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Entscheid

ZKBER.2021.66

Forderung aus Arbeitsvertrag

27. Januar 2022Deutsch19 min

Richteramt Solothurn-Lebern eine Forderungsklage aus Arbeitsvertrag gegen die A.___

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 27. Januar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Rechtspraktikantin Leuenberger

In Sachen

A.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Gerrit

Neuber,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann,

Berufungsbeklagte

betreffend Forderung

aus Arbeitsvertrag

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Nach Durchlaufen eines

Schlichtungsverfahrens reichte B.___ (Klägerin) am 3. Dezember 2019 beim

Richteramt Solothurn-Lebern eine Forderungsklage aus Arbeitsvertrag gegen die A.___

GmbH (Beklagte) ein und stellte darin die folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der

Klägerin Lohn über brutto CHF 22'836.58 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5%

ab Fälligkeit.

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der

Klägerin ein Arbeitszeugnis innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils aus-

und zuzustellen, unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 343 ZPO im

Unterlassungsfall.

3. Der Klägerin sei die unentgeltliche

Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung der Unterzeichneten als

unentgeltliche Rechtsbeiständin.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

inkl. MWSt zu Lasten der Beklagten.

1.2 Am 28. April 2020 reichte die

Beklagte die Klageantwort ein und beantragte die Abweisung der Klage unter

Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.

1.3 Im Rahmen der Replik vom 8. Juli

2020 präzisierte die Klägerin die bereits gestellten Klagebegehren wie folgt:

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der

Klägerin Lohn über brutto CHF 28'000.00 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5%

ab Fälligkeit.

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der

Klägerin ein Arbeitszeugnis innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils

aus- und zuzustellen, unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 343 ZPO

im Unterlassungsfall.

3. Der Klägerin sei die unentgeltliche

Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung der Unterzeichneten als

unentgeltliche Rechtsbeiständin.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

inkl. MWSt zu Lasten der Beklagten.

1.4 Mit Duplik vom 4. November 2020 bestätigte

die Beklagte ihre bereits gestellten Rechtsbegehren.

2. Mit Entscheid vom 21. Juni 2021 wurde

den Parteien das nachfolgende Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern

eröffnet.

1. Die Beklagte wird verurteilt, der

Klägerin CHF 27'216.00 brutto zuzüglich Zins zu 5% auf

CHF

224.00

seit Februar

2018,

CHF

3'360.00

seit 30.

April 2018 (mittlerer Verfall),

CHF

112.00

seit

September 2018,

CHF

23'520.00

zu bezahlen.

seit 15.

August 2019 (mittlerer Verfall)

2. Die Beklagte wird verurteilt, der

Klägerin innert 10 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids ein Arbeitszeugnis

aus- und zuzustellen, dies unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 343

ZPO im Unterlassungsfall.

3. Die Beklagte hat der Klägerin eine

Parteientschädigung von CHF 13'314.40 (42.32 Std. à CHF 280.00, Auslagen

CHF 512.90 und 7,7% MWST) zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 8'756.55 (42.32

Std. à CHF 180.00, Auslagen CHF 512.90 und 7,7% MWST) besteht während

zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates.

4. Die Gerichtskosten trägt der Staat.

3. Frist- und formgerecht erhob die

Beklagte (von nun an: Berufungsklägerin) am 15. September 2021 dagegen Berufung

und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Das Urteil vom 21. Juni 2021 des

Richteramtes Solothurn-Lebern (Geschäfts-Nr.: SLZPR.2019.1295-ASLAM) sei

aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen,

letztere zuzüglich 7,7% MWST, zu Lasten der Berufungsbeklagten.

4. Die Klägerin (von nun an: Berufungsbeklagte)

beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 19. Oktober 2021 die vollumfängliche

Abweisung der Berufung unter Gewährung integraler unentgeltlicher Rechtspflege

zu Gunsten der Berufungsbeklagten und unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu

Lasten der Berufungsklägerin.

5. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung

einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Mit der Berufung kann eine unrichtige

Rechtsanwendung und/oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend

Dispositiv

gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte

Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen,

einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der schriftlichen

Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern

der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu

betrachten ist, beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt

voraus, dass die Berufungsklägerin die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet,

die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels

genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden

Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden,

beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte

Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen

oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht oder nicht in einer den

gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird,

braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich –

abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der

Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht

gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E.

2.2, mit weiteren Hinweisen).

2. Zur mitangefochtenen Dispositivziffer

3 des vorinstanzlichen Entscheids – der Verpflichtung zur Ausstellung eines

Arbeitszeugnisses – erklärt die Berufungsklägerin, der Anspruch auf Ausstellung

eines Arbeitszeugnisses sei unbestritten (vgl. S. 13 der Berufungsschrift). Auf

die Berufung ist deshalb, soweit sie sich auf Dispositivziffer 3 bezieht, nicht

einzutreten.

3.1 Vorliegend ist ferner unbestritten, dass

die Berufungsklägerin als Arbeitgeberin und die Berufungsbeklagte als

Arbeitnehmerin am 12. Oktober 2015 einen Arbeitsvertrag unterzeichnet haben.

Gemäss jenem Arbeitsvertrag war die Klägerin mit einem Teilzeitpensum von 12

Wochenstunden und einem monatlichen Grundsalär von brutto CHF 1'120.00

angestellt. Das Arbeitsverhältnis begann am 1. November 2015. Die Klägerin war

zufolge Krankheit vom 6. Februar bis am 28. Februar 2018 sowie vom 30. Mai 2018

bis zur Geburt des Kindes am 20. Juni 2018 zu 100%

arbeitsunfähig. Der Mutterschaftsurlaub dauerte bis am 27. September 2018.

3.2 Strittig sind der Zeitpunkt

der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie die damit zusammenhängenden Lohnforderungen

für die Monate Februar bis und mit Mai 2018 und Oktober 2018 bis und mit Juni

2020.

4.1 Zur Beendigung des

Arbeitsverhältnisses erwog die Vorinstanz, die Klägerin stelle sich auf den

Standpunkt, die Arbeitgeberin habe den Arbeitsvertrag erst mit Einschreiben vom

14. April 2020 auf Ende Juni 2020 gekündigt (vgl. Klagebeilage 38). Keinesfalls

könne von einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsvertrags bereits per 31.

Dezember 2018 ausgegangen werden, zumal die Klägerin der Beklagten mehrfach schriftlich mitgeteilt habe,

den bestehenden Arbeitsvertrag unverändert weiterführen zu wollen. Die Beklagte

habe entgegnet, es sei zwar richtig, dass eine einvernehmliche Auflösung des

Arbeitsvertrags nicht leichthin angenommen werden könne, die dafür

erforderlichen Willensäusserungen könnten aber auch stillschweigend erfolgen.

Vorliegend habe es der Klägerin klar sein müssen, dass die Beklagte (aufgrund

ihres Schweigens) das Arbeitsverhältnis nicht habe fortsetzen wollen, weshalb

von einer stillschweigenden Kündigung im Oktober 2018 per Ende 2018 nach Ablauf

der zweimonatigen Kündigungsfrist gemäss Gesamtarbeitsvertrag (GAV) der Allpura

für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz vom 1. Januar 2011 ausgegangen

werden müsse. Auch die Klägerin selber sei von der Beendigung des

Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2018 ausgegangen. Im Schlichtungsverfahren

habe sie ein entsprechendes Feststellungsbegehren gestellt. Folglich sei von

einer einvernehmlichen Beendigung per 31. Dezember 2018 auszugehen.

Die Vorderrichterin stellte sodann fest,

die Beklagte habe das Schreiben der Klägerin vom 24. September 2018, worin

diese die Arbeitgeberin über das bevorstehende Ende ihres Mutterschaftsurlaubes

orientiert und mitgeteilt habe, dass sie wieder arbeitsfähig sei, weiterhin im

Monatslohn arbeiten wolle und um Zustellung des Arbeitsplans bitte

(Klagebeilagen 21), unbeantwortet gelassen. Daraus könne sie nicht ableiten,

die Klägerin habe nach einigen Tagen oder Wochen davon ausgehen müssen, dass

das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt werde und im Oktober 2018

stillschweigend gekündigt worden sei. Die Untätigkeit der Beklagten

widerspreche den Anstandsregeln und Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr und sei

ungehörig. Von einer Beendigung des Arbeitsvertrags im gegenseitigen

Einverständnis könne auch aus nachfolgendem Grund keine Rede sein: Die Vertreterin

der Klägerin habe kurz vor dem angeblich einvernehmlichen Beendigungszeitpunkt

(31. Dezember 2018) mit Einschreiben vom 27. Dezember 2018 ausdrücklich

festgehalten, die Forderungen und Anliegen der Klägerin vom 24. September 2018

seien unbeantwortet geblieben und sie habe bisher «weder einen Arbeitsplan noch

eine gültige Kündigung» erhalten, weshalb sie die Beklagte um Stellungnahme bis

zum 16. Januar 2019 ersuche (Klagebeilage 23). Dieses Schreiben sei wiederum

unbeantwortet geblieben. Vorliegend seien die Parteibehauptungen der Klägerin

zu einem wesentlichen Anteil durch die eingereichte Korrespondenz zwischen

ihrer damaligen Vertreterin, […], und der Arbeitgeberin, aber auch durch

Zeugenaussagen bestätigt worden. Die überraschenden Ausführungen des Inhabers

und Geschäftsführers der Arbeitgeberin während der Parteibefragung, wonach es

wegen der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Klägerin am 1. Mai 2018 nicht

zu einer Arbeitsaufnahme im […] gekommen sei, würden sich nicht mit den

bisherigen schriftlichen Ausführungen in der Stellungnahme und Replik der

Arbeitgeberin decken und trügen deshalb nicht zur Glaubwürdigkeit der Beklagten

bei. Die Kündigung des Arbeitsvertrags sei vorliegend nachweislich erst mit

Schreiben vom 14. April 2020 auf den 30. Juni 2020 erfolgt (Klagebeilage

38). Das Arbeitsverhältnis habe somit am 30. Juni 2020 geendet (vgl. S. 46 ff.

des angefochtenen Entscheids).

Die Behauptung der Klägerin, die

Beklagte habe sie wegen ihrer Schwangerschaft loswerden wollen, sei im Übrigen

auch im Lichte Folgender Urkunden erstellt: Einschreiben der Arbeitgeberin vom

28. Februar 2018 mit Folgendem Inhalt («Falls Sie einverstanden sind,

können Sie gerne im Stundenlohn weiterhin für uns arbeiten. Leider haben wir im

Moment kein Objekt, wo wir Sie fest zuteilen können. […]

Es ist

kein fester Stundeneinsatz möglich»), E-Mail vom 4. April 2018 («Unser

Vorschlag wäre eine gegenseitige Kündigung oder eine Kündigung von B.___») und

Einschreiben vom 30. Mai 2018 («B.___ kommt täglich mit Chemikalien in

Berührung und muss Sachen tragen, oder verschieben, die ein gewisses Gewicht

haben. Das beinhaltet ein gewisses Risiko. Im Moment arbeitet sie nicht und hat

keine zusätzlichen Belastungen. Was, wenn sie wieder arbeitet? […] Wir können

uns keine Reklamationen erlauben, falls es B.___ mal nicht gut geht und sie

ihre Arbeit nicht einwandfrei ausführen kann. […] Wir bitten Sie, sich in

diesem Sinne das Ganze zu überlegen und in Erwägung zu ziehen, dies mit […] zu

besprechen»

(Klagebeilage 16). Nach dem Gesagten sei kein Arbeitnehmerverzug

der Klägerin, sondern ein Arbeitgeberverzug der Beklagten ab dem 16. Februar

2018 (erstmaliges vergebliches Anbieten der Arbeitsleistung durch die Klägerin;

Parteibefragung der Klägerin, Ziff. 185 f.) bis zur Beendigung des Arbeitsvertrags

am 30. Juni 2020 erstellt (vgl. S. 48 des angefochtenen Entscheids).

4.2 Die Berufungsklägerin bringt dagegen

zusammenfassend und im Wesentlichen vor, die Vorderrichterin habe die

(Zeugen-)Beweise unrichtig gewürdigt und den rechtserheblichen Sachverhalt

falsch festgestellt. Durch die Zeugenaussage von […], dem Teamleiter der

Berufungsklägerin, sei erstellt, dass die Berufungsbeklagte nach Beendigung des

Mutterschaftsurlaubes, Ende September 2018, nicht mehr zur Arbeit erschienen

sei. Dass die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten verschiedene Objekte

vorgeschlagen habe, wo sie ihre Arbeit hätte verrichten können, sei von der

Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Weshalb diese Zeugenaussage von der

Vorinstanz ignoriert und die Parteibehauptung der Berufungsbeklagten höher

gewichtet worden sei, könne nicht nachvollzogen werden (vgl. S. 11 der

Berufungsschrift). Noch im Schlichtungsverfahren habe die Berufungsbeklagte die

Feststellung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Dezember 2018

verlangt. Dass sie sich nun auf den Standpunkt stelle, das Arbeitsverhältnis

habe bis Ende Juni 2020 angedauert, sei rechtsmissbräuchlich und nicht

statthaft. Ginge man davon aus, dass die Berufungsbeklagte nach dem

Mutterschaftsurlaub nicht mehr zur Arbeit erschienen sei, wie es […] ausgesagt

habe, hätte das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2018 geendet und die

Lohnforderung der Berufungsbeklagten wäre unbegründet.

4.3 Die Berufungsklägerin vertritt in

ihrer Rechtsmitteleingabe durchwegs die Auffassung, das Arbeitsverhältnis mit

der Berufungsbeklagten habe per Ende Dezember 2018 geendet. Sie verweist

diesbezüglich im Wesentlichen auf die entsprechende Begründung in der

Klageantwort und der Duplik und wiederholt damit das bereits vor der Vorinstanz

Vorgetragene (S. 15 der Berufungsschrift). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist der Behauptungs- und Substanziierungslast in den

Rechtsschriften nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt

– wie bereits unter Ziffer II/E.1 hiervor dargelegt – in aller Regel nicht. Es

geht darum, dass nicht das Gericht und die Gegenpartei aus den Beilagen die

Sachdarstellung zusammensuchen müssen. Es ist nicht an ihnen, Beilagen danach

zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten

Partei ableiten lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_443/2017 vom 30. April

2018 E. 2.2.1). Die Vorinstanz begründete im angefochtenen Entscheid

einlässlich, dass keine (schriftlichen) Nachweise vorlägen, aus welchen

ersichtlich wäre, dass das Arbeitsverhältnis vor dem 30. Juni 2020 aufgelöst

worden wäre. Die Klägerin habe nachweisen können, dass sie ihre Arbeitsleistung

nach dem Mutterschaftsurlaub mehrfach angeboten und an ihren vertraglichen

Ansprüchen festgehalten habe (vgl. S. 40 ff. des angefochtenen

Entscheids). Auf die massgebenden Erwägungen der Vorderrichterin geht die

Berufungsklägerin in ihrer Berufungsschrift kaum ein. Ebenfalls keinen Bezug

nimmt sie zur arbeitsvertraglich vereinbarten Anwendung des GAVs und dem darin

vorgeschriebenen Schriftformerfordernis einer Arbeitsvertragskündigung (vgl.

Ziff. 17.2 GAV Allpura). Und auch zu den vorinstanzlichen Erwägungen zur Zulässigkeit

der Klageänderung äussert sich die Berufungsklägerin mit keinem Wort. In ihrer

Berufungsschrift vertritt sie diesbezüglich lediglich die Auffassung, das

Verhalten der Berufungsbeklagten sei nicht statthaft und rechtsmissbräuchlich

(vgl. S. 15 der Berufungsschrift). Worin die falsche Feststellung des

Sachverhalts durch die Vorinstanz konkret bestehen soll, oder inwiefern die Ausführungen

zum angeblichen arbeitsrechtlichen Fehlverhalten der Berufungsbeklagten überhaupt

prozessrelevant wären, vermag die Berufungsklägerin in ihrer Berufungsschrift jedenfalls

nicht aufzuzeigen. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach das

Arbeitsverhältnis mit der Berufungsbeklagten mit schriftlicher Kündigung vom

14. April 2020 per 30. Juni 2020 endete, kann nach dem Gesagten nicht

beanstandet werden.

5.1 Weiter bemängelt die

Berufungsklägerin die konkrete Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten

Lohnzahlung an die Berufungsbeklagte im Umfang von insgesamt CHF 27'216.00

brutto zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 244.00 seit 28. Februar 2018, auf CHF

3'360.00 seit 30. April 2018 (mittlerer Verfall), auf CHF 112.00 seit 30. September

2018 und auf CHF 23'520.00 seit 15. August 2019 (mittlerer Verfall).

5.2 Im Einzelnen macht die

Berufungsklägerin geltend, der durch die Vorinstanz zugesprochene Lohn sei

nicht geschuldet. Betreffend die geltend gemachte Lohnforderung für den Monat

Februar 2018 in der Höhe von CHF 244.00 brutto habe die Vorinstanz ohne

jegliche gesetzliche oder vertragliche Grundlage, und ohne dass die

Berufungsbeklagte überhaupt ihrer Behauptungs- und Beweislast nachgekommen sei,

der Berufungsbeklagten die entsprechende Forderung zugesprochen. Die

Berufungsbeklagte sei vom 6. bis zum 28. Februar 2018 krank gewesen. Der auf

diesen Zeitraum entfallene Krankenlohn sei von der Berufungsklägerin an die

Berufungsbeklagte nachbezahlt worden, nachdem sie mit erheblicher Verspätung

ein Arztzeugnis erhalten habe (vgl. S. 13 der Berufungsschrift).

5.3 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich,

die Klägerin habe in Beweissatz 20 bzw. Beweissatz 48 der Replik verlangt, die

Beklagte habe für den Monat Februar 2018 den Differenzbetrag von CHF 244.00

brutto zu bezahlen. Dabei handle es sich um den Differenzbetrag zwischen dem

vollen Lohn und dem Krankenlohn. Aus den eingereichten Unterlagen sei nicht

ersichtlich, dass die Arbeitgeberin eine Taggeldversicherung abgeschlossen habe.

Aufgrund des vereinbarten Pensums von lediglich 12 statt mindestens 12.5

Wochenstunden sei die Beklagte gemäss GAV auch nicht verpflichtet gewesen, für

die Klägerin bei Verhinderung an der Arbeitsleistung wegen Krankheit eine

Taggeldversicherung abzuschliessen. Damit gelange Art. 324a Abs. 1 Obligationenrecht

(OR, SR 220) zur Anwendung. Demnach habe die Klägerin infolge Krankheit im Februar

2018 den vollen Lohn zugute. Die Beklagte sei somit zu verpflichten, ihr den

Differenzbetrag von CHF 224.00 brutto zu bezahlen.

5.4 Art. 324a Abs. 1 OR besagt, wenn ein

Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung

gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein

Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert wird, ihm der Arbeitgeber für

eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn samt einer angemessenen

Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als

drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde, zu

entrichten hat. Gemäss Art. 324a Abs. 4 OR kann durch schriftliche Abrede,

Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag eine von den vorstehenden

Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den

Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist.

Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden im

Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt,

wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer

Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b).

Als Noven gelten – über den Wortlaut von Art. 317 Abs. 1 ZPO hinaus – auch neue

Tatsachenbehauptungen, neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen, neue

Einreden und neue Beweismittel (Peter Reetz / Sarah Hilber, in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 317 N 31).

5.5 Die durch die Berufungsklägerin im

Rahmen der Berufungsschrift nachgereichte Police einer abgeschlossenen Taggeldversicherung

ist verspätet. Die Berufungsklägerin legt nicht dar, weshalb sie dieses neue Beweismittel

nicht schon vor erster Instanz eingereicht hat oder nicht hat einreichen können

(Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die erstmals im Berufungsverfahren ins

Recht gelegte Versicherungspolice ist aus diesen Gründen nicht zu beachten. Die

Feststellung der Vorinstanz, wonach sich aus den im Recht liegenden Urkunden

nicht ergebe, dass die Beklagte für die Klägerin eine Taggeldversicherung

abgeschlossen habe und somit in Anwendung von Art. 324a Abs. 1 OR der

volle Lohn geschuldet ist, kann demnach nicht beanstandet werden.

5.6 Die Berufungsklägerin moniert

weiter, die Vorinstanz habe betreffend die Lohnforderungen für die Monate März

bis Mai 2018 den Sachverhalt falsch festgestellt. Es habe bis Ende April 2018

kein Arbeitsangebot der Berufungsbeklagten bestanden. Aus diesem Grund sei der

Lohn für die genannten Monate in der Gesamthöhe von CHF 3’360.00 brutto nicht

geschuldet.

5.7 Die Vorinstanz erwog, die Klägerin

sei vom 1. März 2018 bis Ende Mai 2018 arbeitsfähig gewesen und habe ihre

Arbeitsleistung nachweislich angeboten, ohne dass es zu einer Arbeitsaufnahme

gekommen sei. Anschliessend sei die Klägerin ab dem 30. Mai 2018 als Folge der

fortgeschrittenen Schwangerschaft zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Die Beklagte

schulde ihr demnach drei volle Monatslöhne zu je CHF 1'120.00 oder insgesamt CHF

3'360.00 brutto.

5.8 Im Rahmen der Parteibefragung gab

die Berufungsklägerin vor der Vorinstanz zu Protokoll, die Berufungsbeklagte

habe sie am 15. Februar 2018 kontaktiert und ihre Arbeitsleistung angeboten (Parteibefragung Beklagte, Ziff. 111).

Insbesondere hat sich die Berufungsklägerin auch dahingehend geäussert, dass

die Berufungsbeklagte Ende April 2018 hochschwanger gewesen sei und sie bis zur

letzten Minute bei ihr habe arbeiten wollen, das habe sie nicht verantworten

können (Parteibefragung Beklagte, Zeilen 199 f.). Auch den Schreiben von […] vom

29. März 2018, vom 12. April 2018 sowie vom 24. April 2018 ist zu entnehmen,

dass die Berufungsbeklagte ihre Arbeitsleistung wiederholt angeboten hat. Die

Vorinstanz schilderte betreffend den Lohnanspruch für die Monate März bis Mai

2018 somit zutreffend, die Klägerin habe in besagtem Zeitraum ihre

Arbeitsleistung wiederholt angeboten, ohne dass es zu einer entsprechenden

Arbeitsaufforderung von Seiten der Beklagten gekommen ist. Die Rüge der

Berufungsklägerin ist unbegründet.

5.9 Betreffend die Lohnforderung für den

Monat September 2018 bringt die Berufungsklägerin vor, die Berufungsbeklagte

habe ihre Stelle nach dem Mutterschaftsurlaub gar nicht mehr angetreten. Damit

sei erstellt, dass die Berufungsbeklagte in besagtem Zeitraum keinen Anspruch

auch Entrichtung des Lohnes habe.

5.10 Die Vorinstanz erwog, der

Mutterschaftsurlaub der Klägerin habe am 27. September 2018 geendet. Der Betrag

von CHF 37.33 brutto sei aus diesem Grund nur für drei nicht aber für fünf Tage

geschuldet. Der Klägerin seien aus diesem Grund CHF 111.99 (3x CHF 37.33) oder

(aufgerundet) CHF 112.00 brutto geschuldet.

5.11 Aus den Akten ist ersichtlich, dass

die Berufungsbeklagte die Berufungsklägerin am 24. September 2018 über ihren

Arbeitswillen nach Ende des Mutterschaftsurlaubes informierte und um Zustellung

des Arbeitsplanes bat (Klagebeilage 21). Indem die Berufungsklägerin vorbringt,

die Berufungsbeklagte hätte ihren Job nach Ende des Mutterschaftsurlaubes nicht

mehr angetreten, verkennt sie, dass die Berufungsklägerin selbst im Schreiben

vom 22. August 2019 an die damalige Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten, […],

festgehalten hat, der Verzicht auf Arbeitsleistung der Berufungsbeklagten sei

ab dem 26. September 2018 von Seiten der Berufungsklägerin erfolgt (Klagebeilage

43). Auch diesbezüglich geben die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zu

keinerlei Beanstandungen Anlass.

5.12 Im Weiteren moniert die

Berufungsklägerin betreffend die Lohnforderung für die Monate Oktober 2018 bis

und mit Juni 2020, die Berufungsbeklagte habe nach dem Mutterschaftsurlaub ihre

Stelle nicht wieder angetreten und das Arbeitsverhältnis habe per 31. Dezember

2018 als aufgelöst gegolten. Die Lohnforderung nach dem 31. Dezember 2018 sei

unbegründet.

5.13 Es ist aktenkundig, dass die Berufungsbeklagte

der Berufungsklägerin ihre Arbeitsleistung nach Beendigung des

Mutterschaftsurlaubes mit Schreiben vom 24. September 2018 angeboten hat

(vgl. Klagebeilage 21). Auch die Berufungsklägerin selbst sieht es in Ziffer 37

ihrer Berufungsschrift als erstellt an, dass die Berufungsbeklagte ihre

Arbeitsleistung ab dem 28. September 2018 wieder angeboten hat. Dass die

Klägerin nach dem Mutterschaftsurlaub nicht arbeitsfähig gewesen wäre, ist demnach

weder ersichtlich, noch wird dies geltend gemacht. In ihrer Berufungsschrift

nimmt die Berufungsklägerin keinen Bezug auf die entsprechenden Erwägungen der

Vorinstanz. Ihre Kritik erweist sich damit als rein appellatorischer Natur. Auch

diese Feststellung der Vorinstanz, wonach die Klägerin nach Ablauf des

Mutterschaftsurlaubes wieder zu 100% arbeitsfähig gewesen war und der Beklagten

nachweislich, aber vergeblich, ihre Arbeitsleistung angeboten hat, kann

folglich nicht beanstandet werden.

6. Zusammenfassend erweist sich die

Berufung somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten

werden kann.

7.1 In Anwendung von Art. 106 f. ZPO

bleibt über die Kosten zu befinden.

7.2 Die Berufungsbeklagte ist

ausgewiesen prozessarm. Antragsgemäss ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege

zu bewilligen.

7.3 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die

Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. In Streitigkeiten aus dem

Arbeitsverhältnis werden gemäss Art. 114 lit. c ZPO bis zu einem Streitwert von

CHF 30'000.00 keine Gerichtskosten erhoben.

7.4 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin

der Berufungsbeklagten macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von

insgesamt 18.88 Stunden geltend. Abzuziehen sind 0.38 Stunden für die

Rechnungspositionen vom 3. und 8. September 2021 für zwei E-Mail-Nachrichten

und ein Telefonat mit der Klientin, da diese Aufwände bereits von der

Vorinstanz entschädigt wurden. Ebenfalls nicht entschädigt werden können die

Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege und die pauschalen Abschlussarbeiten am 2. November 2021 im Umfang

von insgesamt 0.83 Stunden. Die Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten,

vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Nicole

Allemann, somit eine Parteientschädigung von CHF 5'469.65 (Honorar: 17.67

Stunden à CHF 280.00, Auslagen: CHF 131.00, MWST: CHF 391.05) zu

bezahlen. Für einen Betrag von CHF 3'566.60 besteht während zweier Jahre

eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1'903.05

(Differenz zum vollen Honorar), sobald B.___ dazu in der Lage ist.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten,

vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Nicole

Allemann, eine Parteientschädigung von CHF 5'469.65 zu bezahlen. Für einen

Betrag von CHF 3'566.60 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung

des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

im Umfang von CHF 1'903.05 (Differenz zum vollen

Honorar), sobald B.___ dazu in der Lage ist.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 15'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Rechtspraktikantin

Hunkeler Leuenberger