ZKBER.2021.96
Eheschutzmassnahmen
14. März 2022Deutsch28 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 14. März 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Seline Borner,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Keller,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutzmassnahmen
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend: Ehemann) und B.___
(nachfolgend: Ehefrau) führten vor Richteramt Solothurn-Lebern ein
Eheschutzverfahren. Am 5. Oktober 2021 fällte die Amtsgerichtspräsidentin –
soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung - folgendes Urteil:
1. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten
zum Getrenntleben berechtigt sind und seit dem 26. April 2021 getrennt leben.
2. Die eheliche Wohnung an der […] wird für
die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zur alleinigen Benützung zugewiesen.
3. …
4. Der Ehemann wird verpflichtet, der
Ehefrau einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag wie folgt zu
bezahlen:
-
1. Phase: Ab 1. Juni 2021:
CHF 1'819.00;
-
2. Phase: Ab Rechtskraft
des vorliegenden Urteils: CHF 2'000.00;
-
3. Phase: Ab 1. Januar 2022
(100 %-Pensum Ehefrau): CHF 1'440.00.
Der Ehemann ist
berechtigt, ab der 2. Phase vorab die Leasingrate von CHF 505.00 vom
geschuldeten Unterhaltsbeitrag abzuziehen und diese direkt zu begleichen.
5. Das eheliche Personenfahrzeug wird für
die Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau zur alleinigen Benützung zugewiesen.
6. Der Antrag der Ehefrau, der Ehemann sei
zu verpflichten, ihre Originaldiplome herauszugeben, wird abgewiesen.
7. ...
8. ...
9. ...
10. ...
11. Das Urteil stützt sich auf die folgenden
Berechnungsgrundlagen (ab 1. Januar 2022):
- monatliches
Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn):
· des Ehemannes CHF 7'298.00
(100 %-Pensum)
· der Ehefrau CHF 3'300.00
(hypothetisches Einkommen; 100 %-Pensum)
- monatlicher
Grundbedarf:
· des Ehemannes CHF 4'800.00
· der Ehefrau CHF 4'034.00
(inkl. Leasing)
2.1 Frist- und formgerecht erhob der
Ehemann (nachfolgend auch: Berufungskläger) im Anschluss an die nachträgliche
Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen das Urteil. Er stellt dabei
folgende Rechtsbegehren:
1. Ziffer 4, Ziffer 5, Ziffer 11 des
Urteils vom 5. Oktober 2021 des Richteramtes Solothurn-Lebern seien aufzuheben.
2. Der Ehemann sei zu verpflichten, der
Ehefrau einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag wie folgt zu
bezahlen:
- Ab 1. Juni 2021 - 31. Oktober 2021: CHF
1'565.00
3. Es sei festzustellen, dass ab dem 1.
November 2021 kein persönlicher Unterhalt mehr geschuldet ist.
4. Das eheliche Personenfahrzeug sei für
die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zur alleinigen Benützung zuzuweisen.
5. Es sei festzustellen, dass das Urteil
sich auf die folgenden Berechnungsgrundlagen stützt:
- Monatliches Nettoeinkommen (inkl.
13.-Monatslohnanteil)
· des Ehemannes: CHF 7'298.00 vom 1. Juni
2021 - 31. Oktober 2021 bzw. CHF 7'228.00 ab 1. Januar 2022
· der Ehefrau CHF 2'000.00 vom 1. Juni
2021 - 31. Oktober 2021 bzw. CHF 4'200.00 ab 1. Januar 2022
6. Es sei der vorliegenden Berufung die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Berufungsbeklagten.
8. Eventualiter sei dem Berufungskläger für
das vorliegende Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung der Unterzeichnenden als seine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
gewähren.
9. Auf die Erhebung eines
Gerichtskostenvorschusses sei zu verzichten.
2.2 Die Rechtsbegehren der Ehefrau (nachfolgend
auch: Berufungsbeklagte) in ihrer Berufungsantwort lauten wie folgt:
1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Der Berufungskläger sei zur Leistung
eines Prozesskostenbeitrags von CHF 3'500.00 an die Berufungsbeklagte zu
verpflichten.
Eventuell sei der Ehefrau
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
3. Der Antrag auf Erteilung der
aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen.
Eventuell sei der
Berufungskläger zu verpflichten, für die während der Dauer des Verfahrens
geschuldeten Unterhaltsbeiträge von CHF 1'440.00 pro Monat mittels monatliche
Hinterlegung bei der Gerichtskasse Sicherheit zu leisten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Der Ehemann und Berufungskläger
reichte am 24. Januar 2022 weitere Bemerkungen zur Berufungsantwort ein. Mit
Verfügung vom 14. Januar 2022 wies die Präsidentin der Zivilkammer das Gesuch,
es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ab.
4. Die Streitsache ist spruchreif.
Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber
ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für
die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Umstritten sind der vom Ehemann zu
leistende Unterhaltsbeitrag und die Zuweisung des ehelichen Personenfahrzeugs.
Da die Zuweisung des Autos die Höhe des Unterhaltsbeitrages beeinflussen kann,
ist diese Frage vorweg zu prüfen. Für die Grundsätze, die bei solchen
Entscheiden, die in Anwendung von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) ergehen, kann auf die zutreffenden Ausführungen
im angefochtenen Urteil verwiesen werden (E. 5.1). Konkret erwog die
Amtsgerichtspräsidentin, der
Ehemann habe am 30. Oktober 2019 einen Leasingvertrag mit Vertragsbeginn am
1.
November 2019 über das Leasingobjekt [...] abgeschlossen.
Unbestrittenermassen hätten die Ehegatten die erste Leasingrate in der Höhe von
CHF 5'000.00 je hälftig bezahlt. Der Unterhalt des Autos sowie die
monatlichen Leasingraten habe sodann jeweils der Ehemann bezahlt. Das
Personenfahrzeug sei während des Zusammenlebens von beiden Ehegatten für die
Arbeit und als Familienauto für Freizeit und Ferien genutzt worden. Der Ehemann
sei jeweils tagsüber und die Ehefrau nachts mit dem Personenfahrzeug zur Arbeit
gefahren. Der Arbeitsweg des Ehemanns von [...] nach [...] bzw. [...] sei
deutlich kürzer als derjenige der Ehefrau von [...] nach [...]. Zudem habe der
Ehemann das Personenfahrzeug nicht nur für den Arbeitsweg, sondern auch während
der Arbeit für geschäftliche Zwecke genutzt, insbesondere für Transporte. Er erhalte
dafür, anders als für den Arbeitsweg, Spesen. Hierzu habe der Ehemann ausgeführt,
dass es schwierig beziehungsweise kompliziert sei, ein Geschäftsauto anstelle
des privaten Personenfahrzeuges zu nutzen. Dazu sei festzuhalten, dass ihm der
Arbeitgeber ein Auto zur Verfügung zu stellen habe, sofern er dieses für
geschäftliche Zwecke nutzen müsse. Auch könne er sich als finanzstärkere Partei
eher ein preiswertes Auto kaufen als die Ehefrau. Die Ehefrau lege ihren
Arbeitsweg mit dem Personenwagen im Vergleich zum öffentlichen Verkehr jeweils
schneller zurück, womit sie wesentlich Zeit spare. Hinzu komme, dass die Ehefrau
ihr Arbeitspensum auf 100 % aufstocken müsse, was eine zusätzliche
Dispositiv
Belastung in Bezug auf den Arbeitsweg bedeute. Demnach gelte es festzustellen,
dass beide Ehegatten das Personenfahrzeug bis anhin für gleichartige Zwecke und
nahezu gleichmässig genutzt hätten. Selbst wenn der Ehemann täglich zwischen
den beiden Standorten [...] und [...] verkehrte, bliebe die Gesamtnutzungsdauer
aufgrund der geringen Distanzen zwischen Wohn- und Arbeitsort sowie zwischen
den beiden Arbeitsstandorten tiefer als bei der Ehefrau. Aufgrund dieser
Umstände erscheine das Personenfahrzeug für den Ehemann mit deutlich kürzerem
Arbeitsweg und der alternativen, wenngleich auch etwas umständlicheren
Möglichkeit eines Geschäftsautos für die geschäftlichen Zwecke sowie die
Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrs für den Arbeitsweg als eher
entbehrlich, als es dies für die Ehefrau sei. Der Nutzen der Ehefrau am Personenfahrzeug
überwiege denjenigen des Ehemannes, weshalb dieses für die Dauer der Trennung
der Ehefrau zugewiesen werde.
1.2 Der Ehemann hält in seiner Berufung
vorweg fest, dass er bisher den Unterhalt des Autos sowie die monatlichen
Leasingraten bezahlt habe. Es sei zwar zutreffend, dass der tägliche Arbeitsweg
der Ehefrau länger sei als sein Arbeitsweg. Die Ehefrau behaupte, dass sie mit
den öffentlichen Verkehrsmitteln einen Fahrtweg von 1,5 Stunden hätte. Eine
Anfrage bei sbb.ch ergebe, dass die Verbindung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln
rund 1 Stunde und 5 Minuten betrage. Er selber benötigte gemäss sbb.ch für
seinen Arbeitsweg insgesamt zirka 35 Minuten. Die Vorinstanz stelle den
Sachverhalt weiter unrichtig fest, indem sie ignoriere, dass seitens der Ehefrau
im Gegensatz zu ihm keine berufliche Notwendigkeit der Verwendung des
Fahrzeuges bestehe. Die Ehefrau beantrage die Benützung des Fahrzeuges, damit
sich der Arbeitsweg, den sie zumindest seit der Trennung unbestrittenermassen
mit den öffentlichen Verkehrsmitteln absolviert habe, verkürzen würde. Dass sie
ihren Arbeitsweg aber ohne weiteres mit den öffentlichen Verkehrsmitteln
absolvieren könne und somit keine berufliche Notwendigkeit für die Benützung des
Fahrzeuges bestehe, bestreite sie nicht. Seinerseits bestehe demgegenüber eine
berufliche Notwendigkeit zur Benützung des Fahrzeuges. Indem die Vorinstanz
diese Tatsache nicht berücksichtige, stelle sie den Sachverhalt unvollständig
und somit unrichtig fest. Wie er bereits anlässlich der Eheschutzverhandlung
geltend gemacht habe, brauche er das private Fahrzeug nicht nur für den täglichen
Arbeitsweg, sondern namentlich für das Pendeln zwischen seinen
unterschiedlichen Arbeitsplätzen. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 bestätige
der Arbeitgeber diesen Sachverhalt. Er benötige sein privates Auto sowohl für [...]
an den zwei Standorten sowie namentlich für [...] nach Bedarf. Die Nutzung der
öffentlichen Verkehrsmittel sei zudem nicht möglich, da er zwischen den beiden Standorten
bei Bedarf auch mehrmals täglich pendeln müsse. Weiter wurde festgehalten, dass
hierfür nicht immer ein Geschäftsauto zur Verfügung stehe und er auf die
Benützung seines privaten Motorfahrzeuges angewiesen sei. Es treffe nicht zu,
dass der Arbeitgeber ihm ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung stellen müsse. Der
Arbeitgeber müsse bei der Notwendigkeit von betrieblichen Fahrten dem
Arbeitnehmer ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung stellen oder aber bei
Benützung des privaten Fahrzeuges zu Geschäftszwecken den Aufwand entsprechend
entschädigen. Der Arbeitgeber und er hätten sich darauf geeinigt, dass er zur
Ausübung des Berufes sein privates Fahrzeug benützen müsse und ihm hierfür die
entstandenen Kosten entschädigt würden. Angesichts der Notwendigkeit der Benützung
des privaten Fahrzeuges zur Berufsausübung sei nicht auszuschliessen, dass er seine
derzeitige Arbeitsstelle gefährde, wenn er fortan kein privates Fahrzeug mehr
zur Verfügung habe. Im Zusammenhang mit dem Hinweis, dass er die finanzstärkere
Partei sei und sich eher den Neukauf eines preiswerten Autos leisten könne, scheine
die Vorinstanz zu ignorieren, dass er zur Leistung von ehelichem Unterhalt
verpflichtet werde, wobei die Vorinstanz den Überschuss auf die beiden
Ehegatten verteilt habe. Auch die Ehefrau hätte die Möglichkeit, sich ein
preiswertes Fahrzeug zu leisten, sofern sie den Arbeitsweg nicht weiterhin mit
dem öffentlichen Verkehrsmittel absolvieren möchte. Dieser Punkt sei jedoch
nicht weiter entscheidend, zumal sich die Zweckmässigkeit der Zuteilung des
ehelichen Fahrzeuges an ihn bereits aus der beruflichen Notwendigkeit ergebe.
Das Interesse der Ehefrau an der Zuteilung des Fahrzeuges beschränke sich einzig
auf die Verkürzung des Arbeitsweges und somit in Bezug auf einen komfortablen
Arbeitsweg. Für ihn bestehe hingegen eine berufliche Notwendigkeit. Aufgrund
der Interessenabwägung sei das eheliche Fahrzeug ihm zuzuteilen. Die
vorinstanzliche Zuweisung des geleasten ehelichen Fahrzeuges sei überdies nicht
praktikabel, zumal er als Leasingnehmer auftrete und somit hierfür hafte
beziehungsweise als Fahrzeughalter eingetragen sei. Zwar sei er nach dem
angefochtenen Urteil befugt, die Leasingraten direkt zu bezahlen. Unbeantwortet
bleibe jedoch die Frage, wer zukünftig für sämtliche Unterhaltskosten aufzukommen
habe. Weiter wäre er es, der für allfällige Zusatzkilometer letztlich gegenüber
der Leasinggeberin hafte. Auch diese Aspekte seien unter dem Titel der Zweckmässigkeit
der Zuteilung des ehelichen Fahrzeuges zu berücksichtigen.
1.3 Für die Fahrt zum Arbeitsplatz dient
das Auto der Ehefrau mehr als dem Ehemann. Für diesen ist es deutlich einfacher
und weniger zeitaufwändig, mit dem öffentlichen Verkehrsmittel zur Arbeit zu
gelangen. Die Unterschiede beim Arbeitsweg sind zu gross, als dagegen das
Argument des Ehemannes, er benötige das Auto auch für geschäftliche Zwecke, aufzukommen
vermöchte. Im Rahmen der Parteibefragung bei der Vorinstanz führte er aus, er
müsse zur Ausübung seiner Arbeit als [...] mindestens 2 – 3 Mal pro Woche vom einen
Standort zum anderen, das heisst [...] und [...], fahren (Protokoll der
Parteibefragung, vom 29. September 2021, S. 2, RZ 66 f., AS 81). Auf die Frage,
ob er die Möglichkeit hätte, dass ihm der Arbeitgeber dafür ein Auto zur
Verfügung stelle, antwortete er: «Nein. Das ist schwierig» (Protokoll der
Parteibefragung, S. 5, RZ 167, AS 84). Sein Arbeitgeber besitzt - nach dem
Wortlaut der vom Berufungskläger als Reaktion auf das angefochtene Urteil neu
eingereichten Urkunde 4 zu schliessen - offenbar nicht nur ein einziges,
sondern mehrere Betriebsfahrzeuge. Ob es tatsächlich nicht möglich ist, eines
der Betriebsfahrzeuge seines Arbeitgebers dafür zu nutzen, kann letztlich aber
offen bleiben. So oder so hätte er die Möglichkeit, ein eigenes Auto
anzuschaffen. Ob er finanzkräftiger ist als die Ehefrau, spielt dabei keine
Rolle. Dass er dazu in der Lage ist, bestreitet er jedenfalls nicht. Im
Gegenteil erachtet er auch die aus seiner Sicht weniger finanzkräftigere
Ehefrau als dazu in der Lage. Unter all diesen Umständen ist die
vorinstanzliche Zuweisung des Fahrzeugs an die Ehefrau, bei dem es sich um
einen ausgesprochenen Ermessensentscheid handelt, nicht zu beanstanden. Die
Berufung gegen Ziffer 5 des Urteils ist unbegründet.
2.1 Bei der Festsetzung des
Unterhaltsbeitrages, den der Ehemann der Ehefrau bezahlen muss, orientierte
sich die Amtsgerichtspräsidentin praxisgemäss an der zweistufigen
Bemessungsmethode des familienrechtlichen Existenzminimums mit
Überschussverteilung. Sie rechnete dabei der Ehefrau nach einer Übergangsfrist
ein hypothetisches Einkommen an. Für die Grundsätze der Bemessungsmethode und
die Festsetzung eines hypothetischen Einkommens kann wiederum auf die
entsprechenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (E. 4.9
und 4.12 f.). Der Berufungskläger beanstandet zunächst die Höhe des der Ehefrau
angerechneten Einkommens und die Übergangsfrist.
2.2.1 Die Vorderrichterin führt im
angefochtenen Urteil aus, die Ehefrau arbeite seit September 2014 für die [...]
[...] in [...] als [...]. Sie arbeite jeweils an zehn Tagen bzw. Nächten pro
Monat und erziele ein Nettoeinkommen von rund CHF 1'650.00. Die Ehefrau sei
54 Jahre alt, gesund und habe eine siebenjährige Berufserfahrung als […]
vorzuweisen. Zudem habe sie in den Jahren 2001 - 2005 als […] bei der [...] in [...]
gearbeitet und mit einem 100%-Pensum ein Nettoeinkommen von
ca. CHF 3'500.00 erzielt. In der Zeit zuvor habe sie diverse Deutsch-
und Integrationskurse absolviert, wobei sie sich daneben den Haushaltsarbeiten
und der Kinderbetreuung gewidmet habe. Sie habe stets versucht, im Arbeitsmarkt
Fuss zu fassen und zusätzlich noch eine […]ausbildung absolviert. Sie habe
gesagt, sie könne sich vorstellen, wieder zu 80 %, aber aus altersbedingten
Gründen sowie aufgrund der Tatsache, dass sie über längere Zeit nur 50 %
tätig gewesen sei, nicht zu 100 % zu arbeiten. Zwar sei es ihr bei der
aktuellen Arbeitgeberin nachweislich nicht möglich, das Pensum zu erhöhen. Dies
schliesse jedoch eine grundsätzliche Pensumssteigerung nicht aus. Sie habe
aufgrund der neuen Lebensverhältnisse nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts
durch den Wegfall der Haushaltsarbeiten und der Betreuungspflichten eine
erhebliche Entlastung erfahren. Anlässlich der Eheschutzverhandlung habe sich
gezeigt, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht zu
rechnen sei. Die Ausdehnung der Erwerbsarbeit sei der Ehefrau in tatsächlicher
Hinsicht zweifelsohne möglich. Es könne von ihr deshalb grundsätzlich erwartet
werden, dass sie ihre Arbeitskraft anderweitig einsetze und eine ausgedehnte
Erwerbstätigkeit aufnehme. Der Lohnrechner «Salarium» berechne für einen
Betreuungsberuf ohne Kaderfunktion in einem [...] in der Region Mittelland
unter Berücksichtigung des konkreten Lohnprofils einen monatlichen Bruttolohn
für [...] von CHF 4'666.00. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei es
mit einer [...] durchaus realistisch, ein monatliches Erwerbseinkommen von CHF
4'700.00 zu erzielen. In Anbetracht der Einschränkungen der Ehefrau,
insbesondere [...]kenntnisse, erscheine die Erzielung dieses Bruttolohnes auf
dem Arbeitsmarkt als (noch) eher unrealistisch. Dies werde nicht zuletzt durch
das aktuelle Einkommen der Ehefrau belegt: Bei der aktuellen Arbeitgeberin
würde sie – rein hypothetisch, da die Arbeitgeberin die Ehefrau nicht mehr
auslasten könne – mit einem Vollzeitpensum bei gleichbleibenden
Arbeitsbedingungen ein Nettoeinkommen von rund CHF 3'300.00 generieren. Begünstigend
wirke sich aus, dass die Personalnachfrage im [...] in den vergangenen Jahren
stets hoch gewesen sei. Die Ehefrau komme von [...] und habe somit [...],
verfüge aber über mehrere inländische Ausbildungen und mehrjährige
Berufserfahrung. Es eröffneten sich ihr sogleich mehrere Möglichkeiten, die
Arbeitskraft anzubieten und einzusetzen, sei es wie bis anhin als [...], als [...]
oder als [...], wobei auch Mischformen denkbar seien. Weiter käme eine
Anstellung in der [...] in Frage, wonach sie im Übrigen bereits gesucht habe.
Ausserdem habe die Ehefrau bereits vor Jahren, als sie weder eine [...]- noch
eine [...]ausbildung gehabt habe, ein Einkommen von rund CHF 3'500.00
erzielt. Unter Berücksichtigung aller Umstände erweise sich ein hypothetisches
Erwerbseinkommen am unteren Rand des Ermessensspielraums als moderat. Im Rahmen
des gerichtlichen Ermessens werde die Erzielung eines Nettoeinkommens von CHF
3'300.00, das heisst gleichbleibende Arbeitsbedingungen bei ihrer aktuellen
Arbeitgeberin bei einem 100 %-Pensum, als für möglich und zumutbar
erachtet, welches als hypothetisches Einkommen nach Ablauf einer Übergangsfrist
angerechnet werde.
2.2.2 Zur Übergangsfrist erwog die
Amtsgerichtspräsidentin, entsprechend dem Antrag der Ehefrau seien die
Unterhaltsbeiträge für eine erste Phase rückwirkend ab 1. Juni 2021 zu regeln. Eine
zweite Phase sei ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils bis zum Beginn der
dritten Phase, welche unter Berücksichtigung einer angemessenen Übergangsfrist
bestimmt werde, festzulegen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Ehefrau seit
bald sieben Jahren in der [...]branche tätig sei, erübrige sich grundsätzlich
die Wiederherstellung der Eigenversorgungskapazität und somit eine innere
Neufindung der Ehefrau. Im Zentrum stehe vielmehr die Erhöhung beziehungsweise
die Ausschöpfung der Eigenversorgungskapazität. Die Ehefrau müsse sich weder
von Grund auf neu in den Arbeitsmarkt integrieren noch zusätzliche Ausbildungen
dafür absolvieren, welche eine Verlängerung der festzulegenden Übergangsfrist
rechtfertigten. Abgesehen davon werde der Bewerbungsprozess der Ehefrau, wie
üblich, eine bestimmte Zeit beanspruchen, welche in der festzusetzenden
Übergangsfrist adäquat zu berücksichtigen sei. Im Lichte der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung und mit Blick auf die persönlichen Umstände
wie Alter, Gesundheit und bisherige Tätigkeit sowie der Lage auf dem
Arbeitsmarkt sei unter Berücksichtigung der Bewerbungszeit eine Unterteilung
des Unterhalts im Sinne einer Übergangszeit in drei Phasen als angemessen. Damit
erhalte die Ehefrau die Gelegenheit, ab 1. Januar 2022 ihr Pensum auf
100 % zu erhöhen. Die erste Phase daure vom 1. Juni 2021 bis zur
Rechtskraft des vorliegenden Urteils. Die zweite Phase, in welcher der Ehefrau
ein hypothetisches Nettoeinkommen von monatlich CHF 2'000.00 angerechnet werde,
daure ab Rechtskraft des Urteils bis 31. Dezember 2021. Die dritte Phase beginne
sodann am 1. Januar 2022.
2.3.1 Der Berufungskläger verweist auf
das Urteil der Vorinstanz, die für eine Person mit [...] gestützt auf den Lohnrechner
«Salarium» und das Bundesgericht ein hypothetisches Bruttoeinkommen von CHF
4'666.00 beziehungsweise CHF 4'700.00 als realistisch bezeichne. Dennoch komme
sie unter dem Strich zum Schluss, dass vorliegend lediglich von einem hypothetischen
Einkommen von CHF 3'300.00 auszugehen sei. Die Vorinstanz selbst bezeichne
diese Annahme als am unteren Rand des Ermessensspielraums. Die krasse
Abweichung um rund 30% vom erwiesenermassen tatsächlich möglichen,
hypothetischen Einkommen der Berufungsbeklagten von rund CHF 4'700.00, sei nicht
zu rechtfertigen. Als Begründung füge die Amtsgerichtspräsidentin an, die
Berufungsbeklagte habe keine ausreichenden [...]kenntnisse. Es sei nicht von
der Hand zu weisen, dass die Berufungsbeklagte trotz ihrer langjährigen
Anwesenheit in der Schweiz nicht vollends integriert sei, was jedoch primär auf
kulturelle Differenzen zurückzuführen sei. Dennoch beweise sie durch ihre
langjährige Berufserfahrung im Bereich der [...], dass ihre Deutschkenntnisse
zur Ausübung ihres Berufes ohne weiteres ausreichten und als genügend erachtet
werden könnten. Es sei daher keineswegs gerechtfertigt, eine tatsächliche
Unmöglichkeit der Berufsausübung beziehungsweise eine Einschränkung bei der
Berufsausübung in der [...] anzunehmen. Weiter sei nicht ersichtlich, inwiefern
im Bereich der [...] spezifische Computerkenntnisse von Nöten sein sollten,
ganz abgesehen davon, dass die Unkenntnisse auf einer blossen Parteibehauptung beruhten.
Selbst wenn, könnten solche Kenntnisse nachträglich erworben werden. Hieraus
eine dauerhafte Einschränkung zur Ausübung des Berufes in der [...] abzuleiten,
welche eine dauerhafte Auswirkung auf den ehelichen – und womöglich nachehelichen
– Unterhalt mit sich bringe, sei nicht gerechtfertigt. Die Vorinstanz halte
korrekterweise fest, dass die Berufungsbeklagte über eine inländische
Ausbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung verfüge, weshalb ihr mehrere Möglichkeiten
offenstünden, ihre Arbeitskraft anzubieten und einzusetzen. Bereits vor Jahren
sei es ihr zudem möglich gewesen – ohne Ausbildung in der [...] – ein
monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'500.00 zu erwirtschaften. Der Ehemann
sowie die gemeinsame Tochter hätten seit geraumer Zeit vergeblich versucht, die
Ehefrau zur Erhöhung des Erwerbspensums beziehungsweise zur Vornahme weiterer Bemühungen
zur Erhöhung des Erwerbseinkommens zu bewegen. Nach der Trennung sei sie
gesetzlich dazu verpflichtet. Die Ehefrau habe aber weder behauptet noch
belegt, dass sie seit der Trennung bis zur Eheschutzverhandlung am 29.
September 2021 ernsthafte Bemühungen zur Erweiterung ihres Erwerbspensums beziehungsweise
zur Erhöhung ihres Erwerbseinkommens unternommen habe. Dass sie auch seit der
Trennung und in bester Kenntnis der Situation während vier Monaten untätig
geblieben sei, müsse zwangsläufig berücksichtigt werden. Es könne nicht
angehen, dass dies dem unterhaltspflichtigen Ehegatten angelastet werde. Der
aktuelle Arbeitsmarkt im Bereich der [...] sei durchaus vielversprechend. Da
keine Gründe für die Abweichung des hypothetischen Einkommens von rund CHF
4'700.00 bzw. CHF 4'666.00 vorlägen, habe sich das Gericht an die bisherige
Praxis zur Eruierung des hypothetischen Einkommens namentlich mittels Lohnrechner
zu halten. Es sei somit von einem hypothetischen Bruttoeinkommen von CHF
4'666.00, beziehungsweise CHF 4'200.00 netto pro Monat auszugehen.
2.3.2 Im Zusammenhang mit der
Übergangsfrist rügt der Berufungskläger, die Ehefrau müsse sich weder von Grund
auf neu in den Arbeitsmarkt integrieren noch zusätzliche Ausbildungen dafür
absolvieren, welche eine Verlängerung der festzulegenden Übergangsfrist
rechtfertigten. Die Vorinstanz habe der Ehefrau zur Erreichung eines
100%-Erwerbspensums eine Übergangsfrist von 7 Monaten gewährt. Sie sehe jedoch
eine mittlere, zweite Phase vor, wobei bereits ein höheres Erwerbseinkommen von
CHF 2'000.00 angenommen werde. Implizit gehe somit auch sie davon aus, dass es
der Berufungsbeklagten zumutbar sei, das Erwerbseinkommen bereits vorher zu
erhöhen. Praxisgemäss werde eine Übergangsfrist von 4 - 6 Monaten angenommen.
Die Vorinstanz räume zwar ein, dass vorliegend keine Neuorientierung und
erstmalige Integration in den Arbeitsmarkt zu erfolgen habe, gewähre der
Ehefrau aber dennoch eine überdurchschnittlich lange Übergangsfrist. Trotzdem
nehme sie an, dass ab einem früheren Zeitpunkt – zirka Oktober/November – 2021
davon ausgegangen werde, das Erwerbspensum könne bereits erhöht werden. Dies
stehe jedoch mit der tatsächlichen Situation im Widerspruch, zumal die Ehefrau
geltend mache, dass sie am aktuellen Arbeitsort ihre Erwerbstätigkeit nicht
erhöhen könne. Die Vorinstanz gehe somit implizit davon aus, dass die Ehefrau
bereits ab Rechtskraft – welche die Vorinstanz vermutlich per 1. Oktober 2021 oder
spätestens per 1. November angenommen habe – ein erhöhtes Pensum ausüben könne.
Da dies nachgewiesenermassen an der aktuellen Stelle nicht möglich sei, gehe
auch die Vorinstanz davon aus, dass die Gesuchstellerin bereits zu diesem
Zeitpunkt eine neue Stelle haben könne beziehungsweise bei rechtzeitigen
Bemühungen hätte haben können. Die Gewährung einer zweiten Übergangsfrist bis
Ende Jahr werde sodann auch nicht weiter begründet. Der angefochtene Entscheid
erweise sich somit auch in diesem Punkt als unrechtmässig. Es sei somit bereits
nach Ablauf der von der Vorderrichterin gewährten ersten Übergangsfrist bis
maximal Ende Oktober 2021, das heisst dem Zeitpunkt der offenbar erwarteten
Rechtskraft des Urteils, davon auszugehen, dass die Ehefrau ihr Erwerbspensum
auf 100% hätte erhöhen können. Der Ehefrau sei somit ab dem 1. November 2021
ein 100% Erwerbspensum anzurechnen.
2.4.1 Es entspricht gefestigter
Rechtsprechung, zur Berechnung eines hypothetischen Einkommens auf statistische
Erhebungen zurückzugreifen, namentlich auf den Lohnrechner des SECO. Dieser
Rechner erlaubt es zu bestimmen, welche Löhne beim Vorliegen bestimmter Kriterien
bezahlt werden. Um ein möglichst realistisches Einkommen zu bestimmen, kann
nicht der durchschnittliche Lohn massgebend sein. Vielmehr ist grundsätzlich
auf den Medianlohn abzustellen. Es handelt sich allerdings dabei auch nicht um
das am häufigsten erzielte Einkommen. Vielmehr ist es der Wert, der in 50% der
erhobenen Fälle unter- und in 50% der Fälle überschritten wird. Es liegt auf
der Hand, dass bei den für die Berechnung dieser Werte vorgenommenen
Regressanalysen nicht alle möglichen, sondern nur bestimmte Kriterien
berücksichtigt werden. Die vom SECO getroffene Auswahl der Kriterien hängt
einerseits von der statistischen Signifikanz und den Möglichkeiten einer
genauen Erhebung und Auswertung ab. Andererseits sind es aber auch ausgesprochene
Ermessensentscheide. Entsprechend werden gewisse für die Lohnfestsetzung im
Einzelfall ebenfalls massgebende Kriterien nicht berücksichtigt. Weil das
Gericht aber bei der Unterhaltsfestsetzung den Einzelfall zu entscheiden hat
und nicht einen statistischen Durchschnitt, ist der aufgrund des statistischen
Rechners ermittelte Lohn sehr wohl nach oben oder nach unten anzupassen, sofern
der konkret zu beurteilende Fall Besonderheiten aufweist, welche bei den
Regressanalysen für den Lohnrechner nicht berücksichtigt worden sind (Urteil
des Bundesgerichts 5A_435/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.1.2).
2.4.2 Die Amtsgerichtspräsidentin
begründet im angefochtenen Urteil ausdrücklich und umfassend, weshalb sie nicht
auf das vom Lohnrechner ermittelte Einkommen abstellte. Solche Abweichungen
sind sehr wohl möglich und gegebenenfalls angezeigt. Die von der
Vorderrichterin dafür angegebenen Gründe sind nachvollziehbar. Sie beruhen auf
einer ausführlichen Parteibefragung zu diesem Thema (Protokoll der
Parteibefragung vom 29. September 2021, AS 88 ff.). Die Deutschkenntnisse der
Ehefrau, die dem angefochtenen Urteil zufolge mangelhaft sind, konnte die
Vorderrichterin anlässlich der Eheschutzverhandlung selber beurteilen. Dass
dies alleine die Erzielung eines Bruttolohnes gemäss Lohnrechner erschwert,
liegt auf der Hand. Wie stark ([...]-)Kenntnisse für die Tätigkeit der Ehefrau eine
Rolle spielen, ist von untergeordneter Bedeutung. Immerhin sagte sie anlässlich
der Parteibefragung zu diesem Thema jedoch: «Ich kann nicht am Computer
arbeiten, da mein Deutsch nicht gut genug ist. Ich kann keinen [...] schreiben»
(Protokoll der Parteibefragung vom 29. September 2021, S. 2. RZ 49 f. AS 89).
Angesichts solcher Einschränkungen ist es naheliegend, bei der Bemessung des
hypothetischen Einkommens auf die bisherige, mehrjährige Tätigkeit der Ehefrau abzustellen.
Solche konkreten Umstände spielen bei der Festsetzung eines hypothetischen
Einkommens eine bedeutende Rolle. Mit einem Pensum von 10 Tagen im Monat
verrichtet sie ein Pensum von 46 %. Eine Verdoppelung des dabei erzielten
Einkommens von CHF 1'650.00 ergibt einen realistischen Betrag für das Einkommen
das der Ehefrau nach einer Übergangsfrist zumutbar und möglich ist. Dass dieser
Betrag nicht ganz einem 100 % Erwerbseinkommen entspricht, ist im vorliegenden
Eheschutzverfahren und angesichts des zu treffenden Ermessensentscheids
vernachlässigbar. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Vorderrichterin nicht
auf ein anscheinend früher erzieltes Einkommen von CHF 3'500.00 abstellte.
Dieses Einkommen liegt fast 20 Jahre zurück und die Ehefrau hatte es in einem
ganz anderen Tätigkeitsfeld erzielt. Zudem lebten die Ehegatten dazwischen
während 6 Jahren in [...] (Protokoll der Parteibefragung des Ehemannes vom 29.
September 2021, S. 5. RZ 177 AS 84). Ganz abgesehen davon, ist die Zahl nicht
dokumentiert, sondern beruht auf einer vagen Aussage der Ehefrau: «Ich weiss
nicht genau, aber etwa CHF 3'500.00 bei 100 %. Mit Nachtzulage» (Protokoll der
Parteibefragung der Ehefrau vom 29. September 2021, S. 3. RZ 114 AS 90). Ob die
gemäss Lohnrechner ermittelten Zahlen korrekt sind – was die Berufungsbeklagte
bestreitet – braucht bei diesem Ergebnis nicht weiter geprüft zu werden. Das
von der Amtsgerichtspräsidentin angerechnete hypothetische Einkommen von CHF
3'300.00 ist in Ordnung.
2.4.3 Die Vorinstanz ging bei der
Bemessung des Unterhaltsbeitrags für die Zeit ab 1. Juni 2021 vom massgebenden
monatlichen Einkünften der Ehefrau von CHF 1'650.00, «ab Rechtskraft des
vorliegenden Urteils» von CHF 2'000.00 und «ab 1. Januar 2022 (100 %-Pensum der
Ehefrau)» von CHF 3'300.00 aus. Wie der Berufungskläger zutreffend bemerkt,
fehlt im angefochtenen Urteil eine Begründung für das in der zweiten Phase
angerechnete Einkommen von CHF 2'000.00. Den von der Ehefrau eingereichten
Lohnabrechnungen kann entnommen werden, dass diese in einzelnen Monaten – vor
allem Wintermonate – mehr als CHF 1'650.00 verdiente. Die Lohnabrechnungen
enthalten den Hinweis (Urkunden 8, 9 und 18 sowie Urkunde 7 des
Berufungsverfahrens): «Zusätzliche Arbeit aufgrund Ausfalls anderer Mitarbeiter
(Corona bedingt)». Möglicherweise ging die Vorderrichterin davon aus, dass sich
dies auch nach Zustellung des angefochtenen Urteils (Beginn der Wintermonate) so
verhalten werde. Wie es sich damit auch verhält: Unter dem Strich ist die
Regelung angesichts der gegebenen Umstände angemessen. Entgegen der Behauptung
des Ehemannes sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Ehefrau ihr
Einkommen mutwillig reduziert hätte. Dem klaren Wortlaut des Dispositivs
zufolge steht jedenfalls fest, dass die Amtsgerichtspräsidentin erst ab 1.
Januar 2022 davon ausging, die Ehefrau könne ein 100 %-Pensum ausüben. Sie ging
damit von einer Übergangsfrist von 7 Monaten aus. Auch dieser
Ermessensentscheid ist nicht zu beanstanden. Da der 1. Januar 2022 mit dem
Jahreswechsel zusammenfällt, ist es naheliegend, das Datum für die
Neuorientierung der beruflichen Zukunft der Ehefrau auf den gleichen Zeitpunkt
festzulegen. Die Rüge des Berufungsklägers ist damit, auch soweit sie sich
gegen die Dauer der Übergangsfrist richtet, unbegründet.
3. Der Berufungskläger bemerkt, die
Vorderrichterin habe sein massgebendes Nettoeinkommen mit CHF 7'298.00 an sich
korrekt festgestellt. Mit Schreiben seines Arbeitgebers vom 17. Dezember 2021
sei ihm mitgeteilt worden, dass sich die Abzüge per Januar 2022 um 0,828 %
erhöhten. Entsprechend werde sein Einkommen ab Januar 2022 um CHF 70.00 tiefer
liegen und sei somit auf CHF 7'228.00 festzulegen. Die vom Berufungskläger
erwähnte Differenz ist zu gering, um sie im Rahmen der Unterhaltsbemessung
separat zu berücksichtigen. Nicht jede kleine Veränderung rechtfertigt eine
Anpassung des Unterhaltsbeitrages.
4. Der Berufungskläger rügt weiter, die
Vorinstanz lasse den Grundsatz unberücksichtigt, wonach sich der Unterhalt auf
die Aufrechterhaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards beschränken
müsse. Es ist jedoch nicht ganz klar, was er daraus ableiten möchte. Er selber
beziffert den während des Zusammenlebens auf die Ehefrau entfallenen Anteil am
monatlichen Überschuss auf CHF 882.00. Nach dem angefochtenen Urteil wird der
Ehefrau in keiner der drei Unterhaltsphasen ein höherer Überschuss zugewiesen
(Phase 1: CHF 104.00; Phase 2: CHF 283.00; Phase 3: CHF 705.00 [S. 14, 16 und
17 des angefochtenen Urteils]). Der Grundsatz, dass der während der
ungetrennten Ehe gelebte Standard die obere Grenze für den Verbrauchsunterhalt
bildet (BGE 147 III 293 E. 4.4), wird daher selbst nach der Darstellung des
Berufungsklägers nicht verletzt.
5.1 Bei seinem Bedarf beanstandet der
Berufungskläger die Höhe der ihm zugebilligten Wegkosten. Die
Amtsgerichtspräsidentin erwog dazu, der
Ehemann wohne in [...] und arbeite im [...] in [...]. Für den Hin- und Rückweg
lege er täglich insgesamt 10.2 km zurück, in einem Monat 204 km (20
Arbeitstage * 10.2 km). Praxisgemäss beliefen sich die Fahrtkosten auf CHF 0.70
pro Kilometer, das heisst konkret CHF 142.80. Auch die Ehefrau anerkenne
beim Ehemann Kilometerkosten für den Arbeitsweg. Es rechtfertige sich, bei den
Kosten die Amortisation von 30 % abzuziehen, womit schliesslich
CHF 100.00 monatliche Kosten für den Arbeitsweg entstünden.
5.2 Der Berufungskläger rügt, die
Fahrtkosten seien nicht korrekt berechnet worden. Sein Arbeitsweg betrage 7 km
pro Weg, das heisst 14 km pro Arbeitstag. Weiter sei zu beachten, dass pro
Monat nicht 20 Arbeitstage zu zählen sind, sondern 21,7 Tage. Entsprechend
resultierten daraus Kosten für den Arbeitsweg in der Höhe von CHF 210.00 pro
Monat. Der Abzug der Amortisation werde praxisgemäss erst nach mehreren tausend
Kilometer pro Jahr angenommen, d.h. lediglich bei sehr häufiger Benutzung des Fahrzeuges.
Entsprechend sei die Vorinstanz von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen,
indem sie die Fahrkosten des Ehemannes bei lediglich CHF 100.00 festlegt habe.
5.3 Ausgehend von der Berechnung des
Ehemannes resultieren Fahrtkosten von CHF 150.00. Entgegen seiner Auffassung
ist der auf die Amortisation entfallende Anteil von rund 30 % vom Totalbetrag
abzuziehen, da dieser vermögensbildenden Charakter hat. Die noch verbleibende
Differenz zur Vorinstanz von CHF 50.00 vermag das Endergebnis nicht
entscheidend zu beeinflussen (vgl. E. 6 hienach). Die Frage, ob dem Ehemann
nicht ohnehin bloss die Kosten für das öffentliche Verkehrsmittel anzurechnen
wären, kann daher in diesem Zusammenhang offenbleiben.
6. Das vorinstanzliche Urteil ist
aufgrund der zutreffenden Ermessensentscheide unter dem Strich in Ordnung, selbst
wenn man im Rahmen der konkreten Berechnung im Rahmen der Berechnungstabellen bei
einzelnen Positionen geringfügig zu Gunsten des Beschwerdeführers abweichen
würde. Die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen ist keine exakte
Mathematikaufgabe. Am Resultat würde sich selbst dann nichts ändern, wenn
beispielsweise für die erste Phase von einem höheren Einkommen der Ehefrau oder
bei den Wegkosten des Ehemannes von leicht höheren Beträgen ausgegangen würde.
Auf der anderen Seite wäre diesfalls nämlich zu beachten, dass ein
Ermessensentscheid der Vorinstanz deutlich zu Gunsten des Berufungsklägers
ausgefallen ist: Die Vorderrichterin wies dem Ehemann für alle drei Phasen – mit
der Begründung die volljährige Tochter in Ausbildung wohne noch bei ihm – einen
grösseren Anteil am Überschuss zu als der Ehefrau (angefochtenes Urteil, S.
14). Dieser Ermessensentscheid steht – zumindest indirekt – in einem
Spannungsverhältnis zur Praxis, wonach volljährige Kinder keinen Anspruch auf
einen Anteil am Überschuss haben, sondern es für den Volljährigenunterhalt mit
dem familienrechtlichen Existenzminimum sein Bewenden hat (BGE 147 III 265 E.
7.2 i.f.). Alles in allem ist das Endergebnis des angefochtenen Entscheids
daher nicht zu beanstanden. Bei diesem Ergebnis ist auf die konkreten
Berechnungen der Unterhaltsbeiträge durch die Vorinstanz nicht weiter
einzugehen. Die Berufung gegen die Unterhaltsregelung (Ziffern 4 und 11 des
angefochtenen Urteils) ist unbegründet.
7. Die Berufung des Ehemannes ist vollumfänglich
abzuweisen. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens gehen bei diesem
Ausgang vollumfänglich zu seinen Lasten. Sein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ist gutzuheissen. Angesichts des von ihm im
Zeitpunkt der Einleitung des Berufungsverfahrens geschuldeten Unterhaltsbeitrages
und seines Bedarfs sind die Voraussetzungen dafür erfüllt. Das Gesuch der
Ehefrau um unentgeltliche Rechtspflege ist ebenfalls zu bewilligen, zumal sie
aktuell offenbar Sozialhilfe bezieht (Urk. 6 der Berufungsbeklagten). Die vom
Vertreter der Berufungsbeklagten eingereichte Honorarnote gibt zu keinen
Bemerkungen Anlass. Diejenige der Vertreterin des Berufungsklägers enthält
Aufwendungen von insgesamt 1.75 Stunden, die den Zeitraum bis und mit dem
Eingang des begründeten Urteils der Vorinstanz am 10. Dezember 2021 umfassen. Diese
Aufwendungen betreffen die Nachbearbeitung des erstinstanzlichen Verfahrens und
können deshalb nicht im Berufungsverfahren entschädigt werden. Ebenfalls nicht
entschädigungsberechtigt ist der Aufwand vom 1,1 Stunden für die nach der
Berufungsantwort erfolgte nachträgliche Eingabe, da eine solche unnötig war. Nicht
nachvollziehbar sind zudem die geltend gemachten Auslagen, namentlich die
Anzahl Fotokopien, von total CHF 416.40. Die Auslagen sind pauschal mit CHF
200.00 zu vergüten. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung des Staates
beträgt CHF 180.00 (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11).
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1’000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. A.___ hat B.___, vertreten durch den
unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Adrian Keller, eine
Parteientschädigung von CHF 2'300.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt
Adrian Keller eine Entschädigung von CHF 1'742.60 und Rechtsanwältin Seline
Borner eine Entschädigung von CHF 2'415.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123
ZPO). Sobald A.___ und B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind, haben sie ihren
Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin
Seline Borner CHF 855.70 und für Rechtsanwalt Adrian Keller CHF 557.65.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann