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Entscheid

ZKBER.2021.58

vorsorgliche Massnahmen Eheschutz

18. Januar 2022Deutsch31 min

und Ostern bei der Mutter. In ungeraden Kalenderjahren verbringt C.___ Weihnachten

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 18. Januar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann,

Berufungsbeklagte

betreffend vorsorgliche

Massnahmen Eheschutz

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien sind seit 2017 zum

zweiten Mal verheiratet. Der (ersten) Ehe ist die gemeinsame Tochter C.___,

geb. 2011, entsprossen. Kurz nach der Geburt der Tochter trennten sich die

Parteien und liessen sich scheiden. Einige Jahre später näherten sie sich

wieder an und heirateten 2017 erneut. Im gemeinsamen Haushalt lebt auch der

voreheliche Sohn der Ehefrau, D.___, geb. 2004. Bis zum Jahr 2018 lebte die

Familie in [...], wo beide Ehegatten heimatberechtigt sind. Der Berufungskläger

hatte bereits seine Kindheit und die Jugendzeit in der Schweiz verbracht und

ist mit den hiesigen Verhältnissen vertraut, während die Ehefrau erst seit 2018

in der Schweiz lebt. Am 5. Februar 2020 leitete die Ehefrau beim zuständigen

Richteramt Solothurn-Lebern das Eheschutzverfahren ein. Seit dem 7. Februar

2021 leben die Parteien effektiv getrennt.

2. Am 2. Juli 2021 erliess

die Amtsgerichtspräsidentin soweit angefochten folgende Verfügung:

1. Die Betreuung von C.___ wird während der

Dauer des Eheschutzverfahrens wie folgt geregelt:

a) Phase 1 (beginnend am Sonntag, 11. Juli 2021, 3

Mal): Die Ehefrau betreut C.___ jeden Sonntag von 9.30 Uhr bis 17 Uhr.

b) Phase 2 (beginnend am Sonntag, 1. August 2021,

3 Mal): Die Ehefrau betreut C.___ jeden Sonntag von 9.30 Uhr mit Übernachtung

bis Montag, 10 Uhr bzw. Schulbeginn.

c) Phase 3 (beginnend am Montag, 16. August

2021 [ungerade Kalenderwoche], unbefristet):

Ungerade

Kalenderwochen

-

der Ehemann betreut C.___

am Montag ab Schulbeginn bis am Mittwoch zu Schulbeginn;

-

die Ehefrau betreut C.___

am Mittwoch ab Schulbeginn bis am Freitag zu Schulbeginn;

-

der Ehemann betreut C.___

am Freitag ab Schulbeginn bis Sonntag um 17 Uhr;

-

die Ehefrau betreut C.___

am Sonntag ab 17 Uhr bis Montag zu Schulbeginn.

Gerade

Kalenderwochen

-

der Ehemann betreut C.___

am Montag ab Schulbeginn bis am Mittwoch zu Schulbeginn;

-

die Ehefrau betreut C.___

am Mittwoch ab Schulbeginn bis am Freitag zu Schulbeginn;

-

die Ehefrau betreut C.___

am Freitag ab Schulbeginn bis Sonntag um 17 Uhr;

-

der Ehemann betreut C.___

am Sonntag ab 17 Uhr bis Montag zu Schulbeginn.

d) Ab Phase 3 steht den Eltern zudem ein je

hälftiges Ferien- und Feiertagsrecht zu:

Ferien

Den Eltern

steht das Recht zu, C.___ jährlich während der Schulferien für 3 Wochen

(jeweils max. 1 Woche am Stück) ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin der

Ferien ist von den Eltern jeweils mindestens 2 Monate im Voraus beim anderen

Elternteil anzumelden.

Feiertage

C.___

verbringt die Feiertage alternierend beim Vater oder bei der Mutter: In geraden

Kalenderjahren verbringt C.___ Weihnachten und Pfingsten beim Vater, Silvester

und Ostern bei der Mutter. In ungeraden Kalenderjahren verbringt C.___ Weihnachten

und Pfingsten bei der Mutter, Silvester und Ostern beim Vater.

2. Es wird bereits für die Dauer des

Eheschutzverfahrens für C.___, geb. 2011, eine Beistandschaft nach Art. 308

Abs. 2 ZGB errichtet. Die KESB Region Solothurn wird hiermit mit dem Vollzug

betraut.

3. Die Beistandsperson erhält vorerst die

folgenden Aufgaben:

-

die Eltern bei der

Umsetzung der Betreuungsregelung zu unterstützen;

-

zumindest für das laufende

Jahr 2021 und für das Jahr 2022 bis und mit den Sommerschulferien mit den

Eltern einen konkreten Ferienplan zu erarbeiten;

-

die Umsetzung der

Betreuungsregelung von C.___ zu überwachen;

-

den Eltern bei Konflikten

um die Betreuungsregelung als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen;

-

wenn nötig Antrag auf

Anpassung der Kindesschutzmassnahmen zu stellen.

4. ….

3. Dagegen erhob der

Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger und Vater) am 20. August 2021 form-

und fristgerecht Berufung. Er stellt die folgenden Anträge:

1. Es seien

die Ziffern 1 und 2 des Entscheides des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 02.07.2021

aufzuheben, und stattdessen sei wie folgt zu entscheiden:

1.1 Es sei C.___, geb. 2011, für die Dauer

des Eheschutzverfahrens unter die elterliche Obhut des Kindsvaters zu stellen.

1.2 Es sei der Kindsmutter und C.___ ein

Kontaktrecht wie folgt zu gewähren:

Phase 1

Beginnend ab

sofort bis 31.10.2021: Die Kindsmutter betreut C.___ jeden Sonntag, jeweils von

9.30 Uhr bis 17.00 Uhr

Phase 2

Ab dem

1.11.2021: Die Kindsmutter betreut C.___ jeden Sonntag, jeweils von 9.30 Uhr

bis Montagmorgen Schulbeginn.

1.3 Bei der Ausübung des Kontaktrechts ist C.___

Wünschen und Bedürfnissen Rechnung zu tragen.

2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu

Lasten der Berufungsbeklagten.

3. Es sei dem Berufungskläger für das

vorliegende Berufungsverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu

erteilen, und zwar sowohl für die Prozess- als auch für die Parteikosten, unter

Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsanwältin ab dem Zeitpunkt

der Mandatserteilung.

4. Die Ehefrau (im Folgenden

auch Berufungsbeklagte und Mutter) liess sich am 3. September 2021 ebenfalls

frist- und formgerecht vernehmen. Sie stellt die folgenden Anträge:

1. Es sei die Berufung abzuweisen und die

Verfügung des Richteramts Solothurn-Lebern vom 2.7.2021 zu bestätigen.

2. Es sei der Ehefrau für das

Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtpflege unter Beiordnung

der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu

gewähren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Die Streitsache ist

spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann

darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Vorderrichterin hat die

angefochtene Verfügung damit begründet, dass sich die Ehegatten vor der

effektiven Trennung nach übereinstimmenden Angaben sämtlicher

Familienmitglieder häufig massiv gestritten hätten. Sie gäben an, dass die

Konflikte bereits in [...] begonnen hätten. Die Tochter wünschte sich, dass die

Eltern weniger Streit hätten. Ausserdem habe sie angegeben, sie glaube, dass

getrennte Wohnungen der Eltern auch zu weniger Streit führen würde. Sie habe

die Schulsozialarbeit in Anspruch genommen, um mit der Situation der

streitenden Eltern zurechtzukommen. Offenbar würden die Kinder in den Streit der

Eltern einbezogen und müssten Stellung beziehen. Die Tochter sage, sie sei von

der Mutter häufig z.B. auf die Backe geschlagen worden. Das werde von ihrem

Halbbruder bestritten. Hingegen berichte er von einer übermässig lauten

verbalen Reaktion der Mutter, wenn die Schwester beim Spielen übertreibe. Auch

der Ehemann behaupte nicht, dass die Mutter die Tochter schlage. Seit dem

21./22. März 2021 habe C.___ keinen Kontakt mehr zur Mutter gehabt.

Zusammenfassend könne festgehalten

werden, dass das Kindeswohl von C.___ vor der Trennung der Parteien durch das

Miterleben des elterlichen Konflikts belastet gewesen sei. Durch den Auszug der

Mutter aus der ehelichen Wohnung sei dieses Themenfeld etwas entschärft worden.

Dennoch sei von einem chronifizierten Konflikt der Eltern auszugehen. Auch

müsse betont werden, dass die Umsetzung der Betreuungsregelung ein Mindestmass

von Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern voraussetze. Der derzeit

fehlende Kontakt zwischen Tochter und Mutter stelle eine ernste Gefahr für das

Kindeswohl der Tochter dar. Es bestehe ein Handlungsbedarf, ohne dass die

Möglichkeit einer Einigung der Eltern vorhanden sei.

Die Parteien hätten vor der Trennung ein

konservatives Familienmodell gelebt. Die Mutter sei mehrheitlich für die

Kinderbetreuung zuständig gewesen. C.___ habe sich gewünscht, nach der Trennung

beim Vater zu bleiben, da dieser besser integriert sei und deutsch spreche. Der

Loyalitätskonflikt der Tochter führe zu einer grösseren Abhängigkeit von ihm.

Das müsse bei ihren Aussagen berücksichtigt werden. Wichtig sei auch, dass sich

die Tochter immer den Kontakt zur Mutter gewünscht habe. Die Regelung des

Kontaktrechts zwischen Mutter und Tochter wirke im jetzigen Stadium präventiv,

zumal eine grosse Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich der Konflikt zwischen

den Eltern in nächster Zeit nicht beilegen lasse. Mit der Regelung solle

Struktur in die Situation gebracht werden. Die Parteien scheinten nicht in der

Lage zu sein, den Paarkonflikt von ihrer Beziehung zu den Kindern (Tochter und

Sohn/Stiefsohn) zu separieren. Im Gegenteil, es werde vor den Kindern

gestritten und diese in den Konflikt einbezogen. Es bestünden erhebliche

Zweifel an den elterlichen Bemühungen zur Beilegung ihres Streits.

Die Besuchsbeistandschaft für die

Tochter bilde nur einen, wenn auch einen praktisch bedeutsamen Aspekt zur

Bewältigung der Trennung von Kind und Eltern. Sie solle der Umsetzung der

Betreuungsregelung dienen. Durch die Vermittlung und Überwachung durch eine

Drittperson solle eine Beruhigung der Situation zwischen den Eltern sowie deren

Auswirkung auf das Kindeswohl erzielt werden. Die Massnahme sei notwendig, da

die Eltern bis anhin nichts unternommen hätten, um den fehlenden Kontakt

zwischen Mutter und Tochter zu installieren.

2.

Der Berufungskläger

macht berufungsweise geltend, die Familie habe bis 2018 in [...] gelebt. Obwohl

die Tochter nach ihrer (ersten) Scheidung der Mutter zugeteilt worden sei, habe

sie bereits als Baby und Kleinkind mehr als die Hälfte der Zeit bei ihm

verbracht. 2017 hätten sie erneut geheiratet und seien in der Folge in die

Schweiz gekommen, weil es in [...] u.a. mit der Familie der Ehefrau Probleme

gegeben habe. Er habe hier eine Stelle als [...] angenommen, habe diese aber Ende

September 2019 aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Die Ehefrau habe

sich anfangs geweigert, eine Arbeit zu suchen, was zu grösseren Spannungen

zwischen ihnen geführt habe. Ab Herbst 2019 habe sie einige Stellen in der

Reinigung annehmen können, die aber aufgrund der Pandemie gekündigt worden

seien. Seit Herbst 2020 arbeite sie wieder. Als Folge der ehelichen Spannungen

habe sich die Ehefrau immer mehr von der Familie zurückgezogen, so dass er sich

mehrheitlich um die Kinder gekümmert habe.

Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom

19.

August 2020 hätten beide Ehegatten die Obhut über die Tochter beantragt. Nachdem

beide im Rahmen der Parteibefragung angehört worden seien, sei bei der [...] ein

Abklärungsbericht in Auftrag gegeben worden. Die Referentin habe C.___ und ihren

Bruder angehört. Die Tochter habe ausgesagt, dass sie dem Vater näherstehe und

bei ihm wohnen wolle. Die Sozialarbeiterin sei letztlich zum Schluss gekommen,

dass beide Elternteile Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit hätten. Bei

der Mutter äussere sich das dadurch, dass sie Überreaktionen zeige und C.___

laut anschreie. Beim Vater bestehe die Einschränkung darin, dass er gute Noten

der Kinder mit Geld belohne. Völlig unverständlich sei, dass die Referentin

dennoch zum Schluss gekommen sei, dass beide Eltern gleichermassen

erziehungsfähig seien und empfohlen habe, die Obhut über die Tochter bei der

Mutter zu belassen. Obwohl eine alternierende Obhut ausdrücklich nicht

empfohlen worden sei, laufe die vorgeschlagene Regelung auf eine solche hinaus,

womit der Bericht widersprüchlich sei. Anlässlich der Anhörung habe die Tochter

bei der Gerichtspräsidentin deponiert, dass sie beim Vater bleiben wolle, da

sie ohnehin die meiste Zeit mit ihm verbringe. Die Amtsgerichtspräsidentin habe

die Parteien auch gefragt, wie sie zur Errichtung einer Beistandschaft stünden,

was von ihm begrüsst, von der Kindsmutter aber abgelehnt worden sei.

Nachdem es am 5. Januar und am 7.

Februar 2021 zu erheblichen Tätlichkeiten der Mutter gegenüber dem Kindsvater

gekommen sei, wobei beim zweiten Vorfall auch der Sohn D.___ involviert gewesen

sei, sei die Ehefrau, ohne den Ehemann oder die Kinder zu informieren, aus der

ehelichen Wohnung ausgezogen. Der Sohn verweigere seither jeglichen Kontakt mit

der Mutter. C.___ habe die Mutter am Wochenende vom 20./21. März 2021 besucht,

um die neue Wohnung zu sehen. Anschliessend habe sie noch gelegentlichen

Kontakt mit der Mutter über WhatsApp gehabt, was dann abgebrochen sei. Obwohl

er sie dazu auffordere, verweigere die Tochter weiteren Kontakt mit der Mutter.

Mit Antrag vom 23. April 2021 habe die

Berufungsbeklagte um eine vorsorgliche Kontaktregelung ersucht, wobei sie

tatsachenwidrig behauptet habe, er unterbinde den Kontakt der Kinder zu ihr. Da

es sich um eine neue Situation handle, habe er um eine ergänzende Abklärung

ersucht. Am 04. Juni 2021 habe [...] dem Gericht einen Ergänzungsbericht zugestellt,

wofür sie weder mit den Parteien noch mit den Kindern gesprochen habe und

empfehle nun eine egalitäre Betreuung der Tochter, die einer alternierenden

Obhut gleichkomme, wobei C.___ drei bis vier Mal wöchentlich von einem

Elternteil zum anderen wechseln solle. Im Übrigen habe sie den schrittweisen

Aufbau des Kontakts zwischen Mutter und Tochter sowie die Errichtung einer

Beistandschaft empfohlen.

Im Anschluss an die vorinstanzliche

Verfügung habe die Berufungsbeklagte am 20. Juli 2021 ein Vollstreckungsgesuch

eingereicht und ausgeführt, dass er sich der Anordnung widersetze. Der letzte

Kontakt zwischen Mutter und Tochter habe am 13. August 2021 stattgefunden.

Dieser habe nur kurz gedauert, da die Mutter zur Arbeit habe gehen müssen.

Seither habe sich diese nur noch über WhatsApp gemeldet.

Es treffe grundsätzlich zu, dass bei

einer Gefährdung des Kindeswohls eingeschritten werden müsse. Die

Vorderrichterin habe jedoch ungenügend berücksichtigt, dass die Situation

vorliegend durch den Auszug der Kindsmutter aus der ehelichen Wohnung bereits

erheblich entschärft worden sei. Die Tochter habe seither auf eigenen Wunsch

keinen Kontakt mit der Mutter. Seit der räumlichen Trennung von der Mutter gehe

es ihr gut, ausser wenn sie von dieser unter Druck gesetzt werde. Eine

Annäherung finde statt, nur langsamer und so, wie es dem Wohl der Tochter entspreche.

Er stelle sich nicht grundsätzlich gegen Massnahmen, mit denen diese

unterstützt werden solle. Die KESB habe eine Beiständin eingesetzt. Ein Kontakt

habe bisher noch nicht stattgefunden. Indem die Vorderrichterin davon

ausgegangen sei, dass der Kontaktabbruch zwischen Tochter und Mutter bereits

eine Gefährdung darstelle, die vorsorgliche Massnahmen erfordere, obwohl das

Eheschutzverfahren kurz vor dem Abschluss stehe und sie die Massnahmen so

festgelegt habe, dass ein langsamer Beziehungsaufbau gar nicht möglich sei,

habe sie den Sachverhalt falsch festgestellt und das Recht falsch angewandt.

Völlig falsch sei die Ausführung, dass

die Parteien ein «konservatives Familienmodell» gewählt hätten, indem die

Mutter mehrheitlich für die Betreuung der Kinder zuständig gewesen sei. Die

Familie habe bis 2016 getrennt gelebt. Die Ehegatten hätten beide gearbeitet

und die Tochter je hälftig betreut. Der Kindsvater sei auch nach dem Umzug in

die Schweiz davon ausgegangen, dass sich die Kindsmutter eine Stelle suchen

werde, was sie dann fast zwei Jahre unterlassen habe. Trotzdem habe er sich abends

nach der Arbeit um den Haushalt und die Kinder gekümmert. Seit September 2019

sei er arbeitslos und damit mehrheitlich zu Hause, wodurch er den grössten Teil

der Betreuungsarbeit übernommen habe. Dies gehe auch klar aus der

Parteibefragung an der Eheschutzverhandlung vom 19. August 2020 hervor. Die

Kindsmutter habe zu der Zeit, als er arbeitslos geworden sei, eine Stelle

angetreten. Sie habe ihre Erwerbstätigkeit dann pandemiebedingt unterbrechen

müssen, habe aber im Herbst 2020 die Arbeit wieder aufgenommen. Von einer

gemeinsam gewählten, konservativen Familienkonstellation könne daher keine Rede

sein.

Es treffe zu, dass er besser in der

Schweiz integriert sei als die Kindsmutter und auch besser deutsch spreche.

Daraus könne jedoch nicht auf einen Loyalitätskonflikt der Tochter geschlossen

werden. Die engere Beziehung von C.___ zu ihm rühre daher, dass er sich eben

auch in der Zeit ihres Zusammenlebens um sie gekümmert habe. Er habe ihr die

Mahlzeiten zubereitet, mit ihr gegessen und abends oder am Wochenende mit ihr

und ihrem Bruder Ausflüge und Spaziergänge unternommen, während die Mutter

meistens zu Hause geblieben sei. Auch während des Lockdowns habe er die Kinder

nicht nur inhaltlich unterstützt, sondern auch dafür gesorgt, dass sie pünktlich

zu Terminen gegangen und ihre Aufgaben erledigt hätten. Diese Betreuungsarbeit

sei weder an eine gute Integration noch an Deutschkenntnisse geknüpft und hätte

ohne weiteres auch von der Mutter erledigt werden können. Die emotionalen

Ausraster der Mutter hätten das Übrige dazu getan, dass sich die Kinder

verständlicherweise vermehrt dem Vater zugewandt hätten. Anzunehmen, dass die

enge Beziehung zwischen Vater und Kindern nur aus einer Abhängigkeit herrühre,

sei daher falsch. Es treffe nicht zu, dass die Weigerung der Tochter, zur

Mutter zu gehen, mit der Haltung des Vaters zusammenhänge. Vielmehr habe er

versucht, die Tochter zu motivieren. Er habe stets versucht, die Annäherung zur

Mutter voranzutreiben. Stattdessen habe das Verhalten der Mutter die Tochter weiter

verunsichert. Gerade hier wäre es sinnvoll, wenn eine Beistandsperson die

Vermittlung übernehmen könnte, anstatt Zwang auf C.___ ausüben zu wollen.

Richtigerweise halte die Vorinstanz

fest, dass es für C.___ Selbstwirksamkeitserfahrung wichtig sei, dass sie nach

ihren Wünschen gefragt werde und diese ernst genommen würden. Die Betreuungsregelung

erfülle dieses Kriterium nicht. Sie habe wiederholt ausgesagt, dass sie

mehrheitlich beim Vater leben wolle. Langfristig wäre ein angemessener Kontakt

zwischen Tochter und Mutter wünschenswert. Dagegen habe er sich nie

ausgesprochen. Weshalb seine diesbezüglichen Aussagen gegenstandslos seien,

werde nicht ausgeführt. Aus dem Umstand, dass die Tochter die Mutter nicht

sehen wolle, könne nicht geschlossen werden, dass er sie auf irgendeine Weise

beeinflusst habe. Im Gegenteil, es sei allgemein anerkannt, dass das

Entfremdungssyndrom im Trennungsverfahren nicht anzunehmen sei. Er sei der

Ansicht, dass beide Kinder Kontakt zu ihrer Mutter haben sollten. Jedoch seien

bei der Betreuungsregelung die konkreten Umstände als auch der Wille von C.___

zu beachten. Es sei völlig unverhältnismässig, nach einem Beziehungsabbruch von

immerhin 5 Monaten und einer derart starken Verweigerung des Kindes, eine

alternierende Obhut einzuführen. Hinzu komme, dass der Betreuungswechsel mit

dem Schulanfang zusammengefallen wäre.

Die Voraussetzung für den Erlass von

vorsorglichen Massnahmen sei u.a. die Dringlichkeit. Es stelle sich ganz allgemein

die Frage, ob dies hier der Fall sei. Wenn überhaupt bestehe das Erfordernis

darin, den Kontakt zwischen Mutter und Tochter aufzubauen und nicht innert

weniger Wochen eine egalitäre Betreuungsregelung einzuführen. Daher erscheine

Phase 2 der angefochtenen Verfügung als ausreichend. Er sei selbstverständlich

bereit, die Betreuungszeit der Mutter auszudehnen, wenn die Tochter es wünsche.

Eine allfällige weitere Phase, könnte im Rahmen des Eheschutzurteils geregelt

werden. Aufgrund der gesamten Umstände sei jedenfalls eine längere

Übergangsphase notwendig, weshalb beantragt werde, bis Ende Oktober 2021 einen

eintägigen Besuch pro Woche anzuordnen und anschliessend auf eine Übernachtung

von Sonntag auf Montag auszudehnen. Indem die Vorinstanz eine Kontaktregelung

erlassen habe, die sehr weit gehe und einer alternierenden Obhut gleichkomme,

habe sie verkannt, dass das einerseits nicht dem Kindeswohl entspreche und

andererseits keine Dringlichkeit bestehe, womit sie das Recht falsch angewandt

habe. Sie habe verkannt, dass das Kindeswohl im Zentrum einer Kontaktregelung

stehen müsse und zwar sowohl bei der Frage, ob eine solche zu verfügen sein,

als auch bei deren Ausgestaltung.

3.

Die Berufungsbeklagte

lässt ausführen, der Berufungskläger sei bei seiner Aussage, dass er mit der

Errichtung einer Beistandschaft und den formulierten Aufgaben einverstanden

sei, zu behaften, weshalb die Beistandschaft zu bestätigen sei. Die Beziehung

der Kindseltern sei sehr konflikthaft. Sie habe erkannt, dass das dem

Kindeswohl abträglich sei und mit der Trennung dieser für alle belastenden

Situation Abhilfe geschaffen.

Der Berufungskläger komme mit der neuen

Wohnsituation, insbesondere mit dem Macht- und Kontrollverlust über die Ehefrau,

nicht klar. Er habe stets alles bestimmt, Frisur, Haarfarbe, Kleider, Schuhe

etc. Sie habe auch nicht arbeiten gehen dürfen. Mit dem Bezug einer eigenen

Wohnung und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei sie selbstständig geworden.

Nun benutze der Berufungskläger die Tochter als Druckmittel und verbiete dieser

den Kontakt zu ihr. Sie sei nach Erlass der Verfügung vom 2. Juli 2021 jeweils

pünktlich zu den Besuchszeiten vor seiner Wohnung erschienen, jedoch habe er

sie schroff weggewiesen und habe ihr ein Arealverbot erteilt. Erst nach der

Ermahnung durch die Vorderrichterin habe er der Tochter erlaubt, sie zu

besuchen. Hingegen habe er diese begleitet, um die Wohnung zu inspizieren und

nach Hinweisen auf neue Männerkontakte auszufragen. Die Tochter habe nur bei

ihr schlafen dürfen, falls er auch habe bleiben können. Er sei bis 04.00 Uhr

morgens geblieben. Bereits am nächsten Besuchssonntag habe er den Kontakt dann wieder

verweigert. Für den nächsten Termin habe sie sich deshalb Unterstützung durch

Landsleute besorgt. Der Berufungskläger habe sich mit diesen draussen

unterhalten, während sie sich mit den Kindern in der Wohnung aufgehalten habe. C.___

habe dann mit Erlaubnis des Vaters bei ihr übernachten dürfen. Wiederum sei er

bis 04.00 Uhr morgens dageblieben. Seither erlaube der Berufungskläger den

Kontakt zwischen ihr und der Tochter jederzeit, jedoch nur in seiner Wohnung

oder in seinem Beisein. Es gehe ihm dabei nicht um das Kindeswohl, sondern

einzig und allein um die Kontrolle über die Kindsmutter. Seit August besuche

sie die Tochter zwei bis drei Mal wöchentlich. Diese habe auch schon wieder, im

Beisein des Vaters, bei ihr übernachtet. Unerträglich sei für sie, dass er bei

all diesen Gelegenheiten nach Sex mit ihr verlange.

Der Berufungskläger lasse keine

Gelegenheit aus, um die Kinder zu manipulieren. Z.B. erzähle er ihnen, die

Mutter würde nach [...] ausgeschafft und ihnen drohe dasselbe Schicksal, wenn

sie sich für sie entschieden. Oder sie müssten bei ihr in Armut, ohne ausreichend

Essen und Kleider, aufwachsen. Damit suggeriere er, dass nur er ihnen eine

sichere Zukunft in der Schweiz bieten könne.

4.1

In grundsätzlicher

Hinsicht ist festzuhalten, dass das Berufungsverfahren keine Fortsetzung des

erstinstanzlichen Verfahrens darstellt, sondern nach der gesetzlichen

Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet ist. Es

gilt das Rügeprinzip (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1, vgl. auch Pra 2013 Nr. 4).

Die Partei, die ein Rechtsmittel einlegt, muss die Fehlerhaftigkeit der

angefochtenen Begründung darlegen. Mit der Berufung kann eine unrichtige

Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend

Dispositiv

gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte

Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger

Ermessensausübung.

4.2 In der schriftlichen

Berufungsbegründung ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der

erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu

betrachten ist, beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet (Art. 311

ZPO). Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen

Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt

und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die

massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben

wurden, beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte

Berufungsgrund ergeben soll. Dabei kann er sich nicht auf allgemeine Kritik am vorinstanzlichen

Urteil beschränken. Er muss die von ihm kritisierten Passagen des Entscheids

wie auch die Dossierunterlagen, auf die er seine Kritik stützt, genau

bezeichnen. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse

Wiederholung genügen nicht. Davon ist er auch in Fällen, in denen die

Untersuchungsmaxime zur Anwendung kommt, nicht befreit. Fehlt die Begründung

ganz, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (BGE 137 III 617 E. 4.2.2).

Es genügt auch nicht, dass in der Berufung allgemein angebliche Fehler des

vorinstanzlichen Entscheids aufgelistet und diese pauschal gerügt werden.

Vielmehr muss für die Rechtsmittelinstanz verständlich und nachvollziehbar

dargelegt werden, welche vorinstanzlichen Fehler mit welchem Rügegrund

angefochten werden (BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

Was nicht oder nicht in einer den

gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird,

braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich –

abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der

Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht

gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E.

2.2, mit weiteren Hinweisen).

Diesen Erfordernissen genügt die Berufung

nur teilweise, worauf im Folgenden einzugehen ist.

5. Für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil im

Eheschutzverfahren gelten grundsätzlich dieselben Kriterien wie im

Scheidungsfall. Das Wohl des Kindes hat Vorrang vor allen übrigen Überlegungen,

insbesondere auch vor den Wünschen der Eltern. Vorab ist die

Erziehungsfähigkeit zu klären. Ist sie bei beiden Elternteilen gegeben, sind nach

bisheriger Praxis vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder

demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist,

sie persönlich zu betreuen. In neueren Entscheiden hat das Bundesgericht betont,

dass grundsätzlich von der Gleichwertigkeit von persönlicher Betreuung und

Drittbetreuung auszugehen sei (Urteil des Bundesgerichts 5A_384/2018 E. 4), was

dieses Kriterium relativiert. Erfüllen beide Elternteile die Voraussetzungen

ungefähr in gleicher Weise, kann die Stabilität der örtlichen und familiären

Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist - je nach Alter der Kinder

- ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die

weiteren Gesichtspunkte zuordnen, so die Bereitschaft eines Elternteils, mit

dem andern in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten. Wesentlich sein kann ferner

der Grundsatz, Geschwister nach Möglichkeit nicht zu trennen. Ist aber bei

Geschwistern, zum Beispiel aufgrund eines Altersunterschiedes, von

unterschiedlichen Bedürfnissen und insbesondere von verschiedenen emotionalen

Bindungen und Wünschen auszugehen, steht einer Trennung der Kinder nichts

entgegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_236/239/2016 vom 15. Januar 2018 E.

4.1; 5A_453/2013 vom 2. Dezember 2013, E. 3.1; 5A_444/2008 vom 14. August 2008 E. 3.1 und 3.6; 5A_911/2012

vom 14. Februar 2013 E. 6.4.2; vgl. auch BGE 142 III 612 E. 4.3 und

4.4 S. 615 f.).

Eltern,

denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben

gemäss Art. 273 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) Anspruch auf

angemessenen persönlichen Verkehr (vgl. dazu BGE 123 III 445 E. 3 S.

450 ff.; 120 II 229 E. 3 S. 232; 119 II 201 E. 3 S.

204; 111 II 405 E. 3 S. 407). Dabei haben Vater und Mutter alles zu

unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil

beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert (Art. 274 Abs.

1 ZGB). Das Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr steht Eltern und

Kindern um ihrer Persönlichkeit willen zu (BBl 1974 II 52; BGE 119 II 201 E.

3 S. 204). In erster Linie dient das Besuchsrecht indessen dem Interesse des

Kindes. Bei dessen Festsetzung geht es nicht darum, einen gerechten

Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen

Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln (BGE 122 III 404 E. 3a

S. 406 f. mit Hinweisen).

6. Der Berufungskläger

rügt einerseits, dass vorliegend keine Dringlichkeit bestanden habe, weshalb es

nicht notwendig gewesen sei, vorsorgliche Massnahmen (Art. 262 ZPO) zu

erlassen, da das Eheschutzverfahren in diesem Zeitpunkt kurz vor dem Abschluss

gestanden sei. Es ist unklar, was er damit erreichen will, zumal er einräumt,

dass das Eheschutzverfahren zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung bis

zur Entscheidreife gediehen war und sich die vorsorglichen Massnahmen (im

Eheschutzverfahren) weder in der Theorie noch in der Praxis von

Eheschutzmassnahmen unterscheiden (vgl. ZKBER.2021.38 E. 4.4). Dass über die

Kontaktregelung der Tochter zeitnah hatte entschieden werden müssen, wird auch

vom Berufungskläger nicht bestritten. Auch die Gutachterin hat ausdrücklich

darauf hingewiesen, dass die zeitnahe Wiederaufnahme des Kontakts zwischen

Mutter und Tochter zentral sei. Für dessen Regelung ist die Gerichtspräsidentin

zuständig. Das kann nicht der Beiständin überlassen werden. Deren Aufgaben

liegen im Vollzug der Regelung. Immerhin lebten die Parteien im Verfügungszeitpunkt

bereits fünf Monate getrennt und hatten sich bis dahin weder über die Obhut

über die Tochter noch über die Gestaltung des Kontakts zur Mutter einigen

können. Dieser war mehr als drei Monate unterbrochen als die Vorderrichterin

ihre Verfügung erliess. Unter diesen Umständen kann mit Fug von Dringlichkeit der

Regelung wegen Kindeswohlgefährdung ausgegangen werden, zumal ein lange

andauernder, fehlender Kontakt zur Mutter offensichtlich nicht im Interesse des

Kindes ist.

7.1 Die Rügen des

Berufungsklägers an der vorinstanzlichen der Regelung des Kontaktrechts laufen

darauf hinaus, dass er der Meinung ist, die Vorderrichterin hätte die Tochter

unter seine Obhut stellen und ihm, bzw. der Tochter die Pflege des Kontakts zur

Mutter freistellen sollen. Mit den Überlegungen der Vorderrichterin setzt er

sich nur teilweise auseinander. Soweit er dies tut wird im Folgenden darauf

eingegangen.

7.2 Die Vorderrichterin

hat im Hinblick auf die Obhuts- und Kontaktreglung von C.___ ein Gutachten bei

der [...] GmbH eingeholt, welches am 19. November 2020 bei der Vorinstanz einging.

Am 20. November 2020 stellte die Vorderrichterin das Gutachten an die Parteien

zu und gab ihnen Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Am 21. Januar 2021 hörte

sie die Tochter an und holte schliesslich noch einen ergänzenden Bericht der

Gutachterin ein, welcher am 4. Juni 2021 erstattet wurde.

Am 2. Juli 2021 hat die Amtsgerichtspräsidentin

die Betreuung von C.___ während der Dauer des Verfahrens geregelt und zu deren

Umsetzung eine Beistandschaft errichtet. Zur Obhutszuteilung hat sie sich im

Dispositiv nicht geäussert. Sie hat eine Betreuungsregelung erlassen, die in

der letzten Phase einer alternierenden Obhut nahe kommt. Der Verfügungsbegründung

ist unter Ziff. II.2.a (S. 20) jedoch zu entnehmen, dass sie davon ausgeht, die

Tochter werde sich weiterhin mehrheitlich beim Vater aufhalten. Mangels formellen

Anfechtungsobjekts kann jedoch nicht auf den Antrag des Berufungsklägers unter

Ziff. 1.1, die Zuteilung der Obhut über die Tochter, eingetreten werden.

8.1 Es bleibt somit auf

die Anfechtung der Kontaktregelung einzugehen (Ziff. 1.2 und 1.3 der Berufung).

Der Berufungskläger räumt ein, dass langfristig ein angemessener Kontakt

zwischen Tochter und Mutter wünschenswert sei. Er bestreitet, dass er versucht

habe, die Tochter im Elternkonflikt zu beeinflussen und wirft der Vorinstanz

vor, sie habe sich auf die «vollkommen ungenügende» ergänzende Abklärung der

Gutachterin abgestützt. Aus dem Umstand, dass C.___ nicht gewillt sei, ihre

Mutter zu sehen, könne nicht auf eine Beeinflussung seinerseits geschlossen

werden. Der Grund für die Weigerung der Tochter sei weiter zu untersuchen. Die

Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, wenn sie einerseits davon

ausgehe, dass sich während des Zusammenlebens mehrheitlich die Mutter um die

Kinder gekümmert habe und andererseits die Weigerung von C.___ ihre Mutter zu

besuchen auf einer Beeinflussung durch den Kindsvater beruhe.

Die Ausführungen des Berufungsklägers

bleiben appellatorisch. Er wiederholt weitgehend seinen früher geäusserten

Standpunkt, ohne auf die vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen. Er verkennt,

dass die von ihm thematisierte Weigerung von C.___, ihre Mutter zu besuchen,

die Kontaktregelung der Vorderrichterin nicht unrichtig erscheinen lässt. Der

Kinderwille ist nicht in jedem Fall mit dem Kindeswohl gleichzusetzen. Es ist

allgemein anerkannt und wird auch vom Berufungskläger nicht bestritten, dass

das Kind für eine gesunde Entwicklung regelmässigen Kontakt zu beiden

Elternteilen braucht. Die zehneinhalbjährige Tochter ist in diesem Bereich noch

nicht voll urteilsfähig. Sie ist daher auf die Unterstützung ihrer Eltern beim

Wiederaufbau des Kontakts zur Mutter angewiesen, wozu mitunter auch die

Ermunterung durch den Vater zum Besuch bei der Mutter gehört, u.U. auch

gelegentlich gegen den vordergründigen Willen des Kindes.

8.2 Um den Kontakt

zwischen Mutter und Tochter wieder herzustellen hat die Vorderrichterin eine

Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet, was der Berufungskläger nach

wie vor zu begrüssen scheint, obwohl er formell die Aufhebung der Beistandschaft

beantragt. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage der Beschwer, zumal er

bei der Vorderrichterin ausdrücklich mit der Errichtung der Beistandschaft und

deren Aufgaben einverstanden war (vgl. Eingabe vom 2. Februar 2021). Da er in

der Berufungsschrift keine Gründe für deren Aufhebung vorbringt, kann auf

diesen Antrag auch deshalb nicht eingetreten werden.

8.3 Die Argumentation des

Berufungsklägers gegen die Kontaktregelung der Vorinstanz erschöpft sich darin,

dass er der Meinung ist, es sei notwendig, der Tochter für den Beziehungsaufbau

zur Mutter länger Zeit zu lassen, weniger Wechsel zwischen Vater und Mutter

erfolgen sollten und schliesslich soll die Gestaltung der Beziehung zur Mutter

weitgehend dem Willen der Tochter überlassen werden. Konkrete Sachverhalts-

oder Rechtsfehler an der vorinstanzlichen Kontaktregelung zeigt er nicht rechtsgenüglich

auf.

Der Sachrichter hat praxisgemäss bei der

Ausgestaltung der Kontaktregelung ein weites Ermessen. Dabei gibt es kein

richtig oder falsch, solange dem Vollzug keine tatsächlichen Hindernisse

entgegenstehen. Eine Regelung die im einen Fall funktioniert, kann im anderen

scheitern. Jedenfalls ist eine unvollkommene Kontaktregelung, die allenfalls

später nachjustiert werden muss, besser als gar kein Kontakt. Natürlich ist

eine andere Kontaktregelung denkbar als diejenige, welche die Vorderrichterin

getroffen hat. Ob die konkrete Regelung in der Praxis funktioniert, ist im

Vornherein nicht sicher zu beantworten. Der Umgang damit ist für alle

Betroffenen neu und in Phase 3 zweifellos für alle herausfordernd. Sicher ist

hingegen, dass die Vorderrichterin mit dieser Regelung ihr Ermessen nicht

überschritten hat. Der Berufungskläger macht auch nichts geltend, was eine

Abänderung im jetzigen Stadium geradezu notwendig erscheinen liesse.

Dem Berufungskläger scheint es wichtig

zu sein, dass vermehrt auf den Willen der Tochter abgestellt wird. In diesem

Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Wille der Tochter nicht in

jedem Fall mit dem Kindeswohl gleichgesetzt werden kann. Die Tochter der

Parteien ist, wie erwähnt, in der Obhuts- und Betreuungsfrage noch nicht voll

urteilsfähig, weshalb ihr die Beziehungsgestaltung nicht überlassen werden kann.

Hier sind die Eltern in der Pflicht. Da die zerstrittenen Eltern vorliegend nicht

in der Lage sind, die Betreuungsanteile bilateral gütlich zu regeln, tut eine

verbindliche Regelung not, worauf auch die Gutachterin in ihrem ergänzenden

Bericht hingewiesen hat. Das entlastet auch die Tochter von einem möglichen

Loyalitätskonflikt. Es wird nicht verkannt, dass eine verbindliche Regelung im

Einzelfall weniger befriedigt als flexible Absprachen. Da solche derzeit zwischen

den Parteien nicht möglich sind, ist die verbindliche Regelung die zweitbeste

Möglichkeit, zumal dadurch sämtliche Betroffenen die Spielregeln kennen und langwierige

fruchtlose Diskussionen um die Beziehungsgestaltung entfallen. Es ist nicht

ersichtlich, wie der für das Kindeswohl wichtige, regelmässige Kontakt zwischen

Mutter und Tochter in der aktuellen Situation anders als durch eine

verbindliche Regelung sichergestellt werden könnte.

Um den Parteien den Umgang mit der neuen

Situation zu erleichtern und ihnen direkte Konfrontationen zu ersparen, hat die

Vorderrichterin für die Tochter eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet.

Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Vorderrichterin

diese explizit ermächtigt hat, wenn nötig einen Antrag auf Anpassung der

Kindesschutzmassnahmen zu stellen (Ziff. 3, letztes Alinea der angefochtenen

Verfügung). Selbstredend steht es auch den Parteien frei, einen Abänderungsantrag

zu stellen, wenn sich in der Praxis zeigen sollte, dass sich die

Betreuungsregelung in dieser Form nicht bewährt. Die Berufung gegen die

Kontaktregelung ist aus diesem Grund abzuweisen.

III.

1. Beide Parteien haben

einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege auch für das Berufungsverfahren

gestellt. Die Gesuche können aufgrund der finanziellen Verhältnisse der

Parteien bewilligt werden. Rechtsanwältin Dana Matanovic wird als

unentgeltliche Rechtsbeiständin des Berufungsklägers und Rechtsanwältin Nicole

Allemann als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten eingesetzt.

2 Gemäss Art. 106 ZPO sind

i.d.R. die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Vorliegend

gibt es keinen Grund davon abzuweichen. Der Berufungskläger ist unterlegen. Aus

diesem Grund sind ihm die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind auf CHF 1'000.00 festzusetzen.

Zufolge der dem Berufungskläger gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden

sie vom Staat Solothurn getragen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung gemäss

Art. 123 ZPO während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

Aufgrund des Verfahrensausgangs

hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu

bezahlen. Diese ist aufgrund der Kostennote der Parteivertreterin der

Berufungsbeklagten festzusetzen. Rechtsanwältin Nicole Allemann rechnet mit

einem Stundenansatz von CHF 250.00 ab. In der eingereichten Honorarvereinbarung

wurde zwar ein Stundenansatz von CHF 280.00 vereinbart. Es ist jedoch auf die

in der Rechnung gestellte Forderung abzustellen, weshalb die

Parteientschädigung und der Nachzahlungsanspruch mit einem Stundenansatz von CHF

250.00 berechnet werden. Der von Rechtsanwältin Nicole Allemann geltend

gemachte Aufwand ist eher hoch. Sie stellt Kanzleiarbeiten in Rechnung, die praxisgemäss

nicht separat entschädigt werden, wie z.B. Unterlagen abmahnen (mehrfach),

Beweismittelverzeichnis erstellen, Korrespondenz mit dem Sozialdienst. Insgesamt

sind 10,5 Stunden zu entschädigen. Die geltend gemachten Auslagen sind nicht zu

beanstanden. Die unentgeltliche Kostennote von Rechtsanwältin Allemann wird

daher auf insgesamt CHF 2'103.40 festgesetzt. Zum verrechneten Stundenansatz

ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 2'895.00.

Bezüglich der Kostennote von

Rechtsanwältin Matanovic ist festzuhalten, dass der für die Ausarbeitung der

Berufung geltend gemachte Aufwand von total 15 Stunden erheblich zu hoch ist.

Insbesondere die umfangreiche Wiedergabe der Prozessgeschichte sowie von früheren

Stellungnahmen oder Passagen daraus ist überflüssig, zumal dem Berufungsgericht

die vorinstanzlichen Akten zur Verfügung stehen und nötigenfalls als

Beweismittel angegeben werden können. Im Hinblick auf die Begründung der

Berufungsanträge ist allein die Auseinandersetzung mit der angefochtenen

Verfügung notwendig. Dafür erscheint ein Aufwand von 10 Stunden als

ausreichend, womit ein Aufwand von insgesamt 12,16 Stunden zu entschädigen ist.

Die geltend gemachten Auslagen von CHF 40.50 sind nicht zu beanstanden.

Rechtsanwältin Matanovic macht in der Kostennote einen Stundenansatz von CHF

290.00 geltend. Eine Honorarvereinbarung reicht sie nicht ein. In solchen

Fällen wird praxisgemäss lediglich der minimale Stundenansatz von CHF 230.00 gemäss

§ 158 Abs. 2 Gebührentarif (BGS 615.11) zugesprochen. Das ordentlichen Honorar

von Rechtsanwältin Matanovic beläuft sich folglich auf CHF 3'055.75 und die

unentgeltliche Kostennote von Rechtsanwältin Matanovic ist auf total CHF

2'400.00 festzusetzen, inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt. Der Nachzahlungsanspruch

der beiden Rechtsanwältinnen beläuft sich auf die Differenz zwischen dem

ordentlichen Honorar und der unentgeltlichen Kotennote und beläuft sich für

Rechtsanwältin Allemann auf CHF 791.60 und für Rechtsanwältin Matanovic auf CHF

655.75.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt

die Rückforderung während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage

ist (Art. 123 ZPO).

3. A.___ hat an B.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Nicole Allemann, für das Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 2'895.00 zu bezahlen.

Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien zahlt der Staat Solothurn Rechtsanwältin Dana Matanovic

eine Entschädigung von CHF 2'400.00 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) und

Rechtsanwältin Nicole Allemann eine solche von CHF 2'103.40 (inkl. Auslagen und

7,7 % MWSt.).

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___

zur Rückzahlung in der Lage sind. Sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung

in der Lage sind (Art. 123 ZPO) haben sie ihren Rechtsanwältinnen die Differenz

zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin Allemann CHF

791.60 und für Rechtsanwältin Matanovic CHF 655.75.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller