ZKBER.2021.90
vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
3. März 2022Deutsch45 min
Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Tochter rückwirkend ab 1. September 2021, bewilligte
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 3. März 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Stefan Suter,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Advokatin Annalisa Landi,
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Ehefrau hat mit Klage vom 10. Mai
2021 das Ehescheidungsverfahren bei der Vorinstanz eingeleitet. Am 9. November
2021 fand die Einigungsverhandlung statt. Im Rahmen der vorsorglichen
Massnahmen beantragte die Klägerin, es sei ihr zu bewilligen, mit der
gemeinsamen Tochter in ihr Heimatland [...], nach [...], umzuziehen.
2. Mit Verfügung vom 25.
November 2021 entzog die Vorderrichterin dem Ehemann das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Tochter rückwirkend ab 1. September 2021, bewilligte
der Ehefrau den Wegzug mit der Tochter nach [...] und modifizierte die
restlichen Kinderbelange. Soweit hier von Bedeutung lautet die Verfügung wie
folgt:
1. …
2. Der Klägerin und Mutter wird rückwirkend
per 01. September 2021 die Bewilligung erteilt, mit der Tochter C.___ (geb.
2016) nach [...] in die Stadt [...] wegzuziehen.
3. Dem Beklagten und Vater wird das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Tochter C.___ rückwirkend per 01.
September 2021 entzogen.
4. Das begleitete Besuchsrecht des Vaters
gemäss Ziffer 3 des Urteils vom 15. Januar 2021 im Verfahren
DTZPR.2020.208 betreffend Eheschutzmassnahmen ist auch nach dem Umzug von C.___
nach [...] im gleichen Rahmen weiterzuführen, d.h. der Vater ist nach wie vor
berechtigt, die Tochter wenn möglich mindestens einmal im Monat zu sehen.
5. Die mit Ziffer 4 des Urteils vom 15.
Januar 2021 errichtete Beistandschaft wird bestätigt und die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde [...], wird richterlich angewiesen, dafür besorgt zu
sein, dass die zuständige Behörde in [...] eine Fachperson als
Beistand/Beiständin einsetzt und dem Gericht eine Kopie des Ernennungsaktes
zustellt.
6. Die Aufgabe der als Beistand/Beiständin
eingesetzten Person soll weiterhin insbesondere darin bestehen,
-
für das Wohl von C.___
besorgt zu sein und die Kindsmutter in ihrer Sorge um die Tochter als
Ansprechperson in engem Kontakt mit Rat und Tat zu unterstützen;
-
die begleiteten
Besuche des Vaters (vgl. Ziff. 4 hievor) zu installieren und zu überwachen,
sowie deren Finanzierung sicherzustellen;
-
die therapeutischen
Fortschritte des Kindes zu überwachen und die Notwendigkeit weiterer
unterstützender Massnahmen bzw. Angebote (z.B. weitere Therapien) abzuklären
sowie diese Massnahmen zu installieren und deren Finanzierung sicherzustellen;
-
regelmässig zu
überprüfen, ob bzw. wie der Kontakt von C.___ zum Vater ausgebaut werden kann;
-
mit allen in Bezug
auf das Kind involvierten Fachpersonen (insbesondere Ärzte, Tagesmutter,
Kindergärtner, etc.) und Ämtern (insbesondere zur Sicherstellung der
Finanzierung von Massnahmen und Angeboten) zusammen zu arbeiten, Informationen
entgegen zu nehmen und Einsicht in die diesbezüglichen Akten zu nehmen.
7. Der Beklagte und Vater wird
verpflichtet, an den Unterhalt der Tochter C.___ rückwirkend per 01. September
2021 und für die weitere Dauer des Verfahrens monatliche und monatlich
vorauszahlbare Barunterhaltsbeiträge von CHF 965.00 zu bezahlen.
8. Der Beklagte und Vater wird zudem
verpflichtet, rückwirkend per 01. September 2021 die Kinderzulagen für die
Tochter C.___ zu beziehen und der Mutter weiterzuleiten.
9. Bezüglich der Berechnungsgrundlagen wird
auf die Unterhaltsberechnung vom 25. November 2021 verwiesen.
10. …
3. Mit Eingabe vom 2.
Dezember 2021 erhob der Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger und Vater)
Berufung gegen Ziff. 2 – 9 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin vom 25.
November 2021 und stellte die folgenden Anträge:
1. Es seien Ziff. 2 – 9 der Verfügung des
Richteramts Dorneck-Thierstein vom 25.11.2021 aufzuheben und es sei Frau B.___
zu verpflichten, innert 10 Tagen das Kind C.___, geboren 2016, in die Schweiz
zurückzubringen, insbesondere:
2. Es sei Ziff. 2 der Verfügung vom
25.11.2021 aufzuheben und es sei Frau B.___ zu verbieten, mit dem Kind C.___,
geboren 2016, nach [...] wegzuziehen bzw. dort zu bleiben.
3. Es sei Ziff. 3 der angefochtenen
Verfügung, wonach das Aufenthaltsbestimmungsrecht von Herrn A.___ über die
Tochter C.___ rückwirkend per 01.09.2021 entzogen wird, aufzuheben und es sei
das Aufenthaltsbestimmungsrecht von Herrn A.___ für seine Tochter C.___ zu
bestätigen.
4. Es sei Ziff. 4 der angefochtenen
Verfügung betreffend begleitetes Besuchsrecht aufzuheben und es sei die Obhut
über das Kind C.___, Herrn A.___ zuzusprechen. Eventualiter sei die gemeinsame
Obhut der Eltern mit einem hälftigen Betreuungsverhältnis anzuordnen.
5. Subeventualiter, für den Fall, dass die
Obhut vollumfänglich bei Frau B.___ verbleibt, [sei] Herrn A.___ ein
ordentliches Besuchsrecht von jedem zweiten Wochenende von Freitag 17.00 Uhr
bis Sonntag 19.00 Uhr in der Schweiz sowie 4 Wochen Ferien mit dem Kind zu gewähren.
6. Es sei Ziff. 5 der angefochtenen
Verfügung, wonach die KESB [...] einen Beistand in [...] einzusetzen habe,
mangels Zuständigkeit aufzuheben.
Eventualiter sei die mit Urteil vom 15.01.2021
errichtete Beistandschaft zu bestätigen und die Beistandschaft sei anzuweisen,
die alleinige Obhut von A.___ zu unterstützen, oder eventualiter die gemeinsame
Obhut beider Ehegatten zu unterstützen oder subeventualiter bei alleiniger
Obhut der Kindesmutter das ordentliche Besuchsrecht von jedem zweiten
Wochenende in der Schweiz sowie 4 Wochen Ferien des Kindsvaters mit dem Kind zu
gewähren.
7. Es sei in Aufhebung von Ziff. 6 der
angefochtenen Verfügung, die Beiständin anzuweisen, für die Durchführung der
alleinigen Obhut des Kindsvaters, eventualiter der gemeinsamen Obhut und
subeventualiter für das Besuchsrecht in der Schweiz besorgt zu sein.
8. In Aufhebung von Ziff. 7 der
angefochtenen Verfügung sei aufgrund der alleinigen, eventualiter der geteilten
Obhut, auf Unterhaltsbeiträge zu verzichten. Subeventualiter sei ein
Unterhaltsbeitrag von 500.00 festzulegen.
9. Unter Aufhebung von Ziff. 8 der
angefochtenen Verfügung seien infolge Obhut von Herrn A.___ über das Kind C.___,
rückwirkend die Kinderzulagen bei ihm zu lassen. Eventualiter seien die
Kinderzulagen aufgrund der geteilten Obhut dem Kindsvater zu belassen.
10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Berufungsbeklagten.
4. Die Berufungsbeklagte
liess sich am 20. Dezember 2021 form- und fristgerecht vernehmen. Sie beantragt
die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter o/e Kostenfolge zu Lasten des
Berufungsklägers.
5. Die Streitsache ist
spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann
darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Vorderrichterin hat ihren
Entscheid damit begründet, dass den Eltern die elterliche Sorge und damit das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Tochter C.___ gemeinsam zustehe, weshalb
für einen Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes ins Ausland die Zustimmung
des anderen Ehegatten oder des Gerichts nötig sei. Vorliegend verweigere der
Vater seine Zustimmung. Die Mutter habe in der Parteibefragung ihre Gründe für
den Umzug nach [...] detailliert und für das Gericht glaubhaft dargelegt. Sie
habe ausgeführt, dass sie ein Burnout erlitten und sich ausser Stande gefühlt
habe, all ihren Verpflichtungen nachzukommen. Von ihrer Arbeitgeberin sei sie
auf die schwankenden Arbeitsleistungen hingewiesen und es sei ein Controlling
installiert worden. Ihre Aufgaben habe sie nicht mehr in der geforderten
Qualität erledigen können und habe unter Konzentrationsstörungen gelitten.
Dabei habe sie von keiner Seite Support erhalten. In diesem Zustand sei sie mit
C.___ in die Sommerferien in ihr Heimatland gereist, wo es ihr bereits nach
kurzer Zeit gesundheitlich besser gegangen sei, nicht zuletzt, weil sie da
Dispositiv
Unterstützung von ihrer Familie erhalten habe. Aus diesen Gründen habe sie sich
entschlossen, nicht mehr in die Schweiz zurückzukehren. Sie habe innert
kürzester Zeit eine Anstellung bei der Stadt gefunden und habe sich eine
Eigentumswohnung gekauft. Auch die Tochter fühle sich in [...] wohl. Sie lerne [...]
und besuche einen deutschsprachigen Kindergarten. Sie geniesse auch den Kontakt
zu ihren Cousinen und Cousins. Der Vater habe ausgesagt, er sei schockiert,
dass die Ehefrau mit der Tochter in [...] bleiben wolle. Er sei bereit, «C.___
zu übernehmen» und wolle voll für sie verantwortlich sein.
Sie hält weiter fest, die Mutter betreue
die knapp 6-jährige Tochter seit fast zwei Jahren alleine, wobei sie Hilfe von
einer Tagesmutter gehabt und die Tochter einen Kindergarten besucht habe. Es
sei ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet worden, wobei lediglich ein
Kontakttermin habe durchgeführt werden können. Es sei folglich festzuhalten,
dass der Vater die Tochter über ein halbes Jahr nicht mehr gesehen habe. Es sei
nicht bekannt, ob dieser auf andere Weise versucht habe, Kontakt mit der
Tochter aufzunehmen.
Es sei davon auszugehen, dass die
Tochter nach wie vor an psychischen Problemen leide und auf therapeutische
Hilfe angewiesen sei. Auf ihren Gesundheitszustand sei nach wie vor Rücksicht
zu nehmen. Der Kontakt müsse langsam aufgebaut werden. Es sei undenkbar, die
Tochter sofort in die alleinige Obhut des Vaters zu geben. Es sei zweifelsfrei
nicht im Interesse der Tochter, nicht mehr bei der Mutter zu sein, und sie
würde die Gründe für einen Wegzug von der Mutter nicht verstehen können. Diese
sei in den letzten zwei Jahren ihre wichtigste Bezugsperson gewesen. Ihr gehe
es gut bei der Mutter und es entspreche ihrem Wohl, auch weiterhin von ihr
betreut zu werden. Eine Kindeswohlgefährdung sei bei ihr nicht festzustellen.
Trotz ihres Burnouts sei die Mutter ohne weiteres erziehungs- und
betreuungsfähig und könne die Bedürfnisse der Tochter jederzeit gewährleisten. Diese
werde sich schnell an die neue Umgebung gewöhnen und da sie einen
deutschsprachigen Kindergarten besuche, werde sie auch weiterhin Deutsch
sprechen.
Die Gründe der Mutter für einen Verbleib
in [...] seien nachvollziehbar und glaubhaft. Es gehe ihr nicht darum die
Tochter von ihrem Vater zu entfremden, sondern darum, ihre psychische
Gesundheit zu stabilisieren, was ihr offensichtlich gelungen sei. Ihre
Verhältnisse seien bereits kurz nach dem Umzug stabil. Das begleitete
Besuchsrecht könne auch in [...] durchgeführt werden.
Das Kindeswohl erfordere nach wie vor ein
professionelles Vorgehen beim Kontaktaufbau. Bis dato habe erst ein begleiteter
Besuch stattfinden können. Es sei deshalb im jetzigen Zeitpunkt nichts an der
Besuchsrechtsregelung zu ändern. Dafür müsse der Vater in Zukunft nach [...]
reisen, was für ihn mit einem erheblich grösseren Aufwand verbunden sei. Das
müsse hingenommen werden, da der Kontakt zwischen Vater und Tochter nicht
anders aufrechterhalten werden könne. Somit sei die errichtete Beistandschaft
mit den bisherigen Aufgaben weiterzuführen.
Durch den Wegzug der Mutter sei auch die
bisherige Unterhaltsregelung anzupassen, weil sich dadurch das Einkommen der
Mutter und ihr Bedarf sowie derjenige der Tochter verändert hätten. Der
Unterhaltsbeitrag für die Tochter sei den geänderten Umständen anzupassen. Es
rechtfertige sich, im Rahmen des Summarverfahrens die schweizerischen
Grundlagen bzw. Richtlinien anzuwenden. Auf die konkreten Zahlen wird soweit
nötig im Rahmen der Unterhaltsberechnung Bezug genommen.
2. Der Berufungskläger
macht geltend, die Ehegatten hätten sich die Betreuung der Tochter vor der
Trennung geteilt. Sein Betreuungsumfang habe 40 – 50 % betragen. Seit der
Trennung entziehe die Mutter ihm systematisch die Tochter. Sie vereitle das
Besuchsrecht und habe ihn bei der Staatsanwaltschaft wider besseres Wissen der
sexuellen Übergriffe auf die Tochter angezeigt. Das entsprechende Verfahren sei
rechtskräftig eingestellt worden. Obwohl er die Tochter bis zur Trennung
mitbetreut und sich überhaupt nichts zu Schulden habe kommen lassen, habe das
Richteramt Dorneck-Thierstein ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet. Doch
auch dieses habe aufgrund des Verhaltens der Mutter nur ein einziges Mal
durchgeführt werden können. Die Vorinstanz habe auch auf Intervention hin
nichts unternommen, um das verfügte Besuchsrecht durchzusetzen.
Als die Berufungsbeklagte am 1.
September 2021 die Genehmigung ihres Wegzugs nach [...] beantragt habe, habe
das Kind schon zwei Monate da gelebt. Effektiv habe die Mutter den Umzug da
schon längst vollzogen gehabt, ohne dass das Gericht oder der Kindsvater davon
Kenntnis gehabt hätten. Am 9. September 2021 habe der Berufungskläger
beantragt, dass die Kindsmutter zu verpflichten sei, das Kind binnen 10 Tagen
in die Schweiz zurückzubringen. Die Vorinstanz habe über diesen Antrag nicht
entscheiden wollen und der Gegenpartei sogar eine Fristerstreckung gewährt.
Nach der Einigungsverhandlung vom 9. November 2021 habe es noch bis zum 25.
November 2021 gedauert, bis die Vorinstanz entschieden und dem Berufungskläger
das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Tochter rückwirkend entzogen habe,
obwohl nicht einmal im angefochtenen Entscheid irgendwelche Verfehlungen seinerseits
erwähnt würden. Die Voraussetzungen für einen so schwerwiegenden Entscheid wie
den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts lägen vorliegend offensichtlich
nicht vor. Die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie Partei für die
Mutter ergriffen habe, die das Kind rechtswidrig ins Ausland verbracht habe. Es
sei willkürlich, wenn ihr die Vorinstanz einfach abkaufe, dass sie sich
kurzfristig entschieden habe, in [...] zu bleiben. Dies könne offensichtlich
nicht der Wahrheit entsprechen, zumal sie ihre Wohnung in [...] bereits
untervermietet habe. An ihrer Arbeitsstelle habe sie sich zwar krankgemeldet,
aber sie habe gewiss darlegen müssen, dass sie im Ausland lebe. Sofort habe sie
in [...] eine Eigentumswohnung gekauft. Es sei willkürlich, dass die Vorinstanz
der Ehefrau ihre Erklärungen abgekauft habe. Der Entscheid schütze ihr
eigenmächtiges Vorgehen. Es liege auf der Hand, dass es sich bei ihren
Erklärungen nur um eine vorgeschobene Begründung für den rechtswidrigen Wegzug
handle, denn sie habe einen eigentlichen Wohnungsumzug organisiert. Sie habe
den Kindesentzug seit langem geplant. Die Vorinstanz habe auch nichts
unternommen, um das begleitete Besuchsrecht durchzusetzen.
Die Ehefrau lebe seit ca. 15 Jahren in
der Schweiz. Die Parteien hätten sich hier kennengelernt. Sie sei hier in
erster Ehe verheiratet gewesen und habe auch Kinder aus dieser Ehe. Die Tochter
der Parteien habe bis anhin in der Schweiz gelebt und sei hier sozialisiert
worden. Sie sei Schweizer Bürgerin und habe Anspruch darauf im hiesigen Umfeld
und der hiesigen Lebensqualität aufzuwachsen. Selbst wenn die Ehefrau nach
vielen Jahren in der Schweiz plötzlich auf die Idee gekommen sei, lieber in [...]
zu leben, könne dies nicht dazu führen, dass sie die Tochter gegen den Willen
des Kindsvaters dahin bringen dürfe. Ein Wegzug nach [...] und der Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts seien schwerwiegende Eingriffe in Art. 8 EMRK.
Wenn die Vorinstanz anordne, dass er seine Tochter in [...] besuchen könne,
komme dies einer Verhöhnung seiner Person gleich.
Es bestehe keinerlei Gefährdung, wenn
der Berufungskläger über das Aufenthaltsbestimmungsrecht verfüge, weshalb der
Entzug desselben willkürlich und eine Verletzung des Kindeswohls sei. Es seien
keinerlei Vorteile für das Kind ersichtlich, wenn es in [...] aufwachse. Es
bestehe auch ein Kindesrecht auf die hiesige Kultur und Errungenschaften. Die
Vorinstanz hätte darlegen müssen, worin die Kindesgefährdung bestehe, wenn der
Berufungskläger über das Aufenthaltsbestimmungsrecht verfüge. Ein Kontakt mit
dem Vater sei nach dem Wegzug praktisch nicht mehr möglich. Der Ehefrau sei es
bereits in der Schweiz gelungen, das Besuchsrecht zu torpedieren. Es werde
unmöglich sein, ein solches in [...] zu installieren. Das Vorgehen der
Vorinstanz verletze die Menschenwürde. Der Berufungskläger leide an Flugangst,
er müsste somit eine 24-stündige Busfahrt auf sich nehmen. Es sei willkürlich,
wenn ihm die Vorinstanz einfach zumute, nach [...] zu reisen und sich bei den
dortigen Behörden selber um das Besuchsrecht zu kümmern. Ohnehin sei es
willkürlich, ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen. Der Berufungskläger habe
sich nichts zu Schulden kommen lassen.
Die Ausführungen der Vorinstanz zum
Niederlassungsrecht gingen an der Sache vorbei. Selbstredend könne die
Berufungsbeklage leben wo sie wolle. Das bedeute aber eben gerade nicht, dass
ihr das Kind als «Besitz» gehöre und sie das «Eigentum» dann mitnehmen könne,
wohin sie wolle. Die Ausführungen, dass es für das Wohl des Kindes auf das
bisherige Betreuungsmodell ankomme, kämmen einer Verspottung des
Berufungsklägers gleich. Die Berufungsbeklagte habe ihm das Kind systematisch
entzogen und auch das begleitete Besuchsrecht torpediert. Die Vorinstanz habe
seinen Antrag auf sofortige Rückführung des Kindes so lange nicht behandelt,
dass eine Rechtsverzögerungsbeschwerde habe eingereicht werden müssen. Mit dem
Hinweis darauf, dass auf das bisherige Betreuungsmodell abgestellt werden
müsse, unterstütze die Vorinstanz rechtswidriges Verhalten. Offensichtlich habe
diese die bundesgerichtliche Rechtsprechung missverstanden. Beim bisherigen
Betreuungsmodell sei selbstverständlich von einem konsensualen Modell
auszugehen und nicht von einer rechtswidrig herbeigeführten Konstellation.
Die Vorinstanz habe willkürlich
psychische Probleme bei der Tochter vermutet, ohne dass sie entsprechende
Beweise abgenommen habe. Es gebe keinerlei Hinweise auf psychische Probleme des
Kindes. Willkürlich sei die Behauptung, dass es undenkbar sei, das Kind unter
die Obhut des Vaters zu stellen. Dieser habe sich bis zur Trennung liebevoll um
sie gekümmert. Es sei reine Willkür, wenn die Vorinstanz ausführe, es sei nicht
im Interesse von C.___, in die Schweiz zurückzukehren. Sie führe auch nicht
aus, weshalb das so sei. Ohnehin hätte sie sich mit dem Erfordernis der
Gefährdung auseinandersetzen müssen. Nur das rechtfertige den Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts. Seltsam sei, dass das Gericht davon ausgehe, dass
es der Tochter gut gehe, während sie andererseits psychische Probleme bei ihr
vermute. Tatsächlich kümmere sich die Berufungsbeklagte nicht um das
Kindeswohl, zumal ein geregelter Kontakt zum Vater ein wesentlicher Teil davon
sei.
Die Ausführungen der Vorinstanz, dass
die Tochter das Heimatland ihrer Mutter bereits kenne und die Sprache schon
etwas spreche, seien verfehlt und unterstützten das rechtswidrige Verbringen
des Kindes ins Ausland. Es gebe keinen Grund, die Tochter nach [...] zu
verfrachten, damit sie die dortige Sprache lernen könne. Das Kind habe Anspruch
auf eine Erziehung in der hiesigen Kultur. Die Vorinstanz habe sich
offensichtlich zu wenig mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt, wenn sie
ausführe, dass es nicht das Ziel der Berufungsbeklagten sei, die Tochter von
ihrem Vater zu entfremden und blende aus, dass diese das angeordnete
Besuchsrecht torpediert habe. Die Vorderrichterin sei offensichtlich der
falschen Annahme verfallen, es gehe einzig darum, ob eine Kindsmutter sich
wohlfühle und dann mit dem Kind machen könne, was sie wolle. Der Kindsvater
werde als Störenfried empfunden. Es sei willkürlich, den Kauf einer
Eigentumswohnung in [...] zu loben, während er über ein Einfamilienhaus in [...]
verfüge.
Das vorinstanzliche Urteil verletze den
Anspruch auf Gleichbehandlung gemäss Art. 8 Bundesverfassung (BV, SR 101). In
willkürlicher Weise sei die Vorinstanz in eine Art Matriarchat verfallen, in
dem die Kindsmutter alleine entscheide, ob das Kind im Ausland wohne. Es sei
unverständlich, dass die Vorinstanz das Tun der Berufungsbeklagten einfach
hinnehme und die Anträge des Berufungsklägers nicht oder nur schleppend
behandle und so der Berufungsbeklagten in die Hände spiele. Eine Gefährdung des
Kindes durch das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Vaters werde in keiner Weise
dargelegt. Es sei auffällig, dass die Berufungsbeklagte sowohl im
Strafverfahren als auch im Zivilprozess stets behaupte, das Kind fürchte sich
vor dem Wald. Die Vorinstanz habe keinerlei Abklärungen über den Zustand der
Berufungsbeklagten getroffen. Das Kind gehöre nun effektiv in den «alleinigen
Besitz» der Berufungsbeklagten. Die Vorinstanz habe Bezug genommen auf das
bisherige Betreuungsmodell. Bis zur Trennung habe dies in einer geteilten Obhut
bzw. wechselseitigen Betreuung bestanden. Es gehe nicht an, dass das Gericht
die KESB damit beauftrage, dafür zu sorgen, dass in [...] ein Beistand
eingesetzt werde. Es sei Sache des Gerichts, die nötigen Abklärungen
vorzunehmen. Die Vorinstanz begründe auch nicht, weshalb selbst in [...] ein
begleitetes Besuchsrecht möglich sein solle. Sie nehme damit in Kauf, dass
überhaupt kein Besuchsrecht mehr zustande komme. Die Berufungsbeklagte habe
ohne jegliche Absprache das Kind nach [...] verfrachtet. Er habe daher Anspruch
auf ein ordentliches Besuchsrecht in der Schweiz alle 14 Tage von Freitag 17.00
Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr sowie 4 Wochen Ferien pro Jahr. Die Vorinstanz habe
keinerlei Abklärungen über die jetzigen Lebensverhältnisse der
Berufungsbeklagten in [...] getätigt. An der Verhandlung habe diese über eine
Videoschaltung teilgenommen. Das Gericht wisse nichts über den Zustand des
Kindes und über die dortigen Umstände. Auch die Beiständin und die
Besuchsbegleiterin seien nicht einvernommen worden. Es gebe Hinweise auf
psychische Unzulänglichkeiten der Berufungsbeklagten. Er stehe für die
alleinige Obhut ev. für die geteilte Obhut zur Verfügung. Die Vorinstanz lege
nicht dar, weshalb der Kindsmutter die alleinige Obhut zugeteilt und dem Vater
das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werde. Als Konsequenz ergebe sich,
dass sich rechtsmissbräuchliches Verhalten lohne. Die Vorinstanz habe die KESB [...]
beauftragt dafür zu sorgen, dass in [...] ein Beistand eingesetzt werde. Diese
sei aufgrund des Wegzugs der Kindsmutter nicht mehr zuständig. Das Gericht habe
selber nach einer geeigneten Person zu suchen.
Die Vorinstanz habe den Berufungskläger
zu Unterhaltszahlungen von monatlich CHF 965.00 an die Tochter verpflichtet.
Dieser sei berechnet worden, ohne über alle Belege zu verfügen. Es sei äusserst
unbillig, den Vater zu belasten. Er habe keinerlei Anlass gegeben zur
Verbringung des Kindes nach [...]. In der Schweiz wäre der Besuch eines
deutschsprachigen Kindergartens unnötig. Auch habe die Ehefrau aus eigenem
Antrieb eine gutbezahlte Stelle in der Schweiz aufgegeben. Mit diesem Lohn
hätte sie den deutschsprachigen Kindergarten problemlos bezahlen können.
Willkürlich sei auch die Aufteilung des Überschusses nach grossen und kleinen
Köpfen. Diese Praxis beziehe sich offensichtlich nicht auf die Verhältnisse in [...].
Es bestehe kein Anspruch auf eine Überschussbeteiligung. Eventualiter sei von
Lebenshaltungskosten in [...] von 35 % auszugehen, weshalb die
Überschussbeteiligung lediglich CHF 218.75 ausmache. Faktisch werde der
Unterhaltsbeitrag zu einer Zahlung an die Kindsmutter, die auf diese Weise
zusätzlich zum Barunterhalt einen Durchschnittslohn zur freien Verfügung
erhalte.
3. Die Berufungsbeklagte
lässt folgendes vorbringen: Der Berufungskläger habe die Tochter auch nach der
Trennung in [...] getroffen und sie stundenweise zum Spazieren mitgenommen. Die
Vorgeschichte zur Strafanzeige sei schon mehrfach besprochen und belegt worden.
Die Einstellung des Strafverfahrens belege lediglich, dass keine rechtsgenüglichen
Beweise für eine strafrechtliche Verurteilung vorlägen.
Ihr Wegzug habe nur am Rande mit dem
Strafverfahren gegen den Berufungskläger, aber vor allem mit ihrem
Gesundheitszustand und ihrer Sehnsucht nach ihrer Heimat zu tun. Dass sie dabei
die unter ihrer Obhut stehende Tochter mitnehme, verstehe sich von selbst. Sie
habe auch keine Besuchstermine ausfallen lassen, sondern lediglich einen
verschoben. Weitere Termine seien nicht ihretwegen ausgefallen oder verschoben
worden.
Das Gericht habe sich entgegen den
Behauptungen des Kindsvaters keineswegs auf die Seite der Kindsmutter gestellt.
Ihr Antrag auf einen Besuchsstopp sei ebenso abgewiesen worden, wie der seine
auf Aufhebung der Besuchsbegleitung. Sie sei wie viele Jahre zuvor im Sommer
2021 für die Ferien in ihre Heimat zurückgekehrt. Dort habe sie bemerkt, dass
es ihr gesundheitlich viel besser gehe. Die Eingabe an das Gericht sei sofort
nach ihrem Entscheid zum Verbleib in [...] erfolgt. Sofort habe sie auch dem
Kindsvater die zuständige Stelle für die Aufgleisung des Besuchsrechts in [...]
mitgeteilt. Obwohl er jederzeit ihre Telefonnummer und ihre E-Mailadresse
gehabt habe, habe er sich nie bei ihr oder dem Amt gemeldet, obwohl er kurz
vorher in der Lage gewesen sei, sie wegen der Liegenschaftsübernahme zu
kontaktieren. Falsch sei die Behauptung, dass er nichts von ihren Ferien in [...]
gewusst habe. Die Einigungsverhandlung habe erst im November stattgefunden,
weil der Berufungskläger vorher angeblich keinen Termin gefunden habe.
Folgerichtig habe es auch für die für ihn wichtige Angelegenheit des Aufenthaltsbestimmungsrechts
keinen früheren Termin gegeben. Dieses sei einem Elternteil zu entziehen, wenn
sich die Eltern nicht auf einen Aufenthaltsort des Kindes einigen könnten. Die
Vorinstanz habe abgewogen, bei welchem Elternteil das Kindeswohl besser gewahrt
sei. Das sei die Mutter, die das Kind seit drei Jahren allein betreut habe. Die
Vorinstanz habe sich nicht nur mit dem Gesetz auseinandergesetzt, sondern
dieses auch richtig angewendet.
Die Behauptung des Berufungsklägers, sie
habe ihre Wohnung in [...] schon vor der Abreise untervermietet, sei
aktenwidrig. Der Mietvertrag datiere vom 1. September 2021. Die Wohnung in [...]
sei erst im Sommer 2021 auf den Markt gekommen. Sie habe sich somit nicht
vorher mit dem Kauf beschäftigen können. Den Antrag auf Bewilligung der
Auswanderung habe sie erst stellen können, nachdem sie sich dazu entschlossen
habe. Dass das Kind näher bei der Mutter als beim unbekannten Vater sei, liege
auf der Hand. Sie habe bis heute keinen Wohnungsumzug gemacht. Der
Berufungskläger setze sich nicht qualifiziert mit der Begründung der
angefochtenen Verfügung auseinander, sondern reihe lediglich seine Wünsche und
sein Unverständnis für den anderslautenden Entscheid aneinander.
Die Tochter sei Schweizerin und [...].
Sie wäre in der Schweiz vom [...] Kindergarten in einen öffentlichen
Kindergarten gekommen. Sie habe jetzt einfach in einen anderen Kindergarten
gewechselt, in dem man ebenfalls deutsch spreche. Sie setze ihre Laufbahn als
Kindergartenschülerin fort. Die Vorstellung, dass das Kind in [...] nicht
glücklich aufwachsen könne, erscheine doch ziemlich überheblich, aber verständlich,
wenn sich der Vater weiterhin weigere, den Kinderunterhaltsbeitrag zu bezahlen.
Bis heute habe er den Kinderunterhaltsbeitrag erst zweimal bezahlt.
Sie habe selbstredend das Recht, mit dem
unter ihrer Obhut stehenden Kind dort zu leben, wo es ihr gesundheitlich besser
gehe. Der Vater könne das Kind in [...] besuchen, nur interessiere ihn das
nicht. [...] sei ursprünglich ein deutsches Gebiet. Bis heute werde dort auch deutsch
gesprochen. Das wisse der Berufungskläger seit ihrer ersten Eingabe, doch er
kümmere sich nicht darum. Es gehe vorliegend darum, wo das Kindeswohl besser
gewahrt sei. Das Kind habe den Vorteil in [...] weiterhin mit der ihm einzig
vertrauten Person aufzuwachsen. Im Übrigen werde es weiterhin in beiden
Kulturen aufwachsen. [...] sei ein zivilisiertes und kultiviertes Land, das
immerhin zur EU gehöre. Jetzt fehle es nur noch an der Initiative des Vaters.
Selbst die KESB habe bereits verfügt. Sie bestreite, dass der Berufungskläger
an Flugangst leide. Der Unterhaltsbeitrag sei im Hinblick auf die Besuche in [...]
gesenkt worden, damit er sich diese leisten könne. Die Ausführungen des
Berufungsklägers über das Kind als «Besitz» der Mutter seien absurd. Die
Vorinstanz habe aus Sicht des Kindes abgewogen. Damit, dass das Kind den Alltag
bei der Mutter verbringe und auf diese bezogen sei, sei der Berufungskläger
anlässlich der Trennung noch einverstanden gewesen. Selbst wenn ein
ordentliches Besuchsrecht gelebt worden wäre, hätte das Gericht nicht anders
entschieden, da das Kind noch klein und mutterbezogen sei. Nach wie vor habe die
Tochter zu sämtlichen Halbgeschwistern in der Schweiz Kontakt, auch zum Sohn
des Berufungsklägers aus seiner früheren Beziehung.
Die Vorinstanz habe mit der
Berufungsbeklagten anlässlich der Verhandlung vom 9. November 2021 ein langes
Videogespräch geführt. Auch der Berufungskläger und sein Anwalt hätten Fragen
stellen können. Mehr könne das Gericht in der Schweiz nicht tun. Es gäbe keinen
Anlass, an ihren Angaben zu zweifeln, zumal sie seit Jahren allein und ohne
finanzielle Unterstützung des Berufungsklägers für das Kind gesorgt habe.
Dieser habe keinen einzigen Grund genannt, der gegen die Beurteilung der
Vorinstanz spreche. Sie habe ihm schon am 1. September 2021 ein Kontaktrecht
offeriert, der Berufungskläger habe sich nicht darum gekümmert. Die Vorinstanz
habe auch ohne weiteres auf die Angabe der Mutter, dass das Kind bereits [...]
spreche, abstellen dürfen, zumal es sich um deren Muttersprache handle. Im
Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger seine Wurzeln im [...]
Sprachgebiet habe.
Der Berufungskläger habe nicht bewiesen,
dass er finanziell in der Lage sei, das Haus in [...] zu Alleineigentum zu
übernehmen, obwohl er bereits im Juni 2021 erklärt habe, dass er deswegen mit
der Bank im Gespräch sei. Dagegen habe die Berufungsbeklagte mit dem Erwerb der
Wohnung in [...] gezeigt, dass sie willens sei, dauerhaft in [...] zu bleiben.
Sie habe nicht allein entschieden, dass
das Kind in [...] aufwachsen solle, sondern unverzüglich beim Gericht einen
entsprechenden Antrag gestellt. Dem Berufungskläger stehe es frei, die Tochter
anzurufen, was er bisher nicht versucht habe. Es stehe ihm ebenfalls frei, sich
bei der Kindsmutter oder den örtlichen Behörden nach dem Wohlergehen der
Tochter zu erkundigen. Diese lebe seit der Trennung allein bei der Mutter, so
dass bei der Obhutszuteilung sehr wohl darauf habe abgestellt werden können.
Die [...] Behörden hätten dieselbe Pflicht zur Durchsetzung des Haager
Übereinkommens wie die Schweizer. Es bestehe keinen Grund, dem Vater die
Tochter neu ohne Begleitung zu übergeben, zumal er sich auch nicht darum
kümmere.
Die Berufungsbeklagte habe sämtliche
Unterlagen beigebracht, die ihr zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hätten und
weitere vom Berufungskläger gewünschte Unterlagen nachgereicht. Zudem sei sie
von der Vorinstanz eingehend befragt worden. Der Tochter sei kein
Betreuungsunterhalt zugesprochen worden, was aus ihrer Sicht nicht richtig sei,
aber im Hauptverfahren gerügt werde. Aufgrund der Offizialmaxime könne auch das
Obergericht den gesamten Kinderunterhaltsbeitrag berücksichtigen. Sie sei
jedenfalls der Ansicht, dass mindestens der bisherige Unterhaltsbeitrag von CHF
1'650.00 angemessen wäre, zumal dieser auch im Verhältnis zum Einkommen des
Vaters ausgewogen bleibe. Schliesslich habe dieser anlässlich der Verhandlung
vom 9. November 2021 ausgesagt, dass er gesund sei und 100 % arbeiten könne,
das aber nicht wolle. Er lebe in Saus und Braus in der Liegenschaft, die die
Ehefrau in die Ehe eingebracht habe und verweigere nach wie vor die
Unterhaltszahlungen an das gemeinsame Kind. Dieses habe Anspruch auf einen
gehobenen Lebensstandard, zumal es als Schweizerin in einer gehobenen Klasse
aufwachsen dürfe und sich auch mehr leisten dürfe. Die Überschussbeteiligung
bemesse sich nicht an den Lebenshaltungskosten, sondern eben am Überschuss des
Unterhaltsverpflichteten. Das minderjährige Kind solle vom guten Lebensstandard
der Eltern resp. des Vaters profitieren, auch wenn es bisher nicht in den
Genuss gekommen sei, da der Vater den Unterhaltsbeitrag seit 2019 erst drei Mal
bezahlt habe. Er habe sowohl eine Direktlohnanweisung mit falschen Angaben
umschifft als auch falsche Angaben in der laufenden Lohnpfändung gemacht. Ihm
seien alle Mittel recht, um nichts für das Kind bezahlen zu müssen. Dieses
Verhalten zeige, dass es ihm allein um die Umgehung der Zahlungspflicht und
nicht um das Kind gehe.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass
die Berufung appellatorisch sei und der Berufungskläger der Vorinstanz weder in
Bezug auf die Sachverhaltsermittlung als auch auf die Rechtsanwendung Fehler
nachweisen könne. Er unterliege mit seinen Anträgen und habe bereits deshalb
die Gerichts- und die Anwaltskosten der Berufungsbeklagten zu tragen. Zudem sei
diese unvermögend, so dass er auch aus ehelicher Beistandspflicht für ihre
Kosten aufkommen müsse.
4.1 In grundsätzlicher
Hinsicht ist festzuhalten, dass das Berufungsverfahren keine Fortsetzung des
erstinstanzlichen Verfahrens darstellt, sondern nach der gesetzlichen
Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet ist. Es gilt das
Rügeprinzip (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Partei, die ein Rechtsmittel
einlegt, muss die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Begründung darlegen. Mit
der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige
Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
4.2 Die Rechtsmittelschrift hat die
Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den
behaupteten Tatsachen zu enthalten. Zweck dieses Erfordernisses ist, dass das
Gericht erkennen kann, auf welche Tatsachen sich der Berufungskläger stützt und
womit er diese beweisen will, sowie die Gegenpartei weiss, gegen welche
konkreten Behauptungen sie sich verteidigen muss. Entsprechend ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Behauptungs- und Substanziierungslast im
Prinzip in den Rechtsschriften nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf
Beilagen genügt in aller Regel nicht (statt vieler vgl. Urteil des
Bundesgerichts 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5). In der schriftlichen
Berufungsbegründung ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der
erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu
betrachten ist, beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet; pauschale
Bestreitungen reichen indessen nicht aus (Art. 311 ZPO).
5.1 Hauptstreitpunkt ist
vorliegend die Obhutszuteilung über die gemeinsame Tochter nach dem Umzug der
Berufungsbeklagten nach [...]. Gemäss Art. 301a Abs. 2 lit. a Zivilgesetzbuch (ZGB,
SR 210) bedarf es der Zustimmung des anderen Elternteils oder einer Entscheidung
des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn ein Elternteil bei gemeinsamer
elterlicher Sorge den Aufenthaltsort des Kindes ins Ausland wechseln will. Die
Vorderrichterin hat diese Bewilligung erteilt, nachdem die Berufungsbeklagte
bereits mit der Tochter ausgereist war. Der Berufungskläger moniert, dass die
Vorinstanz seinen Antrag auf sofortige Rückführung des Kindes nicht behandelt
habe.
5.2 Die Berufungsbeklagte
ist am 12. Juli 2021 mit der gemeinsamen Tochter nach [...] in die Ferien
gefahren und hat sich nach eigenen Angaben während ihres dortigen Aufenthalts dazu
entschieden, ihren Wohnsitz mit der Tochter endgültig nach [...] zu verlegen. Mit
Vertragsbeginn am 14. August 2021 hat sie eine Wohnung gemietet und am 19. Juli
2021 eine solche gekauft. Mithin seit ca. Mitte Juli 2021 befindet sich der Aufenthalt
der Tochter in [...], wo diese seit dem 16. August 2021 den deutschen Kindergarten
besucht. Es handelt sich somit um einen internationalen Sachverhalt, weshalb
vorab die Zuständigkeit der Gerichte des Kantons Solothurn und das anwendbare
Recht abzuklären sind.
6.1 Gemäss Art. 5 des
Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung,
Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung
und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen,
HKsÜ, SR 0.211.231.011) sind bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des
Kindes in einen anderen Vertragsstaat die Behörden des Staates des neuen
gewöhnlichen Aufenthalts zuständig und wenden das Domizilrecht an, um
Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen. Eine
Ausnahme besteht dort, wo das Kind widerrechtlich, d.h. unter Verletzung des
Sorgerechts in einen anderen Staat verbracht wurde. In diesem Fall bleiben die
Behörden am Ort des früheren Aufenthalts des Kindes so lange zuständig, bis
dieses seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat erlangt
hat (Art. 7 Abs. 1 HKsÜ).
6.2 Vorliegend hat die
Mutter nach eigenen Angaben den Entscheid zum endgültigen Verbleib in [...]
kurz vor dem Gesuch vom 1. September 2021 an die Vorinstanz, mithin ca. im
Verlauf des Monats August 2021, gefasst. Unbestritten ist, dass der Vater dem
dauernden Verbleib des Kindes in [...] nicht zugestimmt und vor der Abreise ins
Ausland das Sorgerecht tatsächlich ausgeübt hat. Das Zurückbehalten des Kindes
in [...] nach den Ferien war demnach widerrechtlich.
Die Tochter befindet sich nach den Akten
seit dem 12. Juli 2021 in [...]. Es kann daher aufgrund des Zeitablaufs seit
der Einreise nach [...] nicht davon ausgegangen werden, sie habe dort ihren
gewöhnlichen Aufenthalt erlangt (Art. 7 Abs. 1 lit. b HKsÜ). Bis dato ist sie
gut 7 Monate in [...]. Die Zuständigkeit zur Regelung der Kinderbelange liegt
somit nach wie vor bei den Schweizer Behörden, resp. den Behörden des Kantons
Solothurn (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_623/2015 E. 1), was auch von
der Berufungsbeklagten nicht bestritten wird. Anwendbar ist Schweizer Recht. Auf
die Berufung des Vaters ist daher einzutreten, soweit die übrigen prozessualen
Voraussetzungen erfüllt sind.
7.1 Das Bundesgericht hat
in BGE 142 III 481 E. 2 die wesentlichen Grundsätze für die Bewilligung eines
Wegzugs nach Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB definiert. Demnach lautet die vom
Gericht zu beantwortende Frage nicht, ob es für das Kind vorteilhafter wäre,
wenn beide Elternteile im Inland verbleiben würden, zumal auch für den
auswandernden Elternteil die Niederlassungsfreiheit gilt. Die entscheidende
Fragestellung ist vielmehr, ob das Wohl des Kindes besser gewahrt ist, wenn es
mit dem auswanderungswilligen Elternteil wegzieht oder wenn es sich beim
zurückbleibenden Elternteil aufhält, wobei diese Frage unter Berücksichtigung
der auf Art. 301a Abs. 5 ZGB gestützten Anpassung der Kinderbelange (Betreuung,
persönlicher Verkehr, Unterhalt) an die bevorstehende Situation zu beantworten
ist (E. 2.6, mit Verweisungen).
Das Bundesgericht hat weiter im Urteil
5A_375/2008 E. 2 vom 11. August 2008 erwogen, dass für die Neuregelung der
Eltern-Kind Verhältnisse die Interessen der Eltern in den Hintergrund zu treten
hätten; abzustellen sei auf die persönlichen Beziehungen zwischen Eltern und
Kindern, auf ihre erzieherischen Fähigkeiten und die Bereitschaft, die Kinder
in eigener Obhut zu haben und sie weitgehend persönlich zu betreuen und zu
pflegen, sowie auf das Bedürfnis der Kinder nach der für eine harmonische
Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendigen
Stabilität der Verhältnisse, welches bei gleicher Erziehungs- und
Betreuungsfähigkeit besonderes Gewicht erhalte. In BGE 142 III 481 E. 2.7 hat
das Bundesgericht erwogen, dass diese Kriterien auch auf die Anwendung von Art.
301a ZGB übertragen werden können, weil es in der Regel um eine Anpassung einer
bestehenden Regelung an eine neue Situation gehe (Art. 301a Abs. 5 ZGB), werde
das bisher gelebte Betreuungsmodell faktisch den Ausgangspunkt der Überlegungen
bilden.
7.2.1 Die Vorinstanz hat in
ihren Erwägungen zur Bewilligung der Ausreise der Tochter nach [...] zu Recht
ausgeführt, dass es auf das bisherige Betreuungsmodell ankomme. Der
Berufungskläger macht geltend, beim bisherigen Betreuungsmodell sei
selbstverständlich von einem konsensualen Modell auszugehen. Er habe sich bis
zur Trennung liebevoll um das Kind gekümmert. Er macht weiter geltend, die
Mutter habe ihm die Tochter nach der Trennung systematisch entzogen. Sie habe
ein Strafverfahren inszeniert und auch das begleitete Besuchsrecht verhindert.
Vorab ist festzuhalten, dass das
wichtigste Kriterium bei der Bewilligung einer Ausreise ins Ausland die Wahrung
des Kindeswohls ist und die Interessen der Eltern dahinter zurückzutreten
haben. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Interessen des Elternteils
ohne Obhut über die Kinder in einem solchen Fall beeinträchtigt werden, zumal
dessen Betreuungsanteil oder Kontaktrecht aufgrund der neuen Verhältnisse
modifiziert werden muss und der direkte Kontakt häufig weniger oft stattfinden
kann, wenn der Wegzug ins Ausland bewilligt wird. Das ist eine direkte Folge
des Entscheids zugunsten der Niederlassungsfreiheit des wegziehenden Elternteils
und ist hinzunehmen.
Fakt ist, dass die Berufungsbeklagte
auch als obhutsberechtigte Mutter in der Wahl ihres Wohnsitzes frei ist, was
auch der Berufungskläger nicht in Frage stellt. Nach der oben zitierten Praxis
des Bundesgerichts ist der (neue) Wohnsitz des umzugswilligen Elters als eines
von mehreren Kriterien bei der Bewilligung einer Verbringung des Kindes ins
Ausland zu würdigen.
7.2.2 Der Hauptaspekt bei der
Beurteilung der Wirkung des Wegzugs ins Ausland ist das von den Parteien bis zur
Ausreise gelebte Betreuungsmodell. Die Ehefrau hat die eheliche Liegenschaft in
[...] am 17. April 2019 mit der Tochter verlassen und wohnte seither mit ihr in
[...]. Mit Eheschutzentscheid vom 15. Januar 2021 stellte die Vorderrichterin
die Tochter unter die alleinige Obhut der Mutter und räumte dem Vater ein
begleitetes Kontaktrecht von einem Besuch pro Monat ein. Die gegen diesen
Entscheid erhobene Berufung des Vaters wurde mit Urteil vom 22. April 2021 in
Bezug auf die Obhuts- und Kontaktregelung abgewiesen. Auf die Gründe, die dazu
geführt haben, ist im vorliegenden Verfahren nicht zurückzukommen.
Die Tochter lebte nach übereinstimmenden
Angaben der Parteien im Eheschutzverfahren seit Dezember 2019 faktisch und seit
Januar 2021 auch rechtlich unter der alleinigen Obhut der Mutter. Das Kind ist
jetzt fünf Jahre alt (geb. 2016). Sie lebte nach dem Gesagten bis zur Ausreise
im Juli 2021 seit gut eineinhalb Jahren, unter der alleinigen Obhut der Mutter.
Das ist eine sehr lange Zeit für ein Kind in diesem Alter. Auch der
Berufungskläger scheint nicht zu bestreiten, dass die Mutter die
Hauptbezugsperson der Tochter ist.
Es kann offengelassen werden, wie die
Parteien die Betreuung der Tochter vor der Trennung bzw. vor Dezember 2019
geregelt hatten. Ohnehin kann im jetzigen Zeitpunkt aufgrund des Zeitablaufs nicht
mehr darauf abgestellt werden, wie sich die Verhältnisse mehr als zwei Jahre
vor der Ausreise präsentiert hatten, sondern es ist von der Situation unmittelbar
vor der Ausreise ins Ausland auszugehen. Zwei Jahre sind eine zu lange Zeit im
Leben eines fünfjährigen Kindes, als dass an die früheren Verhältnisse
angeknüpft werden könnte. Als status quo ante muss daher die Betreuungsregelung
unmittelbar vor der Ausreise ins Ausland angesehen werden.
7.2.3 Die Tochter war bei
der Ausreise aus der Schweiz gut viereinhalb, mittlerweile ist sie fünf Jahre
alt. Kinder dieses Alters sind mehr personen- denn umgebungsbezogen. Eine
Umteilung an den zurückbleibenden Elternteil ist nach den Erwägungen des
Bundesgerichts (BGE 142 III 481 E. 2.7) in solchen Fällen angesichts des
Grundsatzes der Betreuungs- und Erziehungskontinuität nicht leichthin
vorzunehmen. Darauf hat auch die Vorinstanz hingewiesen. Der Berufungskläger
wendet dagegen ein, dass das einer Verspottung von ihm als Kindsvater
gleichkomme. Es ist verständlich, dass diese Situation für ihn als Vater nicht
leicht hinzunehmen ist. Hingegen geht es nicht darum, die Rechte von Vater und
Mutter gegeneinander aufzurechnen, sondern es ist bei der Beurteilung der
Kinderbelange allein darauf abzustellen, was für das Kind das Beste ist. Das
Kindeswohl steht immer im Vordergrund. Die Ausführungen des Berufungsklägers zu
den Verletzungen seiner Elternrechte gehen daher an der Sache vorbei.
Die Betreuungs- und
Erziehungskontinuität ist ein starkes Indiz für die Bewilligung der Ausreise
der Tochter mit der Mutter nach [...]. Diese war seit der Trennung, die
Hauptbezugsperson der Tochter. An dieser Einschätzung würde sich im Übrigen
nichts ändern, wenn der Vater die Tochter nach der Trennung weiterhin regelmässig
an zwei Tagen pro Woche betreut hätte, wie die Parteien anlässlich der
Eheschutzverhandlung vom 13. Januar 2020 zu Protokoll gegeben hatten
(Aktenseite, AS 253). Es kann daher auch auf eine Einvernahme der Beiständin
als Zeugin verzichtet werden.
Relevant ist weiter, dass die Mutter
erziehungsfähig ist. Das wird auch vom Berufungskläger nicht substanziiert bestritten.
Die Alternative zur kontinuierlichen Betreuung und Erziehung durch die Mutter ist
die Zuteilung der Obhut an den, der Tochter heute weitgehend fremden, Vater. Es
liegt auf der Hand, dass dieses Szenario im Vergleich zum Verbleib unter der
Obhut der Mutter für die Wahrung des Kindeswohls nicht die bessere Variante
ist. Daran ändert nichts, dass auch der Vater erziehungsfähig ist und zur
Betreuung der Tochter bereit und in der Lage wäre. Es braucht auch nicht geklärt
zu werden, ob dem Kind im Fall einer Betreuung durch den Vater Gefahr drohe.
Das Kindeswohl wird durch die Kontinuität der persönlichen Erziehung und
Betreuung durch die Mutter derzeit am besten gewahrt.
7.2.4 Zu beachten sind
auch die weiteren Facetten der konkreten Situation. In diesem Zusammenhang ist
festzuhalten, dass die Mutter mit der Tochter nicht in ein völlig unbekanntes
Land, sondern in das Heimatland der Mutter gereist ist. Diese kennt das Land
und die dortigen Sitten. Sie ist dort aufgewachsen und spricht zwei der in dem
Land gesprochenen Sprachen. Ihre Familie (Mutter, Geschwister mit Familien) lebt
ebenfalls in [...], allerdings nicht in der näheren Umgebung von [...]. Mit
ihnen pflegt die Mutter nach eigenen Angaben einen regelmässigen persönlichen Kontakt
und hat am neuen Wohnort auch einen grossen Freundes- und Bekanntenkreis, was
einer raschen Integration dienlich ist. Dass die Tochter das Land von früheren
Ferienreisen kennt, fällt angesichts ihres Alters nicht ins Gewicht. Der
Wohnort der Mutter, [...], liegt in der Region [...], in der neben [...], von
einer Minderheit auch deutsch gesprochen wird. Die Tochter besucht dort seit
dem Herbst einen deutschen Kindergarten und soll nach dem Willen der Mutter
weiterhin auf Deutsch unterrichtet werden, damit sie die Sprache des Vaters
nicht verlernt. Das ist notwendig, wenn weiterhin ein Kontakt zum Vater möglich
sein soll. Kinder in diesem Alter gewöhnen sich rasch in ein neues Umfeld ein
und lernen auch rasch eine neue Sprache. Es besteht aber auch die Gefahr, dass
sie die bisherige Sprache verlieren, wenn diese nicht mehr gepflegt wird.
Mit dem vom Vater in diesem Zusammenhang
pauschal erhobenen Einwand, dass es keinen Grund für die Tochter gebe, die
dortige Sprache zu erlernen und damit die hiesige Sprache und Kultur abgewertet
werde, beschränkt er sich darauf, seine Meinung zu äussern. Eine
Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil im Sinn von Art. 311 ZPO ist
damit nicht verbunden. Der Einwand ist überdies haltlos. Ebenso wenig
zielführend ist sein Hinweis, dass er Schweizer sei. Die Kindsmutter ist
gebürtige [...]. Die Tochter hat Wurzeln in beiden Ländern und Kulturen, deren
«Wert» nicht gegeneinander abzuwägen ist.
7.2.5 Es stellt sich in
diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob das Kindeswohl dadurch, dass die
Tochter im Heimatland ihrer Mutter (anstatt in demjenigen des Vaters) aufwächst
und die dortige Sprache und Kultur kennenlernt gefährdet wird, so dass ihr eine
unmittelbare Gefahr oder ein Schaden droht (Urteil des Bundesgerichts
5A_47/2017 E. 6.4). Das ist offensichtlich nicht der Fall. Der Berufungskläger
macht in diesem Zusammenhang auch keine konkreten Gefahren aus, die mit einem
Leben in [...] verbunden sind. [...] ist ein europäisches Land mit stabilem
Staatswesen und Mitglied der EU. Dass der Wohlstand des Lands tiefer als in der
Schweiz ist, ändert an der mangelnden Gefährdung der Tochter nichts. Kinder in
diesem Alter passen sich rasch und flexibel an eine neue Umgebung an. Das gilt
umso mehr, als es sich um das Heimatland ihrer Mutter handelt, die mit dem
Leben im Land vertraut ist. Das Argument, dass die Tochter in der Schweiz
sozialisiert worden sei, hat angesichts des jungen Alters des Kindes wenig
Gewicht, zumal der gesellschaftliche Aktivitätsradius von Kindern in diesem
Alter noch weitgehend von den Eltern bestimmt ist.
8.1 Der Berufungskläger
macht weiter geltend, mit dem vorinstanzlichen Entscheid werde das
widerrechtliche Verhalten der Berufungsbeklagten unterstützt. Es ist
unbestritten, dass die Kindsmutter für den Wegzug mit der gemeinsamen Tochter
ins Ausland vorgängig die Zustimmung des Vaters oder des Gerichts bzw. der KESB
benötigt hätte (Art. 301 a Abs. 2 lit. a ZGB). Indessen sieht Art. 301a ZGB
auch bei einer Verletzung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, die während
hängigem Verfahren erfolgt, keine zivilrechtliche Sanktion vor. Mit anderen
Worten gibt Art. 301a Abs. 2 ZGB unabhängig vom Zeitpunkt, in welchem der
Aufenthaltsort der Kinder verlegt wird, dem anderen Elternteil keine
zivilrechtliche Möglichkeit, die betreffenden Handlungen effektiv zu verhindern
oder rückgängig zu machen (Urteil des Bundesgerichts 5A_47/2017 E. 5 mit Verweisen).
Indirekt eine Sanktionierung bewirken könnte eine Umteilung der Obhut an den
anderen Elternteil, wie sie im Zusammenhang mit dem auf missbräuchlichen
Motiven beruhenden Wegzug des hauptbetreuenden Elternteils allenfalls zu prüfen
ist (Art. 301a Abs. 5 ZGB; BGE 142 III 481 E. 2.7.; 142 III 502 E. 2.5). Das
setzt indes voraus, dass das Kind angesichts der gesamten Umstände beim anderen
Elternteil besser aufgehoben wäre und dieser das Kind tatsächlich betreuen kann
und will (BGE 142 III 481 E. 2.7). Diesbezüglich kann auf die Erwägungen in
Ziffer 7 hievor verwiesen werden.
Jedenfalls ist für den Entscheid über
die Bewilligung des Wegzugs ins Ausland gemäss Art. 301 Abs. 2 lit. a ZGB
allein das Kindeswohl massgebend. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 5A_47/2017
vom 6. November 2017 E. 2 gilt das auch dann, wenn der Wegzug der Mutter
heimlich und in der Absicht, dem Vater die Kinder zu entziehen, erfolgte.
Mithin gehen die Interessen des betroffenen Kindes denjenigen der Eltern
jedenfalls vor. Es wird nicht verkannt, dass eine gesunde Beziehung zu beiden
Eltern ein Teil des Kindeswohls ist. Hingegen bedeutet das lediglich, dass im
Fall der Wohnsitzverlegung eines Elters mit dem Kind die Kontakte zum nicht
obhutsberechtigten Elternteil entsprechend den neuen Verhältnissen zu regeln
sind (Art. 301a Abs. 5 ZGB), damit der Kontakt aufrechterhalten werden kann.
8.2 Der Berufungskläger
bringt weiter vor, der Entscheid der Vorinstanz verletze den
Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 BV). Es ist unklar, was er in diesem
Zusammenhang damit meint. Mangels direkter Drittwirkung der Grundrechte kann er
im vorliegenden Verfahren, das die Regelung der Beziehungen zwischen Privatpersonen
zum Gegenstand hat, nichts aus dem angerufenen verfassungsmässigen Recht für
sich ableiten (Urteil 5A_962/2020 vom 10. Februar 2021, E. 7.2.2 in fine; vgl.
BGE 137 III 59 E. 4.1). Das gilt auch für die behauptete Verletzung von Art. 8
EMRK.
8.3 Der Berufungskläger
macht weiter geltend, die Vorinstanz habe nicht dargelegt, inwiefern das Kind
dadurch gefährdet sei, wenn er das Aufenthaltsbestimmungsrecht habe. Das ist zutreffend.
Die Vorinstanz hat den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Vaters nicht
begründet. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb dem Berufungskläger über
die Bewilligung der Ausreise bzw. dem Verbleib der Mutter samt Kind in [...] gemäss
Art. 301a Abs. 1 ZGB hinaus das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden
müsste. In Bezug auf die Wohnsitznahme der Tochter in [...] ist ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht
allerdings entzogen. Im Übrigen ist Ziff. 3 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben.
9.1 Gemäss Art. 301a Abs.
5 ZGB hat das Gericht im Fall des Wegzugs ins Ausland soweit notwendig auch die
übrigen Kinderbelange neu zu regeln. Das hat die Vorinstanz sowohl in Bezug auf
die Kontaktregelung als auch in Bezug auf die Unterhaltsregelung getan.
9.2.1 Die Vorinstanz hat
die Kontaktregelung in Ziff. 5 des angefochtenen Urteils ausführlich begründet.
Damit setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander, wenn er lediglich die
Frage aufwirft, wie ein begleitetes Besuchsrecht in [...] möglich sein solle
und zum wiederholten Mal ausführt, dass er die Tochter mitbetreut und sich
nichts zu Schulden habe kommen lassen. Eine Auseinandersetzung mit der
Begründung des vorinstanzlichen Entscheids findet nicht statt, weshalb auf
diesen Punkt der Berufung nicht eingetreten werden kann.
9.2.2 Weiter moniert der
Berufungskläger, es sei aufwändig und teuer, wenn er für mindestens einmal pro
Monat nach [...] reisen müsste, zudem leide er unter Flugangst, so dass er eine
24-stündige Busfahrt auf sich nehme müsste. Die Vorinstanz hat im Bedarf des
Berufungsklägers monatliche Kosten von CHF 1'000.00 für die Ausübung des
Besuchsrechts vorgesehen. Der Berufungskläger legt nicht rechtsgenüglich dar,
dass die ihm dafür anfallenden Kosten höher wären. Auch für seine Behauptungen,
dass er unter Flugangst leide, legt er keine Beweise vor. Er zeigt auch nicht
auf, dass die Vorderrichterin mit dieser Besuchsregelung ihren
Ermessensspielraum überschritten hätte oder stellt einen Antrag, wie das
Kontaktrecht seiner Ansicht nach geregelt werden sollte, falls die Tochter
weiterhin in [...] wohnte. Auf die Berufung gegen die Kontaktregelung ist daher
nicht einzutreten.
9.3 Der Berufungskläger
wendet weiter ein, dass die KESB [...] aufgrund des Wegzugs der
Berufungsbeklagten ins Ausland nicht mehr zuständig sei. Es gebe keinen Grund,
die Einsetzung des [...] Beistands an eine ausserkantonale KESB zu delegieren. Es
geht aus der Berufung nicht hervor, worauf der Berufungskläger seine
Ausführungen stützt. Gemäss Art. 315a Abs. 1 ZGB ist die Kindesschutzbehörde
für den Vollzug der vom Gericht angeordneten Kindesschutzmassnahmen zuständig.
Örtlich zuständig ist die Behörde am Wohnort des Kindes (Art. 315 Abs. 1 ZGB), hier
die KESB [...], wo das Kind vor der Ausreise seinen Wohnsitz hatte. Im Falle
eines Wohnsitzwechsels bleibt die im Zeitpunkt des Verfahrens zuständige
Behörde mit dem hängigen Verfahren weiterhin befasst (BGE 101 II 11 S. 12;
Urteile des Bundesgericht 5A_483/2017 vom 6. November 2017; 5 A_484/2017 E.
2.3). Lediglich der Vollzug einer rechtskräftig angeordneten Massnahme ist der
Behörde am neuen Wohnsitz oder Aufenthalt des Kindes zu übertragen. Das gilt
auch für internationale Verhältnisse (Peter Breitschmid N. 21 zu Art. 315 –
315b ZGB in Thomas Geiser/ Christiana Fountoulakis [Hrsg.] Basler Kommentar ZGB
I, 6. Aufl., Basel 2018; vgl. auch Art. 29 ff. HKsÜ). Die Berufung ist in
diesem Punkt abzuweisen.
10.1.1 In Bezug auf den
Kinderunterhalt wendet der Berufungskläger ein, die Vorinstanz habe den
Unterhaltsbeitrag für die Tochter auf CHF 965.00 festgesetzt, ohne über alle
Belege zu verfügen. Welche Belege seiner Ansicht nach fehlen, geht aus der
Berufung nicht hervor. Der Berufungskläger stellt auch keinen konkreten
Beweisantrag. Die Berufung genügt in diesem Punkt auch unter dem Aspekt der
Offizialmaxime nicht, weshalb nicht auf diesen Einwand eingegangen werden kann.
10.1.2 Weiter moniert der
Berufungskläger, dass die Vorinstanz monatliche Auslagen von CHF 250.00 für den
deutschsprachigen Kindergarten berücksichtigt habe, was «äusserst unbillig»
sei. Der Richter hat bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen einen
erheblichen Ermessensspielraum (BGE 142 III 617 E. 3.2.5; 132 III 97 E. 1). Der
Einwand des Berufungsklägers bleibt appellatorisch. Er legt nicht dar,
inwiefern die Berücksichtigung dieser Auslage rechtsfehlerhaft ist. Das ist
auch nicht ersichtlich.
10.2 Der Berufungskläger
verlangt weiter, dass der Berufungsbeklagten ein hypothetisches Einkommen von
CHF 6'000.00 anzurechnen sei, weil sie eine gut bezahlte Stelle in der Schweiz
aufgegeben habe. Die Berufungsbeklagte hat die Stelle aufgegeben, weil sie
ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt hat, was gemäss obigen Erwägungen nicht zu
beanstanden ist. Der Berufungskläger behauptet zu Recht nicht, dass sie die
Stelle nach der Wohnsitzverlegung weiterhin hätte versehen können. In [...] hat
sie eine neue Anstellung angetreten. Die Berufungsbeklagte kommt somit ihren
Erwerbspflichten nach. Dass der erwirtschaftete Lohn nicht dem Schweizer Lohnniveau
entspricht, ist als Folge des Wegzugs ins Ausland hinzunehmen, wo auch das
Preisniveau tiefer ist. Das gilt umso mehr, als der Berufungskläger weder zur
Zahlung von Betreuungsunterhalt noch zu Ehegattenunterhalt verurteilt wurde. Es
gibt daher keine Grundlage, um der Berufungsbeklagten ein hypothetisches
Einkommen nach Schweizer Massstäben aufzurechnen.
10.3 Schliesslich
beanstandet der Berufungskläger die Überschussverteilung und macht geltend, es
bestehe kein Anspruch auf eine Überschussbeteiligung, da sich die Ehefrau ein
hypothetisches Einkommen anrechnen lassen müsse. Der von der Vorinstanz
errechnete Anteil von CHF 625.00 entspreche dem Doppelten des Mindestlohnes in [...].
Faktisch werde der Unterhaltsbeitrag zu einer Zahlung an die Kindsmutter, die
auf diese Weise zusätzlich zum Barunterhalt einen zweifachen Durchschnittslohn
in [...] zur freien Verfügung erhalte.
Vorab ist festzuhalten, dass Unterhaltsbeiträge
für minderjährige Kinder immer an den obhutsberechtigten Elternteil zu bezahlen
sind, was vorliegend nicht anders ist.
Der Berufungskläger begründet nicht,
weshalb er den Anspruch der Tochter auf eine Überschussbeteiligung
grundsätzlich negiert. Unklar ist auch, was er mit dem Hinweis auf ein
hypothetisches Einkommen der Mutter meint. Nachdem sich die Berufungsbeklagte
nach den obigen Erwägungen kein solches anrechnen lassen muss, fällt auch
dieser Einwand des Berufungsklägers weg.
Der Berufungskläger macht
weiter geltend, die der Tochter zugesprochene Überschussbeteiligung belaufe
sich auf einen zweifachen Mindestlohn/Durchschnittslohn in [...]. Einmal mehr
belässt er es hier bei einer persönlichen Meinungsäusserung, ohne einerseits
die Grundlage seiner Behauptung und andererseits eine Ermessensüberschreibung
der Vorinstanz rechtsgenüglich darzulegen. Die Berufung ist auch in diesem
Punkt abzuweisen.
III.
1. Für die
Kostenliquidation gelten Art. 106 f. ZPO. Demnach sind die Kosten der unterliegenden
Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die
Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahren verteilt. U.a. in
familienrechtlichen Verfahren kann von den Verteilungsgrundsätzen abgewichen
und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1
lit. c ZPO). Der Berufungskläger ist lediglich in der Frage des Entzugs des
Aufenthaltsbestimmungsrechts teilweise durchgedrungen. Dabei handelt es sich um
einen Nebenpunkt, der keine Kostenausscheidung rechtfertigt. Es gibt auch
keinen Grund wegen des familienrechtlichen Charakters der Auseinandersetzung
von der ordentlichen Kostenausscheidung abzuweichen, zumal die
Berufungsbeklagte wirtschaftlich nicht stärker ist als der Berufungskläger. Aufgrund
dessen sind dem Berufungskläger die Gerichtskosten und die Parteikosten der
Gegenpartei aufzuerlegen.
2. Die Gerichtskosten
werden praxisgemäss auf CHF 1'000.00 für Verfahren über vorsorgliche Massnahmen
festgesetzt. Es gibt vorliegend keinen Grund davon abzuweichen. A.___ hat die
Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von CHF 1'000.00 zu
bezahlen.
3. Die Vertreterin von B.___ macht für
das Berufungsverfahren einen Aufwand von total 6,6667 Stunden à CHF 350.00 geltend,
was bezüglich des Zeitaufwands nicht beanstandet werden kann. Gemäss § 158 Abs. 2 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) sind privat bestellte Anwälte mit einem
Stundenansatz von CHF 230.00 bis CHF 330.00 zu entschädigen. Einen Grund,
diesen Stundenansatz in Anwendung von § 3 Abs. 4 GT zu erhöhen gibt es
vorliegend nicht, da es sich weder um eine besonders aufwändige noch eine
besonders komplizierte Angelegenheit handelt. Der Stundenansatz ist daher bei
CHF 330.00 zu belassen. Notwendige Kopien werden mit CHF 0.50 entschädigt (§ 158 Abs. 5 GT). Die Parteientschädigung ist somit auf CHF 2'414.20 inkl.
Auslagen und 7,7 % MWSt. festzusetzen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen.
2. Ziffer 3 der Verfügung der
Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 25. November 2021 wird
aufgehoben.
3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen,
soweit darauf eingetreten werden kann
4. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00
werden A.___ auferlegt.
5. A.___ hat an B.___ eine
Parteientschädigung von CHF 2'414.20 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller
Das Bundesgericht hat die
dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 1. September 2022 abgewiesen (BGer
5A_240/2022).