ZKBER.2021.64
Leistungsklage aus Krankentaggeldversicherungsvertrag
6. April 2022Deutsch19 min
September 2019 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eine Leistungsklage aus Versicherungsvertrag
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 6. April 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Meier,
Berufungsklägerin
gegen
B.___ AG,
Berufungsbeklagte
betreffend Leistungsklage
aus Krankentaggeldversicherungsvertrag
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Nach Durchlaufen eines
Schlichtungsverfahrens reichte A.___ (nachfolgend Klägerin genannt) am 5.
September 2019 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eine Leistungsklage aus Versicherungsvertrag
gegen die B.___ AG (nachfolgend Beklagte genannt) ein und stellte darin die
folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei zu verurteilen, der
Klägerin das versicherte Taggeld der laufenden Krankentaggeldversicherung
rückwirkend ab dem 1. Juli 2018 bis Ende September 2019 im Umfang von CHF
78'750.00 zu bezahlen.
2. Die Beklagte sei zu verurteilen, der
Klägerin die vorprozessualen Parteikosten von CHF 3'166.80 zu ersetzen.
– unter Kosten- und
Entschädigungsfolge –
1.2 Am 3. Dezember 2019 reichte die
Beklagte die Klageantwort ein und beantragte die Abweisung der Klage unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.
2. Mit Entscheid vom 2. September 2020
wurde den Parteien das nachfolgende Urteil des Richteramtes
Bucheggberg-Wasseramt eröffnet:
1. Die Klage ist abgewiesen.
2. Die Klägerin hat der Beklagten eine
Parteientschädigung von CHF 5'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
3. Die Kosten des Verfahrens gehen zu
Lasten des Staates.
3. Frist- und formgerecht erhob die
Klägerin (nachfolgend Berufungsklägerin genannt) im Anschluss an die
nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung am 7. September 2021
dagegen Berufung und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Das Urteil BWZPR.2019.870 der Vorinstanz
vom 2. September 2020 sei aufzuheben.
2. Die Berufungsbeklagte sei zu
verurteilen, der Berufungsklägerin das versicherte Taggeld der laufenden
Krankentaggeldversicherung rückwirkend ab dem 1. Juli 2018 bis Ende September
2019 im Umfang von CHF 78'750.00 zu bezahlen.
3. Die Berufungsbeklagte sei zu
verurteilen, die vorprozessualen Parteikosten der Berufungsklägerin von CHF
3'166.80 zu ersetzen.
– unter Kosten- und
Entschädigungsfolge –
4. Am 11. Oktober 2021 reichte die
Beklagte (nachfolgend Berufungsbeklagte genannt) die Berufungsantwort ein und
beantragte die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Berufungsklägerin.
5. Mit Verfügung vom 29. November 2021
wurden die Parteien zu einer Instruktionsverhandlung eingeladen (Versuch einer
Einigung). Eine Einigung kam im Rahmen der Instruktionsverhandlung vom 24.
Januar 2022 aber nicht zustande.
6. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Anlass zur Berufung gibt die Abweisung
der Leistungsklage aus Versicherungsvertrag durch die Vorinstanz. Der
Vorderrichter anerkannte im angefochtenen Entscheid bei der Klägerin zwar das
Vorliegen einer Erschöpfungsdepression im Sinne eines Burnout-Syndroms (ICD-10:
Z73.0) ab 1. Januar 2018. Der Eintritt eines Versicherungsfalles ab 1. Juli
2018.
wurde indes verneint.
1.2
Die Vorinstanz erwog zusammenfassend,
das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG,
SR 221.229.1) enthalte kaum spezifische Bestimmungen zum Krankentaggeld. Damit
kämen in erster Linie die allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten in
Dispositiv
der Ausgabe 03.2015 (AVB) zum Tragen. Demnach bestehe namentlich Anspruch auf
die Versicherungsleistung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Nach Art.
A4 Abs. 2 AVB sei Krankheit jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls sei und die eine
medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordere und eine Arbeitsunfähigkeit
zur Folge habe. Arbeitsunfähigkeit sei die durch Unfall oder Krankheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (vgl. Art. A4. Abs. 3 AVB). Bei
Krankentaggeldern handle es sich – im Gegensatz zu Leistungen der
Invalidenversicherung – um vorübergehende Leistungen. Im vorliegenden Fall habe
ein Arzt der Beklagten der Klägerin eine sogenannte «Z-Diagnose»
beziehungsweise ein «Burn-out» mit dem Diagnose-Code ICD-10 Z73.0 gestellt.
Dieser Krankheit komme Krankheitswert im Sinne von Art. A4 Abs. 2 AVB zu.
Solange der Klägerin eine Erschöpfungsdepression im Sinne eines
Burnout-Syndroms diagnostiziert worden sei, liege – auch nach dem 1. Juli 2018
– grundsätzlich eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit vor, die nicht Folge eines Unfalls sei und die eine
medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordere. Die Frage nach dem
Eintritt des Versicherungsfalles sei damit aber noch nicht beantwortet. Zu
prüfen bleibe, ob der Versicherungsfall bereits mit einer ärztlich attestierten
Krankheit eintrete, oder erst mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.
Das Bundesgericht definiere den
Versicherungsfall als Verwirklichung der Gefahr gegen welche die Versicherung
abgeschlossen worden sei. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung werde bei
Krankentaggeldversicherungen überwiegend die Arbeitsunfähigkeit als
Versicherungsfall betrachtet. Vorliegend obliege es der Klägerin nachzuweisen,
dass die psychische Beeinträchtigung ein Mass erreicht habe, welches zu einer
Arbeitsunfähigkeit über den 1. Juli 2018 hinaus geführt habe. Dazu seien die
von ihr unternommenen Anstrengungen zu beurteilen. Nach Angaben der Klägerin
habe die gewählte Therapie aus ca. monatlichen Kontakten mit ihrer Hausärztin
sowie aus «Kopflüften» und «Abstand gewinnen» bestanden. Die Möglichkeiten der
Psychotherapie und der medikamentösen Behandlung seien ihr bekannt gewesen und
sie sei vom Care Management der C.___ auch darauf hingewiesen worden, dass der
Versicherer die Behandlung der Krankheit mit einer solchen Therapie erwarte.
Gegenüber dem Gericht habe die Klägerin ausgeführt, sie habe alles versucht,
auch eine Psychotherapie. Diese Aussage habe die Klägerin aber umgehend
relativiert und erklärt, sie hätte eine Psychotherapie versucht, wenn ihr
jemand empfohlen worden wäre und sie gewusst hätte, dass diese Person um ihr
Wohl besorgt gewesen wäre. Ob eine vertrauensvolle Bindung zu einem Therapeuten
entstehe, könne nach der Natur der Sache jedoch nur durch den Besuch einer
Therapie herausgefunden werden und nicht schon vorher. Indem die Klägerin dies
zur Voraussetzung mache, verneine sie eigentlich schon ihre Bereitschaft, eine
Gesprächstherapie auszuprobieren. Weiter habe die Klägerin im Rahmen der
Hauptverhandlung angegeben, sie habe keine finanziellen Mittel für eine Psychotherapie
gehabt. Hätte sie die finanziellen Möglichkeiten gehabt, hätte sie eine
Psychotherapie ausprobiert. Als Krankentaggeld werde von der Klägerin ein
Betrag von monatlich CHF 5'000.00 geltend gemacht. Von Januar 2018 bis 30.
Juni 2018 habe die Klägerin Krankentaggelder von der Beklagten erhalten.
Während dieser Zeit habe sie somit durchaus die finanziellen Mittel für eine
Therapie gehabt. In Bezug auf die Zeit nach Einstellung der Taggeldleistungen
habe die Klägerin erklärt, sie habe auf Sozialhilfe verzichtet, weil die Sozialhilfebehörde
Informationen bei der Versicherung habe einholen wollen. Auch nach der
Einstellung der Taggeldleistungen wäre es demnach möglich gewesen, finanzielle
Hilfe zu erhalten, um eine Psychotherapie zu machen, da die Sozialhilfe bei
notwendigen medizinischen Auslagen zusätzliche Unterstützung leiste. Ein
Standardvorgehen, womit die Sozialhilfe überprüfen könne, dass die Klägerin
nicht zu Unrecht Mittel beziehe, sei ihr aber zu intrusiv gewesen. Aus diesem
Grund habe die Klägerin auf den Erhalt von Sozialhilfe und damit auf die Finanzierung
einer Therapie verzichtet. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage nach
dem Leidensdruck. Mit den eingereichten Unterlagen und ihren Aussagen könne die
Klägerin nicht nachweisen, dass ihr Leiden ein Ausmass erreicht habe, welches ihr
das Arbeiten verunmöglicht habe. Dass die Klägerin ab dem 1. Juli 2018
arbeitsunfähig gewesen sei, vermochte sie somit ebenfalls nicht nachzuweisen. Die
Beklagte habe die Taggeldleistungen folglich zu Recht ab 1. Juli 2018
eingestellt.
1.3 Die Berufungsklägerin lässt in ihrer
Rechtsmitteleingabe geltend machen, sie sei auch nachdem die Krankentaggelder
eingestellt worden seien, das heisst ab dem 1. Juli 2018 bis am 30. September
2019 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen und habe Anspruch auf Ausrichtung
der vereinbarten Versicherungsleistung. Die Vorinstanz verneine zu Unrecht das
Vorliegen eines besonderen Leidensdrucks bei der Berufungsklägerin. Der
Vorderrichter habe erwogen, die Berufungsklägerin habe trotz diagnostizierter
Erschöpfungsdepression weder eine Psychotherapie absolviert noch Antidepressiva
eingenommen. Im Sinne der Schadensminderungspflicht habe es der
Berufungsklägerin oblegen, an einer engmaschigen Therapie mit mindestens
wöchentlichen Sitzungen teilzunehmen, was die Berufungsklägerin aber nicht
getan habe. Aus diesen Gründen erachte die Vorinstanz eine Arbeitsunfähigkeit
für nicht gegeben. Dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden. Die Hausärztin
der Berufungsklägerin habe eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dabei handle es
sich um eine fachliche Beurteilung der behandelnden Ärztin. Den Ausführungen
von Dr. D.___ zufolge hätte eine Therapie nach den Vorgaben der Schulmedizin
bei der Berufungsklägerin keinen Sinn ergeben. Die Berufungsklägerin reagiere
auf Psychopharmaka sehr sensibel und habe sofort Nebenwirkungen. Die Vorinstanz
halte zwar fest, dass es den medizinischen Leitlinien entspreche, dass bei
einer mittelgradigen depressiven Episode, welche eine Arbeitsunfähigkeit
auszulösen vermöge, eine unterstützende Psychotherapie sowie die Einnahme von
Antidepressiva erfolgen müsse. Sie verweise aber darauf, dass eine
durchgeführte Therapie in soeben erwähntem Rahmen lediglich als Indiz für den
Leidensdruck diene. Der Berufungsklägerin könne nicht unterstellt werden, sie
sei nicht hinlänglich um ihre Genesung besorgt gewesen. Sie habe sich im Rahmen
der Komplementärmedizin und mit Hilfe von bekannten Personen und Therapeuten
durchaus zu helfen versucht. Allein der Umstand, dass die Berufungsklägerin
nicht in die Schulmedizin vertraue und stattdessen auf komplementärmedizinische
Ansätze gebaut habe, könne von der Vorinstanz nicht als anspruchshindernd
qualifiziert werden, ohne in Willkür zu verfallen. Von der Berufungsklägerin
habe nicht verlangt werden können, dass sie alle medizinischen Möglichkeiten
ausprobiere, die eine positive Wirkung in Bezug auf ihre Genesung zeitigen
könnten. Die Berufungsklägerin habe jedenfalls nicht gegen ihre
Schadensminderungspflicht verstossen. Folglich könne aufgrund mangelnder
Teilnahme an den verlangten Therapien auch nicht auf einen angeblich nicht
ausreichenden Leidensdruck geschlossen werden. Im Übrigen hätte von der
Berufungsklägerin spätestens nach Einstellung der Krankentaggelder nicht
erwartet werden dürfen, dass sie Therapien absolviere, die für sie ohnehin
keinen Sinn ergeben hätten und zu deren Bezahlung sie auch nicht in der Lage
gewesen wäre.
1.4 Die Berufungsbeklagte wendet ein, wie
die Vorinstanz zutreffend erwogen habe, fehle es vorliegend an einer
leistungsbegründenden Arbeitsunfähigkeit, weshalb die Berufungsbeklagte keine
Taggelder mehr bezahlen müsse. Bei der von der Hausärztin, Dr. D.___,
attestierten Arbeitsunfähigkeit handle es sich um keine fachliche Beurteilung.
Die Hausärztin verfüge über keine psychiatrischen Fachkenntnisse. Sie sei somit
nicht befähigt, ein ausschliesslich psychiatrisches Krankheitsbild und dessen
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zuverlässig zu beurteilen. Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung liege nur dann eine leistungsbegründende
Arbeitsunfähigkeit vor, wenn dies von einer Fachärztin zweifelsfrei
festgestellt worden sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die beiden
psychiatrisch-psychotherapeutischen Fachärzte, welche sich mit der
Berufungsklägerin auseinandergesetzt hätten, hätten bei der Berufungsklägerin
keine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit feststellen können. Dr. D.___, die
als Einzige für das Vorliegen einer psychischen Arbeitsunfähigkeit im
massgebenden Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis 30. September 2019 plädiere, sei
keine Fachärztin, sondern eine Allgemeinmedizinerin. Die Berufungsklägerin sei
gemäss Art. 61 VVG gesetzlich verpflichtet, zumindest eine engmaschige
Psychotherapie in Anspruch zu nehmen. Ohne eine solche sei sie ihrer
Schadensminderungspflicht nicht hinreichend nachgekommen und könne folglich
nicht von sich behaupten, sie sei hinlänglich um ihre Genesung besorgt gewesen.
2.1 In grundsätzlicher Hinsicht ist
vorweg festzuhalten, dass das Berufungsverfahren keine Fortsetzung des
erstinstanzlichen Verfahrens darstellt, sondern nach der gesetzlichen
Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet ist.
Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige
Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 270]). Die Berufungsinstanz verfügt über
unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der
Frage richtiger Ermessensausübung. In der schriftlichen Berufungsbegründung
(Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der
erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu
betrachten ist beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt
voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet,
die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels
genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden
Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden
beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte
Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen
oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht oder nicht in einer den
gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird,
braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich –
abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der
Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht
gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E.
2.2, mit weiteren Hinweisen).
2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass
die Berufungsklägerin mit der Berufungsbeklagten eine «Personenversicherung
Professional» (Unfall- und Krankentaggeldversicherung) mit Versicherungsbeginn
per 7. Oktober 2015 abgeschlossen hat. Ebenfalls ersichtlich ist, dass die
Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten am 15. Februar 2018 mitteilte, sie sei
seit 1. Januar 2018 vollumfänglich arbeitsunfähig und die Berufungsbeklagte
daraufhin bis Ende Juni 2018 vorbehaltlos Krankentaggelder ausbezahlt hatte.
Strittig ist einzig, ob die Berufungsklägerin vom 1. Juli 2018 bis 30. September
2019 infolge Krankheit ganz oder teilweise arbeitsunfähig war und Anspruch auf
Ausrichtung von Krankentaggeldleistungen hat.
2.3 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog,
enthält das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag kaum spezifische
Bestimmungen zum Krankentaggeld. Die Berufungsklägerin stützt den geltend
gemachten Anspruch auf einen Versicherungsvertrag. Gemäss Versicherungspolice
«Personenversicherung Professional» vom 7. Oktober 2015 vereinbarten die
Parteien die Übernahme der allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) in der Ausgabe
03.2015 der B.___ AG. AVB-Klauseln sind, wenn sie in Verträge übernommen
werden, grundsätzlich nach denselben Prinzipien auszulegen wie andere
vertragliche Bestimmungen (BGE 135 III 1 E. 2 mit Verweisen). Entscheidend ist
demnach in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der
Vertragsparteien und in zweiter Linie, falls ein solcher nicht festgestellt
werden kann, die Auslegung der Erklärungen der Parteien aufgrund des
Vertrauensprinzips (BGE 140 III 391 E. 2.3 S. 398; BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S.
666 mit Hinweisen).
2.4 Die Auszahlung von Krankentaggeld
ist in den fraglichen AVB unter dem Titel «E Spezielle Bedingungen für die
Krankentaggeldversicherung für den Betriebsinhaber und für das Personal»
geregelt. Aus der Krankenmeldung vom 15. Februar 2018 (vgl.
Klageantwortbeilage 1) ist ersichtlich, dass die Berufungsklägerin unter der
Rubrik «ausgeübter Beruf» als Inhaberin und unter der Rubrik «berufliche Stellung»
als «höheres Kader» registriert wurde. Hinsichtlich des strittigen
Krankentaggeldanspruchs kann die konkrete berufliche Stellung der
Berufungsklägerin offenbleiben, da die einschlägigen AVB-Bestimmungen das
versicherte Ereignis sowohl für den Betriebsinhaber als auch für das Personal gleich
definieren: «Ist der Versicherte nach ärztlicher Feststellung arbeitsunfähig,
bezahlt die B.___ AG das Taggeld nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist» (vgl.
Art. E61 und Art. E71 AVB). Für den Eintritt des Versicherungsfalls, und damit
den Anspruch auf Krankentaggeldleistung, ist demnach – wie von der Vorinstanz
ebenfalls zutreffend festgestellt – auf den Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit
abzustellen (vgl. dazu auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei fehlender
ausdrücklicher Definition in den allgemeinen Vertragsbedingungen BGE 142 III 671 E. 3.3 ff.).
2.5 Nach Art. 8 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt,
derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr
Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht,
die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die
rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei
der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen
Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Bei Streitigkeiten aus
Krankentaggeldversicherungen ist der Eintritt des Versicherungsfalls
grundsätzlich vom Anspruchsberechtigten mit dem herabgesetzten Beweismass der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. (Urteil 4A_25/2015 vom 29. Mai
2015 E. 3.1, publiziert in BGE 141 III 241; BGE 130 III 321 E. 3.1; Hartmann,
a.a.O., S. 1340 ff.). Daran ändert nichts, dass die Versicherung zunächst
Taggelder ausbezahlt hat. Macht die Versicherung geltend, die Umstände hätten
sich geändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht
worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig, so hat die versicherte
Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch
auf Taggelder hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_243/2017 vom 30. Juni 2017, E.
3.2.2; 4A_246/2015 vom 17. August 2015 E. 2.2; 4A_25/2015 vom 29. Mai 2015 E.
3.1 publiziert in BGE 141 III 241). Hat eine Partei den Beweis für einen
bestimmten Sachverhalt zu erbringen, so obliegt es ihr auch, diesen Sachverhalt
vorgängig im Prozess rechtsgenüglich zu behaupten. Im Falle der Beweislosigkeit
trägt mithin nicht die Versicherung, sondern die versicherte Person die
Beweislast (Stephan Hartmann, Arztzeugnisse und medizinische Gutachten im
Zivilprozess, AJP 2018, S. 1340 ff.).
2.6.1 Als Nachweis der geltend gemachten
Erschöpfungsdepression im Sinne eines Burnout-Syndroms (ICD-10: Z73.0) und der
daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit im fraglichen Zeitraum reichte die
Berufungsklägerin im Verfahren vor der Vor-instanz diverse Stellungnahmen von Dr.
D.___ vom 13. März, 6. April, 13. Juli und vom 26. Oktober 2018 sowie
einen Arztbericht vom 7. Juni 2019 und ein Arztzeugnis vom 4. September 2019 zu
den Akten. Gemäss Auszug aus dem Medizinalberuferegister ist Dr. D.___ als (Allgemein-)Ärztin
mit Weiterbildungen im Bereich psychosomatische und psychosoziale Medizin
(SAPPM) sowie als Delegierte im Bereich Psychotherapie (FMPP) registriert. Eine
anerkannte Ausbildung als Psychologin oder Psychotherapeutin hat Dr. D.___
indes nicht. Die Berufungsbeklagte bestreitet – soweit vorliegend noch von
Bedeutung – die Arbeitsunfähigkeit der Berufungsklägerin im fraglichen Zeitraum
und reichte einen entsprechenden Arztbericht mit dem Titel «Kurzuntersuchung
zwecks Plausibilisierung der attestierten AUF» von Prof. Dr. E.___ vom
30. Mai 2018 ein. Daraus gehe hervor, dass die Versicherung eine Arbeitsunfähigkeit
der Berufungsklägerin nicht habe feststellen können. Im eidgenössischen
Medizinalberuferegister ist Prof. Dr. E.___ als (Allgemein-)Arzt ohne jegliche
anerkannte psychotherapeutische oder psychologische Weiterbildung registriert
(vgl. Klagebeilage 17). Entsprechend ist auch er nicht im eidgenössischen
Psychologieberuferegister eingetragen. Neben dem Abklärungsergebnis von Prof.
Dr. E.___ reichte die Berufungsbeklagte zusätzlich ein «Aktengutachten» von Dr.
F.___ vom 20. November 2019 ein, welches im Wesentlichen auf den Aussagen von
Dr. E.___ basiert.
2.6.2 Konkrete Angaben zu anerkannten
Facharzttiteln der diagnostizierenden Ärzte finden sich in den einschlägigen
AVB-Bestimmungen der Berufungsbeklagten nicht. Die Berufungsklägerin vertritt
in ihrer Berufungsschrift die Auffassung, der Eintritt des Versicherungsfalles
sei durch die von ihrer Hausärztin attestierte Arbeitsunfähigkeit im Umfang von
100% ab 1. Juli 2018 in diversen Arztzeugnissen und -berichten hinreichend
nachgewiesen (vgl. S. 5 der Berufungsschrift). Unter einem Arztzeugnis wird
gemeinhin ein Dokument verstanden, das lediglich Umfang und Dauer einer
Arbeitsunfähigkeit festhält und angibt, ob sie auf Krankheit oder Unfall
beruht. Eine Diagnose und Ausführungen dazu, ob der Gesundheitszustand aufgrund
der Angaben des Patienten oder aufgrund eigener Untersuchungen beurteilt wurde,
fehlen in der Regel. Ein medizinisches Gutachten setzt sich demgegenüber
eingehend mit den zu beurteilenden Fragen auseinander und die Fachperson gibt
ihre eigene Ansicht kund. Eine Zwischenform zwischen Arztzeugnis und
medizinischem Gutachten bildet der Arztbericht. Er führt zusätzlich zu den in
einem Arztzeugnis üblichen Angaben die Krankengeschichte auf und enthält eine
summarisch begründete Diagnose (vgl. Hartmann, a.a.O., S. 1340 f.). Die im Recht
liegenden Arztzeugnisse und -berichte von Dr. D.___ äussern sich entweder nicht
oder nur sehr knapp zu den Auswirkungen der gestellten Diagnose auf die
Arbeitsfähigkeit der Berufungsklägerin. Zwar ist aktenkundig, dass Dr. D.___
nach Einstellung der Krankentaggeldleistungen am 13. Juli 2018 und 7. Juni 2019
je einen Arztbericht verfasste. Im ersten Bericht wurden aber lediglich Fragen
der Berufungsbeklagten beantwortet und im zweiten Bericht auf sechs Zeilen
dargelegt, dass es der Berufungsklägerin mittlerweile (physisch) besser gehe
und sie besser schlafen könne. Um einer geregelten Arbeit nachzugehen, fehle
ihr aber die notwendige Ausdauer, Belastbarkeit und Konzentration. Zeit- und
Arbeitsdruck würden bei der Berufungsklägerin erneut körperliche Beschwerden
auslösen. Nachdem die von Dr. D.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von der
Berufungsbeklagten bestritten und die Taggeldleistungen per 1. Juli 2018
eingestellt wurden, hätte es – wie unter Ziff. II/E. 2.5 hiervor dargelegt – der
Berufungsklägerin oblegen, die strittige Tatsache zu beweisen. Dies gelingt ihr
mit den beiden Arztberichten vom 13. Juli 2018 und 7. Juni 2019 sowie dem
Arztzeugnis ihrer Hausärztin vom 4. September 2019 – ohne nähere Angaben zu den
Gründen der attestierten Arbeitsunfähigkeit – aber nicht. Sie stehen auf der
gleichen Ebene wie die Berichte von Prof. Dr. E.___ und von Dr. F.___, die zum
gegenteiligen Ergebnis kommen. Bei diesem Ausgang des Beweisergebnisses trägt
die Berufungsklägerin die Folgen der Beweislosigkeit.
3. Zusammenfassend erweist sich die
Berufung in diesem Punkt somit als unbegründet und ist abzuweisen.
4.1 Weiter bemängelt die
Berufungsklägerin den vorinstanzlichen Kostenentscheid. Die Berufungsbeklagte
habe sich nicht durch einen externen, sondern durch einen Anwalt ihres eigenen
Rechtsdienstes vertreten lassen. Sie habe deshalb praxisgemäss keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung mit Ausnahme des Ersatzes notwendiger Auslagen.
Indem die Vorinstanz der Berufungsbeklagten trotz ausbleibendem Begehren eine
Parteientschädigung nach eigenem Ermessen, das heisst vorliegend im Umfang von
CHF 5'000.00 zugesprochen habe, habe sie eine Rechtsverletzung begangen.
4.2 Die nicht
durch einen externen Anwalt vertretene Partei hat – mangels eines besonderen
Aufwandes – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Urteil des
Bundesgerichts 4A_355/2013 E. 4.2; 5D_229/2011 E. 3.3; 4A_109/2013 E. 5;
4A_585/2010 E. 5.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO kann
in begründeten Fällen aber eine angemessene Umtriebsentschädigung zugesprochen
werden. Die Ausrichtung einer angemessenen Umtriebsentschädigung kommt dabei
nur unter zwei Voraussetzungen in Betracht, nämlich für eine Partei, die nicht
berufsmässig vertreten ist und zudem nur in begründeten Fällen (Benedikt A.
Suter / Cristina von Holzen in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 95 ZPO N 40).
4.3. Die
Berufungsbeklagte hat sich vorliegend durch einen Anwalt ihres eigenen
Rechtsdienstes vertreten lassen. Sie hat folglich keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung. Eine Begründung, weshalb ihr eine Umtriebsentschädigung
für das vorinstanzliche Verfahren zustünde, findet sich in den Rechtsschriften
der Berufungsbeklagten ebenfalls nicht. Auch allfällige Auslagen wurden nicht
ausgewiesen (vgl. § 2 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Eine Umtriebsentschädigung
für das vorinstanzliche Verfahren kann somit ebenfalls nicht zugesprochen
werden. Die Berufung erweist sich in dieser Hinsicht als begründet,
Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben.
5.1 Damit
bleibt noch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden.
5.2 Gemäss Art. 106 Abs. 1
ZPO sind die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Nach Art. 114 lit. e ZPO werden bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur
sozialen Krankenversicherung keine Gerichtskosten erhoben. Zusatzversicherungen
zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 12 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) dem VVG. Vorliegend
handelt es sich um eine Streitigkeit aus Versicherungsvertrag nach VVG. Folglich
sind im vorliegenden Fall keine Gerichtskosten zu erheben. Die
Berufungsklägerin ist in der Hauptsache unterlegen. Die nicht anwaltlich
vertretene Berufungsbeklagte verlangt in ihrer Berufungsantwort zwar die
Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Auslagen werden
indes nicht ausgewiesen (vgl. § 2 GT). Eine Umtriebsentschädigung ist folglich
auch für das Berufungsverfahren nicht geschuldet und die Ausrichtung einer
Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte fällt ausser Betracht (vgl. Ziff.
II./E. 4.3 hiervor). Die Berufungsklägerin ist mit dem Verlangten zu einem
überwiegenden Anteil unterlegen. Es rechtfertigt sich daher, ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen. Die Parteikosten für das Berufungsverfahren sind
daher wettzuschlagen.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung
wird Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt
vom 2. September 2020 aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens
sind wettzuschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann
Das Bundesgericht hat die
dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 22. Juni 2022 abgewiesen (BGer
4A_200/2022).