ZKBER.2021.51
Anfechtungsklage (Art. 285 ff. SchKG)
24. August 2022Deutsch21 min
entsprach der Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein einem Gesuch von B.___
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. August 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Berger,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michele Caratsch und/oder
Rechtsanwalt Christian Rigert,
Berufungsbeklagter
betreffend Anfechtungsklage
(Art. 285 ff. SchKG)
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ verkaufte am 1. Februar 2012 an
C.___ und D.___ sämtliche Stammanteile der E.___ GmbH. Da C.___ und D.___ den
Kaufpreis nicht vollständig beglichen, betrieb B.___ diese für den noch
ausstehenden Restbetrag. Mit Entscheid vom 30. Juni 2017 wies das
Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West die nach der provisorischen
Rechtsöffnung von C.___ und D.___ erhobenen Aberkennungsklagen ab. Am 10.
September 2018 wurde bei C.___ die Pfändung vollzogen. Da bei ihm kein
pfändbares Vermögen festgestellt und auch kein künftiges Einkommen gepfändet
werden konnte, stellte das Betreibungsamt B.___ am 11. Oktober 2018 über den
ungedeckt gebliebenen Betrag von CHF 661'211.20 einen Verlustschein aus. Kurz
vor der Pfändung hatte C.___ seiner Ehefrau A.___ mit Kaufvertrag vom 3.
September 2018 die Liegenschaften Grundbuch [...] und [...] zu einem Preis von
CHF 673'000.00 verkauft. Dem Kaufvertrag zufolge wurde der Kaufpreis bezahlt
durch Übernahme der auf dem Kaufsobjekt im Zeitpunkt der Beurkundung des
Vertrages lastenden Grundpfandschuld von CHF 313'750.00 und durch Verrechnung
eines Betrages von CHF 359'250.00 mit Ansprüchen der Käuferin und Ehefrau
gestützt auf Art. 164 und 165 ZGB
2. Mit Verfügung vom 4. März 2019
entsprach der Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein einem Gesuch von B.___
vom 28. Februar 2019 und wies die Amtschreiberei Thierstein, Grundbuchamt, superprovisorisch
an, unverzüglich auf den Grundstücken Grundbuch [...] und Nr. [...] eine
Grundbuchsperre (Veräusserungs- und Belastungssperre) einzutragen. Am 28. März
2019 bestätigte er das Superprovisorium und setzte B.___ Frist zur Prosekution,
das heisst zur Einreichung einer Widerspruchs- und Anfechtungsklage im
ordentlichen Verfahren.
3. B.___ (nachfolgend: Kläger) reichte
innert der ihm angesetzten und erstreckten Frist am 17. Mai 2019 beim
Richteramt Dorneck-Thierstein gegen A.___ (nachfolgend: Beklagte) eine
Anfechtungsklage im Sinne von Art. 285 ff. SchKG ein. Am 16. Februar 2021
fällte das Amtsgericht folgendes Urteil:
1. Die Klage wird gutgeheissen.
2. Es wird festgestellt, dass der
Grundstückkaufvertrag vom 3. September 2018 betreffend die Grundstücke Nr. [...]
und [...] Grundbuch [...] zwischen der Beklagten als Käuferin und C.___ als
Verkäufer anfechtbar im Sinne von Art. 285 ff. SchKG ist.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, die
Pfändung der Grundstücke gemäss Ziffer 2 hiervor im Betreibungsverfahren gegen C.___
zu dulden.
4. Das Betreibungsamt Thierstein wird nach
Rechtskraft dieses Urteils gerichtlich angewiesen, die Grundstücke Nr. [...]
und [...] Grundbuch [...] im Betreibungsverfahren gegen C.___ zu pfänden.
5. Die mit Abschreibungsverfügung vom 28.
März 2019 (DTZPR.2019.110) vom Richteramt Dorneck-Thierstein bestätigte Grundbuchsperre
über die Grundstücke Nr. [...] und [...] Grundbuch [...] wird bis zur
Rechtskraft dieses Urteils aufrecht erhalten.
6. Die Beklagte hat dem Kläger eine
Parteientschädigung von CHF 28'105.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen.
7. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes der Beklagten bis 28.10.2019, Advokat Reto Gantner, wird auf
CHF 2'300.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald A.___, [...], zur Nachzahlung in der Lage
ist (Art. 123 ZPO).
8. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes der Beklagten ab 29.10.2019, Advokat Simon Berger, Liestal,
wird auf CHF 4'576.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist
zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___, [...],
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
9. Die Gerichtskosten von
CHF 11’500.00 (inkl. Kosten des Vorverfahrens DTZPR.2019.110 von
CHF 1'500.00) hat die Beklagte zu bezahlen.
Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt der Staat Solothurn die Gerichtskosten; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___, [...],
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Der vom Kläger geleistete
Kostenvorschuss im Umfang von insgesamt CHF 19'500.00 ist ihm gestützt auf
Art. 122 Abs. 1 lit. c ZPO zurückzuerstatten.
4. Frist- und formgerecht erhob A.___
(nachfolgend auch: Berufungsklägerin) im Anschluss an die nachträgliche
Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen das Urteil. Sie beantragt,
den Entscheid des Amtsgerichts vollumfänglich aufzuheben und die Anfechtungsklage
abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Im Übrigen sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen. B.___ (nachfolgend auch: Berufungsbeklagter) stellt in seiner
Berufungsantwort das Rechtsbegehren, die Berufung vollumfänglich abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei.
5. Mit Verfügung vom 31. August 2021
wurde der Berufungsklägerin mitgeteilt, dass ihr Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege – unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen – gutgeheissen
werde, wenn sie die schriftliche Zustimmung erkläre, dass zur Absicherung der
ihr entstehenden Prozesskosten (Gerichts- und Anwaltskosten), bei Abschluss des
Prozesses, auf den in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften [...] (selbstbewohnt)
bzw. [...], Grundbuch [...] bzw. [...], zu Gunsten des Staates Solothurn eine
Grundpfandverschreibung eingetragen werden könne. Die entsprechende
Zustimmungserklärung reichte die Berufungsklägerin am 14. September 2021 zu den
Akten.
6. Die Berufungsklägerin beantragt die
Befragung eines weiteren Zeugen, eine Parteibefragung sowie eine amtliche
Erkundigung bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft. Sie legt
in ihrer Berufung jedoch nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb
die für die Berücksichtigung dieser Beweismittel erforderlichen Voraussetzungen
erfüllt sein sollen (Art. 317 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die
Beweisanträge sind deshalb ohne Weiteres abzuweisen. Über die Berufung kann somit
in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 ZPO ohne Durchführung einer Verhandlung
aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen des Amtsgerichts wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist eine Anfechtungsklage im Sinne der Art. 285 ff. Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1). Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte
der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung
nach den Artikeln 286 – 288 SchKG entzogen worden sind (Art. 285 Abs. 1 SchKG).
1.2
Die Schenkungsanfechtung gemäss Art.
286.
SchKG richtet sich mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke gegen alle
Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des
letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat (Abs. 1).
Den Schenkungen gleichgestellt sind unter anderem Rechtsgeschäfte, bei denen
der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung
in einem Missverhältnis steht (Abs. 2 Ziff. 1). Bei der Anfechtung einer
Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die
Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
vorliegt (Abs. 3).
1.3
Die Überschuldungsanfechtung nach
Art. 287 SchKG ist unter anderem möglich bei Tilgung einer Geldschuld auf
andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche
Zahlungsmittel, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der
Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme
bereits überschuldet war (Abs. 1 Ziff. 2). Die Anfechtung ist indessen
ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des
Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen (Abs. 2).
1.4
Unter dem Titel Absichtsanfechtung
sind schliesslich alle Rechtshandlungen anfechtbar, welche der Schuldner
innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der
dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu
benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen
(Art. 288 Abs. 1 SchKG). Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer
nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie
die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte (Abs. 2).
2.1
Das Amtsgericht hielt zur
Schenkungsanfechtung zunächst fest, die Grundstücke seien genau eine Woche vor
der angekündigten Pfändung auf die Beklagte übertragen worden, so dass die
zeitliche Voraussetzung von Art. 286 Abs. 1 SchKG erfüllt sei. Anschliessend
begründete es, weshalb seiner Ansicht nach der Beklagten gegen ihren Ehemann C.___
keine Ansprüche aus Art. 164 und Art. 165 ZGB zustehen. Es handle sich dabei um
einen vorgeschobenen Anspruch zur Rettung der Übertragung der Grundstücke. Im
Umfang der behaupteten Abgeltung von Ansprüchen aus Art. 164 und Art. 165 ZGB,
ausmachend CHF 359'250.00, sei damit keine Gegenleistung vorhanden. Da dies
bereits mehr als die Hälfte des gesamten Kaufpreises ausmache, sei mindestens
von einer gemischten Schenkung auszugehen.
Die Beklagte machte bei der Vorinstanz
weiter geltend, die Übertragung der Grundstücke vom 3. September 2018 sei
erfolgt, um ihre Hälfte der Altersvorsorge zu sichern. Beim Geschäft zwischen
ihrem Ehemann und dem Kläger habe sie zugestimmt, die gemeinsame Altersvorsorge
zu verwenden. Diese Zustimmung sei aber unter der Voraussetzung erfolgt, dass
sie eine Liegenschaft übertragen erhalte, sollte das Geschäft nicht
erwartungsgemäss gut laufen. Sie hatte in diesem Zusammenhang eine
„Vereinbarung zwischen A.___ und C.___“ vom 19. Februar 2012 eingereicht, in
welcher festgehalten wird, dass die Beklagte mit der Verwendung der gemeinsamen
Altersvorsorge zum Kauf der Stammanteile der E.___ GmbH vom Kläger
einverstanden sei, wenn ihr zur Sicherung der Altersvorsorge „die
Liegenschaft“, beziehungsweise die aktuelle Wohnliegenschaft, übertragen werde,
sollte das Geschäft nicht gut laufen (Beilage 2 zur Klageantwort). Das
Amtsgericht erwog dazu, der Beklagten habe spätestens im Zeitpunkt des
Aberkennungsentscheids des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 30.
Juni 2017 bewusst sein müssen, dass der Kläger als nächstes die Pfändung
vorhandener Vermögenswerte anstreben werde. Anlässlich ihrer Befragung durch
das Amtsgericht habe sie ausgeführt, der Plan sei gewesen, diese offene
Forderung mittels Pfändung des Grundstücks von D.___ zu decken. Sie sei folglich
über das Betreibungsverfahren und die Pfändung bestens informiert gewesen und
hätte somit spätestens in diesem Moment die Übertragung der Liegenschaft
fordern müssen, wäre ihr die Sicherung der Altersvorsorge durch eine
Liegenschaft wichtig gewesen. Auch das Zuwarten mit der Übertragung nach dem Ableben
ihrer Schwiegermutter sei ein Indiz dafür, dass die angebliche Absicherung
ihrer Altersvorsorge keine Priorität gehabt habe. Demgegenüber stehe der
zeitliche Ablauf der weiteren Geschehnisse. So sei die Pfändungsankündigung am
20.
Juli 2018 versandt worden mit der Ankündigung des Pfändungsvollzugs am 10.
September 2018. Die Umstände der Übertragung der Grundstücke an die Beklagte
genau eine Woche vor dem Pfändungsvollzug sprächen dafür, dass es dabei in
erster Linie darum gegangen sei, die Liegenschaft vor dem Kläger in Sicherheit
zu bringen. Diese Einschätzung werde dadurch gestärkt, dass weder dem
Kaufvertrag, noch sonst einer Korrespondenz in diesem Zusammenhang ein Hinweis
auf die Vereinbarung der Beklagten mit ihrem Mann vom 19. Februar 2012
entnommen werden könne. Stattdessen habe der damalige Rechtsvertreter von C.___
eherechtliche Ansprüche nach Art. 164 und 165 ZGB bemüht, deren Beweis in der
Praxis schwierig sei. Der damalige Rechtsvertreter hätte auf jeden Fall einen
bestehenden Vertrag beziehungsweise die Verrechnung des Kaufpreises mit den
Ansprüchen der Beklagten aus diesem Vertrag angeführt, hätte er von dessen
Existenz gewusst. Wie der Kläger ausführe, sei derselbe Rechtsvertreter auch beim
Kauf der Stammanteile der E.___ GmbH involviert gewesen. Er habe somit Kenntnis
davon gehabt haben müssen, woher die finanziellen Mittel für den Kauf stammten
und entsprechend auch von der Vereinbarung vom 19. Februar 2012. Dass diese
Vereinbarung trotz alledem überhaupt keine Erwähnung während dem ganzen
Betreibungsverfahren und im Rahmen der Grundstücksübertragung gefunden habe,
sei ein sehr starkes Indiz dafür, dass diese Vereinbarung im Zeitpunkt der
Übertragung noch nicht existiert habe. Eine Nachdatierung habe indessen bisher
nicht bewiesen werden können. Es stehe aber fest, dass die Vereinbarung der
Beklagten mit ihrem Mann vom 19. Februar 2012 kein Teil des Übertragungsgeschäfts
der Grundstücke vom 3. September 2018 gewesen sei. Entsprechend fehle nach wie
vor die Gegenleistung der Beklagten und es sei zumindest von einer gemischten
Schenkung auszugehen.
Zur Übernahme der Schulden führt das
Amtsgericht aus, gemäss dem Kreditvertrag mit der Basellandschaftlichen
Kantonalbank seien die Beklagte und C.___ Solidarschuldner über einen
Kreditbetrag von CHF 315'000.00. Mit Schreiben vom 2. Juli 2018 habe der
damalige Rechtsvertreter von C.___ zudem festgehalten, dass sich bezüglich der
auf den Grundstücken lastenden Hypothek betreffend Schuldnerschaft nichts
ändere. Es sei somit nicht einmal zur Übernahme der Hypothekarschulden durch
die Beklagte gekommen. Bei der Übertragung der Grundstücke GB [...] Nr. [...]
und Nr. [...] vom 3. September 2018 handle es sich daher um eine nach Art. 286
SchKG anfechtbare Schenkung. Die Beklagte habe folglich die Pfändung der beiden
Grundstücke im Betreibungsverfahren gegen C.___ zu dulden. Das Betreibungsamt
Thierstein sei nach Rechtskraft dieses Urteils gerichtlich anzuweisen, die
Grundstücke im Betreibungsverfahren gegen C.___ zu pfänden. Die mit
Abschreibungsverfügung vom 28. März 2019 bestätigte Grundbuchsperre über die
Grundstücke werde bis zur Rechtskraft dieses Urteils aufrecht erhalten.
2.2
Die Vorinstanz erachtete die Übertragung
der Grundstücke auch nach Art. 287 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG als anfechtbar. Die
Beklagte habe im Rahmen der Parteibefragung ausgesagt, sie habe gewusst, dass
ihr Ehemann Schulden gehabt habe. Die Versteigerung des Hauses des
Geschäftspartners des Ehemannes, D.___, habe aber Priorität gehabt. Ihr Ehemann
habe gesagt, aus dieser Versteigerung würde der Anspruch des Klägers
befriedigt. Auf Frage habe die Beklagte bestätigt, dass es sich dabei um ihr
Rentengeld gehandelt habe, welches sie im Jahr 2012 eingebracht hätten. Die
Versteigerung des Hauses von D.___ habe aber nicht den gewünschten Erfolg
gehabt. D.___ habe dann sein Geld eingepackt und sei ins Ausland abgerauscht.
Und dann sei die Forderung des Klägers gegen das Haus ihres Ehemannes gekommen.
Sie habe dann aber gesagt „Halt! Ein Haus gehört mir“ und so sei es zum Verkauf
gekommen. Der Ehemann der Beklagten C.___, habe im Rahmen der Einvernahme vom
25.
Oktober 2019 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bestätigt, dass er
seine Ehefrau in der Betreibungsangelegenheit immer vollständig und laufend
informiert habe. Sie habe über alles Bescheid gewusst.
Für das Amtsgericht stand damit fest,
die Ehefrau habe sehr genau gewusst, dass ihr Mann finanziell unter Druck gestanden
sei. Sie habe detailliert geschildert, wie die Forderung des Klägers hätte
getilgt werden sollen. Dass der ursprüngliche Plan nicht funktioniert habe, sei
ihr ebenfalls bekannt gewesen. Gemäss ihrer eigenen Schilderung anlässlich der
Parteibefragung habe sie dahingehend interveniert, dass sie sich vorab das ihr
zustehende Grundstück habe sichern wollen, bevor der Anspruch des Klägers
daraus befriedigt werden sollte. Die Beklagte habe somit im Zeitpunkt der
Grundstücksübertragung die Überschuldung ihres Mannes gekannt. Die Übertragung sei
somit auch nach Art. 287 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG anfechtbar.
2.3
Zum Tatbestand der
Absichtsanfechtung erwog die Vorinstanz, die Aussage der Beklagten, sie habe
ihre Ansprüche vor dem Kläger sichern wollen, spreche dafür, dass die
Übertragung der Grundstücke einzig und allein in der Absicht getätigt worden
sei, den Kläger um seinen Anspruch zu bringen und damit direkt zu schädigen.
Dies werde auch dadurch untermauert, dass die Übertragung eine Woche vor dem
angekündigten Pfändungsvollzug stattgefunden habe, wobei der damalige
Rechtsvertreter von C.___ mit Schreiben vom 2. Juli 2018 bei der
Amtsschreiberei deutlich gemacht habe, das Geschäft sei vordringlich zu
behandeln. Am 21. August 2018 habe der damalige Rechtsvertreter von C.___ der
Amtsschreiberei per E-Mail zudem erneut geschrieben, der Beurkundungstermin sei
raschestmöglich anzusetzen. Die Übertragung der beiden Grundstücke sei aus
diesem Grund auch nach Art. 288 SchKG anfechtbar.
3.1
Die Beklagte stimmt in ihrer
Berufung – im Gegensatz zum Standpunkt im amtsgerichtlichen Verfahren – der
vorinstanzlichen Feststellung, die von ihr geltend gemachten Ansprüche würden
nicht von Art. 164 und 165 ZGB erfasst, nun ausdrücklich zu. Sie rügt aber, die
Vorinstanz verkenne die Bedeutung der Vereinbarung vom 19. Februar 2012 und
habe einseitig nur auf den Kaufvertrag vom 3. September 2018 abgestützt. Deren
Schlussfolgerung, die fragliche Vereinbarung habe im Zeitpunkt der
Eigentumsübertragung noch nicht existiert, sei unhaltbar. Der Zeitpunkt der
Eigentumsübertragung sowie der Umstand, dass im fraglichen Kaufvertrag kein
Hinweis auf die Vereinbarung der Berufungsklägerin mit ihrem Ehemann enthalten sei,
möge sicherlich irritieren. Dieser Umstand lasse sich aber dadurch erklären,
dass sowohl sie als auch ihr Ehemann juristische Laien seien und den damaligen
Rechtsvertreter nicht konkret über die Existenz der entsprechenden Vereinbarung
informiert hätten. Der damalige Rechtsvertreter sei auch nicht über die
Herkunft der finanziellen Mittel für den Kauf der E.___ GmbH informiert worden.
Dementsprechend habe die Vereinbarung auch keine Erwähnung im fraglichen
Kaufvertrag gefunden. Zudem hätten auch die Abklärungen der Strafbehörden,
welche unter anderem auch eine Hausdurchsuchung beinhalteten, bis heute keinen
Nachweis einer Urkundenfälschung erbracht. Dementsprechend sei es zwar so, dass
die Vereinbarung vom 19. Februar 2012 nicht im Kaufvertrag vom 3. September 2018
Erwähnung gefunden habe. Sie und ihr Ehemann seien aber immer davon
ausgegangen, dass die Übertragung ein Vollzug der geschlossenen Vereinbarung
vom 19. Februar 2012 darstelle. Daran ändere auch die mangelhafte Kommunikation
mit dem damaligen Rechtsvertreter nichts. Entgegen den Schlussfolgerungen der Vorinstanz
sei daher von einer Gegenleistung und damit nicht von einer Schenkung
auszugehen. Weiter werte die Vorinstanz den Umstand, dass sie und ihr Ehemann
sowohl vor als auch nach Vollzug des Kaufvertrages der Liegenschaft vom 3.
September 2018 gemeinsam Hypothekarschuldner gewesen seien, zu Unrecht als
Beleg, dass es nicht zu einer Übernahme der Hypothekarschulden durch sie
gekommen sei. Es treffe zwar zu, dass sie bereits vor Abschluss des
Kaufvertrages Solidarschuldnerin gewesen und umgekehrt ihr Ehemann nach Vollzug
des Kaufvertrages Solidarschuldner geblieben sei. Es habe jedoch sehr wohl intern
eine Schuldübernahme stattgefunden. Dies ergebe sich auch aus dem im
Kaufvertrag enthaltenen Passus, wonach die Verkaufspartei Kenntnis habe, dass
sie durch diese Schuldübernahme von ihrer Schuldpflicht befreit werde, wenn ihr
die Gläubigerin nicht innert Jahresfrist erkläre, sie als Schuldnerin
beibehalten zu wollen. Alles in allem sei die Vorinstanz daher zu Unrecht davon
ausgegangen, dass es sich bei der Übertragung der beiden Grundstücke um eine
nach Art. 286 SchKG anfechtbare Schenkung handle. Vielmehr sei aufgrund der
Indizien davon auszugehen, dass mit der Übertragung der Liegenschaft die am 19.
Februar 2012 geschlossenen Vereinbarung vollzogen worden sei.
3.2
Die Berufungsklägerin erachtet auch
die von der Vorinstanz erwähnten beiden alternativen Möglichkeiten einer
paulianischen Anfechtung als nicht gegeben. Das Amtsgericht gehe zu Unrecht
davon aus, dass es beim Kaufvertrag vom 3. September 2018 um eine
Rechtshandlung gemäss Art. 287 Abs. 1 Ziffer 2 SchKG gehe. Tatsächlich handle
es sich um einen Vollzug der Vereinbarung vom 19. Februar 2012. Ihr Ehemann
habe die Liegenschaft als Sicherheit übertragen, wozu er bereits seit
mindestens Oktober 2012 verpflichtet gewesen wäre. Ebenso falle eine Anfechtung
nach Art. 288 SchKG ausser Betracht. Sie habe zu keinem Zeitpunkt eine
Schädigung möglicher Gläubiger, sondern lediglich einen Vollzug ihrer
Vereinbarung vom 19. Februar 2012 beabsichtigt.
4.1
In grundsätzlicher Hinsicht ist
vorweg festzuhalten, dass das Berufungsverfahren keine Fortsetzung des
erstinstanzlichen Verfahrens darstellt, sondern nach der gesetzlichen
Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet ist. Mit der Berufung kann
eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz
verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen,
einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der schriftlichen
Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern
der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu
betrachten ist beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt
voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet,
die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels
genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden
Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden
beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte
Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen
oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht oder nicht in einer den
gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird,
braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich –
abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der
Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht
gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413, mit
weiteren Hinweisen).
4.2
Die Berufungsklägerin bemerkt im
Zusammenhang mit der Begründung der
Vorinstanz zur Anfechtbarkeit nach Art. 288 SchKG (Absichtsanfechtung) einzig,
sie habe zu keinem Zeitpunkt eine Schädigung möglicher Gläubiger sondern
lediglich einen Vollzug der Vereinbarung vom 19. Februar 2012 beabsichtigt. Dieses
Argument geht an den Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit nach Art. 288 SchKG
vorbei. Nach dieser Bestimmung kommt es nicht darauf an, ob bei der durch die angefochtene
Rechtshandlung des Schuldners begünstigten Person (Berufungsklägerin) eine
Schädigungsabsicht bestand. Eine Schädigungsabsicht muss einzig beim Schuldner C.___
vorgelegen haben und diese musste für die begünstigte Person erkennbar gewesen
sein, was aufgrund des Eheverhältnisses zu vermuten ist (Art. 288 Abs. 2
SchKG). Mit der eigentlichen Begründung des Amtsgerichts, weshalb die
Übertragung der Grundstücke auch nach Art. 288 SchKG anfechtbar ist, setzt sich
die Berufungsklägerin mit keiner Silbe auseinander. Es bleibt somit beim Urteil
der Vorinstanz, wonach die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach Art. 288
SchKG erfüllt sind. Da es sich dabei um eine von mehreren selbständigen
Begründungen für die Gutheissung der Klage handelt, ist die Berufung allein
schon aus diesem Grund abzuweisen (Karl Spühler, in: Basler
Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 16 zu Art. 311 ZPO). Auf die weiteren Rügen der Berufungsklägerin muss
bei diesem Ergebnis in der Folge nur noch kurz und der Vollständigkeit halber eingegangen
werden.
5.1
Im Zusammenhang mit der
Schenkungsanfechtung macht die Berufungsklägerin im zweitinstanzlichen Verfahren
geltend, sie und ihr Ehemann hätten es als juristische Laien versäumt, den
damaligen Rechtsvertreter korrekt über die Existenz der Vereinbarung vom 19.
Februar 2012 (Einverständnis zur Verwendung der Altersvorsorge und damit
verbunden eine Absicherung durch Veräusserung der Grundstücke) zu orientieren.
Dieser sei nicht über die Herkunft der finanziellen Mittel für den Kauf der E.___
GmbH informiert worden. Diese Behauptung der Beklagten ist neu: Der Kläger
hatte in seiner Replik ausführlich begründet, weshalb der damalige
Rechtsvertreter darüber Bescheid gewusst hatte, dass ein Teil des Kaufpreises
für die Stammanteile der E.___ GmbH durch Vorbezug des Pensionskassenguthabens
bezahlt wurde (Replik, RZ 150 ff [AS 89 f.]). Die Beklagte und
Berufungsklägerin hatte diese Vorbringen in ihrer Duplik nicht bestritten
(Duplik AS 128 ff.). Die Berufungsklägerin zeigt nicht auf, inwiefern die zur
Berücksichtigung dieser neuen Tatsachenbehauptung erforderlichen Voraussetzungen
von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt wären. Im Übrigen weist der Berufungsbeklagte
zutreffend darauf hin, dass die Behauptung der Berufungsklägerin kaum als
erstellt betrachtet werden kann (Berufung, RZ 46 ff.). Die Berufungsklägerin setzt
sich – abgesehen von der neuen Tatsachenbehauptung – auch in diesem Punkt nicht
weiter mit der überzeugenden Begründung der Vorinstanz auseinander. Dasselbe
gilt für die Ausführungen der Berufungsklägerin im Zusammenhang mit der
Übernahme der Schulden. Der Ehemann der Berufungsklägerin ist nach wie vor
gegenüber der Basellandschaftlichen Kantonalbank Solidarschuldner. Darüber
hinaus kann auch in dieser Hinsicht auf die zutreffende Entgegnung des
Berufungsbeklagten in der Berufungsantwort (RZ 52 ff.) verwiesen werden. Es
bleibt damit dabei, dass es sich bei der Übertragung der Grundstücke vom 3.
September 2018 um eine nach Art. 286 SchKG anfechtbare Schenkung handelt. Die
Berufung ist auch in diesem Punkt unbegründet.
5.2
Gegen die vom Amtsgericht bejahte
Anfechtung nach Art. 287 SchKG (Überschuldungsanfechtung) bringt die
Berufungsklägerin einzig vor, beim Kaufvertrag vom 3. September 2018 handle es sich
um einen Vollzug der Vereinbarung vom 19. Februar 2012. Wie vorstehend
aufgezeigt, ist diese Auffassung nicht erstellt.
6.
Die Berufung ist abzuweisen. Die
Kosten des obergerichtlichen Verfahrens sind dem Ausgang entsprechend der
Berufungsklägerin zu auferlegen. Da sie die von der Präsidentin der Zivilkammer
mit Verfügung vom 31. August 2021 eingeforderte Erklärung abgegeben hat, steht
sie im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Stundenansatz für die
Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände beträgt CHF
180.00
(§ 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Antragsgemäss hat die
Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen.
Der von ihm geltend gemachte Betrag von CHF 6'059.55 ist angemessen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 8'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. A.___ hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'059.55 zu bezahlen.
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes von A.___, Advokat Simon Berger, wird auf CHF 1'951.20
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
5. Die Amtschreiberei Thierstein,
Grundbuchamt, wird angewiesen, auf Grundbuch [...] Nrn. [...] bzw. [...], beide
Grundstücke im Alleineigentum von A.___ stehend, zu Gunsten des Staates
Solothurn eine Grundpfandverschreibung in der Höhe von insgesamt CHF 9'951.20
(bestehend aus den Gerichtskosten von CHF 8'000.00 und der Entschädigung
des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.___, Advokat Simon Berger, von
CHF 1'951.20) einzutragen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt
CHF 359'250.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann