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Entscheid

ZKBER.2021.68

Forderung

1. Oktober 2021Deutsch10 min

1. Mit Eingabe vom 11. Mai 2018 machte

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 1. Oktober 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident Frey

Oberrichter Flückiger

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

1.

A.___

2.

B.___,

Berufungskläger

gegen

C.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel

von Arx,

Berufungsbeklagte

betreffend Forderung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Eingabe vom 11. Mai 2018 machte

die C.___ AG eine Forderungsklage beim Richteramt Solothurn-Lebern gegen A.___

und B.___ anhängig. Mit Entscheid vom 6. Mai 2021 fällte der

Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:

1. Die

Beklagten werden unter solidarischer Haftung verurteilt, der Klägerin

CHF 13'408.65 zuzüglich 5% Zins seit 9. Juni 2015 zu bezahlen.

Erwägungen

2.

Die

Rechtsbegehren der Beklagten bzw. die Widerklage werden abgewiesen.

3.

Die

Beklagten haben der Klägerin unter solidarischer Haftung eine

Parteientschädigung von CHF 6'000.00 zu bezahlen.

4.

Die

Gerichtskosten von CHF 2'900.00 werden der Klägerin zu CHF 700.00 und den

Beklagten zu CHF 2'200.00 auferlegt. Die Gerichtskosten von CHF 2'900.00 werden

mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe

verrechnet. Die Beklagten haben der Klägerin unter solidarischer Haftung die

von dieser bevorschussten Gerichtskosten von CHF 2'200.00 zu bezahlen.

2.

Mit Eingabe vom 30. August 2021

reichten die Beklagten (im Folgenden die Berufungskläger) gegen den begründeten

Entscheid Berufung beim Richteramt Solothurn-Lebern ein und verwiesen auf die

mit «Widerklage / Zeitklage vom 27. Oktober 2019» gestellten Rechtsbegehren vor

der Vorinstanz.

3.

Am 14. September 2021 wurde die

Rechtsmitteleingabe zuständigkeitshalber an die Zivilkammer des Obergerichts

des Kantons Solothurn übermittelt.

4.

Da sich die Berufung – wie

nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet im Sinne von Art.

312.

der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) erweist, kann sie

sogleich und ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden.

5.

Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die

Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen.

Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige

Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Aus einer

Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen

Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll

(BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 248). In der Berufungseingabe sind somit Rechtsbegehren

zu stellen (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.2.2).

6.

Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt

sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben

werden kann. Gemäss diesem Prozessgrundsatz sind auf Geldzahlung gerichteten

Berufungsanträge zu beziffern (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Die Rechtsfolge

des Nichteintretens auf unbezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt

des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101]). Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften

Rechtsbegehren ausnahmsweise dann einzutreten ist, wenn sich aus der

Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt,

was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder, im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren,

Dispositiv

welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind demnach im Lichte der

Begründung auszulegen (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2).

7. In ihrer Rechtsmitteleingabe stellen

die Berufungskläger keine Begehren. Stattdessen begnügen sie sich damit, auf

die in ihrer als «Widerklage/Zeitklage» bezeichneten Eingabe vom 27. Oktober

2019 gestellten Begehren im vorinstanzlichen Verfahren zu verweisen. Darin

verlangten die Berufungskläger zunächst die Verrechnung der mit Klage vom 11.

Mai 2018 geltend gemachten Forderung in der Höhe von CHF 17'392.80 sowie die

Löschung des auf GB […] eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts, das Erbringen

von Leistungen gemäss Planungsvertrag und oder die Bevorschussung der

Eigenvornahme, sodann eine Anpassung der Werklohnforderung sowie die Bezahlung

aller Rechnungen der Bauherren beziehungsweise eine Verrechnung dieser

(Gegen)Forderungen. Aus der Rechtsmitteleingabe der Berufungskläger lässt sich

zwar entnehmen, dass sie mit dem angefochtenen Entscheid nicht zufrieden sind. In

der Begründung ihrer Rechtsmitteleingabe nehmen sie indessen keinen nachvollziehbaren

Bezug zu den vor der Vorinstanz gestellten (Leistungs)Begehren. Aus der zu

beurteilenden Rechtsmitteleingabe mit dem pauschalen Verweis auf die als

«Widerklage/Zeitklage» bezeichneten Eingabe im vorinstanzlichen Verfahren und dem

angefochtenen Entscheid ergibt sich somit schlicht nicht, was die

Berufungskläger im Berufungsverfahren konkret verlangen. Auf die Berufung kann

nicht eingetreten werden.

8. Und selbst wenn auf die Berufung

eingetreten werden würde, erwiese sie sich als offensichtlich unbegründet: Aus

den Vorakten ist ersichtlich, dass die Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 11.

Mai 2018 eine Forderungsklage beim Richteramt Solothurn-Lebern gegen die

Berufungskläger anhängig machte. Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 wurden die Beklagten

sowie die Vertreter der Klägerin zur Hauptverhandlung vorgeladen. Es ist

aktenkundig, dass für die Klägerin ein unbestrittenermassen rechtsgültig

bevollmächtigter Rechtsvertreter sowie ein Verwaltungsratsmitglied an der

Hauptverhandlung vom 6. Mai 2021 teilgenommen hatten. Soweit sich die

Berufungskläger in ihrer Rechtsmitteleingabe nun auf den Standpunkt stellen, die

Klägerin sei an der Hauptverhandlung nicht rechtsgültig vertreten gewesen,

indem nur ein Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien

erschienen sei, das nicht vertretungsberechtigt sei, sind sie somit nicht zu

hören. Den Akten zufolge verlangten zudem weder die Klägerin noch die Beklagten

eine Parteibefragung. Diesbezüglich erklärten die Berufungskläger noch in der

Hauptverhandlung, es lägen bereits genug (schriftliche) Beweise vor (vgl. AS

0067). Vor diesem Hintergrund ist – sofern die Berufungskläger dies in ihrer

Rechtsmitteleingabe gelten machen wollen würden – auch keine Verletzung des

Rechts auf Beweis (Art. 152 Abs. 1 ZPO) auszumachen.

9.1 Sodann bemängeln die Berufungskläger

eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz (vgl. Ziff.

II / E. 2 [S. 9] des angefochtenen Entscheids). Konkret machen sie geltend, es

treffe nicht zu, dass in der zur Diskussion stehenden Streitigkeit eine

korrekte Bauabnahme mit gültigem Abnahmeprotokoll erfolgt sei.

9.2 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, es

handle sich vorliegend um eine Forderung aus Werkvertrag nach Art. 363 ff.

Obligationenrecht (OR, SR 220). Die SIA-Norm 118 sei für anwendbar erklärt

worden. Im vorangegangenen Verfahren vor Obergericht betreffend definitive

Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Verfahren ZKBER.2016.88) sei bereits

rechtskräftig beurteilt worden, dass ein abgeliefertes Werk vorliege und die

entsprechende Abnahme am 14. April 2015 stattgefunden habe.

9.3 Aus den Vorakten ergibt sich, dass

die Berufungskläger gegen jenen Entscheid des Obergerichts im Verfahren ZKBER.2016.88

am 27. März 2017 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben hatten, auf ihre

Beschwerde aber nicht eingetreten worden ist (Urteil des Bundesgerichts

5A_235/2017 vom 14. August 2017). Der erstinstanzliche Entscheid des

Richteramtes (Verfahren SLZPR.2015.1070) und der Entscheid des Obergerichts

(Verfahren ZKBER.2016.88) – im Umfang der Gutheissung der Berufungsanträge – sind

somit in materielle Rechtskraft erwachsen. Materielle Rechtskraft bedeutet

Massgeblichkeit eines formell rechtskräftigen Urteils in jedem späteren

Verfahren unter denselben Parteien. Sie hat eine positive und eine negative

Wirkung. In positiver Hinsicht bindet die materielle Rechtskraft das Gericht in

einem späteren Prozess an alles, was im Urteilsdispositiv des früheren

Prozesses festgestellt wurde (sog. Präjudizialitäts- oder Bindungswirkung BGE 142 III 210 E. 2 mit Verweis auf BGE 139 III 126 E. 3.1). In

negativer Hinsicht verbietet die materielle Rechtskraft grundsätzlich jedem

späteren Gericht, auf eine Klage einzutreten, deren Streitgegenstand mit dem

rechtskräftig beurteilten (res iudicata, d.h. abgeurteilte Sache) identisch

ist. Die Vorinstanz war somit an die den diesbezüglichen erstinstanzlichen

Entscheid bestätigende Sachverhaltsfeststellung des Obergerichts im Verfahren

ZKBER.2016.88 gebunden, weshalb sich die Rüge der Berufungskläger von

vornherein als unbegründet erweist.

10.1 Schliesslich werfen die

Berufungskläger der Vorinstanz eine willkürliche Rechtsanwendung vor. Es sei

willkürlich, wenn das Richteramt den Pauschalbetrag, welchen die Berufungsbeklagte

anerkenne, ohne Prüfung und trotz Widerspruch der Berufungskläger, von der

eingeklagten Werklohnforderung zum Abzug bringe. Die Vorinstanz bestätige im

angefochtenen Entscheid (Ziff. II / E. 3a [S. 10]), dass im Verfahren

betreffend Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts Baumängel und

Eigenleistungen nicht überprüft worden seien. Die Berufungskläger hätten in

ihrer als «Widerklage/Zeitklage» bezeichneten Eingabe im vorinstanzlichen

Verfahren zu den unbestrittenen Mängeln am Werk jeweils Detailkalkulationen

vorgelegt. Nach den SIA-Vorschriften könnten Mängel, die korrekt gerügt worden

seien, in Eigenvornahme behoben werden, wenn die Bauunternehmung eine Behebung

abgelehnt habe. Das Bauunternehmen habe dann die tatsächlichen Kosten zu tragen.

Genau dies hätten die Berufungskläger vor der Vorinstanz gefordert.

10.2 Die Vorinstanz erwog

zusammenfassend und im Wesentlichen, vorliegend liege eine Forderung aus

Werkvertrag im Streit. Im vorangegangenen Verfahren betreffend definitive

Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts seien bloss die Mehr- und

Minderleistungen, nicht aber allfällige Mängel (am Werk) behandelt worden. Infolgedessen

seien allfällige Abzüge von der Werklohnforderung in jenem Verfahren nicht

berücksichtigt worden. Dies sei im vorliegenden Verfahren nun zu thematisieren.

In ihrer Eingabe vom 9. Januar beziehungsweise vom 22. April 2020 sowie im

Parteivortrag habe die Klägerin einen Pauschalabzug in der Höhe von CHF

3'908.55 (von der Werklohnforderung) anerkannt. Diesen Pauschalbetrag hätten

die Beklagten in ihrer Eingabe vom 29. Januar 2020 in pauschaler Weise bestritten.

Sodann habe A.___ im Rahmen der Hauptverhandlung ausgeführt, die Klägerin mache

wieder einen Kulanzabzug geltend. Diesbezüglich gelte es darauf hinzuweisen,

dass vor der Bauabnahme – die nicht stattgefunden habe – eine Mängelliste mit

diesen Punkten und weiteren Punkten bestanden habe.

Sodann erwog die Vorinstanz, soweit

vorliegend von Bedeutung, in der Detailrechnung vom 22. April 2015 werde von

der Klägerin ein «maximaler» Pauschalabzug von CHF 3'908.55 in Abzug gebracht,

da Nachbesserungsarbeiten unverhältnismässig seien. Dieser Pauschalabzug werde

mittels Auflistung der nachbesserungsbedürftigen Punkte umschrieben. Dieser

Pauschalbetrag im Umfang von CHF 3'908.55 stelle somit einen von der Klägerin

anerkannten Schaden dar. Da dieser Schaden im Bauhandwerkerpfandrechtsprozess

nicht berücksichtigt worden sei, sei er nun von der Forderung der Klägerin in

der Höhe von CHF 17'317.20 in Abzug zu bringen. Soweit die Beklagten einen

darüber hinaus gehenden Schaden beanspruchen wollten, hätten sie diesen

substantiiert geltend machen und sowohl im Bestand als auch in der Höhe nachweisen

müssen. Dies sei den Beklagten aber nicht gelungen (vgl. Ziff. II / E. 2b ff. [S.

14 ff.] des angefochtenen Entscheids). Die weiteren vom Pauschalabzug der

Klägerin nicht gedeckten und widerklageweise geltend gemachten Forderungen

durch die Beklagten seien mangels Beweis abzuweisen.

10.3 Sofern die Beklagten und

Berufungskläger in ihrer Rechtsmitteleingabe die Auffassung vertreten, es sei

willkürlich, dass die Vorinstanz den Pauschalbetrag, den die Klägerin

anerkannte, zum Abzug von der eingeklagten Forderung brachte, mangelt es ihnen

an einem (hinreichenden) Rechtsschutzinteresse. Auf die erhobene Willkürrüge

wäre somit nicht einzutreten. Im Übrigen nehmen die Berufungskläger in ihrer

Eingabe keinen Bezug zu den Feststellungen im angefochtenen Entscheid, wonach

ihnen der Nachweis von Bestand und Höhe eines (höheren) Schadens misslungen

sei. Vielmehr beschränken sie sich darauf, die Erwägungen der Vorinstanz in appellatorischer

Weise zu kritisieren und pauschal auf Aktenstücke des vorinstanzlichen

Verfahrens zu verweisen. Inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig

angewendet haben soll, geht aus der Rechtsmitteleingabe der Berufungskläger

jedenfalls nicht hervor.

11. Nach dem Gesagten erwiese sich die Berufung,

selbst wenn darauf eingetreten worden wäre, somit als offensichtlich unbegründet

und wäre abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könnte.

12. Damit bleibt über die Kosten zu

befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der

unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei

als unterliegend. Nach dem Ausgang des Verfahrens haben somit die

Berufungskläger die Kosten des Verfahrens von CHF 1’000.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Verfahrens von CHF 1’000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann