ZKBER.2021.74
Schuldneranweisung
10. Dezember 2021Deutsch17 min
Oktober 2020 zwischen B.___, geb. […], (im Folgenden: die Gesuchstellerin) und A.___
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 10. Dezember 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Rechtspraktikant Sturzo
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,
Berufungskläger
gegen
B.___, gesetzlich vertreten durch C.___ hier vertreten durch
Rechtsanwalt Christoph Schönberg,
Berufungsbeklagte
betreffend Schuldneranweisung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Im Schlichtungsverfahren vom 5.
Oktober 2020 zwischen B.___, geb. […], (im Folgenden: die Gesuchstellerin) und A.___
(im Folgenden: der Gesuchsgegner) fällte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu
folgendes Urteil (Auszug):
2. Die von den Parteien am 5. Oktober
2020 abgeschlossene Vereinbarung wird mit folgendem Wortlaut genehmigt:
1. Die
Obhut von B.___ befindet sich bei der Kindsmutter. Der Kindsvater betreut B.___
jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr bis Sonntag, 15:00 Uhr.
Ausserdem steht ihm das Recht zu, die Tochter ab Eintritt in den Kindergarten
einmal jährlich während der Schulferien für 14 Tage ferienhalber zu sich zu
nehmen.
2.
Der Kindsvater verpflichtet sich, an den Unterhalt seiner Tochter B.___ jeweils
monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- Von
1. August 2020 bis 31. Juli 2030:
o Barunterhalt: CHF 845.00
o Betreuungsunterhalt: CHF 725.00
o Total: CHF
1570.00
- Von
1. August 2030:
o Barunterhalt CHF 845.00
o Betreuungsunterhalt CHF 0.00
o Total: CHF 845.00
Die bereits geleisteten
Zahlungen von CHF 1400.00 sind an diese Unterhaltsbeiträge anrechenbar.
3.
Der Kostenentscheid wird zufolge Gesuchs beider Parteien um unentgeltliche
Rechtspflege in das Ermessen des Gerichts gestellt.
4. Das
Berechnungsblatt bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
2. Mit Schreiben vom 26. Mai 2021
stellte die Gesuchstellerin, gesetzlich vertreten durch C.___, beim Richteramt
Thal-Gäu gegen den Gesuchsgegner folgende Rechtsbegehren:
1. Der
Arbeitgeber des Gesuchsgegners, zur Zeit die [...] AG, in [...], sei
anzuweisen, vom Lohnguthaben des Gesuchsgegners monatlich den Betrag von CHF
1'570.00 direkt auf das Konto der Mutter der Gesuchstellerin bei der
Postfinance, [...], unter Androhung der Doppelzahlung, zu überweisen.
2. Der
Gesuchstellerin sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
der unterzeichnete Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.
3. Der Gesuchsgegner nahm
mit Schreiben vom 22. Juni 2021 Stellung zum Gesuch und stellte folgende
Rechtsbegehren:
1. Das
Gesuch sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Der
fallführende Amtsgerichtspräsident habe in den Ausstand zu treten.
3. Dem
Gesuchsgegner sei für das Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen,
unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
4. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Am 16. September 2021 fällte die
Amtsgerichtsstatthalterin folgendes Urteil:
1. Die
Arbeitgeberin von A.___, derzeit die [...] AG, [...], wird gestützt auf Art.
291 ZGB richterlich angewiesen, vom Lohn des A.___ ab sofort den Betrag von
monatlich CHF 1'570.00 in Abzug zu bringen und direkt auf das Konto der Mutter
von B.___, C.___, bei der Postfinance, [...] zu überweisen.
2. Die
Arbeitgeberin von A.___, derzeit die [...] AG, in [...], wird auf die Gefahr
der Doppelzahlung aufmerksam gemacht, falls sie der Anweisung keine oder nicht
vollumfänglich Folge leisten sollte.
3. B.___
werden mit Wirkung ab Verfahrensbeginn sowohl die unentgeltliche Rechtspflege,
als auch der unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt. Als unentgeltlicher
Rechtsbeistand wird Rechtsanwalt Christoph Schönberg, Solothurn, bestellt.
Vorbehalten bleibt Art. 123 ZPO.
4. A.___
werden mit Wirkung ab Verfahrensbeginn sowohl die unentgeltliche Rechtspflege,
als auch der unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt. Als unentgeltlicher
Rechtsbeistand wird Rechtsanwalt Oliver Wächter, Olten, bestellt. Vorbehalten
bleibt Art. 123 ZPO.
5. A.___
hat B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg, eine
Parteientschädigung von CHF 2'081.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Christoph Schönberg
eine Entschädigung von CHF 1'331.70 und Rechtsanwalt Oliver Wächter eine Entschädigung
von CHF 1'809.60 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren. Sobald B.___ bzw. A.___ zur Nachzahlung in der Lage
sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen
Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt Christoph Schönberg CHF
750.15 und für Rechtsanwalt Oliver Wächter CHF 915.45.
6. Die
Gerichtskosten von CHF 800.00 hat A.___ zu bezahlen. Sie werden zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat getragen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage
ist (Art. 123 ZPO).
5. Gegen das begründete
Erkanntnis erhob der Gesuchsgegner (im Folgenden: der Berufungskläger) mit
Eingabe vom 30. September 2021 fristgerecht Berufung mit folgenden
Rechtsbegehren:
1. Die
Ziffern 1, 2, 5 Abs. 1 und 6 des Urteils des Richteramts Thal-Gäu vom 16.
September 2021 seien aufzuheben und das Gesuch in den entsprechenden Punkten
abzuweisen resp. die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
2. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.
3. Dem
Berufungskläger sei für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen unter Beiordnung des Unterzeichneten als
unentgeltlicher Rechtsbeistand.
6. In
ihrer fristgerechten Berufungsantwort vom 21. Oktober 2021 stellte die
Gesuchstellerin
(im Folgenden: die Berufungsbeklagte) folgende Rechtsbegehren:
1. Die
Berufung sei abzuweisen.
2. Der
Berufungsbeklagten sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.
7. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Im vorliegenden Fall ist zunächst umstritten,
ob die im Schlichtungsverfahren vom 5. Oktober 2020 genehmigte Unterhaltsvereinbarung
einen gültigen Vollstreckungstitel für eine Schuldneranweisung im Sinne von
Art. 291 ZGB darstellt.
1.2
Die Vorinstanz hat sich mit dem Sinn
und Zweck von Art. 287 Abs. 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) auseinandergesetzt
und dabei die Problematik der Genehmigung eines Unterhaltsvertrags in einem
Schlichtungsverfahren behandelt. Die Vorinstanz hielt zunächst fest, dass im
Kanton Solothurn gemäss Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) der Amtsgerichtspräsident in allen
Streitigkeiten, die nicht ausdrücklich einer anderen Stelle zugewiesen sind,
die Schlichtungsbehörde nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung ist. Dies
könne wie im vorliegenden Fall dazu führen, dass der Vorsitzende des
Schlichtungsverfahrens dieselbe Person ist wie der Vorsitzende des
erstinstanzlichen Verfahrens, womit der Schluss naheliege, dass bereits im
Schlichtungsverfahren die Kriterien für eine Genehmigung der Vereinbarung
hinreichend überprüft würden. Laut Bundesgericht werde ausserdem der
Unterhaltsschuldner schon mit dem Abschluss des Unterhaltsvertrages
verpflichtet, wobei dessen Wirkungen bis zur Genehmigung in der Schwebe blieben
(BGE 126 III 49 E. 3a/cc). Des Weiteren sei zu beachten, dass bei Klagen betreffend
Kindesunterhalt eine Schlichtungsverhandlung durchgeführt werden müsse (Art.
198.
f. Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] e contrario), wobei es
obsolet sei, wenn dabei keine Vergleiche geschlossen werden könnten. Letztlich
hätte eine Schlichtungsbehörde im Sinne der heute geltenden Zivilprozessordnung
bei der Einführung des Art. 287 ZGB im Jahre 1978 noch gar keine Beachtung
finden können. Aufgrund all dieser Ausführungen kam die Vorinstanz zum Schluss,
dass auch ein vor einer Schlichtungsbehörde geschlossener Vergleich i.S.d. Art.
287.
ZGB als genehmigt gelten müsse, wenn mindestens der zwingende Inhalt gemäss
Art. 287a ZGB erfüllt werde. Nebst diesen allgemeinen Ausführungen erachtete
die Vorinstanz es auch aufgrund der fallspezifischen Umstände als gegeben, dass
die genehmigte Vereinbarung als Anspruchsgrundlage zulässig sei, da sich die
Parteien vor der Schlichtungsbehörde auf einen Unterhaltsvertrag geeinigt
hätten und der Berufungskläger mit anwaltlicher Vertretung diesem zugestimmt
und ihn unterzeichnet habe, womit er sich über den Umfang seiner
Unterhaltspflicht bewusst gewesen sei. Somit sei die erste Voraussetzung einer
Schuldneranweisung, nämlich ein vollstreckbarer Anspruch der berechtigten
Person, erfüllt gewesen.
1.3
Der Berufungskläger bringt dagegen
vor, die Schlichtungsbehörde sei nicht berechtigt, ein Urteil zu fällen und
darin eine Vereinbarung zu genehmigen. Er rügt dabei, dass die Ausführungen der
Vorinstanz zu Art. 287 Abs. 3 ZGB keinen Sinn ergäben, da verkannt würde, dass
der Gesetzgeber nicht über die Entscheidbefugnis der Schlichtungsbehörde
schweige und somit gleichwohl eruiert werden könne, ob die Schlichtungsbehörde
die Zuständigkeit zur Genehmigung von Unterhaltsverträgen besitze. Der
Berufungskläger ist der Ansicht, dass die Schlichtungsbehörde in einem
Schlichtungsverfahren nicht die Kompetenz habe, einen Unterhaltsvertrag zu
genehmigen, da es sich dabei nicht um ein gerichtliches Verfahren handle.
Deshalb sei das Urteil der Schlichtungsbehörde vom 5. Oktober 2020 nichtig und
könne nicht Grundlage für eine Schuldneranweisung bilden, da weder von der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde (im Folgenden: KESB) noch von einem Gericht eine
Genehmigung vorgelegen habe, womit die Vorinstanz das Recht unrichtig angewandt
habe.
1.4.1
Im vorliegenden Fall
kann den Ausführungen der Vorinstanz nicht vollumfänglich zugestimmt werden,
vor allem nicht der generellen Feststellung, eine Schlichtungsbehörde könne
Unterhaltsverträge i.S.v. Art. 287 Abs. 3 ZGB genehmigen. Somit liegt der
Berufungskläger mit seiner gegenteiligen Behauptung, die Schlichtungsbehörde
dürfe etwas Derartiges gar nicht tun, grundsätzlich richtig. Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, ist dem Ergebnis der Vorinstanz, die Vereinbarung als
Anspruchsgrundlage sei zulässig, jedoch trotzdem zuzustimmen.
1.4.2
In ihrer
Berufungsantwort bringt die Berufungsbeklagte einen Entscheid des
Bundesgerichts vor, in dem sich das Bundesgericht zu der Frage äussert, ob die
von einer örtlich unzuständigen Schlichtungsbehörde ausgestellte
Klagebewilligung ungültig und damit auf eine entsprechende Klage nicht
einzutreten ist (Urteil des BGer 4A_400/2019 vom 17. März 2020). Darin hält das
Bundesgericht fest, dass die Klagebewilligung einer örtlich unzuständigen
Schlichtungsbehörde in bestimmten Situationen gültig sei, wenn zum Beispiel die
beklagte Partei an der Schlichtungsverhandlung teilgenommen hat oder
stillschweigend die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde anerkannt hat. Es
müsse insbesondere berücksichtigt werden, ob die beklagte Partei an der
Schlichtungsverhandlung teilgenommen habe, ohne die Einrede der örtlichen
Unzuständigkeit zu erheben, denn in diesem Falle könne sich die beklagte Partei
in der Folge nicht mehr auf diesen Mangel berufen. Es würde gegen den Grundsatz
von Treu und Glauben verstossen, im Nachhinein Einwände zu erheben, auf deren
rechtzeitige Geltendmachung man im Laufe des Verfahrens verzichtet gehabt habe.
1.4.3
Der Berufungskläger
hat unbestrittenermassen im Schlichtungsverfahren vom 5. Oktober 2020 der
Vereinbarung zugestimmt und sie unterzeichnet. Er hat zudem keine Einwände
gegen die Genehmigung durch den Schlichter und gegen die sachliche Unzuständigkeit
vorgebracht. Im ganzen Verfahrensverlauf kann nicht der geringste Vorbehalt
seitens des Berufungsklägers gefunden werden. Wenn er sich dann im
darauffolgenden Anweisungsverfahren darauf beruft, dass im
Schlichtungsverfahren gar keine Unterhaltsvereinbarungen hätte genehmigt werden
können, mithin die von ihm unterzeichnete Unterhaltsvereinbarung nichtig sei,
dann legt er ein rechtsmissbräuchliches Verhalten an den Tag, das gegen den
Verfahrensgrundsatz des Handelns nach Treu und Glauben verstösst.
1.4.4
Selbst wenn dieses
Verhalten des Berufungskläger als nicht rechtsmissbräuchlich qualifiziert
werden würde, dann wäre die Genehmigung der fraglichen Unterhaltsvereinbarung -
wie nachfolgend aufgezeigt wird - dennoch gültig, da sie vom Berufungskläger
nicht angefochten wurde und keine Nichtigkeit vorliegt. Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide in der Regel nur
anfechtbar. Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen anhaftende
Mangel besonders schwer wiegt, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest
leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der
Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer
Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe
fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden
Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 145 III 436 E. 4; 144 IV
362.
E. 1.4.3; 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1; 137 I 273 E. 3.1). Ein
Entscheid einer sachlich und funktionell unzuständigen Behörde leidet an einem
schwerwiegenden Mangel, der nach der Praxis einen Nichtigkeitsgrund darstellt,
es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet
allgemeine Entscheidungsgewalt zu oder der Schluss auf Nichtigkeit vertrüge
Dispositiv
sich nicht mit der Rechtssicherheit (137 III 217 E. 2.4.3). Demnach liegt keine
Nichtigkeit vor, wenn eine Behörde auf dem Gebiet ihrer allgemeinen
Entscheidungsgewalt tätig wird (BGE 145 III 436 E. 4; 129 V 485 E. 2.3; 127 II
32 E. 3g).
1.4.5 Die
Unterhaltsvereinbarung bzw. deren Genehmigung wurde vom Berufungskläger nicht
angefochten, was jedoch möglich gewesen wäre. Es gilt deshalb zu klären, ob der
Entscheid der Schlichtungsbehörde, diese Vereinbarung zu genehmigen, nichtig
war. Ein besonders schwerer Mangel ist in casu nicht zu erkennen. Wie schon von
der Vorinstanz erwähnt, war der Amtsgerichtspräsident Vorsitzender des
Schlichtungsverfahrens. In einem gerichtlichen Verfahren hätte dieser die
Möglichkeit, eine Unterhaltsvereinbarung zu genehmigen. Dass er dies im
vorliegenden Fall in einem Schlichtungsverfahren getan hat, stellt keinen schwerwiegenden
Mangel dar. Der Mangel war auch nicht leicht erkennbar, was daran zu erkennen
ist, dass die KESB in ihrem Präsidialentscheid vom 10. Mai 2021 von der Gültigkeit
der Unterhaltsvereinbarungsgenehmigung ausgegangen ist. Würde ausserdem in casu
Nichtigkeit der Unterhaltsvereinbarung angenommen, dann wäre dies im Ergebnis
stossend, da der Berufungskläger mit seinem rechtsmissbräuchlichen Verhalten
die Rechtssicherheit für sein Kind und die Kindsmutter gefährdet.
1.4.6 Da der
Berufungskläger, wie aufgezeigt, ein rechtsmissbräuchliches Verhalten an den
Tag gelegt hat und die Unterhaltsvereinbarung nicht angefochten hat, ist von
der Gültigkeit der am 5. Oktober 2020 genehmigten Unterhaltsvereinbarung
auszugehen. Dem Ergebnis der Vorinstanz kann somit zugestimmt werden. Der
Berufungskläger kann in seiner Berufung keinen Umstand vorbringen, welcher die
Gültigkeit der unterzeichneten Vereinbarung in Frage stellen würde.
2.1 Des Weiteren ist
umstritten, ob der Berufungskläger sich für die Höhe seiner monatlichen
Unterhaltsbeträge rückwirkend ab Januar 2021 auf einen neuen abgeschlossenen
Unterhaltsvertrag vom 25. März 2021 berufen durfte.
2.2 Laut Vorinstanz ziele
die Argumentation des Berufungsklägers, die Anordnung der Schuldneranweisung
sei unverhältnismässig, darauf ab, das Versäumnis seiner Pflicht, rechtzeitig
jeden Monat CHF 1'570.00 an die Kindesmutter zu überweisen, als nicht erheblich
zu klassifizieren. So verfange, nach Ansicht der Vorinstanz, die Behauptung des
Berufungsklägers, er habe darauf vertraut, die spätere Abänderung der
Vereinbarung sei massgebend, nicht, da ihm der Entscheid der KESB, der
festhält, dass die nachträgliche Abänderung der Vereinbarung nicht genehmigt
wurde, zweifelsohne eröffnet worden sei. Des Weiteren ist die Vorinstanz der
Ansicht, der Einwand des Berufungsklägers, er habe sich über den Umfang seiner
Unterhaltspflicht geirrt, sei unbeachtlich, da für die Schuldneranweisung kein
Verschulden des Säumigen vorausgesetzt sei.
2.3 Der Berufungskläger
bringt dagegen vor, dass die Parteien am 25. März 2021 einen zusätzlichen
Unterhaltsvertrag unterzeichnet hätten, in welchem der Kinderunterhaltsbetrag
ab 1. Januar 2021 auf CHF 1'000.00 festgesetzt worden sei. Aufgrund dessen sei
der Berufungskläger der Meinung gewesen, die schriftliche Vereinbarung vom 25.
März 2021 würde fortan gelten und deshalb habe er für die Monate Januar bis
April 2021 CHF 550.00 zu viel bezahlt, was auch zeige, dass er sich an die
vertragliche Vereinbarung gehalten habe und seine Unterhaltspflicht nicht
verletzt habe. Man könne dem Berufungskläger nicht vorwerfen, er hätte wissen
müssen, dass eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Kindsmutter und ihm
nicht gelte, da er rechtlich nicht bewandert sei und nicht perfekt Deutsch
spreche.
2.4 Hier kann den
Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich zugestimmt werden. Der
Unterhaltsvertrag zwischen den Parteien vom 25. März 2021 wurde nicht wie in
Art. 287 Abs. 1 ZGB vorgesehen durch die Kindesschutzbehörde genehmigt, womit
er nicht verbindlich ist und den im Schlichtungsverfahren genehmigten
Unterhaltsbeitrag nicht zu ändern vermag. Dieser Vertrag stellt keinen
Vollstreckungstitel dar. Somit war der Berufungskläger weiterhin an die im Schlichtungsverfahren
genehmigte Vereinbarung gebunden. Damit ist die erste Voraussetzung der Schuldneranweisung,
nämlich das Vorhandensein einer in einem Urteil festgesetzten Unterhaltspflicht
erfüllt, und er auch ab Januar 2021 verpflichtet, der Kindesmutter monatlich
CHF 1'570.00 zu überweisen. Dass der Berufungskläger der Meinung gewesen sei,
er müsse nur noch CHF 1'000.00 an Unterhalt zahlen, ist unbeachtlich, da wie
schon von der Vorinstanz erwähnt ein Verschulden des Unterhaltspflichtigen
nicht notwendig ist (Urteile des BGer 5A_801/2011 und 5A_808/2011 vom 29.
Februar 2012, E.6). Der Berufungskläger hatte bis zum Entscheid der KESB vom
10. Mai 2021, den neuen Unterhaltsvertrag nicht zu genehmigen, keinen Grund
anzunehmen, dass er einen anderen Betrag als CHF 1'570.00 an die Kindsmutter zu
zahlen habe. Da er den neuen Vertrag selbst zur Genehmigung bei der KESB
eingereicht hatte, wusste er, dass bis zu einer allfälligen Genehmigung des
neuen Vertrages immer noch der vereinbarte Unterhaltsbeitrag von CHF 1'570.00 gelten
würde. Auch dieses Verhalten unterstreicht das gegen Treu und Glauben
verstossende Verhalten, das der Berufungskläger an den Tag gelegt hat. Der
Berufungskläger ist somit seinen Verpflichtungen aus der genehmigten
Unterhaltsvereinbarung nicht nachgekommen.
3.1 Letztlich ist
umstritten, auf wieviel Geld sich der geschuldete Gesamtbetrag der
Unterhaltsbeträge des Berufungsklägers insgesamt belaufen hat.
3.2 Die Vorinstanz ging
für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge von einer Zeitspanne von 10 Monaten
bis zum 1. Mai 2021 aus, womit sie einen Totalbetrag von CHF 15'700.00
errechnet hat.
3.3 Dagegen bringt der
Berufungskläger vor, es sei falsch, dass für die Zeitspanne von August 2020 bis
und mit April 2021 Unterhaltsbeiträge von CHF 15'700.00 geschuldet gewesen seien.
Für diese 9 Monate würde sich der Beitrag auf CHF 14'130.00 belaufen, wovon die
gemäss Vereinbarung vom 5. Oktober 2020 bereits geleisteten CHF 1'400.00
abzuziehen seien.
3.4 Die Berufungsbeklagte
hatte ihre Rechtsbegehren am 26. Mai 2021 eingegeben. Da sich die Parteien
darauf geeinigt hatten, dass der Berufungskläger die Unterhaltsbeiträge jeweils
monatlich vorauszuzahlen hat, muss der Mai 2021 noch in die Zeitspanne
miteinbezogen werden, womit für die Berechnung des Unterhalts zehn Monate zu
berücksichtigen sind, was als Totalbetrag CHF 15'700.00 ergibt. Bei der
Berechnung geht die Vorinstanz richtigerweise davon aus, dass der
Berufungskläger bisher CHF 10'990.00 bezahlt hat. Der Berufungskläger verkennt
dabei, dass die bereits geleisteten CHF 1'400.00 in dieser Summe schon
berücksichtigt worden sind (Beleg Nr. 4 in den Vorakten der Berufungsbeklagten).
Der bis zum 1. Mai 2021 ausstehende Betrag beläuft sich somit, wie von der
Vorinstanz korrekt berechnet, auf CHF 4'710.00.
4. Dass die Vorinstanz vor
diesem Hintergrund zur Auffassung gelangte, die Schuldneranweisung in der Höhe
von CHF 1'570.00 sei gutzuheissen, kann nicht beanstandet werden. Inwiefern der
Vorderrichter das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt unrichtig
festgestellt haben soll, ist nach dem Gesagten weder ersichtlich noch dargetan.
Die Berufung ist deshalb abzuweisen.
III.
1. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung von Rechtsanwalt Oliver Wächter als
unentgeltlicher Rechtsbeistand ist wegen Aussichtslosigkeit (vgl. obige
Begründung) und seinem an Rechtsmissbrauch grenzendes Verhalten abzuweisen.
2. Das Gesuch von B.___ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ist gutzuheissen, nachdem ihr diese bereits im
Schlichtungsverfahren (TGZSV.2020.73) und im vorinstanzlichen Verfahren
(TGZPR.2021.316-AGRSTB) gewährt worden ist. Ihre finanzielle Situation hat sich
seither nicht wesentlich verändert. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird
Rechtsanwalt Christoph Schönberg, Solothurn, bestellt.
3. Gemäss Art. 106 ZPO trägt die
unterlegene Partei sämtliche Gerichtskosten sowie die Parteikosten der Gegenpartei.
Die Entscheidgebühr wird auf CHF 900.00 festgesetzt. Vorliegend obsiegt B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg, Solothurn, mit ihrem
Begehren, weshalb ihr A.___ eine Parteientschädigung zu bezahlen hat. Diese
wird anhand der eingereichten Kostennote mangels einer Honorarvereinbarung zu
einem Stundenansatz von CHF 230.00 auf CHF 1'375.10 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festgelegt. Für einen Betrag von CHF 1'084.30 besteht während zweier
Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF
290.80 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage
ist (123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. A.___ wird die unentgeltliche
Rechtspflege und der unentgeltliche Rechtsbeistand nicht bewilligt.
3. B.___ werden mit Wirkung ab
Verfahrensbeginn sowohl die unentgeltliche Rechtspflege als auch der
unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand
wird Rechtsanwalt Christoph Schönberg, Solothurn, bestellt.
4. A.___ hat B.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Christoph Schönberg, eine Parteientschädigung von CHF 1'375.10
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der
obsiegenden Partei besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates
für einen Betrag von CHF 1'084.30. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF
290.80 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage
ist (Art. 123 ZPO).
5. Die Gerichtskosten von CHF 900.00 hat A.___
zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über
CHF 30'000.00
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Rechtspraktikant
Hunkeler Sturzo