ZKBER.2021.8
Eheschutzmassnahmen
15. März 2021Deutsch19 min
Ehegatten, C.___ (geb. [...]2009), D.___ (geb. [...]2011) und E.___ (geb. [...]2018)
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 15. März 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Simon Gass,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Advokatin Stefanie Mathys,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutzmassnahmen
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin)
stellte am 3. August 2020 beim Richteramt Dorneck-Thierstein ein
Eheschutzgesuch gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner). Die Gesuchstellerin
beantragte unter anderem, es sei ihr die eheliche Wohnung zuzuweisen, die
gemeinsamen Kinder C.___ (geb. 2009), D.___ (geb. 2011) und E.___ (geb. 2018)
seien unter ihre Obhut zu stellen und es sei der Gesuchsgegner zu
Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten. Der Gesuchsgegner beantragte, auf das
Eheschutzgesuch nicht einzutreten, da die Parteien nicht verheiratet seien.
Am 27. Oktober 2020 fand eine
Eheschutzverhandlung statt, an der die Parteien keine Lösung für die
Modalitäten des Getrenntlebens finden konnten. Nach der Anhörung der Kinder und
weiteren Abklärungen ordnete die Amtsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 9.
November 2020 für die drei Kinder eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1
und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) an. Am 25. November 2020
fällte sie folgendes Urteil:
1. Den Ehegatten wird das Getrenntleben bewilligt
und es wird festgestellt, dass sie dieses am 11. August 2020 aufgenommen haben.
2. Es wird festgestellt, dass der Ehemann
der Vater der Kinder C.___ (geb. [...]2009), D.___ (geb. [...]2011) und E.___
(geb. [...]2018) ist.
3. Die eheliche Wohnung am [...], samt
Hausrat wird für die Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau mit den Kindern zur
alleinigen Benutzung zugewiesen. Der Ehemann wird richterlich verpflichtet, der
Ehefrau bis Freitag, 11. Dezember 2020 alle sich in seinem Besitz befindlichen
Schlüssel (Hausschlüssel, Briefkastenschlüssel und eventuell weitere Schlüssel)
der ehelichen Wohnung auszuhändigen.
4. Die drei gemeinsamen Kinder der
Ehegatten, C.___ (geb. [...]2009), D.___ (geb. [...]2011) und E.___ (geb. [...]2018)
werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Ehefrau
und Mutter gestellt.
5. Der Ehemann und Vater wird berechtigt
und richterlich verpflichtet, die Kinder C.___ und D.___ jedes Wochenende, von
Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen und
zwar erstmals am Wochenende von Freitag, 04. Dezember 2020 bis Sonntag,
06. Dezember 2020. Solange der Vater keine genügend grosse Wohnung hat, um
sowohl C.___ als auch D.___ gleichzeitig bei sich übernachten zu lassen,
schlafen die Kinder einzeln beim Vater, d.h. C.___ am Freitag und D.___ am
Samstag. Die jeweils andere Nacht schlafen die Kinder bei der Mutter.
6. Der Ehemann und Vater wird weiter
berechtigt und richterlich verpflichtet, die Tochter E.___ jeden Sonntag von
10.00 bis 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.
7. Es wird festgestellt, dass für die drei
Kinder mit Ziffer 4 der Verfügung vom 09. November 2020 eine
Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet worden ist und die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dorneck-Thierstein, […], mit Entscheid vom
18. November 2020 F.___ als Mandatsperson für die Kinder eingesetzt hat.
8. Es wird festgestellt, dass der Ehemann
und Vater zurzeit mangels Leistungsfähigkeit an den Unterhalt der Kinder C.___,
D.___ und E.___ keine Unterhaltsbeiträge leisten kann. Zur Deckung des
gebührenden Unterhalts fehlen den Kindern folgende Beträge:
C.___ CHF 1'716.00
(CHF 821.00
Barunterhalt und CHF 895.00 Betreuungsunterhalt)
D.___ CHF 1'716.00
(CHF 821.00
Barunterhalt und CHF 895.00 Betreuungsunterhalt)
E.___ CHF 1'516.00
(CHF 621.00
Barunterhalt und CHF 895.00 Betreuungsunterhalt).
9. Der Ehemann und Vater wird hingegen
verpflichtet, ab 01. Februar 2021 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens
an den Unterhalt der drei Kinder folgende monatliche und monatlich
vorauszahlbare Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
für C.___ CHF 268.00
für D.___ CHF 268.00
für E.___ CHF 68.00
Hinzu kommen jeweils die
Kinderzulagen, welche der Ehemann und Vater zu beziehen berechtigt und
verpflichtet ist.
Es wird festgestellt, dass
der gebührende Unterhalt der Kinder mit den vorgenannten Beträgen nicht gedeckt
ist. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen den Kindern je 1'248.00 (CHF
353.00 Barunterhalt und CHF 895.00 Betreuungsunterhalt).
10. Es wird festgestellt, dass derzeit kein
persönlicher Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau geschuldet ist.
11. Bezüglich der Berechnungsgrundlagen wird
auf die Unterhaltsberechnung vom 25. November 2020 verwiesen.
12. Beide Ehegatten werden verpflichtet, den
anderen Ehegatten sofort und unaufgefordert über Änderungen ihrer
Einkommenssituation zu informieren und diese auch zu dokumentieren.
13. Das mit Verfügung vom 24. August 2020
erlassene Superprovisorium wird wie folgt bestätigt:
Es wird festgestellt, dass
die eheliche Wohnung, [...], der Ehefrau und den Kindern alleine zugeteilt
worden ist und der Ehemann nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung der Ehefrau
die Wohnung betreten darf.
14. Beiden Ehegatten wird dringend davon
abgeraten, sich gegenseitig zu kontaktieren (telefonisch, via Social Media und
nicht via Drittpersonen).
15. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
16. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Ehefrau, Advokatin Stefanie Mathys, […] wird auf
CHF 3'893.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse, 4500 Solothurn, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___, [...], zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
17. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes des Ehemannes, Rechtsanwalt Fabian Brunner, […] (substituiert
durch MLaw Soheil Sabi) wird auf CHF 3'375.55 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, 4500 Solothurn, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___, [...], zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
18. Die Gerichtskosten von CHF 2’000.00
haben die Ehegatten je zur Hälfte, d.h. mit je CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt der Staat Solothurn die Verfahrenskostenanteile der
Ehegatten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald B.___, vorgenannt, bzw. A.___, vorgenannt, zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Das Urteil wurde den Parteien am 26.
November 2020 zugestellt. Am 27. November 2020 verlangte der Gesuchsgegner die
Zustellung des schriftlich begründeten Urteils.
2. Die Beiständin der Kinder, F.___,
stellte am 4. Dezember 2020 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal Gäu/Dorneck-Thierstein
(KESB) den Antrag, die Kinder C.___ und D.___ superprovisorisch im [...] zu
platzieren. Weiter seien eine kinderpsychiatrische Abklärung für C.___ und D.___
sowie ein Gutachten über die elterliche Erziehungskompetenz anzuordnen. Die KESB
entschied am 8. Dezember 2020, den Kindseltern B.___ und A.___ werde mit
sofortiger Wirkung superprovisorisch und vorsorglich das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über die beiden Kinder entzogen und diese würden im
[...] mit interner Beschulung untergebracht. Nach Anhörung der Kindseltern
bestätigte die KESB am 21. Dezember 2020 den Entscheid. Am 2. Februar 2021 gab sie
sodann ein kinderpsychiatrisches Gutachten für die beiden Kinder C.___ und D.___
sowie ein konsiliarpsychiatrisches Gutachten für die Eltern in Auftrag. Kurz
vorher - am 25. Januar 2021 - war den Parteien das schriftlich begründete
Urteil der Amtsgerichtspräsidentin zugestellt worden.
3. Der Gesuchsgegner (nachfolgend auch:
Berufungskläger) erhob am 4. Februar 2021 Berufung gegen das Eheschutzurteil
vom 25. November 2020. Er stellt dabei in der Hauptsache die folgenden
Rechtsbegehren:
1. Es sei in Aufhebung des Eheschutzurteils
vom 25. November 2020 nicht auf das Eheschutzgesuch der Berufungsbeklagten
einzutreten und es sei die Berufungsbeklagte zur Tragung der erstinstanzlichen
Gerichtskosten sowie zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung
(zzgl. MWST) für das erstinstanzliche Verfahren an den Berufungskläger zu
verpflichten.
2. Eventualiter seien die Dispositivziffern
4. bis 6. sowie 8. bis 14. des Eheschutzurteils vom 25. November 2020
aufzuheben, es seien die drei Kinder C.___, geb. [...] 2009, D.___, geb[...]2011
und E.___, geb. [...] 2018, unter die Obhut des Vaters zu stellen, es sei der
Mutter ein Besuchsrecht von zweiwöchentlich jeweils Freitagnachmittag nach
Schulschluss bzw. nach der Drittbetreuung bis Montagmorgen Schulbeginn bzw.
Beginn Drittbetreuung sowie ein Ferienrecht von vier Wochen pro Jahr zu
erteilen und es sei ein angemessener Unterhaltsbeitrag festzulegen.
3. Subeventualiter seien die
Dispositivziffern 4. bis 6. sowie 8. bis 14. des Eheschutzurteils vom 25.
November 2020 aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die Vorinstanz
zurückzuweisen, unter der Massgabe, das Verfahren bis zum Vorliegen des
kinderpsychiatrischen Gutachtens betreffend die beiden älteren Kinder C.___ und
D.___ sowie des konsiliarpsychiatrischen Gutachtens betreffend die Kindseltern,
welche von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
in Auftrag gegeben wurden, zu sistieren und im Anschluss über die Obhuts-, die
Betreuungs- und Unterhaltsregelung neu zu befinden.
4. Es sei dem Berufungskläger die
unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Berufungsverfahren mit dem
unterzeichneten Advokaten als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen.
5. Es seien im Falle der Gutheissung der
vorliegenden Berufung der Berufungsbeklagten die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens zu auferlegen und es sei die Berufungsbeklagte zur
Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung (zzgl. MWST) für das
Berufungsverfahren an den Berufungskläger zu verpflichten.
Die Gesuchstellerin (nachfolgend auch:
Berufungsbeklagte) stellt den Antrag, auf die Berufung nicht einzutreten.
Eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen.
4.1 Die KESB sandte dem Obergericht am
19. Februar 2021 die von ihr geführten Akten. Am 26. Februar 2021 reichte der
Vertreter des Berufungsklägers seine Honorarnote ein. Den Antrag der
Berufungsbeklagten, es seien die Akten des Strafverfahrens gegen den
Gesuchsgegner mit dem rechtsmedizinischen Gutachten beizuziehen, wies der
Präsident der Zivilkammer am 5. März 2021 wegen Unerheblichkeit ab. Am 11. März
2021 reichte die Vertreterin der Berufungsbeklagten die Honorarnote ein.
4.2 Das Berufungsverfahren ist
spruchreif. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.
Für die Vorbringen der Parteien und die Erwägungen der Vorderrichterin wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Berufungsbeklagte stellt den
Antrag, auf die Berufung sei nicht einzutreten. Zur Begründung führt sie aus, aufgrund
der Dringlichkeit der Kindswohlgefährdung habe die zuständige KESB mehrere
Verfügungen erlassen. Diese seien in Rechtskraft erwachsen. Es laufe ein
Abklärungsverfahren. Die Entscheide müssten aufgrund des Kindswohls schnell
getroffen werden. Nach erfolgter Abklärung werde die KESB über das weitere
Vorgehen entscheiden. Gemäss Art. 315a ZGB sei sie auch befugt, die notwendigen
Massnahmen anzuordnen. Das Eheschutzverfahren sei anfangs August 2020
eingeleitet, die ersten Kindesschutzmassnahmen seien erst Mitte November 2020
Dispositiv
getroffen worden. Dies entspreche nicht dem Kindeswohl. Demnach sei das
angerufene Gericht aufgrund der Dringlichkeit des Verfahrens unzuständig. Auf
die Berufung sei nicht einzutreten. Die getroffenen Kindesschutzmassnahmen könnten
gar nicht abgeändert werden.
1.2 Das angefochtene Urteil der
Amtsgerichtspräsidentin schliesst ein Eheschutzverfahren ab. Es handelt sich
dabei um einen erstinstanzlichen Endentscheid, der mit Berufung anfechtbar ist
(Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Ein Ausnahmefall, in welchem die Berufung
unzulässig wäre (Art. 309 ZPO), liegt nicht vor. Als Partei des
Eheschutzverfahrens ist der Gesuchsgegner zur Berufung legitimiert. Die
Berufung erfolgte innerhalb der dafür vorgesehenen Frist von zehn Tagen (Art.
314 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt und auf die
Berufung ist daher einzutreten. Die von der Beklagten erwähnten Entscheide der
KESB können allenfalls dazu führen, dass die Berufung dadurch teilweise
gegenstandslos geworden ist. Die Eintretensfrage als solche betreffen sie
nicht. Eine andere Frage ist, ob die Vorderrichterin zu Recht auf das
Eheschutzgesuch selber eingetreten ist. Diese Frage ist anschliessend vorweg zu
prüfen.
2.1.1 Der Gesuchsgegner bestritt bei der
Vorinstanz, mit der Gesuchstellerin verheiratet zu sein, weshalb auf das
Eheschutzgesuch nicht einzutreten sei. Er machte geltend, die Parteien hätten
sich im [...] kennengelernt und in der Folge zwei Kinder, C.___ und D.___,
bekommen. Da sie als [...] Immigranten im [...] viele Einschränkungen hätten
erdulden müssen, insbesondere da auch die Kinder nicht in die Schule hätten
gehen dürfen, sei der Entschluss gefallen, das Land zu verlassen. In [...] habe
das Geld für die Weiterreise von allen vier Familienmitgliedern gefehlt, sodass
lediglich die Gesuchstellerin mit der Tochter in die Schweiz weitergereist sei.
Von dort aus habe sie den Nachzug von ihm und des Sohnes beantragt, woraufhin
auch diese Asyl beantragt hätten. Eine Ehe zwischen den Parteien habe nie
bestanden, so sei die eingereichte Heiratsurkunde, welche er in [...] besorgt
habe, gefälscht und auch von den Schweizer Behörden nicht anerkannt worden.
Bezeichnenderweise trage auch das dritte Kind, E.___, den Nachnamen der Mutter,
im Gegensatz zu ihren beiden älteren Geschwistern (AS 115 f.).
Die Gesuchstellerin entgegnete, es
bestehe eine anerkennungsfähige Ehe, da diese im [...] geschlossen worden sei
und auch nicht gegen den schweizerischen Ordre public verstosse. Eine
Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zu einem Entscheid über die
Rechtsgültigkeit der Ehe widerspreche dem Sinn und Zweck des
Eheschutzverfahrens. Ausserdem habe der Gesuchsgegner mit einem Schreiben an
das Justiz- und Sicherheitsdepartement [...] selbst bezwecken wollen, dass die
Ehe zwischen den beiden anerkannt werde, weshalb es nun widersprüchlich sei, zu
behaupten, es läge keine Ehe vor (AS 128 f.).
2.1.2 Die Amtsgerichtspräsidentin erwog,
die Gesuchstellerin habe anlässlich der im Rahmen der Eheschutzverhandlung
durchgeführten Parteibefragung ausgeführt, dass die Hochzeit im [...]
stattgefunden habe. Es habe auch eine Heiratsurkunde gegeben. Der Gesuchsgegner
habe diese Urkunde allerdings versteckt. Es sei hingegen richtig, dass die im
vorliegenden Verfahren eingereichte Urkunde gefälscht sei. Der Gesuchsgegner
habe demgegenüber erklärt, es sei damals lediglich ein Beziehungsfest und keine
Hochzeit gewesen, welches gefeiert worden sei. Da sie illegal im [...] gelebt
hätten, sei es ihnen damals nicht möglich gewesen, zu heiraten und damit ein
echtes Heiratsdokument erhältlich zu machen. Die Aussagen der Gesuchstellerin
seien glaubhafter und plausibler als jene des Gesuchsgegners, auch unter
Berücksichtigung der Herkunft und Kultur der Ehegatten. Zudem habe der
Gesuchsgegner selber versucht, die Ehe in der Schweiz anerkennen zu lassen. Es
sei somit vom Vorliegen einer zumindest vorläufig als gültig zu betrachtenden
Ehe auszugehen. Diese Ehe habe bis zum Urteil einer Ungültigkeit alle Wirkungen
einer gültigen Ehe, weshalb auf das vorliegende Eheschutzgesuch einzutreten sei.
2.2 Der Berufungskläger rügt, er habe
bei der Vorinstanz verschiedentlich vorgebracht, zwischen den Parteien bestehe
keine gültige Ehe. Beide Parteien hätten in der Verhandlung vom 27. Oktober
2020 übereinstimmend zu Protokoll gegeben, die Heiratspapiere aus dem [...] seien
gefälscht. Er habe mehrmals und unwidersprochen ausgeführt, dass das
Zivilstandsamt [...] sich im Rahmen der geplanten Kindesanerkennung der
jüngsten Tochter E.___ mangels Nachweises einer Ehe geweigert habe, die
Parteien im Zivilstandsregister als verheiratet einzutragen, weshalb E.___ den
Familiennamen der Mutter trage. Dass er das Zivilstandsamt [...] damals selbst
ersucht habe, die Ehe sei zu anerkennen, damit das Vater-Tochter-Verhältnis zu E.___
hätte eingetragen werden können, ändere nichts am Schluss des Zivilstandsamts […]
beziehungsweise an der Rechtslage: Es liege keine Ehe vor. Die Vorinstanz halte
dem entgegen, dass eine Ehe bis zu einem Urteil über die Ungültigkeit alle
Wirkungen einer gültigen Ehe habe und dies auch für zweifelhafte
Eheschliessungen im Ausland gelte. Im angefochtenen Entscheid werde in diesem
Zusammenhang als Rechtsgrundlage Art. 109 Abs. 2 ZGB genannt. Es sei wohl Art.
109 Abs. 1 ZGB gemeint. Aber diese Bestimmung habe einen anderen Hintergrund:
Es gehe bei den Art. 104 ff. ZGB um Ehen, welche zuvor gültig von der
Zivilstandsbeamtin oder vom Zivilstandsbeamten geschlossen worden seien.
Vorliegend jedoch liege aber gemäss dem Recht gerade keine Ehe vor. Dass der
vermeintliche Ehemann in dieser Konstellation zu beweisen habe, dass er nicht
verheiratet sei, und bis zu seinem Beweis als verheiratet gelten soll, sei
nicht nachvollziehbar. Es sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Angaben
der Berufungsbeklagten vor der Vorinstanz glaubwürdiger und plausibler als
seine Ausführungen gewesen sein sollen. Abgesehen davon, dass dieser Schluss
nicht begründet werde und somit willkürlich sei, gehe es bei dieser Frage um
die Sicht des Rechts, nicht um die Sicht der Parteien. Seien die Parteien nicht
miteinander verheiratet, könne auf ein Eheschutzgesuch nicht eingetreten
werden. Das angefochtene Urteil sei deshalb aufzuheben und es sei nicht auf das
Eheschutzgesuch der Berufungsbeklagten einzutreten. Mit dem nachträglichen
Wegfall des Eheschutzverfahrens bleibe die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein für
die Abklärung und Regelung der Obhuts- und Betreuungssituation zuständig. Nach
dem Vorliegen der Ergebnisse aus den in Auftrag gegebenen Gutachten sowie einem
allfälligen Entscheid der KESB wären dann die finanziellen Folgen betreffend
Unterhalt von der Vorinstanz in einem separaten Verfahren zu regeln.
2.3 Die Berufungsbeklagte und
Gesuchstellerin räumt ein, dass bis heute keine formelle Eheanerkennung in der
Schweiz stattgefunden habe. Das Eheschutzverfahren sei ein summarisches
Verfahren. Aufgrund der fehlenden Beweise einer gültigen Ehe und der
Uneinbringlichkeit einer Urkunde, welche die Ehe belege, habe die Vorinstanz
auf die Parteiaussagen sowie auf die ihr vorliegenden Dokumente abgestellt. Sie
habe angegeben, dass die Parteien im [...] geheiratet hätten. Der Gesuchsgegner
habe sich in den vergangenen Monaten diverse Male widersprochen. Zunächst sei
er bereit gewesen, eine Scheidungsvereinbarung zu unterzeichnen. Er habe sie zum
weiteren Zusammenleben zwingen wollen und gedroht, ihr die Kinder wegzunehmen
und sie anzuzeigen, wenn sie nicht zu ihm zurückkomme. Als der Gesuchsgegner gemerkt
habe, dass sie einen Freund haben könnte, habe er plötzlich die Ehe insgesamt
bestritten. Ob es gültige Urkunden über die im [...] geschlossene Ehe gebe oder
nicht, müsse in einem separaten ordentlichen Verfahren geklärt werden. Aufgrund
der Widersprüchlichkeit des Gesuchsgegners bleibe nichts anderes übrig, als
eine Ehe anzunehmen. Mit der Berufung würden die Entscheidungen betreffend die
Kinderbelange angefochten. Aufgrund der Dringlichkeit der Lage sei die KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein bereits für die Obhut- und Betreuungssituation
zuständig. Die Kinder seien fremdplatziert. Der Entscheid der KESB sei
rechtskräftig. Damit erübrige sich der Antrag der Gegenseite. Eine Obhutsregelung
sei zum jetzigen Zeitpunkt sinnlos und dürfte nach erfolgter Begutachtung
überholt sein. Das Verfahren sei somit obsolet, weshalb auf das Verfahren nicht
einzutreten sei. Ein Entscheid durch das angerufene Gericht hätte zur Folge,
dass allenfalls widersprechende Entscheide ergingen.
3.1 Der Schutz der ehelichen
Gemeinschaft richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 171 ff. ZGB. Gemäss
Art. 172 Abs. 3 ZGB trifft das Gericht wenn nötig auf Begehren eines Ehegatten
die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Voraussetzung für die Anordnung von
Eheschutzmassnahmen ist der Bestand einer zumindest vorläufig als gültig zu
betrachtenden Ehe. Bis zum Urteil über die Ungültigkeit hat eine Ehe gemäss
Art. 109 Abs. 1 ZGB alle Wirkungen einer gültigen Ehe. Das gilt sinngemäss auch
im internationalen Verhältnis. Über die Ungültigkeit einer Ehe ist im Verfahren
nach Art. 294 i.V.m. Art. 290 ff. ZPO und nicht im summarischen
Eheschutzverfahren zu entscheiden. Die Bestimmungen über die Ungültigkeit der
Ehe finden jedoch keine Anwendung auf Ehen, die an einem fundamentalen Fehler
leiden und deshalb rechtlich gar nicht erst existieren. Im Fall einer solchen
Nichtehe sind auch keine Eheschutzmassnahmen möglich (Jann Six, Eheschutz, 2.
Aufl. 2014, Rz 1.04 S. 3; Gabrielle Bodenschatz, in: Basler Kommentar Internationales
Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N 12 zu Art. 45a IPRG).
3.2 Die Parteien stimmen überein, dass die
vorliegenden Heiratsdokumente gefälscht sind (Protokoll der Parteibefragung vom
27. Oktober 2020, S. 4, AS 1158, Rz 144 ff.). Aussagekräftige Urkunden, die
eine Eheschliessung – in welcher Form auch immer – dokumentierten, liegen nicht
vor. Es trifft zwar zu, dass sich der Gesuchsgegner zur Frage, ob sich die
Parteien verehelichten, widersprüchlich verhielt. Die entsprechenden Äusserungen
stehen aber in erster Linie im Zusammenhang mit dem Versuch, die Anerkennung
des in der Schweiz geborenen Kindes E.___ zu erwirken (Urkunde 5 des
Ehemannes). Vom Zivilstandsamt wurde ihm indessen beschieden, dass die
Eheschliessung aufgrund der vorgelegten Urkunden nicht anerkannt werden könne
(Urkunde 3 des Gesuchsgegners, Urkunde 12 der Gesuchstellerin, Schreiben
Zivilstandsamt [...] vom 21. Februar 2020, in den Akten der KESB, AS 31). Die
Feststellung, dass der Gesuchsgegner der Vater der drei von der Gesuchstellerin
geborenen Kinder ist, erfolgte denn auch erst mit Ziffer 2 des vorinstanzlichen
Urteils. Eine solche Feststellung wäre nicht nötig, wenn eine Ehe der Parteien vorläge.
Mit dem Berufungskläger ist somit davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin
den Bestand einer Ehe nicht glaubhaft gemacht hat und sich deshalb die Frage
der Ungültigkeit gar nicht stellt. Die Vorinstanz hätte auf das Eheschutzgesuch
nicht eintreten dürfen.
3.3 Die beiden älteren Kinder wurden
aufgrund eines nach dem erstinstanzlichen Urteil gefällten Entscheides der KESB
fremdplatziert. Weiter ordnete die KESB eine Begutachtung der Kinder und der
Eltern an. Es macht deshalb Sinn, wenn die KESB nach dem Eingang der Gutachten
aufgrund der von ihr unterbreiteten Fragen auch selber darüber entscheidet, wie
die Obhut und Betreuung zu regeln ist. Sollte es nötig sein, auch noch die
finanziellen Belange zu regeln, kann dafür anschliessend das Gericht angerufen
werden. Eine Doppelspurigkeit, wie sie mit dem angefochtenen Eheschutzentscheid
und den – unangefochten gebliebenen - Entscheiden der KESB nun besteht, widerspräche
dem Bestreben, im Kindesinteresse klare Regelungen zu treffen. Es ist damit
ohne Weiteres sichergestellt, dass auch ausserhalb eines Eheschutzverfahrens
die für das Kindeswohl erforderlichen Massnahmen angeordnet werden können.
4. Die Berufung ist gutzuheissen und das
Eheschutzurteil der Amtsgerichtspräsidentin vom 25. November 2020 ist
aufzuheben. Auf das Eheschutzgesuch von B.___ ist nicht einzutreten. Die Kosten
des erstinstanzlichen Verfahrens sind diesem Ausgang entsprechend der
Gesuchstellerin zu auferlegen und sie ist zu verpflichten, dem Gesuchsgegner
eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei zu beachten ist, dass beide
Parteien im Genuss der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege stehen. Die
entsprechenden Gesuche sind auch für das obergerichtliche Verfahren
gutzuheissen. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen dem Ausgang entsprechend
ebenfalls zu Lasten der Berufungsbeklagten. Bei der Festsetzung der
Entschädigungen für die unentgeltlichen Verbeiständungen ist wie bei der
Vorinstanz von einem Stundenansatz von CHF 180.00 beziehungsweise CHF 90.00 auszugehen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird gutgeheissen. Das
Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 25. November 2020
wird aufgehoben.
2. Auf das Eheschutzgesuch von B.___ vom 3.
August 2020 wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von CHF 2’000.00 werden B.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. B.___ hat A.___, damals vertreten durch
den unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Fabian Brunner (substituiert
durch MLaw Soheil Sabi), für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 3'375.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt
Fabian Brunner eine Entschädigung von CHF 3'375.55 und Advokatin Stephanie
Mathys eine Entschädigung von CHF 3'893.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123
ZPO).
5. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1’000.00 werden B.___ auferlegt. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
6. B.___ hat A.___, vertreten durch den unentgeltlichen
Rechtsbeistand Advokat Simon Gass, eine Parteientschädigung von CHF 1'968.22
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
beider Parteien hat der Staat Advokat Simon Gass eine Entschädigung von CHF 1'968.22
und Advokatin Stephanie Mathys eine Entschädigung von CHF 1'060.75 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in
der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist, hat
sie zudem ihrer Rechtsanwältin, Advokatin Stephanie Mathys, die Differenz von
CHF 112.75 zum vollen Honorar zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller