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Entscheid

ZKBER.2021.76

Ehescheidung

20. April 2022Deutsch20 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 20. April 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel,

Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,

Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

betreffend Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Ehegatten haben 1997 geheiratet.

Aus der Ehe sind zwei, bei Einleitung des Scheidungsverfahrens bereits

volljährige, Kinder hervorgegangen. 2008 trennten sich die Ehegatten und am 25.

September 2018 leitete der Ehemann das vorliegende Verfahren ein.

2. Am 9. Dezember 2020 fällte die

Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen folgendes Urteil:

1. …

2. …

3. Der Ehemann hat an die Ehefrau folgende

monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu leisten:

- Während

sechs Monaten ab Rechtskraft der Scheidung: CHF 1'380.00

- Ab dem 7.

Monat ab Rechtskraft der Scheidung: CHF 625.00

- Ab Eintritt

der Ehefrau ins AHV-Alter: CHF 1'175.00

4. …

5. …

6. Es wird festgestellt, dass seitens des

Ehemannes offene Unterhaltsansprüche für die beiden Töchter C.___ und D.___ im

Umfang von je CHF 8'400.00 bestehen.

7. Der Ehemann hat der Ehefrau einen

Parteikostenbeitrag von CHF 4'000.00 zu bezahlen.

8. Die Gerichtskosten von total

CHF 3'000.00 werden zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 2'000.00, dem

Ehemann, und zu einem Drittel, ausmachend CHF 1'000.00, der Ehefrau zur

Bezahlung auferlegt. Der Anteil des Ehemannes wird mit dem geleisteten

Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet.

3. Gegen die Ziffern 3 Abs. 3

(Ehegattenunterhalt ab Eintritt der Ehefrau ins AHV-Alter), 6, 7 und 8 erhob

der Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter)

frist- und formgerecht Berufung. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Ziffern 3 Abs. 3 (Ehegattenunterhalt

ab Eintritt der Ehefrau ins AHV-Alter), 6, 7 und 8 des Urteils der

Amtsgerichtstatthalterin von Olten-Gösgen vom 9. Dezember 2020 seien

aufzuheben.

2. Die Gerichtskosten für das beschränkte

Verfahren über die Frage der Nichtigkeit/Ungültigkeit des von den Parteien

geschlossenen Ehevertrages seien separat auszuscheiden und vollumfänglich der

Ehefrau aufzuerlegen. Im Übrigen seien die Gerichtskosten hälftig zu teilen.

Die Parteikosten seien wettzuschlagen.

4. Die Berufungsbeklagte

(im Folgenden auch Ehefrau und Anschlussberufungsklägerin) liess sich am 6.

Dezember 2021 ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen und erhebt

Anschlussberufung. Sie stellt die folgenden Anträge:

1. Es sei die Berufung des Klägers –

ausgenommen Ziffer 6 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen

vom 9. Dezember 2020 - abzuweisen.

2. Es sei in Gutheissung der

Anschlussberufung Ziffer 3 des Urteils der Amtsgerichtstatthalterin von

Olten-Gösgen vom 9. Dezember 2020 aufzuheben und der Kläger zu verpflichten,

der Beklagten folgende monatlich vorauszahlbare, indexierte Unterhaltsbeiträge

zu bezahlen:

-

CHF 2'355.00 bis 30.6.2031

-

CHF 940.00 ab 1.7.2031.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Der Ehemann erstattete am 7. Januar 2022 form- und

fristgerecht die Anschlussberufungsantwort. Er stellt die folgenden Anträge:

1.

An der Berufung vom

21. Oktober 2021 wird vollumfänglich festgehalten.

2.

Die

Anschlussberufung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

6. Die Streitsache ist

spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann

darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Vorinstanz hielt fest, der

Anspruch auf nachehelichen Unterhalt sei sowohl grundsätzlich als auch

hinsichtlich der Höhe und der Dauer umstritten, soweit nicht die Vereinbarung

vom 6. Dezember 2006 zur Anwendung gelange.

Die Ehefrau sei bei der Trennung der

Parteien im Jahr 2008 41 Jahre alt gewesen. Die aus der Ehe hervorgegangenen

Töchter hätten 2014 bzw. 2016 das 16. Altersjahr vollendet. Es bestünden

Dispositiv

demnach seit mindestens vier Jahren keine Betreuungsaufgaben mehr. Der Ehefrau

wäre es daher zuzumuten gewesen, mit 49 Jahren eine Vollzeitstelle anzutreten,

zumal sie seit vielen Jahren beruflich integriert sei. Aufgrund der lange

zurückliegenden Trennung habe ihr klar sein müssen, dass eine Wiedervereinigung

nicht erfolgen werde. Entsprechend hätte sie nach Vollendung des 16.

Altersjahres der jüngeren Tochter ihr Pensum auf 100 % aufstocken können und

müssen. Sie könne sich heute nicht auf den Standpunkt stellen, sie erfülle mit

einem 80 %-Pensum das ihr Zumutbare und Mögliche. Sie verfüge über mehrjährige

berufliche Erfahrung und ein Fähigkeitszeugnis als [...]. Bei einer

Vollzeitanstellung sei ihr ein Einkommen von netto CHF 3'875.00 inkl. 13.

Monatslohn anzurechnen auf der Basis ihres Lohnausweises 2019. Für die

Aufstockung ihres Pensums sei ihr eine Übergangsfrist von sechs Monaten zu

gewähren. Der gebührende Bedarf der Ehefrau werde mit CHF 4'500.00 pro Monat

veranschlagt. Der Ehemann habe in den letzten Jahren ein durchschnittliches

monatliches Einkommen von CHF 9'240.00 erzielt. Sein Bedarf belaufe sich auf

CHF 4'725.00.

Nach der Pensionierung müssten beide

Ehegatten ihre Ersparnisse für die Finanzierung ihres Lebensunterhalts

heranziehen. Bei der Ehefrau verbleibe ein ungedeckter Betrag von CHF 1'175.00

pro Monat, den sie nicht mit ihrem Vermögen decken könne. Dem Ehemann verbleibe

andererseits ein Überschuss von CHF 1'165.00, den er als Unterhaltsbeitrag an

die Ehefrau zu entrichten habe.

2. Der Berufungskläger

macht geltend, nach der Rechtsprechung könne ein nachehelicher Unterhalt auch

nach der Pensionierung noch geschuldet sein, dann aber ein herabgesetzter

Betrag und nur so lange, als der Berechtigte selber das Rentenalter noch nicht

erreicht habe. Die Vorderrichterin begründe nicht, weshalb sie vorliegend eine

über die Pensionierung des unterhaltspflichtigen Ehemannes hinausgehende Rente

zuspreche. Mit ihrem Entscheid werde die nacheheliche Solidarität

überstrapaziert. Dem Umstand, dass die Ehefrau mit ihrem Versäumnis ein höheres

Pensum anzustreben wesentlich dazu beigetragen habe, dass ihr

Pensionskassenguthaben nicht höher sei, werde kaum Rechnung getragen. Weiter

sei zu beachten, dass nach Lehre und Rechtsprechung ein Vorsorgeunterhalt zu

berücksichtigen sei, um eine angemessene Altersvorsorge zu äufnen. Der Ehefrau

sei ein solcher in der Höhe von CHF 150.00 zugestanden worden.

Die Ehefrau habe anlässlich der

Hauptverhandlung in eigenem Namen die Feststellung von Unterhaltsausständen von

je CHF 8'400.00 für die Töchter geltend gemacht. Die Vorderrichterin verkenne,

dass vorliegend für ein solches Feststellungsbegehren kein Interesse bestehe,

zumal eine Leistungsklage möglich gewesen wäre.

Die Vorderrichterin habe festgehalten,

in den Gerichtskosten von CHF 3'000.00 seien die Kosten für den

Zwischenentscheid enthalten, da dieser Teil der familienrechtlichen

Auseinandersetzung sei. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Ehemannes

rechtfertige es sich, ihm 2/3 der Gerichtskosten aufzuerlegen. Damit erfülle

sie ihre Begründungspflicht nicht. Der Aufwand für das Zwischenverfahren sei

ausschliesslich von der Ehefrau verursacht worden. Es sei unbillig, dem Ehemann

dennoch den grösseren Teil der Kosten aufzuerlegen. Auch für die übrigen

Gerichtskosten überschreite die Vorderrichterin ihren Ermessensspielraum. Die

Ehefrau erhalte einen Unterhaltsbeitrag, der Bedarf der volljährigen Töchter

werde durch ihn gedeckt. Ausserdem verfüge die Ehefrau über ein erhebliches

Vermögen, so dass sich die Aufteilung der Kosten von 2/3 zu seinen Lasten nicht

rechtfertige. Unbillig erscheine aus denselben Gründen die Zusprechung eines

Parteikostenbeitrags. Die Parteikosten seien wettzuschlagen.

3.1 Die Berufungsbeklagte

macht geltend, es sei unbestritten, dass der nacheheliche Unterhalt i.d.R. zu

befristen sei. Nach wie vor seien jedoch die Kriterien von Art. 125 ZGB, die

Vermögenssituation und anderweitige finanzielle Absicherungen zu berücksichtigen.

Bei den Parteien habe eine klassische

Rollenteilung bestanden, indem die Ehefrau überwiegend für die Haushaltführung,

die Betreuung und Erziehung der Kinder zuständig gewesen sei. 2008 habe man

sich getrennt und die finanziellen Verhältnisse aufgrund der Vereinbarung vom

6. Dezember 2006 mit ergänzenden Vereinbarungen geregelt. Gestützt darauf sei

klar gewesen, dass sich die Beklagte nach der Trennung nicht sofort um die

Aufnahme bzw. Ausdehnung der Erwerbstätigkeit habe bemühen müssen. Es sei vereinbart

worden, dass es der Ehefrau freistehe, bei einer allfälligen Trennung oder

Scheidung ihren Beschäftigungsgrad zu erhöhen. Die Behauptung des Ehemannes,

eine spätere Scheidung sei augenscheinlich gewesen, sei völlig aus der Luft

gegriffen.

Die Vorderrichterin habe die

wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien nach Eintritt ins AHV-Alter genau

geprüft, was sich aus dem angefochtenen Urteil ergebe. Sie habe die besonderen

Gegebenheiten vor dem Hintergrund des Ehevertrages auf Gütertrennung und der Vereinbarung

vom 6. Dezember 2006 berücksichtigt. Der von der Vorderrichterin

berücksichtigte Betrag von CHF 150.00 pro Monat entspreche den bisherigen

Einzahlungen der Ehefrau in die 3. Säule und decke offensichtlich ihr

Vorsorgebedürfnis nicht ab.

Die Parteien hätten anlässlich der

Einigungsverhandlung eine Vereinbarung für die Dauer des Verfahrens

abgeschlossen. Diese sei von beiden Töchtern mitunterzeichnet worden. Folglich

sei die Ehefrau offensichtlich zur Einforderung des ausstehenden

Unterhaltsbeitrages aktivlegitimiert. Versehentlich sei ein Betrag von CHF

8'400.00 für beide Töchter gefordert worden. Offen sei jedoch nur der Unterhalt

für die Tochter C.___. Das Dispositiv sei entsprechend zu korrigieren.

Das Gericht könne in familienrechtlichen

Verfahren von den üblichen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die

Prozesskosten nach Ermessen verteilen, weshalb die Gerichts- und

Parteikostenverteilung der Vorderrichterin nicht zu beanstanden sei.

3.2 In der

Anschlussberufung macht die Berufungsbeklagte geltend, sie habe während der

Trennung erheblich mehr Geld zur Verfügung gehabt als von der Vorderrichterin

berechnet, zumal sie dem Schwiegervater keinen Mietzins habe bezahlen müssen. Ihr

Lebensstandard während der Trennungszeit sei daher erheblich höher gewesen, was

bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sei. Demnach ergebe sich ein

geschuldeter nachehelicher Unterhaltsbeitrag von CHF 2'355.00 pro Monat bis zu

ihrer Pensionierung und danach ein solcher von CHF 940.00.

4. Der Berufungskläger und

Anschlussberufungsbeklagte weist in seiner Eingabe vom 7. Januar 2022 darauf

hin, dass es sich bei der Berufungsantwortbeilage 2 der Ehefrau um ein

unzulässiges Novum handle. Die Ausführungen der Anschlussberufungsklägerin

seien appellatorischer Natur.

Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung bilde der zuletzt gemeinsam gelebte Standard die Obergrenze des

gebührenden Unterhalts. Wie die Vorderrichterin korrekt festhalte, sei bei

einer langen Trennungsdauer wie vorliegend auf die Verhältnisse während der

Trennung abzustellen. Die Anschlussberufungsklägerin weiche nun davon ab, ohne

sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es sei

unbestritten, dass sie während der Trennung über keinen Freibetrag verfügt

habe. Folglich sei ihr auch nachehelich kein Überschuss anzurechnen. Neu sei

die Forderung, dass sie für die private Vorsorge einen Betrag von CHF 550.00

pro Monat benötige. Dabei handle es sich um eine unzulässige neue Behauptung.

Es sei einzig zu prüfen, ob die Ehefrau ihren gebührenden Bedarf von CHF

4'500.00 pro Monat mit ihrem eigenen Verdienst zu decken vermöge. Bis zum AHV

Alter sei der Bedarf der Ehefrau richtig berechnet. Dass sie nun eine

Bedarfsberechnung nach der zweistufigen Methode verlange, sei

rechtsmissbräuchlich. Selbst wenn diese zur Anwendung käme, ergäbe das keinen

höheren Unterhaltsbeitrag, da ihr während der Trennung kein Überschuss

verblieben sei. Ein Unterhaltsanspruch ab Eintritt ins AHV-Alter bestehe nicht.

5.1 Umstritten sind die Höhe und die

Dauer des nachehelichen Ehegattenunterhalts gemäss Art. 125 Abs. 1

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Einig sind sich die Parteien darüber, dass eine

lebensprägende Ehe vorliegt und der Ehefrau bis zur Pensionierung ein

Unterhaltsbeitrag zusteht.

Auch wenn feststeht, dass die Ehe

lebensprägend war, ist zu beachten, dass nach dem klaren Wortlaut von Art. 125

Abs. 1 ZGB das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich eine

Obliegenheit zur (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur

Ausdehnung einer bestehenden Tätigkeit besteht. Der Anspruch auf Unterhalt ist

hierzu subsidiär und nur geschuldet, soweit der gebührende Unterhalt bei

zumutbarer Anstrengung nicht oder nicht vollständig durch Eigenleistungen

gedeckt werden kann (BGE 134 III 145 E. 4, 141 III 465 E. 3.1). Vom Grundsatz,

dass ein Vollzeiterwerb als zumutbar gilt, ist nur abzuweichen, soweit der

betreffende Ehegatte gemeinsame Kinder betreut (BGE 144 III 481 E.

4.7.6-4.7.8). Bei den tatsächlichen Verhältnissen ist auf das Alter, die

körperliche Gesundheit, die sprachlichen Kenntnisse, die bisherigen

Tätigkeiten, die bisherigen und die für den Wiedereinstieg zumutbaren Aus- und

Weiterbildungen, die persönliche Flexibilität, die Lage auf dem Arbeitsmarkt

u.ä.m., mithin generell auf die konkreten Chancen abzustellen, in einem

bestimmten Bereich, der nicht zwingend dem früheren Tätigkeitsfeld entsprechen

muss, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Die Ehegatten leben seit 2008 getrennt. Das

Ehescheidungsverfahren wurde 2018 eingeleitet. Den Unterhalt während der Dauer

der Trennung hatten die Ehegatten in einer aussergerichtlichen Vereinbarung,

datiert vom 28. März 2008 sowie einer undatierten, ergänzenden Vereinbarung

geregelt (kläg. Urk. 2). Demnach bezahlte der Berufungskläger der Ehefrau und

den beiden Kindern einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von total CHF 4'500.00

bzw. CHF 3'500.00 monatlich sowie zwei jährliche Zahlungen à je CHF 3'000.00,

ohne dass die Ansprüche der drei Berechtigten einzeln ausgeschieden wurden. Zusätzlich

trugen die Eltern des Ehemannes die Wohnkosten der Ehefrau und der Ehemann die

hälftigen Schulkosten der Kinder.

Anlässlich der Einigungsverhandlung

beantragte die Ehefrau vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des

Scheidungsverfahrens. Bei dieser Gelegenheit schlossen die Parteien eine als

Vergleich betitelte Vereinbarung ab, worin sich der Ehemann verpflichtete,

weiterhin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'500.00 zu bezahlen,

wobei CHF 2'100.00 auf die Ehefrau und je CHF 700.00 auf die beiden, inzwischen

volljährigen, Töchter entfielen, die der Vereinbarung zustimmten. Vorbehalten

wurde die Anpassung für den Fall, dass das monatliche Gehalt der Ehefrau den

Betrag von CHF 3'092.00 wesentlich übersteigt.

5.2.1 Die Ehefrau war bei

Einleitung des Scheidungsverfahrens 49 Jahre alt. Beruflich hat sie sich längst

integriert. Bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens arbeitete sie mit einem

60 % Pensum und seit November 2018 mit einem 80 % Pensum als [...] bei [...] in

[...]. Ihr monatliches Einkommen beträgt derzeit CHF 3'120.00 (inkl. Anteil 13.

Monatslohn). Es ist unbestritten, dass sie gesundheitlich in der Lage wäre, ein

100 % Pensum zu versehen.

Die Vorderrichterin hat den gebührenden

Bedarf der Ehefrau auf CHF 4'500.00 beziffert, was der Ehemann anerkennt. Die

Ehefrau macht in der Anschlussberufung geltend, dass sich das Bundesgericht

zwischenzeitlich in mehreren Entscheiden zur anwendbaren Berechnungsmethode

geäussert habe. Demnach sei nur noch die zweistufige Methode mit

Überschussverteilung zulässig. Der Ehemann hält dafür, dass sowohl die Parteien

als auch das Gericht im vorliegenden Verfahren bisher übereinstimmend die

einstufig-konkrete Methode angewendet hätten. Mithin sei man sich bezüglich der

anzuwendenden Methode einig gewesen. Im Rahmen der Dispositionsmaxime sei diese

Methodenwahl zulässig. Eine Berechnung nach dem zuletzt gelebten Standard habe

die Ehefrau nicht gemacht, weshalb sie ihrer Substantiierungspflicht nicht

nachgekommen sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er in diesem Fall seine

Sparquote beweisen müsste. Indem die Ehefrau erstmals in der Anschlussberufung

die zweistufige Methode anwende, bringe sie ihn in Beweisnot, was

rechtsmissbräuchlich sei.

5.2.2 Die Vorbringen der Ehefrau sind

nicht geeignet, die von der Vorinstanz angewandte einstufig-konkrete

Berechnungsmethode in Frage zu stellen. Die Tatsache, dass die Parteien – bis

zur Berufung insbesondere auch die Ehefrau – übereinstimmend und konsequent die

Berechnung nach der einstufig-konkreten Methode verlangten, ist nicht zuletzt

angesichts der vorliegenden günstigen finanziellen Verhältnisse ein

ausreichender Grund, vom Grundsatz der zweistufigen Methode mit

Überschussverteilung abzuweichen (vgl. ZKBER.2021.39, E. 2.3). Die beiden

Methoden haben bezüglich Behauptungs- und Beweislast sehr unterschiedliche

Folgen. In prozessualer Hinsicht drängt es sich deshalb auf, die Frage der

Methodenwahl frühzeitig zu thematisieren (Regina E. Aebi-Müller,

Familienrechtlicher Unterhalt in der neuesten Rechtsprechung, in: Jusletter vom

3. Mai 2021, RZ 38). Wer die Methodenfrage, wie die Ehefrau, entgegen ihrem

ausdrücklichen früheren Verhalten nun erst im Anschlussberufungsverfahren

aufwirft, handelt wider Treu und Glauben. Dieser Verfahrensgrundsatz ist auch

im Zivilprozess zu beachten (Art. 52 ZPO). Die Parteien haben dem Gericht die

Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel

anzugeben (Verhandlungsgrundsatz, Art. 55 Abs. 1 i.V. Art. 277 Abs. 2 ZPO). Der

Bedarf des Ehemannes, der bei Anwendung der zweistufigen Methode mit

Überschussverteilung zwingend berechnet werden muss, war bis anhin kein

(Beweis-)Thema. An der Bemessungsweise der Vorinstanz ist aus diesen Gründen

auch unter Berücksichtigung der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung

nichts auszusetzen.

5.3 Die Vorderrichterin

hat den gebührenden Bedarf der Ehefrau mit CHF 4'500.00 pro Monat berechnet

(Ziff. II. 5.4, S. 13). Damit setzt sich die Ehefrau nicht auseinander. Vielmehr

beschränkt sie sich darauf, aufgrund der von ihr im Berufungsverfahren neu

angewandten zweistufigen Methode mit Überschussverteilung einen gebührenden

Bedarf von CHF 5'877.00 pro Monat geltend zu machen. Sie zeigt nicht auf, dass

die Vorderrichterin bei der von ihr angewendeten einstufig konkreten Methode

einen Fehler gemacht hat. Allein der Hinweis, dass sie für sich und die beiden

Kinder monatlich CHF 6'125.00 zur Verfügung gehabt habe, ohne dass sie habe

Mietzins bezahlen müssen, genügt nicht, um eine fehlerhafte Bedarfsberechnung

der Vorderrichterin nachzuweisen. Es fehlt somit an einer rechtsgenüglichen

Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil, weshalb die Anschlussberufung

abgewiesen wird.

6.1 Der Berufungskläger

beantragt die Aufhebung des Ehegattenunterhalts ab Eintritts der Ehefrau ins AHV-Alter.

Er macht geltend, es sei der Ehefrau bereits im Zeitpunkt der Trennung bekannt

gewesen, dass sie sich früher oder später selbst werde versorgen müssen.

Dennoch habe sie es versäumt, sich frühzeitig um ein Vollpensum zu bemühen.

Diesem Umstand, der auch dazu geführt habe, dass die Ehefrau nun keinen höheren

Pensionskassenanspruch habe, werde nicht Rechnung getragen. Die nacheheliche

Solidarität werde überstrapaziert, wenn der Ehemann dafür auch noch nach

Eintritt ins Pensionsalter einstehen solle. Er moniert weiter das von der

Vorderrichterin angenommene Einkommen der Ehefrau nach der Pensionierung von

CHF 2'300.00 als zu tief und die angerechneten Mobilitätskosten von CHF 340.00

als zu hoch, zumal die Ehefrau selber nur CHF 300.00 verlangt habe.

Die Ehefrau macht geltend, der

monatliche Beitrag von CHF 150.00 an die Säule 3a entspreche den bisherigen

Einzahlungen und decke ihr Vorsorgebedürfnis nicht ab. Es sei falsch davon

auszugehen, dass damit eine angemessene Altersvorsorge habe aufgebaut werden

können. Bei der AHV werde sie wegen fehlender Beitragsjahre nur eine Teilrente

erhalten, während der Ehemann eine Maximalrente erhalten werde. Ihre BVG-Rente

werde im Alter 64 werde zwischen CHF 489.00 und 524.00 betragen, wobei eine

zuverlässige Berechnung aufgrund der unsicheren Entwicklung beim

Umwandlungssatz unmöglich sei. Ihr Pensum könne sie beim jetzigen Arbeitgeber

nicht auf 100 % aufstocken.

6.2.1 Zu berücksichtigen

ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Ehegatten in der Vereinbarung vom 6.

Dezember 2006 (auch) über den nachehelichen Unterhalt geeinigt hatten. Die

Vorderrichterin hat sich im Detail mit dieser Vereinbarung auseinandergesetzt

und diese als den Verhältnissen nicht (mehr) angemessen herabgesetzt. In dieser

von einem Anwalt redigierten Vereinbarung hatte sich der Ehemann zur Zahlung

eines lebenslangen nachehelichen Unterhaltsbeitrags von CHF 3'500.00 pro Monat an

die Ehefrau verpflichtet (Urk. 14 der Ehefrau). An diesen Betrag hatte sich

diese lediglich die AHV-Rente anrechnen zu lassen. Die Vorderrichterin hat

ausserdem die erwartete BVG-Rente und einen angemessenen Vermögensverzehr angerechnet

und den monatlichen Unterhaltsbeitrag nach Erreichen des AHV-Alters auf CHF

1'175.00 pro Monat festgesetzt. Sie hat sich unter Ziff. II 7 auf den Seiten 17

ff. ausführlich mit dieser Vereinbarung auseinandergesetzt. Sie hielt fest,

dass die Vereinbarung die Regelung sämtlicher Nebenfolgen einer späteren Scheidung

enthalte und entsprechend vollständig und genehmigungsfähig sei.

6.2.2 Mit den dortigen

Erwägungen, insbesondere mit der Feststellung, dass die Vereinbarung der

Sicherung der finanziellen Ansprüche der Ehefrau unter Berücksichtigung des

Ehevertrags auf Gütertrennung dienen sollte, setzt sich der Berufungskläger

nicht auseinander.

Es ist zutreffend, dass nach der

aktuellen Praxis im Streitfall i.d.R. kein Anspruch auf eine lebenslange Ehegattenrente

besteht. Hingegen hindert das die Parteien nicht, im Rahmen der geltenden

Dispositionsmaxime eine andere Vereinbarung zu treffen. Das haben die Parteien

getan. In der Vereinbarung vom 6. Dezember 2006 hat sich der Ehemann unter

Ziff. 9 Abs. 4 ausdrücklich verpflichtet, der Ehefrau auch nach Erreichen

seines AHV-Alters noch einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Er macht nichts

geltend, was diese Vereinbarung in Frage stellen würde. Es ist auch nichts

ersichtlich. Das gilt umso mehr, als man mit dieser Vereinbarung einen

Ausgleich zum Ehevertrag auf Gütertrennung hatte schaffen wollen, worauf die

Vorderrichterin bereits im Zwischenentscheid vom 4. Dezember 2019 (Ziff. II

4.2) hingewiesen hatte. Mithin ist diese Vereinbarung wie jede andere

Ehescheidungskonvention nach Massgabe von Art. 279 Abs. 1 ZPO dahingehend zu

prüfen, ob sie aufgrund der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse

genehmigt werden kann (BGE 145 III 474 E. 5.7.2).

6.3 In Bezug auf die Berechnung

der Höhe des Unterhaltsbeitrags nach Erreichen des AHV-Alters der Ehefrau,

macht der Ehemann geltend, dass diese für Mobilität einen monatlichen Betrag

von CHF 300.00 geltend gemacht, die Vorderrichterin aber einen solchen von CHF

340.00 berücksichtigt habe. Damit sei sie über den Antrag der Ehefrau

hinausgegangen, was im Rahmen der Dispositionsmaxime nicht angängig sei.

Die Vorderrichterin hat für die Zeit

nach Erreichen des AHV-Alters einen gebührenden Bedarf der Ehefrau von CHF

3'990.00 pro Monat berechnet. Die Berechnung beruht zu einem wesentlichen Teil

auf Annahmen des dannzumal bestehenden Bedarfs. Die Ehefrau hatte ihren Bedarf

an der Hauptverhandlung auf CHF 7'120.00 pro Monat beziffert (inkl. CHF 400.00

pro Monat für den Betrieb eines Autos; Aktenseite, AS 116 unten), ohne eine

Abstufung für die Zeit nach der Pensionierung vorzunehmen. Die Vorderrichterin

hat mit der Anrechnung eines monatlichen Bedarfs von CHF 3'990.00 die

Dispositionsmaxime offensichtlich nicht verletzt. Die Berufung ist in diesem

Punkt folglich abzuweisen.

7. Der Berufungskläger

verlangt weiter die Aufhebung von Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteils. Er

macht geltend, dass es an einem Feststellungsinteresse fehle, zumal eine

Leistungsklage möglich gewesen wäre. Die Berufungsbeklagte räumt ein, dass

aufgrund eines Missverständnisses bei der Rechtsvertreterin der offene Betrag

versehentlich für beide Töchter eingefordert worden sei. Offen sei nur

derjenige für die Tochter C.___. Da sich die Parteien anlässlich der

Einigungsverhandlung über die Unterhaltsbeiträge für die beiden mündigen

Töchter geeinigt und diese dem zugestimmt hätten, sei sie offensichtlich für

die Einforderung des ausstehenden Unterhaltsbeitrags aktivlegitimiert.

Die Parteien einigten sich

an der Einigungsverhandlung auf monatliche Unterhaltsbeiträge für beide

mündigen Töchter von je CHF 700.00. Die Töchter stimmten dieser Vereinbarung im

Nachgang ausdrücklich zu (AS 19).

Der sorgeberechtigte Elternteil kann die

Unterhaltsbeiträge für die Kinder im Rahmen des Scheidungsverfahrens geltend machen,

solange diese unmündig sind. Wird das Kind im Verlauf des Verfahrens volljährig,

dauert die Befugnis für die Beiträge nach Erreichen der Volljährigkeit fort, sofern

das Kind diesem Vorgehen zustimmt (BGE 129 III 55 E. 3, 142 III 78 E. 3.2,

Urteil des Bundesgerichts 5C.277/2001 E. 1.4.2). Allerdings ist dann im

Dispositiv festzuhalten, dass der Anspruch dem Kind zusteht. Da diese Befugnis

an die Sorgeberechtigung des fordernden Elternteils geknüpft ist fehlt sie,

wenn das Kind bei Einleitung des Scheidungsverfahren bereits volljährig ist. Das

volljährige Kind kann seine Unterhaltsansprüche nicht durch einen Elternteil im

Rahmen des Scheidungsverfahrens geltend machen lassen (vgl. BGE 129 III 55 E.

3.1.3 – 3.1.4). Es muss diese in einem separaten Verfahren einklagen. Daran

ändert nichts, dass sich die Ehegatten im vorliegenden Verfahren über die

Unterhaltsbeiträge an die mündigen Kinder gütlich geeinigt und diese der

Vereinbarung zugestimmt haben. Auf das Begehren der Ehefrau um Feststellung der

Höhe des Ausstands kann nicht eingetreten werden.

Es kann somit offen gelassen werden, ob

für das Begehren der Berufungsbeklagten ein Feststellungsinteresse bestand. In

Gutheissung der Berufung ist Ziff. 6 des vorin-stanzlichen Urteils aufzuheben.

8. Der Berufungskläger

moniert weiter, dass die Vorderrichterin beim Kostenentscheid das vollständige

Unterliegen der Ehefrau im Zwischenentscheid nicht berücksichtigt habe. Das ist

unzutreffend. Die Vorderrichterin hat in der Begründung des Kostenentscheids

ausdrücklich auf das Unterliegen der Ehefrau im Zwischenentscheid Bezug

genommen und im Übrigen berücksichtigt, dass der Ehemann in besseren (wirtschaftlichen)

Verhältnissen lebt als die Ehefrau. Das bestreitet auch der Berufungskläger

nicht.

Der Entscheid ist zwar

knapp aber ausreichend und nachvollziehbar begründet. Die Ausführungen des

Berufungsklägers gehen nicht über eine appellatorische Kritik am angefochtenen

Urteil hinaus. Es handelt sich dabei um einen Ermessensentscheid wie in Art.

107 Abs. 1 lit. c ZPO ausdrücklich vorgesehen. Eine Ermessensüber- oder

–unterschreitung ist nicht ersichtlich. Die Berufung ist in diesem Punkt

abzuweisen.

III.

Gemäss Art. 106 ZPO sind

die Prozesskosten i.d.R. der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Vorliegend

gibt es keinen Grund, davon abzuweichen. Der Ehemann ist mit der Berufung weitgehend

und die Ehefrau mit der Anschlussberufung vollständig unterlegen. Es

rechtfertigt sich daher, den Parteien die Kosten des Berufungsverfahren je

hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise gutheissen

soweit darauf eingetreten werden kann. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.

2. Ziff. 6 des Urteils der

Amtsgerichtsstatthalterin vom 9. Dezember 2020 wird aufgehoben.

3. Die Gerichtskosten von CHF 4'000.00

werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden mit den geleisteten

Kostenvorschüssen verrechnet.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller