ZKBER.2021.93
Mietzinshinterlegung / Mängelbeseitigung / Mietzinsreduktion
20. September 2022Deutsch17 min
der C.___ AG als Baurechtsberechtigte einen Baurechtsvertrag. Das Baurechtsgrundstück
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 20. September 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___ AG, vertreten durch Fürsprecher Thomas
Müller,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gerber,
Berufungsbeklagte
betreffend Zwischenentscheid
i.S. Mietzinshinterlegung / Mängelbeseitigung / Mietzinsreduktion
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die B.___ ist Eigentümerin der
Liegenschaft Grundbuch [...] Nr. [...]. Am 15. September 1981 schloss sie mit
der C.___ AG als Baurechtsberechtigte einen Baurechtsvertrag. Das Baurechtsgrundstück
ist im Grundbuch [...] Nr. [...] als selbständiges und dauerndes Baurecht
eingetragen. Dem Vertrag über die Abänderung dieses Baurechts vom 25. April
2005 zufolge besteht das Recht in der Errichtung und dem Betrieb einer
Mehrzwecksporthalle inkl. Garderobe und Konsumationsmöglichkeit sowie einer
Tennishalle und Aussenanlagen für Tennis. Die Vertragsparteien vereinbarten
damals, die Mehrzwecksporthalle solle der Grundeigentümerin von Montag bis
Freitag während den Abendstunden und an den Wochenenden für diverse Veranstaltungen
zu einem bestimmten Mietpreis, der alle fünf Jahre angepasst werden kann, zur
Verfügung stehen.
Die B.___ machte ab dem Jahr 2016 bei
der C.___ AG mehrfach Mängel geltend. Am 5. September 2017 gelangte die
Liegenschaftsverwaltung der B.___ an die Schlichtungsbehörde für Miete und
Pacht, Kammer Solothurn-Lebern, und stellte einen Antrag um
Mietzinshinterlegung. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 (Postaufgabe) stellte
sie sodann ein Schlichtungsgesuch zwecks sofortiger Beseitigung der Mängel und
angemessener Herabsetzung des Mietzinses. Das Schlichtungsverfahren wurde in
der Folge mehrfach sistiert, bis am 20. Februar 2020 der B.___ die Klagebewilligung
gegen die C.___ AG erteilt wurde.
2.1 Am 15. April 2020 erhob die nun neu
anwaltlich vertretene B.___ (nachfolgend: Klägerin) beim Richteramt
Solothurn-Lebern Klage gegen die C.___ AG (nachfolgend: Beklagte 1) und die A.___
AG (nachfolgend: Beklagte 2) mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei die A.___ AG unter Anordnung der
Ungehorsamkeitsstrafe nach Art. 292 StGB gegen das einzige Mitglied des
Verwaltungsrates, Herr D.___, zu verpflichten, die Mängel innert gerichtlich angesetzter
Frist zu beseitigen, indem…
-
…
-
…
-
...
2. Es sei der gegenüber der A.___ AG geschuldete
Mietzins für den Zeitraum vom 9. Januar 2019 bis zum Zeitpunkt der
Mängelbeseitigung um 30 % zu reduzieren.
3. Es sei der gegenüber der C.___ AG
geschuldete Mietzins für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 9. Januar
2019 um 30 % zu reduzieren.
4. Zufolge Gutheissung des Rechtsbegehrens
3 seien die bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Solothurn-Lebern
für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 9. Januar 2019 hinterlegten
Mietzinse im Umfang von CHF 4'507.00 pro Monat der B.___, zuzusprechen und zur
Auszahlung freizugeben.
5. Zufolge Gutheissung des Rechtsbegehrens
2 seien die bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Solothurn-Lebern
für den Zeitraum vom 9. Januar 2019 bis zur Beseitigung der Mängel gemäss
Rechtsbegehren 1 hinterlegten Mietzinse im Umfang von CHF 4'507.00 pro Monat
der B.___, zuzusprechen und zur Auszahlung freizugeben.
6. Es sei der B.___, für den Fall, dass die
A.___ AG innert gerichtlich angesetzter Frist die Mängelbeseitigung gemäss
Rechtsbegehren 1 nicht abschliesst, zu gestatten, unter Erklärung der
Verrechnung der dadurch entstandenen Kosten mit den Mietzinsen die Mängel auf
Kosten des Vermieters beseitigen zu lassen. Die hinterlegten Mietzinsen seien
in diesem Fall im Betrag der Kosten der Mängelbeseitigung zur Auszahlung an die
B.___, freizugeben.
7. ...
Dass sich die Klage im Gegensatz zum
Schlichtungsverfahren neu auch gegen die A.___ AG als Beklagte 2 richte,
begründete die Klägerin mit einer Handänderung am Mietobjekt. Gemäss einer
Meldung der Amtschreiberei Region Solothurn vom 15. Januar 2019 sei mit
Tagebucheintrag vom 9. Januar 2019, das heisst rund 15 Monate nach Eintritt der
Rechtshängigkeit, infolge Zwangsverwertung die Beklagte 2 neue Eigentümerin des
Baurechtsgrundstücks Grundbuch [...] Nr. [...] geworden. Art. 261 Abs. 1 OR zufolge
sei das Mietverhältnis daher von Gesetzes wegen auf die Erwerberin
übergegangen. Gestützt auf Art. 83 Abs. 4 ZPO sei die Beklagte 2 somit als neue
Beklagte in das bereits laufende Schlichtungsverfahren eingetreten. Der
Vollständigkeit wegen werde darauf hingewiesen, dass das mit Tagebucheintrag
vom 9. Januar 2019 veräusserte, im Grundbuch eingetragene Baurecht nicht das Streitobjekt
und die Bestimmung von Art. 83 Abs. 1 ZPO folglich nicht anwendbar sei. Die
Beklagten bestritten, dass die Beklagte 2 in den Prozess eingetreten sei.
2.2 Auf Antrag der beiden Beklagten und
im Einverständnis der Klägerin beschränkte der Amtsgerichtspräsident mit
Verfügung vom 6. Mai 2021 das Verfahren unter anderem auf die Frage des
Verfahrenseintritts der Beklagten 2. Mit Zwischenentscheid vom 17. September
2021 erkannte er Folgendes:
1.
Auf die Klage vom
15. April 2020 wird gegen die Beklagte 1 und gegen die Beklagte 2 eingetreten.
2.
Die Klagebewilligung
vom 20. Februar 2020 wird zur Berichtigung und Einsetzung der A.___ AG als
Beklagte 2 an die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht, Kammer
Solothurn-Lebern, zurückgewiesen.
3.
Die Schlichtungsbehörde
für Miete und Pacht, Kammer Solothurn-Lebern, hat die berichtigte
Klagebewilligung den Parteien und dem Gericht zuzustellen.
4.
Über die Partei- und
Gerichtskosten wird im Endentscheid befunden.
3. Frist- und formgerecht erhob die
Beklagte 2 (nachfolgend auch: Berufungsklägerin) im Anschluss an die
nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung Berufung. Sie stellt dabei
folgende Anträge:
Es sei der
Zwischenentscheid des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 17.09.2021, wonach
1. auf die Klage vom 15.04.2020 gegen die
Beklagte 2 eingetreten wird;
2. die Klagebewilligung vom 20.02.2020 zur
Berichtigung und Einsetzung der A.___ AG als Beklagte 2 an die
Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht, Kammer Solothurn-Lebern,
zurückgewiesen wird;
3. die Schlichtungsbehörde für Miete und
Pacht, Kammer Solothurn-Lebern, die berichtigte Klagebewilligung den Parteien
und dem Gericht zuzustellen hat, und
4. über die Partei- und Gerichtskosten im
Endentscheid befunden wird,
aufzuheben und
1. es sei auf die Klage vom 15.04.2020 -
soweit die Beklagte 2 betreffend - nicht einzutreten;
2. es seien die bei der Schlichtungsbehörde
für Miete und Pacht, Kammer Solothurn-Lebern, seit dem 9.01.2019 hinterlegten
Mietzinse inklusive Zinsen der Beklagten 2 freizugeben;
Eventualiter:
es sei die Sache zum
Entscheid über die Freigabe der bei der Schlichtungsbehörde für Miete und
Pacht, Kammer Solothurn-Lebern, seit dem 9.01.2019 hinterlegten Mietzinse inkl.
Zinsen an die Beklagte 2 an die Vorinstanz zurückzuweisen;
3. alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin.
Die Klägerin (nachfolgend auch:
Berufungsbeklagte) beantragt, die Berufung abzuweisen.
4. Die Streitsache ist spruchreif. In
Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die
Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Thema des angefochtenen
Zwischenentscheids ist im Wesentlichen, ob es im vorliegenden Verfahren zu
einem Parteiwechsel gekommen ist. Der Parteiwechsel ist in Art. 83 ZPO
geregelt. Wird das Streitobjekt während des Prozesses veräussert, so kann die
Erwerberin oder der Erwerber an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess
eintreten (Art. 83 Abs. 1 ZPO). Ohne Veräusserung des Streitobjektes ist ein
Parteiwechsel nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig; besondere
gesetzliche Bestimmungen über die Rechtsnachfolge bleiben vorbehalten (Art. 83
Abs. 4 ZPO). Umstritten ist, wie in diesem Zusammenhang die Bestimmung von Art.
261.
Abs. 1 Schweizerisches Obligationenrecht (OR, SR 220) einzuordnen ist. Gemäss
Art. 261 Abs. 1 OR geht das Mietverhältnis mit dem Eigentum an der Sache auf
den Erwerber über, wenn der Vermieter die Sache nach Abschluss des Mietvertrags
veräussert oder sie ihm in einem Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren
entzogen wird.
2.
Der Amtsgerichtspräsident hielt fest,
vorliegend stehe ein teilweiser Parteiwechsel zur Diskussion, da die Beklagte 1
nicht gänzlich aus dem Verfahren ausscheide. Obwohl vom Gesetzgeber nicht
explizit vorgesehen, sei ein solcher teilweiser Parteiwechsel möglich. Es gehe
darum, ob die Beklagte 2 zum Zeitpunkt des Handwechsels zusätzlich zur
Beklagten 1 in das bereits laufende Schlichtungsverfahren eingetreten sei, da
Ansprüche aus dem Mietverhältnis vor und nach dem materiell-rechtlichen
Eigentumsübergang in Frage stünden. Es handle sich gewissermassen um einen
Parteibeitritt. Weiter erwog er unter Hinweis auf die Lehre, wenn durch das
materielle Recht bestimmt werde, dass ein Anspruch von Gesetzes wegen auf eine
andere Person übergehe, dann müsse auch im Prozess ein entsprechender
Parteiwechsel im Sinne von Art. 83 Abs. 4 Halbsatz 2 ZPO ohne weiteres zulässig
sein. Eine Rechtsnachfolge finde von Gesetzes wegen beim Erbgang, bei
fusionsrechtlichen Tatbeständen und im Konkurs statt. Ausserdem gebe es weitere
Fälle, bei welchen das materielle Recht bei einer Einzelrechtsnachfolge auch
einen Übergang der Prozessführungsbefugnis und damit einen Parteiwechsel
statuiere. In all diesen Fällen komme es von Gesetzes wegen zu einem
Parteiwechsel, ohne dass es der Zustimmung der Gegenpartei bedürfte. So finde
etwa bei einem Eigentümerwechsel eines Grundstückes, sofern die streitige
Verpflichtung subjektivdinglich verknüpft ist, wie etwa beim
Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 839 ZGB), bei dem sich der Anspruch auf
Eintragung des Pfandrechtes gegen den jeweiligen Eigentümer richte, während des
laufenden Verfahrens ein Parteiwechsel statt. Ebenfalls ein Parteiwechsel finde
bei der Veräusserung der Mietsache statt, wobei auch die laufenden Prozesse aus
dem Mietverhältnis auf den Erwerber übergingen. Mithin habe auch
formell-rechtlich ein Parteiwechsel von Gesetzes wegen zu erfolgen.
Im Weiteren habe sich das Bundesgericht
in einem Mieterstreckungsverfahren dahingehend geäussert, dass die Erbwerberin
von Gesetzes wegen als neue Eigentümerin und Vermieterin anstelle des
Veräusserers in den Prozess eingetreten sei. Es erscheine vor diesem
Hintergrund naheliegend, dass diese Rechtsprechung auch für andere
mietrechtliche Ansprüche, namentlich Mängelbeseitigung, Mietzinsreduktion und
Mietzinshinterlegung, Bestand haben müsse. Insoweit die Beklagte 2 vorbringe,
die Klägerin hätte den Parteiwechsel aktiv herbeiführen müssen, könne ihr
deshalb nicht gefolgt werden. Der Parteiwechsel sei ipso iure, das heisst
automatisch von Gesetzes wegen erfolgt. Unabhängig davon habe Rechtsanwältin
Jeanette Frech mit Schreiben vom 22. August 2019 der Klägerin mitgeteilt,
sie vertrete in Sachen A.___ AG die Interessen der Beklagten 2. Es erschliesse
Dispositiv
sich demnach mit Blick auf die Anwaltsvollmacht vom 26. Juli 2019 zumindest
nicht ohne Weiteres, insbesondere aufgrund des doch relativ allgemein
gehaltenen Betreffs «[...] (Baurecht und Miete)» sowie Ziff. 1 Abs. 2 («vor
allen Behörden, insbes. Verwaltung, Gerichte, Schiedsgerichte») der
Anwaltsvollmacht, inwiefern die Rechtsvertreterin nur mit der
aussergerichtlichen Interessenwahrung betraut worden sein sollte. Zudem habe
die Rechtsvertreterin im Schreiben vom 22. August 2019 ausgeführt, dass es
aufgrund des mit der Veräusserung des Mietobjekts erfolgten Parteiwechsels auf
der Beklagtenseite als sinnvoll erscheine, mit allen involvierten Personen
(auch der C.___ AG) zu diskutieren, ob und gegebenenfalls wie die vor der
Mietschlichtungsbehörde hängige Streitigkeit weitergeführt werden sollte. Ob
die Beklagte 2 dadurch explizit in das Schlichtungsverfahren eingetreten sei, könne
aufgrund der vorstehenden Erwägungen offengelassen werden.
Überdies habe das Bundesgericht festgehalten,
dass bei einer Veräusserung der Liegenschaft der Mietvertrag bestehen bleibe
und der Erwerber von Gesetzes wegen in den Mietvertrag mit allen Rechten und
Pflichten eintrete; in die hängigen Prozesse nur insoweit, als sie Sachverhalte
betreffen würden, die sich auch nach dem Parteiwechsel auf das Mietverhältnis
auswirken könnten. Nach der vom Bundesgericht angewandten Spaltungstheorie
schulde der Veräusserer weiterhin alle vor dem Eigentumsübergang gegenüber dem
Mieter entstandenen Verbindlichkeiten und Nebenpflichten, namentlich insbesondere
die Abrechnungs- und Rückerstattungspflicht bei Akonto- und
Sicherheitsleistungen des Mieters und Ersatzansprüche wegen mangelhafter
Mietsache, aus seiner mit dem Eigentumswechsel erloschenen
Gebrauchsüberlassungspflicht. Der Spaltungstheorie entsprechend stelle die
Klägerin auch ihre Rechtsbegehren. Der vorliegende Prozess betreffe
zweifelsohne Sachverhalte, insbesondere Mängelbeseitigung, Mietzinsherabsetzung
und hinterlegte Mietzinse, die sich auch nach der Veräusserung und nach dem
infrage stehenden Parteibeitritt auf das Mietverhältnis auswirken würden. Die
Beklagtenrolle sei demnach nur mit Bezug auf den Sachverhalt, der das
Mietverhältnis auch nach der Veräusserung berühre, auf die Beklagte 2 übergegangen.
Mit Bezug auf Ansprüche, die vor Veräusserung der Mietsache entstanden seien,
verbleibe die Beklagtenrolle bei der Beklagten 1. In Anlehnung an Lehre und
Rechtsprechung stehe somit fest, dass im konkreten Fall nicht Art. 83 Abs. 1
ZPO, sondern Art. 83 Abs. 4 ZPO i.V.m. Art. 261 Abs. 1 OR Anwendung finde.
Folglich sei auf die Klage vom 15. April 2020 sowohl gegen die Beklagte 1
als auch gegen die Beklagte 2 einzutreten. Die vorliegende Klagebewilligung sei
daher, da sie die Beklagte 2 nicht aufführe, offensichtlich unrichtig beziehungsweise
unvollständig. Folglich sei sie zur Berichtigung und Einsetzung der A.___ AG
als Beklagte 2 an die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht, Kammer
Solothurn-Lebern, zurückzuweisen.
3.1 Die Beklagte 2 und Berufungsklägerin
bestreitet, in den Prozess eingetreten zu sein. Sie rügt, entgegen der
Auffassung der Vorinstanz erfolge der Parteiwechsel bei einer Veräusserung der
Sache nach Abschluss des Mietvertrags während hängigem Prozess gestützt auf Art.
83 Abs. 1 ZPO. Die Einwilligung der Gegenseite bedürfe es nicht. Der Erwerber
könne in den Prozess eintreten, müsse aber nicht. Selbst wenn davon ausgegangen
würde, ein Parteiwechsel erfolge gestützt auf Art. 83 Abs. 4 ZPO i.V.m.
Art. 261 Abs. 1 ZPO, wäre ein Prozesseintritt der Erwerberin erforderlich, was
die Vorinstanz übersehen habe.
3.2 Veräussert der Vermieter die Sache
nach Abschluss des Mietvertrags oder wird sie ihm in einem Schuldbetreibungs-
oder Konkursverfahren entzogen, so geht das Mietverhältnis mit dem Eigentum an
der Sache auf den Erwerber über (Art. 261 Abs. 1 OR). Der Erwerber eines
Mietobjekts tritt somit von Gesetzes wegen in das Mietverhältnis mit allen
Rechten und Pflichten ein, in die hängigen Prozesse nur, soweit sie Sachverhalte
betreffen, die sich auch nach dem Parteiwechsel auf das Mietverhältnis
auswirken können (Urteil des Bundesgerichts 4A_ 622/2013 vom 26. Mai 2014, E. 6.4;
BGE 127 III 273 E. 4 c/aa; Tarkan Göksu, in: Schweizerische Zivilprozessordnung
[ZPO], Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N 27 zu Art. 83 ZPO; Gross/Zuber, in: Berner
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N 31f. zu Art. 83 ZPO; Mark Livschitz, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Baker & McKenzie [Hrsg.], 2010, N 7 zu Art. 83 ZPO; Eva Bachofner, Die Mieterausweisung,
2019, S. 167 Rz 316; SVIT-Kommentar, Das
schweizerische Mietrecht, 4. Aufl. 2018, N
12 zu Art. 273 OR; Irène Spirig, in: Mietrecht
für die Praxis, 9. Aufl. 2016, S. 654, Rz 23.4.6.4). Diese Rechtslage bestand
bereits vor dem Inkrafttreten der eidgenössischen ZPO (vgl. z.B. Peter Higi,
Zürcher Kommentar, 4. Aufl. 1998, N 35 zu Art. 273 OR; Urteil Mietgericht Zürich vom 6. Februar 2003,
in: mp 2004 S. 101 ff.). Bei Art. 261 Abs. 1 OR handelt
es sich somit um eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 Halbsatz 2. Der neue Eigentümer ist im Gegensatz zur Auffassung der
Berufungsklägerin gezwungen, in den hängigen Zivilprozess einzutreten. Bei den
von Art. 83 Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO für die Rechtsnachfolge ausdrücklich
vorbehaltenen besonderen gesetzlichen Bestimmungen kann es sich um eine
Gesamtrechtsnachfolge oder aber wie vorliegend um eine Einzelrechtsnachfolge
handeln (Daniel Schwander: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2016, N 38 zu Art. 83 ZPO). Die von der
Berufungsklägerin angerufene Einzelmeinung von Püntener, welche dieser im
Übrigen nicht weiter begründet (Richard Püntener,
Zivilprozessrecht für die Mietrechtspraxis,
2016, N 293), vermag daran nichts zu ändern: Wäre es dem Belieben des Erwerbers
einer Mietliegenschaft überlassen, in den Prozess einzutreten oder nicht, würde
die Bestimmung von Art. 261 Abs. 1 OR (Kauf bricht Miete nicht) ihrer Bedeutung
zu einem wesentlichen Teil beraubt.
4.1 Die Berufungsklägerin macht weiter
geltend, auch wenn angenommen werde, der Parteiwechsel erfolge gestützt auf
Art. 83 Abs. 4 Halbsatz 2 ZPO aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung, so müsse
ein Prozesseintritt herbeigeführt werden. Die Autoren, welche eine
Passivlegitimation des Erwerbers einer Mietliegenschaft bejahten, äusserten
sich nicht oder bloss indirekt zur Frage, wie der Prozesseintritt zu erfolgen
habe. Bei der Äusserung des Bundesgerichts in BGE 127 III 273 E. 2c/aa, wonach
ein Erwerber im hängigen Prozess nur insoweit eintrete, als dies Sachverhalte
betreffe, die sich auch nach dem Parteiwechsel auf das Mietverhältnis auswirken
könnten, handle es sich um ein obiter dictum, ohne sich näher zu den
Modalitäten des Parteiwechsels zu äussern. Der Entscheid des Bundesgerichts sei
im Übrigen noch unter der Herrschaft der kantonalen Zivilprozessordnungen
ergangen. Damals habe ein minimaler Konsens dahingehend geherrscht, dass ein
Parteiwechsel nicht automatisch erfolge, sondern es dazu der ausdrücklichen
Erklärung einer Partei bedürfe. Aus dem von der Vorinstanz angeführten Urteil
des Bundesgerichts 4A_622/2013 E. 6.4 ergebe sich, dass ein Eigentümerwechsel
gestützt auf Art. 261 Abs. 1 OR nicht bedeute, dass das Verfahren ohne Weiteres
gegen die neue Partei fortgeführt werde. Die Mieterin, welche gegen einen
Vermieter einen Prozess führe, müsse den Parteiwechsel aktiv herbeiführen. Das
habe die Berufungsbeklagte nicht getan. Die Vorinstanz übersehe, dass im
Schlichtungsgesuch gemäss Art. 202 Abs. 2 ZPO unter anderem die Gegenpartei
anzugeben sei und die Klagebewilligung die entsprechenden Namen und Adressen
der Parteien und allfällige Vertretungen enthalten müsse. Die Berufungsbeklagte
habe das Schlichtungsverfahren gegen die Beklagte 1 eingeleitet. Sie selber sei
weder in den Prozess eingetreten, noch habe die Berufungsbeklagte einen
Parteiwechsel herbeigeführt. Sie habe im Gegenteil mit Schreiben vom 14.
Februar 2020, mithin nach dem Eigentümerwechsel, um Erteilung der
Klagebewilligung gegen die C.___ AG ersucht. Sie habe damit genau jene
Klagebewilligung erhalten, die sie gewünscht habe. Entsprechend sei diese weder
unvollständig noch unrichtig und könne damit auch nicht zur Korrektur
zurückgewiesen werden. Die Parteiangaben der Berufungsbeklagten im
Schlichtungsgesuch seien zwingend zu übernehmen.
4.2 Es trifft zu, dass die von der
Berufungsklägerin zitierten Autoren nicht erwähnen, wie der Prozesseintritt zu
erfolgen hat. Dies dürfte aber bloss daran liegen, weil es offensichtlich ist,
dass seitens des Mieters grundsätzlich keine Handlungen erforderlich sind. Wird
nach Einleitung eines Verfahrens durch den Mieter das Mietobjekt veräussert, so
wird der im Grundbuch eingetragene Erwerber während des laufenden Verfahrens
anstelle des ausscheidenden Vermieters «ohne Weiteres» (SVIT-Kommentar, a.a.O.),
«automatisch» (Bachofner, a.a.O.) passivlegitimiert. Schwander (a.a.O., N 39 zu
Art. 83 ZPO) weist ausdrücklich darauf hin, eine Anpassung der
Parteibezeichnung infolge gesetzlicher Rechtsnachfolge bedürfe keiner
ausdrücklichen Erklärung einer Partei. Es genüge, dass das Gericht aufgrund der
vorliegenden Tatsachen davon Kenntnis erlange und den Parteien das rechtliche
Gehör gewähre. Da der Schlichtungsbehörde bekannt war, dass eine Versteigerung
der Mietliegenschaft anstand (vgl. deren Verfügung vom 29. August 2018, an der
vorinstanzlichen Verhandlung eingereichte Urkunde 30 der Klägerin), hätte bereits
diese den Parteiwechsel beziehungsweise den Beitritt der Beklagten 2 zum
gegebenen Zeitpunkt formell festhalten müssen. Indem die Klägerin und
Berufungsbeklagte am 15. April 2020 ausdrücklich auch gegen die Beklagte 2
Klage erhob, wurde sie selber im Hinblick auf den bereits vorher automatisch
erfolgten Parteiwechsel aktiv. Dass sie dies nicht früher tat, kann ihr nicht
zum Nachteil gereichen. In diesem Sinne unterscheidet sich der vorliegende Fall
– wie die Berufungsbeklagte zutreffend darlegt (Berufungsantwort BS 45, S. 10) –
auch von demjenigen, der dem Urteil des Bundesgerichts 4A_622/2013 zugrunde
lag. Die Hinweise der Berufungsklägerin auf die Kommentierungen der früheren
kantonalen Zivilprozessordnungen sind nicht einschlägig und betreffen zum Teil
sogar den Zeitraum vor der auf den 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Revision
des Mietrechts, als noch der Grundsatz «Kauf bricht Miete» galt.
Da auf der Beklagtenseite von Gesetzes
wegen ein Parteiwechsel beziehungsweise Parteibeitritt erfolgte, wäre die
Schlichtungsbehörde von sich aus gehalten gewesen, die Parteibezeichnungen
gegenüber dem Schlichtungsgesuch anzupassen (Dominik Infanger, in: Basler Kommentar, 3.
Aufl. 2017, N 7 zu Art. 209 ZPO). Dass die Klägerin in ihrem
Ersuchen vom 14. Februar 2020 um Ausstellung der Klagebewilligung nicht
ausdrücklich auf die nötige Anpassung hinwies, schadet ihr nicht, da es sich um
einen von Gesetzes wegen eingetretenen Parteiwechsel handelt. Zudem stammte der
Vorschlag für die in diesem Zusammenhang von der Klägerin formulierten
Rechtsbegehren von der Schlichtungsbehörde selber und diese hätte wie erwähnt
vom Handwechsel wissen müssen (Urkunden 2 – 4 der Beklagten). Der
Amtsgerichtspräsident ging daher zu Recht davon aus, dass die eingereichte
Klagebewilligung offensichtlich unrichtig beziehungsweise unvollständig ist. Ob
es wirklich angezeigt war, die Klagebewilligung zur Verbesserung zurückzuweisen,
kann, da es von keiner Seite beanstandet wurde, offen bleiben. Die Rügen der
Berufungsklägerin sind folglich auch in diesem Punkt unbegründet.
5. Die Berufung ist aus diesen Gründen
abzuweisen. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF
5'000.00 gehen dem Ausgang entsprechend zu Lasten der Beklagten 2 und
Berufungsklägerin. Gestützt auf die von der Berufungsbeklagten eingereichte
Kostennote ist sie zudem zu verpflichten, eine Parteientschädigung von CHF 3'925.15
zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 5'000.00 werden der A.___ AG auferlegt. Sie werden mit dem von ihr
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Die A.___ AG hat der B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'925.15 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 15'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann