ZKBER.2021.56
vorsorgliche Massnahmen
22. Dezember 2021Deutsch23 min
01. Dezember 2020 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens: je CHF 700.00
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 22. Dezember 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Präsident Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Müller,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Altenbach,
Berufungsbeklagter
betreffend vorsorgliche
Massnahmen
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien sind seit 1996
verheiratet. Aus der Ehe sind zwei mittlerweile volljährige Kinder
hervorgegangen. Seit dem 1. Januar 2016 leben die Ehegatten getrennt. Die
Trennungsfolgen regelten sie gütlich in einer Vereinbarung, die am 3. März 2016
vom Gerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein genehmigt wurde.
2. Am 22. Januar 2018 leitete die
Ehefrau beim Richteramt Dorneck-Thierstein das Ehescheidungsverfahren ein. Am
4. Mai 2021 regelte die Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein in
Abänderung der Verfügung vom 3. März 2016 die Unterhaltsbeiträge für die beiden
volljährigen Kinder neu wie folgt:
1. Der Beklagte und Vater wird
verpflichtet, an den Unterhalt der beiden volljährigen Kinder C.___ (geb. 1997)
und D.___ (geb. 2002) die folgenden monatlichen und monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
1. Phase:
rückwirkend per 01. September 2020 – 30. November 2020: je CHF 850.00
2. Phase:
01. Dezember 2020 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens: je CHF 700.00
Hinzu kommen
jeweils die Ausbildungszulagen, welche der Beklagte und Vater zu beziehen
berechtigt und verpflichtet ist (derzeit bezieht die Klägerin und Mutter
Ausbildungszulagen von je CHF 250.00).
2. Es wird festgestellt, dass sich die Klägerin
und Mutter ebenfalls am Unterhalt für die beiden volljährigen Kinder C.___ und D.___
zu beteiligen hat und zwar in folgendem Umfang:
1. Phase: rückwirkend per 01. September 2020 – 30. November 2020: je
CHF 300.00
2. Phase: 01. Dezember
2020 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens: je CHF 400.00
Hinzu kommen jeweils die
Ausbildungszulagen, welche die Klägerin und Mutter zu beziehen berechtigt und
verpflichtet ist (derzeit bezieht sie Ausbildungszulagen von je
CHF 250.00).
3. Es wird festgestellt, dass sich die
Ehegatten rückwirkend per 01. September 2020 und für die weitere Dauer des
Scheidungsverfahrens gegenseitig keinen Unterhalt schulden.
4. Der jeweilige Arbeitgeber bzw. die
jeweilige Arbeitslosenkasse von B.___, wird mit Wirkung ab sofort bis auf
Widerruf durch das Gericht längstens aber bis Juni 2022 gerichtlich
angewiesen, vom jeweiligen monatlichen Einkommen den Betrag von CHF 1'400.00
zuzüglich allfällig von ihm bezogener Ausbildungszulagen für die Tochter D.___ oder
den Sohn C.___ in Abzug zu bringen und zu Handen der Ehefrau, A.___, auf deren
Konto IBAN [...] zu überweisen.
Diese Anweisung wird
verbunden mit dem Hinweis auf das Risiko der Doppelbezahlung im Falle der
Nichtbefolgung.
5. ….
3.1 Gegen die begründete
Verfügung erhob die Ehefrau (im Folgenden auch Berufungsklägerin und Mutter)
mit Eingabe vom 5. August 2021 form- und fristgerecht Berufung. Sie stellt die
folgenden Rechtsbegehren:
1. Es seien die Ziff. 1, 2 und 4 der
angefochtenen Verfügung aufzuheben und wie folgt abzuändern:
1. Der Beklagte und Vater wird
verpflichtet, an den Unterhalt der beiden volljährigen Kinder C.___ (geb. 1997)
und D.___ (geb. 2002) die folgenden monatlichen und monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Erste Phase:
rückwirkend per 1. September 2020 – 30. November 2020: je CHF 1'210.00
Zweite Phase:
01. Dezember 2020 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens je CHF
1'005.00.
Hinzu kommen jeweils die
Ausbildungszulagen, welche die Klägerin und Mutter zu beziehen berechtigt und
verpflichtet ist (derzeit bezieht sie Ausbildungszulagen von je
CHF 250.00).
2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin
und Mutter keinen Unterhalt für die Kinder C.___ und D.___ zu bezahlen hat.
Hinzu kommen jeweils die
Ausbildungszulagen, welche die Klägerin und Mutter zu beziehen berechtigt und
verpflichtet ist (derzeit bezieht sie Ausbildungszulagen von je
CHF 250.00).
3. …
4. Der jeweilige Arbeitgeber bzw. die
jeweilige Arbeitslosenkasse von B.___, wird mit Wirkung ab sofort bis auf
Widerruf durch das Gericht längstens aber bis Juni 2022 gerichtlich
angewiesen, vom jeweiligen monatlichen Einkommen den Betrag von CHF 2’010.00
zuzüglich allfällig von ihm bezogener Ausbildungszulagen für die Tochter D.___ oder
den Sohn C.___ in Abzug zu bringen und zu Handen der Ehefrau, A.___, auf deren
Konto IBAN [...] bei der [...] zu überweisen. Diese Anweisung wird verbunden
mit dem Hinweis auf das Risiko der Doppelbezahlung im Falle der Nichtbefolgung.
2. Eventualiter sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzugeben.
3. Es sei der Berufungsklägerin die
umfassende unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichts- und Anwaltskosten zu
gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als sein unentgeltlicher
Rechtsbeistand.
4. Unter o/e Kostenfolge zulasten des
Berufungsbeklagten
3.2 Der Ehemann und
Berufungsbeklagte liess sich mit Eingabe vom 19. August 2021 ebenfalls frist-
und formgerecht vernehmen. Er stellt die folgenden Anträge:
1. Es sei auf die Berufung mangels
Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.
2. In Bestätigung des angefochtenen
Entscheids der Vorinstanz sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen.
3. Es sei dem Berufungsbeklagten die
integrale unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als
Rechtsbeistand zu gewähren.
4. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der
Berufungsklägerin.
4. Die Streitsache ist
spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann
darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Vorderrichterin hat in der Begründung
der Verfügung ausgeführt, der Ehemann habe am 25. August 2020 beantragt, dass die
mit Verfügung vom 5. April 2018 für die beiden mündigen Kinder C.___ (geb.
1997) und D.___ (geb. 2002) festgelegten Unterhaltsbeiträge ersatzlos
aufzuheben, eventuell neu festzulegen seien, sofern die Kinder eine
Einverständniserklärung abgäben und eine Prozessstandschaft der Mutter
entstehe. Diese habe die Einverständniserklärungen am 26. Oktober 2020
eingereicht. Sie beantrage, dass der Antrag auf Aufhebung der
Unterhaltsbeiträge für die Tochter D.___ abzuweisen sei. Sie beantrage die
Unterhaltsbeiträge für die Tochter D.___ neu auf CHF 1'120.00 und für den Sohn C.___
auf CHF 1'410.00 pro Monat festzusetzen.
Die Vorderrichterin führte aus, es
rechtfertige sich, die Unterhaltsbeiträge in zwei Phasen festzusetzen. Die
erste Phase laufe ab 25. August 2020 (Datum Einreichung des Abänderungsantrags)
und die zweite ab dem 1. Dezember 2020, da der Ehemann in diesem Zeitpunkt
arbeitslos geworden sei.
Des Weiteren hielt die Vorderrichterin das
Einkommen sämtlicher Familienmitglieder und ihren Bedarf fest. Sie wies darauf
hin, dass grundsätzlich beide Eltern gegenüber ihren Kindern
unterhaltspflichtig seien und zwar im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit. Da
beide Ehegatten in der Lage seien, ihren eigenen Bedarf zu decken, seien
gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge geschuldet.
Weil der Ehemann in der Vergangenheit
seiner Unterhaltspflicht nicht oder nur schleppend nachgekommen sei, ordnete sie
antragsgemäss eine Schuldneranweisung an.
2.1
Die Berufungsklägerin rügt
unter dem Titel unrichtige Rechtsanwendung, dass sie von der Vorderrichterin verpflichtet
worden sei, sich ebenfalls am Unterhalt der volljährigen Kinder zu beteiligen.
Sowohl die Kinder als auch sie selber hätten nur Unterhaltsbeiträge zulasten
des Ehemannes (Berufungsbeklagter und Vater), nicht jedoch zu ihren Lasten
verlangt. Gemäss geltender Rechtsprechung gelte für den Mündigenunterhalt die
Dispositions- und Verhandlungsmaxime. Die Vorderrichterin hätte daher nicht
über ihre Anträge hinaus auch sie zu Unterhalt verpflichten dürfen. Ziffer 2
der Verfügung der Vorinstanz sei daher aufzuheben.
Sie rügt weiter, die Vorinstanz habe im
Übrigen den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie in der Bedarfsberechnung
bei allen Beteiligten verschiedene Positionen falsch berücksichtigt habe. Darauf
ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
2.2
Der Berufungsbeklagte
macht im Wesentlichen geltend, so wie er es verstanden habe, gehe es der
Berufungsklägerin letztlich darum, dass die von der Vorinstanz verfügten
Unterhaltsbeiträge für die beiden mündigen Kinder erhöht würden und sie nicht
verpflichtet werde, deren Manko zu übernehmen. Letztes sei wohl auch nicht die
Absicht der Vorinstanz, die lediglich festgestellt habe, dass das Manko de
facto von der Mutter zu tragen wäre. Eine konkrete Unterhaltsverpflichtung sei
daraus nicht abzuleiten. Da die Berufungsklägerin somit ganz offensichtlich
keine finanzielle Verbesserung für ihre erwachsenen Kinder, sondern nur ihre
eigene finanzielle Entlastung herbeiführen wolle, bestehe zudem ein eklatanter
Interessenskonflikt, der es ihr verunmögliche, die Interessen der Kinder in diesem
Verfahren zu vertreten. Auf die Stellungnahme des Berufungsklägers zu den
einzelnen Positionsrügen der Berufungsklägerin wird ebenfalls im Rahmen der
konkreten Berechnung eingegangen.
3.
Gemäss Art. 276 Abs. 2
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 220) sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder Elternteil
nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen
insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und
Kindesschutzmassnahmen. Die Unterhaltspflicht dauert bis zur Volljährigkeit des
Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern,
soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen
Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise
abgeschlossen ist (Art. 277 ZGB). Diese Regelung betont die der
Unterhaltspflicht vorgehende Eigenverantwortung des Kindes (Urteil des
Bundesgerichts 5C.150/2005 E. 4.4.1 in FamPra.ch 2006 S. 480, vgl. auch BGE 142 V 226 E- 71 und Urteil des Bundesgericht 5A_97/2017 E. 9.1).
Sobald das Kind volljährig geworden ist,
entfallen die elterlichen Betreuungspflichten und der Unterhalt ist im
Verhältnis der in jenem Zeitpunkt gegebenen Leistungsfähigkeit der Eltern zu
tragen (BGE 147 III 265 E. 7.3 und 8.5, 146 III 169 E. 4.2.2.2 und 132 III 209
E. 2.3 und weitere Verweise). Die vorhandene Arbeitskapazität ist umfassend
auszuschöpfen. Dies ist ein allgemeiner Grundsatz im Unterhaltsrecht (BGE 128 III 4 E. 4a; 137 III 118 E. 2.3; 143 III E. 3.2). Die volljährigen Kinder haben
im Rahmen der Unterhaltsfestsetzung nach Massgabe der zweistufigen Methode
ausschliesslich Anspruch darauf, dass ihr familienrechtliches Existenzminimum
gedeckt wird (BGE 147 III E. 7.2, Urteil des Bundesgerichts 5A_1072/2020 E.
8.4). In eherechtlichen Verfahren sind über volljährige Kinder grundsätzlich keine
Anordnungen zu treffen. Sie sind von den eherechtlichen Verfahren der Eltern
nicht (mehr) direkt betroffen. Eine Ausnahme besteht bei Unterhaltsansprüchen
von Kindern die volljährig werden, während das Scheidungsverfahren beim Gericht
hängig ist (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Das zur Zeit der Einleitung des
Scheidungsverfahren bereits volljährige Kind kann dagegen seine Ansprüche nicht
durch einen Elternteil im Rahmen des Scheidungsverfahrens geltend machen lassen
(vgl. BGE 129 III 55 E. 3.1.3 – 3.1.4). Es muss seine Ansprüche in einem separaten
Verfahren einklagen.
4.1
Die Ehefrau leitete
das vorliegende Scheidungsverfahren am 22. Januar 2018 ein und beantragte
Unterhaltsbeiträge für sich und die zu diesem Zeitpunkt noch minderjährige
Tochter (geb. 2002). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 5. April 2018
einigten sich die Parteien auf einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 350.00
für die Ehefrau und einen solchen von CHF 1'950.00 für die Tochter.
4.2
Der Sohn (geb. 1997)
war im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens der Parteien bereits 21
Jahre alt und folglich nicht darin involviert. Richtigerweise hielt die
Gerichtstatthalterin in der Verfügung über die vorsorglichen Massnahmen vom 5. April
2018.
daher lediglich fest, dass der Vater bei seiner Bereitschaft zur weiteren
Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags von monatlich CHF 500.00 an den Sohn
behaftet werde.
Der Sohn kann nach dem oben gesagten im
Ehescheidungsverfahren der Eltern weder selbst, noch durch die Mutter als
Prozesstandschafterin Unterhaltsbeiträge geltend machen. Der Berufungsbeklagte
hat in der Berufungsantwort jedoch darauf verzichtet, die Aufhebung dieser
Verfügung zu verlangen. Er hat lediglich beantragt, dass auf die Berufung
dagegen nicht einzutreten bzw. diese abzuweisen sei. Mithin akzeptiert er die
von der Vorderrichterin festgesetzten Unterhaltsbeiträge für den Sohn. Der
Vater ist bei seinem Zugeständnis zu behaften. Es fehlt auch beim
Berufungsgericht die Zuständigkeit zur Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags an
den volljährigen Sohn im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens. Auf den Berufungsantrag
der Ehefrau auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrags an den Sohn wird deshalb nicht
eingetreten.
5.1
Zu behandeln ist
dagegen die Berufung der Ehefrau gegen den von der Vorderrichterin
festgesetzten Unterhaltsbeitrag für die Tochter. Sie weist vorab darauf hin,
dass die Tochter lediglich gegen den Vater Unterhaltsansprüche stelle, weshalb
die Vorderrichterin sie (die Mutter) nicht ohne entsprechenden Antrag ebenfalls
zu Unterhaltsbeiträgen hätte verpflichten dürfen.
5.2
Sobald das Kind
volljährig geworden ist, entfallen die elterlichen Betreuungspflichten. Die
Pflicht der Eltern zur Unterstützung des Kindes konzentriert sich dann auf
einen finanziellen Beitrag an dessen Lebensunterhalt. Dazu sind beide Eltern im
Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gleichermassen verpflichtet,
womit kein Grund mehr besteht, den Barunterhalt anders als entsprechend der
Leistungsfähigkeit auf die Eltern zu verteilen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3 und
8.5, 146 III 169 E. 4.2.2.2 und 132 III 209 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts
5A_513/2020 E. 5.4 f. und weitere Verweise). Die vorhandene Arbeitskapazität
ist umfassend auszuschöpfen. Dies ist im Unterhaltsrecht ein allgemeiner
Grundsatz (BGE 128 III 4 E. 4a; 137 III 118 E. 2.3; 143 III 233 E. 3.2).
Der Schluss der Vorderrichterin, dass
sich (bei gegebener Leistungsfähigkeit) auch die Mutter am Unterhalt der
volljährigen Tochter zu beteiligen habe, ist materiell richtig. Dass die
Tochter, vertreten durch die Mutter, vorliegend ausschliesslich gegenüber dem
Vater Unterhaltsansprüche geltend macht, ändert gemäss der zitierten
Bundesgerichtspraxis nichts am Umfang der Unterhaltspflicht des in Anspruch
genommenen Vaters, der gemeinsam mit der von Gesetzes wegen ebenfalls
verpflichteten Mutter anteilig haftet.
5.3
Die Berufungsklägerin
hält dafür, dass die Vorderrichterin sie bei dieser Sachlage nicht (ebenfalls)
hätte zu Unterhaltsbeiträgen an die Tochter verpflichten dürfen und verlangt
aus diesem Grund die Aufhebung von Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung. Sie beruft
sich darauf, dass für den Volljährigenunterhalt die Verhandlungs- und
Dispositionsmaxime gelte, weshalb die Vorderrichterin nicht über die Anträge
der Tochter hätte hinausgehen dürfen.
Es ist bis dato umstritten, welche
Maximen bei der Geltendmachung von Volljährigenunterhalt gelten (vgl.
Bachofner/Pesenti: Aktuelle Fragen zum Unterhaltsprozess von Volljährigen;
erschienen in FamPra 3/2016, S. 619 ff.). Einige Kantone wie z.B.
Basel-Landschaft und Zürich (vgl. Oger ZH NC18001 vom 17. Oktober 2018 E. II.2,
ZR 114/2015 Nr. 77 S. 297 ff., KG BL 400 20 57 vom 9. Juni 2020) wenden die
Verhandlungs- und die Dispositionsmaxime an. Andere, wie z.B. St. Gallen und
Freiburg (vgl. FO.2018.4 vom 11. Dezember 2020, TC/FR vom 5.3.2020, 101 2019
196.
E. 1.2) halten dafür, dass die Offizialmaxime auch bei der Geltendmachung
von Volljährigenunterhalt gelte. Das Bundesgericht hat diese Frage noch nicht
endgültig entschieden. Im Urteil 5A_524/2017 E. 3.2.2 hat es immerhin
festgehalten, dass es nicht willkürlich sei, auch auf den Unterhaltsbeitrag des
während des Verfahrens volljährig gewordenen Kindes die Offizialmaxime
anzuwenden. De lege ferenda soll Art. 295 ZPO mit einem Absatz 2 dahingehend
ergänzt werden, dass das vereinfachte Verfahren explizit auch auf den Volljährigenunterhalt
Anwendung finden soll. Dann ist klar, dass auch die Verfahrensgrundsätze von
Art. 296 ZPO für den Volljährigenunterhalt gelten (vgl. Botschaft zur Änderung
der Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2020 2766 ff.).
5.4
Vorliegend kann offengelassen
werden, welche Prozessmaximen beim Volljährigenunterhalt zur Anwendung kommen.
Jedenfalls liegt es im Ermessen der Klägerin gegen wen sie ihren Anspruch
geltend machen will (vgl. Myriam A. Gehri in Spühler, Tenchio, Infanger [Hrsg].
Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., N. 26 zu Art. 58
ZPO). Dem volljährigen Kind ist es folglich unbenommen, nur gegen einen
Elternteil Ansprüche geltend zu machen. Es muss nicht zwingend gegen beide
Eltern gleichzeitig Ansprüche geltend machen. Im Einzelfall kann sich auch ein
gerichtliches Verfahren gegen einen Elter erübrigen, weil das Kind z.B. mit
diesem bereits eine Unterhaltsvereinbarung abgeschlossen hat oder weil es, wie
hier, im Haushalt der Mutter lebt, die das verbleibende Manko de facto ohnehin (mit-)trägt.
Ziffer 2 der Verfügung der Amtsgerichtstatthalterin vom 4. Mai 2021 ist daher
aufzuheben.
6.
Die Berufungsklägerin
macht geltend, die Pensenreduktion des Ehemannes auf 90 % sei nicht
einvernehmlich erfolgt, weshalb ihm ein 100 % Pensum anzurechnen sei. Es ist
zutreffend, dass die Vorderrichterin in der, der Verfügung beigelegten Berechnung
fälschlicherweise ein 100 % Pensum des Ehemannes deklarierte. Dabei handelt es
sich offenbar um ein Versehen. Dieses hat sich nicht auf die Berechnung
ausgewirkt. In der Begründung der Verfügung hat die Vorderrichterin zu den
Erwerbspensen ausgeführt, beide Ehegatten hätten gesundheitliche Probleme.
Dennoch sei beiden grundsätzlich ein 100 % Pensum zumutbar. Da die Parteien
ihren Bedarf und denjenigen der volljährigen Kinder decken könnten, verzichtete
sie darauf, ihnen ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Weiter wies sie
darauf hin, dass sich beide Parteien weiterhin um eine Vollzeitstelle zu
bemühen hätten (Ziff. 3 der Begründung der Verfügung). Mit diesen Ausführungen der
Vorderrichterin setzt sich die Berufungsklägerin überhaupt nicht auseinander.
Ihre Vorbringen bleiben appellatorisch womit die Berufung in diesem Punkt
ungenügend begründet ist. Es handelt sich im Übrigen um einen
Ermessensentscheid der Vorderrichterin. Sie hat ihr Vorgehen nachvollziehbar
begründet. Ein Ermessensfehler ist nicht ersichtlich.
7.1
Die Vorderrichterin
hat den Bedarf sämtlicher Familienmitglieder festgestellt. Die
Berufungsklägerin will für die Tochter einen Grundbetrag von CHF 850.00 pro
Monat (anstatt CHF 600.00) angerechnet haben. Sinngemäss macht sie in diesem
Zusammenhang falsche Rechtsanwendung geltend. Sie beruft sich darauf, dass der
Unterhaltsbeitrag den konkreten Bedürfnissen des Kindes zu entsprechen habe. Was
sie damit in Bezug auf den Grundbetrag des volljährigen Kindes sagen will, ist
unklar. Die Berufungsklägerin legt auch nicht dar, worin die spezifischen
Bedürfnisse der Tochter liegen. Volljährige Kinder in Ausbildung haben gemäss
aktueller bundesgerichtlicher Praxis ohnehin maximal Anspruch auf Deckung ihres
familienrechtlichen Bedarfs (statt vieler BGE 147 III 265 E. 7.2).
Unklar ist auch, was die
Berufungsklägerin mit ihrem Verweis auf die offenbar im Kanton Thurgau geltende
Praxis sagen will. Ein Grundbetrag von CHF 850.00, wie ihn die
Berufungsklägerin für die mündige Tochter einfordert, ist in den
SchKG-Richtlinien (vgl. Richtlinien für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG, Ziffer
I; herausgegeben von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der
Schweiz vom 1.7.2009; SchKG-Richtlinien) nicht vorgesehen. Sie scheint sich
dabei auf den Grundbetrag von CHF 1'700.00 zu beziehen. Dieser gilt für ein
Ehepaar, zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Personen, ein Paar
mit Kindern oder eines Partners einer kinderlosen, kostensenkenden
Wohn-/Lebensgemeinschaft, wenn der Partner ebenfalls über Einkommen verfügt. Das
alles trifft auf ein volljähriges Kind in Ausbildung, das im Haushalt eines
Elters lebt und keinen Beitrag an die Haushaltskosten leistet, offensichtlich nicht
zu. Allein das Erreichen der Volljährigkeit hat auch keinen Einfluss auf die
wirtschaftliche Situation (vgl. ZKREK.2000.384 E. 11.a.).
Der Grundbetrag von CHF 1'700.00 gilt für
zwei Personen. Auf den vorliegenden Fall übertragen würde das bedeuten, dass
der Grundbetrag von CHF 1'700.00 für Mutter und Tochter eingesetzt werden
müsste. Das wäre nicht im Sinn der Berufungsklägerin und ihrer Tochter, für die
die Vorderrichterin Grundbeträge von CHF 1'350.00 (Mutter) und CHF 600.00
(Tochter) eingesetzt hat. Der Grundbetrag von CHF 1'350.00 gilt gemäss
SchKG-Richtlinien für einen alleinerziehenden Schuldner. Mit Erreichen der
Volljährigkeit der Tochter, ist die Erziehungsaufgabe der Mutter weggefallen,
so dass sie streng genommen nicht mehr als «erziehend» gilt. Vor diesem
Hintergrund ist das Vorgehen der Vorderrichterin in Bezug auf den Grundbetrag
der Tochter jedenfalls nicht zu beanstanden.
7.2
Weiter macht die
Berufungsklägerin im Berufungsverfahren Wohn-Nebenkosten von «mindestens» CHF
600.00
geltend. Vorinstanzlich hatte sie solche von CHF 800.00 veranschlagt.
Sie führt aus, neben den direkten Betriebskosten fielen regelmässig kleinere
und grössere Reparaturen an ihrer Liegenschaft an, auch sei dringend eine
Sanierung von Dach und Fassade erforderlich. Sie verweist in diesem
Zusammenhang auf ihre Eingabe vom 21. Juni 2020 bei der Vorinstanz. In der betreffenden
Sammelurkunde sind gemäss Eingabe bei der Vorinstanz der Hypothekarzins, die
Heiz-, Strom-, Wasser- und Abwasserkosten, Versicherungen etc. aufgeführt und
teilweise belegt.
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum die Basis für die
Dispositiv
Bedarfsberechnung (BGE 147 III 265 E. 7.1). Demnach sind bei den Wohnkosten der
Hypothekarzins ohne Amortisation, die öffentlichrechtlichen Abgaben und die
durchschnittlichen Unterhaltskosten zu berücksichtigen (SchKG-Richtlinien Ziff.
II). Grössere Renovationen gehören nicht dazu, ebenso wenig wie Neuinstallationen,
a.o. Unterhalt, Rückstellungen und Sachversicherungen, die nicht die
Liegenschaft an sich betreffen. Dass die so definierten Nebenkosten höher sind als
die von der Vorderrichterin veranschlagten CHF 400.00/Monat, legt die Berufungsklägerin
nicht rechtsgenüglich dar. Es ist auch nicht Aufgabe des Berufungsgerichts in
früheren Eingaben der Berufungsklägerin nach allfälligen Berufungsgründen zu suchen.
7.3.1 Die
Berufungsklägerin rügt weiter, dass die Vorderrichterin beim Ehemann zu Unrecht
einen Betrag für die Steuern berücksichtigt habe, zumal er diese seit Jahren
nicht bezahlt habe. Gemäss BGE 147 III 265 E. 7.2 hat derjenige der
Volljährigenunterhalt schuldet grundsätzlich Anspruch auf seinen
familienrechtlichen Bedarf, wozu u.a. die Steuern gehören. Volljährigenunterhalt
ist nur geschuldet, wenn darüber hinaus Mittel vorhanden sind. Wofür der
Pflichtige die ihm zustehenden Mittel verwendet, ist im Rahmen der
Unterhaltsberechnung grundsätzlich nicht zu prüfen. Für die
Unterhaltsberechnung ist es irrelevant, ob der Berufungsbeklagte seine Steuern
in der nähren Vergangenheit bezahlt hat oder nicht. Die Vorderrichterin hat die
Steuern zu Recht im Bedarf des Ehemannes berücksichtigt.
7.3.2 Die
Berufungsklägerin macht in diesem Zusammenhang ebenfalls geltend, die
Vorderrichterin habe ihre Steuerbelastung zu tief geschätzt. Diese betrage
monatlich CHF 325.00 und nicht CHF 140.00 wie die Vorderrichterin berechnet
habe. Es fällt auf, dass sie bei ihrer Berechnung den Grundtarif
(Berufungsbeil. 3) anwendet. Da sie mit ihren volljährigen Kindern
zusammenlebt, die sich in der Berufungsausbildung befinden und sie einen Abzug
gemäss § 43 Abs. 1 lit. a Steuergesetz (StG; BGS 614.11) machen kann, kommt der
Splittingtarif zur Anwendung. Bei Anwendung dieses Tarifs ist das monatliche
Steuerbetreffnis bei einem satzbestimmenden Einkommen von CHF 33'100.00 pro
Jahr, von dem die Berufungsklägerin ausgeht, nicht höher als von der
Vorderrichterin zugestanden.
8.1 Die Eltern haben sich
entsprechend ihrer finanziellen Leistungskraft, sprich entsprechend dem
verfügbaren Überschuss über den familienrechtlichen Bedarf, anteilig am
Unterhalt der volljährigen Tochter zu beteiligen. Aus diesem Grund ist im
vorliegenden Verfahren auch die Leistungsfähigkeit der Berufungsklägerin
festzustellen, obwohl die Tochter keinen Unterhaltsanspruch gegen sie geltend
macht.
Der Berufungsbeklagte erzielte bis November
2020 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'525.00 und ab Dezember ein
solches von CHF 4'671.00. Sein familienrechtlicher Bedarf beläuft sich auf CHF
3'496.00 pro Monat in der ersten Phase und auf CHF 3'137.00 in der zweiten. Da
er Anspruch darauf hat, dass dieses gewahrt bleibt, verbleibt für allfällige
Unterhaltsbeiträge an die volljährigen Kinder ein Betrag von CHF 2'029.00 in
der ersten Phase bzw. CHF 1'534.00 in der zweiten.
Die Ehefrau erzielt derzeit ein
monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'785.00 (beide Phasen) und hat einen Bedarf
von CHF 2’794.00 pro Monat. Ihr Überschuss beläuft sich auf CHF 991.00.
8.2 Der Vater hat entsprechend
seiner Finanzkraft in der ersten Phase 67 % und in der zweiten Phase 61 % des ungedeckten
Bedarfs der volljährigen Tochter auszugleichen. Der Bedarf der Tochter beläuft
sich unbestrittenermassen auf CHF 1'292.00. Anspruch auf einen
Überschussanteil, wie ihn ihr die Vorderrichterin zugestanden hat, hat sie nach
der neueren bundesgerichtlichen Praxis nicht, da sie nur den
familienrechtlichen Bedarf beanspruchen kann. Das Einkommen der Tochter
beschränkt sich auf eine Ausbildungszulage von CHF 250.00, womit ungedeckter
Aufwand von CHF 1'042.00 verbleibt. Das ergibt rechnerisch einen monatlichen
Unterhaltsanspruch Tochter von CHF 699.00 in der ersten Phase und CHF 636.00 in
der zweiten Phase. Da der unterhaltspflichtige Vater keine Berufung erhoben
hat, bleibt es bei den vorinstanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen. Die
Berufung ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
III.
1. Beide Parteien haben
einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege auch für das Berufungsverfahren
gestellt. Die Gesuche können aufgrund der aktuellen finanziellen Verhältnisse
bewilligt werden. Rechtsanwalt Roland Müller wird als unentgeltlicher
Rechtsbeistand der Berufungsklägerin und Rechtsanwalt Lorenz Altenbach als
unentgeltlicher Rechtsbeistand des Berufungsbeklagten eingesetzt.
2.1 Gemäss Art. 106 ZPO
sind i.d.R. die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Vorliegend gibt es keinen Grund davon abzuweichen. Die Berufungsklägerin ist
weitgehend unterlegen. Die vorgenommene Korrektur ist rein formell. Materiell
wirkt sie sich nicht aus. Aus diesem Grund sind ihr die gesamten Kosten des
Berufungsverfahrens aufzuerlegen.
2.2. Bei diesem Ausgang
des Verfahren hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten eine
Parteientschädigung zu bezahlen. Rechtsanwalt Lorenz Altenbach macht für die
Berufungsantwort einen Aufwand von 10.17 Stunden geltend. Soweit er dabei
Aufwand geltend macht, der vor der Zustellung der Berufung angefallen ist, kann
dieser nicht dem Berufungsverfahren zugerechnet werden. Sodann ist die
Versendung von Orientierungskopien reiner Kanzleiaufwand, der nicht zusätzlich
honoriert wird, sondern im Anwaltshonorar enthalten ist. Insgesamt scheint ein
Aufwand von total 8,67 Stunden als angemessen. Unerklärlich hoch sind die
Auslagen in der Höhe von CHF 158.00, wobei v.a. die Anzahl der Fotokopien nicht
nachvollzogen werden kann. Die Auslagen werden ermessensweise auf CHF 70.00
gekürzt. Die amtliche Kostennote wird folglich auf total CHF 1'760.00
festgesetzt. Ein Nachzahlungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.
Der Rechtsvertreter der
Berufungsklägerin hat keine detaillierte Kostennote eingereicht. Er macht einen
Aufwand von total 11 Stunden geltend. Dazu ist festzustellen, dass die Prüfung
des erstinstanzlichen Dispositivs zum vorinstanzlichen Verfahren gehört. Blosse
Sekretariatsarbeiten können, wie erwähnt, nicht abgerechnet werden, da solches
im Anwaltshonorar enthalten ist. Die geltend gemachten Auslagen sind nicht zu
beanstanden. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege werden praxisgemäss CHF
180.00 pro Stunde entschädigt (vgl. § 158 Abs. 3 Gebührentarif, BGS 615.11).
Die Kostennote von Rechtsanwalt Roland Müller wird folglich für 9.5 Stunden à
CHF 180.00 und Auslagen von CHF 69.00, auf total CHF 1'916.00 inkl. 7,7 %
MWSt., festgesetzt.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
beider Parteien werden die Kostennoten durch den Staat Solothurn bezahlt.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald
die Parteien zur Rückzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Der
Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Roland Müller wird auf CHF 204.65
festgesetzt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen
und Ziffern 1 und 2 der Verfügung der Amtsgerichtstatthalterin von Dorneck-Thierstein
vom 4. Mai 2021 werden aufgehoben.
2. Ziffer 1 lautet neu wie folgt:
Der Beklagte und Vater
wird verpflichtet, der volljährigen Tochter D.___ (geb. 2002) die folgenden
monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
1. Phase: rückwirkend
per 01. September 2020 – 30. November 2020: CHF 850.00
2. Phase: 01. Dezember
2020 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens: CHF 700.00.
Hinzu kommen jeweils die
Ausbildungszulagen, welche der Beklagte und Vater zu beziehen berechtigt und
verpflichtet ist (derzeit bezieht die Klägerin und Mutter Ausbildungszulagen
von je CHF 250.00).
Der Beklagte und Vater
wird bei seiner Zusage behaftet, dem volljährigen Sohn C.___ (geb. 1997) die
folgenden monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu
bezahlen:
1. Phase: rückwirkend
per 01. September 2020 – 30. November 2020: CHF 850.00
2. Phase: 01. Dezember
2020 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens: CHF 700.00.
Hinzu kommen jeweils die
Ausbildungszulagen, welche der Beklagte und Vater zu beziehen berechtigt und
verpflichtet ist (derzeit bezieht die Klägerin und Mutter Ausbildungszulagen
von je CHF 250.00).
3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
4. Die Gerichtkosten von CHF 1'000.00
werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der
Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. A.___ hat B.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Lorenz Altenbach, für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 1'760.00 zu bezahlen.
Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Lorenz Altenbach eine
Entschädigung von CHF 1'760.00 und Rechtsanwalt Roland Müller eine solche von
CHF 1'916.00 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage
sind (Art. 123 ZPO). Sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist, hat sie
Rechtsanwalt Roland Müller die Differenz zum vollen Honorar im Betrag von CHF
204.65 zu bezahlen (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel:
Der
Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller