ZKBER.2021.68
Forderung
1. Oktober 2021Deutsch10 min
1. Mit Eingabe vom 11. Mai 2018 machte
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 1. Oktober 2021
Es wirken mit:
Vizepräsident Frey
Oberrichter Flückiger
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
1.
A.___
2.
B.___,
Berufungskläger
gegen
C.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel
von Arx,
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Eingabe vom 11. Mai 2018 machte
die C.___ AG eine Forderungsklage beim Richteramt Solothurn-Lebern gegen A.___
und B.___ anhängig. Mit Entscheid vom 6. Mai 2021 fällte der
Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:
1. Die
Beklagten werden unter solidarischer Haftung verurteilt, der Klägerin
CHF 13'408.65 zuzüglich 5% Zins seit 9. Juni 2015 zu bezahlen.
Erwägungen
2.
Die
Rechtsbegehren der Beklagten bzw. die Widerklage werden abgewiesen.
3.
Die
Beklagten haben der Klägerin unter solidarischer Haftung eine
Parteientschädigung von CHF 6'000.00 zu bezahlen.
4.
Die
Gerichtskosten von CHF 2'900.00 werden der Klägerin zu CHF 700.00 und den
Beklagten zu CHF 2'200.00 auferlegt. Die Gerichtskosten von CHF 2'900.00 werden
mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe
verrechnet. Die Beklagten haben der Klägerin unter solidarischer Haftung die
von dieser bevorschussten Gerichtskosten von CHF 2'200.00 zu bezahlen.
2.
Mit Eingabe vom 30. August 2021
reichten die Beklagten (im Folgenden die Berufungskläger) gegen den begründeten
Entscheid Berufung beim Richteramt Solothurn-Lebern ein und verwiesen auf die
mit «Widerklage / Zeitklage vom 27. Oktober 2019» gestellten Rechtsbegehren vor
der Vorinstanz.
3.
Am 14. September 2021 wurde die
Rechtsmitteleingabe zuständigkeitshalber an die Zivilkammer des Obergerichts
des Kantons Solothurn übermittelt.
4.
Da sich die Berufung – wie
nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet im Sinne von Art.
312.
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) erweist, kann sie
sogleich und ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden.
5.
Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die
Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen.
Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige
Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Aus einer
Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen
Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll
(BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 248). In der Berufungseingabe sind somit Rechtsbegehren
zu stellen (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.2.2).
6.
Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt
sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben
werden kann. Gemäss diesem Prozessgrundsatz sind auf Geldzahlung gerichteten
Berufungsanträge zu beziffern (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Die Rechtsfolge
des Nichteintretens auf unbezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt
des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101]). Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften
Rechtsbegehren ausnahmsweise dann einzutreten ist, wenn sich aus der
Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt,
was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder, im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren,
Dispositiv
welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind demnach im Lichte der
Begründung auszulegen (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2).
7. In ihrer Rechtsmitteleingabe stellen
die Berufungskläger keine Begehren. Stattdessen begnügen sie sich damit, auf
die in ihrer als «Widerklage/Zeitklage» bezeichneten Eingabe vom 27. Oktober
2019 gestellten Begehren im vorinstanzlichen Verfahren zu verweisen. Darin
verlangten die Berufungskläger zunächst die Verrechnung der mit Klage vom 11.
Mai 2018 geltend gemachten Forderung in der Höhe von CHF 17'392.80 sowie die
Löschung des auf GB […] eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts, das Erbringen
von Leistungen gemäss Planungsvertrag und oder die Bevorschussung der
Eigenvornahme, sodann eine Anpassung der Werklohnforderung sowie die Bezahlung
aller Rechnungen der Bauherren beziehungsweise eine Verrechnung dieser
(Gegen)Forderungen. Aus der Rechtsmitteleingabe der Berufungskläger lässt sich
zwar entnehmen, dass sie mit dem angefochtenen Entscheid nicht zufrieden sind. In
der Begründung ihrer Rechtsmitteleingabe nehmen sie indessen keinen nachvollziehbaren
Bezug zu den vor der Vorinstanz gestellten (Leistungs)Begehren. Aus der zu
beurteilenden Rechtsmitteleingabe mit dem pauschalen Verweis auf die als
«Widerklage/Zeitklage» bezeichneten Eingabe im vorinstanzlichen Verfahren und dem
angefochtenen Entscheid ergibt sich somit schlicht nicht, was die
Berufungskläger im Berufungsverfahren konkret verlangen. Auf die Berufung kann
nicht eingetreten werden.
8. Und selbst wenn auf die Berufung
eingetreten werden würde, erwiese sie sich als offensichtlich unbegründet: Aus
den Vorakten ist ersichtlich, dass die Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 11.
Mai 2018 eine Forderungsklage beim Richteramt Solothurn-Lebern gegen die
Berufungskläger anhängig machte. Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 wurden die Beklagten
sowie die Vertreter der Klägerin zur Hauptverhandlung vorgeladen. Es ist
aktenkundig, dass für die Klägerin ein unbestrittenermassen rechtsgültig
bevollmächtigter Rechtsvertreter sowie ein Verwaltungsratsmitglied an der
Hauptverhandlung vom 6. Mai 2021 teilgenommen hatten. Soweit sich die
Berufungskläger in ihrer Rechtsmitteleingabe nun auf den Standpunkt stellen, die
Klägerin sei an der Hauptverhandlung nicht rechtsgültig vertreten gewesen,
indem nur ein Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien
erschienen sei, das nicht vertretungsberechtigt sei, sind sie somit nicht zu
hören. Den Akten zufolge verlangten zudem weder die Klägerin noch die Beklagten
eine Parteibefragung. Diesbezüglich erklärten die Berufungskläger noch in der
Hauptverhandlung, es lägen bereits genug (schriftliche) Beweise vor (vgl. AS
0067). Vor diesem Hintergrund ist – sofern die Berufungskläger dies in ihrer
Rechtsmitteleingabe gelten machen wollen würden – auch keine Verletzung des
Rechts auf Beweis (Art. 152 Abs. 1 ZPO) auszumachen.
9.1 Sodann bemängeln die Berufungskläger
eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz (vgl. Ziff.
II / E. 2 [S. 9] des angefochtenen Entscheids). Konkret machen sie geltend, es
treffe nicht zu, dass in der zur Diskussion stehenden Streitigkeit eine
korrekte Bauabnahme mit gültigem Abnahmeprotokoll erfolgt sei.
9.2 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, es
handle sich vorliegend um eine Forderung aus Werkvertrag nach Art. 363 ff.
Obligationenrecht (OR, SR 220). Die SIA-Norm 118 sei für anwendbar erklärt
worden. Im vorangegangenen Verfahren vor Obergericht betreffend definitive
Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Verfahren ZKBER.2016.88) sei bereits
rechtskräftig beurteilt worden, dass ein abgeliefertes Werk vorliege und die
entsprechende Abnahme am 14. April 2015 stattgefunden habe.
9.3 Aus den Vorakten ergibt sich, dass
die Berufungskläger gegen jenen Entscheid des Obergerichts im Verfahren ZKBER.2016.88
am 27. März 2017 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben hatten, auf ihre
Beschwerde aber nicht eingetreten worden ist (Urteil des Bundesgerichts
5A_235/2017 vom 14. August 2017). Der erstinstanzliche Entscheid des
Richteramtes (Verfahren SLZPR.2015.1070) und der Entscheid des Obergerichts
(Verfahren ZKBER.2016.88) – im Umfang der Gutheissung der Berufungsanträge – sind
somit in materielle Rechtskraft erwachsen. Materielle Rechtskraft bedeutet
Massgeblichkeit eines formell rechtskräftigen Urteils in jedem späteren
Verfahren unter denselben Parteien. Sie hat eine positive und eine negative
Wirkung. In positiver Hinsicht bindet die materielle Rechtskraft das Gericht in
einem späteren Prozess an alles, was im Urteilsdispositiv des früheren
Prozesses festgestellt wurde (sog. Präjudizialitäts- oder Bindungswirkung BGE 142 III 210 E. 2 mit Verweis auf BGE 139 III 126 E. 3.1). In
negativer Hinsicht verbietet die materielle Rechtskraft grundsätzlich jedem
späteren Gericht, auf eine Klage einzutreten, deren Streitgegenstand mit dem
rechtskräftig beurteilten (res iudicata, d.h. abgeurteilte Sache) identisch
ist. Die Vorinstanz war somit an die den diesbezüglichen erstinstanzlichen
Entscheid bestätigende Sachverhaltsfeststellung des Obergerichts im Verfahren
ZKBER.2016.88 gebunden, weshalb sich die Rüge der Berufungskläger von
vornherein als unbegründet erweist.
10.1 Schliesslich werfen die
Berufungskläger der Vorinstanz eine willkürliche Rechtsanwendung vor. Es sei
willkürlich, wenn das Richteramt den Pauschalbetrag, welchen die Berufungsbeklagte
anerkenne, ohne Prüfung und trotz Widerspruch der Berufungskläger, von der
eingeklagten Werklohnforderung zum Abzug bringe. Die Vorinstanz bestätige im
angefochtenen Entscheid (Ziff. II / E. 3a [S. 10]), dass im Verfahren
betreffend Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts Baumängel und
Eigenleistungen nicht überprüft worden seien. Die Berufungskläger hätten in
ihrer als «Widerklage/Zeitklage» bezeichneten Eingabe im vorinstanzlichen
Verfahren zu den unbestrittenen Mängeln am Werk jeweils Detailkalkulationen
vorgelegt. Nach den SIA-Vorschriften könnten Mängel, die korrekt gerügt worden
seien, in Eigenvornahme behoben werden, wenn die Bauunternehmung eine Behebung
abgelehnt habe. Das Bauunternehmen habe dann die tatsächlichen Kosten zu tragen.
Genau dies hätten die Berufungskläger vor der Vorinstanz gefordert.
10.2 Die Vorinstanz erwog
zusammenfassend und im Wesentlichen, vorliegend liege eine Forderung aus
Werkvertrag im Streit. Im vorangegangenen Verfahren betreffend definitive
Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts seien bloss die Mehr- und
Minderleistungen, nicht aber allfällige Mängel (am Werk) behandelt worden. Infolgedessen
seien allfällige Abzüge von der Werklohnforderung in jenem Verfahren nicht
berücksichtigt worden. Dies sei im vorliegenden Verfahren nun zu thematisieren.
In ihrer Eingabe vom 9. Januar beziehungsweise vom 22. April 2020 sowie im
Parteivortrag habe die Klägerin einen Pauschalabzug in der Höhe von CHF
3'908.55 (von der Werklohnforderung) anerkannt. Diesen Pauschalbetrag hätten
die Beklagten in ihrer Eingabe vom 29. Januar 2020 in pauschaler Weise bestritten.
Sodann habe A.___ im Rahmen der Hauptverhandlung ausgeführt, die Klägerin mache
wieder einen Kulanzabzug geltend. Diesbezüglich gelte es darauf hinzuweisen,
dass vor der Bauabnahme – die nicht stattgefunden habe – eine Mängelliste mit
diesen Punkten und weiteren Punkten bestanden habe.
Sodann erwog die Vorinstanz, soweit
vorliegend von Bedeutung, in der Detailrechnung vom 22. April 2015 werde von
der Klägerin ein «maximaler» Pauschalabzug von CHF 3'908.55 in Abzug gebracht,
da Nachbesserungsarbeiten unverhältnismässig seien. Dieser Pauschalabzug werde
mittels Auflistung der nachbesserungsbedürftigen Punkte umschrieben. Dieser
Pauschalbetrag im Umfang von CHF 3'908.55 stelle somit einen von der Klägerin
anerkannten Schaden dar. Da dieser Schaden im Bauhandwerkerpfandrechtsprozess
nicht berücksichtigt worden sei, sei er nun von der Forderung der Klägerin in
der Höhe von CHF 17'317.20 in Abzug zu bringen. Soweit die Beklagten einen
darüber hinaus gehenden Schaden beanspruchen wollten, hätten sie diesen
substantiiert geltend machen und sowohl im Bestand als auch in der Höhe nachweisen
müssen. Dies sei den Beklagten aber nicht gelungen (vgl. Ziff. II / E. 2b ff. [S.
14 ff.] des angefochtenen Entscheids). Die weiteren vom Pauschalabzug der
Klägerin nicht gedeckten und widerklageweise geltend gemachten Forderungen
durch die Beklagten seien mangels Beweis abzuweisen.
10.3 Sofern die Beklagten und
Berufungskläger in ihrer Rechtsmitteleingabe die Auffassung vertreten, es sei
willkürlich, dass die Vorinstanz den Pauschalbetrag, den die Klägerin
anerkannte, zum Abzug von der eingeklagten Forderung brachte, mangelt es ihnen
an einem (hinreichenden) Rechtsschutzinteresse. Auf die erhobene Willkürrüge
wäre somit nicht einzutreten. Im Übrigen nehmen die Berufungskläger in ihrer
Eingabe keinen Bezug zu den Feststellungen im angefochtenen Entscheid, wonach
ihnen der Nachweis von Bestand und Höhe eines (höheren) Schadens misslungen
sei. Vielmehr beschränken sie sich darauf, die Erwägungen der Vorinstanz in appellatorischer
Weise zu kritisieren und pauschal auf Aktenstücke des vorinstanzlichen
Verfahrens zu verweisen. Inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig
angewendet haben soll, geht aus der Rechtsmitteleingabe der Berufungskläger
jedenfalls nicht hervor.
11. Nach dem Gesagten erwiese sich die Berufung,
selbst wenn darauf eingetreten worden wäre, somit als offensichtlich unbegründet
und wäre abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könnte.
12. Damit bleibt über die Kosten zu
befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der
unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei
als unterliegend. Nach dem Ausgang des Verfahrens haben somit die
Berufungskläger die Kosten des Verfahrens von CHF 1’000.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Verfahrens von CHF 1’000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann