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Entscheid

ZKBER.2021.86

Ausweisung und Vollstreckung

27. Januar 2022Deutsch14 min

In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt sie zusätzlich die Sistierung des Beschwerdeverfahrens,

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 27. Januar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Martin

Vogt,

Beschwerdeführerin und Berufungsklägerin

gegen

B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Markus

Spielmann,

Beschwerdegegnerin und Berufungsbeklagte

betreffend Ausweisung

und Vollstreckung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die B.___ AG als Vermieterin

einerseits sowie die A.___ GmbH andererseits unterzeichneten am 25. März 2019

einen Mietvertrag über einen Laden mit einer Gesamtfläche von ca. 527m2,

wovon 125m2 Fläche vermietet wurden, im 2. OG der [...], in [...]. Als

Bruttomietzins wurden CHF 18'000.00 pro Jahr beziehungsweise

CHF 4'500.00 pro Quartal vereinbart.

2. Am 23. Juli 2021 kündigte die B.___

AG das Mietverhältnis per 30. August 2021 zufolge Zahlungsverzug.

3. Am 3. September 2021 liess die B.___

AG (nachfolgend die Gesuchstellerin) beim Richteramt Olten-Gösgen ein Gesuch im

Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) betreffend Ausweisung und

Vollstreckung gegen die A.___ GmbH (nachfolgend die Gesuchsgegnerin) mit

folgenden Rechtsbegehren stellen:

1. Es

sei die A.___ GmbH zu verpflichten, das Mietobjekt Laden mit 527m2,

wovon 125m2 vermietet sind, 2. OG, [...], [...], umgehend zu räumen

und zu verlassen und das Objekt der Gesuchstellerin zurückzugeben; die A.___

GmbH sei umgehend auszuweisen.

2. Es

sei die Anordnung gemäss Ziffer 1 durch das angerufene Gericht zu vollstrecken

und die Vollstreckungsmassnahmen seien festzusetzen.

3. Es

sei der Ungehorsam gegen die Anträge in den Ziffern 1 und 2 mit der

Strafandrohung der Ungehorsamstrafe nach Art. 292 StGB zu verbinden.

4. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

4. Die Gesuchsgegnerin beantragte mit

Stellungnahme vom 15. Oktober 2021 auf das Gesuch vom 3. September 2021 sei

nicht einzutreten. Eventualiter sei das Gesuch vollumfänglich abzuweisen; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin.

5. Mit Entscheid vom 11. November 2021

hiess der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen das Ausweisungsbegehren gut

und wies die Gesuchsgegnerin unter Androhung der Strafe nach Art. 292 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) an, den Laden, 2.

Obergeschoss, ca. 527m2, davon 125m2 vermietet, [...], in

[...], per 2. Dezember 2021, mittags 12:00 Uhr, zu räumen und zu

verlassen. Die Gesuchsgegnerin wurde ferner verpflichtet, die Gerichtskosten

von CHF 650.00 (ohne allfällige Vollstreckungskosten) zu tragen und der

Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 1'101.00 zu bezahlen.

5.1 Dagegen liess die Gesuchsgegnerin

(im Folgenden die Berufungsklägerin) am 29. November 2021 Berufung beim

Obergericht des Kantons Solothurn einreichen. Sie stellt folgende Begehren:

1. Das

Urteil vom 11. November 2021 des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen sei

aufzuheben. Auf das Gesuch um Ausweisung und Vollstreckung der

Berufungsbeklagten sei nicht einzutreten.

2. Der

vorliegenden Berufung sei ordnungsgemäss im Sinne von Art. 315 Abs. 1 ZPO die

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. Die

Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine

Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 4'833.15 inkl.

MWST sowie eine Parteientschädigung für das vorliegende Berufungsverfahren,

welche am Ende des Verfahrens noch zu beziffern ist, zuzusprechen.

4. Die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des vorliegenden

Berufungsverfahrens seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.

5.2 Die Gesuchsgegnerin (im Folgenden die

Berufungsbeklagte) beantragt in ihrer Berufungsantwort vom 13. Dezember 2021,

auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich

abzuweisen. Ferner sei die vorzeitige Vollstreckung des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 11. November 2021 zu bewilligen

und die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, für die Parteientschädigung

angemessene Sicherheit, mindestens in der Höhe von CHF 2'000.00 zu

leisten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5.3 Mit denselben Rechtsbegehren wie in

der Berufungsschrift erhebt die A.___ GmbH (im Folgenden die

Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt sie zusätzlich die Sistierung des Beschwerdeverfahrens,

bis über die Zulässigkeit der Berufung befunden worden sei, sowie die

aufschiebende Wirkung der Beschwerde.

5.4 Die B.___ AG (im Folgenden die

Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2021,

die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die

Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin seien ebenfalls abzuweisen. Ferner sei

die Beschwerdeführerin zu verpflichten, für die Parteientschädigung angemessene

Sicherheit, mindestens in der Höhe von CHF 2'000.00 zu leisten; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

6. Die A.___ GmbH stellt sowohl in ihrer

Berufungs- als auch in der Beschwerdeschrift dieselben Rechtsbegehren. Vor

diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die erhobenen Rechtsmittel gemeinsam

zu behandeln.

7. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Rechtsmittel ohne Durchführung

einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Gegen erstinstanzliche Entscheide im

summarischen Verfahren ist die Berufung als ordentliches Rechtsmittel mit

Devolutiveffekt in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der

Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF

10'000.00 beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Mit der Beschwerde als

ausserordentliches, devolutives und meist subsidiäres Rechtsmittel, sind unter

anderem nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide, Zwischenentscheide

sowie Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar (vgl. Art. 319 lit. a

ZPO, vgl. auch Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund,

Zivilprozessrecht, Basel/Zürich/Genf 2019, § 26 N 5 und 29).

1.2

Geht es in einem Verfahren um

Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO nicht nur um die Frage der

Ausweisung der Mieterin als solche, sondern ist vorfrageweise auch die

Gültigkeit der Kündigung beziehungsweise der Fortbestand des Mietverhältnisses

umstritten, so ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die drohende

dreijährige Sperrfrist gemäss Art. 271a Abs. 1 lit. e Obligationenrecht (OR, SR

220) bei der Berechnung des Streitwerts zu berücksichtigen – ohne Hinzurechnung

der voraussichtlichen Verfahrensdauer (BGE 144 III 346 E. 1.2.2). Zusätzlich

zur dreijährigen Sperrfrist gemäss Art. 271a Abs. 1 lit. e OR ist sodann zu

berücksichtigen, auf welchen Zeitpunkt hin nach Ablauf der Sperrfrist das

Mietverhältnis frühestens gekündigt werden kann (vgl. BGE 144 III 346 E.

1.2.2.3

mit Verweis auf BGE 137 III 389 E. 1.1).

1.3

Aus dem angefochtenen Entscheid geht

hervor, dass der Amtsgerichtspräsident über die Gültigkeit der Kündigung

vorfrageweise entschieden hat (vgl. S. 3 des angefochtenen Entscheids). Die

Parteien vereinbarten mit Mietvertrag vom 25. März 2019 einen Mietzins von

CHF 4'500.00 pro Quartal beziehungsweise CHF 18'000.00 pro Jahr. Der massgebende

Streitwert übersteigt somit die Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 bei weitem

(vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Zulässiges Rechtsmittel ist folglich die Berufung. Die

Prozessvoraussetzungen der Berufung liegen grundsätzlich vor. Auf die Berufung

ist somit einzutreten. Auf die gleichzeitig erhobene Beschwerde – mit denselben

Rechtsbegehren – kann infolgedessen nicht eingetreten werden.

1.4

Der von der Beschwerdeführerin in ihrer

Beschwerdeschrift gestellte Sistierungsantrag und die beantragte aufschiebende

Wirkung der Beschwerde erweisen sich bei diesem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos.

1.5

Und auch den Verfahrensanträgen der

Berufungsbeklagten und Beschwerdegegnerin ist kein Erfolg beschieden: Sie

verlangt sowohl in ihrer Beschwerde- als auch in der Berufungsantwort eine

Sicherheit für die Parteientschädigung wegen angeblicher Zahlungsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin und Berufungsklägerin (vgl. Art. 99 Abs. 1 ZPO). Entsprechende

Nachweise wurden indessen nicht erbracht. Die Anträge erweisen sich damit als

unbegründet und sind abzuweisen.

Sodann verlangt die Berufungsbeklagte in

ihrer Berufungsantwort die vorzeitige Vollstreckung des angefochtenen

Entscheids. Gemäss Art. 315 Abs. 1 ZPO hemmt die Berufung die Rechtskraft und

die Vollstreckung des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge. Über die

Dispositiv

zur Diskussion stehenden Rechtsmittel wird umgehend entschieden. Gründe,

weshalb die vorzeitige Vollstreckung des angefochtenen Entscheids bewilligt

werden müsste, sind damit weder ersichtlich, noch werden diese rechtsgenüglich

geltend gemacht. Auch dieser Antrag erweist sich folglich als unbegründet und

ist abzuweisen.

2.1 Das Gericht gewährt nach Art. 257

Abs. 1 ZPO Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt

unbestritten oder sofort beweisbar (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit.

b). Mit Blick darauf, dass ein Urteil, mit dem nach Art. 257 ZPO Rechtsschutz

gewährt wird, der materiellen Rechtskraft fähig ist, wird von der

gesuchstellenden Partei verlangt, dass sie sofort den vollen Beweis für die

anspruchsbegründenden Tatsachen erbringt, so dass klare Verhältnisse herrschen

(BGE 141 III 23 E. 3.2). Eine klare Rechtslage ist gegeben, wenn sich die

Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und

Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem

eindeutigen Ergebnis führt. Soweit die Gültigkeit der Kündigung des

Mietvertrags im Ausweisungsverfahren als Vorfrage zu beurteilen ist, beziehen

sich die Voraussetzungen von Art. 257 Abs. 1 ZPO auch darauf. Sind sie nicht

erfüllt, ist kein Rechtsschutz in klaren Fällen zu gewähren; auf das Gesuch ist

diesfalls nach Art. 257 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 4A_609/2020 vom 26. März 2021 E. 4 mit Verweis auf BGE 141 III 262 E. 3.2).

2.2 Der Vorderrichter erwog zusammenfassend

und im Wesentlichen, der Zahlungsverzug über 50% der Miete werde im Grundsatz

von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten. Die Gesuchsgegnerin habe am 25. März

2019 einen Mietvertrag über den Laden im 2. Obergeschoss, ca. 527m2,

davon 125m2 vermietet, in der […] in […] unterzeichnet. Die

Gesuchstellerin sei Eigentümerin des genannten Gewerberaums. Die Eigentümerin habe

die Gesuchsgegnerin mit eingeschriebenem Brief vom 17. Juni 2021 gemäss Art.

257d OR eine Zahlungsfrist gesetzt und die Kündigung des Mietverhältnisses

angedroht. Die Gesuchsgegnerin habe diese Frist unbenutzt verstreichen lassen

und nicht bezahlt. Mit Einschreiben vom 23. Juli 2021 habe die Gesuchstellerin

der Gesuchsgegnerin mit dem amtlich vorgeschriebenen Formular per 31. August

2021 gekündigt. Diese Kündigung sei von der Gesuchsgegnerin vor der

Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Olten-Gösgen angefochten worden. Die

Schlichtungsverhandlung sei auf den 4. November 2021 angesetzt worden. Im

vorliegenden summarischen Verfahren dürfe vorfrageweise über die Gültigkeit der

Kündigung entschieden werden, damit in liquiden Fällen mittels Gutheissung der

klägerischen Rechtsbegehren eine Verzögerung der Ausweisung durch Abwarten des

mietrechtlichen Kündigungsschutzverfahrens vermieden werden könne. Vorliegend

mache die Gesuchsgegnerin keine Hinterlegung der Mietzinse geltend. Die

Kündigung entfalte somit ihre Gültigkeit. In sachverhaltsmässiger und

rechtlicher Hinsicht sei damit klar, dass die Gesuchsgegnerin seit 1. September

2021 keinen Rechtstitel zum Verbleib im Mietobjekt habe. Die Mieterin habe

deshalb das Mietobjekt zu räumen und zu verlassen. Das Ausweisungsgesuch sei

folglich gutzuheissen.

2.3 Die Berufungsklägerin bringt dagegen

vor, bereits in ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2021 habe sie dargelegt,

dass die Berufungsbeklagte diverse Mietvertragsverletzungen begangenen habe. So

habe sie in unbefugter Weise Gäste der Sisha-Lounge mitten durch den Laden der

Berufungsklägerin geschleust und dies obwohl die Berufungsklägerin ein

uneingeschränktes Nutzungsrecht an der von ihr gemieteten Fläche habe. Ferner

habe die Berufungsklägerin dargelegt, dass die Berufungsbeklagte Gäste der […]-Lounge

auch zu geschlossenen Zeiten mitten durch den Laden der Berufungsklägerin

schleuse, das Ladenlokal der Berufungsklägerin jederzeit unverschlossen bleibe

und es deshalb regelmässig zu Diebstählen von Schuhen und Textilien komme.

Zudem würden die Mitarbeiter der Berufungsklägerin mit Überwachungskameras schikaniert.

Die Berufungsklägerin habe sich dagegen mit Strafanzeige vom 2. Juli 2021 zur

Wehr gesetzt. Vor diesem Hintergrund gehe die Berufungsklägerin davon aus, dass

sie nicht mehr als 50% der Miete bezahlen müsse. Die Frage, wie hoch die

konkrete Mietzinsreduktion ausfalle, sprenge den Rahmen des

Ausweisungsverfahrens und müsse im ordentlichen Kündigungsanfechtungsverfahren

ohne Beweismittelbeschränkung vorfrageweise geklärt werden. Es sei richtig,

dass die Berufungsklägerin seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie im April 2020

nur noch 50% des Mietzinses bezahlt habe. Sie habe aber darlegen können, dass

sie die andere Hälfte des vereinbarten Mietzinses überhaupt nicht schulde und

deshalb zum Zeitpunkt der Mahnung vom 17. Juni 2021 kein Mietzinsausstand bestanden

habe. Indem die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festgestellt habe, die

Berufungsklägerin habe sich im Zahlungsverzug befunden und die Kündigung vom

23. Juli 2021 sei gültig, habe sie fälschlicherweise die Voraussetzungen des

Rechtsschutzes in klaren Fällen als erfüllt erachtet und gegen Art. 257 Abs. 1

lit. a und b ZPO verstossen.

2.4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass

die Berufungsklägerin wegen angeblicher Mängel seit April 2020 nur noch 50% des

vertraglich vereinbarten Mietzinses an die Berufungsbeklagte bezahlte. Gemäss

Art. 259g Abs. 1 OR hat der Mieter einer unbeweglichen Sache, sofern er vom

Vermieter die Beseitigung eines Mangels verlangt, ihm dazu schriftlich eine

angemessene Frist zu setzen und er kann ihm androhen, dass er bei unbenütztem

Ablauf der Frist Mietzinse die künftig fällig werden, bei einer vom Kanton

bezeichneten Stelle hinterlegen wird. Er muss die Hinterlegung dem Vermieter

schriftlich ankündigen. Mit der (rechtsgültigen) Hinterlegung gelten die

Mietzinse als bezahlt (Abs. 2). Mit einer formell und materiell korrekten

Hinterlegung sind sämtliche an den Zahlungsverzug anknüpfenden Folgen ausser

Kraft gesetzt (vgl. Roger Weber in: Corinne Widmer Lüchinger/David Oser,

[Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, Basel 2019, Art. 259g N 13). Nach

Angaben der Berufungsklägerin wurden die fälligen Restmietzinsen nicht bei der

vom Kanton bezeichneten Stelle, beziehungsweise beim zuständigen Oberamt,

hinterlegt und eine Mietvertragsanpassung zu ihren Gunsten vermochte die

Berufungsklägerin ebenfalls nicht nachzuweisen. Seit April 2020 befindet sie sich

folglich im Zahlungsverzug. Dass die Berufungsbeklagte die Berufungsklägerin

erst mit Schreiben vom 17. Juni 2021 mahnte, vermag daran nichts zu ändern,

zumal sich weder in den Mietvertragsklauseln noch im Mietrecht anderslautende

Bestimmungen finden. Die ausserordentliche Kündigung des Mietvertrags vom

23. Juli 2021 per 31. August 2021 wegen Zahlungsverzug – auf dem dafür

vorgeschriebenen amtlichen Formular – erfolgte zu Recht (vgl. Art. 257d OR).

2.4.2 In seiner mietrechtlichen

Rechtsprechung ist das Bundesgericht wiederholt davon ausgegangen, dass über

ein Ausweisungsbegehren im summarischen Verfahren um Rechtsschutz in klaren

Fällen gemäss Art. 257 ZPO auch dann entschieden

werden darf, wenn die vorangehende ausserordentliche Kündigung wegen

Zahlungsrückstand (Art. 257d OR) vom Mieter

gerichtlich angefochten wurde und das resultierende mietrechtliche Verfahren

noch nicht rechtskräftig erledigt ist (vgl. BGE 141 III 262 E. 3.2 mit Verweis

auf Urteile des Bundesgerichts 4A_252/2014 vom 28. Mai 2014 E. 3 und 4;

4A_265/2013 vom 8. Juli 2013 E. 6; 4A_187/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3; 4A_7/2012

vom 3. April 2012 E. 2; 4A_585/2011 vom 7. November 2011 E. 3 mit Hinweisen). Die

Auffassung der Vorinstanz, wonach über die Zahlungsverzugskündigung

vorfrageweise entschieden werden durfte, kann folglich nicht beanstandet werden.

Zu Recht stellte der Vorderrichter zudem fest, dass die Zahlungsverzugskündigung

rechtsgültig ausgesprochen wurde und die Berufungsklägerin seit dem 1.

September 2021 über keinen Rechtstitel zum Verbleib im Mietobjekt verfügt. Die Rüge

der Berufungsklägerin geht nach dem Gesagten ins Leere. Die Berufung erweist

sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen.

2.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens

ist die Frist zur Ausweisung neu festzulegen. Die Berufungsklägerin hat das

Mietobjekt bis spätestens am 10. Februar 2022, mittags 12:00 Uhr, zu räumen und

zu verlassen. Sie wird auf diesen Zeitpunkt richterlich ausgewiesen.

3.1 Damit bleibt über die Kosten zu

befinden.

3.2 Dem Ausgang des Beschwerde- und

Berufungsverfahrens entsprechend sind die Prozesskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin

und Berufungsklägerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese werden für

das Beschwerde- und Berufungsverfahren auf je CHF 1'000.00 festgesetzt und

sind von der A.___ GmbH zu bezahlen. Die Gerichtskosten beider Verfahren werden

mit den von der A.___ GmbH geleisteten Kostenvorschüssen in gleicher Höhe

verrechnet.

3.3 Die Berufungsbeklagte und

Beschwerdegegnerin macht für beide Verfahren insgesamt CHF 1'724.20

geltend (Honorar: 5.49 Stunden à CHF 280.00, Auslagen: CHF 63.70,

MWST: CHF 123.25). Eine Honorarvereinbarung reichte sie nicht zu den Akten.

Praxisgemäss ist demnach ein Stundenansatz von CHF 260.00 zu entschädigen.

Im Übrigen gibt die Honorarnote zu keinen Bemerkungen Anlass. Die

Parteientschädigung der B.___ AG ist demnach auf CHF 1'605.90 (Honorar:

CHF 1'427.40, Auslagen: CHF 63.70, MWST: CHF 114.80) festzusetzen

und von der A.___ GmbH zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Die Berufung wird abgewiesen.

3. Die A.___ GmbH hat den Laden, 2.

Obergeschoss, ca. 527m2, davon 125m2 vermietet, [...], in

[...] bis 10. Februar 2022, mittags 12:00 Uhr, zu räumen und

zu verlassen. Die A.___ GmbH wird auf diesen Zeitpunkt richterlich ausgewiesen.

4. Die A.___ GmbH hat die Kosten des

Beschwerdeverfahren von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von

ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

5. Die A.___ GmbH hat die Kosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von

ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

6. Die A.___ GmbH hat der B.___ AG eine

Parteientschädigung für das Beschwerde- und Berufungsverfahren von insgesamt CHF 1'605.90

zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 15'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Trutmann