ZKBER.2021.62
Schuldneranweisung
6. Januar 2022Deutsch23 min
Schuldneranweisung nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen, u.K.u.E.F.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 6. Januar 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, gesetzlich vertreten durch B.___ hier vertreten durch
Advokatin Helena Hess,
Berufungskläger
gegen
C.___, vertreten durch Advokat Michael Blattner,
Berufungsbeklagter
betreffend Schuldneranweisung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 12. März 2021 stellte A.___ (im
Folgenden der Gesuchsteller und Berufungskläger) gegen C.___ (im Folgenden der
Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter) beim Richteramt Dorneck-Thierstein ein
Begehren um Schuldneranweisung. Darin verlangte er, es sei der noch vom
Gesuchsgegner bekanntzugebende Arbeitgeber zu verpflichten, CHF 1’650.00
zuzüglich allfällige Kinderzulagen vom Lohn des Gesuchsgegners abzuziehen und
auf das Konto der Kindsmutter zu überweisen, u.K.u.E.F. Am 22. März 2021
stellte er sodann ein Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen
Rechtspflege.
2. Der Gesuchsgegner beantragte in
seiner Stellungnahme vom 6. April 2021, es sei auf das Gesuch um
Schuldneranweisung nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen, u.K.u.E.F.
Eventualiter sei dem Gesuchsgegner die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen.
3. In seiner Replik vom 18. Mai 2021
beantragte der Gesuchsteller die Abweisung der Rechtsbegehren der
Stellungnahme, u.K.u.E.F. Der Gesuchsgegner wiederholte in seiner Duplik vom
13. Juli 2021 seine bereits gestellten Rechtsbegehren.
4. Mit Urteil vom 11. August 2021 wies
die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein den jeweiligen Arbeitgeber
des Gesuchsgegners, zurzeit [...], gerichtlich an, vom jeweiligen Einkommen des
Gesuchsgegners (inkl. Ersatzeinkommen und Nebenleistungen) den Betrag von
monatlich CHF 400.35 zuzüglich allfällige Kinderzulagen in Abzug zu bringen und
zuhanden des Gesuchstellers auf das Konto der Kindesmutter zu überweisen
(Ziffer 1). Jede Partei habe ihre Parteikosten selbst zu tragen (Ziffer 2). Die
Gerichtskosten von CHF 800.00 auferlegte sie dem Gesuchsgegner (Ziffer 5). Im
Übrigen regelte sie die Kostenfolgen der beiden Parteien gewährten integralen
unentgeltlichen Rechtspflege (Ziffern 3 - 5).
5. Gegen das begründete Urteil reichte der
Gesuchsteller am 23. August 2021 frist- und formgerecht Berufung beim
Obergericht des Kantons Solothurn ein und verlangte die teilweise Aufhebung der
Ziffer 1. Der Direktlohnabzug von CHF 400.00 zuzüglich Kinderzulage sei auf CHF
1’650.00 zuzüglich allfällige Kinderzulage zu erhöhen. Weiter sei die
Beschränkung der Drittlohnanweisung auf ein Jahr aufzuheben und bis auf
weiteres zu verfügen, u.K.u.E.F. Auch für das Berufungsverfahren stellte er
wiederum ein Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege.
6. Der Gesuchsgegner beantragte in
seiner Berufungsantwort vom 6. September 2021, die Berufung sei abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden könne, u.K.u.E.F. Auch er stellte ein Gesuch,
es sei ihm die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
7. Der Berufungskläger reichte am 17.
September 2021 eine unaufgeforderte Replik ein. Der Berufungsbeklagte nahm dazu
am 28. September 2021 Stellung. Dazu liess sich der Berufungskläger am 11.
Oktober 2021 nochmals vernehmen.
8. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Vorderrichterin hielt fest, im
Rahmen der Anweisung seien die Grundsätze über das pfändbare Einkommen und den
Schutz des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu beachten. Sie beschränkte
demzufolge die Anweisung auf den Lohnanteil, welcher das betreibungsrechtliche
Existenzminimum des Gesuchsgegners übersteigt. Sie berechnete das Einkommen des
Gesuchsgegners einschliesslich dem monatlichen Anteil 13. Monatslohn auf CHF
3’166.72 und sein Existenzminimum auf CHF 2’766.35 und verfügte die Anweisung
für den gerundeten Überschuss von CHF 400.35.
2.
Der Berufungskläger bringt im
Wesentlichen vor, im März 2020 habe der Schuldner freiwillig eine Vereinbarung
inklusive einer Berechnung unterzeichnet. Er sei darin von einem Einkommen von
CHF 4’500.00 inkl. 13. Monatslohn sowie einem betreibungsrechtlichen Minimum
von rund CHF 2’850.00 ausgegangen. Somit sei es an ihm gelegen, den Vertrag zu
erfüllen und den Lohn auch zu generieren. In seinen Stellungnahmen habe er
nicht angegeben, warum er nur 70% arbeite und sich nicht um eine Aufstockung
bemühe. Aus den Akten sei ersichtlich, dass der Berufungsbeklagte absichtlich
nichts bezahle und absichtlich zu wenig verdiene. Damit würde die heutige
Praxis des Bundesgerichts über das hypothetische Einkommen völlig ihres Sinnes
entleert. Anders sei es, wenn in einem Urteil von einem Einkommen ausgegangen
werde, welches sich dann aus Unverschulden verändere. Im vorliegenden Fall
würden keine veränderten Verhältnisse vorliegen. Die Verhältnisse seien
dieselben wie im April 2020, nämlich, dass der Unterhaltsschuldner verpflichtet
sei, 100 % zu arbeiten. Es sei einzig möglich, von einem Eingriff in das
betreibungsrechtliche Minimum abzusehen, wenn sich die Lage des Unterhaltsschuldners
seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert habe, dass die
Anweisung in sein Existenzminimum eingreife. Der Kindesvater könne die CHF 4’500.00
verdienen, wenn er nur wollte. Das wolle er aber nicht. Dieses
rechtsmissbräuchliche Verhalten sei nicht zu schützen, indem man ihm das
betreibungsrechtliche Minimum belasse. Der Berufungsbeklagte sei deshalb auch
bereits durch den Strafbefehl vom 7. Juli 2021 wegen Vernachlässigung von
Unterhaltspflichten verurteilt worden. Die Vorinstanz habe das Argument, dass
der Schuldner 100 % arbeiten solle, überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und
geprüft. Damit liege eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor. Das
Bundesgericht und auch das Obergericht des Kantons Zürich (Urteil RV110005-O/U
vom 11. Juli 2011) hätten entschieden, dass ein Eingriff in das
betreibungsrechtliche Minimum des Schuldners zulässig sei, wenn das Einkommen
des Gläubigers auch unter Einschluss der Alimentenforderung nicht zur Deckung
seines eigenen Notbedarfs ausreiche. Dann solle nach jenem Urteil das Manko
gleichmässig getragen werden. Das Manko des Berufungsklägers seien der
Barunterhalt von CHF 1’650.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen. Bei Bezahlung
von CHF 1’650.00 sei das Manko des Schuldners CHF 1’250.00. Würde er 100 %
arbeiten, wäre das Manko Null. Mit dem Abzug von CHF 1’650.00 würde er
gezwungen, 100 % zu arbeiten, um auf sein betreibungsrechtliches Minimum zu
kommen und kein Manko zu haben.
3.
Der Berufungsbeklagte wendet dagegen
ein, er habe eingehend dargelegt, dass seine aktuelle Anstellung die einzig
zeitnah verfügbare Einnahmequelle dargestellt habe. Dass er bei einem höheren
Pensum einen höheren Verdienst erzielen könnte, sei so selbsterklärend wie
irrelevant. Es werde zudem bestritten, dass er gemäss Unterhaltsfeststellungsurteil
dazu verpflichtet wäre, ein Vollzeitpensum zu bekleiden. Entscheidende Tatsache
sei einzig, dass ihm nur eine Teilzeittätigkeit habe angeboten werden können
und er in tatsächlicher Hinsicht lediglich über seine effektiven Einkünfte
verfüge. Daran ändere weder eine Hochrechnung noch ein Vergleich mit dem im
Rahmen des vormaligen Unterhaltsfestsetzungsverfahrens hypothetisch
angerechneten Verdienst irgendetwas. Die Vorinstanz habe ihm in korrekter
Anwendung der massgebenden Rechtssätze sein unantastbares Existenzminimum
belassen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei es unzulässig, auf
ein hypothetisches Einkommen des Schuldners abzustellen (Urteil 5A_490/2012 vom
23.
November 2012). Zudem habe der Anweisungsrichter seit der Vollstreckbarkeit
des Unterhaltstitels eingetretene Veränderungen zu berücksichtigen. Seine
Aufgabe beschränke sich nicht auf die blosse Prüfung der Vollstreckbarkeit des
Unterhaltstitels. Es dürfe als gefestigte Rechtsprechung gelten, dass das
betreibungsrechtliche Existenzminimum eines Unterhaltsschuldners eben auch in
einem Schuldneranweisungsverfahren unantastbar bleibe. Weiter seien die
Ausführungen des Berufungsklägers über seine Verurteilung sowie der
eingereichte Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 7.
Juli 2021 als unzulässige Noven aus dem Recht zu weisen. Das vom
Berufungskläger angerufene Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich sei
lediglich ein kantonales Urteil. Ein Verweis auf anderweitige Judikatur sei
nicht genügsam für die Darlegung einer angeblichen Rechtsverletzung. Das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich zitiere zuerst die Rechtsprechung des
Bundesgerichts, um dann gegen diese Rechtsprechung anders zu entscheiden. Aber
auch das Obergericht des Kantons Zürich gestatte einen Eingriff in den
Existenzbedarf des Rentenschuldners nicht voraussetzungslos, sondern nur wenn
das Einkommen des Gläubigers auch unter Einschluss der Alimentenforderung nicht
zur Deckung seines eigenen Notbedarfs ausreiche. Der Berufungskläger hätte vorinstanzlich
darzulegen gehabt, dass sein Einkommen bzw. dasjenige der Kindesmutter selbst
unter Einrechnung der Alimentenforderung nicht zur Deckung des eigenen
Notbedarfs ausreiche. Dies sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht erfolgt. Es
wäre ihm zumutbar gewesen, ein angebliches Manko geltend zu machen und zu
belegen.
4.
Weiter vertritt der Berufungsbeklagte
zu verschiedenen Ausführungen des Berufungsklägers die Auffassung, diese
genügten den Anforderungen an die Begründung einer Berufung nicht. Zudem
bezeichnete er verschiedene Vorbringen als neu und damit nach Art. 317 Abs. 1
ZPO als unzulässig. Es trifft zwar zu, dass die Berufung weitschweifig und
redundant ist und viel Unerhebliches enthält. Dies trifft allerdings auch auf
die Berufungsantwort und die weiteren unaufgefordert eingereichten
Stellungnahmen beider Parteien zu. Gleichwohl ist festzuhalten, dass klar
erkennbar ist, was mit der Berufung am angefochtenen Entscheid beanstandet wird
und wieso dieser als unrichtig erachtet wird. Die wirklich massgeblichen
Ausführungen sind rechtlicher Natur. Diese sind genauso nachvollziehbar wie
diejenigen des Berufungsbeklagten. Ohnehin wendet das Gericht das Recht von
Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Schliesslich gilt im Verfahren der
Schuldneranweisung die Offizialmaxime (so schon Urteil 5A_223/2014 vom 30.
April 2014). Damit erübrigen sich weitere Erwägungen zum Novenrecht. Die
Parteien diskutieren weiter darüber, ob die Replik des Berufungsklägers
rechtzeitig beim Obergericht eingetroffen ist. Auch diesbezüglich bedarf es
keiner weiteren Erwägungen. Denn die Replik enthält nicht mehr als eine erneute
Darstellung des bereits mit der Berufung Vorgebrachten mit anderen Worten.
Ohnehin darf die Partei die Replik nicht dazu verwenden, die Berufung zu
ergänzen oder zu verbessern. Denn eine Replik ist nur zu Darlegungen zu
verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen
Verfahrensbeteiligten Anlass geben (Urteil des Bundesgerichts 4A_433/2019 E.
2.2
vom 14. April 2020. Die eingereichte Replik kann sich denn auch nicht auf
den zu fällenden Entscheid auswirken. Dasselbe gilt für die weitere Eingabe des
Berufungsklägers vom 11. Oktober 2021.
5.
Das Bundesgericht hat in seiner
Rechtsprechung immer wieder erklärt, der Richter, der über eine
Schuldneranweisung zu befinden habe, dürfe nicht auf ein hypothetisches
Einkommen des Schuldners abstellen, wenn bei Zugrundelegung des effektiven
Einkommens ein unzulässiger Eingriff in dessen Existenzminimum resultiere
(Urteile 5A_474/2015 E.2.2. vom 29. September 2015, 5A_34/2015 E. 6.2. vom 29.
Juni 2015 und 5A_490/2012 E. 3. vom 23. November 2012). Damit ist
höchstrichterlich entschieden, dass dem Unterhaltsschuldner im Rahmen der
Schuldneranweisung kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden darf. Es
scheint auf den ersten Blick zwar durchaus widersprüchlich, wenn ein
Unterhaltsbeitrag, der auf der Grundlage eines hypothetischen Einkommens
festgesetzt worden ist, anschliessend im Ergebnis nicht in natura durchgesetzt
werden kann. Vollkommen bedeutungslos bleibt eine Unterhaltsfestsetzung auf der
Grundlage eines hypothetischen Einkommens indessen nicht. Ein
Unterhaltsanspruch, der auf einem hypothetischen Einkommen beruht, wird bis zur
kantonal festgesetzten Obergrenze bevorschusst. Weiter besteht der in der Höhe
festgesetzte Unterhaltsanspruch weiter, auch wenn er im Moment nicht
durchgesetzt werden kann. Die Schuld bleibt bestehen bzw. wächst fortwährend.
Sie kann allenfalls immer noch eingetrieben werden, wenn sich die finanzielle
Situation des Unterhaltsschuldners verbessert. Schliesslich übt auch die
Möglichkeit einer strafrechtlichen Sanktion einen gewissen Druck auf den
Schuldner aus (Art. 217 StGB). Nach dieser Bestimmung wird bestraft, wer aus
eigenem Entschluss darauf verzichtet, seine Arbeitskraft im Rahmen des Zumutbaren
optimal ökonomisch zu nutzen. Wie der vorgelegte Strafbefehl vom 7. Juli 2021
zeigt, wurde der Berufungsbeklagte deswegen auch schon verurteilt.
Gegebenenfalls wird er weitere Verurteilungen zu gewärtigen haben. Aufgrund
dessen besteht für das Obergericht kein Anlass, von der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichts abzuweichen. Nach dieser ist im Rahmen einer
Schuldneranweisung das Abstellen auf ein hypothetisches Einkommen unzulässig.
6.
Für den von ihm
verlangten Eingriff in den Notbedarf des Unterhaltsschuldners beruft sich der
Berufungskläger auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Juli
2011.
(Urteil RV110005-O/U). Das Obergericht des Kantons Zürich erwog darin Folgendes
(E. 2.b, c und d):
Das Bundesgericht unterscheidet klar
zwischen dem Verfahren auf Festsetzung der Unterhaltsbeiträge – in welchem
Verfahren dem Unterhaltsschuldner das Existenzminimum zu belassen ist – und dem
Verfahren auf Vollstreckung der rechtskräftig festgesetzten Unterhaltsbeiträge
(BGE 123 III 332 E. 2). Dieser letzteren Verfahrensart ist auch die
privilegierte Vollstreckung gemäss Art. 177 und 291 ZGB zuzurechnen (BGE 110 II 9 E. 1 und 2, best. in BGE 130 III 489 E. 1), und im Vollstreckungsverfahren
ist für Unterhaltszahlungen ein Eingriff in den Notbedarf des
Unterhaltsschuldners grundsätzlich zulässig (BGE 123 III 332, 334). Es steht
denn auch den Vollstreckungsorganen nicht zu, materiellrechtliche Überlegungen
anzustellen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rentenschuldners
anders zu beurteilen als der Scheidungs-, Massnahme- oder Eheschutzrichter;
entsprechende Vorbringen wären in einem Abänderungsverfahren zu prüfen (BGE 123 III 332 E. 2).
Gemäss aktuellem Urteil
des Bundesgerichts vom 16. Februar 2011 (5A_781/2010 E. 2.1) betreffend
definitive Rechtsöffnung kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei
der Pfändung in das Existenzminimum des Schuldners eingegriffen werden, wenn
als betreibende Gläubiger Familienmitglieder des Schuldners auftreten. Der
Eingriff ist jedoch nur zulässig, wenn das Einkommen des Gläubigers auch unter
Einschluss der Alimentenforderung nicht zur Deckung seines eigenen Notbedarfs
ausreicht (BGE 116 III 10 E. 2 S. 12 mit Hinweisen, bestätigt in BGE 123 III 332 E. 1 S. 332 f.; s. auch Urteil 5A_759/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 5.2 und
BGE 134 III 581 E. 3.2 S. 583). Darüber, ob der Gläubiger zur Bestreitung
seines Notbedarfs auf die richterlich zugesprochenen Alimente tatsächlich
angewiesen ist, haben die Betreibungsbehörden von Amtes wegen Erhebungen
anzustellen (BGE 111 III 13 E. 6a S. 19; 105 III 50 E. 5 S. 55).
Das Bundesgericht weist in
dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid BGE 110 II 9 explizit auf seine
Praxis zu Art. 93 SchKG (Lohnpfändung) hin, wonach sich der für
Unterhaltsbeiträge betriebene Schuldner, dessen Einkommen den Notbedarf
einschliesslich der für den Unterhalt des Gläubigers nötigen Alimente nicht
deckt, sich einen Eingriff in sein Existenzminimum gefallen lassen muss, der so
zu bemessen ist, dass sich Gläubiger und Schuldner im gleichen Verhältnis
einschränken müssen (BGE 110 II 9, 15; BGE 105 III 48, 49 mit Hinweisen).
Voraussetzung für einen solchen Eingriff ist indessen, dass das Existenzminimum
des Alimentengläubigers – bei fehlender Alimentenleistung – nicht gedeckt ist
(BGE 111 III 13, 17 f.).
Im Anschluss an diese
Ausführungen nimmt das Zürcher Obergericht Bezug auf zwei weitere
Bundesgerichtsurteile (5P.85/2006 vom 5. April 2006 E. 2 und 5P.138/ 2004 vom
3.
Mai 2004 E. 5.3). In diesen Urteilen befasst sich das Bundesgericht damit,
wie vorzugehen ist, wenn sich die Lage des Unterhaltsschuldners seit Erlass des
Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert hat, dass die Anweisung neu in
sein Existenzminimum eingreift. Hier sind die Grundsätze über die Festsetzung
des betreibungsrechtlichen Existenzminimums erneut anzuwenden. Daraufhin zieht
das Zürcher Obergericht die nachfolgenden Schlussfolgerungen:
Trotz den beiden
obgenannten Entscheiden ist in Übereinstimmung mit der publizierten Praxis des
Bundesgerichts daran festzuhalten, dass in Vollstreckungsverfahren in das
Existenzminimum der unterhaltspflichtigen Person eingegriffen werden darf. So
handelt es sich bei den Schuldneranweisungen gemäss Art. 132 Abs. 1 ZGB, Art.
177.
ZGB und Art. 291 ZGB um privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahmen sui
generis (BGE 110 II 9 E. 1 S. 12 ff.; vgl. dazu auch Urteil der Bundesgerichts
5A_698/2009 E. 1). Gemäss der in der amtlichen Sammlung des Bundesgerichts
publizierten Praxis ist – wie vorstehend aufgezeigt – bei der
Zwangsvollstreckung von Unterhaltsbeiträgen – im Gegensatz zum
Erkenntnisverfahren – der Eingriff ins schuldnerische Existenzminimum zulässig
(BGE 111 III 13 E. 5 S. 15 f.). Diese Rechtsprechung beruht auf dem
Leitgedanken, dass sich bei ungenügenden Mitteln beide Ehegatten gleichmässig
einschränken sollen, ferner auch auf der Überlegung, dass zivilrechtlich
festgesetzter Unterhalt nicht im Stadium des Vollzugs scheitern darf (BGE 123 III 332 E. 2 S. 334; vgl. dazu auch BGE 135 III 66 [entspricht Urteil
5A_767/2007] E. 3).
6.2
Im Zwangsvollstreckungsverfahren
nach dem SchKG wird denn auch unter gewissen Voraussetzungen zugelassen, dass
ein Eingriff in den Notbedarf des Schuldners vorgenommen wird. Dies ist dann
der Fall, wenn als betreibende Gläubiger Familienmitglieder auftreten und in
letzter Zeit vor der Betreibung entstandene Unterhaltsforderungen geltend
machen. Grund für diese einschneidende Massnahme ist, dass auch das betreibende
Familienmitglied am Notbedarf Anteil haben soll und deshalb dem Schuldner und
den mit ihm zusammenlebenden Angehörigen zu Gunsten des auf den
Unterhaltsbeitrag angewiesenen Betreibenden eine stärkere Einschränkung
zugemutet werden darf. Ein solcher Eingriff in das Existenzminimum des Betriebenen
wird jedoch nur zugelassen, wenn das Einkommen des Gläubigers mit Einschluss
der Alimentenforderung zur Deckung seines eigenen Notbedarfs nicht ausreicht. Der
Eingriff ist so zu bemessen, dass sich der Schuldner und der Gläubiger im
gleichen Verhältnis einschränken müssen. Ein «absolutes» Existenzminimum in dem
Sinne, dass ein bestimmter Betrag nicht einmal durch eine Lohnpfändung
zugunsten unterhaltsberechtigten Familienangehörigen unterschritten werden
dürfte, gibt es nach bisherigen Rechtsprechung nicht (Georges Vonder Mühll in:
Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über
Schuld-betreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 93 N 38; mit Hinweisen auf
die bisher schon zitierten Bundesgerichtsentscheide).
6.3
Entgegen den Vorbringen des
Berufungsbeklagten hat das Zürcher Obergericht nicht gegen, sondern gestützt
auf die bundesgerichtliche Praxis entschieden. Erst vor kurzem hat das
Bundesgericht im Urteil 5A_301/2021 vom 21. Juni 2021 erneut bestätigt (E.4.2
f.), dass der Notbedarf der unterhaltspflichtigen Person nicht schützenswerter
ist als jener der unterhaltsberechtigten Person und dass diese Überlegung auch
im Zusammenhang mit der Schuldneranweisung nach Art. 177 ZGB Geltung erheischt.
Deshalb kann in das Existenzminimum des Schuldners eingegriffen werden, wenn
als betreibende Gläubiger Familienmitglieder des Schuldners auftreten, die ihn
für Unterhaltsforderungen belangen und dies zur Deckung ihres Notbedarfs nötig
ist. Es kommen dieselben Grundsätze zur Anwendung, wie sie auch im
Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem SchKG gelten. Aus alledem ergibt sich,
dass vorliegend ein Eingriff in das Existenzminimum des Vaters zulässig ist,
soweit die vorhandenen Mittel zur Deckung des Notbedarfs des Sohnes nicht
ausreichen. Im Folgenden ist somit diese Voraussetzung zu prüfen.
7.
Der Berufungsbeklagte ist der
Auffassung, dass es der Berufungskläger versäumt hat, bei der Vorinstanz
darzulegen, dass sein Einkommen bzw. dasjenige der Kindsmutter selbst unter
Einrechnung der Alimentenforderung nicht zur Deckung des eigenen Notbedarfs
ausreiche. Dies sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht erfolgt. Vorab ist dazu
festzuhalten, dass der Berufungskläger unter der alleinigen Obhut der Kindesmutter
steht. Diese leistet ihren Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in Natura.
Unter den vorliegenden Umständen ist der Geldunterhalt deshalb vollständig vom
anderen Elternteil zu leisten (BGE 147 III 265 E. 5.5). Zum Existenzminimum des
Berufungsklägers findet sich im angefochtenen Urteil lediglich die
Feststellung, dass es sich vorliegend um einen Mankofall handelt. Der
Berufungskläger äusserte sich weder bei der Vorinstanz noch im
Berufungsverfahren konkret zu seinem Notbedarf. Nur implizit wird vorgebracht,
das Existenzminimum sei nicht gedeckt, indem von einem Mankofall gesprochen und
auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung verwiesen wird. Gerade in einem
Mankofall kann aber ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Barbedarf
mit dem Notbedarf übereinstimmt. Schon unter dem alten Unterhaltsrecht war nach
Auffassung des Bundesgerichts zu vermuten, dass bei richterlich zugesprochenen
Unterhaltsbeiträgen der Gläubiger auf diese angewiesen sei, auch wenn es damals
noch den Vorbehalt anbrachte, dass die Betreibungsbehörden bei der Ermittlung
des pfändbaren Einkommens von Amtes wegen abklären müssten, ob dies auch
tatsächlich zutreffe (BGE 111 III 13 E. 6). Damals orientierte sich der
Unterhaltsbetrag noch nicht am konkreten Bedarf des Kindes. Entweder wurde auf
Tabellen zurückgegriffen oder die sogenannte Prozentregel angewandt. Heute hält
das Bundesgericht klar fest, dass für die Festsetzung des Barunterhalts von den
Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
auszugehen ist (BGE 147 III 256 E. 6.4). Angesichts der vorliegenden wirtschaftlichen
Verhältnisse – Mankofall – kann der im genehmigten Unterhaltsvertrag
vereinbarte Barunterhalt daher ohne weiteres mit dem Notbedarf des
Berufungsklägers gleichgesetzt werden. Das Existenzminimum des Berufungsklägers
Dispositiv
beträgt demnach CHF 1’650.00. Von diesem Betrag sind die Kinderzulagen in Abzug
zu bringen. Die Kinderzulagen werden vom Berufungskläger auf CHF 275.00
beziffert. Ohnehin wird deren Anweisung ebenfalls beantragt. Das ungedeckte
Existenzminimum des Berufungsklägers beträgt somit CHF 1'375.00.
8. Nach dem Gesagten ist
die Schuldneranweisung so zu bemessen, dass beiden Parteien gleichermassen ins
Existenzminimum eingegriffen wird und sich beide im gleichen Mass einschränken
müssen. Das Total der beiden Existenzminima beträgt vorliegend CHF 4’141.00 (2766
+ 1375). Daran beläuft sich der Anteil des Berufungsklägers auf 33,2 %. Der
Berufungsbeklagte hat ihm demnach 33,2 % seines Einkommens zu bezahlen. Dies
ergibt CHF 1’051.25. Dasselbe ergibt sich nach der vom Bundesgericht
entwickelten Formel (BGE 111 III 13 E. 5; Georges Vonder Mühll, a.a.O, Art. 93
N 39). Diese lautet wie folgt:
Einkommen des Schuldners (3166) x
Notbedarf des Gläubigers (1375)
----------------------------------------------------------------------------------------------
= Pfändbarer Betrag (1051.25)
Notbedarf des Schuldners (2766)
+ Notbedarf des Gläubigers (1375)
Die Anweisung ist somit auf einen Betrag
von gerundet CHF 1’050.00 festzusetzen.
9.1 Die Vorinstanz hat die
Schuldneranweisung praxisgemäss auf ein Jahr befristet, weil diese eine erstmalige
war, damit der Gesuchsgegner anschliessend die Gelegenheit habe, seine
Unterhaltspflicht selbständig zu erfüllen. Im Unterlassungsfall wäre dann auf
entsprechendes Gesuch hin eine zeitlich unbefristete Schuldneranweisung
anzuordnen.
9.2 Der Berufungskläger bringt dagegen
vor, das Kind sei auf einen regelmässigen Unterhalt angewiesen. Der Schuldner
habe 5 Jahre lang nichts bezahlt und werde auch in Zukunft nichts bezahlen. Es
gebe keinen einzigen Grund, den Abzug auf 12 Monate zu beschränken, wie es bei
normalen Gläubigern und beim Betreibungsamt der Fall sei. Es bestehe die
Gefahr, dass nach den 12 Monaten nichts bezahlt werde. Dann müsse ein neuer
Antrag gestellt werden und angesichts des renitenten Verhaltens des Schuldners
würde es wieder Monate dauern, bis wieder ein Urteil vorliege und in dieser
Zeit würde das Kind ohne Unterhalt dastehen.
9.3 Der Berufungsbeklagte vertritt die
Auffassung, eine zeitliche Befristung von Schuldneranweisungen sei nicht nur
zulässig, sondern entspräche ständiger höchstrichterlicher Praxis (BGE 116 III 10 E. 2; BGE 121 I 97 E. 3b; BGE 138 III 145 E. 3.4.3; BGE 145 III 317 E. 3.1).
10. Die vom Berufungsbeklagten angerufenen
bundesgerichtlichen Entscheide sind nicht einschlägig. Sie befassen sich mit
dem Vorfahrprivileg des Gemeinwesens, welches nicht dieselben Privilegien
geniesst wie der ursprüngliche Unterhaltsgläubiger. Von Gesetzes wegen ist
jedoch keine zeitliche Grenze für eine Schuldneranweisung vorgesehen. Eine
zeitliche Befristung einer erstmaligen Schuldneranweisung kann durchaus dem
Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechen. Die gesamten Umstände des
vorliegenden Falles sprechen indessen gegen eine schonende Behandlung des
Unterhaltsschuldners. Dieser hat in der Zeit vom 1. September 2017 bis 1. März
2021 keinen Rappen an den Unterhalt seines Sohnes bezahlt, obwohl er sich vor
Gericht selbst mit einer Unterhaltsverpflichtung von monatlich CHF 1’650.00
einverstanden erklärt hat. Es besteht kein Anlass zur Annahme, der
Berufungsbeklagte werde sich inskünftig, d.h. nach Ablauf eines Jahres,
zahlungswilliger zeigen. Seine Verurteilung wegen Vernachlässigung von
Unterstützungspflichten zeigt, dass er in vorwerfbarer Weise kein genügendes
Einkommen erzielt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass mit der Anweisung
in sein Existenzminimum eingegriffen wird. Trotz dieses Eingriffs ist der
Notbedarf des Berufungsklägers nicht gedeckt. Dieser muss trotz der Schuldneranweisung
Einschränkungen in Kauf nehmen. Wie er zutreffend vorbringt, ist ihm die Dauer
eines erneuten Schuldneranweisungsverfahrens, währendem der Berufungsbeklagte
wiederum keinen Unterhalt leistet, nicht zuzumuten. Demgegenüber hat es der Berufungsbeklagte
in der Hand, ein ausreichendes Einkommen zu erzielen und seinen Notbedarf
sicherzustellen.
11. Bei dieser Sachlage ist die Berufung
teilweise gutzuheissen. Insgesamt obsiegt der Gesuchsteller und Berufungskläger
im Grundsatz, bezüglich der Dauer der Anweisung und betragsmässig aufgerundet
zu rund zwei Dritteln. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der
Berufungsbeklagte Anlass zum Verfahren gegeben hat, indem er die
Unterhaltsbeiträge für seinen Sohn nicht bezahlt, obwohl er könnte, wie die
strafrechtliche Verurteilung zeigt, und der Sohn dringend auf die
Unterhaltsbeiträge angewiesen ist. Die Prozesskosten beider Instanzen sind
deshalb vollumfänglich dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Die beiden Ziffern
1 (es gibt 2 davon) betreffend die Anweisung und die Parteikosten des
angefochtenen Urteils sind daher aufzuheben. Der Betrag, welcher vom Lohn des
Berufungsklägers abgezogen wird und an ihn bzw. seine Mutter zu überweisen ist,
ist von CHF 400.35 auf CHF 1’050.00 heraufzusetzen. Der Berufungsbeklagte hat
dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung
von CHF 1’243.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Die Bezahlung der
Entschädigung zufolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat Solothurn
sowie der vorbehaltene Rückforderungsanspruch sind in Ziffer 2 des
vorinstanzlichen Urteils festgelegt.
12.1 Beiden Parteien ist auch für das
obergerichtliche Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren. Nach dem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungsbeklagte auch die
Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 1’500.00 zu
bezahlen. Zudem hat er dem Berufungskläger auch für das Verfahren vor
Obergericht eine Parteientschädigung zu bezahlen. Wie eingangs aufgeführt, hat
der Berufungskläger zweimal eine unaufgeforderte Replik eingereicht.
Dementsprechend liegen auch zwei Honorarnoten vom 17. September 2021 und vom
11. Oktober 2021 vor. Unter Ziffer II. 4. wurde bereits festgestellt, dass die
eingereichte Replik sich auf eine Bekräftigung des eigenen Standpunktes
beschränkt. Damit hätten die Replik und folglich auch die weitere Stellungnahme
ohne weiteres unterbleiben können. Beide waren nicht geboten und sind damit im
Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege auch nicht zu entschädigen. Zu
entschädigen ist nur der notwendige Aufwand (SOG 1986 Nr. 7, siehe auch SOG
1990 Nr. 18), somit lediglich der bis zum 8. September 2021 entstandene. Hinzu
kommen die Aufwendungen für die Prüfung der Duplik des Berufungsbeklagten sowie
für die Abschlussarbeiten. Insgesamt sind somit 8 Stunden und Auslagen von
gerundet CHF 40.00 zu entschädigen. Bei einem Stundenansatz von CHF 230.00 ist
die Parteientschädigung des Berufungsklägers demnach auf CHF 2’024.75
festzusetzen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege hat der Staat Rechtsanwältin
Helena Hess eine Entschädigung von CHF 1’593.95 zu bezahlen. Der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin beträgt CHF 430.80.
12.2 Dieselben Überlegungen gelten für
den Berufungsbeklagten. Seinem Vertreter sind die Verrichtungen bis zur
Einreichung der Berufungsantwort zuzüglich einer Stunde für die Prüfung der
Eingaben der Gegenpartei und der Abschlussarbeiten zu entschädigen. Seine Entschädigung
wird somit auf CHF 2'250.70 festgesetzt. Mangels einer Honorarvereinbarung
berechnet sich der Nachzahlungsanspruch zu einem Stundenansatz von CHF 230.00.
Er beträgt demnach CHF 605.80.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen
und die beiden Ziffern 1 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein
vom 11. August 2021 werden aufgehoben.
2. Die erste Ziffer 1 des Urteils der
Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 11. August 2021 lautet neu
wie folgt:
Der jeweilige Arbeitgeber
von C.___, zur Zeit [...], wird mit Wirkung ab sofort gerichtlich angewiesen,
vom jeweiligen Einkommen von C.___ (inkl. Ersatzeinkommen und Nebenleistungen),
den Betrag von monatlich CHF 1'050.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen in Abzug
zu bringen und auf das Konto von B.___, [...], zu überweisen.
Diese Anweisung wird
verbunden mit dem Hinweis auf das Risiko der Doppelzahlung im Falle der
Nichtbefolgung.
3. Die zweite Ziffer 1 des Urteils der
Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 11. August 2021 lautet neu
wie folgt:
C.___ hat A.___ für das
erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1’243.95 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4. Beiden Parteien wird für das
Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
5. C.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1’500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald C.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
6. C.___ hat A.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin
Rechtsanwältin Helena Hess, für das obergerichtliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 2’024.75 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Helena Hess eine
Entschädigung von CHF 1’593.95 und Rechtsanwalt Michael Blattner eine
Entschädigung von CHF 2'250.70 zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ / C.___ zur
Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Sobald A.___ / C.___ zur
Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten die
Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin Helena
Hess CHF 430.80 und für Rechtsanwalt Michael Blattner CHF 605.80.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller