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Entscheid

ZKBER.2021.92

Ergänzung des Ehescheidungsurteils vom 25. Januar 2016

7. Juni 2022Deutsch31 min

des Beklagten in das ordentliche Rentenalter monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 7. Juni 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Reinhart

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Boris Banga, Rechtsanwalt

Berufungsbeklagte

betreffend Ergänzung

des Ehescheidungsurteils vom 25. Januar 2016

zieht die Zivilkammer des Obergerichts

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Ehe der Parteien wurde am 25.

Januar 2016 in [...] geschieden. Das Urteil enthält keinerlei Regelungen über

die Nebenfolgen. Mit Klage vom 7. November 2016 beantragte die Ehefrau beim

Richteramt Solothurn-Lebern einen Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab 1. November

2015, die hälftige Teilung der ehelich angesparten Vorsorgeguthaben sowie die

güterrechtliche Auseinandersetzung.

2. Zur Frage der res

iudicata und der Gerichtsstandsvereinbarung (vgl. Verfügung vom 3. September

2019) holte die Vorinstanz beim schweizerischen Institut für

Rechtsvergleichung, Lausanne, ein Gutachten ein.

3. Am 31. August 2021 fällte

die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern folgendes Urteil:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, der

Klägerin:

- für den Zeitraum ab 1. November 2016 bis

31. August 2021 Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 80'678.00 (58 Monate à CHF

1'391.00) zu bezahlen;

- ab 1. September 2021 bis zum Eintritt

des Beklagten in das ordentliche Rentenalter monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge

von CHF 1'391.00 zu bezahlen.

Soweit weitergehend wird die Klage

abgewiesen (Verzugszins).

2. Die in Ziffer 1 festgelegten

Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes der

Konsumentenpreise vom Juli 2021 von 101.0 Punkten auf der Basis Dezember 2020 =

100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres dem

Indexstand im vorausgegangenen November angepasst, erstmals per 1. Januar 2022.

Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag

berechnet sich wie folgt:

Neuer UB =

ursprünglicher UB x neuer Index

ursprünglicher Index (101.0 Punkte)

Für den Fall,

dass sich das Einkommen des Pflichtigen nicht in einem der Indexierung

entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis

der effektiven Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere

Einkommensveränderung ist der Pflichtige.

3. Bei beiden Parteien ist der Vorsorgefall

Invalidität bereits eingetreten. Gemäss Bestätigung der Pensionskassen beläuft

sich die während der Ehe erworbene Freizügigkeitsleistung im Sinne von Art. 2

Abs. 1ter FZG für den Beklagten per 25. Januar 2016 auf

CHF 72'489.20 und für die Klägerin auf CHF 38'398.75. Der Beklagte wird

verpflichtet, einen Betrag von CHF 17'045.20 auf das Freizügigkeitskonto der

Klägerin [...] bei [...] zu bezahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Parteien

mit der heutigen Besitzstandwahrung güterrechtlich vollständig

auseinandergesetzt sind. Jede Partei behält zu Eigentum, was sie zurzeit

besitzt, und übernimmt die auf ihren Namen lautenden Schulden zur Bezahlung.

5. Der Beklagte hat der Klägerin, vertreten

durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Boris Banga, […], eine

Parteientschädigung von CHF 14'431.90 (Honorar 67.68 Std. à CHF 180.00,

total 12'182.40, Übersetzung CHF 1'304.25, Auslagen CHF 351.40,

Mehrwertsteuer CHF 593.85) zu bezahlen. Für den Betrag von CHF 14'431.90

besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___

zur Nachzahlung in der Lage ist.

6. Die Gerichtskosten von CHF 16'000.00

(Entscheidgebühr CHF 2'919.85, Kosten der Beweisführung CHF 11'254.65, Kosten

für die Übersetzung CHF 1'825.50) werden dem Beklagten auferlegt.

4. Gegen dieses Urteil

erhebt der Beklagte (im Folgenden auch Berufungskläger) am 8. Dezember 2021 form-

und fristgerecht Berufung. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Ziffern 1., 2., 3., 5., und 6., des

Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 31. August 2021

seien vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Klage vom 4. November 2015 mit

Klageänderung vom 31. August 2021 auf nachehelichen Unterhalt sei abzuweisen.

3. Die Klage vom 4. November 2016 auf

Vorsorgeausgleich sei abzuweisen.

4. Die Klägerin habe dem Beklagten,

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Reinhart, […], im vorinstanzlichen

Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 16'368.80 (inklusive Auslagenersatz

und MWST) zu bezahlen.

5. Die Gerichtskosten der Vorinstanz seien

zufolge der Klägerin gewährter unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu

tragen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

5. Die Klägerin (im

Folgenden auch Berufungsbeklagte) erstattete am 16. Februar 2022 form- und

fristgerecht die Berufungsantwort. Sie stellt die folgenden Anträge:

1. Die Berufung vom 8. Dezember 2021 sei

vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

2. Es sei festzustellen, dass die Ziffer 4

des vorinstanzlichen Urteils vom 31. August 2021 in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Der Berufungskläger sei zu verpflichten,

der Berufungsbeklagten für die mutmasslich anfallenden Gerichts- und

Parteikosten eine angemessene provisio ad item, in gerichtlich zu bestimmender

Höhe, CHF 5'000.00 übersteigend, zu bezahlen.

4. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten

für das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter

Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Berufungsklägers.

6. Die Streitsache ist

spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann

darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Vorderrichterin begründete ihr

Urteil damit, dass die Klägerin erst nach Eingang des Rechtsgutachtens vom 3.

Juli 2020 in der Lage gewesen sei, ihr Rechtsbegehren definitiv zu beziffern.

Es liege somit keine Klageänderung, sondern eine zulässige endgültige

Bezifferung des Rechtsbegehrens nach erfolgtem Beweisverfahren vor.

Die Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts sei mit (Zwischen-)Entscheid vom 18. Oktober 2017 festgestellt worden.

Gemäss Art. 63 Abs. 2 und 64 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale

Privatrecht (IPRG; SR 291) sei auf die Nebenfolgen von Scheidung oder Trennung

schweizerisches Recht anwendbar. Die Schweizer Richterin habe daher das

lückenhafte ausländische Urteil grundsätzlich in Anwendung von Schweizer Recht

zu ergänzen. Sie hielt weiter fest, dass gemäss dem Rechtsgutachten nach [...]

Recht grundsätzlich im Scheidungsverfahren über die Nebenfolgen der Scheidung

entschieden werde. Unter gewissen Umständen sei es möglich, den Unterhalt

innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Ehe zu beantragen. Das gelte auch

für das Güterrecht. Es finde sich in den gesamten [...] Scheidungsakten kein

Hinweis dafür, dass in jenem Verfahren über Nebenfolgen gesprochen worden sei.

Die Ansprüche seien nicht abgelehnt, sondern nicht beurteilt worden. Die vorliegende

Klage sei vor Ablauf der Jahresfrist seit Erlass jenes Urteils eingereicht

worden, weshalb eine Ergänzung betreffend Unterhalt und Güterrecht zulässig

sei. Bezüglich des Vorsorgeausgleichs führe die ausschliessliche Zuständigkeit

der schweizerischen Gerichte (Art. 64 Abs. 1bis IPRG) seit 1. Januar 2017 dazu,

dass ausländische Scheidungsurteile diesbezüglich stets lückenhaft seien. Das

ausländische Urteil datiere zwar vor dem 1. Januar 2017, jedoch sei die Frage

des Vorsorgeausgleichs in jenem Verfahren gar nicht thematisiert worden, so

dass es jedenfalls lückenhaft sei.

Die Klägerin habe sämtliche

unterhaltsbegründenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, insbesondere

Einkommen und Bedarf der Parteien sowie ihre Lebensverhältnisse zur Zeit des

ehelichen Zusammenlebens. Die Klägerin habe ihr Einkommen und ihren Bedarf

dargelegt. Weiter habe sie ausgeführt, die finanziellen Verhältnisse des Beklagten

kenne sie nicht und habe diverse Editionsbegehren gestellt. Sie komme somit

ihrer Behauptungs- und Beweislast hinreichend nach. Es sei offensichtlich, dass

sie einen unbefristeten Unterhaltsbeitrag fordere.

Die Unterhaltspflicht richte sich vorliegend

nach [...] Recht. Vorausgesetzt werde, dass die ansprechende Partei keine

ausreichenden Mittel zum Leben habe. Es sei unbestritten, dass die Klägerin

seit 2013 ununterbrochen arbeitsunfähig sei und eine IV-Rente von monatlich CHF

2'041.00 beziehe, die ihren Bedarf von CHF 2'707.00 nicht decke. Es sei ihr

deshalb nicht zumutbar, ihren gebührenden Unterhalt selbst zu decken. Der

Beklagte generiere monatliche Einnahmen von CHF 5'920.00 und habe einen Bedarf

von CHF 3'804.00. Am Überschuss von CHF 1'450.00 partizipierten die Parteien je

hälftig. Gemäss Schwenzer/Büchler sei nachehelicher Unterhalt regelmässig bis

zum Eintritt des AHV-Alters des Verpflichteten zuzusprechen. Es seien keine

Gründe ersichtlich, weshalb hier davon abzuweichen wäre. Der Unterhaltsanspruch

sei folglich zu befristen bis zum Eintritt des Beklagten in das ordentliche

Rentenalter. Der Unterhaltsbeitrag sei praxisgemäss zu indexieren. Für die

verfallenen Unterhaltsbeiträge sei kein Verzugszins zuzusprechen, da nicht

nachgewiesen sei, dass solcher nach [...] Recht geschuldet sei.

Die Klägerin habe ihre Ansprüche aus der

beruflichen Vorsorge nicht beziffert, sondern nur die hälftige Teilung

verlangt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien Anträge anhand

ihrer Begründungen auszulegen. Über einen allfälligen Ausgleichsbetrag sei von

Amtes wegen, auch ohne bezifferten Antrag, zu entscheiden. Da bei beiden Ehegatten

der Vorsorgefall eingetreten sei, sei eine angemessene Entschädigung gemäss

Art. 124 ZGB festzusetzen. Aufgrund der von den Vorsorgeeinrichtungen

gemeldeten ehelichen Guthaben stehe der Klägerin ein Betrag von CHF 17'045.25

zu. Dieser sei ihr als angemessene Entschädigung zuzusprechen.

2.

Der Berufungskläger

macht geltend, die Ehe der Parteien sei in [...] mit Urteil vom 25. Januar 2016

rechtskräftig geschieden worden. Er rüge unrichtige Rechtsanwendung von Art. 16

Abs. 1 und 2 IPRG, wonach der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts von

Amtes wegen festzustellen sei, zumal dieses für die Unterhaltsfrage völlig

unspezifiziert geblieben sei, obwohl es aufgrund des Gutachtens, resp. mit

entsprechender Ergänzungsfrage feststellbar gewesen wäre. Ohne Beweis des

anzuwendenden Rechts sei zulasten des Beklagten entschieden worden. Die

Vorinstanz wende [...] Recht an, obwohl es gemäss dem Gutachten kein

Familienrecht des Gesamtstaates [...] gebe, sondern drei regionale, nicht

aufeinander abgestimmte, Familiengesetze. Das Gutachten weise auf diesen

Umstand hin, ohne bestimmte Gesetzesbestimmungen zu zitieren. Das stelle einen

schweren Mangel hinsichtlich der Parteirechte des Berufungsklägers dar. Die

Lückenhaftigkeit des Scheidungsurteils und die Unterhaltsvoraussetzungen seien

daher unbewiesen geblieben, weshalb die Klage abgewiesen werden müsse.

Gerügt werde ausserdem die Feststellung,

dass das [...] Urteil in diesem Punkt lückenhaft sei. Das Gutachten halte

unmissverständlich fest, dass solche Urteile, unabhängig davon welches

Gebietsrecht zur Anwendung komme, nicht lückenhaft seien, was im

vorinstanzlichen Urteil übergangen werde. Er stütze sich dabei auf die

gutachterlichen Feststellungen zu [...] (Gutachten S. 6). Zudem bestehe die

Möglichkeit, dort nachträglich Unterhaltsanträge zu stellen. Erfolge innert der

einjährigen Verwirkungsfrist keine Nachforderung im nämlichen

Scheidungsverfahren, werde das Scheidungsurteil ohne weiteres zum Endurteil.

Aufgrund des Ausnahmecharakters der nachträglichen Festsetzung von

Unterhaltsbeiträgen folge das [...] Recht ebenfalls der Einheit des

Scheidungsverfahrens. Da die Berufungsbeklagte innert Frist beim zuständigen

Gericht keinen Antrag gestellt habe, fehle es an einer Lücke des

Scheidungsurteils.

Ferner werde als unrichtige

Sachverhaltsfeststellung gerügt, dass die Vorinstanz davon ausgegangen sei, die

Parteien seien nach der Heirat gemeinsam in die Schweiz gezogen. Richtig sei,

dass der Berufungskläger schon vor der Heirat Wohnsitz in der Schweiz gehabt

habe. Aufgrund dessen sei auch die Frage der zwingenden Zuständigkeit des [...]

Gerichts zur allfälligen Beurteilung des nachträglichen Unterhalts näher zu betrachten.

Dessen Zuständigkeit sei mit dem letzten gemeinsamen Wohnsitz der Parteien in [...]

begründet worden, was von der Berufungsbeklagten leicht hätte bestritten werden

können. Der Berufungskläger habe bereits in der Klageantwort geltend gemacht,

er habe sich auf Anraten seines [...] Anwalts auf das Verfahren eingelassen,

weil die Ehefrau keine Anträge zu den Nebenfolgen gestellt habe. Damit sei ein

zwingender Gerichtsstand für die nachehelichen Unterhaltsbeiträge geschaffen

worden. Mit unbenütztem Ablauf der einjährigen Verwirkungsfrist seien die

Ansprüche der Ehefrau verwirkt. Sollte dennoch nachehelicher Unterhalt geprüft

werden, so werde gerügt, dass der in guten finanziellen Verhältnissen lebenden

Ehefrau Unterhalt zugesprochen worden sei, obwohl keine lebensprägende Ehe

vorliege.

Die Sachverhaltsfeststellung der

Vorderrichterin, dass die Parteien gemeinsam den Lebensmittelpunkt in die

Schweiz verlegt hätten, sei aktenwidrig. Die Ehefrau sei im Familiennachzug in

die Schweiz gekommen, wovon sie nur profitiert habe. Beide Ehegatten seien bis

zu ihrer Erkrankung erwerbstätig gewesen. Laut Gutachten setze der

Unterhaltsanspruch nach [...] Recht in relevanter Weise voraus, dass die

Klägerin keine ausreichenden Mittel zum Leben habe. Zudem setze die

Unterhaltspflicht ausreichende Mittel beim Pflichtigen voraus. Für eine

Überschussbeteiligung fehle die Anspruchsgrundlage. Die vorinstanzliche

Rechtsauslegung sei daher offensichtlich unrichtig. Im Übrigen habe die

Berufungsbeklagte auf blossen Bedarfsunterhalt geschlossen.

Der Berufungskläger habe den von der

Berufungsbeklagten behaupteten ungedeckten Bedarf im Betrag von CHF 666.00

vollumfänglich bestritten. Konkret bestritten worden seien zufolge

Prämienverbilligung die geltend gemachten Krankenkassenbeiträge. Angesichts des

Erhalts von Ergänzungsleistungen sei von einer vollständigen Verbilligung

auszugehen.

Sodann sei der Unterhaltsanspruch wegen

Unbilligkeit abzuweisen, zumal der Berufungskläger in den letzten beiden

Ehejahren der ehelichen Beistandspflicht stark habe nachkommen müssen, während

die Berufungsbeklagte dies bei der rückwirkenden Auszahlung der IV habe

vermissen lassen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die

Berufungsbeklagte nach Art. 8 ZGB beweispflichtig sei.

Beim Vorsorgeausgleich werde unrichtige

Rechtsanwendung gemäss Art. 124 ZGB gerügt, indem die Vorinstanz der

Berufungsbeklagten eine Entschädigung zugesprochen habe, obwohl sie nur die

Teilung der während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben verlangt habe. Zudem

habe sie ihr Begehren in keiner Weise substantiiert, obwohl ihr das ohne

weiteres zumutbar gewesen wäre. Die Ermessensausübung der Vorderrichterin

erscheine willkürlich, da sie von einer lebensprägenden Ehe und von einer

wirtschaftlichen Besserstellung des Ehemannes ausgegangen sei. Der Anspruch auf

Vorsorgeausgleich sei daher aus formellen und materiellen Gründen abzuweisen.

3.

Die Berufungsbeklagte

wendet ein, es sei den drei [...] Territorialrechten gemein, dass der Ehegatte

das Recht habe, bis zum Abschluss der Hauptverhandlung im Scheidungsverfahren

einen Antrag auf Unterhalt zu stellen. Das gelte auch für die Voraussetzungen

zum Unterhaltsantrag innerhalb eines Jahres seit der Scheidung.

Im vorliegenden Fall sei einzig relevant,

ob nach [...] Recht über die Nebenfolgen entschieden werde. Die Vorinstanz habe

richtig erkannt, dass im [...] Urteil kein Entscheid über die Nebenfolgen

getroffen worden sei. Es werde auch nicht darauf hingewiesen, dass die

Berufungsbeklagte auf irgendwelche Rechte verzichtet habe. Zudem verkenne der

Berufungskläger die Feststellung im Gutachten, dass nur in Ausnahmefällen eine

nachträgliche Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen innerhalb eines Jahres

nach der Scheidung möglich sei. Dem [...] Urteil sei nicht zu entnehmen, ob ein

solcher Ausnahmefall gegeben sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass

diesbezüglich keine res iudicata vorliege. Der Hinweis des Berufungsklägers auf

die Dispositionsmaxime und auf den Umstand, dass kein entsprechender Antrag

gestellt worden sei, sei keine ausreichende Begründung für die Annahme, dass

Unterhalt und Vorsorgeausgleich Gegenstand des Scheidungsverfahrens gewesen

seien.

Die Ehegatten hätten seit dem Zuzug der

Berufungsbeklagten in die Schweiz im Oktober 2001 bis zur Scheidung im Jahr

2015.

eine gemeinsame Familienwohnung bewohnt. Damit sei die Lebensprägung der

Ehe offensichtlich. Die Behauptung des Berufungsklägers, dass er vor der

Berufungsbeklagte erkrankt sei, sei eine unzulässige neue Behauptung.

Sodann hätte auch der Berufungskläger Ergänzungsfragen

an den Gutachter stellen können, zumal die Berufungsbeklagte ihren Standpunkt

mit der Eingabe vom 20. Oktober 2020 dargelegt habe. Er begnüge sich weiterhin

mit reinen Behauptungen, ohne diese rechtsgenüglich zu substantiieren. Beim

Ehegattenunterhalt gelte die Dispositionsmaxime, weshalb mangelnde Bestreitung

einer Behauptung als Anerkennung gelte. Weiter behaupte der Berufungskläger,

dass sozialversicherungsrechtliche Leistungen als Ersatzeinkommen nach [...]

Recht zu berücksichtigen seien, ohne entsprechende Beweise vorzulegen. Der

Teilvergleich vom 18. Januar 2017 ändere nichts am Unterhaltsanspruch der

Berufungsbeklagten.

4.1

Die Parteien haben

sich am 18. Januar 2017 in einer Teilscheidungskonvention über die

Güterausscheidung geeinigt und mit Urteil vom 18. Oktober 2017 stellte der damals

zuständige Gerichtspräsident die Zuständigkeit des Richteramts Solothurn-Lebern

zur Beurteilung der vorliegenden Klage fest. Auf die Erwägungen unter Ziff. 4

seines Urteils kann verwiesen werden. Ob ein materiellrechtlicher Anspruch der

Berufungsbeklagten auf Unterhalt und Vorsorgeausgleich besteht, ist nachfolgend

zu prüfen.

4.2

Für die

Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten gilt gemäss Art. 49 des Bundesgesetzes

über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) das Haager Übereinkommen vom

2.

Oktober 1973 über das auf die Unterhaltspflichten anwendbare Recht (SR

0.211.213.01). Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens ist das auf die

Ehescheidung angewandte Recht massgebend, wenn diese in einem Vertragsstaat

ausgesprochen oder anerkannt worden ist. Das Ehescheidungsurteil der Parteien

Dispositiv

ist in der Schweiz anerkannt worden. Demnach ist [...] Recht auf den

Unterhaltsanspruch anwendbar. Für den Vorsorgeanspruch sieht der am 1. Januar

2017 in Kraft getretene Art. 64 Abs. 1bis IPRG eine ausschliessliche

Zuständigkeit der Schweizer Gerichte vor. Gemäss Abs. 2 ist Schweizer Recht

anwendbar.

5.1 In [...] wo die

Parteien geschieden wurden, ist gemäss dem von der Vorinstanz eingeholten

Rechtsgutachten für die Regelung des Familienrechts nicht der Gesamtstaat

zuständig, sondern jede Entität erlässt ihre eigenen Vorschriften. Die

Entitäten sind räumlich getrennt organisiert. Die Region [...], woher die

Parteien stammen und wo ihre Ehe geschieden wurde, gehört zur Entität [...]. Aus

dem eingereichten Ehescheidungsurteil, das übersetzt vorliegt, geht nicht

hervor, welches Recht das Gericht angewendet hat, da keine Gesetzesbestimmungen

genannt wurden. Aufgrund der territorialen Zugehörigkeit des Kantons und der

Stadt [...] zur Entität der [...] ist davon auszugehen, dass das Gericht deren

Recht angewendet hat.

Im Ehescheidungsurteil der Parteien wurde

nicht über die finanziellen Nebenfolgen entschieden. Den Akten lässt sich auch

nicht entnehmen, ob die Berufungsbeklagte, die das Verfahren angehoben hatte, persönlich

an der Hauptverhandlung des Gemeindegerichts [...] anwesend und von einem

ortsansässigen Anwalt vertreten war, solche beantragt hat. Gemäss dem von der

Vorinstanz eingeholten Rechtsgutachten hätten solche bis zum Abschluss der

Hauptverhandlung verlangt werden können (Art. 225 Familiengesetz [...]; FamG [...]).

Allerdings muss das Gericht nicht zwingend in demselben Prozess über die Scheidung

und den Unterhalt entscheiden. Gemäss Art. 225 Abs. 3 FamG [...] kann innerhalb

eines Jahres seit Rechtskraft der Scheidung Unterhalt verlangt werden, wenn die

Voraussetzungen dafür im Zeitpunkt der Scheidung vorhanden waren und seither

ununterbrochen sind.

Die Voraussetzungen gemäss Art. 224 FamG

[...] sind, dass der ansprechende Ehegatte:

a) keine ausreichenden Mittel zum Leben hat

oder diese nicht aus seinem Vermögen realisieren kann und

b) arbeitsunfähig ist oder keine

Beschäftigung aufnehmen kann.

5.2 Das Ehescheidungsurteil der Parteien

datiert vom 25. Januar 2016. Die vorliegende Klage wurde bei der Vorinstanz am

7. November 2016 und damit innerhalb Jahresfrist bei der Vorinstanz eingereicht.

Nach dem oben Gesagten ist es nach dem anwendbaren ausländischen Recht unter

den obgenannten Voraussetzungen zulässig, den Unterhaltsanspruch nach der

Scheidung in einem separaten Verfahren geltend zu machen.

6.1 Der Berufungskläger hält dafür, dass

die Litispendenz des [...] Scheidungsgerichts für einen allfälligen

Unterhaltsanspruch bestehen bleibe. Es ist unklar, worauf er diese

Rechtsauffassung abstützt. Die Vorinstanz hat den Gutachtern konkret die Frage

gestellt, ob die Klägerin ihre Ansprüche in [...] hätte geltend machen müssen

(Gutachten S. 9 f.). Diese führten aus, dass das Gericht in [...] für den

Entscheid über den Ehegattenunterhalt zuständig sei, wenn die Ehegatten ihren

letzten gemeinsamen Wohnsitz in [...] gehabt hätten und die klagende Partei zur

Zeit der Gerichtsverhandlung weiterhin ihren Wohnsitz in [...] habe. Beides ist

vorliegend nicht der Fall. Die Ehegatten hatten ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz

in der Schweiz und die Ehefrau hatte nach wie vor Wohnsitz in der Schweiz als

sie in [...] die Ehescheidungsklage einreichte. Das Vermögen des Klägers

befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, in der Schweiz und in [...],

so dass nicht davon auszugehen ist, allfälliger Unterhalt sei mit Vermögen aus [...]

zu bezahlen (Art. 68 IPRG [...]), was ebenfalls zu einer Zuständigkeit des [...]

Gerichts geführt hätte. Dass das Scheidungsurteil in Bezug auf die Unterhalts-

und Güterrechtsfrage bis zum Ablauf der Jahresfrist beim Gericht in [...] latent

hängig bleibe, wie es der Berufungskläger behauptet, geht aus dem Gutachten

nicht hervor. In Bezug auf den vorliegenden Fall ist nach dem Gesagten vielmehr

von keiner ausschliesslichen Zuständigkeit des Gerichts in [...] auszugehen, sondern

der ansprechende Ehegatte kann den Unterhalt am ordentlichen Gerichtsstand in

der Schweiz einklagen, wie die Vorinstanz bereits mit Urteil vom 18. Oktober

2017 entschieden hatte.

6.2 Da die Ehescheidung in [...] in [...]

ausgesprochen wurde, kommt auch für die Unterhaltsfrage (vgl. Art. 8 Abs. 1

Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf die Unterhaltspflichten

anwendbare Recht) das [...] Recht, d.h. das FamG [...] zur Anwendung, da [...] in

der Entität [...] liegt.

6.3 Nach dem anwendbaren [...] Recht ist

nur Unterhalt geschuldet, wenn die Ansprecherin arbeitsunfähig ist, was

vorliegend unbestritten erfüllt ist.

Ausserdem wird vorausgesetzt, dass die Unterhalt

beanspruchende Partei keine ausreichenden Mittel zum Leben hat und der

Pflichtige in der Lage ist, Unterhalt zu bezahlen. Der Berufungskläger macht

geltend, nach [...] Recht sei der Unterhaltsbeitrag auf die Deckung des

Existenzminimums beschränkt, zumal der Unterhaltsanspruch entfalle, sofern

keine Bedürftigkeit bestehe. Dies ergebe sich namentlich aus dem Umstand, dass

der Unterhaltsanspruch entfalle, wenn eine der Voraussetzungen nach Art. 224

FamG [...] entfalle, namentlich wenn keine Bedürftigkeit mehr bestehe (Art. 229

FamG [...]). Die vorinstanzliche Rechtsauslegung sei in diesem Punkt

offensichtlich unrichtig. Das gelte umso mehr, als auch die Berufungsbeklagte

vorinstanzlich auf blossen Bedarfsunterhalt geschlossen habe. Zudem seien die

von der Berufungsbeklagten bezogenen Ergänzungsleistungen als Einkommen

anzurechnen. Zudem sei vorliegend kein nachehelicher Unterhalt geschuldet, weil

die Ehe nicht lebensprägend gewesen sei.

Die Berufungsbeklagte macht geltend, der nacheheliche

Unterhalt gehe den staatlichen Ergänzungsleistungen vor. Der Berufungskläger

bleibe den Beweis für seine gegenteilige Meinung schuldig. Auch für seine

Behauptung, dass die Berufungsbeklagte ein Luxusleben führe, bleibe er den

Beweis schuldig. Allfällige Geschenke von Dritten hätten keinen Einfluss auf

den Unterhaltsanspruch.

6.4 Das hier anwendbare [...] Recht knüpft

den Unterhaltsanspruch des Ehegatten anders als das Schweizer Recht nicht an

die Lebensprägung der Ehe an. Es kann daher offen gelassen werden, ob die Ehe

der Parteien lebensprägend war. Vorausgesetzt ist demnach lediglich, dass der

ansprechende Ehegatte seinen Lebensunterhalt nicht selber finanzieren kann und

auch keine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, um diesen zu finanzieren (Art. 224

FamG [...]). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, zumal die

Berufungsbeklagte eine volle Invalidenrente bezieht.

6.5 In der schriftlich begründeten Klage

vom 7. November 2016 hat die Berufungsbeklagte einen monatlichen

Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 666.00 und anlässlich des Schlussvortrags

an der zweiten Hauptverhandlung vom 21. August 2021 einen solchen von mindestens

CHF 1'391.00 pro Monat beantragt. Der Berufungskläger beantragte am 18. Mai

2017 auf die Klage sei nicht einzutreten, ev. sei diese abzuweisen und im

Rahmen des Schlussvortrags an der Hauptverhandlung vom 21. August 2021 die

Abweisung der klägerischen Anträge.

6.6.1 Die Vorderrichterin führte aus,

dass die Berufungsbeklagte ein monatliches Renteneinkommen von CHF 2'041.00

erziele, was nicht bestritten ist.

Der Berufungskläger macht geltend, dass die

Ergänzungsleistungen der IV, welche die Berufungsbeklagte erhält, ebenfalls als

Einkommen berücksichtigt werden müssten, da sie der nachehelichen

Unterhaltspflicht vorgingen. Dem ist nicht so. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit h des

Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und

Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) werden bei der Berechnung eines

allfälligen Anspruchs auf Ergänzungsleistungen familienrechtliche

Unterhaltsbeiträge als Einkommen angerechnet. Das gilt selbst dann, wenn die

Berufungsbeklagte auf einen solchen Anspruch freiwillig verzichten würde (Art.

11a Abs. 2 ELG). Damit ist klar, dass familienrechtliche Unterhaltsbeiträge den

staatlichen Ergänzungsleistungen vorgehen.

Der Berufungskläger behauptet, dass das nicht für [...]

Recht gelte. Auch damit dringt er nicht durch. Die Ergänzungsleistungen um die

es hier geht, werden in der Schweiz ausgerichtet und die Anspruchsberechtigung

richtet sich ausschliesslich nach Schweizer Recht. Nach dem oben Gesagten hätte

die Berufungsbeklagte keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie ihren

Bedarf mit anderen Mitteln u.a. familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen, decken

könnte, was vorliegend der Fall ist. Auch entfiele der Anspruch auf

Ergänzungsleistungen, im Umfang des Verzichts auf einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag.

Die derzeit von der Berufungsbeklagten bezogenen Ergänzungsleistungen sind

folglich auch bei Anwendung von [...] Recht auf die Unterhaltsfrage nicht als

Einkommen anzurechnen.

6.6.2 Der Bedarf der Berufungsbeklagten setzt

sich unbestrittenermassen zusammen aus dem Grundbetrag von CHF 1'200.00, dem

Mietzins von CHF 792.00 (inkl. Nebenkosten), CHF 100.00 für Telekom und

Mobiliarversicherung, CHF 100.00 für Krankheitskosten und einem monatlichen

Steuerbetreffnis von CHF 100.00.

Bestritten sind die Auslagen für die Krankenkassenprämien

von monatlich CHF 364.00. Der Berufungskläger macht geltend, dass die

Berufungsbeklagte Anspruch auf Verbilligung habe, was berücksichtigt werden

müsse. Die Vorinstanz ist nicht auf diesen Einwand eingegangen, weil der Berufungskläger

nicht konkret geltend gemacht habe, wie hoch die Verbilligung sei. Es kann

offen gelassen werden, ob der Verweis auf die klägerische Urkunde 19 als

Nachweis ausgereicht hat. Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass der Anspruch

auf Ergänzungsleistungen und damit auf Prämienverbilligung entfällt, wenn die

Berufungsbeklagte, wie hier, ihren familienrechtlichen Bedarf mit ihrem

Renteneinkommen und dem Unterhaltsbeitrag decken kann. Die Vorderrichterin hat

daher zu Recht die monatliche Prämie der obligatorischen Krankenkasse von CHF

364.00 im Bedarf der Berufungsbeklagten berücksichtigt. Ihr familienrechtlicher

Bedarf beläuft sich demnach wie von der Vorinstanz berechnet auf CHF 2'707.00

pro Monat.

6.7 Der Berufungskläger moniert weiter,

das vorinstanzlich gestellte, klägerische Unterhaltsbegehren sei ungenügend, da

die Klägerin nicht gesagt habe, für welche Dauer sie Unterhalt verlange. Die

Berufungsbeklagte verlangte an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz einen

monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'391.00 rückwirkend ab 1. November 2015.

Zur zeitlichen Dauer des Unterhaltsbeitrags äusserte sich die Klägerin nicht. Der

Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 224 FamG [...] ist gemäss Art. 229 FamG [...] sachlich,

nicht aber zeitlich begrenzt, so dass aufgrund des klägerischen Rechtsbegehrens

ohne weiteres von einer zeitlich unbegrenzten Forderung auszugehen ist, wie das

die Vorderrichterin angenommen hat. Sie hat dann den Unterhaltsbeitrag nach der

schweizer Praxis bis zum Eintritt des Beklagten in das ordentliche AHV-Alter

beschränkt, was nicht zu beanstanden ist. Gemäss dem Gutachten ist eine

zeitliche Beschränkung des Unterhaltsbeitrags auch nach [...] Recht möglich

(Gutachten S. 7).

6.8 Der Berufungskläger macht weiter

geltend, dass die Unterhaltsklage «ohne Not» erfolgt sei, weil die

Berufungsbeklagte Luxusferien in […] und […] verbracht habe, was auf kein Manko

schliessen lasse. Einkommen, Ausgaben und Vermögen der Berufungsbeklagten sind

bekannt. Der Berufungskläger macht weder geltend, noch weist er nach, dass

diese Informationen unrichtig seien. Das Verfahren über die Festsetzung eines

nachehelichen Unterhaltsbeitrags ist darauf beschränkt, ein nach allgemein

gültigen Kriterien festgestelltes Manko der anspruchsberechtigten Partei auszugleichen.

Die Art und Weise der Mittelverwendung ist nicht Gegenstand des Verfahrens über

die Unterhaltsfrage. Es spielt demnach vorliegend keine Rolle, ob die

Berufungsbeklagte allfällige Ferien durch sparsame Mittelverwendung, aus ihrem

kleinen Vermögen oder durch Geschenke von Dritten finanziert hat. Bezüglich der

behaupteten Unterstützung aus der Familie der Berufungsbeklagten zeigt der

Berufungskläger nicht auf, dass er bei der Vorderrichterin eine entsprechende

Behauptung mit den nötigen Beweisanträgen deponiert hat. Ohnehin ist nicht

ersichtlich, wer rechtlich mehr in der Pflicht zur Unterstützung der Berufungsbeklagten

stehen würde als der Berufungskläger.

6.9 Weiter macht der Berufungskläger

geltend, der Unterhaltsbeitrag sei nach [...] Recht abzuweisen, wenn er für den

Pflichtigen eine offensichtliche Unbilligkeit darstellen würde. Der

Berufungskläger beruft sich darauf, dass die Berufungsbeklagte aufgrund eines

Teilvergleichs der Parteien aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung einen Betrag

von CHF 11'000.00 ausbezahlt erhalten habe. Sodann habe sie im Zeitpunkt der

Scheidung eine Nachzahlung der IV im Betrag von CHF 15'908.50 erhalten, ohne

dem Berufungskläger etwas davon zurückzubezahlen, obwohl er in der fraglichen

Zeit ihren Lebensunterhalt finanziert habe. Der Berufungskläger übersieht, dass

sich die Parteien im Rahmen des vorliegenden Verfahrens in güterrechtlicher

Hinsicht gütlich geeinigt haben, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem sowohl der

Antrag der Berufungsbeklagten auf Unterhalt als auch ihre IV-Nachzahlung

bekannt waren. Der Berufungskläger konnte und musste folglich diese Tatsachen

in seine Überlegungen im Hinblick auf die Zustimmung zum Vergleich einbeziehen.

Der Unterhaltsanspruch hat eine andere rechtliche Grundlage, weshalb die

Einigung über das Güterrecht nicht zu einer Verweigerung des Unterhaltsbeitrags

führen kann. Dass der Berufungskläger die Berufungsbeklagte während ihrer

krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unterstützt hat, hat seinen Grund in der

ehelichen Beistandspflicht und hat keinen Einfluss auf die nacheheliche

Unterhaltspflicht. Die Absicherung der Berufungsbeklagten im staatlichen

Sozialversicherungssystem ist sodann eine Folge der Heirat mit dem

Berufungskläger und ihrer mehrjährigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz und nicht

der Scheidung und aus diesem Grund hier ebenfalls irrelevant. Die vom

Berufungskläger vorgebrachten Tatsachen sind demnach nicht geeignet, um den

Unterhaltsanspruch der Berufungsbeklagten als unbillig erscheinen zu lassen.

6.10 Es ist somit von einem

unbestrittenen Renteneinkommen der Berufungsbeklagten von CHF 2'041.00 und

einem familienrechtlichen Bedarf ihrerseits von CHF 2'707.00 auszugehen. Sie

hat mithin ein monatliches Manko von CHF 666.00. Der Berufungskläger verfügt andererseits

unbestritten über einen monatlichen Überschuss von CHF 2'116.00.

6.11.1 Strittig ist weiter der Umfang

der Unterhaltspflicht des Berufungsklägers. Dieser macht geltend, nach [...]

Recht sei lediglich Bedarfsunterhalt geschuldet. Er beruft sich in diesem

Zusammenhang auf Art. 229 FamG [...], wonach der Unterhaltsanspruch u.a. erlischt,

wenn eine der Voraussetzungen nach Art. 224 FamG [...], nicht mehr besteht. Die

Vorderrichterin hat dazu ausgeführt, nach [...] Recht bemesse sich der

Unterhalt «nach den Möglichkeiten» des Unterhaltsschuldners, ohne dass

definiert werde, was das bedeute. Sie hielt dafür, auch das Schweizer

Unterhaltsrecht orientiere sich an den Möglichkeiten des Unterhaltsschuldners.

Die hiesigen Grundsätze und die von Rechtsprechung und Lehre entwickelten

Regeln seien daher soweit nötig, zur Unterhaltsfestsetzung beizuziehen (Urteil

des Bundesgerichts 5A_874/2012 E. 3.2).

6.11.2 Der Berufungskläger bestreitet

nicht, dass eine Unterhaltszahlung möglich ist, soweit das Existenzminimum des

Pflichtigen nach Schweizer Recht gewahrt sei. Er wehrt sich jedoch dagegen,

dass der Berufungsbeklagten ein Überschussanteil zugesprochen wurde. Er macht

geltend, dass nach dem anwendbaren [...]n Recht kein solcher Anspruch bestehe.

Unerheblich sind die Ausführungen des Berufungsklägers zur

Lebensprägung der Ehe, da das [...] Recht für die Unterhaltsfrage nicht an

diese anknüpft (vgl. Art. 224 FamG [...]). Die Vorderrichterin führt zwar aus,

dass ergänzend Schweizer Recht anzuwenden sei. Hingegen begründet sie nicht,

weshalb sie das [...] Recht bezüglich des Umfangs der Unterhaltspflicht als lückenhaft

ansieht und weshalb sie der Berufungsbeklagten einen Überschussanteil

zuspricht. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus dem [...] Recht tatsächlich nicht.

Vielmehr lässt Art. 229 FamG [...] darauf schliessen, dass der Unterhaltsanspruch

auf die Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs beschränkt ist. Der Unterhaltsanspruch

entfällt, wenn die Voraussetzung gemäss Art. 224 FamG [...] fehlen, u.a. dann,

wenn die anspruchsberechtigte Partei «ausreichende Mittel zum Leben» hat. Da

nicht bekannt ist, was das [...] Recht mit «ausreichende Mittel zum Leben» meint,

ist hier ergänzend Schweizer Recht anzuwenden. Nach der höchstrichterlichen

Praxis der Schweiz ist der familienrechtliche Bedarf als Grundlage für den

Unterhaltsanspruch der Berufungsbeklagten heranzuziehen, zumal die anspruchsberechtigte

Partei hierzulande mindestens darauf Anspruch hat, wenn ausreichende Mittel

vorhanden sind, was hier der Fall ist. Der Berufungsbeklagten ist demnach mit

Wirkung ab 1. November 2016 ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 666.00

zuzusprechen. Die Nachzahlung für die Zeit bis zum Erlass des erstinstanzlichen

Urteils beläuft sich auf CHF 38'628.00. Ab 1. September 2021 bis zum Eintritt

des Beklagten in das ordentliche Rentenalter beträgt der geschuldete

Unterhaltsbeitrag CHF 666.00 pro Monat.

7. Der Berufungskläger verlangt weiter,

dass auf die Teilung der während der Ehe geäufneten Freizügigkeitsguthaben

verzichtet werde. Unbestritten ist, dass die Vorderrichterin zur Vornahme der

Teilung zuständig und bei beiden Ehegatten der Vorsorgefall bereits eingetreten

ist. Der Berufungskläger hat während der Dauer der Ehe eine

Freizügigkeitsleistung der Pensionskasse von CHF 72'489.20 und die

Berufungsbeklagte eine solche von CHF 38'398.75 erworben.

Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz habe Art.

124 und 124e ZGB falsch angewandt. Die Klägerin habe vorinstanzlich lediglich

eine Teilung nach Art. 124 ZGB verlangt, obwohl sie ohne weiteres ein Begehren

nach Art. 124e ZGB hätte stellen können. Zudem habe sie das Rechtsbegehren in

keiner Art und Weise substantiiert.

Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis müssen

Rechtsbegehren die eine Geldsumme zum Gegenstand haben, beziffert werden oder

bezifferbar sein (BGE 137 III 617 E. 4.3 und 6.2). Die Berufungsbeklagte hat

vorinstanzlich die hälftige Teilung der ehelich erworbenen Vorsorgeguthaben

verlangt. Die ehelichen Vorsorgeguthaben beider Parteien waren im Zeitpunkt des

vorinstanzlichen Urteils bekannt. Somit war aufgrund des Antrags der Klägerin

ohne weiteres erkennbar was sie wollte. Hinzu kommt, dass für die Teilung der

Guthaben aus der beruflichen Vorsorge die Offizialmaxime gilt (Art. 281 ZPO). Die

Vorinstanz ist daher zu Recht auf diesen Antrag eingetreten. Es kann im Übrigen

auf ihre zutreffenden Ausführungen verwiesen werden.

Die Anwendbarkeit der Offizialmaxime wird vom

Berufungskläger ausdrücklich anerkannt. Nicht nachvollziehbar ist daher, weshalb

er davon ausgeht, der Antrag auf hälftige Teilung des Vorsorgeguthabens sei

angesichts des Eintritts des Vorsorgefalls bei beiden Parteien ungenügend. Die

Klägerin hätte einen Antrag gemäss Art. 124e ZGB stellen müssen. Die

Argumentation des Berufungsklägers ist nicht nachvollziehbar. Aus dem

Rechtsbegehren geht klar hervor, was die Klägerin wollte. Gemäss Art. 281 Abs.

2 ZPO ist die Teilung entsprechend dem in Art. 122 f. ZGB vorgesehenen Teilungsverhältnis

vorzunehmen und das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. Die

Rechtsanwendung ist ohnehin Sache des Gerichts.

Was der Berufungskläger gegen die Höhe der der

Berufungsbeklagten zugesprochenen Ausgleichszahlung vorbringt, ist durchwegs

appellatorischer Natur. Entgegen seinen Ausführungen hat die Vorderrichterin

ihr Ermessen keineswegs überschritten, wenn sie der Berufungsbeklagten –

ausgehend vom Grundsatz der hälftigen Teilung der ehelich erworbenen

Austrittsleistungen gemäss Art. 122 ZGB – eine Ausgleichszahlung in der Höhe

ihres hälftigen Anspruchs auf das von beiden Parteien während der Ehe

erworbenen Freizügigkeitsguthabens zugesprochen hat. Die Berufung ist daher

abzuweisen.

8. Die Berufungsbeklagte

beantragt die Feststellung, dass Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils in

Rechtskraft erwachsen sei. Die Rechtskraftsbescheinigung bzw. die Feststellung

der Vollstreckbarkeit (Art. 336 Abs. 2 ZPO) stellt die Instanz aus, deren

Urteil in Rechtskraft erwachsen ist. Das Berufungsgericht ist nicht dafür

zuständig, weshalb nicht auf diesen Antrag eingetreten werden kann.

III.

1. Die Berufungsbeklagte

hat einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren

gestellt. Die Berufungsbeklagte hat ein Sparguthaben von rund CHF 11'000.00.

Dieser ist ihr zu belassen, zumal sie aufgrund ihrer Invalidität nicht in der

Lage sein wird, weiteres Vermögen aufzubauen. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege kann daher für das Berufungsverfahren bewilligt werden. Als

unentgeltlicher Rechtsbeistand wird antragsgemäss Rechtsanwalt Boris Banga, […],

eingesetzt.

2. Gemäss Art. 106 ZPO

sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei

vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des

Verfahrens verteilt. U.a. in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten

nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

Der Berufungskläger ist mit der Berufung in Bezug auf den

Unterhaltsbeitrag teilweise durchgedrungen, indem dieser ungefähr halbiert wude.

Es rechtfertigt sich daher, auch die Gerichtskosten zu halbieren.

Die Parteien haben demnach die erstinstanzlichen

Gerichtskosten von total CHF 16'000.00 je hälftig zu tragen. Es entfallen somit

je CHF 8'000.00 auf jede Partei. Zufolge der der Klägerin gewährten

unentgeltlichen Rechtspflege wird ihr Anteil vom Staat Solothurn getragen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF

2'500.00 festgesetzt. Sie werden den Parteien ebenfalls hälftig, d.h. zu je CHF

1'250.00 zur Bezahlung auferlegt. Den Anteil des Berufungsklägers wird mit

seinem Kostenvorschuss verrechnet. Die verbleibenden CHF 1'250.00 werden ihm

zurückerstattet. Zufolge der der Berufungsbeklagten gewährten unentgeltlichen

Rechtspflege wird ihr Anteil vom Staat Solothurn getragen. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die

gesamten Parteikosten wettzuschlagen.

Die erstinstanzliche Kostennote des klägerischen Vertreters

wurde von keiner Partei angefochten. Es bleibt somit bei einer Entschädigung

von CHF 14'431.90 (inkl. Auslagen und MWSt.) für Rechtsanwalt Banga, zahlbar

zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der Klägerin durch den Staat Solothurn. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Die Kostennote des Vertreters der Berufungsbeklagten ist

eher hoch, kann aber gerade noch bewilligt werden. Die Kostennote von

Rechtsanwalt Boris Banga, […], wird festgesetzt auf CHF 2'230.90 (inkl.

Auslagen und MWSt.). Der geltend gemachte Nachzahlungsanspruch beläuft sich auf

CHF 577.25 (inkl. MWSt.). Da keine Honorarvereinbarung eingereicht wurde, ist

dieser mit dem Minimalansatz von CHF 230.00 pro Stunde zu berechnen.

Demnach wird erkannt:

1. Auf das Feststellungsbegehren der Berufungsbeklagten

wird nicht eingetreten.

2. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen

und Ziff. 1 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom

31. August 2021 aufgehoben.

3. Ziff. 1 des Urteils der

Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 31. August 2021 lautet neu wie

folgt:

Der Beklagte wird

verpflichtet, der Klägerin:

-

für den Zeitraum ab

1. November 2016 bis 31. August 2021 Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 38'628.00

(58 Monate à CHF 666.00) zu bezahlen;

-

ab 1. September 2021

bis zum Eintritt des Beklagten in das ordentliche Rentenalter monatlich

vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 666.00 zu bezahlen.

4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

5. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von

CHF 16'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Den Anteil von B.___

trägt zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege der Staat

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

6. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 2'500.00 werden den Parteien je zur Hälfte

auferlegt. Der Anteil von A.___ wird mit dem von ihm geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet. Die verbleibenden CHF 1'250.00 sind ihm

zurückzuerstatten. Den Anteil von B.___ trägt zufolge der ihr gewährten

unentgeltlichen Rechtspflege der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

7. Die Parteikosten beider Instanzen werden

wettgeschlagen.

Die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands von B.___, Rechtsanwalt Boris Banga, wird für

das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 14'431.90 festgesetzt und diejenige für

das Berufungsverfahren auf CHF 2'230.90 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.). Die

Entschädigungen sind zufolge unentgeltlicher Rechtspflege für beide Verfahren durch

den Saat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren und der Nachzahlungsanspruch des Rechtsanwalts

für das Berufungsverfahren im Umfang von CHF 577.25 (inkl. 7,7 MWSt.), sobald B.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne

14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post

gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller

Das Bundesgericht hat mit Urteil

vom 1. Dezember 2022 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer

5A_549/2022).