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Entscheid

ZKBER.2021.63

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

7. Dezember 2021Deutsch12 min

Zusammenarbeit mit dem Volksschulamt des Kantons Solothurn die Einschulung von C.___

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 7. Dezember 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker,

Berufungsbeklagter

betreffend vorsorgliche

Massnahmen Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend: Ehefrau) und B.___

(nachfolgend: Ehemann) führen vor Richteramt Solothurn-Lebern ein

Ehescheidungsverfahren. Im Rahmen dieses Verfahrens verfügte der

Amtsgerichtspräsident am 3. August 2021 Folgendes:

1. Der Sohn C.___, geb. [...] 2012, wird für

die Dauer des Verfahrens unter die alleinige Obhut des Vaters gestellt, die

Tochter D.___, geb. [...] 2015, verbleibt weiterhin unter der alleinigen Obhut

der Mutter.

2. Für die Dauer des Verfahrens hat die

Mutter den Sohn C.___ jedes zweite Wochenende (wenn sie D.___ betreut) wie

folgt zu betreuen:

- August

bis Oktober 2021: Samstag, 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr, wobei der Vater in dieser

Zeit D.___ zu betreuen hat.

- November

2021 bis Januar 2022: Samstag, 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr, wobei der Vater in

dieser Zeit D.___ zu betreuen hat.

- ab

Februar 2022: Freitag, 17:00 Uhr, bis Sonntag, 19:00 Uhr.

3. Für die Dauer des Verfahrens hat der

Vater die Tochter D.___ jeweils von Dienstag, 17:00 Uhr, bis Mittwochmorgen,

Schulbeginn, sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, 17:00 Uhr, bis Sonntag,

19:00 Uhr, zu betreuen.

4. Den Parteien werden gestützt auf Art.

307 Abs. 3 ZGB für die Dauer des Verfahrens die folgenden Weisungen erteilt:

a) Verpflichtung

zu einer Mediation mit dem Ziel, die Kommunikation zu verbessern und das

gegenseitige Vertrauen bezüglich der Kindsbelange wieder aufzubauen.

b) Eine

sozialpädagogische Familienbegleitung mit den folgenden Aufträgen in Anspruch

zu nehmen:

- Unterstützung

der Eltern im Alltag sowie bei Erziehungsproblemen;

- Erarbeiten

von Strategien bei Überforderung und/oder wenn die Kinder die Regeln nicht

befolgen;

- Sensibilisierung

der Eltern für die Bedürfnisse der Kinder.

c) Verpflichtung

zu einem Besuch eines Eltern-Erziehungs-Kurses.

5. Die bestehende Erziehungsbeistandschaft

gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB ist für die Dauer des Verfahrens

weiterzuführen und dem Beistand werden die folgenden zusätzlichen Aufgaben

erteilt:

- In

Zusammenarbeit mit dem Volksschulamt des Kantons Solothurn die Einschulung von C.___

per 16. August 2021 zu organisieren;

- Die

sozialpädagogische Familienbegleitung raschmöglichst umzusetzen;

- Die

Eltern bei der Umsetzung des Besuches des Eltern-Erziehungs-Kurses zu

unterstützen (Angebote);

- Für

C.___ per 16. August 2021 parallel zum Schul(wieder)eintritt in Zusammenarbeit

mit dem KJPD einen Therapieplatz bei einem Psychologen zu organisieren.

6. Die darüberhinausgehend von der

Vertreterin der Kinder gestellten Rechtsbegehren für die Dauer des Verfahrens

werden abgewiesen.

7. Dem Ehemann sowie der Vertreterin der

Kinder wird zur Einreichung einer Stellungnahme betreffend Ferienregelung Frist

gesetzt bis am 18. August 2021.

2. Frist- und formgerecht erhob die

Ehefrau im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung

Berufung gegen die Verfügung. Sie stellt dabei die folgenden Rechtsbegehren:

1. Ziffer 2 der Verfügung des Richteramts

Solothurn-Lebern vom 3. August 2021 sei aufzuheben.

2. Ziffer 2 der Verfügung des Richteramts

Solothurn-Lebern vom 3. August 2021 sei wie folgt abzuändern: «Für die Dauer

des Verfahrens hat die Mutter den Sohn C.___ jedes zweite Wochenende (wenn sie D.___

betreut) wie folgt zu betreuen:

- August bis Oktober 2021: Samstag, 13:00

Uhr bis 20:00 Uhr, wobei D.___ von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr durch die

Grossmutter betreut wird.

- November 2021 bis Januar 2022: Samstag,

10:00 Uhr bis 20:00 Uhr, wobei D.___ von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr durch die

Grossmutter betreut wird.

- Ab Februar 2022: Freitag, 17:00 Uhr bis

Sonntag, 19:00 Uhr.»

3. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.-5. …

Der Ehemann beantragt in seiner

Berufungsantwort, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Parteien beziehungsweise deren

Vertreterinnen reichten am 28. September 2021 und 15. Oktober 2021 ihre

Honorarnoten ein. Am 27. Oktober 2021 gingen sodann die letzten Unterlagen, die

im Hinblick auf die Gesuche der Parteien um unentgeltliche Rechtspflege

verlangt worden waren, ein. Die Streitsache ist damit spruchreif. Gestützt auf

Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Umstritten ist die vorinstanzliche

Regelung des Besuchsrechts. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die

elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind

gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.

2.

Der Amtsgerichtspräsident hatte mit

Verfügung vom 2. Juni 2021 für die beiden Kinder C.___ und D.___ Rechtsanwältin

E.___ als Vertreterin im Sinne von Art. 299 ZPO eingesetzt. Zur Begründung der mit

der vorliegenden Berufung angefochtenen Ziffer 2 der Verfügung vom 3. August

2021.

verwies er zunächst auf die Ausführungen der Vertreterin der Kinder, die aufgezeigt

habe, dass sich C.___ faktisch mehrheitlich beim Vater aufhalten würde, was die

Situation nun etwas zu beruhigen scheine. Kontakte zur Mutter seien unbedingt

vorzusehen, jedoch vorerst in reduziertem Masse. Die Mutter habe diese Zeit

alleine mit C.___, das heisst ohne D.___, zu verbringen. Weil die Mutter

ebenfalls 100 % und insbesondere an den Betreuungswochenenden des Vaters

arbeite, werde vorgeschlagen, dass C.___ an den Betreuungswochenenden, an

welchen die Mutter D.___ betreue, für einige Stunden zur Mutter gehe,

währenddessen D.___ in diesen paar Stunden vom Vater übernommen werde. Der

Vater sei damit einverstanden. Der Amtsgerichtspräsident erwog in der Folge,

eine Fremdplatzierung sei aktuell nicht angezeigt und erscheine

unverhältnismässig. Seit C.___ beim Vater wohne, habe sich die Situation etwas

beruhigt. Mit der Zuteilung der alleinigen Obhut an den Vater und zunächst

eingeschränkten Besuchsrechten der Mutter sollen der vorhandene Loyalitätskonflikt

und die Konflikte zwischen den Eltern aufgrund der erzieherischen Uneinigkeiten

verringert werden. C.___ habe sich dahingehend geäussert, nicht mehr zur Mutter

gehen zu wollen. Nachdem es in den ersten Wochen nach dem Klinikaustritt bei

der Mutter wie auch bei den Besuchswochenenden beim Vater gut verlaufen sei,

hätten sich die Gewaltausbrüche von C.___ bei der Mutter und Grossmutter wieder

gehäuft. Es scheine deshalb angezeigt, der Mutter vorerst bloss ein

beschränktes Besuchsrecht jeden zweiten Samstag von 13 bis 20 Uhr einzuräumen.

Dieses beschränkte Besuchsrecht solle für die Monate August bis Oktober 2021,

das heisst für rund drei Monate gelten. Damit sich die Mutter während diesen

Besuchen auf C.___ konzentrieren und die Bindung und das Vertrauen zwischen

ihnen gestärkt werden könne, habe der Vater, welchem der Vorrang gegenüber der

Grossmutter mütterlicherseits zu geben sei, während dieser Zeit D.___ zu

betreuen. Durch diese Betreuung von D.___ durch den Vater könne verhindert

werden, dass D.___ allfälligen Konflikten zwischen der Mutter und C.___

ausgesetzt werde und dadurch negativ beeinflusst werden könnte. Ausserdem könne

der Vater während dieser Zeit D.___ seine volle Aufmerksamkeit widmen, was

bisher zu kurz gekommen sei. Dem von D.___ gegenüber ihrer Vertreterin

geäusserten Wunsch, möglichst viel Zeit mit C.___ verbringen zu können, werde

mit dem Besuchsrecht beim Vater Rechnung getragen. Ab November 2021 bis Januar

2022.

sei das Besuchsrecht der Mutter insofern auszudehnen, als dass dieses nun

am Samstag von 10 Uhr bis 20 Uhr eingeräumt werde. Ab Februar 2022 sei der

Mutter schliesslich ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitag 17

Uhr bis Sonntag 19 Uhr zuzugestehen, sollte sich bis dahin die Beziehung

zwischen ihr und C.___ doch normalisiert haben. Insofern sei auch D.___ während

dieser Besuchswochenenden der Mutter nicht mehr durch den Vater zu betreuen.

Somit könnten die Kinder nach einer Übergangsphase von einem halben Jahr ab

Februar 2022 auch bei der Mutter gemeinsam Zeit verbringen. Insgesamt sei festzuhalten,

dass das mit der angefochtenen Verfügung getroffene Setting die letzte Chance

sei, eine Fremdplatzierung der Kinder zu verhindern. Sollte dieses scheitern,

sei eine solche wohl unumgänglich. Das vom Amtsgerichtspräsidenten mit Ziffer 3

der angefochtenen Verfügung geregelte Besuchsrecht entspricht im Wesentlichen

den Anträgen der Kindesvertreterin vom 15. Juli 2021.

3.

Die Ehefrau und Berufungsklägerin führt

in ihrer Berufung aus, die Parteien hätten im Anschluss an die Anträge der

Kindesvertreterin vom 15. Juli 2021 versucht, eine grundsätzlich diesen

Anträgen entsprechende Vereinbarung auszuarbeiten. Sie habe diese jedoch aufgrund

der zu starren Regelung, wonach sie die Kontaktrechte zu ihrem Sohn alleine auszuüben

habe und D.___ in dieser Zeit zwingend vom Vater zu betreuen sei, nicht unterzeichnen

können. Die angefochtene Besuchsrechtsregelung sei vorderhand zu starr und

äusserst problematisch. Weitere Konflikte zwischen den Parteien seien damit

vorprogrammiert. So werde der Berufungsbeklagte gegenüber ihr insofern

bevorzugt, als sie an ihren Wochenenden mit D.___ verpflichtet werde, D.___ dem

Berufungsbeklagten zur Betreuung zu übergeben. Die Umkehrregelung bei der

Ausübung des Besuchsrechts der Parteien werde damit nicht eingehalten. Weiter sei

die Besuchsrechtsregelung insofern problematisch, als sie eine Entfremdung der

Geschwister begünstige. So werde den Geschwistern durch die fragliche Regelung

die Möglichkeit genommen, Zeit miteinander zu verbringen und damit deren Kontakt

über einen langen Zeitraum auf ein Minimum reduziert. Die Vorinstanz habe das Recht

insofern unrichtig angewendet als diese Regelung offensichtlich dem Wohle

beider Kinder entgegenstehe. Bei dieser Regelung werde in Bezug auf D.___ nicht

nur ausser Acht gelassen, dass deren gemeinsame Zeit mit ihrem Bruder auf ein

Minimum reduziert, sondern ihr auch die Ausübung ihres Hobbys - das [...] -

verweigert werde. So sei der Berufungsbeklagte nicht bereit, D.___ bei der

Ausübung ihres Hobbys zu unterstützen. Dies führe dazu, dass D.___ an den

Besuchswochenenden bei ihrem Vater nicht an den üblicherweise am Samstag

stattfindenden Turnieren teilnehmen könne. Müsse sie D.___ nun auch noch an

ihren Besuchswochenenden dem Berufungsbeklagten - der das [...] ohnehin nicht

unterstütze - übergeben, könne D.___ ihr Hobby nicht mehr ausüben, was nicht zu

ihrem Wohle sein könne. Die fragliche Besuchsrechtsregelung räume dem

Berufungsbeklagten den Vorrang gegenüber der Grossmutter von D.___ ein, obwohl

gerade diese respektive deren Partner, welcher [...] von D.___ sei,

gewährleisten könnte, dass D.___ ihr Hobby ausüben könne. Insofern liege kein

sachlicher Grund vor, weshalb D.___ während den Mutter-Sohn-Kontakten zwingend

dem Berufungsbeklagten zu übergeben sei, zumal dieser D.___ bereits jeden

Dienstagabend zusätzlich betreuen dürfe. D.___ könnte während den

Mutter-Sohn-Kontakten genauso gut der Grossmutter, deren Partner zudem Trainer

von D.___ sei, übergeben und somit gewährleistet werden, dass sie ihrem Hobby

weiterhin nachgehen könne. Sie sei sich der Notwendigkeit, dass die Beziehung

zu ihrem Sohn gestärkt werden müsse, bewusst. Warum jedoch eine Stärkung der

Mutter-Sohn-Beziehung nur erreicht werden könne, sofern D.___ während dieser

Zeit völlig aus diesen Kontakten ausgeschlossen werde, sei nicht

nachvollziehbar. So könnte die Zeit, welche sie alleine mit ihrem Sohn

verbringe, genauso gut auf drei Stunden reduziert und - zum Wohle der Kinder - D.___

danach einbezogen werden. Dies würde sowohl eine Annäherung der

Berufungsklägerin zu ihrem Sohn ermöglichen als auch einer schmerzhaften

Entfremdung der Kinder vorbeugen. Das eigentliche Ziel der Besuchsrechtsregelung

- der Annäherung von Mutter und Sohn – könnte genauso gut erreicht werden, wenn

die Mutter-Sohn-Kontakte auf drei Stunden reduziert würden und die Möglichkeit

bestünde, D.___ nach dieser Zeit beziehungsweise nach deren Aktivitäten

miteinzubeziehen.

4.

Der Amtsgerichtspräsident bezeichnet

das getroffene Setting als «letzte Chance», um eine Fremdplatzierung der Kinder

zu verhindern. Die von ihm mit der Verfügung vom 3. August 2021 getroffene

Regelung ist sehr umfassend. Sie basiert auf gründlichen Abklärungen und das

angefochtene Besuchsrecht entspricht im Wesentlichen dem Vorschlag der

Kindesvertreterin. Es besteht kein Anlass, daran etwas zu ändern. Wenn die

Berufungsklägerin meint, die Zeit, welche sie alleine mit ihrem Sohn verbringe,

könne genauso gut auf drei Stunden reduziert und danach D.___ einbezogen

werden, ist sie daran zu erinnern, dass solche Streitigkeiten wenig helfen,

eine Beruhigung der Situation herbeizuführen. Das ist aber dringend nötig, um

eine gedeihliche Beziehung zwischen den Kindern und ihren Eltern aufzubauen zu

können. Dass dem Vater als Elternteil für eine doch sehr beschränkte Zeit der

Vorrang gegenüber der Grossmutter eingeräumt wird, entspricht der bewährten

Praxis und ist nicht zu beanstanden. Die Berufungsklägerin verlangt eine

Änderung bloss für die Zeit von August 2021 bis Januar 2022, mit der Regelung

ab Februar 2022 ist sie einverstanden. Mehr als zwei Drittel der Geltungsdauer

der Regelung sind somit bereits vorüber. Es wäre daher allein aus diesem Grund

verfehlt, einzig für die verbleibenden sechs Wochen nun eine Änderung

anzuordnen. Ganz abgesehen davon überzeugen die umfassenden Erwägungen des

Vorderrichters in jeder Hinsicht und es kann vollumfänglich darauf verwiesen

werden. Die angefochtene Verfügung beinhaltet eine im Sinne von Art. 273 Abs. 1

ZGB angemessene Regelung des persönlichen Verkehrs. Die Berufung ist

unbegründet und abzuweisen.

5.

Die Kosten des Verfahrens sind

entsprechend dem Ausgang der Berufungsklägerin zu auferlegen. Wie bei der

Vorinstanz ist beiden Parteien auch für das Berufungsverfahren die

vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die von den Parteien

beziehungsweise deren Anwältinnen eingereichten Kostennoten (inkl. Auslagen und

MwSt.) sind angemessen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1’000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. A.___ hat B.___, vertreten durch die

unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker, eine

Parteientschädigung von CHF 1'126.10 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Clivia Wullimann eine

Entschädigung von CHF 1'445.85 und Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker eine

Entschädigung von CHF 822.20 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___

zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald B.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist, hat er zudem seiner unentgeltlichen Rechtsbeiständin

Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker, die Differenz von CHF 303.90 zum vollen

Honorar zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Trutmann