ZKBER.2021.5
vorsorgliche Massnahmen
12. März 2021Deutsch24 min
verheiratet. Sie sind sich einig, dass sie seit dem [...] 2020 getrennt leben. Am
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 12. März 2021
Es wirken mit:
Präsident
Frey
Oberrichterin
Hunkeler
Oberrichter
Müller
Gerichtsschreiber
Schaller
In Sachen
A.___,
Berufungskläger und Berufungsbeklagter
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle,
Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche
Massnahmen
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
Die Parteien sind seit dem [...] 2010
verheiratet. Sie sind sich einig, dass sie seit dem [...] 2020 getrennt leben. Am
29. Juli 2020 wurde das Scheidungsverfahren mit Teileinigung im Scheidungspunkt
angehoben. Der gemeinsame Sohn C.___, geb. 2007 lebt unter ihrer alternierenden
Obhut. Beim Ehemann lebt ausserdem D.___, die mündige, voreheliche Tochter der
Ehefrau.
Der Ehemann arbeitet zu 100 % als [...]
bei [...]. Die Ehefrau ist mit einem Pensum von 40 % bei der [...] AG
angestellt. Seit dem 2. Mai 2019 ist sie zu 100 % krankgeschrieben und bezieht
ein Krankentaggeld. Es ist ein IV-Verfahren hängig. Ein Entscheid liegt noch
nicht vor.
2.1 Am 8. Dezember 2020
erliess der Gerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgende Verfügung, die
er am 18. Januar 2020 [recte 2021] auf Ersuchen der Parteien schriftlich
begründete:
1.
Es wird
festgestellt, dass die Ehegatten anlässlich der Verhandlung vom 18. November
2020 in gemeinsamer und getrennter Anhörung ihren übereinstimmenden Willen zur Scheidung
mitgeteilt haben.
2. …
3. …
4.
C.___ wird für die
Dauer des Verfahrens unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt. Er
wechselt alle zwei Wochen von einem Elternteil zum anderen. Der Wechsel findet
jeweils am Sonntag um 17.00 Uhr statt.
5. Während
der Dauer des Verfahrens hat der Ehemann der Ehefrau an den Unterhalt von C.___
folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.
-
mit Wirkung ab 1. Juni 2020
bis 31. Dezember 2020 CHF 1'220.00 (CHF 510.00 Barunterhalt, CHF 710.00
Betreuungsunterhalt); bereits geleistete Zahlungen (insbesondere auch
weitergeleitete Kinderzulagen) können angerechnet werden.
-
ab 1. Januar 2021 CHF
1'310.00 (CHF 510.00 Barunterhalt, CHF 800.00 Betreuungsunterhalt).
Die Kinderzulagen sind nicht
weiterzuleiten, der Ehemann kann diese für den Unterhalt von C.___ behalten.
6.
Während der Dauer
des Verfahrens hat der Ehemann der Ehefrau folgende monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
-
mit Wirkung ab 1. August
2020 bis 31. Dezember 2020 CHF 160.00, bereits geleistete Zahlungen können angerechnet
werden.
-
ab 1. Januar 2021 CHF
210.00.
7. Das Gesuch
der Ehefrau um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
8. Der
Ehemann hat der Ehefrau einen Parteikostenvorschuss von CHF 3'000.00, zahlbar
in monatlichen Raten von CHF 250.00, erstmals per 31. Januar 2021, zu bezahlen.
9.
Der Ehemann hat
einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 1'800.00, zahlbar in zwölf monatlichen
Raten von je CHF 250.00, erstmals per 31. Januar 2021, zu bezahlen.
10.
…
2.2 In Wiedererwägung der
Ziffern 7 – 9 der Verfügung vom 8. Dezember 2020 verfügte der
Amtsgerichtspräsident am 18. Januar 2021:
7.1 Der
Ehefrau wird mit Wirkung ab Prozessbeginn sowohl unentgeltliche Rechtspflege
als auch unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt. Art. 123 ZPO bleibt
vorbehalten. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird ihr Rechtsanwalt Andreas
Wehrle beigeordnet. …
7.2 Der
Ehemann wird von der Pflicht, der Ehefrau einen Parteikostenbetrag zu bezahlen
befreit.
7.3 Der
Ehemann wird darauf hingewiesen, dass auch er ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege stellen kann. Verzichtet er darauf, hat er einen
Gerichtskostenvorschuss von CHF 900.00, zahlbar in sechs monatlichen Raten von
je CHF 150.00, erstmals per 31. Januar 2021, zu bezahlen.
3. Gegen die Verfügung vom
18. Januar 2021 [recte 8. Dezember 2020] hat der Ehemann (nachfolgend auch
Berufungskläger und Vater) am 21. Januar 2021 frist- und formgerecht gegen die
Ziffern 6.2, 6.3, 6.4, und 6.7 (Nummerierung gemäss Begründung vom 18. Januar
2021) Berufung erhoben. Er verlangt sinngemäss, dass:
-
der Ehegattenunterhalt ab
August 2020 auf CHF 270.00 und ab Januar 2021 auf CHF 365.00 festzusetzen sei;
- der
Kinderunterhaltsbeitrag für C.___ ab August 2020 auf CHF 510.00 (Barunterhalt) festzusetzen
sei. Betreuungsunterhalt sei nicht geschuldet.
4. Die Ehefrau (nachfolgend
auch Berufungsklägerin und Mutter) hat am 29. Januar 2021 ebenfalls frist- und
formgerecht Berufung gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2020 und gegen
diejenige vom 18. Januar 2021 erhoben. Sie stellt die folgenden Anträge:
1.
Die Ziffern 5 und 6
der Verfügung vom 08.12.2020 des Richteramtes [Ziffer] Bucheggberg-Wasseramt im
Verfahren BWZPR.2020.567 seien aufzuheben.
2. Ziffer 5
der angefochtenen Verfügung vom 08.12.2020 sei wie folgt abzuändern: Es sei der
Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin rückwirkend ab dem
01.06.2020 sowie für die Dauer des Verfahrens zu verurteilen, der Berufungsklägerin
monatlich im Voraus an den Unterhalt von C.___ einen Unterhaltsbeitrag von
mindestens CHF 1'765.00 (CHF 874.00 Barunterhalt; CHF 891.00
Betreuungsunterhalt) zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen.
3. Ziffer 6
der angefochtenen Verfügung vom 08.12.2020 sei wie folgt abzuändern: Der
Berufungsbeklagte sei zu verurteilen, der Berufungsklägerin rückwirkend ab dem
01.06.2020 für die Dauer des Verfahrens, monatlich im Voraus einen persönlichen
Unterhaltsbeitrag in der Höhe von mindestens CHF 657.00 zu bezahlen.
4. Ziffer 7
der Verfügung vom 08.12.2020 sei zu bestätigen.
5.
Ziffer 8 der
angefochtenen Verfügung vom 08.12.2020 sei aufzuheben und wie folgt abzuändern:
Es sei der Berufungsbeklagte zur Zahlung eines Parteikostenbeitrags an die
Berufungsklägerin in der Höhe von vorläufig CHF 5'000.00 zu verurteilen.
Eventualiter:
Es sei der Berufungsklägerin rückwirkend per 12.03.2020 (Datum der
Anwaltsvollmacht) die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung
des unterzeichnenden Anwalts als amtlicher Vertreter zu gewähren.
6. Ziffer
9 der angefochtenen Verfügung vom 08.12.2020 sei zu bestätigen.
7.
Es sei der
Berufungsklägerin für das mit vorliegender Eingabe angehobene
Berufungsverfahren rückwirkend per 19.01.2021 die integrale unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als amtlicher
Vertreter zu gewähren.
8. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
5. Die beiden Berufungen
können in einem einzigen Entscheid beurteilt werden. Für die Ausführungen des
Berufungsklägers und der Berufungsklägerin sowie des Vorderrichters wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
6. Die Streitsache ist
spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann
darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden.
Erwägungen
II.
1.
Der Gerichtspräsident hat
festgehalten, die Trennung der Parteien sei unbestrittenermassen per [...] 2020
erfolgt. Bei der Steuerberechnung sei deshalb zu berücksichtigen, dass der
Ehemann für die ersten [...] Monate noch keinen Unterhaltsabzug geltend machen könne.
Aus diesem Grund seien die Unterhaltsbeiträge für 2020 und 2021 unterschiedlich
zu berechnen.
Der Ehemann erziele ein monatliches
Nettoeinkommen von CHF 8'374.00. Hinzu komme ein Anteil am 13. Monatslohn von
CHF 695.00 und eine Kinderzulage für C.___ von CHF 245.00, was ein
anrechenbares Erwerbseinkommen von CHF 9'315.00 pro Monat ausmache. Die Ehefrau
beziehe ein Krankentaggeld von CHF 61.70, was ein durchschnittliches Monatseinkommen
von CHF 1'878.00 ergebe.
Die volljährige Tochter der Ehefrau, D.___,
lebe beim Ehemann. Sie absolviere von August 2020 bis Juli 2021 ein Praktikum
als [...] in [...] in [...], wo sie rund CHF 1'532.00 netto pro Monat verdiene.
Davon sei praxisgemäss 1/3, ausmachend CHF 511.00, beim Ehemann als
Wohnkostenbeitrag anzurechnen. Die Anrechnung eines Wohnkostenbeitrags in
dieser Höhe sei umso mehr gerechtfertigt, als im Bedarf des Ehemannes auch die
Krankenkasse, das GA und besondere Auslagen der Tochter im Gesamtbetrag von CHF
1'276.00 pro Monat angerechnet würden. Ein Wohnbeitrag für C.___ sei nicht
eingerechnet worden, zumal der Ehemann diesen in natura bestreite. Bezüglich
der Schuldentilgung führt der Vorderrichter aus, die Ehegatten hätten 2018
einen Kredit für die Bezahlung der gemeinsamen Steuern des Jahres 2017
aufgenommen. Ausserdem bestehe ein Leasingvertrag mit Laufzeit vom 1. Juli 2020
bis 30. Juni 2022. Beide Verpflichtungen seien die Ehegatten während des
Zusammenlebens eingegangen, weshalb die Raten im Bedarf des Ehemannes zu
berücksichtigen seien.
Den Bedarf des Ehemanns berechnete der
Vorderrichter mit CHF 7'775.00 pro Monat für das Jahr 2020 und CHF 7'586.00 für
das Jahr 2021. Darin enthalten ist der Bedarf des Sohnes für die Zeit, die er
beim Vater verbringt und der Unterhalt der beim Ehemann lebenden, vorehelichen
Tochter der Ehefrau. Für die Ehefrau resultierte ein Bedarf von CHF 2'590.00
pro Monat im Jahr 2020 und von CHF 2’673.00 im Jahr 2021.
Im Bedarf von C.___ für die Zeit, die er
bei der Mutter verbringt, setzte er einen reduzierten Grundbetrag von CHF
300.00
ein, zumal der restliche Grundbetrag beim Vater berücksichtigt worden
sei. Die Wohnkosten des Kindes seien praxisgemäss mit 17 % der effektiven Wohnungsmiete
zu veranschlagen. Bei den Krankenkassenprämien sei die IPV (Prämienverbilligung),
welche die Mutter erhalte, zu berücksichtigen. Den Bedarf des Sohnes für die
Zeit die er von der Ehefrau betreut wird, hat der Vorderrichter mit CHF 509.00
berechnet. Die Auslagen für das [...] seien beim Vater zu berücksichtigen, da
sich die Eltern einig seien, dass der Sohn weiterhin dort über Mittag verpflegt
und betreut werden solle. Die auf die Eltern entfallende Betreuungszeit des
Sohnes veranschlagte der Vorderrichter auf 20 %.
Dem Gesamteinkommen der Ehegatten von
CHF 11'193.00 pro Monat stehe somit ein Gesamtbedarf von CHF 10'875.00 (2020)
bzw. CHF 10'769.00 (2021) gegenüber. Der resultierende Überschuss sei je
hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen.
2.
Der Ehemann macht
geltend, dem betreuenden Elternteil eines Kindes in der Oberstufe sei ein
Arbeitspensum von 80 % zumutbar. Der Ehefrau sei demzufolge zuzumuten, ein
monatliches Einkommen von mindestens CHF 2'400.00 zu erwirtschaften. Tue sie
das nicht, sei ihr ein hypothetisches Einkommen in dieser Höhe anzurechnen.
Das Praktikum der Tochter dauere vom 1.
August 2020 bis zum 31. Juli 2021. Als Basis zur Berechnung des Wohnkostenbeitrags
von D.___ sei der erzielte Jahreslohn sowohl für das Jahr 2020 als auch für das
Jahr 2021 auf 12 Monate umzulegen. Davon sei 1/3 in seinem Bedarf als
Wohnkostenbeitrag, folglich ein Betrag von CHF 213.00 (2020) bzw. 298.00 (2021)
pro Monat, anzurechnen.
Sein Bedarf belaufe sich damit für 2020
auf CHF 8’073.00 und für 2021 auf CHF 7'799.00 pro Monat. Im Jahr 2020
verzeichne er demzufolge einen monatlichen Überschuss von CHF 970.00 und im
Jahr 2021 einen solchen von CHF 1’151.00. Das sei gleichzeitig die Obergrenze
der Unterhaltsbeiträge für Ehefrau und Sohn.
3.
Die Ehefrau anerkennt
die festgelegte alternierende Obhut über den Sohn. Indessen beanstandet sie die
unter den Ziffern 6.4 – 6.7 der Verfügung (resp. deren Begründung)
vorgenommenen konkreten Berechnungen.
Sie rügt die Berechnung der Einkommen
beider Parteien durch den Vorderrichter. Beim anrechenbaren Einkommen des
Ehemannes sei nicht allein auf die Lohnabrechnung von August 2020 abzustellen,
sondern auf das belegte Einkommen aller Monate. Der Vorderrichter habe beim
Ehemann ein monatliches Einkommen pro 2020 von CHF 9'315.00 inkl. Kinderzulage für
C.___ errechnet. Gemäss den vom Ehemann eingereichten Lohnabrechnungen 2020
habe er ohne Kinderzulagen für C.___ und D.___ einen Lohn total CHF 115'654.00
netto erzielt, wobei der August analog den Monaten Juli und September
berücksichtigt worden sei, weil diese Lohnabrechnung in den Akten fehle. Somit
resultiere ein anrechenbarer Monatslohn von CHF 9'638.00 netto. Die
Krankentaggelder der Ehefrau beliefen sich auf durchschnittlich CHF 1'882.00
pro Monat und nicht CHF 1'878.00 wie die Vorinstanz berechnet habe, was hingegen
vernachlässigbar sei.
Die Ehefrau macht weiter geltend, bei
der Bedarfskostenberechnung des Sohnes sei nur ein Wohnkostenanteil bei der
Mutter nicht aber ein solcher beim Vater aufgerechnet worden. Sodann sei bei
der Mutter nur der hälftige Grundbetrag berücksichtigt worden, ebenso beim
Vater. Gestützt auf Literatur und Rechtsprechung sei bei der alternierenden
Obhut das Existenzminimum des Kindes für jeden Elternteil separat zu berechnen
und bei jedem diejenigen Positionen einzusetzen, bei dem sie tatsächlich anfielen.
Anerkannt werde eine anrechenbare Betreuungszeit von 20 % für den Sohn.
Die Vorinstanz habe im Bedarf des
Ehemannes ausserdem einen Betrag von CHF 791.00 pro Monat für Schuldentilgung
berücksichtigt. Dabei handle es sich um die Amortisation eines Kredits von
monatlich CHF 461.00, den die Ehegatten für die Bezahlung der Steuern
aufgenommen hätten und die Leasingraten von CHF 330.90 pro Monat für den [...].
Die Leasingraten seien nicht zu berücksichtigen, zumal das Fahrzeug beruflich
nicht notwendig sei und auch die Kinder nicht damit chauffiert werden müssten.
Dem Gesamteinkommen von CHF 11'765.00
stehe somit ein Bedarf von total CHF 10'632.00 gegenüber. Der Ehemann weise
einen monatlichen Überschuss von CHF 2'422.00 aus. Anerkannt werde, dass C.___
kein Überschussanteil zugesprochen werde, da er von beiden Eltern je hälftig
betreut werde und daher vom Überschuss der Parteien profitiere. Aufgrund des Gesagten
sei der Ehefrau für C.___ ein Unterhaltsbeitrag von CHF 1'765.00 (Barunterhalt
CHF 874.00, Betreuungsunterhalt CHF 891.00) und Ehegeattenunterhalt von CHF
657.00
pro Monat zuzusprechen.
Sie macht weiter geltend, gemäss ihrer
Berechnung verfüge der Ehemann über einen monatlichen Überschuss in der Höhe
von CHF 944.00. Demzufolge sei er zur Zahlung eines Parteikostenbeitrages von
vorläufig CHF 5'000.00 zu verurteilen. Eventualiter sei ihr die unentgeltliche
Rechtspflege rückwirkend per 12.03.2020 zu bewilligen.
4.
Die Berufung gegen vorsorgliche
Massnahmen im Ehescheidungsverfahren ist nach Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art 314
ZPO innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise
der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet
einzureichen. Gerügt werden können a. unrichtige Rechtsanwendung und b.
unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 ZPO). Die Begründung muss
hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden
werden zu können. Das setzt voraus, dass die Berufungskläger im Einzelnen die
vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie anfechten und die Aktenstücke
nennen, auf denen ihre Kritik beruht (vgl. Urteil des Bundesgerichts
5A_651/2011, E. 4.3.1 und 4 A_659/2011, E. 3). Nach Lehre und Rechtsprechung
haben die Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Begründung der
Berufung im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene
vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Mit diesen
haben sie sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt
nicht. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz
mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche
Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation
der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar
unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil der
Berufungskläger auswirken. Die Verfahrensart spielt hinsichtlich der
Anforderungen an die Begründung der Berufung nur eine unwesentliche Rolle,
ebenso wenig die Prozessmaxime (vgl. zum Ganzen z.B. Peter Reetz/Stefanie
Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E.
4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).
5.1
Beide Ehegatten bemängeln die
Unterhaltsberechnung des Vorderrichters. Sie machen sinngemäss einerseits
falsche Sachverhaltsfeststellung und andererseits falsche Rechtsanwendung geltend
(Art. 310 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
5.2.1
Für die Unterhaltsberechnung sind
in einem ersten Schritt die anrechenbaren Einkommen der Parteien zu ermitteln. Der
Ehemann arbeitet als […] bei der […]. 2019 hat er gemäss Lohnausweis (vgl.
Eingabe vom 11.12.2020) einen Nettoverdienst von CHF 117'844.00 erzielt. Darin
enthalten sind Kinderzulagen von total CHF 6'420.00 und ein verbilligtes Jugend-GA
mit einem Anrechnungswert von CHF 1'621.00. Somit ergibt sich pro 2019 ein relevanter
monatlicher Nettolohn von CHF 9'150.00 ohne Kinderzulagen, Spesen und
Vergünstigungen. Am 27. Oktober 2020 hat der Ehemann die Lohnabrechnung von
August 2020 eingereicht (nicht nummerierte Urkunde; eingereicht am 27.10.2020).
Am 11. Dezember 2020 reichte er auf Aufforderung hin die Lohnabrechnungen
Januar bis Juli und September bis November 2020 und schliesslich am 28.
Dezember 2020 diejenige für den Dezember 2020 nach. Beim Erlass der Verfügung
vom 8. Dezember 2020 lag dem Vorderrichter somit einzig die Lohnabrechnung des
Ehemannes von August 2020 vor.
Bei den übrigen Lohnabrechnungen pro
2020.
handelt es sich verfahrensrechtlich um echte und unechte Noven. Für die
Berechnung der Kinderalimente ist deren Beizug ohne weiteres zulässig (Art 317
ZPO). Ob diese auch für die Berechnung des Ehegattenaliments beigezogen werden
könnten, kann, wie sich im Folgenden zeigt, offengelassen werden.
Auf die Lohnberechnung der
Berufungsklägerin kann nicht abgestellt werden (Berufungsbeilage 4). Diese ist
offensichtlich unrichtig, zumal in den Monaten Oktober und November die
Sozialabzüge addiert anstatt subtrahiert wurden. Dadurch resultierte ein viel
zu hohes Einkommen. Zählt man die Sozialleistungen korrekt ab, ergibt sich ein
monatlicher Nettolohn von CHF 9'019.00. Weitere Rügen gegen die Ermittlung des
Nettolohns wurden nicht vorgebracht. Der Ehemann hat die Berechnung des
Vorderrichters akzeptiert. Es bleibt daher bei dem vom Vorderrichter
berechneten Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 9’070.00 pro Monat.
5.2.2
Der Ehemann macht geltend, dass
die Ehefrau angesichts des Alters von C.___ gehalten sei, ein Arbeitspensum von
80.
% zu leisten. Zutreffend weist er unter Berufung auf die bundesgerichtliche
Praxis darauf hin, dass in Bezug auf den Kinderunterhalt hohe Anforderungen an
die Ausnützung der Erwerbskraft der Eltern zu stellen sei.
Art. 276 Abs. 2 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR
210) sieht vor, dass die Eltern gemeinsam, jeder «nach seinen Kräften», für den
gebührenden Unterhalt der Kinder sorgen. Durch diese Formulierung erhellt, dass
die Eltern nicht als Einzelpersonen je hälftig, sondern als Kollektiv gemeinsam
in der Pflicht sind. Zum Kindesunterhalt zählen nicht nur Geldzahlungen,
sondern auch Pflege und Erziehung des Kindes (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Ist ein
Elter z.B. aufgrund einer Erkrankung weniger leistungsfähig und kann sich daher
nicht oder nur eingeschränkt um das Kind kümmern, muss der andere einen
grösseren Anteil an den Kindesunterhalt leisten, soweit er dazu in der Lage
ist. Dabei gilt, dass in Bezug auf den Unterhalt des minderjährigen Kindes
praxisgemäss hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft der Eltern
gestellt werden. Diese Praxis bezieht sich auf gesunde Personen, die in ihrer
Erwerbsfähigkeit nicht eingeschränkt sind.
Die Ehefrau hat vor der Trennung mit
einem 40 % Pensum bei [...] AG gearbeitet. Seit Mai 2019 ist sie zu 100 % krankgeschrieben.
Sie bezieht ein Krankentaggeld von CHF 61.70, was ein durchschnittliches
Monatseinkommen von CHF 1'878.00 ergibt. Es ist ein IV-Verfahren im Gang. Ein
Entscheid liegt noch nicht vor. Aufgrund der dokumentierten langanhaltenden Krankheit
der Ehefrau ist nicht davon auszugehen, dass sie derzeit in der Lage ist, überhaupt
eine Erwerbsarbeit zu verrichten. Der Berufungskläger bringt nichts vor, was
die vorliegenden Arztzeugnisse in Frage stellen könnte. Eine Pensenerhöhung
steht unter diesen Umständen nicht zur Diskussion. Es bleibt daher bei dem vom
Vorderrichter angerechneten Einkommen der Ehefrau von CHF 1'878.00 pro Monat.
6.1
Der Ehemann moniert weiter, dass der
Vorderrichter den Wohnbeitrag der volljährigen Tochter nur für jene Monate
angerechnet hat, in denen diese einen Lohn erzielt hat. Es ist nicht
ersichtlich, was daran falsch sein soll. Die Tatsachen würden vielmehr
verzerrt, wenn der Wohnbeitrag auf das ganze Jahr aufgeteilt und auch in den
Monaten angerechnet würde, in denen gar kein solcher bezahlt werden kann. Sollte
die Tochter im Sommer 2021 die avisierte [...]ausbildung beginnen und dann kein
Einkommen mehr erzielen, steht es dem Ehemann frei, die Überprüfung der
Unterhaltsregelung zu verlangen.
6.2
Die Ehefrau bemängelt, dass der
Vorderrichter im Bedarf des Ehemannes einen Betrag von CHF 330.00 pro Monat für
Leasingraten eingesetzt hat. Das Fahrzeug sei weder beruflich notwendig, noch brauche
der Ehemann dieses, um die Kinder zu chauffieren. Anlässlich der Verhandlung
beim Vorderrichter erklärte der Ehmann, das Fahrzeug hätten sie gekauft
(gemeint wohl geleast), als sie noch zusammen gewesen seien und die Ehefrau
noch die Hunde gehabt habe (Verhandlungsprotokoll S. 6). Dem hat die Ehefrau
nicht widersprochen. Für die Aussage des Ehemannes spricht auch die für einen
Leasingvertrag eher kurze Laufzeit und der für ein Auto dieser Preisklasse
tiefe Leasingzins. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich um einen
Folgevertrag nach Ablauf eines früheren Leasingvertrages über dasselbe Fahrzeug
handelt. Es bleibt daher bei dem vom Vorderrichter angerechneten Betrag von
total CHF 791.00 pro Monat für Schuldentilgung im Bedarf des Ehemannes.
7.1
Die Ehefrau moniert ausserdem, dass
der Vorderrichter die Kosten, die für C.___ beim Vater anfallen, nicht
ausgeschieden, sondern in dessen Bedarf eingerechnet hat. Der Einwand ist
berechtigt, soweit es die Methode anbelangt. Indessen verbindet die Ehefrau damit
keine konkrete Forderung. Sie hat per se keinen Anspruch auf die Anwendung
einer bestimmten Methode. Die Verfügung des Vorderrichters wäre nur dann zu
korrigieren, wenn sich die Ausscheidung der Kinderkosten beim Vater zu ihren
Gunsten auswirken würde. Das tut es nicht. Der Vorderrichter hat die
Kinderkosten lege artis bestimmt. Er hat bloss keine separate Rechnung
angestellt. Aufgrund des Vorgehens des Vorderrichters war es für die
Berufungsklägerin ohne weiteres nachvollziehbar, welche Kinderkosten beim Vater
anfallen. Das Vorgehen des Vorderrichters wirkt sich offensichtlich nicht zu
ihren Lasten aus, weshalb sie dadurch nicht beschwert ist.
7.2
Die Ehefrau führt weiter aus, sie
bezahle die VVG-Prämien des Sohnes von CHF 36.00 pro Monat und der Vater
diejenigen des KVG von CHF 95.00, was bei beiden Eltern entsprechend zu
berücksichtigen sei. Sie übersieht, dass die Krankenkassenprämie von C.___
jährlich um CHF 1'189.20 oder CHF 99.10 pro Monat verbilligt ist (Urk. 16 der
Ehefrau). Die KVG-Prämie wird dadurch vollständig und die VVG-Prämie teilweise
gedeckt. Den nicht verbilligten Rest von CHF 28.00 pro Monat hat der
Vorderrichter korrekt in dem bei der Mutter anfallenden Teil des Bedarfs des
Sohnes berücksichtigt.
7.3.1
Der Vorderrichter hat für den Sohn
bei der Mutter einen Bedarf von total CHF 509.00 ermittelt. Hinzu kommt der
Bedarf von C.___ beim Vater und die von diesem getragenen Kosten von total CHF 868.00
(Anteil Grundbetrag 300.00, Wohnkostenanteil [17 %] CHF 340.00, Auslagen [...]
Dispositiv
CHF 228.00). Der Gesamtbedarf des Sohnes beläuft sich demnach auf CHF 1'377.00
pro Monat. Dieser hat Einnahmen in Form von Kinderzulagen von monatlich CHF
245.00, die der Vorderrichter beim Vater angerechnet hat. Der ungedeckte Bedarf
des Sohnes beträgt folglich CHF 1'132.00 pro Monat, wovon CHF 509.00 bei der
Mutter und CHF 623.00 beim Vater anfallen.
7.3.2 Der Bedarf des Ehemannes beläuft
sich ohne die Kosten für den Sohn auf CHF 6'907.00 (2020) bzw. CHF 6'718.00
(2021). Der Bedarf der Ehefrau beläuft sich unbestrittenermassen CHF 2'590.00
(2020) bzw. CHF 2'673.00 (2021).
8.1 In Bezug auf den Ehegattenunterhalt
ist der Ehemann nicht beschwert. Seine diesbezüglichen Anträge liegen höher als
der vom Gerichtspräsident zugesprochene Ehegeattenunterhalt Auf die Berufung
des Ehemannes gegen den vom Vorderrichter zugesprochenen Ehegattenunterhalt ist
daher nicht einzutreten.
8.2. Die Ehefrau hat die Zahlung der
Kinderzulagen an sich selbst beantragt. Die Kinderzulagen dienen zur Deckung
der Kinderkosten. Sie werden als Einkommen des Kindes in der Bedarfsrechnung
berücksichtigt. Daher spielt es «unter dem Strich» keine Rolle, ob sie an die
beim Vater anfallenden Kinderkosten oder an die bei der Mutter anfallenden
Kinderkosten angerechnet werden. Die Berufungsklägerin ist diesbezüglich nicht
beschwert, zumal dem Sohn für den bei ihr anfallenden, ungedeckten Bedarf ein kostendeckender
Kinderunterhaltsbeitrag zugesprochen wurde.
8.3 Der Ehemann hat mit seinem Einkommen
vorab den eigenen Bedarf von CHF 6'907.00 und die bei ihm anfallenden,
ungedeckten Auslagen von C.___ von CHF 623.00 pro Monat zu tragen. Es verbleibt
ein monatlicher Überschuss von CHF 1'540.00. Das ist zugleich die Obergrenze
der Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau und den Sohn, bzw. dessen bei der Mutter
anfallenden Kosten.
8.4. Als erstes sind der Barbedarf des
Sohnes von (gerundet) CHF 510.00 und dessen Betreuungsunterhalt, den der
Vorderrichter mit CHF 710.00 (Art. 276a Abs. 1 ZGB) veranschlagt hat, zu decken.
Der Ehemann hält dafür, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet sei, zumal die
Mutter mit einem zumutbaren 80 % Arbeitspensum und einem persönlichen
Unterhaltsbeitrag ihren Bedarf decken könne. Dass die Ehefrau aufgrund der krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit derzeit nicht in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit
auszuüben, wurde bereits weiter oben ausgeführt. Es ist ihr daher derzeit nicht
möglich, das vom Berufungskläger veranschlagte Erwerbseinkommen zu erzielen,
womit sich weitere Erwägungen dazu erübrigen. Es bleibt bei dem vom
Vorderrichter zugesprochenen Betreuungsunterhalt von CHF 710.00.
8.5 Das Manko der Ehefrau von CHF 712.00
wird durch den Betreuungsunterhalt gedeckt. Es verbleibt auf Seiten des
Ehemannes somit ein Überschuss von CHF 320.00, den der Vorderrichter je hälftig
auf die Ehegatten verteilt hat, was nicht beanstandet wurde. Es bleibt somit in
der ersten Phase (2020) bei einem persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 160.00
pro Monat für die Ehefrau.
In der zweiten Phase beträgt der
Überschuss des Ehemannes CHF 1’729.00 pro Monat. Der Barunterhalt des Sohnes
beträgt nach wie vor CHF 510.00. Den Betreuungsunterhalt hat der Vorderrichter
für diese Phase auf CHF 800.00 festgesetzt. Das Manko der Ehefrau in dieser
Phase von CHF 795.00.00 ist wiederum durch den Betreuungsunterhalt gedeckt. Der
Überschuss des Ehemannes beträgt in dieser Phase CHF 419.00. Der vom
Vorderrichter zugesprochene Ehegattenunterhalt von CHF 210.00 pro Monat ab Januar
2021 ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden.
III.
1.1 Die Berufungsklägerin beantragt die
Aufhebung von Ziff. 7.1 der Verfügung vom 18. Januar 2021 (Erteilung der
unentgeltlichen Rechtspflege) und verlangt stattdessen einen
Parteikostenvorschuss in der Höhe von CHF 5'000.00 vom Ehemann. Eventualiter
beantragt sie die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
vorinstanzliche Verfahren rückwirkend ab 12. März 2020. Die Frage, ob die
Berufungsklägerin durch die Wiedererwägung des Vorderrichters beschwert ist,
kann offengelassen werden, zumal die Berufung ohnehin abgewiesen werden muss.
1.2 Die Berufungsklägerin
begründet das Rechtsmittel gegen die Ziffern 7.1 und 7.2 der Verfügung vom 18.
Januar 2021 damit, dass der Ehemann nach ihrer Berechnung einen monatlichen
Überschuss von CHF 944.00 erziele, weshalb er in der Lage sei, einen
Parteikostenvorschuss zu bezahlen. Mit der Begründung der angefochtenen
Verfügung setzt sie sich nicht auseinander. Nach der Praxis des Bundesgerichts
muss für die Rechtsmittelinstanz verständlich und nachvollziehbar dargelegt
werden, welche vorinstanzlichen Fehler (konkret die jeweiligen Urteilspassagen)
mit welchem Rügegrund angefochten werden (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Es genügt
nicht, dass die Berufungsklägerin ihre Berechnung an die Stelle derjenigen der
Vorinstanz stellt. Doch selbst nach der Rechnung der Berufungsklägerin wäre das
Rechtsmittel abzuweisen. Sie verlangt im Rahmen der Unterhaltsforderung Unterhaltsbeiträge
für sich und den Sohn in der vollen Höhe des von ihr berechneten Überschusses
des Ehemannes (BS 12). Mithin würden ihm auch dann keine Mittel für die
Bezahlung eines allfälligen Parteikostenvorschusses bleiben. Das Rechtsmittel
gegen Ziff. 7.2 der Verfügung vom 18. Januar 2021 wird daher abgewiesen.
Die Berufungsklägerin beantragt für den
Fall, dass ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werde, die rückwirkende
Bewilligung ab 12. März 2020. Sie begründet das damit, dass sie an diesem Datum
ihrem Rechtsvertreter die Vollmacht erteilt habe. Grundsätzlich wird die
unentgeltliche Rechtspflege ab Gesuchseinreichung bewilligt. Dabei können
Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit einer gleichzeitig eingereichten
Rechtschrift entstanden sind, berücksichtigt werden (BGE 122 I 203 E. 2c). Soll
die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend bewilligt werden (Art. 119 Abs. 3
ZPO) so hat die Antragstellerin die Gründe dafür darzulegen. Die
Berufungsklägerin äussert sich dazu nicht. Der Antrag auf rückwirkende
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen.
1.3 Bezüglich der
Aufhebung von Ziffer 9 der Verfügung vom 8. Dezember 2020 (Gerichtskostenvorschuss
des Ehemannes) ist die Berufungsklägerin nicht beschwert, weshalb auf ihr Rechtsmittel
gegen diese Verfügung nicht eingetreten werden kann. Hinzu kommt, dass der
Gerichtspräsident diesen Punkt durch Ziffer 7.3 der Verfügung vom 18. Januar
2021 ersetzt hatte.
2. Für das vorliegende
Verfahren beantragt die Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege mit
Wirkung ab 19. Januar 2021 (Erhalt der angefochtenen Verfügung). Praxisgemäss
wird die unentgeltliche Rechtspflege gegebenenfalls für das obergerichtliche Verfahren
ohne Nennung eines bestimmten Zeitpunkts bewilligt. Das erübrigt sich, zumal die
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Berufung systemimmanent
vor der Einreichung des Rechtsmittels anfallen und im Urteil zeitgleich über
die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Festsetzung der
Kostennote des unentgeltlichen Rechtsbeistands entscheiden wird. Die
Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind
erfüllt.
3. Gemäss Art. 106 ZPO
sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei
vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des
Verfahrens verteilt. U.a. in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten
nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
Vorliegend sind beide Parteien mit ihren
Berufungen unterlegen. Es rechtfertigt sich somit, ihnen die Gerichtskosten je
hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.
4. Der unentgeltliche Rechtsbeistand
der Ehefrau macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 9.88 Stunden
geltend. Das liegt gerade noch im Rahmen. Zudem werden Auslagen von CHF 43.00
für ebenso viele Fotokopien geltend gemacht. Vorab ist festzuhalten, dass eine
Fotokopie mit CHF 0.50 entschädigt wird (§ 158 Abs. 5 Gebührentarif). Zudem hat
der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin seine Eingabe per Incamail gemacht,
auch mit der Klientin verkehrte er per E-Mail, mithin wurden sämtliche
Dokumente elektronisch übermittelt. Fotokopienkosten fallen dabei keine an. Die
Auslagen sind daher zu streichen. Die Parteientschädigung wird auf CHF 1'915.35
festgesetzt. Der Nachzahlungsanspruch des Rechtsanwalts beläuft sich auf CHF
532.05.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung von A.___ wird abgewiesen
soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Berufung von B.___ wird abgewiesen
soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Gerichtskosten von total CHF
1'500.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil von A.___ wird
mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von verrechnet. CHF 250.00 sind ihm
zurückzuerstatten.
Der Anteil von B.___ von CHF 750.00 erliegt
zufolge unentgeltlicher Rechtspflege auf dem Staat Solothurn. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
5. Die Kostennote des unentgeltlichen
Rechtsbeistands von B.___, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, wird festgesetzt auf
CHF 1'915.35, zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates innert 10 Jahren und der Nachforderungsanspruch
des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Betrag von CHF 532.05 sobald B.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in
Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller