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Entscheid

ZKBER.2021.8

Eheschutzmassnahmen

15. März 2021Deutsch19 min

Ehegatten, C.___ (geb. [...]2009), D.___ (geb. [...]2011) und E.___ (geb. [...]2018)

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 15. März 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokat Simon Gass,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Advokatin Stefanie Mathys,

Berufungsbeklagte

betreffend Eheschutzmassnahmen

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin)

stellte am 3. August 2020 beim Richteramt Dorneck-Thierstein ein

Eheschutzgesuch gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner). Die Gesuchstellerin

beantragte unter anderem, es sei ihr die eheliche Wohnung zuzuweisen, die

gemeinsamen Kinder C.___ (geb. 2009), D.___ (geb. 2011) und E.___ (geb. 2018)

seien unter ihre Obhut zu stellen und es sei der Gesuchsgegner zu

Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten. Der Gesuchsgegner beantragte, auf das

Eheschutzgesuch nicht einzutreten, da die Parteien nicht verheiratet seien.

Am 27. Oktober 2020 fand eine

Eheschutzverhandlung statt, an der die Parteien keine Lösung für die

Modalitäten des Getrenntlebens finden konnten. Nach der Anhörung der Kinder und

weiteren Abklärungen ordnete die Amtsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 9.

November 2020 für die drei Kinder eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1

und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) an. Am 25. November 2020

fällte sie folgendes Urteil:

1. Den Ehegatten wird das Getrenntleben bewilligt

und es wird festgestellt, dass sie dieses am 11. August 2020 aufgenommen haben.

2. Es wird festgestellt, dass der Ehemann

der Vater der Kinder C.___ (geb. [...]2009), D.___ (geb. [...]2011) und E.___

(geb. [...]2018) ist.

3. Die eheliche Wohnung am [...], samt

Hausrat wird für die Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau mit den Kindern zur

alleinigen Benutzung zugewiesen. Der Ehemann wird richterlich verpflichtet, der

Ehefrau bis Freitag, 11. Dezember 2020 alle sich in seinem Besitz befindlichen

Schlüssel (Hausschlüssel, Briefkastenschlüssel und eventuell weitere Schlüssel)

der ehelichen Wohnung auszuhändigen.

4. Die drei gemeinsamen Kinder der

Ehegatten, C.___ (geb. [...]2009), D.___ (geb. [...]2011) und E.___ (geb. [...]2018)

werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Ehefrau

und Mutter gestellt.

5. Der Ehemann und Vater wird berechtigt

und richterlich verpflichtet, die Kinder C.___ und D.___ jedes Wochenende, von

Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen und

zwar erstmals am Wochenende von Freitag, 04. Dezember 2020 bis Sonntag,

06. Dezember 2020. Solange der Vater keine genügend grosse Wohnung hat, um

sowohl C.___ als auch D.___ gleichzeitig bei sich übernachten zu lassen,

schlafen die Kinder einzeln beim Vater, d.h. C.___ am Freitag und D.___ am

Samstag. Die jeweils andere Nacht schlafen die Kinder bei der Mutter.

6. Der Ehemann und Vater wird weiter

berechtigt und richterlich verpflichtet, die Tochter E.___ jeden Sonntag von

10.00 bis 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.

7. Es wird festgestellt, dass für die drei

Kinder mit Ziffer 4 der Verfügung vom 09. November 2020 eine

Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet worden ist und die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dorneck-Thierstein, […], mit Entscheid vom

18. November 2020 F.___ als Mandatsperson für die Kinder eingesetzt hat.

8. Es wird festgestellt, dass der Ehemann

und Vater zurzeit mangels Leistungsfähigkeit an den Unterhalt der Kinder C.___,

D.___ und E.___ keine Unterhaltsbeiträge leisten kann. Zur Deckung des

gebührenden Unterhalts fehlen den Kindern folgende Beträge:

C.___ CHF 1'716.00

(CHF 821.00

Barunterhalt und CHF 895.00 Betreuungsunterhalt)

D.___ CHF 1'716.00

(CHF 821.00

Barunterhalt und CHF 895.00 Betreuungsunterhalt)

E.___ CHF 1'516.00

(CHF 621.00

Barunterhalt und CHF 895.00 Betreuungsunterhalt).

9. Der Ehemann und Vater wird hingegen

verpflichtet, ab 01. Februar 2021 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens

an den Unterhalt der drei Kinder folgende monatliche und monatlich

vorauszahlbare Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen:

für C.___ CHF 268.00

für D.___ CHF 268.00

für E.___ CHF 68.00

Hinzu kommen jeweils die

Kinderzulagen, welche der Ehemann und Vater zu beziehen berechtigt und

verpflichtet ist.

Es wird festgestellt, dass

der gebührende Unterhalt der Kinder mit den vorgenannten Beträgen nicht gedeckt

ist. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen den Kindern je 1'248.00 (CHF

353.00 Barunterhalt und CHF 895.00 Betreuungsunterhalt).

10. Es wird festgestellt, dass derzeit kein

persönlicher Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau geschuldet ist.

11. Bezüglich der Berechnungsgrundlagen wird

auf die Unterhaltsberechnung vom 25. November 2020 verwiesen.

12. Beide Ehegatten werden verpflichtet, den

anderen Ehegatten sofort und unaufgefordert über Änderungen ihrer

Einkommenssituation zu informieren und diese auch zu dokumentieren.

13. Das mit Verfügung vom 24. August 2020

erlassene Superprovisorium wird wie folgt bestätigt:

Es wird festgestellt, dass

die eheliche Wohnung, [...], der Ehefrau und den Kindern alleine zugeteilt

worden ist und der Ehemann nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung der Ehefrau

die Wohnung betreten darf.

14. Beiden Ehegatten wird dringend davon

abgeraten, sich gegenseitig zu kontaktieren (telefonisch, via Social Media und

nicht via Drittpersonen).

15. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

16. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Ehefrau, Advokatin Stefanie Mathys, […] wird auf

CHF 3'893.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse, 4500 Solothurn, zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___, [...], zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

17. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes des Ehemannes, Rechtsanwalt Fabian Brunner, […] (substituiert

durch MLaw Soheil Sabi) wird auf CHF 3'375.55 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, 4500 Solothurn, zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___, [...], zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

18. Die Gerichtskosten von CHF 2’000.00

haben die Ehegatten je zur Hälfte, d.h. mit je CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt der Staat Solothurn die Verfahrenskostenanteile der

Ehegatten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald B.___, vorgenannt, bzw. A.___, vorgenannt, zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Das Urteil wurde den Parteien am 26.

November 2020 zugestellt. Am 27. November 2020 verlangte der Gesuchsgegner die

Zustellung des schriftlich begründeten Urteils.

2. Die Beiständin der Kinder, F.___,

stellte am 4. Dezember 2020 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal Gäu/Dorneck-Thierstein

(KESB) den Antrag, die Kinder C.___ und D.___ superprovisorisch im [...] zu

platzieren. Weiter seien eine kinderpsychiatrische Abklärung für C.___ und D.___

sowie ein Gutachten über die elterliche Erziehungskompetenz anzuordnen. Die KESB

entschied am 8. Dezember 2020, den Kindseltern B.___ und A.___ werde mit

sofortiger Wirkung superprovisorisch und vorsorglich das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über die beiden Kinder entzogen und diese würden im

[...] mit interner Beschulung untergebracht. Nach Anhörung der Kindseltern

bestätigte die KESB am 21. Dezember 2020 den Entscheid. Am 2. Februar 2021 gab sie

sodann ein kinderpsychiatrisches Gutachten für die beiden Kinder C.___ und D.___

sowie ein konsiliarpsychiatrisches Gutachten für die Eltern in Auftrag. Kurz

vorher - am 25. Januar 2021 - war den Parteien das schriftlich begründete

Urteil der Amtsgerichtspräsidentin zugestellt worden.

3. Der Gesuchsgegner (nachfolgend auch:

Berufungskläger) erhob am 4. Februar 2021 Berufung gegen das Eheschutzurteil

vom 25. November 2020. Er stellt dabei in der Hauptsache die folgenden

Rechtsbegehren:

1. Es sei in Aufhebung des Eheschutzurteils

vom 25. November 2020 nicht auf das Eheschutzgesuch der Berufungsbeklagten

einzutreten und es sei die Berufungsbeklagte zur Tragung der erstinstanzlichen

Gerichtskosten sowie zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung

(zzgl. MWST) für das erstinstanzliche Verfahren an den Berufungskläger zu

verpflichten.

2. Eventualiter seien die Dispositivziffern

4. bis 6. sowie 8. bis 14. des Eheschutzurteils vom 25. November 2020

aufzuheben, es seien die drei Kinder C.___, geb. [...] 2009, D.___, geb[...]2011

und E.___, geb. [...] 2018, unter die Obhut des Vaters zu stellen, es sei der

Mutter ein Besuchsrecht von zweiwöchentlich jeweils Freitagnachmittag nach

Schulschluss bzw. nach der Drittbetreuung bis Montagmorgen Schulbeginn bzw.

Beginn Drittbetreuung sowie ein Ferienrecht von vier Wochen pro Jahr zu

erteilen und es sei ein angemessener Unterhaltsbeitrag festzulegen.

3. Subeventualiter seien die

Dispositivziffern 4. bis 6. sowie 8. bis 14. des Eheschutzurteils vom 25.

November 2020 aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die Vorinstanz

zurückzuweisen, unter der Massgabe, das Verfahren bis zum Vorliegen des

kinderpsychiatrischen Gutachtens betreffend die beiden älteren Kinder C.___ und

D.___ sowie des konsiliarpsychiatrischen Gutachtens betreffend die Kindseltern,

welche von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

in Auftrag gegeben wurden, zu sistieren und im Anschluss über die Obhuts-, die

Betreuungs- und Unterhaltsregelung neu zu befinden.

4. Es sei dem Berufungskläger die

unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Berufungsverfahren mit dem

unterzeichneten Advokaten als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen.

5. Es seien im Falle der Gutheissung der

vorliegenden Berufung der Berufungsbeklagten die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens zu auferlegen und es sei die Berufungsbeklagte zur

Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung (zzgl. MWST) für das

Berufungsverfahren an den Berufungskläger zu verpflichten.

Die Gesuchstellerin (nachfolgend auch:

Berufungsbeklagte) stellt den Antrag, auf die Berufung nicht einzutreten.

Eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen.

4.1 Die KESB sandte dem Obergericht am

19. Februar 2021 die von ihr geführten Akten. Am 26. Februar 2021 reichte der

Vertreter des Berufungsklägers seine Honorarnote ein. Den Antrag der

Berufungsbeklagten, es seien die Akten des Strafverfahrens gegen den

Gesuchsgegner mit dem rechtsmedizinischen Gutachten beizuziehen, wies der

Präsident der Zivilkammer am 5. März 2021 wegen Unerheblichkeit ab. Am 11. März

2021 reichte die Vertreterin der Berufungsbeklagten die Honorarnote ein.

4.2 Das Berufungsverfahren ist

spruchreif. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.

Für die Vorbringen der Parteien und die Erwägungen der Vorderrichterin wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Berufungsbeklagte stellt den

Antrag, auf die Berufung sei nicht einzutreten. Zur Begründung führt sie aus, aufgrund

der Dringlichkeit der Kindswohlgefährdung habe die zuständige KESB mehrere

Verfügungen erlassen. Diese seien in Rechtskraft erwachsen. Es laufe ein

Abklärungsverfahren. Die Entscheide müssten aufgrund des Kindswohls schnell

getroffen werden. Nach erfolgter Abklärung werde die KESB über das weitere

Vorgehen entscheiden. Gemäss Art. 315a ZGB sei sie auch befugt, die notwendigen

Massnahmen anzuordnen. Das Eheschutzverfahren sei anfangs August 2020

eingeleitet, die ersten Kindesschutzmassnahmen seien erst Mitte November 2020

Dispositiv

getroffen worden. Dies entspreche nicht dem Kindeswohl. Demnach sei das

angerufene Gericht aufgrund der Dringlichkeit des Verfahrens unzuständig. Auf

die Berufung sei nicht einzutreten. Die getroffenen Kindesschutzmassnahmen könnten

gar nicht abgeändert werden.

1.2 Das angefochtene Urteil der

Amtsgerichtspräsidentin schliesst ein Eheschutzverfahren ab. Es handelt sich

dabei um einen erstinstanzlichen Endentscheid, der mit Berufung anfechtbar ist

(Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Ein Ausnahmefall, in welchem die Berufung

unzulässig wäre (Art. 309 ZPO), liegt nicht vor. Als Partei des

Eheschutzverfahrens ist der Gesuchsgegner zur Berufung legitimiert. Die

Berufung erfolgte innerhalb der dafür vorgesehenen Frist von zehn Tagen (Art.

314 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt und auf die

Berufung ist daher einzutreten. Die von der Beklagten erwähnten Entscheide der

KESB können allenfalls dazu führen, dass die Berufung dadurch teilweise

gegenstandslos geworden ist. Die Eintretensfrage als solche betreffen sie

nicht. Eine andere Frage ist, ob die Vorderrichterin zu Recht auf das

Eheschutzgesuch selber eingetreten ist. Diese Frage ist anschliessend vorweg zu

prüfen.

2.1.1 Der Gesuchsgegner bestritt bei der

Vorinstanz, mit der Gesuchstellerin verheiratet zu sein, weshalb auf das

Eheschutzgesuch nicht einzutreten sei. Er machte geltend, die Parteien hätten

sich im [...] kennengelernt und in der Folge zwei Kinder, C.___ und D.___,

bekommen. Da sie als [...] Immigranten im [...] viele Einschränkungen hätten

erdulden müssen, insbesondere da auch die Kinder nicht in die Schule hätten

gehen dürfen, sei der Entschluss gefallen, das Land zu verlassen. In [...] habe

das Geld für die Weiterreise von allen vier Familienmitgliedern gefehlt, sodass

lediglich die Gesuchstellerin mit der Tochter in die Schweiz weitergereist sei.

Von dort aus habe sie den Nachzug von ihm und des Sohnes beantragt, woraufhin

auch diese Asyl beantragt hätten. Eine Ehe zwischen den Parteien habe nie

bestanden, so sei die eingereichte Heiratsurkunde, welche er in [...] besorgt

habe, gefälscht und auch von den Schweizer Behörden nicht anerkannt worden.

Bezeichnenderweise trage auch das dritte Kind, E.___, den Nachnamen der Mutter,

im Gegensatz zu ihren beiden älteren Geschwistern (AS 115 f.).

Die Gesuchstellerin entgegnete, es

bestehe eine anerkennungsfähige Ehe, da diese im [...] geschlossen worden sei

und auch nicht gegen den schweizerischen Ordre public verstosse. Eine

Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zu einem Entscheid über die

Rechtsgültigkeit der Ehe widerspreche dem Sinn und Zweck des

Eheschutzverfahrens. Ausserdem habe der Gesuchsgegner mit einem Schreiben an

das Justiz- und Sicherheitsdepartement [...] selbst bezwecken wollen, dass die

Ehe zwischen den beiden anerkannt werde, weshalb es nun widersprüchlich sei, zu

behaupten, es läge keine Ehe vor (AS 128 f.).

2.1.2 Die Amtsgerichtspräsidentin erwog,

die Gesuchstellerin habe anlässlich der im Rahmen der Eheschutzverhandlung

durchgeführten Parteibefragung ausgeführt, dass die Hochzeit im [...]

stattgefunden habe. Es habe auch eine Heiratsurkunde gegeben. Der Gesuchsgegner

habe diese Urkunde allerdings versteckt. Es sei hingegen richtig, dass die im

vorliegenden Verfahren eingereichte Urkunde gefälscht sei. Der Gesuchsgegner

habe demgegenüber erklärt, es sei damals lediglich ein Beziehungsfest und keine

Hochzeit gewesen, welches gefeiert worden sei. Da sie illegal im [...] gelebt

hätten, sei es ihnen damals nicht möglich gewesen, zu heiraten und damit ein

echtes Heiratsdokument erhältlich zu machen. Die Aussagen der Gesuchstellerin

seien glaubhafter und plausibler als jene des Gesuchsgegners, auch unter

Berücksichtigung der Herkunft und Kultur der Ehegatten. Zudem habe der

Gesuchsgegner selber versucht, die Ehe in der Schweiz anerkennen zu lassen. Es

sei somit vom Vorliegen einer zumindest vorläufig als gültig zu betrachtenden

Ehe auszugehen. Diese Ehe habe bis zum Urteil einer Ungültigkeit alle Wirkungen

einer gültigen Ehe, weshalb auf das vorliegende Eheschutzgesuch einzutreten sei.

2.2 Der Berufungskläger rügt, er habe

bei der Vorinstanz verschiedentlich vorgebracht, zwischen den Parteien bestehe

keine gültige Ehe. Beide Parteien hätten in der Verhandlung vom 27. Oktober

2020 übereinstimmend zu Protokoll gegeben, die Heiratspapiere aus dem [...] seien

gefälscht. Er habe mehrmals und unwidersprochen ausgeführt, dass das

Zivilstandsamt [...] sich im Rahmen der geplanten Kindesanerkennung der

jüngsten Tochter E.___ mangels Nachweises einer Ehe geweigert habe, die

Parteien im Zivilstandsregister als verheiratet einzutragen, weshalb E.___ den

Familiennamen der Mutter trage. Dass er das Zivilstandsamt [...] damals selbst

ersucht habe, die Ehe sei zu anerkennen, damit das Vater-Tochter-Verhältnis zu E.___

hätte eingetragen werden können, ändere nichts am Schluss des Zivilstandsamts […]

beziehungsweise an der Rechtslage: Es liege keine Ehe vor. Die Vorinstanz halte

dem entgegen, dass eine Ehe bis zu einem Urteil über die Ungültigkeit alle

Wirkungen einer gültigen Ehe habe und dies auch für zweifelhafte

Eheschliessungen im Ausland gelte. Im angefochtenen Entscheid werde in diesem

Zusammenhang als Rechtsgrundlage Art. 109 Abs. 2 ZGB genannt. Es sei wohl Art.

109 Abs. 1 ZGB gemeint. Aber diese Bestimmung habe einen anderen Hintergrund:

Es gehe bei den Art. 104 ff. ZGB um Ehen, welche zuvor gültig von der

Zivilstandsbeamtin oder vom Zivilstandsbeamten geschlossen worden seien.

Vorliegend jedoch liege aber gemäss dem Recht gerade keine Ehe vor. Dass der

vermeintliche Ehemann in dieser Konstellation zu beweisen habe, dass er nicht

verheiratet sei, und bis zu seinem Beweis als verheiratet gelten soll, sei

nicht nachvollziehbar. Es sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Angaben

der Berufungsbeklagten vor der Vorinstanz glaubwürdiger und plausibler als

seine Ausführungen gewesen sein sollen. Abgesehen davon, dass dieser Schluss

nicht begründet werde und somit willkürlich sei, gehe es bei dieser Frage um

die Sicht des Rechts, nicht um die Sicht der Parteien. Seien die Parteien nicht

miteinander verheiratet, könne auf ein Eheschutzgesuch nicht eingetreten

werden. Das angefochtene Urteil sei deshalb aufzuheben und es sei nicht auf das

Eheschutzgesuch der Berufungsbeklagten einzutreten. Mit dem nachträglichen

Wegfall des Eheschutzverfahrens bleibe die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein für

die Abklärung und Regelung der Obhuts- und Betreuungssituation zuständig. Nach

dem Vorliegen der Ergebnisse aus den in Auftrag gegebenen Gutachten sowie einem

allfälligen Entscheid der KESB wären dann die finanziellen Folgen betreffend

Unterhalt von der Vorinstanz in einem separaten Verfahren zu regeln.

2.3 Die Berufungsbeklagte und

Gesuchstellerin räumt ein, dass bis heute keine formelle Eheanerkennung in der

Schweiz stattgefunden habe. Das Eheschutzverfahren sei ein summarisches

Verfahren. Aufgrund der fehlenden Beweise einer gültigen Ehe und der

Uneinbringlichkeit einer Urkunde, welche die Ehe belege, habe die Vorinstanz

auf die Parteiaussagen sowie auf die ihr vorliegenden Dokumente abgestellt. Sie

habe angegeben, dass die Parteien im [...] geheiratet hätten. Der Gesuchsgegner

habe sich in den vergangenen Monaten diverse Male widersprochen. Zunächst sei

er bereit gewesen, eine Scheidungsvereinbarung zu unterzeichnen. Er habe sie zum

weiteren Zusammenleben zwingen wollen und gedroht, ihr die Kinder wegzunehmen

und sie anzuzeigen, wenn sie nicht zu ihm zurückkomme. Als der Gesuchsgegner gemerkt

habe, dass sie einen Freund haben könnte, habe er plötzlich die Ehe insgesamt

bestritten. Ob es gültige Urkunden über die im [...] geschlossene Ehe gebe oder

nicht, müsse in einem separaten ordentlichen Verfahren geklärt werden. Aufgrund

der Widersprüchlichkeit des Gesuchsgegners bleibe nichts anderes übrig, als

eine Ehe anzunehmen. Mit der Berufung würden die Entscheidungen betreffend die

Kinderbelange angefochten. Aufgrund der Dringlichkeit der Lage sei die KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein bereits für die Obhut- und Betreuungssituation

zuständig. Die Kinder seien fremdplatziert. Der Entscheid der KESB sei

rechtskräftig. Damit erübrige sich der Antrag der Gegenseite. Eine Obhutsregelung

sei zum jetzigen Zeitpunkt sinnlos und dürfte nach erfolgter Begutachtung

überholt sein. Das Verfahren sei somit obsolet, weshalb auf das Verfahren nicht

einzutreten sei. Ein Entscheid durch das angerufene Gericht hätte zur Folge,

dass allenfalls widersprechende Entscheide ergingen.

3.1 Der Schutz der ehelichen

Gemeinschaft richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 171 ff. ZGB. Gemäss

Art. 172 Abs. 3 ZGB trifft das Gericht wenn nötig auf Begehren eines Ehegatten

die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Voraussetzung für die Anordnung von

Eheschutzmassnahmen ist der Bestand einer zumindest vorläufig als gültig zu

betrachtenden Ehe. Bis zum Urteil über die Ungültigkeit hat eine Ehe gemäss

Art. 109 Abs. 1 ZGB alle Wirkungen einer gültigen Ehe. Das gilt sinngemäss auch

im internationalen Verhältnis. Über die Ungültigkeit einer Ehe ist im Verfahren

nach Art. 294 i.V.m. Art. 290 ff. ZPO und nicht im summarischen

Eheschutzverfahren zu entscheiden. Die Bestimmungen über die Ungültigkeit der

Ehe finden jedoch keine Anwendung auf Ehen, die an einem fundamentalen Fehler

leiden und deshalb rechtlich gar nicht erst existieren. Im Fall einer solchen

Nichtehe sind auch keine Eheschutzmassnahmen möglich (Jann Six, Eheschutz, 2.

Aufl. 2014, Rz 1.04 S. 3; Gabrielle Bodenschatz, in: Basler Kommentar Internationales

Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N 12 zu Art. 45a IPRG).

3.2 Die Parteien stimmen überein, dass die

vorliegenden Heiratsdokumente gefälscht sind (Protokoll der Parteibefragung vom

27. Oktober 2020, S. 4, AS 1158, Rz 144 ff.). Aussagekräftige Urkunden, die

eine Eheschliessung – in welcher Form auch immer – dokumentierten, liegen nicht

vor. Es trifft zwar zu, dass sich der Gesuchsgegner zur Frage, ob sich die

Parteien verehelichten, widersprüchlich verhielt. Die entsprechenden Äusserungen

stehen aber in erster Linie im Zusammenhang mit dem Versuch, die Anerkennung

des in der Schweiz geborenen Kindes E.___ zu erwirken (Urkunde 5 des

Ehemannes). Vom Zivilstandsamt wurde ihm indessen beschieden, dass die

Eheschliessung aufgrund der vorgelegten Urkunden nicht anerkannt werden könne

(Urkunde 3 des Gesuchsgegners, Urkunde 12 der Gesuchstellerin, Schreiben

Zivilstandsamt [...] vom 21. Februar 2020, in den Akten der KESB, AS 31). Die

Feststellung, dass der Gesuchsgegner der Vater der drei von der Gesuchstellerin

geborenen Kinder ist, erfolgte denn auch erst mit Ziffer 2 des vorinstanzlichen

Urteils. Eine solche Feststellung wäre nicht nötig, wenn eine Ehe der Parteien vorläge.

Mit dem Berufungskläger ist somit davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin

den Bestand einer Ehe nicht glaubhaft gemacht hat und sich deshalb die Frage

der Ungültigkeit gar nicht stellt. Die Vorinstanz hätte auf das Eheschutzgesuch

nicht eintreten dürfen.

3.3 Die beiden älteren Kinder wurden

aufgrund eines nach dem erstinstanzlichen Urteil gefällten Entscheides der KESB

fremdplatziert. Weiter ordnete die KESB eine Begutachtung der Kinder und der

Eltern an. Es macht deshalb Sinn, wenn die KESB nach dem Eingang der Gutachten

aufgrund der von ihr unterbreiteten Fragen auch selber darüber entscheidet, wie

die Obhut und Betreuung zu regeln ist. Sollte es nötig sein, auch noch die

finanziellen Belange zu regeln, kann dafür anschliessend das Gericht angerufen

werden. Eine Doppelspurigkeit, wie sie mit dem angefochtenen Eheschutzentscheid

und den – unangefochten gebliebenen - Entscheiden der KESB nun besteht, widerspräche

dem Bestreben, im Kindesinteresse klare Regelungen zu treffen. Es ist damit

ohne Weiteres sichergestellt, dass auch ausserhalb eines Eheschutzverfahrens

die für das Kindeswohl erforderlichen Massnahmen angeordnet werden können.

4. Die Berufung ist gutzuheissen und das

Eheschutzurteil der Amtsgerichtspräsidentin vom 25. November 2020 ist

aufzuheben. Auf das Eheschutzgesuch von B.___ ist nicht einzutreten. Die Kosten

des erstinstanzlichen Verfahrens sind diesem Ausgang entsprechend der

Gesuchstellerin zu auferlegen und sie ist zu verpflichten, dem Gesuchsgegner

eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei zu beachten ist, dass beide

Parteien im Genuss der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege stehen. Die

entsprechenden Gesuche sind auch für das obergerichtliche Verfahren

gutzuheissen. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen dem Ausgang entsprechend

ebenfalls zu Lasten der Berufungsbeklagten. Bei der Festsetzung der

Entschädigungen für die unentgeltlichen Verbeiständungen ist wie bei der

Vorinstanz von einem Stundenansatz von CHF 180.00 beziehungsweise CHF 90.00 auszugehen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird gutgeheissen. Das

Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 25. November 2020

wird aufgehoben.

2. Auf das Eheschutzgesuch von B.___ vom 3.

August 2020 wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von CHF 2’000.00 werden B.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. B.___ hat A.___, damals vertreten durch

den unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Fabian Brunner (substituiert

durch MLaw Soheil Sabi), für das erstinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung von CHF 3'375.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt

Fabian Brunner eine Entschädigung von CHF 3'375.55 und Advokatin Stephanie

Mathys eine Entschädigung von CHF 3'893.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123

ZPO).

5. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1’000.00 werden B.___ auferlegt. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

6. B.___ hat A.___, vertreten durch den unentgeltlichen

Rechtsbeistand Advokat Simon Gass, eine Parteientschädigung von CHF 1'968.22

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

beider Parteien hat der Staat Advokat Simon Gass eine Entschädigung von CHF 1'968.22

und Advokatin Stephanie Mathys eine Entschädigung von CHF 1'060.75 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in

der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist, hat

sie zudem ihrer Rechtsanwältin, Advokatin Stephanie Mathys, die Differenz von

CHF 112.75 zum vollen Honorar zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller