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Entscheid

ZKBER.2021.94

Eheschutz

23. Februar 2022Deutsch40 min

machte die Ehefrau beim Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren anhängig.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 23. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Burim Imeri,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Fürsprecherin Gabriela von Arx,

Berufungsbeklagte

betreffend Eheschutz

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 22. Januar 2021

machte die Ehefrau beim Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren anhängig.

Sie beantragte u.a. die Zuteilung der Obhut über die drei aus der Ehe

hervorgegangenen Kinder C.___, geb. 2008, D.___, geb. 2010, und E.___, geb.

2012.

2. Am 22. März 2021

stellte die Ehefrau ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen. Sie beantragte

(soweit hier noch von Bedeutung), die drei Kinder seien vorsorglich unter ihre

Obhut zu stellen. Eventualiter seien die beiden Söhne vorsorglich unter die

Obhut des Vaters und die Tochter unter ihre Obhut zu stellen. Des Weiteren

beantragte sie die Regelung des Kontaktrechts und die Errichtung einer

Erziehungsbeistandschaft mit der Aufgabe, die Eltern bei der Ausübung des

Besuchsrechts zu unterstützen und zu beraten.

3. Der Ehemann liess sich

am 31. März 2021 vernehmen und beantragte seinerseits die Obhut über die drei

Kinder und die Regelung des Kontaktrechts der Mutter. Auch er stellte den

Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft mit den Aufgaben, die Eltern in

Erziehungsfragen zu unterstützen, das Besuchsrecht zu regeln, zu organisieren

und zu überwachen sowie die Eltern diesbezüglich zu beraten.

4. Am 13. April 2021 hörte

die Vorinstanz alle drei Kinder an. Gleichentags stellte der

Amtsgerichtspräsident superprovisorisch die Tochter unter die Obhut der Mutter

und die beiden Söhne unter die Obhut des Vaters. Ausserdem errichtete er eine

Beistandschaft über alle drei Kinder, definierte die Aufgaben des Beistands und

verpflichtete ihn, dem Gericht bis zur Eheschutzverhandlung einen Bericht über

den Verlauf des Besuchsrechts zukommen zu lassen. Gleichzeitig wurde den

Ehegatten Frist angesetzt zur Stellungnahme.

5. Die KESB Olten-Gösgen

setzte mit Entscheid vom 27. April 2021 [...] als Beistand der drei Kinder ein.

6. Am 26. Mai 2021

bestätigte der Amtsgerichtspräsident die superprovisorische Verfügung vom 13.

April 2021 und erliess eine gleichlautende vorsorgliche Verfügung, die

unangefochten in Rechtskraft erwuchs.

7. Der Beistand erstattete

am 10. Juni 2021 fristgerecht seinen Bericht. Er hielt fest, dass am Wochenende

vom 8./9. Mai 2021 ein einziger Besuch von E.___ beim Vater und den Brüdern

stattgefunden habe. Die beiden Söhne verweigerten die Besuche bei der Mutter.

Die Familiengeschichte belaste sie sehr und sie seien der Mutter gegenüber

negativ eingestellt. Er benötige mehr Zeit, um eine Vertrauensbasis zu den

Kindern herzustellen. Beide Eltern hätten betont, dass sie das angeordnete

Besuchsrecht akzeptierten und bei dessen Umsetzung behilflich sein wollten.

Hingegen sei die Theorie noch nicht in der Praxis angekommen.

8. Anlässlich der

Eheschutzverhandlung vom 14. Juni 2021 erneuerten die Parteien ihre zuvor

gestellten Anträge zur Obhutszuteilung. Eventualiter beantragten beide die

Beibehaltung des status quo, mithin die Zuteilung der Obhut über die beiden

Söhne an den Vater und die Zuteilung der Obhut über die Tochter an die Mutter.

9. Mit begründeter

Verfügung 21. Juni 2021 stellte der Amtsgerichtspräsident die drei Kinder

vorsorglich unter die Obhut der Mutter und beauftragte den Beistand, die Übergabe

der Kinder bis spätestens 10. Juli 2021 zu organisieren. Die Verfügung lautet

(soweit hier von Bedeutung) wie folgt:

1. – 2. …

3. Die Tochter E.___, geb. 2012, wird vorsorglich

unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt.

4. Die Söhne D.___, geb. 2010, und C.___,

geb. 2008, werden mit Wirkung per 10. Juli 2021 vorsorglich unter

die Obhut der Gesuchstellerin gestellt.

5. Der persönliche Verkehr des Gesuchsgegners

wird vorsorglich weiterhin wie folgt geregelt: Der Gesuchsgegner hat das

Recht, die Kinder jedes zweite Wochenende von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag,

17:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.

6. Der Beistand wird beauftragt, die

Übergabe der Kinder in die Obhut der Mutter per 10. Juli 2021

(Beginn Sommerferien) zu organisieren. Gegebenenfalls soll der Beistand unter

Betrauung eines entsprechenden Dienstes bzw. entsprechender Fachpersonen eine

kindesgerechte Kontaktaufnahme und Wiederannäherung zwischen den Söhnen und der

Mutter organisieren, bei Kooperationsunwilligkeit des Gesuchsgegners notfalls

bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen weitere Massnahmen,

allenfalls eine vorübergehende Platzierung beantragen. Das Gericht ermächtigt

den Beistand bei den vorangehenden Vorkehrungen soweit erforderlich

polizeiliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

7. Mit dem Vollzug der

Dispositiv-Ziff. 6 wird die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Olten-Gösgen beauftragt.

8. …

10. Gegen diese Verfügung

erhob der Ehemann mit Eingabe vom 2. Juli 2021 form- und fristgerecht Berufung

(ZKBER.2021.45). Er stellte die folgenden Anträge:

1. Es seien die Ziff. 3. bis 7. der

Verfügung des Richteramtes Olten-Gösgen vom 21. Juni 2021 aufzuheben.

2. Es sei der vorliegenden Berufung die

aufschiebende Wirkung gemäss Art. 315 Abs. 5 ZPO zu erteilen, bzw. die

Vollstreckung der Verfügung des Richteramtes Olten-Gösgen vom 21. Juni 2021 sei

aufzuschieben.

3. Dem Berufungskläger sei die

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei der unterzeichnende

Rechtsanwalt als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

11. Mit Verfügung vom 7.

Juli 2021 erteilte der Präsident der Zivilkammer des Obergerichts der Verfügung

antragsgemäss die aufschiebende Wirkung.

12. Die Ehefrau liess sich

am 19. Juli 2021 ebenfalls frist- und formgerecht vernehmen und beantragte die

Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ausserdem

beantragte sie gleichfalls die unentgeltliche Rechtspflege und die Einsetzung

ihrer Vertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

13. Am 23. Juli 2021

erliess der Amtsgerichtspräsident (soweit hier von Bedeutung) folgende

Eheschutzverfügung:

1. – 2. …

3. Die gemeinsamen Kinder C.___, geb. 2008,

D.___, geb. 2010 und E.___, geb. 2012, werden für die Dauer der Trennung unter

die alleinige Obhut der Mutter gestellt.

4. Der Gesuchsgegner hat das Recht, die

Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr

zu sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem steht ihm das Recht zu, die Kinder

während drei Wochen pro Jahr ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin der

Ferien ist unter den Eltern jeweils mindestens zwei Monate im Voraus

abzusprechen.

5. Die mit Verfügung vom 26. Mai 2021

errichtete Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird

beibehalten.

6. Der Kindsvater wird verpflichtet, an den

Unterhalt der Kinder C.___, geb. 2008, D.___, geb. 2010 und E.___, geb. 2012,

folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

Phase 1 und Phase 2: ab 1. Februar

2021 bis 31. Juli 2021

Für E.___ CHF 167.00

Barunterhalt

Phase 3 und Phase 4:

ab 1. August 2021 bis 31. August 2022

Für C.___ CHF

511.00 Barunterhalt

Für D.___ CHF

511.00 Barunterhalt

Für E.___ CHF 311.00

Barunterhalt

Phase 5: ab

1. September 2022 bis 30. November 2024

Für C.___ CHF

444.00 Barunterhalt

Für D.___ CHF

444.00 Barunterhalt

Für E.___ CHF 444.00

Barunterhalt

Phase

6: ab 1. Dezember 2024 bis 30. Juli 2025

Für C.___ CHF

411.00 Barunterhalt

Für D.___ CHF

461.00 Barunterhalt

Für E.___ CHF 461.00

Barunterhalt

Phase 7: ab

1. August 2025 bis 31. Dezember 2025

Für C.___ CHF 371.00

Barunterhalt

Für D.___ CHF 421.00

Barunterhalt

Für E.___ CHF 421.00

Barunterhalt

Phase 8: ab

1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026

Für C.___ CHF 378.00

Barunterhalt

Für D.___ CHF 378.00

Barunterhalt

Für E.___ CHF 428.00

Barunterhalt

Phase 9: ab

1. Januar 2027 bis 31. Januar 2028

Für D.___ CHF 474.00

Barunterhalt

Für E.___ CHF 524.00

Barunterhalt

Phase 10: ab

1. Februar 2028 bis 31. August 2028

Für

E.___ CHF 904.00 (CHF 729.00 Bar- und CHF 175.00

Betreuungsunterhalt).

Phase

11: ab 1. September 2028 bis 30. September 2030

Für

E.___ CHF 759.00 Barunterhalt

Die Kinder- und Ausbildungszulagen

sind in diesen Unterhaltsbeiträgen nicht inbegriffen. Sie sind jedoch

zusätzlich geschuldet. Die

Unterhaltsbeiträge sind an die Kindsmutter zahlbar, und zwar monatlich im

Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Art. 277 Abs. 2 ZGB ist

vorbehalten.

7. Mit den in Ziffer 6 festgelegten

Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Bedarf der Kinder in folgendem Umfang

nicht gedeckt:

Phase 1: ab

1. Februar 2021 bis 31. März 2021

E.___ CHF 306.00

(CHF 74.00 Bar- und CHF 232.00 Betreuungsunterhalt)

Phase 2: ab

1. April 2021 bis 31. Juli 2021

E.___ CHF 1'139.00

(CHF 254.00 Bar- und CHF 885.00 Betreuungsunterhalt)

Phase 3: ab

1. August 2021 bis 31. Juli 2022

C.___ CHF 142.00

(CHF 45.00 Bar- und CHF 97.00 Betreuungsunterhalt)

D.___ CHF 288.00

(CHF 45.00 Bar- und CHF 243.00 Betreuungsunterhalt)

E.___ CHF 288.00

(CHF 45.00 Bar- und CHF 243.00 Betreuungsunterhalt)

Phase

4: ab 1. August 2022 bis 31. August 2022

C.___ CHF 174.00

(CHF 45.00 Bar- und CHF 129.00 Betreuungsunterhalt)

D.___ CHF 174.00

(CHF 45.00 Bar- und CHF 129.00 Betreuungsunterhalt)

E.___ CHF 368.00

(CHF 45.00 Bar- und CHF 323.00 Betreuungsunterhalt)

Phase

5: ab 1. September 2022 bis 30. November 2024

C.___ CHF 241

(CHF 112.00 Bar- und CHF 129.00 Betreuungsunterhalt)

D.___ CHF 241

(CHF 112.00 Bar- und CHF 129.00 Betreuungsunterhalt)

E.___ CHF 435.00

(CHF 112.00 Bar- und CHF 323.00 Betreuungsunterhalt)

Phase

6: ab 1. Dezember 2024 bis 30. Juli 2025

C.___ CHF 95.00

(Barunterhalt)

D.___ CHF 261.00

(CHF 95.00 Bar- und CHF 166.00 Betreuungsunterhalt)

E.___ CHF 511.00

(CHF 95.00 Bar- und CHF 416.00 Betreuungsunterhalt)

8. Die in Ziffer 6 festgelegten

Unterhaltsbeiträge bzw. die in Ziff. 7 festgestellten Mankos basieren auf

den folgenden Einkommenszahlen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl.

Kinderzulagen):

Phase

1 und 2

CHF 4’039.00 Ehemann

CHF 1'744.00 Ehefrau

(hypothetisches Einkommen)

Phase

3 bis 6

CHF 4’039.00 Ehemann

CHF 1'800.00 Ehefrau

(hypothetisches Einkommen; 50%)

Phase

7 bis 10

CHF 4’039.00 Ehemann

CHF 2'880.00 Ehefrau

(hypothetisches Einkommen; 80%)

Phase 11

CHF 4’039.00 Ehemann

CHF 3'600.00 Ehefrau

(hypothetisches Einkommen)

9. Dem Ehemann wird per sofort bis auf

weiteres unter Androhung der Strafe gemäss Art. 292 StGB gerichtlich

verboten, sich der Ehefrau oder deren Wohnort auf weniger als 50 m anzunähern

oder mit der Ehefrau in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen, namentlich

persönlich, auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg oder diese

in anderer Weise z.B. durch Dritte zu belästigen. Von diesem Verbot ausgenommen

bleibt der Kontakt zur Ausübung des vom Gericht gemäss Ziff. 4

angeordneten persönlichen Verkehrs mit den Kindern.

10. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

– 13. …

14. Mit Eingabe vom 6.

August 2021 verlangte der Berufungskläger (im Folgenden auch Ehemann oder

Vater) eine schriftliche Begründung der Verfügung. Diese wurde ihm am 2.

Dezember 2021 zugestellt, worauf er am 13. Dezember 2021 form- und fristgerecht

Berufung erhob (ZKBER.2021.94). Er stellt die folgenden Anträge:

1. Es seien die Ziff. 3. bis 4. und 6. bis

9. des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 23. Juli 2021 aufzuheben.

2. In Abänderung des vorinstanzlichen

Urteils, Ziff. 3., seien die gemeinsamen Kinder C.___, geb. 2008, D.___, geb.

2010, und E.___, geb. 2012, für die Dauer der Trennung unter die Obhut des

Vaters zu stellen.

3. In Abänderung des vorinstanzlichen

Urteils, Ziff. 4., sei die Berufungsbeklagte zu berechtigen und zu

verpflichten, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis

Sonntag 18:00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem sei die

Berufungsbeklagte zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder während drei

Wochen pro Jahr ferienhalber zu sich zu nehmen.

4. In Abänderung des vorinstanzlichen

Urteils, Ziff. 6. bis 8., sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten,

angemessene Unterhaltsbeiträge für die Kinder, mindestens je CHF 320.00

(Barunterhalt), zzgl. allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen.

5. Es sei der vorliegenden Berufung die

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

6. Es seien die Kinder C.___, D.___ und E.___

von der Rechtsmittelinstanz erneut anzuhören.

7. Es sei den Kindern C.___, D.___ und E.___

für das Rechtsmittelverfahren ein Prozessvertreter zu bestellen.

8. Es sei beim Kinder- und

Jugendpsychologischen Dienst Solothurn, Fachbereich Kinder- und Jugendforensik,

ein Gutachten in Auftrag zu geben, welches sich über die Erziehungsfähigkeit

und Bindungstoleranz der Eltern und über die Zuteilung der elterlichen Obhut

und über die Ausgestaltung des Kontaktrechts äussere.

9. Dem Berufungskläger sei die

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei der unterzeichnende

Rechtsanwalt als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen.

10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(inkl. 8 % [recte 7,7 %] MWSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten.

15. Am 14. Dezember 2021

wurde der Ehefrau Frist zur Berufungsantwort angesetzt, der Berufung die

aufschiebende Wirkung erteilt und ein ergänzender Bericht des Beistands angefordert.

16. Die Berufungsantwort

der Ehefrau (auch Berufungsbeklagte und Mutter) ging am 29. Dezember 2021

ebenfalls form- und fristgerecht ein. Sie beantragt die Abweisung der Berufung

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege und die Einsetzung ihrer Rechtsbeiständin als unentgeltliche

Rechtsvertreterin. Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung hat sie sich nicht

geäussert.

17. Am 17. Januar 2022

ging der Bericht des Beistands ein. Dieser wurde den Parteien umgehend zur

Kenntnis zugestellt.

18. Die Verfahren

ZKBER.2021.45 und ZKBER.2021.94 betreffen im wesentlichen dieselbe Frage,

nämlich die Obhut über die Kinder der Parteien. Die Rechtsmittel müssen somit

im Interesse der Prozessökonomie gemeinsam behandelt werden. Das gilt

vorliegend umso mehr, zumal ein abweichender Entscheid über die vorsorgliche

Obhutszuteilung nach Erlass des Eheschutzurteils prozessual keinen Sinn mehr

macht.

19. Die Streitsachen sind

spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann

darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Vorderrichter hat sein Urteil

damit begründet, dass sich aus den Akten keine grösseren Zweifel an der

Erziehungsfähigkeit der Eltern ergäben, obwohl die Betreuungs- und Verpflegungssituation

beim Vater (Mittagessen z.T. im [...] oder im [...]) nicht ideal sei. Aufgrund

der Anhörung der Kinder und der Parteien kam der Vorderrichter zum Schluss, der

Vater beabsichtige, den Kontakt der Kinder zur Mutter zu hintertreiben bzw. an

Bedingungen zu knüpfen. Es sei weiterhin von einer drohenden Entfremdung,

insbesondere der beiden Söhne von der Mutter auszugehen. Aufgrund dessen sei

auf eine eingeschränkte Bindungstoleranz des Vaters zu schliessen, welche sich

auf seine Erziehungsfähigkeit negativ auswirke. Die Mutter respektiere dagegen

die Bindung zum anderen Elternteil und versuche diese zu fördern. Die

SMS-Konversation belege, dass sie im Gegensatz zum Vater versuche, die Besuche

zu fördern. Die Eltern zeigten grundsätzlich die Bereitschaft zum gegenseitigen

persönlichen Verkehr. Dies bestätige auch der Beistand. Aufgrund des Gesagten

schloss er, dass dem Kindeswohl die Obhutszuteilung an die Mutter am besten

entspreche. Ergänzend wies er darauf hin, dass beide Parteien Bereitschaft

zeigten, sich persönlich um die Kinder zu kümmern. Bis zur Trennung sei die

Kinderbetreuung hauptsächlich von der Mutter wahrgenommen worden, zumal der

Vater 100 % arbeite. Aktuell suche die Mutter nach einer 50 %-Anstellung, so

dass sie grundsätzlich die besseren Möglichkeiten zur persönlichen Betreuung

habe. Die derzeitige Fremdbetreuung durch Verwandte des Vaters werde auch von C.___

als nicht optimal bezeichnet. E.___ sei aufgrund ihres Alters und ihrer

Beeinträchtigung mehr personenbezogen. Der Kontinuität in der Betreuung komme

daher bei ihr massgebliche Bedeutung zu. Die beiden Söhne seien weniger

personenbezogen. Es entspreche nicht dem Kindeswohl, die Geschwister zu

trennen. Da die Aussagen der Söhne nicht authentisch wirkten und verschiedene

Anzeichen von Manipulation des Kinderwillens bestünden, seien ihre Aussagen zu

relativieren und ihr Wunsch, beim Vater zu leben, könne daher nicht

berücksichtigt werden.

Aufgrund der Umstände sei es angezeigt,

die Besuchsregelung, die bereits im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen verfügt

worden sei, weiterzuführen. Der Beistand arbeite bereits an der Umsetzung des

persönlichen Verkehrs. Die Beistandschaft sei daher zu bestätigen und wie

bisher weiterzuführen.

Aufgrund der Obhutsregelung sei der

Vater zu Unterhaltsbeiträgen an die minderjährigen Kinder und die Ehefrau

verpflichtet, wobei sein Existenzminimum zwingend gewahrt werden müsse.

Ansonsten hätten die Kinder Anspruch auf die Wahrung ihres familienrechtlichen

Existenzminimums. Dem Barbedarf des Kindes sei dessen Einkommen

gegenüberzustellen. Nur der ungedeckte Betrag sei als Barunterhalt

zuzusprechen, soweit dies die finanzielle Situation des Pflichtigen zuliesse.

In einem weiteren Schritt sei der Betreuungsunterhalt zu bestimmen, wenn der

betreuende Elternteil nicht in der Lage sei, seinen familienrechtlichen Bedarf

selber zu decken.

Der Gerichtspräsident hat den

Unterhaltsanspruch der drei Kinder in insgesamt 11 Phasen berechnet und dabei

festgehalten, dass der Berufungskläger einen monatlichen Nettolohn von CHF

4'039.00 erziele (inkl. Anteil 13. Monatslohn). Die Berufungsbeklagte sei seit

dem 1. April 2020 arbeitslos. Einen Lehrgang als [...] habe sie abgebrochen. Er

hielt dafür, dass sie mit einem 50 %-Pensum einen monatlichen Nettolohn von CHF

1'800.00 erzielen könnte. Während ihrer Arbeitslosigkeit habe sie ein Taggeld

von CHF 80.35 erhalten, was monatlich CHF 1'744.00 ausgemacht habe. Auf die

konkrete Berechnung wird soweit nötig im Zusammenhang mit der Unterhaltsberechnung

eingegangen.

2.

Der Berufungskläger

macht geltend, die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Zuteilung der

Obhut über die Kinder seien korrekt. Sie führe hingegen aktenwidrig aus, die

Sprache der Söhne sei von der Erwachsenensprache gezeichnet und sie übernähmen

klar die Worte eines Erwachsenen, wenn sie forderten, dass die Mutter nicht

mehr schlecht über den Vater reden solle. Es sei nicht abwegig, dass die Eltern

in konfliktgeladenen Trennungen schlecht über den Partner redeten. Auch ein 13-

bzw. 11-jähriges Kind könne sich daran stören. Das hätten die Kinder dem

Gericht kundgetan. Die Söhne hätten ihre Aussagen in Abwesenheit des

Berufungsklägers gemacht. Dieser habe keinen Einfluss auf ihre Aussagen gehabt.

Der Beistand habe in seinem Bericht

festgehalten, dass beide Eltern die Besuchsregelung akzeptierten und an deren

Umsetzung mitarbeiteten. Eine allfällige negative Beeinflussung der Kinder wäre

dem Beistand zweifellos aufgefallen. Sodann hätten die Kinder aus freien

Stücken von Gewaltanwendungen durch die Mutter gesprochen. Es sei

unverständlich, dass die Vorinstanz unter diesen Umständen keine weiteren

Abklärungen vorgenommen habe. Mindestens hätten die Kinder ein weiteres Mal

angehört werden müssen. Unverständlich sei auch, dass es die Vorinstanz als

dringlich erachtet habe, einen Obhutswechsel vorzunehmen. In der Folge habe sie

aber den Eheschutzentscheid monatelang nicht begründet, nachdem das Obergericht

der Berufung gegen den vorsorglichen Entscheid die aufschiebende Wirkung

erteilt habe. Das lasse nur den Schluss zu, dass der Obhutswechsel schliesslich

auch aus Sicht der Vorinstanz nicht mehr als dringlich eingestuft worden sei. Aktuell

lebten beide Söhne weiterhin beim Vater und wollten dies auch in Zukunft tun.

Es werde daher eine erneute Kinderanhörung beantragt. Es mache auch durchaus

Sinn, zur Frage der Obhutsregelung ein Gutachten einzuholen.

Der Berufungskläger beantrage die Obhut

über alle drei Kinder. Er erachte es als sinnvoll, dass die Tochter zusammen

mit ihren Brüdern aufwachse. Er sei in der Lage, optimal für seine Kinder zu

sorgen. Er habe schon vor der Trennung im Haushalt mitgeholfen und die

Kinderbetreuung übernommen, nachdem die Berufungsbeklagte diese teilweise

alleine gelassen habe. Er erhalte Unterstützung durch seinen Bruder und seine

Mutter, die die Kinder kurzfristig betreuen könnten, bis er von der Arbeit nach

Hause komme. Es gelte auch den klaren Willen der Kinder zu respektieren. Sie

seien aufgrund ihres Alters in der Lage, diesen zu formulieren. Es mache Sinn,

den Kindern einen Prozessvertreter zu bestellen, damit sichergestellt werde,

dass sie ihren freien Willen vorbringen könnten. Er habe bereits in der

Vergangenheit mehrfach kundgetan, dass er nichts gegen den Kontakt zwischen den

Söhnen und der Mutter habe. Ihm könne nicht angelastet werden, dass diese

derzeit keinen Kontakt zur Mutter wünschten. Er sei weiterhin bereit, zusammen

mit dem Beistand den persönlichen Verkehr zu regeln und die Kinder zu

motivieren, zur Mutter zu gehen. Er sei auch mit der Weiterführung der

Beistandschaft einverstanden.

Auf die Bemerkungen des Berufungsklägers

zur konkreten Unterhaltsberechnung wird, soweit nötig, in diesem Rahmen

eingegangen.

3.

Die Berufungsbeklagte

äussert sich in der Berufungsantwort dahingehend, dass sie wie die Vorinstanz

überzeugt sei, der Berufungskläger manipuliere bzw. instrumentalisiere seine

Söhne derart, dass das Kindeswohl gefährdet sei. Das Verhalten der Söhne ihr

und ihren Eltern gegenüber sei nicht anders zu erklären. Weder habe sie die

Kinder geschlagen noch vor ihnen schlecht über den Vater gesprochen.

Bezeichnenderweise sei weder von den Kindern noch vom Berufungskläger ein

bestimmter Vorfall geschildert worden. Als sie aus der ehelichen Wohnung ausgezogen

sei, habe sie alle drei Kinder mitgenommen. Es sei unrichtig, dass alle Kinder nach

der Trennung mehrere Wochen beim Vater gelebt hätten.

Wochenlang habe der Berufungskläger sie nach

der Trennung im Schritttempo mit dem Auto verfolgt, wenn sie E.___ von der

Schule abgeholt habe und die beiden Söhne hätten sie bei diesen Gelegenheiten

aus dem Auto heraus beschimpft. Erst das Annäherungs- und Kontaktverbot habe

diesbezüglich Besserung gebracht. Anlässlich der Anhörung vor der Vorinstanz hätten

die Söhne offensichtlich in Erwachsenensprache die Vorwürfe des Vaters

wiederholt und ihr als Mutter pauschale Vorwürfe gemacht. Ihr Verhalten habe

sich seither nicht geändert. Sie riefen ihr Schimpfwörter nach und betitelten

sie öffentlich als «Schlampe» und «Nutte». Das lasse darauf schliessen, dass

sie vom Vater massiv beeinflusst würden. Sie verweigerten jeglichen Kontakt zu

ihr und zu ihren Grosseltern mütterlicherseits, wodurch für sie keine Chance

auf einen Wiederaufbau der Beziehung bestehe. Der Berufungskläger sei entgegen

seinen Beteuerungen nicht willens oder nicht in der Lage, die Söhne zu

anständigem Benehmen anzuhalten. Für die Entwicklung der Kinder sei ein Kontakt

zu beiden Elternteilen wesentlich. Das aktuelle Verhalten sei mit Sicherheit

negativ für die weitere Entwicklung der beiden Söhne. Die bewusste oder

unbewusste negative Beeinflussung der Kinder durch ihren Vater führe zu einem

Loyalitätskonflikt, der sich negativ auf ihre Entwicklung auswirke. Es drohe

die völlige Entfremdung von C.___ und D.___ von ihrer Mutter. Immerhin sei es

unter Mithilfe des Beistands gelungen, den Kontakt zwischen den Geschwistern wiederherzustellen.

Mit dem Obhutswechsel zur Mutter wäre der Kontakt zu beiden Elternteilen

gewährleistet. Die Mutter könnte den Kindern auch die Erziehung und Betreuung

geben, die sie benötigten. Für die Umsetzung sei es nötig, dem Beistand den

Auftrag und die hiefür nötigen Kompetenzen zu erteilen. Dieser habe alles

Nötige zu unternehmen, damit die negative Einstellung der Söhne gegenüber ihrer

Mutter verbessert werde und der Obhutswechsel stattfinden könne. Sie bezweifle,

dass der Berufungskläger überhaupt etwas unternehme, um die beiden Söhne zum

Kontakt mit der Mutter zu ermuntern. Für die Söhne gebe es aktuell nur noch den

Vater und seine nahen Verwandten. Das seien offensichtlich die einzigen Bezugs-

und Vertrauenspersonen, die er für seine Kinder akzeptiere.

Sie habe entgegen ihren Erwartungen

bisher keine Festanstellung gefunden. Sie arbeite nach wie vor im Stundenlohn

bei der Firma [...] in [...]. Mit der Unterhaltsberechnung der Vorinstanz sei

sie einverstanden.

4.

Für die Zuteilung der Obhut (Art. 298 Abs. 2

Zivilgesetzbuch; ZGB, SR 210) über die Kinder an einen Elternteil im

Eheschutzverfahren gelten grundsätzlich dieselben Kriterien wie im

Scheidungsfall. Das Wohl der Kinder hat Vorrang vor allen übrigen Überlegungen,

insbesondere auch vor den Wünschen der Eltern. Vorab ist die

Erziehungsfähigkeit der Eltern zu klären. Ist sie bei beiden Elternteilen

gegeben, sind nach bisheriger Praxis vor allem Kleinkinder und

grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die

Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. In neueren

Entscheiden hat das Bundesgericht betont, dass grundsätzlich von der Gleichwertigkeit

von persönlicher Betreuung und Drittbetreuung auszugehen sei (Urteil des

Bundesgerichts 5A_384/2018 E. 4), was dieses Kriterium relativiert. Erfüllen

beide Elternteile die Voraussetzungen ungefähr in gleicher Weise, kann die

Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein.

Schliesslich ist, je nach Alter der Kinder, ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung

zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen,

so die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem andern in Kinderbelangen

zusammenzuarbeiten. Wesentlich sein kann ferner der Grundsatz, Geschwister nach

Möglichkeit nicht zu trennen. Ist aber bei Geschwistern, zum Beispiel aufgrund

eines Altersunterschiedes, von unterschiedlichen Bedürfnissen und insbesondere

von verschiedenen emotionalen Bindungen und Wünschen auszugehen, steht einer

Trennung der Kinder nichts entgegen (Urteile des Bundesgerichts

5A_236/239/2016 vom 15. Januar 2018 E. 4.1; 5A_453/2013 vom 2. Dezember

2013; E. 3.1; 5A_444/2008 vom 14.

August 2008 E. 3.1 und 3.6; 5A_911/ 2012 vom 14. Februar 2013 E. 6.4.2;

vgl. auch BGE 142 III 612 E. 4.3 und 4.4 S. 615 f.).

Eltern,

denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind

haben gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB Anspruch auf angemessenen

persönlichen Verkehr (vgl. dazu BGE 123 III 445 E. 3 S. 450

ff.; 120 II 229 E. 3 S. 232; 119 II 201 E. 3 S. 204; 111

II 405 E. 3 S. 407). Dabei haben Vater und Mutter alles zu unterlassen,

was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die

Aufgabe der erziehenden Person erschwert (Art. 274 Abs. 1 ZGB). Das Recht auf

angemessenen persönlichen Verkehr steht Eltern und Kindern um ihrer

Persönlichkeit willen zu (BBl 1974 II 52; BGE 119 II 201 E. 3 S.

204). In erster Linie dient das Besuchsrecht indessen dem Interesse des Kindes.

Bei dessen Festsetzung geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich

zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in

dessen Interesse zu regeln (BGE 122 III 404 E. 3a S. 406 f. mit

Hinweisen).

5.1

Der Vorderrichter hat

die für die Obhutszuteilung relevanten Kriterien erwähnt und geprüft. Er attestierte

beiden Eltern Erziehungsfähigkeit, obwohl beide gegenseitig Zweifel an der

Erziehungsfähigkeit des anderen geäussert hatten. Einzig die Verpflegungssituation

beim Vater erachtete er als nicht optimal. Auch bei der Bindungstoleranz des

Vaters machte er aufgrund der aktuellen Vorkommnisse ein Fragezeichen. In der

Folge prüfte er die übrigen Faktoren (Willen der Kinder, tatsächliche

Betreuungssituation und Stabilität) und traf aufgrund dessen seinen Entscheid.

5.2

Der Berufungskläger

moniert, dass es der Vorderrichter unterlassen habe, den Sachverhalt

rechtsgenüglich abzuklären und den mutmasslichen Willen sowie die optimale

Betreuungssituation der Kinder herauszufinden. Er beantragt aus diesem Grund

die Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens und/oder die Anhörung der

Kinder durch die Berufungsinstanz sowie die Einsetzung eines Prozessvertreters

für die Kinder.

Die Kritik des Berufungsklägers an den

Ausführungen des Vorderrichters ist unbegründet. Dieser hat nicht verkannt,

dass sich die Söhne vehement für den Verbleib beim Vater ausgesprochen haben. Der

Vorderrichter hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kindeswille nur ein

Aspekt von mehreren für die Kinderzuteilung ist. Der entscheidende Punkt bei

der Obhutszuteilung ist immer die Wahrung des Kindeswohls. Nur wenn dieses

gewahrt ist, kommt die Zuteilung an einen Elternteil überhaupt in Frage. Dieses

hat der Vorderrichter beim Vater aufgrund der Vorkommnisse nach der Trennung

als gefährdet erachtet.

Aufgrund der Akten ist offensichtlich,

dass die Ehegatten als Paar stark zerstritten sind und auch ihre

Herkunftsfamilien in den Konflikt involviert haben. Sie sind nicht in der Lage,

die Kinder aus ihrem Paarkonflikt herauszuhalten und als Eltern Lösungen zum

Wohl der Kinder zu finden. Entsprechend werden diese von ihrem jeweiligen

Umfeld beeinflusst und übernehmen dessen Sichtweise. Das geht auch aus dem

neuesten Bericht des Beistands der Kinder vom 17. Januar 2022 hervor, der

festhält, der Elternkonflikt habe einen starken, destruktiven Einfluss auf die

Geschwister. Er schätze die Situation so ein, dass die Kindseltern sich

gegenseitig zu viele Türen verschlossen hätten und die Kinder durch dieses

Verhalten instrumentalisiert würden. Der hochstrittige Konflikt lasse bis heute

keinen Raum, um das angeordnete Besuchsrecht in irgendeiner Form umzusetzen. Die

mit der Organisation der Geschwisterkontakte (zwischen der Tochter und den

Söhnen) betraute Familienbegleiterin hat ähnliche Beobachtungen gemacht. Auch

sie hält in ihrem Schreiben an den Beistand vom 22. Dezember 2021 fest, dass

die Ehegatten [...] stark zerstritten seien und von ihren Familien

diesbezüglich unterstützt würden. Die Situation sei für alle Beteiligten sehr

belastet und alle drei Kinder litten stark darunter. V.a. die Söhne seien ihrer

Mutter gegenüber sehr unversöhnlich gestimmt.

Wo die Probleme liegen, ist aufgrund der

Akten und den Stellungnahmen der Parteien klar. Es ist weder von der Einholung

eines kinderpsychiatrischen Gutachtens noch der erneuten Anhörung der Kinder

ein relevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten. Die Haltung der Kinder ist

aufgrund der Anhörung bei der Vorinstanz bekannt. Ohnehin sind die Kinder

i.d.R. nur einmal im Verlauf eines Verfahrens anzuhören. Vorliegend wird nicht

geltend gemacht, dass die Kinder heute etwas Anderes aussagen würden als bei

der Anhörung durch die Vorinstanz (BGE 133 III 553 E. 4; vgl. auch Urteile des

Bundesgerichts 5A_951/2018 E. 2.1 und 5A_821/2013 E. 4). Vielmehr führt der

Berufungskläger aus, dass sie sich gleich wie schon beim Vorderrichter äussern

würden. Auf die erneute Anhörung kann daher verzichtet werden. Aus demselben

Grund kann auf die Einsetzung eines Prozessvertreters für die Kinder verzichtet

werden.

5.3

Der Berufungskläger

verlangt im Berufungsverfahren die Zuteilung der Obhut über alle drei Kinder.

Er begründet es damit, dass es «sinnvoll» sei, wenn die Kinder zusammen

aufwüchsen und er sich «optimal» um sie kümmern könne. Ausserdem weist er

darauf hin, dass es den klaren, freien Willen der Kinder zu respektieren gelte.

Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die einen Obhutswechsel nahelegen

würden.

Es ist zutreffend, dass die beiden Söhne

im Verlauf des Verfahren wiederholt den Willen geäussert haben, beim Vater

bleiben zu wollen. Sie haben das nicht nur anlässlich der Kinderanhörung bei

der Vorinstanz geäussert, sondern auch gegenüber dem Beistand und der

Familienbegleiterin. An diesen Willensäusserungen gibt es keinen Zweifel. Das hat

auch der Vorderrichter nicht übersehen. Der Wille der Söhne ist hinlänglich bekannt

und in das Verfahren eingeflossen.

Indessen hatte der Vorderrichter trotz

der beim Vater grundsätzlich vorhandenen Erziehungsfähigkeit Zweifel an der

Wahrung des Kindeswohls bei der Zuteilung der Obhut über die Kinder an ihn,

insbesondere in Bezug auf die Bindungstoleranz, mithin zur Toleranz gegenüber

ihrer Beziehung zur Mutter. Diesbezüglich sind seine Bedenken nicht unberechtigt,

wie das Verhalten der Söhne gegenüber der Mutter in den letzten Monaten gezeigt

hat. Nicht nur verweigern sie den Kontakt zur Mutter, sie beschimpfen diese

auch in der Öffentlichkeit u.a. als «Schlampe» und «Nutte». Unabhängig davon

welche Erziehungsfehler die Mutter gemacht haben soll, ist ein solches

Verhalten der Kinder gegenüber einem Elternteil inakzeptabel und es ist bedenklich,

dass der obhutsberechtigte Vater nicht in der Lage ist, das zu unterbinden. Es

ist daher nachvollziehbar, dass der Vorderrichter daran gezweifelt hat, ob der Vater

zu einer adäquaten Erziehung der Kinder zu gegenseitigem Respekt und Achtung in

der Lage ist.

5.4

In Bezug auf die Obhut

über die Tochter trifft die Argumentation des Berufungsklägers nicht zu. Sie

hat sich in der Anhörung für den Verbleib bei der Mutter ausgesprochen. Ihre

Situation ist eine andere als diejenige ihrer Brüder. Mit den Überlegungen des

Vorderrichters in Bezug auf die Tochter setzt sich der Berufungskläger nicht

auseinander.

5.5

Aus den Akten geht

hervor, dass die Situation zwischen den Ehegatten trotz der mittlerweile rund einjährigen

räumlichen Trennung nach wie vor hoch strittig ist und sich auch die

Herkunftsfamilien beider Parteien in den Konflikt involvieren. Die Parteien und

ihr Umfeld schrecken auch vor gegenseitigen verbalen Provokationen in der

Öffentlichkeit und vor den Kindern nicht zurück. Der Beistand hielt in seinem

Bericht vom 17. Januar 2022 fest, dass dieser Konflikt bis heute keinen Raum

lasse, um (auch nur) das angeordnete Besuchsrecht umzusetzen. Er schätzte die

Situation so ein, dass sich die Ehegatten gegenseitig so viele «Türen»

verschlossen hätten, dass sie keine Kompromisse eingehen könnten, auch nicht

zum Wohl der Kinder.

Vor diesem Hintergrund wird deutlich,

dass die Probleme der Parteien und ihrer Kinder nicht mit der Zuteilung der

Obhut über die Kinder an die Mutter oder den Vater gelöst sind. Der

Paarkonflikt steht für die Ehegatten derzeit dermassen im Vordergrund, dass die

Obhutsfrage für sie zur Prestigefrage geworden zu sein scheint. Die Gefahr, dass

sie in ihrem Kampf die Bedürfnisse der Kinder nicht oder nicht angemessen wahrnehmen,

ist offensichtlich. Je länger die vollständige Trennung der Kinder vom nicht

obhutsberechtigten Elternteil dauert, desto grösser wird die Gefahr einer

dauerhaften Entfremdung. Positiv zu werten ist, dass beide Eltern den

wöchentlichen Kontakten zwischen den Kindern positiv gegenüberstehen und die

Kinder diese Begegnungen an einem neutralen Ort und ohne Eltern oder andere

Familienangehörige geniessen können. In diesem Zusammenhang ist auf den Bericht

der Familienbegleiterin vom 22. Dezember 2021 zuhanden des Beistands zu verweisen,

die die Kontakte zwischen den Kindern begleitet. Sie weist darauf hin, dass die

Kinder gerne und unbeschwert miteinander die Zeit verbringen und diese geniessen.

Sie hält aber auch fest, dass alle drei Kinder sehr unter der aktuellen Situation

litten.

Das ist nachvollziehbar. Die monatelange

Unsicherheit über die Obhutszuteilung verunsichert die Kinder. Vor dem geschilderten

Hintergrund ist es tatsächlich wenig verständlich, dass sich der Vorderrichter

mit der Begründung des Eheschutzurteils fast fünf Monate Zeit gelassen hat,

nachdem er es vorher für nötig befunden hatte, die Söhne kurz vor dessen Erlass

noch vorsorglich unter die Obhut der Mutter zu stellen, wie der Berufungskläger

zu Recht rügt. Würde nun, wie dies der Berufungskläger beantragt, noch ein

Gutachten über die Obhutszuteilung eingeholt, würde dies das Verfahren noch

einmal um mehrere Monate verzögern. Es ist daher auf die Einholung eines solchen

zu verzichten, zumal die Positionen der Eltern und der Kinder bekannt sind und

für die Kinder bereits eine Beistandschaft errichtet wurde, so dass eine rasche

Intervention sichergestellt ist, falls für das Wohlergehen eines der Kinder in

Zukunft weitere Unterstützung nötig werden würde. Eine Obhutszuteilung der

Söhne an die Mutter ist in der aktuellen Situation, wie der Beistand richtig

bemerkt hat, ohne Zwang nicht umsetzbar. Solchen anwenden zu wollen, ist nicht

verhältnismässig, zumal nach den Feststellungen des Vorderrichters

grundsätzlich beide Eltern erziehungsfähig sind. Die Söhne sind daher unter der

Obhut des Vaters zu belassen. Hingegen wird der Beistand ersucht bei der

zuständigen Behörde weitere Kindesschutzmassnahmen zu beantragen, falls er

aufgrund der weiteren Entwicklung solche für nötig erachtet.

Die Söhne werden daher in Gutheissung

der Berufung unter der elterlichen Obhut des Vaters belassen, wie das bereits

mit Verfügung des Vorderrichters vom 13. April 2021 (bestätigt am 26. Mai 2021)

angeordnet und von beiden Parteien akzeptiert wurde.

5.6.1

Mit den Erwägungen, die

nebst den allgemeinen Feststellungen zu den Kriterien für die Obhutszuteilung, spezifisch

für die Zuteilung der Obhut über die Tochter an die Mutter geführt haben, setzt

sich der Berufungskläger nicht auseinander (vgl. angefochtenes Urteil Ziff.

III. 2.6). Die Situation von E.___ ist eine andere als diejenige der Söhne. Der

Vorderrichter hat ausführlich begründet, weshalb er sie unter die Obhut der

Mutter gestellt hat. Die Tochter hat sich in der Kinderanhörung auch für den

Verbleib bei der Mutter ausgesprochen. Die Gründe, mit denen der Vorderrichter

die Obhutszuteilung der Söhne begründet hat, gelten zwar zum Teil auch für sie.

Doch kamen bei ihr weitere Gründe hinzu. Damit setzt sich der Berufungskläger

nicht auseinander. Dieser muss sich mit allen Gründen auseinandersetzen, wenn

das Gericht verschiedene Argumentationen formuliert hat. Er konnte es in Bezug

auf die Obhutszuteilung der Tochter nicht dabei belassen, sich nur zu den (auch)

für die Söhne geltenden Erwägungen der Vorinstanz zu befassen. Das gilt umso

mehr, als die Situation der Tochter auch tatsächlich eine andere als diejenige

ihrer Brüder ist. Die Berufung ist in diesem Punkt ungenügend begründet.

5.6.2

Es stellt sich daher

einzig noch die Frage, ob es angängig ist, die Geschwister zu trennen. Tatsächlich

spricht vorliegend nichts dagegen. Die Tochter hat als Mädchen andere

Bedürfnisse als ihre Brüder. Der Gerichtspräsident hat richtig ausgeführt, dass

sie jünger und aufgrund dessen sowie ihrer Beeinträchtigung mehr

personenbezogen als die Söhne sei. Zudem lebt sie mittlerweile seit einem Jahr

unter der Obhut der Mutter und scheint sich da wohl zu fühlen. Die

Berufungsbeklagte arbeitet in einem Teilpensum. Sie ist daher mehr als der

Vater in der Lage, die Tochter persönlich zu betreuen. Das hat vorliegend umso

mehr Gewicht als das Betreuungskonzept des Vaters nicht fest organisiert,

sondern situativ geregelt zu sein scheint. Die 9 ½ jährige Tochter braucht jedoch

Konstanz in der Betreuung. Hinzu kommt, dass sich diese in der Kinderanhörung bei

der Vorinstanz für den Verbleib bei der Mutter ausgesprochen hat. Auch

gegenüber der Besuchsbegleitung hat sie nichts anderes verlauten lassen. Es

wird nicht verkannt, dass die Tochter mit neun Jahren in der Obhutsfrage noch

nicht voll urteilsfähig ist. Indessen spricht vorliegend nichts dagegen, diesem

Wunsch zu entsprechen, zumal sie bereits vor der Trennung hauptsächlich von der

Ehefrau betreut wurde und damit die Kontinuität gewahrt bleibt. In Bezug auf

die Obhut über die Tochter ist die Berufung daher abzuweisen.

5.7

Der Vorderrichter hatte

die Söhne mit Verfügung vom 13. April 2021 zuerst superprovisorisch dann

vorsorglich unter die Obhut des Vaters und die Tochter unter die Obhut der

Mutter gestellt. Diese Verfügung wurden von beiden Parteien akzeptiert.

Vorinstanzlich hatten auch beide Parteien eventualiter diese Obhutsregelung

beantragt. Sie entspricht überdies der aktuellen Betreuungssituation. Daran ist

nichts zu ändern. Diese Obhutsregelung scheint aktuell dem Kindeswohl am besten

zu entsprechen.

5.8

Das seelische Wohl der

Kinder muss unabhängig von der Obhutszuteilung im Auge behalten werden und es

müssen nötigenfalls weitere Kindesschutzmassnahmen angeordnet werden, falls

eines der Kinder in Zukunft weitere Unterstützung benötigt. Die Situation mit

den sich vehement bekämpfenden Eltern bleibt für sie belastend. Der Beistand

und die Familienbegleiterin sind in der Lage, das Befinden der Kinder im Auge

zu behalten und nötigenfalls bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf

zusätzliche Kindesschutzmassnahmen zu stellen.

6.

Aufgrund der

Neuregelung der Obhutszuteilung muss auch die Kontaktregelung neu formuliert

werden. Der Vorderrichter hat in seiner Verfügung vom 26. Mai 2021 auch den

Kontakt zum nicht obhutsberechtigten Elternteil geregelt. Allerdings konnte diese

Regelung nie vollzogen werden, da die Söhne den Kontakt zur Mutter jederzeit verweigerten.

Statt dessen wurden die Geschwisterkontakte eingeführt, die von den Kindern

geschätzt werden. Es fehlt jedoch nach wie vor ein Kontakt der Kinder zum nicht

obhutsberechtigten Elternteil. Da es sich hier um ein gegenseitiges

Pflichtrecht handelt und eine solche Beziehung für die

Persönlichkeitsentwicklung der Kinder wichtig ist, ist die vom Vorderrichter in

der besagten Verfügung angeordnete und von den Parteien akzeptierte

Kontaktregelung beizubehalten. Den Eltern ist daher das Recht einzuräumen, das

nicht unter ihrer Obhut stehende Kinde bzw. Kinder abwechslungsweise jedes

zweite Wochenende von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 17.00 zu sich auf Besuch zu

nehmen, so dass die Kinder die Wochenenden immer gemeinsam verbringen können. Es

bleibt Aufgabe des Beistands, auf die Einführung dieses Kontaktrechts

hinzuarbeiten. Im Rahmen des Aufbaus ist er auch berechtigt, nach Ermessen

vorerst einen in jeder Hinsicht (zeitlich, örtlich, personell etc.) eingeschränkten

Kontakt anzuordnen.

7.

Der Vorderrichter hat

in den Verfügungen vom 13. April 2021 (Ziff. 2.4; bestätigt mit Verfügung vom

26.

Mai 2021), 21. Juni 2021 (Ziff. 6) und 23. Juli 2021 (Ziff. 5) eine

Erziehungsbeistandschaft errichtet und verschiedene Aufgaben des Beistands

definiert, die nur noch teilweise aktuell sind. Daher scheint es im Interesse

der besseren Verständlichkeit für alle Beteiligten zweckmässig, Ziff. 5 des

Urteils des Amtsgerichtspräsidenten vom 23. Juli 2021 im Rahmen der

Offizialmaxime von Amtes wegen aufzuheben und neu zu formulieren. Die

Beibehaltung der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB ist

unbestritten. Die besonderen Aufgaben des Beistands sind aufgrund der

geänderten Obhutsregelung zu modifizieren, wobei die Einführung eines

regelrechten Kontaktrechts zwischen den Eltern und den nicht unter ihrer Obhut

stehenden Kindern im Vordergrund steht. Die Eltern sind gehalten, im Interesse

des Wohlergehens ihrer Kinder diesbezüglich mit dem Beistand zusammenzuarbeiten

und die unter ihrer Obhut stehenden Kinder zur Zusammenarbeit zu motivieren und

die Kontakte nicht für eigene Zwecke zu missbrauchen. Der Beistand hat im

Rahmen von Art. 308 Abs. 2 ZGB insbesondere folgende Aufgaben:

-

die Eltern in ihrer

Sorge um die Kinder mit Rat und Tat zu unterstützen;

-

den Eltern und den

Kindern als Ansprechsperson zur Verfügung zu stehen und insbesondere bei

Problemen mit dem Kontaktrecht zu vermitteln;

-

die für Einführung

des Kontaktrechts gemäss Ziff. 4 dieses Urteils notwendigen Vorkehrungen zu treffen;

er ist in diesem Rahmen ausdrücklich ermächtigt auch eingeschränkte Kontakte

zwischen den Eltern und den nicht unter seiner/ihrer Obhut stehenden Kindern

festzulegen;

-

die

Geschwisterkontakte so lange in geeigneter Form beizubehalten bis das Kontaktrecht

regelrecht umgesetzt werden kann;

-

nötigenfalls bei der

zuständigen Behörde weitere Kindesschutzmassnahmen zu beantragen.

8.1

Die Eltern schulden

dem nicht unter ihrer Obhut stehenden Kinder Unterhaltsbeiträge, soweit sie

nach der Deckung ihres eigenen Bedarfs zur Unterhaltszahlung in der Lage sind.

Beide Parteien haben die Unterhaltsberechnung des Vorderrichters in den Phasen

1.

und 2 (von 1. Februar bis 31. Juli 2021) akzeptiert. Es gilt somit den

Kinderunterhalt ab dem 1. August 2021 zu regeln. Dabei ist auf den Zweck des

Eheschutzverfahrens Rücksicht zu nehmen und der Unterhalt lediglich für die

nähere Zukunft, d.h. für einen Zeithorizont bis zum möglichen Abschluss eines

anschliessenden Ehescheidungsverfahrens, d.h. von rund drei Jahren zu regeln

(vgl. SOG 2021 Nr. 3 und ZKBER.2020.41), zumal es sich hier um ein

Summarverfahren handelt, das möglichst schlank und rasch erledigt werden sollte

und die Hürden für eine Abänderung weniger hoch sind.

8.2

Die Berufungsbeklagte

hat die Unterhaltsberechnung des Vorderrichters ausdrücklich anerkannt. Auch

der Berufungskläger hat die Berechnungen für die Phasen 1 und 2 akzeptiert. Die

hier getroffene Obhutsregelung entspricht der in Phase 2 geltenden Regelung, so

dass die dortige Unterhaltsregelung übernommen werden kann. Mithin ist der

Vater zu verpflichten, an den Unterhalt der Tochter einen monatlichen

Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 167.00 zu bezahlen. Es resultiert dadurch

bei dieser eine Unterdeckung von CHF 1’139.00 (CHF 254.00 Bar- und CHF 885.00

Betreuungsunterhalt). Hinzu kommen die Kinderzulagen, sofern diese vom Vater

Dispositiv

bezogen werden. Dass die Tochter im laufenden Jahr 10 Jahre alt wird und demnach

Anspruch auf einen Grundbetrag von CHF 600.00 hat, hat keine Auswirkungen auf

den Unterhaltsbeitrag, da das Existenzminimum des Vaters gewahrt werden muss.

Einzig der festzustellende Fehlbetrag wird entsprechend höher (CHF 1'339.00).

8.3 Für die Söhne können

trotz bestehender Unterhaltspflicht keine Unterhaltsbeiträge zulasten der

Mutter festgesetzt werden, zumal diese mit dem erzielten Einkommen nicht in der

Lage ist, ihren eigenen Bedarf zu decken. Ihr Existenzminimum ist zu wahren. Hingegen

wurde der Bedarf der Söhne bei den vom Ehemann zu deckenden Auslagen berücksichtigt,

so dass ihr Bedarf vom Vater gedeckt werden kann. Eine Unterdeckung besteht bei

ihnen nicht.

8.4 Nachdem an der

Unterhaltsberechnung nichts geändert wird, gibt es keinen Grund, die

Berechnungsgrundlagen zu ändern. Die Tochter wird frühestens in drei Jahren in

die Oberstufe übertreten, so dass der Ehefrau vorläufig keine Ausdehnung der

Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Die Berufung gegen Ziff. 8 des vorin-stanzlichen

Urteils ist daher abzuweisen.

9. Der Berufungskläger beantragt

auch die Aufhebung von Ziffer 9 (Annäherungs- und Kontaktverbot) des

vorinstanzlichen Urteils. Er begründet diesen Antrag nicht, weshalb nicht

darauf eingetreten werden kann.

III.

1. Da das Verfahren

ZKBER.2021.45 aufgrund der Berufung gegen den in der Obhutsfrage inhaltlich

übereinstimmenden Endentscheid gegenstandslos geworden ist, rechtfertigt sich

eine Kostenausscheidung nicht. Die Kosten beider Verfahren sind gemeinsam zu

liquidieren.

2. Beide Parteien haben

für die Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und den

unentgeltlichen Rechtsbeistand beantragt. Die Prozessarmut beider Parteien ist

offensichtlich, so dass die Anträge bewilligt werden können.

3.1 Für die

Kostenliquidation gelten Art. 106 f. ZPO. Beide Parteien sind mit ihren Anträgen

zur Obhutszuteilung teilweise durchgedrungen. Aufgrund dessen sind die

Gerichtskosten zu halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen.

3.2 Die Gerichtskosten

werden praxisgemäss auf CHF 1'000.00 pro Verfahren festgesetzt. Da die Berufung

gegen das Massnahmeverfahren gegenstandslos geworden ist und nicht materiell

behandelt werden musste, rechtfertigt es sich, dafür Kosten auf CHF 500.00

herabzusetzen. Total ergibt das Gerichtskosten von CHF 1'500.00. Zufolge der

beiden Parteien bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege werden die Kosten

vorerst vom Staat getragen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung innert 10

Jahren sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind.

4.3 Rechtsanwalt Burim Imeri

macht für das Verfahren ZKBER.2021.45 einen Aufwand von 4.33 Stunden und für

das Verfahren ZKBER.2021.94 einen solchen von 9.17 Stunden geltend, was nicht

zu beanstanden ist. Hingegen sind die erstellten 110 bzw. 194 Kopien eher viel.

Die übrigen Auslagen sind nicht zu beanstanden. Die unentgeltliche Kostennote

für beide Verfahren ist daher antragsgemäss festzusetzen auf CHF 2'802.15,

zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch innert 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Imeri (Differenz

zum vollen Honorar) beläuft sich auf CHF 1'017.75. Diesen hat A.___ zu

bezahlen, sobald er dazu in der Lage ist.

4.4 Rechtsanwältin

Gabriela von Arx hat für das Verfahren ZKBER.2021.45 einen Aufwand von 4

Stunden und für das Verfahren ZKBER.2021.94 einen solchen von 5 Stunden und 25

Minuten geltend gemacht, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Auch die

Auslagen von 35.30 bzw. CHF 38.50 sind moderat. Die unentgeltliche Kostennote

für beide Verfahren ist daher entsprechend den eingereichten Kostennoten auf

CHF 1'768.80 festzusetzen, zahlbar durch den Staat Solothurn. Der

Nachzahlungsanspruch beläuft sich auf CHF 659.15. Diesen hat B.___ zu bezahlen,

sobald sie dazu in der Lage ist.

Demnach wird erkannt:

1. Das Verfahren ZKBER.2021.45 wird als

gegenstandslos abgeschrieben.

2. Die Berufung im Verfahren ZKBER.2021.94 wird

teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und die Ziffern

3 bis 7 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen werden

aufgehoben.

3. Ziffer 3 lautet neu wie folgt: Die Söhne

C.___, geb. 2008, und D.___, geb. 2010, werden für die Dauer der Trennung unter

die alleinige Obhut des Vaters und die Tochter E.___, geb. 2012, unter die

alleinige Obhut der Mutter gestellt.

4. Ziffer 4 lautet neu wie folgt: Die

Eltern haben das Recht, das nicht in ihrer Obhut stehend Kind, resp. die nicht

in ihrer Obhut stehenden Kinder abwechslungsweise jedes zweite Wochenende von

Samstag, 10.00 Uhr bis Sonntag, 17.00 Uhr, zu betreuen, sodass die Kinder die

Wochenenden immer gemeinsam verbringen.

5. Ziffer 5 lautet neu wie folgt: Die

Beistandschaft für die Kinder C.___, geb. 2008, D.___, geb. 2010, und E.___,

geb. 2012 im Sinn von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird beibehalten. Der Beistand

hat insbesondere folgende Aufgaben:

-

die Eltern in ihrer

Sorge um die Kinder mit Rat und Tat zu unterstützen;

-

den Eltern und den

Kindern als Ansprechsperson zur Verfügung zu stehen und insbesondere bei

Problemen mit dem Kontaktrecht zu vermitteln;

-

die für die Einführung

des Kontaktrechts gemäss Ziff. 4 hievor notwendigen Vorkehrungen zu treffen; er

ist in diesem Rahmen ausdrücklich ermächtigt auch eingeschränkte Kontakte

zwischen den Eltern und den nicht unter seiner/ihrer Obhut stehenden Kindern

festzulegen;

-

die

Geschwisterkontakte so lange in geeigneter Form beizubehalten bis das

Kontaktrecht regelrecht umgesetzt werden kann;

-

nötigenfalls bei der

zuständigen Behörde weitere Kindesschutzmassnahmen zu beantragen.

6. Ziffer 6 lautet neu wie folgt: Der

Kindsvater wird verpflichtet, an den Unterhalt der Tochter E.___, geb. 2012, mit

Wirkung ab 1. August 2021 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von

CHF 167.00 (Barunterhalt) zu bezahlen.

Die Kinder- und Ausbildungszulagen

sind in diesem Unterhaltsbeitrag nicht inbegriffen. Sie sind jedoch zusätzlich

geschuldet. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter zahlbar, und zwar

monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten jedes Monats. Art. 277 Abs. 2 ZGB

ist vorbehalten.

7. Von der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen

der Kindsmutter an die beiden Söhne wird abgesehen.

8. Ziffer 7 lautet neu wie folgt: Mit den

in Ziffer 6 festgelegten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt von E.___

im Umfang von CHF 1’139.00 (CHF 254.00 Bar- und CHF 885.00 Betreuungsunterhalt)

und ab 1. Oktober 2022 im Umfang von CHF 1’339.00 (CHF 454.00 Bar- und CHF 885.00

Betreuungsunterhalt) pro Monat nicht gedeckt.

Der Unterhalt der Söhne

ist durch den Vater gedeckt.

9. Die Gerichtskosten der Berufungsverfahren

ZKBER.2021.45 und ZKBER.2021.94 von CHF 1'500.00 werden A.___ und B.___ je zur

Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien trägt

sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der

Lage sind (Art. 123 ZPO).

10. Die Parteikosten in den Verfahren

ZKBER.2021.45 und ZKBER.2021.94 werden wettgeschlagen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Burim Imeri, Stein,

eine Entschädigung von CHF 2'802.15 und Rechtsanwältin Gabriela von Arx, Olten,

eine solche von CHF 1'768.80 zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___

zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Sobald A.___ und/oder B.___

zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO) haben sie ihren Rechtsanwälten

die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt Burim

Imeri, Stein, CHF 1'017.75 und für Rechtsanwältin Gabriela von Arx, Olten, CHF

659.15.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller