ZKBER.2021.53
Eheschutz
22. September 2021Deutsch20 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 22. September 2021
Es wirken mit:
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokatin Gabrielle Bodenschatz,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Banzer,
Berufungsbeklagter
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien sind seit [...] 2016
verheiratet. Sie sind Eltern der am [...] 2017 geborenen Tochter C.___. Seit
dem [...] 2020 leben sie getrennt.
Am 22. Dezember 2020 liess der Ehemann
beim Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren anheben. Auf Aufforderung
des Gerichtspräsidenten reichten bei-de Parteien diverse Urkunden ein.
2. Am 22. April 2021 fand
die Eheschutzverhandlung statt. Der Ehemann stellte die folgenden Anträge:
1. Es seien die Parteien zur Fortführung
des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit berechtigt zu erklären.
2. Es sei die gemeinsame Tochter C.___ geb.
2017, für die weitere Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des
Ehemannes und Kindsvaters zu stellen, und es sei festzuhalten, dass das Kind
seinen zivilrechtlichen Wohnsitz bei diesem hat.
3. Die Ehefrau und Kindsmutter sei
berechtigt zu erklären, die gemeinsame Tochter C.___ auf eigene Kosten jeweils
wie folgt zu betreuen:
Bis und mit Juli 2022:
-
In den ungeraden
Kalenderwochen von Freitagmittag bis Montagabend;
-
Während fünf Wochen Ferien
pro Jahr, wobei nicht mehr als zwei Wochen am Stück und die Kindsmutter dem
Kindsvater jeweils mindestens drei Monate im Voraus anzuzeigen hat, wann sie
ihr Ferienbetreuungsrecht ausüben wird.
Ab August 2022:
-
In den ungeraden
Kalenderwochen von Freitagabend bis Sonntagabend bzw. im Falle eines
kindergarten-/schulfreien Montags- bis Montagabend;
-
Während der Hälfte der
Schulferien, wobei im Falle einer Nichteinigung zwischen den Parteien das
Entscheidungsrecht betreffend die konkrete Aufteilung der Ferienzeiten dem
Kindsvater in den Jahren mit ungerader Jahreszahl und der Kindsmutter in den
Jahren mit gerader Jahreszahl zuzusprechen und dieses dabei jeweils mindestens
drei Monate im Voraus dahingehend auszuüben sei, dass C.___ nicht mehr als zwei
Wochen Ferien am Stück mit einem Elternteil verbringt.
4. Es sei die vormals eheliche Wohnung an
der [...]strasse in [...] samt Hausrat und Mobiliar dem Ehemann für die weitere
Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zuzuweisen.
5. Die Ehefrau und Kindsmutter sei zu
verpflichten, dem Ehemann und Kindsvater an die Kosten der Erziehung und des
Unterhalts der am [...]2017 geborenen Tochter C.___ ab 1. März 2021 und für die
weitere Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen, jeweils auf den Ersten
eines jeden Monats zum Voraus zahlbaren (Bar)Unterhaltsbeitrag von CHF 2'470.00
zu leisten.
6. Die Anträge der Ehefrau und Kindsmutter
seien abzuweisen, soweit sie sich nicht mit den eigenen Anträgen des Ehemannes
und Kindsvaters decken.
7. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ehefrau.
Die Ehefrau liess anlässlich der
Eheschutzverhandlung folgende Anträge stellen:
1. Die Anträge der Gegenseite seien
abzuweisen.
2. Es sei der Ehefrau das Getrenntleben zu
bewilligen.
3. Es sei die Tochter C.___ unter die
alleinige Obhut der Mutter zu stellen und das Kontaktrecht des Kindsvaters sei
angemessen zu regeln.
4. Es seien angemessene Unterhaltsbeiträge
für C.___ festzulegen, jedoch mindestens CHF 1'000.00 monatlich.
5. Unter o/e Kostenfolge.
3. Am
23. April 2021 fällte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen folgendes
Urteil:
1. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten
zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind.
2. Die eheliche Wohnung an der [...]strasse
in [...] wird samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens dem
Ehemann zur alleinigen Benutzung zugewiesen.
3. Die gemeinsame Tochter C.___, geb.
2017, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des
Ehemannes und Vaters gestellt, wo sie auch ihren gesetzlichen Wohnsitz hat.
4. Die Ehefrau ist berechtigt, die
gemeinsame Tochter C.___ wie folgt zu sich auf Besuch zu nehmen:
-
bis und mit Juli 2022:
In den
ungeraden Kalenderwochen von Freitag, 12.00 Uhr, bis Montag, 18.00 Uhr, sowie
während fünf Wochen Ferien pro Jahr, wobei nicht mehr als zwei Wochen am Stück.
Im Falle einer Nichteinigung zwischen den Parteien steht das Entscheidungsrecht
betreffend die konkrete Aufteilung der Ferienzeiten dem Ehemann in den Jahren
mit ungerader Jahreszahl und der Ehefrau in den Jahren mit gerader Jahreszahl
zu. Den Termin der Ferien hat die Ehefrau jeweils mindestens drei Monate im
Voraus bekanntzugeben.
-
ab August 2022:
In den
ungeraden Kalenderwochen von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, bzw.
im Falle eines kindergarten-/schulfreien Montags, bis Montag, 18.00 Uhr, sowie
während der Hälfte der Schulferien, wobei C.___ nicht mehr als zwei Wochen
Ferien am Stück mit einem Elternteil verbringt. Im Falle einer Nichteinigung
zwischen den Ehegatten steht das Entscheidungsrecht betreffend die konkrete
Aufteilung der Ferienzeiten dem Ehemann in den Jahren mit ungerader Jahreszahl
und der Ehefrau in den Jahren mit gerader Jahreszahl zu. Den Termin der Ferien
haben die Ehegatten mindestens drei Monate im Voraus bekanntzugeben.
Die übrige
Zeit wird C.___ durch den Ehemann und Vater betreut.
Der Ehemann
hat C.___ jeweils am Freitag zur Ehefrau zu bringen; die Ehefrau hat C.___ am
Montag jeweils zurück zum Ehemann zu bringen.
5. Die Ehefrau wird verpflichtet, dem
Ehemann an den Unterhalt von C.___ mit Wirkung ab 1. März 2021 einen monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'470.00 (Barunterhalt) zu bezahlen.
Allfällige von der Ehefrau bezogene
Kinderzulagen sind in diesem Beitrag nicht inbegriffen und zusätzlich
geschuldet.
6. Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 5
stützt sich auf die folgenden Berechnungsgrundlagen:
-
monatliches Nettoeinkommen
(inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen):
des Ehemannes:
CHF 8'069.00
der Ehefrau: CHF 8'823.00
C.___
(Kinderzulage): CHF 230.00
-
monatlicher Grundbedarf:
des Ehemannes: CHF 5'452.00
der Ehefrau: CHF 4'103.00
C.___: CHF 2'290.00
7. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
8. Die Gerichtskosten von CHF 1'200.00
haben die Ehegatten je zur Hälfte zu bezahlen. Sie werden mit dem vom Ehemann
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Ehefrau hat ihm CHF 600.00 zu
erstatten.
4. Gegen dieses Urteil hat
die Ehefrau (im folgenden auch Berufungsklägerin und Mutter) am 26. Juli 2021
form- und fristgerecht Berufung erhoben. Sie stellt die folgenden Anträge:
1. In Aufhebung und Abänderung von Ziffer
5. und 6. des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 23. April 2021 sei die
Ehefrau zu verpflichten, dem Ehemann an den Unterhalt von C.___ mit Wirkung ab
1. Mai 2021 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag
von CHF 1'084.00 (Barunterhalt) zu bezahlen, eventualiter CHF 1'474.00
(Barunterhalt) zu bezahlen. Es sei die Berufungsklägerin zu berechtigen,
allfällig zuviel bezahlten Unterhalt für die Tochter C.___ mit künftigen
Unterhaltsleistungen zu verrechnen.
2. Unter o/e Kostenfolge zzgl. MWST zu
Lasten des Berufungsbeklagten.
5. Die Berufungsantwort
datiert vom 11. August 2021. Sie wurde form- und fristgerecht eingereicht. Der
Ehemann beantragt die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der
Berufungsklägerin.
6. In Anwendung von Art.
316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Vorderrichter hat erwogen, der
Vater erbringe seinen Anteil am Unterhalt der Tochter grundsätzlich in natura,
weshalb die Höhe des von der Mutter geschuldeten Unterhaltsbeitrags zu prüfen
sei. Er hielt fest, der Vater habe im Jahr 2020 einen monatlichen Nettolohn von
CHF 8’069.00 erzielt. Das Nettoeinkommen der Mutter inkl. eines Bonus aber ohne
die Pauschalspesen betrage CHF 8'823.00 pro Monat. Er hielt fest, dass es sich
dabei um den Lohn für ein 100 % Pensum handle. Sie habe zwar anlässlich der
Eheschutzverhandlung ausgesagt, sie beabsichtige ihr Pensum ab Mai 2021 auf 80
% zu reduzieren. Angesichts der Tatsache, dass C.___ unter der Obhut des Vaters
lebe, gebe es dafür keinen Grund. Zudem sei sie nach eigenen Aussagen in Bezug
auf das Pensum flexibel. Es sei daher davon auszugehen, dass sie dieses ohne
weiteres wieder erhöhen könnte. Es sei ihr daher sowohl zumutbar als auch
möglich ein Vollpensum zu versehen und ein entsprechendes Einkommen zu
erzielen.
2.
Die Berufungsklägerin (im
Folgenden auch Ehefrau und Mutter) macht geltend, dass sie erst mit dem Urteil
des Vorderrichters von der Anrechnung eines Einkommens basierend auf einem 100
% Pensum erfahren habe. Selbstredend könne sie ihr Pensum rückwirkend nicht
erhöhen. Als Novum macht sie geltend, dass sie wenige Tage nach der
Eheschutzverhandlung eine sehr belastende gesundheitliche Diagnose erhalten
habe. Im Mai habe sie sich einer [...] unterziehen müssen und werde sich Ende
Jahr ein weiteres Mal operieren lassen müssen. Ob und wann sie ihre
Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen könne, sei ungewiss. Aufgrund ihrer
Erkrankung sei sie auf unbestimmte Zeit krankgeschrieben und werde deshalb die
ihr gesetzten Ziele nicht erreichen und keinen Bonus bekommen. Ausserdem habe
sie aufgrund ihrer Erkrankung erhebliche Krankheitskosten zu tragen. Sie
veranschlage diese auf rund CHF 1'000.00 pro Monat.
Es sei im Interesse des Kindeswohls der
Tochter, wenn diese jedes zweite Wochenende bis Montagnachmittag mit ihr
verbringe, was auch der Gerichtspräsident anerkenne. Die Bedarfsberechnung des
Vorderrichters anerkennt sie grundsätzlich. Sie macht als echtes Novum ihre
Erkrankung resp. die damit zusammenhängenden finanziellen Folgen geltend. Von
der Erkrankung habe sie wenige Tage nach der Eheschutzverhandlung erfahren.
3.
Der Berufungsbeklagte (im
Folgenden auch Ehemann und Vater) macht geltend, zum Nettoverdienst der
Berufungsklägerin seien auch die monatlichen Spesen von CHF 500.00 hinzu zu
rechnen. Das sei schon deshalb gerechtfertigt, weil die Berufungsklägerin
geltend mache, sie sei auf unbestimmte Zeit vollständig krankgeschrieben und
währenddessen offensichtlich keine beruflich bedingten Auslagen anfielen. Die
Arbeitsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit sei hingegen nicht rechtsgenüglich
nachgewiesen. Er nehme zur Kenntnis, dass der Bonus offenbar entfalle. Er
bezweifle allerdings, dass das rechtlich haltbar sei, zumal die
Berufungsklägerin unverschuldet nicht in der Lage sei, die dafür erforderlichen
Ziele zu erreichen. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass der Bonus als
relevanter Lohnbestandteil nicht krankenversichert sei. Ihm sei bewusst, dass
die Berufungsklägerin aufgrund ihrer Erkrankung Krankheitskosten zu tragen habe.
Mangels entsprechenden Ausführungen und Vorlage relevanter Belege gehe er
allerdings davon aus, dass das nicht mehr als CHF 300.00 pro Monat seien.
Ohnehin sei zu berücksichtigen, dass der
Berufungsklägerin gemäss ihrer Rechnung nach Abzug familienrechtlichen
Existenzbedarfs von CHF 5'222.44 vom Einkommen von CHF 7'522.00 ein monatlicher
Überschuss von CHF 2'300.00 bleibe. Es könne nicht angehen, dass sie bei diesen
Verhältnissen lediglich einen Barunterhalt von CHF 1'084.00 bezahle und er den
ungedeckten Rest von CHF 1'402.00 zu decken hätte. Dabei werde sein Beitrag an
den Naturalunterhalt von C.___ völlig vernachlässigt, was nicht angängig sei.
Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass
die Berufungsklägerin seit Mitte Dezember 2020 in [...] wohne. Seither habe sie
C.___ trotz ihres 100 % Arbeitspensums grundsätzlich jedes zweite Wochenende
von Freitagmittag bis Montagabend betreut. Auch habe sie die Tochter jeweils am
Montag nach [...] zurückgebracht. Diese Kontaktregelung habe der Vorderrichter
bestätigt. Es sei nicht einzusehen, weshalb dieses Arbeitspensum aufgrund der
Kinderbetreuung jetzt nicht mehr möglich sein sollte. Ab Herbst 2022 sei die
Betreuung durch die Mutter am Montag ohnehin nicht mehr möglich, da C.___ dann in
den Kindergarten eingeschult werde. Sollte der Berufungsklägerin antragsgemäss
ein 80 % Pensum angerechnet werden, müssten jedenfalls die anteiligen Spesen
als Lohnbestandteil aufgerechnet werden.
4.1
Mit Berufung können
gemäss Art. 310 ZPO unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Berufungsklägerin macht zur Hauptsache
unrichtige Sachverhaltsfeststellung aufgrund von neuen Tatsachen geltend.
4.2
Gemäss BGE 142 III 44
f. dürfen neue Vorbringen, mit denen geänderte Verhältnisse behauptet und
belegt werden können, nicht einfach in das Abänderungsverfahren verwiesen
werden, sondern sind im Rahmen der Berufung gegen das Scheidungsurteil zu prüfen
und zu berücksichtigen, wenn und soweit sie sich nach Art. 317 Abs. 1 Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) als zulässig erweisen. Dasselbe gilt für Noven die sich nach
Erlass des Eheschutzurteils ergeben. Die Erkrankung der Berufungsklägerin ist
ein echtes Novum. Die Berufungsklägerin hat die neuen Tatsachen in ihrer
Berufungsschrift und damit zweifellos rechtzeitig geltend gemacht. Im Rahmen
der für die Kinderunterhaltsbeiträge geltenden uneingeschränkten Untersuchungsmaxime
(Art. 206 Abs. 3 ZPO) sind sie ohnehin zu berücksichtigen. Der
Berufungsbeklagte bestreitet die von der Berufungsklägerin geltend gemachte
Erkrankung nicht. Er weist jedoch darauf hin, dass die von ihr geltend gemachte
Arbeitsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit nicht rechtsgenüglich bewiesen sei.
4.3
Die Berufungsklägerin
erhielt kurz nach der vorinstanzlichen Verhandlung die Diagnose [...] und
musste sich deswegen umgehend operieren lassen. Seither ist sie 100 % arbeitsunfähig.
Es ist gerichtsnotorisch, dass bis zur vollständigen Genesung u.U. eine länger
andauernde Nachbehandlung nötig ist. Eine weitere Operation ist nach Angaben
der Berufungsklägerin für Herbst 2021 geplant.
Die Überlegungen des Vorderrichters zur
Erwerbstätigkeit der Berufungsklägerin sind nachvollziehbar. Die Situation hat
sich jedoch durch die Erkrankung der Berufungsklägerin verändert. Angesichts
der Art ihrer Krankheit ist glaubhaft, dass sie aus gesundheitlichen Gründen in
absehbarer Zeit nicht in der Lage sein wird, ihr Erwerbspensum auf 100 %
aufzustocken. Dass die Arbeitsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit nicht lege artis
nachgewiesen werden kann, ist systemimmanent. Ein Arztzeugnis wird
notorischerweise längstens für eine Periode von einem Monat ausgestellt. Nachvollziehbar
ist auch, dass derzeit keine Angaben darüber gemacht werden kann, wie lange die
Genesung der Berufungsklägerin dauert. Für die Unterhaltsberechnung ist deshalb
auf das aktuelle Einkommen abzustellen und der Berufungsbeklagte auf den Weg
der Abänderung zu verweisen, sobald der Gesundheitszustand der
Berufungsklägerin wieder ein Vollpensum zulässt.
4.4
Das monatliche Einkommen
der Ehefrau beträgt derzeit CHF 7’522.00 netto. Ausserdem werden ihr CHF 500.00
Spesen pro Monat ausbezahlt (vgl. Berufungsbeil. 7). Darauf ist abzustellen. Der
Berufungsbeklagte beantragt, dass die Spesen als Einkommensbestandteil
aufzurechnen seien. Da ist ihm zuzustimmen. Es ist in der Tat nicht
ersichtlich, welche beruflich bedingten Auslagen derzeit mit Spesen abgegolten
werden sollen, zumal die Berufungsklägerin aktuell und nach eigenen Angaben bis
auf weiteres arbeitsunfähig ist. Die Spesen von CHF 500.00 sind daher als
Lohnbestandteil zu qualifizieren und als Einkommen anzurechnen. Folglich ist
von einem monatlichen Einkommen von CHF 8'022.00 auszugehen.
4.5
Die Berufungsklägerin
macht weiter geltend, dass sie im laufenden Jahr aufgrund ihrer Erkrankung die
vom Arbeitgeber gesetzten Ziele nicht erreichen und deshalb keinen Bonus
erhalten werde. Der Berufungsbeklagte bezweifelt, dass das aus
arbeitsrechtlicher Sicht haltbar sei und beantragt, der Tochter C.___ einen
Anteil am Bonus zuzusprechen, für den Fall, dass der Berufungsklägerin ein
solcher ausbezahlt werde. Nachdem unbestritten ist, dass der Bonus ein Lohnbestandteil
ist, drängt sich eine solche Lösung für den Fall der Auszahlung auf, zumal das
Gesamteinkommen die Grundlage der Unterhaltsberechnung ist.
5.1
Beim Bedarf macht die
Berufungsklägerin geltend, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung erhebliche
Krankheitskosten zu tragen habe. Es ist grundsätzlich unbestritten, dass sie
solche zu bezahlen hat. Bestritten ist deren Höhe. Die Berufungsklägerin veranschlagt
diese mit rund CHF 1'000.00 pro Monat. Der Berufungsbeklagte anerkennt solche in
der Höhe von CHF 300.00 pro Monat. Aus der Berufungsbeilage 8 ergibt sich, dass
die Berufungsklägerin in der Zeit von Januar bis Juni 2021 Krankheitskosten von
total CHF 4'072.45 zu tragen hatte.
Fraglich ist, wie hoch die im weiteren
Jahresverlauf zu erwartende Kostenbeteiligung ist. Die Berufungsklägerin führt im
Hinblick auf die weitere Behandlung lediglich aus, dass im Herbst eine weitere
Operation geplant sei. Im Übrigen beschränkt sie sich darauf, die bisherige
Kostenbeteiligung als Massstab für die künftig anfallenden Kosten zu nehmen,
was aus verschiedenen Gründen nicht angängig ist. Die Berufungsklägerin ist bei
der [...] krankenversichert. Die Versicherungspolice liegt nicht im Recht. Aufgrund
der bei der Vorinstanz eingereichten Prämienrechnung (Urk. 2) ist jedoch davon
auszugehen, dass sie eine Franchise von CHF 2'500.00 pro Jahr zu tragen hat. Hinzu
kommt der Selbstbehalt von 700.00 pro Kalenderjahr. Die maximale
Kostenbeteiligung für kassenpflichtige Leistungen beträgt bei dieser
Ausgangslage CHF 3'200.00 pro Jahr oder rund CHF 270.00 pro Monat . Hinzu
kommen allenfalls Kosten für Leistungen und Medikamente, die nicht
kassenpflichtig sind. Dass die Berufungsklägerin weiterhin regelmässige Kosten
hat, für die die Krankenkasse nicht aufkommt, wird nicht geltend gemacht. Angesichts
der bereits angefallenen Krankheitskosten ist davon auszugehen, dass sie die
maximale Kostenbeteiligung für das Jahr 2021 bereits geleistet hat und sie daher
im weiteren Jahresverlauf nur noch nicht kassenpflichtige Leistungen und Spitalkostenbeiträge
(Hotellerie) bezahlen muss. Unter Berücksichtigung der geplanten Folgeoperation
ist daher von Krankheitskosten von rund CHF 400.00 pro Monat auszugehen. Der
Berufungsklägerin sind daher monatliche Krankheitskosten von CHF 400.00 im
Bedarf anzurechnen.
5.2
Die Berufungsklägerin
macht ausserdem um CHF 120.00 höhere Steuerkosten pro Monat geltend. Aufgrund
der obigen Erwägungen steht fest, dass der der Berufungsklägerin nach Bezahlung
des Kinderaliments zur Verfügung stehende Betrag (Bedarf zuzüglich Überschussanteil)
tiefer ist als der vom Vorderrichter berechnete. Folglich gibt es keinen Grund
für eine Erhöhung der im Übrigen nicht beanstandeten Steuerberechnung des
Vorderrichters.
6.1
Nach dem Gesagten ist
davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin ab Mai 2021 ein anrechenbares monatliches
Einkommen von netto CHF 8'022.00 erzielt. Darin enthalten sind Pauschalspesen
von CHF 500.00. Fraglich ist, ob sie per Jahresende zusätzlich einen Bonus
ausbezahlt bekommt.
Der Bedarf der Berufungsklägerin beläuft
sich auf insgesamt CHF 4'503.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Miete CHF 600.00,
obl. Krankenkassenprämie CHF 353.00, Telekom/Mobiliarversicherung CHF 100.00,
Arbeitsweg CHF 875.00, Steuern CHF 975.00, besondere Krankheitskosten CHF
400.00). Ausserdem hat sie Anspruch auf 2/5 des Überschusses der Familie.
Dieser macht CHF 4'076.00 pro Monat aus, womit sich ihr Anspruch auf CHF
1'630.00 beläuft. Die Ehefrau kann daher monatlich einen Betrag von CHF 6'133.00
für sich beanspruchen.
Am Einkommen und am Bedarf des Ehemannes
und der Tochter hat sich nichts geändert. Das Einkommen des Ehemannes beläuft
sich auf CHF 8'069.00 und sein Bedarf auf CHF 5'452.00 pro Monat. Hinzu kommt
ebenfalls ein Überschussanteil von CHF 1'630.00.
Die Tochter bezieht eine Kinderzulage
von CHF 230.00 und ihr Bedarf beläuft sich auf CHF 2'290.00 pro Monat. Ihr
ungedeckter Bedarf beträgt CHF 2'060.00. Hinzu kommt ein Überschussanteil von
CHF 815.00, sodass ihr monatlicher Gesamtanspruch CHF 2'875.00 ausmacht.
6.2.1
Der Ehemann macht
geltend, bei der Aufteilung der Kinderkosten müsse berücksichtigt werden, dass
er den überwiegenden Anteil des Naturalunterhalts erbringe (Art. 276 und 285
Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210), weshalb er sich nicht allein gestützt auf die Finanzkraft
am Barunterhalt beteiligen müsse. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018
E. 4.3.2.1 vom 22. August 2019 gilt, dass der Elternteil, der das Kind nicht
oder nicht wesentlich betreut, grundsätzlich für dessen Barunterhalt
aufzukommen hat, während der andere Elternteil, der das Kind betreut, seinen
Beitrag gleichwertig in natura, also durch Pflege Erziehung bzw. Betreuung
erbringt (Urteile 5A_339/2018
vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3; 5A_583/2018 vom 18. Januar 2019 E. 5.1; 5A_584/2018
vom 10. Oktober 2018 E. 4.3 mit Hinweisen; vgl. auch Fountoulakis, in: Basler
Kommentar, Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2018, N. 21 ff. zu Art. 285 ZGB; Jungo/Arndt, Barunterhalt der Kinder:
Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, FamPra.ch 2019 S. 762;
Meier/Stettler, Droit de la filiation, 6. Aufl. 2019, Rz. 1374). Teilen die
Eltern die Kinderbetreuung unter sich auf, haben sie sich grundsätzlich
umgekehrt proportional zum eigenen Betreuungsanteil am Geldunterhalt zu
beteiligen (BGE 144 III 377 E. 7.1.3). Ebenfalls ist die finanzielle
Leistungsfähigkeit der Eltern zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts
5A_727/2018 E. 4.3.2.2). Dabei sind insbesondere die Höhe des Überschusses und
das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer
Wechselbeziehung. Je besser die finanziellen Verhältnisse sind und entsprechend
höher der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils ausfällt, desto eher ist
eine Beteiligung desselben am Barunterhalt des Kindes in Betracht zu ziehen.
Andererseits kommt eine Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils infrage,
wenn er leistungsfähiger ist als der andere Elternteil (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 5A_339/ 2018 E. 5.4.3 vom 8. Mai 2019; 5A_583/2018 E. 5.1 in
fine vom 18. Januar 2019; 5A_584/2018 E. 4.3 vom 10. Oktober 2018).
6.2.2
Vorliegend sind beide Elternteile finanziell gleich stark. Beide erzielen
einen Überschuss und sind grundsätzlich in der Lage, einen Beitrag an den Barunterhalt
der Tochter zu leisten.
6.2.3
Die Tochter lebt unter der Obhut des Vaters. Sie wird an vier
Tagen tagsüber und 1 – 2 Nächten pro Woche fremdbetreut (vgl. Parteibefragung
Ehemann, Aktenseite, AS 73), wodurch beide Elternteile entlastet werden. Der
Vater betreut die Tochter von Dienstagabend bis Freitagmorgen jeweils vor und
nach dem Krippenbesuch und während der Nacht sowie am Freitagmorgen und jedes
zweite Wochenende. Die Mutter betreut die Tochter jedes zweite Wochenende von
Freitagmittag bis Montagnachmittag. Der Vater deckt somit rund 2/3 der
persönlichen Betreuungszeit und die Mutter rund 1/3 ab.
6.2.4
Unter Berücksichtigung des grösseren finanziellen Spielraums und
des kleineren Betreuungsanteils scheint es angemessen, dass die Mutter 2/3 des
Barunterhalts der Tochter und der Vater 1/3 trägt.
Die Mutter
ist folglich zu verpflichten, mit Wirkung ab 1. Mai 2021 für die Tochter einen
Barunterhaltsbeitrag von CHF 1’920.00 pro Monat zu bezahlen (2/3 der
ungedeckten Kinderkosten von CHF 2'875.00). Bereits geleistete Zahlungen sind
an die Unterhaltspflicht anzurechnen.
Sollte die
Berufungsklägerin ausserdem einen Bonus erhalten, so ist die Tochter analog zur
Aufteilung des Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen auf die
Berechtigten (Mutter und Tochter) mit 1/3 am ausbezahlten Nettobetrag zu
beteiligen.
6.2.5
Die Berufungsklägerin hat weiter beantragt, dass sie zu
berechtigen sei, allfällig zuviel bezahlten Unterhalt mit künftigen
Unterhaltsleistungen zu verrechnen. Der Berufungsbeklagte verlangt die
Abweisung dieses Antrags mit dem Verweis auf einen Antrag auf Abweisung der
Berufung. Nachdem die Berufung teilweise gutgeheissen wurde, gibt es keinen
Grund die Verrechnung nicht zuzulassen, zumal das Existenzminimum der
unterhaltsberechtigten Tochter jederzeit gedeckt ist. In das Urteilsdispositiv
kann das nicht aufgenommen werden, zumal das Urteil einen definitiven
Rechtsöffnungstitel darstellt und in einem allfälligen Betreibungsverfahren die
Bestimmungen des SchKG gelten.
7.
Aufgrund der neuen Tatsachen haben sich die Urteilsgrundlagen
geändert. Aus diesem Grund ist Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteiles von Amtes
wegen anzupassen.
III.
Gemäss Art. 106 ZPO sind
die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei
vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens
verteilt. U.a. in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten nach Ermessen
auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
Vorliegend ist die Ehefrau
mit ihrer Berufung teilweise durchgedrungen. Es rechtfertigt sich daher, die
Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 den Parteien je hälftig
aufzuerlegen. Bei diesem Ausgang sind die Parteikosten wettzuschlagen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen
und Ziff. 5 des Urteils des Gerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 23. April
2021 wird aufgehoben.
2. Ziffer 5 lautet neu wie folgt: Die
Ehefrau wird verpflichtet, dem Ehemann an den Unterhalt von C.___ mit Wirkung
ab März 2021 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'470.00
(Barunterhalt) und ab Mai 2021 einen solchen von CHF 1’920.00 zu bezahlen. Ausserdem
hat die Tochter Anspruch auf 1/3 des der Mutter effektiv ausbezahlten Bonus.
3. Ziffer 6 lautet neu wie folgt:
Der Unterhaltsbeitrag
gemäss Ziffer 5 stützt sich auf die folgenden Berechnungsgrundlagen:
-
monatliches
Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen):
des
Ehemannes: CHF 8'069.00
der
Ehefrau: CHF 8'022.00 (excl. Bonus)
C.___
(Kinderzulage): CHF 230.00
-
monatlicher
Grundbedarf:
des
Ehemannes: CHF 5'452.00
der
Ehefrau: CHF 4'503.00
C.___: CHF 2'290.00
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
5. Die Gerichtskosten von total CHF
1'000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. Sie werden mit dem von
A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat A.___ CHF 500.00 zu
ersetzen.
Rechtsmittel:
Der Streitwert
beträgt mehr als CHF 30'000.00
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann