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Entscheid

ZKBER.2021.85

Scheidung

1. Dezember 2021Deutsch4 min

10 nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zur freien Verfügung erhalten wird. A.___

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 1. Dezember 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Beatrice Abegglen,

Berufungsbeklagte

betreffend Scheidung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Urteil vom 10.

August 2021 schied der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt die Ehe

zwischen A.___ und B.___. Die Ziffern 10 und 11 seines Entscheides lauten wie

folgt:

10. Die

Vorsorgestiftung der Ehefrau B.___ (Sozialversicherungsnummer [...]) wird

angewiesen, von deren Freizügigkeitsguthaben den Betrag von CHF 67'815.90

zuzüglich Zins seit 23. April 2018 auf ein vom Ehemann A.___ (AHV-Nr. [...])

noch bekanntzugebendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.

B.___ hat dem

Gericht spätestens zehn Tage nach Rechtskraft des Scheidungsurteils

mitzuteilen, bei welcher Vorsorgestiftung sie versichert ist.

11. Die

KESB Region Solothurn wird darauf aufmerksam gemacht, dass A.___, da er keiner

Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, die Freizügigkeitsleistung gemäss Ziffer

10 nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zur freien Verfügung erhalten wird. A.___

ist nicht in der Lage, einen Betrag in dieser Grössenordnung sinnvoll zu verwalten.

Die KESB Region Solothurn wird aufgefordert, die zur Sicherung des Guthabens

für die Altersvorsorge erforderlichen Massnahmen zu treffen.

Erwägungen

2.

Gegen Ziffer 11 dieses Urteils erhob A.___

(im Folgenden der Berufungskläger) form- und fristgerecht Berufung an das

Obergericht und verlangte deren Aufhebung, u.K.u.E.F.

3.

Der Berufungskläger bringt vor, gemäss

Ziffer 10 des Urteils werde die Freizügigkeitsleistung auf ein von ihm

bekanntzugebendes Freizügigkeitskonto überwiesen. Ein vorzeitiger Bezug der

Freizügigkeitsleistung komme für ihn nach seinem Jahrgang in den nächsten [...]

Jahren nicht in Frage (Art. 16 FZV). Er werde die Schweiz nicht verlassen und

weiterhin in seiner Liegenschaft in [...] wohnen. Die «Selbständigkeit» habe er

bereits seit etlichen Jahren angetreten. Ein vorzeitiger Bezug sei somit

ausgeschlossen. Es bestehe also kein Grund, zusätzliche Massnahmen anordnen zu

lassen. Weiter sei zur Anordnung von erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen

einzig und alleine die KESB und nicht das Scheidungsgericht zuständig. Der

Amtsgerichtspräsident sei deshalb auch nicht ermächtigt, die KESB im Rahmen

eines Scheidungsurteils anzuweisen, Massnahmen zu treffen, wie er dies in

Ziffer 11 verfügt habe. Allenfalls bestehe die Möglichkeit, eine erneute

Gefährdungsmeldung zu erstatten. Diese erfolge aber nicht mittels

Urteilsdispositiv. Dazu fehle die gesetzliche Grundlage. Bei einer

Gefährdungsmeldung durch den Amtsgerichtspräsidenten werde die KESB die

Sachlage von Amtes wegen zu prüfen haben.

4.

Wie der Berufungskläger zutreffend

ausführt, entscheidet einzig und allein die KESB über die Anordnung einer

Erwachsenenschutzmassnahme. Der Amtsgerichtspräsident kann die KESB auch nicht

anweisen, etwas zu unternehmen. Inhaltlich ist Ziffer 11 des Urteils eine

Gefährdungsmeldung, nicht mehr und nicht weniger. Zu einer Gefährdungsmeldung

ist der Amtsgerichtspräsident gemäss § 142 EG ZGB verpflichtet. Der

Amtsgerichtspräsident hat mit seiner Meldung jedoch keine Massnahme getroffen

und keinen Entscheid gefällt, der jemanden verpflichten würde. Der

Berufungskläger ist durch die Gefährdungsmeldung nicht beschwert. Damit fehlt

das Rechtsschutzinteresse an einer Anfechtung. Dieses fehlt auch deshalb, weil

der Berufungskläger die Freizügigkeitsleistung nach seinen eigenen Vorbringen

gar nicht zur freien Verfügung erhalten werde,

weshalb kein Grund für zusätzliche

Massnahmen bestehe. Schliesslich hat die KESB bereits nach einer früheren

Gefährdungsmeldung des Amtsgerichtspräsidenten vom 17. Juni 2020 auf

erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen verzichtet, worauf der Berufungskläger

Dispositiv

ebenfalls hinweist. Auf die Berufung ist demnach mangels eines schutzwürdigen

Interesses nicht einzutreten.

5. Die Berufung ist nach Art. 312 Abs. 1

ZPO offensichtlich unzulässig. Der Nichteintretensentscheid kann somit sogleich

ohne Anhörung der Gegenpartei gefällt werden. Ohnehin ist auch die Gegenpartei

durch Ziffer 11 des Urteils nicht beschwert.

6. Eine offensichtlich unzulässige

Berufung ist auch zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Das Gesuch

um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb

abzuweisen. Ausnahmsweise wird vorliegend davon abgesehen, für das

Berufungsverfahren Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der integralen

Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller