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Entscheid

ZKBER.2021.82

Bestreitung des neuen Vermögens

22. November 2021Deutsch5 min

1. Der Staat Solothurn, vertreten durch

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 22. November 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Rechtspraktikant Sturzo

In Sachen

A.___,

Berufungskläger

gegen

Staat Solothurn, vertreten durch Amt für Finanzen,

Berufungsbeklagter

betreffend Bestreitung

des neuen Vermögens

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der Staat Solothurn, vertreten durch

das Amt für Finanzen (im Folgenden: der Beklagte) setzte mit Zahlungsbefehl Nr.

[…] des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 5. Januar 2021 eine Forderung von

CHF 277'268.75 gegenüber A.___ (im Folgenden: der Kläger) in Betreibung.

Erwägungen

2.

Nach Zustellung des

Zahlungsbefehls am 10. März 2021 erhob der Kläger selbentags Rechtsvorschlag

und machte den Einwand geltend, zu keinem neuen Vermögen gekommen zu sein. Darauf

legte das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl dem Richteramt Solothurn-Lebern zum

Entscheid über neues Vermögen vor.

3.

Mit Urteil vom 29.

April 2021 im Verfahren SLZPR.2021.239 betreffend Feststellung neuen Vermögens

wurde der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Region

Solothurn nicht bewilligt und neues Vermögen im Umfang von CHF 10'800.00 festgestellt.

4.

Das Urteil vom 29.

April 2021 wurde dem Kläger am 5. Mai 2021 zugestellt. Dagegen erhob der Kläger

mit Eingabe datiert vom 5. Mai 2021 Klage betreffend Bestreitung neuen

Vermögens gemäss Art. 265a Abs. 4 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und

Konkurs [SchKG, SR 281.1] an das Betreibungsamt, welche dem Richteramt

Solothurn-Lebern weitergeleitet wurde.

5.

Mit Entscheid vom 29.

September 2021 fällte der Amtsgerichtspräsident des Richteramtes

Solothurn-Lebern folgendes Urteil:

1.

Der

Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Region Solothurn

wird teilweise bewilligt.

2.

Es

wird neues Vermögen im Umfang von CHF 10'800.00 festgestellt.

3.

Der

Kläger hat die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem

von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet. Die Differenz

von CHF 500.00 wird ihm nach Rechtskraft zurückerstattet.

6.

Gegen den begründeten

Entscheid reichte der Kläger (im Folgenden: der Berufungskläger) am 5. November

2021.

(Postaufgabe) fristgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn

ein und verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie

die Berücksichtigung der Kosten für sein Auto von CHF 800.00. Da der

Berufungskläger es allerdings unterlassen hat, seine Rechtsmitteleingabe zu

unterzeichnen, ist die Berufung gemäss Art. 130 Abs. 1 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] i.V.m. Art. 132 Abs. 1 ZPO nicht gültig. Weil

die Berufung jedoch offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet

ist, erübrigt sich die Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 131 ZPO.

7.

Da sich die Berufung im

Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO als offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet

erweist, kann, wie nachfolgend aufgezeigt wird, auf die Einholung einer

Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden.

8.

In seiner Berufungsschrift

gibt der Berufungskläger an, mit dem Urteil vom 29. September 2021 nicht

einverstanden zu sein, da er nicht gewusst habe, dass er die Fahrkosten zum

Arbeitsplatz für die Mitfahrgelegenheit von CHF 350.00 hätte für die

Budgetberechnung angeben können. Des Weiteren führt der Berufungskläger auf,

dass die Fahrkosten nun im Budget berücksichtigt werden müssten, da diese

aufgrund seines Arbeitsweges anfallen würden, weil er bedingt durch seine

Arbeitszeiten nicht den öffentlichen Verkehr benutzen könne und er sich deshalb

ein Auto gekauft habe. Mit diesen Vorbringen nimmt er in der Berufungsschrift

keinen Bezug auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. Insbesondere geht

er nicht darauf ein, dass der Vorderrichter bei der Berechnung des monatlichen

erweiterten Existenzbedarfs einerseits festhält, dass für die Fahrkosten ein

Libero-Monatsabo sowie ein Fahrrad einberechnet wurden und, dass das vom

Berufungskläger gekaufte Auto für das Zurücklegen des Arbeitsweges nicht

notwendig sei und dem Auto deswegen keine Kompetenzqualität zukomme, womit die

damit verbundenen Kosten nicht ins Budget eingerechnet werden könnten. Da eine

Mitfahrgelegenheit bei einem Kollegen im Urteil vom 29. April 2021 nicht

berücksichtigt worden sei, könne der Wegfall ebendieser an sich auch keine

Veränderung darstellen. Dass der Berufungskläger selbst vorträgt, er habe nicht

gewusst, dass er die zusätzlichen Kosten für das Auto bei der Budgetberechnung

hätte angeben können, spielt keine Rolle, da dies mangels Kompetenzqualität des

Autos gar nicht möglich gewesen wäre. Inwiefern die Vorinstanz das Recht

unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt

haben soll, geht aus der Berufungsschrift nicht hervor. Die Berufung erweist

sich folglich als offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet; sie

ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

9.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hat der Berufungskläger dessen Kosten von CHF 350.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens von CHF 350.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Rechtspraktikant

Hunkeler Sturzo