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Entscheid

ZKBER.2021.67

Unterhalt

4. März 2022Deutsch27 min

2020 Ziffer 1 der Verfügung des a.o. Amtsgerichtsstatthalters auf. Neu wurde der

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 4. März 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Tschümperlin,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch C.___ hier vertreten durch Rechtsanwalt

Oliver Wächter,

Berufungsbeklagte

betreffend Unterhalt

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ (geb. [...] 2015) ist die

Tochter von A.___ und C.___. Die Kindeseltern sind nicht verheiratet. A.___

hatte die Vaterschaft nach der Geburt anerkannt. Mit Unterhaltsvertrag vom 17.

März 2016 hatte sich A.___ sodann zur Bezahlung von monatlichen

Unterhaltsbeiträgen von CHF 480.00 verpflichtet (Ziffer 2 des

Unterhaltsvertrages). Eine Genehmigung des Unterhaltsvertrages liegt nicht vor.

2. Am 16. Juli 2019 liess B.___

(nachfolgend: Klägerin) beim Richteramt Olten-Gösgen gegen A.___ (nachfolgend:

Beklagter) eine Unterhaltsklage einreichen. Gleichzeitig stellte sie das

Gesuch, den Beklagten zu verpflichten, ihr vorläufig für die Dauer des

Verfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'900.00 zu bezahlen. Der a.o.

Amtsgerichtsstatthalter verpflichtete mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 den

Beklagten, der Klägerin – allenfalls in Abänderung von Ziffer 2 des

Unterhaltsvertrages vom 17. März 2016 – ab 16. Juli 2019 vorsorglich an den

Unterhalt monatlich vorauszahlbare Beiträge in Höhe von CHF 1'090.00 zu

bezahlen (Ziffer 1 der Verfügung). In teilweiser Gutheissung der vom Beklagten

dagegen erhobenen Berufung hob das Obergericht mit Urteil vom 18. September

2020 Ziffer 1 der Verfügung des a.o. Amtsgerichtsstatthalters auf. Neu wurde der

Beklagte vorsorglich verpflichtet, nur noch für den Zeitraum vom 16. Juli 2019

bis 31. März 2020 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'090.00 zu

bezahlen. Darüber hinaus wies das Obergericht das Begehren der Klägerin um

Erlass einer vorsorglichen Massnahme ab (Verfahren ZKBER.2020.61).

3. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter

fällte in der Hauptsache am 9. November 2020 folgendes Urteil:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, für

seine Tochter B.___ folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu

bezahlen:

- Ab Mai 2018 bis und

mit Juli 2019: CHF 1'459.00

(CHF

350.00 Bar- und CHF 1'109.00 Betreuungsunterhalt)

- Ab August 2019 bis

und mit März 2020: CHF 1'459.00

(CHF 384.00 Bar- und CHF

1'075.00 Betreuungsunterhalt)

- Ab April 2020 bis

und mit Dezember 2020: CHF 459.00

(CHF 384.00 Bar- und CHF

75.00 Betreuungsunterhalt)

- Ab Januar 2021 bis

und mit Oktober 2025: CHF 735.00

(CHF 384.00 Bar- und CHF

351.00 Betreuungsunterhalt)

- Ab November 2025

bis und mit Juli 2028: CHF 735.00

(CHF

584.00 Bar- und CHF 151.00 Betreuungsunterhalt)

- Ab August 2028 bis

und mit Oktober 2031: CHF 703.00

(CHF 592.00 Bar- und CHF

112.00 Betreuungsunterhalt)

- Ab November 2031: CHF

574.00

(Barunterhalt)

Bereits geleistete

Zahlungen sind in Abzug zu bringen. Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind in

diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen der Tochter B.___ jedoch

zusätzlich zukommen.

Die Unterhaltspflicht

gegenüber der Tochter B.___ dauert bis zu ihrer wirtschaftlichen

Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur Volljährigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZGB

ist vorbehalten. Dieser lautet wie folgt: Hat das Kind bei Eintritt der

Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit

es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen

Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise

abgeschlossen werden kann.

2. Mit den in Ziffer 1 hievor festgelegten

Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Tochter B.___ in folgendem

Umfang nicht gedeckt:

- Ab

Mai 2018 bis und mit Juli 2019: CHF 1'137.00

(Betreuungsunterhalt)

- Ab

August 2019 bis und mit März 2020: CHF 1'337.00

Betreuungsunterhalt)

- Ab

April 2020 bis und mit Juli 2020: CHF 2'337.00

(Betreuungsunterhalt)

- Ab

August 2020 bis und mit Dezember 2020: CHF 937.00

(Betreuungsunterhalt)

- Ab

Januar 2021 bis und mit Oktober 2025: CHF 661.00

(Betreuungsunterhalt)

- Ab

November 2025 bis und mit Juli 2028: CHF 861.00

(Betreuungsunterhalt)

3. Die in Ziffer 1 hievor festgelegten

Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes der

Konsumentenpreise vom Oktober 2020 von 101.2 Punkten auf der Basis Dezember

2015 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres dem

Indexstand im vorausgegangenen November angepasst, erstmals per 1. Januar 2022.

Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag

berechnet sich wie folgt:

Neuer

UB = ursprünglicher UB x neuer Index

ursprünglicher

Index (101.2 Punkte)

Für

den Fall, dass das Einkommen des Pflichtigen sich nicht in einem der

Indexierung entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich

im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung

ist der Pflichtige.

4. Den Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziffer 1

hievor liegen die auf den beigehefteten Berechnungsblättern ausgewiesenen

Einkommen und Ausgaben zu Grunde. Sie bilden integrierenden Bestandteil des

Urteils.

5. Es wird eine Beistandschaft im Sinne von

Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet mit dem Auftrag, die Eltern in ihrer Sorge

um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen, zwischen den Eltern zu vermitteln,

die Ausübung des persönlichen Verkehrs gemäss Ziffer 6 hienach zu organisieren

und zu überwachen und gegebenenfalls, insbesondere ab dem zweiten

Kindergartenjahr ab August 2021, der KESB Antrag zu stellen über eine

Erweiterung oder Einschränkung des Besuchsrechts, soweit möglich und angezeigt.

Mit dem Vollzug wird die KESB Olten-Gösgen betraut.

6. Der Vater hat das Recht, B.___ jeden

zweiten Montag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.

Während der Schulferien hat er zudem das Recht, B.___ von Montag, 08.00 Uhr,

bis Dienstag, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. Schliesslich hat er das

Recht, jährlich zwei Wochen Ferien während der Schulferien von Samstag, 08.00

Uhr, bis Samstag, 18.00 Uhr, mit B.___ zu verbringen. Der Mutter steht

ebenfalls das Recht zu, jährlich zwei vollständige Wochen Ferien während der Schulferien

mit ihrer Tochter zu verbringen, wobei während dieser zwei Wochen das

Besuchsrecht des Vaters ausgesetzt ist. Die Ferien sind jeweils zwei Monate im

Voraus mit dem Beistand gemäss Ziffer 4 hienach abzusprechen. Der Vater hat B.___

zur Ausübung des Besuchs- und Ferienrecht am Wohnort abzuholen und

zurückzubringen.

7. …

8. …

9. …

Der a.o. Amtsgerichtspräsident eröffnete

das Urteil zunächst bloss im Dispositiv. Auf Ersuchen des Beklagten wurde den

Parteien sodann am 7. beziehungsweise 12. Juli 2021 nachträglich die

Entscheidbegründung zugestellt.

4. Frist- und formgerecht erhob der

Beklagte (nachfolgend auch: Berufungskläger) am 13. September 2021 Berufung

gegen das Urteil. Er stellt dabei die folgenden Anträge:

1. Die Dispositivziffern 1, 2, 4 und 6 Satz

3 des Urteils vom 9. November 2020 seien aufzuheben.

2. In Abänderung des Urteils vom 9.

November 2020 sei der Berufungsführer zu verpflichten, der Berufungsgegnerin

die folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen (inkl. Betreuungsunterhalt), evt.

wieviel zu bezahlen:

Mai 2018-Dezember 2019: Fr.

1'458.00

Januar bis März 2020: Fr.

983.00

April 2020 bis Dezember

2021: Fr. 0.00

ab Januar 2022 Fr.

0.00

3. Anstelle des von der Vorinstanz

gewährten Ferienbesuchsrecht von zweimal einer Woche sei der Berufungsführer

für berechtigt zu erklären, jährlich vier Wochen Ferien während der Schulferien

von Samstag, 08.00 Uhr, bis Samstag, 18.000 Uhr, mit B.___ zu verbringen.

4. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin / Berufungsgegnerin, sowohl für das

vorliegende Rechtsmittelverfahren, wie auch das vorinstanzliche Verfahren.

6. Eventualiter, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.

Die Klägerin (nachfolgend auch:

Berufungsbeklagte) beantragt, die Berufung vollumfänglich abzuweisen.

5. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt

auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Umstritten ist zunächst der vom

Beklagten der Klägerin zu bezahlende Unterhaltsbeitrag. Art. 285 Abs. 1 und 2 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) zufolge soll der Unterhaltsbeitrag den

Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der

Eltern entsprechen. Dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu

berücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der

Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter

ermittelte den konkreten Unterhaltsbeitrag praxisgemäss aufgrund einer

Gegenüberstellung von Einkünften und Bedarf der Eltern und der Klägerin. Aufgrund

von sich im Laufe der Zeit verändernden Einkommens- und Bedarfszahlen

unterschied er dabei acht Phasen. Der Berufungskläger beanstandet die Höhe des

ihm für die Jahre 2020 und 2021 angerechneten Einkommens. Weiter verlangt er,

ihm höhere Wohnkosten anzurechnen. Zudem rügt er, die Vorinstanz gehe zu

Unrecht davon aus, er habe spätestens ab Januar 2021 Anspruch auf

vollumfängliche Prämienverbilligung. Auf die Vorbringen des Berufungsklägers

ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen.

2.1

Zum anrechenbaren Einkommen des

Beklagten führt der a.o. Amtsgerichtsstatthalter in der Begründung des

angefochtenen Urteils aus, der Beklagte sei in einem Vollzeitpensum als [...]

im [...] in [...] tätig. Seine Einkommensverhältnisse ergäben sich aus den

Lohnausweisen 2018 und 2019. Für das Jahr 2020 sei nicht von einer wesentlichen

Veränderung des Einkommens auszugehen, insbesondere auch nicht infolge Corona,

zumal die Situation nur vorübergehender Natur sei und den entsprechenden

Minderverdiensten mit Sicherheit auch tiefere Ausgaben gegenüberstünden. Gemäss

Lohnausweis 2018 habe er im Jahr 2018 nach Abzug der Quellensteuer von CHF

2'352.00 und der Krankentaggeld-Versicherungsbeiträge von CHF 402.00 ein

monatliches Nettoeinkommen von CHF 3’472.35 erzielt. Im Jahr 2019 sei das

Nettoeinkommen mit CHF 3'483.00 im ähnlichen Rahmen ausgefallen. Der

Wohnkostenabzug von CHF 100.00, der Verpflegungsabzug von CHF 300.00

und der Beitrag für die Krankenkassenprämien seien für die Ermittlung des

Einkommens nicht zu berücksichtigen. Es sei deshalb für gesamte Zeitperiode von

einem einheitlichen Nettoeinkommen von monatlich CHF 3’475.00 auszugehen.

2.2

Der Beklagte und Berufungskläger

bringt dagegen vor, die Annahme der Vorinstanz, für das Jahr 2020 sei nicht von

einer wesentlichen Veränderung des Einkommens auszugehen, insbesondere auch

nicht infolge Corona, beruhe auf reinen Mutmassungen. Sie sei denn auch nicht

in der Lage, anzugeben, welchen Lohn er tatsächlich erzielt habe, welche

Ausgaben tiefer und wie hoch die Minderausgaben gewesen sein sollen. Die

Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und handle damit

willkürlich. Zur Frage der Lohneinbusse infolge von Corona habe er bereits in

seiner Stellungnahme vom 5. August 2020 im Verfahren ZKBER.2020.61 ans

Obergericht detailliert Stellung genommen. An diesen Ausführungen halte er fest.

Die Ausfallstunden infolge Corona würden nur mit 80 % entschädigt. Im April

2020.

habe er beispielsweise nur Fr. 2'306.60 verdient. Wie die Vorinstanz bei

dieser Sachlage zum Schluss kommen könne, Corona habe zu keiner wesentlichen

Lohneinbusse geführt, sei schlicht unerfindlich. Das Obergericht habe in seinem

Urteil vom 18. September 2020 die Verminderung des Einkommens wegen Kurzarbeit infolge

der Covid-19-Pandemie explizit als glaubhaft bezeichnet und sei für die Zeit ab

1.

April 2020 von einem Einkommen von CHF 3'000.00 netto pro Monat ausgegangen.

Die Vorinstanz übergehe diesen Entscheid, ohne sich damit auseinanderzusetzen. Hinzu

komme, dass der Bundesrat die […] ab Dienstag, 22. Dezember 2020 bis 31. Mai

2021.

(Öffnung im Innern) wiederum geschlossen habe. Die Belege bezüglich seines

Verdienstes habe er innert nützlicher Frist leider nicht vollumfänglich

beschaffen können. Ein vollständiger Lohnausweis 2020 und die noch fehlenden

monatlichen Lohnabrechnungen 2021 seien bei seinem Arbeitgeber zu edieren. Unter

Berücksichtigung jener Monate, in welchen das […] infolge der Covid-19-Pandemie

nicht geschlossen gewesen sei, könne einstweilen von einem anrechenbaren

Einkommen in den Jahren 2020 und 2021 von Fr. 3'000.00 ausgegangen werden. Das

anrechenbare Einkommen könne jedoch durchaus darunterliegen. Die Neubezifferung

des Unterhalts nach Vorlage aller Belege bleibe deshalb vorbehalten. Ab. 1.

Januar 2022 (dass der Berufungskläger in der Berufung unter Ziffer 5.2 das Jahr

2021.

erwähnt, beruht auf einem offensichtlichen Versehen) belaufe sich sein

Einkommen voraussichtlich wieder auf CHF 3'475.00.

2.3

Die Klägerin stellt in ihrer

Berufungsantwort vorab fest, dass der Berufungskläger nur einzelne

Lohnabrechnungen ins Recht gelegt habe, jedoch keinen Lohnausweis des Jahres

2020.

Den eingereichten Lohnabrechnungen selbst sei zu entnehmen, dass es sich

um eine provisorische Berechnung handle. Es erstaune daher umso mehr, dass er

sich nicht bemüht habe, die vollständigen Belege wie insbesondere den

Lohnausweis 2020 zu organisieren und einzureichen. Fakt sei jedoch

offensichtlich, dass die Vorinstanz erwogen habe, es sei von keiner

wesentlichen Veränderung des Einkommens auszugehen, insbesondere auch nicht

infolge Corona, zumal die Situation nur vorübergehender Natur sei und den

entsprechenden Minderverdiensten mit Sicherheit auch tiefere Ausgaben

gegenüberstehen würden. Dem sei nichts beizufügen, insbesondere werde mangels

Einreichung von Belegen auch das Gegenteil nicht belegt. Vorübergehende

Schwankungen gebe es immer und könnten auch zu Gunsten des Berufungsklägers

sein. Die Erwägungen der Vorinstanz seien nachvollziehbar, insbesondere zum

Urteilszeitpunkt.

2.4

Die Berufungsbeklagte verweist zu

Recht darauf, es sei erstaunlich, dass sich der Berufungskläger nicht um die

Lohnausweise bemüht habe. In der Tat kommt er damit seiner Obliegenheit zur

Mitwirkung im Verfahren nicht nach. Wenn er seine Behauptung, er habe während

einer gewissen Zeit weniger als CHF 3'000.00 pro Monat verdient, erfolgreich

untermauern will, muss er auch die entsprechenden Belege beibringen.

Insbesondere geht es – auch wenn Art. 296 ZPO bestimmt, das Gericht habe den

Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen – nicht an, in diesem Zusammenhang

bloss die Edition durch das Gericht zu beantragen, zumal er die ihm dienenden

Belege ohne Weiteres und problemlos selber erhältlich machen könnte. Die

entsprechenden Beweisanträge sind deshalb abzuweisen. Auf der anderen Seite

unterlässt es die Vorinstanz aber, wie der Berufungskläger zutreffend rügt, auf

die wegen der Pandemie geltend gemachte vorübergehende Verminderung des

Einkommens einzugehen. Das Obergericht hatte sich in seinem Urteil vom 18.

September 2020 ausführlich damit auseinandergesetzt (Erw. 5.1 und 5.3). Auch

wenn es bei diesem Entscheid lediglich um eine vorsorgliche Massnahme ging, überzeugen

die Ausführungen nach wie vor und es kann vollumfänglich darauf verwiesen

werden. Für die Zeit ab 1. April 2020 ist damit von einem Nettoeinkommen des

Berufungsklägers von CHF 3'000.00 auszugehen. Aufgrund der seitherigen

Entwicklung der Pandemie ist auch seine Behauptung plausibel, dass sich das

Einkommen bis Dezember 2021 im Durchschnitt in diesem Rahmen bewegen dürfte. Für

die Zeit von 1. April 2020 bis 31. Dezember 2021 ist dem Beklagten daher ein

monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'000.00 anzurechnen. Für die Zeit vorher

und nachher bleibt es beim Betrag von CHF 3'475.00.

3.1

Zu den Wohnkosten ab der dritten

Unterhaltsphase erwog der a.o. Amtsgerichtsstatthalter, der Beklagte habe im

April 2020 ebenfalls eine Wohnung bezogen. Mit Klageantwort vom 30. Juli 2019

habe seine Vertreterin anrechenbare Mietkosten von hypothetisch

CHF 1’240.00 gefordert und in Anbetracht des [...] Wohnungsmarktes für

angemessen erklärt. Gemäss dem eingereichten Mietvertrag beliefen sich die

effektiven Mietkosten für die 2.5-Zimmerwohnung in [...] nun auf monatlich CHF

1'510.00. Dies erscheine hinsichtlich der vorherrschenden finanziellen

Verhältnisse als rechtsmissbräuchlich, insbesondere in Anbetracht des

anfallenden Arbeitsweges. Der Beklagte habe sich aufgrund der finanziellen

Situation einzuschränken. So sei es ihm durchaus zumutbar, sich unter der

Arbeitswoche weiterhin in seinem Dienstzimmer aufzuhalten und lediglich für die

Freitage in eine Wohnung zu gehen. Für die Wohnkosten seien ihm daher

ermessensweise CHF 1'000.00 anzurechnen, zuzüglich CHF 100.00 für das

Dienstzimmer. Für den Arbeitsweg seien ihm die Kosten für ein Generalabonnement

zu belassen, womit er in der ganzen Schweiz mobil sei. Dadurch wäre es ihm auch

möglich, eine Wohnung in der Region [...] zu nehmen, was die Ausübung des

Besuchsrechts sicherlich erleichtern würde. Der Bedarf des Beklagten erhöhe

sich damit ab April 2020 auf CHF 3'017.00.

3.2

Der Beklagte führt in seiner

Berufung aus, er habe nach der Trennung von der Kindsmutter vorübergehend in

einem Dienstzimmer gewohnt. Wie das Obergericht in seinem Urteil vom 18.

September 2020 zutreffend festgehalten habe, sei der Aufenthalt in seinem

Dienstzimmer für CHF 100.00 auf die Dauer nicht zumutbar und könne daher bloss

vorübergehender Natur sein. Die Tatsache, dass er mit Wirkung auf 1. April 2020

zusätzlich zum Dienstzimmer eine Wohnung zum Preis von CHF 1'560.00 gemietet habe,

sei deshalb zu berücksichtigen. Die Vorinstanz habe ihm nebst dem Dienstzimmer für

CHF 100.00 für die gemietete 2.5-Zimmerwohnung jedoch lediglich Mietkosten von CHF

1'000.00 angerechnet und dies mit seiner finanziellen Situation begründet. Dies

erscheine nur schon im Verhältnis zur Kindsmutter als stossend und willkürlich,

habe ihr doch die Vorinstanz ab August 2019 Mietkosten von CHF 1'240.00 zugestanden.

Für die Ausübung seines Besuchsrechts sei er auf eine 2.5-Zimmerwohnung angewiesen.

Es sei ihm deshalb zum vorneherein zumindest gleichviel wie der Kindsmutter,

nämlich CHF 1'240.00 zuzugestehen. Zudem könnten die Verhältnisse im Kanton

Solothurn nicht mit den Verhältnissen im Kanton [...] verglichen werden. Er

habe sich bereits vor der Vorinstanz in seiner Duplik vom 2. Juli 2020

einlässlich dazu geäussert, worauf verwiesen werde. Die Vorinstanz äussere sich

im angefochtenen Urteil mit keinem Wort zu diesen Argumenten und habe auch die

nötigen Abklärungen nicht vorgenommen. Das Vorgehen der Vorinstanz verletze das

rechtliche Gehör und sei willkürlich. Gemäss einer Erhebung des Amts für

Wirtschaft des Kantons [...] beliefen sich im Jahre 2019 die durchschnittlichen

Mietkosten für eine Zweizimmer-Wohnung im Kanton [...] auf CHF 1'145.00 und im

Kanton [...] auf CHF 941.00. Er habe Anspruch auf den gleichen Lebensstandard

wie die Kindsmutter und die Berufungsbeklagte. Zu deren Mietzins von CHF

1'240.00 seien ihm deshalb aufgrund der Preisunterschiede zusätzlich CHF 204.00

pro Monat zuzugestehen, sodass sich die anrechenbare Miete auf CHF 1'444.00 belaufe.

Berücksichtige man zudem, dass im durchschnittlichen Mietzins des Kantons [...]

von CHF 1'145.00 auch sehr günstige ländliche Bezirke miteingerechnet seien, so

erweise sich das als richtig, was er schon immer behauptet habe, nämlich dass

die Miete für seine Wohnung von CHF 1'560.00 angemessen sei. Eventualiter werde

geltend gemacht, dass er innert der zur Verfügung stehenden Zeit keine andere

Wahl als den Abschluss dieses Mietvertrages gehabt habe. Der Betrag von CHF

1'560.00 pro Monat sei ihm deshalb zumindest für eine angemessene Übergangszeit

vollumfänglich anzurechnen. Die Vorinstanz habe den Abschluss des Mietvertrages

über CHF 1'560.00 als rechtsmissbräuchlich bezeichnet, ohne sich mit seinen

Argumenten auseinanderzusetzen und sei damit selber in Willkür verfallen. Sie

habe zudem übersehen, dass bereits das Obergericht in seinem Urteil vom 18.

September 2020 zurecht festgehalten habe, dass ihm der Bezug einer Wohnung

grundsätzlich nicht als Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden könne. Eine zu

teure Wohnung sei grundsätzlich auf den nächsten Termin aufzugeben. In der

vorliegenden, schwierigen Wohnsituation im Kanton […] erscheine eine

Übergangsfrist von rund sechs Monaten seit Rechtskraft des oberinstanzlichen

Urteils für die Suche einer neuen Wohnung als angemessen. Zusammenfassend seien

ihm Wohnkosten im Betrage von CHF 1'560.00 pro Monat anzurechnen. Eventualiter seien

diese Wohnkosten bis sechs Monate nach Rechtskraft des oberinstanzlichen

Urteils zuzugestehen und anschliessend CHF 1'444.00. Subeventualiter seien die Wohnkosten

nach Ablauf der Übergangsfrist auf CHF 1'240.00 festzulegen.

3.3.1

Das Berufungsverfahren ist keine

Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern nach der gesetzlichen

Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Mit der Berufung kann

eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des

Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz

verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen,

einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der schriftlichen

Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern

der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu

betrachten ist beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt

voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet,

die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels

genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden

Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden

beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte

Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen

oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht oder nicht in einer den

gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird,

braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich –

abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der

Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht

gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413, mit

weiteren Hinweisen).

3.3.2

Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter

führte zur Begründung des dem Beklagten angerechneten Mietzinses aus, es sei ihm

durchaus zumutbar, sich unter der Arbeitswoche weiterhin in seinem Dienstzimmer

aufzuhalten und lediglich für die Freitage in eine Wohnung zu gehen. Für die

Wohnkosten seien ihm daher ermessensweise CHF 1'000.00 anzurechnen,

zuzüglich CHF 100.00 für das Dienstzimmer. Für den Arbeitsweg seien ihm die

Kosten für ein Generalabonnement zu belassen, womit er in der ganzen Schweiz

mobil sei. Dadurch wäre es ihm auch möglich, eine Wohnung in der Region [...]

zu nehmen, was die Ausübung des Besuchsrechts sicherlich erleichtern würde. Mit

dieser Begründung setzt er sich in seiner Berufung nicht auseinander und er

zeigt nicht auf, was daran fehlerhaft sein soll. Er konzentriert sich vielmehr

darauf, das hohe Mietzinsniveau im Kanton [...], namentlich [...], darzustellen.

Das allein vermag die – im Übrigen überzeugenden – Erwägungen des

Vorderrichters nicht zu erschüttern. Der Beklagte ist gegenüber seinem Kind

unterhaltspflichtig. In solchen Fällen ist der Bedarf restriktiv zu ermitteln. Die

Unterhaltspflicht ist ihm bereits seit längerem bekannt, weshalb er sich nicht

darauf berufen kann, der Mietzins sei eventualiter nach einer Übergangszeit

herabzusetzen. In diesem Zusammenhang ist er daran zu erinnern, dass er selber

in seiner Klageantwort vom 30. Juli 2019 (Seite 8 oben, AS 26) Wohnkosten von bloss

CHF 1'240.00 pro Monat als angemessen bezeichnet hatte. Das Obergericht hatte

in seinem Urteil vom 18. September 2020 zwar in der Tat festgehalten, dass dem

Beklagten der Bezug einer Wohnung grundsätzlich nicht als Rechtsmissbrauch

vorgeworfen werden könne. Gleichzeitig wurde er aber darauf hingewiesen, dass

der Einwand der Klägerin, der Betrag von CHF 1'560.00 widerspreche dem Gebot,

mit den Finanzen sparsam umzugehen, etwas für sich habe. Da die Klägerin zur

Hauptsache bei der Kindsmutter lebt, kann er sich nicht darauf berufen, es sei

ihm mindestens derselbe Mietzins wie dieser zuzubilligen. Die Differenz zu den

Wohnkosten der Kindsmutter von CHF 1’240.00 zu dem ihm selber angerechneten

Betrag von CHF 1'100.00 (Wohnkosten CHF 1'000.00 und Dienstzimmer CHF 100.00;

zusätzlich wurden ihm für das Generalabonnement noch CHF 340.00 zugebilligt)

ist vor diesem Hintergrund ohne Weiteres gerechtfertigt. Die Vorbringen des Beklagten

und Berufungsklägers gegen die Höhe der ihm angerechneten Wohnkosten sind

unbegründet.

4.1

Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter

stellte fest, dass der Beklagte bei den vorherrschenden finanziellen

Verhältnissen spätestens ab Januar 2021 Anspruch auf vollumfängliche

Prämienverbilligung habe. Um die Erlangung einer Prämienverbilligung habe er

sich selbst zu kümmern. Sein Bedarf reduziere sich entsprechend um

CHF 277.00 auf CHF 2'740.00.

4.2

Der Berufungskläger entgegnet, Tatsache

sei, dass er zurzeit keine Prämienverbilligung erhalte. Es könne ihm kein

Vorwurf gemacht werden, dass er für das Jahr 2021 keine Prämienverbilligung erhalte.

Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig und kenne sich in Behördensachen

nicht aus. Ohne Hilfe sei er nicht in der Lage, seine Ansprüche rechtzeitig

geltend zu machen. Zudem irre die Vorinstanz, dass er ab Januar 2021 Anspruch

auf vollumfängliche Prämienverbilligung im Betrage von CHF 277.00 habe. Gemäss

Gesetzgebung im Kanton [...] würden die Richtprämien verbilligt, welche 90

Prozent der Durchschnittsprämien für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung entsprächen. Abzuziehen sei zudem in jedem Fall ein Selbstbehalt

von 11 Prozent des Reineinkommens gemäss direkter Bundessteuer. Die nötigen

Parameter für die Berechnung fehlten seiner Vertreterin. Insbesondere sei

unklar, wie das Reineinkommen bei einer Quellenbesteuerung berechnet werde.

Wenn ihm die Vorinstanz eine Prämienverbilligung in Abzug bringen wolle, müsse sie

von Amtes wegen die nötigen Parameter bei den Behörden erheben. Die

rückwirkende Anrechnung von hypothetischem, tatsächlich nicht vorhandenem Einkommen

sei unzulässig. Es sei ihm deshalb für das Jahr 2021 keine Prämienverbilligung

anzurechnen.

4.3

Der Beklagte erzielt ein monatliches

Einkommen von CHF 3'475.00. Von April 2020 bis Dezember 2021 werden ihm bloss

CHF 3'000.00 angerechnet. Er ist gegenüber einem Kind unterhaltspflichtig. Er

wird quellenbesteuert. Dem Merkblatt Prämienverbilligung 2021 im Kanton […] zufolge

erhalten Personen, die an der Quelle besteuert werden, die Unterlagen, um den

Anspruch auf Prämienverbilligung geltend zu machen, direkt zugestellt ([…]; zuletzt

besucht am 1. März 2022). Es wäre dem Beklagten deshalb ohne Weiteres zumutbar

gewesen, seinen Anspruch geltend zu machen. Sein Hinweis auf die allgemeinen

Voraussetzungen für den Anspruch auf Prämienverbilligung und die Behauptung, er

sei der deutschen Sprache nicht mächtig, ändern daran nichts. Immerhin ist es

ihm gelungen, eine eigene Wohnung zu finden. Da ihm die Unterlagen im Kanton [...]

direkt zugestellt werden, wäre es ein Leichtes und damit auch möglich gewesen,

Prämienverbilligung zu beantragen und im vorliegenden Verfahren die

entsprechenden Unterlagen beizubringen. Aus dem Umstand, dass er offenbar darauf

verzichtet hat, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie der

Vorderrichter nämlich zutreffend festhielt, dürfte der Beklagte angesichts der

vorherrschenden finanziellen Verhältnissen (für das Jahr 2021 wurden ihm sogar bloss

CHF 3'000.00 angerechnet) in der Tat Anspruch auf vollumfängliche

Prämienverbilligung haben. An der Bedarfsrechnung des Vorderrichters ist daher

auch in diesem Punkt nichts auszusetzen.

5.1

Zusammenfassend ist die

Unterhaltsberechnung des a.o. Amtsgerichtsstatthalters, die ansonsten vom

Grundsatz her nicht in Frage gestellt wird, einzig für die Zeit vom 1. April

2020.

bis 31. Dezember 2021 insoweit zu korrigieren, als dem Beklagten nicht ein

monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'475.00, sondern bloss ein solches von CHF 3'000.00

angerechnet wird. Im Übrigen kann von den gleichen Zahlen wie bei der

Vorinstanz ausgegangen werden.

5.2

In der dritten Unterhaltsphase ab

April 2020 bis und mit Juli 2020 ist damit unverändert von einem Barbedarf der

Klägerin von CHF 384.00 und einem Betreuungsunterhaltsbedarf

CHF 2'412.00 auszugehen. Der Gesamtbedarf der Kindseltern und der Klägerin

beträgt nach wie vor CHF 6'012.00 (Klägerin

CHF 584.00, Kindsmutter

CHF 2'412.00 und

Beklagter CHF 3‘017.00). Das Gesamteinkommen reduziert sich von

CHF 3’675.00 auf CHF 3'200.00 (Klägerin CHF 200.00, Kindsmutter CHF 0.00 und Beklagter

CHF 3'000.00). Da der Bedarf des Beklagten von CHF 3’017.00 höher als sein

Einkommen von CHF 3'000.00 ist, kann er für diese Zeit nicht zu einem

Unterhaltsbeitrag verpflichtet werden. Der Unterhaltsbedarf kann damit im

Umfang von CHF 2'796.00 (davon CHF 384.00 Barunterhalt und CHF 2'412.00 Betreuungsunterhalt)

nicht gedeckt werden.

5.3

Ab August 2020 (vierte

Unterhaltsphase) ist der Kindsmutter ein hypothetisches Einkommen von CHF

1'500.00 anzurechnen und ihr Bedarf wegen Arbeitswegkosten auf CHF 2'512.00 zu

erhöhen. Da der Bedarf des Beklagten von CHF 3’017.00 nach wie vor höher als

sein Einkommen von CHF 3'000.00 ist, kann er auch für diese Zeit nicht zu einem

Unterhaltsbeitrag verpflichtet werden. Der Unterhaltsbedarf der Klägerin kann

im Umfang CHF 1'396.00 (davon CHF 384.00 Barunterhalt und CHF 1’012.00 Betreuungsunterhalt)

nicht gedeckt werden.

5.4

Ab Januar 2021 reduziert sich der

monatliche Bedarf des Beklagten infolge der ihm anzurechnenden

Prämienverbilligung auf CHF 2’740.00. Er ist daher mit dem ihm noch bis

Dezember 2021 anzurechnenden reduzierten Einkommen von CHF 3'000.00 in der

Lage, einen Teil des Barbedarfs der Klägerin zu decken. Er ist für diese Zeit

daher zu verpflichten, ihr einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 260.00 zu

bezahlen (Barunterhalt). Der Unterhaltsbedarf bleibt während dieser Phase im

Betrag von CHF 1'136.00 (davon CHF 124.00 Barunterhalt und CHF 1'012.00

Betreuungsunterhalt) ungedeckt.

5.5

Für die Zeit ab 1. Januar 2022

bleibt es bei der Unterhaltsregelung der Vorinstanz. Die Berufung des Beklagten

gegen die Ziffern 1, 2 und 4 ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. Der

Übersichtlichkeit halber werden die neu berechneten Unterhaltsbeiträge und

Unterdeckungen im nachfolgenden Dispositiv vollständig, das heisst auch

diejenigen, die nicht zu korrigieren sind, wiedergegeben.

6.1

Zusätzlich zur Unterhaltsregelung

richtet sich die Berufung des Beklagten auch gegen Ziffer 6 Satz 3 des Urteils

vom 9. November 2020. Er beantragt, er sei anstelle des von der Vorinstanz

gewährten Ferienbesuchsrechts von zweimal einer Woche für berechtigt zu

erklären, jährlich vier Wochen Ferien während der Schulferien von Samstag,

08.00

Uhr, bis Samstag, 18.00 Uhr, mit der Klägerin zu verbringen. Zur

Begründung bringt er vor, das Besuchsrecht werde von ihm seit geraumer Zeit

anstandslos ausgeübt. Weshalb der a.o. Amtsgerichtsstatthalter ihm bloss zwei

Wochen Ferien mit der Klägerin zugestanden habe, begründe er nicht. Üblich

seien vier Wochen Ferien pro Jahr. Dies sei im vorliegenden Fall umso mehr

gerechtfertigt, als er wegen seiner Arbeitszeiten und der relativ grossen

Entfernung nur ein sehr beschränktes Besuchsrecht erhalten habe. Er möchte

deshalb vor allem seine Ferien mit Klägerin verbringen. Es werde deshalb ein entsprechend

ausgedehntes Ferienbesuchsrecht beantragt. Wenn der Kindsmutter im Gegenzug ein

gleich grosses Ferienrecht eingeräumt werde, so habe er dagegen nichts

einzuwenden.

6.2

Dem angefochtenen Urteil ist zu

entnehmen, dass die Ausübung des Kontaktrechtes in der Vergangenheit nicht

immer unproblematisch verlief. Der Vorderrichter erachtete deshalb eine

Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB als angezeigt (Erw. 2.8

des angefochtenen Urteils). Die Errichtung der Beistandschaft blieb

unangefochten. Der Beistand wurde unter anderem ausdrücklich beauftragt, «gegebenenfalls,

insbesondere ab dem zweiten Kindergartenjahr ab August 2021, der KESB Antrag zu

stellen über eine Erweiterung oder Einschränkung des Besuchsrechts, soweit

möglich und angezeigt» (Urteilsdispositiv, Ziffer 5). Der Beistand ist somit

aufgefordert, dem Kontaktrecht ein besonderes Augenmerk zu schenken. Damit ist

ausreichend sichergestellt, dass auch das Ferienrecht – wenn es das Kindeswohl

erfordert – im Sinne des Beklagten entsprechend ausgedehnt (oder notfalls auch

eingeschränkt) werden kann. Angesichts dieser Regelung drängt sich eine

Korrektur des angefochtenen Entscheides nicht auf. Die Berufung gegen Ziffer 6

ist abzuweisen.

7.

Die Berufung gegen die Unterhaltsregelung

ist für den Zeitraum von April 2020 bis Dezember 2021 teilweise erfolgreich. Im

Übrigen ist sie unbegründet. Angesichts der Rechtsbegehren (der Berufungskläger

verlangte, ihn ab April 2020 für die ganze Zeit seiner Unterhaltspflicht von

Unterhaltsbeiträgen zu befreien, und dringt mit seiner Berufung somit nur zu

einem geringen Teil durch) und des familienrechtlichen Charakters des

Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) rechtfertigt es sich, die Kosten des

Berufungsverfahrens vollumfänglich ihm zu auferlegen. Antragsgemäss ist beiden

Parteien die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise

gutgeheissen. Die Ziffern 1, 2 und 4 des Urteils des a.o.

Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 9. November 2020 werden

aufgehoben.

2. A.___ wird verpflichtet, für seine

Tochter B.___ folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu

bezahlen:

- Ab Mai 2018 bis und mit Juli 2019: CHF

1'459.00

(CHF

350.00 Bar- und CHF 1'109.00 Betreuungsunterhalt)

- Ab August 2019 bis und mit März 2020: CHF

1'459.00

(CHF 384.00 Bar- und

CHF 1'075.00 Betreuungsunterhalt)

- Ab April 2020 bis und mit Dezember 2020: CHF

0.00

- Ab Januar 2021 bis und mit Dezember 2021 CHF

260.00

(Barunterhalt)

- Ab Januar 2022 bis und mit Oktober 2025: CHF

735.00

(CHF 384.00 Bar- und CHF

351.00 Betreuungsunterhalt)

- Ab November 2025 bis und mit Juli 2028: CHF

735.00

(CHF 584.00 Bar- und CHF

151.00 Betreuungsunterhalt)

- Ab August 2028 bis und mit Oktober 2031: CHF

703.00

(CHF 592.00 Bar- und CHF

112.00 Betreuungsunterhalt)

- Ab November 2031: CHF

574.00

(Barunterhalt)

Bereits geleistete

Zahlungen sind in Abzug zu bringen. Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind in

diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen der Tochter B.___ jedoch

zusätzlich zukommen.

Die Unterhaltspflicht

gegenüber der Tochter B.___ dauert bis zu ihrer wirtschaftlichen

Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur Volljährigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZGB

ist vorbehalten. Dieser lautet wie folgt: Hat das Kind bei Eintritt der

Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit

es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen

Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise

abgeschlossen werden kann.

3. Mit den in Ziffer 2 hievor festgelegten

Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Tochter B.___ in folgendem

Umfang nicht gedeckt:

- Ab Mai 2018 bis und mit Juli 2019: CHF

1'137.00

(Betreuungsunterhalt)

- Ab August 2019 bis und mit März 2020: CHF

1'337.00

(Betreuungsunterhalt)

- Ab April 2020 bis und mit Juli 2020: CHF

2'796.00

(CHF 384.00 Barunterhalt

und CHF 2'412.00 Betreuungsunterhalt)

- Ab August 2020 bis und mit Dezember

2020: CHF 1'396.00

(CHF

384.00 Barunterhalt und CHF 1’012.00 Betreuungsunterhalt)

- Ab Januar 2021 bis und mit Dezember 2021: CHF

1'136.00

(CHF

124.00 Barunterhalt und CHF 1'012.00 Betreuungsunterhalt)

- Ab Januar 2022 bis und mit Oktober 2025: CHF

661.00

(Betreuungsunterhalt)

- Ab November 2025 bis und mit Juli 2028: CHF

861.00

(Betreuungsunterhalt)

4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1'500.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt

sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

6. A.___ hat B.___, vertreten durch den

unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Oliver Wächter, eine

Parteientschädigung von CHF 1'310.30 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Gabriela Tschümperlin

eine Entschädigung von CHF 3'293.00 und Rechtsanwalt Oliver Wächter eine

Entschädigung von CHF 1'310.30 (je inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___

zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel:

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller