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Entscheid

ZKBER.2021.52

Prov. Eintragung Bauhandwerkerpfandrecht / Berichtigung

13. Oktober 2021Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

im Gesuch die beanstandeten Stellen und

die gewünschten Änderungen anzugeben sind (vgl. Art. 334 Abs. 1, Satz 2 ZPO),

im vorliegenden Fall Dispositivziffer 4

des Entscheids vom 6. September 2021 in offensichtlichem Widerspruch zum

Kostenentscheid in Ziff. II / Erwägung 7.2 steht und im Gesuch der A.___ AG die

beanstandete Stelle und die gewünschte Berichtigung angegeben wurde,

die Voraussetzungen einer Berichtigung

damit vorliegen,

das Berichtigungsgesuch folglich gutzuheissen

ist und Dispositivziffer 4 des Entscheids vom 6. September 2021 folgendermassen

zu berichtigen ist: Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 800.00

hat vorläufig die B.___ GmbH zu bezahlen. Sie werden vorab mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

aufgrund der Berichtigung keine Kosten

erhoben werden,

eine Parteientschädigung aufgrund des

offensichtlichen Versehens und des damit verbundenen minimalen Aufwands des

halbseitigen Berichtigungsgesuchs nicht zugesprochen wird,

erkannt:

1. Dispositivziffer 4 des Entscheids vom 6.

September 2021 (Verfahren ZKBER.2021.52) wird wie folgt berichtigt:

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 800.00 hat vorläufig die B.___ GmbH zu

bezahlen. Sie werden vorab mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Erwägungen

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Trutmann