ZKBER.2021.88
Schuldneranweisung
7. Februar 2022Deutsch7 min
der Gesuchsgegner (nachfolgend auch der Berufungskläger) am 29. November 2021 frist-
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 7. Februar 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Seline Borner,
Berufungskläger
gegen
1.
B.___, gesetzlich vertreten
durch C.___
2.
Staat
Solothurn,
beide vertreten durch das Oberamt
Region Solothurn,
Berufungsbeklagte
betreffend Schuldneranweisung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 29. Januar 2021 stellten B.___ und
der Staat Solothurn (im Folgenden die Gesuchsteller) gegen A.___ (im Folgenden
der Gesuchsgegner) beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Begehren um
Schuldneranweisung für monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 1’700.00
zuzüglich allfällige Kinderzulagen.
2. Am 15. September 2021
fällte die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern folgendes Urteil:
1.
Die
[...] Arbeitslosenkasse, [...], wird gestützt auf Art. 291 ZGB angewiesen,
dem Gesuchsgegner A.___ ab sofort von seinem Einkommen (inkl. Ersatzeinkommen)
jeden Monat CHF 1'700.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen abzuziehen und den
Betrag dem Oberamt Region Solothurn [...] zu überweisen, unter Hinweis auf die
Möglichkeit einer doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle.
2.
A.___
ist verpflichtet, dem Oberamt Region Solothurn eine neue Arbeitsstelle oder
einen allfälligen neuen Arbeitslosenversicherungsanspruch unverzüglich und
unaufgefordert mitzuteilen.
3.
Der
Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von
CHF 200.00 zu bezahlen.
4.
Die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Gesuchsgegners,
Rechtsanwalt Simon Schnider, wird auf CHF 1'616.80 (Honorar CHF 1'404.00,
Auslagen CHF 97.20, MwSt CHF 115.60) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald Herr A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5.
Die
Gerichtskosten von CHF 800.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald Herr A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Gegen das begründete Urteil reichte
der Gesuchsgegner (nachfolgend auch der Berufungskläger) am 29. November 2021 frist-
und formgerecht beim Obergericht des Kantons Solothurn Berufung ein. Er
verlangte u.a., Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei abzuändern und sein
neuer Arbeitgeber sei anzuweisen ab sofort von seinem Einkommen jeden Monat
CHF 1’300.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen abzuziehen und auf das Konto
des Oberamtes zu überweisen.
4. Die Gesuchsteller (im Folgenden die
Berufungsbeklagten) reichten keine Berufungsantwort ein.
5.1 Mit Eingabe vom 4. Januar 2022
reichte der Berufungskläger das zwischen C.___ und A.___ am 20. Dezember 2021 von
der Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern gefällte Scheidungsurteil ein.
Darin wird eine Vereinbarung der Ehegatten genehmigt, nach welcher der Vater
für seine Tochter B.___ in einer ersten Phase ab Dezember 2021 bis 31. Juli
2025 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1’300.00 schuldet und in einer zweiten
Phase ab 1. August 2025 bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung der
Tochter einen solchen von CHF 900.00. In Ziffer 4 dieses Urteils wird der
Arbeitgeber des Berufungsklägers von der Amtsgerichtsstatthalterin entsprechend
angewiesen (unter Wiedergabe der vereinbarten Unterhaltspflicht).
5.2 Dementsprechend stellte der Berufungskläger
den neuen Hauptantrag, es sei Ziffer 1 des angefochtenen Urteils vom 15.
September 2021 aufzuheben und das Gesuch um Schuldneranweisung abzuweisen,
u.K.u.E.F.
6. Mit Verfügung vom 5. Januar 2022
wurde den Berufungsbeklagten die Eingabe des Berufungsklägers vom 4. Januar
2022 zur Kenntnis zugestellt. Dabei wurde festgestellt, dass das Richteramt
Solothurn-Lebern in diesem Scheidungsurteil eine Schuldneranweisung zu Gunsten
von B.___ an den Arbeitgeber des Berufungsklägers erlassen hat.
7. Mit Eingabe vom 12. Januar 2022
teilte Rechtsanwältin Anita Hug, welche die Mutter C.___ im Scheidungsverfahren
vertritt, mit, dass sie Ziffer 4 des Scheidungsurteils vom 20. Dezember
2021 mit der Schuldneranweisung nicht anfechte. Die Schuldneranweisung gemäss
Ziffer 4 des Scheidungsurteils ist damit rechtskräftig geworden, wie dies
bereits mit Verfügung vom 13. Januar 2022 festgestellt wurde.
8. Die Berufungsbeklagten, die mit
sämtlichen Eingängen bedient wurden, haben sich im obergerichtlichen Verfahren
nicht vernehmen lassen.
Erwägungen
II.
1.
Aktuell gibt es zwei
Schuldneranweisungen zulasten des Unterhaltsschuldners, einmal sollen
Unterhaltsbeiträge für die Tochter im Betrag von CHF 1’700.00 auf ein Konto des
Oberamtes Region Solothurn überwiesen werden und einmal im Betrag von CHF
1’300.00 auf ein Konto der Mutter. Letztere hat mit zwei verschiedenen
Vertretungen in zwei verschiedenen Verfahren eine Schuldneranweisung verlangen lassen.
Unklar ist nach dem vorliegend angefochtenen Urteil schliesslich auch, wer
überhaupt Gläubiger der Unterhaltsforderung ist. Nach dessen Erwägung in
Ziffer 1.2.3 (am Ende) ist das Oberamt Region Solothurn befugt und
verpflichtet, sowohl das unterhaltsberechtigte Kind als auch den Staat
Solothurn zu vertreten. Es gibt indessen nur eine Unterhaltsforderung. Entweder
steht diese dem unterhaltsberechtigten Kind zu oder der Anspruch ist nach Art.
289.
Abs. 2 ZGB auf den Staat subrogiert, weil er den Anspruch bevorschusst hat.
Klar ist schliesslich auch, dass pro Monat nur eine Unterhaltsforderung entsteht
und somit für diese auch nur eine Schuldneranweisung erfolgen kann.
Festzuhalten ist sodann, dass die vorliegend angefochtene Schuldneranweisung
zwar ab sofort angeordnet wurde. Nachdem diese in einem selbstständigen
Verfahren, das nur eines nach Art. 291 ZGB sein kann, angeordnet wurde, liegt
ein materielles Endurteil und keine vorsorgliche Massnahme vor (BGE 137 III 193). Als materielles Endurteil, das der Berufung unterliegt, ist die
vorliegend angefochtene Schuldneranweisung nach Art. 315 Abs. 1 ZPO gar nie
rechtskräftig und vollstreckbar geworden. Nachdem sich nun die Mutter in
Vertretung ihres Kindes mit dem Vater im Scheidungsverfahren auf eine neue Schuldneranweisung
Dispositiv
geeinigt hat und diese anschliessend von der urteilenden Richterin verfügt
wurde, ist die vorliegend angefochtene frühere Anweisung vom 15. September 2021
aufzuheben.
2.1 Für den Kostenentscheid sind
folgende Überlegungen anzustellen: Nach dem Ausgang des Verfahrens bzw. beider
Verfahren hat der Berufungskläger letztlich eine Schuldneranweisung im Betrag
von monatlich CHF 1’300.00 akzeptiert. Ursprünglich beantragt und in der Folge
auch angeordnet war im selbstständigen Schuldneranweisungsverfahren ein Betrag
von CHF 1’700.00. Betragsmässig ist das unterhaltsberechtigte Kind somit zu
drei Viertel durchgedrungen. Zudem hat der Berufungskläger zum Verfahren Anlass
gegeben und ist mit seinem bei der Vorinstanz gestellten Antrag auch im Grundsatz
unterlegen. Es rechtfertigt sich daher, den Kostenentscheid nach den Ziffern 3
und 4 des angefochtenen Urteils bestehen zu lassen.
2.2 Im
Berufungsverfahren hingegen hat der Berufungskläger obsiegt. Die
Berufungsbeklagten haben zwar keinen Antrag gestellt, mit welchem sie
unterlegen sind. Sie tragen jedoch eine Mitverantwortung für die Notwendigkeit
des Berufungsverfahrens, indem sie zwei Schuldneranweisungen gegen ein und
denselben Unterhaltsschuldner erwirkt haben, obwohl die Unterhaltsforderung nur
einmal pro Monat entsteht – und auch dies nur bei einem Gläubiger. Ausserdem
musste die eingereichte Berufung entschieden werden, weil das frühere, in der
Zwischenzeit überholte Schuldneranweisungsgesuch nicht zurückgezogen wurde,
obwohl sich C.___ in der Teilkonvention vom 19./20. November 2021 dazu
verpflichtet hat. Auch das Oberamt der Region Solothurn, dem sämtliche Eingänge
zur Stellungnahme und zur Kenntnis zugestellt wurden, hat sich nicht am
Verfahren beteiligt und auf eine einfache Beendigung des Verfahrens hingewirkt.
Die Durchführung des Berufungsverfahrens war eigentlich unnötig. Dessen Kosten
mit einer Entscheidgebühr von CHF 600.00 sind demnach gemäss Art. 108 ZPO den
beiden Vertretern von B.___, C.___ und dem Staat Solothurn je zur Hälfte
aufzuerlegen. Sie haben dem Berufungskläger zudem eine Parteientschädigung zu
bezahlen. Die geltend gemachten CHF 896.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) sind
angemessen. Dem Berufungskläger ist auch für das obergerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Demzufolge besteht während zweier
Jahre eine Ausfallhaftung des Staates.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Ziffern
1 und 2 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 15.
September 2021 werden aufgehoben.
2. A.___ wird für das Verfahren vor
Obergericht die integrale unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 600.00 haben C.___ und der Staat Solothurn je zur Hälfte zu bezahlen.
4. C.___ und der Staat Solothurn haben A.___
eine Parteientschädigung von CHF 896.00 zu bezahlen. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung
des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates innert
10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller