss § 160 Abs. 2 Gebührentarif von CHF 230.00
pro Stunde, ausmachend CHF 1’206.25.
3.2 Der Vertreter der Berufungsbeklagten macht einen
Aufwand von 28,65 Stunden à CHF 280.00 geltend. Die entsprechende
Honorarvereinbarung liegt vor. Der Aufwand ist eher hoch, wurde aber von der
Gegenpartei nicht beanstandet. Zu berücksichtigen ist, dass sich der Vertreter
der Berufungsbeklagten auch zu den Eingaben äussern musste, auf die aus
prozessualen Gründen nicht eingegangen werden konnte. Die Parteientschädigung
ist daher auf total CHF 9'150.40 festzusetzen. Der Staat haftet im Rahmen der
Garantenstellung für einen Betrag von CHF 1'828.70 (8,33 Stunden Aufwand seit 28.
Februar 2022 à CHF 180.00/h und Auslagen von CHF 198.00 zzgl. MWSt.). Der
Nachzahlungsanspruch zum vereinbarten Honoraransatz von CHF 280.00 beläuft sich
auf CHF 897.50.
Demnach wird erkannt:
1. Auf den Antrag des Berufungsklägers um
Unterhaltsbeiträge für den unmündigen Sohn C.___ wird nicht eingetreten.
2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von CHF 3'000.00
werden dem Berufungskläger auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
werden sie vom Staat getragen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates innert 10 Jahren sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
4. A.___ hat an B.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Oliver Wächter, eine Parteientschädigung von CHF 9'150.40 zu
bezahlen. Für die Aufwendungen ab dem 28. Februar 2022 bzw. für einen Betrag
von CHF 1'828.70 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 897.55
(Differenz zum vollen Honorar) sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
5. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt Raphael Ciapparelli, wird auf pauschal CHF
4'640.00 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu
bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im
Umfang von 1'206.25 (Differenz zum vollen Honorar) sobald A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann