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Entscheid

ZKBER.2021.64

Leistungsklage aus Krankentaggeldversicherungsvertrag

6. April 2022Deutsch19 min

September 2019 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eine Leistungsklage aus Versicherungsvertrag

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 6. April 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Meier,

Berufungsklägerin

gegen

B.___ AG,

Berufungsbeklagte

betreffend Leistungsklage

aus Krankentaggeldversicherungsvertrag

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Nach Durchlaufen eines

Schlichtungsverfahrens reichte A.___ (nachfolgend Klägerin genannt) am 5.

September 2019 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eine Leistungsklage aus Versicherungsvertrag

gegen die B.___ AG (nachfolgend Beklagte genannt) ein und stellte darin die

folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Beklagte sei zu verurteilen, der

Klägerin das versicherte Taggeld der laufenden Krankentaggeldversicherung

rückwirkend ab dem 1. Juli 2018 bis Ende September 2019 im Umfang von CHF

78'750.00 zu bezahlen.

2. Die Beklagte sei zu verurteilen, der

Klägerin die vorprozessualen Parteikosten von CHF 3'166.80 zu ersetzen.

– unter Kosten- und

Entschädigungsfolge –

1.2 Am 3. Dezember 2019 reichte die

Beklagte die Klageantwort ein und beantragte die Abweisung der Klage unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.

2. Mit Entscheid vom 2. September 2020

wurde den Parteien das nachfolgende Urteil des Richteramtes

Bucheggberg-Wasseramt eröffnet:

1. Die Klage ist abgewiesen.

2. Die Klägerin hat der Beklagten eine

Parteientschädigung von CHF 5'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

3. Die Kosten des Verfahrens gehen zu

Lasten des Staates.

3. Frist- und formgerecht erhob die

Klägerin (nachfolgend Berufungsklägerin genannt) im Anschluss an die

nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung am 7. September 2021

dagegen Berufung und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Das Urteil BWZPR.2019.870 der Vorinstanz

vom 2. September 2020 sei aufzuheben.

2. Die Berufungsbeklagte sei zu

verurteilen, der Berufungsklägerin das versicherte Taggeld der laufenden

Krankentaggeldversicherung rückwirkend ab dem 1. Juli 2018 bis Ende September

2019 im Umfang von CHF 78'750.00 zu bezahlen.

3. Die Berufungsbeklagte sei zu

verurteilen, die vorprozessualen Parteikosten der Berufungsklägerin von CHF

3'166.80 zu ersetzen.

– unter Kosten- und

Entschädigungsfolge –

4. Am 11. Oktober 2021 reichte die

Beklagte (nachfolgend Berufungsbeklagte genannt) die Berufungsantwort ein und

beantragte die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten der Berufungsklägerin.

5. Mit Verfügung vom 29. November 2021

wurden die Parteien zu einer Instruktionsverhandlung eingeladen (Versuch einer

Einigung). Eine Einigung kam im Rahmen der Instruktionsverhandlung vom 24.

Januar 2022 aber nicht zustande.

6. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Anlass zur Berufung gibt die Abweisung

der Leistungsklage aus Versicherungsvertrag durch die Vorinstanz. Der

Vorderrichter anerkannte im angefochtenen Entscheid bei der Klägerin zwar das

Vorliegen einer Erschöpfungsdepression im Sinne eines Burnout-Syndroms (ICD-10:

Z73.0) ab 1. Januar 2018. Der Eintritt eines Versicherungsfalles ab 1. Juli

2018.

wurde indes verneint.

1.2

Die Vorinstanz erwog zusammenfassend,

das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG,

SR 221.229.1) enthalte kaum spezifische Bestimmungen zum Krankentaggeld. Damit

kämen in erster Linie die allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten in

Dispositiv

der Ausgabe 03.2015 (AVB) zum Tragen. Demnach bestehe namentlich Anspruch auf

die Versicherungsleistung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Nach Art.

A4 Abs. 2 AVB sei Krankheit jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls sei und die eine

medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordere und eine Arbeitsunfähigkeit

zur Folge habe. Arbeitsunfähigkeit sei die durch Unfall oder Krankheit

bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder

Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (vgl. Art. A4. Abs. 3 AVB). Bei

Krankentaggeldern handle es sich – im Gegensatz zu Leistungen der

Invalidenversicherung – um vorübergehende Leistungen. Im vorliegenden Fall habe

ein Arzt der Beklagten der Klägerin eine sogenannte «Z-Diagnose»

beziehungsweise ein «Burn-out» mit dem Diagnose-Code ICD-10 Z73.0 gestellt.

Dieser Krankheit komme Krankheitswert im Sinne von Art. A4 Abs. 2 AVB zu.

Solange der Klägerin eine Erschöpfungsdepression im Sinne eines

Burnout-Syndroms diagnostiziert worden sei, liege – auch nach dem 1. Juli 2018

– grundsätzlich eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Gesundheit vor, die nicht Folge eines Unfalls sei und die eine

medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordere. Die Frage nach dem

Eintritt des Versicherungsfalles sei damit aber noch nicht beantwortet. Zu

prüfen bleibe, ob der Versicherungsfall bereits mit einer ärztlich attestierten

Krankheit eintrete, oder erst mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.

Das Bundesgericht definiere den

Versicherungsfall als Verwirklichung der Gefahr gegen welche die Versicherung

abgeschlossen worden sei. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung werde bei

Krankentaggeldversicherungen überwiegend die Arbeitsunfähigkeit als

Versicherungsfall betrachtet. Vorliegend obliege es der Klägerin nachzuweisen,

dass die psychische Beeinträchtigung ein Mass erreicht habe, welches zu einer

Arbeitsunfähigkeit über den 1. Juli 2018 hinaus geführt habe. Dazu seien die

von ihr unternommenen Anstrengungen zu beurteilen. Nach Angaben der Klägerin

habe die gewählte Therapie aus ca. monatlichen Kontakten mit ihrer Hausärztin

sowie aus «Kopflüften» und «Abstand gewinnen» bestanden. Die Möglichkeiten der

Psychotherapie und der medikamentösen Behandlung seien ihr bekannt gewesen und

sie sei vom Care Management der C.___ auch darauf hingewiesen worden, dass der

Versicherer die Behandlung der Krankheit mit einer solchen Therapie erwarte.

Gegenüber dem Gericht habe die Klägerin ausgeführt, sie habe alles versucht,

auch eine Psychotherapie. Diese Aussage habe die Klägerin aber umgehend

relativiert und erklärt, sie hätte eine Psychotherapie versucht, wenn ihr

jemand empfohlen worden wäre und sie gewusst hätte, dass diese Person um ihr

Wohl besorgt gewesen wäre. Ob eine vertrauensvolle Bindung zu einem Therapeuten

entstehe, könne nach der Natur der Sache jedoch nur durch den Besuch einer

Therapie herausgefunden werden und nicht schon vorher. Indem die Klägerin dies

zur Voraussetzung mache, verneine sie eigentlich schon ihre Bereitschaft, eine

Gesprächstherapie auszuprobieren. Weiter habe die Klägerin im Rahmen der

Hauptverhandlung angegeben, sie habe keine finanziellen Mittel für eine Psychotherapie

gehabt. Hätte sie die finanziellen Möglichkeiten gehabt, hätte sie eine

Psychotherapie ausprobiert. Als Krankentaggeld werde von der Klägerin ein

Betrag von monatlich CHF 5'000.00 geltend gemacht. Von Januar 2018 bis 30.

Juni 2018 habe die Klägerin Krankentaggelder von der Beklagten erhalten.

Während dieser Zeit habe sie somit durchaus die finanziellen Mittel für eine

Therapie gehabt. In Bezug auf die Zeit nach Einstellung der Taggeldleistungen

habe die Klägerin erklärt, sie habe auf Sozialhilfe verzichtet, weil die Sozialhilfebehörde

Informationen bei der Versicherung habe einholen wollen. Auch nach der

Einstellung der Taggeldleistungen wäre es demnach möglich gewesen, finanzielle

Hilfe zu erhalten, um eine Psychotherapie zu machen, da die Sozialhilfe bei

notwendigen medizinischen Auslagen zusätzliche Unterstützung leiste. Ein

Standardvorgehen, womit die Sozialhilfe überprüfen könne, dass die Klägerin

nicht zu Unrecht Mittel beziehe, sei ihr aber zu intrusiv gewesen. Aus diesem

Grund habe die Klägerin auf den Erhalt von Sozialhilfe und damit auf die Finanzierung

einer Therapie verzichtet. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage nach

dem Leidensdruck. Mit den eingereichten Unterlagen und ihren Aussagen könne die

Klägerin nicht nachweisen, dass ihr Leiden ein Ausmass erreicht habe, welches ihr

das Arbeiten verunmöglicht habe. Dass die Klägerin ab dem 1. Juli 2018

arbeitsunfähig gewesen sei, vermochte sie somit ebenfalls nicht nachzuweisen. Die

Beklagte habe die Taggeldleistungen folglich zu Recht ab 1. Juli 2018

eingestellt.

1.3 Die Berufungsklägerin lässt in ihrer

Rechtsmitteleingabe geltend machen, sie sei auch nachdem die Krankentaggelder

eingestellt worden seien, das heisst ab dem 1. Juli 2018 bis am 30. September

2019 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen und habe Anspruch auf Ausrichtung

der vereinbarten Versicherungsleistung. Die Vorinstanz verneine zu Unrecht das

Vorliegen eines besonderen Leidensdrucks bei der Berufungsklägerin. Der

Vorderrichter habe erwogen, die Berufungsklägerin habe trotz diagnostizierter

Erschöpfungsdepression weder eine Psychotherapie absolviert noch Antidepressiva

eingenommen. Im Sinne der Schadensminderungspflicht habe es der

Berufungsklägerin oblegen, an einer engmaschigen Therapie mit mindestens

wöchentlichen Sitzungen teilzunehmen, was die Berufungsklägerin aber nicht

getan habe. Aus diesen Gründen erachte die Vorinstanz eine Arbeitsunfähigkeit

für nicht gegeben. Dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden. Die Hausärztin

der Berufungsklägerin habe eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dabei handle es

sich um eine fachliche Beurteilung der behandelnden Ärztin. Den Ausführungen

von Dr. D.___ zufolge hätte eine Therapie nach den Vorgaben der Schulmedizin

bei der Berufungsklägerin keinen Sinn ergeben. Die Berufungsklägerin reagiere

auf Psychopharmaka sehr sensibel und habe sofort Nebenwirkungen. Die Vorinstanz

halte zwar fest, dass es den medizinischen Leitlinien entspreche, dass bei

einer mittelgradigen depressiven Episode, welche eine Arbeitsunfähigkeit

auszulösen vermöge, eine unterstützende Psychotherapie sowie die Einnahme von

Antidepressiva erfolgen müsse. Sie verweise aber darauf, dass eine

durchgeführte Therapie in soeben erwähntem Rahmen lediglich als Indiz für den

Leidensdruck diene. Der Berufungsklägerin könne nicht unterstellt werden, sie

sei nicht hinlänglich um ihre Genesung besorgt gewesen. Sie habe sich im Rahmen

der Komplementärmedizin und mit Hilfe von bekannten Personen und Therapeuten

durchaus zu helfen versucht. Allein der Umstand, dass die Berufungsklägerin

nicht in die Schulmedizin vertraue und stattdessen auf komplementärmedizinische

Ansätze gebaut habe, könne von der Vorinstanz nicht als anspruchshindernd

qualifiziert werden, ohne in Willkür zu verfallen. Von der Berufungsklägerin

habe nicht verlangt werden können, dass sie alle medizinischen Möglichkeiten

ausprobiere, die eine positive Wirkung in Bezug auf ihre Genesung zeitigen

könnten. Die Berufungsklägerin habe jedenfalls nicht gegen ihre

Schadensminderungspflicht verstossen. Folglich könne aufgrund mangelnder

Teilnahme an den verlangten Therapien auch nicht auf einen angeblich nicht

ausreichenden Leidensdruck geschlossen werden. Im Übrigen hätte von der

Berufungsklägerin spätestens nach Einstellung der Krankentaggelder nicht

erwartet werden dürfen, dass sie Therapien absolviere, die für sie ohnehin

keinen Sinn ergeben hätten und zu deren Bezahlung sie auch nicht in der Lage

gewesen wäre.

1.4 Die Berufungsbeklagte wendet ein, wie

die Vorinstanz zutreffend erwogen habe, fehle es vorliegend an einer

leistungsbegründenden Arbeitsunfähigkeit, weshalb die Berufungsbeklagte keine

Taggelder mehr bezahlen müsse. Bei der von der Hausärztin, Dr. D.___,

attestierten Arbeitsunfähigkeit handle es sich um keine fachliche Beurteilung.

Die Hausärztin verfüge über keine psychiatrischen Fachkenntnisse. Sie sei somit

nicht befähigt, ein ausschliesslich psychiatrisches Krankheitsbild und dessen

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zuverlässig zu beurteilen. Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung liege nur dann eine leistungsbegründende

Arbeitsunfähigkeit vor, wenn dies von einer Fachärztin zweifelsfrei

festgestellt worden sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die beiden

psychiatrisch-psychotherapeutischen Fachärzte, welche sich mit der

Berufungsklägerin auseinandergesetzt hätten, hätten bei der Berufungsklägerin

keine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit feststellen können. Dr. D.___, die

als Einzige für das Vorliegen einer psychischen Arbeitsunfähigkeit im

massgebenden Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis 30. September 2019 plädiere, sei

keine Fachärztin, sondern eine Allgemeinmedizinerin. Die Berufungsklägerin sei

gemäss Art. 61 VVG gesetzlich verpflichtet, zumindest eine engmaschige

Psychotherapie in Anspruch zu nehmen. Ohne eine solche sei sie ihrer

Schadensminderungspflicht nicht hinreichend nachgekommen und könne folglich

nicht von sich behaupten, sie sei hinlänglich um ihre Genesung besorgt gewesen.

2.1 In grundsätzlicher Hinsicht ist

vorweg festzuhalten, dass das Berufungsverfahren keine Fortsetzung des

erstinstanzlichen Verfahrens darstellt, sondern nach der gesetzlichen

Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet ist.

Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige

Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 270]). Die Berufungsinstanz verfügt über

unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der

Frage richtiger Ermessensausübung. In der schriftlichen Berufungsbegründung

(Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der

erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu

betrachten ist beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt

voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet,

die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels

genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden

Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden

beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte

Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen

oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht oder nicht in einer den

gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird,

braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich –

abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der

Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht

gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E.

2.2, mit weiteren Hinweisen).

2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass

die Berufungsklägerin mit der Berufungsbeklagten eine «Personenversicherung

Professional» (Unfall- und Krankentaggeldversicherung) mit Versicherungsbeginn

per 7. Oktober 2015 abgeschlossen hat. Ebenfalls ersichtlich ist, dass die

Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten am 15. Februar 2018 mitteilte, sie sei

seit 1. Januar 2018 vollumfänglich arbeitsunfähig und die Berufungsbeklagte

daraufhin bis Ende Juni 2018 vorbehaltlos Krankentaggelder ausbezahlt hatte.

Strittig ist einzig, ob die Berufungsklägerin vom 1. Juli 2018 bis 30. September

2019 infolge Krankheit ganz oder teilweise arbeitsunfähig war und Anspruch auf

Ausrichtung von Krankentaggeldleistungen hat.

2.3 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog,

enthält das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag kaum spezifische

Bestimmungen zum Krankentaggeld. Die Berufungsklägerin stützt den geltend

gemachten Anspruch auf einen Versicherungsvertrag. Gemäss Versicherungspolice

«Personenversicherung Professional» vom 7. Oktober 2015 vereinbarten die

Parteien die Übernahme der allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) in der Ausgabe

03.2015 der B.___ AG. AVB-Klauseln sind, wenn sie in Verträge übernommen

werden, grundsätzlich nach denselben Prinzipien auszulegen wie andere

vertragliche Bestimmungen (BGE 135 III 1 E. 2 mit Verweisen). Entscheidend ist

demnach in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der

Vertragsparteien und in zweiter Linie, falls ein solcher nicht festgestellt

werden kann, die Auslegung der Erklärungen der Parteien aufgrund des

Vertrauensprinzips (BGE 140 III 391 E. 2.3 S. 398; BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S.

666 mit Hinweisen).

2.4 Die Auszahlung von Krankentaggeld

ist in den fraglichen AVB unter dem Titel «E Spezielle Bedingungen für die

Krankentaggeldversicherung für den Betriebsinhaber und für das Personal»

geregelt. Aus der Krankenmeldung vom 15. Februar 2018 (vgl.

Klageantwortbeilage 1) ist ersichtlich, dass die Berufungsklägerin unter der

Rubrik «ausgeübter Beruf» als Inhaberin und unter der Rubrik «berufliche Stellung»

als «höheres Kader» registriert wurde. Hinsichtlich des strittigen

Krankentaggeldanspruchs kann die konkrete berufliche Stellung der

Berufungsklägerin offenbleiben, da die einschlägigen AVB-Bestimmungen das

versicherte Ereignis sowohl für den Betriebsinhaber als auch für das Personal gleich

definieren: «Ist der Versicherte nach ärztlicher Feststellung arbeitsunfähig,

bezahlt die B.___ AG das Taggeld nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist» (vgl.

Art. E61 und Art. E71 AVB). Für den Eintritt des Versicherungsfalls, und damit

den Anspruch auf Krankentaggeldleistung, ist demnach – wie von der Vorinstanz

ebenfalls zutreffend festgestellt – auf den Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit

abzustellen (vgl. dazu auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei fehlender

ausdrücklicher Definition in den allgemeinen Vertragsbedingungen BGE 142 III 671 E. 3.3 ff.).

2.5 Nach Art. 8 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt,

derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr

Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht,

die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die

rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei

der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen

Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Bei Streitigkeiten aus

Krankentaggeldversicherungen ist der Eintritt des Versicherungsfalls

grundsätzlich vom Anspruchsberechtigten mit dem herabgesetzten Beweismass der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. (Urteil 4A_25/2015 vom 29. Mai

2015 E. 3.1, publiziert in BGE 141 III 241; BGE 130 III 321 E. 3.1; Hartmann,

a.a.O., S. 1340 ff.). Daran ändert nichts, dass die Versicherung zunächst

Taggelder ausbezahlt hat. Macht die Versicherung geltend, die Umstände hätten

sich geändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht

worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig, so hat die versicherte

Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch

auf Taggelder hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_243/2017 vom 30. Juni 2017, E.

3.2.2; 4A_246/2015 vom 17. August 2015 E. 2.2; 4A_25/2015 vom 29. Mai 2015 E.

3.1 publiziert in BGE 141 III 241). Hat eine Partei den Beweis für einen

bestimmten Sachverhalt zu erbringen, so obliegt es ihr auch, diesen Sachverhalt

vorgängig im Prozess rechtsgenüglich zu behaupten. Im Falle der Beweislosigkeit

trägt mithin nicht die Versicherung, sondern die versicherte Person die

Beweislast (Stephan Hartmann, Arztzeugnisse und medizinische Gutachten im

Zivilprozess, AJP 2018, S. 1340 ff.).

2.6.1 Als Nachweis der geltend gemachten

Erschöpfungsdepression im Sinne eines Burnout-Syndroms (ICD-10: Z73.0) und der

daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit im fraglichen Zeitraum reichte die

Berufungsklägerin im Verfahren vor der Vor-instanz diverse Stellungnahmen von Dr.

D.___ vom 13. März, 6. April, 13. Juli und vom 26. Oktober 2018 sowie

einen Arztbericht vom 7. Juni 2019 und ein Arztzeugnis vom 4. September 2019 zu

den Akten. Gemäss Auszug aus dem Medizinalberuferegister ist Dr. D.___ als (Allgemein-)Ärztin

mit Weiterbildungen im Bereich psychosomatische und psychosoziale Medizin

(SAPPM) sowie als Delegierte im Bereich Psychotherapie (FMPP) registriert. Eine

anerkannte Ausbildung als Psychologin oder Psychotherapeutin hat Dr. D.___

indes nicht. Die Berufungsbeklagte bestreitet – soweit vorliegend noch von

Bedeutung – die Arbeitsunfähigkeit der Berufungsklägerin im fraglichen Zeitraum

und reichte einen entsprechenden Arztbericht mit dem Titel «Kurzuntersuchung

zwecks Plausibilisierung der attestierten AUF» von Prof. Dr. E.___ vom

30. Mai 2018 ein. Daraus gehe hervor, dass die Versicherung eine Arbeitsunfähigkeit

der Berufungsklägerin nicht habe feststellen können. Im eidgenössischen

Medizinalberuferegister ist Prof. Dr. E.___ als (Allgemein-)Arzt ohne jegliche

anerkannte psychotherapeutische oder psychologische Weiterbildung registriert

(vgl. Klagebeilage 17). Entsprechend ist auch er nicht im eidgenössischen

Psychologieberuferegister eingetragen. Neben dem Abklärungsergebnis von Prof.

Dr. E.___ reichte die Berufungsbeklagte zusätzlich ein «Aktengutachten» von Dr.

F.___ vom 20. November 2019 ein, welches im Wesentlichen auf den Aussagen von

Dr. E.___ basiert.

2.6.2 Konkrete Angaben zu anerkannten

Facharzttiteln der diagnostizierenden Ärzte finden sich in den einschlägigen

AVB-Bestimmungen der Berufungsbeklagten nicht. Die Berufungsklägerin vertritt

in ihrer Berufungsschrift die Auffassung, der Eintritt des Versicherungsfalles

sei durch die von ihrer Hausärztin attestierte Arbeitsunfähigkeit im Umfang von

100% ab 1. Juli 2018 in diversen Arztzeugnissen und -berichten hinreichend

nachgewiesen (vgl. S. 5 der Berufungsschrift). Unter einem Arztzeugnis wird

gemeinhin ein Dokument verstanden, das lediglich Umfang und Dauer einer

Arbeitsunfähigkeit festhält und angibt, ob sie auf Krankheit oder Unfall

beruht. Eine Diagnose und Ausführungen dazu, ob der Gesundheitszustand aufgrund

der Angaben des Patienten oder aufgrund eigener Untersuchungen beurteilt wurde,

fehlen in der Regel. Ein medizinisches Gutachten setzt sich demgegenüber

eingehend mit den zu beurteilenden Fragen auseinander und die Fachperson gibt

ihre eigene Ansicht kund. Eine Zwischenform zwischen Arztzeugnis und

medizinischem Gutachten bildet der Arztbericht. Er führt zusätzlich zu den in

einem Arztzeugnis üblichen Angaben die Krankengeschichte auf und enthält eine

summarisch begründete Diagnose (vgl. Hartmann, a.a.O., S. 1340 f.). Die im Recht

liegenden Arztzeugnisse und -berichte von Dr. D.___ äussern sich entweder nicht

oder nur sehr knapp zu den Auswirkungen der gestellten Diagnose auf die

Arbeitsfähigkeit der Berufungsklägerin. Zwar ist aktenkundig, dass Dr. D.___

nach Einstellung der Krankentaggeldleistungen am 13. Juli 2018 und 7. Juni 2019

je einen Arztbericht verfasste. Im ersten Bericht wurden aber lediglich Fragen

der Berufungsbeklagten beantwortet und im zweiten Bericht auf sechs Zeilen

dargelegt, dass es der Berufungsklägerin mittlerweile (physisch) besser gehe

und sie besser schlafen könne. Um einer geregelten Arbeit nachzugehen, fehle

ihr aber die notwendige Ausdauer, Belastbarkeit und Konzentration. Zeit- und

Arbeitsdruck würden bei der Berufungsklägerin erneut körperliche Beschwerden

auslösen. Nachdem die von Dr. D.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von der

Berufungsbeklagten bestritten und die Taggeldleistungen per 1. Juli 2018

eingestellt wurden, hätte es – wie unter Ziff. II/E. 2.5 hiervor dargelegt – der

Berufungsklägerin oblegen, die strittige Tatsache zu beweisen. Dies gelingt ihr

mit den beiden Arztberichten vom 13. Juli 2018 und 7. Juni 2019 sowie dem

Arztzeugnis ihrer Hausärztin vom 4. September 2019 – ohne nähere Angaben zu den

Gründen der attestierten Arbeitsunfähigkeit – aber nicht. Sie stehen auf der

gleichen Ebene wie die Berichte von Prof. Dr. E.___ und von Dr. F.___, die zum

gegenteiligen Ergebnis kommen. Bei diesem Ausgang des Beweisergebnisses trägt

die Berufungsklägerin die Folgen der Beweislosigkeit.

3. Zusammenfassend erweist sich die

Berufung in diesem Punkt somit als unbegründet und ist abzuweisen.

4.1 Weiter bemängelt die

Berufungsklägerin den vorinstanzlichen Kostenentscheid. Die Berufungsbeklagte

habe sich nicht durch einen externen, sondern durch einen Anwalt ihres eigenen

Rechtsdienstes vertreten lassen. Sie habe deshalb praxisgemäss keinen Anspruch

auf eine Parteientschädigung mit Ausnahme des Ersatzes notwendiger Auslagen.

Indem die Vorinstanz der Berufungsbeklagten trotz ausbleibendem Begehren eine

Parteientschädigung nach eigenem Ermessen, das heisst vorliegend im Umfang von

CHF 5'000.00 zugesprochen habe, habe sie eine Rechtsverletzung begangen.

4.2 Die nicht

durch einen externen Anwalt vertretene Partei hat – mangels eines besonderen

Aufwandes – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Urteil des

Bundesgerichts 4A_355/2013 E. 4.2; 5D_229/2011 E. 3.3; 4A_109/2013 E. 5;

4A_585/2010 E. 5.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO kann

in begründeten Fällen aber eine angemessene Umtriebsentschädigung zugesprochen

werden. Die Ausrichtung einer angemessenen Umtriebsentschädigung kommt dabei

nur unter zwei Voraussetzungen in Betracht, nämlich für eine Partei, die nicht

berufsmässig vertreten ist und zudem nur in begründeten Fällen (Benedikt A.

Suter / Cristina von Holzen in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 95 ZPO N 40).

4.3. Die

Berufungsbeklagte hat sich vorliegend durch einen Anwalt ihres eigenen

Rechtsdienstes vertreten lassen. Sie hat folglich keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung. Eine Begründung, weshalb ihr eine Umtriebsentschädigung

für das vorinstanzliche Verfahren zustünde, findet sich in den Rechtsschriften

der Berufungsbeklagten ebenfalls nicht. Auch allfällige Auslagen wurden nicht

ausgewiesen (vgl. § 2 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Eine Umtriebsentschädigung

für das vorinstanzliche Verfahren kann somit ebenfalls nicht zugesprochen

werden. Die Berufung erweist sich in dieser Hinsicht als begründet,

Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben.

5.1 Damit

bleibt noch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden.

5.2 Gemäss Art. 106 Abs. 1

ZPO sind die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Nach Art. 114 lit. e ZPO werden bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur

sozialen Krankenversicherung keine Gerichtskosten erhoben. Zusatzversicherungen

zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 12 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) dem VVG. Vorliegend

handelt es sich um eine Streitigkeit aus Versicherungsvertrag nach VVG. Folglich

sind im vorliegenden Fall keine Gerichtskosten zu erheben. Die

Berufungsklägerin ist in der Hauptsache unterlegen. Die nicht anwaltlich

vertretene Berufungsbeklagte verlangt in ihrer Berufungsantwort zwar die

Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Auslagen werden

indes nicht ausgewiesen (vgl. § 2 GT). Eine Umtriebsentschädigung ist folglich

auch für das Berufungsverfahren nicht geschuldet und die Ausrichtung einer

Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte fällt ausser Betracht (vgl. Ziff.

II./E. 4.3 hiervor). Die Berufungsklägerin ist mit dem Verlangten zu einem

überwiegenden Anteil unterlegen. Es rechtfertigt sich daher, ihr keine

Parteientschädigung zuzusprechen. Die Parteikosten für das Berufungsverfahren sind

daher wettzuschlagen.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung

wird Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt

vom 2. September 2020 aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens

sind wettzuschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Trutmann

Das Bundesgericht hat die

dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 22. Juni 2022 abgewiesen (BGer

4A_200/2022).