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Entscheid

ZKBER.2021.56

vorsorgliche Massnahmen

22. Dezember 2021Deutsch23 min

01. Dezember 2020 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens: je CHF 700.00

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 22. Dezember 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Präsident Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Müller,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Altenbach,

Berufungsbeklagter

betreffend vorsorgliche

Massnahmen

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien sind seit 1996

verheiratet. Aus der Ehe sind zwei mittlerweile volljährige Kinder

hervorgegangen. Seit dem 1. Januar 2016 leben die Ehegatten getrennt. Die

Trennungsfolgen regelten sie gütlich in einer Vereinbarung, die am 3. März 2016

vom Gerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein genehmigt wurde.

2. Am 22. Januar 2018 leitete die

Ehefrau beim Richteramt Dorneck-Thierstein das Ehescheidungsverfahren ein. Am

4. Mai 2021 regelte die Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein in

Abänderung der Verfügung vom 3. März 2016 die Unterhaltsbeiträge für die beiden

volljährigen Kinder neu wie folgt:

1. Der Beklagte und Vater wird

verpflichtet, an den Unterhalt der beiden volljährigen Kinder C.___ (geb. 1997)

und D.___ (geb. 2002) die folgenden monatlichen und monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

1. Phase:

rückwirkend per 01. September 2020 – 30. November 2020: je CHF 850.00

2. Phase:

01. Dezember 2020 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens: je CHF 700.00

Hinzu kommen

jeweils die Ausbildungszulagen, welche der Beklagte und Vater zu beziehen

berechtigt und verpflichtet ist (derzeit bezieht die Klägerin und Mutter

Ausbildungszulagen von je CHF 250.00).

2. Es wird festgestellt, dass sich die Klägerin

und Mutter ebenfalls am Unterhalt für die beiden volljährigen Kinder C.___ und D.___

zu beteiligen hat und zwar in folgendem Umfang:

1. Phase: rückwirkend per 01. September 2020 – 30. November 2020: je

CHF 300.00

2. Phase: 01. Dezember

2020 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens: je CHF 400.00

Hinzu kommen jeweils die

Ausbildungszulagen, welche die Klägerin und Mutter zu beziehen berechtigt und

verpflichtet ist (derzeit bezieht sie Ausbildungszulagen von je

CHF 250.00).

3. Es wird festgestellt, dass sich die

Ehegatten rückwirkend per 01. September 2020 und für die weitere Dauer des

Scheidungsverfahrens gegenseitig keinen Unterhalt schulden.

4. Der jeweilige Arbeitgeber bzw. die

jeweilige Arbeitslosenkasse von B.___, wird mit Wirkung ab sofort bis auf

Widerruf durch das Gericht längstens aber bis Juni 2022 gerichtlich

angewiesen, vom jeweiligen monatlichen Einkommen den Betrag von CHF 1'400.00

zuzüglich allfällig von ihm bezogener Ausbildungszulagen für die Tochter D.___ oder

den Sohn C.___ in Abzug zu bringen und zu Handen der Ehefrau, A.___, auf deren

Konto IBAN [...] zu überweisen.

Diese Anweisung wird

verbunden mit dem Hinweis auf das Risiko der Doppelbezahlung im Falle der

Nichtbefolgung.

5. ….

3.1 Gegen die begründete

Verfügung erhob die Ehefrau (im Folgenden auch Berufungsklägerin und Mutter)

mit Eingabe vom 5. August 2021 form- und fristgerecht Berufung. Sie stellt die

folgenden Rechtsbegehren:

1. Es seien die Ziff. 1, 2 und 4 der

angefochtenen Verfügung aufzuheben und wie folgt abzuändern:

1. Der Beklagte und Vater wird

verpflichtet, an den Unterhalt der beiden volljährigen Kinder C.___ (geb. 1997)

und D.___ (geb. 2002) die folgenden monatlichen und monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

Erste Phase:

rückwirkend per 1. September 2020 – 30. November 2020: je CHF 1'210.00

Zweite Phase:

01. Dezember 2020 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens je CHF

1'005.00.

Hinzu kommen jeweils die

Ausbildungszulagen, welche die Klägerin und Mutter zu beziehen berechtigt und

verpflichtet ist (derzeit bezieht sie Ausbildungszulagen von je

CHF 250.00).

2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin

und Mutter keinen Unterhalt für die Kinder C.___ und D.___ zu bezahlen hat.

Hinzu kommen jeweils die

Ausbildungszulagen, welche die Klägerin und Mutter zu beziehen berechtigt und

verpflichtet ist (derzeit bezieht sie Ausbildungszulagen von je

CHF 250.00).

3. …

4. Der jeweilige Arbeitgeber bzw. die

jeweilige Arbeitslosenkasse von B.___, wird mit Wirkung ab sofort bis auf

Widerruf durch das Gericht längstens aber bis Juni 2022 gerichtlich

angewiesen, vom jeweiligen monatlichen Einkommen den Betrag von CHF 2’010.00

zuzüglich allfällig von ihm bezogener Ausbildungszulagen für die Tochter D.___ oder

den Sohn C.___ in Abzug zu bringen und zu Handen der Ehefrau, A.___, auf deren

Konto IBAN [...] bei der [...] zu überweisen. Diese Anweisung wird verbunden

mit dem Hinweis auf das Risiko der Doppelbezahlung im Falle der Nichtbefolgung.

2. Eventualiter sei die angefochtene

Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzugeben.

3. Es sei der Berufungsklägerin die

umfassende unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichts- und Anwaltskosten zu

gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als sein unentgeltlicher

Rechtsbeistand.

4. Unter o/e Kostenfolge zulasten des

Berufungsbeklagten

3.2 Der Ehemann und

Berufungsbeklagte liess sich mit Eingabe vom 19. August 2021 ebenfalls frist-

und formgerecht vernehmen. Er stellt die folgenden Anträge:

1. Es sei auf die Berufung mangels

Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.

2. In Bestätigung des angefochtenen

Entscheids der Vorinstanz sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen.

3. Es sei dem Berufungsbeklagten die

integrale unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als

Rechtsbeistand zu gewähren.

4. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der

Berufungsklägerin.

4. Die Streitsache ist

spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann

darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Vorderrichterin hat in der Begründung

der Verfügung ausgeführt, der Ehemann habe am 25. August 2020 beantragt, dass die

mit Verfügung vom 5. April 2018 für die beiden mündigen Kinder C.___ (geb.

1997) und D.___ (geb. 2002) festgelegten Unterhaltsbeiträge ersatzlos

aufzuheben, eventuell neu festzulegen seien, sofern die Kinder eine

Einverständniserklärung abgäben und eine Prozessstandschaft der Mutter

entstehe. Diese habe die Einverständniserklärungen am 26. Oktober 2020

eingereicht. Sie beantrage, dass der Antrag auf Aufhebung der

Unterhaltsbeiträge für die Tochter D.___ abzuweisen sei. Sie beantrage die

Unterhaltsbeiträge für die Tochter D.___ neu auf CHF 1'120.00 und für den Sohn C.___

auf CHF 1'410.00 pro Monat festzusetzen.

Die Vorderrichterin führte aus, es

rechtfertige sich, die Unterhaltsbeiträge in zwei Phasen festzusetzen. Die

erste Phase laufe ab 25. August 2020 (Datum Einreichung des Abänderungsantrags)

und die zweite ab dem 1. Dezember 2020, da der Ehemann in diesem Zeitpunkt

arbeitslos geworden sei.

Des Weiteren hielt die Vorderrichterin das

Einkommen sämtlicher Familienmitglieder und ihren Bedarf fest. Sie wies darauf

hin, dass grundsätzlich beide Eltern gegenüber ihren Kindern

unterhaltspflichtig seien und zwar im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit. Da

beide Ehegatten in der Lage seien, ihren eigenen Bedarf zu decken, seien

gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge geschuldet.

Weil der Ehemann in der Vergangenheit

seiner Unterhaltspflicht nicht oder nur schleppend nachgekommen sei, ordnete sie

antragsgemäss eine Schuldneranweisung an.

2.1

Die Berufungsklägerin rügt

unter dem Titel unrichtige Rechtsanwendung, dass sie von der Vorderrichterin verpflichtet

worden sei, sich ebenfalls am Unterhalt der volljährigen Kinder zu beteiligen.

Sowohl die Kinder als auch sie selber hätten nur Unterhaltsbeiträge zulasten

des Ehemannes (Berufungsbeklagter und Vater), nicht jedoch zu ihren Lasten

verlangt. Gemäss geltender Rechtsprechung gelte für den Mündigenunterhalt die

Dispositions- und Verhandlungsmaxime. Die Vorderrichterin hätte daher nicht

über ihre Anträge hinaus auch sie zu Unterhalt verpflichten dürfen. Ziffer 2

der Verfügung der Vorinstanz sei daher aufzuheben.

Sie rügt weiter, die Vorinstanz habe im

Übrigen den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie in der Bedarfsberechnung

bei allen Beteiligten verschiedene Positionen falsch berücksichtigt habe. Darauf

ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

2.2

Der Berufungsbeklagte

macht im Wesentlichen geltend, so wie er es verstanden habe, gehe es der

Berufungsklägerin letztlich darum, dass die von der Vorinstanz verfügten

Unterhaltsbeiträge für die beiden mündigen Kinder erhöht würden und sie nicht

verpflichtet werde, deren Manko zu übernehmen. Letztes sei wohl auch nicht die

Absicht der Vorinstanz, die lediglich festgestellt habe, dass das Manko de

facto von der Mutter zu tragen wäre. Eine konkrete Unterhaltsverpflichtung sei

daraus nicht abzuleiten. Da die Berufungsklägerin somit ganz offensichtlich

keine finanzielle Verbesserung für ihre erwachsenen Kinder, sondern nur ihre

eigene finanzielle Entlastung herbeiführen wolle, bestehe zudem ein eklatanter

Interessenskonflikt, der es ihr verunmögliche, die Interessen der Kinder in diesem

Verfahren zu vertreten. Auf die Stellungnahme des Berufungsklägers zu den

einzelnen Positionsrügen der Berufungsklägerin wird ebenfalls im Rahmen der

konkreten Berechnung eingegangen.

3.

Gemäss Art. 276 Abs. 2

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 220) sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder Elternteil

nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen

insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und

Kindesschutzmassnahmen. Die Unterhaltspflicht dauert bis zur Volljährigkeit des

Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern,

soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen

Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise

abgeschlossen ist (Art. 277 ZGB). Diese Regelung betont die der

Unterhaltspflicht vorgehende Eigenverantwortung des Kindes (Urteil des

Bundesgerichts 5C.150/2005 E. 4.4.1 in FamPra.ch 2006 S. 480, vgl. auch BGE 142 V 226 E- 71 und Urteil des Bundesgericht 5A_97/2017 E. 9.1).

Sobald das Kind volljährig geworden ist,

entfallen die elterlichen Betreuungspflichten und der Unterhalt ist im

Verhältnis der in jenem Zeitpunkt gegebenen Leistungsfähigkeit der Eltern zu

tragen (BGE 147 III 265 E. 7.3 und 8.5, 146 III 169 E. 4.2.2.2 und 132 III 209

E. 2.3 und weitere Verweise). Die vorhandene Arbeitskapazität ist umfassend

auszuschöpfen. Dies ist ein allgemeiner Grundsatz im Unterhaltsrecht (BGE 128 III 4 E. 4a; 137 III 118 E. 2.3; 143 III E. 3.2). Die volljährigen Kinder haben

im Rahmen der Unterhaltsfestsetzung nach Massgabe der zweistufigen Methode

ausschliesslich Anspruch darauf, dass ihr familienrechtliches Existenzminimum

gedeckt wird (BGE 147 III E. 7.2, Urteil des Bundesgerichts 5A_1072/2020 E.

8.4). In eherechtlichen Verfahren sind über volljährige Kinder grundsätzlich keine

Anordnungen zu treffen. Sie sind von den eherechtlichen Verfahren der Eltern

nicht (mehr) direkt betroffen. Eine Ausnahme besteht bei Unterhaltsansprüchen

von Kindern die volljährig werden, während das Scheidungsverfahren beim Gericht

hängig ist (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Das zur Zeit der Einleitung des

Scheidungsverfahren bereits volljährige Kind kann dagegen seine Ansprüche nicht

durch einen Elternteil im Rahmen des Scheidungsverfahrens geltend machen lassen

(vgl. BGE 129 III 55 E. 3.1.3 – 3.1.4). Es muss seine Ansprüche in einem separaten

Verfahren einklagen.

4.1

Die Ehefrau leitete

das vorliegende Scheidungsverfahren am 22. Januar 2018 ein und beantragte

Unterhaltsbeiträge für sich und die zu diesem Zeitpunkt noch minderjährige

Tochter (geb. 2002). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 5. April 2018

einigten sich die Parteien auf einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 350.00

für die Ehefrau und einen solchen von CHF 1'950.00 für die Tochter.

4.2

Der Sohn (geb. 1997)

war im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens der Parteien bereits 21

Jahre alt und folglich nicht darin involviert. Richtigerweise hielt die

Gerichtstatthalterin in der Verfügung über die vorsorglichen Massnahmen vom 5. April

2018.

daher lediglich fest, dass der Vater bei seiner Bereitschaft zur weiteren

Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags von monatlich CHF 500.00 an den Sohn

behaftet werde.

Der Sohn kann nach dem oben gesagten im

Ehescheidungsverfahren der Eltern weder selbst, noch durch die Mutter als

Prozesstandschafterin Unterhaltsbeiträge geltend machen. Der Berufungsbeklagte

hat in der Berufungsantwort jedoch darauf verzichtet, die Aufhebung dieser

Verfügung zu verlangen. Er hat lediglich beantragt, dass auf die Berufung

dagegen nicht einzutreten bzw. diese abzuweisen sei. Mithin akzeptiert er die

von der Vorderrichterin festgesetzten Unterhaltsbeiträge für den Sohn. Der

Vater ist bei seinem Zugeständnis zu behaften. Es fehlt auch beim

Berufungsgericht die Zuständigkeit zur Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags an

den volljährigen Sohn im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens. Auf den Berufungsantrag

der Ehefrau auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrags an den Sohn wird deshalb nicht

eingetreten.

5.1

Zu behandeln ist

dagegen die Berufung der Ehefrau gegen den von der Vorderrichterin

festgesetzten Unterhaltsbeitrag für die Tochter. Sie weist vorab darauf hin,

dass die Tochter lediglich gegen den Vater Unterhaltsansprüche stelle, weshalb

die Vorderrichterin sie (die Mutter) nicht ohne entsprechenden Antrag ebenfalls

zu Unterhaltsbeiträgen hätte verpflichten dürfen.

5.2

Sobald das Kind

volljährig geworden ist, entfallen die elterlichen Betreuungspflichten. Die

Pflicht der Eltern zur Unterstützung des Kindes konzentriert sich dann auf

einen finanziellen Beitrag an dessen Lebensunterhalt. Dazu sind beide Eltern im

Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gleichermassen verpflichtet,

womit kein Grund mehr besteht, den Barunterhalt anders als entsprechend der

Leistungsfähigkeit auf die Eltern zu verteilen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3 und

8.5, 146 III 169 E. 4.2.2.2 und 132 III 209 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts

5A_513/2020 E. 5.4 f. und weitere Verweise). Die vorhandene Arbeitskapazität

ist umfassend auszuschöpfen. Dies ist im Unterhaltsrecht ein allgemeiner

Grundsatz (BGE 128 III 4 E. 4a; 137 III 118 E. 2.3; 143 III 233 E. 3.2).

Der Schluss der Vorderrichterin, dass

sich (bei gegebener Leistungsfähigkeit) auch die Mutter am Unterhalt der

volljährigen Tochter zu beteiligen habe, ist materiell richtig. Dass die

Tochter, vertreten durch die Mutter, vorliegend ausschliesslich gegenüber dem

Vater Unterhaltsansprüche geltend macht, ändert gemäss der zitierten

Bundesgerichtspraxis nichts am Umfang der Unterhaltspflicht des in Anspruch

genommenen Vaters, der gemeinsam mit der von Gesetzes wegen ebenfalls

verpflichteten Mutter anteilig haftet.

5.3

Die Berufungsklägerin

hält dafür, dass die Vorderrichterin sie bei dieser Sachlage nicht (ebenfalls)

hätte zu Unterhaltsbeiträgen an die Tochter verpflichten dürfen und verlangt

aus diesem Grund die Aufhebung von Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung. Sie beruft

sich darauf, dass für den Volljährigenunterhalt die Verhandlungs- und

Dispositionsmaxime gelte, weshalb die Vorderrichterin nicht über die Anträge

der Tochter hätte hinausgehen dürfen.

Es ist bis dato umstritten, welche

Maximen bei der Geltendmachung von Volljährigenunterhalt gelten (vgl.

Bachofner/Pesenti: Aktuelle Fragen zum Unterhaltsprozess von Volljährigen;

erschienen in FamPra 3/2016, S. 619 ff.). Einige Kantone wie z.B.

Basel-Landschaft und Zürich (vgl. Oger ZH NC18001 vom 17. Oktober 2018 E. II.2,

ZR 114/2015 Nr. 77 S. 297 ff., KG BL 400 20 57 vom 9. Juni 2020) wenden die

Verhandlungs- und die Dispositionsmaxime an. Andere, wie z.B. St. Gallen und

Freiburg (vgl. FO.2018.4 vom 11. Dezember 2020, TC/FR vom 5.3.2020, 101 2019

196.

E. 1.2) halten dafür, dass die Offizialmaxime auch bei der Geltendmachung

von Volljährigenunterhalt gelte. Das Bundesgericht hat diese Frage noch nicht

endgültig entschieden. Im Urteil 5A_524/2017 E. 3.2.2 hat es immerhin

festgehalten, dass es nicht willkürlich sei, auch auf den Unterhaltsbeitrag des

während des Verfahrens volljährig gewordenen Kindes die Offizialmaxime

anzuwenden. De lege ferenda soll Art. 295 ZPO mit einem Absatz 2 dahingehend

ergänzt werden, dass das vereinfachte Verfahren explizit auch auf den Volljährigenunterhalt

Anwendung finden soll. Dann ist klar, dass auch die Verfahrensgrundsätze von

Art. 296 ZPO für den Volljährigenunterhalt gelten (vgl. Botschaft zur Änderung

der Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2020 2766 ff.).

5.4

Vorliegend kann offengelassen

werden, welche Prozessmaximen beim Volljährigenunterhalt zur Anwendung kommen.

Jedenfalls liegt es im Ermessen der Klägerin gegen wen sie ihren Anspruch

geltend machen will (vgl. Myriam A. Gehri in Spühler, Tenchio, Infanger [Hrsg].

Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., N. 26 zu Art. 58

ZPO). Dem volljährigen Kind ist es folglich unbenommen, nur gegen einen

Elternteil Ansprüche geltend zu machen. Es muss nicht zwingend gegen beide

Eltern gleichzeitig Ansprüche geltend machen. Im Einzelfall kann sich auch ein

gerichtliches Verfahren gegen einen Elter erübrigen, weil das Kind z.B. mit

diesem bereits eine Unterhaltsvereinbarung abgeschlossen hat oder weil es, wie

hier, im Haushalt der Mutter lebt, die das verbleibende Manko de facto ohnehin (mit-)trägt.

Ziffer 2 der Verfügung der Amtsgerichtstatthalterin vom 4. Mai 2021 ist daher

aufzuheben.

6.

Die Berufungsklägerin

macht geltend, die Pensenreduktion des Ehemannes auf 90 % sei nicht

einvernehmlich erfolgt, weshalb ihm ein 100 % Pensum anzurechnen sei. Es ist

zutreffend, dass die Vorderrichterin in der, der Verfügung beigelegten Berechnung

fälschlicherweise ein 100 % Pensum des Ehemannes deklarierte. Dabei handelt es

sich offenbar um ein Versehen. Dieses hat sich nicht auf die Berechnung

ausgewirkt. In der Begründung der Verfügung hat die Vorderrichterin zu den

Erwerbspensen ausgeführt, beide Ehegatten hätten gesundheitliche Probleme.

Dennoch sei beiden grundsätzlich ein 100 % Pensum zumutbar. Da die Parteien

ihren Bedarf und denjenigen der volljährigen Kinder decken könnten, verzichtete

sie darauf, ihnen ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Weiter wies sie

darauf hin, dass sich beide Parteien weiterhin um eine Vollzeitstelle zu

bemühen hätten (Ziff. 3 der Begründung der Verfügung). Mit diesen Ausführungen der

Vorderrichterin setzt sich die Berufungsklägerin überhaupt nicht auseinander.

Ihre Vorbringen bleiben appellatorisch womit die Berufung in diesem Punkt

ungenügend begründet ist. Es handelt sich im Übrigen um einen

Ermessensentscheid der Vorderrichterin. Sie hat ihr Vorgehen nachvollziehbar

begründet. Ein Ermessensfehler ist nicht ersichtlich.

7.1

Die Vorderrichterin

hat den Bedarf sämtlicher Familienmitglieder festgestellt. Die

Berufungsklägerin will für die Tochter einen Grundbetrag von CHF 850.00 pro

Monat (anstatt CHF 600.00) angerechnet haben. Sinngemäss macht sie in diesem

Zusammenhang falsche Rechtsanwendung geltend. Sie beruft sich darauf, dass der

Unterhaltsbeitrag den konkreten Bedürfnissen des Kindes zu entsprechen habe. Was

sie damit in Bezug auf den Grundbetrag des volljährigen Kindes sagen will, ist

unklar. Die Berufungsklägerin legt auch nicht dar, worin die spezifischen

Bedürfnisse der Tochter liegen. Volljährige Kinder in Ausbildung haben gemäss

aktueller bundesgerichtlicher Praxis ohnehin maximal Anspruch auf Deckung ihres

familienrechtlichen Bedarfs (statt vieler BGE 147 III 265 E. 7.2).

Unklar ist auch, was die

Berufungsklägerin mit ihrem Verweis auf die offenbar im Kanton Thurgau geltende

Praxis sagen will. Ein Grundbetrag von CHF 850.00, wie ihn die

Berufungsklägerin für die mündige Tochter einfordert, ist in den

SchKG-Richtlinien (vgl. Richtlinien für die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG, Ziffer

I; herausgegeben von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der

Schweiz vom 1.7.2009; SchKG-Richtlinien) nicht vorgesehen. Sie scheint sich

dabei auf den Grundbetrag von CHF 1'700.00 zu beziehen. Dieser gilt für ein

Ehepaar, zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Personen, ein Paar

mit Kindern oder eines Partners einer kinderlosen, kostensenkenden

Wohn-/Lebensgemeinschaft, wenn der Partner ebenfalls über Einkommen verfügt. Das

alles trifft auf ein volljähriges Kind in Ausbildung, das im Haushalt eines

Elters lebt und keinen Beitrag an die Haushaltskosten leistet, offensichtlich nicht

zu. Allein das Erreichen der Volljährigkeit hat auch keinen Einfluss auf die

wirtschaftliche Situation (vgl. ZKREK.2000.384 E. 11.a.).

Der Grundbetrag von CHF 1'700.00 gilt für

zwei Personen. Auf den vorliegenden Fall übertragen würde das bedeuten, dass

der Grundbetrag von CHF 1'700.00 für Mutter und Tochter eingesetzt werden

müsste. Das wäre nicht im Sinn der Berufungsklägerin und ihrer Tochter, für die

die Vorderrichterin Grundbeträge von CHF 1'350.00 (Mutter) und CHF 600.00

(Tochter) eingesetzt hat. Der Grundbetrag von CHF 1'350.00 gilt gemäss

SchKG-Richtlinien für einen alleinerziehenden Schuldner. Mit Erreichen der

Volljährigkeit der Tochter, ist die Erziehungsaufgabe der Mutter weggefallen,

so dass sie streng genommen nicht mehr als «erziehend» gilt. Vor diesem

Hintergrund ist das Vorgehen der Vorderrichterin in Bezug auf den Grundbetrag

der Tochter jedenfalls nicht zu beanstanden.

7.2

Weiter macht die

Berufungsklägerin im Berufungsverfahren Wohn-Nebenkosten von «mindestens» CHF

600.00

geltend. Vorinstanzlich hatte sie solche von CHF 800.00 veranschlagt.

Sie führt aus, neben den direkten Betriebskosten fielen regelmässig kleinere

und grössere Reparaturen an ihrer Liegenschaft an, auch sei dringend eine

Sanierung von Dach und Fassade erforderlich. Sie verweist in diesem

Zusammenhang auf ihre Eingabe vom 21. Juni 2020 bei der Vorinstanz. In der betreffenden

Sammelurkunde sind gemäss Eingabe bei der Vorinstanz der Hypothekarzins, die

Heiz-, Strom-, Wasser- und Abwasserkosten, Versicherungen etc. aufgeführt und

teilweise belegt.

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum die Basis für die

Dispositiv

Bedarfsberechnung (BGE 147 III 265 E. 7.1). Demnach sind bei den Wohnkosten der

Hypothekarzins ohne Amortisation, die öffentlichrechtlichen Abgaben und die

durchschnittlichen Unterhaltskosten zu berücksichtigen (SchKG-Richtlinien Ziff.

II). Grössere Renovationen gehören nicht dazu, ebenso wenig wie Neuinstallationen,

a.o. Unterhalt, Rückstellungen und Sachversicherungen, die nicht die

Liegenschaft an sich betreffen. Dass die so definierten Nebenkosten höher sind als

die von der Vorderrichterin veranschlagten CHF 400.00/Monat, legt die Berufungsklägerin

nicht rechtsgenüglich dar. Es ist auch nicht Aufgabe des Berufungsgerichts in

früheren Eingaben der Berufungsklägerin nach allfälligen Berufungsgründen zu suchen.

7.3.1 Die

Berufungsklägerin rügt weiter, dass die Vorderrichterin beim Ehemann zu Unrecht

einen Betrag für die Steuern berücksichtigt habe, zumal er diese seit Jahren

nicht bezahlt habe. Gemäss BGE 147 III 265 E. 7.2 hat derjenige der

Volljährigenunterhalt schuldet grundsätzlich Anspruch auf seinen

familienrechtlichen Bedarf, wozu u.a. die Steuern gehören. Volljährigenunterhalt

ist nur geschuldet, wenn darüber hinaus Mittel vorhanden sind. Wofür der

Pflichtige die ihm zustehenden Mittel verwendet, ist im Rahmen der

Unterhaltsberechnung grundsätzlich nicht zu prüfen. Für die

Unterhaltsberechnung ist es irrelevant, ob der Berufungsbeklagte seine Steuern

in der nähren Vergangenheit bezahlt hat oder nicht. Die Vorderrichterin hat die

Steuern zu Recht im Bedarf des Ehemannes berücksichtigt.

7.3.2 Die

Berufungsklägerin macht in diesem Zusammenhang ebenfalls geltend, die

Vorderrichterin habe ihre Steuerbelastung zu tief geschätzt. Diese betrage

monatlich CHF 325.00 und nicht CHF 140.00 wie die Vorderrichterin berechnet

habe. Es fällt auf, dass sie bei ihrer Berechnung den Grundtarif

(Berufungsbeil. 3) anwendet. Da sie mit ihren volljährigen Kindern

zusammenlebt, die sich in der Berufungsausbildung befinden und sie einen Abzug

gemäss § 43 Abs. 1 lit. a Steuergesetz (StG; BGS 614.11) machen kann, kommt der

Splittingtarif zur Anwendung. Bei Anwendung dieses Tarifs ist das monatliche

Steuerbetreffnis bei einem satzbestimmenden Einkommen von CHF 33'100.00 pro

Jahr, von dem die Berufungsklägerin ausgeht, nicht höher als von der

Vorderrichterin zugestanden.

8.1 Die Eltern haben sich

entsprechend ihrer finanziellen Leistungskraft, sprich entsprechend dem

verfügbaren Überschuss über den familienrechtlichen Bedarf, anteilig am

Unterhalt der volljährigen Tochter zu beteiligen. Aus diesem Grund ist im

vorliegenden Verfahren auch die Leistungsfähigkeit der Berufungsklägerin

festzustellen, obwohl die Tochter keinen Unterhaltsanspruch gegen sie geltend

macht.

Der Berufungsbeklagte erzielte bis November

2020 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'525.00 und ab Dezember ein

solches von CHF 4'671.00. Sein familienrechtlicher Bedarf beläuft sich auf CHF

3'496.00 pro Monat in der ersten Phase und auf CHF 3'137.00 in der zweiten. Da

er Anspruch darauf hat, dass dieses gewahrt bleibt, verbleibt für allfällige

Unterhaltsbeiträge an die volljährigen Kinder ein Betrag von CHF 2'029.00 in

der ersten Phase bzw. CHF 1'534.00 in der zweiten.

Die Ehefrau erzielt derzeit ein

monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'785.00 (beide Phasen) und hat einen Bedarf

von CHF 2’794.00 pro Monat. Ihr Überschuss beläuft sich auf CHF 991.00.

8.2 Der Vater hat entsprechend

seiner Finanzkraft in der ersten Phase 67 % und in der zweiten Phase 61 % des ungedeckten

Bedarfs der volljährigen Tochter auszugleichen. Der Bedarf der Tochter beläuft

sich unbestrittenermassen auf CHF 1'292.00. Anspruch auf einen

Überschussanteil, wie ihn ihr die Vorderrichterin zugestanden hat, hat sie nach

der neueren bundesgerichtlichen Praxis nicht, da sie nur den

familienrechtlichen Bedarf beanspruchen kann. Das Einkommen der Tochter

beschränkt sich auf eine Ausbildungszulage von CHF 250.00, womit ungedeckter

Aufwand von CHF 1'042.00 verbleibt. Das ergibt rechnerisch einen monatlichen

Unterhaltsanspruch Tochter von CHF 699.00 in der ersten Phase und CHF 636.00 in

der zweiten Phase. Da der unterhaltspflichtige Vater keine Berufung erhoben

hat, bleibt es bei den vorinstanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen. Die

Berufung ist daher in diesem Punkt abzuweisen.

III.

1. Beide Parteien haben

einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege auch für das Berufungsverfahren

gestellt. Die Gesuche können aufgrund der aktuellen finanziellen Verhältnisse

bewilligt werden. Rechtsanwalt Roland Müller wird als unentgeltlicher

Rechtsbeistand der Berufungsklägerin und Rechtsanwalt Lorenz Altenbach als

unentgeltlicher Rechtsbeistand des Berufungsbeklagten eingesetzt.

2.1 Gemäss Art. 106 ZPO

sind i.d.R. die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Vorliegend gibt es keinen Grund davon abzuweichen. Die Berufungsklägerin ist

weitgehend unterlegen. Die vorgenommene Korrektur ist rein formell. Materiell

wirkt sie sich nicht aus. Aus diesem Grund sind ihr die gesamten Kosten des

Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

2.2. Bei diesem Ausgang

des Verfahren hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten eine

Parteientschädigung zu bezahlen. Rechtsanwalt Lorenz Altenbach macht für die

Berufungsantwort einen Aufwand von 10.17 Stunden geltend. Soweit er dabei

Aufwand geltend macht, der vor der Zustellung der Berufung angefallen ist, kann

dieser nicht dem Berufungsverfahren zugerechnet werden. Sodann ist die

Versendung von Orientierungskopien reiner Kanzleiaufwand, der nicht zusätzlich

honoriert wird, sondern im Anwaltshonorar enthalten ist. Insgesamt scheint ein

Aufwand von total 8,67 Stunden als angemessen. Unerklärlich hoch sind die

Auslagen in der Höhe von CHF 158.00, wobei v.a. die Anzahl der Fotokopien nicht

nachvollzogen werden kann. Die Auslagen werden ermessensweise auf CHF 70.00

gekürzt. Die amtliche Kostennote wird folglich auf total CHF 1'760.00

festgesetzt. Ein Nachzahlungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.

Der Rechtsvertreter der

Berufungsklägerin hat keine detaillierte Kostennote eingereicht. Er macht einen

Aufwand von total 11 Stunden geltend. Dazu ist festzustellen, dass die Prüfung

des erstinstanzlichen Dispositivs zum vorinstanzlichen Verfahren gehört. Blosse

Sekretariatsarbeiten können, wie erwähnt, nicht abgerechnet werden, da solches

im Anwaltshonorar enthalten ist. Die geltend gemachten Auslagen sind nicht zu

beanstanden. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege werden praxisgemäss CHF

180.00 pro Stunde entschädigt (vgl. § 158 Abs. 3 Gebührentarif, BGS 615.11).

Die Kostennote von Rechtsanwalt Roland Müller wird folglich für 9.5 Stunden à

CHF 180.00 und Auslagen von CHF 69.00, auf total CHF 1'916.00 inkl. 7,7 %

MWSt., festgesetzt.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

beider Parteien werden die Kostennoten durch den Staat Solothurn bezahlt.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald

die Parteien zur Rückzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Der

Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Roland Müller wird auf CHF 204.65

festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen

und Ziffern 1 und 2 der Verfügung der Amtsgerichtstatthalterin von Dorneck-Thierstein

vom 4. Mai 2021 werden aufgehoben.

2. Ziffer 1 lautet neu wie folgt:

Der Beklagte und Vater

wird verpflichtet, der volljährigen Tochter D.___ (geb. 2002) die folgenden

monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

1. Phase: rückwirkend

per 01. September 2020 – 30. November 2020: CHF 850.00

2. Phase: 01. Dezember

2020 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens: CHF 700.00.

Hinzu kommen jeweils die

Ausbildungszulagen, welche der Beklagte und Vater zu beziehen berechtigt und

verpflichtet ist (derzeit bezieht die Klägerin und Mutter Ausbildungszulagen

von je CHF 250.00).

Der Beklagte und Vater

wird bei seiner Zusage behaftet, dem volljährigen Sohn C.___ (geb. 1997) die

folgenden monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu

bezahlen:

1. Phase: rückwirkend

per 01. September 2020 – 30. November 2020: CHF 850.00

2. Phase: 01. Dezember

2020 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens: CHF 700.00.

Hinzu kommen jeweils die

Ausbildungszulagen, welche der Beklagte und Vater zu beziehen berechtigt und

verpflichtet ist (derzeit bezieht die Klägerin und Mutter Ausbildungszulagen

von je CHF 250.00).

3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

4. Die Gerichtkosten von CHF 1'000.00

werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der

Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. A.___ hat B.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Lorenz Altenbach, für das Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 1'760.00 zu bezahlen.

Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Lorenz Altenbach eine

Entschädigung von CHF 1'760.00 und Rechtsanwalt Roland Müller eine solche von

CHF 1'916.00 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage

sind (Art. 123 ZPO). Sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist, hat sie

Rechtsanwalt Roland Müller die Differenz zum vollen Honorar im Betrag von CHF

204.65 zu bezahlen (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel:

Der

Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller