ZKBER.2021.71
Schuldneranweisung
23. Februar 2022Deutsch21 min
das Richteramt Solothurn-Lebern mit Entscheid vom 24. Januar 2020 die (damalige)
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 23. Februar 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
1.
A.___
2.
B.___
beide vertreten durch Rechtsanwältin Beatrice
Abegglen,
Berufungskläger
gegen
C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Obrecht Steiner,
Berufungsbeklagter
betreffend Schuldneranweisung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. C.___ und B.___ sind die rechtskräftig
geschiedenen Eltern von A.___, geb. 2012. Im Jahr 2019 sind B.___ und A.___
nach Serbien gezogen. C.___
ist in der Schweiz wohnhaft geblieben.
2. Auf Ersuchen von B.___ und A.___ wies
das Richteramt Solothurn-Lebern mit Entscheid vom 24. Januar 2020 die (damalige)
Arbeitgeberin des Kindsvaters an, von dessen Lohn den Kinderunterhaltsbeitrag
im Betrag von monatlich CHF 2'569.00 abzuziehen und auf das Konto der
Mutter des Berechtigten zu überweisen. Jenes Urteil ist in Rechtskraft
erwachsen.
3. Am 3. Dezember 2020 fällte der
Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern auf Ersuchen des Kindsvaters
folgenden (Arbeitgeberanweisungs-)Abänderungsentscheid:
1. Die Verfügung des Amtsgerichts in [...] (Serbien)
vom 4. August 2020 und diejenige des Obergerichts in [...] vom 14. September
2020 werden anerkannt und für vollstreckbar erklärt. Das weitergehende
Rechtsbegehren des Gesuchstellers im Hinblick auf die Verfügung des
Amtsgerichts in [...] vom 4. Juni 2020 ist abgewiesen.
2. Die Arbeitgeberanweisung vom 24. Juli
2020 wird aufgehoben und durch folgende Arbeitgeberanweisung ersetzt:
Die [...], [...], wird
gestützt auf Art. 291 ZGB angewiesen, dem Gesuchsgegner, C.___, ab
sofort von seinem Lohn jeden Monat CHF 870.00 abzuziehen und den Betrag
via die [...] dem Konto Nr. [...] der Gesuchstellerin bei der [...] in [...] zu
überweisen, unter Hinweis auf die Möglichkeit einer doppelten Zahlungspflicht
im Unterlassungsfalle.
Das weitergehende
Rechtsbegehren des Gesuchstellers betreffend völliger Aufhebung der
Schuldneranweisung ist abgewiesen.
3. Die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn
wird angewiesen, die als Sicherheitsleistung für die Unterhaltsbeiträge
erfolgten Zahlungen der [...] (monatliche Beiträge von CHF 1'699.00) nach
Rechtskraft dieser Verfügung direkt auf ein noch zu bezeichnendes Konto des
Gesuchstellers zu überweisen. Rechtsanwältin Barbara Obrecht Steiner ist
gebeten, die entsprechende Bankverbindung inkl. Kontonummer umgehend
mitzuteilen.
4. Die Gesuchsgegner haben dem
Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Obrecht Steiner, eine
Parteientschädigung von CHF 3'099.60 (Honorar CHF 2'291.40, Auslagen
CHF 586.60 und 7,7% MwSt) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Barbara Obrecht Steiner eine Parteientschädigung
von CHF 3'099.60 und Rechtsanwältin Beatrice Abegglen, der Vertreterin der
Gesuchsgegner, eine Parteientschädigung von CHF 1'766.95 (Honorar
CHF 1'470.00, Auslagen CHF 124.20 und 7,7% MwSt, sowie
Übersetzungsauslagen von CHF 50.00 ohne Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren
sobald Frau B.___ resp. Herr A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
5. Die Gerichtskosten von CHF 2'140.00
(inkl. Übersetzungsauslagen von CHF 1'540.00) werden den Gesuchsgegnern
auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald Frau B.___ resp. Herr A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
4. Gegen Dispositivziffer 3 des
begründeten Entscheids reichten B.___ und A.___ (nachfolgend die
Berufungskläger genannt) am 17. September 2021 Berufung ein. Sie lassen folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Es
sei Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten vom 3. Dezember 2020
aufzuheben.
2. Es
sei von der als Sicherheitsleistung für die Unterhaltsbeiträge an die Zentrale
Gerichtskasse erfolgten Zahlungen der [...] (Arbeitgeber des
Berufungsbeklagten) CHF 25'656.00 den Berufungsklägern auszuzahlen. Übersteigt
der bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn hinterlegte Betrag die
vorgenannte Summe, sei die Differenz dem Berufungsbeklagten auszuzahlen.
3. Eventualiter
sei das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten vom 3. Dezember 2020 soweit
angefochten aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
4. Es
sei den Berufungsklägern die unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung der
Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen.
5. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
5. Mit Berufungsantwort vom 1. Oktober
2021 verlangt der Kindsvater (nachfolgend der Berufungsbeklagte genannt) die
vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne.
6. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 stellte
die Präsidentin der Zivilkammer unter anderem fest, es werde Kenntnis davon
genommen, dass das Gericht in [...] (Serbien) mit Entscheid vom 16. April 2021
den (Kinder-)Unterhalt definitiv und mit Wirkung ab 14. August 2019 abgeändert
haben soll. Die Parteien erhalten Gelegenheit, bis am 3. Januar 2022 zur Frage
der Anerkennung dieses Urteils Stellung zu nehmen.
7. Am 30. Dezember 2021 liessen sich die
Berufungskläger dazu vernehmen und beantragen, das Abänderungsurteil des
Gerichts in [...] (Serbien) vom 16. April 2021 sei nicht anzuerkennen.
8. Am 3. Januar 2022 nahm der Berufungsbeklagte
Stellung. Zusammen mit seiner Eingabe reicht er diverse Dokumente ein und
verlangte den Beizug der Akten des von ihm am 24. November 2021 anhängig
gemachten Verfahrens SLZPR.2021.1217 betreffend die erneute Abänderung einer
Schuldneranweisung vor dem Richteramt Solothurn-Lebern.
9. Mit Verfügung vom 6. Januar 2022
wurde dem Aktenbeizugsgesuch des Berufungsbeklagten stattgegeben. Am 17. Januar
2022 gingen die entsprechenden Akten des Richteramtes Solothurn-Lebern beim
Obergericht ein.
10. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung
einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Beide Parteien sind serbische Staatsangehörige;
die Berufungskläger haben Wohnsitz in Serbien, der Berufungsbeklagte in [...].
Mit Urteil vom 9. Februar 2018 wurden die Ehegatten in Serbien rechtskräftig
geschieden. Dem Unterhaltsberechtigten wurde in jenem Urteil Kinderunterhalt
von monatlich CHF 2'569.00 zugesprochen. Die Parteien führen beziehungsweise
führten vor den serbischen Gerichten ein Unterhaltsabänderungsverfahren und vor
der Vorinstanz ein Verfahren betreffend (Abänderung) einer Schuldneranweisung.
Unbestrittenermassen liegt damit ein internationaler Sachverhalt vor. Die
Zuständigkeit der Vorinstanz liegt ebenfalls nicht im Streit.
1.2
Der Vorderrichter erachtete im
angefochtenen Entscheid den einstweilig gewährten Rechtsschutz der serbischen Gerichte
beziehungsweise die vorsorgliche Abänderung des Kinderaliments auf monatlich
CHF 870.00 im Unterhaltsabänderungsverfahren vom 4. August und
14.
September 2020 gestützt auf das Bundesgesetz über das internationale
Privatrecht (IPRG, SR 291) für anerkenn- und vollstreckbar (vgl. Ziffer
III/E. 2.5 [S. 13] des angefochtenen Entscheids) und änderte darauf
basierend die bestehende Anweisung der hiesigen Arbeitgeberin des
Unterhaltsschuldners zu dessen Gunsten von ursprünglich CHF 2'569.00 auf
CHF 870.00 pro Monat ab (vgl. Dispositivziffer 2 des angefochtenen
Entscheids). Die von ebendieser Arbeitgeberin als Sicherheitsleistung
hinterlegten Beträge bei der Zentralen Gerichtskasse wurden dem
Unterhaltsschuldner zugesprochen (vgl. Dispositivziffer 3 des angefochtenen
Entscheids).
1.3
Gemäss Art. 25 lit. b IPRG wird eine
ausländische Entscheidung in der Schweiz unter anderem dann anerkannt, wenn
gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht
werden kann oder sie endgültig ist, was das Gericht – wie die Übrigen
Voraussetzungen der Anerkennbarkeit einer ausländischen Entscheidung – von
Amtes wegen zu prüfen hat (vgl. Alexander R. Markus, Internationales
Zivilprozessrecht, Bern 2020, § 10 Rz. 1568). Nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IPRG
ist das Begehren auf Anerkennung oder Vollstreckung an die zuständige Behörde
des Kantons zu richten, in dem die ausländische Entscheidung geltend gemacht
wird. Dem Begehren ist namentlich eine Bestätigung beizulegen, dass gegen die ausländische
Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann
oder dass sie endgültig ist. Ob noch ein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist
oder nicht, bestimmt sich nach den Bestimmungen im Erststaat. Wenn kein ordentliches
Rechtsmittel mehr gegeben ist, ist die Entscheidung grundsätzlich endgültig,
wobei eine Entscheidung über vorsorgliche Massnahmen nach Schweizer Ansicht nie
endgültig ist. Die Botschaft zum IPRG hält entsprechend fest, die Anerkennung
einstweiliger Verfügungen sei grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BBl 1983 I S. 331).
Im eurointernationalen Verhältnis sind solche Entscheidungen hingegen, bis auf
superprovisorische Anordnungen, vollstreckbar (Karl Spühler/Rodrigo Rodriguez,
Internationales Zivilrecht, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 343). Ob ein
einstweilig gewährter Rechtsschutz als «ausländische Entscheidung» im Sinn von Art. 25 IPRG gilt und nach Massgabe der Art.
25.
ff. IPRG anerkannt und vollstreckt werden kann, wird in der Lehre
kontrovers diskutiert (vgl. Spühler/Rodriguez, a.a.O, Rz. 343, Fn. 373 mit
Verweis auf Gerhard Walter/Tanja Domej, Internationales Zivilprozessrecht der
Schweiz, Bern/Stuttgart/Wien 2012, S. 421 ff.; Karl Spühler/Anette Dolge/Myriam
Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht und Grundzüge des internationalen
Zivilprozessrechts, Bern 2010, § 13 N 19). Das Bundesgericht hat diese Frage –
soweit ersichtlich – bis anhin offen gelassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
5P.252/2003 vom 18. März 2004 E. 3.3). In jenem Fall war indessen weder
die Endgültigkeit der Massnahme ersichtlich noch eine entsprechende Bestätigung
im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IPRG durch den Gesuchsteller beigebracht
worden, weshalb die einstweilige ausländische Entscheidung ohnehin nicht anerkannt
werden konnte. Auch im zur Beurteilung unterbreiteten Fall liegt keine entsprechende
Bestätigung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IPRG in den Akten. Ob die vorsorgliche
Abänderung des Kinderunterhaltsbeitrages der serbischen Gerichte für die Dauer
des (Haupt-)Verfahrens, wie von der Vorinstanz angenommen, anerkannt werden
könne, kann, wie nachfolgend aufgezeigt wird, aber offenbleiben.
1.4
Zusammen mit seiner Berufungsantwort
vom 1. Oktober 2021 reichte der Berufungsbeklagte ein serbisches Abänderungsurteil
des erstinstanzlichen Gerichts in [...] vom 16. April 2021 zu den Akten.
Darüber hinaus reichte er mit Stellungnahme vom 3. Januar 2022 eine Kopie des
Urteils des Berufungsgerichts in […] (Serbien) vom 13. September 2021, eine entsprechende
beglaubigte deutsche Übersetzung sowie die mit Verfügung des Richteramtes
Solothurn-Lebern vom 20. Dezember 2021 im Verfahren SLZPR.2021.1217 den
Parteien zur Kenntnis gebrachte Übersetzung des auf dem serbischen Urteil vom
16.
April 2021 angebrachten Stempels mit der Rechtskraftbescheinigung, ein. In
jenem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts von [...] vom 16. April 2021 wurde
der strittige Kinderunterhalt definitiv und rückwirkend per 14. August 2019 auf
monatlich 50'000.00 Dinar, was umgerechnet ungefähr CHF 460.00 entspricht,
reduziert.
1.5
Das Novenrecht richtet sich im
Berufungsverfahren grundsätzlich nach Art. 317 Abs. 1 Schweizerische
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen
und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht
werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz
vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Schuldneranweisung nach Art. 291 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) und die entsprechenden Massnahmen unterstehen den
Bestimmungen der ZPO über familienrechtliche Verfahren (Art. 271 ff. ZPO). Das
Gericht hat den Sachverhalt damit vom Amtes wegen zu erforschen und ist darüber
hinaus nicht an die Parteianträge gebunden (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO).
Die Untersuchungs- und die Offizialmaxime gelangen in allen Verfahrensstadien
und vor allen kantonalen Instanzen, mithin auch im kantonalen
Rechtsmittelverfahren, als allgemeine Grundsätze zur Anwendung (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; Jonas Schweighauser in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 296 ZPO N
3.
und 5). In BGE 144 III 349 hat das Bundesgericht ferner erwogen, dass
dort, wo die Untersuchungsmaxime gelte und der Richter den Sachverhalt von
Amtes wegen erforschen müsse, Noven (im Berufungsverfahren) auch über die
Grenzen von Art. 317 Abs. 1 ZPO hinaus zulässig seien (vgl.
BGE 144 III 349 E. 4.2.1 m.w.H. = Pra 2019 Nr. 88). Vorliegend datiert der
angefochtene Entscheid vom 3. Dezember 2020. In jenem Entscheid änderte die
Vorinstanz die Arbeitgeberanweisung basierend auf dem vorsorglich gewährten
Rechtsschutz der serbischen Gerichte auf monatlich CHF 870.00 ab. Die
entsprechende Begründung eröffnete das Gericht den Parteien indes erst am
7.
September 2021. Sämtliche mit der Stellungnahme des Berufungsbeklagten vom
3.
Januar 2022 eingereichten Urkunden sowie das serbische Abänderungsurteil vom
16.
April 2021, in welchem der Kinderunterhalt definitiv und Rückwirkend per
14.
August 2019 auf monatlich 50'000.00 Dinar reduziert wurde, sind erst nach Eröffnung
des Urteilsdispositivs am 3. Dezember 2020 entstanden. Sie sind deshalb als
echte Noven zum Beweis zuzulassen (Art. 317 ZPO).
1.6
In ihrer Stellungnahme vom 30.
Dezember 2021 bestreiten die Berufungskläger die Anerkennbarkeit des
definitiven serbischen Abänderungsentscheids vom 16. April 2021. Sie
machen geltend, dagegen sei in Serbien ein Rechtsmittel ergriffen worden. Zur
gerichtlich veranlassten Übersetzung der Rechtskraftbescheinigung auf ebendiesem
Abänderungsentscheid vom 16. April 2021 durch die Vorinstanz und zur beglaubigten
deutschen Übersetzung des den erstinstanzlichen Entscheid bestätigenden
Rechtsmittelentscheids vom 13. September 2021 in [...] (Serbien), liessen
sie sich im Berufungsverfahren indes nicht mehr vernehmen. Beim Abänderungsentscheid
des Gerichts von [...] vom 16. April 2021 handelt es sich um definitiv
gewährten Rechtsschutz eines serbischen Gerichts. Der Kinderunterhalt in jenem
Urteil wurde rückwirkend per 14. August 2019 auf monatlich 50'000.00 Dinar
reduziert. Die Rechtskraftbescheinigung dieses serbischen Entscheids vom 16.
April 2021 blieb unbestritten. Der fragliche Entscheid ist damit als endgültig
zu betrachten. Im Übrigen liegen auch die anderen Voraussetzungen im Sinne von
Art. 25 bis 27 IPRG vor. Der rechtskräftige Abänderungsentscheid des
erstinstanzlichen Gerichts von [...] vom 16. April 2021 mit der rückwirkenden
Reduktion des Kindsunterhalts per 14. August 2019 ist folglich für die
vorliegend zur Beurteilung unterbreitete Frage für anerkenn- und vollstreckbar
zu erklären.
2.1
Damit bleibt über die Rüge der
Berufungskläger zu befinden.
2.2
Anlass zur Berufung gibt einzig die
vorinstanzliche Anweisung an die Zentrale Gerichtskasse, die als
Sicherheitsleistung für die Unterhaltsbeiträge erfolgten Zahlungen der
Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten in der Höhe von monatlich
CHF 1'699.00, welche der Vorderrichter mit Verfügung vom 24. Juli 2020
superprovisorisch angeordnet hatte, nach Rechtskraft des Urteils an den
Berufungsbeklagten auszuzahlen (vgl. Dispositivziffer 3 des angefochtenen
Entscheids).
2.3
Diesbezüglich erwog der Vorderrichter,
mit beglaubigtem serbischem Scheidungsurteil vom 9. Februar 2018 sei der
Kinderunterhaltsbeitrag auf monatlich CHF 2'569.00 festgesetzt worden. Da
der Unterhaltsschuldner einen beachtlichen Teil der Unterhaltsbeiträge nicht
bezahlt und damit seine Unterhaltspflicht vernachlässigt habe, sei mit Urteil
vom 24. Januar 2020 die Arbeitgeberin des Unterhaltsschuldners in Bellach angewiesen
worden, die geschuldeten Unterhaltsbeiträge vom Lohn des Schuldners in Abzug zu
bringen und dem Berechtigten beziehungsweise dessen Mutter zu überweisen. Mit
dem Instrument der Schuldneranweisung könnten aber nur effektiv geschuldete
Beträge zur Zahlung angewiesen werden. Der zu Beginn des vorliegenden
Verfahrens ins Recht gelegte serbische Gerichtsbeschluss vom 4. Juni 2020 habe
eine Reduktion des monatlichen Unterhaltsbeitrages auf CHF 870.00 vorgesehen.
Auf entsprechendes Gesuch hin sei mit superprovisorischer Verfügung vom 24.
Juni 2020 die hiesige Schuldneranweisung entsprechend angepasst worden. Da
gegen diesen serbischen Beschluss ein Rechtsmittel erhoben worden sei, habe die
Höhe des tatsächlich geschuldeten Unterhaltsbeitrages zunächst nicht
festgestanden. Aus diesem Grund sei die Arbeitgeberin des Gesuchstellers mit
Verfügung vom 24. Juli 2020 angewiesen worden, zwar den vollen
Unterhaltsbeitrag von CHF 2'569.00 vom Lohn des Gesuchstellers in Abzug zu
bringen, aber nur den reduzierten Betrag von CHF 870.00 direkt an den
Gesuchsgegner zu überweisen. Im Hinblick auf den Differenzbetrag von CHF 1'699.00
sei die Arbeitgeberin des Unterhaltsschuldners angewiesen worden, diesen mit
dem Vermerk «SLZPR.2020.591 Sicherheitsleistung für Unterhaltsbeitrag» an die
Zentrale Gerichtskasse in Solothurn zu überweisen.
Mit dem vorliegenden Entscheid sei auch
über das Schicksal dieser Sicherheitsleistung zu befinden. Nachdem der
fragliche Kinderunterhalt bereits einstweilig reduziert worden war und der Gesuchsgegner
dagegen in Serbien erfolgreich ein Rechtsmittelverfahren geführt habe, habe das
erstinstanzliche Gericht in [...] (Serbien) am 4. August 2020 erneut
entschieden und den Unterhaltsbeitrag auf CHF 870.00 festgesetzt. Dieser
Entscheid sei vom zweitinstanzlichen Gericht in [...] (Serbien) geschützt worden.
Mit der Überweisung des monatlichen Unterhaltsbeitrages von CHF 870.00
werde der geschuldete Unterhalt somit beglichen. Via Schuldneranweisung dürfe
nicht mehr abgezogen werden, als geschuldet sei. Der als Sicherheitsleistung
abgezogene zusätzliche Betrag von monatlich CHF 1'699.00 sei somit dem
Gesuchsteller zurückzuerstatten. Die Verwendung des überschiessenden Betrages
für einen allfälligen künftigen höheren Unterhaltsbeitrag sei ausgeschlossen.
Es fehle eine entsprechende gesetzliche Grundlage. Aus demselben Grund komme auch
eine Aufrechterhaltung der Zahlungen an die Gerichtskasse über die Dauer des
vorliegenden Verfahrens hinaus nicht in Frage (vgl. Ziffer III/E. 3.2 ff. [S.
14.
ff.] des angefochtenen Entscheids).
2.4
Die Berufungskläger bringen dagegen
zusammenfassend und im Wesentlichen vor, mit Ehescheidungsurteil vom 9. Februar
2018.
habe das zuständige serbische Gericht den Kinderunterhalt auf CHF 2'569.00
festgesetzt. Seit geraumer Zeit würden die Parteien in Serbien ein Verfahren um
Abänderung des Ehescheidungsurteils führen. Bereits seit dem 12. Juni 2019 sei
der Vorinstanz bekannt, dass der Berufungsbeklagte in Eigenmacht
Unterhaltsbeiträge reduziert habe. Ebenfalls habe der Vorinstanz klar sein
müssen, dass der Berufungsbeklagte im Januar 2020 bereits über sechs Monate hinweg
monatlich jeweils CHF 1'869.00 zu wenig bezahlt habe. Als die
Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 24. Juni 2020 superprovisorisch
angewiesen worden sei, nur noch CHF 870.00 vom Lohn des Berufungsbeklagten abzuziehen,
habe noch der im serbischen Ehescheidungsurteil vom 9. Februar 2018 festgesetzte
Unterhaltsbeitrag von CHF 2'569.00 pro Monat gegolten. Für die Monate Juni
bis und mit August 2020 ergebe sich ein monatlicher Fehlbetrag von CHF 1'699.00.
Die Vorinstanz habe damals gewusst, dass ein monatlicher Unterhalt von
CHF 2'569.00 geschuldet gewesen sei. Noch im vorinstanzlichen Verfahren hätten
die Berufungskläger eine Aufstellung über die Zahlungen des Berufungsbeklagten
beziehungsweise dessen Arbeitgeberin eingereicht. Indem der Vorderrichter trotz
Zahlungsausständen die bei der Gerichtskasse hinterlegte Sicherheitsleistung
dem Berufungsbeklagten zuspreche, habe das Gericht den Sachverhalt unrichtig
festgestellt.
2.5
Der Berufungsbeklagte wendet dagegen
ein, sofern tatsächlich Zahlungsausstände bestünden, seien diese auf dem
Betreibungsweg geltend zu machen. Etwaige Zahlungsausstände aus der Zeit vor
Anhängigmachung des vorinstanzlichen Verfahrens hätten keinerlei sachlichen
Zusammenhang mit den Sicherheitsleistungen für die Zeit von Ende August 2020
bis Ende November 2020, um die es im Berufungsverfahren gehe. Werde eine
Unterhaltsklage ganz oder teilweise abgewiesen, verfüge das Gericht von Amtes
wegen die Rückzahlung von gestützt auf Art. 303 ZPO hinterlegten
Beträgen. Gleiches habe im vorliegenden Fall zu gelten, in welchem der
Berufungsbeklagte als Unterhaltsschuldner erfolgreich die Reduktion der
Schuldneranweisung auf CHF 870.00 pro Monat habe erwirken können, womit
belegt worden sei, dass die hinterlegten Beträge nicht geschuldet seien. Der
Berufungsbeklagte habe somit Anspruch auf Rückerstattung der hinterlegten
Zahlungen.
2.6.1
In grundsätzlicher Hinsicht ist
festzuhalten, dass das Berufungsverfahren keine Fortsetzung des
erstinstanzlichen Verfahrens darstellt, sondern nach der gesetzlichen
Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet ist. Es gilt das
Rügeprinzip (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Partei, die ein Rechtsmittel
einlegt, muss die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Begründung darlegen. Mit
der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige
Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
2.6.2
Die Rechtsmittelschrift hat die
Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den
behaupteten Tatsachen zu enthalten. Zweck dieses Erfordernisses ist, dass das
Gericht erkennen kann, auf welche Tatsachen sich der Berufungskläger stützt und
womit er diese beweisen will, sowie die Gegenpartei weiss, gegen welche
konkreten Behauptungen sie sich verteidigen muss. Entsprechend ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Behauptungs- und Substanziierungslast im
Prinzip in den Rechtsschriften nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf
Beilagen genügt in aller Regel nicht (statt vieler vgl. Urteil des
Bundesgerichts 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5). In der schriftlichen
Berufungsbegründung ist damit hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der
erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu
betrachten ist, beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet; pauschale
Bestreitungen reichen indessen nicht aus (Art. 311 ZPO).
2.7
Vorliegend hob
der Amtsgerichtspräsident in teilweiser Gutheissung die mit
superprovisorischer Wirkung angeordnete Abänderung der Arbeitgeberanweisung im
angefochtenen Entscheid auf und wies die Arbeitgeberin des Unterhaltsschuldners
an, dem Gesuchsteller und hiesigen Berufungsbeklagten ab sofort von seinem Lohn
jeden Monat nur noch CHF 870.00 abzuziehen und den Betrag der Mutter des
minderjährigen Unterhaltsberechtigten zu überweisen. Im Übrigen wurde das
Gesuch des Gesuchstellers und hiesigen Berufungsbeklagten abgewiesen (vgl.
Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids).
2.8
Gemäss Art. 303 Abs. 1 ZPO kann der
Unterhaltsschuldner verpflichtet werden, angemessene Beiträge an den Unterhalt
des Kindes zu hinterlegen oder vorläufig zu zahlen, wenn das Kindsverhältnis
feststeht. Über die Hinterlegung, die vorläufige Zahlung, die Auszahlung
hinterlegter Beiträge sowie die Rückerstattung vorläufiger Zahlungen
entscheidet das für die Beurteilung zuständige Gericht (Art. 304 Abs. 1 ZPO).
Dispositiv
Wird das Gesuch ganz oder teilweise gutgeheissen, verfügt das Gericht von Amtes
wegen die Auszahlung der hinterlegten Beträge samt Zinsen an die gesuchstellende
Partei auf Anrechnung an deren Forderung. Im Fall der Abweisung des Gesuchs
verfügt das Gericht die Auszahlung der Sicherheitsleistung an den Gesuchsgegner
(vgl. Sébastien Moret/Daniel Steck in: Karl Spühler et al.
[Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art.
303 ZPO N 29).
2.9 Im Berufungsverfahren monieren die Berufungskläger
einzig die vorinstanzliche Anweisung an die Gerichtskasse, die als
Sicherheitsleistung hinterlegten Beträge der Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten
an ebendiesen auszubezahlen. Die anwaltlich vertretenen Berufungskläger machen
zwar geltend, es bestünden offene, fällige Unterhaltsforderungen gegenüber dem
Unterhaltsschuldner. Sie unterlassen es indes, ihre Forderungen zu beziffern
und aufzuzeigen, dass diese mit den als Sicherheit bei der Gerichtskasse
hinterlegten Beträgen zur Verrechnung gebracht und an die Berufungskläger
ausbezahlt werden könnten. (Fällige) Unterhaltsforderungen sind – mit Ausnahme
der Schuldneranweisung als Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis –
grundsätzlich auf dem Weg der Schuldbetreibung geltend zu machen (vgl. Art. 38
Abs. 1 Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]).
Eine Schuldneranweisung besteht vorliegend bekanntlich bereits und einen
gesetzlichen Anspruch auf Tilgung der offenen Forderungen durch die als
Sicherheitsleistung hinterlegten Beträge besteht nicht. Weshalb die Eintreibung
der angeblich fälligen und ausstehenden Unterhaltsforderungen nicht auf dem Weg
der zwangsvollstreckungsrechtlichen Spezialexekution erhältlich zu machen wären,
ist damit nicht ersichtlich und wird von den Berufungsklägern auch nicht
geltend gemacht. Dass die Vorinstanz, nachdem sie das Gesuch des
Berufungsbeklagten im Eventualbegehren guthiess, die Auszahlung der bei der
Zentralen Gerichtskasse hinterlegten Sicherheitsleistung an den
Berufungsbeklagten verfügte, kann vor diesem Hintergrund nicht beanstandet
werden. Was die Berufungskläger in ihrer Berufungsschrift dagegen vorbringen,
erweist sich als rein appellatorische Kritik und vermag nicht zu überzeugen.
2.10 Zusammenfassend erweist sich die
Berufung somit als unbegründet und ist abzuweisen.
2.11 Im Übrigen kann offenbleiben, ob
dem mit Eingabe vom 24. November 2021 vor Richteramt Solothurn-Lebern erneut
superprovisorisch verlangten Begehren um Aufhebung der Schuldneranweisung
beziehungsweise Anpassung einer Vollstreckungsmassnahme basierend auf dem
definitiven Abänderungsentscheid des serbischen Gerichts in [...] vom 16. April
2021 Erfolg beschieden ist, oder ob dieser Abänderungsgrund nicht bereits im
hiesigen Rechtsmittelverfahren vom Berufungsbeklagten hätte geltend gemacht
werden müssen und damit in einem weiteren (erstinstanzlichen)
Abänderungsverfahren unbeachtlich wäre (vgl. zur dieser Frage Urteil des
Bundesgerichts 5A_121/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5).
3.1 Beide Parteien haben einen Antrag
auf unentgeltliche Rechtspflege auch für das Berufungsverfahren gestellt. Die
Gesuche können aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien bewilligt
werden. Rechtsanwältin Beatrice Abegglen wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin
der Berufungskläger und Rechtsanwältin Barbara Obrecht Steiner als
unentgeltliche Rechtsbeiständin des Berufungsbeklagten eingesetzt.
3.2 Gemäss Art. 106 ZPO sind die
Prozesskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Vorliegend gibt
es keinen Grund davon abzuweichen. Die Berufungskläger sind unterlegen. Aus
diesem Grund sind ihnen die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens
aufzuerlegen. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind auf CHF
1'000.00 festzusetzen. Zufolge der den Berufungsklägern gewährten
unentgeltlichen Rechtspflege werden sie vom Staat Solothurn getragen.
Vorbehalten bleibt die Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO während 10 Jahren,
sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind.
3.3 Aufgrund des Verfahrensausgangs
haben die Berufungskläger dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu
bezahlen. Diese ist aufgrund der Kostennote der Parteivertreterin des
Berufungsbeklagten festzusetzen. Rechtsanwältin Barbara Obrecht Steiner rechnet
mit einem Aufwand und Stundenansatz von 0.5 Stunden à CHF 90.00 sowie
7.99 Stunden à CHF 180.00 ab, was nicht beanstandet werden kann. Auch die
Barauslagen von insgesamt CHF 157.30 geben in Anbetracht der umfangreichen
Vorakten und den entsprechenden Kopien keinen Anlass zu Bemerkungen. Die
unentgeltliche Kostennote von Rechtsanwältin Obrecht Steiner wird somit
antragsgemäss auf CHF 1'766.80 festgesetzt. Rechtsanwältin Beatrice Abegglen
macht einen Aufwand von insgesamt 10.75 Stunden à CHF 180.00 sowie
Auslagen und Spesen von CHF 214.50 gelten. Für Spesen werden in der
Honorarnote CHF 97.50 ausgewiesen. Wofür diese Ausgaben konkret getätigt
wurden, lässt sich der detaillierten Honorarnote nicht entnehmen. Die geltend
gemachten Spesen von CHF 97.50 erscheinen überhöht und sind deshalb ermessensweise
auf CHF 50.00 zu reduzieren. Die unentgeltliche Kostennote von
Rechtsanwältin Beatrice Abegglen ist somit auf insgesamt CHF 2'263.85 festzusetzen
(inkl. Auslagen und MWST). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und B.___ und/oder C.___ zur
Rückzahlung in der Lage sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens
von CHF 1'000.00 werden A.___ und B.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt die
Rückforderung während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in
der Lage sind (Art. 123 ZPO).
3.
A.___
und B.___ haben C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Obrecht Steiner,
für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'766.80 zu
bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien zahlt der Staat
Solothurn Rechtsanwältin Barbara Obrecht Steiner eine Entschädigung von
CHF 1'766.80 (inkl. Auslagen und MWST) und Rechtsanwältin Beatrice
Abegglen eine solche von CHF 2'263.85 (inkl. Auslagen und MWST). Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___
und/oder B.___ und/oder C.___ zur Rückzahlung in der Lage sind.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann