ZKBER.2021.76
Ehescheidung
20. April 2022Deutsch20 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 20. April 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel,
Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,
Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
betreffend Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Ehegatten haben 1997 geheiratet.
Aus der Ehe sind zwei, bei Einleitung des Scheidungsverfahrens bereits
volljährige, Kinder hervorgegangen. 2008 trennten sich die Ehegatten und am 25.
September 2018 leitete der Ehemann das vorliegende Verfahren ein.
2. Am 9. Dezember 2020 fällte die
Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen folgendes Urteil:
1. …
2. …
3. Der Ehemann hat an die Ehefrau folgende
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu leisten:
- Während
sechs Monaten ab Rechtskraft der Scheidung: CHF 1'380.00
- Ab dem 7.
Monat ab Rechtskraft der Scheidung: CHF 625.00
- Ab Eintritt
der Ehefrau ins AHV-Alter: CHF 1'175.00
4. …
5. …
6. Es wird festgestellt, dass seitens des
Ehemannes offene Unterhaltsansprüche für die beiden Töchter C.___ und D.___ im
Umfang von je CHF 8'400.00 bestehen.
7. Der Ehemann hat der Ehefrau einen
Parteikostenbeitrag von CHF 4'000.00 zu bezahlen.
8. Die Gerichtskosten von total
CHF 3'000.00 werden zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 2'000.00, dem
Ehemann, und zu einem Drittel, ausmachend CHF 1'000.00, der Ehefrau zur
Bezahlung auferlegt. Der Anteil des Ehemannes wird mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet.
3. Gegen die Ziffern 3 Abs. 3
(Ehegattenunterhalt ab Eintritt der Ehefrau ins AHV-Alter), 6, 7 und 8 erhob
der Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter)
frist- und formgerecht Berufung. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Ziffern 3 Abs. 3 (Ehegattenunterhalt
ab Eintritt der Ehefrau ins AHV-Alter), 6, 7 und 8 des Urteils der
Amtsgerichtstatthalterin von Olten-Gösgen vom 9. Dezember 2020 seien
aufzuheben.
2. Die Gerichtskosten für das beschränkte
Verfahren über die Frage der Nichtigkeit/Ungültigkeit des von den Parteien
geschlossenen Ehevertrages seien separat auszuscheiden und vollumfänglich der
Ehefrau aufzuerlegen. Im Übrigen seien die Gerichtskosten hälftig zu teilen.
Die Parteikosten seien wettzuschlagen.
4. Die Berufungsbeklagte
(im Folgenden auch Ehefrau und Anschlussberufungsklägerin) liess sich am 6.
Dezember 2021 ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen und erhebt
Anschlussberufung. Sie stellt die folgenden Anträge:
1. Es sei die Berufung des Klägers –
ausgenommen Ziffer 6 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen
vom 9. Dezember 2020 - abzuweisen.
2. Es sei in Gutheissung der
Anschlussberufung Ziffer 3 des Urteils der Amtsgerichtstatthalterin von
Olten-Gösgen vom 9. Dezember 2020 aufzuheben und der Kläger zu verpflichten,
der Beklagten folgende monatlich vorauszahlbare, indexierte Unterhaltsbeiträge
zu bezahlen:
-
CHF 2'355.00 bis 30.6.2031
-
CHF 940.00 ab 1.7.2031.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Der Ehemann erstattete am 7. Januar 2022 form- und
fristgerecht die Anschlussberufungsantwort. Er stellt die folgenden Anträge:
1.
An der Berufung vom
21. Oktober 2021 wird vollumfänglich festgehalten.
2.
Die
Anschlussberufung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
6. Die Streitsache ist
spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann
darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Vorinstanz hielt fest, der
Anspruch auf nachehelichen Unterhalt sei sowohl grundsätzlich als auch
hinsichtlich der Höhe und der Dauer umstritten, soweit nicht die Vereinbarung
vom 6. Dezember 2006 zur Anwendung gelange.
Die Ehefrau sei bei der Trennung der
Parteien im Jahr 2008 41 Jahre alt gewesen. Die aus der Ehe hervorgegangenen
Töchter hätten 2014 bzw. 2016 das 16. Altersjahr vollendet. Es bestünden
Dispositiv
demnach seit mindestens vier Jahren keine Betreuungsaufgaben mehr. Der Ehefrau
wäre es daher zuzumuten gewesen, mit 49 Jahren eine Vollzeitstelle anzutreten,
zumal sie seit vielen Jahren beruflich integriert sei. Aufgrund der lange
zurückliegenden Trennung habe ihr klar sein müssen, dass eine Wiedervereinigung
nicht erfolgen werde. Entsprechend hätte sie nach Vollendung des 16.
Altersjahres der jüngeren Tochter ihr Pensum auf 100 % aufstocken können und
müssen. Sie könne sich heute nicht auf den Standpunkt stellen, sie erfülle mit
einem 80 %-Pensum das ihr Zumutbare und Mögliche. Sie verfüge über mehrjährige
berufliche Erfahrung und ein Fähigkeitszeugnis als [...]. Bei einer
Vollzeitanstellung sei ihr ein Einkommen von netto CHF 3'875.00 inkl. 13.
Monatslohn anzurechnen auf der Basis ihres Lohnausweises 2019. Für die
Aufstockung ihres Pensums sei ihr eine Übergangsfrist von sechs Monaten zu
gewähren. Der gebührende Bedarf der Ehefrau werde mit CHF 4'500.00 pro Monat
veranschlagt. Der Ehemann habe in den letzten Jahren ein durchschnittliches
monatliches Einkommen von CHF 9'240.00 erzielt. Sein Bedarf belaufe sich auf
CHF 4'725.00.
Nach der Pensionierung müssten beide
Ehegatten ihre Ersparnisse für die Finanzierung ihres Lebensunterhalts
heranziehen. Bei der Ehefrau verbleibe ein ungedeckter Betrag von CHF 1'175.00
pro Monat, den sie nicht mit ihrem Vermögen decken könne. Dem Ehemann verbleibe
andererseits ein Überschuss von CHF 1'165.00, den er als Unterhaltsbeitrag an
die Ehefrau zu entrichten habe.
2. Der Berufungskläger
macht geltend, nach der Rechtsprechung könne ein nachehelicher Unterhalt auch
nach der Pensionierung noch geschuldet sein, dann aber ein herabgesetzter
Betrag und nur so lange, als der Berechtigte selber das Rentenalter noch nicht
erreicht habe. Die Vorderrichterin begründe nicht, weshalb sie vorliegend eine
über die Pensionierung des unterhaltspflichtigen Ehemannes hinausgehende Rente
zuspreche. Mit ihrem Entscheid werde die nacheheliche Solidarität
überstrapaziert. Dem Umstand, dass die Ehefrau mit ihrem Versäumnis ein höheres
Pensum anzustreben wesentlich dazu beigetragen habe, dass ihr
Pensionskassenguthaben nicht höher sei, werde kaum Rechnung getragen. Weiter
sei zu beachten, dass nach Lehre und Rechtsprechung ein Vorsorgeunterhalt zu
berücksichtigen sei, um eine angemessene Altersvorsorge zu äufnen. Der Ehefrau
sei ein solcher in der Höhe von CHF 150.00 zugestanden worden.
Die Ehefrau habe anlässlich der
Hauptverhandlung in eigenem Namen die Feststellung von Unterhaltsausständen von
je CHF 8'400.00 für die Töchter geltend gemacht. Die Vorderrichterin verkenne,
dass vorliegend für ein solches Feststellungsbegehren kein Interesse bestehe,
zumal eine Leistungsklage möglich gewesen wäre.
Die Vorderrichterin habe festgehalten,
in den Gerichtskosten von CHF 3'000.00 seien die Kosten für den
Zwischenentscheid enthalten, da dieser Teil der familienrechtlichen
Auseinandersetzung sei. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Ehemannes
rechtfertige es sich, ihm 2/3 der Gerichtskosten aufzuerlegen. Damit erfülle
sie ihre Begründungspflicht nicht. Der Aufwand für das Zwischenverfahren sei
ausschliesslich von der Ehefrau verursacht worden. Es sei unbillig, dem Ehemann
dennoch den grösseren Teil der Kosten aufzuerlegen. Auch für die übrigen
Gerichtskosten überschreite die Vorderrichterin ihren Ermessensspielraum. Die
Ehefrau erhalte einen Unterhaltsbeitrag, der Bedarf der volljährigen Töchter
werde durch ihn gedeckt. Ausserdem verfüge die Ehefrau über ein erhebliches
Vermögen, so dass sich die Aufteilung der Kosten von 2/3 zu seinen Lasten nicht
rechtfertige. Unbillig erscheine aus denselben Gründen die Zusprechung eines
Parteikostenbeitrags. Die Parteikosten seien wettzuschlagen.
3.1 Die Berufungsbeklagte
macht geltend, es sei unbestritten, dass der nacheheliche Unterhalt i.d.R. zu
befristen sei. Nach wie vor seien jedoch die Kriterien von Art. 125 ZGB, die
Vermögenssituation und anderweitige finanzielle Absicherungen zu berücksichtigen.
Bei den Parteien habe eine klassische
Rollenteilung bestanden, indem die Ehefrau überwiegend für die Haushaltführung,
die Betreuung und Erziehung der Kinder zuständig gewesen sei. 2008 habe man
sich getrennt und die finanziellen Verhältnisse aufgrund der Vereinbarung vom
6. Dezember 2006 mit ergänzenden Vereinbarungen geregelt. Gestützt darauf sei
klar gewesen, dass sich die Beklagte nach der Trennung nicht sofort um die
Aufnahme bzw. Ausdehnung der Erwerbstätigkeit habe bemühen müssen. Es sei vereinbart
worden, dass es der Ehefrau freistehe, bei einer allfälligen Trennung oder
Scheidung ihren Beschäftigungsgrad zu erhöhen. Die Behauptung des Ehemannes,
eine spätere Scheidung sei augenscheinlich gewesen, sei völlig aus der Luft
gegriffen.
Die Vorderrichterin habe die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien nach Eintritt ins AHV-Alter genau
geprüft, was sich aus dem angefochtenen Urteil ergebe. Sie habe die besonderen
Gegebenheiten vor dem Hintergrund des Ehevertrages auf Gütertrennung und der Vereinbarung
vom 6. Dezember 2006 berücksichtigt. Der von der Vorderrichterin
berücksichtigte Betrag von CHF 150.00 pro Monat entspreche den bisherigen
Einzahlungen der Ehefrau in die 3. Säule und decke offensichtlich ihr
Vorsorgebedürfnis nicht ab.
Die Parteien hätten anlässlich der
Einigungsverhandlung eine Vereinbarung für die Dauer des Verfahrens
abgeschlossen. Diese sei von beiden Töchtern mitunterzeichnet worden. Folglich
sei die Ehefrau offensichtlich zur Einforderung des ausstehenden
Unterhaltsbeitrages aktivlegitimiert. Versehentlich sei ein Betrag von CHF
8'400.00 für beide Töchter gefordert worden. Offen sei jedoch nur der Unterhalt
für die Tochter C.___. Das Dispositiv sei entsprechend zu korrigieren.
Das Gericht könne in familienrechtlichen
Verfahren von den üblichen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die
Prozesskosten nach Ermessen verteilen, weshalb die Gerichts- und
Parteikostenverteilung der Vorderrichterin nicht zu beanstanden sei.
3.2 In der
Anschlussberufung macht die Berufungsbeklagte geltend, sie habe während der
Trennung erheblich mehr Geld zur Verfügung gehabt als von der Vorderrichterin
berechnet, zumal sie dem Schwiegervater keinen Mietzins habe bezahlen müssen. Ihr
Lebensstandard während der Trennungszeit sei daher erheblich höher gewesen, was
bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sei. Demnach ergebe sich ein
geschuldeter nachehelicher Unterhaltsbeitrag von CHF 2'355.00 pro Monat bis zu
ihrer Pensionierung und danach ein solcher von CHF 940.00.
4. Der Berufungskläger und
Anschlussberufungsbeklagte weist in seiner Eingabe vom 7. Januar 2022 darauf
hin, dass es sich bei der Berufungsantwortbeilage 2 der Ehefrau um ein
unzulässiges Novum handle. Die Ausführungen der Anschlussberufungsklägerin
seien appellatorischer Natur.
Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung bilde der zuletzt gemeinsam gelebte Standard die Obergrenze des
gebührenden Unterhalts. Wie die Vorderrichterin korrekt festhalte, sei bei
einer langen Trennungsdauer wie vorliegend auf die Verhältnisse während der
Trennung abzustellen. Die Anschlussberufungsklägerin weiche nun davon ab, ohne
sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es sei
unbestritten, dass sie während der Trennung über keinen Freibetrag verfügt
habe. Folglich sei ihr auch nachehelich kein Überschuss anzurechnen. Neu sei
die Forderung, dass sie für die private Vorsorge einen Betrag von CHF 550.00
pro Monat benötige. Dabei handle es sich um eine unzulässige neue Behauptung.
Es sei einzig zu prüfen, ob die Ehefrau ihren gebührenden Bedarf von CHF
4'500.00 pro Monat mit ihrem eigenen Verdienst zu decken vermöge. Bis zum AHV
Alter sei der Bedarf der Ehefrau richtig berechnet. Dass sie nun eine
Bedarfsberechnung nach der zweistufigen Methode verlange, sei
rechtsmissbräuchlich. Selbst wenn diese zur Anwendung käme, ergäbe das keinen
höheren Unterhaltsbeitrag, da ihr während der Trennung kein Überschuss
verblieben sei. Ein Unterhaltsanspruch ab Eintritt ins AHV-Alter bestehe nicht.
5.1 Umstritten sind die Höhe und die
Dauer des nachehelichen Ehegattenunterhalts gemäss Art. 125 Abs. 1
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Einig sind sich die Parteien darüber, dass eine
lebensprägende Ehe vorliegt und der Ehefrau bis zur Pensionierung ein
Unterhaltsbeitrag zusteht.
Auch wenn feststeht, dass die Ehe
lebensprägend war, ist zu beachten, dass nach dem klaren Wortlaut von Art. 125
Abs. 1 ZGB das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich eine
Obliegenheit zur (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur
Ausdehnung einer bestehenden Tätigkeit besteht. Der Anspruch auf Unterhalt ist
hierzu subsidiär und nur geschuldet, soweit der gebührende Unterhalt bei
zumutbarer Anstrengung nicht oder nicht vollständig durch Eigenleistungen
gedeckt werden kann (BGE 134 III 145 E. 4, 141 III 465 E. 3.1). Vom Grundsatz,
dass ein Vollzeiterwerb als zumutbar gilt, ist nur abzuweichen, soweit der
betreffende Ehegatte gemeinsame Kinder betreut (BGE 144 III 481 E.
4.7.6-4.7.8). Bei den tatsächlichen Verhältnissen ist auf das Alter, die
körperliche Gesundheit, die sprachlichen Kenntnisse, die bisherigen
Tätigkeiten, die bisherigen und die für den Wiedereinstieg zumutbaren Aus- und
Weiterbildungen, die persönliche Flexibilität, die Lage auf dem Arbeitsmarkt
u.ä.m., mithin generell auf die konkreten Chancen abzustellen, in einem
bestimmten Bereich, der nicht zwingend dem früheren Tätigkeitsfeld entsprechen
muss, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Die Ehegatten leben seit 2008 getrennt. Das
Ehescheidungsverfahren wurde 2018 eingeleitet. Den Unterhalt während der Dauer
der Trennung hatten die Ehegatten in einer aussergerichtlichen Vereinbarung,
datiert vom 28. März 2008 sowie einer undatierten, ergänzenden Vereinbarung
geregelt (kläg. Urk. 2). Demnach bezahlte der Berufungskläger der Ehefrau und
den beiden Kindern einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von total CHF 4'500.00
bzw. CHF 3'500.00 monatlich sowie zwei jährliche Zahlungen à je CHF 3'000.00,
ohne dass die Ansprüche der drei Berechtigten einzeln ausgeschieden wurden. Zusätzlich
trugen die Eltern des Ehemannes die Wohnkosten der Ehefrau und der Ehemann die
hälftigen Schulkosten der Kinder.
Anlässlich der Einigungsverhandlung
beantragte die Ehefrau vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des
Scheidungsverfahrens. Bei dieser Gelegenheit schlossen die Parteien eine als
Vergleich betitelte Vereinbarung ab, worin sich der Ehemann verpflichtete,
weiterhin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'500.00 zu bezahlen,
wobei CHF 2'100.00 auf die Ehefrau und je CHF 700.00 auf die beiden, inzwischen
volljährigen, Töchter entfielen, die der Vereinbarung zustimmten. Vorbehalten
wurde die Anpassung für den Fall, dass das monatliche Gehalt der Ehefrau den
Betrag von CHF 3'092.00 wesentlich übersteigt.
5.2.1 Die Ehefrau war bei
Einleitung des Scheidungsverfahrens 49 Jahre alt. Beruflich hat sie sich längst
integriert. Bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens arbeitete sie mit einem
60 % Pensum und seit November 2018 mit einem 80 % Pensum als [...] bei [...] in
[...]. Ihr monatliches Einkommen beträgt derzeit CHF 3'120.00 (inkl. Anteil 13.
Monatslohn). Es ist unbestritten, dass sie gesundheitlich in der Lage wäre, ein
100 % Pensum zu versehen.
Die Vorderrichterin hat den gebührenden
Bedarf der Ehefrau auf CHF 4'500.00 beziffert, was der Ehemann anerkennt. Die
Ehefrau macht in der Anschlussberufung geltend, dass sich das Bundesgericht
zwischenzeitlich in mehreren Entscheiden zur anwendbaren Berechnungsmethode
geäussert habe. Demnach sei nur noch die zweistufige Methode mit
Überschussverteilung zulässig. Der Ehemann hält dafür, dass sowohl die Parteien
als auch das Gericht im vorliegenden Verfahren bisher übereinstimmend die
einstufig-konkrete Methode angewendet hätten. Mithin sei man sich bezüglich der
anzuwendenden Methode einig gewesen. Im Rahmen der Dispositionsmaxime sei diese
Methodenwahl zulässig. Eine Berechnung nach dem zuletzt gelebten Standard habe
die Ehefrau nicht gemacht, weshalb sie ihrer Substantiierungspflicht nicht
nachgekommen sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er in diesem Fall seine
Sparquote beweisen müsste. Indem die Ehefrau erstmals in der Anschlussberufung
die zweistufige Methode anwende, bringe sie ihn in Beweisnot, was
rechtsmissbräuchlich sei.
5.2.2 Die Vorbringen der Ehefrau sind
nicht geeignet, die von der Vorinstanz angewandte einstufig-konkrete
Berechnungsmethode in Frage zu stellen. Die Tatsache, dass die Parteien – bis
zur Berufung insbesondere auch die Ehefrau – übereinstimmend und konsequent die
Berechnung nach der einstufig-konkreten Methode verlangten, ist nicht zuletzt
angesichts der vorliegenden günstigen finanziellen Verhältnisse ein
ausreichender Grund, vom Grundsatz der zweistufigen Methode mit
Überschussverteilung abzuweichen (vgl. ZKBER.2021.39, E. 2.3). Die beiden
Methoden haben bezüglich Behauptungs- und Beweislast sehr unterschiedliche
Folgen. In prozessualer Hinsicht drängt es sich deshalb auf, die Frage der
Methodenwahl frühzeitig zu thematisieren (Regina E. Aebi-Müller,
Familienrechtlicher Unterhalt in der neuesten Rechtsprechung, in: Jusletter vom
3. Mai 2021, RZ 38). Wer die Methodenfrage, wie die Ehefrau, entgegen ihrem
ausdrücklichen früheren Verhalten nun erst im Anschlussberufungsverfahren
aufwirft, handelt wider Treu und Glauben. Dieser Verfahrensgrundsatz ist auch
im Zivilprozess zu beachten (Art. 52 ZPO). Die Parteien haben dem Gericht die
Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel
anzugeben (Verhandlungsgrundsatz, Art. 55 Abs. 1 i.V. Art. 277 Abs. 2 ZPO). Der
Bedarf des Ehemannes, der bei Anwendung der zweistufigen Methode mit
Überschussverteilung zwingend berechnet werden muss, war bis anhin kein
(Beweis-)Thema. An der Bemessungsweise der Vorinstanz ist aus diesen Gründen
auch unter Berücksichtigung der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung
nichts auszusetzen.
5.3 Die Vorderrichterin
hat den gebührenden Bedarf der Ehefrau mit CHF 4'500.00 pro Monat berechnet
(Ziff. II. 5.4, S. 13). Damit setzt sich die Ehefrau nicht auseinander. Vielmehr
beschränkt sie sich darauf, aufgrund der von ihr im Berufungsverfahren neu
angewandten zweistufigen Methode mit Überschussverteilung einen gebührenden
Bedarf von CHF 5'877.00 pro Monat geltend zu machen. Sie zeigt nicht auf, dass
die Vorderrichterin bei der von ihr angewendeten einstufig konkreten Methode
einen Fehler gemacht hat. Allein der Hinweis, dass sie für sich und die beiden
Kinder monatlich CHF 6'125.00 zur Verfügung gehabt habe, ohne dass sie habe
Mietzins bezahlen müssen, genügt nicht, um eine fehlerhafte Bedarfsberechnung
der Vorderrichterin nachzuweisen. Es fehlt somit an einer rechtsgenüglichen
Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil, weshalb die Anschlussberufung
abgewiesen wird.
6.1 Der Berufungskläger
beantragt die Aufhebung des Ehegattenunterhalts ab Eintritts der Ehefrau ins AHV-Alter.
Er macht geltend, es sei der Ehefrau bereits im Zeitpunkt der Trennung bekannt
gewesen, dass sie sich früher oder später selbst werde versorgen müssen.
Dennoch habe sie es versäumt, sich frühzeitig um ein Vollpensum zu bemühen.
Diesem Umstand, der auch dazu geführt habe, dass die Ehefrau nun keinen höheren
Pensionskassenanspruch habe, werde nicht Rechnung getragen. Die nacheheliche
Solidarität werde überstrapaziert, wenn der Ehemann dafür auch noch nach
Eintritt ins Pensionsalter einstehen solle. Er moniert weiter das von der
Vorderrichterin angenommene Einkommen der Ehefrau nach der Pensionierung von
CHF 2'300.00 als zu tief und die angerechneten Mobilitätskosten von CHF 340.00
als zu hoch, zumal die Ehefrau selber nur CHF 300.00 verlangt habe.
Die Ehefrau macht geltend, der
monatliche Beitrag von CHF 150.00 an die Säule 3a entspreche den bisherigen
Einzahlungen und decke ihr Vorsorgebedürfnis nicht ab. Es sei falsch davon
auszugehen, dass damit eine angemessene Altersvorsorge habe aufgebaut werden
können. Bei der AHV werde sie wegen fehlender Beitragsjahre nur eine Teilrente
erhalten, während der Ehemann eine Maximalrente erhalten werde. Ihre BVG-Rente
werde im Alter 64 werde zwischen CHF 489.00 und 524.00 betragen, wobei eine
zuverlässige Berechnung aufgrund der unsicheren Entwicklung beim
Umwandlungssatz unmöglich sei. Ihr Pensum könne sie beim jetzigen Arbeitgeber
nicht auf 100 % aufstocken.
6.2.1 Zu berücksichtigen
ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Ehegatten in der Vereinbarung vom 6.
Dezember 2006 (auch) über den nachehelichen Unterhalt geeinigt hatten. Die
Vorderrichterin hat sich im Detail mit dieser Vereinbarung auseinandergesetzt
und diese als den Verhältnissen nicht (mehr) angemessen herabgesetzt. In dieser
von einem Anwalt redigierten Vereinbarung hatte sich der Ehemann zur Zahlung
eines lebenslangen nachehelichen Unterhaltsbeitrags von CHF 3'500.00 pro Monat an
die Ehefrau verpflichtet (Urk. 14 der Ehefrau). An diesen Betrag hatte sich
diese lediglich die AHV-Rente anrechnen zu lassen. Die Vorderrichterin hat
ausserdem die erwartete BVG-Rente und einen angemessenen Vermögensverzehr angerechnet
und den monatlichen Unterhaltsbeitrag nach Erreichen des AHV-Alters auf CHF
1'175.00 pro Monat festgesetzt. Sie hat sich unter Ziff. II 7 auf den Seiten 17
ff. ausführlich mit dieser Vereinbarung auseinandergesetzt. Sie hielt fest,
dass die Vereinbarung die Regelung sämtlicher Nebenfolgen einer späteren Scheidung
enthalte und entsprechend vollständig und genehmigungsfähig sei.
6.2.2 Mit den dortigen
Erwägungen, insbesondere mit der Feststellung, dass die Vereinbarung der
Sicherung der finanziellen Ansprüche der Ehefrau unter Berücksichtigung des
Ehevertrags auf Gütertrennung dienen sollte, setzt sich der Berufungskläger
nicht auseinander.
Es ist zutreffend, dass nach der
aktuellen Praxis im Streitfall i.d.R. kein Anspruch auf eine lebenslange Ehegattenrente
besteht. Hingegen hindert das die Parteien nicht, im Rahmen der geltenden
Dispositionsmaxime eine andere Vereinbarung zu treffen. Das haben die Parteien
getan. In der Vereinbarung vom 6. Dezember 2006 hat sich der Ehemann unter
Ziff. 9 Abs. 4 ausdrücklich verpflichtet, der Ehefrau auch nach Erreichen
seines AHV-Alters noch einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Er macht nichts
geltend, was diese Vereinbarung in Frage stellen würde. Es ist auch nichts
ersichtlich. Das gilt umso mehr, als man mit dieser Vereinbarung einen
Ausgleich zum Ehevertrag auf Gütertrennung hatte schaffen wollen, worauf die
Vorderrichterin bereits im Zwischenentscheid vom 4. Dezember 2019 (Ziff. II
4.2) hingewiesen hatte. Mithin ist diese Vereinbarung wie jede andere
Ehescheidungskonvention nach Massgabe von Art. 279 Abs. 1 ZPO dahingehend zu
prüfen, ob sie aufgrund der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse
genehmigt werden kann (BGE 145 III 474 E. 5.7.2).
6.3 In Bezug auf die Berechnung
der Höhe des Unterhaltsbeitrags nach Erreichen des AHV-Alters der Ehefrau,
macht der Ehemann geltend, dass diese für Mobilität einen monatlichen Betrag
von CHF 300.00 geltend gemacht, die Vorderrichterin aber einen solchen von CHF
340.00 berücksichtigt habe. Damit sei sie über den Antrag der Ehefrau
hinausgegangen, was im Rahmen der Dispositionsmaxime nicht angängig sei.
Die Vorderrichterin hat für die Zeit
nach Erreichen des AHV-Alters einen gebührenden Bedarf der Ehefrau von CHF
3'990.00 pro Monat berechnet. Die Berechnung beruht zu einem wesentlichen Teil
auf Annahmen des dannzumal bestehenden Bedarfs. Die Ehefrau hatte ihren Bedarf
an der Hauptverhandlung auf CHF 7'120.00 pro Monat beziffert (inkl. CHF 400.00
pro Monat für den Betrieb eines Autos; Aktenseite, AS 116 unten), ohne eine
Abstufung für die Zeit nach der Pensionierung vorzunehmen. Die Vorderrichterin
hat mit der Anrechnung eines monatlichen Bedarfs von CHF 3'990.00 die
Dispositionsmaxime offensichtlich nicht verletzt. Die Berufung ist in diesem
Punkt folglich abzuweisen.
7. Der Berufungskläger
verlangt weiter die Aufhebung von Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteils. Er
macht geltend, dass es an einem Feststellungsinteresse fehle, zumal eine
Leistungsklage möglich gewesen wäre. Die Berufungsbeklagte räumt ein, dass
aufgrund eines Missverständnisses bei der Rechtsvertreterin der offene Betrag
versehentlich für beide Töchter eingefordert worden sei. Offen sei nur
derjenige für die Tochter C.___. Da sich die Parteien anlässlich der
Einigungsverhandlung über die Unterhaltsbeiträge für die beiden mündigen
Töchter geeinigt und diese dem zugestimmt hätten, sei sie offensichtlich für
die Einforderung des ausstehenden Unterhaltsbeitrags aktivlegitimiert.
Die Parteien einigten sich
an der Einigungsverhandlung auf monatliche Unterhaltsbeiträge für beide
mündigen Töchter von je CHF 700.00. Die Töchter stimmten dieser Vereinbarung im
Nachgang ausdrücklich zu (AS 19).
Der sorgeberechtigte Elternteil kann die
Unterhaltsbeiträge für die Kinder im Rahmen des Scheidungsverfahrens geltend machen,
solange diese unmündig sind. Wird das Kind im Verlauf des Verfahrens volljährig,
dauert die Befugnis für die Beiträge nach Erreichen der Volljährigkeit fort, sofern
das Kind diesem Vorgehen zustimmt (BGE 129 III 55 E. 3, 142 III 78 E. 3.2,
Urteil des Bundesgerichts 5C.277/2001 E. 1.4.2). Allerdings ist dann im
Dispositiv festzuhalten, dass der Anspruch dem Kind zusteht. Da diese Befugnis
an die Sorgeberechtigung des fordernden Elternteils geknüpft ist fehlt sie,
wenn das Kind bei Einleitung des Scheidungsverfahren bereits volljährig ist. Das
volljährige Kind kann seine Unterhaltsansprüche nicht durch einen Elternteil im
Rahmen des Scheidungsverfahrens geltend machen lassen (vgl. BGE 129 III 55 E.
3.1.3 – 3.1.4). Es muss diese in einem separaten Verfahren einklagen. Daran
ändert nichts, dass sich die Ehegatten im vorliegenden Verfahren über die
Unterhaltsbeiträge an die mündigen Kinder gütlich geeinigt und diese der
Vereinbarung zugestimmt haben. Auf das Begehren der Ehefrau um Feststellung der
Höhe des Ausstands kann nicht eingetreten werden.
Es kann somit offen gelassen werden, ob
für das Begehren der Berufungsbeklagten ein Feststellungsinteresse bestand. In
Gutheissung der Berufung ist Ziff. 6 des vorin-stanzlichen Urteils aufzuheben.
8. Der Berufungskläger
moniert weiter, dass die Vorderrichterin beim Kostenentscheid das vollständige
Unterliegen der Ehefrau im Zwischenentscheid nicht berücksichtigt habe. Das ist
unzutreffend. Die Vorderrichterin hat in der Begründung des Kostenentscheids
ausdrücklich auf das Unterliegen der Ehefrau im Zwischenentscheid Bezug
genommen und im Übrigen berücksichtigt, dass der Ehemann in besseren (wirtschaftlichen)
Verhältnissen lebt als die Ehefrau. Das bestreitet auch der Berufungskläger
nicht.
Der Entscheid ist zwar
knapp aber ausreichend und nachvollziehbar begründet. Die Ausführungen des
Berufungsklägers gehen nicht über eine appellatorische Kritik am angefochtenen
Urteil hinaus. Es handelt sich dabei um einen Ermessensentscheid wie in Art.
107 Abs. 1 lit. c ZPO ausdrücklich vorgesehen. Eine Ermessensüber- oder
–unterschreitung ist nicht ersichtlich. Die Berufung ist in diesem Punkt
abzuweisen.
III.
Gemäss Art. 106 ZPO sind
die Prozesskosten i.d.R. der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Vorliegend
gibt es keinen Grund, davon abzuweichen. Der Ehemann ist mit der Berufung weitgehend
und die Ehefrau mit der Anschlussberufung vollständig unterlegen. Es
rechtfertigt sich daher, den Parteien die Kosten des Berufungsverfahren je
hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutheissen
soweit darauf eingetreten werden kann. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.
2. Ziff. 6 des Urteils der
Amtsgerichtsstatthalterin vom 9. Dezember 2020 wird aufgehoben.
3. Die Gerichtskosten von CHF 4'000.00
werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden mit den geleisteten
Kostenvorschüssen verrechnet.
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller