ZKBER.2021.65
Eheschutzmassnahmen
2. Februar 2022Deutsch59 min
Juli 2020 bis 30. Juni 2021 ausstehende Unterhaltszahlungen von total CHF 13'777.40.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 2. Februar 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grütter,
Berufungsbeklagter
betreffend Eheschutzmassnahmen
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend: Ehefrau) und B.___
(nachfolgend: Ehemann) führten vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein
Eheschutzverfahren. Die Ehefrau hat zwei Kinder aus einer früheren Ehe (C.___,
geb. 2003, und D.___ geb. 2007). Hauptstreitpunkt im Eheschutzverfahren waren
die Zuteilung der Obhut über den gemeinsamen Sohn E.___ (geb. [...] 2014) und
die Unterhaltsbeiträge. Mit Urteil vom 9. Juli 2021 traf der
Amtsgerichtspräsident folgende Regelung:
1. Den Ehegatten wird das Getrenntleben
bewilligt. Es wird festgestellt, dass sie bereits seit 1. Juli 2020 getrennt
leben.
2. Die eheliche Liegenschaft an der [...]
in [...] wird der Ehefrau zur alleinigen Benützung zugewiesen.
Die Ehefrau hat den
kleinen Unterhalt, bis CHF 300.00, selber zu zahlen. Unterhalt von über
CHF 300.00 im Einzelfall bzw. CHF 1'500.00 pro Jahr, ist von den
Ehegatten vorher abzusprechen und hälftig zu bezahlen.
3. Der gemeinsame Sohn E.___, geb. [...]
2014, wird für die Dauer der Trennung unter die elterliche Obhut der Mutter
gestellt. Der Wohnsitz von E.___ ist bei der Mutter.
4. Der Vater hat das Recht und die Pflicht,
E.___ jedes zweite Wochenende von Freitag, 17.30 Uhr, bis Montag Schulbeginn
sowie an einem Abend unter der Woche ab 17.30 Uhr bis am Folgetag Schulbeginn
zu sich zu nehmen. Ausserdem hat er das Recht und die Pflicht, E.___ während
der Schulferien für vier Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen.
Die Ferien für 2021 sind
bis Ende Juli voranzumelden und für die Folgejahre bis Ende Dezember, im
Nichteinigungsfall hat die Mutter in den ungeraden Jahren und der Vater in den
geraden Jahren das Vorwahlrecht.
Die Feiertage verbringt E.___
dort, wo er sich gemäss Betreuungsplan aufhält, d.h. an Ostern und Pfingsten
bis Schulbeginn am Dienstag nach dem Feiertag. Den 24. und 25. Dezember
verbringt E.___ in den geraden Jahren mit der Mutter und in den ungeraden
Jahren mit dem Vater.
Die Übergaben haben
jeweils auf dem Parkplatz des Coop in [...] ohne Begleitung von Dritten zu
erfolgen.
5. B.___ hat A.___ an den Unterhalt von E.___
wie folgt monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
-
vom 1. Juli 2020 bis 30.
Juni 2021: CHF 2'770.00
davon
CHF 370.00 Barunterhalt und CHF 2’400.00 Betreuungsunterhalt;
-
ab 1. Juli 2021: CHF 700.00
davon
CHF 400.00 Barunterhalt und CHF 300.00 Betreuungsunterhalt.
In diesen
Unterhaltsbeiträgen sind die Kinderzulagen nicht inbegriffen; sie sollen E.___
jedoch zusätzlich zukommen. Die Kinderzulagen werden seit Januar 2021 von der
Mutter bezogen.
6. B.___ hat A.___ einen monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag wie folgt zu bezahlen:
-
vom 1. Juli 2020 bis 30.
Juni 2021: CHF 0.00
-
ab 1. Juli 2021: CHF 130.00
7. B.___ schuldet A.___ für die Zeit vom 1.
Juli 2020 bis 30. Juni 2021 ausstehende Unterhaltszahlungen von total CHF 13'777.40.
(Erklärung:
-
zwölf Monate à
CHF 2'770.00 für E.___ plus Kinderzulage à CHF 200.00 für sechs
Monate = CHF 34'440.00 Anspruch.
-
Die Ehefrau anerkennt Zahlungen
des Ehemannes in der Höhe von CHF 20'663.40 {11'591.40 [für die Monate
Juli bis Dezember 2020] plus 9'072.00 [für die Monate Januar bis Mai 2021]}.
-
Die Differenz beträgt
CHF 13'777.40)
Darüberhinausgehende und
weitere Zahlungen des Ehemannes an den Unterhalt von E.___ oder der Ehefrau für
die Zeit vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 können angerechnet werden.
8.-12. …
2. Frist- und formgerecht erhob die
Ehefrau (nachfolgend auch: Berufungsklägerin) im Anschluss an die nachträgliche
Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen das Urteil. Sie beantragt,
die Ziffern 5, 6 und 7 Abs. 1 aufzuheben. Die Unterhaltsbeiträge für den Sohn E.___
(Ziffer 5) seien neu wie folgt festzulegen:
- Vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021:
CHF 3'293.00, davon CHF 2'588.00
Betreuungsunterhalt und CHF 705.00 Barunterhalt, zuzüglich die Kinderzulagen
für die Monate Juli 2021 bis Dezember 2021, ausmachend CHF 1'200.00,
- Ab 1. Juli 2021:
CHF 1'523.00, davon CHF
996.00 Barunterhalt und CHF 527.00 Betreuungsunterhalt, zuzüglich die
Differenzkinderzulagen für die Monate Mai und Juni 2021, ausmachend total CHF
60.00.
Den in Ziffer 6 des angefochtenen
Urteils geregelten Ehegattenunterhalt will die Ehefrau für die Zeit vom 1. Juli
2020 bis 30. Juni 2021 neu auf CHF 607.00 und ab 1. Juli 2021 neu auf CHF
1'249.00 festsetzen lassen. Weiter beantragt sie, es sei festzustellen, dass
der Ehemann der Ehefrau für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021
ausstehende Unterhaltszahlungen von mindestens total CHF 27'397.00 schuldet (Ziffer
7 Abs. 1 des angefochtenen Urteils).
3. Der Ehemann (nachfolgend auch:
Berufungsbeklagter) stellt in seiner Berufungsantwort den Antrag, die von der
Ehefrau mit der Berufung gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden könne.
4. Im Nachgang zur Berufung und
Berufungsantwort reichte die Ehefrau am 24. September 2021 das Formular zur
Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege mit weiteren Belegen und Bemerkungen
ein. Am 7. Oktober 2021 folgte eine Eingabe des Ehemannes. Mit Verfügung vom
11. Oktober 2021 setzte die Präsidentin der Zivilkammer der Ehefrau Frist zur
Einreichung der Lohnabrechnung vom September 2021. Am 25. Oktober 2021 reichte
die Ehefrau die verlangte Lohnabrechnung mit weiteren Belegen sowie einer
Stellungnahme zur Eingabe des Ehemannes vom 7. Oktober 2021 ein. Zu dieser
Stellungnahme äusserte sich der Ehemann am 8. November 2021, was die Ehefrau am
19. November 2021 zur Einreichung einer erneuten Eingabe mit Belegen veranlasste.
Am 24. November 2021 reichte der Ehemann unter Berufung auf ein echtes Novum
und am 3. Dezember 2021 unter Berufung auf das Replikrecht zwei weitere Eingaben
ein. Die Ehefrau nahm am 8. Dezember 2021 Stellung zur Noveneingabe des
Ehemannes vom 24. November 2021. Die Präsidentin der Zivilkammer hielt in der
Folge mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 fest, es werde im Rahmen der
Instruktion davon ausgegangen, dass sich die Parteien in dieser Sache
hinreichend geäussert haben und jede weitere Eingabe den Entscheid in der Sache
verzögere. Weiter wies sie die Parteivertreter darauf hin, dass im Rahmen der
unentgeltlichen Rechtspflege nur die notwendigen Verrichtungen entschädigt
werden können. Am 17. Dezember 2021 äusserte sich die Ehefrau erneut. Seitens
des Ehemannes folgten anschliessend – unter Berufung auf das allgemeine
Replikrecht – am 20. Dezember 2021 eine Stellungnahme zur Eingabe der Ehefrau
vom 8. Dezember 2021 und am 31. Dezember 2021 eine Stellungnahme zur Eingabe
der Ehefrau vom 17. Dezember 2021.
5. Seit 31. Dezember 2021 unterblieben
weitere Eingaben der Parteien. Die Streitsache ist deshalb spruchreif. Gestützt
auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Berufung ist frist- und
formgerecht eingereicht worden. Da auch die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen
erfüllt sind, ist darauf einzutreten. Im Zusammenhang mit den nachträglichen
Eingaben der Parteien ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO
können im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur noch
berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz
zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Geht
es wie vorliegend um Kinderbelange, hat das Gericht den Sachverhalt hingegen von
Amtes wegen zu erforschen (Art. 296 Abs. 1 ZPO, uneingeschränkte
Untersuchungsmaxime). In solchen Fällen können die Parteien im
Berufungsverfahren deshalb Noven auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen
von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Aufgrund
der Interpendenz von Kindes- und Ehegattenunterhalt können die im Rahmen der
Beurteilung des Kindesunterhalts zugelassenen Tatsachen und Beweismittel,
namentlich auch Noven, auch für den im selben Verfahren zu beurteilenden
Ehegattenunterhalt verwendet werden (BGE 147 III 301 E. 2.2). Die Vorbringen
der Parteien und die von ihnen im Verlaufe des Berufungsverfahrens neu
eingereichten Urkunden sind daher allesamt zu berücksichtigen.
2.1
Bei der Bemessung des ehelichen Unterhalts
gemäss Art. 163 und des Kindesunterhalts gemäss Art. 285 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) ist grundsätzlich anhand der so genannten
zweistufigen Methode, das heisst einer Existenzminimumberechnung mit
Überschussverteilung, vorzugehen (BGE 147 III 301 E. 4.3; 147 III 293 E. 4.5;
BGE 147 III 265 E. 6.6). Der Amtsgerichtspräsident orientierte sich bei der
Ermittlung der angefochtenen Alimente an dieser Methode. Er unterschied dabei
zwei Phasen, weil die Ehefrau ab 1. Juli 2021 eine Erwerbstätigkeit im Umfang
von 50 % aufnahm.
Für die erste Phase vom 1. Juli 2020 bis
30.
Juni 2021 ging der Amtsgerichtspräsident von im Durchschnitt pro Monat
verfügbaren Mitteln des Ehemannes von CHF 7'681.00 aus. Weiter errechnete er
einen Bedarf des Ehemannes von CHF 4'913.00 und stellte fest, dass damit ein
Überschuss von CHF 2'768.00 resultiere. Auf Seiten der Ehefrau ging er von
durchschnittlichen Einkünften von CHF 948.00 und einem Bedarf von CHF 3'596.00
pro Monat aus. Den Bedarf des gemeinsamen Kindes E.___ veranschlagte er auf CHF
566.00
Dieser werde teilweise mit der Kinderzulage von CHF 200.00
gedeckt. Der Rest von CHF 366.00 beziehungsweise der gerundete Betrag von
CHF 370.00 sei vom Vater als Barunterhalt zu bezahlen. Die Ehefrau und der Sohn
hätten zusammen verfügbare Mittel von CHF 1'148.00 und einen gemeinsamen
Bedarf von CHF 4’162.00. Die Differenz betrage CHF 3'014.00. Nach
Abzug des totalen Mankos von CHF 247.00 und des Barunterhalts des Sohnes von
CHF 370.00 resultiere ein Betreuungsunterhalt von gerundet CHF 2'400.00. Mit
der Unterhaltszahlung des Ehemannes von CHF 2'770.00 könne das Manko der
Ehefrau und des Sohnes von zusammen CHF 3'014.00 im Umfang von CHF 244.00
nicht kompensiert werden.
Bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge
für die zweite Phase ab 1. Juli 2021 stellte der Amtsgerichtspräsident beim
Ehemann auf ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 6'586.90 und einen Bedarf von
CHF 5'680.00 ab, was einen Überschuss von CHF 906.00 ergab. Bei der Ehefrau
ging er von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von CHF 3'025.70 pro Monat
aus. In Bezug auf den Sohn E.___ hielt er fest, dass sich auf der Seite der
verfügbaren Mittel grundsätzlich nichts ändere. Da der Ehemann aber neu einen
Arbeitgeber im Kanton [...] habe, sei er gehalten, die Differentialkinderzulage
erhältlich zu machen und an die Ehefrau für E.___ weiterzuleiten. Der Bedarf
von E.___ belaufe sich aufgrund des tieferen Wohnkostenanteils auf noch CHF
559.00
Zusammen verfügten die Ehefrau und der Sohn über finanzielle Mittel im
Umfang von CHF 3'226.00, so dass angesichts des gemeinsamen Bedarfs von
CHF 3'951.00 ein Manko von CHF 725.00 resultiere. Demgegenüber habe
der Ehemann einen Überschuss von CHF 906.00. Der verbleibende Gesamtüberschuss
von CHF 181.00 sei nach grossen und kleinen Köpfen zu je 40 % den Eltern
und zu 20 % E.___ zuzuteilen. Der Barbedarf von E.___ von CHF 559.00 werde
zum Teil mit der Kinderzulage von CHF 200.00 gedeckt, so dass noch ein
Rest von CHF 359.00 verbleibe. In Anbetracht seines Überschussanteils von CHF 36.00
sei der vom Vater zu bezahlende Unterhaltsbeitrag auf den gerundeten Betrag von
CHF 400.00 festzusetzen. Die Ehefrau habe ein Manko von CHF 366.00
und Anspruch auf einen Überschussanteil von CHF 72.00, insgesamt somit CHF 438.00.
Das Manko der Ehefrau ohne Anteil Vorsorgeunterhalt von CHF 60.00 entspreche
dem E.___ zustehenden gerundeten Betreuungsunterhalt von CHF 300.00. Der
verbleibende Betrag von gerundet CHF 130.00 sei der Ehefrau als persönlicher
Unterhaltsbeitrag zuzusprechen.
2.2
Die Ehefrau beanstandet mit ihrer
Berufung die Höhe einzelner Positionen der Bedarfsrechnung für den Ehemann
sowie die Verteilung des Überschusses. Auch der Ehemann kritisiert einredeweise
die Berechnungen des Vorderrichters. Auf die konkreten Rügen ist nachfolgend
einzugehen.
3.1
Der Vorderrichter setzte in der
Bedarfsrechnung des Ehemannes für die Miete CHF 1'250.00 und für Nebenkosten
CHF 319.00 ein. Die Berufungsklägerin akzeptiert «entgegenkommenderweise» Wohnkosten
inklusive Nebenkosten von maximal CHF 1'250.00. Nebenkosten von CHF 319.00 für
eine 2 1/2 –Zimmerwohnung seien deutlich übersetzt. Gemäss den Kontoauszügen
habe der Ehemann denn auch bloss eine Überweisung von CHF 1'250.00 pro Monat
belegt. Der Berufungsbeklagte räumt ein, für Wohnkosten monatlich CHF 1'250.00
zu bezahlen. Etwas anderes habe er im Verlaufe des Verfahrens auch nie geltend
gemacht. Gestützt auf eine Nebenkostenabrechnung vom 18. Mai 2021 habe er für
die Monate September 2020 bis und mit April 2021 CHF 584.00 nachbezahlen
müssen. Dies entspreche monatlichen Zusatzkosten von CHF 73.00. Da in Zukunft
mit etwa gleich hohen Kosten zu rechnen sei, seien ihm Wohnkosten von CHF
1'323.00 pro Monat zuzugestehen.
3.2
Der Ehemann hatte bei der Vorinstanz
in der Tat Wohnkosten von bloss CHF 1'250.00 geltend gemacht (Urkunde 35 des
Ehemannes) und dies auch im Gesuchsformular zur Erlangung der unentgeltlichen
Rechtspflege so deklariert (AS 119). Die von ihm erwähnte Nebenkostenabrechnung
weist zwar einen Saldo zugunsten des Vermieters von CHF 584.60 aus. Sie enthält
aber auch den Hinweis, dass es sich dabei um eine hohe Nachzahlung handle, da
die Abrechnung hauptsächlich die Wintermonate betreffe (Urk. 53 des Ehemannes).
Gestützt darauf rechtfertigt es sich nicht, den von ihm geltend gemachten
monatlichen Betrag von CHF 73.00 zuzugestehen. Angesichts dieser Bemerkung des
Vermieters und der Tatsache, dass er zugegebenermassen während den ersten beiden
Monaten nach der Trennung noch bei Freunden wohnte, ist davon auszugehen, dass
übers ganze Jahr hindurch, das auch Sommermonate enthält, und bezogen auf die
gesamte Dauer der Unterhaltspflicht, der Betrag von CHF 1'250.00 anfallen
dürfte. Die Bedarfsrechnung des Ehemannes ist entsprechend zu korrigieren und
es ist ihm für Wohnkosten inklusive Nebenkosten bloss ein Betrag von CHF
1'250.00 pro Monat zuzugestehen.
4.1
Für Mehrauslagen wegen auswärtiger
Verpflegung setzte der Vorderrichter beim Ehemann für beide Unterhaltsphasen einen
Betrag von CHF 120.00 pro Monat ein. Zur Begründung hielt er fest, der Ehemann
habe bis und mit Februar 2021 in [...] und damit relativ nahe an seinem Wohnort
gearbeitet. Es sei somit nicht notwendig gewesen, jeden Tag auswärts zu essen.
In den Monaten März und April 2021 sei er arbeitslos gewesen, weshalb ihm keine
Kosten für auswärtiges Essen entstanden seien. Seit 1. Mai 2021 sei er in [...]
(recte: [...]) angestellt. Für auswärtiges Essen sei ihm daher ein Anteil von
60.
%, das heisst durchschnittlich ein Betrag von CHF 120.00 anzurechnen.
4.2
Die Berufungsklägerin rügt, der
Ehemann habe nicht einmal behauptet und schon gar nicht belegt, dass ihm höhere
Kosten als CHF 10.00 pro Mahlzeit entstünden. Der Betrag von CHF 120.00 sei
daher im Bedarf des Ehemannes zu streichen. Der Berufungsbeklagte entgegnet,
die ihm angerechneten Beträge für die Verpflegung seien in der zweiten Phase
nicht etwa zu hoch, sondern zu tief bemessen. So gehe die Vorinstanz für die zweite
Phase fälschlicherweise davon aus, er arbeite während zweier Tage die Woche im
Homeoffice und begründe dies mit dem Umstand, dass er an zwei Tagen die Woche
den gemeinsamen Sohn betreue. Dies treffe nicht zu. Zwar stehe ihm
grundsätzlich das Recht zu, 50 % seiner Arbeitszeit im Homeoffice zu leisten. Er
habe beim Abschluss seines Arbeitsvertrages auf diesem Recht bestanden in der
Hoffnung, mit dieser Regelung seinen Sohn auch während der Woche an mehreren
Tagen betreuen zu können. Die Vorinstanz habe ihm dies jedoch verwehrt und
lediglich eine minimale alternierende Obhutsbetreuung von 33% gestattet. Wie
die Vorinstanz gestützt auf diese Betreuungsregelung zum Schluss komme, er
betreue seinen Sohn während zwei Tagen unter der Woche, sei nicht
nachvollziehbar. Da es ihm ein grosses Anliegen sei, Ruhe in das Leben seines
Sohnes zu bringen, habe er schweren Herzens darauf verzichtet, gegen die
Betreuungsregelung der Vorinstanz in Berufung zu gehen. Unter diesen Umständen bestünden
für ihn jedoch keine Gründe mehr, von seinem Recht auf Homeoffice Gebrauch zu
machen. Im Gegenteil: Aufgrund seiner beruflichen Stellung und den Aufgaben im
Unternehmen sei die Arbeitserfüllung im Homeoffice mit erheblichem Mehraufwand
und zusätzlichen Schwierigkeiten verbunden. Da er seinen Sohn unter der Woche
tagsüber nicht betreuen dürfe, habe er seit dem Antritt seiner neuen
Arbeitsstelle in [...] am 1. Mai 2021 zu keinem Zeitpunkt im Homeoffice
gearbeitet. Wie der Bestätigung der Arbeitgeberin zu entnehmen sei, habe sich
in der Zwischenzeit auch gezeigt, dass die Umsetzung des 50 % Homeoffice Anspruches
nicht mehr realistisch sei. Die Arbeitgeberin fordere von ihm zwischenzeitlich
eine Präsenz in [...] von zumindest 80%. Er arbeite während fünf Tagen die
Woche an seinem Arbeitsplatz in [...]. Aufgrund der grossen Distanz zwischen
seinem Arbeitsplatz und seinem Wohnort, seien ihm daher in der zweiten Phase
monatlich CHF 220.00 für auswärtige Verpflegung anzurechnen.
4.3
Ausgangspunkt zur Bedarfsermittlung
sind die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der
Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (zuletzt
veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.; BGE 147 III 265, E. 7.2). Die
Richtlinien sehen beim Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung
einen Zuschlag von CHF 9.00 bis CHF 11.00 für jede Hauptmahlzeit vor. Der
Berufungsklägerin ist insofern zuzustimmen, dass der Ehemann solche
Mehrauslagen streng genommen nicht bewiesen hat. Anderseits liegt es aber auf
der Hand, dass bei Wohnsitz in [...] und Arbeitsort in [...] eine Rückkehr nach
Hause zum Mittagessen nicht möglich ist und deshalb Mehrkosten für auswärtige
Verpflegung entstehen. Wie oft der Ehemann an seinem Arbeitsplatz in [...]
präsent sein muss und wie oft er im Homeoffice arbeitet, ist unklar. Gestützt
auf eine Vereinbarung vom 25. April 2021 (Urkunde 29 des Ehemannes) ist grundsätzlich
von 50 % der Arbeitszeit auszugehen, auch wenn angesichts einer Stellungnahme
seiner Arbeitgeberin vom 17. September 2021 (Berufungsbeilage 2 des Ehemannes)
für die Zukunft allenfalls eine Präsenzzeit von 80 % zur Diskussion stehen
könnte. Den unbestritten gebliebenen Feststellungen des Vorderrichters zufolge steht
fest, dass der Ehemann bis 30. April 2021 – wenn überhaupt – in deutlich
geringerem Umfang darauf angewiesen war, das Mittagessen auswärts einzunehmen
(Distanz Wohnort zum Arbeitsort, Arbeitslosigkeit). Der vom
Amtsgerichtspräsidenten für die Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung während
60.
% der Arbeitszeit eingesetzte Betrag von CHF 120.00 pro Monat trägt den
gegebenen Unsicherheiten angemessen Rechnung. Es ist zu erwarten, dass sich die
entsprechenden zwingenden Auslagen des Ehemannes zumindest über die mutmassliche
Geltungsdauer der angefochtenen Unterhaltsregelung (rund drei Jahre, SOG 2021
Nr. 3, E. 4.4) im Schnitt in diesem Rahmen bewegen dürften. Es bleibt damit für
beide Unterhaltsphasen beim Betrag von CHF 120.00.
5.1
Der Amtsgerichtspräsident
berücksichtigte in der Bedarfsrechnung des Ehemannes unter dem Titel «Weitere
besondere Auslagen für Kinder nicht hauptbetreuender Elternteil» einen Betrag
von CHF 461.00. Er erwog dazu, der zeitliche Anteil des Ehemannes an der Betreuung
des Sohnes betrage 33,5 %. Er betreue diesen somit mehr als im Rahmen eines
Regelbesuchsrechts. Aus diesem Grund sei im Bedarf des Ehemannes 30 % des
Grundbetrages des Sohnes (CHF 120.00) zu berücksichtigen. Weiter seien ihm die
Hälfte des Zuschlags für Kinderbetreuung (CHF 75.00) anzurechnen und
17.
% der Wohnkosten des Ehemannes (CHF 266.00) als Aufwand für den Sohn
auszuscheiden.
5.2
Die Ehefrau wendet in ihrer Berufung
ein, der Vorderrichter berücksichtige die Wohnkosten des Ehemannes teilweise
doppelt, weil ihm bereits die vollen Wohnkosten unter den Positionen
„Miete" und „Nebenkosten" angerechnet worden seien. Der
Wohnkostenanteil für den Sohn sei daher zu streichen. Zum im Umfang von einem
Drittel angerechneten Grundbetrag des Kindes sei festzuhalten, dass die Zeit,
in welcher ein Kind bei einem Elternteil verbringe, nicht automatisch mit
Betreuungszeit gleichgesetzt werden könne. Ein Kind ab Schulalter, das schlafe,
müsse grundsätzlich nicht betreut werden. Eine eigentliche Betreuung sei erst
tagsüber notwendig. Eine Fehlüberlegung bestehe auch darin, wenn der Anteil an
Betreuung mit dem Anteil am Grundbetrag gleichgesetzt werde. Nur weil man
betreue, entstünden nicht automatisch Kosten. Dies gelte umso mehr, wenn die
Betreuung über Nacht jener tagsüber gleichgesetzt werde. Betreue ein Elternteil
das Kind nur jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend und
während drei Wochen Ferien pro Jahr, dann werde kein besonderer Betrag für das
Kind im Bedarf dieses Elternteils berücksichtigt. Betreue ein Elternteil das
Kind neben dem praxisüblichen Kontaktrecht zusätzlich, dann sei die allein
entscheidende Frage, welche zusätzlichen Kosten ihm dadurch entstünden. Es sei
nicht massgebend, wie viel Zeit er betreue, sondern nur, ob er während dieser
Zeit besondere Ausgaben für das Kind habe, die er sonst nicht hätte und die der
andere Elternteil im Gegenzug einspare. Verteile man den nach der Zürcher
Kinderkosten-Tabelle für Ernährung vorgesehenen Betrag auf einen einzelnen Tag,
resultierten Kosten von CHF 8.35. Davon entfielen CHF 1.50 auf das Morgenessen,
CHF 4.50 auf das Mittagessen und CHF 2.50 auf das Abendessen. Der Mehrbetrag
für die Verpflegung des Sohnes belaufe sich angesichts der unangefochten
gebliebenen Betreuungsregelung auf CHF 24.00. Zu beachten sei schliesslich,
dass während der Zeit, in welcher das Kind Ferien mit der Mutter verbringe, die
zusätzlichen Kosten wegfallen würden. Für die gegenüber dem praxisüblichen
Ferienrecht von drei Wochen dem Ehemann zusätzlich zugestandene vierte
Ferienwoche erscheine es angemessen, einen Betrag von CHF 30.00 zu
berücksichtigen. Weitere Kosten habe der Vater für seinen Sohn nicht. Weder
beteilige er sich an den Kosten für die Kleider noch übernehme er Kosten für
die Hobbies und den Coiffeur des Kindes. Zudem sei ganz offensichtlich, dass
der Kindsvater nicht gewillt sei, Geld für seinen Sohn auszugeben, damit er es
bei ihm einigermassen komfortabel habe. Auch die Anrechnung der Hälfte des
Zusatzbetrages für alleinerziehende Schuldner von CHF 75.00 sei nicht gerechtfertigt,
weil dem Kindsvater ausser den zusätzlichen Nahrungskosten und dem zusätzlichen
Bedarf an Feriengeld für die vierte Ferienwoche keine zusätzlichen Kosten entstünden.
Die Annahme des Vorderrichters, dass dem Vater durch seine geringe
Mehrbetreuung des Kindes pro Monat zusätzliche Kosten von CHF 461.00 anfielen, sei
schlicht falsch und führe zu einem unhaltbaren Ergebnis. Wenn überhaupt seien
Mehrkosten von aufgerundet CHF 55.00 anzurechnen.
5.3
Der Ehemann stimmt der Ehefrau und
Berufungsklägerin insofern zu, als der Wohnkostenanteil des Sohnes nicht
zusätzlich bei seinem Bedarf aufgeführt werden darf. Auf der anderen Seite sei bei
der Ehefrau jedoch nicht nur der Wohnkostenanteil des gemeinsamen Sohnes E.___,
sondern auch ein Anteil ihrer beiden vorehelichen Söhne zu berücksichtigen. Diese
lebten ebenfalls in der von der Ehefrau bewohnten Liegenschaft. Damit seien bei
den Wohnkosten der Ehefrau je Kind 11.7 % abzuziehen und auch der
Wohnkostenanteil des gemeinsamen Sohnes E.___ in seinem Barbedarf sei entsprechend
zu kürzen. Daraus ergäben sich die folgenden Konsequenzen: Von den Wohnkosten
der Ehefrau in der ersten Unterhaltsphase von insgesamt CHF 1'373.00 entfielen 35.1
% und somit CHF 482.00 auf die drei bei der Ehefrau lebenden Kinder. Die
Nettowohnkosten der Ehefrau beliefen sich somit in der ersten Phase auf CHF
891.00
und der Wohnkostenanteil von E.___ auf CHF 161.00. Ab dem 31. Januar
2022.
reduzierten sich die Hypothekarzinsen auf CHF 623.35 und die gesamten Wohnkosten
der Ehefrau damit auf rund CHF 1'023.00. 35,1 % davon, das heisst CHF 359.00
entfielen auf die drei bei der Ehefrau lebenden Kinder, was bei der Ehefrau
noch Nettowohnkosten in der zweiten Unterhaltsphase beziehungsweise ab dem 1.
Februar 2022 von CHF 664.00 und beim Sohn E.___ einen Wohnkostenanteil von CHF
120.00
ergebe. Im Übrigen habe die Vorinstanz seine besonderen Auslagen als nicht
hauptbetreuender Elternteil einwandfrei berücksichtigt. Die Vorbringen der
Ehefrau seien nicht nachvollziehbar. Es möge zwar zutreffen, dass während der
Nacht üblicherweise geschlafen werde und daher die Betreuungsverantwortung
reduziert sei. Gleiches gelte jedoch auch während den Übernachtungen bei der
Ehefrau sowie zu jenen Zeiten, in denen der Sohn in der Schule sei oder eines
seiner zahlreichen Hobbies wahrnehme, was die Ehefrau zu ihren Gunsten zu
ignorieren scheine. Insgesamt bilde die von der Vorinstanz vorgenommene
Berechnung der Betreuungsanteile von 33.5 % beim Kindsvater und 66.5 % bei der Kindsmutter
die tatsächliche zeitliche Aufteilung der Betreuungsverantwortung ab und sei
damit eine zuverlässige Grundlage zur Aufteilung des Grundbetrages. Die nach der
Aufzählung von angeblichen Ausgaben für den Sohn von der Ehefrau gezogene Schlussfolgerung,
ihm entstünden durch die Wahrnehmung seines Betreuungsanteils keine Kosten,
stütze sich nicht nur auf eine unbelegte Grundlage, sondern sei auch im
Ergebnis falsch. Zwar treffe es selbstverständlich zu, dass die Ehefrau Kosten
des gemeinsamen Sohnes tragen müsse. Daraus den Schluss zu ziehen, er trage
seinerseits keine Kosten, sei jedoch nicht nachvollziehbar und entspreche auch
nicht den Tatsachen. Auch die von der Vorinstanz vorgenommene Anrechnung von
CHF 75.00 als Zusatzbetrag für ihn als nicht hauptbetreuender Elternteil sei
durch seinen Betreuungsumfang gerechtfertigt. Dabei sei jedoch der Grundbetrag
der Ehefrau von CHF 1'350.00 auf CHF 1'300.00 zu senken, trage sie ja nur
während 67 % der Zeit die Verantwortung für die Betreuung des Sohnes. Seine besonderen
Auslagen als nicht hauptbetreuender Elternteil seien daher in beiden Phasen auf
CHF 195.00 zu beziffern, das heisst 30 % des Grundbetrages von E.___ beziehungsweise
CHF 120.00 sowie 50 % des Zusatzgrundbetrages beziehungsweise CHF 75.00 für
betreuende Elternteile.
5.4.1
Der Vorderrichter rechnete dem
Ehemann die gesamten Wohnkosten inklusive Nebenkosten von CHF 1'569.00 an. Nach
dem vorliegenden Urteil stehen ihm unter diesem Titel noch insgesamt CHF
1'250.00 zu. Zusätzliche besondere Auslagen für den Sohn während der
Betreuungszeit sind ihm daher, wie die Parteien übereinstimmend ausführen,
nicht mehr zuzugestehen, ansonsten die Wohnkosten teilweise doppelt
berücksichtigt würden. Ansonsten ist die vorinstanzliche Ermittlung der
besonderen Auslagen für die Betreuung des Sohnes aber nicht zu beanstanden. Wie
der Ehemann und Berufungsgegner zu Recht bemerkt, kann bei der Bestimmung der
Betreuungsanteile vernünftigerweise kein Minutentagebuch geführt werden und
gewisse Vereinfachungen sind unabdingbar. Ein kleinliches Nachrechnen, wie das
die Ehefrau und Berufungsklägerin versucht, ist nicht zielführend. Fixkosten,
wie zum Beispiel die Krankenkassenprämien, sind zwar bei jenem Elternteil
anzurechnen, der tatsächlich dafür aufkommt. Ansonsten ist es aber dann, wenn
ein Kind von einem Elternteil wie vorliegend mehr als im Rahmen eines
Regelbesuchsrechts betreut wird, durchaus angemessen, die variablen Kosten wie
beispielsweise diejenigen für Essen, Freizeit und Ferien im Verhältnis der
Betreuungsanteile aufzuteilen. Da diese Kosten durch den Grundbetrag abgedeckt
werden, ist eine Aufteilung, wie sie durch den Amtsgerichtspräsidenten
vorgenommen wurde, durchaus sinnvoll. Dies im Gegensatz zu einer Nachrechnung
nach Minuten und Franken und Rappen und einzelnen Anschaffungen, wie dies die
Ehefrau und Berufungsklägerin versucht. Bei der Bemessung von Alimenten handelt
es sich nicht um eine Mathematikaufgabe, was der Amtsgerichtspräsident erkannte.
Die Aufrechnung von 30 % des Grundbetrages des Sohnes beziehungsweise von CHF
120.00
ist deshalb in Ordnung. Dasselbe gilt für den von der Ehefrau
beanstandeten Zuschlag von CHF 75.00. Zwar könnte man unter diesem Titel einen
geringeren Betrag diskutieren. Da bei der Ehefrau aber kein entsprechender
Abzug erfolgte und darauf verzichtet wird, dies zu korrigieren, ist auch daran
nichts zu ändern. Zudem handelt es sich um einen sehr bescheidenen Betrag, der
letztlich kaum ins Gewicht fällt. Für besondere Auslagen zur Betreuung des
Sohnes ist dem Ehemann somit ein Betrag von CHF 195.00 zuzugestehen.
5.4.2
Begründet ist der einredeweise
vorgebrachte Einwand des Ehemannes, bei den Wohnkosten der Ehefrau sei auch ein
Anteil der beiden bei ihr wohnenden vorehelichen Söhne zu berücksichtigen. Der
Hinweis der Ehefrau allein, sie erhalte für den älteren Sohn keine Alimente,
weil sich dieser aktuell nicht in Ausbildung befinde und er bezahle ihr auch
keinen Beitrag an Kost und Logis, vermag daran nichts zu ändern. Aufgrund des
vorinstanzlichen Urteils und den von den Parteien im Verlauf des
Berufungsverfahrens eingereichten und zu berücksichtigenden Urkunden ist davon
auszugehen, dass die Ehefrau bis 31. Januar 2022 Hypothekarzinsen von CHF
975.00
pro Monat (Urkunde 25 und 26 der Berufungsklägerin) und ab 1. Februar
2022.
noch CHF 535.00 pro Monat (Urkunde 31 des Berufungsbeklagten) zu bezahlen
hat. Unter Berücksichtigung der Nebenkosten von CHF 400.00 hat die Ehefrau
somit Wohnkosten von CHF 1'375.00 bis 31. Januar 2022 und anschliessend von CHF
935.00
Für die drei Kinder ist praxisgemäss ein Anteil von 35 %, das heisst
CHF 480.00 beziehungsweise CHF 325.00 in Abzug zu bringen. Der dem gemeinsamen
Sohn E.___ anzurechnende Teil beträgt ein Drittel davon, das heisst CHF 160.00 beziehungsweise
CHF 108.00. Obwohl die Veränderung erst nach dem Beginn der zweiten
Unterhaltsphase am 1. Juli 2021 eintritt, ist darauf zu verzichten, eine
weitere Abstufung vorzunehmen. Im Hinblick auf die mutmassliche Geltungsdauer
der eheschutzrichterlichen Unterhaltsregelung (SOG 2021 Nr. 3, E. 4.4) rechtfertigt
es sich vielmehr, für die Zeit ab 1. Juli 2021 von den für diese Dauer zu
erwartenden durchschnittlichen Wohnkosten auszugehen und in der Bedarfsrechnung
der Ehefrau einen Betrag von CHF 1'100.00 (Hypothekarzins CHF 700.00,
Nebenkosten CHF 400.00) pro Monat einzusetzen. Der Abzug von 35 % für die drei
Kinder beträgt damit CHF 385.00 und der Anteil des gemeinsamen Sohnes E.___ CHF
130.00
Die Bedarfsrechnungen sind entsprechend zu korrigieren.
6.1
Umstritten ist weiter der vom
Vorderrichter dem Ehemann unter dem Titel «Private Vorsorge
(Pflichtamortisation)» zugestandene Betrag von CHF 574.00. In der Begründung
des angefochtenen Urteils verweist er auf eine von der Ehefrau als Urkunde 6
eingereichte Produktvereinbarung mit der [...]. Danach seien die Ehegatten
verpflichtet, ab 2021 jährlich CHF 7'200.00 (recte: 7'600.00), wovon CHF 6'883.00
(5'683.00 + 1'200.00) durch den Ehemann, ausmachend CHF 573.60 pro Monat,
sowie CHF 717.00 durch die Ehefrau, ausmachend CHF 59.75 pro Monat, indirekt zu
amortisieren. Die Jahresprämie der Todesfallversicherung der Ehefrau mit
periodischen Prämien – gebundene Vorsorge von CHF 349.50 (Urkunde 6 der
Ehefrau) – sei nicht mit der Amortisation verbunden und werde deshalb auch
nicht berücksichtigt.
6.2
Die Ehefrau bemerkt in ihrer
Berufung, es sei korrekt, dass gemäss der Produktvereinbarung mit der [...] jährlich
ein Betrag von CHF 6'883.00 beziehungsweise monatlich ein solcher von rund CHF
574.00
durch den Ehemann indirekt zu amortisieren sei. Ihre eigene indirekte
Amortisationspflicht belaufe sich auf rund CHF 60.00 pro Monat. Vorab sei
festzuhalten, dass die Amortisationen in aller Regel nicht zu den Wohnkosten
zählten und daher im Grundbedarf auch nicht berücksichtigt würden. Da es sich
im vorliegenden Fall um eine Pflichtamortisation handle und der Ehemann vor
Gericht beteuert habe, dieser Pflicht nachzukommen, sei der Betrag in dessen
Budget aufgenommen worden. Fakt sei jedoch, dass der Ehemann seiner
Zahlungspflicht nur bis Ende Dezember 2020 nachgekommen sei. Gemäss
schriftlicher Auskunft der [...] habe er demgegenüber im Jahr 2021 noch keine
Einzahlungen auf das Vorsorgekonto getätigt. Ob er monatliche Einzahlungen für
die [...] bei der [...] vorgenommen habe, sei nicht bekannt. Belegt seien die
Zahlungen jedenfalls nicht. Er könnte freilich vorbringen, er habe bis 31.
Dezember 2021 Zeit, die Einzahlung zu tätigen. Gemäss seinen vor Gericht
eingereichten Kontoauszügen verfüge der Ehemann aber über keine finanziellen
Reserven. Auch habe der Vorderrichter – völlig zu Recht – festgehalten, es sei
offensichtlich, dass er dazu tendiere, über seine finanziellen Möglichkeiten zu
leben. Es bestehe deshalb die begründete Befürchtung, dass das notwendige Geld
zur Vornahme der Einzahlungen in die 3. Säule Ende Jahr nicht zur Verfügung
stehen werde. Mangels nachgewiesener Zahlung seien die vom Vorderrichter
berücksichtigen Beträge für die private Vorsorge für den Zeitraum vom 1. Januar
2021.
bis 30. Juni 2021 wieder zu streichen, mit der Folge, dass nur die
getätigten Einzahlungen für den Zeitraum vom 1. Juli - 31. Dezember 2021,
ausmachend CHF 3'444.00, berücksichtigt werden könnten. Verteile man diesen
Betrag auf 12 Monate, so ergebe sich ein monatliches Betreffnis von CHF 287.00.
Da der Ehemann nicht mehr in der ehelichen Liegenschaft wohne, verlange die [...]
neu, dass sie selber ab 1. Februar 2022 jährlich CHF 7'400.00 direkt
amortisiere. Die durch sie zu leistende Pflichtamortisation betrage somit ab
diesem Datum rund CHF 617.00 pro Monat. Der Ehemann werde demgegenüber ab dem
1.
Februar 2022 von Amortisationszahlungen befreit sein. Die Frage, wie allfällige
Amortisationen – seien es direkt oder indirekt geleistete – zu berücksichtigen
seien, werde im Rahmen der Scheidung zu entscheiden sein.
6.3
Der Ehemann führt zur Amortisationspflicht
in der Berufungsantwort aus, gemäss der von ihm als Urkunde 36 eingereichten
ursprünglichen Produktvereinbarung zwischen den Parteien und der [...] vom 10.
Januar 2019 seien die Parteien zur indirekten Amortisation von insgesamt
jährlich CHF 7'600.00 verpflichtet gewesen. Diese indirekte Amortisation habe
stets er selber geleistet und zwar einerseits im Umfang von CHF 6'400.00 auf
ein auf seinen Namen lautendes Säule 3a Sparkonto bei der [...] und
andererseits im Umfang von CHF 1'200.00 auf eine ebenfalls auf ihn lautende Vorsorgepolice
bei der [...]. Diese Zahlungen würden jedoch den steuermässig zulässigen Abzug
für Einzahlungen in die 3. Säule von maximal jährlich CHF 6'883.00 übersteigen.
Somit habe die Pflichtamortisation im Umfang von CHF 717.00 nicht über seine 3.
Säule vorgenommen werden können. Er habe daher mit der der Hypothekengeberin [...]
vereinbart, dass der Betrag von CHF 717.00 auf ein gesperrtes Konto bei der [...]
überwiesen werde. Dies ergebe sich so aus der von der Ehefrau als Urkunde 6
eingereichten Produktvereinbarung vom 18. Dezember 2020. Die von ihm zu viel
bezahlten Beiträge seien sodann von seinem Säule 3a Konto auf ein Sperrkonto
bei der [...], lautend auf beide Parteien, überwiesen worden. Entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz habe die Ehefrau zu keinem Zeitpunkt einen Beitrag
an die Amortisation der Hypothek geleistet. Dieser Zahlungspflicht sei er für
das Jahr 2020 wie auch für die Jahre zuvor nachgekommen. Die der Ehefrau von
der Vorinstanz angerechnete Amortisation von CHF 60.00 pro Monat sei daher zu
streichen. Es treffe zu, dass er seiner Pflicht zur Amortisation für das Jahr 2021
noch nicht nachgekommen sei. Spätestens mit dem 13. Monatslohn werde er jedoch
in der Lage sein, seiner vertraglich verbindlich festgelegten, jährlichen
Amortisationspflicht nachzukommen. Weiter treffe es auch zu, dass die [...]
aufgrund seines Auszuges aus der Liegenschaft zukünftig eine direkte
Amortisation der Hypothek im Umfang von jährlich CHF 7'400.00 verlange.
Entgegen den Ausführungen der Ehefrau werde die Amortisationspflicht jedoch wie
bis anhin durch ihn erfüllt werden. Der entsprechende Betrag sei ihm daher auch
zukünftig in seinem Bedarf anzurechnen. Die Unterzeichnung der neuen Produktvereinbarung
hätte zudem den Vorteil, dass er gemäss mündlicher Auskunft der [...] für das
Jahr 2021 lediglich eine direkte Amortisation in der Höhe von CHF 3'700.00 zu
leisten habe. Die weiteren Pflichten zur indirekten Amortisation würden für das
Jahr 2021 für den Fall des Vertragsabschlusses dahinfallen. Er sei zur
Unterzeichnung des neuen Hypothekarvertrages bereit gewesen, obwohl damit für
ihn steuertechnische Nachteile verbunden seien. So könne er die direkt
geleistete Amortisation im Gegensatz zur bisherigen indirekten Amortisation
nicht von den Steuern abziehen. Er habe die Bestätigung des Vertragsabschlusses
in der Zwischenzeit unterzeichnet an die [...] gesendet. Erfreulich sei weiter,
dass mit dem neuen Hypothekarvertrag die Hypothekarzinsen von bisher CHF 973.35
auf CHF 623.35 sinken würden. Es sei daher überhaupt nicht nachvollziehbar,
weshalb die Ehefrau mit der Unterzeichnung der Zustimmung zum Abschluss des
neuen Hypothekarvertrages noch zuwartete. Der Ehefrau sei daher ab dem 31.
Januar 2022 lediglich noch ein Betrag von CHF 623.35 für die Bezahlung der
Hypothekarzinsen anzurechnen.
6.4
Die Ehefrau ergänzt in ihrer Eingabe
vom 19. November 2021, sie habe nach reiflicher Überlegung die Saron-Hypothek
unterzeichnet. Ab Februar 2022 belaufe sich der Hypothekarzins auf CHF 540.00.
Ab diesem Zeitpunkt müsse sie jedoch amortisieren, und zwar im Umfang von
monatlich CHF 616.67. Sie werde ab Februar 2022 somit monatlich total CHF
1'156.67 zu bezahlen haben. Die Wohnkosten fielen für sie damit ab Februar 2022
höher aus. Im Gegenzug müsse der Ehemann nicht mehr indirekt amortisieren,
weshalb unter dem Titel «private Vorsorge» bei ihm keine Kosten zu
berücksichtigen seien. Im Übrigen müsse Ende 2021 nur noch ein Betrag von CHF
2'592.00 amortisiert werden, was einem monatlichen Betrag von lediglich noch
CHF 216.00 entspreche. Der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag von CHF 574.00
sei entsprechend zu korrigieren.
Der Ehemann bestätigte am 24. November
2021.
und 3. Dezember 2021 den Abschluss der Saron-Hypothek mit einem
monatlichen Hypothekarzins von CHF 540.00 (Hinweis: Die Berechnung aufgrund der
von ihm im Berufungsverfahren eingereichten Urkunde 31 ergibt einen Betrag von
CHF 535.00 pro Monat). Weiter wies er darauf hin, dass er für das Jahr 2021
keine indirekte Amortisation von CHF 6'400.00 zu leisten habe, sondern
verpflichtet sei, eine direkte Amortisation von CHF 3'700.00 zu bezahlen, was
er auch getan habe. Ab dem Jahr 2022 habe er jährliche direkte
Amortisationszahlungen von CHF 7'400.00 zu leisten. Zu berücksichtigen sei,
dass er diese nicht von den Steuern abziehen könne und daher eine höhere
Steuerlast aufweisen werde. Weshalb die Ehefrau nun plötzlich darauf beharre,
die direkte Amortisation leisten zu wollen, sei nicht nachvollziehbar. Aufgrund
der konkreten Umstände sei die Amortisation auch künftig von ihm zu leisten.
Zwar seien gemäss Hypothekarvertrag beide Ehegatten betreffend die direkte
Amortisation Schuldner. Aufgrund der Einkommenssituation und der Tatsache, dass
er zu 7/8 Eigentümer der ehelichen Liegenschaft sei, würde die Bank im
Unterlassungsfall in einem ersten Schritt auf ihn zurückgreifen. Es sei daher
sachgerecht, den monatlichen Betrag von CHF 617.00 ab dem Jahr 2022 ihm
anzurechnen.
Die Ehefrau entgegnete am 8. Dezember
2021, es entspreche der Praxis, dass sämtliche Kosten der Liegenschaft von
jener Person getragen würden, welche die Liegenschaft nutze. Diese Praxis sei
auch deshalb sinnvoll, weil dann dieser Ehegatte die Gewissheit habe, dass die
Liegenschaftskosten auch tatsächlich bezahlt würden. Es werde deshalb daran
festgehalten, dass auch die direkt zu leistenden Amortisationszahlungen in
ihrem Bedarf und demjenigen des Kindes zu berücksichtigen seien und beim
Ehemann unter diesem Titel nichts anzurechnen sei. Am 20. Dezember 2021 und 31.
Dezember 2021 bekräftigte der Ehemann im Wesentlichen nochmals den bisher von
ihm eingenommenen Standpunkt.
6.5.1
Bei der Bemessung des Unterhalts
kann das nach den entsprechenden Richtlinien zu ermittelnde betreibungsrechtliche
Existenzminimum – wenn es die finanziellen Verhältnisse zulassen – auf das
sogenannte familienrechtliche Existenzminimum erweitert werden. Diesfalls ist
es möglich, unter anderem auch Ausgaben für eine angemessene Schuldentilgung zu
berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Grundsätzlich zum Bedarf
hinzuzurechnen sind indessen nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden,
die die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen hatten oder
für die sie solidarisch haften (Urteil des Bundesgerichts 5A_1032/2019 vom 9.
Juni 2020, E. 3.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Parteien
sind vertraglich verpflichtet, die Hypothek der ehemaligen ehelichen
Liegenschaft zu amortisieren und haften dafür solidarisch. Umstritten ist
hingegen, wem die entsprechenden Zahlungen anzurechnen sind. Beide Parteien
verlangen, dass der Betrag vollumfänglich ihrem eigenen Bedarf zugerechnet
wird.
6.5.2
Die nun von der Ehefrau bewohnte
eheliche Liegenschaft steht im Miteigentum der Parteien. Der Ehemann hält einen
Anteil von 7/8 und die Ehefrau einen solchen von 1/8 (Urkunde 5 der Ehefrau). Aufgrund
der eingereichten Urkunden steht fest, dass sie bis Ende 2020 die Hypothek
indirekt im Umfang von CHF 7'600.00 pro Jahr, 2021 direkt im Umfang von CHF
3'700.00 und ab 2022 direkt im Umfang von CHF 7'400.00 pro Jahr amortisieren
mussten beziehungsweise müssen. Der Amtsgerichtspräsident rechnete unter dem
Titel «private Vorsorge (Amortisation)» dem Ehemann CHF 574.00 und der Ehefrau CHF
60.00
pro Monat an. Amortisationen sind vermögensbildend. Die Abzahlung der
Hypothekarschuld kommt letztlich somit zu 7/8 dem Ehemann und zu 1/8 der
Ehefrau zu gute. Es rechtfertigt sich daher, die während der voraussichtlichen
Geltungsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahme von drei Jahren vorzunehmende
Abzahlung der Schuld in etwa in diesem Verhältnis dem Bedarf der beiden
Parteien zuzurechnen. Ausgehend von einer Schuldentilgung von total CHF
18'600.00 (CHF 3'800.00 [ab Juli 2020] + CHF 3'700.00 [2021] + CHF 7'400.00
[2022] + CHF 3'700.00 [bis Juni 2023]) ergibt dies auf den Monat umgerechnet
für den Ehemann einen gerundeten Anteil von CHF 450.00 und für die Ehefrau von
CHF 65.00. Der für die Amortisation der Hypothek den Parteien vom
Vorderrichtern in der Bedarfsrechnung zugestandene Betrag ist für beide
Unterhaltsphasen in diesem Sinne zu korrigieren.
7.1
Die Ehefrau wendet sich mit ihrer
Berufung gegen die vom Amtsgerichtspräsidenten vorgenommene Verteilung des
Überschusses. Der Überschuss sei nicht nach so genannten grossen und kleinen
Köpfen aufzuteilen, sondern im Verhältnis von 2/3 der Ehefrau und von 1/3 dem
Kind zuzuweisen, und zwar für beide Phasen. Der Ehemann habe keinen Anspruch,
am Überschuss beteiligt zu werden. Zur Begründung bringt sie vor, die
vorinstanzliche Verteilung des Überschusses führe zu einem krass stossenden
Ergebnis. Fakt sei, dass der Ehemann als Geschäftsführer einen sehr guten Lohn
erzielt habe. Ohne jede Not habe er Gelder der Arbeitgeberin für eigene Zwecke
verwendet, was zur fristlosen Kündigung durch seine Arbeitgeberin geführt habe.
Der Ehemann habe diese Kündigung ohne Wenn und Aber akzeptiert, weshalb davon
auszugehen sei, dass er die Kündigung selbst verschuldet habe. Es sei ihm im
Eheschutzverfahren auch nicht nur ansatzweise gelungen, sein Fehlverhalten
nachvollziehbar zu machen. Es erstaune, dass seine Arbeitgeberin kein
Strafverfahren eingeleitet habe. Die Frage, ob er seine fristlose Kündigung mit
Absicht provoziert habe, sei im Verfahren nicht abschliessend beurteilt worden.
Der Ehemann habe ihr jedenfalls schon lange vor der fristlosen Kündigung
prophezeit, er werde dafür sorgen, dass er weniger verdiene und sie dann
weniger Unterhalt erhalte. An seiner bisherigen Stelle habe er netto rund CHF
9'293.45 verdient. Das Einkommen an seiner neuen Arbeitsstelle betrage demgegenüber
nur CHF 6'586.90, was einem Mindereinkommen von CHF 2'706.50 entspreche.
Berücksichtige man noch die zusätzlichen Arbeitswegkosten, so tendiere das
Mindereinkommen gegen CHF 3'000 pro Monat. Der Ehemann habe eine
Schadenminderungspflicht. Es sei bei dieser Ausgangslage nicht rechtens, wenn der
Überschuss wie üblich nach grossen und kleinen Köpfen verteilt werde. Eine
solche Verteilung laufe dem Fairnessgedanken diametral zuwider. Wenn schon der
Ehemann nicht freiwillig auf seinen Überschussanteil verzichte, dann müsse das
Gericht korrigierend eingreifen.
7.2
Ein allfälliger Überschuss der
gesamten Familie ist grundsätzlich nach «grossen und kleinen Köpfen» auf die
beiden Eltern und die minderjährigen Kinder zu verteilen (BGE 147 III 265 E.
7.3). Dies bedeutet nach allgemeinem Verständnis, dass den minderjährigen
Kindern ein halb so grosser Überschuss angerechnet wird wie den Eltern. Auf der
Stufe der Überschussverteilung soll sodann «sämtlichen Besonderheiten des
konkreten Falles» Rechnung getragen werden (BGE 147 III 265 E. 7.3). Was diese
Besonderheiten betrifft, ist zunächst an die Betreuungsverhältnisse zu denken.
Damit dürften unter anderem Fälle eines eingeschränkten Kontaktrechts oder
eines umfangreichen, aber noch nicht alternierenden Umgangsrechts des nicht
hauptbetreuenden Elternteils gemeint sein. Weiter ist zu berücksichtigen, ob
ein Elternteil überobligatorische Arbeitsanstrengungen auf sich nimmt, also etwa,
ob der hauptbetreuende Elternteil mehr arbeitet, als er das gemäss der
Schulstufenrichtlinie müsste, oder ob der andere Elternteil neben seinem 100
%-Pensum noch einem Nebenerwerb nachgeht. Daneben spielen spezielle, begründete
Bedarfspositionen eine Rolle, die im Rahmen des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums beziehungsweise familienrechtlichen Grundbedarfs vorgängig
nicht veranschlagt wurden. Auch eine allfällige Sparquote ist unter diesem
Titel zu berücksichtigen, sofern sie nicht durch trennungsbedingte Mehrkosten,
die nicht durch einen zumutbaren Ausbau der Eigenversorgung aufgefangen werden,
aufgebraucht wird. Bei Familien in aussergewöhnlich guten Verhältnissen kann
der Überschussanteils des Kindes aus erzieherischen Gründen limitiert werden (Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/Stoll,
Berechnung des Kindesunterhalts
- Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2020 i.S.
A. gegen B. 5A_311/2019, FamPra.ch 2021 S. 269 f.).
7.3
Der von der Berufungsklägerin
angerufene Grund rechtfertigt – ohne zu prüfen, ob er erstellt ist – keine
Abweichung von der üblichen Verteilung des Überschusses nach grossen und
kleinen Köpfen. Wie der Berufungsbeklagte zu Recht entgegnet, versucht die
Ehefrau damit auf einem Umweg ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Auf die
Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens für die Zeit ab offenbar
selbstverschuldetem Verlust der Stelle hat der Amtsgerichtspräsident aber
ausdrücklich verzichtet, weil dem Ehemann dabei nicht eine mutwillige
Benachteiligung der Familie unterstellt werden könne (angefochtenes Urteil, S.
7, E. 5.1). Es bleibt damit bei der Verteilung des Überschusses nach grossen
und kleinen Köpfen.
8.1
Angefochten werden auch die vom Vorderrichter
für die zweite Unterhaltsphase dem Ehemann zugestandenen Kosten für den
Arbeitsweg von CHF 697.00 pro Monat. Der Amtsgerichtspräsident hielt dazu fest,
der Arbeitsweg betrage 43,3 km für einen Weg. Er gehe davon aus, dass der
Ehemann an drei Tagen der Woche nach [...] gehe und an zwei Tagen der Woche –
an denen er E.___ betreue – im Homeoffice arbeite. Die Wegkosten seien daher
nur für drei Tage zu berücksichtigen.
8.2
Die Ehefrau bezeichnet diesen Betrag
als deutlich überrissen. Einem anerkannten Grundsatz zufolge seien die Kosten
des öffentlichen Verkehrs zu berücksichtigen. Dem Ehemann sei es ohne Weiteres
möglich, seinen Arbeitsplatz mit dem öffentlichen Verkehr zu erreichen. Von
seinem Wohnort gelange er mit öffentlichen Verkehrsmitteln in einer Stunde und
49.
Minuten an seinen Arbeitsplatz in [...]. Alle 30 Minuten habe er eine
Verbindung. Zudem werde ihm von seiner Arbeitgeberin ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung
gestellt und es sei gut möglich, dass die Arbeitgeberin auch einen Teil der
Benzinkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort des Ehemannes übernehme. Ins Gewicht
falle auch, dass er Homeoffice leisten könne und nur während 50 % der
Arbeitszeit in [...] anwesend sein müsse. Wenn die Arbeitswegkosten mehr als 10
% des Nettoeinkommens ausmachten, sei dies schlicht inakzeptabel. In einem solchen
Fall sei entweder der Arbeits- oder der Wohnort anzupassen. Der Ehemann habe den
Arbeitsvertrag in [...] bereits am 14. April 2021 unterzeichnet. Damals habe
die Arbeitslosigkeit noch nicht einmal zwei Monate gedauert. Sein Anspruch,
Arbeitslosengelder zu beziehen, sei noch längst nicht ausgeschöpft gewesen. Angesichts
des Lohns am neuen Arbeitsplatz und den berücksichtigten Arbeitswegkosten seien
seine Einnahmen deutlich tiefer, als wenn der Ehemann sich mit der Jobsuche in
der näheren Umgebung noch etwas mehr Zeit gelassen und währenddessen
Arbeitslosengelder bezogen hätte. Wie bereits schon vor erster Instanz geltend
gemacht, könnten maximal CHF 250.00 als Arbeitswegkosten berücksichtigt werden.
8.3
Der Ehemann und Berufungsbeklagte erachtet
die Benutzung des öffentlichen Verkehrs zur Bewältigung seines Arbeitsweges
keineswegs als zumutbar. Wie die Ehefrau selbst ausführe, würde er für seinen Arbeitsweg
eine Stunde und 49 Minuten benötigen und somit täglich rund drei Stunden und 48
Minuten im öffentlichen Verkehr sitzen. Im Gegensatz dazu nehme der Arbeitsweg mit
dem Auto gerade einmal 35 Minuten je Strecke und damit eine Stunde und 10
Minuten pro Tag in Anspruch. Er könne dank der Nutzung eines Privatfahrzeuges somit
täglich zwei Stunden und 38 Minuten einsparen. Die Benützung des öffentlichen
Verkehrs zur Bewältigung seines Arbeitsweges sei ihm somit entgegen den
Ausführungen der Ehefrau in keiner Weise zumutbar. Nichts Anderes ergebe sich
auch aus dem Vergleich mit den steuerrechtlichen Grundsätzen. Aufgrund der
Zeitersparnis von über einer Stunde pro Tag könne er die Autokosten geltend
machen. Insgesamt seien ihm nicht etwa zu viel, sondern zu wenig
Arbeitswegkosten angerechnet worden. So berücksichtige die Vorinstanz in der ersten
Unterhaltsphase keine Kosten für den Arbeitsweg. Dies obwohl er seit dem 1. Mai
2021.
seine neue Arbeitsstelle in [...] angetreten habe und die erste
Unterhaltsphase bis zum 30. Juni 2021 andauerte. Zudem gehe die Vorinstanz in
ihrer Annahme fehl, er würde zwei Tage die Woche im Homeoffice arbeiten. Von
seinem Recht auf Homeoffice würde er nur Gebrauch machen, wenn er die
Betreuungsverantwortung für seinen Sohn auch tagsüber unter der Woche
wahrnehmen dürfte. Dies habe ihm die Vorinstanz jedoch verwehrt, weshalb er die
durch das Homeoffice verursachten arbeitstechnischen Nachteile nicht trage und
üblicherweise während fünf Tagen die Woche an seinem Arbeitsplatz in [...] sei.
Im Übrigen verlange auch seine Arbeitgeberin inzwischen, dass er während
mindestens vier Tagen die Woche am Standort in [...] präsent sei. Es sei ihm
daher nicht lediglich der Arbeitsweg während drei Tagen anzurechnen, sondern im
Sinne des tatsächlich wahrgenommenen Arbeitsweges fünfmal die Woche. Daraus ergäben
sich monatliche Arbeitswegkosten für die zweite Phase von rund CHF 1'160.00. In
der ersten Phase habe er ebenfalls während zweier Monate diesen Arbeitsweg zurückzulegen
müssen. Damit resultierten für die 12 Monate dauernde erste Phase
durchschnittliche Arbeitswegkosten von monatlich CHF 193.00. Von seiner
Arbeitgeberin werde ihm kein Geschäftsfahrzeug für den Arbeitsweg zur Verfügung
gestellt. Zwar verfüge die Arbeitgeberin über ein Poolfahrzeug. Dieses werde
den Mitarbeitern für Geschäftstermine zur Verfügung gestellt. Werde ein Termin
zu Randzeiten und in naher Umgebung des Zuhauses eines Mitarbeiters
wahrgenommen, könne das Fahrzeug in Absprache mit der Arbeitgeberin nachhause
genommen werden. Werde ein solches Poolfahrzeug für private Zwecke verwendet, sei
das Benzin vom Mitarbeiter zu übernehmen. Damit stehe fest, dass er für die
Bewältigung seines Arbeitsweges selbst verantwortlich sei und ihm die Kosten
für den Arbeitsweg voll anzurechnen seien. Die Argumentation der Ehefrau,
wonach er trotz Möglichkeit eines Stellenantritts weiterhin Arbeitslosengelder hätte
beziehen müssen, sei unter rechtlichen und sozialpolitischen Gesichtspunkten als
bedenklich zu bezeichnen. Weiter sei zu beachten, dass es für ihn aufgrund
seiner Vorgeschichte eine grosse Herausforderung gewesen sei, schon nur
überhaupt eine neue Arbeitsstelle zu finden. Umso wichtiger sei es gewesen, sich
nach der fristlosen Kündigung so schnell wie möglich an einem neuen
Arbeitsplatz bewähren und etablieren zu können. Dieser Prozess wäre durch eine
lange Phase der Arbeitslosigkeit erheblich gefährdet gewesen und das Finden
einer neuen Stelle hätte sich zunehmend schwieriger gestaltet.
8.4
Nach den Richtlinien für die
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sind für Fahrten zum
Arbeitsplatz die festen und veränderlichen Kosten eines Autos ohne Amortisation
zu berechnen, wenn ihm Kompetenzqualität zukommt. Fehlt es an der Kompetenzqualität,
ist der Auslagenersatz wie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu
ermitteln. Vorliegend hat der Ehemann und Berufungsbeklagte nachvollziehbar
aufgezeigt, dass er bei der Benutzung des Autos mehr als zwei Stunden pro Tag
einspart. In solchen Fällen kommt dem Auto Kompetenzqualität zu und es sind die
entsprechenden Kosten im Bedarf zu berücksichtigen (Vonder Mühll, in: Basler
Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N 23
zu Art. 92 SchKG). Angesichts der vom Berufungsbeklagten eingereichten Urkunde
9.
ändern daran auch die Vorbringen der Ehefrau im Zusammenhang mit dem
Geschäftsfahrzeug nichts. Entgegen dem Ehemann können mit dem
Amtsgerichtspräsidenten indessen bloss die Wegkosten für drei Tage angerechnet
werden. Die Ausgangslage ist ähnlich wie bei der Beurteilung der Frage von Mehrauslagen
für auswärtige Verpflegung (vgl. E. 4.3 hievor). Angesichts der diversen
Ermessensfragen, die bei den verschiedenen Bedarfspositionen zu beurteilen sind,
ist es mit dem Vorderrichter zudem nicht angezeigt, dem Ehemann für die zwei
Monate während der ersten Unterhaltsphase unter diesem Titel etwas zuzugestehen.
Die Bedarfsrechnung des Amtsgerichtspräsidenten ist in diesem Punkt nicht zu
beanstanden.
9.1
Der Amtsgerichtspräsident rechnete
der Ehefrau für die bis 30. Juni 2021 dauernde erste Unterhaltsphase Einkünfte
von CHF 948.00 pro Monat an. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem durchschnittlichen
Nettoerwerbseinkommen von CHF 889.75 pro Monat und monatlichen Erträgen aus
[...] von CHF 57.67. Ab 1. Juli 2021 arbeitet die Ehefrau in einem
50.
%-Pensum beim [...] in [...]. Der Vorderrichter ging dabei von einem
Bruttoeinkommen von CHF 3'250.00, beziehungsweise nach Schätzung der
Abzüge von einem Nettoeinkommen von CHF 2'777.55 aus und rechnete der
Ehefrau zuzüglich Anteil 13. Monatslohn von CHF 248.15 ein durchschnittliches
Nettoeinkommen von CHF 3'025.70 an.
9.2
Der Ehemann und Berufungsbeklagte
macht einredeweise geltend, das Einkommen der Ehefrau sei zu erhöhen.
Einerseits seien ihr wie während der ersten Unterhaltsphase Erlöse aus dem
Kuchenverkauf anzurechnen und diese für beide Phasen auf monatlich mindestens CHF
84.00
zu erhöhen. Andererseits sei ihr ein hypothetisches Einkommen aufgrund
eines Arbeitspensums zu 60 % anzurechnen. Grund dafür sei der Umstand, dass sie
gestützt auf dem Schulstufenmodell bereits zu einer Erwerbstätigkeit von 50 %
verpflichtet sei. Vorliegend werde der gemeinsame Sohn der Parteien jedoch
nicht ausschliesslich von der Ehefrau betreut, sondern während 33.5 % der Zeit von
ihm. Das Schulstufenmodell sei daher dahingehend auf den Einzelfall anzupassen,
dass der Ehefrau neben der Kinderbetreuung eines schulpflichtigen Kindes im
Umfang von 66.5 % eine Erwerbstätigkeit von 60 % ohne Weiteres zumutbar sei.
Dies gelte umso mehr, als dass er der Ehefrau angeboten habe, seinen Sohn auch
an zusätzlichen Abenden unter der Woche zu betreuen, sollte sie aufgrund
beruflicher Verpflichtungen darauf angewiesen sein. Ein entsprechendes
hypothetisches Einkommen sei ihr anzurechnen. Zudem müsse berücksichtigt
werden, dass keinerlei Lohnabrechnungen der Ehefrau im Recht lägen. Zufolge der
Nachtwachen der Ehefrau gehe er davon aus, dass sie nicht unerhebliche
Zuschläge erhalten werde. Er stelle deshalb den Beweisantrag, die Ehefrau zu
verpflichten, die Lohnabrechnungen der Monate Juli - September 2021
einzureichen. Anhand der Lohnabrechnungen könne überprüft werden, ob der von
der Vorinstanz angenommene Lohn auch dem tatsächlichen Lohn entspreche.
9.3
Die Ehefrau reichte am 24. September
2021.
ihre ersten Lohnabrechnungen der Monate Juli und August 2021 (Berufungsbeilagen
13) und am 25. Oktober 2021 die Lohnabrechnung für den Monat September 2021 (Berufungsbeilage
16) ein. Sie bemerkte dazu, der Durchschnitt des ausbezahlten Lohnes für den
Zeitraum Juli bis September 2021 belaufe sich ohne Kinderzulage auf CHF
3'056.00. Der Ehemann widersprach am 8. November 2021 mit dem Hinweis, einzig
die Lohnabrechnungen der Monate August und September 2021 repräsentierten das
tatsächliche Einkommen der Ehefrau. Dies deshalb, weil die Zulagen für den
Abend- und Nachtdienst erst jeweils im Folgemonat ausbezahlt würden. Da die
Ehefrau ihre neue Stelle auf den 1. Juli 2021 angetreten habe, seien in der
Lohnabrechnung für diesen Monat keine Zulagen enthalten, weshalb nicht darauf
abgestellt werden könne. Den Lohnabrechnungen August und September 2021 zufolge
habe die Ehefrau durchschnittlich rund CHF 540.00 Zulagen für Abend- und Nachtschichten
erhalten. Davon könne auch für die Zukunft ausgegangen werden. Bei einem
ausbezahlten Nettolohn von CHF 2'828.10 und einem Anteil 13. Monatslohn von CHF
235.70
und Zulagen von CHF 540.00 belaufe sich das massgebende Einkommen
exklusive Kinderzulagen somit auf CHF 3'603.80.
Die Ehefrau hielt in ihrer Eingabe vom
19.
November 2021 fest, sie habe sich dazu entschieden, am Abend und während
der Nacht zu arbeiten, weil der Sohn E.___ so am wenigsten unter ihrer
Abwesenheit zu leiden habe. Zudem entstünden so keine Fremdbetreuungskosten.
Für sie selber seien diese Schichten jedoch belastender als die Tagesschicht.
Wie lange sie diese Schichten leisten werde, sei offen. Nicht korrekt sei die
Behauptung des Ehemannes, die durchschnittlichen Zulagen würden pro Monat CHF
540.00
betragen. Die Zulagen im Monat September beliefen sich gemäss der neu
eingereichten Lohnabrechnung Oktober 2021 (Berufungsbeilage 24) lediglich auf
CHF 424.70. Es werde daran festgehalten, dass auf das vom Vorderrichter festgestellte
Einkommen von CHF 3’026.00 abzustellen sei.
Der Ehemann wiederum vertrat am 3.
Dezember 2021 die Meinung, es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der
Berufungsklägerin nicht das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen angerechnet
werden sollte. Wie sich aus den eingereichten Lohnabrechnungen ergebe, erhalte
sie Zulagen für Abend- und Nachtschichten. Zwar seien die Zulagen für den Monat
September 2021 mit CHF 424.70 etwas tiefer als in den Vormonaten. Die tieferen
Zulagen für diesen Monat könnten jedoch auch auf einen Ferienbezug
zurückzuführen sein. Es könne daher auch in Zukunft von Zulagen von monatlich
CHF 540.00 und damit von einem Nettoverdienst von CHF 3'603.80 ausgegangen
werden.
9.4
Die von der Ehefrau angeführten
Gründe für ihren Entscheid, Abend- und Nachtschichten zu leisten, rechtfertigen
es trotz der Betreuungsregelung nicht, ihr ein höheres als das aktuelle und gemäss
dem Schulstufenmodell (BGE 144 III 481) grundsätzlich zumutbare Erwerbspensum
von 50 % anzurechnen. Hingegen ist kein Grund ersichtlich, ihr die Abend- und
Nachtzulagen nicht anzurechnen. Wie der Ehemann zutreffend erwähnt, ist die
erste Lohnabrechnung des Monates Juli 2021 nicht repräsentativ. Im Hinblick auf
die für die Zukunft zu erwartenden Zulagen ist vielmehr auf die Abrechnungen ab
August 2021 abzustellen. Im Durchschnitt wurde der Ehefrau für Zulagen in den
Monaten August 2021 bis Oktober 2021 ein Betrag von CHF 500.00 ausbezahlt (CHF
519.40
[August], CHF 564.30 [September], CHF 424.70 [Oktober]). Der Grundlohn
beträgt gemäss den Lohnabrechnungen 2'828.00 netto (exkl. Kinderzulagen) und
der Anteil 13. Monatslohn gemäss der Rechnung des Ehemannes CHF 235.70. Davon
ausgehend rechtfertigt es sich alles in allem, der Ehefrau für die zweite
Unterhaltsphase ein Erwerbseinkommen von gerundet CHF 3'500.00 netto
anzurechnen. Für Kuchenverkauf ist ihr in der zweiten Unterhaltsphase mit dem
Amtsgerichtspräsidenten kein Ertrag anzurechnen. Ebensowenig ist der für die
erste Unterhaltsphase noch angerechnete Ertrag von CHF 57.67 auf CHF 84.00 zu
erhöhen. Die entsprechenden Vorbringen des Ehemannes (Art. 36 der
Berufungsantwort) muten angesichts der Geringfügigkeit des zur Diskussion
stehenden Betrages kleinlich an.
10.1
Für Steuern berücksichtigte der
Amtsgerichtspräsident in der ersten Unterhaltsphase beim Bedarf des Ehemannes
einen Betrag von CHF 543.00 und bei der Ehefrau CHF 246.00. Bei der Berechnung
des Bedarfs für die zweite Unterhaltsphase setzte er beim Ehemann dafür CHF
614.00
und bei der Ehefrau CHF 262.00 ein. Zur Begründung verwies er darauf, die
laufenden Steuern würden mit dem Steuerfuss für die Einwohnergemeinde [...] von
119.
% vom System berechnet. Entsprechend der Dauer dieser Phase werde die
Berechnung auf ein ganzes (Kalender)-Jahr bezogen vorgenommen. Auf eine
Vornahme der Steuerberechnung pro rata werde verzichtet, da davon ausgegangen
werden könne, dass die Steuern für die beiden Jahre 2020 und 2021 im Ergebnis
mit den effektiven Steuern approximativ übereinstimmten. Würden doch so für das
Steuerjahr 2020 auf Seiten des Ehemannes zu tiefe und auf Seiten der Ehefrau zu
hohe Beträge eingesetzt, wogegen es sich für das Steuerjahr 2021 gerade
umgekehrt verhalte. Obwohl eine Mankolage vorliege, würden die Steuern bei der
Bedarfsberechnung berücksichtigt, weil in der 2. Phase unter Berücksichtigung
der Steuerlast ein Überschuss resultiere und die Steuern auch bei den
Berechnungen der Parteien, wie übrigens auch das Leasing und die indirekte
Amortisation, berücksichtigt worden seien.
10.2
Die Ehefrau übernimmt in ihrer
Berufung bei der Berechnung des Bedarfs der Ehegatten die vom
Amtsgerichtspräsidenten ermittelte Steuerbelastung. Ergänzend bemerkt sie, es
könne nicht beurteilt werden, von welchen Zahlen dieser für die
Steuerberechnung ausgegangen sei, da das Berechnungsblatt nicht zur Verfügung
gestellt worden sei. Berücksichtige man die Einkommen gemäss der Vorinstanz, den
Eigenmietwert von CHF 16'998.00 beziehungsweise CHF 21'248.00, Alimente für die
beiden Kinder der Ehefrau aus erster Ehe von CHF 21'600.00, Berufskosten von
CHF 7'683.00 beim Ehemann und CHF 2'552.00 bei ihr selber, Hypothekarzinsen von
CHF 11'676.00. Abzüge für jeweils 3 Kinder und keine Abzüge für die 3. Säule,
resultiere eine monatliche Steuerlast beim Ehemann von lediglich CHF 336.00
und bei ihr selber eine solche von CHF 801.00. Wie hoch die Steuern 2020 und
2021.
tatsächlich ausfielen, werde sich erst zeigen. Jedenfalls sei festzuhalten,
dass die Steuerberechnung des Vorderrichters den Ehemann stark begünstige und sie
selber benachteilige. Dies sei bei der Beurteilung der Höhe des Unterhaltsbeitrages
angemessen zu berücksichtigen. Das Gesagte gelte selbstredend nicht nur für
erste, sondern auch für die zweite Phase ab Juli 2021.
10.3
Der Ehemann entgegnet in seiner
Berufungsantwort, die Steuerberechnung der Vorinstanz begünstige ihn in keiner
Weise. Selbst wenn man die von der Vorinstanz angenommenen und zum Teil
fehlerhaften Zahlen in das Berechnungsblatt einfüge, ergebe sich für ihn in der
ersten Phase eine monatliche Steuerlast von rund CHF 612.00 und für die Ehefrau
von rund CHF 216.00. In der zweiten Phase betrage seine Steuerlast monatlich
rund CHF 634.00 und diejenige der Ehefrau rund CHF 169.00. Damit stehe fest,
dass er durch die vorinstanzliche Steuerberechnung nicht etwa bevorteilt,
sondern benachteiligt werde. Die von der Ehefrau eingereichte Steuerberechnung sei
schlicht falsch und unbeachtlich. So gehe sie insbesondere von viel zu hohen
Unterhaltsbeiträgen aus. Weiter berücksichtige sie bei ihrer Berechnung die
vorgebrachten Kinderunterhaltsbeiträge aus erster Ehe. Diese Unterhaltsbeiträge
für die Kinder aus erster Ehe könnten jedoch in der Steuerberechnung nicht
berücksichtigt werden, da in den Unterhaltsbeiträgen selbst die Steuerlast
bereits berücksichtigt worden sei. Die von der Ehefrau vorgebrachte Kritik sei unbegründet.
10.4
Angesichts der nach dem
vorliegenden Urteil vorzunehmenden Korrekturen ist die vom Vorderrichter
geschätzte Belastung der Parteien in der Tat zu Gunsten der Ehefrau und zu
Lasten des Ehemannes zu korrigieren. Die von den Parteien zu bezahlenden Steuern
von insgesamt CHF 800.00 pro Monat dürften ihnen je etwa zur Hälfte anfallen.
Bei der Ehefrau ist zu beachten, dass sie den doch nicht unerheblichen
Eigenmietwert als Einkommen versteuern muss. Wie vom Ehemann zutreffend
erwähnt, dürfen bei der Ermittlung der Steuerlast der Ehefrau deren Alimente
für die Kinder aus erster Ehe nicht aufgerechnet werden, da in den
entsprechenden Unterhaltsbeiträgen eine Steuerlast berücksichtigt worden sein
sollte. Es rechtfertigt sich deshalb, die Steuern für die erste Unterhaltsphase
bei beiden Parteien mit je CHF 400.00 zu veranschlagen. In der zweiten
Unterhaltsphase dürfte der Ehemann den von ihm ermittelten Betrag von CHF 634.00
pro Monat dem Fiskus abliefern müssen. Die Ehefrau selber wird aufgrund ihres
doch deutlich gestiegenen Erwerbseinkommens mit höheren Steuern rechnen müssen.
Der Betrag ist – die Ehefrau muss weiterhin auch den Eigenmietwert versteuern –
auf 450.00 pro Monat zu erhöhen.
10.5
Die von der Ehefrau zu bezahlenden
Steuern basieren unter anderem auch auf den vom Ehemann zu bezahlenden
Kinderunterhaltsbeiträgen. Es ist deshalb ein entsprechender Anteil im
Barbedarf des Kindes zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_ 816/2019
vom 25. Juni 2021). Vom Betrag von 400.00 für die erste Phase ist somit ein
Anteil von CHF 50.00 und vom Betrag von CHF 450.00 ein solcher von CHF 60.00
dem Barbedarf des Sohnes E.___ zuzurechnen. Im Bedarf der Ehefrau sind daher
für die erste Phase für Steuern noch CHF 350.00 und für die zweite Phase CHF
390.00
einzusetzen. Die im Bedarf des Ehemannes für Steuern einzusetzenden
Beträge belaufen sich wie erwähnt für die erste Phase auf CHF 400.00 und die
zweite Phase auf CHF 634.00.
11.1
Für die erste Phase ist auf Seiten
des Ehemannes bei Einkünften von CHF 7'681.00 von einem Bedarf von CHF 4'061.00
auszugehen (Grundbetrag CHF 1'200.00, Wohnkosten CHF 1'250.00,
Krankenkasse CHF 346.00, Telekom/Mobiliar CHF 100.00, Zuschlag für auswärtiges
Essen CHF 120.00, Steuern CHF 400.00, weitere besondere Auslagen für Kinder
nicht hauptbetreuender Elternteil CHF 195.00, Private
Vorsorge/Pflichtamortisation CHF 450.00). Den Einkünften der Ehefrau von CHF
948.00
steht ein Bedarf von CHF 3'460.00 (Grundbetrag CHF 1'350.00,
Hypothekarzins CHF 975.00, Nebenkosten CHF 400.00, abzüglich Wohnkostenanteil
drei Kinder CHF 480.00, Krankenkasse CHF 344.00, Telekom/Mobiliar CHF 100.00,
Arbeitsweg 46.00, Steuern CHF 350.00, Schuldentilgung (Leasing) CHF 310.00,
Private Vorsorge/Pflichtamortisation CHF 65.00) gegenüber. Der Sohn E.___
verfügt über die Kinderzulage von CHF 200.00. Sein Barbedarf beträgt 543.00
(Grundbetrag CHF 280.00, Wohnkostenanteil CHF 160.00, Krankenkasse CHF 53.00,
Steuern CHF 50.00). Bei der Gegenüberstellung der Einkünfte von total 8'829.00
und des Gesamtbedarfs von CHF 8'064.00 resultiert ein Überschuss von CHF 765.00,
der im Umfang von je CHF 306.00 den beiden Ehegatten und zu CHF 153.00 dem Sohn
zuzuweisen ist. Der Sohn hat damit Anspruch auf einen Barunterhaltsbeitrag von
CHF 500.00 (Barbedarf CHF 543.00 abzüglich Kinderzulage CHF 200.00, zuzüglich
Überschussanteil CHF 153.00). Der Betreuungsunterhalt ist auf CHF 2'500.00
festzusetzen (Einkommen Ehefrau CHF 948.00 abzüglich Bedarf CHF 3'460.00). Der
vom Ehemann insgesamt für E.___ zu bezahlende Unterhaltsbeitrag beträgt damit
CHF 3'000.00. Für die Ehefrau selber resultiert ein monatlicher
Unterhaltsbeitrag von CHF 300.00 (Einkommen Ehemann CHF 7'681.00, abzüglich
Eigenbedarf CHF 4'061.00, abzüglich Kinderunterhalt CHF 3'000.00, abzüglich
eigener Überschussanteil CHF 306.00).
11.2
In der zweiten Phase ab 1. Juli
2021.
ist auf Seiten des Ehemannes von Einkünften von CHF 6’586.00 und einem
Bedarf von CHF 4'992.00 auszugehen (Grundbetrag CHF 1'200.00, Wohnkosten CHF
1'250.00, Krankenkasse CHF 346.00, Telekom/Mobiliar CHF 100.00, Arbeitsweg CHF
697.00, Zuschlag für auswärtiges Essen CHF 120.00, Steuern CHF 634.00, weitere
besondere Auslagen für Kinder nicht hauptbetreuender Elternteil CHF 195.00, Amortisation
Hypothek CHF 450.00). Den Einkünften der Ehefrau von CHF 3’500.00 steht ein
Bedarf von CHF 3'134.00 (Grundbetrag CHF 1'350.00, Hypothekarzins CHF 700.00,
Nebenkosten CHF 400.00, abzüglich Wohnkostenanteil drei Kinder CHF 385.00,
Krankenkasse CHF 344.00, Telekom/Mobiliar CHF 100.00, Arbeitsweg 70.00, auswärtiges
Essen CHF 100.00 Steuern CHF 390.00, Amortisation Hypothek CHF 65.00)
gegenüber. Der Sohn E.___ verfügt über die Kinderzulage von CHF 200.00. Sein
Barbedarf beträgt 580.00 (Grundbetrag CHF 280.00, Wohnkostenanteil CHF 130.00,
Krankenkasse CHF 110.00 [(Berufungsbeilage 22], Steuern CHF 60.00). Bei der
Gegenüberstellung der Einkünfte von total 10'286.00 und des Gesamtbedarfs von
CHF 8'706.00 resultiert ein Überschuss von CHF 1’580.00, der im Umfang von je
CHF 632.00 den beiden Ehegatten und zu CHF 316.00 dem Sohn zuzuweisen ist. Der
Sohn E.___ hat damit Anspruch auf einen Barunterhaltsbeitrag von CHF 700.00
(Barbedarf CHF 580.00 abzüglich Kinderzulage CHF 200.00, zuzüglich
Überschussanteil CHF 316.00). Da die Ehefrau ihren Bedarf mit eigenen
Einkünften decken kann, ist dem Sohn kein Betreuungsunterhalt zuzusprechen. Für
die Ehefrau selber resultiert wiederum ein (aufgerundeter) monatlicher
Unterhaltsbeitrag von CHF 300.00 (Einkommen Ehemann CHF 6’586.00, abzüglich
Eigenbedarf CHF 4'992.00, abzüglich Kinderunterhalt CHF 700.00, abzüglich
eigener Überschussanteil CHF 612.00).
12.1
In Ziffer 7 des angefochtenen Urteils
hielt der Vorderrichter fest, der Ehemann schulde der Ehefrau für die Zeit vom
1.
Juli 2020 bis 30. Juni 2021 ausstehende Unterhaltszahlungen von total CHF
13'777.40. Zur Erklärung ergänzte er Folgendes: «Zwölf Monate à CHF 2'770.00 für E.___ plus
Kinderzulage à CHF 200.00 für sechs Monate = CHF 34'440.00 Anspruch.
Die Ehefrau anerkennt Zahlungen des Ehemannes in der Höhe von
CHF 20'663.40 (11'591.40 [für die Monate Juli bis Dezember 2020] plus
9'072.00 [für die Monate Januar bis Mai 2021]). Die Differenz beträgt
CHF 13'777.40»
12.2
Die Ehefrau und Berufungsklägerin
führt dazu aus, wenn man von einer Erhöhung der Unterhaltsbeiträge im beantragten
Umfang ausgehe, resultiere für den Zeitraum 1. Juli 2020 - 30. Juni 2021 eine
Unterhaltsschuld von total CHF 46'800.00 (12 Monate à CHF 3'900.00), zuzüglich
CHF 1'200.00 Kinderzulagen für die Monate Juli bis Dezember 2021, zuzüglich
Differenzkinderzulagen von CHF 30.00 für die Monate Mai und Juni 2021. Die
Gesamtschuld belaufe sich damit auf CHF 48'060.00. Anerkannt habe sie für die
Zeit von 1. Juli 2020 - 30. Juni 2021 unter dem Titel «Unterhalt» Zahlungen von
CHF 20'663.40. Diese Anerkennung sei in der Annahme erfolgt, dass der Ehemann
sämtliche Kosten für die eheliche Liegenschaft des Zeitraums Juli 2020 bis Juni
2021.
übernommen habe. Sollte sich erweisen, dass dies nicht der Fall sei,
müsste im Rahmen des Güterrechts in der Scheidung eine Regelung gefunden
werden. Offen sei somit Unterhalt im Betrag von mindestens CHF 27'397.00.
Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils sei entsprechend anzupassen.
12.3
Der Berufungsbeklagte entgegnet,
die von der Ehefrau geforderten Erhöhungen der Unterhaltsbeiträge seien
unbegründet. Die von ihm noch zu leistenden Unterhaltsbeiträge für die erste
Phase vom 1. Juli 2020 bis am 30. Juni 2021 seien von der Vorinstanz viel zu hoch
festgelegt worden. Es sei jedoch nicht Aufgabe des Eheschutzgerichtes, die noch
offenen Unterhaltsbeiträge festzustellen. Dies könne im Streitfall im Rahmen eines
Rechtsöffnungsverfahrens oder Ehescheidungsverfahrens geklärt werden.
12.4
Die von der Ehefrau geforderten
Erhöhungen der Unterhaltsbeiträge sind zum Teil begründet. Nach dem
vorliegenden Urteil hat der Ehemann für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni
2021.
CHF 3'300.00 pro Monat zu bezahlen (CHF 3’000.00 für E.___ und CHF 300.00
für die Ehefrau), insgesamt somit CHF 39'600.00. Zusammen mit den offenen
Kinderzulagen von CHF 1'200.00 und den unbestritten gebliebenen
Differenzkinderzulagen von CHF 60.00 ergibt dies einen geschuldeten Betrag von
total CHF 40'860.00. Nach Abzug der anerkannten Zahlungen von CHF 20'663.40
verbleibt eine Restschuld von CHF 20'196.60. Entgegen der Auffassung des
Berufungsbeklagten besteht sehr wohl ein Interesse daran, die noch offenen
Unterhaltsbeiträge festzustellen (BGE 135 III 315). In teilweiser Gutheissung
der Berufung ist somit auch Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils entsprechend
anzupassen.
13.1
Der Amtsgerichtspräsident
bewilligte beiden Parteien die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege. Im
Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen
(Art. 119 Abs. 5 ZPO). Beide Parteien stellen im Berufungsverfahren ein solches
Gesuch. Eine Partei hat dann Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als bedürftig in diesem Sinne gilt eine
Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne
jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen
Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die
prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen
Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Der Teil
der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse
Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden
Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte der monatliche
Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei
weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier
Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1). Die Grenze zu einem aufwendigen
Prozess wird bei ca. CHF 5‘000.00 für mutmassliche Gerichts- und (eigene)
Anwaltskosten angenommen (SOG 2016 Nr. 5).
13.2.1
Die Ehefrau stellte das Gesuch
mit Einreichung der Berufung am 9. September 2021, der Ehemann mit Einreichung
der Berufungsantwort am 23. September 2021. Für die Beurteilung der Gesuche kann
somit auf die finanziellen Verhältnisse, wie sie sich für die Bemessung der
Alimente während der zweiten Unterhaltsphase präsentieren, abgestellt werden.
13.2.2
Die Ehefrau führt in ihrer
Eingabe vom 24. September 2021 aus, die Einnahmen und Kosten der Kinder aus
erster Ehe seien im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht berücksichtigt.
Für ihren jüngeren Sohn D.___ aus erster Ehe erhalte sie Alimente von CHF
900.00
pro Monat. Für den bereits volljährigen Sohn C.___ (geb. 18. April 2003)
bezahle der Ex-Ehemann keine Alimente mehr, sondern nur CHF 100.00 zur Bezahlung
der Krankenkasse. Die Ehefrau erbringt damit den Nachweis, dass sie auch noch
gegenüber dem volljährigen Sohn unterhaltspflichtig ist, nicht. Er ist deshalb
bei der nachfolgenden Berechnung ausser Betracht zu lassen.
13.2.3
Der zivilprozessuale Zwangsbedarf
der Ehefrau beträgt CHF 5'125.00 und setzt sich wie folgt zusammen: Grundbetrag
CHF 1'350.00, Zuschlag für Kinder CHF 880.00 (CHF 280.00 für E.___, CHF 600.00
für D.___), Zivilprozessualer Zuschlag (20 %) CHF 446.00, Wohnkosten CHF
1'100.00, Krankenkasse CHF 344.00, Krankenkasse Kinder 220.00, TV/Mobiliar CHF
100.00, Arbeitsweg CHF 70.00, Zuschlag für auswärtiges Essen CHF 100.00, Steuern
CHF 450.00, Amortisation Hypothek CHF 65.00. Die Einkünfte belaufen sich auf
insgesamt CHF 5'800.00 (Erwerbseinkommen CHF 3'500.00, Kinderzulagen CHF
400.00, Unterhaltsbeiträge des Ehemannes für Ehefrau und Kind CHF 1'000.00,
Unterhaltsbeitrag für voreheliches Kind CHF 900.00). Der Überschuss von CHF
675.00
pro Monat erlaubt es der Ehefrau, die Prozesskosten des
Berufungsverfahrens innert angemessener Frist selber zu bezahlen. Ihr Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.
13.3
Der zivilprozessuale Zwangsbedarf
des Ehemannes beträgt CHF 6'232.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Zivilprozessualer
Zuschlag (20 %) CHF 240.00, Wohnkosten CHF 1'250.00, Krankenkasse CHF 346.00,
TV/Mobiliar CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 697.00, Zuschlag für auswärtiges Essen
CHF 120.00, Steuern CHF 634.00, Amortisation Hypothek CHF 450.00,
Unterhaltsbeiträge CHF 1'000.00, Weitere besondere Auslagen für Kinder nicht
hauptbetreuender Elternteil CHF 195.00). Die Einkünfte belaufen sich auf
insgesamt CHF 6'586.00. Diese übersteigen seinen Bedarf um CHF 354.00 pro
Monat. Auch ihm ist es deshalb möglich, die Kosten des Berufungsverfahrens
innert angemessener Frist zu bezahlen. Sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist ebenfalls abzuweisen.
14.
Die Ehefrau dringt mit ihren
Anträgen zu den Unterhaltsbeiträgen für die erste Phase rund zur Hälfte durch.
Die zweite Unterhaltsphase ist dagegen bloss in einem bescheidenen Ausmass zu
ihren Gunsten zu korrigieren. Im Hinblick auf den Kostenentscheid ist aber
nicht bloss der Ausgang zu beachten, sondern auch der Umstand, dass es sich
vorliegend um ein familienrechtliches Verfahren handelt (Art. 107 Abs. 1 lit. c
ZPO). Dies gilt für das vorliegende Berufungsverfahren ganz besonders, musste
doch aufgrund der Noven das erstinstanzliche Verfahren zu einem ansehnlichen
Teil wiederholt werden. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des
Berufungsverfahrens den Parteien je hälftig zu auferlegen und die Parteikosten
wettzuschlagen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise
gutgeheissen. Die Ziffern 5, 6 und 7 Abs. 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten
von Bucheggberg-Wasseramt vom 9. Juli 2021 werden aufgehoben.
2. B.___ hat A.___ an den Unterhalt von E.___
wie folgt monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021: CHF
3’000.00
(davon CHF 500.00 Barunterhalt
und CHF 2’500.00 Betreuungsunterhalt);
- ab 1. Juli 2021: CHF 700.00 (Barunterhalt)
In diesen
Unterhaltsbeiträgen sind die Kinderzulagen nicht inbegriffen; sie sollen E.___
jedoch zusätzlich zukommen. Die Kinderzulagen werden seit Januar 2021 von der
Mutter bezogen.
3. B.___ hat A.___ mit Wirkung ab 1. Juli
2020 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 300.00 zu
bezahlen.
4. B.___ schuldet A.___ für die Zeit vom 1.
Juli 2020 bis 30. Juni 2021 ausstehende Unterhaltszahlungen von total CHF 20'196.60.
5. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
6. Das Gesuch von B.___ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 2'000.00 haben A.___ und B.___ je zur Hälfte zu bezahlen.
8. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens
werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller