ZKBER.2021.95
Aberkennungsklage
3. Oktober 2022Deutsch8 min
April 2022 hiess das Obergericht das Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 3. Oktober 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Rechtspraktikant Stampfli
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Russenberger und/oder Rechtsanwalt
Marc Wohlgemuth,
Berufungskläger
gegen
1. B.___
2. C.___
3. D.___
4. E.___
AG
5. F.___
6. G.___
7. H.___
alle vertreten durch Rechtsanwalt Urs
Pfister und/oder Rechtsanwalt Oliver Glättli,
Berufungsbeklagte
betreffend Aberkennungsklage
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2019
reichte A.___ (nachfolgend Kläger genannt) eine Aberkennungsklage beim
Richteramt Dorneck-Thierstein ein. Der Klage liegt das Urteil des Richteramts
Dorneck-Thierstein vom 23. September 2019 im Verfahren DTZPR.2019.327 zugrunde,
in welchem in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck vom
31. Mai 2019 für CHF 186'019.29 nebst Zins zu 5 % seit 31. März 2017
sowie Zahlungsbefehlskosten von CHF 203.30 provisorische Rechtsöffnung
erteilt wurde.
2. Mit Klageantwort vom 16.
Juli 2020 stellten die Beklagten den Antrag, das Verfahren sei auf die Frage
der örtlichen Zuständigkeit zu beschränken und auf die Aberkennungsklage sei
nicht einzutreten.
3. Mit Stellungnahme vom
28. August 2020 erklärte sich der Kläger mit der Beschränkung des
Prozessstoffes auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit einverstanden und
hielt nochmals fest, dass das angerufene Gericht örtlich zuständig sei.
4. Mit Verfügung vom 3.
September 2020 beschränkte die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin im Einverständnis
der Parteien und gestützt auf Art. 125 lit. a Schweizerische
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) den Prozessstoff auf die Frage der örtlichen
Zuständigkeit.
5. Mit Urteil vom 7.
September 2021 trat das Amtsgericht Dorneck-Thierstein mangels örtlicher
Zuständigkeit nicht auf die Aberkennungsklage ein. Dies unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.
6. Gegen das begründete
Urteil legte der Kläger (nachfolgend Berufungskläger genannt) am 15. Dezember
2021 form- und fristgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons Solothurn ein
und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Das Urteil vom 7. September 2021 des
Richteramtes Dorneck-Thierstein (DTZAG.2019.9-ADTMAG) sei aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, sich für das Verfahren örtlich zuständig zu erklären und
in das Verfahren einzutreten;
2. Eventualiter sei das Urteil vom 7.
September 2021 des Richteramtes Dorneck-Thierstein (DTZAG.2019.9-ADTMAG)
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
(zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten unter solidarischer Haftung für
den ganzen Betrag.
7. Mit Berufungsantwort
vom 17. März 2022 stellten die Beklagten (nachfolgend Berufungsbeklagte
genannt) folgende Rechtsbegehren:
1. Dem Berufungskläger sei eine Frist von
30 Tagen anzusetzen, eine Sicherheit für die Parteientschädigung der
Berufungsbeklagten für das Verfahren ZKBER.2021.95 vor dem Obergericht des
Kantons Solothurn im Umfang von CHF 15'000.00 zu leisten.
2. Wird die beantragte Sicherheit für die
Parteientschädigung nicht innert Nachfrist geleistet, sei auf die Berufung
nicht einzutreten.
3. Die Verfahrenskosten für das Verfahren
betreffend Gesuch um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung sei
dem Berufungskläger aufzuerlegen.
4. Der Berufungskläger sei zu verurteilen,
den Berufungsbeklagten für das Verfahren betreffend Gesuch um Leistung einer
Sicherheit für die Parteientschädigung eine angemessene Parteientschädigung
zuzüglich MwSt. zu bezahlen.
5. Die Berufung sei vollumfänglich
abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei.
6. Auf die Klage sei nicht einzutreten.
7. Die Kostenliquidation für das
erstinstanzliche Verfahren sei zu bestätigen.
8. Die Verfahrenskosten für das Verfahren
vor dem Obergericht seien vollumfänglich dem Berufungskläger zur Bezahlung
aufzuerlegen.
9. Der Berufungskläger sei zu verurteilen,
den Berufungsbeklagten für das Verfahren vor dem Obergericht eine angemessene
Parteientschädigung zuzüglich MwSt. zu bezahlen.
8. Mit Eingabe vom 31.
März 2022 beantragte der Berufungskläger das Gesuch um Sicherstellung der
Parteientschädigung sei abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
9. Mit Verfügung vom 7.
April 2022 hiess das Obergericht das Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung
teilweise gut und verpflichtete den Berufungskläger, eine Sicherheit für die
Parteientschädigung im Umfang von CHF 10'000.00 an die Zentrale
Gerichtskasse Solothurn zu bezahlen. Diese Sicherheit wurde fristgerecht
geleistet.
10. Die Streitsache ist
spruchreif. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 ZPO kann darüber ohne Durchführung
einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Anlass zur Berufung gibt der
Nichteintretensentscheid des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 7.
September 2021 mangels örtlicher Zuständigkeit. Die Vorinstanz erwog dazu, dass
der Gerichtsstand nach Art. 83 Abs. 2 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs (SchKG, SR 281.1) nicht zwingend sei. Der Gerichtsstand sei nach dem
Willen der Parteien, mit den Gerichtsstandsklauseln im Darlehensvertrag vom 16.
Mai 2012 sowie der Sicherungsübereignung vom 16. Mai 2012, auf die
Gerichte des Kantons Genf verlegt worden. Die Gerichtsstandsklauseln seien in
Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ZPO zulässig und gültig zustande gekommen, da die
Parteien zum Zeitpunkt der Vertragsschliessung objektiv bestimmbar gewesen seien.
Das Argument des Klägers, die Gerichtsstandsklauseln kämen nicht zur Anwendung,
da das ganze Vertragskonstrukt sittenwidrig und nichtig sei, sei nicht zu
hören, da nach Bundesgericht die Gültigkeit der Gerichtsstandsklausel eine
einfachrelevante Tatsache sei. Eine allfällige Ungültigkeit des Hauptvertrages
habe somit nicht notwendigerweise auch die Ungültigkeit der
Gerichtsstandsklausel zur Folge und es bleibe Sache des zuständigen Gerichts in
Genf über die Gültigkeit des Hauptvertrags zu entscheiden (vgl. E II/B [S. 5
f.] des angefochtenen Urteils).
2.
Der Berufungskläger
setzt sich in seiner umfangreichen Berufungsschrift nur sehr beschränkt mit dem
vorinstanzlichen Urteil auseinander. Im Wesentlichen macht er geltend, dass
sogenannte Fehleridentität vorliege. Dadurch leide die
Gerichtsstandsvereinbarung zwangsweise am gleichen Mangel wie auch der
Hauptvertrag und sei daher nichtig. Da die übrigen Ausführungen des
Berufungsklägers für die vorliegend entscheidende Frage nicht erheblich sind,
ist nachfolgend einzig auf diesen Einwand einzugehen.
3.
Fehleridentität liegt
insbesondere vor, wenn eine Partei beim Abschluss des Hauptvertrages, der die
Gerichtsstandsklausel enthält, nicht rechtsfähig, handlungsfähig oder nicht rechtswirksam
vertreten war. Gleiches gilt, wenn der Hauptvertrag an einem grundlegenden
Fehler in der Willensbildung leidet, z.B. an einem offenen Dissens, oder wenn
er durch Furchterregung (Art. 29 Obligationenrecht [OR, SR 220]) erzwungen
wurde. Keine Fehleridentität besteht hingegen in der Regel bei Simulation (Art.
18.
Abs. 1 OR), Übervorteilung (Art. 21 OR), Irrtum (Art. 23-24 OR) oder
absichtlicher Täuschung (Art. 28 OR): In diesen Fällen kann sich der jeweilige
Einwand nach der für ihn gegebenen Begründung nur auf einen Mangel in der
Willensbildung beziehen, der allein dem Hauptvertrag anhaftet (Bernhard Berger
in: Heinz Hauser/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische
Zivilprozessordnung Band I, Bern 2012, Art. 17 N 45).
4.
Vorliegend macht der
Berufungskläger insbesondere geltend, das ganze Vertragskonstrukt sei
sittenwidrig, er habe sich im Irrtum befunden oder sei absichtlich getäuscht
worden. Wie oben dargelegt vermag keines dieser Argumente die Fehleridentität
zu belegen. Alle Ausführungen beziehen sich einzig und allein auf Mängel, die
dem Hauptvertrag anhaften und nicht der Gerichtsstandsklausel. Dies gilt
insbesondere auch für die geltend gemachte Formungültigkeit. Wo der
Berufungskläger einen Dissens geltend macht, bezieht sich dieser stets auf den
Hauptvertrag und nicht auf die Gerichtsstandsklausel (vgl. Berufung Rz. 69 ff.
und Rz. 115 ff.). So ist der richtigen Einschätzung der Vorinstanz zu folgen,
dass die Gerichtsstandsklausel im vorliegenden Fall zulässig und gültig
zustande gekommen ist (vgl. E. II./B des angefochtenen Urteils).
5.
Die Berufung ist daher unbegründet
und wird abgewiesen.
6.1
Die Vorinstanz hat die
Gerichtskosten auf CHF 5'000.00 festgesetzt und den Berufungskläger
verpflichtet der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung in Höhe von
CHF 12'821.70 zu entrichten. Die Höhe der Prozesskosten wurde von keiner
Partei beanstandet, so dass es dabei bleibt. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens werden unter Berücksichtigung des Streitwerts und der
Schwierigkeit des Verfahrens auf CHF 7'500.00 festgelegt. In Anwendung von
Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten dem Berufungskläger auferlegt und
mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
6.2
Ausserdem hat der
Berufungskläger den Berufungsbeklagten bei diesem Ausgang des Verfahrens eine
angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Mit Honorarnote vom 13. Juni 2022
machten die Berufungsbeklagten einen Aufwand von 28 Stunden à CHF 330.00,
zuzüglich Auslagen von CHF 365.00 und MWST von CHF 739.60
beziehungsweise insgesamt CHF 10'344.60 geltend, was von der Gegenpartei
nicht in Frage gestellt wurde und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die
Parteientschädigung wird mit der vom Berufungskläger geleisteten Parteikostensicherheit
in Höhe von CHF 10'000.00 verrechnet. Die zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn wird angewiesen, den Berufungsbeklagten die vom
Berufungskläger einbezahlte Parteikostensicherheit von CHF 10'000.00 auszubezahlen.
Der Berufungskläger hat den Berufungsbeklagten somit die Restanz von CHF 344.60
zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von
CHF 7'500.00 zu tragen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. A.___ hat den Berufungsbeklagten für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 10'334.60 wie folgt zu
bezahlen:
Die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn wird angewiesen, den Berufungsbeklagten die vom
Berufungskläger einbezahlte Parteikostensicherheit von CHF 10'000.00
auszubezahlen.
A.___ hat den Berufungsbeklagten
die Restanz der Parteientschädigung in Höhe von CHF 344.60 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Rechtspraktikant
Hunkeler Stampfli