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Entscheid

ZKBER.2021.87

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

14. Februar 2022Deutsch14 min

das Scheidungsverfahren beim Richteramt Olten-Gösgen hängig. In diesem Verfahren

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 14. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Rubeli,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller

Leu,

Berufungsbeklagte

betreffend vorsorgliche

Massnahmen Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien leben seit 1. September

2018 getrennt. Der aus der Ehe hervorgegangene Sohn ist volljährig und

wirtschaftlich selbstständig. Mit Obergerichtsurteil vom 22. Dezember 2020

wurden die Unterhaltsbeiträge des Ehemannes an die Ehefrau für die Dauer der

Trennung im Rahmen eines Eheschutzverfahrens geregelt.

Ebenfalls seit dem 22. Dezember 2020 ist

das Scheidungsverfahren beim Richteramt Olten-Gösgen hängig. In diesem Verfahren

hat der Ehemann die Aufhebung bzw. die Reduktion der Unterhaltsbeiträge für die

Dauer des Verfahrens beantragt. Am 15. November 2021 hat die

Amtsgerichtspräsidentin über diese Anträge wie folgt entschieden:

1. Der Antrag des Ehemanns und Klägers, es

sei in Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom

22.12.2020 festzustellen, dass sich die Ehegatten mit Wirkung ab 1.5.2021,

spätestens ab 1.7.2021, für die Dauer des Verfahrens gegenseitig keine

Unterhaltsbeiträge schulden, wird abgewiesen.

2. Der Eventualantrag des Ehemanns und

Klägers, es sei der Ehemann zu verpflichten, mit Wirkung ab 1.5.2021 einen

reduzierten, gerichtlich bestimmten monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen,

wird abgewiesen.

3. – 4. …

2. Dagegen hat der Ehemann

am 29. November 2021 frist- und formgerecht Berufung erhoben. Er stellt die

folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung des Richteramtes

Olten-Gösgen vom 15. November 2021 sei aufzuheben.

2. Das Verfahren sei im Sinne von ZPO Art.

318 Abs. 1c [Ziff.] 2 an die Vorinstanz zur Klärung des Sachverhalts

zurückzuweisen.

Eventualiter sei in Abänderung des Urteils des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 22.12.2020 festzustellen, dass sich die

Ehegatten mit Wirkung ab 1.5.2021, spätestens ab 1.7.2021, für die Dauer des

Verfahrens gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge schulden.

Eventualiter sei der Ehemann zu verpflichten, mit

Wirkung ab 1.5.2021 einen reduzierten, gerichtlich bestimmten monatlichen

Unterhaltsbeitrag zu bezahlen.

- unter Kosten und Entschädigungsfolge –

3. Die Berufungsbeklagte liess sich am

9. Dezember 2021 ebenfalls frist- und formgerecht mit folgenden Anträgen

vernehmen:

1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Eventualiter sei die Angelegenheit

zwecks Vervollständigung des relevanten Sachverhalts an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

3. Subeventualiter sei der gemäss Urteil

des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 22.12.2020 ab 1.11.2020 festgelegte

Unterhaltsbeitrag von CHF 800.00 ab 1.7.2021 auf CHF 191.00 sowie ab 1.10.2021

bis 31.12.2021 auf CHF 622.00 zu reduzieren und ab dem 1.1.2022 wieder auf CHF

800.00 zu erhöhen.

4. Subsubeventualiter nach richterlichem

Ermessen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Die Berufung ist spruchreif. Gestützt

auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Vorderrichterin erwog im Wesentlichen, eine Änderung

vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren setze eine Veränderung der

Verhältnisse voraus (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 Zivilgesetzbuch

[ZGB, SR 210]). Verlangt sei dabei eine wesentliche und dauernde Veränderung.

Dabei genüge es, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen. Eine Abänderung

sei ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches,

mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden sei.

Der Ehemann sei seit 1. Mai 2021

arbeitslos. Gemäss den eingereichten Arztzeugnissen sei ihm eine

krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bescheinigt bis am 31. Oktober 2021. Arztzeugnisse,

welche ihm eine längere Arbeitsunfähigkeit attestierten, lägen nicht vor. Der

Hausarzt des Ehemannes habe sich mit Schreiben vom 27. August 2021 dahingehend

geäussert, dass dieser ab dem 23. September 2021 eine therapeutische

Wiedereingliederung mit einem Pensum von bis zu 50% absolvieren können werde.

Es sei somit davon auszugehen, dass der Ehemann bereits wieder arbeitsfähig sei

oder in absehbarer Zeit sein werde. Von einer dauernden Veränderung könne somit

Dispositiv

keine Rede sein. Die Anträge des Ehemannes und der Ehefrau seien demnach abzuweisen.

2. Der Berufungskläger (im

Folgenden auch Ehemann) macht geltend, die Ehefrau verdiene nun CHF 3'860.00

pro Monat, während im Eheschutzverfahren noch mit einem Verdienst von CHF

3'450.00 gerechnet worden sei. Sein Arbeitsverhältnis sei vom Arbeitgeber gekündigt

worden. Derzeit sei wegen der Kündigung ein arbeitsgerichtliches Verfahren

hängig. Bis Ende September 2021 habe er monatlich im Durchschnitt CHF 4'310.00

verdient. Bis Ende Dezember 2021 habe er ein Krankentaggeld bezogen. Eine

berufliche Integration habe bis dato nicht stattgefunden. Er habe sich per

1.11.2021 bei der Arbeitslosenkasse angemeldet. Insgesamt habe er im Jahr 2021

weniger als CHF 4'500.00 pro Monat ausbezahlt erhalten. Er habe nicht nur

wesentlich weniger verdient als früher. Es sei auch nicht damit zu rechnen,

dass er wieder vollständig und zu vergleichbaren Konditionen eingegliedert

werden könne.

Dagegen sei die Einkommensveränderung

der Berufungsbeklagten nachhaltig. Eine 100 % Tätigkeit sei ihr nach wie vor

zumutbar. Für den Arbeitsweg nach [...] stünde ein Shuttlebus zur Verfügung.

Reisekosten fielen ihr daher keine an.

Die Vorinstanz habe sich mit der

Entscheidfällung mehr als ein Jahr Zeit gelassen und nun vor der vollständigen

Abklärung des Sachverhalts entschieden. Das Verfahren sei deshalb an das

erstinstanzliche Gericht zu neuem Entscheid nach vollständiger Erhebung des

Sachverhalts zurückzuweisen. Für den Fall, dass das Berufungsgericht den

Sachverhalt als liquid erachte, sei von einem monatlichen Einkommen des

Berufungsklägers von höchstens CHF 4'595.00 und einem solchen der

Berufungsbeklagten von CHF 4'000.00 auszugehen. Sodann sei dem Berufungskläger

nach Vorliegen des Lohnausweises 2021 nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu

geben.

3. Die Berufungsbeklagte (im

Folgenden auch Ehefrau) macht geltend, die Einkommen der Parteien von Januar

bis Juni 2021 seien irrelevant, zumal erst per 1. Juli 2021 eine Reduktion der

Unterhaltsbeiträge beantragt worden sei. Eine solche könne nicht rückwirkend

gewährt werden. Festzuhalten sei, dass der Berufungskläger seine Entlassung nicht

nur selbstverschuldet, sondern vorsätzlich verursacht habe. In solchen Fällen

sei eine Abänderung selbst dann ausgeschlossen, wenn die Einkommensreduktion

nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Ohnehin gelte die Arbeitslosigkeit

erst ab einer Dauer von vier Monaten als dauerhaft.

Bestritten werde auch die geltend

gemachte Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers. Auffällig sei, dass er just

nach Erhalt der Kündigung erkrankt sein solle. Bezeichnenderweise fehle ein

ausführliches Zeugnis eines Facharztes. Er habe zudem während laufender

Krankheit seinen langjährigen Hausarzt gewechselt. Selbst wenn man von einer

bis September 2021 andauernden Arbeitsunfähigkeit ausgehen würde, fehle es

vorliegend an einer dauerhaften Veränderung der Verhältnisse.

Unbestritten sei, dass die

Berufungsbeklagte 100 % arbeite. Zutreffend sei, dass sich ihr Einkommen per

1.1.2021 erhöht habe. Unzutreffend sei dagegen, dass sie Quartalsvergütungen

erhalte und ab 1.1.2022 mehr verdiene. Das Einkommen der Berufungsbeklagten sei

vorinstanzlich nicht thematisiert worden. Der Berufungskläger verkenne, dass es

in der Berufung nicht um die Weiterführung des vorinstanzlichen Verfahrens

gehe, sondern dass präzise und detailliert darzulegen sei, inwiefern der

vorinstanzliche Entscheid auf einer falschen Sachverhaltsdarstellung und/oder

einer falschen Rechtsanwendung beruhe. Er beziffere weder Eventualanträge noch

lege er seine Berechnungen offen. Spätestens ab Januar 2022, wenn der Berufungskläger

wieder arbeitsfähig sei, dürfte mindestens der bisherige Unterhaltsbeitrag

resultieren.

4.1 In grundsätzlicher

Hinsicht ist festzuhalten, dass das Berufungsverfahren keine Fortsetzung des

erstinstanzlichen Verfahrens darstellt, sondern nach der gesetzlichen

Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet ist. Es

gilt das Rügeprinzip (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1, vgl. auch Pra 2013 Nr. 4).

Die Partei, die ein Rechtsmittel einlegt, muss die Fehlerhaftigkeit des

angefochtenen Entscheids darlegen. Mit der Berufung kann eine unrichtige

Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend

gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte

Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger

Ermessensausübung.

4.2 In der schriftlichen

Berufungsbegründung ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der

erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu

betrachten ist, beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet (Art. 311

ZPO). Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen

Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen

auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten

aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und

Einreden erhoben wurden, beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der

geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Dabei kann er sich nicht auf

allgemeine Kritik am vor-instanzlichen Urteil beschränken. Er muss die von ihm

kritisierten Passagen des Entscheids wie auch die Dossierunterlagen, auf die er

seine Kritik stützt, genau bezeichnen. Die pauschale Verweisung auf frühere

Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Davon ist er auch in

Fällen, in denen die Untersuchungsmaxime zur Anwendung kommt, nicht befreit.

Fehlt die Begründung ganz, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Es genügt auch nicht, dass in der Berufung allgemein

angebliche Fehler des vorinstanzlichen Entscheids aufgelistet und diese

pauschal gerügt werden. Vielmehr muss für die Rechtsmittelinstanz verständlich

und nachvollziehbar dargelegt werden, welche vorinstanzlichen Fehler mit

welchem Rügegrund angefochten werden (BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

Was nicht oder nicht in einer den

gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird,

braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich –

abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der

Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht

gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E.

2.2, mit weiteren Hinweisen).

Diesen Erfordernissen genügt die

Berufung nur teilweise, worauf im Folgenden einzugehen ist.

5.1 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das

Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn

ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse

bei Scheidung gelten sinngemäss (Art. 179 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 276

ZPO). Eine Abänderung von Eheschutzmassnahmen setzt voraus, dass seit der

Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten

ist. Liegt eine erhebliche und dauerhafte

Änderung vor, führt dies nicht automatisch zu einer Neufestsetzung des

Unterhaltsbeitrags. Eine solche ist nur vorzunehmen, wenn ansonsten mit Blick

auf die ursprüngliche Regelung ein unzumutbares Ungleichgewicht zwischen den

Parteien entsteht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat das Gericht den

Unterhalt neu festzulegen, nachdem es alle Berechnungsparameter aktualisiert

hat (BGE 137 III 604 E. 4.1.2; Urteile 5A_253/2016 vom 24. November 2016

E. 4.1; 5A_199/2013 vom 30. April 2013 E. 4.2; betreffend nachehelicher

Unterhalt vgl. BGE 138 III 289 E. 11.1.1). Dem Sachgericht kommt bei

der Unterhaltsfestsetzung ein weites Ermessen zu (Art. 4 ZGB; Urteile

5A_253/2016 vom 24. November 2016 E. 6.2; 5A_336/2015 vom 3. März 2016 E. 2;

zum nachehelichen Unterhalt vgl. BGE 135 III 59 E. 4.4; 134 III

577 E. 4).

5.2.1 Der Berufungskläger

begründete seinen Abänderungsantrag vorinstanzlich primär mit seiner Entlassung

per 30. April 2021. Weiter macht er geltend, er sei seither dauerhaft

krankgeschrieben und erhalte ein durchschnittliches Krankentaggeld von CHF

2'352.00 pro Monat bzw. CHF 78.40 pro Tag (vgl. vorinstanzliche Urk. 7 a und b des

Ehemannes vom 1.7.2021). Die Arbeitsunfähigkeit ist von der

Krankentaggeldversicherung bis 30. September 2021 zu 100 %, für Oktober zu 75

%, für November zu 50 % und für Dezember zu 25 % anerkannt (vgl.

Berufungsbeilage 4). Ab dem 1. Januar 2022 ist der Berufungskläger folglich

wieder erwerbsfähig. Im Recht liegen Arztzeugnisse der behandelnden Ärzte, die

eine ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit bescheinigen bis zum 30.11.2021.

5.2.2 Die Ehefrau hat vorinstanzlich

wie beantragt aktuelle Lohnabrechnungen und ihren aktuellen Arbeitsvertrag eingereicht

(Urkunden 19 und 20). Daraus geht hervor, dass sie mit einem Pensum von 100 %

arbeitet und einen monatlichen Bruttolohn von CHF 4'100.00 (x 13) generiert,

was netto inkl. Anteil 13. Monatslohn und Schichtzulagen rund 3'860.00 ausmacht.

Der Ehemann hatte sich dazu vorinstanzlich nicht mehr vernehmen lassen. Im Rahmen

der Untersuchungsmaxime sind diese Veränderungen ebenfalls zu berücksichtigen. Auf

den Beizug des Lohnausweises 2021 kann im Rahmen des Berufungsverfahrens

verzichtet werden, zumal Thema des Rechtsmittelverfahrens die Verfügung vom 15.

November 2021 ist.

5.3 Der Ehemann hatte

gemäss Berufungsentscheid vom 22. Dezember 2020 bei seinem vormaligen

Arbeitgeber einen monatlichen Nettoverdienst von CHF 3'129.60 hinzu kamen eine

IV- und eine PK-Rente von total CHF 2’230.00. Sein Einkommen belief sich somit

vor seiner Entlassung auf total CHF 5'362.00. Die Renten belaufen sich 2021 auf

CHF 2'243.00 pro Monat. Hinzu kommt aktuell ein Taggeld von CHF 78.40, was durchschnittlich

CHF 2'384.00 (bei 100 % Arbeitsunfähigkeit) pro Monat ausmacht. Sobald der

Ehemann wieder arbeitsfähig ist, hat er Anspruch auf ein Arbeitslosentaggeld,

das sich in seinem Fall mutmasslich auf 80 % des vormaligen Verdienstes beläuft

(Art. 22 Arbeitslosenversicherungsgesetz; SR 837.0).

Die Ehefrau erzielt heute aufgrund des

höheren Arbeitspensums und der Lohnerhöhung einen um CHF 410.00 höheren

monatlichen Verdienst als zur Zeit des Eheschutzurteils. Der Ehemann ist seit

Mai 2021 krankgeschrieben und bezieht ein Taggeld, weshalb sein Einkommen um

rund CHF 700.00 pro Monat gesunken ist. Die Krankheit ist von der

Taggeldversicherung bis Ende Dezember ganz oder teilweise anerkannt. Beide

Veränderungen zusammen wirken sich nicht mehr unerheblich auf die

Unterhaltspflicht des Berufungsklägers aus.

5.4 Eine weitere

Voraussetzung für die Abänderung einer Massnahme ist die Dauerhaftigkeit der

Veränderung. Als «dauerhaft im Sinn der Abänderungsvoraussetzungen kann im

Einzelfall eine mehr als vier Monate dauernde Arbeitslosigkeit gelten (Urteile des Bundesgerichts

5A_138/2015 vom 1. April 2015 E. 4.1.1; 5A_972/2015 vom 22. März 2016 E. 5.2;

für die Abänderung von Scheidungsurteilen: Urteile 5A_78/2014 vom 25. Juni 2014

E. 4.2, in: SJ 2014 I S. 460; 5A_352/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 4.3, in:

FamPra.ch 2011 S. 230 und Praxis 2011 Nr. 104 S. 744). Dasselbe gilt für eine

krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit.

Das trifft wohl auf die

Einkommenssteigerung der Ehefrau zu. Ob das bei der Einkommenseinbusse des

Ehemannes der Fall ist, ist fraglich. Die Vorderrichterin führte in der Verfügungsbegründung

aus, dass die Arbeitsunfähigkeit lediglich bis zum 31. Oktober 2021 bescheinigt

sei. Der Hausarzt habe ausgeführt, ab dem 23. September 2021 sei eine

therapeutische Wiedereingliederung möglich. Sie schloss daraus, dass er demnach

zur Zeit des Erlasses der Verfügung (15. November 2021) wieder arbeitsfähig sei

oder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden könne, weshalb das Element der

Dauerhaftigkeit der Arbeitslosigkeit vorliegend nicht nachgewiesen sei. Der

Berufungskläger beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf die Behauptung, dass

eine Wiedereingliederung bisher mangels geeigneter Stellen nicht habe

stattfinden können. Beweise für diese Behauptung offeriert er nicht. Im

Berufungsverfahren hat der Berufungskläger auch die Verfügung der Taggeldversicherung

eingereicht, welche ebenfalls seit Oktober 2021 von einer teilweisen und ab 1.

Januar 2022 von einer vollständigen Genesung und Wiedererlangung der

Arbeitsfähigkeit ausgeht. An der Invalidität von 50 % hat sich nichts geändert.

Es bleibt daher dabei, dass sich der

Berufungskläger seit Oktober 2021 schrittweise wieder in den Arbeitsprozess

eingliedern konnte und musste. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden,

dass die Vorderrichterin die Einkommenseinbusse des Berufungsklägers per Datum

der angefochtenen Verfügung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens als nicht

dauerhaft qualifizierte. Inzwischen ist die Genesung des Berufungsklägers weiter

fortgeschritten, wie es die Vorderrichterin vorausgesetzt hat und es ist davon

auszugehen, dass er in absehbarer Zeit wieder ein Einkommen im früheren Rahmen

wird erzielen können. Bei dieser Sachlage konnte die Vorderrichterin auch

darauf verzichten, die Umstände der Entlassung des Berufungsklägers näher

abzuklären, wie dies die Ehefrau verlangt hatte, die von einer

selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit ausgeht.

Allein die Einkommenssteigerung der

Ehefrau, welche zwar dauerhaft scheint aber weniger als 5 % des

Gesamteinkommens der Ehefrau ausmacht, ist nicht wesentlich, weshalb sie keine

Abänderung der Unterhaltsregelung zu begründen vermag. Die Berufung ist daher

abzuweisen.

III.

1. Gemäss Art. 106 ZPO

sind die Prozesskosten i.d.R. der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Vorliegend gibt es keinen Grund davon abzuweichen. Der Berufungskläger ist

unterlegen, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind.

Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind praxisgemäss auf CHF

1'000.00 festzusetzen.

2. Aufgrund des

Verfahrensausgangs hat der Berufungskläger die Berufungsbeklagte für das

Berufungsverfahren zu entschädigen. Die Berufungsbeklagte hat eine Kostennote

von CHF 2'447.45 geltend gemacht. Dies scheint angemessen (vgl. §160 Gebührentarif [GT BGS 615.11]) und der Berufungskläger hat sich dazu nicht

vernehmen lassen. Er hat daher der Berufungsbeklagten für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'447.45 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1'000.00 hat A.___ zu bezahlen.

3. A.___ hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'447.45 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Der

Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Trutmann