Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2021.5

vorsorgliche Massnahmen

12. März 2021Deutsch24 min

verheiratet. Sie sind sich einig, dass sie seit dem [...] 2020 getrennt leben. Am

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 12. März 2021

Es wirken mit:

Präsident

Frey

Oberrichterin

Hunkeler

Oberrichter

Müller

Gerichtsschreiber

Schaller

In Sachen

A.___,

Berufungskläger und Berufungsbeklagter

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle,

Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend vorsorgliche

Massnahmen

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

Die Parteien sind seit dem [...] 2010

verheiratet. Sie sind sich einig, dass sie seit dem [...] 2020 getrennt leben. Am

29. Juli 2020 wurde das Scheidungsverfahren mit Teileinigung im Scheidungspunkt

angehoben. Der gemeinsame Sohn C.___, geb. 2007 lebt unter ihrer alternierenden

Obhut. Beim Ehemann lebt ausserdem D.___, die mündige, voreheliche Tochter der

Ehefrau.

Der Ehemann arbeitet zu 100 % als [...]

bei [...]. Die Ehefrau ist mit einem Pensum von 40 % bei der [...] AG

angestellt. Seit dem 2. Mai 2019 ist sie zu 100 % krankgeschrieben und bezieht

ein Krankentaggeld. Es ist ein IV-Verfahren hängig. Ein Entscheid liegt noch

nicht vor.

2.1 Am 8. Dezember 2020

erliess der Gerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgende Verfügung, die

er am 18. Januar 2020 [recte 2021] auf Ersuchen der Parteien schriftlich

begründete:

1.

Es wird

festgestellt, dass die Ehegatten anlässlich der Verhandlung vom 18. November

2020 in gemeinsamer und getrennter Anhörung ihren übereinstimmenden Willen zur Scheidung

mitgeteilt haben.

2. …

3. …

4.

C.___ wird für die

Dauer des Verfahrens unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt. Er

wechselt alle zwei Wochen von einem Elternteil zum anderen. Der Wechsel findet

jeweils am Sonntag um 17.00 Uhr statt.

5. Während

der Dauer des Verfahrens hat der Ehemann der Ehefrau an den Unterhalt von C.___

folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.

-

mit Wirkung ab 1. Juni 2020

bis 31. Dezember 2020 CHF 1'220.00 (CHF 510.00 Barunterhalt, CHF 710.00

Betreuungsunterhalt); bereits geleistete Zahlungen (insbesondere auch

weitergeleitete Kinderzulagen) können angerechnet werden.

-

ab 1. Januar 2021 CHF

1'310.00 (CHF 510.00 Barunterhalt, CHF 800.00 Betreuungsunterhalt).

Die Kinderzulagen sind nicht

weiterzuleiten, der Ehemann kann diese für den Unterhalt von C.___ behalten.

6.

Während der Dauer

des Verfahrens hat der Ehemann der Ehefrau folgende monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-

mit Wirkung ab 1. August

2020 bis 31. Dezember 2020 CHF 160.00, bereits geleistete Zahlungen können angerechnet

werden.

-

ab 1. Januar 2021 CHF

210.00.

7. Das Gesuch

der Ehefrau um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege wird

abgewiesen.

8. Der

Ehemann hat der Ehefrau einen Parteikostenvorschuss von CHF 3'000.00, zahlbar

in monatlichen Raten von CHF 250.00, erstmals per 31. Januar 2021, zu bezahlen.

9.

Der Ehemann hat

einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 1'800.00, zahlbar in zwölf monatlichen

Raten von je CHF 250.00, erstmals per 31. Januar 2021, zu bezahlen.

10.

2.2 In Wiedererwägung der

Ziffern 7 – 9 der Verfügung vom 8. Dezember 2020 verfügte der

Amtsgerichtspräsident am 18. Januar 2021:

7.1 Der

Ehefrau wird mit Wirkung ab Prozessbeginn sowohl unentgeltliche Rechtspflege

als auch unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt. Art. 123 ZPO bleibt

vorbehalten. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird ihr Rechtsanwalt Andreas

Wehrle beigeordnet. …

7.2 Der

Ehemann wird von der Pflicht, der Ehefrau einen Parteikostenbetrag zu bezahlen

befreit.

7.3 Der

Ehemann wird darauf hingewiesen, dass auch er ein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege stellen kann. Verzichtet er darauf, hat er einen

Gerichtskostenvorschuss von CHF 900.00, zahlbar in sechs monatlichen Raten von

je CHF 150.00, erstmals per 31. Januar 2021, zu bezahlen.

3. Gegen die Verfügung vom

18. Januar 2021 [recte 8. Dezember 2020] hat der Ehemann (nachfolgend auch

Berufungskläger und Vater) am 21. Januar 2021 frist- und formgerecht gegen die

Ziffern 6.2, 6.3, 6.4, und 6.7 (Nummerierung gemäss Begründung vom 18. Januar

2021) Berufung erhoben. Er verlangt sinngemäss, dass:

-

der Ehegattenunterhalt ab

August 2020 auf CHF 270.00 und ab Januar 2021 auf CHF 365.00 festzusetzen sei;

- der

Kinderunterhaltsbeitrag für C.___ ab August 2020 auf CHF 510.00 (Barunterhalt) festzusetzen

sei. Betreuungsunterhalt sei nicht geschuldet.

4. Die Ehefrau (nachfolgend

auch Berufungsklägerin und Mutter) hat am 29. Januar 2021 ebenfalls frist- und

formgerecht Berufung gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2020 und gegen

diejenige vom 18. Januar 2021 erhoben. Sie stellt die folgenden Anträge:

1.

Die Ziffern 5 und 6

der Verfügung vom 08.12.2020 des Richteramtes [Ziffer] Bucheggberg-Wasseramt im

Verfahren BWZPR.2020.567 seien aufzuheben.

2. Ziffer 5

der angefochtenen Verfügung vom 08.12.2020 sei wie folgt abzuändern: Es sei der

Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin rückwirkend ab dem

01.06.2020 sowie für die Dauer des Verfahrens zu verurteilen, der Berufungsklägerin

monatlich im Voraus an den Unterhalt von C.___ einen Unterhaltsbeitrag von

mindestens CHF 1'765.00 (CHF 874.00 Barunterhalt; CHF 891.00

Betreuungsunterhalt) zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen.

3. Ziffer 6

der angefochtenen Verfügung vom 08.12.2020 sei wie folgt abzuändern: Der

Berufungsbeklagte sei zu verurteilen, der Berufungsklägerin rückwirkend ab dem

01.06.2020 für die Dauer des Verfahrens, monatlich im Voraus einen persönlichen

Unterhaltsbeitrag in der Höhe von mindestens CHF 657.00 zu bezahlen.

4. Ziffer 7

der Verfügung vom 08.12.2020 sei zu bestätigen.

5.

Ziffer 8 der

angefochtenen Verfügung vom 08.12.2020 sei aufzuheben und wie folgt abzuändern:

Es sei der Berufungsbeklagte zur Zahlung eines Parteikostenbeitrags an die

Berufungsklägerin in der Höhe von vorläufig CHF 5'000.00 zu verurteilen.

Eventualiter:

Es sei der Berufungsklägerin rückwirkend per 12.03.2020 (Datum der

Anwaltsvollmacht) die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung

des unterzeichnenden Anwalts als amtlicher Vertreter zu gewähren.

6. Ziffer

9 der angefochtenen Verfügung vom 08.12.2020 sei zu bestätigen.

7.

Es sei der

Berufungsklägerin für das mit vorliegender Eingabe angehobene

Berufungsverfahren rückwirkend per 19.01.2021 die integrale unentgeltliche

Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als amtlicher

Vertreter zu gewähren.

8. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

5. Die beiden Berufungen

können in einem einzigen Entscheid beurteilt werden. Für die Ausführungen des

Berufungsklägers und der Berufungsklägerin sowie des Vorderrichters wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

6. Die Streitsache ist

spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann

darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden.

Erwägungen

II.

1.

Der Gerichtspräsident hat

festgehalten, die Trennung der Parteien sei unbestrittenermassen per [...] 2020

erfolgt. Bei der Steuerberechnung sei deshalb zu berücksichtigen, dass der

Ehemann für die ersten [...] Monate noch keinen Unterhaltsabzug geltend machen könne.

Aus diesem Grund seien die Unterhaltsbeiträge für 2020 und 2021 unterschiedlich

zu berechnen.

Der Ehemann erziele ein monatliches

Nettoeinkommen von CHF 8'374.00. Hinzu komme ein Anteil am 13. Monatslohn von

CHF 695.00 und eine Kinderzulage für C.___ von CHF 245.00, was ein

anrechenbares Erwerbseinkommen von CHF 9'315.00 pro Monat ausmache. Die Ehefrau

beziehe ein Krankentaggeld von CHF 61.70, was ein durchschnittliches Monatseinkommen

von CHF 1'878.00 ergebe.

Die volljährige Tochter der Ehefrau, D.___,

lebe beim Ehemann. Sie absolviere von August 2020 bis Juli 2021 ein Praktikum

als [...] in [...] in [...], wo sie rund CHF 1'532.00 netto pro Monat verdiene.

Davon sei praxisgemäss 1/3, ausmachend CHF 511.00, beim Ehemann als

Wohnkostenbeitrag anzurechnen. Die Anrechnung eines Wohnkostenbeitrags in

dieser Höhe sei umso mehr gerechtfertigt, als im Bedarf des Ehemannes auch die

Krankenkasse, das GA und besondere Auslagen der Tochter im Gesamtbetrag von CHF

1'276.00 pro Monat angerechnet würden. Ein Wohnbeitrag für C.___ sei nicht

eingerechnet worden, zumal der Ehemann diesen in natura bestreite. Bezüglich

der Schuldentilgung führt der Vorderrichter aus, die Ehegatten hätten 2018

einen Kredit für die Bezahlung der gemeinsamen Steuern des Jahres 2017

aufgenommen. Ausserdem bestehe ein Leasingvertrag mit Laufzeit vom 1. Juli 2020

bis 30. Juni 2022. Beide Verpflichtungen seien die Ehegatten während des

Zusammenlebens eingegangen, weshalb die Raten im Bedarf des Ehemannes zu

berücksichtigen seien.

Den Bedarf des Ehemanns berechnete der

Vorderrichter mit CHF 7'775.00 pro Monat für das Jahr 2020 und CHF 7'586.00 für

das Jahr 2021. Darin enthalten ist der Bedarf des Sohnes für die Zeit, die er

beim Vater verbringt und der Unterhalt der beim Ehemann lebenden, vorehelichen

Tochter der Ehefrau. Für die Ehefrau resultierte ein Bedarf von CHF 2'590.00

pro Monat im Jahr 2020 und von CHF 2’673.00 im Jahr 2021.

Im Bedarf von C.___ für die Zeit, die er

bei der Mutter verbringt, setzte er einen reduzierten Grundbetrag von CHF

300.00

ein, zumal der restliche Grundbetrag beim Vater berücksichtigt worden

sei. Die Wohnkosten des Kindes seien praxisgemäss mit 17 % der effektiven Wohnungsmiete

zu veranschlagen. Bei den Krankenkassenprämien sei die IPV (Prämienverbilligung),

welche die Mutter erhalte, zu berücksichtigen. Den Bedarf des Sohnes für die

Zeit die er von der Ehefrau betreut wird, hat der Vorderrichter mit CHF 509.00

berechnet. Die Auslagen für das [...] seien beim Vater zu berücksichtigen, da

sich die Eltern einig seien, dass der Sohn weiterhin dort über Mittag verpflegt

und betreut werden solle. Die auf die Eltern entfallende Betreuungszeit des

Sohnes veranschlagte der Vorderrichter auf 20 %.

Dem Gesamteinkommen der Ehegatten von

CHF 11'193.00 pro Monat stehe somit ein Gesamtbedarf von CHF 10'875.00 (2020)

bzw. CHF 10'769.00 (2021) gegenüber. Der resultierende Überschuss sei je

hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen.

2.

Der Ehemann macht

geltend, dem betreuenden Elternteil eines Kindes in der Oberstufe sei ein

Arbeitspensum von 80 % zumutbar. Der Ehefrau sei demzufolge zuzumuten, ein

monatliches Einkommen von mindestens CHF 2'400.00 zu erwirtschaften. Tue sie

das nicht, sei ihr ein hypothetisches Einkommen in dieser Höhe anzurechnen.

Das Praktikum der Tochter dauere vom 1.

August 2020 bis zum 31. Juli 2021. Als Basis zur Berechnung des Wohnkostenbeitrags

von D.___ sei der erzielte Jahreslohn sowohl für das Jahr 2020 als auch für das

Jahr 2021 auf 12 Monate umzulegen. Davon sei 1/3 in seinem Bedarf als

Wohnkostenbeitrag, folglich ein Betrag von CHF 213.00 (2020) bzw. 298.00 (2021)

pro Monat, anzurechnen.

Sein Bedarf belaufe sich damit für 2020

auf CHF 8’073.00 und für 2021 auf CHF 7'799.00 pro Monat. Im Jahr 2020

verzeichne er demzufolge einen monatlichen Überschuss von CHF 970.00 und im

Jahr 2021 einen solchen von CHF 1’151.00. Das sei gleichzeitig die Obergrenze

der Unterhaltsbeiträge für Ehefrau und Sohn.

3.

Die Ehefrau anerkennt

die festgelegte alternierende Obhut über den Sohn. Indessen beanstandet sie die

unter den Ziffern 6.4 – 6.7 der Verfügung (resp. deren Begründung)

vorgenommenen konkreten Berechnungen.

Sie rügt die Berechnung der Einkommen

beider Parteien durch den Vorderrichter. Beim anrechenbaren Einkommen des

Ehemannes sei nicht allein auf die Lohnabrechnung von August 2020 abzustellen,

sondern auf das belegte Einkommen aller Monate. Der Vorderrichter habe beim

Ehemann ein monatliches Einkommen pro 2020 von CHF 9'315.00 inkl. Kinderzulage für

C.___ errechnet. Gemäss den vom Ehemann eingereichten Lohnabrechnungen 2020

habe er ohne Kinderzulagen für C.___ und D.___ einen Lohn total CHF 115'654.00

netto erzielt, wobei der August analog den Monaten Juli und September

berücksichtigt worden sei, weil diese Lohnabrechnung in den Akten fehle. Somit

resultiere ein anrechenbarer Monatslohn von CHF 9'638.00 netto. Die

Krankentaggelder der Ehefrau beliefen sich auf durchschnittlich CHF 1'882.00

pro Monat und nicht CHF 1'878.00 wie die Vorinstanz berechnet habe, was hingegen

vernachlässigbar sei.

Die Ehefrau macht weiter geltend, bei

der Bedarfskostenberechnung des Sohnes sei nur ein Wohnkostenanteil bei der

Mutter nicht aber ein solcher beim Vater aufgerechnet worden. Sodann sei bei

der Mutter nur der hälftige Grundbetrag berücksichtigt worden, ebenso beim

Vater. Gestützt auf Literatur und Rechtsprechung sei bei der alternierenden

Obhut das Existenzminimum des Kindes für jeden Elternteil separat zu berechnen

und bei jedem diejenigen Positionen einzusetzen, bei dem sie tatsächlich anfielen.

Anerkannt werde eine anrechenbare Betreuungszeit von 20 % für den Sohn.

Die Vorinstanz habe im Bedarf des

Ehemannes ausserdem einen Betrag von CHF 791.00 pro Monat für Schuldentilgung

berücksichtigt. Dabei handle es sich um die Amortisation eines Kredits von

monatlich CHF 461.00, den die Ehegatten für die Bezahlung der Steuern

aufgenommen hätten und die Leasingraten von CHF 330.90 pro Monat für den [...].

Die Leasingraten seien nicht zu berücksichtigen, zumal das Fahrzeug beruflich

nicht notwendig sei und auch die Kinder nicht damit chauffiert werden müssten.

Dem Gesamteinkommen von CHF 11'765.00

stehe somit ein Bedarf von total CHF 10'632.00 gegenüber. Der Ehemann weise

einen monatlichen Überschuss von CHF 2'422.00 aus. Anerkannt werde, dass C.___

kein Überschussanteil zugesprochen werde, da er von beiden Eltern je hälftig

betreut werde und daher vom Überschuss der Parteien profitiere. Aufgrund des Gesagten

sei der Ehefrau für C.___ ein Unterhaltsbeitrag von CHF 1'765.00 (Barunterhalt

CHF 874.00, Betreuungsunterhalt CHF 891.00) und Ehegeattenunterhalt von CHF

657.00

pro Monat zuzusprechen.

Sie macht weiter geltend, gemäss ihrer

Berechnung verfüge der Ehemann über einen monatlichen Überschuss in der Höhe

von CHF 944.00. Demzufolge sei er zur Zahlung eines Parteikostenbeitrages von

vorläufig CHF 5'000.00 zu verurteilen. Eventualiter sei ihr die unentgeltliche

Rechtspflege rückwirkend per 12.03.2020 zu bewilligen.

4.

Die Berufung gegen vorsorgliche

Massnahmen im Ehescheidungsverfahren ist nach Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art 314

ZPO innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise

der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet

einzureichen. Gerügt werden können a. unrichtige Rechtsanwendung und b.

unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 ZPO). Die Begründung muss

hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden

werden zu können. Das setzt voraus, dass die Berufungskläger im Einzelnen die

vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie anfechten und die Aktenstücke

nennen, auf denen ihre Kritik beruht (vgl. Urteil des Bundesgerichts

5A_651/2011, E. 4.3.1 und 4 A_659/2011, E. 3). Nach Lehre und Rechtsprechung

haben die Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Begründung der

Berufung im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene

vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Mit diesen

haben sie sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt

nicht. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz

mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche

Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation

der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar

unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil der

Berufungskläger auswirken. Die Verfahrensart spielt hinsichtlich der

Anforderungen an die Begründung der Berufung nur eine unwesentliche Rolle,

ebenso wenig die Prozessmaxime (vgl. zum Ganzen z.B. Peter Reetz/Stefanie

Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E.

4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).

5.1

Beide Ehegatten bemängeln die

Unterhaltsberechnung des Vorderrichters. Sie machen sinngemäss einerseits

falsche Sachverhaltsfeststellung und andererseits falsche Rechtsanwendung geltend

(Art. 310 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

5.2.1

Für die Unterhaltsberechnung sind

in einem ersten Schritt die anrechenbaren Einkommen der Parteien zu ermitteln. Der

Ehemann arbeitet als […] bei der […]. 2019 hat er gemäss Lohnausweis (vgl.

Eingabe vom 11.12.2020) einen Nettoverdienst von CHF 117'844.00 erzielt. Darin

enthalten sind Kinderzulagen von total CHF 6'420.00 und ein verbilligtes Jugend-GA

mit einem Anrechnungswert von CHF 1'621.00. Somit ergibt sich pro 2019 ein relevanter

monatlicher Nettolohn von CHF 9'150.00 ohne Kinderzulagen, Spesen und

Vergünstigungen. Am 27. Oktober 2020 hat der Ehemann die Lohnabrechnung von

August 2020 eingereicht (nicht nummerierte Urkunde; eingereicht am 27.10.2020).

Am 11. Dezember 2020 reichte er auf Aufforderung hin die Lohnabrechnungen

Januar bis Juli und September bis November 2020 und schliesslich am 28.

Dezember 2020 diejenige für den Dezember 2020 nach. Beim Erlass der Verfügung

vom 8. Dezember 2020 lag dem Vorderrichter somit einzig die Lohnabrechnung des

Ehemannes von August 2020 vor.

Bei den übrigen Lohnabrechnungen pro

2020.

handelt es sich verfahrensrechtlich um echte und unechte Noven. Für die

Berechnung der Kinderalimente ist deren Beizug ohne weiteres zulässig (Art 317

ZPO). Ob diese auch für die Berechnung des Ehegattenaliments beigezogen werden

könnten, kann, wie sich im Folgenden zeigt, offengelassen werden.

Auf die Lohnberechnung der

Berufungsklägerin kann nicht abgestellt werden (Berufungsbeilage 4). Diese ist

offensichtlich unrichtig, zumal in den Monaten Oktober und November die

Sozialabzüge addiert anstatt subtrahiert wurden. Dadurch resultierte ein viel

zu hohes Einkommen. Zählt man die Sozialleistungen korrekt ab, ergibt sich ein

monatlicher Nettolohn von CHF 9'019.00. Weitere Rügen gegen die Ermittlung des

Nettolohns wurden nicht vorgebracht. Der Ehemann hat die Berechnung des

Vorderrichters akzeptiert. Es bleibt daher bei dem vom Vorderrichter

berechneten Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 9’070.00 pro Monat.

5.2.2

Der Ehemann macht geltend, dass

die Ehefrau angesichts des Alters von C.___ gehalten sei, ein Arbeitspensum von

80.

% zu leisten. Zutreffend weist er unter Berufung auf die bundesgerichtliche

Praxis darauf hin, dass in Bezug auf den Kinderunterhalt hohe Anforderungen an

die Ausnützung der Erwerbskraft der Eltern zu stellen sei.

Art. 276 Abs. 2 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR

210) sieht vor, dass die Eltern gemeinsam, jeder «nach seinen Kräften», für den

gebührenden Unterhalt der Kinder sorgen. Durch diese Formulierung erhellt, dass

die Eltern nicht als Einzelpersonen je hälftig, sondern als Kollektiv gemeinsam

in der Pflicht sind. Zum Kindesunterhalt zählen nicht nur Geldzahlungen,

sondern auch Pflege und Erziehung des Kindes (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Ist ein

Elter z.B. aufgrund einer Erkrankung weniger leistungsfähig und kann sich daher

nicht oder nur eingeschränkt um das Kind kümmern, muss der andere einen

grösseren Anteil an den Kindesunterhalt leisten, soweit er dazu in der Lage

ist. Dabei gilt, dass in Bezug auf den Unterhalt des minderjährigen Kindes

praxisgemäss hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft der Eltern

gestellt werden. Diese Praxis bezieht sich auf gesunde Personen, die in ihrer

Erwerbsfähigkeit nicht eingeschränkt sind.

Die Ehefrau hat vor der Trennung mit

einem 40 % Pensum bei [...] AG gearbeitet. Seit Mai 2019 ist sie zu 100 % krankgeschrieben.

Sie bezieht ein Krankentaggeld von CHF 61.70, was ein durchschnittliches

Monatseinkommen von CHF 1'878.00 ergibt. Es ist ein IV-Verfahren im Gang. Ein

Entscheid liegt noch nicht vor. Aufgrund der dokumentierten langanhaltenden Krankheit

der Ehefrau ist nicht davon auszugehen, dass sie derzeit in der Lage ist, überhaupt

eine Erwerbsarbeit zu verrichten. Der Berufungskläger bringt nichts vor, was

die vorliegenden Arztzeugnisse in Frage stellen könnte. Eine Pensenerhöhung

steht unter diesen Umständen nicht zur Diskussion. Es bleibt daher bei dem vom

Vorderrichter angerechneten Einkommen der Ehefrau von CHF 1'878.00 pro Monat.

6.1

Der Ehemann moniert weiter, dass der

Vorderrichter den Wohnbeitrag der volljährigen Tochter nur für jene Monate

angerechnet hat, in denen diese einen Lohn erzielt hat. Es ist nicht

ersichtlich, was daran falsch sein soll. Die Tatsachen würden vielmehr

verzerrt, wenn der Wohnbeitrag auf das ganze Jahr aufgeteilt und auch in den

Monaten angerechnet würde, in denen gar kein solcher bezahlt werden kann. Sollte

die Tochter im Sommer 2021 die avisierte [...]ausbildung beginnen und dann kein

Einkommen mehr erzielen, steht es dem Ehemann frei, die Überprüfung der

Unterhaltsregelung zu verlangen.

6.2

Die Ehefrau bemängelt, dass der

Vorderrichter im Bedarf des Ehemannes einen Betrag von CHF 330.00 pro Monat für

Leasingraten eingesetzt hat. Das Fahrzeug sei weder beruflich notwendig, noch brauche

der Ehemann dieses, um die Kinder zu chauffieren. Anlässlich der Verhandlung

beim Vorderrichter erklärte der Ehmann, das Fahrzeug hätten sie gekauft

(gemeint wohl geleast), als sie noch zusammen gewesen seien und die Ehefrau

noch die Hunde gehabt habe (Verhandlungsprotokoll S. 6). Dem hat die Ehefrau

nicht widersprochen. Für die Aussage des Ehemannes spricht auch die für einen

Leasingvertrag eher kurze Laufzeit und der für ein Auto dieser Preisklasse

tiefe Leasingzins. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich um einen

Folgevertrag nach Ablauf eines früheren Leasingvertrages über dasselbe Fahrzeug

handelt. Es bleibt daher bei dem vom Vorderrichter angerechneten Betrag von

total CHF 791.00 pro Monat für Schuldentilgung im Bedarf des Ehemannes.

7.1

Die Ehefrau moniert ausserdem, dass

der Vorderrichter die Kosten, die für C.___ beim Vater anfallen, nicht

ausgeschieden, sondern in dessen Bedarf eingerechnet hat. Der Einwand ist

berechtigt, soweit es die Methode anbelangt. Indessen verbindet die Ehefrau damit

keine konkrete Forderung. Sie hat per se keinen Anspruch auf die Anwendung

einer bestimmten Methode. Die Verfügung des Vorderrichters wäre nur dann zu

korrigieren, wenn sich die Ausscheidung der Kinderkosten beim Vater zu ihren

Gunsten auswirken würde. Das tut es nicht. Der Vorderrichter hat die

Kinderkosten lege artis bestimmt. Er hat bloss keine separate Rechnung

angestellt. Aufgrund des Vorgehens des Vorderrichters war es für die

Berufungsklägerin ohne weiteres nachvollziehbar, welche Kinderkosten beim Vater

anfallen. Das Vorgehen des Vorderrichters wirkt sich offensichtlich nicht zu

ihren Lasten aus, weshalb sie dadurch nicht beschwert ist.

7.2

Die Ehefrau führt weiter aus, sie

bezahle die VVG-Prämien des Sohnes von CHF 36.00 pro Monat und der Vater

diejenigen des KVG von CHF 95.00, was bei beiden Eltern entsprechend zu

berücksichtigen sei. Sie übersieht, dass die Krankenkassenprämie von C.___

jährlich um CHF 1'189.20 oder CHF 99.10 pro Monat verbilligt ist (Urk. 16 der

Ehefrau). Die KVG-Prämie wird dadurch vollständig und die VVG-Prämie teilweise

gedeckt. Den nicht verbilligten Rest von CHF 28.00 pro Monat hat der

Vorderrichter korrekt in dem bei der Mutter anfallenden Teil des Bedarfs des

Sohnes berücksichtigt.

7.3.1

Der Vorderrichter hat für den Sohn

bei der Mutter einen Bedarf von total CHF 509.00 ermittelt. Hinzu kommt der

Bedarf von C.___ beim Vater und die von diesem getragenen Kosten von total CHF 868.00

(Anteil Grundbetrag 300.00, Wohnkostenanteil [17 %] CHF 340.00, Auslagen [...]

Dispositiv

CHF 228.00). Der Gesamtbedarf des Sohnes beläuft sich demnach auf CHF 1'377.00

pro Monat. Dieser hat Einnahmen in Form von Kinderzulagen von monatlich CHF

245.00, die der Vorderrichter beim Vater angerechnet hat. Der ungedeckte Bedarf

des Sohnes beträgt folglich CHF 1'132.00 pro Monat, wovon CHF 509.00 bei der

Mutter und CHF 623.00 beim Vater anfallen.

7.3.2 Der Bedarf des Ehemannes beläuft

sich ohne die Kosten für den Sohn auf CHF 6'907.00 (2020) bzw. CHF 6'718.00

(2021). Der Bedarf der Ehefrau beläuft sich unbestrittenermassen CHF 2'590.00

(2020) bzw. CHF 2'673.00 (2021).

8.1 In Bezug auf den Ehegattenunterhalt

ist der Ehemann nicht beschwert. Seine diesbezüglichen Anträge liegen höher als

der vom Gerichtspräsident zugesprochene Ehegeattenunterhalt Auf die Berufung

des Ehemannes gegen den vom Vorderrichter zugesprochenen Ehegattenunterhalt ist

daher nicht einzutreten.

8.2. Die Ehefrau hat die Zahlung der

Kinderzulagen an sich selbst beantragt. Die Kinderzulagen dienen zur Deckung

der Kinderkosten. Sie werden als Einkommen des Kindes in der Bedarfsrechnung

berücksichtigt. Daher spielt es «unter dem Strich» keine Rolle, ob sie an die

beim Vater anfallenden Kinderkosten oder an die bei der Mutter anfallenden

Kinderkosten angerechnet werden. Die Berufungsklägerin ist diesbezüglich nicht

beschwert, zumal dem Sohn für den bei ihr anfallenden, ungedeckten Bedarf ein kostendeckender

Kinderunterhaltsbeitrag zugesprochen wurde.

8.3 Der Ehemann hat mit seinem Einkommen

vorab den eigenen Bedarf von CHF 6'907.00 und die bei ihm anfallenden,

ungedeckten Auslagen von C.___ von CHF 623.00 pro Monat zu tragen. Es verbleibt

ein monatlicher Überschuss von CHF 1'540.00. Das ist zugleich die Obergrenze

der Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau und den Sohn, bzw. dessen bei der Mutter

anfallenden Kosten.

8.4. Als erstes sind der Barbedarf des

Sohnes von (gerundet) CHF 510.00 und dessen Betreuungsunterhalt, den der

Vorderrichter mit CHF 710.00 (Art. 276a Abs. 1 ZGB) veranschlagt hat, zu decken.

Der Ehemann hält dafür, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet sei, zumal die

Mutter mit einem zumutbaren 80 % Arbeitspensum und einem persönlichen

Unterhaltsbeitrag ihren Bedarf decken könne. Dass die Ehefrau aufgrund der krankheitsbedingten

Arbeitsunfähigkeit derzeit nicht in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit

auszuüben, wurde bereits weiter oben ausgeführt. Es ist ihr daher derzeit nicht

möglich, das vom Berufungskläger veranschlagte Erwerbseinkommen zu erzielen,

womit sich weitere Erwägungen dazu erübrigen. Es bleibt bei dem vom

Vorderrichter zugesprochenen Betreuungsunterhalt von CHF 710.00.

8.5 Das Manko der Ehefrau von CHF 712.00

wird durch den Betreuungsunterhalt gedeckt. Es verbleibt auf Seiten des

Ehemannes somit ein Überschuss von CHF 320.00, den der Vorderrichter je hälftig

auf die Ehegatten verteilt hat, was nicht beanstandet wurde. Es bleibt somit in

der ersten Phase (2020) bei einem persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 160.00

pro Monat für die Ehefrau.

In der zweiten Phase beträgt der

Überschuss des Ehemannes CHF 1’729.00 pro Monat. Der Barunterhalt des Sohnes

beträgt nach wie vor CHF 510.00. Den Betreuungsunterhalt hat der Vorderrichter

für diese Phase auf CHF 800.00 festgesetzt. Das Manko der Ehefrau in dieser

Phase von CHF 795.00.00 ist wiederum durch den Betreuungsunterhalt gedeckt. Der

Überschuss des Ehemannes beträgt in dieser Phase CHF 419.00. Der vom

Vorderrichter zugesprochene Ehegattenunterhalt von CHF 210.00 pro Monat ab Januar

2021 ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden.

III.

1.1 Die Berufungsklägerin beantragt die

Aufhebung von Ziff. 7.1 der Verfügung vom 18. Januar 2021 (Erteilung der

unentgeltlichen Rechtspflege) und verlangt stattdessen einen

Parteikostenvorschuss in der Höhe von CHF 5'000.00 vom Ehemann. Eventualiter

beantragt sie die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das

vorinstanzliche Verfahren rückwirkend ab 12. März 2020. Die Frage, ob die

Berufungsklägerin durch die Wiedererwägung des Vorderrichters beschwert ist,

kann offengelassen werden, zumal die Berufung ohnehin abgewiesen werden muss.

1.2 Die Berufungsklägerin

begründet das Rechtsmittel gegen die Ziffern 7.1 und 7.2 der Verfügung vom 18.

Januar 2021 damit, dass der Ehemann nach ihrer Berechnung einen monatlichen

Überschuss von CHF 944.00 erziele, weshalb er in der Lage sei, einen

Parteikostenvorschuss zu bezahlen. Mit der Begründung der angefochtenen

Verfügung setzt sie sich nicht auseinander. Nach der Praxis des Bundesgerichts

muss für die Rechtsmittelinstanz verständlich und nachvollziehbar dargelegt

werden, welche vorinstanzlichen Fehler (konkret die jeweiligen Urteilspassagen)

mit welchem Rügegrund angefochten werden (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Es genügt

nicht, dass die Berufungsklägerin ihre Berechnung an die Stelle derjenigen der

Vorinstanz stellt. Doch selbst nach der Rechnung der Berufungsklägerin wäre das

Rechtsmittel abzuweisen. Sie verlangt im Rahmen der Unterhaltsforderung Unterhaltsbeiträge

für sich und den Sohn in der vollen Höhe des von ihr berechneten Überschusses

des Ehemannes (BS 12). Mithin würden ihm auch dann keine Mittel für die

Bezahlung eines allfälligen Parteikostenvorschusses bleiben. Das Rechtsmittel

gegen Ziff. 7.2 der Verfügung vom 18. Januar 2021 wird daher abgewiesen.

Die Berufungsklägerin beantragt für den

Fall, dass ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werde, die rückwirkende

Bewilligung ab 12. März 2020. Sie begründet das damit, dass sie an diesem Datum

ihrem Rechtsvertreter die Vollmacht erteilt habe. Grundsätzlich wird die

unentgeltliche Rechtspflege ab Gesuchseinreichung bewilligt. Dabei können

Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit einer gleichzeitig eingereichten

Rechtschrift entstanden sind, berücksichtigt werden (BGE 122 I 203 E. 2c). Soll

die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend bewilligt werden (Art. 119 Abs. 3

ZPO) so hat die Antragstellerin die Gründe dafür darzulegen. Die

Berufungsklägerin äussert sich dazu nicht. Der Antrag auf rückwirkende

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen.

1.3 Bezüglich der

Aufhebung von Ziffer 9 der Verfügung vom 8. Dezember 2020 (Gerichtskostenvorschuss

des Ehemannes) ist die Berufungsklägerin nicht beschwert, weshalb auf ihr Rechtsmittel

gegen diese Verfügung nicht eingetreten werden kann. Hinzu kommt, dass der

Gerichtspräsident diesen Punkt durch Ziffer 7.3 der Verfügung vom 18. Januar

2021 ersetzt hatte.

2. Für das vorliegende

Verfahren beantragt die Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege mit

Wirkung ab 19. Januar 2021 (Erhalt der angefochtenen Verfügung). Praxisgemäss

wird die unentgeltliche Rechtspflege gegebenenfalls für das obergerichtliche Verfahren

ohne Nennung eines bestimmten Zeitpunkts bewilligt. Das erübrigt sich, zumal die

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Berufung systemimmanent

vor der Einreichung des Rechtsmittels anfallen und im Urteil zeitgleich über

die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Festsetzung der

Kostennote des unentgeltlichen Rechtsbeistands entscheiden wird. Die

Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind

erfüllt.

3. Gemäss Art. 106 ZPO

sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei

vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des

Verfahrens verteilt. U.a. in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten

nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

Vorliegend sind beide Parteien mit ihren

Berufungen unterlegen. Es rechtfertigt sich somit, ihnen die Gerichtskosten je

hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.

4. Der unentgeltliche Rechtsbeistand

der Ehefrau macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 9.88 Stunden

geltend. Das liegt gerade noch im Rahmen. Zudem werden Auslagen von CHF 43.00

für ebenso viele Fotokopien geltend gemacht. Vorab ist festzuhalten, dass eine

Fotokopie mit CHF 0.50 entschädigt wird (§ 158 Abs. 5 Gebührentarif). Zudem hat

der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin seine Eingabe per Incamail gemacht,

auch mit der Klientin verkehrte er per E-Mail, mithin wurden sämtliche

Dokumente elektronisch übermittelt. Fotokopienkosten fallen dabei keine an. Die

Auslagen sind daher zu streichen. Die Parteientschädigung wird auf CHF 1'915.35

festgesetzt. Der Nachzahlungsanspruch des Rechtsanwalts beläuft sich auf CHF

532.05.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung von A.___ wird abgewiesen

soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Berufung von B.___ wird abgewiesen

soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Gerichtskosten von total CHF

1'500.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil von A.___ wird

mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von verrechnet. CHF 250.00 sind ihm

zurückzuerstatten.

Der Anteil von B.___ von CHF 750.00 erliegt

zufolge unentgeltlicher Rechtspflege auf dem Staat Solothurn. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

5. Die Kostennote des unentgeltlichen

Rechtsbeistands von B.___, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, wird festgesetzt auf

CHF 1'915.35, zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates innert 10 Jahren und der Nachforderungsanspruch

des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Betrag von CHF 532.05 sobald B.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller