ZKBER.2021.66
Forderung aus Arbeitsvertrag
27. Januar 2022Deutsch19 min
Richteramt Solothurn-Lebern eine Forderungsklage aus Arbeitsvertrag gegen die A.___
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 27. Januar 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Rechtspraktikantin Leuenberger
In Sachen
A.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Gerrit
Neuber,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann,
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
aus Arbeitsvertrag
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Nach Durchlaufen eines
Schlichtungsverfahrens reichte B.___ (Klägerin) am 3. Dezember 2019 beim
Richteramt Solothurn-Lebern eine Forderungsklage aus Arbeitsvertrag gegen die A.___
GmbH (Beklagte) ein und stellte darin die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der
Klägerin Lohn über brutto CHF 22'836.58 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5%
ab Fälligkeit.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der
Klägerin ein Arbeitszeugnis innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils aus-
und zuzustellen, unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 343 ZPO im
Unterlassungsfall.
3. Der Klägerin sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung der Unterzeichneten als
unentgeltliche Rechtsbeiständin.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
inkl. MWSt zu Lasten der Beklagten.
1.2 Am 28. April 2020 reichte die
Beklagte die Klageantwort ein und beantragte die Abweisung der Klage unter
Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.
1.3 Im Rahmen der Replik vom 8. Juli
2020 präzisierte die Klägerin die bereits gestellten Klagebegehren wie folgt:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der
Klägerin Lohn über brutto CHF 28'000.00 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5%
ab Fälligkeit.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der
Klägerin ein Arbeitszeugnis innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils
aus- und zuzustellen, unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 343 ZPO
im Unterlassungsfall.
3. Der Klägerin sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung der Unterzeichneten als
unentgeltliche Rechtsbeiständin.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
inkl. MWSt zu Lasten der Beklagten.
1.4 Mit Duplik vom 4. November 2020 bestätigte
die Beklagte ihre bereits gestellten Rechtsbegehren.
2. Mit Entscheid vom 21. Juni 2021 wurde
den Parteien das nachfolgende Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern
eröffnet.
1. Die Beklagte wird verurteilt, der
Klägerin CHF 27'216.00 brutto zuzüglich Zins zu 5% auf
CHF
224.00
seit Februar
2018,
CHF
3'360.00
seit 30.
April 2018 (mittlerer Verfall),
CHF
112.00
seit
September 2018,
CHF
23'520.00
zu bezahlen.
seit 15.
August 2019 (mittlerer Verfall)
2. Die Beklagte wird verurteilt, der
Klägerin innert 10 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids ein Arbeitszeugnis
aus- und zuzustellen, dies unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 343
ZPO im Unterlassungsfall.
3. Die Beklagte hat der Klägerin eine
Parteientschädigung von CHF 13'314.40 (42.32 Std. à CHF 280.00, Auslagen
CHF 512.90 und 7,7% MWST) zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 8'756.55 (42.32
Std. à CHF 180.00, Auslagen CHF 512.90 und 7,7% MWST) besteht während
zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates.
4. Die Gerichtskosten trägt der Staat.
3. Frist- und formgerecht erhob die
Beklagte (von nun an: Berufungsklägerin) am 15. September 2021 dagegen Berufung
und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Das Urteil vom 21. Juni 2021 des
Richteramtes Solothurn-Lebern (Geschäfts-Nr.: SLZPR.2019.1295-ASLAM) sei
aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen,
letztere zuzüglich 7,7% MWST, zu Lasten der Berufungsbeklagten.
4. Die Klägerin (von nun an: Berufungsbeklagte)
beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 19. Oktober 2021 die vollumfängliche
Abweisung der Berufung unter Gewährung integraler unentgeltlicher Rechtspflege
zu Gunsten der Berufungsbeklagten und unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Berufungsklägerin.
5. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung
einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Mit der Berufung kann eine unrichtige
Rechtsanwendung und/oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend
Dispositiv
gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte
Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen,
einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der schriftlichen
Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern
der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu
betrachten ist, beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt
voraus, dass die Berufungsklägerin die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet,
die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels
genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden
Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden,
beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte
Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen
oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht oder nicht in einer den
gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird,
braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich –
abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der
Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht
gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E.
2.2, mit weiteren Hinweisen).
2. Zur mitangefochtenen Dispositivziffer
3 des vorinstanzlichen Entscheids – der Verpflichtung zur Ausstellung eines
Arbeitszeugnisses – erklärt die Berufungsklägerin, der Anspruch auf Ausstellung
eines Arbeitszeugnisses sei unbestritten (vgl. S. 13 der Berufungsschrift). Auf
die Berufung ist deshalb, soweit sie sich auf Dispositivziffer 3 bezieht, nicht
einzutreten.
3.1 Vorliegend ist ferner unbestritten, dass
die Berufungsklägerin als Arbeitgeberin und die Berufungsbeklagte als
Arbeitnehmerin am 12. Oktober 2015 einen Arbeitsvertrag unterzeichnet haben.
Gemäss jenem Arbeitsvertrag war die Klägerin mit einem Teilzeitpensum von 12
Wochenstunden und einem monatlichen Grundsalär von brutto CHF 1'120.00
angestellt. Das Arbeitsverhältnis begann am 1. November 2015. Die Klägerin war
zufolge Krankheit vom 6. Februar bis am 28. Februar 2018 sowie vom 30. Mai 2018
bis zur Geburt des Kindes am 20. Juni 2018 zu 100%
arbeitsunfähig. Der Mutterschaftsurlaub dauerte bis am 27. September 2018.
3.2 Strittig sind der Zeitpunkt
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie die damit zusammenhängenden Lohnforderungen
für die Monate Februar bis und mit Mai 2018 und Oktober 2018 bis und mit Juni
2020.
4.1 Zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses erwog die Vorinstanz, die Klägerin stelle sich auf den
Standpunkt, die Arbeitgeberin habe den Arbeitsvertrag erst mit Einschreiben vom
14. April 2020 auf Ende Juni 2020 gekündigt (vgl. Klagebeilage 38). Keinesfalls
könne von einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsvertrags bereits per 31.
Dezember 2018 ausgegangen werden, zumal die Klägerin der Beklagten mehrfach schriftlich mitgeteilt habe,
den bestehenden Arbeitsvertrag unverändert weiterführen zu wollen. Die Beklagte
habe entgegnet, es sei zwar richtig, dass eine einvernehmliche Auflösung des
Arbeitsvertrags nicht leichthin angenommen werden könne, die dafür
erforderlichen Willensäusserungen könnten aber auch stillschweigend erfolgen.
Vorliegend habe es der Klägerin klar sein müssen, dass die Beklagte (aufgrund
ihres Schweigens) das Arbeitsverhältnis nicht habe fortsetzen wollen, weshalb
von einer stillschweigenden Kündigung im Oktober 2018 per Ende 2018 nach Ablauf
der zweimonatigen Kündigungsfrist gemäss Gesamtarbeitsvertrag (GAV) der Allpura
für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz vom 1. Januar 2011 ausgegangen
werden müsse. Auch die Klägerin selber sei von der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2018 ausgegangen. Im Schlichtungsverfahren
habe sie ein entsprechendes Feststellungsbegehren gestellt. Folglich sei von
einer einvernehmlichen Beendigung per 31. Dezember 2018 auszugehen.
Die Vorderrichterin stellte sodann fest,
die Beklagte habe das Schreiben der Klägerin vom 24. September 2018, worin
diese die Arbeitgeberin über das bevorstehende Ende ihres Mutterschaftsurlaubes
orientiert und mitgeteilt habe, dass sie wieder arbeitsfähig sei, weiterhin im
Monatslohn arbeiten wolle und um Zustellung des Arbeitsplans bitte
(Klagebeilagen 21), unbeantwortet gelassen. Daraus könne sie nicht ableiten,
die Klägerin habe nach einigen Tagen oder Wochen davon ausgehen müssen, dass
das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt werde und im Oktober 2018
stillschweigend gekündigt worden sei. Die Untätigkeit der Beklagten
widerspreche den Anstandsregeln und Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr und sei
ungehörig. Von einer Beendigung des Arbeitsvertrags im gegenseitigen
Einverständnis könne auch aus nachfolgendem Grund keine Rede sein: Die Vertreterin
der Klägerin habe kurz vor dem angeblich einvernehmlichen Beendigungszeitpunkt
(31. Dezember 2018) mit Einschreiben vom 27. Dezember 2018 ausdrücklich
festgehalten, die Forderungen und Anliegen der Klägerin vom 24. September 2018
seien unbeantwortet geblieben und sie habe bisher «weder einen Arbeitsplan noch
eine gültige Kündigung» erhalten, weshalb sie die Beklagte um Stellungnahme bis
zum 16. Januar 2019 ersuche (Klagebeilage 23). Dieses Schreiben sei wiederum
unbeantwortet geblieben. Vorliegend seien die Parteibehauptungen der Klägerin
zu einem wesentlichen Anteil durch die eingereichte Korrespondenz zwischen
ihrer damaligen Vertreterin, […], und der Arbeitgeberin, aber auch durch
Zeugenaussagen bestätigt worden. Die überraschenden Ausführungen des Inhabers
und Geschäftsführers der Arbeitgeberin während der Parteibefragung, wonach es
wegen der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Klägerin am 1. Mai 2018 nicht
zu einer Arbeitsaufnahme im […] gekommen sei, würden sich nicht mit den
bisherigen schriftlichen Ausführungen in der Stellungnahme und Replik der
Arbeitgeberin decken und trügen deshalb nicht zur Glaubwürdigkeit der Beklagten
bei. Die Kündigung des Arbeitsvertrags sei vorliegend nachweislich erst mit
Schreiben vom 14. April 2020 auf den 30. Juni 2020 erfolgt (Klagebeilage
38). Das Arbeitsverhältnis habe somit am 30. Juni 2020 geendet (vgl. S. 46 ff.
des angefochtenen Entscheids).
Die Behauptung der Klägerin, die
Beklagte habe sie wegen ihrer Schwangerschaft loswerden wollen, sei im Übrigen
auch im Lichte Folgender Urkunden erstellt: Einschreiben der Arbeitgeberin vom
28. Februar 2018 mit Folgendem Inhalt («Falls Sie einverstanden sind,
können Sie gerne im Stundenlohn weiterhin für uns arbeiten. Leider haben wir im
Moment kein Objekt, wo wir Sie fest zuteilen können. […]
Es ist
kein fester Stundeneinsatz möglich»), E-Mail vom 4. April 2018 («Unser
Vorschlag wäre eine gegenseitige Kündigung oder eine Kündigung von B.___») und
Einschreiben vom 30. Mai 2018 («B.___ kommt täglich mit Chemikalien in
Berührung und muss Sachen tragen, oder verschieben, die ein gewisses Gewicht
haben. Das beinhaltet ein gewisses Risiko. Im Moment arbeitet sie nicht und hat
keine zusätzlichen Belastungen. Was, wenn sie wieder arbeitet? […] Wir können
uns keine Reklamationen erlauben, falls es B.___ mal nicht gut geht und sie
ihre Arbeit nicht einwandfrei ausführen kann. […] Wir bitten Sie, sich in
diesem Sinne das Ganze zu überlegen und in Erwägung zu ziehen, dies mit […] zu
besprechen»
(Klagebeilage 16). Nach dem Gesagten sei kein Arbeitnehmerverzug
der Klägerin, sondern ein Arbeitgeberverzug der Beklagten ab dem 16. Februar
2018 (erstmaliges vergebliches Anbieten der Arbeitsleistung durch die Klägerin;
Parteibefragung der Klägerin, Ziff. 185 f.) bis zur Beendigung des Arbeitsvertrags
am 30. Juni 2020 erstellt (vgl. S. 48 des angefochtenen Entscheids).
4.2 Die Berufungsklägerin bringt dagegen
zusammenfassend und im Wesentlichen vor, die Vorderrichterin habe die
(Zeugen-)Beweise unrichtig gewürdigt und den rechtserheblichen Sachverhalt
falsch festgestellt. Durch die Zeugenaussage von […], dem Teamleiter der
Berufungsklägerin, sei erstellt, dass die Berufungsbeklagte nach Beendigung des
Mutterschaftsurlaubes, Ende September 2018, nicht mehr zur Arbeit erschienen
sei. Dass die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten verschiedene Objekte
vorgeschlagen habe, wo sie ihre Arbeit hätte verrichten können, sei von der
Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Weshalb diese Zeugenaussage von der
Vorinstanz ignoriert und die Parteibehauptung der Berufungsbeklagten höher
gewichtet worden sei, könne nicht nachvollzogen werden (vgl. S. 11 der
Berufungsschrift). Noch im Schlichtungsverfahren habe die Berufungsbeklagte die
Feststellung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Dezember 2018
verlangt. Dass sie sich nun auf den Standpunkt stelle, das Arbeitsverhältnis
habe bis Ende Juni 2020 angedauert, sei rechtsmissbräuchlich und nicht
statthaft. Ginge man davon aus, dass die Berufungsbeklagte nach dem
Mutterschaftsurlaub nicht mehr zur Arbeit erschienen sei, wie es […] ausgesagt
habe, hätte das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2018 geendet und die
Lohnforderung der Berufungsbeklagten wäre unbegründet.
4.3 Die Berufungsklägerin vertritt in
ihrer Rechtsmitteleingabe durchwegs die Auffassung, das Arbeitsverhältnis mit
der Berufungsbeklagten habe per Ende Dezember 2018 geendet. Sie verweist
diesbezüglich im Wesentlichen auf die entsprechende Begründung in der
Klageantwort und der Duplik und wiederholt damit das bereits vor der Vorinstanz
Vorgetragene (S. 15 der Berufungsschrift). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist der Behauptungs- und Substanziierungslast in den
Rechtsschriften nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt
– wie bereits unter Ziffer II/E.1 hiervor dargelegt – in aller Regel nicht. Es
geht darum, dass nicht das Gericht und die Gegenpartei aus den Beilagen die
Sachdarstellung zusammensuchen müssen. Es ist nicht an ihnen, Beilagen danach
zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten
Partei ableiten lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_443/2017 vom 30. April
2018 E. 2.2.1). Die Vorinstanz begründete im angefochtenen Entscheid
einlässlich, dass keine (schriftlichen) Nachweise vorlägen, aus welchen
ersichtlich wäre, dass das Arbeitsverhältnis vor dem 30. Juni 2020 aufgelöst
worden wäre. Die Klägerin habe nachweisen können, dass sie ihre Arbeitsleistung
nach dem Mutterschaftsurlaub mehrfach angeboten und an ihren vertraglichen
Ansprüchen festgehalten habe (vgl. S. 40 ff. des angefochtenen
Entscheids). Auf die massgebenden Erwägungen der Vorderrichterin geht die
Berufungsklägerin in ihrer Berufungsschrift kaum ein. Ebenfalls keinen Bezug
nimmt sie zur arbeitsvertraglich vereinbarten Anwendung des GAVs und dem darin
vorgeschriebenen Schriftformerfordernis einer Arbeitsvertragskündigung (vgl.
Ziff. 17.2 GAV Allpura). Und auch zu den vorinstanzlichen Erwägungen zur Zulässigkeit
der Klageänderung äussert sich die Berufungsklägerin mit keinem Wort. In ihrer
Berufungsschrift vertritt sie diesbezüglich lediglich die Auffassung, das
Verhalten der Berufungsbeklagten sei nicht statthaft und rechtsmissbräuchlich
(vgl. S. 15 der Berufungsschrift). Worin die falsche Feststellung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz konkret bestehen soll, oder inwiefern die Ausführungen
zum angeblichen arbeitsrechtlichen Fehlverhalten der Berufungsbeklagten überhaupt
prozessrelevant wären, vermag die Berufungsklägerin in ihrer Berufungsschrift jedenfalls
nicht aufzuzeigen. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach das
Arbeitsverhältnis mit der Berufungsbeklagten mit schriftlicher Kündigung vom
14. April 2020 per 30. Juni 2020 endete, kann nach dem Gesagten nicht
beanstandet werden.
5.1 Weiter bemängelt die
Berufungsklägerin die konkrete Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten
Lohnzahlung an die Berufungsbeklagte im Umfang von insgesamt CHF 27'216.00
brutto zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 244.00 seit 28. Februar 2018, auf CHF
3'360.00 seit 30. April 2018 (mittlerer Verfall), auf CHF 112.00 seit 30. September
2018 und auf CHF 23'520.00 seit 15. August 2019 (mittlerer Verfall).
5.2 Im Einzelnen macht die
Berufungsklägerin geltend, der durch die Vorinstanz zugesprochene Lohn sei
nicht geschuldet. Betreffend die geltend gemachte Lohnforderung für den Monat
Februar 2018 in der Höhe von CHF 244.00 brutto habe die Vorinstanz ohne
jegliche gesetzliche oder vertragliche Grundlage, und ohne dass die
Berufungsbeklagte überhaupt ihrer Behauptungs- und Beweislast nachgekommen sei,
der Berufungsbeklagten die entsprechende Forderung zugesprochen. Die
Berufungsbeklagte sei vom 6. bis zum 28. Februar 2018 krank gewesen. Der auf
diesen Zeitraum entfallene Krankenlohn sei von der Berufungsklägerin an die
Berufungsbeklagte nachbezahlt worden, nachdem sie mit erheblicher Verspätung
ein Arztzeugnis erhalten habe (vgl. S. 13 der Berufungsschrift).
5.3 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich,
die Klägerin habe in Beweissatz 20 bzw. Beweissatz 48 der Replik verlangt, die
Beklagte habe für den Monat Februar 2018 den Differenzbetrag von CHF 244.00
brutto zu bezahlen. Dabei handle es sich um den Differenzbetrag zwischen dem
vollen Lohn und dem Krankenlohn. Aus den eingereichten Unterlagen sei nicht
ersichtlich, dass die Arbeitgeberin eine Taggeldversicherung abgeschlossen habe.
Aufgrund des vereinbarten Pensums von lediglich 12 statt mindestens 12.5
Wochenstunden sei die Beklagte gemäss GAV auch nicht verpflichtet gewesen, für
die Klägerin bei Verhinderung an der Arbeitsleistung wegen Krankheit eine
Taggeldversicherung abzuschliessen. Damit gelange Art. 324a Abs. 1 Obligationenrecht
(OR, SR 220) zur Anwendung. Demnach habe die Klägerin infolge Krankheit im Februar
2018 den vollen Lohn zugute. Die Beklagte sei somit zu verpflichten, ihr den
Differenzbetrag von CHF 224.00 brutto zu bezahlen.
5.4 Art. 324a Abs. 1 OR besagt, wenn ein
Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung
gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein
Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert wird, ihm der Arbeitgeber für
eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn samt einer angemessenen
Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als
drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde, zu
entrichten hat. Gemäss Art. 324a Abs. 4 OR kann durch schriftliche Abrede,
Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag eine von den vorstehenden
Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den
Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist.
Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden im
Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt,
wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer
Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b).
Als Noven gelten – über den Wortlaut von Art. 317 Abs. 1 ZPO hinaus – auch neue
Tatsachenbehauptungen, neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen, neue
Einreden und neue Beweismittel (Peter Reetz / Sarah Hilber, in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 317 N 31).
5.5 Die durch die Berufungsklägerin im
Rahmen der Berufungsschrift nachgereichte Police einer abgeschlossenen Taggeldversicherung
ist verspätet. Die Berufungsklägerin legt nicht dar, weshalb sie dieses neue Beweismittel
nicht schon vor erster Instanz eingereicht hat oder nicht hat einreichen können
(Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die erstmals im Berufungsverfahren ins
Recht gelegte Versicherungspolice ist aus diesen Gründen nicht zu beachten. Die
Feststellung der Vorinstanz, wonach sich aus den im Recht liegenden Urkunden
nicht ergebe, dass die Beklagte für die Klägerin eine Taggeldversicherung
abgeschlossen habe und somit in Anwendung von Art. 324a Abs. 1 OR der
volle Lohn geschuldet ist, kann demnach nicht beanstandet werden.
5.6 Die Berufungsklägerin moniert
weiter, die Vorinstanz habe betreffend die Lohnforderungen für die Monate März
bis Mai 2018 den Sachverhalt falsch festgestellt. Es habe bis Ende April 2018
kein Arbeitsangebot der Berufungsbeklagten bestanden. Aus diesem Grund sei der
Lohn für die genannten Monate in der Gesamthöhe von CHF 3’360.00 brutto nicht
geschuldet.
5.7 Die Vorinstanz erwog, die Klägerin
sei vom 1. März 2018 bis Ende Mai 2018 arbeitsfähig gewesen und habe ihre
Arbeitsleistung nachweislich angeboten, ohne dass es zu einer Arbeitsaufnahme
gekommen sei. Anschliessend sei die Klägerin ab dem 30. Mai 2018 als Folge der
fortgeschrittenen Schwangerschaft zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Die Beklagte
schulde ihr demnach drei volle Monatslöhne zu je CHF 1'120.00 oder insgesamt CHF
3'360.00 brutto.
5.8 Im Rahmen der Parteibefragung gab
die Berufungsklägerin vor der Vorinstanz zu Protokoll, die Berufungsbeklagte
habe sie am 15. Februar 2018 kontaktiert und ihre Arbeitsleistung angeboten (Parteibefragung Beklagte, Ziff. 111).
Insbesondere hat sich die Berufungsklägerin auch dahingehend geäussert, dass
die Berufungsbeklagte Ende April 2018 hochschwanger gewesen sei und sie bis zur
letzten Minute bei ihr habe arbeiten wollen, das habe sie nicht verantworten
können (Parteibefragung Beklagte, Zeilen 199 f.). Auch den Schreiben von […] vom
29. März 2018, vom 12. April 2018 sowie vom 24. April 2018 ist zu entnehmen,
dass die Berufungsbeklagte ihre Arbeitsleistung wiederholt angeboten hat. Die
Vorinstanz schilderte betreffend den Lohnanspruch für die Monate März bis Mai
2018 somit zutreffend, die Klägerin habe in besagtem Zeitraum ihre
Arbeitsleistung wiederholt angeboten, ohne dass es zu einer entsprechenden
Arbeitsaufforderung von Seiten der Beklagten gekommen ist. Die Rüge der
Berufungsklägerin ist unbegründet.
5.9 Betreffend die Lohnforderung für den
Monat September 2018 bringt die Berufungsklägerin vor, die Berufungsbeklagte
habe ihre Stelle nach dem Mutterschaftsurlaub gar nicht mehr angetreten. Damit
sei erstellt, dass die Berufungsbeklagte in besagtem Zeitraum keinen Anspruch
auch Entrichtung des Lohnes habe.
5.10 Die Vorinstanz erwog, der
Mutterschaftsurlaub der Klägerin habe am 27. September 2018 geendet. Der Betrag
von CHF 37.33 brutto sei aus diesem Grund nur für drei nicht aber für fünf Tage
geschuldet. Der Klägerin seien aus diesem Grund CHF 111.99 (3x CHF 37.33) oder
(aufgerundet) CHF 112.00 brutto geschuldet.
5.11 Aus den Akten ist ersichtlich, dass
die Berufungsbeklagte die Berufungsklägerin am 24. September 2018 über ihren
Arbeitswillen nach Ende des Mutterschaftsurlaubes informierte und um Zustellung
des Arbeitsplanes bat (Klagebeilage 21). Indem die Berufungsklägerin vorbringt,
die Berufungsbeklagte hätte ihren Job nach Ende des Mutterschaftsurlaubes nicht
mehr angetreten, verkennt sie, dass die Berufungsklägerin selbst im Schreiben
vom 22. August 2019 an die damalige Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten, […],
festgehalten hat, der Verzicht auf Arbeitsleistung der Berufungsbeklagten sei
ab dem 26. September 2018 von Seiten der Berufungsklägerin erfolgt (Klagebeilage
43). Auch diesbezüglich geben die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zu
keinerlei Beanstandungen Anlass.
5.12 Im Weiteren moniert die
Berufungsklägerin betreffend die Lohnforderung für die Monate Oktober 2018 bis
und mit Juni 2020, die Berufungsbeklagte habe nach dem Mutterschaftsurlaub ihre
Stelle nicht wieder angetreten und das Arbeitsverhältnis habe per 31. Dezember
2018 als aufgelöst gegolten. Die Lohnforderung nach dem 31. Dezember 2018 sei
unbegründet.
5.13 Es ist aktenkundig, dass die Berufungsbeklagte
der Berufungsklägerin ihre Arbeitsleistung nach Beendigung des
Mutterschaftsurlaubes mit Schreiben vom 24. September 2018 angeboten hat
(vgl. Klagebeilage 21). Auch die Berufungsklägerin selbst sieht es in Ziffer 37
ihrer Berufungsschrift als erstellt an, dass die Berufungsbeklagte ihre
Arbeitsleistung ab dem 28. September 2018 wieder angeboten hat. Dass die
Klägerin nach dem Mutterschaftsurlaub nicht arbeitsfähig gewesen wäre, ist demnach
weder ersichtlich, noch wird dies geltend gemacht. In ihrer Berufungsschrift
nimmt die Berufungsklägerin keinen Bezug auf die entsprechenden Erwägungen der
Vorinstanz. Ihre Kritik erweist sich damit als rein appellatorischer Natur. Auch
diese Feststellung der Vorinstanz, wonach die Klägerin nach Ablauf des
Mutterschaftsurlaubes wieder zu 100% arbeitsfähig gewesen war und der Beklagten
nachweislich, aber vergeblich, ihre Arbeitsleistung angeboten hat, kann
folglich nicht beanstandet werden.
6. Zusammenfassend erweist sich die
Berufung somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann.
7.1 In Anwendung von Art. 106 f. ZPO
bleibt über die Kosten zu befinden.
7.2 Die Berufungsbeklagte ist
ausgewiesen prozessarm. Antragsgemäss ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege
zu bewilligen.
7.3 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die
Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. In Streitigkeiten aus dem
Arbeitsverhältnis werden gemäss Art. 114 lit. c ZPO bis zu einem Streitwert von
CHF 30'000.00 keine Gerichtskosten erhoben.
7.4 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin
der Berufungsbeklagten macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von
insgesamt 18.88 Stunden geltend. Abzuziehen sind 0.38 Stunden für die
Rechnungspositionen vom 3. und 8. September 2021 für zwei E-Mail-Nachrichten
und ein Telefonat mit der Klientin, da diese Aufwände bereits von der
Vorinstanz entschädigt wurden. Ebenfalls nicht entschädigt werden können die
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und die pauschalen Abschlussarbeiten am 2. November 2021 im Umfang
von insgesamt 0.83 Stunden. Die Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten,
vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Nicole
Allemann, somit eine Parteientschädigung von CHF 5'469.65 (Honorar: 17.67
Stunden à CHF 280.00, Auslagen: CHF 131.00, MWST: CHF 391.05) zu
bezahlen. Für einen Betrag von CHF 3'566.60 besteht während zweier Jahre
eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1'903.05
(Differenz zum vollen Honorar), sobald B.___ dazu in der Lage ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten,
vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Nicole
Allemann, eine Parteientschädigung von CHF 5'469.65 zu bezahlen. Für einen
Betrag von CHF 3'566.60 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung
des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
im Umfang von CHF 1'903.05 (Differenz zum vollen
Honorar), sobald B.___ dazu in der Lage ist.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 15'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Rechtspraktikantin
Hunkeler Leuenberger