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Entscheid

ZKBER.2021.62

Schuldneranweisung

6. Januar 2022Deutsch23 min

Schuldneranweisung nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen, u.K.u.E.F.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 6. Januar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, gesetzlich vertreten durch B.___ hier vertreten durch

Advokatin Helena Hess,

Berufungskläger

gegen

C.___, vertreten durch Advokat Michael Blattner,

Berufungsbeklagter

betreffend Schuldneranweisung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 12. März 2021 stellte A.___ (im

Folgenden der Gesuchsteller und Berufungskläger) gegen C.___ (im Folgenden der

Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter) beim Richteramt Dorneck-Thierstein ein

Begehren um Schuldneranweisung. Darin verlangte er, es sei der noch vom

Gesuchsgegner bekanntzugebende Arbeitgeber zu verpflichten, CHF 1’650.00

zuzüglich allfällige Kinderzulagen vom Lohn des Gesuchsgegners abzuziehen und

auf das Konto der Kindsmutter zu überweisen, u.K.u.E.F. Am 22. März 2021

stellte er sodann ein Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen

Rechtspflege.

2. Der Gesuchsgegner beantragte in

seiner Stellungnahme vom 6. April 2021, es sei auf das Gesuch um

Schuldneranweisung nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen, u.K.u.E.F.

Eventualiter sei dem Gesuchsgegner die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu

bewilligen.

3. In seiner Replik vom 18. Mai 2021

beantragte der Gesuchsteller die Abweisung der Rechtsbegehren der

Stellungnahme, u.K.u.E.F. Der Gesuchsgegner wiederholte in seiner Duplik vom

13. Juli 2021 seine bereits gestellten Rechtsbegehren.

4. Mit Urteil vom 11. August 2021 wies

die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein den jeweiligen Arbeitgeber

des Gesuchsgegners, zurzeit [...], gerichtlich an, vom jeweiligen Einkommen des

Gesuchsgegners (inkl. Ersatzeinkommen und Nebenleistungen) den Betrag von

monatlich CHF 400.35 zuzüglich allfällige Kinderzulagen in Abzug zu bringen und

zuhanden des Gesuchstellers auf das Konto der Kindesmutter zu überweisen

(Ziffer 1). Jede Partei habe ihre Parteikosten selbst zu tragen (Ziffer 2). Die

Gerichtskosten von CHF 800.00 auferlegte sie dem Gesuchsgegner (Ziffer 5). Im

Übrigen regelte sie die Kostenfolgen der beiden Parteien gewährten integralen

unentgeltlichen Rechtspflege (Ziffern 3 - 5).

5. Gegen das begründete Urteil reichte der

Gesuchsteller am 23. August 2021 frist- und formgerecht Berufung beim

Obergericht des Kantons Solothurn ein und verlangte die teilweise Aufhebung der

Ziffer 1. Der Direktlohnabzug von CHF 400.00 zuzüglich Kinderzulage sei auf CHF

1’650.00 zuzüglich allfällige Kinderzulage zu erhöhen. Weiter sei die

Beschränkung der Drittlohnanweisung auf ein Jahr aufzuheben und bis auf

weiteres zu verfügen, u.K.u.E.F. Auch für das Berufungsverfahren stellte er

wiederum ein Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege.

6. Der Gesuchsgegner beantragte in

seiner Berufungsantwort vom 6. September 2021, die Berufung sei abzuweisen,

soweit darauf eingetreten werden könne, u.K.u.E.F. Auch er stellte ein Gesuch,

es sei ihm die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

7. Der Berufungskläger reichte am 17.

September 2021 eine unaufgeforderte Replik ein. Der Berufungsbeklagte nahm dazu

am 28. September 2021 Stellung. Dazu liess sich der Berufungskläger am 11.

Oktober 2021 nochmals vernehmen.

8. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Vorderrichterin hielt fest, im

Rahmen der Anweisung seien die Grundsätze über das pfändbare Einkommen und den

Schutz des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu beachten. Sie beschränkte

demzufolge die Anweisung auf den Lohnanteil, welcher das betreibungsrechtliche

Existenzminimum des Gesuchsgegners übersteigt. Sie berechnete das Einkommen des

Gesuchsgegners einschliesslich dem monatlichen Anteil 13. Monatslohn auf CHF

3’166.72 und sein Existenzminimum auf CHF 2’766.35 und verfügte die Anweisung

für den gerundeten Überschuss von CHF 400.35.

2.

Der Berufungskläger bringt im

Wesentlichen vor, im März 2020 habe der Schuldner freiwillig eine Vereinbarung

inklusive einer Berechnung unterzeichnet. Er sei darin von einem Einkommen von

CHF 4’500.00 inkl. 13. Monatslohn sowie einem betreibungsrechtlichen Minimum

von rund CHF 2’850.00 ausgegangen. Somit sei es an ihm gelegen, den Vertrag zu

erfüllen und den Lohn auch zu generieren. In seinen Stellungnahmen habe er

nicht angegeben, warum er nur 70% arbeite und sich nicht um eine Aufstockung

bemühe. Aus den Akten sei ersichtlich, dass der Berufungsbeklagte absichtlich

nichts bezahle und absichtlich zu wenig verdiene. Damit würde die heutige

Praxis des Bundesgerichts über das hypothetische Einkommen völlig ihres Sinnes

entleert. Anders sei es, wenn in einem Urteil von einem Einkommen ausgegangen

werde, welches sich dann aus Unverschulden verändere. Im vorliegenden Fall

würden keine veränderten Verhältnisse vorliegen. Die Verhältnisse seien

dieselben wie im April 2020, nämlich, dass der Unterhaltsschuldner verpflichtet

sei, 100 % zu arbeiten. Es sei einzig möglich, von einem Eingriff in das

betreibungsrechtliche Minimum abzusehen, wenn sich die Lage des Unterhaltsschuldners

seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert habe, dass die

Anweisung in sein Existenzminimum eingreife. Der Kindesvater könne die CHF 4’500.00

verdienen, wenn er nur wollte. Das wolle er aber nicht. Dieses

rechtsmissbräuchliche Verhalten sei nicht zu schützen, indem man ihm das

betreibungsrechtliche Minimum belasse. Der Berufungsbeklagte sei deshalb auch

bereits durch den Strafbefehl vom 7. Juli 2021 wegen Vernachlässigung von

Unterhaltspflichten verurteilt worden. Die Vorinstanz habe das Argument, dass

der Schuldner 100 % arbeiten solle, überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und

geprüft. Damit liege eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor. Das

Bundesgericht und auch das Obergericht des Kantons Zürich (Urteil RV110005-O/U

vom 11. Juli 2011) hätten entschieden, dass ein Eingriff in das

betreibungsrechtliche Minimum des Schuldners zulässig sei, wenn das Einkommen

des Gläubigers auch unter Einschluss der Alimentenforderung nicht zur Deckung

seines eigenen Notbedarfs ausreiche. Dann solle nach jenem Urteil das Manko

gleichmässig getragen werden. Das Manko des Berufungsklägers seien der

Barunterhalt von CHF 1’650.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen. Bei Bezahlung

von CHF 1’650.00 sei das Manko des Schuldners CHF 1’250.00. Würde er 100 %

arbeiten, wäre das Manko Null. Mit dem Abzug von CHF 1’650.00 würde er

gezwungen, 100 % zu arbeiten, um auf sein betreibungsrechtliches Minimum zu

kommen und kein Manko zu haben.

3.

Der Berufungsbeklagte wendet dagegen

ein, er habe eingehend dargelegt, dass seine aktuelle Anstellung die einzig

zeitnah verfügbare Einnahmequelle dargestellt habe. Dass er bei einem höheren

Pensum einen höheren Verdienst erzielen könnte, sei so selbsterklärend wie

irrelevant. Es werde zudem bestritten, dass er gemäss Unterhaltsfeststellungsurteil

dazu verpflichtet wäre, ein Vollzeitpensum zu bekleiden. Entscheidende Tatsache

sei einzig, dass ihm nur eine Teilzeittätigkeit habe angeboten werden können

und er in tatsächlicher Hinsicht lediglich über seine effektiven Einkünfte

verfüge. Daran ändere weder eine Hochrechnung noch ein Vergleich mit dem im

Rahmen des vormaligen Unterhaltsfestsetzungsverfahrens hypothetisch

angerechneten Verdienst irgendetwas. Die Vorinstanz habe ihm in korrekter

Anwendung der massgebenden Rechtssätze sein unantastbares Existenzminimum

belassen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei es unzulässig, auf

ein hypothetisches Einkommen des Schuldners abzustellen (Urteil 5A_490/2012 vom

23.

November 2012). Zudem habe der Anweisungsrichter seit der Vollstreckbarkeit

des Unterhaltstitels eingetretene Veränderungen zu berücksichtigen. Seine

Aufgabe beschränke sich nicht auf die blosse Prüfung der Vollstreckbarkeit des

Unterhaltstitels. Es dürfe als gefestigte Rechtsprechung gelten, dass das

betreibungsrechtliche Existenzminimum eines Unterhaltsschuldners eben auch in

einem Schuldneranweisungsverfahren unantastbar bleibe. Weiter seien die

Ausführungen des Berufungsklägers über seine Verurteilung sowie der

eingereichte Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 7.

Juli 2021 als unzulässige Noven aus dem Recht zu weisen. Das vom

Berufungskläger angerufene Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich sei

lediglich ein kantonales Urteil. Ein Verweis auf anderweitige Judikatur sei

nicht genügsam für die Darlegung einer angeblichen Rechtsverletzung. Das Urteil

des Obergerichts des Kantons Zürich zitiere zuerst die Rechtsprechung des

Bundesgerichts, um dann gegen diese Rechtsprechung anders zu entscheiden. Aber

auch das Obergericht des Kantons Zürich gestatte einen Eingriff in den

Existenzbedarf des Rentenschuldners nicht voraussetzungslos, sondern nur wenn

das Einkommen des Gläubigers auch unter Einschluss der Alimentenforderung nicht

zur Deckung seines eigenen Notbedarfs ausreiche. Der Berufungskläger hätte vorinstanzlich

darzulegen gehabt, dass sein Einkommen bzw. dasjenige der Kindesmutter selbst

unter Einrechnung der Alimentenforderung nicht zur Deckung des eigenen

Notbedarfs ausreiche. Dies sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht erfolgt. Es

wäre ihm zumutbar gewesen, ein angebliches Manko geltend zu machen und zu

belegen.

4.

Weiter vertritt der Berufungsbeklagte

zu verschiedenen Ausführungen des Berufungsklägers die Auffassung, diese

genügten den Anforderungen an die Begründung einer Berufung nicht. Zudem

bezeichnete er verschiedene Vorbringen als neu und damit nach Art. 317 Abs. 1

ZPO als unzulässig. Es trifft zwar zu, dass die Berufung weitschweifig und

redundant ist und viel Unerhebliches enthält. Dies trifft allerdings auch auf

die Berufungsantwort und die weiteren unaufgefordert eingereichten

Stellungnahmen beider Parteien zu. Gleichwohl ist festzuhalten, dass klar

erkennbar ist, was mit der Berufung am angefochtenen Entscheid beanstandet wird

und wieso dieser als unrichtig erachtet wird. Die wirklich massgeblichen

Ausführungen sind rechtlicher Natur. Diese sind genauso nachvollziehbar wie

diejenigen des Berufungsbeklagten. Ohnehin wendet das Gericht das Recht von

Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Schliesslich gilt im Verfahren der

Schuldneranweisung die Offizialmaxime (so schon Urteil 5A_223/2014 vom 30.

April 2014). Damit erübrigen sich weitere Erwägungen zum Novenrecht. Die

Parteien diskutieren weiter darüber, ob die Replik des Berufungsklägers

rechtzeitig beim Obergericht eingetroffen ist. Auch diesbezüglich bedarf es

keiner weiteren Erwägungen. Denn die Replik enthält nicht mehr als eine erneute

Darstellung des bereits mit der Berufung Vorgebrachten mit anderen Worten.

Ohnehin darf die Partei die Replik nicht dazu verwenden, die Berufung zu

ergänzen oder zu verbessern. Denn eine Replik ist nur zu Darlegungen zu

verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen

Verfahrensbeteiligten Anlass geben (Urteil des Bundesgerichts 4A_433/2019 E.

2.2

vom 14. April 2020. Die eingereichte Replik kann sich denn auch nicht auf

den zu fällenden Entscheid auswirken. Dasselbe gilt für die weitere Eingabe des

Berufungsklägers vom 11. Oktober 2021.

5.

Das Bundesgericht hat in seiner

Rechtsprechung immer wieder erklärt, der Richter, der über eine

Schuldneranweisung zu befinden habe, dürfe nicht auf ein hypothetisches

Einkommen des Schuldners abstellen, wenn bei Zugrundelegung des effektiven

Einkommens ein unzulässiger Eingriff in dessen Existenzminimum resultiere

(Urteile 5A_474/2015 E.2.2. vom 29. September 2015, 5A_34/2015 E. 6.2. vom 29.

Juni 2015 und 5A_490/2012 E. 3. vom 23. November 2012). Damit ist

höchstrichterlich entschieden, dass dem Unterhaltsschuldner im Rahmen der

Schuldneranweisung kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden darf. Es

scheint auf den ersten Blick zwar durchaus widersprüchlich, wenn ein

Unterhaltsbeitrag, der auf der Grundlage eines hypothetischen Einkommens

festgesetzt worden ist, anschliessend im Ergebnis nicht in natura durchgesetzt

werden kann. Vollkommen bedeutungslos bleibt eine Unterhaltsfestsetzung auf der

Grundlage eines hypothetischen Einkommens indessen nicht. Ein

Unterhaltsanspruch, der auf einem hypothetischen Einkommen beruht, wird bis zur

kantonal festgesetzten Obergrenze bevorschusst. Weiter besteht der in der Höhe

festgesetzte Unterhaltsanspruch weiter, auch wenn er im Moment nicht

durchgesetzt werden kann. Die Schuld bleibt bestehen bzw. wächst fortwährend.

Sie kann allenfalls immer noch eingetrieben werden, wenn sich die finanzielle

Situation des Unterhaltsschuldners verbessert. Schliesslich übt auch die

Möglichkeit einer strafrechtlichen Sanktion einen gewissen Druck auf den

Schuldner aus (Art. 217 StGB). Nach dieser Bestimmung wird bestraft, wer aus

eigenem Entschluss darauf verzichtet, seine Arbeitskraft im Rahmen des Zumutbaren

optimal ökonomisch zu nutzen. Wie der vorgelegte Strafbefehl vom 7. Juli 2021

zeigt, wurde der Berufungsbeklagte deswegen auch schon verurteilt.

Gegebenenfalls wird er weitere Verurteilungen zu gewärtigen haben. Aufgrund

dessen besteht für das Obergericht kein Anlass, von der ständigen

Rechtsprechung des Bundesgerichts abzuweichen. Nach dieser ist im Rahmen einer

Schuldneranweisung das Abstellen auf ein hypothetisches Einkommen unzulässig.

6.

Für den von ihm

verlangten Eingriff in den Notbedarf des Unterhaltsschuldners beruft sich der

Berufungskläger auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Juli

2011.

(Urteil RV110005-O/U). Das Obergericht des Kantons Zürich erwog darin Folgendes

(E. 2.b, c und d):

Das Bundesgericht unterscheidet klar

zwischen dem Verfahren auf Festsetzung der Unterhaltsbeiträge – in welchem

Verfahren dem Unterhaltsschuldner das Existenzminimum zu belassen ist – und dem

Verfahren auf Vollstreckung der rechtskräftig festgesetzten Unterhaltsbeiträge

(BGE 123 III 332 E. 2). Dieser letzteren Verfahrensart ist auch die

privilegierte Vollstreckung gemäss Art. 177 und 291 ZGB zuzurechnen (BGE 110 II 9 E. 1 und 2, best. in BGE 130 III 489 E. 1), und im Vollstreckungsverfahren

ist für Unterhaltszahlungen ein Eingriff in den Notbedarf des

Unterhaltsschuldners grundsätzlich zulässig (BGE 123 III 332, 334). Es steht

denn auch den Vollstreckungsorganen nicht zu, materiellrechtliche Überlegungen

anzustellen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rentenschuldners

anders zu beurteilen als der Scheidungs-, Massnahme- oder Eheschutzrichter;

entsprechende Vorbringen wären in einem Abänderungsverfahren zu prüfen (BGE 123 III 332 E. 2).

Gemäss aktuellem Urteil

des Bundesgerichts vom 16. Februar 2011 (5A_781/2010 E. 2.1) betreffend

definitive Rechtsöffnung kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei

der Pfändung in das Existenzminimum des Schuldners eingegriffen werden, wenn

als betreibende Gläubiger Familienmitglieder des Schuldners auftreten. Der

Eingriff ist jedoch nur zulässig, wenn das Einkommen des Gläubigers auch unter

Einschluss der Alimentenforderung nicht zur Deckung seines eigenen Notbedarfs

ausreicht (BGE 116 III 10 E. 2 S. 12 mit Hinweisen, bestätigt in BGE 123 III 332 E. 1 S. 332 f.; s. auch Urteil 5A_759/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 5.2 und

BGE 134 III 581 E. 3.2 S. 583). Darüber, ob der Gläubiger zur Bestreitung

seines Notbedarfs auf die richterlich zugesprochenen Alimente tatsächlich

angewiesen ist, haben die Betreibungsbehörden von Amtes wegen Erhebungen

anzustellen (BGE 111 III 13 E. 6a S. 19; 105 III 50 E. 5 S. 55).

Das Bundesgericht weist in

dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid BGE 110 II 9 explizit auf seine

Praxis zu Art. 93 SchKG (Lohnpfändung) hin, wonach sich der für

Unterhaltsbeiträge betriebene Schuldner, dessen Einkommen den Notbedarf

einschliesslich der für den Unterhalt des Gläubigers nötigen Alimente nicht

deckt, sich einen Eingriff in sein Existenzminimum gefallen lassen muss, der so

zu bemessen ist, dass sich Gläubiger und Schuldner im gleichen Verhältnis

einschränken müssen (BGE 110 II 9, 15; BGE 105 III 48, 49 mit Hinweisen).

Voraussetzung für einen solchen Eingriff ist indessen, dass das Existenzminimum

des Alimentengläubigers – bei fehlender Alimentenleistung – nicht gedeckt ist

(BGE 111 III 13, 17 f.).

Im Anschluss an diese

Ausführungen nimmt das Zürcher Obergericht Bezug auf zwei weitere

Bundesgerichtsurteile (5P.85/2006 vom 5. April 2006 E. 2 und 5P.138/ 2004 vom

3.

Mai 2004 E. 5.3). In diesen Urteilen befasst sich das Bundesgericht damit,

wie vorzugehen ist, wenn sich die Lage des Unterhaltsschuldners seit Erlass des

Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert hat, dass die Anweisung neu in

sein Existenzminimum eingreift. Hier sind die Grundsätze über die Festsetzung

des betreibungsrechtlichen Existenzminimums erneut anzuwenden. Daraufhin zieht

das Zürcher Obergericht die nachfolgenden Schlussfolgerungen:

Trotz den beiden

obgenannten Entscheiden ist in Übereinstimmung mit der publizierten Praxis des

Bundesgerichts daran festzuhalten, dass in Vollstreckungsverfahren in das

Existenzminimum der unterhaltspflichtigen Person eingegriffen werden darf. So

handelt es sich bei den Schuldneranweisungen gemäss Art. 132 Abs. 1 ZGB, Art.

177.

ZGB und Art. 291 ZGB um privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahmen sui

generis (BGE 110 II 9 E. 1 S. 12 ff.; vgl. dazu auch Urteil der Bundesgerichts

5A_698/2009 E. 1). Gemäss der in der amtlichen Sammlung des Bundesgerichts

publizierten Praxis ist – wie vorstehend aufgezeigt – bei der

Zwangsvollstreckung von Unterhaltsbeiträgen – im Gegensatz zum

Erkenntnisverfahren – der Eingriff ins schuldnerische Existenzminimum zulässig

(BGE 111 III 13 E. 5 S. 15 f.). Diese Rechtsprechung beruht auf dem

Leitgedanken, dass sich bei ungenügenden Mitteln beide Ehegatten gleichmässig

einschränken sollen, ferner auch auf der Überlegung, dass zivilrechtlich

festgesetzter Unterhalt nicht im Stadium des Vollzugs scheitern darf (BGE 123 III 332 E. 2 S. 334; vgl. dazu auch BGE 135 III 66 [entspricht Urteil

5A_767/2007] E. 3).

6.2

Im Zwangsvollstreckungsverfahren

nach dem SchKG wird denn auch unter gewissen Voraussetzungen zugelassen, dass

ein Eingriff in den Notbedarf des Schuldners vorgenommen wird. Dies ist dann

der Fall, wenn als betreibende Gläubiger Familienmitglieder auftreten und in

letzter Zeit vor der Betreibung entstandene Unterhaltsforderungen geltend

machen. Grund für diese einschneidende Massnahme ist, dass auch das betreibende

Familienmitglied am Notbedarf Anteil haben soll und deshalb dem Schuldner und

den mit ihm zusammenlebenden Angehörigen zu Gunsten des auf den

Unterhaltsbeitrag angewiesenen Betreibenden eine stärkere Einschränkung

zugemutet werden darf. Ein solcher Eingriff in das Existenzminimum des Betriebenen

wird jedoch nur zugelassen, wenn das Einkommen des Gläubigers mit Einschluss

der Alimentenforderung zur Deckung seines eigenen Notbedarfs nicht ausreicht. Der

Eingriff ist so zu bemessen, dass sich der Schuldner und der Gläubiger im

gleichen Verhältnis einschränken müssen. Ein «absolutes» Existenzminimum in dem

Sinne, dass ein bestimmter Betrag nicht einmal durch eine Lohnpfändung

zugunsten unterhaltsberechtigten Familienangehörigen unterschritten werden

dürfte, gibt es nach bisherigen Rechtsprechung nicht (Georges Vonder Mühll in:

Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über

Schuld-betreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 93 N 38; mit Hinweisen auf

die bisher schon zitierten Bundesgerichtsentscheide).

6.3

Entgegen den Vorbringen des

Berufungsbeklagten hat das Zürcher Obergericht nicht gegen, sondern gestützt

auf die bundesgerichtliche Praxis entschieden. Erst vor kurzem hat das

Bundesgericht im Urteil 5A_301/2021 vom 21. Juni 2021 erneut bestätigt (E.4.2

f.), dass der Notbedarf der unterhaltspflichtigen Person nicht schützenswerter

ist als jener der unterhaltsberechtigten Person und dass diese Überlegung auch

im Zusammenhang mit der Schuldneranweisung nach Art. 177 ZGB Geltung erheischt.

Deshalb kann in das Existenzminimum des Schuldners eingegriffen werden, wenn

als betreibende Gläubiger Familienmitglieder des Schuldners auftreten, die ihn

für Unterhaltsforderungen belangen und dies zur Deckung ihres Notbedarfs nötig

ist. Es kommen dieselben Grundsätze zur Anwendung, wie sie auch im

Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem SchKG gelten. Aus alledem ergibt sich,

dass vorliegend ein Eingriff in das Existenzminimum des Vaters zulässig ist,

soweit die vorhandenen Mittel zur Deckung des Notbedarfs des Sohnes nicht

ausreichen. Im Folgenden ist somit diese Voraussetzung zu prüfen.

7.

Der Berufungsbeklagte ist der

Auffassung, dass es der Berufungskläger versäumt hat, bei der Vorinstanz

darzulegen, dass sein Einkommen bzw. dasjenige der Kindsmutter selbst unter

Einrechnung der Alimentenforderung nicht zur Deckung des eigenen Notbedarfs

ausreiche. Dies sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht erfolgt. Vorab ist dazu

festzuhalten, dass der Berufungskläger unter der alleinigen Obhut der Kindesmutter

steht. Diese leistet ihren Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in Natura.

Unter den vorliegenden Umständen ist der Geldunterhalt deshalb vollständig vom

anderen Elternteil zu leisten (BGE 147 III 265 E. 5.5). Zum Existenzminimum des

Berufungsklägers findet sich im angefochtenen Urteil lediglich die

Feststellung, dass es sich vorliegend um einen Mankofall handelt. Der

Berufungskläger äusserte sich weder bei der Vorinstanz noch im

Berufungsverfahren konkret zu seinem Notbedarf. Nur implizit wird vorgebracht,

das Existenzminimum sei nicht gedeckt, indem von einem Mankofall gesprochen und

auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung verwiesen wird. Gerade in einem

Mankofall kann aber ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Barbedarf

mit dem Notbedarf übereinstimmt. Schon unter dem alten Unterhaltsrecht war nach

Auffassung des Bundesgerichts zu vermuten, dass bei richterlich zugesprochenen

Unterhaltsbeiträgen der Gläubiger auf diese angewiesen sei, auch wenn es damals

noch den Vorbehalt anbrachte, dass die Betreibungsbehörden bei der Ermittlung

des pfändbaren Einkommens von Amtes wegen abklären müssten, ob dies auch

tatsächlich zutreffe (BGE 111 III 13 E. 6). Damals orientierte sich der

Unterhaltsbetrag noch nicht am konkreten Bedarf des Kindes. Entweder wurde auf

Tabellen zurückgegriffen oder die sogenannte Prozentregel angewandt. Heute hält

das Bundesgericht klar fest, dass für die Festsetzung des Barunterhalts von den

Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums

auszugehen ist (BGE 147 III 256 E. 6.4). Angesichts der vorliegenden wirtschaftlichen

Verhältnisse – Mankofall – kann der im genehmigten Unterhaltsvertrag

vereinbarte Barunterhalt daher ohne weiteres mit dem Notbedarf des

Berufungsklägers gleichgesetzt werden. Das Existenzminimum des Berufungsklägers

Dispositiv

beträgt demnach CHF 1’650.00. Von diesem Betrag sind die Kinderzulagen in Abzug

zu bringen. Die Kinderzulagen werden vom Berufungskläger auf CHF 275.00

beziffert. Ohnehin wird deren Anweisung ebenfalls beantragt. Das ungedeckte

Existenzminimum des Berufungsklägers beträgt somit CHF 1'375.00.

8. Nach dem Gesagten ist

die Schuldneranweisung so zu bemessen, dass beiden Parteien gleichermassen ins

Existenzminimum eingegriffen wird und sich beide im gleichen Mass einschränken

müssen. Das Total der beiden Existenzminima beträgt vorliegend CHF 4’141.00 (2766

+ 1375). Daran beläuft sich der Anteil des Berufungsklägers auf 33,2 %. Der

Berufungsbeklagte hat ihm demnach 33,2 % seines Einkommens zu bezahlen. Dies

ergibt CHF 1’051.25. Dasselbe ergibt sich nach der vom Bundesgericht

entwickelten Formel (BGE 111 III 13 E. 5; Georges Vonder Mühll, a.a.O, Art. 93

N 39). Diese lautet wie folgt:

Einkommen des Schuldners (3166) x

Notbedarf des Gläubigers (1375)

----------------------------------------------------------------------------------------------

= Pfändbarer Betrag (1051.25)

Notbedarf des Schuldners (2766)

+ Notbedarf des Gläubigers (1375)

Die Anweisung ist somit auf einen Betrag

von gerundet CHF 1’050.00 festzusetzen.

9.1 Die Vorinstanz hat die

Schuldneranweisung praxisgemäss auf ein Jahr befristet, weil diese eine erstmalige

war, damit der Gesuchsgegner anschliessend die Gelegenheit habe, seine

Unterhaltspflicht selbständig zu erfüllen. Im Unterlassungsfall wäre dann auf

entsprechendes Gesuch hin eine zeitlich unbefristete Schuldneranweisung

anzuordnen.

9.2 Der Berufungskläger bringt dagegen

vor, das Kind sei auf einen regelmässigen Unterhalt angewiesen. Der Schuldner

habe 5 Jahre lang nichts bezahlt und werde auch in Zukunft nichts bezahlen. Es

gebe keinen einzigen Grund, den Abzug auf 12 Monate zu beschränken, wie es bei

normalen Gläubigern und beim Betreibungsamt der Fall sei. Es bestehe die

Gefahr, dass nach den 12 Monaten nichts bezahlt werde. Dann müsse ein neuer

Antrag gestellt werden und angesichts des renitenten Verhaltens des Schuldners

würde es wieder Monate dauern, bis wieder ein Urteil vorliege und in dieser

Zeit würde das Kind ohne Unterhalt dastehen.

9.3 Der Berufungsbeklagte vertritt die

Auffassung, eine zeitliche Befristung von Schuldneranweisungen sei nicht nur

zulässig, sondern entspräche ständiger höchstrichterlicher Praxis (BGE 116 III 10 E. 2; BGE 121 I 97 E. 3b; BGE 138 III 145 E. 3.4.3; BGE 145 III 317 E. 3.1).

10. Die vom Berufungsbeklagten angerufenen

bundesgerichtlichen Entscheide sind nicht einschlägig. Sie befassen sich mit

dem Vorfahrprivileg des Gemeinwesens, welches nicht dieselben Privilegien

geniesst wie der ursprüngliche Unterhaltsgläubiger. Von Gesetzes wegen ist

jedoch keine zeitliche Grenze für eine Schuldneranweisung vorgesehen. Eine

zeitliche Befristung einer erstmaligen Schuldneranweisung kann durchaus dem

Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechen. Die gesamten Umstände des

vorliegenden Falles sprechen indessen gegen eine schonende Behandlung des

Unterhaltsschuldners. Dieser hat in der Zeit vom 1. September 2017 bis 1. März

2021 keinen Rappen an den Unterhalt seines Sohnes bezahlt, obwohl er sich vor

Gericht selbst mit einer Unterhaltsverpflichtung von monatlich CHF 1’650.00

einverstanden erklärt hat. Es besteht kein Anlass zur Annahme, der

Berufungsbeklagte werde sich inskünftig, d.h. nach Ablauf eines Jahres,

zahlungswilliger zeigen. Seine Verurteilung wegen Vernachlässigung von

Unterstützungspflichten zeigt, dass er in vorwerfbarer Weise kein genügendes

Einkommen erzielt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass mit der Anweisung

in sein Existenzminimum eingegriffen wird. Trotz dieses Eingriffs ist der

Notbedarf des Berufungsklägers nicht gedeckt. Dieser muss trotz der Schuldneranweisung

Einschränkungen in Kauf nehmen. Wie er zutreffend vorbringt, ist ihm die Dauer

eines erneuten Schuldneranweisungsverfahrens, währendem der Berufungsbeklagte

wiederum keinen Unterhalt leistet, nicht zuzumuten. Demgegenüber hat es der Berufungsbeklagte

in der Hand, ein ausreichendes Einkommen zu erzielen und seinen Notbedarf

sicherzustellen.

11. Bei dieser Sachlage ist die Berufung

teilweise gutzuheissen. Insgesamt obsiegt der Gesuchsteller und Berufungskläger

im Grundsatz, bezüglich der Dauer der Anweisung und betragsmässig aufgerundet

zu rund zwei Dritteln. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der

Berufungsbeklagte Anlass zum Verfahren gegeben hat, indem er die

Unterhaltsbeiträge für seinen Sohn nicht bezahlt, obwohl er könnte, wie die

strafrechtliche Verurteilung zeigt, und der Sohn dringend auf die

Unterhaltsbeiträge angewiesen ist. Die Prozesskosten beider Instanzen sind

deshalb vollumfänglich dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Die beiden Ziffern

1 (es gibt 2 davon) betreffend die Anweisung und die Parteikosten des

angefochtenen Urteils sind daher aufzuheben. Der Betrag, welcher vom Lohn des

Berufungsklägers abgezogen wird und an ihn bzw. seine Mutter zu überweisen ist,

ist von CHF 400.35 auf CHF 1’050.00 heraufzusetzen. Der Berufungsbeklagte hat

dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung

von CHF 1’243.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Die Bezahlung der

Entschädigung zufolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat Solothurn

sowie der vorbehaltene Rückforderungsanspruch sind in Ziffer 2 des

vorinstanzlichen Urteils festgelegt.

12.1 Beiden Parteien ist auch für das

obergerichtliche Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren. Nach dem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungsbeklagte auch die

Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 1’500.00 zu

bezahlen. Zudem hat er dem Berufungskläger auch für das Verfahren vor

Obergericht eine Parteientschädigung zu bezahlen. Wie eingangs aufgeführt, hat

der Berufungskläger zweimal eine unaufgeforderte Replik eingereicht.

Dementsprechend liegen auch zwei Honorarnoten vom 17. September 2021 und vom

11. Oktober 2021 vor. Unter Ziffer II. 4. wurde bereits festgestellt, dass die

eingereichte Replik sich auf eine Bekräftigung des eigenen Standpunktes

beschränkt. Damit hätten die Replik und folglich auch die weitere Stellungnahme

ohne weiteres unterbleiben können. Beide waren nicht geboten und sind damit im

Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege auch nicht zu entschädigen. Zu

entschädigen ist nur der notwendige Aufwand (SOG 1986 Nr. 7, siehe auch SOG

1990 Nr. 18), somit lediglich der bis zum 8. September 2021 entstandene. Hinzu

kommen die Aufwendungen für die Prüfung der Duplik des Berufungsbeklagten sowie

für die Abschlussarbeiten. Insgesamt sind somit 8 Stunden und Auslagen von

gerundet CHF 40.00 zu entschädigen. Bei einem Stundenansatz von CHF 230.00 ist

die Parteientschädigung des Berufungsklägers demnach auf CHF 2’024.75

festzusetzen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege hat der Staat Rechtsanwältin

Helena Hess eine Entschädigung von CHF 1’593.95 zu bezahlen. Der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin beträgt CHF 430.80.

12.2 Dieselben Überlegungen gelten für

den Berufungsbeklagten. Seinem Vertreter sind die Verrichtungen bis zur

Einreichung der Berufungsantwort zuzüglich einer Stunde für die Prüfung der

Eingaben der Gegenpartei und der Abschlussarbeiten zu entschädigen. Seine Entschädigung

wird somit auf CHF 2'250.70 festgesetzt. Mangels einer Honorarvereinbarung

berechnet sich der Nachzahlungsanspruch zu einem Stundenansatz von CHF 230.00.

Er beträgt demnach CHF 605.80.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen

und die beiden Ziffern 1 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein

vom 11. August 2021 werden aufgehoben.

2. Die erste Ziffer 1 des Urteils der

Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 11. August 2021 lautet neu

wie folgt:

Der jeweilige Arbeitgeber

von C.___, zur Zeit [...], wird mit Wirkung ab sofort gerichtlich angewiesen,

vom jeweiligen Einkommen von C.___ (inkl. Ersatzeinkommen und Nebenleistungen),

den Betrag von monatlich CHF 1'050.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen in Abzug

zu bringen und auf das Konto von B.___, [...], zu überweisen.

Diese Anweisung wird

verbunden mit dem Hinweis auf das Risiko der Doppelzahlung im Falle der

Nichtbefolgung.

3. Die zweite Ziffer 1 des Urteils der

Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 11. August 2021 lautet neu

wie folgt:

C.___ hat A.___ für das

erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1’243.95 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

4. Beiden Parteien wird für das

Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

5. C.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1’500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald C.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

6. C.___ hat A.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin

Rechtsanwältin Helena Hess, für das obergerichtliche Verfahren eine

Parteientschädigung von CHF 2’024.75 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Helena Hess eine

Entschädigung von CHF 1’593.95 und Rechtsanwalt Michael Blattner eine

Entschädigung von CHF 2'250.70 zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ / C.___ zur

Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Sobald A.___ / C.___ zur

Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten die

Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin Helena

Hess CHF 430.80 und für Rechtsanwalt Michael Blattner CHF 605.80.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller