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Entscheid

ZKBER.2021.51

Anfechtungsklage (Art. 285 ff. SchKG)

24. August 2022Deutsch21 min

entsprach der Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein einem Gesuch von B.___

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 24. August 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Berger,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michele Caratsch und/oder

Rechtsanwalt Christian Rigert,

Berufungsbeklagter

betreffend Anfechtungsklage

(Art. 285 ff. SchKG)

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ verkaufte am 1. Februar 2012 an

C.___ und D.___ sämtliche Stammanteile der E.___ GmbH. Da C.___ und D.___ den

Kaufpreis nicht vollständig beglichen, betrieb B.___ diese für den noch

ausstehenden Restbetrag. Mit Entscheid vom 30. Juni 2017 wies das

Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West die nach der provisorischen

Rechtsöffnung von C.___ und D.___ erhobenen Aberkennungsklagen ab. Am 10.

September 2018 wurde bei C.___ die Pfändung vollzogen. Da bei ihm kein

pfändbares Vermögen festgestellt und auch kein künftiges Einkommen gepfändet

werden konnte, stellte das Betreibungsamt B.___ am 11. Oktober 2018 über den

ungedeckt gebliebenen Betrag von CHF 661'211.20 einen Verlustschein aus. Kurz

vor der Pfändung hatte C.___ seiner Ehefrau A.___ mit Kaufvertrag vom 3.

September 2018 die Liegenschaften Grundbuch [...] und [...] zu einem Preis von

CHF 673'000.00 verkauft. Dem Kaufvertrag zufolge wurde der Kaufpreis bezahlt

durch Übernahme der auf dem Kaufsobjekt im Zeitpunkt der Beurkundung des

Vertrages lastenden Grundpfandschuld von CHF 313'750.00 und durch Verrechnung

eines Betrages von CHF 359'250.00 mit Ansprüchen der Käuferin und Ehefrau

gestützt auf Art. 164 und 165 ZGB

2. Mit Verfügung vom 4. März 2019

entsprach der Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein einem Gesuch von B.___

vom 28. Februar 2019 und wies die Amtschreiberei Thierstein, Grundbuchamt, superprovisorisch

an, unverzüglich auf den Grundstücken Grundbuch [...] und Nr. [...] eine

Grundbuchsperre (Veräusserungs- und Belastungssperre) einzutragen. Am 28. März

2019 bestätigte er das Superprovisorium und setzte B.___ Frist zur Prosekution,

das heisst zur Einreichung einer Widerspruchs- und Anfechtungsklage im

ordentlichen Verfahren.

3. B.___ (nachfolgend: Kläger) reichte

innert der ihm angesetzten und erstreckten Frist am 17. Mai 2019 beim

Richteramt Dorneck-Thierstein gegen A.___ (nachfolgend: Beklagte) eine

Anfechtungsklage im Sinne von Art. 285 ff. SchKG ein. Am 16. Februar 2021

fällte das Amtsgericht folgendes Urteil:

1. Die Klage wird gutgeheissen.

2. Es wird festgestellt, dass der

Grundstückkaufvertrag vom 3. September 2018 betreffend die Grundstücke Nr. [...]

und [...] Grundbuch [...] zwischen der Beklagten als Käuferin und C.___ als

Verkäufer anfechtbar im Sinne von Art. 285 ff. SchKG ist.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, die

Pfändung der Grundstücke gemäss Ziffer 2 hiervor im Betreibungsverfahren gegen C.___

zu dulden.

4. Das Betreibungsamt Thierstein wird nach

Rechtskraft dieses Urteils gerichtlich angewiesen, die Grundstücke Nr. [...]

und [...] Grundbuch [...] im Betreibungsverfahren gegen C.___ zu pfänden.

5. Die mit Abschreibungsverfügung vom 28.

März 2019 (DTZPR.2019.110) vom Richteramt Dorneck-Thierstein bestätigte Grundbuchsperre

über die Grundstücke Nr. [...] und [...] Grundbuch [...] wird bis zur

Rechtskraft dieses Urteils aufrecht erhalten.

6. Die Beklagte hat dem Kläger eine

Parteientschädigung von CHF 28'105.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

7. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes der Beklagten bis 28.10.2019, Advokat Reto Gantner, wird auf

CHF 2'300.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald A.___, [...], zur Nachzahlung in der Lage

ist (Art. 123 ZPO).

8. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes der Beklagten ab 29.10.2019, Advokat Simon Berger, Liestal,

wird auf CHF 4'576.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist

zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___, [...],

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

9. Die Gerichtskosten von

CHF 11’500.00 (inkl. Kosten des Vorverfahrens DTZPR.2019.110 von

CHF 1'500.00) hat die Beklagte zu bezahlen.

Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt der Staat Solothurn die Gerichtskosten; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___, [...],

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Der vom Kläger geleistete

Kostenvorschuss im Umfang von insgesamt CHF 19'500.00 ist ihm gestützt auf

Art. 122 Abs. 1 lit. c ZPO zurückzuerstatten.

4. Frist- und formgerecht erhob A.___

(nachfolgend auch: Berufungsklägerin) im Anschluss an die nachträgliche

Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen das Urteil. Sie beantragt,

den Entscheid des Amtsgerichts vollumfänglich aufzuheben und die Anfechtungsklage

abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Im Übrigen sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu

bewilligen. B.___ (nachfolgend auch: Berufungsbeklagter) stellt in seiner

Berufungsantwort das Rechtsbegehren, die Berufung vollumfänglich abzuweisen,

soweit darauf einzutreten sei.

5. Mit Verfügung vom 31. August 2021

wurde der Berufungsklägerin mitgeteilt, dass ihr Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege – unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen – gutgeheissen

werde, wenn sie die schriftliche Zustimmung erkläre, dass zur Absicherung der

ihr entstehenden Prozesskosten (Gerichts- und Anwaltskosten), bei Abschluss des

Prozesses, auf den in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften [...] (selbstbewohnt)

bzw. [...], Grundbuch [...] bzw. [...], zu Gunsten des Staates Solothurn eine

Grundpfandverschreibung eingetragen werden könne. Die entsprechende

Zustimmungserklärung reichte die Berufungsklägerin am 14. September 2021 zu den

Akten.

6. Die Berufungsklägerin beantragt die

Befragung eines weiteren Zeugen, eine Parteibefragung sowie eine amtliche

Erkundigung bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft. Sie legt

in ihrer Berufung jedoch nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb

die für die Berücksichtigung dieser Beweismittel erforderlichen Voraussetzungen

erfüllt sein sollen (Art. 317 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die

Beweisanträge sind deshalb ohne Weiteres abzuweisen. Über die Berufung kann somit

in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 ZPO ohne Durchführung einer Verhandlung

aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen des Amtsgerichts wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens ist eine Anfechtungsklage im Sinne der Art. 285 ff. Bundesgesetz

über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1). Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte

der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung

nach den Artikeln 286 – 288 SchKG entzogen worden sind (Art. 285 Abs. 1 SchKG).

1.2

Die Schenkungsanfechtung gemäss Art.

286.

SchKG richtet sich mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke gegen alle

Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des

letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat (Abs. 1).

Den Schenkungen gleichgestellt sind unter anderem Rechtsgeschäfte, bei denen

der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung

in einem Missverhältnis steht (Abs. 2 Ziff. 1). Bei der Anfechtung einer

Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die

Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung

vorliegt (Abs. 3).

1.3

Die Überschuldungsanfechtung nach

Art. 287 SchKG ist unter anderem möglich bei Tilgung einer Geldschuld auf

andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche

Zahlungsmittel, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der

Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme

bereits überschuldet war (Abs. 1 Ziff. 2). Die Anfechtung ist indessen

ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des

Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen (Abs. 2).

1.4

Unter dem Titel Absichtsanfechtung

sind schliesslich alle Rechtshandlungen anfechtbar, welche der Schuldner

innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der

dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu

benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen

(Art. 288 Abs. 1 SchKG). Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer

nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie

die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte (Abs. 2).

2.1

Das Amtsgericht hielt zur

Schenkungsanfechtung zunächst fest, die Grundstücke seien genau eine Woche vor

der angekündigten Pfändung auf die Beklagte übertragen worden, so dass die

zeitliche Voraussetzung von Art. 286 Abs. 1 SchKG erfüllt sei. Anschliessend

begründete es, weshalb seiner Ansicht nach der Beklagten gegen ihren Ehemann C.___

keine Ansprüche aus Art. 164 und Art. 165 ZGB zustehen. Es handle sich dabei um

einen vorgeschobenen Anspruch zur Rettung der Übertragung der Grundstücke. Im

Umfang der behaupteten Abgeltung von Ansprüchen aus Art. 164 und Art. 165 ZGB,

ausmachend CHF 359'250.00, sei damit keine Gegenleistung vorhanden. Da dies

bereits mehr als die Hälfte des gesamten Kaufpreises ausmache, sei mindestens

von einer gemischten Schenkung auszugehen.

Die Beklagte machte bei der Vorinstanz

weiter geltend, die Übertragung der Grundstücke vom 3. September 2018 sei

erfolgt, um ihre Hälfte der Altersvorsorge zu sichern. Beim Geschäft zwischen

ihrem Ehemann und dem Kläger habe sie zugestimmt, die gemeinsame Altersvorsorge

zu verwenden. Diese Zustimmung sei aber unter der Voraussetzung erfolgt, dass

sie eine Liegenschaft übertragen erhalte, sollte das Geschäft nicht

erwartungsgemäss gut laufen. Sie hatte in diesem Zusammenhang eine

„Vereinbarung zwischen A.___ und C.___“ vom 19. Februar 2012 eingereicht, in

welcher festgehalten wird, dass die Beklagte mit der Verwendung der gemeinsamen

Altersvorsorge zum Kauf der Stammanteile der E.___ GmbH vom Kläger

einverstanden sei, wenn ihr zur Sicherung der Altersvorsorge „die

Liegenschaft“, beziehungsweise die aktuelle Wohnliegenschaft, übertragen werde,

sollte das Geschäft nicht gut laufen (Beilage 2 zur Klageantwort). Das

Amtsgericht erwog dazu, der Beklagten habe spätestens im Zeitpunkt des

Aberkennungsentscheids des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 30.

Juni 2017 bewusst sein müssen, dass der Kläger als nächstes die Pfändung

vorhandener Vermögenswerte anstreben werde. Anlässlich ihrer Befragung durch

das Amtsgericht habe sie ausgeführt, der Plan sei gewesen, diese offene

Forderung mittels Pfändung des Grundstücks von D.___ zu decken. Sie sei folglich

über das Betreibungsverfahren und die Pfändung bestens informiert gewesen und

hätte somit spätestens in diesem Moment die Übertragung der Liegenschaft

fordern müssen, wäre ihr die Sicherung der Altersvorsorge durch eine

Liegenschaft wichtig gewesen. Auch das Zuwarten mit der Übertragung nach dem Ableben

ihrer Schwiegermutter sei ein Indiz dafür, dass die angebliche Absicherung

ihrer Altersvorsorge keine Priorität gehabt habe. Demgegenüber stehe der

zeitliche Ablauf der weiteren Geschehnisse. So sei die Pfändungsankündigung am

20.

Juli 2018 versandt worden mit der Ankündigung des Pfändungsvollzugs am 10.

September 2018. Die Umstände der Übertragung der Grundstücke an die Beklagte

genau eine Woche vor dem Pfändungsvollzug sprächen dafür, dass es dabei in

erster Linie darum gegangen sei, die Liegenschaft vor dem Kläger in Sicherheit

zu bringen. Diese Einschätzung werde dadurch gestärkt, dass weder dem

Kaufvertrag, noch sonst einer Korrespondenz in diesem Zusammenhang ein Hinweis

auf die Vereinbarung der Beklagten mit ihrem Mann vom 19. Februar 2012

entnommen werden könne. Stattdessen habe der damalige Rechtsvertreter von C.___

eherechtliche Ansprüche nach Art. 164 und 165 ZGB bemüht, deren Beweis in der

Praxis schwierig sei. Der damalige Rechtsvertreter hätte auf jeden Fall einen

bestehenden Vertrag beziehungsweise die Verrechnung des Kaufpreises mit den

Ansprüchen der Beklagten aus diesem Vertrag angeführt, hätte er von dessen

Existenz gewusst. Wie der Kläger ausführe, sei derselbe Rechtsvertreter auch beim

Kauf der Stammanteile der E.___ GmbH involviert gewesen. Er habe somit Kenntnis

davon gehabt haben müssen, woher die finanziellen Mittel für den Kauf stammten

und entsprechend auch von der Vereinbarung vom 19. Februar 2012. Dass diese

Vereinbarung trotz alledem überhaupt keine Erwähnung während dem ganzen

Betreibungsverfahren und im Rahmen der Grundstücksübertragung gefunden habe,

sei ein sehr starkes Indiz dafür, dass diese Vereinbarung im Zeitpunkt der

Übertragung noch nicht existiert habe. Eine Nachdatierung habe indessen bisher

nicht bewiesen werden können. Es stehe aber fest, dass die Vereinbarung der

Beklagten mit ihrem Mann vom 19. Februar 2012 kein Teil des Übertragungsgeschäfts

der Grundstücke vom 3. September 2018 gewesen sei. Entsprechend fehle nach wie

vor die Gegenleistung der Beklagten und es sei zumindest von einer gemischten

Schenkung auszugehen.

Zur Übernahme der Schulden führt das

Amtsgericht aus, gemäss dem Kreditvertrag mit der Basellandschaftlichen

Kantonalbank seien die Beklagte und C.___ Solidarschuldner über einen

Kreditbetrag von CHF 315'000.00. Mit Schreiben vom 2. Juli 2018 habe der

damalige Rechtsvertreter von C.___ zudem festgehalten, dass sich bezüglich der

auf den Grundstücken lastenden Hypothek betreffend Schuldnerschaft nichts

ändere. Es sei somit nicht einmal zur Übernahme der Hypothekarschulden durch

die Beklagte gekommen. Bei der Übertragung der Grundstücke GB [...] Nr. [...]

und Nr. [...] vom 3. September 2018 handle es sich daher um eine nach Art. 286

SchKG anfechtbare Schenkung. Die Beklagte habe folglich die Pfändung der beiden

Grundstücke im Betreibungsverfahren gegen C.___ zu dulden. Das Betreibungsamt

Thierstein sei nach Rechtskraft dieses Urteils gerichtlich anzuweisen, die

Grundstücke im Betreibungsverfahren gegen C.___ zu pfänden. Die mit

Abschreibungsverfügung vom 28. März 2019 bestätigte Grundbuchsperre über die

Grundstücke werde bis zur Rechtskraft dieses Urteils aufrecht erhalten.

2.2

Die Vorinstanz erachtete die Übertragung

der Grundstücke auch nach Art. 287 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG als anfechtbar. Die

Beklagte habe im Rahmen der Parteibefragung ausgesagt, sie habe gewusst, dass

ihr Ehemann Schulden gehabt habe. Die Versteigerung des Hauses des

Geschäftspartners des Ehemannes, D.___, habe aber Priorität gehabt. Ihr Ehemann

habe gesagt, aus dieser Versteigerung würde der Anspruch des Klägers

befriedigt. Auf Frage habe die Beklagte bestätigt, dass es sich dabei um ihr

Rentengeld gehandelt habe, welches sie im Jahr 2012 eingebracht hätten. Die

Versteigerung des Hauses von D.___ habe aber nicht den gewünschten Erfolg

gehabt. D.___ habe dann sein Geld eingepackt und sei ins Ausland abgerauscht.

Und dann sei die Forderung des Klägers gegen das Haus ihres Ehemannes gekommen.

Sie habe dann aber gesagt „Halt! Ein Haus gehört mir“ und so sei es zum Verkauf

gekommen. Der Ehemann der Beklagten C.___, habe im Rahmen der Einvernahme vom

25.

Oktober 2019 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bestätigt, dass er

seine Ehefrau in der Betreibungsangelegenheit immer vollständig und laufend

informiert habe. Sie habe über alles Bescheid gewusst.

Für das Amtsgericht stand damit fest,

die Ehefrau habe sehr genau gewusst, dass ihr Mann finanziell unter Druck gestanden

sei. Sie habe detailliert geschildert, wie die Forderung des Klägers hätte

getilgt werden sollen. Dass der ursprüngliche Plan nicht funktioniert habe, sei

ihr ebenfalls bekannt gewesen. Gemäss ihrer eigenen Schilderung anlässlich der

Parteibefragung habe sie dahingehend interveniert, dass sie sich vorab das ihr

zustehende Grundstück habe sichern wollen, bevor der Anspruch des Klägers

daraus befriedigt werden sollte. Die Beklagte habe somit im Zeitpunkt der

Grundstücksübertragung die Überschuldung ihres Mannes gekannt. Die Übertragung sei

somit auch nach Art. 287 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG anfechtbar.

2.3

Zum Tatbestand der

Absichtsanfechtung erwog die Vorinstanz, die Aussage der Beklagten, sie habe

ihre Ansprüche vor dem Kläger sichern wollen, spreche dafür, dass die

Übertragung der Grundstücke einzig und allein in der Absicht getätigt worden

sei, den Kläger um seinen Anspruch zu bringen und damit direkt zu schädigen.

Dies werde auch dadurch untermauert, dass die Übertragung eine Woche vor dem

angekündigten Pfändungsvollzug stattgefunden habe, wobei der damalige

Rechtsvertreter von C.___ mit Schreiben vom 2. Juli 2018 bei der

Amtsschreiberei deutlich gemacht habe, das Geschäft sei vordringlich zu

behandeln. Am 21. August 2018 habe der damalige Rechtsvertreter von C.___ der

Amtsschreiberei per E-Mail zudem erneut geschrieben, der Beurkundungstermin sei

raschestmöglich anzusetzen. Die Übertragung der beiden Grundstücke sei aus

diesem Grund auch nach Art. 288 SchKG anfechtbar.

3.1

Die Beklagte stimmt in ihrer

Berufung – im Gegensatz zum Standpunkt im amtsgerichtlichen Verfahren – der

vorinstanzlichen Feststellung, die von ihr geltend gemachten Ansprüche würden

nicht von Art. 164 und 165 ZGB erfasst, nun ausdrücklich zu. Sie rügt aber, die

Vorinstanz verkenne die Bedeutung der Vereinbarung vom 19. Februar 2012 und

habe einseitig nur auf den Kaufvertrag vom 3. September 2018 abgestützt. Deren

Schlussfolgerung, die fragliche Vereinbarung habe im Zeitpunkt der

Eigentumsübertragung noch nicht existiert, sei unhaltbar. Der Zeitpunkt der

Eigentumsübertragung sowie der Umstand, dass im fraglichen Kaufvertrag kein

Hinweis auf die Vereinbarung der Berufungsklägerin mit ihrem Ehemann enthalten sei,

möge sicherlich irritieren. Dieser Umstand lasse sich aber dadurch erklären,

dass sowohl sie als auch ihr Ehemann juristische Laien seien und den damaligen

Rechtsvertreter nicht konkret über die Existenz der entsprechenden Vereinbarung

informiert hätten. Der damalige Rechtsvertreter sei auch nicht über die

Herkunft der finanziellen Mittel für den Kauf der E.___ GmbH informiert worden.

Dementsprechend habe die Vereinbarung auch keine Erwähnung im fraglichen

Kaufvertrag gefunden. Zudem hätten auch die Abklärungen der Strafbehörden,

welche unter anderem auch eine Hausdurchsuchung beinhalteten, bis heute keinen

Nachweis einer Urkundenfälschung erbracht. Dementsprechend sei es zwar so, dass

die Vereinbarung vom 19. Februar 2012 nicht im Kaufvertrag vom 3. September 2018

Erwähnung gefunden habe. Sie und ihr Ehemann seien aber immer davon

ausgegangen, dass die Übertragung ein Vollzug der geschlossenen Vereinbarung

vom 19. Februar 2012 darstelle. Daran ändere auch die mangelhafte Kommunikation

mit dem damaligen Rechtsvertreter nichts. Entgegen den Schlussfolgerungen der Vorinstanz

sei daher von einer Gegenleistung und damit nicht von einer Schenkung

auszugehen. Weiter werte die Vorinstanz den Umstand, dass sie und ihr Ehemann

sowohl vor als auch nach Vollzug des Kaufvertrages der Liegenschaft vom 3.

September 2018 gemeinsam Hypothekarschuldner gewesen seien, zu Unrecht als

Beleg, dass es nicht zu einer Übernahme der Hypothekarschulden durch sie

gekommen sei. Es treffe zwar zu, dass sie bereits vor Abschluss des

Kaufvertrages Solidarschuldnerin gewesen und umgekehrt ihr Ehemann nach Vollzug

des Kaufvertrages Solidarschuldner geblieben sei. Es habe jedoch sehr wohl intern

eine Schuldübernahme stattgefunden. Dies ergebe sich auch aus dem im

Kaufvertrag enthaltenen Passus, wonach die Verkaufspartei Kenntnis habe, dass

sie durch diese Schuldübernahme von ihrer Schuldpflicht befreit werde, wenn ihr

die Gläubigerin nicht innert Jahresfrist erkläre, sie als Schuldnerin

beibehalten zu wollen. Alles in allem sei die Vorinstanz daher zu Unrecht davon

ausgegangen, dass es sich bei der Übertragung der beiden Grundstücke um eine

nach Art. 286 SchKG anfechtbare Schenkung handle. Vielmehr sei aufgrund der

Indizien davon auszugehen, dass mit der Übertragung der Liegenschaft die am 19.

Februar 2012 geschlossenen Vereinbarung vollzogen worden sei.

3.2

Die Berufungsklägerin erachtet auch

die von der Vorinstanz erwähnten beiden alternativen Möglichkeiten einer

paulianischen Anfechtung als nicht gegeben. Das Amtsgericht gehe zu Unrecht

davon aus, dass es beim Kaufvertrag vom 3. September 2018 um eine

Rechtshandlung gemäss Art. 287 Abs. 1 Ziffer 2 SchKG gehe. Tatsächlich handle

es sich um einen Vollzug der Vereinbarung vom 19. Februar 2012. Ihr Ehemann

habe die Liegenschaft als Sicherheit übertragen, wozu er bereits seit

mindestens Oktober 2012 verpflichtet gewesen wäre. Ebenso falle eine Anfechtung

nach Art. 288 SchKG ausser Betracht. Sie habe zu keinem Zeitpunkt eine

Schädigung möglicher Gläubiger, sondern lediglich einen Vollzug ihrer

Vereinbarung vom 19. Februar 2012 beabsichtigt.

4.1

In grundsätzlicher Hinsicht ist

vorweg festzuhalten, dass das Berufungsverfahren keine Fortsetzung des

erstinstanzlichen Verfahrens darstellt, sondern nach der gesetzlichen

Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet ist. Mit der Berufung kann

eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des

Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz

verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen,

einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der schriftlichen

Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern

der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu

betrachten ist beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt

voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet,

die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels

genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden

Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden

beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte

Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen

oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht oder nicht in einer den

gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird,

braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich –

abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der

Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht

gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413, mit

weiteren Hinweisen).

4.2

Die Berufungsklägerin bemerkt im

Zusammenhang mit der Begründung der

Vorinstanz zur Anfechtbarkeit nach Art. 288 SchKG (Absichtsanfechtung) einzig,

sie habe zu keinem Zeitpunkt eine Schädigung möglicher Gläubiger sondern

lediglich einen Vollzug der Vereinbarung vom 19. Februar 2012 beabsichtigt. Dieses

Argument geht an den Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit nach Art. 288 SchKG

vorbei. Nach dieser Bestimmung kommt es nicht darauf an, ob bei der durch die angefochtene

Rechtshandlung des Schuldners begünstigten Person (Berufungsklägerin) eine

Schädigungsabsicht bestand. Eine Schädigungsabsicht muss einzig beim Schuldner C.___

vorgelegen haben und diese musste für die begünstigte Person erkennbar gewesen

sein, was aufgrund des Eheverhältnisses zu vermuten ist (Art. 288 Abs. 2

SchKG). Mit der eigentlichen Begründung des Amtsgerichts, weshalb die

Übertragung der Grundstücke auch nach Art. 288 SchKG anfechtbar ist, setzt sich

die Berufungsklägerin mit keiner Silbe auseinander. Es bleibt somit beim Urteil

der Vorinstanz, wonach die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach Art. 288

SchKG erfüllt sind. Da es sich dabei um eine von mehreren selbständigen

Begründungen für die Gutheissung der Klage handelt, ist die Berufung allein

schon aus diesem Grund abzuweisen (Karl Spühler, in: Basler

Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 16 zu Art. 311 ZPO). Auf die weiteren Rügen der Berufungsklägerin muss

bei diesem Ergebnis in der Folge nur noch kurz und der Vollständigkeit halber eingegangen

werden.

5.1

Im Zusammenhang mit der

Schenkungsanfechtung macht die Berufungsklägerin im zweitinstanzlichen Verfahren

geltend, sie und ihr Ehemann hätten es als juristische Laien versäumt, den

damaligen Rechtsvertreter korrekt über die Existenz der Vereinbarung vom 19.

Februar 2012 (Einverständnis zur Verwendung der Altersvorsorge und damit

verbunden eine Absicherung durch Veräusserung der Grundstücke) zu orientieren.

Dieser sei nicht über die Herkunft der finanziellen Mittel für den Kauf der E.___

GmbH informiert worden. Diese Behauptung der Beklagten ist neu: Der Kläger

hatte in seiner Replik ausführlich begründet, weshalb der damalige

Rechtsvertreter darüber Bescheid gewusst hatte, dass ein Teil des Kaufpreises

für die Stammanteile der E.___ GmbH durch Vorbezug des Pensionskassenguthabens

bezahlt wurde (Replik, RZ 150 ff [AS 89 f.]). Die Beklagte und

Berufungsklägerin hatte diese Vorbringen in ihrer Duplik nicht bestritten

(Duplik AS 128 ff.). Die Berufungsklägerin zeigt nicht auf, inwiefern die zur

Berücksichtigung dieser neuen Tatsachenbehauptung erforderlichen Voraussetzungen

von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt wären. Im Übrigen weist der Berufungsbeklagte

zutreffend darauf hin, dass die Behauptung der Berufungsklägerin kaum als

erstellt betrachtet werden kann (Berufung, RZ 46 ff.). Die Berufungsklägerin setzt

sich – abgesehen von der neuen Tatsachenbehauptung – auch in diesem Punkt nicht

weiter mit der überzeugenden Begründung der Vorinstanz auseinander. Dasselbe

gilt für die Ausführungen der Berufungsklägerin im Zusammenhang mit der

Übernahme der Schulden. Der Ehemann der Berufungsklägerin ist nach wie vor

gegenüber der Basellandschaftlichen Kantonalbank Solidarschuldner. Darüber

hinaus kann auch in dieser Hinsicht auf die zutreffende Entgegnung des

Berufungsbeklagten in der Berufungsantwort (RZ 52 ff.) verwiesen werden. Es

bleibt damit dabei, dass es sich bei der Übertragung der Grundstücke vom 3.

September 2018 um eine nach Art. 286 SchKG anfechtbare Schenkung handelt. Die

Berufung ist auch in diesem Punkt unbegründet.

5.2

Gegen die vom Amtsgericht bejahte

Anfechtung nach Art. 287 SchKG (Überschuldungsanfechtung) bringt die

Berufungsklägerin einzig vor, beim Kaufvertrag vom 3. September 2018 handle es sich

um einen Vollzug der Vereinbarung vom 19. Februar 2012. Wie vorstehend

aufgezeigt, ist diese Auffassung nicht erstellt.

6.

Die Berufung ist abzuweisen. Die

Kosten des obergerichtlichen Verfahrens sind dem Ausgang entsprechend der

Berufungsklägerin zu auferlegen. Da sie die von der Präsidentin der Zivilkammer

mit Verfügung vom 31. August 2021 eingeforderte Erklärung abgegeben hat, steht

sie im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Stundenansatz für die

Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände beträgt CHF

180.00

(§ 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Antragsgemäss hat die

Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen.

Der von ihm geltend gemachte Betrag von CHF 6'059.55 ist angemessen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 8'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. A.___ hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'059.55 zu bezahlen.

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes von A.___, Advokat Simon Berger, wird auf CHF 1'951.20

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

5. Die Amtschreiberei Thierstein,

Grundbuchamt, wird angewiesen, auf Grundbuch [...] Nrn. [...] bzw. [...], beide

Grundstücke im Alleineigentum von A.___ stehend, zu Gunsten des Staates

Solothurn eine Grundpfandverschreibung in der Höhe von insgesamt CHF 9'951.20

(bestehend aus den Gerichtskosten von CHF 8'000.00 und der Entschädigung

des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.___, Advokat Simon Berger, von

CHF 1'951.20) einzutragen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt

CHF 359'250.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Trutmann