ZKBER.2021.58
vorsorgliche Massnahmen Eheschutz
18. Januar 2022Deutsch31 min
und Ostern bei der Mutter. In ungeraden Kalenderjahren verbringt C.___ Weihnachten
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 18. Januar 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann,
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien sind seit 2017 zum
zweiten Mal verheiratet. Der (ersten) Ehe ist die gemeinsame Tochter C.___,
geb. 2011, entsprossen. Kurz nach der Geburt der Tochter trennten sich die
Parteien und liessen sich scheiden. Einige Jahre später näherten sie sich
wieder an und heirateten 2017 erneut. Im gemeinsamen Haushalt lebt auch der
voreheliche Sohn der Ehefrau, D.___, geb. 2004. Bis zum Jahr 2018 lebte die
Familie in [...], wo beide Ehegatten heimatberechtigt sind. Der Berufungskläger
hatte bereits seine Kindheit und die Jugendzeit in der Schweiz verbracht und
ist mit den hiesigen Verhältnissen vertraut, während die Ehefrau erst seit 2018
in der Schweiz lebt. Am 5. Februar 2020 leitete die Ehefrau beim zuständigen
Richteramt Solothurn-Lebern das Eheschutzverfahren ein. Seit dem 7. Februar
2021 leben die Parteien effektiv getrennt.
2. Am 2. Juli 2021 erliess
die Amtsgerichtspräsidentin soweit angefochten folgende Verfügung:
1. Die Betreuung von C.___ wird während der
Dauer des Eheschutzverfahrens wie folgt geregelt:
a) Phase 1 (beginnend am Sonntag, 11. Juli 2021, 3
Mal): Die Ehefrau betreut C.___ jeden Sonntag von 9.30 Uhr bis 17 Uhr.
b) Phase 2 (beginnend am Sonntag, 1. August 2021,
3 Mal): Die Ehefrau betreut C.___ jeden Sonntag von 9.30 Uhr mit Übernachtung
bis Montag, 10 Uhr bzw. Schulbeginn.
c) Phase 3 (beginnend am Montag, 16. August
2021 [ungerade Kalenderwoche], unbefristet):
Ungerade
Kalenderwochen
-
der Ehemann betreut C.___
am Montag ab Schulbeginn bis am Mittwoch zu Schulbeginn;
-
die Ehefrau betreut C.___
am Mittwoch ab Schulbeginn bis am Freitag zu Schulbeginn;
-
der Ehemann betreut C.___
am Freitag ab Schulbeginn bis Sonntag um 17 Uhr;
-
die Ehefrau betreut C.___
am Sonntag ab 17 Uhr bis Montag zu Schulbeginn.
Gerade
Kalenderwochen
-
der Ehemann betreut C.___
am Montag ab Schulbeginn bis am Mittwoch zu Schulbeginn;
-
die Ehefrau betreut C.___
am Mittwoch ab Schulbeginn bis am Freitag zu Schulbeginn;
-
die Ehefrau betreut C.___
am Freitag ab Schulbeginn bis Sonntag um 17 Uhr;
-
der Ehemann betreut C.___
am Sonntag ab 17 Uhr bis Montag zu Schulbeginn.
d) Ab Phase 3 steht den Eltern zudem ein je
hälftiges Ferien- und Feiertagsrecht zu:
Ferien
Den Eltern
steht das Recht zu, C.___ jährlich während der Schulferien für 3 Wochen
(jeweils max. 1 Woche am Stück) ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin der
Ferien ist von den Eltern jeweils mindestens 2 Monate im Voraus beim anderen
Elternteil anzumelden.
Feiertage
C.___
verbringt die Feiertage alternierend beim Vater oder bei der Mutter: In geraden
Kalenderjahren verbringt C.___ Weihnachten und Pfingsten beim Vater, Silvester
und Ostern bei der Mutter. In ungeraden Kalenderjahren verbringt C.___ Weihnachten
und Pfingsten bei der Mutter, Silvester und Ostern beim Vater.
2. Es wird bereits für die Dauer des
Eheschutzverfahrens für C.___, geb. 2011, eine Beistandschaft nach Art. 308
Abs. 2 ZGB errichtet. Die KESB Region Solothurn wird hiermit mit dem Vollzug
betraut.
3. Die Beistandsperson erhält vorerst die
folgenden Aufgaben:
-
die Eltern bei der
Umsetzung der Betreuungsregelung zu unterstützen;
-
zumindest für das laufende
Jahr 2021 und für das Jahr 2022 bis und mit den Sommerschulferien mit den
Eltern einen konkreten Ferienplan zu erarbeiten;
-
die Umsetzung der
Betreuungsregelung von C.___ zu überwachen;
-
den Eltern bei Konflikten
um die Betreuungsregelung als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen;
-
wenn nötig Antrag auf
Anpassung der Kindesschutzmassnahmen zu stellen.
4. ….
3. Dagegen erhob der
Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger und Vater) am 20. August 2021 form-
und fristgerecht Berufung. Er stellt die folgenden Anträge:
1. Es seien
die Ziffern 1 und 2 des Entscheides des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 02.07.2021
aufzuheben, und stattdessen sei wie folgt zu entscheiden:
1.1 Es sei C.___, geb. 2011, für die Dauer
des Eheschutzverfahrens unter die elterliche Obhut des Kindsvaters zu stellen.
1.2 Es sei der Kindsmutter und C.___ ein
Kontaktrecht wie folgt zu gewähren:
Phase 1
Beginnend ab
sofort bis 31.10.2021: Die Kindsmutter betreut C.___ jeden Sonntag, jeweils von
9.30 Uhr bis 17.00 Uhr
Phase 2
Ab dem
1.11.2021: Die Kindsmutter betreut C.___ jeden Sonntag, jeweils von 9.30 Uhr
bis Montagmorgen Schulbeginn.
1.3 Bei der Ausübung des Kontaktrechts ist C.___
Wünschen und Bedürfnissen Rechnung zu tragen.
2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Berufungsbeklagten.
3. Es sei dem Berufungskläger für das
vorliegende Berufungsverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu
erteilen, und zwar sowohl für die Prozess- als auch für die Parteikosten, unter
Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsanwältin ab dem Zeitpunkt
der Mandatserteilung.
4. Die Ehefrau (im Folgenden
auch Berufungsbeklagte und Mutter) liess sich am 3. September 2021 ebenfalls
frist- und formgerecht vernehmen. Sie stellt die folgenden Anträge:
1. Es sei die Berufung abzuweisen und die
Verfügung des Richteramts Solothurn-Lebern vom 2.7.2021 zu bestätigen.
2. Es sei der Ehefrau für das
Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtpflege unter Beiordnung
der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Die Streitsache ist
spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann
darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Vorderrichterin hat die
angefochtene Verfügung damit begründet, dass sich die Ehegatten vor der
effektiven Trennung nach übereinstimmenden Angaben sämtlicher
Familienmitglieder häufig massiv gestritten hätten. Sie gäben an, dass die
Konflikte bereits in [...] begonnen hätten. Die Tochter wünschte sich, dass die
Eltern weniger Streit hätten. Ausserdem habe sie angegeben, sie glaube, dass
getrennte Wohnungen der Eltern auch zu weniger Streit führen würde. Sie habe
die Schulsozialarbeit in Anspruch genommen, um mit der Situation der
streitenden Eltern zurechtzukommen. Offenbar würden die Kinder in den Streit der
Eltern einbezogen und müssten Stellung beziehen. Die Tochter sage, sie sei von
der Mutter häufig z.B. auf die Backe geschlagen worden. Das werde von ihrem
Halbbruder bestritten. Hingegen berichte er von einer übermässig lauten
verbalen Reaktion der Mutter, wenn die Schwester beim Spielen übertreibe. Auch
der Ehemann behaupte nicht, dass die Mutter die Tochter schlage. Seit dem
21./22. März 2021 habe C.___ keinen Kontakt mehr zur Mutter gehabt.
Zusammenfassend könne festgehalten
werden, dass das Kindeswohl von C.___ vor der Trennung der Parteien durch das
Miterleben des elterlichen Konflikts belastet gewesen sei. Durch den Auszug der
Mutter aus der ehelichen Wohnung sei dieses Themenfeld etwas entschärft worden.
Dennoch sei von einem chronifizierten Konflikt der Eltern auszugehen. Auch
müsse betont werden, dass die Umsetzung der Betreuungsregelung ein Mindestmass
von Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern voraussetze. Der derzeit
fehlende Kontakt zwischen Tochter und Mutter stelle eine ernste Gefahr für das
Kindeswohl der Tochter dar. Es bestehe ein Handlungsbedarf, ohne dass die
Möglichkeit einer Einigung der Eltern vorhanden sei.
Die Parteien hätten vor der Trennung ein
konservatives Familienmodell gelebt. Die Mutter sei mehrheitlich für die
Kinderbetreuung zuständig gewesen. C.___ habe sich gewünscht, nach der Trennung
beim Vater zu bleiben, da dieser besser integriert sei und deutsch spreche. Der
Loyalitätskonflikt der Tochter führe zu einer grösseren Abhängigkeit von ihm.
Das müsse bei ihren Aussagen berücksichtigt werden. Wichtig sei auch, dass sich
die Tochter immer den Kontakt zur Mutter gewünscht habe. Die Regelung des
Kontaktrechts zwischen Mutter und Tochter wirke im jetzigen Stadium präventiv,
zumal eine grosse Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich der Konflikt zwischen
den Eltern in nächster Zeit nicht beilegen lasse. Mit der Regelung solle
Struktur in die Situation gebracht werden. Die Parteien scheinten nicht in der
Lage zu sein, den Paarkonflikt von ihrer Beziehung zu den Kindern (Tochter und
Sohn/Stiefsohn) zu separieren. Im Gegenteil, es werde vor den Kindern
gestritten und diese in den Konflikt einbezogen. Es bestünden erhebliche
Zweifel an den elterlichen Bemühungen zur Beilegung ihres Streits.
Die Besuchsbeistandschaft für die
Tochter bilde nur einen, wenn auch einen praktisch bedeutsamen Aspekt zur
Bewältigung der Trennung von Kind und Eltern. Sie solle der Umsetzung der
Betreuungsregelung dienen. Durch die Vermittlung und Überwachung durch eine
Drittperson solle eine Beruhigung der Situation zwischen den Eltern sowie deren
Auswirkung auf das Kindeswohl erzielt werden. Die Massnahme sei notwendig, da
die Eltern bis anhin nichts unternommen hätten, um den fehlenden Kontakt
zwischen Mutter und Tochter zu installieren.
2.
Der Berufungskläger
macht berufungsweise geltend, die Familie habe bis 2018 in [...] gelebt. Obwohl
die Tochter nach ihrer (ersten) Scheidung der Mutter zugeteilt worden sei, habe
sie bereits als Baby und Kleinkind mehr als die Hälfte der Zeit bei ihm
verbracht. 2017 hätten sie erneut geheiratet und seien in der Folge in die
Schweiz gekommen, weil es in [...] u.a. mit der Familie der Ehefrau Probleme
gegeben habe. Er habe hier eine Stelle als [...] angenommen, habe diese aber Ende
September 2019 aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Die Ehefrau habe
sich anfangs geweigert, eine Arbeit zu suchen, was zu grösseren Spannungen
zwischen ihnen geführt habe. Ab Herbst 2019 habe sie einige Stellen in der
Reinigung annehmen können, die aber aufgrund der Pandemie gekündigt worden
seien. Seit Herbst 2020 arbeite sie wieder. Als Folge der ehelichen Spannungen
habe sich die Ehefrau immer mehr von der Familie zurückgezogen, so dass er sich
mehrheitlich um die Kinder gekümmert habe.
Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom
19.
August 2020 hätten beide Ehegatten die Obhut über die Tochter beantragt. Nachdem
beide im Rahmen der Parteibefragung angehört worden seien, sei bei der [...] ein
Abklärungsbericht in Auftrag gegeben worden. Die Referentin habe C.___ und ihren
Bruder angehört. Die Tochter habe ausgesagt, dass sie dem Vater näherstehe und
bei ihm wohnen wolle. Die Sozialarbeiterin sei letztlich zum Schluss gekommen,
dass beide Elternteile Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit hätten. Bei
der Mutter äussere sich das dadurch, dass sie Überreaktionen zeige und C.___
laut anschreie. Beim Vater bestehe die Einschränkung darin, dass er gute Noten
der Kinder mit Geld belohne. Völlig unverständlich sei, dass die Referentin
dennoch zum Schluss gekommen sei, dass beide Eltern gleichermassen
erziehungsfähig seien und empfohlen habe, die Obhut über die Tochter bei der
Mutter zu belassen. Obwohl eine alternierende Obhut ausdrücklich nicht
empfohlen worden sei, laufe die vorgeschlagene Regelung auf eine solche hinaus,
womit der Bericht widersprüchlich sei. Anlässlich der Anhörung habe die Tochter
bei der Gerichtspräsidentin deponiert, dass sie beim Vater bleiben wolle, da
sie ohnehin die meiste Zeit mit ihm verbringe. Die Amtsgerichtspräsidentin habe
die Parteien auch gefragt, wie sie zur Errichtung einer Beistandschaft stünden,
was von ihm begrüsst, von der Kindsmutter aber abgelehnt worden sei.
Nachdem es am 5. Januar und am 7.
Februar 2021 zu erheblichen Tätlichkeiten der Mutter gegenüber dem Kindsvater
gekommen sei, wobei beim zweiten Vorfall auch der Sohn D.___ involviert gewesen
sei, sei die Ehefrau, ohne den Ehemann oder die Kinder zu informieren, aus der
ehelichen Wohnung ausgezogen. Der Sohn verweigere seither jeglichen Kontakt mit
der Mutter. C.___ habe die Mutter am Wochenende vom 20./21. März 2021 besucht,
um die neue Wohnung zu sehen. Anschliessend habe sie noch gelegentlichen
Kontakt mit der Mutter über WhatsApp gehabt, was dann abgebrochen sei. Obwohl
er sie dazu auffordere, verweigere die Tochter weiteren Kontakt mit der Mutter.
Mit Antrag vom 23. April 2021 habe die
Berufungsbeklagte um eine vorsorgliche Kontaktregelung ersucht, wobei sie
tatsachenwidrig behauptet habe, er unterbinde den Kontakt der Kinder zu ihr. Da
es sich um eine neue Situation handle, habe er um eine ergänzende Abklärung
ersucht. Am 04. Juni 2021 habe [...] dem Gericht einen Ergänzungsbericht zugestellt,
wofür sie weder mit den Parteien noch mit den Kindern gesprochen habe und
empfehle nun eine egalitäre Betreuung der Tochter, die einer alternierenden
Obhut gleichkomme, wobei C.___ drei bis vier Mal wöchentlich von einem
Elternteil zum anderen wechseln solle. Im Übrigen habe sie den schrittweisen
Aufbau des Kontakts zwischen Mutter und Tochter sowie die Errichtung einer
Beistandschaft empfohlen.
Im Anschluss an die vorinstanzliche
Verfügung habe die Berufungsbeklagte am 20. Juli 2021 ein Vollstreckungsgesuch
eingereicht und ausgeführt, dass er sich der Anordnung widersetze. Der letzte
Kontakt zwischen Mutter und Tochter habe am 13. August 2021 stattgefunden.
Dieser habe nur kurz gedauert, da die Mutter zur Arbeit habe gehen müssen.
Seither habe sich diese nur noch über WhatsApp gemeldet.
Es treffe grundsätzlich zu, dass bei
einer Gefährdung des Kindeswohls eingeschritten werden müsse. Die
Vorderrichterin habe jedoch ungenügend berücksichtigt, dass die Situation
vorliegend durch den Auszug der Kindsmutter aus der ehelichen Wohnung bereits
erheblich entschärft worden sei. Die Tochter habe seither auf eigenen Wunsch
keinen Kontakt mit der Mutter. Seit der räumlichen Trennung von der Mutter gehe
es ihr gut, ausser wenn sie von dieser unter Druck gesetzt werde. Eine
Annäherung finde statt, nur langsamer und so, wie es dem Wohl der Tochter entspreche.
Er stelle sich nicht grundsätzlich gegen Massnahmen, mit denen diese
unterstützt werden solle. Die KESB habe eine Beiständin eingesetzt. Ein Kontakt
habe bisher noch nicht stattgefunden. Indem die Vorderrichterin davon
ausgegangen sei, dass der Kontaktabbruch zwischen Tochter und Mutter bereits
eine Gefährdung darstelle, die vorsorgliche Massnahmen erfordere, obwohl das
Eheschutzverfahren kurz vor dem Abschluss stehe und sie die Massnahmen so
festgelegt habe, dass ein langsamer Beziehungsaufbau gar nicht möglich sei,
habe sie den Sachverhalt falsch festgestellt und das Recht falsch angewandt.
Völlig falsch sei die Ausführung, dass
die Parteien ein «konservatives Familienmodell» gewählt hätten, indem die
Mutter mehrheitlich für die Betreuung der Kinder zuständig gewesen sei. Die
Familie habe bis 2016 getrennt gelebt. Die Ehegatten hätten beide gearbeitet
und die Tochter je hälftig betreut. Der Kindsvater sei auch nach dem Umzug in
die Schweiz davon ausgegangen, dass sich die Kindsmutter eine Stelle suchen
werde, was sie dann fast zwei Jahre unterlassen habe. Trotzdem habe er sich abends
nach der Arbeit um den Haushalt und die Kinder gekümmert. Seit September 2019
sei er arbeitslos und damit mehrheitlich zu Hause, wodurch er den grössten Teil
der Betreuungsarbeit übernommen habe. Dies gehe auch klar aus der
Parteibefragung an der Eheschutzverhandlung vom 19. August 2020 hervor. Die
Kindsmutter habe zu der Zeit, als er arbeitslos geworden sei, eine Stelle
angetreten. Sie habe ihre Erwerbstätigkeit dann pandemiebedingt unterbrechen
müssen, habe aber im Herbst 2020 die Arbeit wieder aufgenommen. Von einer
gemeinsam gewählten, konservativen Familienkonstellation könne daher keine Rede
sein.
Es treffe zu, dass er besser in der
Schweiz integriert sei als die Kindsmutter und auch besser deutsch spreche.
Daraus könne jedoch nicht auf einen Loyalitätskonflikt der Tochter geschlossen
werden. Die engere Beziehung von C.___ zu ihm rühre daher, dass er sich eben
auch in der Zeit ihres Zusammenlebens um sie gekümmert habe. Er habe ihr die
Mahlzeiten zubereitet, mit ihr gegessen und abends oder am Wochenende mit ihr
und ihrem Bruder Ausflüge und Spaziergänge unternommen, während die Mutter
meistens zu Hause geblieben sei. Auch während des Lockdowns habe er die Kinder
nicht nur inhaltlich unterstützt, sondern auch dafür gesorgt, dass sie pünktlich
zu Terminen gegangen und ihre Aufgaben erledigt hätten. Diese Betreuungsarbeit
sei weder an eine gute Integration noch an Deutschkenntnisse geknüpft und hätte
ohne weiteres auch von der Mutter erledigt werden können. Die emotionalen
Ausraster der Mutter hätten das Übrige dazu getan, dass sich die Kinder
verständlicherweise vermehrt dem Vater zugewandt hätten. Anzunehmen, dass die
enge Beziehung zwischen Vater und Kindern nur aus einer Abhängigkeit herrühre,
sei daher falsch. Es treffe nicht zu, dass die Weigerung der Tochter, zur
Mutter zu gehen, mit der Haltung des Vaters zusammenhänge. Vielmehr habe er
versucht, die Tochter zu motivieren. Er habe stets versucht, die Annäherung zur
Mutter voranzutreiben. Stattdessen habe das Verhalten der Mutter die Tochter weiter
verunsichert. Gerade hier wäre es sinnvoll, wenn eine Beistandsperson die
Vermittlung übernehmen könnte, anstatt Zwang auf C.___ ausüben zu wollen.
Richtigerweise halte die Vorinstanz
fest, dass es für C.___ Selbstwirksamkeitserfahrung wichtig sei, dass sie nach
ihren Wünschen gefragt werde und diese ernst genommen würden. Die Betreuungsregelung
erfülle dieses Kriterium nicht. Sie habe wiederholt ausgesagt, dass sie
mehrheitlich beim Vater leben wolle. Langfristig wäre ein angemessener Kontakt
zwischen Tochter und Mutter wünschenswert. Dagegen habe er sich nie
ausgesprochen. Weshalb seine diesbezüglichen Aussagen gegenstandslos seien,
werde nicht ausgeführt. Aus dem Umstand, dass die Tochter die Mutter nicht
sehen wolle, könne nicht geschlossen werden, dass er sie auf irgendeine Weise
beeinflusst habe. Im Gegenteil, es sei allgemein anerkannt, dass das
Entfremdungssyndrom im Trennungsverfahren nicht anzunehmen sei. Er sei der
Ansicht, dass beide Kinder Kontakt zu ihrer Mutter haben sollten. Jedoch seien
bei der Betreuungsregelung die konkreten Umstände als auch der Wille von C.___
zu beachten. Es sei völlig unverhältnismässig, nach einem Beziehungsabbruch von
immerhin 5 Monaten und einer derart starken Verweigerung des Kindes, eine
alternierende Obhut einzuführen. Hinzu komme, dass der Betreuungswechsel mit
dem Schulanfang zusammengefallen wäre.
Die Voraussetzung für den Erlass von
vorsorglichen Massnahmen sei u.a. die Dringlichkeit. Es stelle sich ganz allgemein
die Frage, ob dies hier der Fall sei. Wenn überhaupt bestehe das Erfordernis
darin, den Kontakt zwischen Mutter und Tochter aufzubauen und nicht innert
weniger Wochen eine egalitäre Betreuungsregelung einzuführen. Daher erscheine
Phase 2 der angefochtenen Verfügung als ausreichend. Er sei selbstverständlich
bereit, die Betreuungszeit der Mutter auszudehnen, wenn die Tochter es wünsche.
Eine allfällige weitere Phase, könnte im Rahmen des Eheschutzurteils geregelt
werden. Aufgrund der gesamten Umstände sei jedenfalls eine längere
Übergangsphase notwendig, weshalb beantragt werde, bis Ende Oktober 2021 einen
eintägigen Besuch pro Woche anzuordnen und anschliessend auf eine Übernachtung
von Sonntag auf Montag auszudehnen. Indem die Vorinstanz eine Kontaktregelung
erlassen habe, die sehr weit gehe und einer alternierenden Obhut gleichkomme,
habe sie verkannt, dass das einerseits nicht dem Kindeswohl entspreche und
andererseits keine Dringlichkeit bestehe, womit sie das Recht falsch angewandt
habe. Sie habe verkannt, dass das Kindeswohl im Zentrum einer Kontaktregelung
stehen müsse und zwar sowohl bei der Frage, ob eine solche zu verfügen sein,
als auch bei deren Ausgestaltung.
3.
Die Berufungsbeklagte
lässt ausführen, der Berufungskläger sei bei seiner Aussage, dass er mit der
Errichtung einer Beistandschaft und den formulierten Aufgaben einverstanden
sei, zu behaften, weshalb die Beistandschaft zu bestätigen sei. Die Beziehung
der Kindseltern sei sehr konflikthaft. Sie habe erkannt, dass das dem
Kindeswohl abträglich sei und mit der Trennung dieser für alle belastenden
Situation Abhilfe geschaffen.
Der Berufungskläger komme mit der neuen
Wohnsituation, insbesondere mit dem Macht- und Kontrollverlust über die Ehefrau,
nicht klar. Er habe stets alles bestimmt, Frisur, Haarfarbe, Kleider, Schuhe
etc. Sie habe auch nicht arbeiten gehen dürfen. Mit dem Bezug einer eigenen
Wohnung und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei sie selbstständig geworden.
Nun benutze der Berufungskläger die Tochter als Druckmittel und verbiete dieser
den Kontakt zu ihr. Sie sei nach Erlass der Verfügung vom 2. Juli 2021 jeweils
pünktlich zu den Besuchszeiten vor seiner Wohnung erschienen, jedoch habe er
sie schroff weggewiesen und habe ihr ein Arealverbot erteilt. Erst nach der
Ermahnung durch die Vorderrichterin habe er der Tochter erlaubt, sie zu
besuchen. Hingegen habe er diese begleitet, um die Wohnung zu inspizieren und
nach Hinweisen auf neue Männerkontakte auszufragen. Die Tochter habe nur bei
ihr schlafen dürfen, falls er auch habe bleiben können. Er sei bis 04.00 Uhr
morgens geblieben. Bereits am nächsten Besuchssonntag habe er den Kontakt dann wieder
verweigert. Für den nächsten Termin habe sie sich deshalb Unterstützung durch
Landsleute besorgt. Der Berufungskläger habe sich mit diesen draussen
unterhalten, während sie sich mit den Kindern in der Wohnung aufgehalten habe. C.___
habe dann mit Erlaubnis des Vaters bei ihr übernachten dürfen. Wiederum sei er
bis 04.00 Uhr morgens dageblieben. Seither erlaube der Berufungskläger den
Kontakt zwischen ihr und der Tochter jederzeit, jedoch nur in seiner Wohnung
oder in seinem Beisein. Es gehe ihm dabei nicht um das Kindeswohl, sondern
einzig und allein um die Kontrolle über die Kindsmutter. Seit August besuche
sie die Tochter zwei bis drei Mal wöchentlich. Diese habe auch schon wieder, im
Beisein des Vaters, bei ihr übernachtet. Unerträglich sei für sie, dass er bei
all diesen Gelegenheiten nach Sex mit ihr verlange.
Der Berufungskläger lasse keine
Gelegenheit aus, um die Kinder zu manipulieren. Z.B. erzähle er ihnen, die
Mutter würde nach [...] ausgeschafft und ihnen drohe dasselbe Schicksal, wenn
sie sich für sie entschieden. Oder sie müssten bei ihr in Armut, ohne ausreichend
Essen und Kleider, aufwachsen. Damit suggeriere er, dass nur er ihnen eine
sichere Zukunft in der Schweiz bieten könne.
4.1
In grundsätzlicher
Hinsicht ist festzuhalten, dass das Berufungsverfahren keine Fortsetzung des
erstinstanzlichen Verfahrens darstellt, sondern nach der gesetzlichen
Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet ist. Es
gilt das Rügeprinzip (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1, vgl. auch Pra 2013 Nr. 4).
Die Partei, die ein Rechtsmittel einlegt, muss die Fehlerhaftigkeit der
angefochtenen Begründung darlegen. Mit der Berufung kann eine unrichtige
Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend
Dispositiv
gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte
Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger
Ermessensausübung.
4.2 In der schriftlichen
Berufungsbegründung ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der
erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu
betrachten ist, beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet (Art. 311
ZPO). Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen
Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt
und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die
massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben
wurden, beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte
Berufungsgrund ergeben soll. Dabei kann er sich nicht auf allgemeine Kritik am vorinstanzlichen
Urteil beschränken. Er muss die von ihm kritisierten Passagen des Entscheids
wie auch die Dossierunterlagen, auf die er seine Kritik stützt, genau
bezeichnen. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse
Wiederholung genügen nicht. Davon ist er auch in Fällen, in denen die
Untersuchungsmaxime zur Anwendung kommt, nicht befreit. Fehlt die Begründung
ganz, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (BGE 137 III 617 E. 4.2.2).
Es genügt auch nicht, dass in der Berufung allgemein angebliche Fehler des
vorinstanzlichen Entscheids aufgelistet und diese pauschal gerügt werden.
Vielmehr muss für die Rechtsmittelinstanz verständlich und nachvollziehbar
dargelegt werden, welche vorinstanzlichen Fehler mit welchem Rügegrund
angefochten werden (BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
Was nicht oder nicht in einer den
gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird,
braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich –
abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der
Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht
gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E.
2.2, mit weiteren Hinweisen).
Diesen Erfordernissen genügt die Berufung
nur teilweise, worauf im Folgenden einzugehen ist.
5. Für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil im
Eheschutzverfahren gelten grundsätzlich dieselben Kriterien wie im
Scheidungsfall. Das Wohl des Kindes hat Vorrang vor allen übrigen Überlegungen,
insbesondere auch vor den Wünschen der Eltern. Vorab ist die
Erziehungsfähigkeit zu klären. Ist sie bei beiden Elternteilen gegeben, sind nach
bisheriger Praxis vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder
demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist,
sie persönlich zu betreuen. In neueren Entscheiden hat das Bundesgericht betont,
dass grundsätzlich von der Gleichwertigkeit von persönlicher Betreuung und
Drittbetreuung auszugehen sei (Urteil des Bundesgerichts 5A_384/2018 E. 4), was
dieses Kriterium relativiert. Erfüllen beide Elternteile die Voraussetzungen
ungefähr in gleicher Weise, kann die Stabilität der örtlichen und familiären
Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist - je nach Alter der Kinder
- ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die
weiteren Gesichtspunkte zuordnen, so die Bereitschaft eines Elternteils, mit
dem andern in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten. Wesentlich sein kann ferner
der Grundsatz, Geschwister nach Möglichkeit nicht zu trennen. Ist aber bei
Geschwistern, zum Beispiel aufgrund eines Altersunterschiedes, von
unterschiedlichen Bedürfnissen und insbesondere von verschiedenen emotionalen
Bindungen und Wünschen auszugehen, steht einer Trennung der Kinder nichts
entgegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_236/239/2016 vom 15. Januar 2018 E.
4.1; 5A_453/2013 vom 2. Dezember 2013, E. 3.1; 5A_444/2008 vom 14. August 2008 E. 3.1 und 3.6; 5A_911/2012
vom 14. Februar 2013 E. 6.4.2; vgl. auch BGE 142 III 612 E. 4.3 und
4.4 S. 615 f.).
Eltern,
denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben
gemäss Art. 273 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) Anspruch auf
angemessenen persönlichen Verkehr (vgl. dazu BGE 123 III 445 E. 3 S.
450 ff.; 120 II 229 E. 3 S. 232; 119 II 201 E. 3 S.
204; 111 II 405 E. 3 S. 407). Dabei haben Vater und Mutter alles zu
unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil
beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert (Art. 274 Abs.
1 ZGB). Das Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr steht Eltern und
Kindern um ihrer Persönlichkeit willen zu (BBl 1974 II 52; BGE 119 II 201 E.
3 S. 204). In erster Linie dient das Besuchsrecht indessen dem Interesse des
Kindes. Bei dessen Festsetzung geht es nicht darum, einen gerechten
Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen
Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln (BGE 122 III 404 E. 3a
S. 406 f. mit Hinweisen).
6. Der Berufungskläger
rügt einerseits, dass vorliegend keine Dringlichkeit bestanden habe, weshalb es
nicht notwendig gewesen sei, vorsorgliche Massnahmen (Art. 262 ZPO) zu
erlassen, da das Eheschutzverfahren in diesem Zeitpunkt kurz vor dem Abschluss
gestanden sei. Es ist unklar, was er damit erreichen will, zumal er einräumt,
dass das Eheschutzverfahren zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung bis
zur Entscheidreife gediehen war und sich die vorsorglichen Massnahmen (im
Eheschutzverfahren) weder in der Theorie noch in der Praxis von
Eheschutzmassnahmen unterscheiden (vgl. ZKBER.2021.38 E. 4.4). Dass über die
Kontaktregelung der Tochter zeitnah hatte entschieden werden müssen, wird auch
vom Berufungskläger nicht bestritten. Auch die Gutachterin hat ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass die zeitnahe Wiederaufnahme des Kontakts zwischen
Mutter und Tochter zentral sei. Für dessen Regelung ist die Gerichtspräsidentin
zuständig. Das kann nicht der Beiständin überlassen werden. Deren Aufgaben
liegen im Vollzug der Regelung. Immerhin lebten die Parteien im Verfügungszeitpunkt
bereits fünf Monate getrennt und hatten sich bis dahin weder über die Obhut
über die Tochter noch über die Gestaltung des Kontakts zur Mutter einigen
können. Dieser war mehr als drei Monate unterbrochen als die Vorderrichterin
ihre Verfügung erliess. Unter diesen Umständen kann mit Fug von Dringlichkeit der
Regelung wegen Kindeswohlgefährdung ausgegangen werden, zumal ein lange
andauernder, fehlender Kontakt zur Mutter offensichtlich nicht im Interesse des
Kindes ist.
7.1 Die Rügen des
Berufungsklägers an der vorinstanzlichen der Regelung des Kontaktrechts laufen
darauf hinaus, dass er der Meinung ist, die Vorderrichterin hätte die Tochter
unter seine Obhut stellen und ihm, bzw. der Tochter die Pflege des Kontakts zur
Mutter freistellen sollen. Mit den Überlegungen der Vorderrichterin setzt er
sich nur teilweise auseinander. Soweit er dies tut wird im Folgenden darauf
eingegangen.
7.2 Die Vorderrichterin
hat im Hinblick auf die Obhuts- und Kontaktreglung von C.___ ein Gutachten bei
der [...] GmbH eingeholt, welches am 19. November 2020 bei der Vorinstanz einging.
Am 20. November 2020 stellte die Vorderrichterin das Gutachten an die Parteien
zu und gab ihnen Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Am 21. Januar 2021 hörte
sie die Tochter an und holte schliesslich noch einen ergänzenden Bericht der
Gutachterin ein, welcher am 4. Juni 2021 erstattet wurde.
Am 2. Juli 2021 hat die Amtsgerichtspräsidentin
die Betreuung von C.___ während der Dauer des Verfahrens geregelt und zu deren
Umsetzung eine Beistandschaft errichtet. Zur Obhutszuteilung hat sie sich im
Dispositiv nicht geäussert. Sie hat eine Betreuungsregelung erlassen, die in
der letzten Phase einer alternierenden Obhut nahe kommt. Der Verfügungsbegründung
ist unter Ziff. II.2.a (S. 20) jedoch zu entnehmen, dass sie davon ausgeht, die
Tochter werde sich weiterhin mehrheitlich beim Vater aufhalten. Mangels formellen
Anfechtungsobjekts kann jedoch nicht auf den Antrag des Berufungsklägers unter
Ziff. 1.1, die Zuteilung der Obhut über die Tochter, eingetreten werden.
8.1 Es bleibt somit auf
die Anfechtung der Kontaktregelung einzugehen (Ziff. 1.2 und 1.3 der Berufung).
Der Berufungskläger räumt ein, dass langfristig ein angemessener Kontakt
zwischen Tochter und Mutter wünschenswert sei. Er bestreitet, dass er versucht
habe, die Tochter im Elternkonflikt zu beeinflussen und wirft der Vorinstanz
vor, sie habe sich auf die «vollkommen ungenügende» ergänzende Abklärung der
Gutachterin abgestützt. Aus dem Umstand, dass C.___ nicht gewillt sei, ihre
Mutter zu sehen, könne nicht auf eine Beeinflussung seinerseits geschlossen
werden. Der Grund für die Weigerung der Tochter sei weiter zu untersuchen. Die
Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, wenn sie einerseits davon
ausgehe, dass sich während des Zusammenlebens mehrheitlich die Mutter um die
Kinder gekümmert habe und andererseits die Weigerung von C.___ ihre Mutter zu
besuchen auf einer Beeinflussung durch den Kindsvater beruhe.
Die Ausführungen des Berufungsklägers
bleiben appellatorisch. Er wiederholt weitgehend seinen früher geäusserten
Standpunkt, ohne auf die vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen. Er verkennt,
dass die von ihm thematisierte Weigerung von C.___, ihre Mutter zu besuchen,
die Kontaktregelung der Vorderrichterin nicht unrichtig erscheinen lässt. Der
Kinderwille ist nicht in jedem Fall mit dem Kindeswohl gleichzusetzen. Es ist
allgemein anerkannt und wird auch vom Berufungskläger nicht bestritten, dass
das Kind für eine gesunde Entwicklung regelmässigen Kontakt zu beiden
Elternteilen braucht. Die zehneinhalbjährige Tochter ist in diesem Bereich noch
nicht voll urteilsfähig. Sie ist daher auf die Unterstützung ihrer Eltern beim
Wiederaufbau des Kontakts zur Mutter angewiesen, wozu mitunter auch die
Ermunterung durch den Vater zum Besuch bei der Mutter gehört, u.U. auch
gelegentlich gegen den vordergründigen Willen des Kindes.
8.2 Um den Kontakt
zwischen Mutter und Tochter wieder herzustellen hat die Vorderrichterin eine
Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet, was der Berufungskläger nach
wie vor zu begrüssen scheint, obwohl er formell die Aufhebung der Beistandschaft
beantragt. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage der Beschwer, zumal er
bei der Vorderrichterin ausdrücklich mit der Errichtung der Beistandschaft und
deren Aufgaben einverstanden war (vgl. Eingabe vom 2. Februar 2021). Da er in
der Berufungsschrift keine Gründe für deren Aufhebung vorbringt, kann auf
diesen Antrag auch deshalb nicht eingetreten werden.
8.3 Die Argumentation des
Berufungsklägers gegen die Kontaktregelung der Vorinstanz erschöpft sich darin,
dass er der Meinung ist, es sei notwendig, der Tochter für den Beziehungsaufbau
zur Mutter länger Zeit zu lassen, weniger Wechsel zwischen Vater und Mutter
erfolgen sollten und schliesslich soll die Gestaltung der Beziehung zur Mutter
weitgehend dem Willen der Tochter überlassen werden. Konkrete Sachverhalts-
oder Rechtsfehler an der vorinstanzlichen Kontaktregelung zeigt er nicht rechtsgenüglich
auf.
Der Sachrichter hat praxisgemäss bei der
Ausgestaltung der Kontaktregelung ein weites Ermessen. Dabei gibt es kein
richtig oder falsch, solange dem Vollzug keine tatsächlichen Hindernisse
entgegenstehen. Eine Regelung die im einen Fall funktioniert, kann im anderen
scheitern. Jedenfalls ist eine unvollkommene Kontaktregelung, die allenfalls
später nachjustiert werden muss, besser als gar kein Kontakt. Natürlich ist
eine andere Kontaktregelung denkbar als diejenige, welche die Vorderrichterin
getroffen hat. Ob die konkrete Regelung in der Praxis funktioniert, ist im
Vornherein nicht sicher zu beantworten. Der Umgang damit ist für alle
Betroffenen neu und in Phase 3 zweifellos für alle herausfordernd. Sicher ist
hingegen, dass die Vorderrichterin mit dieser Regelung ihr Ermessen nicht
überschritten hat. Der Berufungskläger macht auch nichts geltend, was eine
Abänderung im jetzigen Stadium geradezu notwendig erscheinen liesse.
Dem Berufungskläger scheint es wichtig
zu sein, dass vermehrt auf den Willen der Tochter abgestellt wird. In diesem
Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Wille der Tochter nicht in
jedem Fall mit dem Kindeswohl gleichgesetzt werden kann. Die Tochter der
Parteien ist, wie erwähnt, in der Obhuts- und Betreuungsfrage noch nicht voll
urteilsfähig, weshalb ihr die Beziehungsgestaltung nicht überlassen werden kann.
Hier sind die Eltern in der Pflicht. Da die zerstrittenen Eltern vorliegend nicht
in der Lage sind, die Betreuungsanteile bilateral gütlich zu regeln, tut eine
verbindliche Regelung not, worauf auch die Gutachterin in ihrem ergänzenden
Bericht hingewiesen hat. Das entlastet auch die Tochter von einem möglichen
Loyalitätskonflikt. Es wird nicht verkannt, dass eine verbindliche Regelung im
Einzelfall weniger befriedigt als flexible Absprachen. Da solche derzeit zwischen
den Parteien nicht möglich sind, ist die verbindliche Regelung die zweitbeste
Möglichkeit, zumal dadurch sämtliche Betroffenen die Spielregeln kennen und langwierige
fruchtlose Diskussionen um die Beziehungsgestaltung entfallen. Es ist nicht
ersichtlich, wie der für das Kindeswohl wichtige, regelmässige Kontakt zwischen
Mutter und Tochter in der aktuellen Situation anders als durch eine
verbindliche Regelung sichergestellt werden könnte.
Um den Parteien den Umgang mit der neuen
Situation zu erleichtern und ihnen direkte Konfrontationen zu ersparen, hat die
Vorderrichterin für die Tochter eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet.
Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Vorderrichterin
diese explizit ermächtigt hat, wenn nötig einen Antrag auf Anpassung der
Kindesschutzmassnahmen zu stellen (Ziff. 3, letztes Alinea der angefochtenen
Verfügung). Selbstredend steht es auch den Parteien frei, einen Abänderungsantrag
zu stellen, wenn sich in der Praxis zeigen sollte, dass sich die
Betreuungsregelung in dieser Form nicht bewährt. Die Berufung gegen die
Kontaktregelung ist aus diesem Grund abzuweisen.
III.
1. Beide Parteien haben
einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege auch für das Berufungsverfahren
gestellt. Die Gesuche können aufgrund der finanziellen Verhältnisse der
Parteien bewilligt werden. Rechtsanwältin Dana Matanovic wird als
unentgeltliche Rechtsbeiständin des Berufungsklägers und Rechtsanwältin Nicole
Allemann als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten eingesetzt.
2 Gemäss Art. 106 ZPO sind
i.d.R. die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Vorliegend
gibt es keinen Grund davon abzuweichen. Der Berufungskläger ist unterlegen. Aus
diesem Grund sind ihm die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.
Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind auf CHF 1'000.00 festzusetzen.
Zufolge der dem Berufungskläger gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden
sie vom Staat Solothurn getragen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung gemäss
Art. 123 ZPO während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
Aufgrund des Verfahrensausgangs
hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu
bezahlen. Diese ist aufgrund der Kostennote der Parteivertreterin der
Berufungsbeklagten festzusetzen. Rechtsanwältin Nicole Allemann rechnet mit
einem Stundenansatz von CHF 250.00 ab. In der eingereichten Honorarvereinbarung
wurde zwar ein Stundenansatz von CHF 280.00 vereinbart. Es ist jedoch auf die
in der Rechnung gestellte Forderung abzustellen, weshalb die
Parteientschädigung und der Nachzahlungsanspruch mit einem Stundenansatz von CHF
250.00 berechnet werden. Der von Rechtsanwältin Nicole Allemann geltend
gemachte Aufwand ist eher hoch. Sie stellt Kanzleiarbeiten in Rechnung, die praxisgemäss
nicht separat entschädigt werden, wie z.B. Unterlagen abmahnen (mehrfach),
Beweismittelverzeichnis erstellen, Korrespondenz mit dem Sozialdienst. Insgesamt
sind 10,5 Stunden zu entschädigen. Die geltend gemachten Auslagen sind nicht zu
beanstanden. Die unentgeltliche Kostennote von Rechtsanwältin Allemann wird
daher auf insgesamt CHF 2'103.40 festgesetzt. Zum verrechneten Stundenansatz
ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 2'895.00.
Bezüglich der Kostennote von
Rechtsanwältin Matanovic ist festzuhalten, dass der für die Ausarbeitung der
Berufung geltend gemachte Aufwand von total 15 Stunden erheblich zu hoch ist.
Insbesondere die umfangreiche Wiedergabe der Prozessgeschichte sowie von früheren
Stellungnahmen oder Passagen daraus ist überflüssig, zumal dem Berufungsgericht
die vorinstanzlichen Akten zur Verfügung stehen und nötigenfalls als
Beweismittel angegeben werden können. Im Hinblick auf die Begründung der
Berufungsanträge ist allein die Auseinandersetzung mit der angefochtenen
Verfügung notwendig. Dafür erscheint ein Aufwand von 10 Stunden als
ausreichend, womit ein Aufwand von insgesamt 12,16 Stunden zu entschädigen ist.
Die geltend gemachten Auslagen von CHF 40.50 sind nicht zu beanstanden.
Rechtsanwältin Matanovic macht in der Kostennote einen Stundenansatz von CHF
290.00 geltend. Eine Honorarvereinbarung reicht sie nicht ein. In solchen
Fällen wird praxisgemäss lediglich der minimale Stundenansatz von CHF 230.00 gemäss
§ 158 Abs. 2 Gebührentarif (BGS 615.11) zugesprochen. Das ordentlichen Honorar
von Rechtsanwältin Matanovic beläuft sich folglich auf CHF 3'055.75 und die
unentgeltliche Kostennote von Rechtsanwältin Matanovic ist auf total CHF
2'400.00 festzusetzen, inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt. Der Nachzahlungsanspruch
der beiden Rechtsanwältinnen beläuft sich auf die Differenz zwischen dem
ordentlichen Honorar und der unentgeltlichen Kotennote und beläuft sich für
Rechtsanwältin Allemann auf CHF 791.60 und für Rechtsanwältin Matanovic auf CHF
655.75.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt
die Rückforderung während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage
ist (Art. 123 ZPO).
3. A.___ hat an B.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Nicole Allemann, für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 2'895.00 zu bezahlen.
Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien zahlt der Staat Solothurn Rechtsanwältin Dana Matanovic
eine Entschädigung von CHF 2'400.00 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) und
Rechtsanwältin Nicole Allemann eine solche von CHF 2'103.40 (inkl. Auslagen und
7,7 % MWSt.).
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___
zur Rückzahlung in der Lage sind. Sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung
in der Lage sind (Art. 123 ZPO) haben sie ihren Rechtsanwältinnen die Differenz
zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin Allemann CHF
791.60 und für Rechtsanwältin Matanovic CHF 655.75.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller