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Entscheid

ZKBER.2021.59

vorsorgliche Massnahmen

6. Dezember 2021Deutsch33 min

liess sich der Ehemann form- und fristgerecht zur Berufung der Ehefrau vernehmen

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 6. Dezember 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Jörg Werder,

Berufungsbeklagter

betreffend vorsorgliche

Massnahmen

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien heirateten am 18. August

2012 in Solothurn. Aus der Ehe gingen die Töchter C.___, geb. 2013, und D.___,

geb. 2017 hervor. Seit dem 1. Januar 2020 leben die Ehegatten getrennt. Am 16.

Januar 2020 leitete die Ehefrau beim Richteramt Solothurn-Lebern das

Eheschutzverfahren ein. Anlässlich der Verhandlung vom 30. Juni 2021

beantragten die Ehegatten gemeinsam die Scheidung, worauf das Verfahren in ein

Ehescheidungsverfahren mit teilweiser Einigung überführt wurde.

2. Antragsgemäss entschied

der Amtsgerichtspräsident im Anschluss an die Verhandlung über den Unterhalt

des Ehemannes an die Ehefrau und die Kinder für die Zeit seit der Trennung und

für die weitere Dauer des Verfahrens. Die entsprechende Verfügung vom 1. Juli

2021 lautet (soweit hier von Bedeutung) wie folgt:

5. Darüber hinaus werden für die Dauer des

Scheidungsverfahrens die folgenden vorsorglichen Massnahmen angeordnet:

5.1 Der Ehemann wird verpflichtet, der

Ehefrau an den Unterhalt der Kinder rückwirkend ab 1. September 2020 die

folgenden monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- für C.___: CHF

1'045.00 (Barunterhalt)

-

für D.___: CHF 1'495.00

(Barunterhalt)

Die Kinderzulagen von

aktuell je CHF 200.00 pro Monat sind in den vorstehenden Beträgen nicht

enthalten und zusätzlich geschuldet (aktuell Bezug der Kinderzulagen durch die

Kindsmutter).

5.2 Der Antrag der Ehefrau, der Ehemann sei

zu verpflichten, ihr einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF

2'100.00 zu bezahlen, wird abgewiesen.

3.1 Dagegen erhob die

Ehefrau mit Eingabe vom 20. August 2021 form- und fristgerecht Berufung. Sie

stellt die folgenden Anträge:

1. Ziffer 5 der Verfügung des Richteramts

Solothurn-Lebern vom 1.7.2021 sei aufzuheben.

2. Der Ehemann sei zu verpflichten, der

Ehefrau an den Unterhalt der Kinder rückwirkend ab Januar 2020 und für die

Dauer des Scheidungsverfahrens die folgenden, monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen:

-

für C.___: CHF 1'649.00

(wovon CHF 136.00 Betreuungsunterhalt)

-

für D.___: CHF 2'098.00

(wovon CHF 136.00 Betreuungsunterhalt)

Eventualiter:

Der Ehemann sei zu verpflichten, der

Ehefrau an den Unterhalt der Kinder rückwirkend ab Januar 2020 und für die

Dauer des Scheidungsverfahrens die folgenden, monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen:

-

für C.___: CHF 1'347.00

-

für D.___: CHF 1'796.00

3. Der Ehemann sei zu verpflichten, der

Ehefrau rückwirkend ab 1. Januar 2020 und für die Dauer des

Scheidungsverfahrens einen persönlichen Unterhaltsbeitrag, monatlich

vorauszahlbar, in der Höhe von CHF 1'144.00 zu bezahlen.

Eventualiter:

Der Ehemann sei zu verpflichten, der

Ehefrau rückwirkend ab 1. Januar 2020 und für die Dauer des

Scheidungsverfahrens einen persönlichen Unterhaltsbeitrag, monatlich

vorauszahlbar, in der Höhe von CHF 795.00 zu bezahlen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.2 Gleichentags erhob

auch der Ehemann frist- und formgerecht Berufung mit den folgenden Anträgen:

1. Ziff. 5.1 der Verfügung des

Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 1. Juli 2021 / Begründung vom

9. August 2021 sei im hier beantragten Umfang teilweise aufzuheben und es sei

neu zu erkennen, dass der Ehemann verpflichtet ist, an den Unterhalt der Kinder

rückwirkend ab 1. September 2020 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge in

folgender Höhe zu leisten:

-

C.___ CHF 718.00

(Barunterhalt)

-

D.___ CHF 1'212.00

(Barunterhalt)

2. Sofern festzustellen ist, dass die

Berufungsbeklagte zur Leistung einer provisio ad item zugunsten des

Berufungsklägers (und) nach gerichtlichem Ermessen nicht in der Lage ist, (was

vorliegend beantragt wird,) sei dem Berufungskläger für das vorliegende

Verfahren eventuell die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung

des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

4.1 Am 3. September 2021

liess sich der Ehemann form- und fristgerecht zur Berufung der Ehefrau vernehmen

und stellt die folgenden Anträge:

1. Die Berufung der Ehefrau vom 20. August

2021 gegen die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom

1. Juli 2021 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Berufungsklägerin.

4.2 Ebenfalls am 3. September 2021 liess

sich auch die Ehefrau form- und fristgerecht zur Berufung des Ehemannes

vernehmen und stellt die folgenden Anträge:

1. Die Berufung des Ehemannes sei

vollumfänglich abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

5. Die Streitsache ist

spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann

darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Gerichtspräsident begründete

seine Verfügung damit, dass grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des

Unterhaltspflichtigen auszugehen sei. Bezüglich des Einkommens des Ehemannes (im

Folgenden auch Vater) lägen keine gesicherten Unterlagen bei den Akten, welche

Aufschluss darüber gäben, wie hoch sein Lohn während der Dauer der Ehe bzw.

über einen längeren Zeitraum hinweg gewesen sei. Die einzige Gehaltsangabe

stamme aus einem Antrag für eine Mietwohnung in [...], wo ein Jahreslohn von

USD 212'880.00 angegeben worden sei. Die Ehefrau habe ausgesagt, man habe in

dieser Zeit monatlich rund CHF 10'000.00 ausgegeben. Nach Beendigung dieses

Engagements sei der Ehemann längere Zeit arbeitslos gewesen und habe trotz

intensiver Stellensuche keine Anstellung gefunden. Seit dem 1. September 2020

arbeite er in [...]. Der Vertrag sei auf ein Jahr befristet. Gemäss der

Lohnabrechnung von Juni 2021 verdiene er in seiner aktuellen Anstellung mit einem

90.

% Pensum EUR 4'324.38 netto. Abzüglich der vom Arbeitgeber vergüteten Reisespesen

resultiere ein Monatslohn von rund EUR 4'300.00 netto. Umgerechnet auf ein 100

%-Pensum und in Schweizer Franken belaufe sich das erzielbare monatliche

Einkommen auf rund CHF 5'700.00 (Umrechnungskurs Euro – Franken 1.10).

Die Ehefrau (im Folgenden auch Mutter) versehe

mit 70 % ein überobligatorisches Erwerbspensum bei der [...] AG in [...].

Gemäss Lohnausweis 2020 betrage ihr monatliches Einkommen rund CHF 5'470.00

netto (ohne Kinderzulagen). Da sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

nur zu einer Tätigkeit im Umfang eines 50 % Pensums verpflichtet sei, seien ihr

auch nur Einnahmen von CHF 4'000.00 netto pro Monat anzurechnen.

Der Vorderrichter begründete seine

Bedarfsrechnung ausführlich. Darauf ist im Rahmen der Rügen der Parteien

einzugehen. Der Vorderrichter berücksichtigte weiter, dass der Ehemann bis und

mit August 2020 arbeitslos gewesen war und kein Einkommen erzielte. Aus diesem

Grund verpflichtete er ihn nicht bereits ab dem Trennungszeitpunkt, d.h. ab 1.

Januar 2020 zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Kinder, sondern erst ab

Stellenantritt per 1. September 2020.

2.1

Die Ehefrau macht in

ihrer Berufung geltend, der Vorderrichter hätte dem Ehemann ab 1.1.2020 ein

hypothetisches Einkommen aufrechnen müssen. Dieser habe für das Jahr 2020 keine

Suchbemühungen nachgewiesen. Die Schlussfolgerung des Vorderrichters, dass er

sich auch in dieser Zeit, wie in den Vorjahren, um eine Anstellung bemüht habe,

sei nicht haltbar. Der Ehemann sei säumig geblieben und habe demzufolge die

Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. In der Parteibefragung sei er bezüglich

seiner Suchbemühungen äusserst vage geblieben. Er habe auch nicht plausibel

erklären können, weshalb er die Homepage seiner eigenen Firma weiterhin bewirtschafte,

wenn diese völlig inaktiv sei.

Bezüglich des anrechenbaren Einkommens

sei zu berücksichtigen, dass der Ehemann gegenüber seinen minderjährigen

Kindern unterhaltspflichtig sei und deshalb besonders hohe Anforderungen an die

Ausnützung seiner Erwerbstätigkeit zu stellen seien. Der von der Vorinstanz

angerechnete Lohn sei offensichtlich zu tief. Es sei aufzurechnen, was der Ehemann

an Zusatzleistungen erhalte oder worauf er verzichtet habe. Ihm sei ein

hypothetisches Einkommen in der Höhe einer vergleichbaren Anstellung in der

Schweiz anzurechnen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er eine Arbeit

angenommen habe, bei welcher er erheblich weniger verdiene als bei früheren

Anstellungen. Daher sei von einem erzielbaren Lohn von mindestens CHF 10'000.00

pro Monat auszugehen. Ihm seien im Gegenzug analoge Ausgaben wie der Ehefrau

zuzugestehen.

Sollte dennoch auf den aktuellen Lohn des

Ehemannes in [...] abgestellt werden, seien Aufrechnungen von mindestens CHF

500.00

pro Monat für Benefits, bzw. Verzicht auf entsprechende Leistungen

vorzunehmen. Ausserdem sei die Bedarfsrechnung gemäss

Kaufkraftparitäten-Tabelle dem Preisniveau von [...], d.h. von rund 62 % desjenigen

der Schweiz, anzupassen.

2.2

Der Ehemann hält in

seiner Stellungnahme dafür, der Vorderrichter habe keine Zweifel an der

Ernsthaftigkeit seiner Suchbemühungen haben müssen. Immerhin habe er im Verlauf

des Jahres 2020 eine neue Anstellung gefunden. Die Berufungsklägerin wiederhole

im Wesentlichen ihre Vorbringen bei der Vorinstanz und bleibe insgesamt

appellatorisch. Es sei nicht angängig von der Existenz einer Website auf ein

Einkommen aus dieser Firma zu schliessen. Aus den Akten sei überdies

ersichtlich, dass die Firma im Jahr 2015 liquidiert worden sei. Die

Aktualisierung der Website sei zudem bestritten.

Die Anrechnung eines hypothetischen

Einkommens setze voraus, dass es möglich und zumutbar sei, ein entsprechendes

Einkommen zu erzielen. Er erinnere daran, dass die Covid-Pandemie seit Februar

2020.

andauere, mit den bekannten Folgen. Vor dem 1. September 2020 sei ihm

daher kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Die Lohnberechnungen der

Ehefrau, insbesondere bezüglich der Sozialabzüge seien auch offensichtlich

falsch. Die genaue Steuerberechnung in [...] sei nicht bekannt. Jedoch sei es

so, dass Lohnzulagen offenbar mit bis zu 50 % besteuert würden. Bestritten

werde, dass der Ehemann Zusatzleistungen abgelehnt habe. Bezüglich des

Mietzinses sei zu berücksichtigen, dass der Vorderrichter nur einen solchen von

CHF 1'100.00 pro Monat angerechnet habe.

Indem die Ehefrau verlange, dass dem

Ehemann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde ohne anzuerkennen, dass

ihr eigenes Einkommen vollumfänglich angerechnet werde, wolle sie zu Unrecht

den Überschuss künstlich erhöhen, damit ihr letztlich ein überhöhter Unterhalt

zugesprochen werde. Da das Existenzminimum der Familie gedeckt sei, bestehe

keinerlei Veranlassung ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen.

Die Ehefrau habe im vorinstanzlichen

Verfahren ausführen lassen, die Kaufkraft in [...] sei ähnlich hoch wie in der

Schweiz. Nun bemängle sie, dass der Kaufkraftunterschied nicht berücksichtigt

worden sei. Damit widerspreche sie ihren Ausführungen vor erster Instanz.

Sollte der Kaufkraftunterschied berücksichtigt werden, müsste ein

Beweisverfahren über die Datengrundlage durchgeführt werden. Er bestreite die

von der Ehefrau genannte Datengrundlage. Hinzu komme, dass es sich dabei um ein

unzulässiges Novum handle. Sodann sei es höchst fragwürdig, wenn sie dem

Ehemann zu Unrecht einen tieferen Bedarf und ein höheres Einkommen anrechnen

lassen wolle, gegen eine nur teilweise Anrechnung ihres eigenen Einkommens aber

offenbar keine Einwände habe.

3.1

Der Ehemann macht in

seiner Berufung geltend, der Vorderrichter habe insbesondere in der Festsetzung

des massgeblichen Einkommens der Ehefrau und in der Folge bei der Bemessung der

Kosten der Kinderbetreuung bzw. des Bedarfs der Kinder das Recht unrichtig

angewandt und den Sachverhalt unrichtig festgestellt.

Der Vorderrichter habe nicht begründet,

weshalb er, obwohl die Ehefrau ein 70 % Pensum versehe in der

Unterhaltsberechnung nur ein solches von 50 % anrechne. In falscher Anwendung

von Art. 285 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) sei die Lebensstellung und

Leistungsfähigkeit der Kindsmutter nicht richtig berücksichtigt worden. Die

überobligatorische Tätigkeit ändere nichts daran, dass der Vorderrichter ohne

Grundangabe einen Teil ihres Einkommens nicht angerechnet habe. Es ergebe sich

kein Anspruch darauf als hauptbetreuender Elternteil einen Teil eines effektiv

erzielten Einkommens ausser Acht zu lassen. Im konkreten Fall bestehe auch

keine Veranlassung von einer überobligatorischen Erwerbstätigkeit auszugehen.

Aufgrund des vom Bundesgericht

entwickelten Schulstufenmodells bestehe zwar ein bedingter Vorrang der

Eigenbetreuung soweit es um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehe, nicht

aber wenn es wie hier um deren Weiterführung gehe. Vorliegend sei aktenkundig,

dass die Ehefrau dieses Pensum seit mehreren Jahren leiste. Die Kinder würden

während dieser Zeit fremdbetreut. Diese Kosten dafür seien vollumfänglich in

die Bedarfsrechnung aufgenommen worden. Da während der Erwerbstätigkeit keine

Eigenbetreuung erfolge, leiste die Ehefrau auch keine überobligatorische

Arbeit. Diesbezüglich habe die Vorinstanz das Recht falsch angewendet. Sollte

es bei der Anrechnung eines reduzierten Einkommens der Ehefrau bleiben, müssten

mindestens die Betreuungskosten im selben Umfang gekürzt werden.

3.2

Die Ehefrau führt in

ihrer Stellungnahme aus, sowohl ihr Einkommen als auch die

Fremdbetreuungskosten seien vom Vorderrichter korrekt ermittelt worden. Dieser

habe auch ausgeführt, weshalb er ihr lediglich ein 50 % Pensum zumute. Sie

könne den Bedürfnissen der Kinder mit dem aktuellen Pensum nicht gerecht

werden. Der Grund für das hohe Pensum liege darin begründet, dass der Vater

bisher keine Unterhaltszahlungen geleistet habe und sich deswegen Schulden

angesammelt hätten. Daher sei sie gezwungen, vorübergehend mehr zu arbeiten.

Eine Pensenreduktion komme für sie erst in Frage, wenn der Ehemann

Unterhaltsbeiträge bezahle. Sie habe in ihrer eigenen Berufung aufgezeigt, dass

ihr auch ein kleiner Betreuungsunterhalt zustehe.

Es handle sich vorliegend sehr wohl um

eine spezielle Situation. Da der Ehemann im Ausland lebe, habe sie eine erhöhte

Betreuungsfunktion wahrzunehmen. Diese und das höhere Arbeitspensum vertrügen

sich mittelfristig nicht. Das schade ihrer Gesundheit und damit dem

Wohlbefinden der Kinder.

Bis zum heutigen Tag habe der Vater bis

auf EUR 500.00 im August 2021 keinen Unterhalt bezahlt, obwohl das

Eheschutzgesuch bereits am 16. Januar 2020 eingereicht worden sei. Zu jenem

Zeitpunkt habe sie noch mit einem Pensum von 50 % gearbeitet. Erst per 1. April

2020.

habe sie ihr Pensum erhöht. Die Betreuung in der Kita sei mit zwei vollen

Tagen auf ein 50 % Pensum ausgerichtet. Das höhere Arbeitspensum werde grösstenteils

durch private Betreuung abgedeckt. Eine spätere Pensenreduktion habe keinen

Einfluss auf diese Kosten.

Die Pensenerhöhung sei nötig geworden,

weil der Ehemann keinen Unterhalt bezahlt habe. Anderenfalls wäre sie auf

Sozialhilfe angewiesen gewesen. Hätte der Ehemann und Vater Unterhaltsbeiträge

geleistet, hätte sie ihr Pensum nicht erhöhen müssen. Die Erhöhung sei befristet

bis der unterhaltspflichtige Ehemann seiner Zahlungspflicht nachkomme. Bei

diesem sei von Leistungsfähigkeit auszugehen. Von einer vorbestehenden

Situation sei daher nicht auszugehen.

4.

Gemäss Art. 285 Abs. 1

ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der

Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem

Vermögen und Einkünfte des Kindes berücksichtigen. Die Familienzulagen sind

zusätzlich geschuldet (Art. 285a Abs. 1 ZGB).

5.

Die Eltern

sorgen gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen

Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die

Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Der

Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Die

Unterhaltspflicht der Eltern ist unmittelbarer Ausfluss der

Eltern-Kind-Beziehung. Es handelt sich um eine gesetzliche Pflicht, die

unabhängig vom Innehaben der elterlichen Sorge (oder Obhut) besteht.

Vorausgesetzt ist lediglich ein rechtliches Kindesverhältnis i.S. von Art. 255

oder 267 Abs. 1 ZGB. Unterhalt ist unentbehrlich, weshalb strenge Anforderungen

an die Pflichtigen zu stellen sind. Regelmässig ist das Kind auf die Leistungen

unbedingt angewiesen. Es hat seine Bedürftigkeit nicht selber zu vertreten.

Diese Umstände prägen die Rechtsnatur des Unterhaltsanspruchs. Dieser ist als

Ganzes unverzichtbar. Er ist voraussetzungslos, d.h. im Prinzip unabhängig von

den Verhältnissen geschuldet (wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, häusliche

Gemeinschaft und persönliche Beziehung, Innehabung der elterlichen Sorge, der Obhut

oder des Besuchsrechts). Bei der Bemessung des Unterhalts fliessen diese

Faktoren aber ein (Art. 285 Abs. 1 ZGB; vgl. Christina Fountoulakis/Peter

Breitschmid, in: Geiser/Fountoulaktis [Hrsg.] Basler Kommentar ZGB I, Basel

2018, zu Art. 276 ZGB N. 1a f. mit diversen Hinweisen). Dabei stehen Natural-

und Geldunterhalt in einer Wechselwirkung: je mehr Naturalunterhalt geleistet

wird, desto weniger ist Unterhalt in Geld geschuldet. Der Barbedarf des Kindes

ist unter den Eltern aufzuteilen, wobei eine Gewichtung der Beiträge der Eltern

nach ihrem effektiven Einsatz und ihrer wirtschaftlichen Leistungskraft

vorzunehmen ist. Hat der allein betreuende Elternteil Einkünfte, ist zu prüfen,

ob ein Mittragen des Barunterhalts durch ihn zumutbar ist. Stets ist jedoch der

Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Alleinbetreuende den wesentlichen Teil an

Pflege und Erziehung erbringt (Sorgen um das leibliche und seelische Wohl,

Hausaufgaben, Elterngespräche, Organisation von und Transport zu

ausserschulischen Aktivitäten, etc., vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom

12.

5. 2015 5A_1017/2014 E. 3.1). Dies hat seinen Wert, auch

wenn er sich nicht durchwegs in Geld messen lässt. Immerhin ist es möglich,

diesem immateriellen Unterhalt im Rahmen der Verteilung des Barunterhalts

ausgleichend Rechnung zu tragen. Deshalb ist zumindest bei guten Verhältnissen

und gleichzeitig sehr ungleichen Einkommen von einer proportionalen Aufteilung

des Barunterhalts abzusehen (vgl. BGE 120 II 285. E. 3a/cc und Urteile

des Bundesgerichts vom 20. 7.  2017, 5A_96/2017 E. 4.1;

vom 18. 7. 2016, 5A_134/2016, E. 3; vom 8. 5.

2015, 5A_874/ 2014 E. 6; vom 28. 6. 2012, 5A_186/2012 E.

6.2.1; KGer FR vom 5. 10. 2017, 101 2016 366, E. 4.5;

FamKomm Scheidung/Schweighauser, Art. 285 N 44; Hausheer/Spycher,

Unterhaltsrecht, Rz 6.115 ff.; vgl. auch Christina Fountoulakis,

a.a.O. N. 22 zu Art. 285 ZGB).

6.

Vorliegend stellt sich

zunächst die Frage, ob dem Vater für die Zeit seit der Trennung bis zum Antritt

seiner neuen Arbeitsstelle, d.h. von Januar bis August 2020 ein hypothetisches

Einkommen anzurechnen ist.

Es ist

zulässig, einem unterhaltspflichtigen Elternteil ein hypothetisches Einkommen

anzurechnen, wenn dieser seine Erwerbskraft nicht voll ausschöpft und es zumutbar

und möglich ist, das angenommene Einkommen zu erreichen. Die Vorinstanz

schloss aus den nachgewiesenen und unbestritten intensiven Suchbemühungen aus

den Jahren 2017 bis 2019 sowie der Tatsache, dass der Ehemann im September 2020

eine Stelle in [...] angetreten hat, obwohl er bis dahin keine Beziehungen zu

dem Land hatte, dass er sich auch im Jahr 2020 intensiv um eine Stelle bemüht habe.

Die Ehefrau macht geltend, für diese Annahme gebe es keine genügende Basis. Der

beweispflichtige Ehemann sei säumig geblieben und habe daher die Folgen der

Beweislosigkeit dahingehend zu tragen, indem ihm ab 1. Januar 2020 ein

hypothetisches Einkommen angerechnet werde.

Nach den

Aussagen der Ehefrau in der Parteibefragung hat sich der Ehemann seit dem Ende

seines Engagements in [...] bis zur Trennung intensiv um eine neue Stelle

bemüht. Allerdings ist sie der Meinung, dass er sich auf die falschen Stellen

bzw. nicht auf die seiner Ausbildung entsprechenden Stellen beworben habe (vgl.

Parteibefragung S. 3 Z. 103 ff). Sie beruft sich darauf, dass viele Absagen mit

seiner «Überqualifikation» begründet worden seien.

Aufgrund

der Akten kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob sich der Ehemann auf

die «richtigen» Stellen beworben hat. Es ist jedoch nicht von der Hand zu

weisen, dass mit Erweiterung des Suchradius über das engere eigene

Stellenprofil hinaus auch die Gefahr von Absagen wegen Über- oder

Unterqualifikation u.ä steigt. Von daher ist allein gestützt auf diese Tatsache

nicht davon auszugehen, er habe sich nicht ausreichend beworben. Hat sich der

Ehemann im Jahr 2019 unbestrittenermassen häufig aber dennoch erfolglos um eine

neue Anstellung bemüht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es ihm im

Sinne der Rechtsprechung zumutbar und möglich gewesen wäre per 1. Januar 2020 eine

Anstellung zu finden. Folglich kann ihm auf dieses Datum hin kein

hypothetisches Einkommen angerechnet werden.

In der

Folge ist die seit Frühling 2020 herrschende Pandemiesituation zu

berücksichtigen. Während der Zeit des Lockdowns, der in der Schweiz von Mitte

März bis Ende April dauerte, sind notorischerweise kaum Neuanstellungen

vorgenommen und Stellen ausgeschrieben worden ; zuletzt besucht am 29.11.2021) und die Arbeitslosenzahlen schossen in kürzester Zeit in die

Höhe. Die Situation war in den Ländern im EU-Raum, in denen sich der Ehemann in

den Jahren davor ebenfalls beworben hatte, vergleichbar. Es kann daher nicht

mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die

erfolglose Stellensuche des Ehemannes seinem mangelnden Engagement in dieser Zeit

geschuldet war. Vor diesem realwirtschaftlichen Hintergrund ist nicht zu

beanstanden, dass der Vorderrichter darauf verzichtet hat, dem Ehemann für die

Zeit von Januar bis August 2020 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen.

7.1

Unbestritten ist,

dass der Ehemann seit September 2020 ein Erwerbseinkommen generiert und zur

Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen in der Lage ist. Umstritten ist in dieser

Phase die Höhe der Unterhaltsbeiträge.

7.2

Der Ehemann arbeitet seit September 2020 mit einem 90 % Pensum bei

der Firma [...] und verdient EUR 5'608.88 brutto pro Monat. Hinzu kommen eine

Ferienzulage von 8 % und ein 13. Monatslohn, was EUR 448.70 resp. EUR 467.05

pro Monat ausmacht. Der monatliche Bruttolohn inkl. Zulagen für das 90 % Pensum

beläuft sich somit auf EUR 6'524.65.

7.3

Die Ehefrau hält dafür, dass diese Zulagen beim anrechenbaren

Einkommen berücksichtigt werden müssten. Hochgerechnet auf ein 100 % Pensum

ergebe sich inkl. Ferienzulage und 13. Monatslohn ein Nettolohn von CHF

6'843.90 pro Monat. Der Ehemann bestreitet, dass er das von der Vorinstanz

angenommene Gehalt erzielen könne, geschweige denn das von der Ehefrau

errechnete. Deren Berechnung sei offensichtlich falsch. Er macht geltend, gemäss

den Ausführungen der Ehefrau müssten ihm eigentlich Steuern in der Höhe von CHF

1'010.60 angerechnet werden, da Lohnzulagen in [...] bis zu 50 % besteuert würden.

Tatsächlich zeige die im Berufungsverfahren eingereichte Muster-Lohnabrechnung,

dass ihm bei einem Bruttolohn von EUR 6'232.09 netto EUR 4'012.27 ausbezahlt

würden.

7.4.1

Der Ehemann bestreitet weder, dass er in der Lage wäre, mit einem

100.

% Pensum zu arbeiten noch, dass ihm zusätzlich zum Basissalär ein 13.

Monatslohn und 8 % Ferienzulage ausbezahlt werden, die als Einkommen

berücksichtigt werden müssen.

Seine

Ausführungen bezüglich der Höhe der geschuldeten Steuern, sind einerseits unverständlich

und widersprechen andererseits der von ihm bei der Vorinstanz eingereichten

Lohnabrechnung seines Arbeitgebers für den Monat Juni 2021 (nicht nummerierte

Urkunde). Einen konkreten Beweis für die Behauptung, dass seine Lohnzulagen zu

50.

% besteuert werden, offeriert der Ehemann nicht. Die Einreichung einer aus

dem Internet generierten Muster-Lohnabrechnung genügt als Beweis nicht. Das ist

vorliegend auch offensichtlich nicht der Fall, zumal für ihn gemäss der

Lohnabrechnung von Juni 2021 die [...] (30 % Entscheidung; […] ; zuletzt besucht am

29.11.2021) zur Anwendung gelangt.

Gemäss

dieser Lohnabrechnung werden dem Ehemann unter dem Titel [...] monatlich EUR 918.75

abgezogen. Dabei handelt es sich einerseits um die Lohnsteuer, andererseits um

Beiträge an die Sozialversicherungen . Unter dem Titel [...] (Altersvorsorge)

werden EUR 370.50 und für [...] (Betriebsfitness) EUR 27.10 abgezogen. Dass der

Ehemann darüber hinaus weitere Steuern und Sozialabgaben zu leisten hat, weist

er nicht nach und ist auch nicht ersichtlich. Es ist folglich davon auszugehen,

dass er mit seinem 90 % Pensum einen monatlichen Nettolohn von EUR 4’650.00 (ohne

Reiseentschädigung; EUR 4'292.53 x 13 : 12) erzielt. Hinzu kommt die

Ferienzulage, die sich bei gleichem prozentualen Sozialleistungsabzug netto auf

rund EUR 372.00 belaufen dürfte. Es ist daher beim Ehemann für die Zeit ab

September 2020 von einem Erwerbseinkommen von monatlich rund EUR 5’022.00 netto

inkl. 13. Monatslohn und Urlaubsgeld auszugehen. Unter Anwendung des

Jahresmittelkurses der eidg. Steuerverwaltung für das Jahr 2020, CHF 1.07 ergibt das ein aktuelles Monatseinkommen von rund CHF 5'373.00.

Die Ehefrau

macht weiter geltend, dass es sich dabei um einen Anfangslohn handle, der nach

Ablauf der festen Vertragsdauer vermutungsweise zu einem höheren Lohn

verlängert worden sei. Ob das zutrifft, kann aufgrund der Akten nicht

beantwortet werden. Es ist ihr unbenommen, im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu

gegebener Zeit ein entsprechendes Editionsbegehren zu stellen und die Anpassung

der Unterhaltsbeiträge zu verlangen.

7.4.2

Die Ehefrau verlangt weiter, dass dem Ehemann ein hypothetisches

Einkommen gemäss den Verdienstmöglichkeiten in der Schweiz anzurechnen sei. Dem

ist entgegenzuhalten, dass sie selber im Rahmen der Parteibefragung ausgesagt

hat, es sei nie die Absicht der Parteien gewesen in der Schweiz zu bleiben

(Zeile 59 ff). Sie hatten bis anhin auch nie gemeinsam in der Schweiz gewohnt. Daher

steht fest, dass die Ehegatten immer auch eine Anstellung im Ausland in

Betracht gezogen hatten. Der Ehemann hat sich entsprechend international beworben.

Vor diesem Hintergrund gibt es keinen Grund, dem Ehemann ein hypothetisches

Einkommen gemäss dem Schweizer Lohnniveau anzurechnen.

7.4.3

Die Tatsache, dass der Ehemann, obwohl er dazu in der Lage und es

ihm zumutbar wäre 100 % zu arbeiten nur 90 % arbeitet, ist gemäss BGE 147 III 265 E. 7.1 ff. im Rahmen der Überschussverteilung zu berücksichtigen. Beim

anrechenbaren Einkommen bleibt es dagegen bei CHF 5'373.00 netto pro Monat.

8.1

Die Ehefrau arbeitet derzeit mit einem 70 % Pensum und erzielt einen

monatlichen Nettolohn von CHF 5'404.00 x 13 (vgl. Sammelurk. 4 der Ehefrau vom

29.1.2021). Auf den Lohnausweis 2020 kann vorliegend nicht abgestellt werden,

zumal die Ehefrau ihr Pensum erst im Verlauf des Jahres erhöht hat.

8.2.1

Der Ehemann verlangt in seiner Berufung, dass für die

Unterhaltsberechnung vom status quo auszugehen sei und das derzeit erzielte Einkommen

der Ehefrau der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt werde. Es sei ihr

zuzumuten, das aktuelle Pensum auch in Zukunft aufrecht zu erhalten. Sie habe

gezeigt, dass sie in der Lage sei, Arbeit und Kinderbetreuung zu vereinbaren. Es

gebe keinen Grund, künstlich ein Manko zu berechnen und so die Ehefrau und die

Kinder zu privilegieren.

8.2.2

Die Ehefrau macht geltend, dass ihr nur ein 50 % Pensum

anzurechnen sei, zumal sie aufgrund des Alters ihrer Kinder nur in diesem

Umfang tätig sein müsste und sie derzeit einen überobligatorischen Effort

leiste. Das gelte vorliegend umso mehr, als sie aufgrund der Auslandabwesenheit

des Vaters die Kinderbetreuung weitgehend allein übernehmen müsse.

8.3.1

Das Bundesgericht

hat in BGE 144 III 481 die Eckpunkte für die Erwerbstätigkeit von

kinderbetreuenden Eltern festgelegt. Es hat festgehalten (E. 4.7.7), dass die

Eltern gemeinsam alle Bedürfnisse

des Kindes abzudecken haben (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZGB);

dazu gehört nicht nur die Betreuung, sondern gleichwertig auch die

Bereitstellung der nötigen finanziellen Mittel. Es dürfte nicht im Interesse

des Kindes liegen, dauerhaft in Sozialhilfeabhängigkeit oder am Rand des

Existenzminimums aufzuwachsen, wie dies selbst bei mittleren Verhältnissen drohe,

wenn mit einem einzigen Erwerbseinkommen zwei Haushalte finanziert werden müssten.

Insofern liege die beidseitige Ausschöpfung der elterlichen

Eigenversorgungskapazität, wo dies aufgrund greifbarer Drittbetreuungsangebote

zu bewerkstelligen sei und im Ergebnis zu spürbaren wirtschaftlichen Vorteilen

führe, durchaus im Kindeswohl (mit Hinweis).

In Erwägung

4.7.9

dieses Entscheids hat das Bundesgericht auch darauf hingewiesen, dass von

den aufgestellten Richtlinien aufgrund pflichtgemässer richterlicher

Ermessensausübung im Einzelfall abgewichen werden könne. Beispielsweise darf

Berücksichtigung finden, dass bei vier Kindern die verbleibende

ausserschulische Betreuungslast (Aufgabenhilfe, Vorkehrungen im Krankheitsfall,

Kindergeburtstage, Hilfestellung bei der Ausübung von Hobbys etc.) deutlich

grösser als bei nur einem Kind und deshalb eine Erwerbstätigkeit von 50 % bzw.

80.

% gemäss Schulstufen allenfalls nicht zumutbar sei. Eine erhöhte

Betreuungslast kann sich auch durch eine Behinderung eines Kindes ergeben.

Spezifische

Besonderheiten des Einzelfalles waren

auch nach der bisherigen Rechtsprechung zu berücksichtigen (vgl. etwa das

Urteil 5A_210/2008 vom 14. November 2008 E. 3.3.1, nicht publ. in: BGE 135 III 158).

8.3.2

Es ist nachvollziehbar, dass die Ehefrau ihr Pensum nach der

Trennung erhöht hat, um die Lebenskosten für sich und die Kinder decken zu

können. Ebenso nachvollziehbar ist ihr Wunsch, dieses wieder auf 50 % zu senken

sobald der Vater seinen Teil an die Kinderkosten beisteuert. Ihr Einwand, dass

sie aufgrund der Auslandabwesenheit des Vaters nicht in dem Mass auf seine

Unterstützung zählen könne, wie wenn er ebenfalls in der Schweiz leben und

arbeiten würde und sie deshalb in der Kinderbetreuung mehr als üblich gefordert

sei, ist nachvollziehbar und ihm Rahmen der Einzelfallbetrachtung zu berücksichtigen.

Dieser Umstand wird auch vom Ehemann nicht bestritten. Entgegen den

Ausführungen des Ehemannes trifft es hingegen nicht zu, dass es sich dabei um

den status quo ante handelt. Die Ehefrau hat vor der Trennung 50 % gearbeitet

und ihr Pensum erst danach, gemäss den Akten per 1. April 2020 (Urk. 2 ihrer

Eingabe vom 29.1.2021), auf 70 % erhöht, um nicht der Sozialhilfe anheim zu

fallen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Ehefrau inskünftig

ihr Erwerbspensum wieder auf 50 % senkt, womit sie den Beitrag leisten würde,

der von ihr aufgrund des Alters der Kinder erwartet werden kann. Da der

Zeitpunkt der Pensenreduktion derzeit nicht abschätzbar ist, sind die Parteien

zu gegebener Zeit auf das Abänderungsverfahren zu verweisen, zumal dann u.U.

auch einige Bedarfspositionen und die Überschussverteilung an die geänderten

Verhältnisse anzupassen sind.

8.4

Die Ehefrau erzielt aktuell mit einem Pensum von 70 % ein

monatliches Nettoeinkommen ohne Kinderzulagen von CHF 5'491.85 x 13 (vgl.

Sammelurk 12 der Ehefrau), was inkl. Anteil 13. Monatslohn CHF 5’949.00 pro

Monat ausmacht. Der Vorderrichter hat für die Unterhaltsberechnung lediglich

CHF 4'000.00 pro Monat angerechnet. Entgegen den Ausführungen des Ehemannes in

der Berufung hat er das damit begründet, dass die Ehefrau überobligatorisch erwerbstätig

sei, weshalb ihr nur das Entgelt für ein obligatorisches Pensum von 50 %

angerechnet werde.

Das Vorgehen

entspricht der früheren Praxis des Vorabzugs. Gemäss BGE 147 III 265 E. 7.1 (mit

diversen Hinweisen) ist das nicht mehr angängig. Den Besonderheiten des

Einzelfalles ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erst bei der

Überschussverteilung Rechnung zu tragen. Mithin ist das gesamte Einkommen der

Ehefrau in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen. Das bedeutet andererseits

auch, dass damit das Thema Betreuungsunterhalt erledigt ist, zumal die Ehefrau

mit dem aktuell erwirtschafteten Einkommen ihren familienrechtlichen Bedarf von

CHF 3'815.00 decken kann (vgl. Ziff. 9.1.3 unten). Auch ein persönlicher

Unterhaltsbeitrag kann unter diesen Umständen nicht zugesprochen werden.

9.1.1

Die vom Vorderrichter errechneten Bedarfszahlen von Ehefrau und

Kindern sind unbestritten geblieben. Eine Veränderung ergibt sich dadurch, dass

bei der Ehefrau ein höheres Einkommen berücksichtigt wird, was sich auf das

Steuern auswirkt. Sodann ist gemäss BGE 147 III 265 E. 7.2 neu auch für die

Kinder zwingend ein Steueranteil auszuscheiden, was sich auf deren Bedarf

auswirkt.

Nach bisheriger Praxis wurde aus

Praktikabilitätsgründen darauf verzichtet, für unmündige Kinder einen

Steueranteil auszuscheiden, zumal diese nicht Steuersubjekt sind und die

Ausscheidung bei ehelichen Kindern dann keinen Einfluss auf die Höhe des

(Gesamt-)Unterhalts hat, wenn sowohl der hauptbetreuende Elternteil als auch

die Kinder Unterhalt beanspruchen. Nach dem oben zitierten

Bundesgerichtsentscheid kann darauf nicht mehr verzichtet werden. Es stellt

sich folglich die Frage nach der Bemessung des Anteils der Kinder. In der

Literatur gibt es einige Publikationen dazu. Sabine Aeschlimann, Daniel Bähler,

Jonas Schweighauser, Diego Stoll (Berechnung des Kinderunterhalts – Einige

Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2020 i.S. A. gegen

B. (5A_311/2019), publ. in Fampra.ch 2/2021, S. 251 – 285) halten fest, dass

eine mathematisch genaue Aufteilung nicht möglich sei. Sie schlagen vor, die

dem hauptbetreuenden Elternteil anfallende Steuerbelastung proportional nach

den Einkünften inklusive Unterhaltsbeiträgen auf Elter und Kinder aufzuteilen.

Jonas Schweighauser (Zweistufige Berechnung – nun wird alles einfacher…;

Vortrag, gehalten im Rahmen der Recht aktuell Online-Tagung vom 4. Juni 2021)

führt aus, dass die Aufteilung beim hauptbetreuenden Elternteil proportional

nach den Einkünften des Elters (Einkommen und persönlicher Unterhalt) und der

beteiligten Kinder erfolgen soll. Dazu zählen der Barunterhalt, die Kinder- und

Ausbildungszulagen, aber auch ein allfälliges Erwerbseinkommen und Sozialversicherungsrenten.

Er weist darauf hin, dass diese Methode den Nachteil habe, dass für die

Steuerausscheidung Einkommensbestandteile berücksichtigt werden, die nicht

versteuert werden müssten, z.B. das Lehrlingseinkommen des minderjährigen

Kindes. Der Betreuungsunterhalt, der rechtlich dem Kind zusteht, materiell aber

der Finanzierung des betreuenden Elternteils dient, führe ebenfalls zu einer

Verlagerung der Steuerlast auf das (rechtlich nicht steuerpflichtige) Kind und

einer entsprechenden Entlastung des betreuenden Elternteils. Dadurch werde die

steuerrechtliche Wirklichkeit in unbefriedigender Weise verzerrt. Alexandra

Jungo und Christine Arndt, (Barunterhalt der Kinder: Bedeutung von Obhut und

Betreuung der Eltern, in Fampra 3/2019 S. 750-764) berechnen die prozentuale

Steuerbelastung auf dem Reineinkommen des hauptbetreuenden Elternteils und

scheiden bei den Kindern denselben Prozentsatz als Steueranteil aus. Diese

Methode hat den Nachteil, dass die Summe der Steueranteile bei einer grossen

Anzahl von Kindern auf über 100 % steigen kann.

Alle Methoden haben zudem den Nachteil,

dass sie einerseits kompliziert sind und andererseits aus unterschiedlichen

Gründen dennoch nicht ganz befriedigen. Aus diesem Grund drängt sich eine

einfache Lösung auf, die zwar mathematisch ebenso wenig korrekt, dafür einfach

zu handhaben ist. Es wird daher für die Bemessung des Steueranteils auf dem

Kinderaliment derselbe Prozentsatz verwendet wie für deren Wohnkostenanteil.

Dieses Vorgehen hat ausserdem den Vorteil, dass der Steueranteil bei mehreren

Kindern prozentual je Kind sinkt und der Hauptanteil der Steuerlast

richtigerweise immer beim steuerpflichtigen betreuenden Elternteil verbleibt.

9.1.2

Der Ehemann verlangt in seiner

Berufung, dass bei den Auslagen für Kinderbetreuung, dem reduzierten Pensum der

Ehefrau Rechnung getragen werde. Da für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge

das gesamte Erwerbseinkommen der Ehefrau berücksichtigt wird, braucht nicht auf

diesen bestrittenen Einwand eingegangen zu werden.

9.1.3

Der Bedarf der Ehefrau beläuft sich demzufolge auf CHF 3’815.00,

bestehend aus Grundbetrag CHF 1'350.00, Miete CHF 1'358.00, Obl.

Krankenversicherung CHF 387.00, Telekom/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Steuern

CHF 620.00. Der Bedarf von C.___ beträgt CHF 1'304.00 (Grundbetrag CHF 400.00,

Wohnkostenanteil CHF 251.00, Krankenkasse inkl. VVG CHF 125.00, Steueranteil

CHF 164.00, Drittbetreuungskosten CHF 364). Derjenige von D.___ beläuft sich

auf CHF 1'754.00 (Grundbetrag CHF 400.00, Wohnkostenanteil CHF 251.00,

Krankenkasse inkl. VVG CHF 139.00, Steueranteil CHF 164.00,

Drittbetreuungskosten CHF 800.00).

9.2.1

Bezüglich der Bedarfszahlen des Ehemannes führt die Ehefrau zu

Recht aus, dass die verwendeten Pauschalen (Grundbetrag,

Telekom/Mobiliarversicherung) auf das Preisniveau der Schweiz zugeschnitten sind.

Sie verlangt, es sei zu berücksichtigen, dass das Preisniveau in [...] tiefer

sei. Der Ehemann wendet dagegen ein, die Ehefrau sei anlässlich der Verhandlung

damit einverstanden gewesen, dass der Bedarf nicht dem Preisniveau in [...]

angepasst werde. Das Zitat des Ehemannes ist unvollständig. Die Aussage der

Vertreterin der Ehefrau hat sich auf die vom Ehemann geltend gemachten

konkreten Ausgaben bezogen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3). Da im Bereich der

Kinderunterhaltsbeiträge ohnehin die Offizialmaxime gilt, könnte auch im Fall

eines Zugeständnisses der Mutter im vorinstanzlichen Verfahren von Amtes wegen

davon abgewichen werden.

9.2.2

Der Ehemann wendet weiter ein, dass ein Beweisverfahren darüber

durchgeführt werden müsste, falls die Kaufkraftparität bezweifelt würde. Das

trifft nicht zu. Aufgrund der Berufungsschrift der Ehefrau war klar, dass sie diese

Frage aufwirft. Sie hat auch ausgeführt, welchen Umwandlungssatz sie angewendet

haben will. Es stand dem Ehemann frei, sich im Rahmen der Berufungsantwort dazu

zu äussern, welcher Umwandlungssatz gestützt auf welche Publikation verwendet

werden soll, falls seinem Hauptantrag auf Anwendung der Schweizer Pauschalen nicht

gefolgt würde. Eine ausdrückliche Aufforderung hiezu war nicht notwendig.

Gemäss den

Preisniveauindizes nach Land 2019 des Bundesamts für Statistik beträgt der

Index für die Schweiz 155,2 und derjenige für [...] 117,0. Das Preisniveau in [...]

beträgt somit rund 76 % desjenigen der Schweiz. Das ist ein wesentlicher

Unterschied und deshalb bei den in der Bedarfsberechnung verwendeten Pauschalen

zu berücksichtigen. Das drängt sich umso mehr auf, als auch der angerechnete Lohn

dem Niveau [...] und nicht der Schweiz entspricht.

9.2.3

Der Bedarf des Ehemannes setzt sich daher zusammen aus dem reduzierten

Grundbetrag von (umgerechnet) CHF 912.00 (76 % von CHF 1'200.00), dem Mietzins

von CHF 1'100.00, der Krankenversicherungsprämie von CHF 193.00, den Auslagen

für Telekommunikation und Mobiliarversicherung CHF 76.00, total CHF 2'281.00.

Steuerauslagen sind nicht zusätzlich zu berücksichtigen, da die

Einkommenssteuer in [...] direkt vom Lohn abgezogen wird und folglich bereits

beim Nettolohn berücksichtigt wurde. Der Ehemann hat nicht nachgewiesen, dass

er darüber hinaus Steuern bezahlen muss.

10.

Gemäss den vorstehenden Ausführungen haben die Parteien aktuell ein

Gesamteinkommen von monatlich CHF 11’722.00. Dem steht ein Bedarf von CHF 9'156.00

gegenüber. Der Überschuss beträgt CHF 2'566.00.

Praxisgemäss

wird der Überschuss nach grossen (Eltern) und kleinen (Kinder) Köpfen auf die

Parteien und ihre Kinder verteilt. Gemäss BGE 147 III 265 E. 7.3 ff. ist der

besonderen Situation der Ehegatten im Rahmen der Überschussverteilung Rechnung

zu tragen. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Ehemann ohne Not mit

einem Teilpensum von 90 % und die Ehefrau trotz Betreuung eines Primarschul-

und eines Kindergartenkindes mit einem solchen von 70 % überdurchschnittlich

viel arbeitet und ausserdem mehr Betreuungsarbeit leisten muss, da der Ehemann

im Ausland lebt und arbeitet. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der

Ehemann für die Ausübung des Besuchsrechts höhere Auslagen als gewöhnlich hat,

da aufgrund seines Wohnsitzes in [...] höhere Reisekosten anfallen. Aufgrund

dessen ist ihm trotz des unterobligatorischen Engagements der Ehefrau ebenfalls

ein Anteil des Überschusses zuzuweisen. Vor diesem Hintergrund scheint es

angemessen, dem Ehemann und den Kindern je 1/6 (je CHF 428.00) und der Ehefrau

3/6 (CHF 1'283.00) des Überschusses zuzusprechen, zumal es dem Kindeswohl

dient, wenn der persönliche Kontakt zum Vater aufrechterhalten werden kann.

Das ergibt

somit einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'110.00 für C.___

und einen solchen von CHF 1'560.00 für D.___. Im Übrigen sind die Berufungen

abzuweisen.

III.

1.

Beide Parteien haben

einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege auf für das Berufungsverfahren

gestellt. Die Gesuche können aufgrund der aktuellen finanziellen Verhältnisse bewilligt

werden. Rechtsanwältin Gasche wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin der

Ehefrau und Rechtsanwalt Werder als unentgeltlicher Rechtsbeistand des

Ehemannes eingesetzt.

2.1

Gemäss Art. 106 ZPO

sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei

vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des

Verfahrens verteilt. U.a. in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten

nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

2.2

Vorliegend ist die

Ehefrau mit ihrer Berufung zu einem kleinen Teil durchgedrungen und diejenige

des Ehemannes wird abgewiesen. Es rechtfertigt sich daher, ihnen die Kosten

beider Berufungsverfahren von total CHF 1'500.00 je hälftig aufzuerlegen. Bei

diesem Ausgang sind die Parteikosten wettzuschlagen.

3.

Die Kostennote der

Vertreterin der Ehefrau, Rechtsanwältin Bernadette Gasche wird festgesetzt auf

CHF 2'745.15 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) und diejenige von Rechtsanwalt Werder

auf CHF 3'337.85 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.), entsprechend dem von ihnen

geltend gemachten Aufwand. Diese werden durch den Staat Solothurn bezahlt.

Vorbehalten bleibt die Rückforderung des Staates während 10 Jahren, sobald die

Parteien zur Rückzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Der Nachzahlungsanspruch

für Rechtsanwältin Gasche beträgt CHF 1'462.90 und derjenige für Rechtsanwalt

Werder CHF 2'041.95. Diese sind zahlbar, sobald A.___ und B.___ in der Lage

sind, diese an ihre Anwältin bzw. seinen Anwalt zu bezahlen (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung von A.___ gegen Ziff. 5.1

der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 1. Juli 2020

wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 5.1 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten

von Solothurn-Lebern vom 1. Juli 2020 wird aufgehoben.

2. Ziff. 5.1 der Verfügung des

Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 1. Juli 2020 lautet neu wie

folgt:

Der Ehemann wird

verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt der Kinder rückwirkend ab 1.

September 2020 die folgenden monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu

bezahlen:

- für

C.___: CHF 1'130.00 (Barunterhalt)

- für

D.___: CHF 1'580.00 (Barunterhalt)

Die Kinderzulagen von

aktuell je CHF 200.00 pro Monat sind in den vorstehenden Beträgen nicht

enthalten und zusätzlich geschuldet (aktuell Bezug der Kinderzulagen durch die

Kindsmutter).

3. Im Übrigen wird die Berufung A.___

abgewiesen.

4. Die Berufung von B.___ gegen Ziff. 5.1

der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 1. Juli 2020

wird abgewiesen.

5. Beiden Parteien wird für das

Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin

Gasche als unentgeltliche Rechtsbeiständin von A.___ und Rechtsanwalt Werder

als unentgeltlicher Rechtsbeistand von B.___ eingesetzt.

6. Die Gerichtskosten von CHF 1'500.00

haben A.___ und B.___ zu je zur Hälfte zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder

B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

7. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Gasche eine

Entschädigung von CHF 2'745.15 und Rechtsanwalt Werder eine solche von CHF 3'337.85

zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art.

123 ZPO).

A.___ und B.___ zur

Nachzahlung in der Lage sind, haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum

vollen Honorar zu bezahlen. Diese beträgt für Rechtsanwältin Gasche CHF 1'462.90

und für Rechtsanwalt Werder CHF 2'041.95.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller