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Entscheid

ZKBER.2021.53

Eheschutz

22. September 2021Deutsch20 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 22. September 2021

Es wirken mit:

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokatin Gabrielle Bodenschatz,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Banzer,

Berufungsbeklagter

betreffend Eheschutz

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien sind seit [...] 2016

verheiratet. Sie sind Eltern der am [...] 2017 geborenen Tochter C.___. Seit

dem [...] 2020 leben sie getrennt.

Am 22. Dezember 2020 liess der Ehemann

beim Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren anheben. Auf Aufforderung

des Gerichtspräsidenten reichten bei-de Parteien diverse Urkunden ein.

2. Am 22. April 2021 fand

die Eheschutzverhandlung statt. Der Ehemann stellte die folgenden Anträge:

1. Es seien die Parteien zur Fortführung

des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit berechtigt zu erklären.

2. Es sei die gemeinsame Tochter C.___ geb.

2017, für die weitere Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des

Ehemannes und Kindsvaters zu stellen, und es sei festzuhalten, dass das Kind

seinen zivilrechtlichen Wohnsitz bei diesem hat.

3. Die Ehefrau und Kindsmutter sei

berechtigt zu erklären, die gemeinsame Tochter C.___ auf eigene Kosten jeweils

wie folgt zu betreuen:

Bis und mit Juli 2022:

-

In den ungeraden

Kalenderwochen von Freitagmittag bis Montagabend;

-

Während fünf Wochen Ferien

pro Jahr, wobei nicht mehr als zwei Wochen am Stück und die Kindsmutter dem

Kindsvater jeweils mindestens drei Monate im Voraus anzuzeigen hat, wann sie

ihr Ferienbetreuungsrecht ausüben wird.

Ab August 2022:

-

In den ungeraden

Kalenderwochen von Freitagabend bis Sonntagabend bzw. im Falle eines

kindergarten-/schulfreien Montags- bis Montagabend;

-

Während der Hälfte der

Schulferien, wobei im Falle einer Nichteinigung zwischen den Parteien das

Entscheidungsrecht betreffend die konkrete Aufteilung der Ferienzeiten dem

Kindsvater in den Jahren mit ungerader Jahreszahl und der Kindsmutter in den

Jahren mit gerader Jahreszahl zuzusprechen und dieses dabei jeweils mindestens

drei Monate im Voraus dahingehend auszuüben sei, dass C.___ nicht mehr als zwei

Wochen Ferien am Stück mit einem Elternteil verbringt.

4. Es sei die vormals eheliche Wohnung an

der [...]strasse in [...] samt Hausrat und Mobiliar dem Ehemann für die weitere

Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zuzuweisen.

5. Die Ehefrau und Kindsmutter sei zu

verpflichten, dem Ehemann und Kindsvater an die Kosten der Erziehung und des

Unterhalts der am [...]2017 geborenen Tochter C.___ ab 1. März 2021 und für die

weitere Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen, jeweils auf den Ersten

eines jeden Monats zum Voraus zahlbaren (Bar)Unterhaltsbeitrag von CHF 2'470.00

zu leisten.

6. Die Anträge der Ehefrau und Kindsmutter

seien abzuweisen, soweit sie sich nicht mit den eigenen Anträgen des Ehemannes

und Kindsvaters decken.

7. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ehefrau.

Die Ehefrau liess anlässlich der

Eheschutzverhandlung folgende Anträge stellen:

1. Die Anträge der Gegenseite seien

abzuweisen.

2. Es sei der Ehefrau das Getrenntleben zu

bewilligen.

3. Es sei die Tochter C.___ unter die

alleinige Obhut der Mutter zu stellen und das Kontaktrecht des Kindsvaters sei

angemessen zu regeln.

4. Es seien angemessene Unterhaltsbeiträge

für C.___ festzulegen, jedoch mindestens CHF 1'000.00 monatlich.

5. Unter o/e Kostenfolge.

3. Am

23. April 2021 fällte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen folgendes

Urteil:

1. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten

zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind.

2. Die eheliche Wohnung an der [...]strasse

in [...] wird samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens dem

Ehemann zur alleinigen Benutzung zugewiesen.

3. Die gemeinsame Tochter C.___, geb.

2017, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des

Ehemannes und Vaters gestellt, wo sie auch ihren gesetzlichen Wohnsitz hat.

4. Die Ehefrau ist berechtigt, die

gemeinsame Tochter C.___ wie folgt zu sich auf Besuch zu nehmen:

-

bis und mit Juli 2022:

In den

ungeraden Kalenderwochen von Freitag, 12.00 Uhr, bis Montag, 18.00 Uhr, sowie

während fünf Wochen Ferien pro Jahr, wobei nicht mehr als zwei Wochen am Stück.

Im Falle einer Nichteinigung zwischen den Parteien steht das Entscheidungsrecht

betreffend die konkrete Aufteilung der Ferienzeiten dem Ehemann in den Jahren

mit ungerader Jahreszahl und der Ehefrau in den Jahren mit gerader Jahreszahl

zu. Den Termin der Ferien hat die Ehefrau jeweils mindestens drei Monate im

Voraus bekanntzugeben.

-

ab August 2022:

In den

ungeraden Kalenderwochen von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, bzw.

im Falle eines kindergarten-/schulfreien Montags, bis Montag, 18.00 Uhr, sowie

während der Hälfte der Schulferien, wobei C.___ nicht mehr als zwei Wochen

Ferien am Stück mit einem Elternteil verbringt. Im Falle einer Nichteinigung

zwischen den Ehegatten steht das Entscheidungsrecht betreffend die konkrete

Aufteilung der Ferienzeiten dem Ehemann in den Jahren mit ungerader Jahreszahl

und der Ehefrau in den Jahren mit gerader Jahreszahl zu. Den Termin der Ferien

haben die Ehegatten mindestens drei Monate im Voraus bekanntzugeben.

Die übrige

Zeit wird C.___ durch den Ehemann und Vater betreut.

Der Ehemann

hat C.___ jeweils am Freitag zur Ehefrau zu bringen; die Ehefrau hat C.___ am

Montag jeweils zurück zum Ehemann zu bringen.

5. Die Ehefrau wird verpflichtet, dem

Ehemann an den Unterhalt von C.___ mit Wirkung ab 1. März 2021 einen monatlich

vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'470.00 (Barunterhalt) zu bezahlen.

Allfällige von der Ehefrau bezogene

Kinderzulagen sind in diesem Beitrag nicht inbegriffen und zusätzlich

geschuldet.

6. Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 5

stützt sich auf die folgenden Berechnungsgrundlagen:

-

monatliches Nettoeinkommen

(inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen):

des Ehemannes:

CHF 8'069.00

der Ehefrau: CHF 8'823.00

C.___

(Kinderzulage): CHF 230.00

-

monatlicher Grundbedarf:

des Ehemannes: CHF 5'452.00

der Ehefrau: CHF 4'103.00

C.___: CHF 2'290.00

7. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

8. Die Gerichtskosten von CHF 1'200.00

haben die Ehegatten je zur Hälfte zu bezahlen. Sie werden mit dem vom Ehemann

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Ehefrau hat ihm CHF 600.00 zu

erstatten.

4. Gegen dieses Urteil hat

die Ehefrau (im folgenden auch Berufungsklägerin und Mutter) am 26. Juli 2021

form- und fristgerecht Berufung erhoben. Sie stellt die folgenden Anträge:

1. In Aufhebung und Abänderung von Ziffer

5. und 6. des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 23. April 2021 sei die

Ehefrau zu verpflichten, dem Ehemann an den Unterhalt von C.___ mit Wirkung ab

1. Mai 2021 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag

von CHF 1'084.00 (Barunterhalt) zu bezahlen, eventualiter CHF 1'474.00

(Barunterhalt) zu bezahlen. Es sei die Berufungsklägerin zu berechtigen,

allfällig zuviel bezahlten Unterhalt für die Tochter C.___ mit künftigen

Unterhaltsleistungen zu verrechnen.

2. Unter o/e Kostenfolge zzgl. MWST zu

Lasten des Berufungsbeklagten.

5. Die Berufungsantwort

datiert vom 11. August 2021. Sie wurde form- und fristgerecht eingereicht. Der

Ehemann beantragt die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der

Berufungsklägerin.

6. In Anwendung von Art.

316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Vorderrichter hat erwogen, der

Vater erbringe seinen Anteil am Unterhalt der Tochter grundsätzlich in natura,

weshalb die Höhe des von der Mutter geschuldeten Unterhaltsbeitrags zu prüfen

sei. Er hielt fest, der Vater habe im Jahr 2020 einen monatlichen Nettolohn von

CHF 8’069.00 erzielt. Das Nettoeinkommen der Mutter inkl. eines Bonus aber ohne

die Pauschalspesen betrage CHF 8'823.00 pro Monat. Er hielt fest, dass es sich

dabei um den Lohn für ein 100 % Pensum handle. Sie habe zwar anlässlich der

Eheschutzverhandlung ausgesagt, sie beabsichtige ihr Pensum ab Mai 2021 auf 80

% zu reduzieren. Angesichts der Tatsache, dass C.___ unter der Obhut des Vaters

lebe, gebe es dafür keinen Grund. Zudem sei sie nach eigenen Aussagen in Bezug

auf das Pensum flexibel. Es sei daher davon auszugehen, dass sie dieses ohne

weiteres wieder erhöhen könnte. Es sei ihr daher sowohl zumutbar als auch

möglich ein Vollpensum zu versehen und ein entsprechendes Einkommen zu

erzielen.

2.

Die Berufungsklägerin (im

Folgenden auch Ehefrau und Mutter) macht geltend, dass sie erst mit dem Urteil

des Vorderrichters von der Anrechnung eines Einkommens basierend auf einem 100

% Pensum erfahren habe. Selbstredend könne sie ihr Pensum rückwirkend nicht

erhöhen. Als Novum macht sie geltend, dass sie wenige Tage nach der

Eheschutzverhandlung eine sehr belastende gesundheitliche Diagnose erhalten

habe. Im Mai habe sie sich einer [...] unterziehen müssen und werde sich Ende

Jahr ein weiteres Mal operieren lassen müssen. Ob und wann sie ihre

Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen könne, sei ungewiss. Aufgrund ihrer

Erkrankung sei sie auf unbestimmte Zeit krankgeschrieben und werde deshalb die

ihr gesetzten Ziele nicht erreichen und keinen Bonus bekommen. Ausserdem habe

sie aufgrund ihrer Erkrankung erhebliche Krankheitskosten zu tragen. Sie

veranschlage diese auf rund CHF 1'000.00 pro Monat.

Es sei im Interesse des Kindeswohls der

Tochter, wenn diese jedes zweite Wochenende bis Montagnachmittag mit ihr

verbringe, was auch der Gerichtspräsident anerkenne. Die Bedarfsberechnung des

Vorderrichters anerkennt sie grundsätzlich. Sie macht als echtes Novum ihre

Erkrankung resp. die damit zusammenhängenden finanziellen Folgen geltend. Von

der Erkrankung habe sie wenige Tage nach der Eheschutzverhandlung erfahren.

3.

Der Berufungsbeklagte (im

Folgenden auch Ehemann und Vater) macht geltend, zum Nettoverdienst der

Berufungsklägerin seien auch die monatlichen Spesen von CHF 500.00 hinzu zu

rechnen. Das sei schon deshalb gerechtfertigt, weil die Berufungsklägerin

geltend mache, sie sei auf unbestimmte Zeit vollständig krankgeschrieben und

währenddessen offensichtlich keine beruflich bedingten Auslagen anfielen. Die

Arbeitsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit sei hingegen nicht rechtsgenüglich

nachgewiesen. Er nehme zur Kenntnis, dass der Bonus offenbar entfalle. Er

bezweifle allerdings, dass das rechtlich haltbar sei, zumal die

Berufungsklägerin unverschuldet nicht in der Lage sei, die dafür erforderlichen

Ziele zu erreichen. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass der Bonus als

relevanter Lohnbestandteil nicht krankenversichert sei. Ihm sei bewusst, dass

die Berufungsklägerin aufgrund ihrer Erkrankung Krankheitskosten zu tragen habe.

Mangels entsprechenden Ausführungen und Vorlage relevanter Belege gehe er

allerdings davon aus, dass das nicht mehr als CHF 300.00 pro Monat seien.

Ohnehin sei zu berücksichtigen, dass der

Berufungsklägerin gemäss ihrer Rechnung nach Abzug familienrechtlichen

Existenzbedarfs von CHF 5'222.44 vom Einkommen von CHF 7'522.00 ein monatlicher

Überschuss von CHF 2'300.00 bleibe. Es könne nicht angehen, dass sie bei diesen

Verhältnissen lediglich einen Barunterhalt von CHF 1'084.00 bezahle und er den

ungedeckten Rest von CHF 1'402.00 zu decken hätte. Dabei werde sein Beitrag an

den Naturalunterhalt von C.___ völlig vernachlässigt, was nicht angängig sei.

Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass

die Berufungsklägerin seit Mitte Dezember 2020 in [...] wohne. Seither habe sie

C.___ trotz ihres 100 % Arbeitspensums grundsätzlich jedes zweite Wochenende

von Freitagmittag bis Montagabend betreut. Auch habe sie die Tochter jeweils am

Montag nach [...] zurückgebracht. Diese Kontaktregelung habe der Vorderrichter

bestätigt. Es sei nicht einzusehen, weshalb dieses Arbeitspensum aufgrund der

Kinderbetreuung jetzt nicht mehr möglich sein sollte. Ab Herbst 2022 sei die

Betreuung durch die Mutter am Montag ohnehin nicht mehr möglich, da C.___ dann in

den Kindergarten eingeschult werde. Sollte der Berufungsklägerin antragsgemäss

ein 80 % Pensum angerechnet werden, müssten jedenfalls die anteiligen Spesen

als Lohnbestandteil aufgerechnet werden.

4.1

Mit Berufung können

gemäss Art. 310 ZPO unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des

Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Berufungsklägerin macht zur Hauptsache

unrichtige Sachverhaltsfeststellung aufgrund von neuen Tatsachen geltend.

4.2

Gemäss BGE 142 III 44

f. dürfen neue Vorbringen, mit denen geänderte Verhältnisse behauptet und

belegt werden können, nicht einfach in das Abänderungsverfahren verwiesen

werden, sondern sind im Rahmen der Berufung gegen das Scheidungsurteil zu prüfen

und zu berücksichtigen, wenn und soweit sie sich nach Art. 317 Abs. 1 Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) als zulässig erweisen. Dasselbe gilt für Noven die sich nach

Erlass des Eheschutzurteils ergeben. Die Erkrankung der Berufungsklägerin ist

ein echtes Novum. Die Berufungsklägerin hat die neuen Tatsachen in ihrer

Berufungsschrift und damit zweifellos rechtzeitig geltend gemacht. Im Rahmen

der für die Kinderunterhaltsbeiträge geltenden uneingeschränkten Untersuchungsmaxime

(Art. 206 Abs. 3 ZPO) sind sie ohnehin zu berücksichtigen. Der

Berufungsbeklagte bestreitet die von der Berufungsklägerin geltend gemachte

Erkrankung nicht. Er weist jedoch darauf hin, dass die von ihr geltend gemachte

Arbeitsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit nicht rechtsgenüglich bewiesen sei.

4.3

Die Berufungsklägerin

erhielt kurz nach der vorinstanzlichen Verhandlung die Diagnose [...] und

musste sich deswegen umgehend operieren lassen. Seither ist sie 100 % arbeitsunfähig.

Es ist gerichtsnotorisch, dass bis zur vollständigen Genesung u.U. eine länger

andauernde Nachbehandlung nötig ist. Eine weitere Operation ist nach Angaben

der Berufungsklägerin für Herbst 2021 geplant.

Die Überlegungen des Vorderrichters zur

Erwerbstätigkeit der Berufungsklägerin sind nachvollziehbar. Die Situation hat

sich jedoch durch die Erkrankung der Berufungsklägerin verändert. Angesichts

der Art ihrer Krankheit ist glaubhaft, dass sie aus gesundheitlichen Gründen in

absehbarer Zeit nicht in der Lage sein wird, ihr Erwerbspensum auf 100 %

aufzustocken. Dass die Arbeitsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit nicht lege artis

nachgewiesen werden kann, ist systemimmanent. Ein Arztzeugnis wird

notorischerweise längstens für eine Periode von einem Monat ausgestellt. Nachvollziehbar

ist auch, dass derzeit keine Angaben darüber gemacht werden kann, wie lange die

Genesung der Berufungsklägerin dauert. Für die Unterhaltsberechnung ist deshalb

auf das aktuelle Einkommen abzustellen und der Berufungsbeklagte auf den Weg

der Abänderung zu verweisen, sobald der Gesundheitszustand der

Berufungsklägerin wieder ein Vollpensum zulässt.

4.4

Das monatliche Einkommen

der Ehefrau beträgt derzeit CHF 7’522.00 netto. Ausserdem werden ihr CHF 500.00

Spesen pro Monat ausbezahlt (vgl. Berufungsbeil. 7). Darauf ist abzustellen. Der

Berufungsbeklagte beantragt, dass die Spesen als Einkommensbestandteil

aufzurechnen seien. Da ist ihm zuzustimmen. Es ist in der Tat nicht

ersichtlich, welche beruflich bedingten Auslagen derzeit mit Spesen abgegolten

werden sollen, zumal die Berufungsklägerin aktuell und nach eigenen Angaben bis

auf weiteres arbeitsunfähig ist. Die Spesen von CHF 500.00 sind daher als

Lohnbestandteil zu qualifizieren und als Einkommen anzurechnen. Folglich ist

von einem monatlichen Einkommen von CHF 8'022.00 auszugehen.

4.5

Die Berufungsklägerin

macht weiter geltend, dass sie im laufenden Jahr aufgrund ihrer Erkrankung die

vom Arbeitgeber gesetzten Ziele nicht erreichen und deshalb keinen Bonus

erhalten werde. Der Berufungsbeklagte bezweifelt, dass das aus

arbeitsrechtlicher Sicht haltbar sei und beantragt, der Tochter C.___ einen

Anteil am Bonus zuzusprechen, für den Fall, dass der Berufungsklägerin ein

solcher ausbezahlt werde. Nachdem unbestritten ist, dass der Bonus ein Lohnbestandteil

ist, drängt sich eine solche Lösung für den Fall der Auszahlung auf, zumal das

Gesamteinkommen die Grundlage der Unterhaltsberechnung ist.

5.1

Beim Bedarf macht die

Berufungsklägerin geltend, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung erhebliche

Krankheitskosten zu tragen habe. Es ist grundsätzlich unbestritten, dass sie

solche zu bezahlen hat. Bestritten ist deren Höhe. Die Berufungsklägerin veranschlagt

diese mit rund CHF 1'000.00 pro Monat. Der Berufungsbeklagte anerkennt solche in

der Höhe von CHF 300.00 pro Monat. Aus der Berufungsbeilage 8 ergibt sich, dass

die Berufungsklägerin in der Zeit von Januar bis Juni 2021 Krankheitskosten von

total CHF 4'072.45 zu tragen hatte.

Fraglich ist, wie hoch die im weiteren

Jahresverlauf zu erwartende Kostenbeteiligung ist. Die Berufungsklägerin führt im

Hinblick auf die weitere Behandlung lediglich aus, dass im Herbst eine weitere

Operation geplant sei. Im Übrigen beschränkt sie sich darauf, die bisherige

Kostenbeteiligung als Massstab für die künftig anfallenden Kosten zu nehmen,

was aus verschiedenen Gründen nicht angängig ist. Die Berufungsklägerin ist bei

der [...] krankenversichert. Die Versicherungspolice liegt nicht im Recht. Aufgrund

der bei der Vorinstanz eingereichten Prämienrechnung (Urk. 2) ist jedoch davon

auszugehen, dass sie eine Franchise von CHF 2'500.00 pro Jahr zu tragen hat. Hinzu

kommt der Selbstbehalt von 700.00 pro Kalenderjahr. Die maximale

Kostenbeteiligung für kassenpflichtige Leistungen beträgt bei dieser

Ausgangslage CHF 3'200.00 pro Jahr oder rund CHF 270.00 pro Monat . Hinzu

kommen allenfalls Kosten für Leistungen und Medikamente, die nicht

kassenpflichtig sind. Dass die Berufungsklägerin weiterhin regelmässige Kosten

hat, für die die Krankenkasse nicht aufkommt, wird nicht geltend gemacht. Angesichts

der bereits angefallenen Krankheitskosten ist davon auszugehen, dass sie die

maximale Kostenbeteiligung für das Jahr 2021 bereits geleistet hat und sie daher

im weiteren Jahresverlauf nur noch nicht kassenpflichtige Leistungen und Spitalkostenbeiträge

(Hotellerie) bezahlen muss. Unter Berücksichtigung der geplanten Folgeoperation

ist daher von Krankheitskosten von rund CHF 400.00 pro Monat auszugehen. Der

Berufungsklägerin sind daher monatliche Krankheitskosten von CHF 400.00 im

Bedarf anzurechnen.

5.2

Die Berufungsklägerin

macht ausserdem um CHF 120.00 höhere Steuerkosten pro Monat geltend. Aufgrund

der obigen Erwägungen steht fest, dass der der Berufungsklägerin nach Bezahlung

des Kinderaliments zur Verfügung stehende Betrag (Bedarf zuzüglich Überschussanteil)

tiefer ist als der vom Vorderrichter berechnete. Folglich gibt es keinen Grund

für eine Erhöhung der im Übrigen nicht beanstandeten Steuerberechnung des

Vorderrichters.

6.1

Nach dem Gesagten ist

davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin ab Mai 2021 ein anrechenbares monatliches

Einkommen von netto CHF 8'022.00 erzielt. Darin enthalten sind Pauschalspesen

von CHF 500.00. Fraglich ist, ob sie per Jahresende zusätzlich einen Bonus

ausbezahlt bekommt.

Der Bedarf der Berufungsklägerin beläuft

sich auf insgesamt CHF 4'503.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Miete CHF 600.00,

obl. Krankenkassenprämie CHF 353.00, Telekom/Mobiliarversicherung CHF 100.00,

Arbeitsweg CHF 875.00, Steuern CHF 975.00, besondere Krankheitskosten CHF

400.00). Ausserdem hat sie Anspruch auf 2/5 des Überschusses der Familie.

Dieser macht CHF 4'076.00 pro Monat aus, womit sich ihr Anspruch auf CHF

1'630.00 beläuft. Die Ehefrau kann daher monatlich einen Betrag von CHF 6'133.00

für sich beanspruchen.

Am Einkommen und am Bedarf des Ehemannes

und der Tochter hat sich nichts geändert. Das Einkommen des Ehemannes beläuft

sich auf CHF 8'069.00 und sein Bedarf auf CHF 5'452.00 pro Monat. Hinzu kommt

ebenfalls ein Überschussanteil von CHF 1'630.00.

Die Tochter bezieht eine Kinderzulage

von CHF 230.00 und ihr Bedarf beläuft sich auf CHF 2'290.00 pro Monat. Ihr

ungedeckter Bedarf beträgt CHF 2'060.00. Hinzu kommt ein Überschussanteil von

CHF 815.00, sodass ihr monatlicher Gesamtanspruch CHF 2'875.00 ausmacht.

6.2.1

Der Ehemann macht

geltend, bei der Aufteilung der Kinderkosten müsse berücksichtigt werden, dass

er den überwiegenden Anteil des Naturalunterhalts erbringe (Art. 276 und 285

Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210), weshalb er sich nicht allein gestützt auf die Finanzkraft

am Barunterhalt beteiligen müsse. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018

E. 4.3.2.1 vom 22. August 2019 gilt, dass der Elternteil, der das Kind nicht

oder nicht wesentlich betreut, grundsätzlich für dessen Barunterhalt

aufzukommen hat, während der andere Elternteil, der das Kind betreut, seinen

Beitrag gleichwertig in natura, also durch Pflege Erziehung bzw. Betreuung

erbringt (Urteile 5A_339/2018

vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3; 5A_583/2018 vom 18. Januar 2019 E. 5.1; 5A_584/2018

vom 10. Oktober 2018 E. 4.3 mit Hinweisen; vgl. auch Fountoulakis, in: Basler

Kommentar, Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2018, N. 21 ff. zu Art. 285 ZGB; Jungo/Arndt, Barunterhalt der Kinder:

Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, FamPra.ch 2019 S. 762;

Meier/Stettler, Droit de la filiation, 6. Aufl. 2019, Rz. 1374). Teilen die

Eltern die Kinderbetreuung unter sich auf, haben sie sich grundsätzlich

umgekehrt proportional zum eigenen Betreuungsanteil am Geldunterhalt zu

beteiligen (BGE 144 III 377 E. 7.1.3). Ebenfalls ist die finanzielle

Leistungsfähigkeit der Eltern zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts

5A_727/2018 E. 4.3.2.2). Dabei sind insbesondere die Höhe des Überschusses und

das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer

Wechselbeziehung. Je besser die finanziellen Verhältnisse sind und entsprechend

höher der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils ausfällt, desto eher ist

eine Beteiligung desselben am Barunterhalt des Kindes in Betracht zu ziehen.

Andererseits kommt eine Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils infrage,

wenn er leistungsfähiger ist als der andere Elternteil (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 5A_339/ 2018 E. 5.4.3 vom 8. Mai 2019; 5A_583/2018 E. 5.1 in

fine vom 18. Januar 2019; 5A_584/2018 E. 4.3 vom 10. Oktober 2018).

6.2.2

Vorliegend sind beide Elternteile finanziell gleich stark. Beide erzielen

einen Überschuss und sind grundsätzlich in der Lage, einen Beitrag an den Barunterhalt

der Tochter zu leisten.

6.2.3

Die Tochter lebt unter der Obhut des Vaters. Sie wird an vier

Tagen tagsüber und 1 – 2 Nächten pro Woche fremdbetreut (vgl. Parteibefragung

Ehemann, Aktenseite, AS 73), wodurch beide Elternteile entlastet werden. Der

Vater betreut die Tochter von Dienstagabend bis Freitagmorgen jeweils vor und

nach dem Krippenbesuch und während der Nacht sowie am Freitagmorgen und jedes

zweite Wochenende. Die Mutter betreut die Tochter jedes zweite Wochenende von

Freitagmittag bis Montagnachmittag. Der Vater deckt somit rund 2/3 der

persönlichen Betreuungszeit und die Mutter rund 1/3 ab.

6.2.4

Unter Berücksichtigung des grösseren finanziellen Spielraums und

des kleineren Betreuungsanteils scheint es angemessen, dass die Mutter 2/3 des

Barunterhalts der Tochter und der Vater 1/3 trägt.

Die Mutter

ist folglich zu verpflichten, mit Wirkung ab 1. Mai 2021 für die Tochter einen

Barunterhaltsbeitrag von CHF 1’920.00 pro Monat zu bezahlen (2/3 der

ungedeckten Kinderkosten von CHF 2'875.00). Bereits geleistete Zahlungen sind

an die Unterhaltspflicht anzurechnen.

Sollte die

Berufungsklägerin ausserdem einen Bonus erhalten, so ist die Tochter analog zur

Aufteilung des Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen auf die

Berechtigten (Mutter und Tochter) mit 1/3 am ausbezahlten Nettobetrag zu

beteiligen.

6.2.5

Die Berufungsklägerin hat weiter beantragt, dass sie zu

berechtigen sei, allfällig zuviel bezahlten Unterhalt mit künftigen

Unterhaltsleistungen zu verrechnen. Der Berufungsbeklagte verlangt die

Abweisung dieses Antrags mit dem Verweis auf einen Antrag auf Abweisung der

Berufung. Nachdem die Berufung teilweise gutgeheissen wurde, gibt es keinen

Grund die Verrechnung nicht zuzulassen, zumal das Existenzminimum der

unterhaltsberechtigten Tochter jederzeit gedeckt ist. In das Urteilsdispositiv

kann das nicht aufgenommen werden, zumal das Urteil einen definitiven

Rechtsöffnungstitel darstellt und in einem allfälligen Betreibungsverfahren die

Bestimmungen des SchKG gelten.

7.

Aufgrund der neuen Tatsachen haben sich die Urteilsgrundlagen

geändert. Aus diesem Grund ist Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteiles von Amtes

wegen anzupassen.

III.

Gemäss Art. 106 ZPO sind

die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei

vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens

verteilt. U.a. in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten nach Ermessen

auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

Vorliegend ist die Ehefrau

mit ihrer Berufung teilweise durchgedrungen. Es rechtfertigt sich daher, die

Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 den Parteien je hälftig

aufzuerlegen. Bei diesem Ausgang sind die Parteikosten wettzuschlagen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen

und Ziff. 5 des Urteils des Gerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 23. April

2021 wird aufgehoben.

2. Ziffer 5 lautet neu wie folgt: Die

Ehefrau wird verpflichtet, dem Ehemann an den Unterhalt von C.___ mit Wirkung

ab März 2021 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'470.00

(Barunterhalt) und ab Mai 2021 einen solchen von CHF 1’920.00 zu bezahlen. Ausserdem

hat die Tochter Anspruch auf 1/3 des der Mutter effektiv ausbezahlten Bonus.

3. Ziffer 6 lautet neu wie folgt:

Der Unterhaltsbeitrag

gemäss Ziffer 5 stützt sich auf die folgenden Berechnungsgrundlagen:

-

monatliches

Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen):

des

Ehemannes: CHF 8'069.00

der

Ehefrau: CHF 8'022.00 (excl. Bonus)

C.___

(Kinderzulage): CHF 230.00

-

monatlicher

Grundbedarf:

des

Ehemannes: CHF 5'452.00

der

Ehefrau: CHF 4'503.00

C.___: CHF 2'290.00

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

5. Die Gerichtskosten von total CHF

1'000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. Sie werden mit dem von

A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat A.___ CHF 500.00 zu

ersetzen.

Rechtsmittel:

Der Streitwert

beträgt mehr als CHF 30'000.00

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Trutmann