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Entscheid

ZKBER.2021.71

Schuldneranweisung

23. Februar 2022Deutsch21 min

das Richteramt Solothurn-Lebern mit Entscheid vom 24. Januar 2020 die (damalige)

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 23. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

1.

A.___

2.

B.___

beide vertreten durch Rechtsanwältin Beatrice

Abegglen,

Berufungskläger

gegen

C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Obrecht Steiner,

Berufungsbeklagter

betreffend Schuldneranweisung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. C.___ und B.___ sind die rechtskräftig

geschiedenen Eltern von A.___, geb. 2012. Im Jahr 2019 sind B.___ und A.___

nach Serbien gezogen. C.___

ist in der Schweiz wohnhaft geblieben.

2. Auf Ersuchen von B.___ und A.___ wies

das Richteramt Solothurn-Lebern mit Entscheid vom 24. Januar 2020 die (damalige)

Arbeitgeberin des Kindsvaters an, von dessen Lohn den Kinderunterhaltsbeitrag

im Betrag von monatlich CHF 2'569.00 abzuziehen und auf das Konto der

Mutter des Berechtigten zu überweisen. Jenes Urteil ist in Rechtskraft

erwachsen.

3. Am 3. Dezember 2020 fällte der

Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern auf Ersuchen des Kindsvaters

folgenden (Arbeitgeberanweisungs-)Abänderungsentscheid:

1. Die Verfügung des Amtsgerichts in [...] (Serbien)

vom 4. August 2020 und diejenige des Obergerichts in [...] vom 14. September

2020 werden anerkannt und für vollstreckbar erklärt. Das weitergehende

Rechtsbegehren des Gesuchstellers im Hinblick auf die Verfügung des

Amtsgerichts in [...] vom 4. Juni 2020 ist abgewiesen.

2. Die Arbeitgeberanweisung vom 24. Juli

2020 wird aufgehoben und durch folgende Arbeitgeberanweisung ersetzt:

Die [...], [...], wird

gestützt auf Art. 291 ZGB angewiesen, dem Gesuchsgegner, C.___, ab

sofort von seinem Lohn jeden Monat CHF 870.00 abzuziehen und den Betrag

via die [...] dem Konto Nr. [...] der Gesuchstellerin bei der [...] in [...] zu

überweisen, unter Hinweis auf die Möglichkeit einer doppelten Zahlungspflicht

im Unterlassungsfalle.

Das weitergehende

Rechtsbegehren des Gesuchstellers betreffend völliger Aufhebung der

Schuldneranweisung ist abgewiesen.

3. Die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn

wird angewiesen, die als Sicherheitsleistung für die Unterhaltsbeiträge

erfolgten Zahlungen der [...] (monatliche Beiträge von CHF 1'699.00) nach

Rechtskraft dieser Verfügung direkt auf ein noch zu bezeichnendes Konto des

Gesuchstellers zu überweisen. Rechtsanwältin Barbara Obrecht Steiner ist

gebeten, die entsprechende Bankverbindung inkl. Kontonummer umgehend

mitzuteilen.

4. Die Gesuchsgegner haben dem

Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Obrecht Steiner, eine

Parteientschädigung von CHF 3'099.60 (Honorar CHF 2'291.40, Auslagen

CHF 586.60 und 7,7% MwSt) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Barbara Obrecht Steiner eine Parteientschädigung

von CHF 3'099.60 und Rechtsanwältin Beatrice Abegglen, der Vertreterin der

Gesuchsgegner, eine Parteientschädigung von CHF 1'766.95 (Honorar

CHF 1'470.00, Auslagen CHF 124.20 und 7,7% MwSt, sowie

Übersetzungsauslagen von CHF 50.00 ohne Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren

sobald Frau B.___ resp. Herr A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

5. Die Gerichtskosten von CHF 2'140.00

(inkl. Übersetzungsauslagen von CHF 1'540.00) werden den Gesuchsgegnern

auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald Frau B.___ resp. Herr A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

4. Gegen Dispositivziffer 3 des

begründeten Entscheids reichten B.___ und A.___ (nachfolgend die

Berufungskläger genannt) am 17. September 2021 Berufung ein. Sie lassen folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Es

sei Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten vom 3. Dezember 2020

aufzuheben.

2. Es

sei von der als Sicherheitsleistung für die Unterhaltsbeiträge an die Zentrale

Gerichtskasse erfolgten Zahlungen der [...] (Arbeitgeber des

Berufungsbeklagten) CHF 25'656.00 den Berufungsklägern auszuzahlen. Übersteigt

der bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn hinterlegte Betrag die

vorgenannte Summe, sei die Differenz dem Berufungsbeklagten auszuzahlen.

3. Eventualiter

sei das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten vom 3. Dezember 2020 soweit

angefochten aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

4. Es

sei den Berufungsklägern die unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung der

Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen.

5. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

5. Mit Berufungsantwort vom 1. Oktober

2021 verlangt der Kindsvater (nachfolgend der Berufungsbeklagte genannt) die

vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne.

6. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 stellte

die Präsidentin der Zivilkammer unter anderem fest, es werde Kenntnis davon

genommen, dass das Gericht in [...] (Serbien) mit Entscheid vom 16. April 2021

den (Kinder-)Unterhalt definitiv und mit Wirkung ab 14. August 2019 abgeändert

haben soll. Die Parteien erhalten Gelegenheit, bis am 3. Januar 2022 zur Frage

der Anerkennung dieses Urteils Stellung zu nehmen.

7. Am 30. Dezember 2021 liessen sich die

Berufungskläger dazu vernehmen und beantragen, das Abänderungsurteil des

Gerichts in [...] (Serbien) vom 16. April 2021 sei nicht anzuerkennen.

8. Am 3. Januar 2022 nahm der Berufungsbeklagte

Stellung. Zusammen mit seiner Eingabe reicht er diverse Dokumente ein und

verlangte den Beizug der Akten des von ihm am 24. November 2021 anhängig

gemachten Verfahrens SLZPR.2021.1217 betreffend die erneute Abänderung einer

Schuldneranweisung vor dem Richteramt Solothurn-Lebern.

9. Mit Verfügung vom 6. Januar 2022

wurde dem Aktenbeizugsgesuch des Berufungsbeklagten stattgegeben. Am 17. Januar

2022 gingen die entsprechenden Akten des Richteramtes Solothurn-Lebern beim

Obergericht ein.

10. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung

einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Beide Parteien sind serbische Staatsangehörige;

die Berufungskläger haben Wohnsitz in Serbien, der Berufungsbeklagte in [...].

Mit Urteil vom 9. Februar 2018 wurden die Ehegatten in Serbien rechtskräftig

geschieden. Dem Unterhaltsberechtigten wurde in jenem Urteil Kinderunterhalt

von monatlich CHF 2'569.00 zugesprochen. Die Parteien führen beziehungsweise

führten vor den serbischen Gerichten ein Unterhaltsabänderungsverfahren und vor

der Vorinstanz ein Verfahren betreffend (Abänderung) einer Schuldneranweisung.

Unbestrittenermassen liegt damit ein internationaler Sachverhalt vor. Die

Zuständigkeit der Vorinstanz liegt ebenfalls nicht im Streit.

1.2

Der Vorderrichter erachtete im

angefochtenen Entscheid den einstweilig gewährten Rechtsschutz der serbischen Gerichte

beziehungsweise die vorsorgliche Abänderung des Kinderaliments auf monatlich

CHF 870.00 im Unterhaltsabänderungsverfahren vom 4. August und

14.

September 2020 gestützt auf das Bundesgesetz über das internationale

Privatrecht (IPRG, SR 291) für anerkenn- und vollstreckbar (vgl. Ziffer

III/E. 2.5 [S. 13] des angefochtenen Entscheids) und änderte darauf

basierend die bestehende Anweisung der hiesigen Arbeitgeberin des

Unterhaltsschuldners zu dessen Gunsten von ursprünglich CHF 2'569.00 auf

CHF 870.00 pro Monat ab (vgl. Dispositivziffer 2 des angefochtenen

Entscheids). Die von ebendieser Arbeitgeberin als Sicherheitsleistung

hinterlegten Beträge bei der Zentralen Gerichtskasse wurden dem

Unterhaltsschuldner zugesprochen (vgl. Dispositivziffer 3 des angefochtenen

Entscheids).

1.3

Gemäss Art. 25 lit. b IPRG wird eine

ausländische Entscheidung in der Schweiz unter anderem dann anerkannt, wenn

gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht

werden kann oder sie endgültig ist, was das Gericht – wie die Übrigen

Voraussetzungen der Anerkennbarkeit einer ausländischen Entscheidung – von

Amtes wegen zu prüfen hat (vgl. Alexander R. Markus, Internationales

Zivilprozessrecht, Bern 2020, § 10 Rz. 1568). Nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IPRG

ist das Begehren auf Anerkennung oder Vollstreckung an die zuständige Behörde

des Kantons zu richten, in dem die ausländische Entscheidung geltend gemacht

wird. Dem Begehren ist namentlich eine Bestätigung beizulegen, dass gegen die ausländische

Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann

oder dass sie endgültig ist. Ob noch ein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist

oder nicht, bestimmt sich nach den Bestimmungen im Erststaat. Wenn kein ordentliches

Rechtsmittel mehr gegeben ist, ist die Entscheidung grundsätzlich endgültig,

wobei eine Entscheidung über vorsorgliche Massnahmen nach Schweizer Ansicht nie

endgültig ist. Die Botschaft zum IPRG hält entsprechend fest, die Anerkennung

einstweiliger Verfügungen sei grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BBl 1983 I S. 331).

Im eurointernationalen Verhältnis sind solche Entscheidungen hingegen, bis auf

superprovisorische Anordnungen, vollstreckbar (Karl Spühler/Rodrigo Rodriguez,

Internationales Zivilrecht, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 343). Ob ein

einstweilig gewährter Rechtsschutz als «ausländische Entscheidung» im Sinn von Art. 25 IPRG gilt und nach Massgabe der Art.

25.

ff. IPRG anerkannt und vollstreckt werden kann, wird in der Lehre

kontrovers diskutiert (vgl. Spühler/Rodriguez, a.a.O, Rz. 343, Fn. 373 mit

Verweis auf Gerhard Walter/Tanja Domej, Internationales Zivilprozessrecht der

Schweiz, Bern/Stuttgart/Wien 2012, S. 421 ff.; Karl Spühler/Anette Dolge/Myriam

Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht und Grundzüge des internationalen

Zivilprozessrechts, Bern 2010, § 13 N 19). Das Bundesgericht hat diese Frage –

soweit ersichtlich – bis anhin offen gelassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

5P.252/2003 vom 18. März 2004 E. 3.3). In jenem Fall war indessen weder

die Endgültigkeit der Massnahme ersichtlich noch eine entsprechende Bestätigung

im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IPRG durch den Gesuchsteller beigebracht

worden, weshalb die einstweilige ausländische Entscheidung ohnehin nicht anerkannt

werden konnte. Auch im zur Beurteilung unterbreiteten Fall liegt keine entsprechende

Bestätigung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IPRG in den Akten. Ob die vorsorgliche

Abänderung des Kinderunterhaltsbeitrages der serbischen Gerichte für die Dauer

des (Haupt-)Verfahrens, wie von der Vorinstanz angenommen, anerkannt werden

könne, kann, wie nachfolgend aufgezeigt wird, aber offenbleiben.

1.4

Zusammen mit seiner Berufungsantwort

vom 1. Oktober 2021 reichte der Berufungsbeklagte ein serbisches Abänderungsurteil

des erstinstanzlichen Gerichts in [...] vom 16. April 2021 zu den Akten.

Darüber hinaus reichte er mit Stellungnahme vom 3. Januar 2022 eine Kopie des

Urteils des Berufungsgerichts in […] (Serbien) vom 13. September 2021, eine entsprechende

beglaubigte deutsche Übersetzung sowie die mit Verfügung des Richteramtes

Solothurn-Lebern vom 20. Dezember 2021 im Verfahren SLZPR.2021.1217 den

Parteien zur Kenntnis gebrachte Übersetzung des auf dem serbischen Urteil vom

16.

April 2021 angebrachten Stempels mit der Rechtskraftbescheinigung, ein. In

jenem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts von [...] vom 16. April 2021 wurde

der strittige Kinderunterhalt definitiv und rückwirkend per 14. August 2019 auf

monatlich 50'000.00 Dinar, was umgerechnet ungefähr CHF 460.00 entspricht,

reduziert.

1.5

Das Novenrecht richtet sich im

Berufungsverfahren grundsätzlich nach Art. 317 Abs. 1 Schweizerische

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen

und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht

werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz

vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Schuldneranweisung nach Art. 291 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) und die entsprechenden Massnahmen unterstehen den

Bestimmungen der ZPO über familienrechtliche Verfahren (Art. 271 ff. ZPO). Das

Gericht hat den Sachverhalt damit vom Amtes wegen zu erforschen und ist darüber

hinaus nicht an die Parteianträge gebunden (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO).

Die Untersuchungs- und die Offizialmaxime gelangen in allen Verfahrensstadien

und vor allen kantonalen Instanzen, mithin auch im kantonalen

Rechtsmittelverfahren, als allgemeine Grundsätze zur Anwendung (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; Jonas Schweighauser in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 296 ZPO N

3.

und 5). In BGE 144 III 349 hat das Bundesgericht ferner erwogen, dass

dort, wo die Untersuchungsmaxime gelte und der Richter den Sachverhalt von

Amtes wegen erforschen müsse, Noven (im Berufungsverfahren) auch über die

Grenzen von Art. 317 Abs. 1 ZPO hinaus zulässig seien (vgl.

BGE 144 III 349 E. 4.2.1 m.w.H. = Pra 2019 Nr. 88). Vorliegend datiert der

angefochtene Entscheid vom 3. Dezember 2020. In jenem Entscheid änderte die

Vorinstanz die Arbeitgeberanweisung basierend auf dem vorsorglich gewährten

Rechtsschutz der serbischen Gerichte auf monatlich CHF 870.00 ab. Die

entsprechende Begründung eröffnete das Gericht den Parteien indes erst am

7.

September 2021. Sämtliche mit der Stellungnahme des Berufungsbeklagten vom

3.

Januar 2022 eingereichten Urkunden sowie das serbische Abänderungsurteil vom

16.

April 2021, in welchem der Kinderunterhalt definitiv und Rückwirkend per

14.

August 2019 auf monatlich 50'000.00 Dinar reduziert wurde, sind erst nach Eröffnung

des Urteilsdispositivs am 3. Dezember 2020 entstanden. Sie sind deshalb als

echte Noven zum Beweis zuzulassen (Art. 317 ZPO).

1.6

In ihrer Stellungnahme vom 30.

Dezember 2021 bestreiten die Berufungskläger die Anerkennbarkeit des

definitiven serbischen Abänderungsentscheids vom 16. April 2021. Sie

machen geltend, dagegen sei in Serbien ein Rechtsmittel ergriffen worden. Zur

gerichtlich veranlassten Übersetzung der Rechtskraftbescheinigung auf ebendiesem

Abänderungsentscheid vom 16. April 2021 durch die Vorinstanz und zur beglaubigten

deutschen Übersetzung des den erstinstanzlichen Entscheid bestätigenden

Rechtsmittelentscheids vom 13. September 2021 in [...] (Serbien), liessen

sie sich im Berufungsverfahren indes nicht mehr vernehmen. Beim Abänderungsentscheid

des Gerichts von [...] vom 16. April 2021 handelt es sich um definitiv

gewährten Rechtsschutz eines serbischen Gerichts. Der Kinderunterhalt in jenem

Urteil wurde rückwirkend per 14. August 2019 auf monatlich 50'000.00 Dinar

reduziert. Die Rechtskraftbescheinigung dieses serbischen Entscheids vom 16.

April 2021 blieb unbestritten. Der fragliche Entscheid ist damit als endgültig

zu betrachten. Im Übrigen liegen auch die anderen Voraussetzungen im Sinne von

Art. 25 bis 27 IPRG vor. Der rechtskräftige Abänderungsentscheid des

erstinstanzlichen Gerichts von [...] vom 16. April 2021 mit der rückwirkenden

Reduktion des Kindsunterhalts per 14. August 2019 ist folglich für die

vorliegend zur Beurteilung unterbreitete Frage für anerkenn- und vollstreckbar

zu erklären.

2.1

Damit bleibt über die Rüge der

Berufungskläger zu befinden.

2.2

Anlass zur Berufung gibt einzig die

vorinstanzliche Anweisung an die Zentrale Gerichtskasse, die als

Sicherheitsleistung für die Unterhaltsbeiträge erfolgten Zahlungen der

Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten in der Höhe von monatlich

CHF 1'699.00, welche der Vorderrichter mit Verfügung vom 24. Juli 2020

superprovisorisch angeordnet hatte, nach Rechtskraft des Urteils an den

Berufungsbeklagten auszuzahlen (vgl. Dispositivziffer 3 des angefochtenen

Entscheids).

2.3

Diesbezüglich erwog der Vorderrichter,

mit beglaubigtem serbischem Scheidungsurteil vom 9. Februar 2018 sei der

Kinderunterhaltsbeitrag auf monatlich CHF 2'569.00 festgesetzt worden. Da

der Unterhaltsschuldner einen beachtlichen Teil der Unterhaltsbeiträge nicht

bezahlt und damit seine Unterhaltspflicht vernachlässigt habe, sei mit Urteil

vom 24. Januar 2020 die Arbeitgeberin des Unterhaltsschuldners in Bellach angewiesen

worden, die geschuldeten Unterhaltsbeiträge vom Lohn des Schuldners in Abzug zu

bringen und dem Berechtigten beziehungsweise dessen Mutter zu überweisen. Mit

dem Instrument der Schuldneranweisung könnten aber nur effektiv geschuldete

Beträge zur Zahlung angewiesen werden. Der zu Beginn des vorliegenden

Verfahrens ins Recht gelegte serbische Gerichtsbeschluss vom 4. Juni 2020 habe

eine Reduktion des monatlichen Unterhaltsbeitrages auf CHF 870.00 vorgesehen.

Auf entsprechendes Gesuch hin sei mit superprovisorischer Verfügung vom 24.

Juni 2020 die hiesige Schuldneranweisung entsprechend angepasst worden. Da

gegen diesen serbischen Beschluss ein Rechtsmittel erhoben worden sei, habe die

Höhe des tatsächlich geschuldeten Unterhaltsbeitrages zunächst nicht

festgestanden. Aus diesem Grund sei die Arbeitgeberin des Gesuchstellers mit

Verfügung vom 24. Juli 2020 angewiesen worden, zwar den vollen

Unterhaltsbeitrag von CHF 2'569.00 vom Lohn des Gesuchstellers in Abzug zu

bringen, aber nur den reduzierten Betrag von CHF 870.00 direkt an den

Gesuchsgegner zu überweisen. Im Hinblick auf den Differenzbetrag von CHF 1'699.00

sei die Arbeitgeberin des Unterhaltsschuldners angewiesen worden, diesen mit

dem Vermerk «SLZPR.2020.591 Sicherheitsleistung für Unterhaltsbeitrag» an die

Zentrale Gerichtskasse in Solothurn zu überweisen.

Mit dem vorliegenden Entscheid sei auch

über das Schicksal dieser Sicherheitsleistung zu befinden. Nachdem der

fragliche Kinderunterhalt bereits einstweilig reduziert worden war und der Gesuchsgegner

dagegen in Serbien erfolgreich ein Rechtsmittelverfahren geführt habe, habe das

erstinstanzliche Gericht in [...] (Serbien) am 4. August 2020 erneut

entschieden und den Unterhaltsbeitrag auf CHF 870.00 festgesetzt. Dieser

Entscheid sei vom zweitinstanzlichen Gericht in [...] (Serbien) geschützt worden.

Mit der Überweisung des monatlichen Unterhaltsbeitrages von CHF 870.00

werde der geschuldete Unterhalt somit beglichen. Via Schuldneranweisung dürfe

nicht mehr abgezogen werden, als geschuldet sei. Der als Sicherheitsleistung

abgezogene zusätzliche Betrag von monatlich CHF 1'699.00 sei somit dem

Gesuchsteller zurückzuerstatten. Die Verwendung des überschiessenden Betrages

für einen allfälligen künftigen höheren Unterhaltsbeitrag sei ausgeschlossen.

Es fehle eine entsprechende gesetzliche Grundlage. Aus demselben Grund komme auch

eine Aufrechterhaltung der Zahlungen an die Gerichtskasse über die Dauer des

vorliegenden Verfahrens hinaus nicht in Frage (vgl. Ziffer III/E. 3.2 ff. [S.

14.

ff.] des angefochtenen Entscheids).

2.4

Die Berufungskläger bringen dagegen

zusammenfassend und im Wesentlichen vor, mit Ehescheidungsurteil vom 9. Februar

2018.

habe das zuständige serbische Gericht den Kinderunterhalt auf CHF 2'569.00

festgesetzt. Seit geraumer Zeit würden die Parteien in Serbien ein Verfahren um

Abänderung des Ehescheidungsurteils führen. Bereits seit dem 12. Juni 2019 sei

der Vorinstanz bekannt, dass der Berufungsbeklagte in Eigenmacht

Unterhaltsbeiträge reduziert habe. Ebenfalls habe der Vorinstanz klar sein

müssen, dass der Berufungsbeklagte im Januar 2020 bereits über sechs Monate hinweg

monatlich jeweils CHF 1'869.00 zu wenig bezahlt habe. Als die

Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 24. Juni 2020 superprovisorisch

angewiesen worden sei, nur noch CHF 870.00 vom Lohn des Berufungsbeklagten abzuziehen,

habe noch der im serbischen Ehescheidungsurteil vom 9. Februar 2018 festgesetzte

Unterhaltsbeitrag von CHF 2'569.00 pro Monat gegolten. Für die Monate Juni

bis und mit August 2020 ergebe sich ein monatlicher Fehlbetrag von CHF 1'699.00.

Die Vorinstanz habe damals gewusst, dass ein monatlicher Unterhalt von

CHF 2'569.00 geschuldet gewesen sei. Noch im vorinstanzlichen Verfahren hätten

die Berufungskläger eine Aufstellung über die Zahlungen des Berufungsbeklagten

beziehungsweise dessen Arbeitgeberin eingereicht. Indem der Vorderrichter trotz

Zahlungsausständen die bei der Gerichtskasse hinterlegte Sicherheitsleistung

dem Berufungsbeklagten zuspreche, habe das Gericht den Sachverhalt unrichtig

festgestellt.

2.5

Der Berufungsbeklagte wendet dagegen

ein, sofern tatsächlich Zahlungsausstände bestünden, seien diese auf dem

Betreibungsweg geltend zu machen. Etwaige Zahlungsausstände aus der Zeit vor

Anhängigmachung des vorinstanzlichen Verfahrens hätten keinerlei sachlichen

Zusammenhang mit den Sicherheitsleistungen für die Zeit von Ende August 2020

bis Ende November 2020, um die es im Berufungsverfahren gehe. Werde eine

Unterhaltsklage ganz oder teilweise abgewiesen, verfüge das Gericht von Amtes

wegen die Rückzahlung von gestützt auf Art. 303 ZPO hinterlegten

Beträgen. Gleiches habe im vorliegenden Fall zu gelten, in welchem der

Berufungsbeklagte als Unterhaltsschuldner erfolgreich die Reduktion der

Schuldneranweisung auf CHF 870.00 pro Monat habe erwirken können, womit

belegt worden sei, dass die hinterlegten Beträge nicht geschuldet seien. Der

Berufungsbeklagte habe somit Anspruch auf Rückerstattung der hinterlegten

Zahlungen.

2.6.1

In grundsätzlicher Hinsicht ist

festzuhalten, dass das Berufungsverfahren keine Fortsetzung des

erstinstanzlichen Verfahrens darstellt, sondern nach der gesetzlichen

Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet ist. Es gilt das

Rügeprinzip (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Partei, die ein Rechtsmittel

einlegt, muss die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Begründung darlegen. Mit

der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige

Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).

2.6.2

Die Rechtsmittelschrift hat die

Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den

behaupteten Tatsachen zu enthalten. Zweck dieses Erfordernisses ist, dass das

Gericht erkennen kann, auf welche Tatsachen sich der Berufungskläger stützt und

womit er diese beweisen will, sowie die Gegenpartei weiss, gegen welche

konkreten Behauptungen sie sich verteidigen muss. Entsprechend ist nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Behauptungs- und Substanziierungslast im

Prinzip in den Rechtsschriften nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf

Beilagen genügt in aller Regel nicht (statt vieler vgl. Urteil des

Bundesgerichts 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5). In der schriftlichen

Berufungsbegründung ist damit hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der

erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu

betrachten ist, beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet; pauschale

Bestreitungen reichen indessen nicht aus (Art. 311 ZPO).

2.7

Vorliegend hob

der Amtsgerichtspräsident in teilweiser Gutheissung die mit

superprovisorischer Wirkung angeordnete Abänderung der Arbeitgeberanweisung im

angefochtenen Entscheid auf und wies die Arbeitgeberin des Unterhaltsschuldners

an, dem Gesuchsteller und hiesigen Berufungsbeklagten ab sofort von seinem Lohn

jeden Monat nur noch CHF 870.00 abzuziehen und den Betrag der Mutter des

minderjährigen Unterhaltsberechtigten zu überweisen. Im Übrigen wurde das

Gesuch des Gesuchstellers und hiesigen Berufungsbeklagten abgewiesen (vgl.

Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids).

2.8

Gemäss Art. 303 Abs. 1 ZPO kann der

Unterhaltsschuldner verpflichtet werden, angemessene Beiträge an den Unterhalt

des Kindes zu hinterlegen oder vorläufig zu zahlen, wenn das Kindsverhältnis

feststeht. Über die Hinterlegung, die vorläufige Zahlung, die Auszahlung

hinterlegter Beiträge sowie die Rückerstattung vorläufiger Zahlungen

entscheidet das für die Beurteilung zuständige Gericht (Art. 304 Abs. 1 ZPO).

Dispositiv

Wird das Gesuch ganz oder teilweise gutgeheissen, verfügt das Gericht von Amtes

wegen die Auszahlung der hinterlegten Beträge samt Zinsen an die gesuchstellende

Partei auf Anrechnung an deren Forderung. Im Fall der Abweisung des Gesuchs

verfügt das Gericht die Auszahlung der Sicherheitsleistung an den Gesuchsgegner

(vgl. Sébastien Moret/Daniel Steck in: Karl Spühler et al.

[Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art.

303 ZPO N 29).

2.9 Im Berufungsverfahren monieren die Berufungskläger

einzig die vorinstanzliche Anweisung an die Gerichtskasse, die als

Sicherheitsleistung hinterlegten Beträge der Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten

an ebendiesen auszubezahlen. Die anwaltlich vertretenen Berufungskläger machen

zwar geltend, es bestünden offene, fällige Unterhaltsforderungen gegenüber dem

Unterhaltsschuldner. Sie unterlassen es indes, ihre Forderungen zu beziffern

und aufzuzeigen, dass diese mit den als Sicherheit bei der Gerichtskasse

hinterlegten Beträgen zur Verrechnung gebracht und an die Berufungskläger

ausbezahlt werden könnten. (Fällige) Unterhaltsforderungen sind – mit Ausnahme

der Schuldneranweisung als Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis –

grundsätzlich auf dem Weg der Schuldbetreibung geltend zu machen (vgl. Art. 38

Abs. 1 Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]).

Eine Schuldneranweisung besteht vorliegend bekanntlich bereits und einen

gesetzlichen Anspruch auf Tilgung der offenen Forderungen durch die als

Sicherheitsleistung hinterlegten Beträge besteht nicht. Weshalb die Eintreibung

der angeblich fälligen und ausstehenden Unterhaltsforderungen nicht auf dem Weg

der zwangsvollstreckungsrechtlichen Spezialexekution erhältlich zu machen wären,

ist damit nicht ersichtlich und wird von den Berufungsklägern auch nicht

geltend gemacht. Dass die Vorinstanz, nachdem sie das Gesuch des

Berufungsbeklagten im Eventualbegehren guthiess, die Auszahlung der bei der

Zentralen Gerichtskasse hinterlegten Sicherheitsleistung an den

Berufungsbeklagten verfügte, kann vor diesem Hintergrund nicht beanstandet

werden. Was die Berufungskläger in ihrer Berufungsschrift dagegen vorbringen,

erweist sich als rein appellatorische Kritik und vermag nicht zu überzeugen.

2.10 Zusammenfassend erweist sich die

Berufung somit als unbegründet und ist abzuweisen.

2.11 Im Übrigen kann offenbleiben, ob

dem mit Eingabe vom 24. November 2021 vor Richteramt Solothurn-Lebern erneut

superprovisorisch verlangten Begehren um Aufhebung der Schuldneranweisung

beziehungsweise Anpassung einer Vollstreckungsmassnahme basierend auf dem

definitiven Abänderungsentscheid des serbischen Gerichts in [...] vom 16. April

2021 Erfolg beschieden ist, oder ob dieser Abänderungsgrund nicht bereits im

hiesigen Rechtsmittelverfahren vom Berufungsbeklagten hätte geltend gemacht

werden müssen und damit in einem weiteren (erstinstanzlichen)

Abänderungsverfahren unbeachtlich wäre (vgl. zur dieser Frage Urteil des

Bundesgerichts 5A_121/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5).

3.1 Beide Parteien haben einen Antrag

auf unentgeltliche Rechtspflege auch für das Berufungsverfahren gestellt. Die

Gesuche können aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien bewilligt

werden. Rechtsanwältin Beatrice Abegglen wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin

der Berufungskläger und Rechtsanwältin Barbara Obrecht Steiner als

unentgeltliche Rechtsbeiständin des Berufungsbeklagten eingesetzt.

3.2 Gemäss Art. 106 ZPO sind die

Prozesskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Vorliegend gibt

es keinen Grund davon abzuweichen. Die Berufungskläger sind unterlegen. Aus

diesem Grund sind ihnen die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens

aufzuerlegen. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind auf CHF

1'000.00 festzusetzen. Zufolge der den Berufungsklägern gewährten

unentgeltlichen Rechtspflege werden sie vom Staat Solothurn getragen.

Vorbehalten bleibt die Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO während 10 Jahren,

sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind.

3.3 Aufgrund des Verfahrensausgangs

haben die Berufungskläger dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu

bezahlen. Diese ist aufgrund der Kostennote der Parteivertreterin des

Berufungsbeklagten festzusetzen. Rechtsanwältin Barbara Obrecht Steiner rechnet

mit einem Aufwand und Stundenansatz von 0.5 Stunden à CHF 90.00 sowie

7.99 Stunden à CHF 180.00 ab, was nicht beanstandet werden kann. Auch die

Barauslagen von insgesamt CHF 157.30 geben in Anbetracht der umfangreichen

Vorakten und den entsprechenden Kopien keinen Anlass zu Bemerkungen. Die

unentgeltliche Kostennote von Rechtsanwältin Obrecht Steiner wird somit

antragsgemäss auf CHF 1'766.80 festgesetzt. Rechtsanwältin Beatrice Abegglen

macht einen Aufwand von insgesamt 10.75 Stunden à CHF 180.00 sowie

Auslagen und Spesen von CHF 214.50 gelten. Für Spesen werden in der

Honorarnote CHF 97.50 ausgewiesen. Wofür diese Ausgaben konkret getätigt

wurden, lässt sich der detaillierten Honorarnote nicht entnehmen. Die geltend

gemachten Spesen von CHF 97.50 erscheinen überhöht und sind deshalb ermessensweise

auf CHF 50.00 zu reduzieren. Die unentgeltliche Kostennote von

Rechtsanwältin Beatrice Abegglen ist somit auf insgesamt CHF 2'263.85 festzusetzen

(inkl. Auslagen und MWST). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und B.___ und/oder C.___ zur

Rückzahlung in der Lage sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens

von CHF 1'000.00 werden A.___ und B.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt die

Rückforderung während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in

der Lage sind (Art. 123 ZPO).

3.

A.___

und B.___ haben C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Obrecht Steiner,

für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'766.80 zu

bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien zahlt der Staat

Solothurn Rechtsanwältin Barbara Obrecht Steiner eine Entschädigung von

CHF 1'766.80 (inkl. Auslagen und MWST) und Rechtsanwältin Beatrice

Abegglen eine solche von CHF 2'263.85 (inkl. Auslagen und MWST). Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___

und/oder B.___ und/oder C.___ zur Rückzahlung in der Lage sind.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Trutmann