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Entscheid

ZKBER.2021.7

Scheidung auf Klage

21. Juni 2021Deutsch6 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 21. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Jordi,

Berufungsbeklagte

betreffend Scheidung

auf Klage

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Urteil vom 28. Oktober 2020

schied die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern die Ehe von A.___ (geb.

1926, nachfolgend Ehemann) und B.___ (geb. 1960, nachfolgend Ehefrau). Sie

verpflichtete dabei den Ehemann, der Ehefrau in Anwendung von Art. 165 ZGB den

Betrag von CHF 66'951.65 zu bezahlen (Ziffer 3 des Urteils). Weiter erkannte

sie, der Ehemann habe der Ehefrau in Abgeltung güterrechtlicher Ansprüche CHF

10'000.00 zu bezahlen (Ziffer 4) und dass die Ehegatten mit Erfüllung dieses

Anspruchs mit der heutigen Besitzstandwahrung güterrechtlich vollständig

auseinandergesetzt seien (Ziffer 5).

2. Frist- und formgerecht erhob der

Ehemann in Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung

Berufung gegen das Urteil. Er beantragt, die Ziffern 3 und 5 aufzuheben. In

Anwendung von Art. 165 ZGB sei er zu verpflichten, der Ehefrau den Betrag von

CHF 33'475.80 zu bezahlen. Mit der Erfüllung der Forderungen der Ehefrau und

derjenigen in Ziffer 4 des Urteils der Vorinstanz seien die Ehegatten mit der

heutigen Besitzstandwahrung als vollständig güterrechtlich auseinandergesetzt

zu erachten.

3. Mit Verfügung vom 24. März 2021 trat

der Präsident der Zivilkammer auf das Gesuch des Ehemannes um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege nicht ein. Nachdem der Ehemann den anschliessend

einverlangten Kostenvorschuss bezahlt hatte, reichte die Ehefrau am 2. Juni

2021 die Berufungsantwort ein. Sie stellt dabei den Antrag, die Berufung

vollumfänglich abzuweisen.

4. Die Streitsache ist spruchreif. In

Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber

ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für

die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Umstritten ist die von der

Amtsgerichtspräsidentin dem Ehemann auferlegte Verpflichtung, der Ehefrau

gestützt auf Art. 165 ZGB einen Betrag von CHF 66'951.65 zu bezahlen. Gemäss

Abs. 1 dieser Bestimmung hat ein Ehegatte Anspruch auf angemessene

Entschädigung, wenn er im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr

mitgearbeitet hat, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt.

2.

Die Amtsgerichtspräsidentin ging

davon aus, sämtliche Voraussetzungen für eine Entschädigung nach Art. 165 ZGB seien

erfüllt. Für die Bemessung des Betrages stellte sie auf eine zwischen den

Ehegatten kurz vor der Trennung abgeschlossene Vereinbarung beziehungsweise

Schuldanerkennung des Ehemannes ab. Diese berücksichtige die massgebenden

Bemessungskriterien. Entsprechend sei der vom Ehemann der Ehefrau zu bezahlende

Betrag auf CHF 66'951.65 festzusetzen.

3.

Der Ehemann bestreitet in seiner

Berufung die Höhe des von der Vorinstanz festgesetzten Betrages von CHF

66'951.65 grundsätzlich nicht. Er macht jedoch geltend, bei dieser

Entschädigung handle es sich um Errungenschaft der Ehefrau. Aus der Ehe seien

bei beiden Parteien sonst kaum nennenswerte Beträge aus Errungenschaft gebildet

worden. Er selber habe beträchtliche Schulden und bei der güterrechtlichen

Auseinandersetzung einen Rückschlag vorzuweisen. Zudem sei auch von der Ehefrau

nicht substantiiert behauptet worden, dass er Errungenschaft gebildet habe.

Hingegen habe die Ehefrau mit der Forderung in der Höhe von CHF 66'951.65

Vermögen während der Ehe gebildet, das nicht Eigengut, sondern Errungenschaft

Dispositiv

sei und woran er partizipiere. Die Vorinstanz habe demnach die güterrechtliche Auseinandersetzung

nicht richtig vorgenommen, was nachzuholen sei. Gemäss Art. 215 Abs. 1 ZGB

stehe ihm die Hälfte des Vorschlages der Ehefrau, das heisst der Betrag von CHF

33'475.80 zu. Dieser Betrag werde mit der Forderung im Sinne von Art. 165 ZGB

verrechnet. Er sei somit zu verpflichten, der Ehefrau die Forderung in der Höhe

von CHF 33'475.80 zu bezahlen, womit sie – nebst der in Ziffer 4 des

vorinstanzlichen Urteils erfassten unangefochtenen Forderung in Höhe von CHF

10'000.00 – güterrechtlich auseinandergesetzt seien.

4. Der Ehemann geht in seiner Berufung

davon aus, dass die Ehegatten unter dem Güterstand der

Errungenschaftsbeteiligung lebten. Nur bei diesem Güterstand steht jedem

Ehegatten die Hälfte des Vorschlages des anderen zu (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Wie

dem angefochtenen Urteil entnommen werden kann, standen die Ehegatten indessen

unter dem Güterstand der Gütertrennung. Die Amtsgerichtspräsidentin hielt dies

bei der Bemessung der Entschädigung gemäss Art. 165 ZGB ausdrücklich fest

(Urteil, S. 10). Der Ehemann stellt diese Feststellung mit seiner Berufung

nicht in Frage. Im Rahmen der Parteibefragung anlässlich der Hauptverhandlung

vor der Amtsgerichtspräsidentin hatte er selber auf Frage seines Anwaltes denn

auch betont, sie hätten einen Ehevertrag gehabt, aber mit Gütertrennung (Protokoll

der Parteibefragung des Ehemannes vom 26. Oktober 2020, S. 9, AS 156, RZ 382

ff.). Auch der Vertreter der Ehefrau hatte bereits an der Einigungsverhandlung

darauf hingewiesen, er wisse von einem Vertrag betreffend Gütertrennung, den er

aber nicht habe (Protokoll der Verhandlung vom 31. Oktober 2018, S. 2, AS 30).

5. Bei der Gütertrennung verwaltet und

nutzt jeder Ehegatte innerhalb der gesetzlichen Schranken sein Vermögen und

verfügt darüber (Art. 247 ZGB). Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei

Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen (Art. 248 Abs. 1

ZGB). Zentral bei der Gütertrennung ist die möglichst weitgehende Trennung der

Güter von Mann und Frau. Von der Errungenschaftsbeteiligung unterscheidet sie

sich vor allem dadurch, dass eine gegenseitige Beteiligung am Vorschlag, das

heisst am Vermögen fehlt, das der andere Ehegatte während der Ehe entgeltlich

erworben hat. Da davon auszugehen ist, dass die Parteien nicht unter dem

Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, sondern demjenigen der Gütertrennung

lebten, hat der Ehemann entgegen seinem Standpunkt keinen Anspruch an

irgendwelchem Vorschlag der Ehefrau. Die Berufung ist unbegründet und abzuweisen.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens

sind dem Ausgang entsprechend (Art. 106 Abs. 1 ZPO) dem Ehemann zu auferlegen.

Weiter hat er die Ehefrau gestützt auf die von ihr eingereichte Kostennote zu

entschädigen (inkl. Auslagen und MwSt.). Gleich wie bei der Vorinstanz kann der

Ehefrau auch für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt werden, soweit ihr Gesuch mit dem vorliegenden Kostenentscheid nicht

gegenstandslos wird.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1'500.00 hat A.___ zu tragen. Sie werden mit dem

von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. A.___ hat B.___, vertreten durch den

unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Markus Jordi, für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'478.70 zu bezahlen. Für

einen Betrag von CHF 1'171.80 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung

des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes

im Umfang von CHF 306.90 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF 33'475.85.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann