ZKBER.2021.82
Bestreitung des neuen Vermögens
22. November 2021Deutsch5 min
1. Der Staat Solothurn, vertreten durch
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 22. November 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Rechtspraktikant Sturzo
In Sachen
A.___,
Berufungskläger
gegen
Staat Solothurn, vertreten durch Amt für Finanzen,
Berufungsbeklagter
betreffend Bestreitung
des neuen Vermögens
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der Staat Solothurn, vertreten durch
das Amt für Finanzen (im Folgenden: der Beklagte) setzte mit Zahlungsbefehl Nr.
[…] des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 5. Januar 2021 eine Forderung von
CHF 277'268.75 gegenüber A.___ (im Folgenden: der Kläger) in Betreibung.
Erwägungen
2.
Nach Zustellung des
Zahlungsbefehls am 10. März 2021 erhob der Kläger selbentags Rechtsvorschlag
und machte den Einwand geltend, zu keinem neuen Vermögen gekommen zu sein. Darauf
legte das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl dem Richteramt Solothurn-Lebern zum
Entscheid über neues Vermögen vor.
3.
Mit Urteil vom 29.
April 2021 im Verfahren SLZPR.2021.239 betreffend Feststellung neuen Vermögens
wurde der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Region
Solothurn nicht bewilligt und neues Vermögen im Umfang von CHF 10'800.00 festgestellt.
4.
Das Urteil vom 29.
April 2021 wurde dem Kläger am 5. Mai 2021 zugestellt. Dagegen erhob der Kläger
mit Eingabe datiert vom 5. Mai 2021 Klage betreffend Bestreitung neuen
Vermögens gemäss Art. 265a Abs. 4 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs [SchKG, SR 281.1] an das Betreibungsamt, welche dem Richteramt
Solothurn-Lebern weitergeleitet wurde.
5.
Mit Entscheid vom 29.
September 2021 fällte der Amtsgerichtspräsident des Richteramtes
Solothurn-Lebern folgendes Urteil:
1.
Der
Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Region Solothurn
wird teilweise bewilligt.
2.
Es
wird neues Vermögen im Umfang von CHF 10'800.00 festgestellt.
3.
Der
Kläger hat die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem
von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet. Die Differenz
von CHF 500.00 wird ihm nach Rechtskraft zurückerstattet.
6.
Gegen den begründeten
Entscheid reichte der Kläger (im Folgenden: der Berufungskläger) am 5. November
2021.
(Postaufgabe) fristgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn
ein und verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie
die Berücksichtigung der Kosten für sein Auto von CHF 800.00. Da der
Berufungskläger es allerdings unterlassen hat, seine Rechtsmitteleingabe zu
unterzeichnen, ist die Berufung gemäss Art. 130 Abs. 1 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] i.V.m. Art. 132 Abs. 1 ZPO nicht gültig. Weil
die Berufung jedoch offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet
ist, erübrigt sich die Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 131 ZPO.
7.
Da sich die Berufung im
Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO als offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet
erweist, kann, wie nachfolgend aufgezeigt wird, auf die Einholung einer
Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden.
8.
In seiner Berufungsschrift
gibt der Berufungskläger an, mit dem Urteil vom 29. September 2021 nicht
einverstanden zu sein, da er nicht gewusst habe, dass er die Fahrkosten zum
Arbeitsplatz für die Mitfahrgelegenheit von CHF 350.00 hätte für die
Budgetberechnung angeben können. Des Weiteren führt der Berufungskläger auf,
dass die Fahrkosten nun im Budget berücksichtigt werden müssten, da diese
aufgrund seines Arbeitsweges anfallen würden, weil er bedingt durch seine
Arbeitszeiten nicht den öffentlichen Verkehr benutzen könne und er sich deshalb
ein Auto gekauft habe. Mit diesen Vorbringen nimmt er in der Berufungsschrift
keinen Bezug auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. Insbesondere geht
er nicht darauf ein, dass der Vorderrichter bei der Berechnung des monatlichen
erweiterten Existenzbedarfs einerseits festhält, dass für die Fahrkosten ein
Libero-Monatsabo sowie ein Fahrrad einberechnet wurden und, dass das vom
Berufungskläger gekaufte Auto für das Zurücklegen des Arbeitsweges nicht
notwendig sei und dem Auto deswegen keine Kompetenzqualität zukomme, womit die
damit verbundenen Kosten nicht ins Budget eingerechnet werden könnten. Da eine
Mitfahrgelegenheit bei einem Kollegen im Urteil vom 29. April 2021 nicht
berücksichtigt worden sei, könne der Wegfall ebendieser an sich auch keine
Veränderung darstellen. Dass der Berufungskläger selbst vorträgt, er habe nicht
gewusst, dass er die zusätzlichen Kosten für das Auto bei der Budgetberechnung
hätte angeben können, spielt keine Rolle, da dies mangels Kompetenzqualität des
Autos gar nicht möglich gewesen wäre. Inwiefern die Vorinstanz das Recht
unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt
haben soll, geht aus der Berufungsschrift nicht hervor. Die Berufung erweist
sich folglich als offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet; sie
ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
9.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Berufungskläger dessen Kosten von CHF 350.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens von CHF 350.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Rechtspraktikant
Hunkeler Sturzo