ZKBER.2021.86
Ausweisung und Vollstreckung
27. Januar 2022Deutsch14 min
In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt sie zusätzlich die Sistierung des Beschwerdeverfahrens,
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 27. Januar 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Martin
Vogt,
Beschwerdeführerin und Berufungsklägerin
gegen
B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Markus
Spielmann,
Beschwerdegegnerin und Berufungsbeklagte
betreffend Ausweisung
und Vollstreckung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die B.___ AG als Vermieterin
einerseits sowie die A.___ GmbH andererseits unterzeichneten am 25. März 2019
einen Mietvertrag über einen Laden mit einer Gesamtfläche von ca. 527m2,
wovon 125m2 Fläche vermietet wurden, im 2. OG der [...], in [...]. Als
Bruttomietzins wurden CHF 18'000.00 pro Jahr beziehungsweise
CHF 4'500.00 pro Quartal vereinbart.
2. Am 23. Juli 2021 kündigte die B.___
AG das Mietverhältnis per 30. August 2021 zufolge Zahlungsverzug.
3. Am 3. September 2021 liess die B.___
AG (nachfolgend die Gesuchstellerin) beim Richteramt Olten-Gösgen ein Gesuch im
Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) betreffend Ausweisung und
Vollstreckung gegen die A.___ GmbH (nachfolgend die Gesuchsgegnerin) mit
folgenden Rechtsbegehren stellen:
1. Es
sei die A.___ GmbH zu verpflichten, das Mietobjekt Laden mit 527m2,
wovon 125m2 vermietet sind, 2. OG, [...], [...], umgehend zu räumen
und zu verlassen und das Objekt der Gesuchstellerin zurückzugeben; die A.___
GmbH sei umgehend auszuweisen.
2. Es
sei die Anordnung gemäss Ziffer 1 durch das angerufene Gericht zu vollstrecken
und die Vollstreckungsmassnahmen seien festzusetzen.
3. Es
sei der Ungehorsam gegen die Anträge in den Ziffern 1 und 2 mit der
Strafandrohung der Ungehorsamstrafe nach Art. 292 StGB zu verbinden.
4. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
4. Die Gesuchsgegnerin beantragte mit
Stellungnahme vom 15. Oktober 2021 auf das Gesuch vom 3. September 2021 sei
nicht einzutreten. Eventualiter sei das Gesuch vollumfänglich abzuweisen; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin.
5. Mit Entscheid vom 11. November 2021
hiess der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen das Ausweisungsbegehren gut
und wies die Gesuchsgegnerin unter Androhung der Strafe nach Art. 292 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) an, den Laden, 2.
Obergeschoss, ca. 527m2, davon 125m2 vermietet, [...], in
[...], per 2. Dezember 2021, mittags 12:00 Uhr, zu räumen und zu
verlassen. Die Gesuchsgegnerin wurde ferner verpflichtet, die Gerichtskosten
von CHF 650.00 (ohne allfällige Vollstreckungskosten) zu tragen und der
Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 1'101.00 zu bezahlen.
5.1 Dagegen liess die Gesuchsgegnerin
(im Folgenden die Berufungsklägerin) am 29. November 2021 Berufung beim
Obergericht des Kantons Solothurn einreichen. Sie stellt folgende Begehren:
1. Das
Urteil vom 11. November 2021 des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen sei
aufzuheben. Auf das Gesuch um Ausweisung und Vollstreckung der
Berufungsbeklagten sei nicht einzutreten.
2. Der
vorliegenden Berufung sei ordnungsgemäss im Sinne von Art. 315 Abs. 1 ZPO die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Die
Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine
Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 4'833.15 inkl.
MWST sowie eine Parteientschädigung für das vorliegende Berufungsverfahren,
welche am Ende des Verfahrens noch zu beziffern ist, zuzusprechen.
4. Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des vorliegenden
Berufungsverfahrens seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
5.2 Die Gesuchsgegnerin (im Folgenden die
Berufungsbeklagte) beantragt in ihrer Berufungsantwort vom 13. Dezember 2021,
auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich
abzuweisen. Ferner sei die vorzeitige Vollstreckung des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 11. November 2021 zu bewilligen
und die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, für die Parteientschädigung
angemessene Sicherheit, mindestens in der Höhe von CHF 2'000.00 zu
leisten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5.3 Mit denselben Rechtsbegehren wie in
der Berufungsschrift erhebt die A.___ GmbH (im Folgenden die
Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt sie zusätzlich die Sistierung des Beschwerdeverfahrens,
bis über die Zulässigkeit der Berufung befunden worden sei, sowie die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
5.4 Die B.___ AG (im Folgenden die
Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2021,
die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die
Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin seien ebenfalls abzuweisen. Ferner sei
die Beschwerdeführerin zu verpflichten, für die Parteientschädigung angemessene
Sicherheit, mindestens in der Höhe von CHF 2'000.00 zu leisten; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6. Die A.___ GmbH stellt sowohl in ihrer
Berufungs- als auch in der Beschwerdeschrift dieselben Rechtsbegehren. Vor
diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die erhobenen Rechtsmittel gemeinsam
zu behandeln.
7. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Rechtsmittel ohne Durchführung
einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Gegen erstinstanzliche Entscheide im
summarischen Verfahren ist die Berufung als ordentliches Rechtsmittel mit
Devolutiveffekt in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der
Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF
10'000.00 beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Mit der Beschwerde als
ausserordentliches, devolutives und meist subsidiäres Rechtsmittel, sind unter
anderem nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide, Zwischenentscheide
sowie Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar (vgl. Art. 319 lit. a
ZPO, vgl. auch Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund,
Zivilprozessrecht, Basel/Zürich/Genf 2019, § 26 N 5 und 29).
1.2
Geht es in einem Verfahren um
Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO nicht nur um die Frage der
Ausweisung der Mieterin als solche, sondern ist vorfrageweise auch die
Gültigkeit der Kündigung beziehungsweise der Fortbestand des Mietverhältnisses
umstritten, so ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die drohende
dreijährige Sperrfrist gemäss Art. 271a Abs. 1 lit. e Obligationenrecht (OR, SR
220) bei der Berechnung des Streitwerts zu berücksichtigen – ohne Hinzurechnung
der voraussichtlichen Verfahrensdauer (BGE 144 III 346 E. 1.2.2). Zusätzlich
zur dreijährigen Sperrfrist gemäss Art. 271a Abs. 1 lit. e OR ist sodann zu
berücksichtigen, auf welchen Zeitpunkt hin nach Ablauf der Sperrfrist das
Mietverhältnis frühestens gekündigt werden kann (vgl. BGE 144 III 346 E.
1.2.2.3
mit Verweis auf BGE 137 III 389 E. 1.1).
1.3
Aus dem angefochtenen Entscheid geht
hervor, dass der Amtsgerichtspräsident über die Gültigkeit der Kündigung
vorfrageweise entschieden hat (vgl. S. 3 des angefochtenen Entscheids). Die
Parteien vereinbarten mit Mietvertrag vom 25. März 2019 einen Mietzins von
CHF 4'500.00 pro Quartal beziehungsweise CHF 18'000.00 pro Jahr. Der massgebende
Streitwert übersteigt somit die Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 bei weitem
(vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Zulässiges Rechtsmittel ist folglich die Berufung. Die
Prozessvoraussetzungen der Berufung liegen grundsätzlich vor. Auf die Berufung
ist somit einzutreten. Auf die gleichzeitig erhobene Beschwerde – mit denselben
Rechtsbegehren – kann infolgedessen nicht eingetreten werden.
1.4
Der von der Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerdeschrift gestellte Sistierungsantrag und die beantragte aufschiebende
Wirkung der Beschwerde erweisen sich bei diesem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos.
1.5
Und auch den Verfahrensanträgen der
Berufungsbeklagten und Beschwerdegegnerin ist kein Erfolg beschieden: Sie
verlangt sowohl in ihrer Beschwerde- als auch in der Berufungsantwort eine
Sicherheit für die Parteientschädigung wegen angeblicher Zahlungsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin und Berufungsklägerin (vgl. Art. 99 Abs. 1 ZPO). Entsprechende
Nachweise wurden indessen nicht erbracht. Die Anträge erweisen sich damit als
unbegründet und sind abzuweisen.
Sodann verlangt die Berufungsbeklagte in
ihrer Berufungsantwort die vorzeitige Vollstreckung des angefochtenen
Entscheids. Gemäss Art. 315 Abs. 1 ZPO hemmt die Berufung die Rechtskraft und
die Vollstreckung des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge. Über die
Dispositiv
zur Diskussion stehenden Rechtsmittel wird umgehend entschieden. Gründe,
weshalb die vorzeitige Vollstreckung des angefochtenen Entscheids bewilligt
werden müsste, sind damit weder ersichtlich, noch werden diese rechtsgenüglich
geltend gemacht. Auch dieser Antrag erweist sich folglich als unbegründet und
ist abzuweisen.
2.1 Das Gericht gewährt nach Art. 257
Abs. 1 ZPO Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt
unbestritten oder sofort beweisbar (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit.
b). Mit Blick darauf, dass ein Urteil, mit dem nach Art. 257 ZPO Rechtsschutz
gewährt wird, der materiellen Rechtskraft fähig ist, wird von der
gesuchstellenden Partei verlangt, dass sie sofort den vollen Beweis für die
anspruchsbegründenden Tatsachen erbringt, so dass klare Verhältnisse herrschen
(BGE 141 III 23 E. 3.2). Eine klare Rechtslage ist gegeben, wenn sich die
Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und
Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem
eindeutigen Ergebnis führt. Soweit die Gültigkeit der Kündigung des
Mietvertrags im Ausweisungsverfahren als Vorfrage zu beurteilen ist, beziehen
sich die Voraussetzungen von Art. 257 Abs. 1 ZPO auch darauf. Sind sie nicht
erfüllt, ist kein Rechtsschutz in klaren Fällen zu gewähren; auf das Gesuch ist
diesfalls nach Art. 257 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 4A_609/2020 vom 26. März 2021 E. 4 mit Verweis auf BGE 141 III 262 E. 3.2).
2.2 Der Vorderrichter erwog zusammenfassend
und im Wesentlichen, der Zahlungsverzug über 50% der Miete werde im Grundsatz
von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten. Die Gesuchsgegnerin habe am 25. März
2019 einen Mietvertrag über den Laden im 2. Obergeschoss, ca. 527m2,
davon 125m2 vermietet, in der […] in […] unterzeichnet. Die
Gesuchstellerin sei Eigentümerin des genannten Gewerberaums. Die Eigentümerin habe
die Gesuchsgegnerin mit eingeschriebenem Brief vom 17. Juni 2021 gemäss Art.
257d OR eine Zahlungsfrist gesetzt und die Kündigung des Mietverhältnisses
angedroht. Die Gesuchsgegnerin habe diese Frist unbenutzt verstreichen lassen
und nicht bezahlt. Mit Einschreiben vom 23. Juli 2021 habe die Gesuchstellerin
der Gesuchsgegnerin mit dem amtlich vorgeschriebenen Formular per 31. August
2021 gekündigt. Diese Kündigung sei von der Gesuchsgegnerin vor der
Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Olten-Gösgen angefochten worden. Die
Schlichtungsverhandlung sei auf den 4. November 2021 angesetzt worden. Im
vorliegenden summarischen Verfahren dürfe vorfrageweise über die Gültigkeit der
Kündigung entschieden werden, damit in liquiden Fällen mittels Gutheissung der
klägerischen Rechtsbegehren eine Verzögerung der Ausweisung durch Abwarten des
mietrechtlichen Kündigungsschutzverfahrens vermieden werden könne. Vorliegend
mache die Gesuchsgegnerin keine Hinterlegung der Mietzinse geltend. Die
Kündigung entfalte somit ihre Gültigkeit. In sachverhaltsmässiger und
rechtlicher Hinsicht sei damit klar, dass die Gesuchsgegnerin seit 1. September
2021 keinen Rechtstitel zum Verbleib im Mietobjekt habe. Die Mieterin habe
deshalb das Mietobjekt zu räumen und zu verlassen. Das Ausweisungsgesuch sei
folglich gutzuheissen.
2.3 Die Berufungsklägerin bringt dagegen
vor, bereits in ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2021 habe sie dargelegt,
dass die Berufungsbeklagte diverse Mietvertragsverletzungen begangenen habe. So
habe sie in unbefugter Weise Gäste der Sisha-Lounge mitten durch den Laden der
Berufungsklägerin geschleust und dies obwohl die Berufungsklägerin ein
uneingeschränktes Nutzungsrecht an der von ihr gemieteten Fläche habe. Ferner
habe die Berufungsklägerin dargelegt, dass die Berufungsbeklagte Gäste der […]-Lounge
auch zu geschlossenen Zeiten mitten durch den Laden der Berufungsklägerin
schleuse, das Ladenlokal der Berufungsklägerin jederzeit unverschlossen bleibe
und es deshalb regelmässig zu Diebstählen von Schuhen und Textilien komme.
Zudem würden die Mitarbeiter der Berufungsklägerin mit Überwachungskameras schikaniert.
Die Berufungsklägerin habe sich dagegen mit Strafanzeige vom 2. Juli 2021 zur
Wehr gesetzt. Vor diesem Hintergrund gehe die Berufungsklägerin davon aus, dass
sie nicht mehr als 50% der Miete bezahlen müsse. Die Frage, wie hoch die
konkrete Mietzinsreduktion ausfalle, sprenge den Rahmen des
Ausweisungsverfahrens und müsse im ordentlichen Kündigungsanfechtungsverfahren
ohne Beweismittelbeschränkung vorfrageweise geklärt werden. Es sei richtig,
dass die Berufungsklägerin seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie im April 2020
nur noch 50% des Mietzinses bezahlt habe. Sie habe aber darlegen können, dass
sie die andere Hälfte des vereinbarten Mietzinses überhaupt nicht schulde und
deshalb zum Zeitpunkt der Mahnung vom 17. Juni 2021 kein Mietzinsausstand bestanden
habe. Indem die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festgestellt habe, die
Berufungsklägerin habe sich im Zahlungsverzug befunden und die Kündigung vom
23. Juli 2021 sei gültig, habe sie fälschlicherweise die Voraussetzungen des
Rechtsschutzes in klaren Fällen als erfüllt erachtet und gegen Art. 257 Abs. 1
lit. a und b ZPO verstossen.
2.4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass
die Berufungsklägerin wegen angeblicher Mängel seit April 2020 nur noch 50% des
vertraglich vereinbarten Mietzinses an die Berufungsbeklagte bezahlte. Gemäss
Art. 259g Abs. 1 OR hat der Mieter einer unbeweglichen Sache, sofern er vom
Vermieter die Beseitigung eines Mangels verlangt, ihm dazu schriftlich eine
angemessene Frist zu setzen und er kann ihm androhen, dass er bei unbenütztem
Ablauf der Frist Mietzinse die künftig fällig werden, bei einer vom Kanton
bezeichneten Stelle hinterlegen wird. Er muss die Hinterlegung dem Vermieter
schriftlich ankündigen. Mit der (rechtsgültigen) Hinterlegung gelten die
Mietzinse als bezahlt (Abs. 2). Mit einer formell und materiell korrekten
Hinterlegung sind sämtliche an den Zahlungsverzug anknüpfenden Folgen ausser
Kraft gesetzt (vgl. Roger Weber in: Corinne Widmer Lüchinger/David Oser,
[Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, Basel 2019, Art. 259g N 13). Nach
Angaben der Berufungsklägerin wurden die fälligen Restmietzinsen nicht bei der
vom Kanton bezeichneten Stelle, beziehungsweise beim zuständigen Oberamt,
hinterlegt und eine Mietvertragsanpassung zu ihren Gunsten vermochte die
Berufungsklägerin ebenfalls nicht nachzuweisen. Seit April 2020 befindet sie sich
folglich im Zahlungsverzug. Dass die Berufungsbeklagte die Berufungsklägerin
erst mit Schreiben vom 17. Juni 2021 mahnte, vermag daran nichts zu ändern,
zumal sich weder in den Mietvertragsklauseln noch im Mietrecht anderslautende
Bestimmungen finden. Die ausserordentliche Kündigung des Mietvertrags vom
23. Juli 2021 per 31. August 2021 wegen Zahlungsverzug – auf dem dafür
vorgeschriebenen amtlichen Formular – erfolgte zu Recht (vgl. Art. 257d OR).
2.4.2 In seiner mietrechtlichen
Rechtsprechung ist das Bundesgericht wiederholt davon ausgegangen, dass über
ein Ausweisungsbegehren im summarischen Verfahren um Rechtsschutz in klaren
Fällen gemäss Art. 257 ZPO auch dann entschieden
werden darf, wenn die vorangehende ausserordentliche Kündigung wegen
Zahlungsrückstand (Art. 257d OR) vom Mieter
gerichtlich angefochten wurde und das resultierende mietrechtliche Verfahren
noch nicht rechtskräftig erledigt ist (vgl. BGE 141 III 262 E. 3.2 mit Verweis
auf Urteile des Bundesgerichts 4A_252/2014 vom 28. Mai 2014 E. 3 und 4;
4A_265/2013 vom 8. Juli 2013 E. 6; 4A_187/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3; 4A_7/2012
vom 3. April 2012 E. 2; 4A_585/2011 vom 7. November 2011 E. 3 mit Hinweisen). Die
Auffassung der Vorinstanz, wonach über die Zahlungsverzugskündigung
vorfrageweise entschieden werden durfte, kann folglich nicht beanstandet werden.
Zu Recht stellte der Vorderrichter zudem fest, dass die Zahlungsverzugskündigung
rechtsgültig ausgesprochen wurde und die Berufungsklägerin seit dem 1.
September 2021 über keinen Rechtstitel zum Verbleib im Mietobjekt verfügt. Die Rüge
der Berufungsklägerin geht nach dem Gesagten ins Leere. Die Berufung erweist
sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen.
2.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens
ist die Frist zur Ausweisung neu festzulegen. Die Berufungsklägerin hat das
Mietobjekt bis spätestens am 10. Februar 2022, mittags 12:00 Uhr, zu räumen und
zu verlassen. Sie wird auf diesen Zeitpunkt richterlich ausgewiesen.
3.1 Damit bleibt über die Kosten zu
befinden.
3.2 Dem Ausgang des Beschwerde- und
Berufungsverfahrens entsprechend sind die Prozesskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin
und Berufungsklägerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese werden für
das Beschwerde- und Berufungsverfahren auf je CHF 1'000.00 festgesetzt und
sind von der A.___ GmbH zu bezahlen. Die Gerichtskosten beider Verfahren werden
mit den von der A.___ GmbH geleisteten Kostenvorschüssen in gleicher Höhe
verrechnet.
3.3 Die Berufungsbeklagte und
Beschwerdegegnerin macht für beide Verfahren insgesamt CHF 1'724.20
geltend (Honorar: 5.49 Stunden à CHF 280.00, Auslagen: CHF 63.70,
MWST: CHF 123.25). Eine Honorarvereinbarung reichte sie nicht zu den Akten.
Praxisgemäss ist demnach ein Stundenansatz von CHF 260.00 zu entschädigen.
Im Übrigen gibt die Honorarnote zu keinen Bemerkungen Anlass. Die
Parteientschädigung der B.___ AG ist demnach auf CHF 1'605.90 (Honorar:
CHF 1'427.40, Auslagen: CHF 63.70, MWST: CHF 114.80) festzusetzen
und von der A.___ GmbH zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Die Berufung wird abgewiesen.
3. Die A.___ GmbH hat den Laden, 2.
Obergeschoss, ca. 527m2, davon 125m2 vermietet, [...], in
[...] bis 10. Februar 2022, mittags 12:00 Uhr, zu räumen und
zu verlassen. Die A.___ GmbH wird auf diesen Zeitpunkt richterlich ausgewiesen.
4. Die A.___ GmbH hat die Kosten des
Beschwerdeverfahren von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von
ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
5. Die A.___ GmbH hat die Kosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von
ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
6. Die A.___ GmbH hat der B.___ AG eine
Parteientschädigung für das Beschwerde- und Berufungsverfahren von insgesamt CHF 1'605.90
zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 15'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann