ZKBER.2021.85
Scheidung
1. Dezember 2021Deutsch4 min
10 nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zur freien Verfügung erhalten wird. A.___
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 1. Dezember 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Beatrice Abegglen,
Berufungsbeklagte
betreffend Scheidung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Urteil vom 10.
August 2021 schied der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt die Ehe
zwischen A.___ und B.___. Die Ziffern 10 und 11 seines Entscheides lauten wie
folgt:
10. Die
Vorsorgestiftung der Ehefrau B.___ (Sozialversicherungsnummer [...]) wird
angewiesen, von deren Freizügigkeitsguthaben den Betrag von CHF 67'815.90
zuzüglich Zins seit 23. April 2018 auf ein vom Ehemann A.___ (AHV-Nr. [...])
noch bekanntzugebendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.
B.___ hat dem
Gericht spätestens zehn Tage nach Rechtskraft des Scheidungsurteils
mitzuteilen, bei welcher Vorsorgestiftung sie versichert ist.
11. Die
KESB Region Solothurn wird darauf aufmerksam gemacht, dass A.___, da er keiner
Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, die Freizügigkeitsleistung gemäss Ziffer
10 nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zur freien Verfügung erhalten wird. A.___
ist nicht in der Lage, einen Betrag in dieser Grössenordnung sinnvoll zu verwalten.
Die KESB Region Solothurn wird aufgefordert, die zur Sicherung des Guthabens
für die Altersvorsorge erforderlichen Massnahmen zu treffen.
Erwägungen
2.
Gegen Ziffer 11 dieses Urteils erhob A.___
(im Folgenden der Berufungskläger) form- und fristgerecht Berufung an das
Obergericht und verlangte deren Aufhebung, u.K.u.E.F.
3.
Der Berufungskläger bringt vor, gemäss
Ziffer 10 des Urteils werde die Freizügigkeitsleistung auf ein von ihm
bekanntzugebendes Freizügigkeitskonto überwiesen. Ein vorzeitiger Bezug der
Freizügigkeitsleistung komme für ihn nach seinem Jahrgang in den nächsten [...]
Jahren nicht in Frage (Art. 16 FZV). Er werde die Schweiz nicht verlassen und
weiterhin in seiner Liegenschaft in [...] wohnen. Die «Selbständigkeit» habe er
bereits seit etlichen Jahren angetreten. Ein vorzeitiger Bezug sei somit
ausgeschlossen. Es bestehe also kein Grund, zusätzliche Massnahmen anordnen zu
lassen. Weiter sei zur Anordnung von erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen
einzig und alleine die KESB und nicht das Scheidungsgericht zuständig. Der
Amtsgerichtspräsident sei deshalb auch nicht ermächtigt, die KESB im Rahmen
eines Scheidungsurteils anzuweisen, Massnahmen zu treffen, wie er dies in
Ziffer 11 verfügt habe. Allenfalls bestehe die Möglichkeit, eine erneute
Gefährdungsmeldung zu erstatten. Diese erfolge aber nicht mittels
Urteilsdispositiv. Dazu fehle die gesetzliche Grundlage. Bei einer
Gefährdungsmeldung durch den Amtsgerichtspräsidenten werde die KESB die
Sachlage von Amtes wegen zu prüfen haben.
4.
Wie der Berufungskläger zutreffend
ausführt, entscheidet einzig und allein die KESB über die Anordnung einer
Erwachsenenschutzmassnahme. Der Amtsgerichtspräsident kann die KESB auch nicht
anweisen, etwas zu unternehmen. Inhaltlich ist Ziffer 11 des Urteils eine
Gefährdungsmeldung, nicht mehr und nicht weniger. Zu einer Gefährdungsmeldung
ist der Amtsgerichtspräsident gemäss § 142 EG ZGB verpflichtet. Der
Amtsgerichtspräsident hat mit seiner Meldung jedoch keine Massnahme getroffen
und keinen Entscheid gefällt, der jemanden verpflichten würde. Der
Berufungskläger ist durch die Gefährdungsmeldung nicht beschwert. Damit fehlt
das Rechtsschutzinteresse an einer Anfechtung. Dieses fehlt auch deshalb, weil
der Berufungskläger die Freizügigkeitsleistung nach seinen eigenen Vorbringen
gar nicht zur freien Verfügung erhalten werde,
weshalb kein Grund für zusätzliche
Massnahmen bestehe. Schliesslich hat die KESB bereits nach einer früheren
Gefährdungsmeldung des Amtsgerichtspräsidenten vom 17. Juni 2020 auf
erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen verzichtet, worauf der Berufungskläger
Dispositiv
ebenfalls hinweist. Auf die Berufung ist demnach mangels eines schutzwürdigen
Interesses nicht einzutreten.
5. Die Berufung ist nach Art. 312 Abs. 1
ZPO offensichtlich unzulässig. Der Nichteintretensentscheid kann somit sogleich
ohne Anhörung der Gegenpartei gefällt werden. Ohnehin ist auch die Gegenpartei
durch Ziffer 11 des Urteils nicht beschwert.
6. Eine offensichtlich unzulässige
Berufung ist auch zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Das Gesuch
um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb
abzuweisen. Ausnahmsweise wird vorliegend davon abgesehen, für das
Berufungsverfahren Kosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der integralen
Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller