ZKBER.2021.7
Scheidung auf Klage
21. Juni 2021Deutsch6 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 21. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Jordi,
Berufungsbeklagte
betreffend Scheidung
auf Klage
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Urteil vom 28. Oktober 2020
schied die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern die Ehe von A.___ (geb.
1926, nachfolgend Ehemann) und B.___ (geb. 1960, nachfolgend Ehefrau). Sie
verpflichtete dabei den Ehemann, der Ehefrau in Anwendung von Art. 165 ZGB den
Betrag von CHF 66'951.65 zu bezahlen (Ziffer 3 des Urteils). Weiter erkannte
sie, der Ehemann habe der Ehefrau in Abgeltung güterrechtlicher Ansprüche CHF
10'000.00 zu bezahlen (Ziffer 4) und dass die Ehegatten mit Erfüllung dieses
Anspruchs mit der heutigen Besitzstandwahrung güterrechtlich vollständig
auseinandergesetzt seien (Ziffer 5).
2. Frist- und formgerecht erhob der
Ehemann in Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung
Berufung gegen das Urteil. Er beantragt, die Ziffern 3 und 5 aufzuheben. In
Anwendung von Art. 165 ZGB sei er zu verpflichten, der Ehefrau den Betrag von
CHF 33'475.80 zu bezahlen. Mit der Erfüllung der Forderungen der Ehefrau und
derjenigen in Ziffer 4 des Urteils der Vorinstanz seien die Ehegatten mit der
heutigen Besitzstandwahrung als vollständig güterrechtlich auseinandergesetzt
zu erachten.
3. Mit Verfügung vom 24. März 2021 trat
der Präsident der Zivilkammer auf das Gesuch des Ehemannes um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht ein. Nachdem der Ehemann den anschliessend
einverlangten Kostenvorschuss bezahlt hatte, reichte die Ehefrau am 2. Juni
2021 die Berufungsantwort ein. Sie stellt dabei den Antrag, die Berufung
vollumfänglich abzuweisen.
4. Die Streitsache ist spruchreif. In
Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber
ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für
die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Umstritten ist die von der
Amtsgerichtspräsidentin dem Ehemann auferlegte Verpflichtung, der Ehefrau
gestützt auf Art. 165 ZGB einen Betrag von CHF 66'951.65 zu bezahlen. Gemäss
Abs. 1 dieser Bestimmung hat ein Ehegatte Anspruch auf angemessene
Entschädigung, wenn er im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr
mitgearbeitet hat, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt.
2.
Die Amtsgerichtspräsidentin ging
davon aus, sämtliche Voraussetzungen für eine Entschädigung nach Art. 165 ZGB seien
erfüllt. Für die Bemessung des Betrages stellte sie auf eine zwischen den
Ehegatten kurz vor der Trennung abgeschlossene Vereinbarung beziehungsweise
Schuldanerkennung des Ehemannes ab. Diese berücksichtige die massgebenden
Bemessungskriterien. Entsprechend sei der vom Ehemann der Ehefrau zu bezahlende
Betrag auf CHF 66'951.65 festzusetzen.
3.
Der Ehemann bestreitet in seiner
Berufung die Höhe des von der Vorinstanz festgesetzten Betrages von CHF
66'951.65 grundsätzlich nicht. Er macht jedoch geltend, bei dieser
Entschädigung handle es sich um Errungenschaft der Ehefrau. Aus der Ehe seien
bei beiden Parteien sonst kaum nennenswerte Beträge aus Errungenschaft gebildet
worden. Er selber habe beträchtliche Schulden und bei der güterrechtlichen
Auseinandersetzung einen Rückschlag vorzuweisen. Zudem sei auch von der Ehefrau
nicht substantiiert behauptet worden, dass er Errungenschaft gebildet habe.
Hingegen habe die Ehefrau mit der Forderung in der Höhe von CHF 66'951.65
Vermögen während der Ehe gebildet, das nicht Eigengut, sondern Errungenschaft
Dispositiv
sei und woran er partizipiere. Die Vorinstanz habe demnach die güterrechtliche Auseinandersetzung
nicht richtig vorgenommen, was nachzuholen sei. Gemäss Art. 215 Abs. 1 ZGB
stehe ihm die Hälfte des Vorschlages der Ehefrau, das heisst der Betrag von CHF
33'475.80 zu. Dieser Betrag werde mit der Forderung im Sinne von Art. 165 ZGB
verrechnet. Er sei somit zu verpflichten, der Ehefrau die Forderung in der Höhe
von CHF 33'475.80 zu bezahlen, womit sie – nebst der in Ziffer 4 des
vorinstanzlichen Urteils erfassten unangefochtenen Forderung in Höhe von CHF
10'000.00 – güterrechtlich auseinandergesetzt seien.
4. Der Ehemann geht in seiner Berufung
davon aus, dass die Ehegatten unter dem Güterstand der
Errungenschaftsbeteiligung lebten. Nur bei diesem Güterstand steht jedem
Ehegatten die Hälfte des Vorschlages des anderen zu (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Wie
dem angefochtenen Urteil entnommen werden kann, standen die Ehegatten indessen
unter dem Güterstand der Gütertrennung. Die Amtsgerichtspräsidentin hielt dies
bei der Bemessung der Entschädigung gemäss Art. 165 ZGB ausdrücklich fest
(Urteil, S. 10). Der Ehemann stellt diese Feststellung mit seiner Berufung
nicht in Frage. Im Rahmen der Parteibefragung anlässlich der Hauptverhandlung
vor der Amtsgerichtspräsidentin hatte er selber auf Frage seines Anwaltes denn
auch betont, sie hätten einen Ehevertrag gehabt, aber mit Gütertrennung (Protokoll
der Parteibefragung des Ehemannes vom 26. Oktober 2020, S. 9, AS 156, RZ 382
ff.). Auch der Vertreter der Ehefrau hatte bereits an der Einigungsverhandlung
darauf hingewiesen, er wisse von einem Vertrag betreffend Gütertrennung, den er
aber nicht habe (Protokoll der Verhandlung vom 31. Oktober 2018, S. 2, AS 30).
5. Bei der Gütertrennung verwaltet und
nutzt jeder Ehegatte innerhalb der gesetzlichen Schranken sein Vermögen und
verfügt darüber (Art. 247 ZGB). Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei
Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen (Art. 248 Abs. 1
ZGB). Zentral bei der Gütertrennung ist die möglichst weitgehende Trennung der
Güter von Mann und Frau. Von der Errungenschaftsbeteiligung unterscheidet sie
sich vor allem dadurch, dass eine gegenseitige Beteiligung am Vorschlag, das
heisst am Vermögen fehlt, das der andere Ehegatte während der Ehe entgeltlich
erworben hat. Da davon auszugehen ist, dass die Parteien nicht unter dem
Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, sondern demjenigen der Gütertrennung
lebten, hat der Ehemann entgegen seinem Standpunkt keinen Anspruch an
irgendwelchem Vorschlag der Ehefrau. Die Berufung ist unbegründet und abzuweisen.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens
sind dem Ausgang entsprechend (Art. 106 Abs. 1 ZPO) dem Ehemann zu auferlegen.
Weiter hat er die Ehefrau gestützt auf die von ihr eingereichte Kostennote zu
entschädigen (inkl. Auslagen und MwSt.). Gleich wie bei der Vorinstanz kann der
Ehefrau auch für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt werden, soweit ihr Gesuch mit dem vorliegenden Kostenentscheid nicht
gegenstandslos wird.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1'500.00 hat A.___ zu tragen. Sie werden mit dem
von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. A.___ hat B.___, vertreten durch den
unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Markus Jordi, für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'478.70 zu bezahlen. Für
einen Betrag von CHF 1'171.80 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung
des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
im Umfang von CHF 306.90 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF 33'475.85.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann