ZKBER.2021.92
Ergänzung des Ehescheidungsurteils vom 25. Januar 2016
7. Juni 2022Deutsch31 min
des Beklagten in das ordentliche Rentenalter monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 7. Juni 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Reinhart
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Boris Banga, Rechtsanwalt
Berufungsbeklagte
betreffend Ergänzung
des Ehescheidungsurteils vom 25. Januar 2016
zieht die Zivilkammer des Obergerichts
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Ehe der Parteien wurde am 25.
Januar 2016 in [...] geschieden. Das Urteil enthält keinerlei Regelungen über
die Nebenfolgen. Mit Klage vom 7. November 2016 beantragte die Ehefrau beim
Richteramt Solothurn-Lebern einen Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab 1. November
2015, die hälftige Teilung der ehelich angesparten Vorsorgeguthaben sowie die
güterrechtliche Auseinandersetzung.
2. Zur Frage der res
iudicata und der Gerichtsstandsvereinbarung (vgl. Verfügung vom 3. September
2019) holte die Vorinstanz beim schweizerischen Institut für
Rechtsvergleichung, Lausanne, ein Gutachten ein.
3. Am 31. August 2021 fällte
die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern folgendes Urteil:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der
Klägerin:
- für den Zeitraum ab 1. November 2016 bis
31. August 2021 Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 80'678.00 (58 Monate à CHF
1'391.00) zu bezahlen;
- ab 1. September 2021 bis zum Eintritt
des Beklagten in das ordentliche Rentenalter monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge
von CHF 1'391.00 zu bezahlen.
Soweit weitergehend wird die Klage
abgewiesen (Verzugszins).
2. Die in Ziffer 1 festgelegten
Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes der
Konsumentenpreise vom Juli 2021 von 101.0 Punkten auf der Basis Dezember 2020 =
100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres dem
Indexstand im vorausgegangenen November angepasst, erstmals per 1. Januar 2022.
Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag
berechnet sich wie folgt:
Neuer UB =
ursprünglicher UB x neuer Index
ursprünglicher Index (101.0 Punkte)
Für den Fall,
dass sich das Einkommen des Pflichtigen nicht in einem der Indexierung
entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis
der effektiven Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere
Einkommensveränderung ist der Pflichtige.
3. Bei beiden Parteien ist der Vorsorgefall
Invalidität bereits eingetreten. Gemäss Bestätigung der Pensionskassen beläuft
sich die während der Ehe erworbene Freizügigkeitsleistung im Sinne von Art. 2
Abs. 1ter FZG für den Beklagten per 25. Januar 2016 auf
CHF 72'489.20 und für die Klägerin auf CHF 38'398.75. Der Beklagte wird
verpflichtet, einen Betrag von CHF 17'045.20 auf das Freizügigkeitskonto der
Klägerin [...] bei [...] zu bezahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Parteien
mit der heutigen Besitzstandwahrung güterrechtlich vollständig
auseinandergesetzt sind. Jede Partei behält zu Eigentum, was sie zurzeit
besitzt, und übernimmt die auf ihren Namen lautenden Schulden zur Bezahlung.
5. Der Beklagte hat der Klägerin, vertreten
durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Boris Banga, […], eine
Parteientschädigung von CHF 14'431.90 (Honorar 67.68 Std. à CHF 180.00,
total 12'182.40, Übersetzung CHF 1'304.25, Auslagen CHF 351.40,
Mehrwertsteuer CHF 593.85) zu bezahlen. Für den Betrag von CHF 14'431.90
besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___
zur Nachzahlung in der Lage ist.
6. Die Gerichtskosten von CHF 16'000.00
(Entscheidgebühr CHF 2'919.85, Kosten der Beweisführung CHF 11'254.65, Kosten
für die Übersetzung CHF 1'825.50) werden dem Beklagten auferlegt.
4. Gegen dieses Urteil
erhebt der Beklagte (im Folgenden auch Berufungskläger) am 8. Dezember 2021 form-
und fristgerecht Berufung. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Ziffern 1., 2., 3., 5., und 6., des
Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 31. August 2021
seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Klage vom 4. November 2015 mit
Klageänderung vom 31. August 2021 auf nachehelichen Unterhalt sei abzuweisen.
3. Die Klage vom 4. November 2016 auf
Vorsorgeausgleich sei abzuweisen.
4. Die Klägerin habe dem Beklagten,
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Reinhart, […], im vorinstanzlichen
Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 16'368.80 (inklusive Auslagenersatz
und MWST) zu bezahlen.
5. Die Gerichtskosten der Vorinstanz seien
zufolge der Klägerin gewährter unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu
tragen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
5. Die Klägerin (im
Folgenden auch Berufungsbeklagte) erstattete am 16. Februar 2022 form- und
fristgerecht die Berufungsantwort. Sie stellt die folgenden Anträge:
1. Die Berufung vom 8. Dezember 2021 sei
vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
2. Es sei festzustellen, dass die Ziffer 4
des vorinstanzlichen Urteils vom 31. August 2021 in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Der Berufungskläger sei zu verpflichten,
der Berufungsbeklagten für die mutmasslich anfallenden Gerichts- und
Parteikosten eine angemessene provisio ad item, in gerichtlich zu bestimmender
Höhe, CHF 5'000.00 übersteigend, zu bezahlen.
4. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten
für das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Berufungsklägers.
6. Die Streitsache ist
spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann
darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Vorderrichterin begründete ihr
Urteil damit, dass die Klägerin erst nach Eingang des Rechtsgutachtens vom 3.
Juli 2020 in der Lage gewesen sei, ihr Rechtsbegehren definitiv zu beziffern.
Es liege somit keine Klageänderung, sondern eine zulässige endgültige
Bezifferung des Rechtsbegehrens nach erfolgtem Beweisverfahren vor.
Die Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts sei mit (Zwischen-)Entscheid vom 18. Oktober 2017 festgestellt worden.
Gemäss Art. 63 Abs. 2 und 64 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale
Privatrecht (IPRG; SR 291) sei auf die Nebenfolgen von Scheidung oder Trennung
schweizerisches Recht anwendbar. Die Schweizer Richterin habe daher das
lückenhafte ausländische Urteil grundsätzlich in Anwendung von Schweizer Recht
zu ergänzen. Sie hielt weiter fest, dass gemäss dem Rechtsgutachten nach [...]
Recht grundsätzlich im Scheidungsverfahren über die Nebenfolgen der Scheidung
entschieden werde. Unter gewissen Umständen sei es möglich, den Unterhalt
innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Ehe zu beantragen. Das gelte auch
für das Güterrecht. Es finde sich in den gesamten [...] Scheidungsakten kein
Hinweis dafür, dass in jenem Verfahren über Nebenfolgen gesprochen worden sei.
Die Ansprüche seien nicht abgelehnt, sondern nicht beurteilt worden. Die vorliegende
Klage sei vor Ablauf der Jahresfrist seit Erlass jenes Urteils eingereicht
worden, weshalb eine Ergänzung betreffend Unterhalt und Güterrecht zulässig
sei. Bezüglich des Vorsorgeausgleichs führe die ausschliessliche Zuständigkeit
der schweizerischen Gerichte (Art. 64 Abs. 1bis IPRG) seit 1. Januar 2017 dazu,
dass ausländische Scheidungsurteile diesbezüglich stets lückenhaft seien. Das
ausländische Urteil datiere zwar vor dem 1. Januar 2017, jedoch sei die Frage
des Vorsorgeausgleichs in jenem Verfahren gar nicht thematisiert worden, so
dass es jedenfalls lückenhaft sei.
Die Klägerin habe sämtliche
unterhaltsbegründenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, insbesondere
Einkommen und Bedarf der Parteien sowie ihre Lebensverhältnisse zur Zeit des
ehelichen Zusammenlebens. Die Klägerin habe ihr Einkommen und ihren Bedarf
dargelegt. Weiter habe sie ausgeführt, die finanziellen Verhältnisse des Beklagten
kenne sie nicht und habe diverse Editionsbegehren gestellt. Sie komme somit
ihrer Behauptungs- und Beweislast hinreichend nach. Es sei offensichtlich, dass
sie einen unbefristeten Unterhaltsbeitrag fordere.
Die Unterhaltspflicht richte sich vorliegend
nach [...] Recht. Vorausgesetzt werde, dass die ansprechende Partei keine
ausreichenden Mittel zum Leben habe. Es sei unbestritten, dass die Klägerin
seit 2013 ununterbrochen arbeitsunfähig sei und eine IV-Rente von monatlich CHF
2'041.00 beziehe, die ihren Bedarf von CHF 2'707.00 nicht decke. Es sei ihr
deshalb nicht zumutbar, ihren gebührenden Unterhalt selbst zu decken. Der
Beklagte generiere monatliche Einnahmen von CHF 5'920.00 und habe einen Bedarf
von CHF 3'804.00. Am Überschuss von CHF 1'450.00 partizipierten die Parteien je
hälftig. Gemäss Schwenzer/Büchler sei nachehelicher Unterhalt regelmässig bis
zum Eintritt des AHV-Alters des Verpflichteten zuzusprechen. Es seien keine
Gründe ersichtlich, weshalb hier davon abzuweichen wäre. Der Unterhaltsanspruch
sei folglich zu befristen bis zum Eintritt des Beklagten in das ordentliche
Rentenalter. Der Unterhaltsbeitrag sei praxisgemäss zu indexieren. Für die
verfallenen Unterhaltsbeiträge sei kein Verzugszins zuzusprechen, da nicht
nachgewiesen sei, dass solcher nach [...] Recht geschuldet sei.
Die Klägerin habe ihre Ansprüche aus der
beruflichen Vorsorge nicht beziffert, sondern nur die hälftige Teilung
verlangt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien Anträge anhand
ihrer Begründungen auszulegen. Über einen allfälligen Ausgleichsbetrag sei von
Amtes wegen, auch ohne bezifferten Antrag, zu entscheiden. Da bei beiden Ehegatten
der Vorsorgefall eingetreten sei, sei eine angemessene Entschädigung gemäss
Art. 124 ZGB festzusetzen. Aufgrund der von den Vorsorgeeinrichtungen
gemeldeten ehelichen Guthaben stehe der Klägerin ein Betrag von CHF 17'045.25
zu. Dieser sei ihr als angemessene Entschädigung zuzusprechen.
2.
Der Berufungskläger
macht geltend, die Ehe der Parteien sei in [...] mit Urteil vom 25. Januar 2016
rechtskräftig geschieden worden. Er rüge unrichtige Rechtsanwendung von Art. 16
Abs. 1 und 2 IPRG, wonach der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts von
Amtes wegen festzustellen sei, zumal dieses für die Unterhaltsfrage völlig
unspezifiziert geblieben sei, obwohl es aufgrund des Gutachtens, resp. mit
entsprechender Ergänzungsfrage feststellbar gewesen wäre. Ohne Beweis des
anzuwendenden Rechts sei zulasten des Beklagten entschieden worden. Die
Vorinstanz wende [...] Recht an, obwohl es gemäss dem Gutachten kein
Familienrecht des Gesamtstaates [...] gebe, sondern drei regionale, nicht
aufeinander abgestimmte, Familiengesetze. Das Gutachten weise auf diesen
Umstand hin, ohne bestimmte Gesetzesbestimmungen zu zitieren. Das stelle einen
schweren Mangel hinsichtlich der Parteirechte des Berufungsklägers dar. Die
Lückenhaftigkeit des Scheidungsurteils und die Unterhaltsvoraussetzungen seien
daher unbewiesen geblieben, weshalb die Klage abgewiesen werden müsse.
Gerügt werde ausserdem die Feststellung,
dass das [...] Urteil in diesem Punkt lückenhaft sei. Das Gutachten halte
unmissverständlich fest, dass solche Urteile, unabhängig davon welches
Gebietsrecht zur Anwendung komme, nicht lückenhaft seien, was im
vorinstanzlichen Urteil übergangen werde. Er stütze sich dabei auf die
gutachterlichen Feststellungen zu [...] (Gutachten S. 6). Zudem bestehe die
Möglichkeit, dort nachträglich Unterhaltsanträge zu stellen. Erfolge innert der
einjährigen Verwirkungsfrist keine Nachforderung im nämlichen
Scheidungsverfahren, werde das Scheidungsurteil ohne weiteres zum Endurteil.
Aufgrund des Ausnahmecharakters der nachträglichen Festsetzung von
Unterhaltsbeiträgen folge das [...] Recht ebenfalls der Einheit des
Scheidungsverfahrens. Da die Berufungsbeklagte innert Frist beim zuständigen
Gericht keinen Antrag gestellt habe, fehle es an einer Lücke des
Scheidungsurteils.
Ferner werde als unrichtige
Sachverhaltsfeststellung gerügt, dass die Vorinstanz davon ausgegangen sei, die
Parteien seien nach der Heirat gemeinsam in die Schweiz gezogen. Richtig sei,
dass der Berufungskläger schon vor der Heirat Wohnsitz in der Schweiz gehabt
habe. Aufgrund dessen sei auch die Frage der zwingenden Zuständigkeit des [...]
Gerichts zur allfälligen Beurteilung des nachträglichen Unterhalts näher zu betrachten.
Dessen Zuständigkeit sei mit dem letzten gemeinsamen Wohnsitz der Parteien in [...]
begründet worden, was von der Berufungsbeklagten leicht hätte bestritten werden
können. Der Berufungskläger habe bereits in der Klageantwort geltend gemacht,
er habe sich auf Anraten seines [...] Anwalts auf das Verfahren eingelassen,
weil die Ehefrau keine Anträge zu den Nebenfolgen gestellt habe. Damit sei ein
zwingender Gerichtsstand für die nachehelichen Unterhaltsbeiträge geschaffen
worden. Mit unbenütztem Ablauf der einjährigen Verwirkungsfrist seien die
Ansprüche der Ehefrau verwirkt. Sollte dennoch nachehelicher Unterhalt geprüft
werden, so werde gerügt, dass der in guten finanziellen Verhältnissen lebenden
Ehefrau Unterhalt zugesprochen worden sei, obwohl keine lebensprägende Ehe
vorliege.
Die Sachverhaltsfeststellung der
Vorderrichterin, dass die Parteien gemeinsam den Lebensmittelpunkt in die
Schweiz verlegt hätten, sei aktenwidrig. Die Ehefrau sei im Familiennachzug in
die Schweiz gekommen, wovon sie nur profitiert habe. Beide Ehegatten seien bis
zu ihrer Erkrankung erwerbstätig gewesen. Laut Gutachten setze der
Unterhaltsanspruch nach [...] Recht in relevanter Weise voraus, dass die
Klägerin keine ausreichenden Mittel zum Leben habe. Zudem setze die
Unterhaltspflicht ausreichende Mittel beim Pflichtigen voraus. Für eine
Überschussbeteiligung fehle die Anspruchsgrundlage. Die vorinstanzliche
Rechtsauslegung sei daher offensichtlich unrichtig. Im Übrigen habe die
Berufungsbeklagte auf blossen Bedarfsunterhalt geschlossen.
Der Berufungskläger habe den von der
Berufungsbeklagten behaupteten ungedeckten Bedarf im Betrag von CHF 666.00
vollumfänglich bestritten. Konkret bestritten worden seien zufolge
Prämienverbilligung die geltend gemachten Krankenkassenbeiträge. Angesichts des
Erhalts von Ergänzungsleistungen sei von einer vollständigen Verbilligung
auszugehen.
Sodann sei der Unterhaltsanspruch wegen
Unbilligkeit abzuweisen, zumal der Berufungskläger in den letzten beiden
Ehejahren der ehelichen Beistandspflicht stark habe nachkommen müssen, während
die Berufungsbeklagte dies bei der rückwirkenden Auszahlung der IV habe
vermissen lassen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die
Berufungsbeklagte nach Art. 8 ZGB beweispflichtig sei.
Beim Vorsorgeausgleich werde unrichtige
Rechtsanwendung gemäss Art. 124 ZGB gerügt, indem die Vorinstanz der
Berufungsbeklagten eine Entschädigung zugesprochen habe, obwohl sie nur die
Teilung der während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben verlangt habe. Zudem
habe sie ihr Begehren in keiner Weise substantiiert, obwohl ihr das ohne
weiteres zumutbar gewesen wäre. Die Ermessensausübung der Vorderrichterin
erscheine willkürlich, da sie von einer lebensprägenden Ehe und von einer
wirtschaftlichen Besserstellung des Ehemannes ausgegangen sei. Der Anspruch auf
Vorsorgeausgleich sei daher aus formellen und materiellen Gründen abzuweisen.
3.
Die Berufungsbeklagte
wendet ein, es sei den drei [...] Territorialrechten gemein, dass der Ehegatte
das Recht habe, bis zum Abschluss der Hauptverhandlung im Scheidungsverfahren
einen Antrag auf Unterhalt zu stellen. Das gelte auch für die Voraussetzungen
zum Unterhaltsantrag innerhalb eines Jahres seit der Scheidung.
Im vorliegenden Fall sei einzig relevant,
ob nach [...] Recht über die Nebenfolgen entschieden werde. Die Vorinstanz habe
richtig erkannt, dass im [...] Urteil kein Entscheid über die Nebenfolgen
getroffen worden sei. Es werde auch nicht darauf hingewiesen, dass die
Berufungsbeklagte auf irgendwelche Rechte verzichtet habe. Zudem verkenne der
Berufungskläger die Feststellung im Gutachten, dass nur in Ausnahmefällen eine
nachträgliche Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen innerhalb eines Jahres
nach der Scheidung möglich sei. Dem [...] Urteil sei nicht zu entnehmen, ob ein
solcher Ausnahmefall gegeben sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass
diesbezüglich keine res iudicata vorliege. Der Hinweis des Berufungsklägers auf
die Dispositionsmaxime und auf den Umstand, dass kein entsprechender Antrag
gestellt worden sei, sei keine ausreichende Begründung für die Annahme, dass
Unterhalt und Vorsorgeausgleich Gegenstand des Scheidungsverfahrens gewesen
seien.
Die Ehegatten hätten seit dem Zuzug der
Berufungsbeklagten in die Schweiz im Oktober 2001 bis zur Scheidung im Jahr
2015.
eine gemeinsame Familienwohnung bewohnt. Damit sei die Lebensprägung der
Ehe offensichtlich. Die Behauptung des Berufungsklägers, dass er vor der
Berufungsbeklagte erkrankt sei, sei eine unzulässige neue Behauptung.
Sodann hätte auch der Berufungskläger Ergänzungsfragen
an den Gutachter stellen können, zumal die Berufungsbeklagte ihren Standpunkt
mit der Eingabe vom 20. Oktober 2020 dargelegt habe. Er begnüge sich weiterhin
mit reinen Behauptungen, ohne diese rechtsgenüglich zu substantiieren. Beim
Ehegattenunterhalt gelte die Dispositionsmaxime, weshalb mangelnde Bestreitung
einer Behauptung als Anerkennung gelte. Weiter behaupte der Berufungskläger,
dass sozialversicherungsrechtliche Leistungen als Ersatzeinkommen nach [...]
Recht zu berücksichtigen seien, ohne entsprechende Beweise vorzulegen. Der
Teilvergleich vom 18. Januar 2017 ändere nichts am Unterhaltsanspruch der
Berufungsbeklagten.
4.1
Die Parteien haben
sich am 18. Januar 2017 in einer Teilscheidungskonvention über die
Güterausscheidung geeinigt und mit Urteil vom 18. Oktober 2017 stellte der damals
zuständige Gerichtspräsident die Zuständigkeit des Richteramts Solothurn-Lebern
zur Beurteilung der vorliegenden Klage fest. Auf die Erwägungen unter Ziff. 4
seines Urteils kann verwiesen werden. Ob ein materiellrechtlicher Anspruch der
Berufungsbeklagten auf Unterhalt und Vorsorgeausgleich besteht, ist nachfolgend
zu prüfen.
4.2
Für die
Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten gilt gemäss Art. 49 des Bundesgesetzes
über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) das Haager Übereinkommen vom
2.
Oktober 1973 über das auf die Unterhaltspflichten anwendbare Recht (SR
0.211.213.01). Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens ist das auf die
Ehescheidung angewandte Recht massgebend, wenn diese in einem Vertragsstaat
ausgesprochen oder anerkannt worden ist. Das Ehescheidungsurteil der Parteien
Dispositiv
ist in der Schweiz anerkannt worden. Demnach ist [...] Recht auf den
Unterhaltsanspruch anwendbar. Für den Vorsorgeanspruch sieht der am 1. Januar
2017 in Kraft getretene Art. 64 Abs. 1bis IPRG eine ausschliessliche
Zuständigkeit der Schweizer Gerichte vor. Gemäss Abs. 2 ist Schweizer Recht
anwendbar.
5.1 In [...] wo die
Parteien geschieden wurden, ist gemäss dem von der Vorinstanz eingeholten
Rechtsgutachten für die Regelung des Familienrechts nicht der Gesamtstaat
zuständig, sondern jede Entität erlässt ihre eigenen Vorschriften. Die
Entitäten sind räumlich getrennt organisiert. Die Region [...], woher die
Parteien stammen und wo ihre Ehe geschieden wurde, gehört zur Entität [...]. Aus
dem eingereichten Ehescheidungsurteil, das übersetzt vorliegt, geht nicht
hervor, welches Recht das Gericht angewendet hat, da keine Gesetzesbestimmungen
genannt wurden. Aufgrund der territorialen Zugehörigkeit des Kantons und der
Stadt [...] zur Entität der [...] ist davon auszugehen, dass das Gericht deren
Recht angewendet hat.
Im Ehescheidungsurteil der Parteien wurde
nicht über die finanziellen Nebenfolgen entschieden. Den Akten lässt sich auch
nicht entnehmen, ob die Berufungsbeklagte, die das Verfahren angehoben hatte, persönlich
an der Hauptverhandlung des Gemeindegerichts [...] anwesend und von einem
ortsansässigen Anwalt vertreten war, solche beantragt hat. Gemäss dem von der
Vorinstanz eingeholten Rechtsgutachten hätten solche bis zum Abschluss der
Hauptverhandlung verlangt werden können (Art. 225 Familiengesetz [...]; FamG [...]).
Allerdings muss das Gericht nicht zwingend in demselben Prozess über die Scheidung
und den Unterhalt entscheiden. Gemäss Art. 225 Abs. 3 FamG [...] kann innerhalb
eines Jahres seit Rechtskraft der Scheidung Unterhalt verlangt werden, wenn die
Voraussetzungen dafür im Zeitpunkt der Scheidung vorhanden waren und seither
ununterbrochen sind.
Die Voraussetzungen gemäss Art. 224 FamG
[...] sind, dass der ansprechende Ehegatte:
a) keine ausreichenden Mittel zum Leben hat
oder diese nicht aus seinem Vermögen realisieren kann und
b) arbeitsunfähig ist oder keine
Beschäftigung aufnehmen kann.
5.2 Das Ehescheidungsurteil der Parteien
datiert vom 25. Januar 2016. Die vorliegende Klage wurde bei der Vorinstanz am
7. November 2016 und damit innerhalb Jahresfrist bei der Vorinstanz eingereicht.
Nach dem oben Gesagten ist es nach dem anwendbaren ausländischen Recht unter
den obgenannten Voraussetzungen zulässig, den Unterhaltsanspruch nach der
Scheidung in einem separaten Verfahren geltend zu machen.
6.1 Der Berufungskläger hält dafür, dass
die Litispendenz des [...] Scheidungsgerichts für einen allfälligen
Unterhaltsanspruch bestehen bleibe. Es ist unklar, worauf er diese
Rechtsauffassung abstützt. Die Vorinstanz hat den Gutachtern konkret die Frage
gestellt, ob die Klägerin ihre Ansprüche in [...] hätte geltend machen müssen
(Gutachten S. 9 f.). Diese führten aus, dass das Gericht in [...] für den
Entscheid über den Ehegattenunterhalt zuständig sei, wenn die Ehegatten ihren
letzten gemeinsamen Wohnsitz in [...] gehabt hätten und die klagende Partei zur
Zeit der Gerichtsverhandlung weiterhin ihren Wohnsitz in [...] habe. Beides ist
vorliegend nicht der Fall. Die Ehegatten hatten ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz
in der Schweiz und die Ehefrau hatte nach wie vor Wohnsitz in der Schweiz als
sie in [...] die Ehescheidungsklage einreichte. Das Vermögen des Klägers
befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, in der Schweiz und in [...],
so dass nicht davon auszugehen ist, allfälliger Unterhalt sei mit Vermögen aus [...]
zu bezahlen (Art. 68 IPRG [...]), was ebenfalls zu einer Zuständigkeit des [...]
Gerichts geführt hätte. Dass das Scheidungsurteil in Bezug auf die Unterhalts-
und Güterrechtsfrage bis zum Ablauf der Jahresfrist beim Gericht in [...] latent
hängig bleibe, wie es der Berufungskläger behauptet, geht aus dem Gutachten
nicht hervor. In Bezug auf den vorliegenden Fall ist nach dem Gesagten vielmehr
von keiner ausschliesslichen Zuständigkeit des Gerichts in [...] auszugehen, sondern
der ansprechende Ehegatte kann den Unterhalt am ordentlichen Gerichtsstand in
der Schweiz einklagen, wie die Vorinstanz bereits mit Urteil vom 18. Oktober
2017 entschieden hatte.
6.2 Da die Ehescheidung in [...] in [...]
ausgesprochen wurde, kommt auch für die Unterhaltsfrage (vgl. Art. 8 Abs. 1
Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf die Unterhaltspflichten
anwendbare Recht) das [...] Recht, d.h. das FamG [...] zur Anwendung, da [...] in
der Entität [...] liegt.
6.3 Nach dem anwendbaren [...] Recht ist
nur Unterhalt geschuldet, wenn die Ansprecherin arbeitsunfähig ist, was
vorliegend unbestritten erfüllt ist.
Ausserdem wird vorausgesetzt, dass die Unterhalt
beanspruchende Partei keine ausreichenden Mittel zum Leben hat und der
Pflichtige in der Lage ist, Unterhalt zu bezahlen. Der Berufungskläger macht
geltend, nach [...] Recht sei der Unterhaltsbeitrag auf die Deckung des
Existenzminimums beschränkt, zumal der Unterhaltsanspruch entfalle, sofern
keine Bedürftigkeit bestehe. Dies ergebe sich namentlich aus dem Umstand, dass
der Unterhaltsanspruch entfalle, wenn eine der Voraussetzungen nach Art. 224
FamG [...] entfalle, namentlich wenn keine Bedürftigkeit mehr bestehe (Art. 229
FamG [...]). Die vorinstanzliche Rechtsauslegung sei in diesem Punkt
offensichtlich unrichtig. Das gelte umso mehr, als auch die Berufungsbeklagte
vorinstanzlich auf blossen Bedarfsunterhalt geschlossen habe. Zudem seien die
von der Berufungsbeklagten bezogenen Ergänzungsleistungen als Einkommen
anzurechnen. Zudem sei vorliegend kein nachehelicher Unterhalt geschuldet, weil
die Ehe nicht lebensprägend gewesen sei.
Die Berufungsbeklagte macht geltend, der nacheheliche
Unterhalt gehe den staatlichen Ergänzungsleistungen vor. Der Berufungskläger
bleibe den Beweis für seine gegenteilige Meinung schuldig. Auch für seine
Behauptung, dass die Berufungsbeklagte ein Luxusleben führe, bleibe er den
Beweis schuldig. Allfällige Geschenke von Dritten hätten keinen Einfluss auf
den Unterhaltsanspruch.
6.4 Das hier anwendbare [...] Recht knüpft
den Unterhaltsanspruch des Ehegatten anders als das Schweizer Recht nicht an
die Lebensprägung der Ehe an. Es kann daher offen gelassen werden, ob die Ehe
der Parteien lebensprägend war. Vorausgesetzt ist demnach lediglich, dass der
ansprechende Ehegatte seinen Lebensunterhalt nicht selber finanzieren kann und
auch keine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, um diesen zu finanzieren (Art. 224
FamG [...]). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, zumal die
Berufungsbeklagte eine volle Invalidenrente bezieht.
6.5 In der schriftlich begründeten Klage
vom 7. November 2016 hat die Berufungsbeklagte einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 666.00 und anlässlich des Schlussvortrags
an der zweiten Hauptverhandlung vom 21. August 2021 einen solchen von mindestens
CHF 1'391.00 pro Monat beantragt. Der Berufungskläger beantragte am 18. Mai
2017 auf die Klage sei nicht einzutreten, ev. sei diese abzuweisen und im
Rahmen des Schlussvortrags an der Hauptverhandlung vom 21. August 2021 die
Abweisung der klägerischen Anträge.
6.6.1 Die Vorderrichterin führte aus,
dass die Berufungsbeklagte ein monatliches Renteneinkommen von CHF 2'041.00
erziele, was nicht bestritten ist.
Der Berufungskläger macht geltend, dass die
Ergänzungsleistungen der IV, welche die Berufungsbeklagte erhält, ebenfalls als
Einkommen berücksichtigt werden müssten, da sie der nachehelichen
Unterhaltspflicht vorgingen. Dem ist nicht so. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit h des
Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und
Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) werden bei der Berechnung eines
allfälligen Anspruchs auf Ergänzungsleistungen familienrechtliche
Unterhaltsbeiträge als Einkommen angerechnet. Das gilt selbst dann, wenn die
Berufungsbeklagte auf einen solchen Anspruch freiwillig verzichten würde (Art.
11a Abs. 2 ELG). Damit ist klar, dass familienrechtliche Unterhaltsbeiträge den
staatlichen Ergänzungsleistungen vorgehen.
Der Berufungskläger behauptet, dass das nicht für [...]
Recht gelte. Auch damit dringt er nicht durch. Die Ergänzungsleistungen um die
es hier geht, werden in der Schweiz ausgerichtet und die Anspruchsberechtigung
richtet sich ausschliesslich nach Schweizer Recht. Nach dem oben Gesagten hätte
die Berufungsbeklagte keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie ihren
Bedarf mit anderen Mitteln u.a. familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen, decken
könnte, was vorliegend der Fall ist. Auch entfiele der Anspruch auf
Ergänzungsleistungen, im Umfang des Verzichts auf einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag.
Die derzeit von der Berufungsbeklagten bezogenen Ergänzungsleistungen sind
folglich auch bei Anwendung von [...] Recht auf die Unterhaltsfrage nicht als
Einkommen anzurechnen.
6.6.2 Der Bedarf der Berufungsbeklagten setzt
sich unbestrittenermassen zusammen aus dem Grundbetrag von CHF 1'200.00, dem
Mietzins von CHF 792.00 (inkl. Nebenkosten), CHF 100.00 für Telekom und
Mobiliarversicherung, CHF 100.00 für Krankheitskosten und einem monatlichen
Steuerbetreffnis von CHF 100.00.
Bestritten sind die Auslagen für die Krankenkassenprämien
von monatlich CHF 364.00. Der Berufungskläger macht geltend, dass die
Berufungsbeklagte Anspruch auf Verbilligung habe, was berücksichtigt werden
müsse. Die Vorinstanz ist nicht auf diesen Einwand eingegangen, weil der Berufungskläger
nicht konkret geltend gemacht habe, wie hoch die Verbilligung sei. Es kann
offen gelassen werden, ob der Verweis auf die klägerische Urkunde 19 als
Nachweis ausgereicht hat. Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass der Anspruch
auf Ergänzungsleistungen und damit auf Prämienverbilligung entfällt, wenn die
Berufungsbeklagte, wie hier, ihren familienrechtlichen Bedarf mit ihrem
Renteneinkommen und dem Unterhaltsbeitrag decken kann. Die Vorderrichterin hat
daher zu Recht die monatliche Prämie der obligatorischen Krankenkasse von CHF
364.00 im Bedarf der Berufungsbeklagten berücksichtigt. Ihr familienrechtlicher
Bedarf beläuft sich demnach wie von der Vorinstanz berechnet auf CHF 2'707.00
pro Monat.
6.7 Der Berufungskläger moniert weiter,
das vorinstanzlich gestellte, klägerische Unterhaltsbegehren sei ungenügend, da
die Klägerin nicht gesagt habe, für welche Dauer sie Unterhalt verlange. Die
Berufungsbeklagte verlangte an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz einen
monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'391.00 rückwirkend ab 1. November 2015.
Zur zeitlichen Dauer des Unterhaltsbeitrags äusserte sich die Klägerin nicht. Der
Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 224 FamG [...] ist gemäss Art. 229 FamG [...] sachlich,
nicht aber zeitlich begrenzt, so dass aufgrund des klägerischen Rechtsbegehrens
ohne weiteres von einer zeitlich unbegrenzten Forderung auszugehen ist, wie das
die Vorderrichterin angenommen hat. Sie hat dann den Unterhaltsbeitrag nach der
schweizer Praxis bis zum Eintritt des Beklagten in das ordentliche AHV-Alter
beschränkt, was nicht zu beanstanden ist. Gemäss dem Gutachten ist eine
zeitliche Beschränkung des Unterhaltsbeitrags auch nach [...] Recht möglich
(Gutachten S. 7).
6.8 Der Berufungskläger macht weiter
geltend, dass die Unterhaltsklage «ohne Not» erfolgt sei, weil die
Berufungsbeklagte Luxusferien in […] und […] verbracht habe, was auf kein Manko
schliessen lasse. Einkommen, Ausgaben und Vermögen der Berufungsbeklagten sind
bekannt. Der Berufungskläger macht weder geltend, noch weist er nach, dass
diese Informationen unrichtig seien. Das Verfahren über die Festsetzung eines
nachehelichen Unterhaltsbeitrags ist darauf beschränkt, ein nach allgemein
gültigen Kriterien festgestelltes Manko der anspruchsberechtigten Partei auszugleichen.
Die Art und Weise der Mittelverwendung ist nicht Gegenstand des Verfahrens über
die Unterhaltsfrage. Es spielt demnach vorliegend keine Rolle, ob die
Berufungsbeklagte allfällige Ferien durch sparsame Mittelverwendung, aus ihrem
kleinen Vermögen oder durch Geschenke von Dritten finanziert hat. Bezüglich der
behaupteten Unterstützung aus der Familie der Berufungsbeklagten zeigt der
Berufungskläger nicht auf, dass er bei der Vorderrichterin eine entsprechende
Behauptung mit den nötigen Beweisanträgen deponiert hat. Ohnehin ist nicht
ersichtlich, wer rechtlich mehr in der Pflicht zur Unterstützung der Berufungsbeklagten
stehen würde als der Berufungskläger.
6.9 Weiter macht der Berufungskläger
geltend, der Unterhaltsbeitrag sei nach [...] Recht abzuweisen, wenn er für den
Pflichtigen eine offensichtliche Unbilligkeit darstellen würde. Der
Berufungskläger beruft sich darauf, dass die Berufungsbeklagte aufgrund eines
Teilvergleichs der Parteien aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung einen Betrag
von CHF 11'000.00 ausbezahlt erhalten habe. Sodann habe sie im Zeitpunkt der
Scheidung eine Nachzahlung der IV im Betrag von CHF 15'908.50 erhalten, ohne
dem Berufungskläger etwas davon zurückzubezahlen, obwohl er in der fraglichen
Zeit ihren Lebensunterhalt finanziert habe. Der Berufungskläger übersieht, dass
sich die Parteien im Rahmen des vorliegenden Verfahrens in güterrechtlicher
Hinsicht gütlich geeinigt haben, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem sowohl der
Antrag der Berufungsbeklagten auf Unterhalt als auch ihre IV-Nachzahlung
bekannt waren. Der Berufungskläger konnte und musste folglich diese Tatsachen
in seine Überlegungen im Hinblick auf die Zustimmung zum Vergleich einbeziehen.
Der Unterhaltsanspruch hat eine andere rechtliche Grundlage, weshalb die
Einigung über das Güterrecht nicht zu einer Verweigerung des Unterhaltsbeitrags
führen kann. Dass der Berufungskläger die Berufungsbeklagte während ihrer
krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unterstützt hat, hat seinen Grund in der
ehelichen Beistandspflicht und hat keinen Einfluss auf die nacheheliche
Unterhaltspflicht. Die Absicherung der Berufungsbeklagten im staatlichen
Sozialversicherungssystem ist sodann eine Folge der Heirat mit dem
Berufungskläger und ihrer mehrjährigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz und nicht
der Scheidung und aus diesem Grund hier ebenfalls irrelevant. Die vom
Berufungskläger vorgebrachten Tatsachen sind demnach nicht geeignet, um den
Unterhaltsanspruch der Berufungsbeklagten als unbillig erscheinen zu lassen.
6.10 Es ist somit von einem
unbestrittenen Renteneinkommen der Berufungsbeklagten von CHF 2'041.00 und
einem familienrechtlichen Bedarf ihrerseits von CHF 2'707.00 auszugehen. Sie
hat mithin ein monatliches Manko von CHF 666.00. Der Berufungskläger verfügt andererseits
unbestritten über einen monatlichen Überschuss von CHF 2'116.00.
6.11.1 Strittig ist weiter der Umfang
der Unterhaltspflicht des Berufungsklägers. Dieser macht geltend, nach [...]
Recht sei lediglich Bedarfsunterhalt geschuldet. Er beruft sich in diesem
Zusammenhang auf Art. 229 FamG [...], wonach der Unterhaltsanspruch u.a. erlischt,
wenn eine der Voraussetzungen nach Art. 224 FamG [...], nicht mehr besteht. Die
Vorderrichterin hat dazu ausgeführt, nach [...] Recht bemesse sich der
Unterhalt «nach den Möglichkeiten» des Unterhaltsschuldners, ohne dass
definiert werde, was das bedeute. Sie hielt dafür, auch das Schweizer
Unterhaltsrecht orientiere sich an den Möglichkeiten des Unterhaltsschuldners.
Die hiesigen Grundsätze und die von Rechtsprechung und Lehre entwickelten
Regeln seien daher soweit nötig, zur Unterhaltsfestsetzung beizuziehen (Urteil
des Bundesgerichts 5A_874/2012 E. 3.2).
6.11.2 Der Berufungskläger bestreitet
nicht, dass eine Unterhaltszahlung möglich ist, soweit das Existenzminimum des
Pflichtigen nach Schweizer Recht gewahrt sei. Er wehrt sich jedoch dagegen,
dass der Berufungsbeklagten ein Überschussanteil zugesprochen wurde. Er macht
geltend, dass nach dem anwendbaren [...]n Recht kein solcher Anspruch bestehe.
Unerheblich sind die Ausführungen des Berufungsklägers zur
Lebensprägung der Ehe, da das [...] Recht für die Unterhaltsfrage nicht an
diese anknüpft (vgl. Art. 224 FamG [...]). Die Vorderrichterin führt zwar aus,
dass ergänzend Schweizer Recht anzuwenden sei. Hingegen begründet sie nicht,
weshalb sie das [...] Recht bezüglich des Umfangs der Unterhaltspflicht als lückenhaft
ansieht und weshalb sie der Berufungsbeklagten einen Überschussanteil
zuspricht. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus dem [...] Recht tatsächlich nicht.
Vielmehr lässt Art. 229 FamG [...] darauf schliessen, dass der Unterhaltsanspruch
auf die Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs beschränkt ist. Der Unterhaltsanspruch
entfällt, wenn die Voraussetzung gemäss Art. 224 FamG [...] fehlen, u.a. dann,
wenn die anspruchsberechtigte Partei «ausreichende Mittel zum Leben» hat. Da
nicht bekannt ist, was das [...] Recht mit «ausreichende Mittel zum Leben» meint,
ist hier ergänzend Schweizer Recht anzuwenden. Nach der höchstrichterlichen
Praxis der Schweiz ist der familienrechtliche Bedarf als Grundlage für den
Unterhaltsanspruch der Berufungsbeklagten heranzuziehen, zumal die anspruchsberechtigte
Partei hierzulande mindestens darauf Anspruch hat, wenn ausreichende Mittel
vorhanden sind, was hier der Fall ist. Der Berufungsbeklagten ist demnach mit
Wirkung ab 1. November 2016 ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 666.00
zuzusprechen. Die Nachzahlung für die Zeit bis zum Erlass des erstinstanzlichen
Urteils beläuft sich auf CHF 38'628.00. Ab 1. September 2021 bis zum Eintritt
des Beklagten in das ordentliche Rentenalter beträgt der geschuldete
Unterhaltsbeitrag CHF 666.00 pro Monat.
7. Der Berufungskläger verlangt weiter,
dass auf die Teilung der während der Ehe geäufneten Freizügigkeitsguthaben
verzichtet werde. Unbestritten ist, dass die Vorderrichterin zur Vornahme der
Teilung zuständig und bei beiden Ehegatten der Vorsorgefall bereits eingetreten
ist. Der Berufungskläger hat während der Dauer der Ehe eine
Freizügigkeitsleistung der Pensionskasse von CHF 72'489.20 und die
Berufungsbeklagte eine solche von CHF 38'398.75 erworben.
Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz habe Art.
124 und 124e ZGB falsch angewandt. Die Klägerin habe vorinstanzlich lediglich
eine Teilung nach Art. 124 ZGB verlangt, obwohl sie ohne weiteres ein Begehren
nach Art. 124e ZGB hätte stellen können. Zudem habe sie das Rechtsbegehren in
keiner Art und Weise substantiiert.
Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis müssen
Rechtsbegehren die eine Geldsumme zum Gegenstand haben, beziffert werden oder
bezifferbar sein (BGE 137 III 617 E. 4.3 und 6.2). Die Berufungsbeklagte hat
vorinstanzlich die hälftige Teilung der ehelich erworbenen Vorsorgeguthaben
verlangt. Die ehelichen Vorsorgeguthaben beider Parteien waren im Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Urteils bekannt. Somit war aufgrund des Antrags der Klägerin
ohne weiteres erkennbar was sie wollte. Hinzu kommt, dass für die Teilung der
Guthaben aus der beruflichen Vorsorge die Offizialmaxime gilt (Art. 281 ZPO). Die
Vorinstanz ist daher zu Recht auf diesen Antrag eingetreten. Es kann im Übrigen
auf ihre zutreffenden Ausführungen verwiesen werden.
Die Anwendbarkeit der Offizialmaxime wird vom
Berufungskläger ausdrücklich anerkannt. Nicht nachvollziehbar ist daher, weshalb
er davon ausgeht, der Antrag auf hälftige Teilung des Vorsorgeguthabens sei
angesichts des Eintritts des Vorsorgefalls bei beiden Parteien ungenügend. Die
Klägerin hätte einen Antrag gemäss Art. 124e ZGB stellen müssen. Die
Argumentation des Berufungsklägers ist nicht nachvollziehbar. Aus dem
Rechtsbegehren geht klar hervor, was die Klägerin wollte. Gemäss Art. 281 Abs.
2 ZPO ist die Teilung entsprechend dem in Art. 122 f. ZGB vorgesehenen Teilungsverhältnis
vorzunehmen und das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. Die
Rechtsanwendung ist ohnehin Sache des Gerichts.
Was der Berufungskläger gegen die Höhe der der
Berufungsbeklagten zugesprochenen Ausgleichszahlung vorbringt, ist durchwegs
appellatorischer Natur. Entgegen seinen Ausführungen hat die Vorderrichterin
ihr Ermessen keineswegs überschritten, wenn sie der Berufungsbeklagten –
ausgehend vom Grundsatz der hälftigen Teilung der ehelich erworbenen
Austrittsleistungen gemäss Art. 122 ZGB – eine Ausgleichszahlung in der Höhe
ihres hälftigen Anspruchs auf das von beiden Parteien während der Ehe
erworbenen Freizügigkeitsguthabens zugesprochen hat. Die Berufung ist daher
abzuweisen.
8. Die Berufungsbeklagte
beantragt die Feststellung, dass Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils in
Rechtskraft erwachsen sei. Die Rechtskraftsbescheinigung bzw. die Feststellung
der Vollstreckbarkeit (Art. 336 Abs. 2 ZPO) stellt die Instanz aus, deren
Urteil in Rechtskraft erwachsen ist. Das Berufungsgericht ist nicht dafür
zuständig, weshalb nicht auf diesen Antrag eingetreten werden kann.
III.
1. Die Berufungsbeklagte
hat einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren
gestellt. Die Berufungsbeklagte hat ein Sparguthaben von rund CHF 11'000.00.
Dieser ist ihr zu belassen, zumal sie aufgrund ihrer Invalidität nicht in der
Lage sein wird, weiteres Vermögen aufzubauen. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege kann daher für das Berufungsverfahren bewilligt werden. Als
unentgeltlicher Rechtsbeistand wird antragsgemäss Rechtsanwalt Boris Banga, […],
eingesetzt.
2. Gemäss Art. 106 ZPO
sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei
vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des
Verfahrens verteilt. U.a. in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten
nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
Der Berufungskläger ist mit der Berufung in Bezug auf den
Unterhaltsbeitrag teilweise durchgedrungen, indem dieser ungefähr halbiert wude.
Es rechtfertigt sich daher, auch die Gerichtskosten zu halbieren.
Die Parteien haben demnach die erstinstanzlichen
Gerichtskosten von total CHF 16'000.00 je hälftig zu tragen. Es entfallen somit
je CHF 8'000.00 auf jede Partei. Zufolge der der Klägerin gewährten
unentgeltlichen Rechtspflege wird ihr Anteil vom Staat Solothurn getragen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF
2'500.00 festgesetzt. Sie werden den Parteien ebenfalls hälftig, d.h. zu je CHF
1'250.00 zur Bezahlung auferlegt. Den Anteil des Berufungsklägers wird mit
seinem Kostenvorschuss verrechnet. Die verbleibenden CHF 1'250.00 werden ihm
zurückerstattet. Zufolge der der Berufungsbeklagten gewährten unentgeltlichen
Rechtspflege wird ihr Anteil vom Staat Solothurn getragen. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die
gesamten Parteikosten wettzuschlagen.
Die erstinstanzliche Kostennote des klägerischen Vertreters
wurde von keiner Partei angefochten. Es bleibt somit bei einer Entschädigung
von CHF 14'431.90 (inkl. Auslagen und MWSt.) für Rechtsanwalt Banga, zahlbar
zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der Klägerin durch den Staat Solothurn. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Die Kostennote des Vertreters der Berufungsbeklagten ist
eher hoch, kann aber gerade noch bewilligt werden. Die Kostennote von
Rechtsanwalt Boris Banga, […], wird festgesetzt auf CHF 2'230.90 (inkl.
Auslagen und MWSt.). Der geltend gemachte Nachzahlungsanspruch beläuft sich auf
CHF 577.25 (inkl. MWSt.). Da keine Honorarvereinbarung eingereicht wurde, ist
dieser mit dem Minimalansatz von CHF 230.00 pro Stunde zu berechnen.
Demnach wird erkannt:
1. Auf das Feststellungsbegehren der Berufungsbeklagten
wird nicht eingetreten.
2. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen
und Ziff. 1 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom
31. August 2021 aufgehoben.
3. Ziff. 1 des Urteils der
Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 31. August 2021 lautet neu wie
folgt:
Der Beklagte wird
verpflichtet, der Klägerin:
-
für den Zeitraum ab
1. November 2016 bis 31. August 2021 Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 38'628.00
(58 Monate à CHF 666.00) zu bezahlen;
-
ab 1. September 2021
bis zum Eintritt des Beklagten in das ordentliche Rentenalter monatlich
vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 666.00 zu bezahlen.
4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
5. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von
CHF 16'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Den Anteil von B.___
trägt zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege der Staat
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
6. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 2'500.00 werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt. Der Anteil von A.___ wird mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet. Die verbleibenden CHF 1'250.00 sind ihm
zurückzuerstatten. Den Anteil von B.___ trägt zufolge der ihr gewährten
unentgeltlichen Rechtspflege der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
7. Die Parteikosten beider Instanzen werden
wettgeschlagen.
Die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands von B.___, Rechtsanwalt Boris Banga, wird für
das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 14'431.90 festgesetzt und diejenige für
das Berufungsverfahren auf CHF 2'230.90 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.). Die
Entschädigungen sind zufolge unentgeltlicher Rechtspflege für beide Verfahren durch
den Saat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren und der Nachzahlungsanspruch des Rechtsanwalts
für das Berufungsverfahren im Umfang von CHF 577.25 (inkl. 7,7 MWSt.), sobald B.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne
14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post
gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller
Das Bundesgericht hat mit Urteil
vom 1. Dezember 2022 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer
5A_549/2022).