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Entscheid

ZKBER.2021.84

Abänderung Unterhalt

25. April 2022Deutsch19 min

hälftige Beteiligung des Vaters an den a.o. Kosten, namentlich von Zahnkorrekturen

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 25. April 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Mangisch,

Berufungskläger

gegen

B.___, gesetzlich vertreten durch C.___, hier vertreten

durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,

Berufungsbeklagte

betreffend Abänderung

Unterhalt

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der Berufungskläger ist der Vater (im

Folgenden auch Beklagter) der Berufungsbeklagten (geb. 2011; im Folgenden auch

Klägerin oder Tochter). Mit Urteil vom 16. Januar 2013 wurde die Vaterschaft

des Berufungsklägers festgestellt und dieser, soweit hier von Bedeutung, ab 1.

Oktober 2013 zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von CHF 560.00, zuzüglich

Kinderzulagen, an die Tochter verpflichtet.

2. Mit Klage vom 4.

September 2020 gelangte die Tochter an den Vorderrichter und beantragte eine

Erhöhung des ordentlichen Unterhaltsbeitrages ab 1. Dezember 2018 sowie eine

hälftige Beteiligung des Vaters an den a.o. Kosten, namentlich von Zahnkorrekturen

und Sehhilfen. Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.

3. Am 2. März 2021 fällte

der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen folgendes Urteil:

1. Der Beklagte wird in Ergänzung der

Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 16. Januar

2013 verpflichtet, für die Tochter B.___, geb. [...] 2011, folgende monatlichen

und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-

ab 1. September 2021

bis 31. Juli 2024: CHF 755.00 (CHF 503.00 Bar- und CHF 252.00

Betreuungsunterhalt);

-

ab 1. August 2024

bis zum Wegfall der Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber D.___ und / oder E.___:CHF

560.00 (Barunterhalt);

-

ab Wegfall der

Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber D.___ oder E.___: CHF 633.00

(Barunterhalt);

-

ab Wegfall der

Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber D.___ und E.___: CHF 880.00 (Barunterhalt).

In diesen Beiträgen sind

die Kinderzulagen nicht inbegriffen; sie sollen der Tochter B.___ jedoch

zusätzlich zukommen. Der Beklagte wird verpflichtet, die Kinderzulagen zu

beziehen, soweit diese nicht durch die Kindsmutter bezogen werden.

Die

Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Tochter B.___ dauert bis zu ihrer

wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur Volljährigkeit. Art.

277 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten. Dieser lautet wie folgt: Hat das Kind bei

Eintritt der Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die

Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für

seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung

ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.

2. Die Unterhaltsberechnung gemäss Ziffer 1

hievor stützt sich auf die beigehefteten Berechnungs­blätter. Sie bilden

integrierenden Bestandteil dieses Urteils.

3. Die in Ziffer 1 hievor festgelegten

Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise

vom Januar 2021 von 100.1 Punkten auf der Basis Dezember 2020 = 100 Punkte. Die

Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres, erstmals per 1. Januar

2022, proportional dem Indexstand im vorausgegangenen November angepasst. Es

ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag

berechnet sich wie folgt:

Neuer

UB = ursprünglicher UB x neuer Index

ursprünglicher

Index (100.1 Punkte)

Für den Fall, dass das

Einkommen des Pflichtigen sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden

Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven

Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der

Pflichtige.

4. Die jeweilige Arbeitgeberin bzw. die

jeweilige Arbeitslosenkasse des Beklagten, derzeit die [...], wird angewiesen,

vom Einkommen (inkl. Ersatzeinkommen und Nebenleistungen) von A.___ monatlich

die jeweils indexangepassten Unterhaltsbeiträge gemäss Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 16. Januar 2013 bzw. ab 1. September

2021 gemäss Ziffer 1 hievor, derzeit CHF 560.00, zuzüglich die Kinderzulage für

B.___, direkt auf das [...]konto der Kindsmutter, [...], zu überweisen.

5. Die jetzige Arbeitgeberin des Beklagten

wird ausdrücklich auf die Gefahr hingewiesen, den Betrag doppelt bezahlen zu

müssen, wenn diese Anweisung nicht befolgt wird.

6. Die Anweisung gilt bis zu ihrem

Widerruf, längstens jedoch bis und mit Auszahlung des Einkommens für August

2029.

7. Auf den Antrag der Klägerin, es sei der

Beklagte zu verpflichten, jeweils 50 % an ihre ausserordentlichen Kosten –

namentlich Zahnkorrekturen und Sehhilfen – zu bezahlen, wird nicht eingetreten.

8. Beiden Parteien wird die vollumfängliche

unentgeltliche Rechtspflege ab Prozessbeginn bewilligt. Als unentgeltliche

Rechtsbeiständin der Klägerin wird Rechtsanwältin Bernadette Gasche, und als

unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beklagten Rechtsanwalt Jonas Mangisch

eingesetzt.

9. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

10. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Klägerin, Rechtsanwältin Bernadette Gasche, wird

festgesetzt auf CHF 2'553.05 (inkl. Auslagen und 7.7 % MwSt.) und ist

zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin Bernadette Gasche im

Umfang von CHF 885.80 (Differenz zum vollen Honorar), sobald B.___ bzw. ihre

gesetzliche Vertreterin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

11. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes des Beklagten, Rechtsanwalt Jonas Mangisch, wird festgesetzt

auf CHF 3'311.80 (inkl. Auslagen und 7.7 % MwSt.) und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

12. Die Gerichtskosten von total CHF

1'600.00 werden den Parteien je zur Hälfte zur Bezahlung auferlegt. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien trägt sie der Staat Solothurn;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald B.___ bzw. ihre gesetzliche Vertreterin und/oder A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO).

4. Am 11. März 2021

verlangte der Beklagte die schriftliche Begründung des Urteils, die ihm am 19.

Oktober 2021 zugestellt wurde. Am 18. November 2021 erhob der Beklagte form-

und fristgerecht Berufung. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei das Urteil des Richteramts

Olten-Gösgen vom 2. März 2021 aufzuheben und die Klage sei abzuweisen.

2. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Subeventualiter seien die Unterhaltsbeiträge

an B.___ – unter Berücksichtigung der Fahrweg- und Leasingkosten [beim

Grundbetrag] von A.___ in der Höhe von CHF 1'081.65 – ab 1. September 2021 neu

zu berechnen und es sei keine Schuldneranweisung anzuordnen.

4. Es sei dem Berufungskläger für das

obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und es

sei dem Berufungskläger der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher

Rechtsbeistand beizuordnen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zuzüglich MWSt.) zulasten der Staatskasse, eventualiter zulasten der

Berufungsbeklagten.

5. Am 10. Januar 2022

erstattete die Berufungsbeklagte ebenfalls form- und fristgerecht die

Berufungsantwort, mit dem Antrag auf deren Abweisung, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Auch sie beantragt die unentgeltliche Rechtspflege sowie

die Beiordnung ihrer Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

6. Die Streitsache ist

spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann

darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Gerichtspräsident begründete sein

Urteil damit, gemäss Art. 13c SchlT Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) könnten die

Unterhaltsbeiträge an das Kind, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. März

2015.

in einem genehmigten Unterhaltsvertrag oder einem Entscheid festgelegt

worden seien, auf Gesuch des Kindes neu festgelegt werden.

2.

Er hielt fest, die

Klägerin erziele ein monatliches Einkommen in der Höhe von CHF 373.45

(Kinderzulage). Der Beklagte sei seit 1. Februar 2018 bei der [...], im [...]

angestellt. Er erziele ein anrechenbares Nettoeinkommen von CHF 5'568.00 (inkl.

Anteil 13. Monatslohn) pro Monat. Der Mutter der Klägerin sei unter

Berücksichtigung eines zumutbaren 50 % Pensums derzeit ein hypothetisches

monatliches Nettoeinkommen von CHF 1'728.00 anzurechnen.

In der Folge berechnete er

den aktuellen monatlichen Bedarf der Klägerin mit CHF 876.00, denjenigen ihrer

Mutter mit CHF 2'184.00 und denjenigen des Kindsvaters mit CHF 4'367.00. Auf

die detaillierte Berechnung wird im Folgenden soweit nötig Bezug genommen.

3.

Der Berufungskläger

moniert, die Berücksichtigung eines monatlichen Fahrkostenbeitrags von CHF

73.00

für den Arbeitsweg entspreche nicht dem rechtsrelevanten Sachverhalt und

stelle eine falsche Sachverhaltsfeststellung dar. Für den Arbeitsweg sei ihm

ein Betrag von CHF 1'081.65 (CHF 0.50 x 76 km x 22 Arbeitstage zuzüglich

monatlicher Leasingkosten von CHF 245.65) anzurechnen.

Die Arbeitgeberin des Berufungsklägers

verlange, dass er seine Arbeit spätestens um 6.30 Uhr am Morgen beginne. Das

bedeute, dass er schon vor 6.30 Uhr der Arbeitgeberin zur Verfügung stehen

müsse. Hinzu komme, dass er sporadisch Sondereinsätze leisten müsse. Dann müsse

er bereits um 5.00 Uhr mit der Arbeit beginnen. Namentlich für solche Einsätze

sei es unerlässlich, dass er auf ein Fahrzeug zurückgreifen könne. Hinzu komme,

dass er ohne Auto seine betagte Mutter in [...] nicht mehr besuchen könnte. Das

Auto sei daher ein Kompetenzgut, weshalb die entsprechenden Kosten in seinem

Bedarf zu berücksichtigen seien. Zu dieser Frage sei ihm übrigens nie das

rechtliche Gehör gewährt worden, zumal der Kompetenzcharakter des Fahrzeugs

bisher nie in Frage gestellt worden sei.

Die Vorinstanz verhalte sich zudem

widersprüchlich, wenn sie ausführe, gemäss SBB-Fahrplan bestehe um 5.37 Uhr

eine Zugsverbindung, die es dem Berufungskläger erlaube, kurz nach 6.30 Uhr mit

der Arbeit zu beginnen, ihm jedoch nur die Kosten für ein [...]Abonnement für

1-2 Zonen in der Region [...] zugesprochen werde. Damit sei der Arbeitsweg von [...]

nach [...] nicht machbar. Er arbeite seit Februar 2018 an seinem jetzigen

Arbeitsort. In seinem Alter sei ihm nicht mehr zumutbar, bei jedem

Stellenwechsel den Wohnort zu wechseln. Er habe seinen jetzigen Wohnort

gewählt, weil er in der ländlichen Gegend die Miete tief halten könne. Zudem

sei er in der Gemeinde integriert.

Der Vorderrichter habe zudem die Offizialmaxime

verletzt, indem er ausgeführt habe, es bleibe in der 2. Phase bei dem aktuellen

Unterhaltsbeitrag von CHF 560.00 pro Monat, weil er keine Reduktion verlangt

habe, obschon rechnerisch bloss ein Barunterhalt von CHF 505.00 resultiert habe.

Dabei seien die effektiv anfallenden Fahrtkosten noch nicht berücksichtigt. Er

habe die Abweisung der Klage beantragt und damit klar zu erkennen gegeben, dass

er mit den klägerischen Anträgen nicht einverstanden sei. Daraus könne nicht

geschlossen werden, dass er keine Reduktion der Unterhaltsbeiträge wünsche.

Weiter gehe die Vorinstanz zu Unrecht

davon aus, dass die Voraussetzung einer erheblichen Vernachlässigung der

Unterhaltspflichten erfüllt seien. Sie verkenne, dass aus der Verfügung über

die Weiterführung der Alimentenbevorschussung nicht hervorgehe, dass diese

tatsächlich bevorschusst würden. Seit Juli 2015 habe er die Unterhaltszahlungen

ohne Beanstandung geleistet.

4.

Die Berufungsbeklagte

liess sich dahingehend vernehmen, dass bei der Festlegung von

Unterhaltsbeiträgen an unmündige Kinder hohe Anforderungen an den Unterhaltsschuldner

gestellt würden. Es müsse nicht unbesehen auf den vom Schuldner gelebten

Standard abgestellt werden. In Anwendung der Offizialmaxime könne auch von

einem hypothetischen Sachverhalt ausgegangen werden.

Dem Berufungskläger sei es bereits seit

dem letzten Verfahren bekannt, worauf es ankomme. Bereits damals sei von ihm

verlangt worden, dass er seinen Wohnsitz in die Nähe der Arbeitsstelle verlege.

Die aktuelle Arbeitsstelle habe er seit Februar 2018 inne, so dass von einer

konstanten Situation ausgegangen werden könne. Zudem sei in seinem Alter nicht

mehr mit vielen Stellenwechseln zu rechnen. Schliesslich sei darauf

hinzuweisen, dass monatliche Arbeitswegkosten in der Höhe von mehr als CHF 1'000.00

nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht tolerierbar seien. Maximal würden CHF

600.00

berücksichtigt. Es sei auch nicht belegt, dass der Berufungskläger für

die Berufsausübung auf das Fahrzeug angewiesen sei. Die behaupteten

Sondereinsätze seien unzulässige neue Behauptungen. Überdies sei die Berechnung

des Berufungsklägers falsch, da er die Ferien unberücksichtigt lasse. Es sei

nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass der Arbeitsweg

bei einem Wohnsitzwechsel in die Region [...] mit einem [...]abonnement von CHF

73.00

pro Monat zu erreichen sei.

5.1

Der Berufungskläger rügt

eine falsche Sachverhaltsfeststellung bezüglich der Kosten des Arbeitswegs durch

den Vorderrichter. Dieser habe verkannt, dass er auf die Benützung eines

Privatautos angewiesen sei, um seinen Arbeitsplatz morgens rechtzeitig zum

Arbeitsbeginn zu erreichen. Er stützt sich dabei auf eine Bestätigung seiner

Arbeitgeberin, aus der hervorgeht, dass er seinen Arbeitsplatz spätestens um 6.30

Uhr antreten müsse.

Der Berufungskläger wohnt in [...] und

arbeitet in [...]. Der Arbeitsweg beträgt gemäss Google Maps 37,3 km und dauert

bei üblicher Verkehrslage mit dem Auto rund 33 min. Der Berufungskläger legt

diesen Weg mit dem Privatauto zurück. Er macht nicht geltend, dass er für die

Ausübung seines Berufs auf das Privatauto angewiesen sei. Den Arbeitsweg könnte

er auch mit dem öffentlichen Verkehr zurücklegen, wobei er die Arbeit dann erst

einige Minuten nach dem vorgesehenen Arbeitsbeginn antreten könnte, was der

Berufungskläger nicht bestreitet. Der Berufungskläger moniert, dass ihm der

Vorderrichter nur ein [...]-Abonnement für 1-2 Zonen bewilligt habe, was nicht genüge,

um von [...] mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach [...] zu fahren.

Der Berufungskläger schuldet

Unterhaltsbeiträge an seine minderjährige Tochter (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der

Vorderrichter hat richtig ausgeführt, im Verhältnis zu unmündigen Kindern seien

besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen,

besonders in engen wirtschaftlichen Verhältnissen (BGE 137 III 118 E. 3.1 und

Urteil des Bundesgerichts 5A_806 2016 E. 4.2), wie sie hier vorliegen. Die Eltern müssten sich daher in

beruflicher und unter Umständen auch örtlicher Hinsicht so ausrichten, dass sie

ihre Arbeitskapazität maximal ausschöpfen könnten. Dem

unterhaltspflichtigen Elternteil stehe es insofern nicht frei, nach Belieben

ganz oder teilweise auf ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu

verzichten, um sich andere persönliche oder berufliche Wünsche zu erfüllen.

Der Berufungskläger macht als

Grund für die Notwendigkeit der Benützung seines Privatautos einzig geltend,

dass er seine Arbeit spätestens um 6.30 Uhr antrete, was bedeute, dass er der

Arbeitgeberin schon vor 6.30 Uhr zur Verfügung stehen müsse. Damit widerspricht

er seiner Arbeitgeberin die am 20. Dezember 2019 bestätigt hatte, dass er die

Arbeit zwischen 5.00 und 6.30 Uhr antrete (bekl. Urk. 18) und auf Anfrage des

Gerichtspräsidenten am 12. Januar 2021 noch einmal bestätigte, sie sei darauf

angewiesen, dass die Mitarbeitenden der [...], wo der Berufungskläger arbeite,

die Arbeit spätestens um 6.30 Uhr antreten könnten. Mithin steht fest, dass der

Berufungskläger seine Arbeit spätestens um 6.30 Uhr antreten muss. Das ist

gemäss den unbestritten gebliebenen Erwägungen des Vorderrichters bis auf

wenige Minuten auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln möglich. Die Fahrt

dauert gemäss Fahrplanauskunft der SBB mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen

50.

min. und 1 h 10 min, was ebenfalls noch zumutbar ist. Nicht ausschlaggebend

sein können allfällige Sondereinsätze, die einen früheren Arbeitsantritt nötig

machen.

Sodann erachtete der Vorderrichter nötigenfalls

auch eine Wohnsitzverlegung in die Region [...] als zumutbar. Die Einwände des

Berufungsklägers dagegen sind rein appellatorischer Natur und erschöpfen sich

in Hinweisen auf das persönliche Empfinden und die Freizeitgestaltung. Auch die

unbewiesene Behauptung, dass er ohne Auto seine betagte Mutter in [...] nicht

mehr würde besuchen können, ändert nichts. Diese Aspekte sind im Verhältnis zum

Unterhalt eines minderjährigen Kindes von subsidiärer Bedeutung. Offensichtlich

ist, dass dem Berufungskläger entweder eine Absprache mit dem Arbeitgeber über

einen etwas späteren Arbeitsbeginn oder ein Umzug in die Region [...] im

Verhältnis zur Unterhaltsverpflichtung gegenüber insgesamt drei minderjährigen

Kindern zumutbar ist.

Schliesslich macht der Berufungskläger

geltend, dass das vom Vorderrichter angerechnete [...]abonnement für 1 – 2

Zonen nicht genüge um von [...] nach [...] zu gelangen. Er übersieht, dass ihm

der Vorderrichter ausserdem einen um CHF 150.00 höheren Mietzins für eine

Wohnung in [...] und Umgebung angerechnet hat. Mithin hat der Vorderrichter

Mehrauslagen von total CHF 223.00 angerechnet. Ein [...]Streckenabonnement von [...]

nach [...] über 8 Zonen kostet monatlich CHF 290.00, ein Jahresabonnement CHF 2'755.00

oder CHF 230.00 pro Monat. Ob er nun in die Region [...] umzieht oder, ob er es

vorzieht in seiner jetzigen Wohngemeinde zu bleiben und den Arbeitsweg mit den

öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen, ist schliesslich dem

Berufungskläger überlassen. Beides ist mit dem vom Vorderrichter errechneten

Budget möglich und zumutbar.

5.2.1

Weiter moniert der

Berufungskläger, der Vorderrichter habe den Unterhaltsbeitrag für die Zeit ab

1.

August 2024 bis zum Wegfall des Unterhalts an eines der älteren Kinder bei

CHF 560.00 pro Monat belassen, obwohl nach dessen Rechnung bloss noch ein

Unterhaltsbeitrag von CHF 505.00 pro Monat geschuldet wäre. Zur Begründung habe

er auf seinen Antrag auf Abweisung der Klage verwiesen. Mit diesem Vorgehen

habe der Vorderrichter die Offizialmaxime missachtet, die auch zu seinen

Gunsten gelte. Er macht geltend, diese verpflichte den Vorderrichter, losgelöst

von den Parteianträgen über eine Anpassung des Unterhaltsbeitrags zu

entscheiden, wenn er diesen neu festsetze (Art. 296 Abs. 3 ZPO).

5.2.2

Voraussetzung für

das Eintreten auf eine Berufung ist, dass der Rechtsmittelkläger durch den

angefochtenen Entscheid beschwert ist, ansonsten kann nicht auf das

Rechtsmittel eingetreten werden. Formell beschwert ist der Berufungskläger,

wenn das Dispositiv des angefochtenen Entscheids von den vorinstanzlich

gestellten Anträgen abweicht. Das ist vorliegend nicht der Fall, zumal der

Berufungskläger vorinstanzlich lediglich die Abweisung der Klage auf Erhöhung

der Unterhaltsbeiträge verlangt hat.

Der Vorderrichter hat dem Antrag des

Berufungsklägers entsprochen und die Klage in der beanstandeten Zeitspanne ab

1.

August 2024 abgewiesen. Der Berufungskläger ist daher durch das vorinstanzliche

Urteil in diesem Punkt formell nicht beschwert. Es fehlt somit an einem Anfechtungsobjekt.

Daran ändert auch die in Kinderbelangen anwendbare Offizialmaxime nichts. Das

Gericht ist zwar nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Diese haben aber andererseits

auch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht zu ihren Gunsten von ihren

Anträgen abweicht. Daran ändert auch nichts, dass der Vorderrichter die Unterhaltsbeiträge

für die vorangegangene Zeitperiode neu festgesetzt hat. Aufgrund der fehlenden

Beschwer kann nicht auf diesen Punkt der Berufung eingetreten werden.

6.

Der Berufungskläger

beantragt schliesslich die Aufhebung der Anweisung an den Arbeitgeber zur

direkten Auszahlung der Unterhaltsbeiträge an die Gläubigerin. Er macht

geltend, dass er die Unterhaltsbeiträge seit mehreren Jahren lückenlos geleistet

habe. Der Vorderrichter hat die Voraussetzung zur Anweisung an den Arbeitgeber aufgrund

der langjährigen Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge durch das Oberamt als

erfüllt betrachtet. Die Berufungsbeklagte macht nun geltend, aus der

Bevorschussungsverfügung des Oberamtes gehe nicht hervor, dass der

Berufungskläger die Unterhaltsbeiträge regelmässig bezahle.

Für die Voraussetzungen einer

Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB kann auf die zutreffenden Erwägungen

unter Ziff. 4.2 des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden. Zutreffend ist

auch, dass die Unterhaltsbeiträge für die Tochter seit langem bevorschusst

werden. Indessen geht aus der Bestätigung des Oberamtes (beklagt. Urk. 3)

hervor, dass der Berufungskläger die Unterhaltsbeiträge für die Berufungsbeklagte

im Jahr 2018 lückenlos bezahlt hatte. Den Steuererklärungen 2019 und 2020 des

Berufungsklägers ist zu entnehmen, dass er die Unterhaltsbeiträge auch in

diesen Jahren vollständig bezahlt hat, zumal er erfolgreich entsprechende

Abzüge deklariert hat. Seit 2014 sind keine Betreibungen oder Verlustscheine gegen

den Berufungskläger mehr verzeichnet (beklagt. Urk. 24 und 25). Derzeit hat er für

die Bezahlung des Unterhaltsbeitrags an die Berufungsbeklagte einen

Dauerauftrag installiert, wie aus den, dem Gesuch zur Erlangung der

unentgeltlichen Rechtspflege beigelegten, Bankbelegen hervorgeht. Eine aktuelle

und gravierende Vernachlässigung der Unterhaltspflicht des Berufungsklägers

gegenüber der Berufungsbeklagten ist daher trotz langjähriger Bevorschussung nicht

glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für eine Anweisung an den Arbeitgeber

sind aktuell nicht erfüllt. Die Ziffern 4 bis 6 des vorinstanzlichen Urteils

sind daher ersatzlos aufzuheben.

III.

1.

Beide Parteien haben

die unentgeltliche Rechtspflege mit Einsetzung ihrer Parteivertreter als

unentgeltliche Rechtsbeistände beantragt. Die Voraussetzungen dafür sind

erfüllt. Diese Anträge können bewilligt werden.

2.

A.___ ist mit seiner

Berufung weitgehend unterlegen. Er hat somit sowohl die Gerichtskosten als auch

die Parteikosten der Gegenpartei zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die

Gerichtskosten werden aufgrund des Aufwands und der Schwierigkeit des

Verfahrens auf total CHF 2'000.00 festgesetzt und aufgrund seines Unterliegens A.___

auferlegt. Zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden diese

vom Staat Solothurn getragen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123.

ZPO).

A.___ hat auch die

Parteikosten von B.___ zu bezahlen. Die Vertreterin der Berufungsbeklagten

macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 8,667 Stunden und Auslagen

von CHF 26.50 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Ihr amtliches Honorar wird

antragsgemäss auf CHF 1'708.75 festgesetzt. Da keine Honorarvereinbarung

eingereicht wurde, ist der Nachzahlungsanspruch auf einen Stundenansatz von CHF

230.00

zu berechnen, was dem Minimum des ordentlichen Tarifs entspricht (§ 158 Abs. 2 Gebührentarif; GT; BGS 615.11); er beläuft sich auf CHF 466.70. Die

Parteientschädigung beträgt somit CHF 2'175.45.

Der Vertreter des

Berufungsklägers macht einen Aufwand von total 18 Stunden und 10 Minuten

geltend. Es fällt auf, dass eine Nachbesprechung und das Verlangen der

Urteilsbegründung aufgeführt sind. Dabei handelt es sich um Abschlussarbeiten

des vorinstanzlichen Verfahrens, die hier nicht entschädigt werden können.

Sodann erscheint der Aufwand von total 11.5 Stunden für Instruktion und

Redaktion der Berufung als überhöht. Neun Stunden scheinen dafür ausreichend.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Instruktion wenig

zielgerichtet scheint, wenn für ein Berufungsverfahren (ohne «Überraschungen»)

insgesamt vier Besprechungen nötig waren. Überhöht ist auch der Aufwand von

total 3 Stunden für das Erstellen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege

und dessen Übermittlung ans Gericht, zumal die Hauptarbeit (Bereitstellen der

Belege) vom Klienten zu leisten ist. Dafür wird praxisgemäss eine halbe Stunde

entschädigt. Berücksichtigt wird, dass der Klient offenbar mehrfach gemahnt

werden musste, weshalb eine Stunde entschädigt wird. Ebenso fallen diverse

Kleinaufwände wie Fristerstreckungen und die Weiterleitung von gerichtlichen

Verfügungen an den Klienten auf. Dabei handelt es sich um reinen

Kanzleiaufwand, der nicht separat entschädigt wird, sondern im Stundenansatz

des Anwalts enthalten ist. Der diesbezügliche Aufwand ist um 0,5 Stunden zu

kürzen. Insgesamt ist die Kostennote aus den genannten Gründen um 5,5 Stunden

zu kürzen. Zu entschädigen sind daher total 12 Stunden und 40 Minuten à CHF

180.00

ausmachend CHF 2'280.00, zuzüglich CHF 175.60 Mehrwertsteuer, total CHF

2'455.60. Auslagen wurden nicht geltend gemacht. Da keine Honorarvereinbarung

eingereicht wurde, ist der Nachzahlungsanspruch ebenfalls auf ein Honorar von

CHF 230.00 pro Stunde zu berechnen, was dem Minimum des ordentlichen Tarifs entspricht

(§ 158 Abs. 2 GT). Dieser beläuft sich auf CHF 682.10.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Ziff. 4 bis 6 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 2. März 2021 werden

aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen

soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00

werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der

Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. A.___ hat an B.___ vertreten durch

Rechtsanwältin Bernadette Gasche eine Parteientschädigung von CHF 2'175.45 (inkl.

Auslagen und 7,7 % MWSt.) zu bezahlen.

Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Gasche eine

Entschädigung von CHF 1'708.65 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) und

Rechtsanwalt Mangisch eine solche von CHF 2'455.60 zu bezahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates innert 10 Jahren sobald A.___ und/oder

B.___ bzw. C.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Sobald A.___ und/oder B.___

bzw. C.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO) haben sie ihren Rechtsanwälten

die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beläuft sich für

Rechtsanwältin Gasche auf CHF 466.70 und Rechtsanwalt Mangisch auf CHF 682.10.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Trutmann