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Entscheid

ZKBER.2021.95

Aberkennungsklage

3. Oktober 2022Deutsch8 min

April 2022 hiess das Obergericht das Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 3. Oktober 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Rechtspraktikant Stampfli

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Russenberger und/oder Rechtsanwalt

Marc Wohlgemuth,

Berufungskläger

gegen

1. B.___

2. C.___

3. D.___

4. E.___

AG

5. F.___

6. G.___

7. H.___

alle vertreten durch Rechtsanwalt Urs

Pfister und/oder Rechtsanwalt Oliver Glättli,

Berufungsbeklagte

betreffend Aberkennungsklage

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2019

reichte A.___ (nachfolgend Kläger genannt) eine Aberkennungsklage beim

Richteramt Dorneck-Thierstein ein. Der Klage liegt das Urteil des Richteramts

Dorneck-Thierstein vom 23. September 2019 im Verfahren DTZPR.2019.327 zugrunde,

in welchem in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck vom

31. Mai 2019 für CHF 186'019.29 nebst Zins zu 5 % seit 31. März 2017

sowie Zahlungsbefehlskosten von CHF 203.30 provisorische Rechtsöffnung

erteilt wurde.

2. Mit Klageantwort vom 16.

Juli 2020 stellten die Beklagten den Antrag, das Verfahren sei auf die Frage

der örtlichen Zuständigkeit zu beschränken und auf die Aberkennungsklage sei

nicht einzutreten.

3. Mit Stellungnahme vom

28. August 2020 erklärte sich der Kläger mit der Beschränkung des

Prozessstoffes auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit einverstanden und

hielt nochmals fest, dass das angerufene Gericht örtlich zuständig sei.

4. Mit Verfügung vom 3.

September 2020 beschränkte die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin im Einverständnis

der Parteien und gestützt auf Art. 125 lit. a Schweizerische

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) den Prozessstoff auf die Frage der örtlichen

Zuständigkeit.

5. Mit Urteil vom 7.

September 2021 trat das Amtsgericht Dorneck-Thierstein mangels örtlicher

Zuständigkeit nicht auf die Aberkennungsklage ein. Dies unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.

6. Gegen das begründete

Urteil legte der Kläger (nachfolgend Berufungskläger genannt) am 15. Dezember

2021 form- und fristgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons Solothurn ein

und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Das Urteil vom 7. September 2021 des

Richteramtes Dorneck-Thierstein (DTZAG.2019.9-ADTMAG) sei aufzuheben und die

Vorinstanz anzuweisen, sich für das Verfahren örtlich zuständig zu erklären und

in das Verfahren einzutreten;

2. Eventualiter sei das Urteil vom 7.

September 2021 des Richteramtes Dorneck-Thierstein (DTZAG.2019.9-ADTMAG)

aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

(zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten unter solidarischer Haftung für

den ganzen Betrag.

7. Mit Berufungsantwort

vom 17. März 2022 stellten die Beklagten (nachfolgend Berufungsbeklagte

genannt) folgende Rechtsbegehren:

1. Dem Berufungskläger sei eine Frist von

30 Tagen anzusetzen, eine Sicherheit für die Parteientschädigung der

Berufungsbeklagten für das Verfahren ZKBER.2021.95 vor dem Obergericht des

Kantons Solothurn im Umfang von CHF 15'000.00 zu leisten.

2. Wird die beantragte Sicherheit für die

Parteientschädigung nicht innert Nachfrist geleistet, sei auf die Berufung

nicht einzutreten.

3. Die Verfahrenskosten für das Verfahren

betreffend Gesuch um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung sei

dem Berufungskläger aufzuerlegen.

4. Der Berufungskläger sei zu verurteilen,

den Berufungsbeklagten für das Verfahren betreffend Gesuch um Leistung einer

Sicherheit für die Parteientschädigung eine angemessene Parteientschädigung

zuzüglich MwSt. zu bezahlen.

5. Die Berufung sei vollumfänglich

abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei.

6. Auf die Klage sei nicht einzutreten.

7. Die Kostenliquidation für das

erstinstanzliche Verfahren sei zu bestätigen.

8. Die Verfahrenskosten für das Verfahren

vor dem Obergericht seien vollumfänglich dem Berufungskläger zur Bezahlung

aufzuerlegen.

9. Der Berufungskläger sei zu verurteilen,

den Berufungsbeklagten für das Verfahren vor dem Obergericht eine angemessene

Parteientschädigung zuzüglich MwSt. zu bezahlen.

8. Mit Eingabe vom 31.

März 2022 beantragte der Berufungskläger das Gesuch um Sicherstellung der

Parteientschädigung sei abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

9. Mit Verfügung vom 7.

April 2022 hiess das Obergericht das Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung

teilweise gut und verpflichtete den Berufungskläger, eine Sicherheit für die

Parteientschädigung im Umfang von CHF 10'000.00 an die Zentrale

Gerichtskasse Solothurn zu bezahlen. Diese Sicherheit wurde fristgerecht

geleistet.

10. Die Streitsache ist

spruchreif. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 ZPO kann darüber ohne Durchführung

einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Anlass zur Berufung gibt der

Nichteintretensentscheid des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 7.

September 2021 mangels örtlicher Zuständigkeit. Die Vorinstanz erwog dazu, dass

der Gerichtsstand nach Art. 83 Abs. 2 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und

Konkurs (SchKG, SR 281.1) nicht zwingend sei. Der Gerichtsstand sei nach dem

Willen der Parteien, mit den Gerichtsstandsklauseln im Darlehensvertrag vom 16.

Mai 2012 sowie der Sicherungsübereignung vom 16. Mai 2012, auf die

Gerichte des Kantons Genf verlegt worden. Die Gerichtsstandsklauseln seien in

Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ZPO zulässig und gültig zustande gekommen, da die

Parteien zum Zeitpunkt der Vertragsschliessung objektiv bestimmbar gewesen seien.

Das Argument des Klägers, die Gerichtsstandsklauseln kämen nicht zur Anwendung,

da das ganze Vertragskonstrukt sittenwidrig und nichtig sei, sei nicht zu

hören, da nach Bundesgericht die Gültigkeit der Gerichtsstandsklausel eine

einfachrelevante Tatsache sei. Eine allfällige Ungültigkeit des Hauptvertrages

habe somit nicht notwendigerweise auch die Ungültigkeit der

Gerichtsstandsklausel zur Folge und es bleibe Sache des zuständigen Gerichts in

Genf über die Gültigkeit des Hauptvertrags zu entscheiden (vgl. E II/B [S. 5

f.] des angefochtenen Urteils).

2.

Der Berufungskläger

setzt sich in seiner umfangreichen Berufungsschrift nur sehr beschränkt mit dem

vorinstanzlichen Urteil auseinander. Im Wesentlichen macht er geltend, dass

sogenannte Fehleridentität vorliege. Dadurch leide die

Gerichtsstandsvereinbarung zwangsweise am gleichen Mangel wie auch der

Hauptvertrag und sei daher nichtig. Da die übrigen Ausführungen des

Berufungsklägers für die vorliegend entscheidende Frage nicht erheblich sind,

ist nachfolgend einzig auf diesen Einwand einzugehen.

3.

Fehleridentität liegt

insbesondere vor, wenn eine Partei beim Abschluss des Hauptvertrages, der die

Gerichtsstandsklausel enthält, nicht rechtsfähig, handlungsfähig oder nicht rechtswirksam

vertreten war. Gleiches gilt, wenn der Hauptvertrag an einem grundlegenden

Fehler in der Willensbildung leidet, z.B. an einem offenen Dissens, oder wenn

er durch Furchterregung (Art. 29 Obligationenrecht [OR, SR 220]) erzwungen

wurde. Keine Fehleridentität besteht hingegen in der Regel bei Simulation (Art.

18.

Abs. 1 OR), Übervorteilung (Art. 21 OR), Irrtum (Art. 23-24 OR) oder

absichtlicher Täuschung (Art. 28 OR): In diesen Fällen kann sich der jeweilige

Einwand nach der für ihn gegebenen Begründung nur auf einen Mangel in der

Willensbildung beziehen, der allein dem Hauptvertrag anhaftet (Bernhard Berger

in: Heinz Hauser/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische

Zivilprozessordnung Band I, Bern 2012, Art. 17 N 45).

4.

Vorliegend macht der

Berufungskläger insbesondere geltend, das ganze Vertragskonstrukt sei

sittenwidrig, er habe sich im Irrtum befunden oder sei absichtlich getäuscht

worden. Wie oben dargelegt vermag keines dieser Argumente die Fehleridentität

zu belegen. Alle Ausführungen beziehen sich einzig und allein auf Mängel, die

dem Hauptvertrag anhaften und nicht der Gerichtsstandsklausel. Dies gilt

insbesondere auch für die geltend gemachte Formungültigkeit. Wo der

Berufungskläger einen Dissens geltend macht, bezieht sich dieser stets auf den

Hauptvertrag und nicht auf die Gerichtsstandsklausel (vgl. Berufung Rz. 69 ff.

und Rz. 115 ff.). So ist der richtigen Einschätzung der Vorinstanz zu folgen,

dass die Gerichtsstandsklausel im vorliegenden Fall zulässig und gültig

zustande gekommen ist (vgl. E. II./B des angefochtenen Urteils).

5.

Die Berufung ist daher unbegründet

und wird abgewiesen.

6.1

Die Vorinstanz hat die

Gerichtskosten auf CHF 5'000.00 festgesetzt und den Berufungskläger

verpflichtet der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung in Höhe von

CHF 12'821.70 zu entrichten. Die Höhe der Prozesskosten wurde von keiner

Partei beanstandet, so dass es dabei bleibt. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens werden unter Berücksichtigung des Streitwerts und der

Schwierigkeit des Verfahrens auf CHF 7'500.00 festgelegt. In Anwendung von

Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten dem Berufungskläger auferlegt und

mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

6.2

Ausserdem hat der

Berufungskläger den Berufungsbeklagten bei diesem Ausgang des Verfahrens eine

angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Mit Honorarnote vom 13. Juni 2022

machten die Berufungsbeklagten einen Aufwand von 28 Stunden à CHF 330.00,

zuzüglich Auslagen von CHF 365.00 und MWST von CHF 739.60

beziehungsweise insgesamt CHF 10'344.60 geltend, was von der Gegenpartei

nicht in Frage gestellt wurde und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die

Parteientschädigung wird mit der vom Berufungskläger geleisteten Parteikostensicherheit

in Höhe von CHF 10'000.00 verrechnet. Die zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn wird angewiesen, den Berufungsbeklagten die vom

Berufungskläger einbezahlte Parteikostensicherheit von CHF 10'000.00 auszubezahlen.

Der Berufungskläger hat den Berufungsbeklagten somit die Restanz von CHF 344.60

zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von

CHF 7'500.00 zu tragen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. A.___ hat den Berufungsbeklagten für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 10'334.60 wie folgt zu

bezahlen:

Die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn wird angewiesen, den Berufungsbeklagten die vom

Berufungskläger einbezahlte Parteikostensicherheit von CHF 10'000.00

auszubezahlen.

A.___ hat den Berufungsbeklagten

die Restanz der Parteientschädigung in Höhe von CHF 344.60 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Rechtspraktikant

Hunkeler Stampfli