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Entscheid

ZKBER.2021.90

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

3. März 2022Deutsch45 min

Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Tochter rückwirkend ab 1. September 2021, bewilligte

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 3. März 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokat Stefan Suter,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Advokatin Annalisa Landi,

Berufungsbeklagte

betreffend vorsorgliche

Massnahmen Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Ehefrau hat mit Klage vom 10. Mai

2021 das Ehescheidungsverfahren bei der Vorinstanz eingeleitet. Am 9. November

2021 fand die Einigungsverhandlung statt. Im Rahmen der vorsorglichen

Massnahmen beantragte die Klägerin, es sei ihr zu bewilligen, mit der

gemeinsamen Tochter in ihr Heimatland [...], nach [...], umzuziehen.

2. Mit Verfügung vom 25.

November 2021 entzog die Vorderrichterin dem Ehemann das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Tochter rückwirkend ab 1. September 2021, bewilligte

der Ehefrau den Wegzug mit der Tochter nach [...] und modifizierte die

restlichen Kinderbelange. Soweit hier von Bedeutung lautet die Verfügung wie

folgt:

1. …

2. Der Klägerin und Mutter wird rückwirkend

per 01. September 2021 die Bewilligung erteilt, mit der Tochter C.___ (geb.

2016) nach [...] in die Stadt [...] wegzuziehen.

3. Dem Beklagten und Vater wird das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Tochter C.___ rückwirkend per 01.

September 2021 entzogen.

4. Das begleitete Besuchsrecht des Vaters

gemäss Ziffer 3 des Urteils vom 15. Januar 2021 im Verfahren

DTZPR.2020.208 betreffend Eheschutzmassnahmen ist auch nach dem Umzug von C.___

nach [...] im gleichen Rahmen weiterzuführen, d.h. der Vater ist nach wie vor

berechtigt, die Tochter wenn möglich mindestens einmal im Monat zu sehen.

5. Die mit Ziffer 4 des Urteils vom 15.

Januar 2021 errichtete Beistandschaft wird bestätigt und die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde [...], wird richterlich angewiesen, dafür besorgt zu

sein, dass die zuständige Behörde in [...] eine Fachperson als

Beistand/Beiständin einsetzt und dem Gericht eine Kopie des Ernennungsaktes

zustellt.

6. Die Aufgabe der als Beistand/Beiständin

eingesetzten Person soll weiterhin insbesondere darin bestehen,

-

für das Wohl von C.___

besorgt zu sein und die Kindsmutter in ihrer Sorge um die Tochter als

Ansprechperson in engem Kontakt mit Rat und Tat zu unterstützen;

-

die begleiteten

Besuche des Vaters (vgl. Ziff. 4 hievor) zu installieren und zu überwachen,

sowie deren Finanzierung sicherzustellen;

-

die therapeutischen

Fortschritte des Kindes zu überwachen und die Notwendigkeit weiterer

unterstützender Massnahmen bzw. Angebote (z.B. weitere Therapien) abzuklären

sowie diese Massnahmen zu installieren und deren Finanzierung sicherzustellen;

-

regelmässig zu

überprüfen, ob bzw. wie der Kontakt von C.___ zum Vater ausgebaut werden kann;

-

mit allen in Bezug

auf das Kind involvierten Fachpersonen (insbesondere Ärzte, Tagesmutter,

Kindergärtner, etc.) und Ämtern (insbesondere zur Sicherstellung der

Finanzierung von Massnahmen und Angeboten) zusammen zu arbeiten, Informationen

entgegen zu nehmen und Einsicht in die diesbezüglichen Akten zu nehmen.

7. Der Beklagte und Vater wird

verpflichtet, an den Unterhalt der Tochter C.___ rückwirkend per 01. September

2021 und für die weitere Dauer des Verfahrens monatliche und monatlich

vorauszahlbare Barunterhaltsbeiträge von CHF 965.00 zu bezahlen.

8. Der Beklagte und Vater wird zudem

verpflichtet, rückwirkend per 01. September 2021 die Kinderzulagen für die

Tochter C.___ zu beziehen und der Mutter weiterzuleiten.

9. Bezüglich der Berechnungsgrundlagen wird

auf die Unterhaltsberechnung vom 25. November 2021 verwiesen.

10. …

3. Mit Eingabe vom 2.

Dezember 2021 erhob der Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger und Vater)

Berufung gegen Ziff. 2 – 9 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin vom 25.

November 2021 und stellte die folgenden Anträge:

1. Es seien Ziff. 2 – 9 der Verfügung des

Richteramts Dorneck-Thierstein vom 25.11.2021 aufzuheben und es sei Frau B.___

zu verpflichten, innert 10 Tagen das Kind C.___, geboren 2016, in die Schweiz

zurückzubringen, insbesondere:

2. Es sei Ziff. 2 der Verfügung vom

25.11.2021 aufzuheben und es sei Frau B.___ zu verbieten, mit dem Kind C.___,

geboren 2016, nach [...] wegzuziehen bzw. dort zu bleiben.

3. Es sei Ziff. 3 der angefochtenen

Verfügung, wonach das Aufenthaltsbestimmungsrecht von Herrn A.___ über die

Tochter C.___ rückwirkend per 01.09.2021 entzogen wird, aufzuheben und es sei

das Aufenthaltsbestimmungsrecht von Herrn A.___ für seine Tochter C.___ zu

bestätigen.

4. Es sei Ziff. 4 der angefochtenen

Verfügung betreffend begleitetes Besuchsrecht aufzuheben und es sei die Obhut

über das Kind C.___, Herrn A.___ zuzusprechen. Eventualiter sei die gemeinsame

Obhut der Eltern mit einem hälftigen Betreuungsverhältnis anzuordnen.

5. Subeventualiter, für den Fall, dass die

Obhut vollumfänglich bei Frau B.___ verbleibt, [sei] Herrn A.___ ein

ordentliches Besuchsrecht von jedem zweiten Wochenende von Freitag 17.00 Uhr

bis Sonntag 19.00 Uhr in der Schweiz sowie 4 Wochen Ferien mit dem Kind zu gewähren.

6. Es sei Ziff. 5 der angefochtenen

Verfügung, wonach die KESB [...] einen Beistand in [...] einzusetzen habe,

mangels Zuständigkeit aufzuheben.

Eventualiter sei die mit Urteil vom 15.01.2021

errichtete Beistandschaft zu bestätigen und die Beistandschaft sei anzuweisen,

die alleinige Obhut von A.___ zu unterstützen, oder eventualiter die gemeinsame

Obhut beider Ehegatten zu unterstützen oder subeventualiter bei alleiniger

Obhut der Kindesmutter das ordentliche Besuchsrecht von jedem zweiten

Wochenende in der Schweiz sowie 4 Wochen Ferien des Kindsvaters mit dem Kind zu

gewähren.

7. Es sei in Aufhebung von Ziff. 6 der

angefochtenen Verfügung, die Beiständin anzuweisen, für die Durchführung der

alleinigen Obhut des Kindsvaters, eventualiter der gemeinsamen Obhut und

subeventualiter für das Besuchsrecht in der Schweiz besorgt zu sein.

8. In Aufhebung von Ziff. 7 der

angefochtenen Verfügung sei aufgrund der alleinigen, eventualiter der geteilten

Obhut, auf Unterhaltsbeiträge zu verzichten. Subeventualiter sei ein

Unterhaltsbeitrag von 500.00 festzulegen.

9. Unter Aufhebung von Ziff. 8 der

angefochtenen Verfügung seien infolge Obhut von Herrn A.___ über das Kind C.___,

rückwirkend die Kinderzulagen bei ihm zu lassen. Eventualiter seien die

Kinderzulagen aufgrund der geteilten Obhut dem Kindsvater zu belassen.

10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Berufungsbeklagten.

4. Die Berufungsbeklagte

liess sich am 20. Dezember 2021 form- und fristgerecht vernehmen. Sie beantragt

die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter o/e Kostenfolge zu Lasten des

Berufungsklägers.

5. Die Streitsache ist

spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann

darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Vorderrichterin hat ihren

Entscheid damit begründet, dass den Eltern die elterliche Sorge und damit das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Tochter C.___ gemeinsam zustehe, weshalb

für einen Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes ins Ausland die Zustimmung

des anderen Ehegatten oder des Gerichts nötig sei. Vorliegend verweigere der

Vater seine Zustimmung. Die Mutter habe in der Parteibefragung ihre Gründe für

den Umzug nach [...] detailliert und für das Gericht glaubhaft dargelegt. Sie

habe ausgeführt, dass sie ein Burnout erlitten und sich ausser Stande gefühlt

habe, all ihren Verpflichtungen nachzukommen. Von ihrer Arbeitgeberin sei sie

auf die schwankenden Arbeitsleistungen hingewiesen und es sei ein Controlling

installiert worden. Ihre Aufgaben habe sie nicht mehr in der geforderten

Qualität erledigen können und habe unter Konzentrationsstörungen gelitten.

Dabei habe sie von keiner Seite Support erhalten. In diesem Zustand sei sie mit

C.___ in die Sommerferien in ihr Heimatland gereist, wo es ihr bereits nach

kurzer Zeit gesundheitlich besser gegangen sei, nicht zuletzt, weil sie da

Dispositiv

Unterstützung von ihrer Familie erhalten habe. Aus diesen Gründen habe sie sich

entschlossen, nicht mehr in die Schweiz zurückzukehren. Sie habe innert

kürzester Zeit eine Anstellung bei der Stadt gefunden und habe sich eine

Eigentumswohnung gekauft. Auch die Tochter fühle sich in [...] wohl. Sie lerne [...]

und besuche einen deutschsprachigen Kindergarten. Sie geniesse auch den Kontakt

zu ihren Cousinen und Cousins. Der Vater habe ausgesagt, er sei schockiert,

dass die Ehefrau mit der Tochter in [...] bleiben wolle. Er sei bereit, «C.___

zu übernehmen» und wolle voll für sie verantwortlich sein.

Sie hält weiter fest, die Mutter betreue

die knapp 6-jährige Tochter seit fast zwei Jahren alleine, wobei sie Hilfe von

einer Tagesmutter gehabt und die Tochter einen Kindergarten besucht habe. Es

sei ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet worden, wobei lediglich ein

Kontakttermin habe durchgeführt werden können. Es sei folglich festzuhalten,

dass der Vater die Tochter über ein halbes Jahr nicht mehr gesehen habe. Es sei

nicht bekannt, ob dieser auf andere Weise versucht habe, Kontakt mit der

Tochter aufzunehmen.

Es sei davon auszugehen, dass die

Tochter nach wie vor an psychischen Problemen leide und auf therapeutische

Hilfe angewiesen sei. Auf ihren Gesundheitszustand sei nach wie vor Rücksicht

zu nehmen. Der Kontakt müsse langsam aufgebaut werden. Es sei undenkbar, die

Tochter sofort in die alleinige Obhut des Vaters zu geben. Es sei zweifelsfrei

nicht im Interesse der Tochter, nicht mehr bei der Mutter zu sein, und sie

würde die Gründe für einen Wegzug von der Mutter nicht verstehen können. Diese

sei in den letzten zwei Jahren ihre wichtigste Bezugsperson gewesen. Ihr gehe

es gut bei der Mutter und es entspreche ihrem Wohl, auch weiterhin von ihr

betreut zu werden. Eine Kindeswohlgefährdung sei bei ihr nicht festzustellen.

Trotz ihres Burnouts sei die Mutter ohne weiteres erziehungs- und

betreuungsfähig und könne die Bedürfnisse der Tochter jederzeit gewährleisten. Diese

werde sich schnell an die neue Umgebung gewöhnen und da sie einen

deutschsprachigen Kindergarten besuche, werde sie auch weiterhin Deutsch

sprechen.

Die Gründe der Mutter für einen Verbleib

in [...] seien nachvollziehbar und glaubhaft. Es gehe ihr nicht darum die

Tochter von ihrem Vater zu entfremden, sondern darum, ihre psychische

Gesundheit zu stabilisieren, was ihr offensichtlich gelungen sei. Ihre

Verhältnisse seien bereits kurz nach dem Umzug stabil. Das begleitete

Besuchsrecht könne auch in [...] durchgeführt werden.

Das Kindeswohl erfordere nach wie vor ein

professionelles Vorgehen beim Kontaktaufbau. Bis dato habe erst ein begleiteter

Besuch stattfinden können. Es sei deshalb im jetzigen Zeitpunkt nichts an der

Besuchsrechtsregelung zu ändern. Dafür müsse der Vater in Zukunft nach [...]

reisen, was für ihn mit einem erheblich grösseren Aufwand verbunden sei. Das

müsse hingenommen werden, da der Kontakt zwischen Vater und Tochter nicht

anders aufrechterhalten werden könne. Somit sei die errichtete Beistandschaft

mit den bisherigen Aufgaben weiterzuführen.

Durch den Wegzug der Mutter sei auch die

bisherige Unterhaltsregelung anzupassen, weil sich dadurch das Einkommen der

Mutter und ihr Bedarf sowie derjenige der Tochter verändert hätten. Der

Unterhaltsbeitrag für die Tochter sei den geänderten Umständen anzupassen. Es

rechtfertige sich, im Rahmen des Summarverfahrens die schweizerischen

Grundlagen bzw. Richtlinien anzuwenden. Auf die konkreten Zahlen wird soweit

nötig im Rahmen der Unterhaltsberechnung Bezug genommen.

2. Der Berufungskläger

macht geltend, die Ehegatten hätten sich die Betreuung der Tochter vor der

Trennung geteilt. Sein Betreuungsumfang habe 40 – 50 % betragen. Seit der

Trennung entziehe die Mutter ihm systematisch die Tochter. Sie vereitle das

Besuchsrecht und habe ihn bei der Staatsanwaltschaft wider besseres Wissen der

sexuellen Übergriffe auf die Tochter angezeigt. Das entsprechende Verfahren sei

rechtskräftig eingestellt worden. Obwohl er die Tochter bis zur Trennung

mitbetreut und sich überhaupt nichts zu Schulden habe kommen lassen, habe das

Richteramt Dorneck-Thierstein ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet. Doch

auch dieses habe aufgrund des Verhaltens der Mutter nur ein einziges Mal

durchgeführt werden können. Die Vorinstanz habe auch auf Intervention hin

nichts unternommen, um das verfügte Besuchsrecht durchzusetzen.

Als die Berufungsbeklagte am 1.

September 2021 die Genehmigung ihres Wegzugs nach [...] beantragt habe, habe

das Kind schon zwei Monate da gelebt. Effektiv habe die Mutter den Umzug da

schon längst vollzogen gehabt, ohne dass das Gericht oder der Kindsvater davon

Kenntnis gehabt hätten. Am 9. September 2021 habe der Berufungskläger

beantragt, dass die Kindsmutter zu verpflichten sei, das Kind binnen 10 Tagen

in die Schweiz zurückzubringen. Die Vorinstanz habe über diesen Antrag nicht

entscheiden wollen und der Gegenpartei sogar eine Fristerstreckung gewährt.

Nach der Einigungsverhandlung vom 9. November 2021 habe es noch bis zum 25.

November 2021 gedauert, bis die Vorinstanz entschieden und dem Berufungskläger

das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Tochter rückwirkend entzogen habe,

obwohl nicht einmal im angefochtenen Entscheid irgendwelche Verfehlungen seinerseits

erwähnt würden. Die Voraussetzungen für einen so schwerwiegenden Entscheid wie

den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts lägen vorliegend offensichtlich

nicht vor. Die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie Partei für die

Mutter ergriffen habe, die das Kind rechtswidrig ins Ausland verbracht habe. Es

sei willkürlich, wenn ihr die Vorinstanz einfach abkaufe, dass sie sich

kurzfristig entschieden habe, in [...] zu bleiben. Dies könne offensichtlich

nicht der Wahrheit entsprechen, zumal sie ihre Wohnung in [...] bereits

untervermietet habe. An ihrer Arbeitsstelle habe sie sich zwar krankgemeldet,

aber sie habe gewiss darlegen müssen, dass sie im Ausland lebe. Sofort habe sie

in [...] eine Eigentumswohnung gekauft. Es sei willkürlich, dass die Vorinstanz

der Ehefrau ihre Erklärungen abgekauft habe. Der Entscheid schütze ihr

eigenmächtiges Vorgehen. Es liege auf der Hand, dass es sich bei ihren

Erklärungen nur um eine vorgeschobene Begründung für den rechtswidrigen Wegzug

handle, denn sie habe einen eigentlichen Wohnungsumzug organisiert. Sie habe

den Kindesentzug seit langem geplant. Die Vorinstanz habe auch nichts

unternommen, um das begleitete Besuchsrecht durchzusetzen.

Die Ehefrau lebe seit ca. 15 Jahren in

der Schweiz. Die Parteien hätten sich hier kennengelernt. Sie sei hier in

erster Ehe verheiratet gewesen und habe auch Kinder aus dieser Ehe. Die Tochter

der Parteien habe bis anhin in der Schweiz gelebt und sei hier sozialisiert

worden. Sie sei Schweizer Bürgerin und habe Anspruch darauf im hiesigen Umfeld

und der hiesigen Lebensqualität aufzuwachsen. Selbst wenn die Ehefrau nach

vielen Jahren in der Schweiz plötzlich auf die Idee gekommen sei, lieber in [...]

zu leben, könne dies nicht dazu führen, dass sie die Tochter gegen den Willen

des Kindsvaters dahin bringen dürfe. Ein Wegzug nach [...] und der Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts seien schwerwiegende Eingriffe in Art. 8 EMRK.

Wenn die Vorinstanz anordne, dass er seine Tochter in [...] besuchen könne,

komme dies einer Verhöhnung seiner Person gleich.

Es bestehe keinerlei Gefährdung, wenn

der Berufungskläger über das Aufenthaltsbestimmungsrecht verfüge, weshalb der

Entzug desselben willkürlich und eine Verletzung des Kindeswohls sei. Es seien

keinerlei Vorteile für das Kind ersichtlich, wenn es in [...] aufwachse. Es

bestehe auch ein Kindesrecht auf die hiesige Kultur und Errungenschaften. Die

Vorinstanz hätte darlegen müssen, worin die Kindesgefährdung bestehe, wenn der

Berufungskläger über das Aufenthaltsbestimmungsrecht verfüge. Ein Kontakt mit

dem Vater sei nach dem Wegzug praktisch nicht mehr möglich. Der Ehefrau sei es

bereits in der Schweiz gelungen, das Besuchsrecht zu torpedieren. Es werde

unmöglich sein, ein solches in [...] zu installieren. Das Vorgehen der

Vorinstanz verletze die Menschenwürde. Der Berufungskläger leide an Flugangst,

er müsste somit eine 24-stündige Busfahrt auf sich nehmen. Es sei willkürlich,

wenn ihm die Vorinstanz einfach zumute, nach [...] zu reisen und sich bei den

dortigen Behörden selber um das Besuchsrecht zu kümmern. Ohnehin sei es

willkürlich, ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen. Der Berufungskläger habe

sich nichts zu Schulden kommen lassen.

Die Ausführungen der Vorinstanz zum

Niederlassungsrecht gingen an der Sache vorbei. Selbstredend könne die

Berufungsbeklage leben wo sie wolle. Das bedeute aber eben gerade nicht, dass

ihr das Kind als «Besitz» gehöre und sie das «Eigentum» dann mitnehmen könne,

wohin sie wolle. Die Ausführungen, dass es für das Wohl des Kindes auf das

bisherige Betreuungsmodell ankomme, kämmen einer Verspottung des

Berufungsklägers gleich. Die Berufungsbeklagte habe ihm das Kind systematisch

entzogen und auch das begleitete Besuchsrecht torpediert. Die Vorinstanz habe

seinen Antrag auf sofortige Rückführung des Kindes so lange nicht behandelt,

dass eine Rechtsverzögerungsbeschwerde habe eingereicht werden müssen. Mit dem

Hinweis darauf, dass auf das bisherige Betreuungsmodell abgestellt werden

müsse, unterstütze die Vorinstanz rechtswidriges Verhalten. Offensichtlich habe

diese die bundesgerichtliche Rechtsprechung missverstanden. Beim bisherigen

Betreuungsmodell sei selbstverständlich von einem konsensualen Modell

auszugehen und nicht von einer rechtswidrig herbeigeführten Konstellation.

Die Vorinstanz habe willkürlich

psychische Probleme bei der Tochter vermutet, ohne dass sie entsprechende

Beweise abgenommen habe. Es gebe keinerlei Hinweise auf psychische Probleme des

Kindes. Willkürlich sei die Behauptung, dass es undenkbar sei, das Kind unter

die Obhut des Vaters zu stellen. Dieser habe sich bis zur Trennung liebevoll um

sie gekümmert. Es sei reine Willkür, wenn die Vorinstanz ausführe, es sei nicht

im Interesse von C.___, in die Schweiz zurückzukehren. Sie führe auch nicht

aus, weshalb das so sei. Ohnehin hätte sie sich mit dem Erfordernis der

Gefährdung auseinandersetzen müssen. Nur das rechtfertige den Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts. Seltsam sei, dass das Gericht davon ausgehe, dass

es der Tochter gut gehe, während sie andererseits psychische Probleme bei ihr

vermute. Tatsächlich kümmere sich die Berufungsbeklagte nicht um das

Kindeswohl, zumal ein geregelter Kontakt zum Vater ein wesentlicher Teil davon

sei.

Die Ausführungen der Vorinstanz, dass

die Tochter das Heimatland ihrer Mutter bereits kenne und die Sprache schon

etwas spreche, seien verfehlt und unterstützten das rechtswidrige Verbringen

des Kindes ins Ausland. Es gebe keinen Grund, die Tochter nach [...] zu

verfrachten, damit sie die dortige Sprache lernen könne. Das Kind habe Anspruch

auf eine Erziehung in der hiesigen Kultur. Die Vorinstanz habe sich

offensichtlich zu wenig mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt, wenn sie

ausführe, dass es nicht das Ziel der Berufungsbeklagten sei, die Tochter von

ihrem Vater zu entfremden und blende aus, dass diese das angeordnete

Besuchsrecht torpediert habe. Die Vorderrichterin sei offensichtlich der

falschen Annahme verfallen, es gehe einzig darum, ob eine Kindsmutter sich

wohlfühle und dann mit dem Kind machen könne, was sie wolle. Der Kindsvater

werde als Störenfried empfunden. Es sei willkürlich, den Kauf einer

Eigentumswohnung in [...] zu loben, während er über ein Einfamilienhaus in [...]

verfüge.

Das vorinstanzliche Urteil verletze den

Anspruch auf Gleichbehandlung gemäss Art. 8 Bundesverfassung (BV, SR 101). In

willkürlicher Weise sei die Vorinstanz in eine Art Matriarchat verfallen, in

dem die Kindsmutter alleine entscheide, ob das Kind im Ausland wohne. Es sei

unverständlich, dass die Vorinstanz das Tun der Berufungsbeklagten einfach

hinnehme und die Anträge des Berufungsklägers nicht oder nur schleppend

behandle und so der Berufungsbeklagten in die Hände spiele. Eine Gefährdung des

Kindes durch das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Vaters werde in keiner Weise

dargelegt. Es sei auffällig, dass die Berufungsbeklagte sowohl im

Strafverfahren als auch im Zivilprozess stets behaupte, das Kind fürchte sich

vor dem Wald. Die Vorinstanz habe keinerlei Abklärungen über den Zustand der

Berufungsbeklagten getroffen. Das Kind gehöre nun effektiv in den «alleinigen

Besitz» der Berufungsbeklagten. Die Vorinstanz habe Bezug genommen auf das

bisherige Betreuungsmodell. Bis zur Trennung habe dies in einer geteilten Obhut

bzw. wechselseitigen Betreuung bestanden. Es gehe nicht an, dass das Gericht

die KESB damit beauftrage, dafür zu sorgen, dass in [...] ein Beistand

eingesetzt werde. Es sei Sache des Gerichts, die nötigen Abklärungen

vorzunehmen. Die Vorinstanz begründe auch nicht, weshalb selbst in [...] ein

begleitetes Besuchsrecht möglich sein solle. Sie nehme damit in Kauf, dass

überhaupt kein Besuchsrecht mehr zustande komme. Die Berufungsbeklagte habe

ohne jegliche Absprache das Kind nach [...] verfrachtet. Er habe daher Anspruch

auf ein ordentliches Besuchsrecht in der Schweiz alle 14 Tage von Freitag 17.00

Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr sowie 4 Wochen Ferien pro Jahr. Die Vorinstanz habe

keinerlei Abklärungen über die jetzigen Lebensverhältnisse der

Berufungsbeklagten in [...] getätigt. An der Verhandlung habe diese über eine

Videoschaltung teilgenommen. Das Gericht wisse nichts über den Zustand des

Kindes und über die dortigen Umstände. Auch die Beiständin und die

Besuchsbegleiterin seien nicht einvernommen worden. Es gebe Hinweise auf

psychische Unzulänglichkeiten der Berufungsbeklagten. Er stehe für die

alleinige Obhut ev. für die geteilte Obhut zur Verfügung. Die Vorinstanz lege

nicht dar, weshalb der Kindsmutter die alleinige Obhut zugeteilt und dem Vater

das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werde. Als Konsequenz ergebe sich,

dass sich rechtsmissbräuchliches Verhalten lohne. Die Vorinstanz habe die KESB [...]

beauftragt dafür zu sorgen, dass in [...] ein Beistand eingesetzt werde. Diese

sei aufgrund des Wegzugs der Kindsmutter nicht mehr zuständig. Das Gericht habe

selber nach einer geeigneten Person zu suchen.

Die Vorinstanz habe den Berufungskläger

zu Unterhaltszahlungen von monatlich CHF 965.00 an die Tochter verpflichtet.

Dieser sei berechnet worden, ohne über alle Belege zu verfügen. Es sei äusserst

unbillig, den Vater zu belasten. Er habe keinerlei Anlass gegeben zur

Verbringung des Kindes nach [...]. In der Schweiz wäre der Besuch eines

deutschsprachigen Kindergartens unnötig. Auch habe die Ehefrau aus eigenem

Antrieb eine gutbezahlte Stelle in der Schweiz aufgegeben. Mit diesem Lohn

hätte sie den deutschsprachigen Kindergarten problemlos bezahlen können.

Willkürlich sei auch die Aufteilung des Überschusses nach grossen und kleinen

Köpfen. Diese Praxis beziehe sich offensichtlich nicht auf die Verhältnisse in [...].

Es bestehe kein Anspruch auf eine Überschussbeteiligung. Eventualiter sei von

Lebenshaltungskosten in [...] von 35 % auszugehen, weshalb die

Überschussbeteiligung lediglich CHF 218.75 ausmache. Faktisch werde der

Unterhaltsbeitrag zu einer Zahlung an die Kindsmutter, die auf diese Weise

zusätzlich zum Barunterhalt einen Durchschnittslohn zur freien Verfügung

erhalte.

3. Die Berufungsbeklagte

lässt folgendes vorbringen: Der Berufungskläger habe die Tochter auch nach der

Trennung in [...] getroffen und sie stundenweise zum Spazieren mitgenommen. Die

Vorgeschichte zur Strafanzeige sei schon mehrfach besprochen und belegt worden.

Die Einstellung des Strafverfahrens belege lediglich, dass keine rechtsgenüglichen

Beweise für eine strafrechtliche Verurteilung vorlägen.

Ihr Wegzug habe nur am Rande mit dem

Strafverfahren gegen den Berufungskläger, aber vor allem mit ihrem

Gesundheitszustand und ihrer Sehnsucht nach ihrer Heimat zu tun. Dass sie dabei

die unter ihrer Obhut stehende Tochter mitnehme, verstehe sich von selbst. Sie

habe auch keine Besuchstermine ausfallen lassen, sondern lediglich einen

verschoben. Weitere Termine seien nicht ihretwegen ausgefallen oder verschoben

worden.

Das Gericht habe sich entgegen den

Behauptungen des Kindsvaters keineswegs auf die Seite der Kindsmutter gestellt.

Ihr Antrag auf einen Besuchsstopp sei ebenso abgewiesen worden, wie der seine

auf Aufhebung der Besuchsbegleitung. Sie sei wie viele Jahre zuvor im Sommer

2021 für die Ferien in ihre Heimat zurückgekehrt. Dort habe sie bemerkt, dass

es ihr gesundheitlich viel besser gehe. Die Eingabe an das Gericht sei sofort

nach ihrem Entscheid zum Verbleib in [...] erfolgt. Sofort habe sie auch dem

Kindsvater die zuständige Stelle für die Aufgleisung des Besuchsrechts in [...]

mitgeteilt. Obwohl er jederzeit ihre Telefonnummer und ihre E-Mailadresse

gehabt habe, habe er sich nie bei ihr oder dem Amt gemeldet, obwohl er kurz

vorher in der Lage gewesen sei, sie wegen der Liegenschaftsübernahme zu

kontaktieren. Falsch sei die Behauptung, dass er nichts von ihren Ferien in [...]

gewusst habe. Die Einigungsverhandlung habe erst im November stattgefunden,

weil der Berufungskläger vorher angeblich keinen Termin gefunden habe.

Folgerichtig habe es auch für die für ihn wichtige Angelegenheit des Aufenthaltsbestimmungsrechts

keinen früheren Termin gegeben. Dieses sei einem Elternteil zu entziehen, wenn

sich die Eltern nicht auf einen Aufenthaltsort des Kindes einigen könnten. Die

Vorinstanz habe abgewogen, bei welchem Elternteil das Kindeswohl besser gewahrt

sei. Das sei die Mutter, die das Kind seit drei Jahren allein betreut habe. Die

Vorinstanz habe sich nicht nur mit dem Gesetz auseinandergesetzt, sondern

dieses auch richtig angewendet.

Die Behauptung des Berufungsklägers, sie

habe ihre Wohnung in [...] schon vor der Abreise untervermietet, sei

aktenwidrig. Der Mietvertrag datiere vom 1. September 2021. Die Wohnung in [...]

sei erst im Sommer 2021 auf den Markt gekommen. Sie habe sich somit nicht

vorher mit dem Kauf beschäftigen können. Den Antrag auf Bewilligung der

Auswanderung habe sie erst stellen können, nachdem sie sich dazu entschlossen

habe. Dass das Kind näher bei der Mutter als beim unbekannten Vater sei, liege

auf der Hand. Sie habe bis heute keinen Wohnungsumzug gemacht. Der

Berufungskläger setze sich nicht qualifiziert mit der Begründung der

angefochtenen Verfügung auseinander, sondern reihe lediglich seine Wünsche und

sein Unverständnis für den anderslautenden Entscheid aneinander.

Die Tochter sei Schweizerin und [...].

Sie wäre in der Schweiz vom [...] Kindergarten in einen öffentlichen

Kindergarten gekommen. Sie habe jetzt einfach in einen anderen Kindergarten

gewechselt, in dem man ebenfalls deutsch spreche. Sie setze ihre Laufbahn als

Kindergartenschülerin fort. Die Vorstellung, dass das Kind in [...] nicht

glücklich aufwachsen könne, erscheine doch ziemlich überheblich, aber verständlich,

wenn sich der Vater weiterhin weigere, den Kinderunterhaltsbeitrag zu bezahlen.

Bis heute habe er den Kinderunterhaltsbeitrag erst zweimal bezahlt.

Sie habe selbstredend das Recht, mit dem

unter ihrer Obhut stehenden Kind dort zu leben, wo es ihr gesundheitlich besser

gehe. Der Vater könne das Kind in [...] besuchen, nur interessiere ihn das

nicht. [...] sei ursprünglich ein deutsches Gebiet. Bis heute werde dort auch deutsch

gesprochen. Das wisse der Berufungskläger seit ihrer ersten Eingabe, doch er

kümmere sich nicht darum. Es gehe vorliegend darum, wo das Kindeswohl besser

gewahrt sei. Das Kind habe den Vorteil in [...] weiterhin mit der ihm einzig

vertrauten Person aufzuwachsen. Im Übrigen werde es weiterhin in beiden

Kulturen aufwachsen. [...] sei ein zivilisiertes und kultiviertes Land, das

immerhin zur EU gehöre. Jetzt fehle es nur noch an der Initiative des Vaters.

Selbst die KESB habe bereits verfügt. Sie bestreite, dass der Berufungskläger

an Flugangst leide. Der Unterhaltsbeitrag sei im Hinblick auf die Besuche in [...]

gesenkt worden, damit er sich diese leisten könne. Die Ausführungen des

Berufungsklägers über das Kind als «Besitz» der Mutter seien absurd. Die

Vorinstanz habe aus Sicht des Kindes abgewogen. Damit, dass das Kind den Alltag

bei der Mutter verbringe und auf diese bezogen sei, sei der Berufungskläger

anlässlich der Trennung noch einverstanden gewesen. Selbst wenn ein

ordentliches Besuchsrecht gelebt worden wäre, hätte das Gericht nicht anders

entschieden, da das Kind noch klein und mutterbezogen sei. Nach wie vor habe die

Tochter zu sämtlichen Halbgeschwistern in der Schweiz Kontakt, auch zum Sohn

des Berufungsklägers aus seiner früheren Beziehung.

Die Vorinstanz habe mit der

Berufungsbeklagten anlässlich der Verhandlung vom 9. November 2021 ein langes

Videogespräch geführt. Auch der Berufungskläger und sein Anwalt hätten Fragen

stellen können. Mehr könne das Gericht in der Schweiz nicht tun. Es gäbe keinen

Anlass, an ihren Angaben zu zweifeln, zumal sie seit Jahren allein und ohne

finanzielle Unterstützung des Berufungsklägers für das Kind gesorgt habe.

Dieser habe keinen einzigen Grund genannt, der gegen die Beurteilung der

Vorinstanz spreche. Sie habe ihm schon am 1. September 2021 ein Kontaktrecht

offeriert, der Berufungskläger habe sich nicht darum gekümmert. Die Vorinstanz

habe auch ohne weiteres auf die Angabe der Mutter, dass das Kind bereits [...]

spreche, abstellen dürfen, zumal es sich um deren Muttersprache handle. Im

Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger seine Wurzeln im [...]

Sprachgebiet habe.

Der Berufungskläger habe nicht bewiesen,

dass er finanziell in der Lage sei, das Haus in [...] zu Alleineigentum zu

übernehmen, obwohl er bereits im Juni 2021 erklärt habe, dass er deswegen mit

der Bank im Gespräch sei. Dagegen habe die Berufungsbeklagte mit dem Erwerb der

Wohnung in [...] gezeigt, dass sie willens sei, dauerhaft in [...] zu bleiben.

Sie habe nicht allein entschieden, dass

das Kind in [...] aufwachsen solle, sondern unverzüglich beim Gericht einen

entsprechenden Antrag gestellt. Dem Berufungskläger stehe es frei, die Tochter

anzurufen, was er bisher nicht versucht habe. Es stehe ihm ebenfalls frei, sich

bei der Kindsmutter oder den örtlichen Behörden nach dem Wohlergehen der

Tochter zu erkundigen. Diese lebe seit der Trennung allein bei der Mutter, so

dass bei der Obhutszuteilung sehr wohl darauf habe abgestellt werden können.

Die [...] Behörden hätten dieselbe Pflicht zur Durchsetzung des Haager

Übereinkommens wie die Schweizer. Es bestehe keinen Grund, dem Vater die

Tochter neu ohne Begleitung zu übergeben, zumal er sich auch nicht darum

kümmere.

Die Berufungsbeklagte habe sämtliche

Unterlagen beigebracht, die ihr zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hätten und

weitere vom Berufungskläger gewünschte Unterlagen nachgereicht. Zudem sei sie

von der Vorinstanz eingehend befragt worden. Der Tochter sei kein

Betreuungsunterhalt zugesprochen worden, was aus ihrer Sicht nicht richtig sei,

aber im Hauptverfahren gerügt werde. Aufgrund der Offizialmaxime könne auch das

Obergericht den gesamten Kinderunterhaltsbeitrag berücksichtigen. Sie sei

jedenfalls der Ansicht, dass mindestens der bisherige Unterhaltsbeitrag von CHF

1'650.00 angemessen wäre, zumal dieser auch im Verhältnis zum Einkommen des

Vaters ausgewogen bleibe. Schliesslich habe dieser anlässlich der Verhandlung

vom 9. November 2021 ausgesagt, dass er gesund sei und 100 % arbeiten könne,

das aber nicht wolle. Er lebe in Saus und Braus in der Liegenschaft, die die

Ehefrau in die Ehe eingebracht habe und verweigere nach wie vor die

Unterhaltszahlungen an das gemeinsame Kind. Dieses habe Anspruch auf einen

gehobenen Lebensstandard, zumal es als Schweizerin in einer gehobenen Klasse

aufwachsen dürfe und sich auch mehr leisten dürfe. Die Überschussbeteiligung

bemesse sich nicht an den Lebenshaltungskosten, sondern eben am Überschuss des

Unterhaltsverpflichteten. Das minderjährige Kind solle vom guten Lebensstandard

der Eltern resp. des Vaters profitieren, auch wenn es bisher nicht in den

Genuss gekommen sei, da der Vater den Unterhaltsbeitrag seit 2019 erst drei Mal

bezahlt habe. Er habe sowohl eine Direktlohnanweisung mit falschen Angaben

umschifft als auch falsche Angaben in der laufenden Lohnpfändung gemacht. Ihm

seien alle Mittel recht, um nichts für das Kind bezahlen zu müssen. Dieses

Verhalten zeige, dass es ihm allein um die Umgehung der Zahlungspflicht und

nicht um das Kind gehe.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass

die Berufung appellatorisch sei und der Berufungskläger der Vorinstanz weder in

Bezug auf die Sachverhaltsermittlung als auch auf die Rechtsanwendung Fehler

nachweisen könne. Er unterliege mit seinen Anträgen und habe bereits deshalb

die Gerichts- und die Anwaltskosten der Berufungsbeklagten zu tragen. Zudem sei

diese unvermögend, so dass er auch aus ehelicher Beistandspflicht für ihre

Kosten aufkommen müsse.

4.1 In grundsätzlicher

Hinsicht ist festzuhalten, dass das Berufungsverfahren keine Fortsetzung des

erstinstanzlichen Verfahrens darstellt, sondern nach der gesetzlichen

Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet ist. Es gilt das

Rügeprinzip (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Partei, die ein Rechtsmittel

einlegt, muss die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Begründung darlegen. Mit

der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige

Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).

4.2 Die Rechtsmittelschrift hat die

Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den

behaupteten Tatsachen zu enthalten. Zweck dieses Erfordernisses ist, dass das

Gericht erkennen kann, auf welche Tatsachen sich der Berufungskläger stützt und

womit er diese beweisen will, sowie die Gegenpartei weiss, gegen welche

konkreten Behauptungen sie sich verteidigen muss. Entsprechend ist nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Behauptungs- und Substanziierungslast im

Prinzip in den Rechtsschriften nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf

Beilagen genügt in aller Regel nicht (statt vieler vgl. Urteil des

Bundesgerichts 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5). In der schriftlichen

Berufungsbegründung ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der

erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu

betrachten ist, beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet; pauschale

Bestreitungen reichen indessen nicht aus (Art. 311 ZPO).

5.1 Hauptstreitpunkt ist

vorliegend die Obhutszuteilung über die gemeinsame Tochter nach dem Umzug der

Berufungsbeklagten nach [...]. Gemäss Art. 301a Abs. 2 lit. a Zivilgesetzbuch (ZGB,

SR 210) bedarf es der Zustimmung des anderen Elternteils oder einer Entscheidung

des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn ein Elternteil bei gemeinsamer

elterlicher Sorge den Aufenthaltsort des Kindes ins Ausland wechseln will. Die

Vorderrichterin hat diese Bewilligung erteilt, nachdem die Berufungsbeklagte

bereits mit der Tochter ausgereist war. Der Berufungskläger moniert, dass die

Vorinstanz seinen Antrag auf sofortige Rückführung des Kindes nicht behandelt

habe.

5.2 Die Berufungsbeklagte

ist am 12. Juli 2021 mit der gemeinsamen Tochter nach [...] in die Ferien

gefahren und hat sich nach eigenen Angaben während ihres dortigen Aufenthalts dazu

entschieden, ihren Wohnsitz mit der Tochter endgültig nach [...] zu verlegen. Mit

Vertragsbeginn am 14. August 2021 hat sie eine Wohnung gemietet und am 19. Juli

2021 eine solche gekauft. Mithin seit ca. Mitte Juli 2021 befindet sich der Aufenthalt

der Tochter in [...], wo diese seit dem 16. August 2021 den deutschen Kindergarten

besucht. Es handelt sich somit um einen internationalen Sachverhalt, weshalb

vorab die Zuständigkeit der Gerichte des Kantons Solothurn und das anwendbare

Recht abzuklären sind.

6.1 Gemäss Art. 5 des

Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung,

Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung

und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen,

HKsÜ, SR 0.211.231.011) sind bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des

Kindes in einen anderen Vertragsstaat die Behörden des Staates des neuen

gewöhnlichen Aufenthalts zuständig und wenden das Domizilrecht an, um

Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen. Eine

Ausnahme besteht dort, wo das Kind widerrechtlich, d.h. unter Verletzung des

Sorgerechts in einen anderen Staat verbracht wurde. In diesem Fall bleiben die

Behörden am Ort des früheren Aufenthalts des Kindes so lange zuständig, bis

dieses seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat erlangt

hat (Art. 7 Abs. 1 HKsÜ).

6.2 Vorliegend hat die

Mutter nach eigenen Angaben den Entscheid zum endgültigen Verbleib in [...]

kurz vor dem Gesuch vom 1. September 2021 an die Vorinstanz, mithin ca. im

Verlauf des Monats August 2021, gefasst. Unbestritten ist, dass der Vater dem

dauernden Verbleib des Kindes in [...] nicht zugestimmt und vor der Abreise ins

Ausland das Sorgerecht tatsächlich ausgeübt hat. Das Zurückbehalten des Kindes

in [...] nach den Ferien war demnach widerrechtlich.

Die Tochter befindet sich nach den Akten

seit dem 12. Juli 2021 in [...]. Es kann daher aufgrund des Zeitablaufs seit

der Einreise nach [...] nicht davon ausgegangen werden, sie habe dort ihren

gewöhnlichen Aufenthalt erlangt (Art. 7 Abs. 1 lit. b HKsÜ). Bis dato ist sie

gut 7 Monate in [...]. Die Zuständigkeit zur Regelung der Kinderbelange liegt

somit nach wie vor bei den Schweizer Behörden, resp. den Behörden des Kantons

Solothurn (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_623/2015 E. 1), was auch von

der Berufungsbeklagten nicht bestritten wird. Anwendbar ist Schweizer Recht. Auf

die Berufung des Vaters ist daher einzutreten, soweit die übrigen prozessualen

Voraussetzungen erfüllt sind.

7.1 Das Bundesgericht hat

in BGE 142 III 481 E. 2 die wesentlichen Grundsätze für die Bewilligung eines

Wegzugs nach Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB definiert. Demnach lautet die vom

Gericht zu beantwortende Frage nicht, ob es für das Kind vorteilhafter wäre,

wenn beide Elternteile im Inland verbleiben würden, zumal auch für den

auswandernden Elternteil die Niederlassungsfreiheit gilt. Die entscheidende

Fragestellung ist vielmehr, ob das Wohl des Kindes besser gewahrt ist, wenn es

mit dem auswanderungswilligen Elternteil wegzieht oder wenn es sich beim

zurückbleibenden Elternteil aufhält, wobei diese Frage unter Berücksichtigung

der auf Art. 301a Abs. 5 ZGB gestützten Anpassung der Kinderbelange (Betreuung,

persönlicher Verkehr, Unterhalt) an die bevorstehende Situation zu beantworten

ist (E. 2.6, mit Verweisungen).

Das Bundesgericht hat weiter im Urteil

5A_375/2008 E. 2 vom 11. August 2008 erwogen, dass für die Neuregelung der

Eltern-Kind Verhältnisse die Interessen der Eltern in den Hintergrund zu treten

hätten; abzustellen sei auf die persönlichen Beziehungen zwischen Eltern und

Kindern, auf ihre erzieherischen Fähigkeiten und die Bereitschaft, die Kinder

in eigener Obhut zu haben und sie weitgehend persönlich zu betreuen und zu

pflegen, sowie auf das Bedürfnis der Kinder nach der für eine harmonische

Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendigen

Stabilität der Verhältnisse, welches bei gleicher Erziehungs- und

Betreuungsfähigkeit besonderes Gewicht erhalte. In BGE 142 III 481 E. 2.7 hat

das Bundesgericht erwogen, dass diese Kriterien auch auf die Anwendung von Art.

301a ZGB übertragen werden können, weil es in der Regel um eine Anpassung einer

bestehenden Regelung an eine neue Situation gehe (Art. 301a Abs. 5 ZGB), werde

das bisher gelebte Betreuungsmodell faktisch den Ausgangspunkt der Überlegungen

bilden.

7.2.1 Die Vorinstanz hat in

ihren Erwägungen zur Bewilligung der Ausreise der Tochter nach [...] zu Recht

ausgeführt, dass es auf das bisherige Betreuungsmodell ankomme. Der

Berufungskläger macht geltend, beim bisherigen Betreuungsmodell sei

selbstverständlich von einem konsensualen Modell auszugehen. Er habe sich bis

zur Trennung liebevoll um das Kind gekümmert. Er macht weiter geltend, die

Mutter habe ihm die Tochter nach der Trennung systematisch entzogen. Sie habe

ein Strafverfahren inszeniert und auch das begleitete Besuchsrecht verhindert.

Vorab ist festzuhalten, dass das

wichtigste Kriterium bei der Bewilligung einer Ausreise ins Ausland die Wahrung

des Kindeswohls ist und die Interessen der Eltern dahinter zurückzutreten

haben. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Interessen des Elternteils

ohne Obhut über die Kinder in einem solchen Fall beeinträchtigt werden, zumal

dessen Betreuungsanteil oder Kontaktrecht aufgrund der neuen Verhältnisse

modifiziert werden muss und der direkte Kontakt häufig weniger oft stattfinden

kann, wenn der Wegzug ins Ausland bewilligt wird. Das ist eine direkte Folge

des Entscheids zugunsten der Niederlassungsfreiheit des wegziehenden Elternteils

und ist hinzunehmen.

Fakt ist, dass die Berufungsbeklagte

auch als obhutsberechtigte Mutter in der Wahl ihres Wohnsitzes frei ist, was

auch der Berufungskläger nicht in Frage stellt. Nach der oben zitierten Praxis

des Bundesgerichts ist der (neue) Wohnsitz des umzugswilligen Elters als eines

von mehreren Kriterien bei der Bewilligung einer Verbringung des Kindes ins

Ausland zu würdigen.

7.2.2 Der Hauptaspekt bei der

Beurteilung der Wirkung des Wegzugs ins Ausland ist das von den Parteien bis zur

Ausreise gelebte Betreuungsmodell. Die Ehefrau hat die eheliche Liegenschaft in

[...] am 17. April 2019 mit der Tochter verlassen und wohnte seither mit ihr in

[...]. Mit Eheschutzentscheid vom 15. Januar 2021 stellte die Vorderrichterin

die Tochter unter die alleinige Obhut der Mutter und räumte dem Vater ein

begleitetes Kontaktrecht von einem Besuch pro Monat ein. Die gegen diesen

Entscheid erhobene Berufung des Vaters wurde mit Urteil vom 22. April 2021 in

Bezug auf die Obhuts- und Kontaktregelung abgewiesen. Auf die Gründe, die dazu

geführt haben, ist im vorliegenden Verfahren nicht zurückzukommen.

Die Tochter lebte nach übereinstimmenden

Angaben der Parteien im Eheschutzverfahren seit Dezember 2019 faktisch und seit

Januar 2021 auch rechtlich unter der alleinigen Obhut der Mutter. Das Kind ist

jetzt fünf Jahre alt (geb. 2016). Sie lebte nach dem Gesagten bis zur Ausreise

im Juli 2021 seit gut eineinhalb Jahren, unter der alleinigen Obhut der Mutter.

Das ist eine sehr lange Zeit für ein Kind in diesem Alter. Auch der

Berufungskläger scheint nicht zu bestreiten, dass die Mutter die

Hauptbezugsperson der Tochter ist.

Es kann offengelassen werden, wie die

Parteien die Betreuung der Tochter vor der Trennung bzw. vor Dezember 2019

geregelt hatten. Ohnehin kann im jetzigen Zeitpunkt aufgrund des Zeitablaufs nicht

mehr darauf abgestellt werden, wie sich die Verhältnisse mehr als zwei Jahre

vor der Ausreise präsentiert hatten, sondern es ist von der Situation unmittelbar

vor der Ausreise ins Ausland auszugehen. Zwei Jahre sind eine zu lange Zeit im

Leben eines fünfjährigen Kindes, als dass an die früheren Verhältnisse

angeknüpft werden könnte. Als status quo ante muss daher die Betreuungsregelung

unmittelbar vor der Ausreise ins Ausland angesehen werden.

7.2.3 Die Tochter war bei

der Ausreise aus der Schweiz gut viereinhalb, mittlerweile ist sie fünf Jahre

alt. Kinder dieses Alters sind mehr personen- denn umgebungsbezogen. Eine

Umteilung an den zurückbleibenden Elternteil ist nach den Erwägungen des

Bundesgerichts (BGE 142 III 481 E. 2.7) in solchen Fällen angesichts des

Grundsatzes der Betreuungs- und Erziehungskontinuität nicht leichthin

vorzunehmen. Darauf hat auch die Vorinstanz hingewiesen. Der Berufungskläger

wendet dagegen ein, dass das einer Verspottung von ihm als Kindsvater

gleichkomme. Es ist verständlich, dass diese Situation für ihn als Vater nicht

leicht hinzunehmen ist. Hingegen geht es nicht darum, die Rechte von Vater und

Mutter gegeneinander aufzurechnen, sondern es ist bei der Beurteilung der

Kinderbelange allein darauf abzustellen, was für das Kind das Beste ist. Das

Kindeswohl steht immer im Vordergrund. Die Ausführungen des Berufungsklägers zu

den Verletzungen seiner Elternrechte gehen daher an der Sache vorbei.

Die Betreuungs- und

Erziehungskontinuität ist ein starkes Indiz für die Bewilligung der Ausreise

der Tochter mit der Mutter nach [...]. Diese war seit der Trennung, die

Hauptbezugsperson der Tochter. An dieser Einschätzung würde sich im Übrigen

nichts ändern, wenn der Vater die Tochter nach der Trennung weiterhin regelmässig

an zwei Tagen pro Woche betreut hätte, wie die Parteien anlässlich der

Eheschutzverhandlung vom 13. Januar 2020 zu Protokoll gegeben hatten

(Aktenseite, AS 253). Es kann daher auch auf eine Einvernahme der Beiständin

als Zeugin verzichtet werden.

Relevant ist weiter, dass die Mutter

erziehungsfähig ist. Das wird auch vom Berufungskläger nicht substanziiert bestritten.

Die Alternative zur kontinuierlichen Betreuung und Erziehung durch die Mutter ist

die Zuteilung der Obhut an den, der Tochter heute weitgehend fremden, Vater. Es

liegt auf der Hand, dass dieses Szenario im Vergleich zum Verbleib unter der

Obhut der Mutter für die Wahrung des Kindeswohls nicht die bessere Variante

ist. Daran ändert nichts, dass auch der Vater erziehungsfähig ist und zur

Betreuung der Tochter bereit und in der Lage wäre. Es braucht auch nicht geklärt

zu werden, ob dem Kind im Fall einer Betreuung durch den Vater Gefahr drohe.

Das Kindeswohl wird durch die Kontinuität der persönlichen Erziehung und

Betreuung durch die Mutter derzeit am besten gewahrt.

7.2.4 Zu beachten sind

auch die weiteren Facetten der konkreten Situation. In diesem Zusammenhang ist

festzuhalten, dass die Mutter mit der Tochter nicht in ein völlig unbekanntes

Land, sondern in das Heimatland der Mutter gereist ist. Diese kennt das Land

und die dortigen Sitten. Sie ist dort aufgewachsen und spricht zwei der in dem

Land gesprochenen Sprachen. Ihre Familie (Mutter, Geschwister mit Familien) lebt

ebenfalls in [...], allerdings nicht in der näheren Umgebung von [...]. Mit

ihnen pflegt die Mutter nach eigenen Angaben einen regelmässigen persönlichen Kontakt

und hat am neuen Wohnort auch einen grossen Freundes- und Bekanntenkreis, was

einer raschen Integration dienlich ist. Dass die Tochter das Land von früheren

Ferienreisen kennt, fällt angesichts ihres Alters nicht ins Gewicht. Der

Wohnort der Mutter, [...], liegt in der Region [...], in der neben [...], von

einer Minderheit auch deutsch gesprochen wird. Die Tochter besucht dort seit

dem Herbst einen deutschen Kindergarten und soll nach dem Willen der Mutter

weiterhin auf Deutsch unterrichtet werden, damit sie die Sprache des Vaters

nicht verlernt. Das ist notwendig, wenn weiterhin ein Kontakt zum Vater möglich

sein soll. Kinder in diesem Alter gewöhnen sich rasch in ein neues Umfeld ein

und lernen auch rasch eine neue Sprache. Es besteht aber auch die Gefahr, dass

sie die bisherige Sprache verlieren, wenn diese nicht mehr gepflegt wird.

Mit dem vom Vater in diesem Zusammenhang

pauschal erhobenen Einwand, dass es keinen Grund für die Tochter gebe, die

dortige Sprache zu erlernen und damit die hiesige Sprache und Kultur abgewertet

werde, beschränkt er sich darauf, seine Meinung zu äussern. Eine

Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil im Sinn von Art. 311 ZPO ist

damit nicht verbunden. Der Einwand ist überdies haltlos. Ebenso wenig

zielführend ist sein Hinweis, dass er Schweizer sei. Die Kindsmutter ist

gebürtige [...]. Die Tochter hat Wurzeln in beiden Ländern und Kulturen, deren

«Wert» nicht gegeneinander abzuwägen ist.

7.2.5 Es stellt sich in

diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob das Kindeswohl dadurch, dass die

Tochter im Heimatland ihrer Mutter (anstatt in demjenigen des Vaters) aufwächst

und die dortige Sprache und Kultur kennenlernt gefährdet wird, so dass ihr eine

unmittelbare Gefahr oder ein Schaden droht (Urteil des Bundesgerichts

5A_47/2017 E. 6.4). Das ist offensichtlich nicht der Fall. Der Berufungskläger

macht in diesem Zusammenhang auch keine konkreten Gefahren aus, die mit einem

Leben in [...] verbunden sind. [...] ist ein europäisches Land mit stabilem

Staatswesen und Mitglied der EU. Dass der Wohlstand des Lands tiefer als in der

Schweiz ist, ändert an der mangelnden Gefährdung der Tochter nichts. Kinder in

diesem Alter passen sich rasch und flexibel an eine neue Umgebung an. Das gilt

umso mehr, als es sich um das Heimatland ihrer Mutter handelt, die mit dem

Leben im Land vertraut ist. Das Argument, dass die Tochter in der Schweiz

sozialisiert worden sei, hat angesichts des jungen Alters des Kindes wenig

Gewicht, zumal der gesellschaftliche Aktivitätsradius von Kindern in diesem

Alter noch weitgehend von den Eltern bestimmt ist.

8.1 Der Berufungskläger

macht weiter geltend, mit dem vorinstanzlichen Entscheid werde das

widerrechtliche Verhalten der Berufungsbeklagten unterstützt. Es ist

unbestritten, dass die Kindsmutter für den Wegzug mit der gemeinsamen Tochter

ins Ausland vorgängig die Zustimmung des Vaters oder des Gerichts bzw. der KESB

benötigt hätte (Art. 301 a Abs. 2 lit. a ZGB). Indessen sieht Art. 301a ZGB

auch bei einer Verletzung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, die während

hängigem Verfahren erfolgt, keine zivilrechtliche Sanktion vor. Mit anderen

Worten gibt Art. 301a Abs. 2 ZGB unabhängig vom Zeitpunkt, in welchem der

Aufenthaltsort der Kinder verlegt wird, dem anderen Elternteil keine

zivilrechtliche Möglichkeit, die betreffenden Handlungen effektiv zu verhindern

oder rückgängig zu machen (Urteil des Bundesgerichts 5A_47/2017 E. 5 mit Verweisen).

Indirekt eine Sanktionierung bewirken könnte eine Umteilung der Obhut an den

anderen Elternteil, wie sie im Zusammenhang mit dem auf missbräuchlichen

Motiven beruhenden Wegzug des hauptbetreuenden Elternteils allenfalls zu prüfen

ist (Art. 301a Abs. 5 ZGB; BGE 142 III 481 E. 2.7.; 142 III 502 E. 2.5). Das

setzt indes voraus, dass das Kind angesichts der gesamten Umstände beim anderen

Elternteil besser aufgehoben wäre und dieser das Kind tatsächlich betreuen kann

und will (BGE 142 III 481 E. 2.7). Diesbezüglich kann auf die Erwägungen in

Ziffer 7 hievor verwiesen werden.

Jedenfalls ist für den Entscheid über

die Bewilligung des Wegzugs ins Ausland gemäss Art. 301 Abs. 2 lit. a ZGB

allein das Kindeswohl massgebend. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 5A_47/2017

vom 6. November 2017 E. 2 gilt das auch dann, wenn der Wegzug der Mutter

heimlich und in der Absicht, dem Vater die Kinder zu entziehen, erfolgte.

Mithin gehen die Interessen des betroffenen Kindes denjenigen der Eltern

jedenfalls vor. Es wird nicht verkannt, dass eine gesunde Beziehung zu beiden

Eltern ein Teil des Kindeswohls ist. Hingegen bedeutet das lediglich, dass im

Fall der Wohnsitzverlegung eines Elters mit dem Kind die Kontakte zum nicht

obhutsberechtigten Elternteil entsprechend den neuen Verhältnissen zu regeln

sind (Art. 301a Abs. 5 ZGB), damit der Kontakt aufrechterhalten werden kann.

8.2 Der Berufungskläger

bringt weiter vor, der Entscheid der Vorinstanz verletze den

Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 BV). Es ist unklar, was er in diesem

Zusammenhang damit meint. Mangels direkter Drittwirkung der Grundrechte kann er

im vorliegenden Verfahren, das die Regelung der Beziehungen zwischen Privatpersonen

zum Gegenstand hat, nichts aus dem angerufenen verfassungsmässigen Recht für

sich ableiten (Urteil 5A_962/2020 vom 10. Februar 2021, E. 7.2.2 in fine; vgl.

BGE 137 III 59 E. 4.1). Das gilt auch für die behauptete Verletzung von Art. 8

EMRK.

8.3 Der Berufungskläger

macht weiter geltend, die Vorinstanz habe nicht dargelegt, inwiefern das Kind

dadurch gefährdet sei, wenn er das Aufenthaltsbestimmungsrecht habe. Das ist zutreffend.

Die Vorinstanz hat den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Vaters nicht

begründet. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb dem Berufungskläger über

die Bewilligung der Ausreise bzw. dem Verbleib der Mutter samt Kind in [...] gemäss

Art. 301a Abs. 1 ZGB hinaus das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden

müsste. In Bezug auf die Wohnsitznahme der Tochter in [...] ist ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht

allerdings entzogen. Im Übrigen ist Ziff. 3 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben.

9.1 Gemäss Art. 301a Abs.

5 ZGB hat das Gericht im Fall des Wegzugs ins Ausland soweit notwendig auch die

übrigen Kinderbelange neu zu regeln. Das hat die Vorinstanz sowohl in Bezug auf

die Kontaktregelung als auch in Bezug auf die Unterhaltsregelung getan.

9.2.1 Die Vorinstanz hat

die Kontaktregelung in Ziff. 5 des angefochtenen Urteils ausführlich begründet.

Damit setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander, wenn er lediglich die

Frage aufwirft, wie ein begleitetes Besuchsrecht in [...] möglich sein solle

und zum wiederholten Mal ausführt, dass er die Tochter mitbetreut und sich

nichts zu Schulden habe kommen lassen. Eine Auseinandersetzung mit der

Begründung des vorinstanzlichen Entscheids findet nicht statt, weshalb auf

diesen Punkt der Berufung nicht eingetreten werden kann.

9.2.2 Weiter moniert der

Berufungskläger, es sei aufwändig und teuer, wenn er für mindestens einmal pro

Monat nach [...] reisen müsste, zudem leide er unter Flugangst, so dass er eine

24-stündige Busfahrt auf sich nehme müsste. Die Vorinstanz hat im Bedarf des

Berufungsklägers monatliche Kosten von CHF 1'000.00 für die Ausübung des

Besuchsrechts vorgesehen. Der Berufungskläger legt nicht rechtsgenüglich dar,

dass die ihm dafür anfallenden Kosten höher wären. Auch für seine Behauptungen,

dass er unter Flugangst leide, legt er keine Beweise vor. Er zeigt auch nicht

auf, dass die Vorderrichterin mit dieser Besuchsregelung ihren

Ermessensspielraum überschritten hätte oder stellt einen Antrag, wie das

Kontaktrecht seiner Ansicht nach geregelt werden sollte, falls die Tochter

weiterhin in [...] wohnte. Auf die Berufung gegen die Kontaktregelung ist daher

nicht einzutreten.

9.3 Der Berufungskläger

wendet weiter ein, dass die KESB [...] aufgrund des Wegzugs der

Berufungsbeklagten ins Ausland nicht mehr zuständig sei. Es gebe keinen Grund,

die Einsetzung des [...] Beistands an eine ausserkantonale KESB zu delegieren. Es

geht aus der Berufung nicht hervor, worauf der Berufungskläger seine

Ausführungen stützt. Gemäss Art. 315a Abs. 1 ZGB ist die Kindesschutzbehörde

für den Vollzug der vom Gericht angeordneten Kindesschutzmassnahmen zuständig.

Örtlich zuständig ist die Behörde am Wohnort des Kindes (Art. 315 Abs. 1 ZGB), hier

die KESB [...], wo das Kind vor der Ausreise seinen Wohnsitz hatte. Im Falle

eines Wohnsitzwechsels bleibt die im Zeitpunkt des Verfahrens zuständige

Behörde mit dem hängigen Verfahren weiterhin befasst (BGE 101 II 11 S. 12;

Urteile des Bundesgericht 5A_483/2017 vom 6. November 2017; 5 A_484/2017 E.

2.3). Lediglich der Vollzug einer rechtskräftig angeordneten Massnahme ist der

Behörde am neuen Wohnsitz oder Aufenthalt des Kindes zu übertragen. Das gilt

auch für internationale Verhältnisse (Peter Breitschmid N. 21 zu Art. 315 –

315b ZGB in Thomas Geiser/ Christiana Fountoulakis [Hrsg.] Basler Kommentar ZGB

I, 6. Aufl., Basel 2018; vgl. auch Art. 29 ff. HKsÜ). Die Berufung ist in

diesem Punkt abzuweisen.

10.1.1 In Bezug auf den

Kinderunterhalt wendet der Berufungskläger ein, die Vorinstanz habe den

Unterhaltsbeitrag für die Tochter auf CHF 965.00 festgesetzt, ohne über alle

Belege zu verfügen. Welche Belege seiner Ansicht nach fehlen, geht aus der

Berufung nicht hervor. Der Berufungskläger stellt auch keinen konkreten

Beweisantrag. Die Berufung genügt in diesem Punkt auch unter dem Aspekt der

Offizialmaxime nicht, weshalb nicht auf diesen Einwand eingegangen werden kann.

10.1.2 Weiter moniert der

Berufungskläger, dass die Vorinstanz monatliche Auslagen von CHF 250.00 für den

deutschsprachigen Kindergarten berücksichtigt habe, was «äusserst unbillig»

sei. Der Richter hat bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen einen

erheblichen Ermessensspielraum (BGE 142 III 617 E. 3.2.5; 132 III 97 E. 1). Der

Einwand des Berufungsklägers bleibt appellatorisch. Er legt nicht dar,

inwiefern die Berücksichtigung dieser Auslage rechtsfehlerhaft ist. Das ist

auch nicht ersichtlich.

10.2 Der Berufungskläger

verlangt weiter, dass der Berufungsbeklagten ein hypothetisches Einkommen von

CHF 6'000.00 anzurechnen sei, weil sie eine gut bezahlte Stelle in der Schweiz

aufgegeben habe. Die Berufungsbeklagte hat die Stelle aufgegeben, weil sie

ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt hat, was gemäss obigen Erwägungen nicht zu

beanstanden ist. Der Berufungskläger behauptet zu Recht nicht, dass sie die

Stelle nach der Wohnsitzverlegung weiterhin hätte versehen können. In [...] hat

sie eine neue Anstellung angetreten. Die Berufungsbeklagte kommt somit ihren

Erwerbspflichten nach. Dass der erwirtschaftete Lohn nicht dem Schweizer Lohnniveau

entspricht, ist als Folge des Wegzugs ins Ausland hinzunehmen, wo auch das

Preisniveau tiefer ist. Das gilt umso mehr, als der Berufungskläger weder zur

Zahlung von Betreuungsunterhalt noch zu Ehegattenunterhalt verurteilt wurde. Es

gibt daher keine Grundlage, um der Berufungsbeklagten ein hypothetisches

Einkommen nach Schweizer Massstäben aufzurechnen.

10.3 Schliesslich

beanstandet der Berufungskläger die Überschussverteilung und macht geltend, es

bestehe kein Anspruch auf eine Überschussbeteiligung, da sich die Ehefrau ein

hypothetisches Einkommen anrechnen lassen müsse. Der von der Vorinstanz

errechnete Anteil von CHF 625.00 entspreche dem Doppelten des Mindestlohnes in [...].

Faktisch werde der Unterhaltsbeitrag zu einer Zahlung an die Kindsmutter, die

auf diese Weise zusätzlich zum Barunterhalt einen zweifachen Durchschnittslohn

in [...] zur freien Verfügung erhalte.

Vorab ist festzuhalten, dass Unterhaltsbeiträge

für minderjährige Kinder immer an den obhutsberechtigten Elternteil zu bezahlen

sind, was vorliegend nicht anders ist.

Der Berufungskläger begründet nicht,

weshalb er den Anspruch der Tochter auf eine Überschussbeteiligung

grundsätzlich negiert. Unklar ist auch, was er mit dem Hinweis auf ein

hypothetisches Einkommen der Mutter meint. Nachdem sich die Berufungsbeklagte

nach den obigen Erwägungen kein solches anrechnen lassen muss, fällt auch

dieser Einwand des Berufungsklägers weg.

Der Berufungskläger macht

weiter geltend, die der Tochter zugesprochene Überschussbeteiligung belaufe

sich auf einen zweifachen Mindestlohn/Durchschnittslohn in [...]. Einmal mehr

belässt er es hier bei einer persönlichen Meinungsäusserung, ohne einerseits

die Grundlage seiner Behauptung und andererseits eine Ermessensüberschreibung

der Vorinstanz rechtsgenüglich darzulegen. Die Berufung ist auch in diesem

Punkt abzuweisen.

III.

1. Für die

Kostenliquidation gelten Art. 106 f. ZPO. Demnach sind die Kosten der unterliegenden

Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die

Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahren verteilt. U.a. in

familienrechtlichen Verfahren kann von den Verteilungsgrundsätzen abgewichen

und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1

lit. c ZPO). Der Berufungskläger ist lediglich in der Frage des Entzugs des

Aufenthaltsbestimmungsrechts teilweise durchgedrungen. Dabei handelt es sich um

einen Nebenpunkt, der keine Kostenausscheidung rechtfertigt. Es gibt auch

keinen Grund wegen des familienrechtlichen Charakters der Auseinandersetzung

von der ordentlichen Kostenausscheidung abzuweichen, zumal die

Berufungsbeklagte wirtschaftlich nicht stärker ist als der Berufungskläger. Aufgrund

dessen sind dem Berufungskläger die Gerichtskosten und die Parteikosten der

Gegenpartei aufzuerlegen.

2. Die Gerichtskosten

werden praxisgemäss auf CHF 1'000.00 für Verfahren über vorsorgliche Massnahmen

festgesetzt. Es gibt vorliegend keinen Grund davon abzuweichen. A.___ hat die

Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von CHF 1'000.00 zu

bezahlen.

3. Die Vertreterin von B.___ macht für

das Berufungsverfahren einen Aufwand von total 6,6667 Stunden à CHF 350.00 geltend,

was bezüglich des Zeitaufwands nicht beanstandet werden kann. Gemäss § 158 Abs. 2 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) sind privat bestellte Anwälte mit einem

Stundenansatz von CHF 230.00 bis CHF 330.00 zu entschädigen. Einen Grund,

diesen Stundenansatz in Anwendung von § 3 Abs. 4 GT zu erhöhen gibt es

vorliegend nicht, da es sich weder um eine besonders aufwändige noch eine

besonders komplizierte Angelegenheit handelt. Der Stundenansatz ist daher bei

CHF 330.00 zu belassen. Notwendige Kopien werden mit CHF 0.50 entschädigt (§ 158 Abs. 5 GT). Die Parteientschädigung ist somit auf CHF 2'414.20 inkl.

Auslagen und 7,7 % MWSt. festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen.

2. Ziffer 3 der Verfügung der

Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 25. November 2021 wird

aufgehoben.

3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen,

soweit darauf eingetreten werden kann

4. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00

werden A.___ auferlegt.

5. A.___ hat an B.___ eine

Parteientschädigung von CHF 2'414.20 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller

Das Bundesgericht hat die

dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 1. September 2022 abgewiesen (BGer

5A_240/2022).