ZKBER.2021.63
vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
7. Dezember 2021Deutsch12 min
Zusammenarbeit mit dem Volksschulamt des Kantons Solothurn die Einschulung von C.___
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 7. Dezember 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker,
Berufungsbeklagter
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend: Ehefrau) und B.___
(nachfolgend: Ehemann) führen vor Richteramt Solothurn-Lebern ein
Ehescheidungsverfahren. Im Rahmen dieses Verfahrens verfügte der
Amtsgerichtspräsident am 3. August 2021 Folgendes:
1. Der Sohn C.___, geb. [...] 2012, wird für
die Dauer des Verfahrens unter die alleinige Obhut des Vaters gestellt, die
Tochter D.___, geb. [...] 2015, verbleibt weiterhin unter der alleinigen Obhut
der Mutter.
2. Für die Dauer des Verfahrens hat die
Mutter den Sohn C.___ jedes zweite Wochenende (wenn sie D.___ betreut) wie
folgt zu betreuen:
- August
bis Oktober 2021: Samstag, 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr, wobei der Vater in dieser
Zeit D.___ zu betreuen hat.
- November
2021 bis Januar 2022: Samstag, 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr, wobei der Vater in
dieser Zeit D.___ zu betreuen hat.
- ab
Februar 2022: Freitag, 17:00 Uhr, bis Sonntag, 19:00 Uhr.
3. Für die Dauer des Verfahrens hat der
Vater die Tochter D.___ jeweils von Dienstag, 17:00 Uhr, bis Mittwochmorgen,
Schulbeginn, sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, 17:00 Uhr, bis Sonntag,
19:00 Uhr, zu betreuen.
4. Den Parteien werden gestützt auf Art.
307 Abs. 3 ZGB für die Dauer des Verfahrens die folgenden Weisungen erteilt:
a) Verpflichtung
zu einer Mediation mit dem Ziel, die Kommunikation zu verbessern und das
gegenseitige Vertrauen bezüglich der Kindsbelange wieder aufzubauen.
b) Eine
sozialpädagogische Familienbegleitung mit den folgenden Aufträgen in Anspruch
zu nehmen:
- Unterstützung
der Eltern im Alltag sowie bei Erziehungsproblemen;
- Erarbeiten
von Strategien bei Überforderung und/oder wenn die Kinder die Regeln nicht
befolgen;
- Sensibilisierung
der Eltern für die Bedürfnisse der Kinder.
c) Verpflichtung
zu einem Besuch eines Eltern-Erziehungs-Kurses.
5. Die bestehende Erziehungsbeistandschaft
gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB ist für die Dauer des Verfahrens
weiterzuführen und dem Beistand werden die folgenden zusätzlichen Aufgaben
erteilt:
- In
Zusammenarbeit mit dem Volksschulamt des Kantons Solothurn die Einschulung von C.___
per 16. August 2021 zu organisieren;
- Die
sozialpädagogische Familienbegleitung raschmöglichst umzusetzen;
- Die
Eltern bei der Umsetzung des Besuches des Eltern-Erziehungs-Kurses zu
unterstützen (Angebote);
- Für
C.___ per 16. August 2021 parallel zum Schul(wieder)eintritt in Zusammenarbeit
mit dem KJPD einen Therapieplatz bei einem Psychologen zu organisieren.
6. Die darüberhinausgehend von der
Vertreterin der Kinder gestellten Rechtsbegehren für die Dauer des Verfahrens
werden abgewiesen.
7. Dem Ehemann sowie der Vertreterin der
Kinder wird zur Einreichung einer Stellungnahme betreffend Ferienregelung Frist
gesetzt bis am 18. August 2021.
2. Frist- und formgerecht erhob die
Ehefrau im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung
Berufung gegen die Verfügung. Sie stellt dabei die folgenden Rechtsbegehren:
1. Ziffer 2 der Verfügung des Richteramts
Solothurn-Lebern vom 3. August 2021 sei aufzuheben.
2. Ziffer 2 der Verfügung des Richteramts
Solothurn-Lebern vom 3. August 2021 sei wie folgt abzuändern: «Für die Dauer
des Verfahrens hat die Mutter den Sohn C.___ jedes zweite Wochenende (wenn sie D.___
betreut) wie folgt zu betreuen:
- August bis Oktober 2021: Samstag, 13:00
Uhr bis 20:00 Uhr, wobei D.___ von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr durch die
Grossmutter betreut wird.
- November 2021 bis Januar 2022: Samstag,
10:00 Uhr bis 20:00 Uhr, wobei D.___ von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr durch die
Grossmutter betreut wird.
- Ab Februar 2022: Freitag, 17:00 Uhr bis
Sonntag, 19:00 Uhr.»
3. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.-5. …
Der Ehemann beantragt in seiner
Berufungsantwort, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Die Parteien beziehungsweise deren
Vertreterinnen reichten am 28. September 2021 und 15. Oktober 2021 ihre
Honorarnoten ein. Am 27. Oktober 2021 gingen sodann die letzten Unterlagen, die
im Hinblick auf die Gesuche der Parteien um unentgeltliche Rechtspflege
verlangt worden waren, ein. Die Streitsache ist damit spruchreif. Gestützt auf
Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Umstritten ist die vorinstanzliche
Regelung des Besuchsrechts. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die
elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind
gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.
2.
Der Amtsgerichtspräsident hatte mit
Verfügung vom 2. Juni 2021 für die beiden Kinder C.___ und D.___ Rechtsanwältin
E.___ als Vertreterin im Sinne von Art. 299 ZPO eingesetzt. Zur Begründung der mit
der vorliegenden Berufung angefochtenen Ziffer 2 der Verfügung vom 3. August
2021.
verwies er zunächst auf die Ausführungen der Vertreterin der Kinder, die aufgezeigt
habe, dass sich C.___ faktisch mehrheitlich beim Vater aufhalten würde, was die
Situation nun etwas zu beruhigen scheine. Kontakte zur Mutter seien unbedingt
vorzusehen, jedoch vorerst in reduziertem Masse. Die Mutter habe diese Zeit
alleine mit C.___, das heisst ohne D.___, zu verbringen. Weil die Mutter
ebenfalls 100 % und insbesondere an den Betreuungswochenenden des Vaters
arbeite, werde vorgeschlagen, dass C.___ an den Betreuungswochenenden, an
welchen die Mutter D.___ betreue, für einige Stunden zur Mutter gehe,
währenddessen D.___ in diesen paar Stunden vom Vater übernommen werde. Der
Vater sei damit einverstanden. Der Amtsgerichtspräsident erwog in der Folge,
eine Fremdplatzierung sei aktuell nicht angezeigt und erscheine
unverhältnismässig. Seit C.___ beim Vater wohne, habe sich die Situation etwas
beruhigt. Mit der Zuteilung der alleinigen Obhut an den Vater und zunächst
eingeschränkten Besuchsrechten der Mutter sollen der vorhandene Loyalitätskonflikt
und die Konflikte zwischen den Eltern aufgrund der erzieherischen Uneinigkeiten
verringert werden. C.___ habe sich dahingehend geäussert, nicht mehr zur Mutter
gehen zu wollen. Nachdem es in den ersten Wochen nach dem Klinikaustritt bei
der Mutter wie auch bei den Besuchswochenenden beim Vater gut verlaufen sei,
hätten sich die Gewaltausbrüche von C.___ bei der Mutter und Grossmutter wieder
gehäuft. Es scheine deshalb angezeigt, der Mutter vorerst bloss ein
beschränktes Besuchsrecht jeden zweiten Samstag von 13 bis 20 Uhr einzuräumen.
Dieses beschränkte Besuchsrecht solle für die Monate August bis Oktober 2021,
das heisst für rund drei Monate gelten. Damit sich die Mutter während diesen
Besuchen auf C.___ konzentrieren und die Bindung und das Vertrauen zwischen
ihnen gestärkt werden könne, habe der Vater, welchem der Vorrang gegenüber der
Grossmutter mütterlicherseits zu geben sei, während dieser Zeit D.___ zu
betreuen. Durch diese Betreuung von D.___ durch den Vater könne verhindert
werden, dass D.___ allfälligen Konflikten zwischen der Mutter und C.___
ausgesetzt werde und dadurch negativ beeinflusst werden könnte. Ausserdem könne
der Vater während dieser Zeit D.___ seine volle Aufmerksamkeit widmen, was
bisher zu kurz gekommen sei. Dem von D.___ gegenüber ihrer Vertreterin
geäusserten Wunsch, möglichst viel Zeit mit C.___ verbringen zu können, werde
mit dem Besuchsrecht beim Vater Rechnung getragen. Ab November 2021 bis Januar
2022.
sei das Besuchsrecht der Mutter insofern auszudehnen, als dass dieses nun
am Samstag von 10 Uhr bis 20 Uhr eingeräumt werde. Ab Februar 2022 sei der
Mutter schliesslich ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitag 17
Uhr bis Sonntag 19 Uhr zuzugestehen, sollte sich bis dahin die Beziehung
zwischen ihr und C.___ doch normalisiert haben. Insofern sei auch D.___ während
dieser Besuchswochenenden der Mutter nicht mehr durch den Vater zu betreuen.
Somit könnten die Kinder nach einer Übergangsphase von einem halben Jahr ab
Februar 2022 auch bei der Mutter gemeinsam Zeit verbringen. Insgesamt sei festzuhalten,
dass das mit der angefochtenen Verfügung getroffene Setting die letzte Chance
sei, eine Fremdplatzierung der Kinder zu verhindern. Sollte dieses scheitern,
sei eine solche wohl unumgänglich. Das vom Amtsgerichtspräsidenten mit Ziffer 3
der angefochtenen Verfügung geregelte Besuchsrecht entspricht im Wesentlichen
den Anträgen der Kindesvertreterin vom 15. Juli 2021.
3.
Die Ehefrau und Berufungsklägerin führt
in ihrer Berufung aus, die Parteien hätten im Anschluss an die Anträge der
Kindesvertreterin vom 15. Juli 2021 versucht, eine grundsätzlich diesen
Anträgen entsprechende Vereinbarung auszuarbeiten. Sie habe diese jedoch aufgrund
der zu starren Regelung, wonach sie die Kontaktrechte zu ihrem Sohn alleine auszuüben
habe und D.___ in dieser Zeit zwingend vom Vater zu betreuen sei, nicht unterzeichnen
können. Die angefochtene Besuchsrechtsregelung sei vorderhand zu starr und
äusserst problematisch. Weitere Konflikte zwischen den Parteien seien damit
vorprogrammiert. So werde der Berufungsbeklagte gegenüber ihr insofern
bevorzugt, als sie an ihren Wochenenden mit D.___ verpflichtet werde, D.___ dem
Berufungsbeklagten zur Betreuung zu übergeben. Die Umkehrregelung bei der
Ausübung des Besuchsrechts der Parteien werde damit nicht eingehalten. Weiter sei
die Besuchsrechtsregelung insofern problematisch, als sie eine Entfremdung der
Geschwister begünstige. So werde den Geschwistern durch die fragliche Regelung
die Möglichkeit genommen, Zeit miteinander zu verbringen und damit deren Kontakt
über einen langen Zeitraum auf ein Minimum reduziert. Die Vorinstanz habe das Recht
insofern unrichtig angewendet als diese Regelung offensichtlich dem Wohle
beider Kinder entgegenstehe. Bei dieser Regelung werde in Bezug auf D.___ nicht
nur ausser Acht gelassen, dass deren gemeinsame Zeit mit ihrem Bruder auf ein
Minimum reduziert, sondern ihr auch die Ausübung ihres Hobbys - das [...] -
verweigert werde. So sei der Berufungsbeklagte nicht bereit, D.___ bei der
Ausübung ihres Hobbys zu unterstützen. Dies führe dazu, dass D.___ an den
Besuchswochenenden bei ihrem Vater nicht an den üblicherweise am Samstag
stattfindenden Turnieren teilnehmen könne. Müsse sie D.___ nun auch noch an
ihren Besuchswochenenden dem Berufungsbeklagten - der das [...] ohnehin nicht
unterstütze - übergeben, könne D.___ ihr Hobby nicht mehr ausüben, was nicht zu
ihrem Wohle sein könne. Die fragliche Besuchsrechtsregelung räume dem
Berufungsbeklagten den Vorrang gegenüber der Grossmutter von D.___ ein, obwohl
gerade diese respektive deren Partner, welcher [...] von D.___ sei,
gewährleisten könnte, dass D.___ ihr Hobby ausüben könne. Insofern liege kein
sachlicher Grund vor, weshalb D.___ während den Mutter-Sohn-Kontakten zwingend
dem Berufungsbeklagten zu übergeben sei, zumal dieser D.___ bereits jeden
Dienstagabend zusätzlich betreuen dürfe. D.___ könnte während den
Mutter-Sohn-Kontakten genauso gut der Grossmutter, deren Partner zudem Trainer
von D.___ sei, übergeben und somit gewährleistet werden, dass sie ihrem Hobby
weiterhin nachgehen könne. Sie sei sich der Notwendigkeit, dass die Beziehung
zu ihrem Sohn gestärkt werden müsse, bewusst. Warum jedoch eine Stärkung der
Mutter-Sohn-Beziehung nur erreicht werden könne, sofern D.___ während dieser
Zeit völlig aus diesen Kontakten ausgeschlossen werde, sei nicht
nachvollziehbar. So könnte die Zeit, welche sie alleine mit ihrem Sohn
verbringe, genauso gut auf drei Stunden reduziert und - zum Wohle der Kinder - D.___
danach einbezogen werden. Dies würde sowohl eine Annäherung der
Berufungsklägerin zu ihrem Sohn ermöglichen als auch einer schmerzhaften
Entfremdung der Kinder vorbeugen. Das eigentliche Ziel der Besuchsrechtsregelung
- der Annäherung von Mutter und Sohn – könnte genauso gut erreicht werden, wenn
die Mutter-Sohn-Kontakte auf drei Stunden reduziert würden und die Möglichkeit
bestünde, D.___ nach dieser Zeit beziehungsweise nach deren Aktivitäten
miteinzubeziehen.
4.
Der Amtsgerichtspräsident bezeichnet
das getroffene Setting als «letzte Chance», um eine Fremdplatzierung der Kinder
zu verhindern. Die von ihm mit der Verfügung vom 3. August 2021 getroffene
Regelung ist sehr umfassend. Sie basiert auf gründlichen Abklärungen und das
angefochtene Besuchsrecht entspricht im Wesentlichen dem Vorschlag der
Kindesvertreterin. Es besteht kein Anlass, daran etwas zu ändern. Wenn die
Berufungsklägerin meint, die Zeit, welche sie alleine mit ihrem Sohn verbringe,
könne genauso gut auf drei Stunden reduziert und danach D.___ einbezogen
werden, ist sie daran zu erinnern, dass solche Streitigkeiten wenig helfen,
eine Beruhigung der Situation herbeizuführen. Das ist aber dringend nötig, um
eine gedeihliche Beziehung zwischen den Kindern und ihren Eltern aufzubauen zu
können. Dass dem Vater als Elternteil für eine doch sehr beschränkte Zeit der
Vorrang gegenüber der Grossmutter eingeräumt wird, entspricht der bewährten
Praxis und ist nicht zu beanstanden. Die Berufungsklägerin verlangt eine
Änderung bloss für die Zeit von August 2021 bis Januar 2022, mit der Regelung
ab Februar 2022 ist sie einverstanden. Mehr als zwei Drittel der Geltungsdauer
der Regelung sind somit bereits vorüber. Es wäre daher allein aus diesem Grund
verfehlt, einzig für die verbleibenden sechs Wochen nun eine Änderung
anzuordnen. Ganz abgesehen davon überzeugen die umfassenden Erwägungen des
Vorderrichters in jeder Hinsicht und es kann vollumfänglich darauf verwiesen
werden. Die angefochtene Verfügung beinhaltet eine im Sinne von Art. 273 Abs. 1
ZGB angemessene Regelung des persönlichen Verkehrs. Die Berufung ist
unbegründet und abzuweisen.
5.
Die Kosten des Verfahrens sind
entsprechend dem Ausgang der Berufungsklägerin zu auferlegen. Wie bei der
Vorinstanz ist beiden Parteien auch für das Berufungsverfahren die
vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die von den Parteien
beziehungsweise deren Anwältinnen eingereichten Kostennoten (inkl. Auslagen und
MwSt.) sind angemessen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1’000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. A.___ hat B.___, vertreten durch die
unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker, eine
Parteientschädigung von CHF 1'126.10 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Clivia Wullimann eine
Entschädigung von CHF 1'445.85 und Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker eine
Entschädigung von CHF 822.20 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___
zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald B.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist, hat er zudem seiner unentgeltlichen Rechtsbeiständin
Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker, die Differenz von CHF 303.90 zum vollen
Honorar zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann