ZKBER.2021.83
Domizilverlust
9. Dezember 2021Deutsch3 min
Handelsregisteramt des Kantons Solothurn die Angelegenheit A.___ AG (im Folgenden
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 9. Dezember 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg
Wernli,
Berufungsklägerin
betreffend Domizilverlust
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 16. August 2021 überwies das
Handelsregisteramt des Kantons Solothurn die Angelegenheit A.___ AG (im Folgenden
die Gesellschaft) wegen Domizilverlusts an das Richteramt Solothurn Lebern.
2. Die Amtsgerichtspräsidentin räumte
der Gesellschaft mit Verfügung vom 19. August 2021 Frist zur Stellungnahme und
zur Herstellung des rechtmässigen Zustands ein und drohte ihr für den
Unterlassungsfall die Auflösung der Gesellschaft und ihre Liquidation nach den
Vorschriften über den Konkurs an.
3. Am 25. Oktober 2021 erliess
die Amtsgerichtspräsidentin das folgende Urteil:
1. Es wird die Auflösung der A.___ AG, [...]
sowie die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet bzw.
die Gesellschaft entsprechend in Liquidation versetzt, was im Handelsregister
einzutragen ist.
2. Der Zeitpunkt der Auflösung der A.___ AG
wird festgesetzt auf Montag, 25. Oktober 2021, 11:00 Uhr.
3. Mit der konkursamtlichen Liquidation
wird das Kantonale Konkursamt […] betraut.
4. Das Handelsregisteramt des Kantons
Solothurn wird angewiesen, das Kantonale Konkursamt als Liquidatorin der A.___
AG einzutragen.
5. Die A.___ AG hat die Gerichtskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen (zu verrechnen im Konkursverfahren).
4. Gegen das begründete Urteil erhob die
Gesellschaft (im Folgenden die Berufungsklägerin) am 16. November 2021 frist-
und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und
beantragte dessen Aufhebung, unter Kostenfolge.
5. Für den
Parteistandpunkt und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR
liegt ein Mangel in der Organisation einer Gesellschaft vor, wenn diese an
ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr hat. Das Handelsregisteramt fordert gemäss
Art. 939 Abs. 1 OR Gesellschaften, welche einen Mangel in der gesetzlich zwingend
vorgeschriebenen Organisation aufweisen, auf, den Mangel zu beheben. Wird der
Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die Angelegenheit dem
Gericht (Abs. 2). Das Gericht setzt der Gesellschaft unter Androhung ihrer
Auflösung eine Frist an, binnen deren der rechtmässige Zustand
wiederherzustellen ist und es kann die Gesellschaft auflösen und ihre
Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1bis
OR).
2.
Es ist unbestritten, dass der
Berufungsklägerin ein Rechtsdomizil fehlte. Zu Recht hat die Vorderrichterin im
angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Berufungsklägerin nicht reagiert
Dispositiv
hat und über kein Rechtsdomizil verfügt.
3. Die Berufungsklägerin legt im Berufungsverfahren
einen beglaubigten Handelsregisterauszug vom 16. November 2021 vor. Danach
wurde an diesem Tag das neue Domizil der Berufungsklägerin im Handelsregister
eingetragen. Diese Urkunde ist als echtes Novum zum Beweis zuzulassen (Art. 317
ZPO). Die Berufungsklägerin belegt damit, dass sie wieder ein Rechtsdomizil hat
und somit der gesetzmässige Zustand wiederhergestellt ist.
4. Die Berufungsklägerin hat zufolge
ihrer Säumnis sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren
veranlasst, obwohl sie vorgängig mehrmals zur Herstellung des rechtmässigen
Zustandes aufgefordert wurde. Die Berufungsklägerin hat deshalb die Kosten
beider Verfahren zu tragen. Die Entscheidgebühr für das Verfahren vor
Obergericht wird auf CHF 1‘000.00 festgesetzt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird gutgeheissen und das
Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 25. Oktober 2021
wird aufgehoben.
2. Die A.___ AG hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem
von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller