ZKBER.2021.8
Wiedererwägungsgesuch ZKBER.2021.8
23. März 2021Deutsch2 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 23. März 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey,
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokatin Stefanie Mathys,
Gesuchstellerin
gegen
B.___,
vertreten durch Advokat Simon Gass,
Gesuchsgegner
betreffend Wiedererwägungsgesuch
ZKBER.2021.8
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung,
dass:
die Amtsgerichtspräsidentin von
Dorneck-Thierstein am 25. November 2020 im Eheschutzverfahren zwischen A.___
und B.___ das Urteil fällte,
das Obergericht mit Urteil 15. März 2021
die Berufung von B.___ guthiess und den angefochtenen Entscheid aufhob, weil A.___
den Bestand einer Ehe nicht glaubhaft machen konnte, womit es an der
Grundvoraussetzung für den Erlass von Eheschutzmassnahmen fehlte,
A.___ dem Obergericht am 19. März 2021
ein Dokument einreichte, das eine Kopie ihrer Heiratsurkunde aus dem Iran sein
soll,
sie gestützt auf diese Urkunde um
Wiedererwägung des Urteils vom 15. März 2021 ersucht,
eine Wiedererwägung eines einmal
getroffenen Entscheids in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehen ist,
daran auch eine allfällige Anwendbarkeit
der Offizialmaxime nichts zu ändern vermöchte,
das Wiedererwägungsgesuch damit in
Analogie zu Art. 312 Abs. 1 und 322 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig ist
und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf
eingetreten werden kann,
die anwaltlich vertretene A.___ auch
keine Revisionsgründe geltend macht,
damit kein Raum für den Verfahrensantrag
auf Übersetzung der neu eingereichten Urkunde besteht,
ein offensichtlich unzulässiges
Wiedererwägungsgesuch auch zum vornherein aussichtslos ist, was die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.),
ausnahmsweise keine Kosten erhoben
werden,
beschlossen:
Sachverhalt
1. Auf das Wiedererwägungsgesuch wird nicht
eingetreten.
2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
Erwägungen
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller