ZKBER.2021.9
Ernennung eines Geschäftsführers und einer Vertretung der Gesellschaft in der Schweiz oder eines Sachwalters bzw. Auflösung der Gesellschaft nach Art. 731b OR
17. März 2021Deutsch6 min
Frist zur Stellungnahme sowie zur Herstellung des rechtmässigen Zustands und zur
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 17. März 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas
Leuch
Berufungsklägerin
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Solothurn
Berufungsbeklagter
betreffend Ernennung
eines Geschäftsführers und einer Vertretung der Gesellschaft in der Schweiz
oder eines Sachwalters bzw. Auflösung der Gesellschaft nach Art. 731b OR
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Handelsregisteramt des Kantons
Solothurn (nachfolgend: der Gesuchsteller) reichte am 23. Oktober 2020 beim
Richteramt Solothurn-Lebern ein Gesuch nach Art. 252 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ein und verlangte, es seien bei der A.___ AG
wegen Fehlens der vorgeschriebenen Organe (fehlender Verwaltungsrat, fehlende
Vertretung) die erforderlichen Massnahmen nach Art. 731b des Schweizerischen
Obligationenrechts (OR, SR 220) zu ergreifen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
2. Die Amtsgerichtsstatthalterin von
Solothurn-Lebern räumte der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 26. Oktober 2020
Frist zur Stellungnahme sowie zur Herstellung des rechtmässigen Zustands und zur
entsprechenden Anmeldung beim Handelsregisteramt des Kantons Solothurn bis am
1. Dezember 2020 ein. Im Säumnisfall wurde der Gesuchsgegnerin die Liquidation
nach den Vorschriften über den Konkurs angedroht. Wegen Unzustellbarkeit der
Verfügung vom 26. Oktober 2020 wurde deren Inhalt im Amtsblatt des Kantons
Solothurn publiziert und die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands bis zum 11. Dezember 2020 erstreckt.
3. Die Gesuchsgegnerin hat sich auch
innert erstreckter Nachfrist weder vernehmen lassen noch den rechtmässigen
Zustand wiederhergestellt.
4. Mit Entscheid vom 11. Januar 2021
ordnete die Amtsgerichtsstatthalterin die Auflösung der A.___ AG sowie deren Liquidation
nach den Vorschriften über den Konkurs an (Ziff. 1 – 4). Zudem
verpflichtete sie die Gesuchsgegnerin zur Tragung der Gerichtskosten von total
CHF 600.00 sowie zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Gesuchsteller
von CHF 300.00 (Ziff. 5 und 6).
5. Gegen das begründete Urteil liess die
Gesuchsgegnerin (nachfolgend: die Berufungsklägerin) am 4. Februar 2021 frist-
und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn erheben und
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen.
6. In seiner Berufungsantwort vom 10.
Februar 2021 schloss der Gesuchsteller (nachfolgend: der Berufungsbeklagte) auf
Gutheissung der Berufung und auf Aufhebung der Ziffern 1 – 4 des angefochtenen
Entscheids. Die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, sämtliche Gerichts- und
Parteikosten beider Instanzen zu bezahlen.
7. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Nach Art. 718 Abs. 4 OR muss eine
Aktiengesellschaft durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in
der Schweiz hat. Dieses Erfordernis kann durch ein Mitglied des
Verwaltungsrates oder einen Direktor erfüllt werden. Das Wohnsitzerfordernis kann
entweder durch eine Person mit Einzelzeichnungsberechtigung oder von zwei
Personen mit Kollektivunterschrift zu zweien erfüllt werden (Rolf Watter in:
Heinrich Honsell / Nedim Peter Vogt / Rolf Watter (Hrsg.), Basler Kommentar zum
Obligationenrecht II, Basel 2016, 718 N 13).
1.2
Ein Organisationsmangel liegt vor,
wenn nach erfolgter Gründung eines der gesetzlich vorgeschriebenen Organe fehlt
oder nicht rechtmässig zusammengesetzt ist (Rolf Watter / Charlotte
Pamer-Wieser in: Heinrich Honsell / Nedim Peter Vogt / Rolf Watter (Hrsg.),
Basler Kommentar zum Obligationenrecht II, Basel 2016, 731b N 5). Gemäss Art.
731b Abs. 1 OR kann der Richter der Gesellschaft unter Androhung ihrer
Auflösung eine Frist setzten, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen
ist, das fehlende Organ ernennen oder die Gesellschaft auflösen und ihre
Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen.
2.1
Nach Angaben des
Handelsregisteramtes wurde am 11. September 2020 die Demission des damals
einzigen Verwaltungsrates der Berufungsklägerin im Handelsregister eingetragen.
Am 11. Januar 2021 beziehungsweise im Zeitpunkt der Fällung des vorinstanzlichen
Entscheids verfügte die Berufungsklägerin über keinen neuen Verwaltungsrat und
Dispositiv
damit auch über keine Vertretung in der Schweiz. Sie war demnach nicht
gesetzeskonform organisiert.
2.2 Die Berufungsklägerin führt in ihrer
Berufungsschrift diesbezüglich aus, mit Kaufvertrag vom 19. Januar 2021 habe
Herr B.___ ohne Kenntnis vom Verfahren beim Richteramt Solothurn-Lebern alle
100 Namenaktien der Berufungsklägerin erworben. Der Käufer sei im Aktienregister
der Berufungsklägerin eingetragen. Am 21. Januar 2021 habe die C.___ GmbH als
Vertreterin der Berufungsklägerin Kenntnis vom Auflösungsentscheid des
Richteramtes erhalten und gleichentags eine Begründung des Urteils verlangt. Am
25. Januar 2021 habe eine als Universalversammlung ausgestaltete
Generalversammlung der Berufungsklägerin stattgefunden, in welcher Herr B.___
einstimmig als neuer Verwaltungsrat der Berufungsklägerin gewählt worden sei.
Zudem sei eine Statutenrevision beschlossen worden, der Gesellschaftszweck sei
angepasst und der Sitz der Gesellschaft nach […] verlegt worden. Mit Schreiben
vom 27. Januar 2021 habe die C.___ GmbH als Beauftragte der A.___ AG beim
Handelsregisteramt in Zürich die Eintragung der Sitzverlegung, der
Zweckänderung und der Änderung des Verwaltungsrates verlangt. Mit Schreiben vom
1. Februar 2021 habe der neu gewählte Verwaltungsrat der Berufungsklägerin die
Vollmachtserteilung an die C.___ GmbH sowie die von der Vollmachtnehmerin bereits
angeordneten Massnahmen anerkannt. Vorliegend seien neue Tatsachen und
Beweismittel gestützt auf Art. 317 ZPO im Berufungsverfahren zu berücksichtigten.
Der Vertreter der Berufungsklägerin, Herr D.___ von der C.___ GmbH, habe erst
am 21. Januar 2021 Kenntnis vom angefochtenen Entscheid erhalten. Die (rechtmässige)
Bestellung des Verwaltungsrates sei am 25. Januar 2021 erfolgt. Damit seien die
Mängel in der Organisation der Berufungsklägerin behoben.
2.3 Das am 25. Januar 2021 neu gewählte und
in der Schweiz wohnhafte Verwaltungsratsmitglied der Berufungsklägerin ist mit
Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen. Der entsprechende
Tagesregistereintrag vom […] 2021 wurde am […] 2021 im SHAB publiziert. Die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist mit den eingereichten Urkunden
belegt, was auch der Berufungsbeklagte anerkennt. Die Belege sind als echtes
Novum zum Beweis zuzulassen (Art. 317 ZPO). Die Berufung wird grundsätzlich
gutgeheissen.
3. Wie die Berufungsklägerin selber ausführt,
hat sie zufolge Säumnis sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche
Verfahren verursacht. Es sind ihr daher die Kosten beider Verfahren
aufzuerlegen. Aus demselben Grund hat sie dem Berufungsbeklagten für beide
Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Ziffern 5 und 6 des
angefochtenen Entscheids können deshalb bestehen bleiben. Im Übrigen kann die
Berufung gutgeheissen werden. Die Ziffern 1 – 4 sind demnach aufzuheben.
4. Die Entscheidgebühr für das Verfahren
vor Obergericht wird auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Die Gerichtskosten werden
mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet. Zudem hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten für das
obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen
und Ziffern 1 – 4 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von
Solothurn-Lebern vom 11. Januar 2021 werden aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
3. Die A.___ AG hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Diese werden
mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
4. Die A.___ AG hat dem Handelsregisteramt
des Kantons Solothurn für das Verfahren vor Obergericht eine
Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann