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Entscheid

ZKBER.2021.65

Eheschutzmassnahmen

2. Februar 2022Deutsch59 min

Juli 2020 bis 30. Juni 2021 ausstehende Unterhaltszahlungen von total CHF 13'777.40.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 2. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grütter,

Berufungsbeklagter

betreffend Eheschutzmassnahmen

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend: Ehefrau) und B.___

(nachfolgend: Ehemann) führten vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein

Eheschutzverfahren. Die Ehefrau hat zwei Kinder aus einer früheren Ehe (C.___,

geb. 2003, und D.___ geb. 2007). Hauptstreitpunkt im Eheschutzverfahren waren

die Zuteilung der Obhut über den gemeinsamen Sohn E.___ (geb. [...] 2014) und

die Unterhaltsbeiträge. Mit Urteil vom 9. Juli 2021 traf der

Amtsgerichtspräsident folgende Regelung:

1. Den Ehegatten wird das Getrenntleben

bewilligt. Es wird festgestellt, dass sie bereits seit 1. Juli 2020 getrennt

leben.

2. Die eheliche Liegenschaft an der [...]

in [...] wird der Ehefrau zur alleinigen Benützung zugewiesen.

Die Ehefrau hat den

kleinen Unterhalt, bis CHF 300.00, selber zu zahlen. Unterhalt von über

CHF 300.00 im Einzelfall bzw. CHF 1'500.00 pro Jahr, ist von den

Ehegatten vorher abzusprechen und hälftig zu bezahlen.

3. Der gemeinsame Sohn E.___, geb. [...]

2014, wird für die Dauer der Trennung unter die elterliche Obhut der Mutter

gestellt. Der Wohnsitz von E.___ ist bei der Mutter.

4. Der Vater hat das Recht und die Pflicht,

E.___ jedes zweite Wochenende von Freitag, 17.30 Uhr, bis Montag Schulbeginn

sowie an einem Abend unter der Woche ab 17.30 Uhr bis am Folgetag Schulbeginn

zu sich zu nehmen. Ausserdem hat er das Recht und die Pflicht, E.___ während

der Schulferien für vier Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen.

Die Ferien für 2021 sind

bis Ende Juli voranzumelden und für die Folgejahre bis Ende Dezember, im

Nichteinigungsfall hat die Mutter in den ungeraden Jahren und der Vater in den

geraden Jahren das Vorwahlrecht.

Die Feiertage verbringt E.___

dort, wo er sich gemäss Betreuungsplan aufhält, d.h. an Ostern und Pfingsten

bis Schulbeginn am Dienstag nach dem Feiertag. Den 24. und 25. Dezember

verbringt E.___ in den geraden Jahren mit der Mutter und in den ungeraden

Jahren mit dem Vater.

Die Übergaben haben

jeweils auf dem Parkplatz des Coop in [...] ohne Begleitung von Dritten zu

erfolgen.

5. B.___ hat A.___ an den Unterhalt von E.___

wie folgt monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-

vom 1. Juli 2020 bis 30.

Juni 2021: CHF 2'770.00

davon

CHF 370.00 Barunterhalt und CHF 2’400.00 Betreuungsunterhalt;

-

ab 1. Juli 2021: CHF 700.00

davon

CHF 400.00 Barunterhalt und CHF 300.00 Betreuungsunterhalt.

In diesen

Unterhaltsbeiträgen sind die Kinderzulagen nicht inbegriffen; sie sollen E.___

jedoch zusätzlich zukommen. Die Kinderzulagen werden seit Januar 2021 von der

Mutter bezogen.

6. B.___ hat A.___ einen monatlich

vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag wie folgt zu bezahlen:

-

vom 1. Juli 2020 bis 30.

Juni 2021: CHF 0.00

-

ab 1. Juli 2021: CHF 130.00

7. B.___ schuldet A.___ für die Zeit vom 1.

Juli 2020 bis 30. Juni 2021 ausstehende Unterhaltszahlungen von total CHF 13'777.40.

(Erklärung:

-

zwölf Monate à

CHF 2'770.00 für E.___ plus Kinderzulage à CHF 200.00 für sechs

Monate = CHF 34'440.00 Anspruch.

-

Die Ehefrau anerkennt Zahlungen

des Ehemannes in der Höhe von CHF 20'663.40 {11'591.40 [für die Monate

Juli bis Dezember 2020] plus 9'072.00 [für die Monate Januar bis Mai 2021]}.

-

Die Differenz beträgt

CHF 13'777.40)

Darüberhinausgehende und

weitere Zahlungen des Ehemannes an den Unterhalt von E.___ oder der Ehefrau für

die Zeit vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 können angerechnet werden.

8.-12. …

2. Frist- und formgerecht erhob die

Ehefrau (nachfolgend auch: Berufungsklägerin) im Anschluss an die nachträgliche

Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen das Urteil. Sie beantragt,

die Ziffern 5, 6 und 7 Abs. 1 aufzuheben. Die Unterhaltsbeiträge für den Sohn E.___

(Ziffer 5) seien neu wie folgt festzulegen:

- Vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021:

CHF 3'293.00, davon CHF 2'588.00

Betreuungsunterhalt und CHF 705.00 Barunterhalt, zuzüglich die Kinderzulagen

für die Monate Juli 2021 bis Dezember 2021, ausmachend CHF 1'200.00,

- Ab 1. Juli 2021:

CHF 1'523.00, davon CHF

996.00 Barunterhalt und CHF 527.00 Betreuungsunterhalt, zuzüglich die

Differenzkinderzulagen für die Monate Mai und Juni 2021, ausmachend total CHF

60.00.

Den in Ziffer 6 des angefochtenen

Urteils geregelten Ehegattenunterhalt will die Ehefrau für die Zeit vom 1. Juli

2020 bis 30. Juni 2021 neu auf CHF 607.00 und ab 1. Juli 2021 neu auf CHF

1'249.00 festsetzen lassen. Weiter beantragt sie, es sei festzustellen, dass

der Ehemann der Ehefrau für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021

ausstehende Unterhaltszahlungen von mindestens total CHF 27'397.00 schuldet (Ziffer

7 Abs. 1 des angefochtenen Urteils).

3. Der Ehemann (nachfolgend auch:

Berufungsbeklagter) stellt in seiner Berufungsantwort den Antrag, die von der

Ehefrau mit der Berufung gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich abzuweisen,

soweit darauf eingetreten werden könne.

4. Im Nachgang zur Berufung und

Berufungsantwort reichte die Ehefrau am 24. September 2021 das Formular zur

Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege mit weiteren Belegen und Bemerkungen

ein. Am 7. Oktober 2021 folgte eine Eingabe des Ehemannes. Mit Verfügung vom

11. Oktober 2021 setzte die Präsidentin der Zivilkammer der Ehefrau Frist zur

Einreichung der Lohnabrechnung vom September 2021. Am 25. Oktober 2021 reichte

die Ehefrau die verlangte Lohnabrechnung mit weiteren Belegen sowie einer

Stellungnahme zur Eingabe des Ehemannes vom 7. Oktober 2021 ein. Zu dieser

Stellungnahme äusserte sich der Ehemann am 8. November 2021, was die Ehefrau am

19. November 2021 zur Einreichung einer erneuten Eingabe mit Belegen veranlasste.

Am 24. November 2021 reichte der Ehemann unter Berufung auf ein echtes Novum

und am 3. Dezember 2021 unter Berufung auf das Replikrecht zwei weitere Eingaben

ein. Die Ehefrau nahm am 8. Dezember 2021 Stellung zur Noveneingabe des

Ehemannes vom 24. November 2021. Die Präsidentin der Zivilkammer hielt in der

Folge mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 fest, es werde im Rahmen der

Instruktion davon ausgegangen, dass sich die Parteien in dieser Sache

hinreichend geäussert haben und jede weitere Eingabe den Entscheid in der Sache

verzögere. Weiter wies sie die Parteivertreter darauf hin, dass im Rahmen der

unentgeltlichen Rechtspflege nur die notwendigen Verrichtungen entschädigt

werden können. Am 17. Dezember 2021 äusserte sich die Ehefrau erneut. Seitens

des Ehemannes folgten anschliessend – unter Berufung auf das allgemeine

Replikrecht – am 20. Dezember 2021 eine Stellungnahme zur Eingabe der Ehefrau

vom 8. Dezember 2021 und am 31. Dezember 2021 eine Stellungnahme zur Eingabe

der Ehefrau vom 17. Dezember 2021.

5. Seit 31. Dezember 2021 unterblieben

weitere Eingaben der Parteien. Die Streitsache ist deshalb spruchreif. Gestützt

auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Berufung ist frist- und

formgerecht eingereicht worden. Da auch die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen

erfüllt sind, ist darauf einzutreten. Im Zusammenhang mit den nachträglichen

Eingaben der Parteien ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO

können im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur noch

berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz

zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Geht

es wie vorliegend um Kinderbelange, hat das Gericht den Sachverhalt hingegen von

Amtes wegen zu erforschen (Art. 296 Abs. 1 ZPO, uneingeschränkte

Untersuchungsmaxime). In solchen Fällen können die Parteien im

Berufungsverfahren deshalb Noven auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen

von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Aufgrund

der Interpendenz von Kindes- und Ehegattenunterhalt können die im Rahmen der

Beurteilung des Kindesunterhalts zugelassenen Tatsachen und Beweismittel,

namentlich auch Noven, auch für den im selben Verfahren zu beurteilenden

Ehegattenunterhalt verwendet werden (BGE 147 III 301 E. 2.2). Die Vorbringen

der Parteien und die von ihnen im Verlaufe des Berufungsverfahrens neu

eingereichten Urkunden sind daher allesamt zu berücksichtigen.

2.1

Bei der Bemessung des ehelichen Unterhalts

gemäss Art. 163 und des Kindesunterhalts gemäss Art. 285 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) ist grundsätzlich anhand der so genannten

zweistufigen Methode, das heisst einer Existenzminimumberechnung mit

Überschussverteilung, vorzugehen (BGE 147 III 301 E. 4.3; 147 III 293 E. 4.5;

BGE 147 III 265 E. 6.6). Der Amtsgerichtspräsident orientierte sich bei der

Ermittlung der angefochtenen Alimente an dieser Methode. Er unterschied dabei

zwei Phasen, weil die Ehefrau ab 1. Juli 2021 eine Erwerbstätigkeit im Umfang

von 50 % aufnahm.

Für die erste Phase vom 1. Juli 2020 bis

30.

Juni 2021 ging der Amtsgerichtspräsident von im Durchschnitt pro Monat

verfügbaren Mitteln des Ehemannes von CHF 7'681.00 aus. Weiter errechnete er

einen Bedarf des Ehemannes von CHF 4'913.00 und stellte fest, dass damit ein

Überschuss von CHF 2'768.00 resultiere. Auf Seiten der Ehefrau ging er von

durchschnittlichen Einkünften von CHF 948.00 und einem Bedarf von CHF 3'596.00

pro Monat aus. Den Bedarf des gemeinsamen Kindes E.___ veranschlagte er auf CHF

566.00

Dieser werde teilweise mit der Kinderzulage von CHF 200.00

gedeckt. Der Rest von CHF 366.00 beziehungsweise der gerundete Betrag von

CHF 370.00 sei vom Vater als Barunterhalt zu bezahlen. Die Ehefrau und der Sohn

hätten zusammen verfügbare Mittel von CHF 1'148.00 und einen gemeinsamen

Bedarf von CHF 4’162.00. Die Differenz betrage CHF 3'014.00. Nach

Abzug des totalen Mankos von CHF 247.00 und des Barunterhalts des Sohnes von

CHF 370.00 resultiere ein Betreuungsunterhalt von gerundet CHF 2'400.00. Mit

der Unterhaltszahlung des Ehemannes von CHF 2'770.00 könne das Manko der

Ehefrau und des Sohnes von zusammen CHF 3'014.00 im Umfang von CHF 244.00

nicht kompensiert werden.

Bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge

für die zweite Phase ab 1. Juli 2021 stellte der Amtsgerichtspräsident beim

Ehemann auf ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 6'586.90 und einen Bedarf von

CHF 5'680.00 ab, was einen Überschuss von CHF 906.00 ergab. Bei der Ehefrau

ging er von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von CHF 3'025.70 pro Monat

aus. In Bezug auf den Sohn E.___ hielt er fest, dass sich auf der Seite der

verfügbaren Mittel grundsätzlich nichts ändere. Da der Ehemann aber neu einen

Arbeitgeber im Kanton [...] habe, sei er gehalten, die Differentialkinderzulage

erhältlich zu machen und an die Ehefrau für E.___ weiterzuleiten. Der Bedarf

von E.___ belaufe sich aufgrund des tieferen Wohnkostenanteils auf noch CHF

559.00

Zusammen verfügten die Ehefrau und der Sohn über finanzielle Mittel im

Umfang von CHF 3'226.00, so dass angesichts des gemeinsamen Bedarfs von

CHF 3'951.00 ein Manko von CHF 725.00 resultiere. Demgegenüber habe

der Ehemann einen Überschuss von CHF 906.00. Der verbleibende Gesamtüberschuss

von CHF 181.00 sei nach grossen und kleinen Köpfen zu je 40 % den Eltern

und zu 20 % E.___ zuzuteilen. Der Barbedarf von E.___ von CHF 559.00 werde

zum Teil mit der Kinderzulage von CHF 200.00 gedeckt, so dass noch ein

Rest von CHF 359.00 verbleibe. In Anbetracht seines Überschussanteils von CHF 36.00

sei der vom Vater zu bezahlende Unterhaltsbeitrag auf den gerundeten Betrag von

CHF 400.00 festzusetzen. Die Ehefrau habe ein Manko von CHF 366.00

und Anspruch auf einen Überschussanteil von CHF 72.00, insgesamt somit CHF 438.00.

Das Manko der Ehefrau ohne Anteil Vorsorgeunterhalt von CHF 60.00 entspreche

dem E.___ zustehenden gerundeten Betreuungsunterhalt von CHF 300.00. Der

verbleibende Betrag von gerundet CHF 130.00 sei der Ehefrau als persönlicher

Unterhaltsbeitrag zuzusprechen.

2.2

Die Ehefrau beanstandet mit ihrer

Berufung die Höhe einzelner Positionen der Bedarfsrechnung für den Ehemann

sowie die Verteilung des Überschusses. Auch der Ehemann kritisiert einredeweise

die Berechnungen des Vorderrichters. Auf die konkreten Rügen ist nachfolgend

einzugehen.

3.1

Der Vorderrichter setzte in der

Bedarfsrechnung des Ehemannes für die Miete CHF 1'250.00 und für Nebenkosten

CHF 319.00 ein. Die Berufungsklägerin akzeptiert «entgegenkommenderweise» Wohnkosten

inklusive Nebenkosten von maximal CHF 1'250.00. Nebenkosten von CHF 319.00 für

eine 2 1/2 –Zimmerwohnung seien deutlich übersetzt. Gemäss den Kontoauszügen

habe der Ehemann denn auch bloss eine Überweisung von CHF 1'250.00 pro Monat

belegt. Der Berufungsbeklagte räumt ein, für Wohnkosten monatlich CHF 1'250.00

zu bezahlen. Etwas anderes habe er im Verlaufe des Verfahrens auch nie geltend

gemacht. Gestützt auf eine Nebenkostenabrechnung vom 18. Mai 2021 habe er für

die Monate September 2020 bis und mit April 2021 CHF 584.00 nachbezahlen

müssen. Dies entspreche monatlichen Zusatzkosten von CHF 73.00. Da in Zukunft

mit etwa gleich hohen Kosten zu rechnen sei, seien ihm Wohnkosten von CHF

1'323.00 pro Monat zuzugestehen.

3.2

Der Ehemann hatte bei der Vorinstanz

in der Tat Wohnkosten von bloss CHF 1'250.00 geltend gemacht (Urkunde 35 des

Ehemannes) und dies auch im Gesuchsformular zur Erlangung der unentgeltlichen

Rechtspflege so deklariert (AS 119). Die von ihm erwähnte Nebenkostenabrechnung

weist zwar einen Saldo zugunsten des Vermieters von CHF 584.60 aus. Sie enthält

aber auch den Hinweis, dass es sich dabei um eine hohe Nachzahlung handle, da

die Abrechnung hauptsächlich die Wintermonate betreffe (Urk. 53 des Ehemannes).

Gestützt darauf rechtfertigt es sich nicht, den von ihm geltend gemachten

monatlichen Betrag von CHF 73.00 zuzugestehen. Angesichts dieser Bemerkung des

Vermieters und der Tatsache, dass er zugegebenermassen während den ersten beiden

Monaten nach der Trennung noch bei Freunden wohnte, ist davon auszugehen, dass

übers ganze Jahr hindurch, das auch Sommermonate enthält, und bezogen auf die

gesamte Dauer der Unterhaltspflicht, der Betrag von CHF 1'250.00 anfallen

dürfte. Die Bedarfsrechnung des Ehemannes ist entsprechend zu korrigieren und

es ist ihm für Wohnkosten inklusive Nebenkosten bloss ein Betrag von CHF

1'250.00 pro Monat zuzugestehen.

4.1

Für Mehrauslagen wegen auswärtiger

Verpflegung setzte der Vorderrichter beim Ehemann für beide Unterhaltsphasen einen

Betrag von CHF 120.00 pro Monat ein. Zur Begründung hielt er fest, der Ehemann

habe bis und mit Februar 2021 in [...] und damit relativ nahe an seinem Wohnort

gearbeitet. Es sei somit nicht notwendig gewesen, jeden Tag auswärts zu essen.

In den Monaten März und April 2021 sei er arbeitslos gewesen, weshalb ihm keine

Kosten für auswärtiges Essen entstanden seien. Seit 1. Mai 2021 sei er in [...]

(recte: [...]) angestellt. Für auswärtiges Essen sei ihm daher ein Anteil von

60.

%, das heisst durchschnittlich ein Betrag von CHF 120.00 anzurechnen.

4.2

Die Berufungsklägerin rügt, der

Ehemann habe nicht einmal behauptet und schon gar nicht belegt, dass ihm höhere

Kosten als CHF 10.00 pro Mahlzeit entstünden. Der Betrag von CHF 120.00 sei

daher im Bedarf des Ehemannes zu streichen. Der Berufungsbeklagte entgegnet,

die ihm angerechneten Beträge für die Verpflegung seien in der zweiten Phase

nicht etwa zu hoch, sondern zu tief bemessen. So gehe die Vorinstanz für die zweite

Phase fälschlicherweise davon aus, er arbeite während zweier Tage die Woche im

Homeoffice und begründe dies mit dem Umstand, dass er an zwei Tagen die Woche

den gemeinsamen Sohn betreue. Dies treffe nicht zu. Zwar stehe ihm

grundsätzlich das Recht zu, 50 % seiner Arbeitszeit im Homeoffice zu leisten. Er

habe beim Abschluss seines Arbeitsvertrages auf diesem Recht bestanden in der

Hoffnung, mit dieser Regelung seinen Sohn auch während der Woche an mehreren

Tagen betreuen zu können. Die Vorinstanz habe ihm dies jedoch verwehrt und

lediglich eine minimale alternierende Obhutsbetreuung von 33% gestattet. Wie

die Vorinstanz gestützt auf diese Betreuungsregelung zum Schluss komme, er

betreue seinen Sohn während zwei Tagen unter der Woche, sei nicht

nachvollziehbar. Da es ihm ein grosses Anliegen sei, Ruhe in das Leben seines

Sohnes zu bringen, habe er schweren Herzens darauf verzichtet, gegen die

Betreuungsregelung der Vorinstanz in Berufung zu gehen. Unter diesen Umständen bestünden

für ihn jedoch keine Gründe mehr, von seinem Recht auf Homeoffice Gebrauch zu

machen. Im Gegenteil: Aufgrund seiner beruflichen Stellung und den Aufgaben im

Unternehmen sei die Arbeitserfüllung im Homeoffice mit erheblichem Mehraufwand

und zusätzlichen Schwierigkeiten verbunden. Da er seinen Sohn unter der Woche

tagsüber nicht betreuen dürfe, habe er seit dem Antritt seiner neuen

Arbeitsstelle in [...] am 1. Mai 2021 zu keinem Zeitpunkt im Homeoffice

gearbeitet. Wie der Bestätigung der Arbeitgeberin zu entnehmen sei, habe sich

in der Zwischenzeit auch gezeigt, dass die Umsetzung des 50 % Homeoffice Anspruches

nicht mehr realistisch sei. Die Arbeitgeberin fordere von ihm zwischenzeitlich

eine Präsenz in [...] von zumindest 80%. Er arbeite während fünf Tagen die

Woche an seinem Arbeitsplatz in [...]. Aufgrund der grossen Distanz zwischen

seinem Arbeitsplatz und seinem Wohnort, seien ihm daher in der zweiten Phase

monatlich CHF 220.00 für auswärtige Verpflegung anzurechnen.

4.3

Ausgangspunkt zur Bedarfsermittlung

sind die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der

Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (zuletzt

veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.; BGE 147 III 265, E. 7.2). Die

Richtlinien sehen beim Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung

einen Zuschlag von CHF 9.00 bis CHF 11.00 für jede Hauptmahlzeit vor. Der

Berufungsklägerin ist insofern zuzustimmen, dass der Ehemann solche

Mehrauslagen streng genommen nicht bewiesen hat. Anderseits liegt es aber auf

der Hand, dass bei Wohnsitz in [...] und Arbeitsort in [...] eine Rückkehr nach

Hause zum Mittagessen nicht möglich ist und deshalb Mehrkosten für auswärtige

Verpflegung entstehen. Wie oft der Ehemann an seinem Arbeitsplatz in [...]

präsent sein muss und wie oft er im Homeoffice arbeitet, ist unklar. Gestützt

auf eine Vereinbarung vom 25. April 2021 (Urkunde 29 des Ehemannes) ist grundsätzlich

von 50 % der Arbeitszeit auszugehen, auch wenn angesichts einer Stellungnahme

seiner Arbeitgeberin vom 17. September 2021 (Berufungsbeilage 2 des Ehemannes)

für die Zukunft allenfalls eine Präsenzzeit von 80 % zur Diskussion stehen

könnte. Den unbestritten gebliebenen Feststellungen des Vorderrichters zufolge steht

fest, dass der Ehemann bis 30. April 2021 – wenn überhaupt – in deutlich

geringerem Umfang darauf angewiesen war, das Mittagessen auswärts einzunehmen

(Distanz Wohnort zum Arbeitsort, Arbeitslosigkeit). Der vom

Amtsgerichtspräsidenten für die Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung während

60.

% der Arbeitszeit eingesetzte Betrag von CHF 120.00 pro Monat trägt den

gegebenen Unsicherheiten angemessen Rechnung. Es ist zu erwarten, dass sich die

entsprechenden zwingenden Auslagen des Ehemannes zumindest über die mutmassliche

Geltungsdauer der angefochtenen Unterhaltsregelung (rund drei Jahre, SOG 2021

Nr. 3, E. 4.4) im Schnitt in diesem Rahmen bewegen dürften. Es bleibt damit für

beide Unterhaltsphasen beim Betrag von CHF 120.00.

5.1

Der Amtsgerichtspräsident

berücksichtigte in der Bedarfsrechnung des Ehemannes unter dem Titel «Weitere

besondere Auslagen für Kinder nicht hauptbetreuender Elternteil» einen Betrag

von CHF 461.00. Er erwog dazu, der zeitliche Anteil des Ehemannes an der Betreuung

des Sohnes betrage 33,5 %. Er betreue diesen somit mehr als im Rahmen eines

Regelbesuchsrechts. Aus diesem Grund sei im Bedarf des Ehemannes 30 % des

Grundbetrages des Sohnes (CHF 120.00) zu berücksichtigen. Weiter seien ihm die

Hälfte des Zuschlags für Kinderbetreuung (CHF 75.00) anzurechnen und

17.

% der Wohnkosten des Ehemannes (CHF 266.00) als Aufwand für den Sohn

auszuscheiden.

5.2

Die Ehefrau wendet in ihrer Berufung

ein, der Vorderrichter berücksichtige die Wohnkosten des Ehemannes teilweise

doppelt, weil ihm bereits die vollen Wohnkosten unter den Positionen

„Miete" und „Nebenkosten" angerechnet worden seien. Der

Wohnkostenanteil für den Sohn sei daher zu streichen. Zum im Umfang von einem

Drittel angerechneten Grundbetrag des Kindes sei festzuhalten, dass die Zeit,

in welcher ein Kind bei einem Elternteil verbringe, nicht automatisch mit

Betreuungszeit gleichgesetzt werden könne. Ein Kind ab Schulalter, das schlafe,

müsse grundsätzlich nicht betreut werden. Eine eigentliche Betreuung sei erst

tagsüber notwendig. Eine Fehlüberlegung bestehe auch darin, wenn der Anteil an

Betreuung mit dem Anteil am Grundbetrag gleichgesetzt werde. Nur weil man

betreue, entstünden nicht automatisch Kosten. Dies gelte umso mehr, wenn die

Betreuung über Nacht jener tagsüber gleichgesetzt werde. Betreue ein Elternteil

das Kind nur jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend und

während drei Wochen Ferien pro Jahr, dann werde kein besonderer Betrag für das

Kind im Bedarf dieses Elternteils berücksichtigt. Betreue ein Elternteil das

Kind neben dem praxisüblichen Kontaktrecht zusätzlich, dann sei die allein

entscheidende Frage, welche zusätzlichen Kosten ihm dadurch entstünden. Es sei

nicht massgebend, wie viel Zeit er betreue, sondern nur, ob er während dieser

Zeit besondere Ausgaben für das Kind habe, die er sonst nicht hätte und die der

andere Elternteil im Gegenzug einspare. Verteile man den nach der Zürcher

Kinderkosten-Tabelle für Ernährung vorgesehenen Betrag auf einen einzelnen Tag,

resultierten Kosten von CHF 8.35. Davon entfielen CHF 1.50 auf das Morgenessen,

CHF 4.50 auf das Mittagessen und CHF 2.50 auf das Abendessen. Der Mehrbetrag

für die Verpflegung des Sohnes belaufe sich angesichts der unangefochten

gebliebenen Betreuungsregelung auf CHF 24.00. Zu beachten sei schliesslich,

dass während der Zeit, in welcher das Kind Ferien mit der Mutter verbringe, die

zusätzlichen Kosten wegfallen würden. Für die gegenüber dem praxisüblichen

Ferienrecht von drei Wochen dem Ehemann zusätzlich zugestandene vierte

Ferienwoche erscheine es angemessen, einen Betrag von CHF 30.00 zu

berücksichtigen. Weitere Kosten habe der Vater für seinen Sohn nicht. Weder

beteilige er sich an den Kosten für die Kleider noch übernehme er Kosten für

die Hobbies und den Coiffeur des Kindes. Zudem sei ganz offensichtlich, dass

der Kindsvater nicht gewillt sei, Geld für seinen Sohn auszugeben, damit er es

bei ihm einigermassen komfortabel habe. Auch die Anrechnung der Hälfte des

Zusatzbetrages für alleinerziehende Schuldner von CHF 75.00 sei nicht gerechtfertigt,

weil dem Kindsvater ausser den zusätzlichen Nahrungskosten und dem zusätzlichen

Bedarf an Feriengeld für die vierte Ferienwoche keine zusätzlichen Kosten entstünden.

Die Annahme des Vorderrichters, dass dem Vater durch seine geringe

Mehrbetreuung des Kindes pro Monat zusätzliche Kosten von CHF 461.00 anfielen, sei

schlicht falsch und führe zu einem unhaltbaren Ergebnis. Wenn überhaupt seien

Mehrkosten von aufgerundet CHF 55.00 anzurechnen.

5.3

Der Ehemann stimmt der Ehefrau und

Berufungsklägerin insofern zu, als der Wohnkostenanteil des Sohnes nicht

zusätzlich bei seinem Bedarf aufgeführt werden darf. Auf der anderen Seite sei bei

der Ehefrau jedoch nicht nur der Wohnkostenanteil des gemeinsamen Sohnes E.___,

sondern auch ein Anteil ihrer beiden vorehelichen Söhne zu berücksichtigen. Diese

lebten ebenfalls in der von der Ehefrau bewohnten Liegenschaft. Damit seien bei

den Wohnkosten der Ehefrau je Kind 11.7 % abzuziehen und auch der

Wohnkostenanteil des gemeinsamen Sohnes E.___ in seinem Barbedarf sei entsprechend

zu kürzen. Daraus ergäben sich die folgenden Konsequenzen: Von den Wohnkosten

der Ehefrau in der ersten Unterhaltsphase von insgesamt CHF 1'373.00 entfielen 35.1

% und somit CHF 482.00 auf die drei bei der Ehefrau lebenden Kinder. Die

Nettowohnkosten der Ehefrau beliefen sich somit in der ersten Phase auf CHF

891.00

und der Wohnkostenanteil von E.___ auf CHF 161.00. Ab dem 31. Januar

2022.

reduzierten sich die Hypothekarzinsen auf CHF 623.35 und die gesamten Wohnkosten

der Ehefrau damit auf rund CHF 1'023.00. 35,1 % davon, das heisst CHF 359.00

entfielen auf die drei bei der Ehefrau lebenden Kinder, was bei der Ehefrau

noch Nettowohnkosten in der zweiten Unterhaltsphase beziehungsweise ab dem 1.

Februar 2022 von CHF 664.00 und beim Sohn E.___ einen Wohnkostenanteil von CHF

120.00

ergebe. Im Übrigen habe die Vorinstanz seine besonderen Auslagen als nicht

hauptbetreuender Elternteil einwandfrei berücksichtigt. Die Vorbringen der

Ehefrau seien nicht nachvollziehbar. Es möge zwar zutreffen, dass während der

Nacht üblicherweise geschlafen werde und daher die Betreuungsverantwortung

reduziert sei. Gleiches gelte jedoch auch während den Übernachtungen bei der

Ehefrau sowie zu jenen Zeiten, in denen der Sohn in der Schule sei oder eines

seiner zahlreichen Hobbies wahrnehme, was die Ehefrau zu ihren Gunsten zu

ignorieren scheine. Insgesamt bilde die von der Vorinstanz vorgenommene

Berechnung der Betreuungsanteile von 33.5 % beim Kindsvater und 66.5 % bei der Kindsmutter

die tatsächliche zeitliche Aufteilung der Betreuungsverantwortung ab und sei

damit eine zuverlässige Grundlage zur Aufteilung des Grundbetrages. Die nach der

Aufzählung von angeblichen Ausgaben für den Sohn von der Ehefrau gezogene Schlussfolgerung,

ihm entstünden durch die Wahrnehmung seines Betreuungsanteils keine Kosten,

stütze sich nicht nur auf eine unbelegte Grundlage, sondern sei auch im

Ergebnis falsch. Zwar treffe es selbstverständlich zu, dass die Ehefrau Kosten

des gemeinsamen Sohnes tragen müsse. Daraus den Schluss zu ziehen, er trage

seinerseits keine Kosten, sei jedoch nicht nachvollziehbar und entspreche auch

nicht den Tatsachen. Auch die von der Vorinstanz vorgenommene Anrechnung von

CHF 75.00 als Zusatzbetrag für ihn als nicht hauptbetreuender Elternteil sei

durch seinen Betreuungsumfang gerechtfertigt. Dabei sei jedoch der Grundbetrag

der Ehefrau von CHF 1'350.00 auf CHF 1'300.00 zu senken, trage sie ja nur

während 67 % der Zeit die Verantwortung für die Betreuung des Sohnes. Seine besonderen

Auslagen als nicht hauptbetreuender Elternteil seien daher in beiden Phasen auf

CHF 195.00 zu beziffern, das heisst 30 % des Grundbetrages von E.___ beziehungsweise

CHF 120.00 sowie 50 % des Zusatzgrundbetrages beziehungsweise CHF 75.00 für

betreuende Elternteile.

5.4.1

Der Vorderrichter rechnete dem

Ehemann die gesamten Wohnkosten inklusive Nebenkosten von CHF 1'569.00 an. Nach

dem vorliegenden Urteil stehen ihm unter diesem Titel noch insgesamt CHF

1'250.00 zu. Zusätzliche besondere Auslagen für den Sohn während der

Betreuungszeit sind ihm daher, wie die Parteien übereinstimmend ausführen,

nicht mehr zuzugestehen, ansonsten die Wohnkosten teilweise doppelt

berücksichtigt würden. Ansonsten ist die vorinstanzliche Ermittlung der

besonderen Auslagen für die Betreuung des Sohnes aber nicht zu beanstanden. Wie

der Ehemann und Berufungsgegner zu Recht bemerkt, kann bei der Bestimmung der

Betreuungsanteile vernünftigerweise kein Minutentagebuch geführt werden und

gewisse Vereinfachungen sind unabdingbar. Ein kleinliches Nachrechnen, wie das

die Ehefrau und Berufungsklägerin versucht, ist nicht zielführend. Fixkosten,

wie zum Beispiel die Krankenkassenprämien, sind zwar bei jenem Elternteil

anzurechnen, der tatsächlich dafür aufkommt. Ansonsten ist es aber dann, wenn

ein Kind von einem Elternteil wie vorliegend mehr als im Rahmen eines

Regelbesuchsrechts betreut wird, durchaus angemessen, die variablen Kosten wie

beispielsweise diejenigen für Essen, Freizeit und Ferien im Verhältnis der

Betreuungsanteile aufzuteilen. Da diese Kosten durch den Grundbetrag abgedeckt

werden, ist eine Aufteilung, wie sie durch den Amtsgerichtspräsidenten

vorgenommen wurde, durchaus sinnvoll. Dies im Gegensatz zu einer Nachrechnung

nach Minuten und Franken und Rappen und einzelnen Anschaffungen, wie dies die

Ehefrau und Berufungsklägerin versucht. Bei der Bemessung von Alimenten handelt

es sich nicht um eine Mathematikaufgabe, was der Amtsgerichtspräsident erkannte.

Die Aufrechnung von 30 % des Grundbetrages des Sohnes beziehungsweise von CHF

120.00

ist deshalb in Ordnung. Dasselbe gilt für den von der Ehefrau

beanstandeten Zuschlag von CHF 75.00. Zwar könnte man unter diesem Titel einen

geringeren Betrag diskutieren. Da bei der Ehefrau aber kein entsprechender

Abzug erfolgte und darauf verzichtet wird, dies zu korrigieren, ist auch daran

nichts zu ändern. Zudem handelt es sich um einen sehr bescheidenen Betrag, der

letztlich kaum ins Gewicht fällt. Für besondere Auslagen zur Betreuung des

Sohnes ist dem Ehemann somit ein Betrag von CHF 195.00 zuzugestehen.

5.4.2

Begründet ist der einredeweise

vorgebrachte Einwand des Ehemannes, bei den Wohnkosten der Ehefrau sei auch ein

Anteil der beiden bei ihr wohnenden vorehelichen Söhne zu berücksichtigen. Der

Hinweis der Ehefrau allein, sie erhalte für den älteren Sohn keine Alimente,

weil sich dieser aktuell nicht in Ausbildung befinde und er bezahle ihr auch

keinen Beitrag an Kost und Logis, vermag daran nichts zu ändern. Aufgrund des

vorinstanzlichen Urteils und den von den Parteien im Verlauf des

Berufungsverfahrens eingereichten und zu berücksichtigenden Urkunden ist davon

auszugehen, dass die Ehefrau bis 31. Januar 2022 Hypothekarzinsen von CHF

975.00

pro Monat (Urkunde 25 und 26 der Berufungsklägerin) und ab 1. Februar

2022.

noch CHF 535.00 pro Monat (Urkunde 31 des Berufungsbeklagten) zu bezahlen

hat. Unter Berücksichtigung der Nebenkosten von CHF 400.00 hat die Ehefrau

somit Wohnkosten von CHF 1'375.00 bis 31. Januar 2022 und anschliessend von CHF

935.00

Für die drei Kinder ist praxisgemäss ein Anteil von 35 %, das heisst

CHF 480.00 beziehungsweise CHF 325.00 in Abzug zu bringen. Der dem gemeinsamen

Sohn E.___ anzurechnende Teil beträgt ein Drittel davon, das heisst CHF 160.00 beziehungsweise

CHF 108.00. Obwohl die Veränderung erst nach dem Beginn der zweiten

Unterhaltsphase am 1. Juli 2021 eintritt, ist darauf zu verzichten, eine

weitere Abstufung vorzunehmen. Im Hinblick auf die mutmassliche Geltungsdauer

der eheschutzrichterlichen Unterhaltsregelung (SOG 2021 Nr. 3, E. 4.4) rechtfertigt

es sich vielmehr, für die Zeit ab 1. Juli 2021 von den für diese Dauer zu

erwartenden durchschnittlichen Wohnkosten auszugehen und in der Bedarfsrechnung

der Ehefrau einen Betrag von CHF 1'100.00 (Hypothekarzins CHF 700.00,

Nebenkosten CHF 400.00) pro Monat einzusetzen. Der Abzug von 35 % für die drei

Kinder beträgt damit CHF 385.00 und der Anteil des gemeinsamen Sohnes E.___ CHF

130.00

Die Bedarfsrechnungen sind entsprechend zu korrigieren.

6.1

Umstritten ist weiter der vom

Vorderrichter dem Ehemann unter dem Titel «Private Vorsorge

(Pflichtamortisation)» zugestandene Betrag von CHF 574.00. In der Begründung

des angefochtenen Urteils verweist er auf eine von der Ehefrau als Urkunde 6

eingereichte Produktvereinbarung mit der [...]. Danach seien die Ehegatten

verpflichtet, ab 2021 jährlich CHF 7'200.00 (recte: 7'600.00), wovon CHF 6'883.00

(5'683.00 + 1'200.00) durch den Ehemann, ausmachend CHF 573.60 pro Monat,

sowie CHF 717.00 durch die Ehefrau, ausmachend CHF 59.75 pro Monat, indirekt zu

amortisieren. Die Jahresprämie der Todesfallversicherung der Ehefrau mit

periodischen Prämien – gebundene Vorsorge von CHF 349.50 (Urkunde 6 der

Ehefrau) – sei nicht mit der Amortisation verbunden und werde deshalb auch

nicht berücksichtigt.

6.2

Die Ehefrau bemerkt in ihrer

Berufung, es sei korrekt, dass gemäss der Produktvereinbarung mit der [...] jährlich

ein Betrag von CHF 6'883.00 beziehungsweise monatlich ein solcher von rund CHF

574.00

durch den Ehemann indirekt zu amortisieren sei. Ihre eigene indirekte

Amortisationspflicht belaufe sich auf rund CHF 60.00 pro Monat. Vorab sei

festzuhalten, dass die Amortisationen in aller Regel nicht zu den Wohnkosten

zählten und daher im Grundbedarf auch nicht berücksichtigt würden. Da es sich

im vorliegenden Fall um eine Pflichtamortisation handle und der Ehemann vor

Gericht beteuert habe, dieser Pflicht nachzukommen, sei der Betrag in dessen

Budget aufgenommen worden. Fakt sei jedoch, dass der Ehemann seiner

Zahlungspflicht nur bis Ende Dezember 2020 nachgekommen sei. Gemäss

schriftlicher Auskunft der [...] habe er demgegenüber im Jahr 2021 noch keine

Einzahlungen auf das Vorsorgekonto getätigt. Ob er monatliche Einzahlungen für

die [...] bei der [...] vorgenommen habe, sei nicht bekannt. Belegt seien die

Zahlungen jedenfalls nicht. Er könnte freilich vorbringen, er habe bis 31.

Dezember 2021 Zeit, die Einzahlung zu tätigen. Gemäss seinen vor Gericht

eingereichten Kontoauszügen verfüge der Ehemann aber über keine finanziellen

Reserven. Auch habe der Vorderrichter – völlig zu Recht – festgehalten, es sei

offensichtlich, dass er dazu tendiere, über seine finanziellen Möglichkeiten zu

leben. Es bestehe deshalb die begründete Befürchtung, dass das notwendige Geld

zur Vornahme der Einzahlungen in die 3. Säule Ende Jahr nicht zur Verfügung

stehen werde. Mangels nachgewiesener Zahlung seien die vom Vorderrichter

berücksichtigen Beträge für die private Vorsorge für den Zeitraum vom 1. Januar

2021.

bis 30. Juni 2021 wieder zu streichen, mit der Folge, dass nur die

getätigten Einzahlungen für den Zeitraum vom 1. Juli - 31. Dezember 2021,

ausmachend CHF 3'444.00, berücksichtigt werden könnten. Verteile man diesen

Betrag auf 12 Monate, so ergebe sich ein monatliches Betreffnis von CHF 287.00.

Da der Ehemann nicht mehr in der ehelichen Liegenschaft wohne, verlange die [...]

neu, dass sie selber ab 1. Februar 2022 jährlich CHF 7'400.00 direkt

amortisiere. Die durch sie zu leistende Pflichtamortisation betrage somit ab

diesem Datum rund CHF 617.00 pro Monat. Der Ehemann werde demgegenüber ab dem

1.

Februar 2022 von Amortisationszahlungen befreit sein. Die Frage, wie allfällige

Amortisationen – seien es direkt oder indirekt geleistete – zu berücksichtigen

seien, werde im Rahmen der Scheidung zu entscheiden sein.

6.3

Der Ehemann führt zur Amortisationspflicht

in der Berufungsantwort aus, gemäss der von ihm als Urkunde 36 eingereichten

ursprünglichen Produktvereinbarung zwischen den Parteien und der [...] vom 10.

Januar 2019 seien die Parteien zur indirekten Amortisation von insgesamt

jährlich CHF 7'600.00 verpflichtet gewesen. Diese indirekte Amortisation habe

stets er selber geleistet und zwar einerseits im Umfang von CHF 6'400.00 auf

ein auf seinen Namen lautendes Säule 3a Sparkonto bei der [...] und

andererseits im Umfang von CHF 1'200.00 auf eine ebenfalls auf ihn lautende Vorsorgepolice

bei der [...]. Diese Zahlungen würden jedoch den steuermässig zulässigen Abzug

für Einzahlungen in die 3. Säule von maximal jährlich CHF 6'883.00 übersteigen.

Somit habe die Pflichtamortisation im Umfang von CHF 717.00 nicht über seine 3.

Säule vorgenommen werden können. Er habe daher mit der der Hypothekengeberin [...]

vereinbart, dass der Betrag von CHF 717.00 auf ein gesperrtes Konto bei der [...]

überwiesen werde. Dies ergebe sich so aus der von der Ehefrau als Urkunde 6

eingereichten Produktvereinbarung vom 18. Dezember 2020. Die von ihm zu viel

bezahlten Beiträge seien sodann von seinem Säule 3a Konto auf ein Sperrkonto

bei der [...], lautend auf beide Parteien, überwiesen worden. Entgegen den

Ausführungen der Vorinstanz habe die Ehefrau zu keinem Zeitpunkt einen Beitrag

an die Amortisation der Hypothek geleistet. Dieser Zahlungspflicht sei er für

das Jahr 2020 wie auch für die Jahre zuvor nachgekommen. Die der Ehefrau von

der Vorinstanz angerechnete Amortisation von CHF 60.00 pro Monat sei daher zu

streichen. Es treffe zu, dass er seiner Pflicht zur Amortisation für das Jahr 2021

noch nicht nachgekommen sei. Spätestens mit dem 13. Monatslohn werde er jedoch

in der Lage sein, seiner vertraglich verbindlich festgelegten, jährlichen

Amortisationspflicht nachzukommen. Weiter treffe es auch zu, dass die [...]

aufgrund seines Auszuges aus der Liegenschaft zukünftig eine direkte

Amortisation der Hypothek im Umfang von jährlich CHF 7'400.00 verlange.

Entgegen den Ausführungen der Ehefrau werde die Amortisationspflicht jedoch wie

bis anhin durch ihn erfüllt werden. Der entsprechende Betrag sei ihm daher auch

zukünftig in seinem Bedarf anzurechnen. Die Unterzeichnung der neuen Produktvereinbarung

hätte zudem den Vorteil, dass er gemäss mündlicher Auskunft der [...] für das

Jahr 2021 lediglich eine direkte Amortisation in der Höhe von CHF 3'700.00 zu

leisten habe. Die weiteren Pflichten zur indirekten Amortisation würden für das

Jahr 2021 für den Fall des Vertragsabschlusses dahinfallen. Er sei zur

Unterzeichnung des neuen Hypothekarvertrages bereit gewesen, obwohl damit für

ihn steuertechnische Nachteile verbunden seien. So könne er die direkt

geleistete Amortisation im Gegensatz zur bisherigen indirekten Amortisation

nicht von den Steuern abziehen. Er habe die Bestätigung des Vertragsabschlusses

in der Zwischenzeit unterzeichnet an die [...] gesendet. Erfreulich sei weiter,

dass mit dem neuen Hypothekarvertrag die Hypothekarzinsen von bisher CHF 973.35

auf CHF 623.35 sinken würden. Es sei daher überhaupt nicht nachvollziehbar,

weshalb die Ehefrau mit der Unterzeichnung der Zustimmung zum Abschluss des

neuen Hypothekarvertrages noch zuwartete. Der Ehefrau sei daher ab dem 31.

Januar 2022 lediglich noch ein Betrag von CHF 623.35 für die Bezahlung der

Hypothekarzinsen anzurechnen.

6.4

Die Ehefrau ergänzt in ihrer Eingabe

vom 19. November 2021, sie habe nach reiflicher Überlegung die Saron-Hypothek

unterzeichnet. Ab Februar 2022 belaufe sich der Hypothekarzins auf CHF 540.00.

Ab diesem Zeitpunkt müsse sie jedoch amortisieren, und zwar im Umfang von

monatlich CHF 616.67. Sie werde ab Februar 2022 somit monatlich total CHF

1'156.67 zu bezahlen haben. Die Wohnkosten fielen für sie damit ab Februar 2022

höher aus. Im Gegenzug müsse der Ehemann nicht mehr indirekt amortisieren,

weshalb unter dem Titel «private Vorsorge» bei ihm keine Kosten zu

berücksichtigen seien. Im Übrigen müsse Ende 2021 nur noch ein Betrag von CHF

2'592.00 amortisiert werden, was einem monatlichen Betrag von lediglich noch

CHF 216.00 entspreche. Der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag von CHF 574.00

sei entsprechend zu korrigieren.

Der Ehemann bestätigte am 24. November

2021.

und 3. Dezember 2021 den Abschluss der Saron-Hypothek mit einem

monatlichen Hypothekarzins von CHF 540.00 (Hinweis: Die Berechnung aufgrund der

von ihm im Berufungsverfahren eingereichten Urkunde 31 ergibt einen Betrag von

CHF 535.00 pro Monat). Weiter wies er darauf hin, dass er für das Jahr 2021

keine indirekte Amortisation von CHF 6'400.00 zu leisten habe, sondern

verpflichtet sei, eine direkte Amortisation von CHF 3'700.00 zu bezahlen, was

er auch getan habe. Ab dem Jahr 2022 habe er jährliche direkte

Amortisationszahlungen von CHF 7'400.00 zu leisten. Zu berücksichtigen sei,

dass er diese nicht von den Steuern abziehen könne und daher eine höhere

Steuerlast aufweisen werde. Weshalb die Ehefrau nun plötzlich darauf beharre,

die direkte Amortisation leisten zu wollen, sei nicht nachvollziehbar. Aufgrund

der konkreten Umstände sei die Amortisation auch künftig von ihm zu leisten.

Zwar seien gemäss Hypothekarvertrag beide Ehegatten betreffend die direkte

Amortisation Schuldner. Aufgrund der Einkommenssituation und der Tatsache, dass

er zu 7/8 Eigentümer der ehelichen Liegenschaft sei, würde die Bank im

Unterlassungsfall in einem ersten Schritt auf ihn zurückgreifen. Es sei daher

sachgerecht, den monatlichen Betrag von CHF 617.00 ab dem Jahr 2022 ihm

anzurechnen.

Die Ehefrau entgegnete am 8. Dezember

2021, es entspreche der Praxis, dass sämtliche Kosten der Liegenschaft von

jener Person getragen würden, welche die Liegenschaft nutze. Diese Praxis sei

auch deshalb sinnvoll, weil dann dieser Ehegatte die Gewissheit habe, dass die

Liegenschaftskosten auch tatsächlich bezahlt würden. Es werde deshalb daran

festgehalten, dass auch die direkt zu leistenden Amortisationszahlungen in

ihrem Bedarf und demjenigen des Kindes zu berücksichtigen seien und beim

Ehemann unter diesem Titel nichts anzurechnen sei. Am 20. Dezember 2021 und 31.

Dezember 2021 bekräftigte der Ehemann im Wesentlichen nochmals den bisher von

ihm eingenommenen Standpunkt.

6.5.1

Bei der Bemessung des Unterhalts

kann das nach den entsprechenden Richtlinien zu ermittelnde betreibungsrechtliche

Existenzminimum – wenn es die finanziellen Verhältnisse zulassen – auf das

sogenannte familienrechtliche Existenzminimum erweitert werden. Diesfalls ist

es möglich, unter anderem auch Ausgaben für eine angemessene Schuldentilgung zu

berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Grundsätzlich zum Bedarf

hinzuzurechnen sind indessen nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden,

die die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen hatten oder

für die sie solidarisch haften (Urteil des Bundesgerichts 5A_1032/2019 vom 9.

Juni 2020, E. 3.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Parteien

sind vertraglich verpflichtet, die Hypothek der ehemaligen ehelichen

Liegenschaft zu amortisieren und haften dafür solidarisch. Umstritten ist

hingegen, wem die entsprechenden Zahlungen anzurechnen sind. Beide Parteien

verlangen, dass der Betrag vollumfänglich ihrem eigenen Bedarf zugerechnet

wird.

6.5.2

Die nun von der Ehefrau bewohnte

eheliche Liegenschaft steht im Miteigentum der Parteien. Der Ehemann hält einen

Anteil von 7/8 und die Ehefrau einen solchen von 1/8 (Urkunde 5 der Ehefrau). Aufgrund

der eingereichten Urkunden steht fest, dass sie bis Ende 2020 die Hypothek

indirekt im Umfang von CHF 7'600.00 pro Jahr, 2021 direkt im Umfang von CHF

3'700.00 und ab 2022 direkt im Umfang von CHF 7'400.00 pro Jahr amortisieren

mussten beziehungsweise müssen. Der Amtsgerichtspräsident rechnete unter dem

Titel «private Vorsorge (Amortisation)» dem Ehemann CHF 574.00 und der Ehefrau CHF

60.00

pro Monat an. Amortisationen sind vermögensbildend. Die Abzahlung der

Hypothekarschuld kommt letztlich somit zu 7/8 dem Ehemann und zu 1/8 der

Ehefrau zu gute. Es rechtfertigt sich daher, die während der voraussichtlichen

Geltungsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahme von drei Jahren vorzunehmende

Abzahlung der Schuld in etwa in diesem Verhältnis dem Bedarf der beiden

Parteien zuzurechnen. Ausgehend von einer Schuldentilgung von total CHF

18'600.00 (CHF 3'800.00 [ab Juli 2020] + CHF 3'700.00 [2021] + CHF 7'400.00

[2022] + CHF 3'700.00 [bis Juni 2023]) ergibt dies auf den Monat umgerechnet

für den Ehemann einen gerundeten Anteil von CHF 450.00 und für die Ehefrau von

CHF 65.00. Der für die Amortisation der Hypothek den Parteien vom

Vorderrichtern in der Bedarfsrechnung zugestandene Betrag ist für beide

Unterhaltsphasen in diesem Sinne zu korrigieren.

7.1

Die Ehefrau wendet sich mit ihrer

Berufung gegen die vom Amtsgerichtspräsidenten vorgenommene Verteilung des

Überschusses. Der Überschuss sei nicht nach so genannten grossen und kleinen

Köpfen aufzuteilen, sondern im Verhältnis von 2/3 der Ehefrau und von 1/3 dem

Kind zuzuweisen, und zwar für beide Phasen. Der Ehemann habe keinen Anspruch,

am Überschuss beteiligt zu werden. Zur Begründung bringt sie vor, die

vorinstanzliche Verteilung des Überschusses führe zu einem krass stossenden

Ergebnis. Fakt sei, dass der Ehemann als Geschäftsführer einen sehr guten Lohn

erzielt habe. Ohne jede Not habe er Gelder der Arbeitgeberin für eigene Zwecke

verwendet, was zur fristlosen Kündigung durch seine Arbeitgeberin geführt habe.

Der Ehemann habe diese Kündigung ohne Wenn und Aber akzeptiert, weshalb davon

auszugehen sei, dass er die Kündigung selbst verschuldet habe. Es sei ihm im

Eheschutzverfahren auch nicht nur ansatzweise gelungen, sein Fehlverhalten

nachvollziehbar zu machen. Es erstaune, dass seine Arbeitgeberin kein

Strafverfahren eingeleitet habe. Die Frage, ob er seine fristlose Kündigung mit

Absicht provoziert habe, sei im Verfahren nicht abschliessend beurteilt worden.

Der Ehemann habe ihr jedenfalls schon lange vor der fristlosen Kündigung

prophezeit, er werde dafür sorgen, dass er weniger verdiene und sie dann

weniger Unterhalt erhalte. An seiner bisherigen Stelle habe er netto rund CHF

9'293.45 verdient. Das Einkommen an seiner neuen Arbeitsstelle betrage demgegenüber

nur CHF 6'586.90, was einem Mindereinkommen von CHF 2'706.50 entspreche.

Berücksichtige man noch die zusätzlichen Arbeitswegkosten, so tendiere das

Mindereinkommen gegen CHF 3'000 pro Monat. Der Ehemann habe eine

Schadenminderungspflicht. Es sei bei dieser Ausgangslage nicht rechtens, wenn der

Überschuss wie üblich nach grossen und kleinen Köpfen verteilt werde. Eine

solche Verteilung laufe dem Fairnessgedanken diametral zuwider. Wenn schon der

Ehemann nicht freiwillig auf seinen Überschussanteil verzichte, dann müsse das

Gericht korrigierend eingreifen.

7.2

Ein allfälliger Überschuss der

gesamten Familie ist grundsätzlich nach «grossen und kleinen Köpfen» auf die

beiden Eltern und die minderjährigen Kinder zu verteilen (BGE 147 III 265 E.

7.3). Dies bedeutet nach allgemeinem Verständnis, dass den minderjährigen

Kindern ein halb so grosser Überschuss angerechnet wird wie den Eltern. Auf der

Stufe der Überschussverteilung soll sodann «sämtlichen Besonderheiten des

konkreten Falles» Rechnung getragen werden (BGE 147 III 265 E. 7.3). Was diese

Besonderheiten betrifft, ist zunächst an die Betreuungsverhältnisse zu denken.

Damit dürften unter anderem Fälle eines eingeschränkten Kontaktrechts oder

eines umfangreichen, aber noch nicht alternierenden Umgangsrechts des nicht

hauptbetreuenden Elternteils gemeint sein. Weiter ist zu berücksichtigen, ob

ein Elternteil überobligatorische Arbeitsanstrengungen auf sich nimmt, also etwa,

ob der hauptbetreuende Elternteil mehr arbeitet, als er das gemäss der

Schulstufenrichtlinie müsste, oder ob der andere Elternteil neben seinem 100

%-Pensum noch einem Nebenerwerb nachgeht. Daneben spielen spezielle, begründete

Bedarfspositionen eine Rolle, die im Rahmen des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums beziehungsweise familienrechtlichen Grundbedarfs vorgängig

nicht veranschlagt wurden. Auch eine allfällige Sparquote ist unter diesem

Titel zu berücksichtigen, sofern sie nicht durch trennungsbedingte Mehrkosten,

die nicht durch einen zumutbaren Ausbau der Eigenversorgung aufgefangen werden,

aufgebraucht wird. Bei Familien in aussergewöhnlich guten Verhältnissen kann

der Überschussanteils des Kindes aus erzieherischen Gründen limitiert werden (Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/Stoll,

Berechnung des Kindesunterhalts

- Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2020 i.S.

A. gegen B. 5A_311/2019, FamPra.ch 2021 S. 269 f.).

7.3

Der von der Berufungsklägerin

angerufene Grund rechtfertigt – ohne zu prüfen, ob er erstellt ist – keine

Abweichung von der üblichen Verteilung des Überschusses nach grossen und

kleinen Köpfen. Wie der Berufungsbeklagte zu Recht entgegnet, versucht die

Ehefrau damit auf einem Umweg ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Auf die

Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens für die Zeit ab offenbar

selbstverschuldetem Verlust der Stelle hat der Amtsgerichtspräsident aber

ausdrücklich verzichtet, weil dem Ehemann dabei nicht eine mutwillige

Benachteiligung der Familie unterstellt werden könne (angefochtenes Urteil, S.

7, E. 5.1). Es bleibt damit bei der Verteilung des Überschusses nach grossen

und kleinen Köpfen.

8.1

Angefochten werden auch die vom Vorderrichter

für die zweite Unterhaltsphase dem Ehemann zugestandenen Kosten für den

Arbeitsweg von CHF 697.00 pro Monat. Der Amtsgerichtspräsident hielt dazu fest,

der Arbeitsweg betrage 43,3 km für einen Weg. Er gehe davon aus, dass der

Ehemann an drei Tagen der Woche nach [...] gehe und an zwei Tagen der Woche –

an denen er E.___ betreue – im Homeoffice arbeite. Die Wegkosten seien daher

nur für drei Tage zu berücksichtigen.

8.2

Die Ehefrau bezeichnet diesen Betrag

als deutlich überrissen. Einem anerkannten Grundsatz zufolge seien die Kosten

des öffentlichen Verkehrs zu berücksichtigen. Dem Ehemann sei es ohne Weiteres

möglich, seinen Arbeitsplatz mit dem öffentlichen Verkehr zu erreichen. Von

seinem Wohnort gelange er mit öffentlichen Verkehrsmitteln in einer Stunde und

49.

Minuten an seinen Arbeitsplatz in [...]. Alle 30 Minuten habe er eine

Verbindung. Zudem werde ihm von seiner Arbeitgeberin ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung

gestellt und es sei gut möglich, dass die Arbeitgeberin auch einen Teil der

Benzinkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort des Ehemannes übernehme. Ins Gewicht

falle auch, dass er Homeoffice leisten könne und nur während 50 % der

Arbeitszeit in [...] anwesend sein müsse. Wenn die Arbeitswegkosten mehr als 10

% des Nettoeinkommens ausmachten, sei dies schlicht inakzeptabel. In einem solchen

Fall sei entweder der Arbeits- oder der Wohnort anzupassen. Der Ehemann habe den

Arbeitsvertrag in [...] bereits am 14. April 2021 unterzeichnet. Damals habe

die Arbeitslosigkeit noch nicht einmal zwei Monate gedauert. Sein Anspruch,

Arbeitslosengelder zu beziehen, sei noch längst nicht ausgeschöpft gewesen. Angesichts

des Lohns am neuen Arbeitsplatz und den berücksichtigten Arbeitswegkosten seien

seine Einnahmen deutlich tiefer, als wenn der Ehemann sich mit der Jobsuche in

der näheren Umgebung noch etwas mehr Zeit gelassen und währenddessen

Arbeitslosengelder bezogen hätte. Wie bereits schon vor erster Instanz geltend

gemacht, könnten maximal CHF 250.00 als Arbeitswegkosten berücksichtigt werden.

8.3

Der Ehemann und Berufungsbeklagte erachtet

die Benutzung des öffentlichen Verkehrs zur Bewältigung seines Arbeitsweges

keineswegs als zumutbar. Wie die Ehefrau selbst ausführe, würde er für seinen Arbeitsweg

eine Stunde und 49 Minuten benötigen und somit täglich rund drei Stunden und 48

Minuten im öffentlichen Verkehr sitzen. Im Gegensatz dazu nehme der Arbeitsweg mit

dem Auto gerade einmal 35 Minuten je Strecke und damit eine Stunde und 10

Minuten pro Tag in Anspruch. Er könne dank der Nutzung eines Privatfahrzeuges somit

täglich zwei Stunden und 38 Minuten einsparen. Die Benützung des öffentlichen

Verkehrs zur Bewältigung seines Arbeitsweges sei ihm somit entgegen den

Ausführungen der Ehefrau in keiner Weise zumutbar. Nichts Anderes ergebe sich

auch aus dem Vergleich mit den steuerrechtlichen Grundsätzen. Aufgrund der

Zeitersparnis von über einer Stunde pro Tag könne er die Autokosten geltend

machen. Insgesamt seien ihm nicht etwa zu viel, sondern zu wenig

Arbeitswegkosten angerechnet worden. So berücksichtige die Vorinstanz in der ersten

Unterhaltsphase keine Kosten für den Arbeitsweg. Dies obwohl er seit dem 1. Mai

2021.

seine neue Arbeitsstelle in [...] angetreten habe und die erste

Unterhaltsphase bis zum 30. Juni 2021 andauerte. Zudem gehe die Vorinstanz in

ihrer Annahme fehl, er würde zwei Tage die Woche im Homeoffice arbeiten. Von

seinem Recht auf Homeoffice würde er nur Gebrauch machen, wenn er die

Betreuungsverantwortung für seinen Sohn auch tagsüber unter der Woche

wahrnehmen dürfte. Dies habe ihm die Vorinstanz jedoch verwehrt, weshalb er die

durch das Homeoffice verursachten arbeitstechnischen Nachteile nicht trage und

üblicherweise während fünf Tagen die Woche an seinem Arbeitsplatz in [...] sei.

Im Übrigen verlange auch seine Arbeitgeberin inzwischen, dass er während

mindestens vier Tagen die Woche am Standort in [...] präsent sei. Es sei ihm

daher nicht lediglich der Arbeitsweg während drei Tagen anzurechnen, sondern im

Sinne des tatsächlich wahrgenommenen Arbeitsweges fünfmal die Woche. Daraus ergäben

sich monatliche Arbeitswegkosten für die zweite Phase von rund CHF 1'160.00. In

der ersten Phase habe er ebenfalls während zweier Monate diesen Arbeitsweg zurückzulegen

müssen. Damit resultierten für die 12 Monate dauernde erste Phase

durchschnittliche Arbeitswegkosten von monatlich CHF 193.00. Von seiner

Arbeitgeberin werde ihm kein Geschäftsfahrzeug für den Arbeitsweg zur Verfügung

gestellt. Zwar verfüge die Arbeitgeberin über ein Poolfahrzeug. Dieses werde

den Mitarbeitern für Geschäftstermine zur Verfügung gestellt. Werde ein Termin

zu Randzeiten und in naher Umgebung des Zuhauses eines Mitarbeiters

wahrgenommen, könne das Fahrzeug in Absprache mit der Arbeitgeberin nachhause

genommen werden. Werde ein solches Poolfahrzeug für private Zwecke verwendet, sei

das Benzin vom Mitarbeiter zu übernehmen. Damit stehe fest, dass er für die

Bewältigung seines Arbeitsweges selbst verantwortlich sei und ihm die Kosten

für den Arbeitsweg voll anzurechnen seien. Die Argumentation der Ehefrau,

wonach er trotz Möglichkeit eines Stellenantritts weiterhin Arbeitslosengelder hätte

beziehen müssen, sei unter rechtlichen und sozialpolitischen Gesichtspunkten als

bedenklich zu bezeichnen. Weiter sei zu beachten, dass es für ihn aufgrund

seiner Vorgeschichte eine grosse Herausforderung gewesen sei, schon nur

überhaupt eine neue Arbeitsstelle zu finden. Umso wichtiger sei es gewesen, sich

nach der fristlosen Kündigung so schnell wie möglich an einem neuen

Arbeitsplatz bewähren und etablieren zu können. Dieser Prozess wäre durch eine

lange Phase der Arbeitslosigkeit erheblich gefährdet gewesen und das Finden

einer neuen Stelle hätte sich zunehmend schwieriger gestaltet.

8.4

Nach den Richtlinien für die

Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sind für Fahrten zum

Arbeitsplatz die festen und veränderlichen Kosten eines Autos ohne Amortisation

zu berechnen, wenn ihm Kompetenzqualität zukommt. Fehlt es an der Kompetenzqualität,

ist der Auslagenersatz wie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu

ermitteln. Vorliegend hat der Ehemann und Berufungsbeklagte nachvollziehbar

aufgezeigt, dass er bei der Benutzung des Autos mehr als zwei Stunden pro Tag

einspart. In solchen Fällen kommt dem Auto Kompetenzqualität zu und es sind die

entsprechenden Kosten im Bedarf zu berücksichtigen (Vonder Mühll, in: Basler

Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N 23

zu Art. 92 SchKG). Angesichts der vom Berufungsbeklagten eingereichten Urkunde

9.

ändern daran auch die Vorbringen der Ehefrau im Zusammenhang mit dem

Geschäftsfahrzeug nichts. Entgegen dem Ehemann können mit dem

Amtsgerichtspräsidenten indessen bloss die Wegkosten für drei Tage angerechnet

werden. Die Ausgangslage ist ähnlich wie bei der Beurteilung der Frage von Mehrauslagen

für auswärtige Verpflegung (vgl. E. 4.3 hievor). Angesichts der diversen

Ermessensfragen, die bei den verschiedenen Bedarfspositionen zu beurteilen sind,

ist es mit dem Vorderrichter zudem nicht angezeigt, dem Ehemann für die zwei

Monate während der ersten Unterhaltsphase unter diesem Titel etwas zuzugestehen.

Die Bedarfsrechnung des Amtsgerichtspräsidenten ist in diesem Punkt nicht zu

beanstanden.

9.1

Der Amtsgerichtspräsident rechnete

der Ehefrau für die bis 30. Juni 2021 dauernde erste Unterhaltsphase Einkünfte

von CHF 948.00 pro Monat an. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem durchschnittlichen

Nettoerwerbseinkommen von CHF 889.75 pro Monat und monatlichen Erträgen aus

[...] von CHF 57.67. Ab 1. Juli 2021 arbeitet die Ehefrau in einem

50.

%-Pensum beim [...] in [...]. Der Vorderrichter ging dabei von einem

Bruttoeinkommen von CHF 3'250.00, beziehungsweise nach Schätzung der

Abzüge von einem Nettoeinkommen von CHF 2'777.55 aus und rechnete der

Ehefrau zuzüglich Anteil 13. Monatslohn von CHF 248.15 ein durchschnittliches

Nettoeinkommen von CHF 3'025.70 an.

9.2

Der Ehemann und Berufungsbeklagte

macht einredeweise geltend, das Einkommen der Ehefrau sei zu erhöhen.

Einerseits seien ihr wie während der ersten Unterhaltsphase Erlöse aus dem

Kuchenverkauf anzurechnen und diese für beide Phasen auf monatlich mindestens CHF

84.00

zu erhöhen. Andererseits sei ihr ein hypothetisches Einkommen aufgrund

eines Arbeitspensums zu 60 % anzurechnen. Grund dafür sei der Umstand, dass sie

gestützt auf dem Schulstufenmodell bereits zu einer Erwerbstätigkeit von 50 %

verpflichtet sei. Vorliegend werde der gemeinsame Sohn der Parteien jedoch

nicht ausschliesslich von der Ehefrau betreut, sondern während 33.5 % der Zeit von

ihm. Das Schulstufenmodell sei daher dahingehend auf den Einzelfall anzupassen,

dass der Ehefrau neben der Kinderbetreuung eines schulpflichtigen Kindes im

Umfang von 66.5 % eine Erwerbstätigkeit von 60 % ohne Weiteres zumutbar sei.

Dies gelte umso mehr, als dass er der Ehefrau angeboten habe, seinen Sohn auch

an zusätzlichen Abenden unter der Woche zu betreuen, sollte sie aufgrund

beruflicher Verpflichtungen darauf angewiesen sein. Ein entsprechendes

hypothetisches Einkommen sei ihr anzurechnen. Zudem müsse berücksichtigt

werden, dass keinerlei Lohnabrechnungen der Ehefrau im Recht lägen. Zufolge der

Nachtwachen der Ehefrau gehe er davon aus, dass sie nicht unerhebliche

Zuschläge erhalten werde. Er stelle deshalb den Beweisantrag, die Ehefrau zu

verpflichten, die Lohnabrechnungen der Monate Juli - September 2021

einzureichen. Anhand der Lohnabrechnungen könne überprüft werden, ob der von

der Vor­instanz angenommene Lohn auch dem tatsächlichen Lohn entspreche.

9.3

Die Ehefrau reichte am 24. September

2021.

ihre ersten Lohnabrechnungen der Monate Juli und August 2021 (Berufungsbeilagen

13) und am 25. Oktober 2021 die Lohnabrechnung für den Monat September 2021 (Berufungsbeilage

16) ein. Sie bemerkte dazu, der Durchschnitt des ausbezahlten Lohnes für den

Zeitraum Juli bis September 2021 belaufe sich ohne Kinderzulage auf CHF

3'056.00. Der Ehemann widersprach am 8. November 2021 mit dem Hinweis, einzig

die Lohnabrechnungen der Monate August und September 2021 repräsentierten das

tatsächliche Einkommen der Ehefrau. Dies deshalb, weil die Zulagen für den

Abend- und Nachtdienst erst jeweils im Folgemonat ausbezahlt würden. Da die

Ehefrau ihre neue Stelle auf den 1. Juli 2021 angetreten habe, seien in der

Lohnabrechnung für diesen Monat keine Zulagen enthalten, weshalb nicht darauf

abgestellt werden könne. Den Lohnabrechnungen August und September 2021 zufolge

habe die Ehefrau durchschnittlich rund CHF 540.00 Zulagen für Abend- und Nachtschichten

erhalten. Davon könne auch für die Zukunft ausgegangen werden. Bei einem

ausbezahlten Nettolohn von CHF 2'828.10 und einem Anteil 13. Monatslohn von CHF

235.70

und Zulagen von CHF 540.00 belaufe sich das massgebende Einkommen

exklusive Kinderzulagen somit auf CHF 3'603.80.

Die Ehefrau hielt in ihrer Eingabe vom

19.

November 2021 fest, sie habe sich dazu entschieden, am Abend und während

der Nacht zu arbeiten, weil der Sohn E.___ so am wenigsten unter ihrer

Abwesenheit zu leiden habe. Zudem entstünden so keine Fremdbetreuungskosten.

Für sie selber seien diese Schichten jedoch belastender als die Tagesschicht.

Wie lange sie diese Schichten leisten werde, sei offen. Nicht korrekt sei die

Behauptung des Ehemannes, die durchschnittlichen Zulagen würden pro Monat CHF

540.00

betragen. Die Zulagen im Monat September beliefen sich gemäss der neu

eingereichten Lohnabrechnung Oktober 2021 (Berufungsbeilage 24) lediglich auf

CHF 424.70. Es werde daran festgehalten, dass auf das vom Vorderrichter festgestellte

Einkommen von CHF 3’026.00 abzustellen sei.

Der Ehemann wiederum vertrat am 3.

Dezember 2021 die Meinung, es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der

Berufungsklägerin nicht das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen angerechnet

werden sollte. Wie sich aus den eingereichten Lohnabrechnungen ergebe, erhalte

sie Zulagen für Abend- und Nachtschichten. Zwar seien die Zulagen für den Monat

September 2021 mit CHF 424.70 etwas tiefer als in den Vormonaten. Die tieferen

Zulagen für diesen Monat könnten jedoch auch auf einen Ferienbezug

zurückzuführen sein. Es könne daher auch in Zukunft von Zulagen von monatlich

CHF 540.00 und damit von einem Nettoverdienst von CHF 3'603.80 ausgegangen

werden.

9.4

Die von der Ehefrau angeführten

Gründe für ihren Entscheid, Abend- und Nachtschichten zu leisten, rechtfertigen

es trotz der Betreuungsregelung nicht, ihr ein höheres als das aktuelle und gemäss

dem Schulstufenmodell (BGE 144 III 481) grundsätzlich zumutbare Erwerbspensum

von 50 % anzurechnen. Hingegen ist kein Grund ersichtlich, ihr die Abend- und

Nachtzulagen nicht anzurechnen. Wie der Ehemann zutreffend erwähnt, ist die

erste Lohnabrechnung des Monates Juli 2021 nicht repräsentativ. Im Hinblick auf

die für die Zukunft zu erwartenden Zulagen ist vielmehr auf die Abrechnungen ab

August 2021 abzustellen. Im Durchschnitt wurde der Ehefrau für Zulagen in den

Monaten August 2021 bis Oktober 2021 ein Betrag von CHF 500.00 ausbezahlt (CHF

519.40

[August], CHF 564.30 [September], CHF 424.70 [Oktober]). Der Grundlohn

beträgt gemäss den Lohnabrechnungen 2'828.00 netto (exkl. Kinderzulagen) und

der Anteil 13. Monatslohn gemäss der Rechnung des Ehemannes CHF 235.70. Davon

ausgehend rechtfertigt es sich alles in allem, der Ehefrau für die zweite

Unterhaltsphase ein Erwerbseinkommen von gerundet CHF 3'500.00 netto

anzurechnen. Für Kuchenverkauf ist ihr in der zweiten Unterhaltsphase mit dem

Amtsgerichtspräsidenten kein Ertrag anzurechnen. Ebensowenig ist der für die

erste Unterhaltsphase noch angerechnete Ertrag von CHF 57.67 auf CHF 84.00 zu

erhöhen. Die entsprechenden Vorbringen des Ehemannes (Art. 36 der

Berufungsantwort) muten angesichts der Geringfügigkeit des zur Diskussion

stehenden Betrages kleinlich an.

10.1

Für Steuern berücksichtigte der

Amtsgerichtspräsident in der ersten Unterhaltsphase beim Bedarf des Ehemannes

einen Betrag von CHF 543.00 und bei der Ehefrau CHF 246.00. Bei der Berechnung

des Bedarfs für die zweite Unterhaltsphase setzte er beim Ehemann dafür CHF

614.00

und bei der Ehefrau CHF 262.00 ein. Zur Begründung verwies er darauf, die

laufenden Steuern würden mit dem Steuerfuss für die Einwohnergemeinde [...] von

119.

% vom System berechnet. Entsprechend der Dauer dieser Phase werde die

Berechnung auf ein ganzes (Kalender)-Jahr bezogen vorgenommen. Auf eine

Vornahme der Steuerberechnung pro rata werde verzichtet, da davon ausgegangen

werden könne, dass die Steuern für die beiden Jahre 2020 und 2021 im Ergebnis

mit den effektiven Steuern approximativ übereinstimmten. Würden doch so für das

Steuerjahr 2020 auf Seiten des Ehemannes zu tiefe und auf Seiten der Ehefrau zu

hohe Beträge eingesetzt, wogegen es sich für das Steuerjahr 2021 gerade

umgekehrt verhalte. Obwohl eine Mankolage vorliege, würden die Steuern bei der

Bedarfsberechnung berücksichtigt, weil in der 2. Phase unter Berücksichtigung

der Steuerlast ein Überschuss resultiere und die Steuern auch bei den

Berechnungen der Parteien, wie übrigens auch das Leasing und die indirekte

Amortisation, berücksichtigt worden seien.

10.2

Die Ehefrau übernimmt in ihrer

Berufung bei der Berechnung des Bedarfs der Ehegatten die vom

Amtsgerichtspräsidenten ermittelte Steuerbelastung. Ergänzend bemerkt sie, es

könne nicht beurteilt werden, von welchen Zahlen dieser für die

Steuerberechnung ausgegangen sei, da das Berechnungsblatt nicht zur Verfügung

gestellt worden sei. Berücksichtige man die Einkommen gemäss der Vor­instanz, den

Eigenmietwert von CHF 16'998.00 beziehungsweise CHF 21'248.00, Alimente für die

beiden Kinder der Ehefrau aus erster Ehe von CHF 21'600.00, Berufskosten von

CHF 7'683.00 beim Ehemann und CHF 2'552.00 bei ihr selber, Hypothekarzinsen von

CHF 11'676.00. Abzüge für jeweils 3 Kinder und keine Abzüge für die 3. Säule,

resultiere eine monatliche Steuerlast beim Ehemann von lediglich CHF 336.00

und bei ihr selber eine solche von CHF 801.00. Wie hoch die Steuern 2020 und

2021.

tatsächlich ausfielen, werde sich erst zeigen. Jedenfalls sei festzuhalten,

dass die Steuerberechnung des Vorderrichters den Ehemann stark begünstige und sie

selber benachteilige. Dies sei bei der Beurteilung der Höhe des Unterhaltsbeitrages

angemessen zu berücksichtigen. Das Gesagte gelte selbstredend nicht nur für

erste, sondern auch für die zweite Phase ab Juli 2021.

10.3

Der Ehemann entgegnet in seiner

Berufungsantwort, die Steuerberechnung der Vorinstanz begünstige ihn in keiner

Weise. Selbst wenn man die von der Vor­instanz angenommenen und zum Teil

fehlerhaften Zahlen in das Berechnungsblatt einfüge, ergebe sich für ihn in der

ersten Phase eine monatliche Steuerlast von rund CHF 612.00 und für die Ehefrau

von rund CHF 216.00. In der zweiten Phase betrage seine Steuerlast monatlich

rund CHF 634.00 und diejenige der Ehefrau rund CHF 169.00. Damit stehe fest,

dass er durch die vorinstanzliche Steuerberechnung nicht etwa bevorteilt,

sondern benachteiligt werde. Die von der Ehefrau eingereichte Steuerberechnung sei

schlicht falsch und unbeachtlich. So gehe sie insbesondere von viel zu hohen

Unterhaltsbeiträgen aus. Weiter berücksichtige sie bei ihrer Berechnung die

vorgebrachten Kinderunterhaltsbeiträge aus erster Ehe. Diese Unterhaltsbeiträge

für die Kinder aus erster Ehe könnten jedoch in der Steuerberechnung nicht

berücksichtigt werden, da in den Unterhaltsbeiträgen selbst die Steuerlast

bereits berücksichtigt worden sei. Die von der Ehefrau vorgebrachte Kritik sei unbegründet.

10.4

Angesichts der nach dem

vorliegenden Urteil vorzunehmenden Korrekturen ist die vom Vorderrichter

geschätzte Belastung der Parteien in der Tat zu Gunsten der Ehefrau und zu

Lasten des Ehemannes zu korrigieren. Die von den Parteien zu bezahlenden Steuern

von insgesamt CHF 800.00 pro Monat dürften ihnen je etwa zur Hälfte anfallen.

Bei der Ehefrau ist zu beachten, dass sie den doch nicht unerheblichen

Eigenmietwert als Einkommen versteuern muss. Wie vom Ehemann zutreffend

erwähnt, dürfen bei der Ermittlung der Steuerlast der Ehefrau deren Alimente

für die Kinder aus erster Ehe nicht aufgerechnet werden, da in den

entsprechenden Unterhaltsbeiträgen eine Steuerlast berücksichtigt worden sein

sollte. Es rechtfertigt sich deshalb, die Steuern für die erste Unterhaltsphase

bei beiden Parteien mit je CHF 400.00 zu veranschlagen. In der zweiten

Unterhaltsphase dürfte der Ehemann den von ihm ermittelten Betrag von CHF 634.00

pro Monat dem Fiskus abliefern müssen. Die Ehefrau selber wird aufgrund ihres

doch deutlich gestiegenen Erwerbseinkommens mit höheren Steuern rechnen müssen.

Der Betrag ist – die Ehefrau muss weiterhin auch den Eigenmietwert versteuern –

auf 450.00 pro Monat zu erhöhen.

10.5

Die von der Ehefrau zu bezahlenden

Steuern basieren unter anderem auch auf den vom Ehemann zu bezahlenden

Kinderunterhaltsbeiträgen. Es ist deshalb ein entsprechender Anteil im

Barbedarf des Kindes zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_ 816/2019

vom 25. Juni 2021). Vom Betrag von 400.00 für die erste Phase ist somit ein

Anteil von CHF 50.00 und vom Betrag von CHF 450.00 ein solcher von CHF 60.00

dem Barbedarf des Sohnes E.___ zuzurechnen. Im Bedarf der Ehefrau sind daher

für die erste Phase für Steuern noch CHF 350.00 und für die zweite Phase CHF

390.00

einzusetzen. Die im Bedarf des Ehemannes für Steuern einzusetzenden

Beträge belaufen sich wie erwähnt für die erste Phase auf CHF 400.00 und die

zweite Phase auf CHF 634.00.

11.1

Für die erste Phase ist auf Seiten

des Ehemannes bei Einkünften von CHF 7'681.00 von einem Bedarf von CHF 4'061.00

auszugehen (Grundbetrag CHF 1'200.00, Wohnkosten CHF 1'250.00,

Krankenkasse CHF 346.00, Telekom/Mobiliar CHF 100.00, Zuschlag für auswärtiges

Essen CHF 120.00, Steuern CHF 400.00, weitere besondere Auslagen für Kinder

nicht hauptbetreuender Elternteil CHF 195.00, Private

Vorsorge/Pflichtamortisation CHF 450.00). Den Einkünften der Ehefrau von CHF

948.00

steht ein Bedarf von CHF 3'460.00 (Grundbetrag CHF 1'350.00,

Hypothekarzins CHF 975.00, Nebenkosten CHF 400.00, abzüglich Wohnkostenanteil

drei Kinder CHF 480.00, Krankenkasse CHF 344.00, Telekom/Mobiliar CHF 100.00,

Arbeitsweg 46.00, Steuern CHF 350.00, Schuldentilgung (Leasing) CHF 310.00,

Private Vorsorge/Pflichtamortisation CHF 65.00) gegenüber. Der Sohn E.___

verfügt über die Kinderzulage von CHF 200.00. Sein Barbedarf beträgt 543.00

(Grundbetrag CHF 280.00, Wohnkostenanteil CHF 160.00, Krankenkasse CHF 53.00,

Steuern CHF 50.00). Bei der Gegenüberstellung der Einkünfte von total 8'829.00

und des Gesamtbedarfs von CHF 8'064.00 resultiert ein Überschuss von CHF 765.00,

der im Umfang von je CHF 306.00 den beiden Ehegatten und zu CHF 153.00 dem Sohn

zuzuweisen ist. Der Sohn hat damit Anspruch auf einen Barunterhaltsbeitrag von

CHF 500.00 (Barbedarf CHF 543.00 abzüglich Kinderzulage CHF 200.00, zuzüglich

Überschussanteil CHF 153.00). Der Betreuungsunterhalt ist auf CHF 2'500.00

festzusetzen (Einkommen Ehefrau CHF 948.00 abzüglich Bedarf CHF 3'460.00). Der

vom Ehemann insgesamt für E.___ zu bezahlende Unterhaltsbeitrag beträgt damit

CHF 3'000.00. Für die Ehefrau selber resultiert ein monatlicher

Unterhaltsbeitrag von CHF 300.00 (Einkommen Ehemann CHF 7'681.00, abzüglich

Eigenbedarf CHF 4'061.00, abzüglich Kinderunterhalt CHF 3'000.00, abzüglich

eigener Überschussanteil CHF 306.00).

11.2

In der zweiten Phase ab 1. Juli

2021.

ist auf Seiten des Ehemannes von Einkünften von CHF 6’586.00 und einem

Bedarf von CHF 4'992.00 auszugehen (Grundbetrag CHF 1'200.00, Wohnkosten CHF

1'250.00, Krankenkasse CHF 346.00, Telekom/Mobiliar CHF 100.00, Arbeitsweg CHF

697.00, Zuschlag für auswärtiges Essen CHF 120.00, Steuern CHF 634.00, weitere

besondere Auslagen für Kinder nicht hauptbetreuender Elternteil CHF 195.00, Amortisation

Hypothek CHF 450.00). Den Einkünften der Ehefrau von CHF 3’500.00 steht ein

Bedarf von CHF 3'134.00 (Grundbetrag CHF 1'350.00, Hypothekarzins CHF 700.00,

Nebenkosten CHF 400.00, abzüglich Wohnkostenanteil drei Kinder CHF 385.00,

Krankenkasse CHF 344.00, Telekom/Mobiliar CHF 100.00, Arbeitsweg 70.00, auswärtiges

Essen CHF 100.00 Steuern CHF 390.00, Amortisation Hypothek CHF 65.00)

gegenüber. Der Sohn E.___ verfügt über die Kinderzulage von CHF 200.00. Sein

Barbedarf beträgt 580.00 (Grundbetrag CHF 280.00, Wohnkostenanteil CHF 130.00,

Krankenkasse CHF 110.00 [(Berufungsbeilage 22], Steuern CHF 60.00). Bei der

Gegenüberstellung der Einkünfte von total 10'286.00 und des Gesamtbedarfs von

CHF 8'706.00 resultiert ein Überschuss von CHF 1’580.00, der im Umfang von je

CHF 632.00 den beiden Ehegatten und zu CHF 316.00 dem Sohn zuzuweisen ist. Der

Sohn E.___ hat damit Anspruch auf einen Barunterhaltsbeitrag von CHF 700.00

(Barbedarf CHF 580.00 abzüglich Kinderzulage CHF 200.00, zuzüglich

Überschussanteil CHF 316.00). Da die Ehefrau ihren Bedarf mit eigenen

Einkünften decken kann, ist dem Sohn kein Betreuungsunterhalt zuzusprechen. Für

die Ehefrau selber resultiert wiederum ein (aufgerundeter) monatlicher

Unterhaltsbeitrag von CHF 300.00 (Einkommen Ehemann CHF 6’586.00, abzüglich

Eigenbedarf CHF 4'992.00, abzüglich Kinderunterhalt CHF 700.00, abzüglich

eigener Überschussanteil CHF 612.00).

12.1

In Ziffer 7 des angefochtenen Urteils

hielt der Vorderrichter fest, der Ehemann schulde der Ehefrau für die Zeit vom

1.

Juli 2020 bis 30. Juni 2021 ausstehende Unterhaltszahlungen von total CHF

13'777.40. Zur Erklärung ergänzte er Folgendes: «Zwölf Monate à CHF 2'770.00 für E.___ plus

Kinderzulage à CHF 200.00 für sechs Monate = CHF 34'440.00 Anspruch.

Die Ehefrau anerkennt Zahlungen des Ehemannes in der Höhe von

CHF 20'663.40 (11'591.40 [für die Monate Juli bis Dezember 2020] plus

9'072.00 [für die Monate Januar bis Mai 2021]). Die Differenz beträgt

CHF 13'777.40»

12.2

Die Ehefrau und Berufungsklägerin

führt dazu aus, wenn man von einer Erhöhung der Unterhaltsbeiträge im beantragten

Umfang ausgehe, resultiere für den Zeitraum 1. Juli 2020 - 30. Juni 2021 eine

Unterhaltsschuld von total CHF 46'800.00 (12 Monate à CHF 3'900.00), zuzüglich

CHF 1'200.00 Kinderzulagen für die Monate Juli bis Dezember 2021, zuzüglich

Differenzkinderzulagen von CHF 30.00 für die Monate Mai und Juni 2021. Die

Gesamtschuld belaufe sich damit auf CHF 48'060.00. Anerkannt habe sie für die

Zeit von 1. Juli 2020 - 30. Juni 2021 unter dem Titel «Unterhalt» Zahlungen von

CHF 20'663.40. Diese Anerkennung sei in der Annahme erfolgt, dass der Ehemann

sämtliche Kosten für die eheliche Liegenschaft des Zeitraums Juli 2020 bis Juni

2021.

übernommen habe. Sollte sich erweisen, dass dies nicht der Fall sei,

müsste im Rahmen des Güterrechts in der Scheidung eine Regelung gefunden

werden. Offen sei somit Unterhalt im Betrag von mindestens CHF 27'397.00.

Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils sei entsprechend anzupassen.

12.3

Der Berufungsbeklagte entgegnet,

die von der Ehefrau geforderten Erhöhungen der Unterhaltsbeiträge seien

unbegründet. Die von ihm noch zu leistenden Unterhaltsbeiträge für die erste

Phase vom 1. Juli 2020 bis am 30. Juni 2021 seien von der Vorinstanz viel zu hoch

festgelegt worden. Es sei jedoch nicht Aufgabe des Eheschutzgerichtes, die noch

offenen Unterhaltsbeiträge festzustellen. Dies könne im Streitfall im Rahmen eines

Rechtsöffnungsverfahrens oder Ehescheidungsverfahrens geklärt werden.

12.4

Die von der Ehefrau geforderten

Erhöhungen der Unterhaltsbeiträge sind zum Teil begründet. Nach dem

vorliegenden Urteil hat der Ehemann für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni

2021.

CHF 3'300.00 pro Monat zu bezahlen (CHF 3’000.00 für E.___ und CHF 300.00

für die Ehefrau), insgesamt somit CHF 39'600.00. Zusammen mit den offenen

Kinderzulagen von CHF 1'200.00 und den unbestritten gebliebenen

Differenzkinderzulagen von CHF 60.00 ergibt dies einen geschuldeten Betrag von

total CHF 40'860.00. Nach Abzug der anerkannten Zahlungen von CHF 20'663.40

verbleibt eine Restschuld von CHF 20'196.60. Entgegen der Auffassung des

Berufungsbeklagten besteht sehr wohl ein Interesse daran, die noch offenen

Unterhaltsbeiträge festzustellen (BGE 135 III 315). In teilweiser Gutheissung

der Berufung ist somit auch Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils entsprechend

anzupassen.

13.1

Der Amtsgerichtspräsident

bewilligte beiden Parteien die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege. Im

Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen

(Art. 119 Abs. 5 ZPO). Beide Parteien stellen im Berufungsverfahren ein solches

Gesuch. Eine Partei hat dann Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie

nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht

aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als bedürftig in diesem Sinne gilt eine

Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne

jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen

Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die

prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen

Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Der Teil

der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse

Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden

Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte der monatliche

Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei

weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier

Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1). Die Grenze zu einem aufwendigen

Prozess wird bei ca. CHF 5‘000.00 für mutmassliche Gerichts- und (eigene)

Anwaltskosten angenommen (SOG 2016 Nr. 5).

13.2.1

Die Ehefrau stellte das Gesuch

mit Einreichung der Berufung am 9. September 2021, der Ehemann mit Einreichung

der Berufungsantwort am 23. September 2021. Für die Beurteilung der Gesuche kann

somit auf die finanziellen Verhältnisse, wie sie sich für die Bemessung der

Alimente während der zweiten Unterhaltsphase präsentieren, abgestellt werden.

13.2.2

Die Ehefrau führt in ihrer

Eingabe vom 24. September 2021 aus, die Einnahmen und Kosten der Kinder aus

erster Ehe seien im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht berücksichtigt.

Für ihren jüngeren Sohn D.___ aus erster Ehe erhalte sie Alimente von CHF

900.00

pro Monat. Für den bereits volljährigen Sohn C.___ (geb. 18. April 2003)

bezahle der Ex-Ehemann keine Alimente mehr, sondern nur CHF 100.00 zur Bezahlung

der Krankenkasse. Die Ehefrau erbringt damit den Nachweis, dass sie auch noch

gegenüber dem volljährigen Sohn unterhaltspflichtig ist, nicht. Er ist deshalb

bei der nachfolgenden Berechnung ausser Betracht zu lassen.

13.2.3

Der zivilprozessuale Zwangsbedarf

der Ehefrau beträgt CHF 5'125.00 und setzt sich wie folgt zusammen: Grundbetrag

CHF 1'350.00, Zuschlag für Kinder CHF 880.00 (CHF 280.00 für E.___, CHF 600.00

für D.___), Zivilprozessualer Zuschlag (20 %) CHF 446.00, Wohnkosten CHF

1'100.00, Krankenkasse CHF 344.00, Krankenkasse Kinder 220.00, TV/Mobiliar CHF

100.00, Arbeitsweg CHF 70.00, Zuschlag für auswärtiges Essen CHF 100.00, Steuern

CHF 450.00, Amortisation Hypothek CHF 65.00. Die Einkünfte belaufen sich auf

insgesamt CHF 5'800.00 (Erwerbseinkommen CHF 3'500.00, Kinderzulagen CHF

400.00, Unterhaltsbeiträge des Ehemannes für Ehefrau und Kind CHF 1'000.00,

Unterhaltsbeitrag für voreheliches Kind CHF 900.00). Der Überschuss von CHF

675.00

pro Monat erlaubt es der Ehefrau, die Prozesskosten des

Berufungsverfahrens innert angemessener Frist selber zu bezahlen. Ihr Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.

13.3

Der zivilprozessuale Zwangsbedarf

des Ehemannes beträgt CHF 6'232.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Zivilprozessualer

Zuschlag (20 %) CHF 240.00, Wohnkosten CHF 1'250.00, Krankenkasse CHF 346.00,

TV/Mobiliar CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 697.00, Zuschlag für auswärtiges Essen

CHF 120.00, Steuern CHF 634.00, Amortisation Hypothek CHF 450.00,

Unterhaltsbeiträge CHF 1'000.00, Weitere besondere Auslagen für Kinder nicht

hauptbetreuender Elternteil CHF 195.00). Die Einkünfte belaufen sich auf

insgesamt CHF 6'586.00. Diese übersteigen seinen Bedarf um CHF 354.00 pro

Monat. Auch ihm ist es deshalb möglich, die Kosten des Berufungsverfahrens

innert angemessener Frist zu bezahlen. Sein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege ist ebenfalls abzuweisen.

14.

Die Ehefrau dringt mit ihren

Anträgen zu den Unterhaltsbeiträgen für die erste Phase rund zur Hälfte durch.

Die zweite Unterhaltsphase ist dagegen bloss in einem bescheidenen Ausmass zu

ihren Gunsten zu korrigieren. Im Hinblick auf den Kostenentscheid ist aber

nicht bloss der Ausgang zu beachten, sondern auch der Umstand, dass es sich

vorliegend um ein familienrechtliches Verfahren handelt (Art. 107 Abs. 1 lit. c

ZPO). Dies gilt für das vorliegende Berufungsverfahren ganz besonders, musste

doch aufgrund der Noven das erstinstanzliche Verfahren zu einem ansehnlichen

Teil wiederholt werden. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des

Berufungsverfahrens den Parteien je hälftig zu auferlegen und die Parteikosten

wettzuschlagen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise

gutgeheissen. Die Ziffern 5, 6 und 7 Abs. 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten

von Bucheggberg-Wasseramt vom 9. Juli 2021 werden aufgehoben.

2. B.___ hat A.___ an den Unterhalt von E.___

wie folgt monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021: CHF

3’000.00

(davon CHF 500.00 Barunterhalt

und CHF 2’500.00 Betreuungsunterhalt);

- ab 1. Juli 2021: CHF 700.00 (Barunterhalt)

In diesen

Unterhaltsbeiträgen sind die Kinderzulagen nicht inbegriffen; sie sollen E.___

jedoch zusätzlich zukommen. Die Kinderzulagen werden seit Januar 2021 von der

Mutter bezogen.

3. B.___ hat A.___ mit Wirkung ab 1. Juli

2020 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 300.00 zu

bezahlen.

4. B.___ schuldet A.___ für die Zeit vom 1.

Juli 2020 bis 30. Juni 2021 ausstehende Unterhaltszahlungen von total CHF 20'196.60.

5. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

6. Das Gesuch von B.___ um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 2'000.00 haben A.___ und B.___ je zur Hälfte zu bezahlen.

8. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens

werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller