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Entscheid

ZKBER.2021.88

Schuldneranweisung

7. Februar 2022Deutsch7 min

der Gesuchsgegner (nachfolgend auch der Berufungskläger) am 29. November 2021 frist-

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 7. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Seline Borner,

Berufungskläger

gegen

1.

B.___, gesetzlich vertreten

durch C.___

2.

Staat

Solothurn,

beide vertreten durch das Oberamt

Region Solothurn,

Berufungsbeklagte

betreffend Schuldneranweisung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 29. Januar 2021 stellten B.___ und

der Staat Solothurn (im Folgenden die Gesuchsteller) gegen A.___ (im Folgenden

der Gesuchsgegner) beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Begehren um

Schuldneranweisung für monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 1’700.00

zuzüglich allfällige Kinderzulagen.

2. Am 15. September 2021

fällte die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern folgendes Urteil:

1.

Die

[...] Arbeitslosenkasse, [...], wird gestützt auf Art. 291 ZGB angewiesen,

dem Gesuchsgegner A.___ ab sofort von seinem Einkommen (inkl. Ersatzeinkommen)

jeden Monat CHF 1'700.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen abzuziehen und den

Betrag dem Oberamt Region Solothurn [...] zu überweisen, unter Hinweis auf die

Möglichkeit einer doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle.

2.

A.___

ist verpflichtet, dem Oberamt Region Solothurn eine neue Arbeitsstelle oder

einen allfälligen neuen Arbeitslosenversicherungsanspruch unverzüglich und

unaufgefordert mitzuteilen.

3.

Der

Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von

CHF 200.00 zu bezahlen.

4.

Die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Gesuchsgegners,

Rechtsanwalt Simon Schnider, wird auf CHF 1'616.80 (Honorar CHF 1'404.00,

Auslagen CHF 97.20, MwSt CHF 115.60) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald Herr A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5.

Die

Gerichtskosten von CHF 800.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald Herr A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Gegen das begründete Urteil reichte

der Gesuchsgegner (nachfolgend auch der Berufungskläger) am 29. November 2021 frist-

und formgerecht beim Obergericht des Kantons Solothurn Berufung ein. Er

verlangte u.a., Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei abzuändern und sein

neuer Arbeitgeber sei anzuweisen ab sofort von seinem Einkommen jeden Monat

CHF 1’300.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen abzuziehen und auf das Konto

des Oberamtes zu überweisen.

4. Die Gesuchsteller (im Folgenden die

Berufungsbeklagten) reichten keine Berufungsantwort ein.

5.1 Mit Eingabe vom 4. Januar 2022

reichte der Berufungskläger das zwischen C.___ und A.___ am 20. Dezember 2021 von

der Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern gefällte Scheidungsurteil ein.

Darin wird eine Vereinbarung der Ehegatten genehmigt, nach welcher der Vater

für seine Tochter B.___ in einer ersten Phase ab Dezember 2021 bis 31. Juli

2025 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1’300.00 schuldet und in einer zweiten

Phase ab 1. August 2025 bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung der

Tochter einen solchen von CHF 900.00. In Ziffer 4 dieses Urteils wird der

Arbeitgeber des Berufungsklägers von der Amtsgerichtsstatthalterin entsprechend

angewiesen (unter Wiedergabe der vereinbarten Unterhaltspflicht).

5.2 Dementsprechend stellte der Berufungskläger

den neuen Hauptantrag, es sei Ziffer 1 des angefochtenen Urteils vom 15.

September 2021 aufzuheben und das Gesuch um Schuldneranweisung abzuweisen,

u.K.u.E.F.

6. Mit Verfügung vom 5. Januar 2022

wurde den Berufungsbeklagten die Eingabe des Berufungsklägers vom 4. Januar

2022 zur Kenntnis zugestellt. Dabei wurde festgestellt, dass das Richteramt

Solothurn-Lebern in diesem Scheidungsurteil eine Schuldneranweisung zu Gunsten

von B.___ an den Arbeitgeber des Berufungsklägers erlassen hat.

7. Mit Eingabe vom 12. Januar 2022

teilte Rechtsanwältin Anita Hug, welche die Mutter C.___ im Scheidungsverfahren

vertritt, mit, dass sie Ziffer 4 des Scheidungsurteils vom 20. Dezember

2021 mit der Schuldneranweisung nicht anfechte. Die Schuldneranweisung gemäss

Ziffer 4 des Scheidungsurteils ist damit rechtskräftig geworden, wie dies

bereits mit Verfügung vom 13. Januar 2022 festgestellt wurde.

8. Die Berufungsbeklagten, die mit

sämtlichen Eingängen bedient wurden, haben sich im obergerichtlichen Verfahren

nicht vernehmen lassen.

Erwägungen

II.

1.

Aktuell gibt es zwei

Schuldneranweisungen zulasten des Unterhaltsschuldners, einmal sollen

Unterhaltsbeiträge für die Tochter im Betrag von CHF 1’700.00 auf ein Konto des

Oberamtes Region Solothurn überwiesen werden und einmal im Betrag von CHF

1’300.00 auf ein Konto der Mutter. Letztere hat mit zwei verschiedenen

Vertretungen in zwei verschiedenen Verfahren eine Schuldneranweisung verlangen lassen.

Unklar ist nach dem vorliegend angefochtenen Urteil schliesslich auch, wer

überhaupt Gläubiger der Unterhaltsforderung ist. Nach dessen Erwägung in

Ziffer 1.2.3 (am Ende) ist das Oberamt Region Solothurn befugt und

verpflichtet, sowohl das unterhaltsberechtigte Kind als auch den Staat

Solothurn zu vertreten. Es gibt indessen nur eine Unterhaltsforderung. Entweder

steht diese dem unterhaltsberechtigten Kind zu oder der Anspruch ist nach Art.

289.

Abs. 2 ZGB auf den Staat subrogiert, weil er den Anspruch bevorschusst hat.

Klar ist schliesslich auch, dass pro Monat nur eine Unterhaltsforderung entsteht

und somit für diese auch nur eine Schuldneranweisung erfolgen kann.

Festzuhalten ist sodann, dass die vorliegend angefochtene Schuldneranweisung

zwar ab sofort angeordnet wurde. Nachdem diese in einem selbstständigen

Verfahren, das nur eines nach Art. 291 ZGB sein kann, angeordnet wurde, liegt

ein materielles Endurteil und keine vorsorgliche Massnahme vor (BGE 137 III 193). Als materielles Endurteil, das der Berufung unterliegt, ist die

vorliegend angefochtene Schuldneranweisung nach Art. 315 Abs. 1 ZPO gar nie

rechtskräftig und vollstreckbar geworden. Nachdem sich nun die Mutter in

Vertretung ihres Kindes mit dem Vater im Scheidungsverfahren auf eine neue Schuldneranweisung

Dispositiv

geeinigt hat und diese anschliessend von der urteilenden Richterin verfügt

wurde, ist die vorliegend angefochtene frühere Anweisung vom 15. September 2021

aufzuheben.

2.1 Für den Kostenentscheid sind

folgende Überlegungen anzustellen: Nach dem Ausgang des Verfahrens bzw. beider

Verfahren hat der Berufungskläger letztlich eine Schuldneranweisung im Betrag

von monatlich CHF 1’300.00 akzeptiert. Ursprünglich beantragt und in der Folge

auch angeordnet war im selbstständigen Schuldneranweisungsverfahren ein Betrag

von CHF 1’700.00. Betragsmässig ist das unterhaltsberechtigte Kind somit zu

drei Viertel durchgedrungen. Zudem hat der Berufungskläger zum Verfahren Anlass

gegeben und ist mit seinem bei der Vorinstanz gestellten Antrag auch im Grundsatz

unterlegen. Es rechtfertigt sich daher, den Kostenentscheid nach den Ziffern 3

und 4 des angefochtenen Urteils bestehen zu lassen.

2.2 Im

Berufungsverfahren hingegen hat der Berufungskläger obsiegt. Die

Berufungsbeklagten haben zwar keinen Antrag gestellt, mit welchem sie

unterlegen sind. Sie tragen jedoch eine Mitverantwortung für die Notwendigkeit

des Berufungsverfahrens, indem sie zwei Schuldneranweisungen gegen ein und

denselben Unterhaltsschuldner erwirkt haben, obwohl die Unterhaltsforderung nur

einmal pro Monat entsteht – und auch dies nur bei einem Gläubiger. Ausserdem

musste die eingereichte Berufung entschieden werden, weil das frühere, in der

Zwischenzeit überholte Schuldneranweisungsgesuch nicht zurückgezogen wurde,

obwohl sich C.___ in der Teilkonvention vom 19./20. November 2021 dazu

verpflichtet hat. Auch das Oberamt der Region Solothurn, dem sämtliche Eingänge

zur Stellungnahme und zur Kenntnis zugestellt wurden, hat sich nicht am

Verfahren beteiligt und auf eine einfache Beendigung des Verfahrens hingewirkt.

Die Durchführung des Berufungsverfahrens war eigentlich unnötig. Dessen Kosten

mit einer Entscheidgebühr von CHF 600.00 sind demnach gemäss Art. 108 ZPO den

beiden Vertretern von B.___, C.___ und dem Staat Solothurn je zur Hälfte

aufzuerlegen. Sie haben dem Berufungskläger zudem eine Parteientschädigung zu

bezahlen. Die geltend gemachten CHF 896.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) sind

angemessen. Dem Berufungskläger ist auch für das obergerichtliche Verfahren die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Demzufolge besteht während zweier

Jahre eine Ausfallhaftung des Staates.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Ziffern

1 und 2 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 15.

September 2021 werden aufgehoben.

2. A.___ wird für das Verfahren vor

Obergericht die integrale unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 600.00 haben C.___ und der Staat Solothurn je zur Hälfte zu bezahlen.

4. C.___ und der Staat Solothurn haben A.___

eine Parteientschädigung von CHF 896.00 zu bezahlen. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung

des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates innert

10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller