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Entscheid

ZKBER.2021.74

Schuldneranweisung

10. Dezember 2021Deutsch17 min

Oktober 2020 zwischen B.___, geb. […], (im Folgenden: die Gesuchstellerin) und A.___

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 10. Dezember 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger

Rechtspraktikant Sturzo

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,

Berufungskläger

gegen

B.___, gesetzlich vertreten durch C.___ hier vertreten durch

Rechtsanwalt Christoph Schönberg,

Berufungsbeklagte

betreffend Schuldneranweisung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Im Schlichtungsverfahren vom 5.

Oktober 2020 zwischen B.___, geb. […], (im Folgenden: die Gesuchstellerin) und A.___

(im Folgenden: der Gesuchsgegner) fällte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu

folgendes Urteil (Auszug):

2. Die von den Parteien am 5. Oktober

2020 abgeschlossene Vereinbarung wird mit folgendem Wortlaut genehmigt:

1. Die

Obhut von B.___ befindet sich bei der Kindsmutter. Der Kindsvater betreut B.___

jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr bis Sonntag, 15:00 Uhr.

Ausserdem steht ihm das Recht zu, die Tochter ab Eintritt in den Kindergarten

einmal jährlich während der Schulferien für 14 Tage ferienhalber zu sich zu

nehmen.

2.

Der Kindsvater verpflichtet sich, an den Unterhalt seiner Tochter B.___ jeweils

monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- Von

1. August 2020 bis 31. Juli 2030:

o Barunterhalt: CHF 845.00

o Betreuungsunterhalt: CHF 725.00

o Total: CHF

1570.00

- Von

1. August 2030:

o Barunterhalt CHF 845.00

o Betreuungsunterhalt CHF 0.00

o Total: CHF 845.00

Die bereits geleisteten

Zahlungen von CHF 1400.00 sind an diese Unterhaltsbeiträge anrechenbar.

3.

Der Kostenentscheid wird zufolge Gesuchs beider Parteien um unentgeltliche

Rechtspflege in das Ermessen des Gerichts gestellt.

4. Das

Berechnungsblatt bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.

2. Mit Schreiben vom 26. Mai 2021

stellte die Gesuchstellerin, gesetzlich vertreten durch C.___, beim Richteramt

Thal-Gäu gegen den Gesuchsgegner folgende Rechtsbegehren:

1. Der

Arbeitgeber des Gesuchsgegners, zur Zeit die [...] AG, in [...], sei

anzuweisen, vom Lohnguthaben des Gesuchsgegners monatlich den Betrag von CHF

1'570.00 direkt auf das Konto der Mutter der Gesuchstellerin bei der

Postfinance, [...], unter Androhung der Doppelzahlung, zu überweisen.

2. Der

Gesuchstellerin sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und

der unterzeichnete Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.

3. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.

3. Der Gesuchsgegner nahm

mit Schreiben vom 22. Juni 2021 Stellung zum Gesuch und stellte folgende

Rechtsbegehren:

1. Das

Gesuch sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Der

fallführende Amtsgerichtspräsident habe in den Ausstand zu treten.

3. Dem

Gesuchsgegner sei für das Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen,

unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

4. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Am 16. September 2021 fällte die

Amtsgerichtsstatthalterin folgendes Urteil:

1. Die

Arbeitgeberin von A.___, derzeit die [...] AG, [...], wird gestützt auf Art.

291 ZGB richterlich angewiesen, vom Lohn des A.___ ab sofort den Betrag von

monatlich CHF 1'570.00 in Abzug zu bringen und direkt auf das Konto der Mutter

von B.___, C.___, bei der Postfinance, [...] zu überweisen.

2. Die

Arbeitgeberin von A.___, derzeit die [...] AG, in [...], wird auf die Gefahr

der Doppelzahlung aufmerksam gemacht, falls sie der Anweisung keine oder nicht

vollumfänglich Folge leisten sollte.

3. B.___

werden mit Wirkung ab Verfahrensbeginn sowohl die unentgeltliche Rechtspflege,

als auch der unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt. Als unentgeltlicher

Rechtsbeistand wird Rechtsanwalt Christoph Schönberg, Solothurn, bestellt.

Vorbehalten bleibt Art. 123 ZPO.

4. A.___

werden mit Wirkung ab Verfahrensbeginn sowohl die unentgeltliche Rechtspflege,

als auch der unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt. Als unentgeltlicher

Rechtsbeistand wird Rechtsanwalt Oliver Wächter, Olten, bestellt. Vorbehalten

bleibt Art. 123 ZPO.

5. A.___

hat B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg, eine

Parteientschädigung von CHF 2'081.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Christoph Schönberg

eine Entschädigung von CHF 1'331.70 und Rechtsanwalt Oliver Wächter eine Entschädigung

von CHF 1'809.60 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren. Sobald B.___ bzw. A.___ zur Nachzahlung in der Lage

sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen

Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt Christoph Schönberg CHF

750.15 und für Rechtsanwalt Oliver Wächter CHF 915.45.

6. Die

Gerichtskosten von CHF 800.00 hat A.___ zu bezahlen. Sie werden zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat getragen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage

ist (Art. 123 ZPO).

5. Gegen das begründete

Erkanntnis erhob der Gesuchsgegner (im Folgenden: der Berufungskläger) mit

Eingabe vom 30. September 2021 fristgerecht Berufung mit folgenden

Rechtsbegehren:

1. Die

Ziffern 1, 2, 5 Abs. 1 und 6 des Urteils des Richteramts Thal-Gäu vom 16.

September 2021 seien aufzuheben und das Gesuch in den entsprechenden Punkten

abzuweisen resp. die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

2. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.

3. Dem

Berufungskläger sei für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche

Rechtspflege zu bewilligen unter Beiordnung des Unterzeichneten als

unentgeltlicher Rechtsbeistand.

6. In

ihrer fristgerechten Berufungsantwort vom 21. Oktober 2021 stellte die

Gesuchstellerin

(im Folgenden: die Berufungsbeklagte) folgende Rechtsbegehren:

1. Die

Berufung sei abzuweisen.

2. Der

Berufungsbeklagten sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter

Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

3. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.

7. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Im vorliegenden Fall ist zunächst umstritten,

ob die im Schlichtungsverfahren vom 5. Oktober 2020 genehmigte Unterhaltsvereinbarung

einen gültigen Vollstreckungstitel für eine Schuldneranweisung im Sinne von

Art. 291 ZGB darstellt.

1.2

Die Vorinstanz hat sich mit dem Sinn

und Zweck von Art. 287 Abs. 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) auseinandergesetzt

und dabei die Problematik der Genehmigung eines Unterhaltsvertrags in einem

Schlichtungsverfahren behandelt. Die Vorinstanz hielt zunächst fest, dass im

Kanton Solothurn gemäss Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über die

Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) der Amtsgerichtspräsident in allen

Streitigkeiten, die nicht ausdrücklich einer anderen Stelle zugewiesen sind,

die Schlichtungsbehörde nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung ist. Dies

könne wie im vorliegenden Fall dazu führen, dass der Vorsitzende des

Schlichtungsverfahrens dieselbe Person ist wie der Vorsitzende des

erstinstanzlichen Verfahrens, womit der Schluss naheliege, dass bereits im

Schlichtungsverfahren die Kriterien für eine Genehmigung der Vereinbarung

hinreichend überprüft würden. Laut Bundesgericht werde ausserdem der

Unterhaltsschuldner schon mit dem Abschluss des Unterhaltsvertrages

verpflichtet, wobei dessen Wirkungen bis zur Genehmigung in der Schwebe blieben

(BGE 126 III 49 E. 3a/cc). Des Weiteren sei zu beachten, dass bei Klagen betreffend

Kindesunterhalt eine Schlichtungsverhandlung durchgeführt werden müsse (Art.

198.

f. Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] e contrario), wobei es

obsolet sei, wenn dabei keine Vergleiche geschlossen werden könnten. Letztlich

hätte eine Schlichtungsbehörde im Sinne der heute geltenden Zivilprozessordnung

bei der Einführung des Art. 287 ZGB im Jahre 1978 noch gar keine Beachtung

finden können. Aufgrund all dieser Ausführungen kam die Vorinstanz zum Schluss,

dass auch ein vor einer Schlichtungsbehörde geschlossener Vergleich i.S.d. Art.

287.

ZGB als genehmigt gelten müsse, wenn mindestens der zwingende Inhalt gemäss

Art. 287a ZGB erfüllt werde. Nebst diesen allgemeinen Ausführungen erachtete

die Vorinstanz es auch aufgrund der fallspezifischen Umstände als gegeben, dass

die genehmigte Vereinbarung als Anspruchsgrundlage zulässig sei, da sich die

Parteien vor der Schlichtungsbehörde auf einen Unterhaltsvertrag geeinigt

hätten und der Berufungskläger mit anwaltlicher Vertretung diesem zugestimmt

und ihn unterzeichnet habe, womit er sich über den Umfang seiner

Unterhaltspflicht bewusst gewesen sei. Somit sei die erste Voraussetzung einer

Schuldneranweisung, nämlich ein vollstreckbarer Anspruch der berechtigten

Person, erfüllt gewesen.

1.3

Der Berufungskläger bringt dagegen

vor, die Schlichtungsbehörde sei nicht berechtigt, ein Urteil zu fällen und

darin eine Vereinbarung zu genehmigen. Er rügt dabei, dass die Ausführungen der

Vorinstanz zu Art. 287 Abs. 3 ZGB keinen Sinn ergäben, da verkannt würde, dass

der Gesetzgeber nicht über die Entscheidbefugnis der Schlichtungsbehörde

schweige und somit gleichwohl eruiert werden könne, ob die Schlichtungsbehörde

die Zuständigkeit zur Genehmigung von Unterhaltsverträgen besitze. Der

Berufungskläger ist der Ansicht, dass die Schlichtungsbehörde in einem

Schlichtungsverfahren nicht die Kompetenz habe, einen Unterhaltsvertrag zu

genehmigen, da es sich dabei nicht um ein gerichtliches Verfahren handle.

Deshalb sei das Urteil der Schlichtungsbehörde vom 5. Oktober 2020 nichtig und

könne nicht Grundlage für eine Schuldneranweisung bilden, da weder von der Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde (im Folgenden: KESB) noch von einem Gericht eine

Genehmigung vorgelegen habe, womit die Vorinstanz das Recht unrichtig angewandt

habe.

1.4.1

Im vorliegenden Fall

kann den Ausführungen der Vorinstanz nicht vollumfänglich zugestimmt werden,

vor allem nicht der generellen Feststellung, eine Schlichtungsbehörde könne

Unterhaltsverträge i.S.v. Art. 287 Abs. 3 ZGB genehmigen. Somit liegt der

Berufungskläger mit seiner gegenteiligen Behauptung, die Schlichtungsbehörde

dürfe etwas Derartiges gar nicht tun, grundsätzlich richtig. Wie nachfolgend

aufgezeigt wird, ist dem Ergebnis der Vorinstanz, die Vereinbarung als

Anspruchsgrundlage sei zulässig, jedoch trotzdem zuzustimmen.

1.4.2

In ihrer

Berufungsantwort bringt die Berufungsbeklagte einen Entscheid des

Bundesgerichts vor, in dem sich das Bundesgericht zu der Frage äussert, ob die

von einer örtlich unzuständigen Schlichtungsbehörde ausgestellte

Klagebewilligung ungültig und damit auf eine entsprechende Klage nicht

einzutreten ist (Urteil des BGer 4A_400/2019 vom 17. März 2020). Darin hält das

Bundesgericht fest, dass die Klagebewilligung einer örtlich unzuständigen

Schlichtungsbehörde in bestimmten Situationen gültig sei, wenn zum Beispiel die

beklagte Partei an der Schlichtungsverhandlung teilgenommen hat oder

stillschweigend die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde anerkannt hat. Es

müsse insbesondere berücksichtigt werden, ob die beklagte Partei an der

Schlichtungsverhandlung teilgenommen habe, ohne die Einrede der örtlichen

Unzuständigkeit zu erheben, denn in diesem Falle könne sich die beklagte Partei

in der Folge nicht mehr auf diesen Mangel berufen. Es würde gegen den Grundsatz

von Treu und Glauben verstossen, im Nachhinein Einwände zu erheben, auf deren

rechtzeitige Geltendmachung man im Laufe des Verfahrens verzichtet gehabt habe.

1.4.3

Der Berufungskläger

hat unbestrittenermassen im Schlichtungsverfahren vom 5. Oktober 2020 der

Vereinbarung zugestimmt und sie unterzeichnet. Er hat zudem keine Einwände

gegen die Genehmigung durch den Schlichter und gegen die sachliche Unzuständigkeit

vorgebracht. Im ganzen Verfahrensverlauf kann nicht der geringste Vorbehalt

seitens des Berufungsklägers gefunden werden. Wenn er sich dann im

darauffolgenden Anweisungsverfahren darauf beruft, dass im

Schlichtungsverfahren gar keine Unterhaltsvereinbarungen hätte genehmigt werden

können, mithin die von ihm unterzeichnete Unterhaltsvereinbarung nichtig sei,

dann legt er ein rechtsmissbräuchliches Verhalten an den Tag, das gegen den

Verfahrensgrundsatz des Handelns nach Treu und Glauben verstösst.

1.4.4

Selbst wenn dieses

Verhalten des Berufungskläger als nicht rechtsmissbräuchlich qualifiziert

werden würde, dann wäre die Genehmigung der fraglichen Unterhaltsvereinbarung -

wie nachfolgend aufgezeigt wird - dennoch gültig, da sie vom Berufungskläger

nicht angefochten wurde und keine Nichtigkeit vorliegt. Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide in der Regel nur

anfechtbar. Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen anhaftende

Mangel besonders schwer wiegt, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest

leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der

Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer

Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe

fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden

Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 145 III 436 E. 4; 144 IV

362.

E. 1.4.3; 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1; 137 I 273 E. 3.1). Ein

Entscheid einer sachlich und funktionell unzuständigen Behörde leidet an einem

schwerwiegenden Mangel, der nach der Praxis einen Nichtigkeitsgrund darstellt,

es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet

allgemeine Entscheidungsgewalt zu oder der Schluss auf Nichtigkeit vertrüge

Dispositiv

sich nicht mit der Rechtssicherheit (137 III 217 E. 2.4.3). Demnach liegt keine

Nichtigkeit vor, wenn eine Behörde auf dem Gebiet ihrer allgemeinen

Entscheidungsgewalt tätig wird (BGE 145 III 436 E. 4; 129 V 485 E. 2.3; 127 II

32 E. 3g).

1.4.5 Die

Unterhaltsvereinbarung bzw. deren Genehmigung wurde vom Berufungskläger nicht

angefochten, was jedoch möglich gewesen wäre. Es gilt deshalb zu klären, ob der

Entscheid der Schlichtungsbehörde, diese Vereinbarung zu genehmigen, nichtig

war. Ein besonders schwerer Mangel ist in casu nicht zu erkennen. Wie schon von

der Vorinstanz erwähnt, war der Amtsgerichtspräsident Vorsitzender des

Schlichtungsverfahrens. In einem gerichtlichen Verfahren hätte dieser die

Möglichkeit, eine Unterhaltsvereinbarung zu genehmigen. Dass er dies im

vorliegenden Fall in einem Schlichtungsverfahren getan hat, stellt keinen schwerwiegenden

Mangel dar. Der Mangel war auch nicht leicht erkennbar, was daran zu erkennen

ist, dass die KESB in ihrem Präsidialentscheid vom 10. Mai 2021 von der Gültigkeit

der Unterhaltsvereinbarungsgenehmigung ausgegangen ist. Würde ausserdem in casu

Nichtigkeit der Unterhaltsvereinbarung angenommen, dann wäre dies im Ergebnis

stossend, da der Berufungskläger mit seinem rechtsmissbräuchlichen Verhalten

die Rechtssicherheit für sein Kind und die Kindsmutter gefährdet.

1.4.6 Da der

Berufungskläger, wie aufgezeigt, ein rechtsmissbräuchliches Verhalten an den

Tag gelegt hat und die Unterhaltsvereinbarung nicht angefochten hat, ist von

der Gültigkeit der am 5. Oktober 2020 genehmigten Unterhaltsvereinbarung

auszugehen. Dem Ergebnis der Vorinstanz kann somit zugestimmt werden. Der

Berufungskläger kann in seiner Berufung keinen Umstand vorbringen, welcher die

Gültigkeit der unterzeichneten Vereinbarung in Frage stellen würde.

2.1 Des Weiteren ist

umstritten, ob der Berufungskläger sich für die Höhe seiner monatlichen

Unterhaltsbeträge rückwirkend ab Januar 2021 auf einen neuen abgeschlossenen

Unterhaltsvertrag vom 25. März 2021 berufen durfte.

2.2 Laut Vorinstanz ziele

die Argumentation des Berufungsklägers, die Anordnung der Schuldneranweisung

sei unverhältnismässig, darauf ab, das Versäumnis seiner Pflicht, rechtzeitig

jeden Monat CHF 1'570.00 an die Kindesmutter zu überweisen, als nicht erheblich

zu klassifizieren. So verfange, nach Ansicht der Vorinstanz, die Behauptung des

Berufungsklägers, er habe darauf vertraut, die spätere Abänderung der

Vereinbarung sei massgebend, nicht, da ihm der Entscheid der KESB, der

festhält, dass die nachträgliche Abänderung der Vereinbarung nicht genehmigt

wurde, zweifelsohne eröffnet worden sei. Des Weiteren ist die Vorinstanz der

Ansicht, der Einwand des Berufungsklägers, er habe sich über den Umfang seiner

Unterhaltspflicht geirrt, sei unbeachtlich, da für die Schuldneranweisung kein

Verschulden des Säumigen vorausgesetzt sei.

2.3 Der Berufungskläger

bringt dagegen vor, dass die Parteien am 25. März 2021 einen zusätzlichen

Unterhaltsvertrag unterzeichnet hätten, in welchem der Kinderunterhaltsbetrag

ab 1. Januar 2021 auf CHF 1'000.00 festgesetzt worden sei. Aufgrund dessen sei

der Berufungskläger der Meinung gewesen, die schriftliche Vereinbarung vom 25.

März 2021 würde fortan gelten und deshalb habe er für die Monate Januar bis

April 2021 CHF 550.00 zu viel bezahlt, was auch zeige, dass er sich an die

vertragliche Vereinbarung gehalten habe und seine Unterhaltspflicht nicht

verletzt habe. Man könne dem Berufungskläger nicht vorwerfen, er hätte wissen

müssen, dass eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Kindsmutter und ihm

nicht gelte, da er rechtlich nicht bewandert sei und nicht perfekt Deutsch

spreche.

2.4 Hier kann den

Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich zugestimmt werden. Der

Unterhaltsvertrag zwischen den Parteien vom 25. März 2021 wurde nicht wie in

Art. 287 Abs. 1 ZGB vorgesehen durch die Kindesschutzbehörde genehmigt, womit

er nicht verbindlich ist und den im Schlichtungsverfahren genehmigten

Unterhaltsbeitrag nicht zu ändern vermag. Dieser Vertrag stellt keinen

Vollstreckungstitel dar. Somit war der Berufungskläger weiterhin an die im Schlichtungsverfahren

genehmigte Vereinbarung gebunden. Damit ist die erste Voraussetzung der Schuldneranweisung,

nämlich das Vorhandensein einer in einem Urteil festgesetzten Unterhaltspflicht

erfüllt, und er auch ab Januar 2021 verpflichtet, der Kindesmutter monatlich

CHF 1'570.00 zu überweisen. Dass der Berufungskläger der Meinung gewesen sei,

er müsse nur noch CHF 1'000.00 an Unterhalt zahlen, ist unbeachtlich, da wie

schon von der Vorinstanz erwähnt ein Verschulden des Unterhaltspflichtigen

nicht notwendig ist (Urteile des BGer 5A_801/2011 und 5A_808/2011 vom 29.

Februar 2012, E.6). Der Berufungskläger hatte bis zum Entscheid der KESB vom

10. Mai 2021, den neuen Unterhaltsvertrag nicht zu genehmigen, keinen Grund

anzunehmen, dass er einen anderen Betrag als CHF 1'570.00 an die Kindsmutter zu

zahlen habe. Da er den neuen Vertrag selbst zur Genehmigung bei der KESB

eingereicht hatte, wusste er, dass bis zu einer allfälligen Genehmigung des

neuen Vertrages immer noch der vereinbarte Unterhaltsbeitrag von CHF 1'570.00 gelten

würde. Auch dieses Verhalten unterstreicht das gegen Treu und Glauben

verstossende Verhalten, das der Berufungskläger an den Tag gelegt hat. Der

Berufungskläger ist somit seinen Verpflichtungen aus der genehmigten

Unterhaltsvereinbarung nicht nachgekommen.

3.1 Letztlich ist

umstritten, auf wieviel Geld sich der geschuldete Gesamtbetrag der

Unterhaltsbeträge des Berufungsklägers insgesamt belaufen hat.

3.2 Die Vorinstanz ging

für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge von einer Zeitspanne von 10 Monaten

bis zum 1. Mai 2021 aus, womit sie einen Totalbetrag von CHF 15'700.00

errechnet hat.

3.3 Dagegen bringt der

Berufungskläger vor, es sei falsch, dass für die Zeitspanne von August 2020 bis

und mit April 2021 Unterhaltsbeiträge von CHF 15'700.00 geschuldet gewesen seien.

Für diese 9 Monate würde sich der Beitrag auf CHF 14'130.00 belaufen, wovon die

gemäss Vereinbarung vom 5. Oktober 2020 bereits geleisteten CHF 1'400.00

abzuziehen seien.

3.4 Die Berufungsbeklagte

hatte ihre Rechtsbegehren am 26. Mai 2021 eingegeben. Da sich die Parteien

darauf geeinigt hatten, dass der Berufungskläger die Unterhaltsbeiträge jeweils

monatlich vorauszuzahlen hat, muss der Mai 2021 noch in die Zeitspanne

miteinbezogen werden, womit für die Berechnung des Unterhalts zehn Monate zu

berücksichtigen sind, was als Totalbetrag CHF 15'700.00 ergibt. Bei der

Berechnung geht die Vorinstanz richtigerweise davon aus, dass der

Berufungskläger bisher CHF 10'990.00 bezahlt hat. Der Berufungskläger verkennt

dabei, dass die bereits geleisteten CHF 1'400.00 in dieser Summe schon

berücksichtigt worden sind (Beleg Nr. 4 in den Vorakten der Berufungsbeklagten).

Der bis zum 1. Mai 2021 ausstehende Betrag beläuft sich somit, wie von der

Vorinstanz korrekt berechnet, auf CHF 4'710.00.

4. Dass die Vorinstanz vor

diesem Hintergrund zur Auffassung gelangte, die Schuldneranweisung in der Höhe

von CHF 1'570.00 sei gutzuheissen, kann nicht beanstandet werden. Inwiefern der

Vorderrichter das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt unrichtig

festgestellt haben soll, ist nach dem Gesagten weder ersichtlich noch dargetan.

Die Berufung ist deshalb abzuweisen.

III.

1. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung von Rechtsanwalt Oliver Wächter als

unentgeltlicher Rechtsbeistand ist wegen Aussichtslosigkeit (vgl. obige

Begründung) und seinem an Rechtsmissbrauch grenzendes Verhalten abzuweisen.

2. Das Gesuch von B.___ um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ist gutzuheissen, nachdem ihr diese bereits im

Schlichtungsverfahren (TGZSV.2020.73) und im vorinstanzlichen Verfahren

(TGZPR.2021.316-AGRSTB) gewährt worden ist. Ihre finanzielle Situation hat sich

seither nicht wesentlich verändert. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird

Rechtsanwalt Christoph Schönberg, Solothurn, bestellt.

3. Gemäss Art. 106 ZPO trägt die

unterlegene Partei sämtliche Gerichtskosten sowie die Parteikosten der Gegenpartei.

Die Entscheidgebühr wird auf CHF 900.00 festgesetzt. Vorliegend obsiegt B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg, Solothurn, mit ihrem

Begehren, weshalb ihr A.___ eine Parteientschädigung zu bezahlen hat. Diese

wird anhand der eingereichten Kostennote mangels einer Honorarvereinbarung zu

einem Stundenansatz von CHF 230.00 auf CHF 1'375.10 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festgelegt. Für einen Betrag von CHF 1'084.30 besteht während zweier

Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF

290.80 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage

ist (123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. A.___ wird die unentgeltliche

Rechtspflege und der unentgeltliche Rechtsbeistand nicht bewilligt.

3. B.___ werden mit Wirkung ab

Verfahrensbeginn sowohl die unentgeltliche Rechtspflege als auch der

unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand

wird Rechtsanwalt Christoph Schönberg, Solothurn, bestellt.

4. A.___ hat B.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Christoph Schönberg, eine Parteientschädigung von CHF 1'375.10

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der

obsiegenden Partei besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates

für einen Betrag von CHF 1'084.30. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF

290.80 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage

ist (Art. 123 ZPO).

5. Die Gerichtskosten von CHF 900.00 hat A.___

zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über

CHF 30'000.00

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Rechtspraktikant

Hunkeler Sturzo