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Entscheid

ZKBER.2021.83

Domizilverlust

9. Dezember 2021Deutsch3 min

Handelsregisteramt des Kantons Solothurn die Angelegenheit A.___ AG (im Folgenden

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 9. Dezember 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg

Wernli,

Berufungsklägerin

betreffend Domizilverlust

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 16. August 2021 überwies das

Handelsregisteramt des Kantons Solothurn die Angelegenheit A.___ AG (im Folgenden

die Gesellschaft) wegen Domizilverlusts an das Richteramt Solothurn Lebern.

2. Die Amtsgerichtspräsidentin räumte

der Gesellschaft mit Verfügung vom 19. August 2021 Frist zur Stellungnahme und

zur Herstellung des rechtmässigen Zustands ein und drohte ihr für den

Unterlassungsfall die Auflösung der Gesellschaft und ihre Liquidation nach den

Vorschriften über den Konkurs an.

3. Am 25. Oktober 2021 erliess

die Amtsgerichtspräsidentin das folgende Urteil:

1. Es wird die Auflösung der A.___ AG, [...]

sowie die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet bzw.

die Gesellschaft entsprechend in Liquidation versetzt, was im Handelsregister

einzutragen ist.

2. Der Zeitpunkt der Auflösung der A.___ AG

wird festgesetzt auf Montag, 25. Oktober 2021, 11:00 Uhr.

3. Mit der konkursamtlichen Liquidation

wird das Kantonale Konkursamt […] betraut.

4. Das Handelsregisteramt des Kantons

Solothurn wird angewiesen, das Kantonale Konkursamt als Liquidatorin der A.___

AG einzutragen.

5. Die A.___ AG hat die Gerichtskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen (zu verrechnen im Konkursverfahren).

4. Gegen das begründete Urteil erhob die

Gesellschaft (im Folgenden die Berufungsklägerin) am 16. November 2021 frist-

und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und

beantragte dessen Aufhebung, unter Kostenfolge.

5. Für den

Parteistandpunkt und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR

liegt ein Mangel in der Organisation einer Gesellschaft vor, wenn diese an

ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr hat. Das Handelsregisteramt fordert gemäss

Art. 939 Abs. 1 OR Gesellschaften, welche einen Mangel in der gesetzlich zwingend

vorgeschriebenen Organisation aufweisen, auf, den Mangel zu beheben. Wird der

Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die Angelegenheit dem

Gericht (Abs. 2). Das Gericht setzt der Gesellschaft unter Androhung ihrer

Auflösung eine Frist an, binnen deren der rechtmässige Zustand

wiederherzustellen ist und es kann die Gesellschaft auflösen und ihre

Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1bis

OR).

2.

Es ist unbestritten, dass der

Berufungsklägerin ein Rechtsdomizil fehlte. Zu Recht hat die Vorderrichterin im

angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Berufungsklägerin nicht reagiert

Dispositiv

hat und über kein Rechtsdomizil verfügt.

3. Die Berufungsklägerin legt im Berufungsverfahren

einen beglaubigten Handelsregisterauszug vom 16. November 2021 vor. Danach

wurde an diesem Tag das neue Domizil der Berufungsklägerin im Handelsregister

eingetragen. Diese Urkunde ist als echtes Novum zum Beweis zuzulassen (Art. 317

ZPO). Die Berufungsklägerin belegt damit, dass sie wieder ein Rechtsdomizil hat

und somit der gesetzmässige Zustand wiederhergestellt ist.

4. Die Berufungsklägerin hat zufolge

ihrer Säumnis sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren

veranlasst, obwohl sie vorgängig mehrmals zur Herstellung des rechtmässigen

Zustandes aufgefordert wurde. Die Berufungsklägerin hat deshalb die Kosten

beider Verfahren zu tragen. Die Entscheidgebühr für das Verfahren vor

Obergericht wird auf CHF 1‘000.00 festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird gutgeheissen und das

Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 25. Oktober 2021

wird aufgehoben.

2. Die A.___ AG hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem

von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller