Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2021.72

Erbrechtliche Klage

22. Dezember 2022Deutsch13 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 22. Dezember 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Costantino Testa,

Berufungskläger

gegen

1. B.___

vertreten durch Fürsprecher Philipp Studer,

2. C.___

3. D.___

4. E.___

5. F.___

6. G.___

7. H.___

8. I.___

9. J.___

10. K.___

11. L.___

12. M.___

Berufungsbeklagte

betreffend Erbrechtliche

Klage

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Ehegatten N.___ (Ehefrau) und O.___

(Ehemann) hatten im erbvertraglichen Teil eines am […] 2002 abgeschlossenen

Ehe- und Erbvertrages unter anderem Folgendes vereinbart:

1.

Regelung des Nachlasses

nach dem Tod des Ehemannes

Sollte ich vor meiner

Ehefrau versterben,

so setze ich meine Ehefrau

als Alleinerbin ein.

Sollte ich nach meiner

Ehefrau versterben,

so gilt folgende Regelung:

-

Die meiner Ehefrau

gehörende Liegenschaft GB [...] Nr. 1[...], soll auf die Geschwister (bzw.

deren Nachkommen) meiner vorverstorbenen Ehefrau übergehen.

-

Der Rest meines Nachlasses

vererbt sich nach der gesetzlichen Regelung.

Erwägungen

2.

Regelung des Nachlasses

nach dem Tod der Ehefrau

Sollte ich vor meinem

Ehemann versterben,

so setze ich meinen

Ehemann als Alleinerben ein.

Sollte ich nach meinem

Ehemann versterben,

so gilt folgende Regelung:

-

die meinem Ehemann

gehörenden Liegenschaften GB [...] Nr. 2[...] sowie Nr. 3[...] sollen auf seine

Geschwister (bzw. deren Nachkommen) übergehen.

-

der Rest meines Nachlasses

vererbt sich nach der gesetzlichen Regelung.

3.

Für den Fall, dass wir

gleichzeitig oder innerhalb von 48 Stunden sterben, …

2.

Der Ehemann O.___ verstarb am [...]

2009.

Am 25. August 2015 errichtete die Witwe N.___ ein Testament, mit welchem

sie über die nach dem Tod ihres Ehemannes in ihr Eigentum übergegangene

Liegenschaft GB [...] Nr. 2[...] wie folgt verfügte:

Mein letzter Wille

Ich, N.___

geb. [...]

vermache meine

Liegenschaft (2[...])

[...]

an A.___

[...]Für die

Hilfe nach dem Hausbrand

und

persönliche Betreuung meiner Person.

Allfällige

vorangehende Testamente

sind hiermit ungültig.

N.___ verstarb am [...] 2017.

3.

B.___ ist der Neffe des

vorverstorbenen Ehemannes O.___. Am 22. Dezember 2017 leitete er beim

Richteramt Solothurn-Lebern gegen A.___ und die übrigen Erben von N.___ ein

Schlichtungsverfahren ein, das ohne Einigung endete. Am 7. November 2019 erhob

er fristgemäss Klage. Anlässlich der Hauptverhandlung stellte er (nachfolgend:

Kläger) die folgenden Rechtsbegehren:

1.

Die letztwillige Verfügung von N.___

sel. vom 25. August 2015 sei ungültig zu erklären und aufzuheben.

2.

Der Nachlass der am [...] 2017

verstorbenen N.___ sel., wohnhaft gewesen [...], sei nach Bestand, Wert und

Umfang festzustellen.

3.

Die Erben der Erbengemeinschaft von N.___

sel. seien gerichtlich festzustellen.

4.

Die Erbquoten der Parteien betreffend

den Nachlass von N.___ sel. seien gerichtlich festzustellen.

5.

Sämtliche vermögensrechtlichen

Verfügungen der Erblasserin unter Lebenden und von Todes wegen seien zur

Erhaltung der Ansprüche des Klägers soweit herabzusetzen, als die Erblasserin

ihre Verfügungsbefugnis überschritten hat.

6.

Die Beklagten seien zu verurteilen,

alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen die Erblasserin N.___ sel.,

Dispositiv

zugewendet hat, sofern diese nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt hat.

7. Der Nachlass von N.___ sel. sei

entsprechend den Erbquoten gemäss Ziffer 2 hievor unter den Parteien zu teilen.

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

A.___ (nachfolgend: Beklagter 1) schloss

auf Abweisung der Klage.

4. Das Amtsgericht fällte am 15. Juni

2021 folgendes Urteil:

1. Die letztwillige Verfügung von N.___

sel. vom 25. August 2015 wird für ungültig erklärt und aufgehoben.

2. Weitergehend wird die Klage vom 7.

November 2019 abgewiesen.

3. a) Die Aufwendungen von Fürsprecher

Philipp Studer, Bern, belaufen sich auf CHF 21'550.93. Der vom Beklagten 1 zu

übernehmende Anteil beträgt 1/3 und somit CHF 7'183.65.

b) Die Aufwendungen von

Fürsprecher Costantino Testa, Bern, belaufen sich auf CHF 17'453.25. Der vom

Kläger zu übernehmende Anteil beträgt 2/3 und somit CHF 11'635.50.

c) Der Kläger hat dem

Beklagten 1 nach Verrechnung der beiden vorstehenden Beträgen eine

Parteientschädigung von CHF 4'451.85 (CHF 11'635.50 abzüglich CHF 7'183.65) zu

bezahlen.

4. Die Gerichtskosten von CHF 34'500.00

(inklusive Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 1'000.00) hat der Kläger

im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 23'000.00, und der Beklagte 1 im Umfang

von 1/3, ausmachend CHF 11'500.00, zu bezahlen. Sie werden mit den vom

Kläger geleisteten Kostenvorschüssen von CHF 34'500.00 verrechnet. Der Beklagte

1 wird verpflichtet, dem Kläger seinen Anteil von CHF 11'500.00 nach

Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu bezahlen.

5. Frist- und formgerecht erhob der

Beklagte 1 A.___ (nachfolgend auch: Berufungskläger) im Anschluss an die

nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen das Urteil mit

folgenden Anträgen:

1. Ziffer 1., 3. und 4. des Urteils des

Richteramts Solothurn-Lebern vom 15. Juni 2021 seien aufzuheben.

2. Rechtsbegehren 1 der Klage vom

07.11.2019 - Antrag auf Ungültigkeit und Aufhebung des Testaments vom

25.08.2015 - sei abzuweisen.

3. Der Kläger sei zu verpflichten alle

durch das vorinstanzliche Gerichtsverfahren entstandene Kosten zu tragen.

Der Kläger (nachfolgend auch:

Berufungsbeklagter) beantragt, die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Ein Teil

der neben dem Beklagten 1 ins Recht gefassten Beklagten hatten bereits bei der

Vorinstanz entweder die Klage oder das Urteil anerkannt. Die übrigen Beklagten

reichten keine Berufungsantwort ein.

6. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt

auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 270) kann darüber ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Erwägungen der Vorinstanz und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Der Kläger und Berufungsbeklagte

machte bei der Vorinstanz im Wesentlichen geltend, dass das zeitlich später

errichtete Testament von N.___ vom 25. August 2015, in welchem der Beklagte 1

bedacht worden sei, dem zeitlich zuvor öffentlich beurkundeten Erbvertrag vom

14. August 2002 zwischen O.___ und N.___, in welchem unter anderem er als

(Nach-)Erbe eingesetzt / als Vermächtnisnehmer bedacht worden sei, widerspreche

und deshalb für ungültig zu erklären und aufzuheben sei. Das Amtsgericht kam

zum Schluss, die erbvertragliche Vereinbarung der Ehegatten betreffend der

Liegenschaft GB [...] Nr. 2[...] sei unwiderruflich und bindend. N.___ habe daher

mit ihrem Testament vom 25. August 2015 gegen den Erbvertrag verstossen (Erw. II.

3 des angefochtenen Urteils). Weiter erwog es, entgegen den Parteien gelange

vorliegend nicht die Ungültigkeitsklage gemäss Art. 519 f. Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) zur Anwendung. Vielmehr handle es sich bei der

Klage um eine der Herabsetzungsklage gemäss Art. 522 ff. ZGB nachgebildete

erbrechtliche Anfechtungsklage. Die in Art. 494 Abs. 3 ZGB geregelte Anfechtung

eines Testamtes, das mit Verpflichtungen des Erblassers aus einem Erbvertrag in

Widerspruch stehe, werde in Lehre und Rechtsprechung nahezu einhellig als ein

der Herabsetzungsklage vergleichbarer Fall betrachtet, auf welchen die Art. 522

- 533 ZGB analoge Anwendung fänden. Ungültigkeitsgründe gemäss Art. 519 f. ZGB

müssten demzufolge entgegen der Ansicht der Parteien nicht gegeben sein (Erw. II.

4.3). Da es sich bei der umstrittenen Passage im Erbvertrag vom 14. August 2002

um eine erbvertragliche, bindende Klausel handle und N.___ mit ihrem Testament

vom 25. August 2015 dagegen verstossen habe, sei ihr Testament anfechtbar,

nicht aber per se ungültig. Der Kläger, der zur Klage aktivlegitimiert sei, habe

das Testament mit Schlichtungsgesuch vom 22. Dezember 2017 angefochten. Die

Voraussetzungen zur Ungültigkeitserklärung und Aufhebung des Testaments vom

25. August 2015 seien allesamt gegeben, weshalb dieses für ungültig zu erklären

und aufzuheben sei (Erw. II. 5). Die Rechtsbegehren 2 – 7 des Klägers seien

hingegen unbegründet und damit abzuweisen.

2. Der Beklagte 1 bezeichnet in seiner

Berufung die vorinstanzlichen Erwägungen II. 3., 4.1 und 4.2 ausdrücklich als

unbestritten. Er bestreite aber teilweise die Ausführungen in den Erwägungen

II. 4. und dem daraus gezogenen Fazit in Ziffer II. 5. Das Testament sei in der

Tat gemäss Art. 494 Abs. 3 ZGB anfechtbar. Die Vorinstanz habe gemäss Art. 57

ZPO das Recht von Amtes wegen anzuwenden. In Erwägung II. 4.3. führe sie aus,

entgegen den Parteien müsse vorliegend keine Ungültigkeitsklage, sondern eine

Herabsetzungsklage zur Anwendung kommen. In Erwägung II. 4.1. halte sie klar

fest, dass der Kläger ausschliesslich eine Ungültigkeitsklage eingereicht habe.

Angesichts des Dispositionsgrundsatzes gemäss Art. 58 ZPO habe die Vorinstanz entsprechend

dem Antrag des Klägers somit eine Ungültigkeitsklage beurteilen müssen. Da, wie

das Amtsgericht zu Recht festhalte, keine Ungültigkeitsgründe vorlägen, hätte es

die Ungültigkeitsklage von Amtes wegen abweisen müssen. Die Vorinstanz könne,

aufgrund des fehlenden Rechtsbegehrens des Klägers auf Herabsetzung, nicht eine

Herabsetzungsklage prüfen. Im Fall der Ungültigkeitsklage gemäss Art. 519 ZGB

und der Herabsetzungsklage gemäss Art. 522 ZGB sei ganz klar von zwei

gesetzlich verschiedenen Klagen auszugehen, welche einzeln und mit dem

entsprechenden Antrag und Begründung gestellt werden müssten. Bei einer Klage mit

dem Rechtsbegehren auf Ungültigkeitserklärung, welche kein Eventualbegehren auf

Herabsetzung beinhalte, könne und dürfe der Richter keine Herabsetzung in

Betracht ziehen, da dieser an die Parteianträge gebunden sei. Somit habe der

Kläger mit seinem Rechtsbegehren Ziffer 1. in der Klage vom 7. November 2019

schlicht und einfach die falsche Klage eingereicht. Indem die Vorinstanz diesen

Antrag trotzdem gutheisse, verletze sie die Dispositionsmaxime gemäss Art. 58

ZPO. Dementsprechend sei antragsgemäss aufgrund des Fehlens von

Ungültigkeitsgründen das angefochtene Urteil aufzuheben und die

Ungültigkeitsklage abzuweisen. Die Argumentation der Vorinstanz sei zudem

widersprüchlich. In Erwägung Il. 4.3. lege diese klar und unbestritten dar,

dass vorliegend keine Ungültigkeitsklage, sondern eine Herabsetzungsklage zur

Anwendung komme. Im letzten Satz im gleichen Absatz werde zudem ausgeführt, Ungültigkeitsgründe

gemäss Art. 517 f. ZGB müssten demzufolge, entgegen der Ansicht der Parteien,

nicht gegeben sein. In Erwägung II. 5. führe die Vorinstanz dann jedoch aus, die

Voraussetzungen zur Ungültigkeitserklärung und Aufhebung des Testaments vom 25.

August 2015 seien allesamt gegeben, weshalb dieses für ungültig erklärt und

aufgehoben werde. Die Herabsetzung führe nicht zu einer Ungültigkeit der

Verfügung von Todes wegen, auch wenn die Verfügung allenfalls vollumfänglich

herabgesetzt werde. Indem die Vorinstanz die letztwillige Verfügung vom 25.

August 2015 ungültig erkläre, verletze sie folglich damit Bundesrecht und die

angefochtene Ziffer 1 des Entscheids sei auch aus diesem Grund antragsgemäss

aufzuheben und die Ungültigkeitsklage abzuweisen. Die Auffassung des

Amtsgerichts, eine Ungültigkeitsklage sei nicht anwendbar, sondern es hätte

vielmehr eine Herabsetzungsklage erhoben werden müssen, sei zwar zutreffend. Es

habe dann aber seine korrekte Überlegung nicht konsequent umgesetzt: Da der

Kläger eine Ungültigkeitsklage eingereicht habe, hätte es in Anbetracht der

Dispositionsmaxime nur soweit entscheiden können und dürfen, wie Parteianträge

gestellt worden seien und somit nur eine Ungültigkeitserklärung prüfen können.

Da jedoch keine Ungültigkeitsgründe nach Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1-3 oder

Formmängel nach Art. 520 ZGB festzustellen seien, müsse diese Klage abgewiesen

werden. Das Beurteilen einer Herabsetzungsklage in einem Zivilverfahren,

welches der Dispositionsmaxime unterliege, stehe nicht in der Kompetenz der

Vorinstanz. Wie die Vorinstanz entgegen den eigenen Ausführungen zum Entscheid,

das Testament ungültig zu erklären, komme, sei nicht verständlich und nicht gesetzeskonform.

3.1 Der Erblasser kann sich durch

Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine

Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen (Art. 494 Abs. 1 ZGB).

Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen, die mit seinen Verpflichtungen aus

dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, unterliegen jedoch der Anfechtung (Art.

494 Abs. 3 ZGB). Bei erbvertragswidrigen Geschäften des Erblassers steht dem

Vertragserben somit ein Anfechtungsrecht zu. Es handelt sich dabei um ein der

Herabsetzungsklage des Pflichtteilserben gemäss Art. 522 ff. ZGB nachgebildetes

Anfechtungsrecht. Auf die Anfechtung nach Art. 494 Abs. 3 ZGB kommen

insbesondere die Regeln zur zeitlichen Befristung der Herabsetzungsklage (Art.

533 ZGB) sowie zur Reihenfolge der Herabsetzung (Art. 532 ZGB) zur Anwendung (Brückner/Weibel/Pesenti,

Die erbrechtlichen Klagen, 4. Aufl. 2022, Rz 99b; Breitschmid/Bornhauser, in:

Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2019, N 9 zu Art. 494 ZGB).

3.2 Einem allgemeinen Grundsatz zufolge

muss ein Rechtsbegehren so bestimmt sein, dass es

im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann.

Anträge sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617).

3.3 Der Kläger stellte bei der

Vorinstanz das Rechtsbegehren, die letztwillige Verfügung von N.___ sel. vom

25. August 2015 ungültig zu erklären und aufzuheben. Zur Begründung führte er

unter anderem aus, das Testament vom 25. August 2015 sei mit dem Erbvertrag vom

14. August 2002 unvereinbar, weshalb er als Erbe das Recht habe, dieses

Testament anzufechten beziehungsweise ungültig erklären zu lassen (vgl. z.B.

dessen Replik vom 7. September 2020, S. 9, AS 89). Dieses Rechtsbegehren lässt

in Verbindung mit der Begründung keine Zweifel offen, dass es sich bei seiner

Klage um eine Anfechtungsklage wegen Erbvertragswidrigkeit der letztwilligen

Verfügung im Sinne von Art. 494 Abs. 3 ZGB handelt. Die Ungültigkeitsklage im

Sinne von Art. 519 ff. ZGB und die Herabsetzungsklage im Sinne von Art. 522 ff.

ZGB sind im Gegensatz zur Auffassung des Klägers zwei von der Anfechtungsklage

wegen Erbvertragswidrigkeit nach Art. 494 Abs. 3 ZGB verschiedene Klagen. Dass

die Anfechtung erbvertragswidriger lebzeitiger und letztwilliger Verfügungen

analog den Bestimmungen zur Herabsetzungsklage erfolgt, ändert daran nichts. Aus

dem Umstand allein, dass der Kläger verlangt, das Testament ungültig zu

erklären, kann deshalb entgegen dem Berufungskläger nicht geschlossen werden,

dass er eine Ungültigkeitsklage nach Art. 519 ff. ZGB erhob. Brückner/Weibel/Pesenti

schlagen denn für den Fall der Anfechtung der letztwilligen Verfügung auch vor,

mit dem Rechtsbegehren zu fordern, «es sei die letztwillige Verfügung vom …

ungültig zu erklären» (a.a.O., Rz 99l). Auch Grundmann erachtet es als geboten,

die Ungültigerklärung einer letztwilligen Verfügung zu verlangen, wenn diese – wie

vorliegend – mit dem Erbvertrag vollumfänglich nicht vereinbar ist. Zusätzlich

bemerkt er, dass es sich hierbei nicht um eine Ungültigkeit im Sinne von Art. 519

ZGB handle (Stefan Grundmann, in: Praxiskommentar Erbrecht, Abt/Weibel [Hrsg.], 4.

Aufl. 2019, N 29a zu Art. 494 ZGB). Das vom Kläger

und Berufungsbeklagten vor Amtsgericht gestellte Rechtsbegehren war aus diesen

Gründen eine durchaus taugliche Grundlage für das gefällte Urteil. Die vom

Berufungskläger dagegen vorgebrachte Kritik ist unbegründet.

4. Die Berufung ist abzuweisen. Die

Kosten des Berufungsverfahrens gehen dem Ausgang entsprechend zu Lasten des

Berufungsklägers. Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt CHF

684'985.00 (vgl. Ziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung der

Amtsgerichtspräsidentin vom 26. Oktober 2020, AS 106). Es rechtfertigt sich

deshalb, die Gerichtskosten entsprechend dem geleisteten Kostenvorschuss auf

CHF 25'000.00 festzusetzen. Zudem ist der Berufungskläger zu verpflichten, dem

Berufungsbeklagten 1 entsprechend der von seinem Anwalt eingereichten

Honorarnote eine Parteientschädigung von CHF 5'307.45 (inkl. Auslagen und

MwSt.) zu bezahlen. Die anderen Berufungsbeklagten beteiligten sich nicht am

Verfahren.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 25'000.00 hat A.___ zu tragen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

3. A.___ hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'307.45 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt

CHF 684'985.00

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller