ZKBER.2021.67
Unterhalt
4. März 2022Deutsch27 min
2020 Ziffer 1 der Verfügung des a.o. Amtsgerichtsstatthalters auf. Neu wurde der
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 4. März 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Tschümperlin,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch C.___ hier vertreten durch Rechtsanwalt
Oliver Wächter,
Berufungsbeklagte
betreffend Unterhalt
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (geb. [...] 2015) ist die
Tochter von A.___ und C.___. Die Kindeseltern sind nicht verheiratet. A.___
hatte die Vaterschaft nach der Geburt anerkannt. Mit Unterhaltsvertrag vom 17.
März 2016 hatte sich A.___ sodann zur Bezahlung von monatlichen
Unterhaltsbeiträgen von CHF 480.00 verpflichtet (Ziffer 2 des
Unterhaltsvertrages). Eine Genehmigung des Unterhaltsvertrages liegt nicht vor.
2. Am 16. Juli 2019 liess B.___
(nachfolgend: Klägerin) beim Richteramt Olten-Gösgen gegen A.___ (nachfolgend:
Beklagter) eine Unterhaltsklage einreichen. Gleichzeitig stellte sie das
Gesuch, den Beklagten zu verpflichten, ihr vorläufig für die Dauer des
Verfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'900.00 zu bezahlen. Der a.o.
Amtsgerichtsstatthalter verpflichtete mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 den
Beklagten, der Klägerin – allenfalls in Abänderung von Ziffer 2 des
Unterhaltsvertrages vom 17. März 2016 – ab 16. Juli 2019 vorsorglich an den
Unterhalt monatlich vorauszahlbare Beiträge in Höhe von CHF 1'090.00 zu
bezahlen (Ziffer 1 der Verfügung). In teilweiser Gutheissung der vom Beklagten
dagegen erhobenen Berufung hob das Obergericht mit Urteil vom 18. September
2020 Ziffer 1 der Verfügung des a.o. Amtsgerichtsstatthalters auf. Neu wurde der
Beklagte vorsorglich verpflichtet, nur noch für den Zeitraum vom 16. Juli 2019
bis 31. März 2020 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'090.00 zu
bezahlen. Darüber hinaus wies das Obergericht das Begehren der Klägerin um
Erlass einer vorsorglichen Massnahme ab (Verfahren ZKBER.2020.61).
3. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter
fällte in der Hauptsache am 9. November 2020 folgendes Urteil:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, für
seine Tochter B.___ folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu
bezahlen:
- Ab Mai 2018 bis und
mit Juli 2019: CHF 1'459.00
(CHF
350.00 Bar- und CHF 1'109.00 Betreuungsunterhalt)
- Ab August 2019 bis
und mit März 2020: CHF 1'459.00
(CHF 384.00 Bar- und CHF
1'075.00 Betreuungsunterhalt)
- Ab April 2020 bis
und mit Dezember 2020: CHF 459.00
(CHF 384.00 Bar- und CHF
75.00 Betreuungsunterhalt)
- Ab Januar 2021 bis
und mit Oktober 2025: CHF 735.00
(CHF 384.00 Bar- und CHF
351.00 Betreuungsunterhalt)
- Ab November 2025
bis und mit Juli 2028: CHF 735.00
(CHF
584.00 Bar- und CHF 151.00 Betreuungsunterhalt)
- Ab August 2028 bis
und mit Oktober 2031: CHF 703.00
(CHF 592.00 Bar- und CHF
112.00 Betreuungsunterhalt)
- Ab November 2031: CHF
574.00
(Barunterhalt)
Bereits geleistete
Zahlungen sind in Abzug zu bringen. Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind in
diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen der Tochter B.___ jedoch
zusätzlich zukommen.
Die Unterhaltspflicht
gegenüber der Tochter B.___ dauert bis zu ihrer wirtschaftlichen
Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur Volljährigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZGB
ist vorbehalten. Dieser lautet wie folgt: Hat das Kind bei Eintritt der
Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit
es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen
Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise
abgeschlossen werden kann.
2. Mit den in Ziffer 1 hievor festgelegten
Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Tochter B.___ in folgendem
Umfang nicht gedeckt:
- Ab
Mai 2018 bis und mit Juli 2019: CHF 1'137.00
(Betreuungsunterhalt)
- Ab
August 2019 bis und mit März 2020: CHF 1'337.00
Betreuungsunterhalt)
- Ab
April 2020 bis und mit Juli 2020: CHF 2'337.00
(Betreuungsunterhalt)
- Ab
August 2020 bis und mit Dezember 2020: CHF 937.00
(Betreuungsunterhalt)
- Ab
Januar 2021 bis und mit Oktober 2025: CHF 661.00
(Betreuungsunterhalt)
- Ab
November 2025 bis und mit Juli 2028: CHF 861.00
(Betreuungsunterhalt)
3. Die in Ziffer 1 hievor festgelegten
Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes der
Konsumentenpreise vom Oktober 2020 von 101.2 Punkten auf der Basis Dezember
2015 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres dem
Indexstand im vorausgegangenen November angepasst, erstmals per 1. Januar 2022.
Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag
berechnet sich wie folgt:
Neuer
UB = ursprünglicher UB x neuer Index
ursprünglicher
Index (101.2 Punkte)
Für
den Fall, dass das Einkommen des Pflichtigen sich nicht in einem der
Indexierung entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich
im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung
ist der Pflichtige.
4. Den Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziffer 1
hievor liegen die auf den beigehefteten Berechnungsblättern ausgewiesenen
Einkommen und Ausgaben zu Grunde. Sie bilden integrierenden Bestandteil des
Urteils.
5. Es wird eine Beistandschaft im Sinne von
Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet mit dem Auftrag, die Eltern in ihrer Sorge
um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen, zwischen den Eltern zu vermitteln,
die Ausübung des persönlichen Verkehrs gemäss Ziffer 6 hienach zu organisieren
und zu überwachen und gegebenenfalls, insbesondere ab dem zweiten
Kindergartenjahr ab August 2021, der KESB Antrag zu stellen über eine
Erweiterung oder Einschränkung des Besuchsrechts, soweit möglich und angezeigt.
Mit dem Vollzug wird die KESB Olten-Gösgen betraut.
6. Der Vater hat das Recht, B.___ jeden
zweiten Montag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.
Während der Schulferien hat er zudem das Recht, B.___ von Montag, 08.00 Uhr,
bis Dienstag, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. Schliesslich hat er das
Recht, jährlich zwei Wochen Ferien während der Schulferien von Samstag, 08.00
Uhr, bis Samstag, 18.00 Uhr, mit B.___ zu verbringen. Der Mutter steht
ebenfalls das Recht zu, jährlich zwei vollständige Wochen Ferien während der Schulferien
mit ihrer Tochter zu verbringen, wobei während dieser zwei Wochen das
Besuchsrecht des Vaters ausgesetzt ist. Die Ferien sind jeweils zwei Monate im
Voraus mit dem Beistand gemäss Ziffer 4 hienach abzusprechen. Der Vater hat B.___
zur Ausübung des Besuchs- und Ferienrecht am Wohnort abzuholen und
zurückzubringen.
7. …
8. …
9. …
Der a.o. Amtsgerichtspräsident eröffnete
das Urteil zunächst bloss im Dispositiv. Auf Ersuchen des Beklagten wurde den
Parteien sodann am 7. beziehungsweise 12. Juli 2021 nachträglich die
Entscheidbegründung zugestellt.
4. Frist- und formgerecht erhob der
Beklagte (nachfolgend auch: Berufungskläger) am 13. September 2021 Berufung
gegen das Urteil. Er stellt dabei die folgenden Anträge:
1. Die Dispositivziffern 1, 2, 4 und 6 Satz
3 des Urteils vom 9. November 2020 seien aufzuheben.
2. In Abänderung des Urteils vom 9.
November 2020 sei der Berufungsführer zu verpflichten, der Berufungsgegnerin
die folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen (inkl. Betreuungsunterhalt), evt.
wieviel zu bezahlen:
Mai 2018-Dezember 2019: Fr.
1'458.00
Januar bis März 2020: Fr.
983.00
April 2020 bis Dezember
2021: Fr. 0.00
ab Januar 2022 Fr.
0.00
3. Anstelle des von der Vorinstanz
gewährten Ferienbesuchsrecht von zweimal einer Woche sei der Berufungsführer
für berechtigt zu erklären, jährlich vier Wochen Ferien während der Schulferien
von Samstag, 08.00 Uhr, bis Samstag, 18.000 Uhr, mit B.___ zu verbringen.
4. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin / Berufungsgegnerin, sowohl für das
vorliegende Rechtsmittelverfahren, wie auch das vorinstanzliche Verfahren.
6. Eventualiter, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
Die Klägerin (nachfolgend auch:
Berufungsbeklagte) beantragt, die Berufung vollumfänglich abzuweisen.
5. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt
auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Umstritten ist zunächst der vom
Beklagten der Klägerin zu bezahlende Unterhaltsbeitrag. Art. 285 Abs. 1 und 2 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) zufolge soll der Unterhaltsbeitrag den
Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der
Eltern entsprechen. Dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu
berücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der
Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter
ermittelte den konkreten Unterhaltsbeitrag praxisgemäss aufgrund einer
Gegenüberstellung von Einkünften und Bedarf der Eltern und der Klägerin. Aufgrund
von sich im Laufe der Zeit verändernden Einkommens- und Bedarfszahlen
unterschied er dabei acht Phasen. Der Berufungskläger beanstandet die Höhe des
ihm für die Jahre 2020 und 2021 angerechneten Einkommens. Weiter verlangt er,
ihm höhere Wohnkosten anzurechnen. Zudem rügt er, die Vorinstanz gehe zu
Unrecht davon aus, er habe spätestens ab Januar 2021 Anspruch auf
vollumfängliche Prämienverbilligung. Auf die Vorbringen des Berufungsklägers
ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen.
2.1
Zum anrechenbaren Einkommen des
Beklagten führt der a.o. Amtsgerichtsstatthalter in der Begründung des
angefochtenen Urteils aus, der Beklagte sei in einem Vollzeitpensum als [...]
im [...] in [...] tätig. Seine Einkommensverhältnisse ergäben sich aus den
Lohnausweisen 2018 und 2019. Für das Jahr 2020 sei nicht von einer wesentlichen
Veränderung des Einkommens auszugehen, insbesondere auch nicht infolge Corona,
zumal die Situation nur vorübergehender Natur sei und den entsprechenden
Minderverdiensten mit Sicherheit auch tiefere Ausgaben gegenüberstünden. Gemäss
Lohnausweis 2018 habe er im Jahr 2018 nach Abzug der Quellensteuer von CHF
2'352.00 und der Krankentaggeld-Versicherungsbeiträge von CHF 402.00 ein
monatliches Nettoeinkommen von CHF 3’472.35 erzielt. Im Jahr 2019 sei das
Nettoeinkommen mit CHF 3'483.00 im ähnlichen Rahmen ausgefallen. Der
Wohnkostenabzug von CHF 100.00, der Verpflegungsabzug von CHF 300.00
und der Beitrag für die Krankenkassenprämien seien für die Ermittlung des
Einkommens nicht zu berücksichtigen. Es sei deshalb für gesamte Zeitperiode von
einem einheitlichen Nettoeinkommen von monatlich CHF 3’475.00 auszugehen.
2.2
Der Beklagte und Berufungskläger
bringt dagegen vor, die Annahme der Vorinstanz, für das Jahr 2020 sei nicht von
einer wesentlichen Veränderung des Einkommens auszugehen, insbesondere auch
nicht infolge Corona, beruhe auf reinen Mutmassungen. Sie sei denn auch nicht
in der Lage, anzugeben, welchen Lohn er tatsächlich erzielt habe, welche
Ausgaben tiefer und wie hoch die Minderausgaben gewesen sein sollen. Die
Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und handle damit
willkürlich. Zur Frage der Lohneinbusse infolge von Corona habe er bereits in
seiner Stellungnahme vom 5. August 2020 im Verfahren ZKBER.2020.61 ans
Obergericht detailliert Stellung genommen. An diesen Ausführungen halte er fest.
Die Ausfallstunden infolge Corona würden nur mit 80 % entschädigt. Im April
2020.
habe er beispielsweise nur Fr. 2'306.60 verdient. Wie die Vorinstanz bei
dieser Sachlage zum Schluss kommen könne, Corona habe zu keiner wesentlichen
Lohneinbusse geführt, sei schlicht unerfindlich. Das Obergericht habe in seinem
Urteil vom 18. September 2020 die Verminderung des Einkommens wegen Kurzarbeit infolge
der Covid-19-Pandemie explizit als glaubhaft bezeichnet und sei für die Zeit ab
1.
April 2020 von einem Einkommen von CHF 3'000.00 netto pro Monat ausgegangen.
Die Vorinstanz übergehe diesen Entscheid, ohne sich damit auseinanderzusetzen. Hinzu
komme, dass der Bundesrat die […] ab Dienstag, 22. Dezember 2020 bis 31. Mai
2021.
(Öffnung im Innern) wiederum geschlossen habe. Die Belege bezüglich seines
Verdienstes habe er innert nützlicher Frist leider nicht vollumfänglich
beschaffen können. Ein vollständiger Lohnausweis 2020 und die noch fehlenden
monatlichen Lohnabrechnungen 2021 seien bei seinem Arbeitgeber zu edieren. Unter
Berücksichtigung jener Monate, in welchen das […] infolge der Covid-19-Pandemie
nicht geschlossen gewesen sei, könne einstweilen von einem anrechenbaren
Einkommen in den Jahren 2020 und 2021 von Fr. 3'000.00 ausgegangen werden. Das
anrechenbare Einkommen könne jedoch durchaus darunterliegen. Die Neubezifferung
des Unterhalts nach Vorlage aller Belege bleibe deshalb vorbehalten. Ab. 1.
Januar 2022 (dass der Berufungskläger in der Berufung unter Ziffer 5.2 das Jahr
2021.
erwähnt, beruht auf einem offensichtlichen Versehen) belaufe sich sein
Einkommen voraussichtlich wieder auf CHF 3'475.00.
2.3
Die Klägerin stellt in ihrer
Berufungsantwort vorab fest, dass der Berufungskläger nur einzelne
Lohnabrechnungen ins Recht gelegt habe, jedoch keinen Lohnausweis des Jahres
2020.
Den eingereichten Lohnabrechnungen selbst sei zu entnehmen, dass es sich
um eine provisorische Berechnung handle. Es erstaune daher umso mehr, dass er
sich nicht bemüht habe, die vollständigen Belege wie insbesondere den
Lohnausweis 2020 zu organisieren und einzureichen. Fakt sei jedoch
offensichtlich, dass die Vorinstanz erwogen habe, es sei von keiner
wesentlichen Veränderung des Einkommens auszugehen, insbesondere auch nicht
infolge Corona, zumal die Situation nur vorübergehender Natur sei und den
entsprechenden Minderverdiensten mit Sicherheit auch tiefere Ausgaben
gegenüberstehen würden. Dem sei nichts beizufügen, insbesondere werde mangels
Einreichung von Belegen auch das Gegenteil nicht belegt. Vorübergehende
Schwankungen gebe es immer und könnten auch zu Gunsten des Berufungsklägers
sein. Die Erwägungen der Vorinstanz seien nachvollziehbar, insbesondere zum
Urteilszeitpunkt.
2.4
Die Berufungsbeklagte verweist zu
Recht darauf, es sei erstaunlich, dass sich der Berufungskläger nicht um die
Lohnausweise bemüht habe. In der Tat kommt er damit seiner Obliegenheit zur
Mitwirkung im Verfahren nicht nach. Wenn er seine Behauptung, er habe während
einer gewissen Zeit weniger als CHF 3'000.00 pro Monat verdient, erfolgreich
untermauern will, muss er auch die entsprechenden Belege beibringen.
Insbesondere geht es – auch wenn Art. 296 ZPO bestimmt, das Gericht habe den
Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen – nicht an, in diesem Zusammenhang
bloss die Edition durch das Gericht zu beantragen, zumal er die ihm dienenden
Belege ohne Weiteres und problemlos selber erhältlich machen könnte. Die
entsprechenden Beweisanträge sind deshalb abzuweisen. Auf der anderen Seite
unterlässt es die Vorinstanz aber, wie der Berufungskläger zutreffend rügt, auf
die wegen der Pandemie geltend gemachte vorübergehende Verminderung des
Einkommens einzugehen. Das Obergericht hatte sich in seinem Urteil vom 18.
September 2020 ausführlich damit auseinandergesetzt (Erw. 5.1 und 5.3). Auch
wenn es bei diesem Entscheid lediglich um eine vorsorgliche Massnahme ging, überzeugen
die Ausführungen nach wie vor und es kann vollumfänglich darauf verwiesen
werden. Für die Zeit ab 1. April 2020 ist damit von einem Nettoeinkommen des
Berufungsklägers von CHF 3'000.00 auszugehen. Aufgrund der seitherigen
Entwicklung der Pandemie ist auch seine Behauptung plausibel, dass sich das
Einkommen bis Dezember 2021 im Durchschnitt in diesem Rahmen bewegen dürfte. Für
die Zeit von 1. April 2020 bis 31. Dezember 2021 ist dem Beklagten daher ein
monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'000.00 anzurechnen. Für die Zeit vorher
und nachher bleibt es beim Betrag von CHF 3'475.00.
3.1
Zu den Wohnkosten ab der dritten
Unterhaltsphase erwog der a.o. Amtsgerichtsstatthalter, der Beklagte habe im
April 2020 ebenfalls eine Wohnung bezogen. Mit Klageantwort vom 30. Juli 2019
habe seine Vertreterin anrechenbare Mietkosten von hypothetisch
CHF 1’240.00 gefordert und in Anbetracht des [...] Wohnungsmarktes für
angemessen erklärt. Gemäss dem eingereichten Mietvertrag beliefen sich die
effektiven Mietkosten für die 2.5-Zimmerwohnung in [...] nun auf monatlich CHF
1'510.00. Dies erscheine hinsichtlich der vorherrschenden finanziellen
Verhältnisse als rechtsmissbräuchlich, insbesondere in Anbetracht des
anfallenden Arbeitsweges. Der Beklagte habe sich aufgrund der finanziellen
Situation einzuschränken. So sei es ihm durchaus zumutbar, sich unter der
Arbeitswoche weiterhin in seinem Dienstzimmer aufzuhalten und lediglich für die
Freitage in eine Wohnung zu gehen. Für die Wohnkosten seien ihm daher
ermessensweise CHF 1'000.00 anzurechnen, zuzüglich CHF 100.00 für das
Dienstzimmer. Für den Arbeitsweg seien ihm die Kosten für ein Generalabonnement
zu belassen, womit er in der ganzen Schweiz mobil sei. Dadurch wäre es ihm auch
möglich, eine Wohnung in der Region [...] zu nehmen, was die Ausübung des
Besuchsrechts sicherlich erleichtern würde. Der Bedarf des Beklagten erhöhe
sich damit ab April 2020 auf CHF 3'017.00.
3.2
Der Beklagte führt in seiner
Berufung aus, er habe nach der Trennung von der Kindsmutter vorübergehend in
einem Dienstzimmer gewohnt. Wie das Obergericht in seinem Urteil vom 18.
September 2020 zutreffend festgehalten habe, sei der Aufenthalt in seinem
Dienstzimmer für CHF 100.00 auf die Dauer nicht zumutbar und könne daher bloss
vorübergehender Natur sein. Die Tatsache, dass er mit Wirkung auf 1. April 2020
zusätzlich zum Dienstzimmer eine Wohnung zum Preis von CHF 1'560.00 gemietet habe,
sei deshalb zu berücksichtigen. Die Vorinstanz habe ihm nebst dem Dienstzimmer für
CHF 100.00 für die gemietete 2.5-Zimmerwohnung jedoch lediglich Mietkosten von CHF
1'000.00 angerechnet und dies mit seiner finanziellen Situation begründet. Dies
erscheine nur schon im Verhältnis zur Kindsmutter als stossend und willkürlich,
habe ihr doch die Vorinstanz ab August 2019 Mietkosten von CHF 1'240.00 zugestanden.
Für die Ausübung seines Besuchsrechts sei er auf eine 2.5-Zimmerwohnung angewiesen.
Es sei ihm deshalb zum vorneherein zumindest gleichviel wie der Kindsmutter,
nämlich CHF 1'240.00 zuzugestehen. Zudem könnten die Verhältnisse im Kanton
Solothurn nicht mit den Verhältnissen im Kanton [...] verglichen werden. Er
habe sich bereits vor der Vorinstanz in seiner Duplik vom 2. Juli 2020
einlässlich dazu geäussert, worauf verwiesen werde. Die Vorinstanz äussere sich
im angefochtenen Urteil mit keinem Wort zu diesen Argumenten und habe auch die
nötigen Abklärungen nicht vorgenommen. Das Vorgehen der Vorinstanz verletze das
rechtliche Gehör und sei willkürlich. Gemäss einer Erhebung des Amts für
Wirtschaft des Kantons [...] beliefen sich im Jahre 2019 die durchschnittlichen
Mietkosten für eine Zweizimmer-Wohnung im Kanton [...] auf CHF 1'145.00 und im
Kanton [...] auf CHF 941.00. Er habe Anspruch auf den gleichen Lebensstandard
wie die Kindsmutter und die Berufungsbeklagte. Zu deren Mietzins von CHF
1'240.00 seien ihm deshalb aufgrund der Preisunterschiede zusätzlich CHF 204.00
pro Monat zuzugestehen, sodass sich die anrechenbare Miete auf CHF 1'444.00 belaufe.
Berücksichtige man zudem, dass im durchschnittlichen Mietzins des Kantons [...]
von CHF 1'145.00 auch sehr günstige ländliche Bezirke miteingerechnet seien, so
erweise sich das als richtig, was er schon immer behauptet habe, nämlich dass
die Miete für seine Wohnung von CHF 1'560.00 angemessen sei. Eventualiter werde
geltend gemacht, dass er innert der zur Verfügung stehenden Zeit keine andere
Wahl als den Abschluss dieses Mietvertrages gehabt habe. Der Betrag von CHF
1'560.00 pro Monat sei ihm deshalb zumindest für eine angemessene Übergangszeit
vollumfänglich anzurechnen. Die Vorinstanz habe den Abschluss des Mietvertrages
über CHF 1'560.00 als rechtsmissbräuchlich bezeichnet, ohne sich mit seinen
Argumenten auseinanderzusetzen und sei damit selber in Willkür verfallen. Sie
habe zudem übersehen, dass bereits das Obergericht in seinem Urteil vom 18.
September 2020 zurecht festgehalten habe, dass ihm der Bezug einer Wohnung
grundsätzlich nicht als Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden könne. Eine zu
teure Wohnung sei grundsätzlich auf den nächsten Termin aufzugeben. In der
vorliegenden, schwierigen Wohnsituation im Kanton […] erscheine eine
Übergangsfrist von rund sechs Monaten seit Rechtskraft des oberinstanzlichen
Urteils für die Suche einer neuen Wohnung als angemessen. Zusammenfassend seien
ihm Wohnkosten im Betrage von CHF 1'560.00 pro Monat anzurechnen. Eventualiter seien
diese Wohnkosten bis sechs Monate nach Rechtskraft des oberinstanzlichen
Urteils zuzugestehen und anschliessend CHF 1'444.00. Subeventualiter seien die Wohnkosten
nach Ablauf der Übergangsfrist auf CHF 1'240.00 festzulegen.
3.3.1
Das Berufungsverfahren ist keine
Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern nach der gesetzlichen
Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Mit der Berufung kann
eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz
verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen,
einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der schriftlichen
Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern
der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu
betrachten ist beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt
voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet,
die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels
genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden
Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden
beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte
Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen
oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht oder nicht in einer den
gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird,
braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich –
abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der
Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht
gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413, mit
weiteren Hinweisen).
3.3.2
Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter
führte zur Begründung des dem Beklagten angerechneten Mietzinses aus, es sei ihm
durchaus zumutbar, sich unter der Arbeitswoche weiterhin in seinem Dienstzimmer
aufzuhalten und lediglich für die Freitage in eine Wohnung zu gehen. Für die
Wohnkosten seien ihm daher ermessensweise CHF 1'000.00 anzurechnen,
zuzüglich CHF 100.00 für das Dienstzimmer. Für den Arbeitsweg seien ihm die
Kosten für ein Generalabonnement zu belassen, womit er in der ganzen Schweiz
mobil sei. Dadurch wäre es ihm auch möglich, eine Wohnung in der Region [...]
zu nehmen, was die Ausübung des Besuchsrechts sicherlich erleichtern würde. Mit
dieser Begründung setzt er sich in seiner Berufung nicht auseinander und er
zeigt nicht auf, was daran fehlerhaft sein soll. Er konzentriert sich vielmehr
darauf, das hohe Mietzinsniveau im Kanton [...], namentlich [...], darzustellen.
Das allein vermag die – im Übrigen überzeugenden – Erwägungen des
Vorderrichters nicht zu erschüttern. Der Beklagte ist gegenüber seinem Kind
unterhaltspflichtig. In solchen Fällen ist der Bedarf restriktiv zu ermitteln. Die
Unterhaltspflicht ist ihm bereits seit längerem bekannt, weshalb er sich nicht
darauf berufen kann, der Mietzins sei eventualiter nach einer Übergangszeit
herabzusetzen. In diesem Zusammenhang ist er daran zu erinnern, dass er selber
in seiner Klageantwort vom 30. Juli 2019 (Seite 8 oben, AS 26) Wohnkosten von bloss
CHF 1'240.00 pro Monat als angemessen bezeichnet hatte. Das Obergericht hatte
in seinem Urteil vom 18. September 2020 zwar in der Tat festgehalten, dass dem
Beklagten der Bezug einer Wohnung grundsätzlich nicht als Rechtsmissbrauch
vorgeworfen werden könne. Gleichzeitig wurde er aber darauf hingewiesen, dass
der Einwand der Klägerin, der Betrag von CHF 1'560.00 widerspreche dem Gebot,
mit den Finanzen sparsam umzugehen, etwas für sich habe. Da die Klägerin zur
Hauptsache bei der Kindsmutter lebt, kann er sich nicht darauf berufen, es sei
ihm mindestens derselbe Mietzins wie dieser zuzubilligen. Die Differenz zu den
Wohnkosten der Kindsmutter von CHF 1’240.00 zu dem ihm selber angerechneten
Betrag von CHF 1'100.00 (Wohnkosten CHF 1'000.00 und Dienstzimmer CHF 100.00;
zusätzlich wurden ihm für das Generalabonnement noch CHF 340.00 zugebilligt)
ist vor diesem Hintergrund ohne Weiteres gerechtfertigt. Die Vorbringen des Beklagten
und Berufungsklägers gegen die Höhe der ihm angerechneten Wohnkosten sind
unbegründet.
4.1
Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter
stellte fest, dass der Beklagte bei den vorherrschenden finanziellen
Verhältnissen spätestens ab Januar 2021 Anspruch auf vollumfängliche
Prämienverbilligung habe. Um die Erlangung einer Prämienverbilligung habe er
sich selbst zu kümmern. Sein Bedarf reduziere sich entsprechend um
CHF 277.00 auf CHF 2'740.00.
4.2
Der Berufungskläger entgegnet, Tatsache
sei, dass er zurzeit keine Prämienverbilligung erhalte. Es könne ihm kein
Vorwurf gemacht werden, dass er für das Jahr 2021 keine Prämienverbilligung erhalte.
Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig und kenne sich in Behördensachen
nicht aus. Ohne Hilfe sei er nicht in der Lage, seine Ansprüche rechtzeitig
geltend zu machen. Zudem irre die Vorinstanz, dass er ab Januar 2021 Anspruch
auf vollumfängliche Prämienverbilligung im Betrage von CHF 277.00 habe. Gemäss
Gesetzgebung im Kanton [...] würden die Richtprämien verbilligt, welche 90
Prozent der Durchschnittsprämien für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung entsprächen. Abzuziehen sei zudem in jedem Fall ein Selbstbehalt
von 11 Prozent des Reineinkommens gemäss direkter Bundessteuer. Die nötigen
Parameter für die Berechnung fehlten seiner Vertreterin. Insbesondere sei
unklar, wie das Reineinkommen bei einer Quellenbesteuerung berechnet werde.
Wenn ihm die Vorinstanz eine Prämienverbilligung in Abzug bringen wolle, müsse sie
von Amtes wegen die nötigen Parameter bei den Behörden erheben. Die
rückwirkende Anrechnung von hypothetischem, tatsächlich nicht vorhandenem Einkommen
sei unzulässig. Es sei ihm deshalb für das Jahr 2021 keine Prämienverbilligung
anzurechnen.
4.3
Der Beklagte erzielt ein monatliches
Einkommen von CHF 3'475.00. Von April 2020 bis Dezember 2021 werden ihm bloss
CHF 3'000.00 angerechnet. Er ist gegenüber einem Kind unterhaltspflichtig. Er
wird quellenbesteuert. Dem Merkblatt Prämienverbilligung 2021 im Kanton […] zufolge
erhalten Personen, die an der Quelle besteuert werden, die Unterlagen, um den
Anspruch auf Prämienverbilligung geltend zu machen, direkt zugestellt ([…]; zuletzt
besucht am 1. März 2022). Es wäre dem Beklagten deshalb ohne Weiteres zumutbar
gewesen, seinen Anspruch geltend zu machen. Sein Hinweis auf die allgemeinen
Voraussetzungen für den Anspruch auf Prämienverbilligung und die Behauptung, er
sei der deutschen Sprache nicht mächtig, ändern daran nichts. Immerhin ist es
ihm gelungen, eine eigene Wohnung zu finden. Da ihm die Unterlagen im Kanton [...]
direkt zugestellt werden, wäre es ein Leichtes und damit auch möglich gewesen,
Prämienverbilligung zu beantragen und im vorliegenden Verfahren die
entsprechenden Unterlagen beizubringen. Aus dem Umstand, dass er offenbar darauf
verzichtet hat, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie der
Vorderrichter nämlich zutreffend festhielt, dürfte der Beklagte angesichts der
vorherrschenden finanziellen Verhältnissen (für das Jahr 2021 wurden ihm sogar bloss
CHF 3'000.00 angerechnet) in der Tat Anspruch auf vollumfängliche
Prämienverbilligung haben. An der Bedarfsrechnung des Vorderrichters ist daher
auch in diesem Punkt nichts auszusetzen.
5.1
Zusammenfassend ist die
Unterhaltsberechnung des a.o. Amtsgerichtsstatthalters, die ansonsten vom
Grundsatz her nicht in Frage gestellt wird, einzig für die Zeit vom 1. April
2020.
bis 31. Dezember 2021 insoweit zu korrigieren, als dem Beklagten nicht ein
monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'475.00, sondern bloss ein solches von CHF 3'000.00
angerechnet wird. Im Übrigen kann von den gleichen Zahlen wie bei der
Vorinstanz ausgegangen werden.
5.2
In der dritten Unterhaltsphase ab
April 2020 bis und mit Juli 2020 ist damit unverändert von einem Barbedarf der
Klägerin von CHF 384.00 und einem Betreuungsunterhaltsbedarf
CHF 2'412.00 auszugehen. Der Gesamtbedarf der Kindseltern und der Klägerin
beträgt nach wie vor CHF 6'012.00 (Klägerin
CHF 584.00, Kindsmutter
CHF 2'412.00 und
Beklagter CHF 3‘017.00). Das Gesamteinkommen reduziert sich von
CHF 3’675.00 auf CHF 3'200.00 (Klägerin CHF 200.00, Kindsmutter CHF 0.00 und Beklagter
CHF 3'000.00). Da der Bedarf des Beklagten von CHF 3’017.00 höher als sein
Einkommen von CHF 3'000.00 ist, kann er für diese Zeit nicht zu einem
Unterhaltsbeitrag verpflichtet werden. Der Unterhaltsbedarf kann damit im
Umfang von CHF 2'796.00 (davon CHF 384.00 Barunterhalt und CHF 2'412.00 Betreuungsunterhalt)
nicht gedeckt werden.
5.3
Ab August 2020 (vierte
Unterhaltsphase) ist der Kindsmutter ein hypothetisches Einkommen von CHF
1'500.00 anzurechnen und ihr Bedarf wegen Arbeitswegkosten auf CHF 2'512.00 zu
erhöhen. Da der Bedarf des Beklagten von CHF 3’017.00 nach wie vor höher als
sein Einkommen von CHF 3'000.00 ist, kann er auch für diese Zeit nicht zu einem
Unterhaltsbeitrag verpflichtet werden. Der Unterhaltsbedarf der Klägerin kann
im Umfang CHF 1'396.00 (davon CHF 384.00 Barunterhalt und CHF 1’012.00 Betreuungsunterhalt)
nicht gedeckt werden.
5.4
Ab Januar 2021 reduziert sich der
monatliche Bedarf des Beklagten infolge der ihm anzurechnenden
Prämienverbilligung auf CHF 2’740.00. Er ist daher mit dem ihm noch bis
Dezember 2021 anzurechnenden reduzierten Einkommen von CHF 3'000.00 in der
Lage, einen Teil des Barbedarfs der Klägerin zu decken. Er ist für diese Zeit
daher zu verpflichten, ihr einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 260.00 zu
bezahlen (Barunterhalt). Der Unterhaltsbedarf bleibt während dieser Phase im
Betrag von CHF 1'136.00 (davon CHF 124.00 Barunterhalt und CHF 1'012.00
Betreuungsunterhalt) ungedeckt.
5.5
Für die Zeit ab 1. Januar 2022
bleibt es bei der Unterhaltsregelung der Vorinstanz. Die Berufung des Beklagten
gegen die Ziffern 1, 2 und 4 ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. Der
Übersichtlichkeit halber werden die neu berechneten Unterhaltsbeiträge und
Unterdeckungen im nachfolgenden Dispositiv vollständig, das heisst auch
diejenigen, die nicht zu korrigieren sind, wiedergegeben.
6.1
Zusätzlich zur Unterhaltsregelung
richtet sich die Berufung des Beklagten auch gegen Ziffer 6 Satz 3 des Urteils
vom 9. November 2020. Er beantragt, er sei anstelle des von der Vorinstanz
gewährten Ferienbesuchsrechts von zweimal einer Woche für berechtigt zu
erklären, jährlich vier Wochen Ferien während der Schulferien von Samstag,
08.00
Uhr, bis Samstag, 18.00 Uhr, mit der Klägerin zu verbringen. Zur
Begründung bringt er vor, das Besuchsrecht werde von ihm seit geraumer Zeit
anstandslos ausgeübt. Weshalb der a.o. Amtsgerichtsstatthalter ihm bloss zwei
Wochen Ferien mit der Klägerin zugestanden habe, begründe er nicht. Üblich
seien vier Wochen Ferien pro Jahr. Dies sei im vorliegenden Fall umso mehr
gerechtfertigt, als er wegen seiner Arbeitszeiten und der relativ grossen
Entfernung nur ein sehr beschränktes Besuchsrecht erhalten habe. Er möchte
deshalb vor allem seine Ferien mit Klägerin verbringen. Es werde deshalb ein entsprechend
ausgedehntes Ferienbesuchsrecht beantragt. Wenn der Kindsmutter im Gegenzug ein
gleich grosses Ferienrecht eingeräumt werde, so habe er dagegen nichts
einzuwenden.
6.2
Dem angefochtenen Urteil ist zu
entnehmen, dass die Ausübung des Kontaktrechtes in der Vergangenheit nicht
immer unproblematisch verlief. Der Vorderrichter erachtete deshalb eine
Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB als angezeigt (Erw. 2.8
des angefochtenen Urteils). Die Errichtung der Beistandschaft blieb
unangefochten. Der Beistand wurde unter anderem ausdrücklich beauftragt, «gegebenenfalls,
insbesondere ab dem zweiten Kindergartenjahr ab August 2021, der KESB Antrag zu
stellen über eine Erweiterung oder Einschränkung des Besuchsrechts, soweit
möglich und angezeigt» (Urteilsdispositiv, Ziffer 5). Der Beistand ist somit
aufgefordert, dem Kontaktrecht ein besonderes Augenmerk zu schenken. Damit ist
ausreichend sichergestellt, dass auch das Ferienrecht – wenn es das Kindeswohl
erfordert – im Sinne des Beklagten entsprechend ausgedehnt (oder notfalls auch
eingeschränkt) werden kann. Angesichts dieser Regelung drängt sich eine
Korrektur des angefochtenen Entscheides nicht auf. Die Berufung gegen Ziffer 6
ist abzuweisen.
7.
Die Berufung gegen die Unterhaltsregelung
ist für den Zeitraum von April 2020 bis Dezember 2021 teilweise erfolgreich. Im
Übrigen ist sie unbegründet. Angesichts der Rechtsbegehren (der Berufungskläger
verlangte, ihn ab April 2020 für die ganze Zeit seiner Unterhaltspflicht von
Unterhaltsbeiträgen zu befreien, und dringt mit seiner Berufung somit nur zu
einem geringen Teil durch) und des familienrechtlichen Charakters des
Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) rechtfertigt es sich, die Kosten des
Berufungsverfahrens vollumfänglich ihm zu auferlegen. Antragsgemäss ist beiden
Parteien die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise
gutgeheissen. Die Ziffern 1, 2 und 4 des Urteils des a.o.
Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 9. November 2020 werden
aufgehoben.
2. A.___ wird verpflichtet, für seine
Tochter B.___ folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu
bezahlen:
- Ab Mai 2018 bis und mit Juli 2019: CHF
1'459.00
(CHF
350.00 Bar- und CHF 1'109.00 Betreuungsunterhalt)
- Ab August 2019 bis und mit März 2020: CHF
1'459.00
(CHF 384.00 Bar- und
CHF 1'075.00 Betreuungsunterhalt)
- Ab April 2020 bis und mit Dezember 2020: CHF
0.00
- Ab Januar 2021 bis und mit Dezember 2021 CHF
260.00
(Barunterhalt)
- Ab Januar 2022 bis und mit Oktober 2025: CHF
735.00
(CHF 384.00 Bar- und CHF
351.00 Betreuungsunterhalt)
- Ab November 2025 bis und mit Juli 2028: CHF
735.00
(CHF 584.00 Bar- und CHF
151.00 Betreuungsunterhalt)
- Ab August 2028 bis und mit Oktober 2031: CHF
703.00
(CHF 592.00 Bar- und CHF
112.00 Betreuungsunterhalt)
- Ab November 2031: CHF
574.00
(Barunterhalt)
Bereits geleistete
Zahlungen sind in Abzug zu bringen. Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind in
diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen der Tochter B.___ jedoch
zusätzlich zukommen.
Die Unterhaltspflicht
gegenüber der Tochter B.___ dauert bis zu ihrer wirtschaftlichen
Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur Volljährigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZGB
ist vorbehalten. Dieser lautet wie folgt: Hat das Kind bei Eintritt der
Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit
es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen
Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise
abgeschlossen werden kann.
3. Mit den in Ziffer 2 hievor festgelegten
Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Tochter B.___ in folgendem
Umfang nicht gedeckt:
- Ab Mai 2018 bis und mit Juli 2019: CHF
1'137.00
(Betreuungsunterhalt)
- Ab August 2019 bis und mit März 2020: CHF
1'337.00
(Betreuungsunterhalt)
- Ab April 2020 bis und mit Juli 2020: CHF
2'796.00
(CHF 384.00 Barunterhalt
und CHF 2'412.00 Betreuungsunterhalt)
- Ab August 2020 bis und mit Dezember
2020: CHF 1'396.00
(CHF
384.00 Barunterhalt und CHF 1’012.00 Betreuungsunterhalt)
- Ab Januar 2021 bis und mit Dezember 2021: CHF
1'136.00
(CHF
124.00 Barunterhalt und CHF 1'012.00 Betreuungsunterhalt)
- Ab Januar 2022 bis und mit Oktober 2025: CHF
661.00
(Betreuungsunterhalt)
- Ab November 2025 bis und mit Juli 2028: CHF
861.00
(Betreuungsunterhalt)
4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1'500.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt
sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
6. A.___ hat B.___, vertreten durch den
unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Oliver Wächter, eine
Parteientschädigung von CHF 1'310.30 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Gabriela Tschümperlin
eine Entschädigung von CHF 3'293.00 und Rechtsanwalt Oliver Wächter eine
Entschädigung von CHF 1'310.30 (je inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___
zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel:
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller