ZKBER.2021.84
Abänderung Unterhalt
25. April 2022Deutsch19 min
hälftige Beteiligung des Vaters an den a.o. Kosten, namentlich von Zahnkorrekturen
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 25. April 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Mangisch,
Berufungskläger
gegen
B.___, gesetzlich vertreten durch C.___, hier vertreten
durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,
Berufungsbeklagte
betreffend Abänderung
Unterhalt
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Berufungskläger ist der Vater (im
Folgenden auch Beklagter) der Berufungsbeklagten (geb. 2011; im Folgenden auch
Klägerin oder Tochter). Mit Urteil vom 16. Januar 2013 wurde die Vaterschaft
des Berufungsklägers festgestellt und dieser, soweit hier von Bedeutung, ab 1.
Oktober 2013 zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von CHF 560.00, zuzüglich
Kinderzulagen, an die Tochter verpflichtet.
2. Mit Klage vom 4.
September 2020 gelangte die Tochter an den Vorderrichter und beantragte eine
Erhöhung des ordentlichen Unterhaltsbeitrages ab 1. Dezember 2018 sowie eine
hälftige Beteiligung des Vaters an den a.o. Kosten, namentlich von Zahnkorrekturen
und Sehhilfen. Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.
3. Am 2. März 2021 fällte
der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen folgendes Urteil:
1. Der Beklagte wird in Ergänzung der
Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 16. Januar
2013 verpflichtet, für die Tochter B.___, geb. [...] 2011, folgende monatlichen
und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
-
ab 1. September 2021
bis 31. Juli 2024: CHF 755.00 (CHF 503.00 Bar- und CHF 252.00
Betreuungsunterhalt);
-
ab 1. August 2024
bis zum Wegfall der Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber D.___ und / oder E.___:CHF
560.00 (Barunterhalt);
-
ab Wegfall der
Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber D.___ oder E.___: CHF 633.00
(Barunterhalt);
-
ab Wegfall der
Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber D.___ und E.___: CHF 880.00 (Barunterhalt).
In diesen Beiträgen sind
die Kinderzulagen nicht inbegriffen; sie sollen der Tochter B.___ jedoch
zusätzlich zukommen. Der Beklagte wird verpflichtet, die Kinderzulagen zu
beziehen, soweit diese nicht durch die Kindsmutter bezogen werden.
Die
Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Tochter B.___ dauert bis zu ihrer
wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur Volljährigkeit. Art.
277 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten. Dieser lautet wie folgt: Hat das Kind bei
Eintritt der Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die
Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für
seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung
ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.
2. Die Unterhaltsberechnung gemäss Ziffer 1
hievor stützt sich auf die beigehefteten Berechnungsblätter. Sie bilden
integrierenden Bestandteil dieses Urteils.
3. Die in Ziffer 1 hievor festgelegten
Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise
vom Januar 2021 von 100.1 Punkten auf der Basis Dezember 2020 = 100 Punkte. Die
Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres, erstmals per 1. Januar
2022, proportional dem Indexstand im vorausgegangenen November angepasst. Es
ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag
berechnet sich wie folgt:
Neuer
UB = ursprünglicher UB x neuer Index
ursprünglicher
Index (100.1 Punkte)
Für den Fall, dass das
Einkommen des Pflichtigen sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden
Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven
Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der
Pflichtige.
4. Die jeweilige Arbeitgeberin bzw. die
jeweilige Arbeitslosenkasse des Beklagten, derzeit die [...], wird angewiesen,
vom Einkommen (inkl. Ersatzeinkommen und Nebenleistungen) von A.___ monatlich
die jeweils indexangepassten Unterhaltsbeiträge gemäss Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 16. Januar 2013 bzw. ab 1. September
2021 gemäss Ziffer 1 hievor, derzeit CHF 560.00, zuzüglich die Kinderzulage für
B.___, direkt auf das [...]konto der Kindsmutter, [...], zu überweisen.
5. Die jetzige Arbeitgeberin des Beklagten
wird ausdrücklich auf die Gefahr hingewiesen, den Betrag doppelt bezahlen zu
müssen, wenn diese Anweisung nicht befolgt wird.
6. Die Anweisung gilt bis zu ihrem
Widerruf, längstens jedoch bis und mit Auszahlung des Einkommens für August
2029.
7. Auf den Antrag der Klägerin, es sei der
Beklagte zu verpflichten, jeweils 50 % an ihre ausserordentlichen Kosten –
namentlich Zahnkorrekturen und Sehhilfen – zu bezahlen, wird nicht eingetreten.
8. Beiden Parteien wird die vollumfängliche
unentgeltliche Rechtspflege ab Prozessbeginn bewilligt. Als unentgeltliche
Rechtsbeiständin der Klägerin wird Rechtsanwältin Bernadette Gasche, und als
unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beklagten Rechtsanwalt Jonas Mangisch
eingesetzt.
9. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
10. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Klägerin, Rechtsanwältin Bernadette Gasche, wird
festgesetzt auf CHF 2'553.05 (inkl. Auslagen und 7.7 % MwSt.) und ist
zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin Bernadette Gasche im
Umfang von CHF 885.80 (Differenz zum vollen Honorar), sobald B.___ bzw. ihre
gesetzliche Vertreterin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
11. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes des Beklagten, Rechtsanwalt Jonas Mangisch, wird festgesetzt
auf CHF 3'311.80 (inkl. Auslagen und 7.7 % MwSt.) und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
12. Die Gerichtskosten von total CHF
1'600.00 werden den Parteien je zur Hälfte zur Bezahlung auferlegt. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien trägt sie der Staat Solothurn;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald B.___ bzw. ihre gesetzliche Vertreterin und/oder A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO).
4. Am 11. März 2021
verlangte der Beklagte die schriftliche Begründung des Urteils, die ihm am 19.
Oktober 2021 zugestellt wurde. Am 18. November 2021 erhob der Beklagte form-
und fristgerecht Berufung. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei das Urteil des Richteramts
Olten-Gösgen vom 2. März 2021 aufzuheben und die Klage sei abzuweisen.
2. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Subeventualiter seien die Unterhaltsbeiträge
an B.___ – unter Berücksichtigung der Fahrweg- und Leasingkosten [beim
Grundbetrag] von A.___ in der Höhe von CHF 1'081.65 – ab 1. September 2021 neu
zu berechnen und es sei keine Schuldneranweisung anzuordnen.
4. Es sei dem Berufungskläger für das
obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und es
sei dem Berufungskläger der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beizuordnen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zuzüglich MWSt.) zulasten der Staatskasse, eventualiter zulasten der
Berufungsbeklagten.
5. Am 10. Januar 2022
erstattete die Berufungsbeklagte ebenfalls form- und fristgerecht die
Berufungsantwort, mit dem Antrag auf deren Abweisung, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Auch sie beantragt die unentgeltliche Rechtspflege sowie
die Beiordnung ihrer Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
6. Die Streitsache ist
spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann
darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Gerichtspräsident begründete sein
Urteil damit, gemäss Art. 13c SchlT Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) könnten die
Unterhaltsbeiträge an das Kind, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. März
2015.
in einem genehmigten Unterhaltsvertrag oder einem Entscheid festgelegt
worden seien, auf Gesuch des Kindes neu festgelegt werden.
2.
Er hielt fest, die
Klägerin erziele ein monatliches Einkommen in der Höhe von CHF 373.45
(Kinderzulage). Der Beklagte sei seit 1. Februar 2018 bei der [...], im [...]
angestellt. Er erziele ein anrechenbares Nettoeinkommen von CHF 5'568.00 (inkl.
Anteil 13. Monatslohn) pro Monat. Der Mutter der Klägerin sei unter
Berücksichtigung eines zumutbaren 50 % Pensums derzeit ein hypothetisches
monatliches Nettoeinkommen von CHF 1'728.00 anzurechnen.
In der Folge berechnete er
den aktuellen monatlichen Bedarf der Klägerin mit CHF 876.00, denjenigen ihrer
Mutter mit CHF 2'184.00 und denjenigen des Kindsvaters mit CHF 4'367.00. Auf
die detaillierte Berechnung wird im Folgenden soweit nötig Bezug genommen.
3.
Der Berufungskläger
moniert, die Berücksichtigung eines monatlichen Fahrkostenbeitrags von CHF
73.00
für den Arbeitsweg entspreche nicht dem rechtsrelevanten Sachverhalt und
stelle eine falsche Sachverhaltsfeststellung dar. Für den Arbeitsweg sei ihm
ein Betrag von CHF 1'081.65 (CHF 0.50 x 76 km x 22 Arbeitstage zuzüglich
monatlicher Leasingkosten von CHF 245.65) anzurechnen.
Die Arbeitgeberin des Berufungsklägers
verlange, dass er seine Arbeit spätestens um 6.30 Uhr am Morgen beginne. Das
bedeute, dass er schon vor 6.30 Uhr der Arbeitgeberin zur Verfügung stehen
müsse. Hinzu komme, dass er sporadisch Sondereinsätze leisten müsse. Dann müsse
er bereits um 5.00 Uhr mit der Arbeit beginnen. Namentlich für solche Einsätze
sei es unerlässlich, dass er auf ein Fahrzeug zurückgreifen könne. Hinzu komme,
dass er ohne Auto seine betagte Mutter in [...] nicht mehr besuchen könnte. Das
Auto sei daher ein Kompetenzgut, weshalb die entsprechenden Kosten in seinem
Bedarf zu berücksichtigen seien. Zu dieser Frage sei ihm übrigens nie das
rechtliche Gehör gewährt worden, zumal der Kompetenzcharakter des Fahrzeugs
bisher nie in Frage gestellt worden sei.
Die Vorinstanz verhalte sich zudem
widersprüchlich, wenn sie ausführe, gemäss SBB-Fahrplan bestehe um 5.37 Uhr
eine Zugsverbindung, die es dem Berufungskläger erlaube, kurz nach 6.30 Uhr mit
der Arbeit zu beginnen, ihm jedoch nur die Kosten für ein [...]Abonnement für
1-2 Zonen in der Region [...] zugesprochen werde. Damit sei der Arbeitsweg von [...]
nach [...] nicht machbar. Er arbeite seit Februar 2018 an seinem jetzigen
Arbeitsort. In seinem Alter sei ihm nicht mehr zumutbar, bei jedem
Stellenwechsel den Wohnort zu wechseln. Er habe seinen jetzigen Wohnort
gewählt, weil er in der ländlichen Gegend die Miete tief halten könne. Zudem
sei er in der Gemeinde integriert.
Der Vorderrichter habe zudem die Offizialmaxime
verletzt, indem er ausgeführt habe, es bleibe in der 2. Phase bei dem aktuellen
Unterhaltsbeitrag von CHF 560.00 pro Monat, weil er keine Reduktion verlangt
habe, obschon rechnerisch bloss ein Barunterhalt von CHF 505.00 resultiert habe.
Dabei seien die effektiv anfallenden Fahrtkosten noch nicht berücksichtigt. Er
habe die Abweisung der Klage beantragt und damit klar zu erkennen gegeben, dass
er mit den klägerischen Anträgen nicht einverstanden sei. Daraus könne nicht
geschlossen werden, dass er keine Reduktion der Unterhaltsbeiträge wünsche.
Weiter gehe die Vorinstanz zu Unrecht
davon aus, dass die Voraussetzung einer erheblichen Vernachlässigung der
Unterhaltspflichten erfüllt seien. Sie verkenne, dass aus der Verfügung über
die Weiterführung der Alimentenbevorschussung nicht hervorgehe, dass diese
tatsächlich bevorschusst würden. Seit Juli 2015 habe er die Unterhaltszahlungen
ohne Beanstandung geleistet.
4.
Die Berufungsbeklagte
liess sich dahingehend vernehmen, dass bei der Festlegung von
Unterhaltsbeiträgen an unmündige Kinder hohe Anforderungen an den Unterhaltsschuldner
gestellt würden. Es müsse nicht unbesehen auf den vom Schuldner gelebten
Standard abgestellt werden. In Anwendung der Offizialmaxime könne auch von
einem hypothetischen Sachverhalt ausgegangen werden.
Dem Berufungskläger sei es bereits seit
dem letzten Verfahren bekannt, worauf es ankomme. Bereits damals sei von ihm
verlangt worden, dass er seinen Wohnsitz in die Nähe der Arbeitsstelle verlege.
Die aktuelle Arbeitsstelle habe er seit Februar 2018 inne, so dass von einer
konstanten Situation ausgegangen werden könne. Zudem sei in seinem Alter nicht
mehr mit vielen Stellenwechseln zu rechnen. Schliesslich sei darauf
hinzuweisen, dass monatliche Arbeitswegkosten in der Höhe von mehr als CHF 1'000.00
nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht tolerierbar seien. Maximal würden CHF
600.00
berücksichtigt. Es sei auch nicht belegt, dass der Berufungskläger für
die Berufsausübung auf das Fahrzeug angewiesen sei. Die behaupteten
Sondereinsätze seien unzulässige neue Behauptungen. Überdies sei die Berechnung
des Berufungsklägers falsch, da er die Ferien unberücksichtigt lasse. Es sei
nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass der Arbeitsweg
bei einem Wohnsitzwechsel in die Region [...] mit einem [...]abonnement von CHF
73.00
pro Monat zu erreichen sei.
5.1
Der Berufungskläger rügt
eine falsche Sachverhaltsfeststellung bezüglich der Kosten des Arbeitswegs durch
den Vorderrichter. Dieser habe verkannt, dass er auf die Benützung eines
Privatautos angewiesen sei, um seinen Arbeitsplatz morgens rechtzeitig zum
Arbeitsbeginn zu erreichen. Er stützt sich dabei auf eine Bestätigung seiner
Arbeitgeberin, aus der hervorgeht, dass er seinen Arbeitsplatz spätestens um 6.30
Uhr antreten müsse.
Der Berufungskläger wohnt in [...] und
arbeitet in [...]. Der Arbeitsweg beträgt gemäss Google Maps 37,3 km und dauert
bei üblicher Verkehrslage mit dem Auto rund 33 min. Der Berufungskläger legt
diesen Weg mit dem Privatauto zurück. Er macht nicht geltend, dass er für die
Ausübung seines Berufs auf das Privatauto angewiesen sei. Den Arbeitsweg könnte
er auch mit dem öffentlichen Verkehr zurücklegen, wobei er die Arbeit dann erst
einige Minuten nach dem vorgesehenen Arbeitsbeginn antreten könnte, was der
Berufungskläger nicht bestreitet. Der Berufungskläger moniert, dass ihm der
Vorderrichter nur ein [...]-Abonnement für 1-2 Zonen bewilligt habe, was nicht genüge,
um von [...] mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach [...] zu fahren.
Der Berufungskläger schuldet
Unterhaltsbeiträge an seine minderjährige Tochter (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der
Vorderrichter hat richtig ausgeführt, im Verhältnis zu unmündigen Kindern seien
besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen,
besonders in engen wirtschaftlichen Verhältnissen (BGE 137 III 118 E. 3.1 und
Urteil des Bundesgerichts 5A_806 2016 E. 4.2), wie sie hier vorliegen. Die Eltern müssten sich daher in
beruflicher und unter Umständen auch örtlicher Hinsicht so ausrichten, dass sie
ihre Arbeitskapazität maximal ausschöpfen könnten. Dem
unterhaltspflichtigen Elternteil stehe es insofern nicht frei, nach Belieben
ganz oder teilweise auf ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu
verzichten, um sich andere persönliche oder berufliche Wünsche zu erfüllen.
Der Berufungskläger macht als
Grund für die Notwendigkeit der Benützung seines Privatautos einzig geltend,
dass er seine Arbeit spätestens um 6.30 Uhr antrete, was bedeute, dass er der
Arbeitgeberin schon vor 6.30 Uhr zur Verfügung stehen müsse. Damit widerspricht
er seiner Arbeitgeberin die am 20. Dezember 2019 bestätigt hatte, dass er die
Arbeit zwischen 5.00 und 6.30 Uhr antrete (bekl. Urk. 18) und auf Anfrage des
Gerichtspräsidenten am 12. Januar 2021 noch einmal bestätigte, sie sei darauf
angewiesen, dass die Mitarbeitenden der [...], wo der Berufungskläger arbeite,
die Arbeit spätestens um 6.30 Uhr antreten könnten. Mithin steht fest, dass der
Berufungskläger seine Arbeit spätestens um 6.30 Uhr antreten muss. Das ist
gemäss den unbestritten gebliebenen Erwägungen des Vorderrichters bis auf
wenige Minuten auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln möglich. Die Fahrt
dauert gemäss Fahrplanauskunft der SBB mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen
50.
min. und 1 h 10 min, was ebenfalls noch zumutbar ist. Nicht ausschlaggebend
sein können allfällige Sondereinsätze, die einen früheren Arbeitsantritt nötig
machen.
Sodann erachtete der Vorderrichter nötigenfalls
auch eine Wohnsitzverlegung in die Region [...] als zumutbar. Die Einwände des
Berufungsklägers dagegen sind rein appellatorischer Natur und erschöpfen sich
in Hinweisen auf das persönliche Empfinden und die Freizeitgestaltung. Auch die
unbewiesene Behauptung, dass er ohne Auto seine betagte Mutter in [...] nicht
mehr würde besuchen können, ändert nichts. Diese Aspekte sind im Verhältnis zum
Unterhalt eines minderjährigen Kindes von subsidiärer Bedeutung. Offensichtlich
ist, dass dem Berufungskläger entweder eine Absprache mit dem Arbeitgeber über
einen etwas späteren Arbeitsbeginn oder ein Umzug in die Region [...] im
Verhältnis zur Unterhaltsverpflichtung gegenüber insgesamt drei minderjährigen
Kindern zumutbar ist.
Schliesslich macht der Berufungskläger
geltend, dass das vom Vorderrichter angerechnete [...]abonnement für 1 – 2
Zonen nicht genüge um von [...] nach [...] zu gelangen. Er übersieht, dass ihm
der Vorderrichter ausserdem einen um CHF 150.00 höheren Mietzins für eine
Wohnung in [...] und Umgebung angerechnet hat. Mithin hat der Vorderrichter
Mehrauslagen von total CHF 223.00 angerechnet. Ein [...]Streckenabonnement von [...]
nach [...] über 8 Zonen kostet monatlich CHF 290.00, ein Jahresabonnement CHF 2'755.00
oder CHF 230.00 pro Monat. Ob er nun in die Region [...] umzieht oder, ob er es
vorzieht in seiner jetzigen Wohngemeinde zu bleiben und den Arbeitsweg mit den
öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen, ist schliesslich dem
Berufungskläger überlassen. Beides ist mit dem vom Vorderrichter errechneten
Budget möglich und zumutbar.
5.2.1
Weiter moniert der
Berufungskläger, der Vorderrichter habe den Unterhaltsbeitrag für die Zeit ab
1.
August 2024 bis zum Wegfall des Unterhalts an eines der älteren Kinder bei
CHF 560.00 pro Monat belassen, obwohl nach dessen Rechnung bloss noch ein
Unterhaltsbeitrag von CHF 505.00 pro Monat geschuldet wäre. Zur Begründung habe
er auf seinen Antrag auf Abweisung der Klage verwiesen. Mit diesem Vorgehen
habe der Vorderrichter die Offizialmaxime missachtet, die auch zu seinen
Gunsten gelte. Er macht geltend, diese verpflichte den Vorderrichter, losgelöst
von den Parteianträgen über eine Anpassung des Unterhaltsbeitrags zu
entscheiden, wenn er diesen neu festsetze (Art. 296 Abs. 3 ZPO).
5.2.2
Voraussetzung für
das Eintreten auf eine Berufung ist, dass der Rechtsmittelkläger durch den
angefochtenen Entscheid beschwert ist, ansonsten kann nicht auf das
Rechtsmittel eingetreten werden. Formell beschwert ist der Berufungskläger,
wenn das Dispositiv des angefochtenen Entscheids von den vorinstanzlich
gestellten Anträgen abweicht. Das ist vorliegend nicht der Fall, zumal der
Berufungskläger vorinstanzlich lediglich die Abweisung der Klage auf Erhöhung
der Unterhaltsbeiträge verlangt hat.
Der Vorderrichter hat dem Antrag des
Berufungsklägers entsprochen und die Klage in der beanstandeten Zeitspanne ab
1.
August 2024 abgewiesen. Der Berufungskläger ist daher durch das vorinstanzliche
Urteil in diesem Punkt formell nicht beschwert. Es fehlt somit an einem Anfechtungsobjekt.
Daran ändert auch die in Kinderbelangen anwendbare Offizialmaxime nichts. Das
Gericht ist zwar nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Diese haben aber andererseits
auch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht zu ihren Gunsten von ihren
Anträgen abweicht. Daran ändert auch nichts, dass der Vorderrichter die Unterhaltsbeiträge
für die vorangegangene Zeitperiode neu festgesetzt hat. Aufgrund der fehlenden
Beschwer kann nicht auf diesen Punkt der Berufung eingetreten werden.
6.
Der Berufungskläger
beantragt schliesslich die Aufhebung der Anweisung an den Arbeitgeber zur
direkten Auszahlung der Unterhaltsbeiträge an die Gläubigerin. Er macht
geltend, dass er die Unterhaltsbeiträge seit mehreren Jahren lückenlos geleistet
habe. Der Vorderrichter hat die Voraussetzung zur Anweisung an den Arbeitgeber aufgrund
der langjährigen Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge durch das Oberamt als
erfüllt betrachtet. Die Berufungsbeklagte macht nun geltend, aus der
Bevorschussungsverfügung des Oberamtes gehe nicht hervor, dass der
Berufungskläger die Unterhaltsbeiträge regelmässig bezahle.
Für die Voraussetzungen einer
Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB kann auf die zutreffenden Erwägungen
unter Ziff. 4.2 des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden. Zutreffend ist
auch, dass die Unterhaltsbeiträge für die Tochter seit langem bevorschusst
werden. Indessen geht aus der Bestätigung des Oberamtes (beklagt. Urk. 3)
hervor, dass der Berufungskläger die Unterhaltsbeiträge für die Berufungsbeklagte
im Jahr 2018 lückenlos bezahlt hatte. Den Steuererklärungen 2019 und 2020 des
Berufungsklägers ist zu entnehmen, dass er die Unterhaltsbeiträge auch in
diesen Jahren vollständig bezahlt hat, zumal er erfolgreich entsprechende
Abzüge deklariert hat. Seit 2014 sind keine Betreibungen oder Verlustscheine gegen
den Berufungskläger mehr verzeichnet (beklagt. Urk. 24 und 25). Derzeit hat er für
die Bezahlung des Unterhaltsbeitrags an die Berufungsbeklagte einen
Dauerauftrag installiert, wie aus den, dem Gesuch zur Erlangung der
unentgeltlichen Rechtspflege beigelegten, Bankbelegen hervorgeht. Eine aktuelle
und gravierende Vernachlässigung der Unterhaltspflicht des Berufungsklägers
gegenüber der Berufungsbeklagten ist daher trotz langjähriger Bevorschussung nicht
glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für eine Anweisung an den Arbeitgeber
sind aktuell nicht erfüllt. Die Ziffern 4 bis 6 des vorinstanzlichen Urteils
sind daher ersatzlos aufzuheben.
III.
1.
Beide Parteien haben
die unentgeltliche Rechtspflege mit Einsetzung ihrer Parteivertreter als
unentgeltliche Rechtsbeistände beantragt. Die Voraussetzungen dafür sind
erfüllt. Diese Anträge können bewilligt werden.
2.
A.___ ist mit seiner
Berufung weitgehend unterlegen. Er hat somit sowohl die Gerichtskosten als auch
die Parteikosten der Gegenpartei zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die
Gerichtskosten werden aufgrund des Aufwands und der Schwierigkeit des
Verfahrens auf total CHF 2'000.00 festgesetzt und aufgrund seines Unterliegens A.___
auferlegt. Zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden diese
vom Staat Solothurn getragen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123.
ZPO).
A.___ hat auch die
Parteikosten von B.___ zu bezahlen. Die Vertreterin der Berufungsbeklagten
macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 8,667 Stunden und Auslagen
von CHF 26.50 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Ihr amtliches Honorar wird
antragsgemäss auf CHF 1'708.75 festgesetzt. Da keine Honorarvereinbarung
eingereicht wurde, ist der Nachzahlungsanspruch auf einen Stundenansatz von CHF
230.00
zu berechnen, was dem Minimum des ordentlichen Tarifs entspricht (§ 158 Abs. 2 Gebührentarif; GT; BGS 615.11); er beläuft sich auf CHF 466.70. Die
Parteientschädigung beträgt somit CHF 2'175.45.
Der Vertreter des
Berufungsklägers macht einen Aufwand von total 18 Stunden und 10 Minuten
geltend. Es fällt auf, dass eine Nachbesprechung und das Verlangen der
Urteilsbegründung aufgeführt sind. Dabei handelt es sich um Abschlussarbeiten
des vorinstanzlichen Verfahrens, die hier nicht entschädigt werden können.
Sodann erscheint der Aufwand von total 11.5 Stunden für Instruktion und
Redaktion der Berufung als überhöht. Neun Stunden scheinen dafür ausreichend.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Instruktion wenig
zielgerichtet scheint, wenn für ein Berufungsverfahren (ohne «Überraschungen»)
insgesamt vier Besprechungen nötig waren. Überhöht ist auch der Aufwand von
total 3 Stunden für das Erstellen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
und dessen Übermittlung ans Gericht, zumal die Hauptarbeit (Bereitstellen der
Belege) vom Klienten zu leisten ist. Dafür wird praxisgemäss eine halbe Stunde
entschädigt. Berücksichtigt wird, dass der Klient offenbar mehrfach gemahnt
werden musste, weshalb eine Stunde entschädigt wird. Ebenso fallen diverse
Kleinaufwände wie Fristerstreckungen und die Weiterleitung von gerichtlichen
Verfügungen an den Klienten auf. Dabei handelt es sich um reinen
Kanzleiaufwand, der nicht separat entschädigt wird, sondern im Stundenansatz
des Anwalts enthalten ist. Der diesbezügliche Aufwand ist um 0,5 Stunden zu
kürzen. Insgesamt ist die Kostennote aus den genannten Gründen um 5,5 Stunden
zu kürzen. Zu entschädigen sind daher total 12 Stunden und 40 Minuten à CHF
180.00
ausmachend CHF 2'280.00, zuzüglich CHF 175.60 Mehrwertsteuer, total CHF
2'455.60. Auslagen wurden nicht geltend gemacht. Da keine Honorarvereinbarung
eingereicht wurde, ist der Nachzahlungsanspruch ebenfalls auf ein Honorar von
CHF 230.00 pro Stunde zu berechnen, was dem Minimum des ordentlichen Tarifs entspricht
(§ 158 Abs. 2 GT). Dieser beläuft sich auf CHF 682.10.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Ziff. 4 bis 6 des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 2. März 2021 werden
aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen
soweit darauf einzutreten ist.
3. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00
werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der
Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. A.___ hat an B.___ vertreten durch
Rechtsanwältin Bernadette Gasche eine Parteientschädigung von CHF 2'175.45 (inkl.
Auslagen und 7,7 % MWSt.) zu bezahlen.
Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Gasche eine
Entschädigung von CHF 1'708.65 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) und
Rechtsanwalt Mangisch eine solche von CHF 2'455.60 zu bezahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates innert 10 Jahren sobald A.___ und/oder
B.___ bzw. C.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Sobald A.___ und/oder B.___
bzw. C.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO) haben sie ihren Rechtsanwälten
die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beläuft sich für
Rechtsanwältin Gasche auf CHF 466.70 und Rechtsanwalt Mangisch auf CHF 682.10.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann