ZKBER.2021.52
Prov. Eintragung Bauhandwerkerpfandrecht / Berichtigung
13. Oktober 2021Deutsch4 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 13. Oktober 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas
Schönenberger,
Gesuchstellerin
gegen
B.___
GmbH,
Gesuchsgegnerin
betreffend Prov.
Eintragung Bauhandwerkerpfandrecht / Berichtigung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
mit Entscheid vom 6. September 2021 die
Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn die Berufung der B.___ GmbH
gutgeheissen und den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 2. Juni 2021 aufgehoben hat (vgl. Verfahren
ZKBER.2021.52, Dispositivziffer 1),
in jenem Kostenentscheid (vgl. Ziff. II
/ Erwägung 7.2) – soweit vorliegend von Bedeutung – die Berufungsklägerin
beziehungsweise die gesuchstellende B.___ GmbH mit Verweis auf Art. 107 lit. f
Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) verpflichtet wurde, die
erstinstanzlichen Gerichtskosten im Verfahren um provisorische Eintragung des
Bauhandwerkerpfandrechts in der Höhe von CHF 800.00 vorläufig zu tragen,
die B.___ GmbH darüber hinaus darauf
aufmerksam gemacht wurde, dass sie diese Gerichtskosten im Hauptverfahren über
die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts (vor der ersten Instanz)
geltend machen könne und über die endgültige Verteilung der Gerichts- und
Parteikosten in jenem Verfahren zu entscheiden sei,
in Dispositivziffer 4 des obergerichtlichen
Entscheids vom 6. September 2021 aber anstelle der B.___ GmbH die
Berufungsbeklagte beziehungsweise die A.___ AG verpflichtet wurde, die
(Gerichts)Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 800.00 vorläufig zu
tragen und diese Gerichtskosten vorab mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen seien,
die A.___ AG mit Eingabe vom 10.
September 2021 ein Berichtigungsgesuch bei der Zivilkammer des Obergerichts des
Kantons Solothurn stellte und mit Verweis auf die Begründung des
Kostenentscheids (Ziff. II / E. 7.2 des Entscheids vom 6. September 2021) darum
ersuchte, Dispositivziffer 4 folgendermassen zu berichtigen:
«Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von CHF 800.00 hat vorläufig die B.___ GmbH zu bezahlen. Sie werden
vorab mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.»
die B.___ GmbH am 1. Oktober 2021 zum
Berichtigungsgesuch der A.___ AG Stellung nahm und sinngemäss dessen Abweisung
verlangte,
das Gericht auf Gesuch einer Partei oder
von Amtes wegen eine Berichtigung des Entscheids vornimmt, sofern das
Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder es mit der
Begründung des Entscheids im Widerspruch steht (vgl. Art. 334 Abs. 1, Satz 1
ZPO),
Sachverhalt
im Gesuch die beanstandeten Stellen und
die gewünschten Änderungen anzugeben sind (vgl. Art. 334 Abs. 1, Satz 2 ZPO),
im vorliegenden Fall Dispositivziffer 4
des Entscheids vom 6. September 2021 in offensichtlichem Widerspruch zum
Kostenentscheid in Ziff. II / Erwägung 7.2 steht und im Gesuch der A.___ AG die
beanstandete Stelle und die gewünschte Berichtigung angegeben wurde,
die Voraussetzungen einer Berichtigung
damit vorliegen,
das Berichtigungsgesuch folglich gutzuheissen
ist und Dispositivziffer 4 des Entscheids vom 6. September 2021 folgendermassen
zu berichtigen ist: Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 800.00
hat vorläufig die B.___ GmbH zu bezahlen. Sie werden vorab mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
aufgrund der Berichtigung keine Kosten
erhoben werden,
eine Parteientschädigung aufgrund des
offensichtlichen Versehens und des damit verbundenen minimalen Aufwands des
halbseitigen Berichtigungsgesuchs nicht zugesprochen wird,
erkannt:
1. Dispositivziffer 4 des Entscheids vom 6.
September 2021 (Verfahren ZKBER.2021.52) wird wie folgt berichtigt:
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 800.00 hat vorläufig die B.___ GmbH zu
bezahlen. Sie werden vorab mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Erwägungen
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann