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Entscheid

ZKBER.2021.96

Eheschutzmassnahmen

14. März 2022Deutsch28 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 14. März 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Seline Borner,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Keller,

Berufungsbeklagte

betreffend Eheschutzmassnahmen

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend: Ehemann) und B.___

(nachfolgend: Ehefrau) führten vor Richteramt Solothurn-Lebern ein

Eheschutzverfahren. Am 5. Oktober 2021 fällte die Amtsgerichtspräsidentin –

soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung - folgendes Urteil:

1. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten

zum Getrenntleben berechtigt sind und seit dem 26. April 2021 getrennt leben.

2. Die eheliche Wohnung an der […] wird für

die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zur alleinigen Benützung zugewiesen.

3. …

4. Der Ehemann wird verpflichtet, der

Ehefrau einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag wie folgt zu

bezahlen:

-

1. Phase: Ab 1. Juni 2021:

CHF 1'819.00;

-

2. Phase: Ab Rechtskraft

des vorliegenden Urteils: CHF 2'000.00;

-

3. Phase: Ab 1. Januar 2022

(100 %-Pensum Ehefrau): CHF 1'440.00.

Der Ehemann ist

berechtigt, ab der 2. Phase vorab die Leasingrate von CHF 505.00 vom

geschuldeten Unterhaltsbeitrag abzuziehen und diese direkt zu begleichen.

5. Das eheliche Personenfahrzeug wird für

die Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau zur alleinigen Benützung zugewiesen.

6. Der Antrag der Ehefrau, der Ehemann sei

zu verpflichten, ihre Originaldiplome herauszugeben, wird abgewiesen.

7. ...

8. ...

9. ...

10. ...

11. Das Urteil stützt sich auf die folgenden

Berechnungsgrundlagen (ab 1. Januar 2022):

- monatliches

Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn):

· des Ehemannes CHF 7'298.00

(100 %-Pensum)

· der Ehefrau CHF 3'300.00

(hypothetisches Einkommen; 100 %-Pensum)

- monatlicher

Grundbedarf:

· des Ehemannes CHF 4'800.00

· der Ehefrau CHF 4'034.00

(inkl. Leasing)

2.1 Frist- und formgerecht erhob der

Ehemann (nachfolgend auch: Berufungskläger) im Anschluss an die nachträgliche

Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen das Urteil. Er stellt dabei

folgende Rechtsbegehren:

1. Ziffer 4, Ziffer 5, Ziffer 11 des

Urteils vom 5. Oktober 2021 des Richteramtes Solothurn-Lebern seien aufzuheben.

2. Der Ehemann sei zu verpflichten, der

Ehefrau einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag wie folgt zu

bezahlen:

- Ab 1. Juni 2021 - 31. Oktober 2021: CHF

1'565.00

3. Es sei festzustellen, dass ab dem 1.

November 2021 kein persönlicher Unterhalt mehr geschuldet ist.

4. Das eheliche Personenfahrzeug sei für

die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zur alleinigen Benützung zuzuweisen.

5. Es sei festzustellen, dass das Urteil

sich auf die folgenden Berechnungsgrundlagen stützt:

- Monatliches Nettoeinkommen (inkl.

13.-Monatslohnanteil)

· des Ehemannes: CHF 7'298.00 vom 1. Juni

2021 - 31. Oktober 2021 bzw. CHF 7'228.00 ab 1. Januar 2022

· der Ehefrau CHF 2'000.00 vom 1. Juni

2021 - 31. Oktober 2021 bzw. CHF 4'200.00 ab 1. Januar 2022

6. Es sei der vorliegenden Berufung die

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Berufungsbeklagten.

8. Eventualiter sei dem Berufungskläger für

das vorliegende Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter

Beiordnung der Unterzeichnenden als seine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu

gewähren.

9. Auf die Erhebung eines

Gerichtskostenvorschusses sei zu verzichten.

2.2 Die Rechtsbegehren der Ehefrau (nachfolgend

auch: Berufungsbeklagte) in ihrer Berufungsantwort lauten wie folgt:

1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Der Berufungskläger sei zur Leistung

eines Prozesskostenbeitrags von CHF 3'500.00 an die Berufungsbeklagte zu

verpflichten.

Eventuell sei der Ehefrau

die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

3. Der Antrag auf Erteilung der

aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen.

Eventuell sei der

Berufungskläger zu verpflichten, für die während der Dauer des Verfahrens

geschuldeten Unterhaltsbeiträge von CHF 1'440.00 pro Monat mittels monatliche

Hinterlegung bei der Gerichtskasse Sicherheit zu leisten.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Der Ehemann und Berufungskläger

reichte am 24. Januar 2022 weitere Bemerkungen zur Berufungsantwort ein. Mit

Verfügung vom 14. Januar 2022 wies die Präsidentin der Zivilkammer das Gesuch,

es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ab.

4. Die Streitsache ist spruchreif.

Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber

ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für

die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Umstritten sind der vom Ehemann zu

leistende Unterhaltsbeitrag und die Zuweisung des ehelichen Personenfahrzeugs.

Da die Zuweisung des Autos die Höhe des Unterhaltsbeitrages beeinflussen kann,

ist diese Frage vorweg zu prüfen. Für die Grundsätze, die bei solchen

Entscheiden, die in Anwendung von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) ergehen, kann auf die zutreffenden Ausführungen

im angefochtenen Urteil verwiesen werden (E. 5.1). Konkret erwog die

Amtsgerichtspräsidentin, der

Ehemann habe am 30. Oktober 2019 einen Leasingvertrag mit Vertragsbeginn am

1.

November 2019 über das Leasingobjekt [...] abgeschlossen.

Unbestrittenermassen hätten die Ehegatten die erste Leasingrate in der Höhe von

CHF 5'000.00 je hälftig bezahlt. Der Unterhalt des Autos sowie die

monatlichen Leasingraten habe sodann jeweils der Ehemann bezahlt. Das

Personenfahrzeug sei während des Zusammenlebens von beiden Ehegatten für die

Arbeit und als Familienauto für Freizeit und Ferien genutzt worden. Der Ehemann

sei jeweils tagsüber und die Ehefrau nachts mit dem Personenfahrzeug zur Arbeit

gefahren. Der Arbeitsweg des Ehemanns von [...] nach [...] bzw. [...] sei

deutlich kürzer als derjenige der Ehefrau von [...] nach [...]. Zudem habe der

Ehemann das Personenfahrzeug nicht nur für den Arbeitsweg, sondern auch während

der Arbeit für geschäftliche Zwecke genutzt, insbesondere für Transporte. Er erhalte

dafür, anders als für den Arbeitsweg, Spesen. Hierzu habe der Ehemann ausgeführt,

dass es schwierig beziehungsweise kompliziert sei, ein Geschäftsauto anstelle

des privaten Personenfahrzeuges zu nutzen. Dazu sei festzuhalten, dass ihm der

Arbeitgeber ein Auto zur Verfügung zu stellen habe, sofern er dieses für

geschäftliche Zwecke nutzen müsse. Auch könne er sich als finanzstärkere Partei

eher ein preiswertes Auto kaufen als die Ehefrau. Die Ehefrau lege ihren

Arbeitsweg mit dem Personenwagen im Vergleich zum öffentlichen Verkehr jeweils

schneller zurück, womit sie wesentlich Zeit spare. Hinzu komme, dass die Ehefrau

ihr Arbeitspensum auf 100 % aufstocken müsse, was eine zusätzliche

Dispositiv

Belastung in Bezug auf den Arbeitsweg bedeute. Demnach gelte es festzustellen,

dass beide Ehegatten das Personenfahrzeug bis anhin für gleichartige Zwecke und

nahezu gleichmässig genutzt hätten. Selbst wenn der Ehemann täglich zwischen

den beiden Standorten [...] und [...] verkehrte, bliebe die Gesamtnutzungsdauer

aufgrund der geringen Distanzen zwischen Wohn- und Arbeitsort sowie zwischen

den beiden Arbeitsstandorten tiefer als bei der Ehefrau. Aufgrund dieser

Umstände erscheine das Personenfahrzeug für den Ehemann mit deutlich kürzerem

Arbeitsweg und der alternativen, wenngleich auch etwas umständlicheren

Möglichkeit eines Geschäftsautos für die geschäftlichen Zwecke sowie die

Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrs für den Arbeitsweg als eher

entbehrlich, als es dies für die Ehefrau sei. Der Nutzen der Ehefrau am Personenfahrzeug

überwiege denjenigen des Ehemannes, weshalb dieses für die Dauer der Trennung

der Ehefrau zugewiesen werde.

1.2 Der Ehemann hält in seiner Berufung

vorweg fest, dass er bisher den Unterhalt des Autos sowie die monatlichen

Leasingraten bezahlt habe. Es sei zwar zutreffend, dass der tägliche Arbeitsweg

der Ehefrau länger sei als sein Arbeitsweg. Die Ehefrau behaupte, dass sie mit

den öffentlichen Verkehrsmitteln einen Fahrtweg von 1,5 Stunden hätte. Eine

Anfrage bei sbb.ch ergebe, dass die Verbindung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln

rund 1 Stunde und 5 Minuten betrage. Er selber benötigte gemäss sbb.ch für

seinen Arbeitsweg insgesamt zirka 35 Minuten. Die Vorinstanz stelle den

Sachverhalt weiter unrichtig fest, indem sie ignoriere, dass seitens der Ehefrau

im Gegensatz zu ihm keine berufliche Notwendigkeit der Verwendung des

Fahrzeuges bestehe. Die Ehefrau beantrage die Benützung des Fahrzeuges, damit

sich der Arbeitsweg, den sie zumindest seit der Trennung unbestrittenermassen

mit den öffentlichen Verkehrsmitteln absolviert habe, verkürzen würde. Dass sie

ihren Arbeitsweg aber ohne weiteres mit den öffentlichen Verkehrsmitteln

absolvieren könne und somit keine berufliche Notwendigkeit für die Benützung des

Fahrzeuges bestehe, bestreite sie nicht. Seinerseits bestehe demgegenüber eine

berufliche Notwendigkeit zur Benützung des Fahrzeuges. Indem die Vorinstanz

diese Tatsache nicht berücksichtige, stelle sie den Sachverhalt unvollständig

und somit unrichtig fest. Wie er bereits anlässlich der Eheschutzverhandlung

geltend gemacht habe, brauche er das private Fahrzeug nicht nur für den täglichen

Arbeitsweg, sondern namentlich für das Pendeln zwischen seinen

unterschiedlichen Arbeitsplätzen. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 bestätige

der Arbeitgeber diesen Sachverhalt. Er benötige sein privates Auto sowohl für [...]

an den zwei Standorten sowie namentlich für [...] nach Bedarf. Die Nutzung der

öffentlichen Verkehrsmittel sei zudem nicht möglich, da er zwischen den beiden Standorten

bei Bedarf auch mehrmals täglich pendeln müsse. Weiter wurde festgehalten, dass

hierfür nicht immer ein Geschäftsauto zur Verfügung stehe und er auf die

Benützung seines privaten Motorfahrzeuges angewiesen sei. Es treffe nicht zu,

dass der Arbeitgeber ihm ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung stellen müsse. Der

Arbeitgeber müsse bei der Notwendigkeit von betrieblichen Fahrten dem

Arbeitnehmer ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung stellen oder aber bei

Benützung des privaten Fahrzeuges zu Geschäftszwecken den Aufwand entsprechend

entschädigen. Der Arbeitgeber und er hätten sich darauf geeinigt, dass er zur

Ausübung des Berufes sein privates Fahrzeug benützen müsse und ihm hierfür die

entstandenen Kosten entschädigt würden. Angesichts der Notwendigkeit der Benützung

des privaten Fahrzeuges zur Berufsausübung sei nicht auszuschliessen, dass er seine

derzeitige Arbeitsstelle gefährde, wenn er fortan kein privates Fahrzeug mehr

zur Verfügung habe. Im Zusammenhang mit dem Hinweis, dass er die finanzstärkere

Partei sei und sich eher den Neukauf eines preiswerten Autos leisten könne, scheine

die Vorinstanz zu ignorieren, dass er zur Leistung von ehelichem Unterhalt

verpflichtet werde, wobei die Vorinstanz den Überschuss auf die beiden

Ehegatten verteilt habe. Auch die Ehefrau hätte die Möglichkeit, sich ein

preiswertes Fahrzeug zu leisten, sofern sie den Arbeitsweg nicht weiterhin mit

dem öffentlichen Verkehrsmittel absolvieren möchte. Dieser Punkt sei jedoch

nicht weiter entscheidend, zumal sich die Zweckmässigkeit der Zuteilung des

ehelichen Fahrzeuges an ihn bereits aus der beruflichen Notwendigkeit ergebe.

Das Interesse der Ehefrau an der Zuteilung des Fahrzeuges beschränke sich einzig

auf die Verkürzung des Arbeitsweges und somit in Bezug auf einen komfortablen

Arbeitsweg. Für ihn bestehe hingegen eine berufliche Notwendigkeit. Aufgrund

der Interessenabwägung sei das eheliche Fahrzeug ihm zuzuteilen. Die

vorinstanzliche Zuweisung des geleasten ehelichen Fahrzeuges sei überdies nicht

praktikabel, zumal er als Leasingnehmer auftrete und somit hierfür hafte

beziehungsweise als Fahrzeughalter eingetragen sei. Zwar sei er nach dem

angefochtenen Urteil befugt, die Leasingraten direkt zu bezahlen. Unbeantwortet

bleibe jedoch die Frage, wer zukünftig für sämtliche Unterhaltskosten aufzukommen

habe. Weiter wäre er es, der für allfällige Zusatzkilometer letztlich gegenüber

der Leasinggeberin hafte. Auch diese Aspekte seien unter dem Titel der Zweckmässigkeit

der Zuteilung des ehelichen Fahrzeuges zu berücksichtigen.

1.3 Für die Fahrt zum Arbeitsplatz dient

das Auto der Ehefrau mehr als dem Ehemann. Für diesen ist es deutlich einfacher

und weniger zeitaufwändig, mit dem öffentlichen Verkehrsmittel zur Arbeit zu

gelangen. Die Unterschiede beim Arbeitsweg sind zu gross, als dagegen das

Argument des Ehemannes, er benötige das Auto auch für geschäftliche Zwecke, aufzukommen

vermöchte. Im Rahmen der Parteibefragung bei der Vorinstanz führte er aus, er

müsse zur Ausübung seiner Arbeit als [...] mindestens 2 – 3 Mal pro Woche vom einen

Standort zum anderen, das heisst [...] und [...], fahren (Protokoll der

Parteibefragung, vom 29. September 2021, S. 2, RZ 66 f., AS 81). Auf die Frage,

ob er die Möglichkeit hätte, dass ihm der Arbeitgeber dafür ein Auto zur

Verfügung stelle, antwortete er: «Nein. Das ist schwierig» (Protokoll der

Parteibefragung, S. 5, RZ 167, AS 84). Sein Arbeitgeber besitzt - nach dem

Wortlaut der vom Berufungskläger als Reaktion auf das angefochtene Urteil neu

eingereichten Urkunde 4 zu schliessen - offenbar nicht nur ein einziges,

sondern mehrere Betriebsfahrzeuge. Ob es tatsächlich nicht möglich ist, eines

der Betriebsfahrzeuge seines Arbeitgebers dafür zu nutzen, kann letztlich aber

offen bleiben. So oder so hätte er die Möglichkeit, ein eigenes Auto

anzuschaffen. Ob er finanzkräftiger ist als die Ehefrau, spielt dabei keine

Rolle. Dass er dazu in der Lage ist, bestreitet er jedenfalls nicht. Im

Gegenteil erachtet er auch die aus seiner Sicht weniger finanzkräftigere

Ehefrau als dazu in der Lage. Unter all diesen Umständen ist die

vorinstanzliche Zuweisung des Fahrzeugs an die Ehefrau, bei dem es sich um

einen ausgesprochenen Ermessensentscheid handelt, nicht zu beanstanden. Die

Berufung gegen Ziffer 5 des Urteils ist unbegründet.

2.1 Bei der Festsetzung des

Unterhaltsbeitrages, den der Ehemann der Ehefrau bezahlen muss, orientierte

sich die Amtsgerichtspräsidentin praxisgemäss an der zweistufigen

Bemessungsmethode des familienrechtlichen Existenzminimums mit

Überschussverteilung. Sie rechnete dabei der Ehefrau nach einer Übergangsfrist

ein hypothetisches Einkommen an. Für die Grundsätze der Bemessungsmethode und

die Festsetzung eines hypothetischen Einkommens kann wiederum auf die

entsprechenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (E. 4.9

und 4.12 f.). Der Berufungskläger beanstandet zunächst die Höhe des der Ehefrau

angerechneten Einkommens und die Übergangsfrist.

2.2.1 Die Vorderrichterin führt im

angefochtenen Urteil aus, die Ehefrau arbeite seit September 2014 für die [...]

[...] in [...] als [...]. Sie arbeite jeweils an zehn Tagen bzw. Nächten pro

Monat und erziele ein Nettoeinkommen von rund CHF 1'650.00. Die Ehefrau sei

54 Jahre alt, gesund und habe eine siebenjährige Berufserfahrung als […]

vorzuweisen. Zudem habe sie in den Jahren 2001 - 2005 als […] bei der [...] in [...]

gearbeitet und mit einem 100%-Pensum ein Nettoeinkommen von

ca. CHF 3'500.00 erzielt. In der Zeit zuvor habe sie diverse Deutsch-

und Integrationskurse absolviert, wobei sie sich daneben den Haushaltsarbeiten

und der Kinderbetreuung gewidmet habe. Sie habe stets versucht, im Arbeitsmarkt

Fuss zu fassen und zusätzlich noch eine […]ausbildung absolviert. Sie habe

gesagt, sie könne sich vorstellen, wieder zu 80 %, aber aus altersbedingten

Gründen sowie aufgrund der Tatsache, dass sie über längere Zeit nur 50 %

tätig gewesen sei, nicht zu 100 % zu arbeiten. Zwar sei es ihr bei der

aktuellen Arbeitgeberin nachweislich nicht möglich, das Pensum zu erhöhen. Dies

schliesse jedoch eine grundsätzliche Pensumssteigerung nicht aus. Sie habe

aufgrund der neuen Lebensverhältnisse nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts

durch den Wegfall der Haushaltsarbeiten und der Betreuungspflichten eine

erhebliche Entlastung erfahren. Anlässlich der Eheschutzverhandlung habe sich

gezeigt, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht zu

rechnen sei. Die Ausdehnung der Erwerbsarbeit sei der Ehefrau in tatsächlicher

Hinsicht zweifelsohne möglich. Es könne von ihr deshalb grundsätzlich erwartet

werden, dass sie ihre Arbeitskraft anderweitig einsetze und eine ausgedehnte

Erwerbstätigkeit aufnehme. Der Lohnrechner «Salarium» berechne für einen

Betreuungsberuf ohne Kaderfunktion in einem [...] in der Region Mittelland

unter Berücksichtigung des konkreten Lohnprofils einen monatlichen Bruttolohn

für [...] von CHF 4'666.00. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei es

mit einer [...] durchaus realistisch, ein monatliches Erwerbseinkommen von CHF

4'700.00 zu erzielen. In Anbetracht der Einschränkungen der Ehefrau,

insbesondere [...]kenntnisse, erscheine die Erzielung dieses Bruttolohnes auf

dem Arbeitsmarkt als (noch) eher unrealistisch. Dies werde nicht zuletzt durch

das aktuelle Einkommen der Ehefrau belegt: Bei der aktuellen Arbeitgeberin

würde sie – rein hypothetisch, da die Arbeitgeberin die Ehefrau nicht mehr

auslasten könne – mit einem Vollzeitpensum bei gleichbleibenden

Arbeitsbedingungen ein Nettoeinkommen von rund CHF 3'300.00 generieren. Begünstigend

wirke sich aus, dass die Personalnachfrage im [...] in den vergangenen Jahren

stets hoch gewesen sei. Die Ehefrau komme von [...] und habe somit [...],

verfüge aber über mehrere inländische Ausbildungen und mehrjährige

Berufserfahrung. Es eröffneten sich ihr sogleich mehrere Möglichkeiten, die

Arbeitskraft anzubieten und einzusetzen, sei es wie bis anhin als [...], als [...]

oder als [...], wobei auch Mischformen denkbar seien. Weiter käme eine

Anstellung in der [...] in Frage, wonach sie im Übrigen bereits gesucht habe.

Ausserdem habe die Ehefrau bereits vor Jahren, als sie weder eine [...]- noch

eine [...]ausbildung gehabt habe, ein Einkommen von rund CHF 3'500.00

erzielt. Unter Berücksichtigung aller Umstände erweise sich ein hypothetisches

Erwerbseinkommen am unteren Rand des Ermessensspielraums als moderat. Im Rahmen

des gerichtlichen Ermessens werde die Erzielung eines Nettoeinkommens von CHF

3'300.00, das heisst gleichbleibende Arbeitsbedingungen bei ihrer aktuellen

Arbeitgeberin bei einem 100 %-Pensum, als für möglich und zumutbar

erachtet, welches als hypothetisches Einkommen nach Ablauf einer Übergangsfrist

angerechnet werde.

2.2.2 Zur Übergangsfrist erwog die

Amtsgerichtspräsidentin, entsprechend dem Antrag der Ehefrau seien die

Unterhaltsbeiträge für eine erste Phase rückwirkend ab 1. Juni 2021 zu regeln. Eine

zweite Phase sei ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils bis zum Beginn der

dritten Phase, welche unter Berücksichtigung einer angemessenen Übergangsfrist

bestimmt werde, festzulegen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Ehefrau seit

bald sieben Jahren in der [...]branche tätig sei, erübrige sich grundsätzlich

die Wiederherstellung der Eigenversorgungskapazität und somit eine innere

Neufindung der Ehefrau. Im Zentrum stehe vielmehr die Erhöhung beziehungsweise

die Ausschöpfung der Eigenversorgungskapazität. Die Ehefrau müsse sich weder

von Grund auf neu in den Arbeitsmarkt integrieren noch zusätzliche Ausbildungen

dafür absolvieren, welche eine Verlängerung der festzulegenden Übergangsfrist

rechtfertigten. Abgesehen davon werde der Bewerbungsprozess der Ehefrau, wie

üblich, eine bestimmte Zeit beanspruchen, welche in der festzusetzenden

Übergangsfrist adäquat zu berücksichtigen sei. Im Lichte der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung und mit Blick auf die persönlichen Umstände

wie Alter, Gesundheit und bisherige Tätigkeit sowie der Lage auf dem

Arbeitsmarkt sei unter Berücksichtigung der Bewerbungszeit eine Unterteilung

des Unterhalts im Sinne einer Übergangszeit in drei Phasen als angemessen. Damit

erhalte die Ehefrau die Gelegenheit, ab 1. Januar 2022 ihr Pensum auf

100 % zu erhöhen. Die erste Phase daure vom 1. Juni 2021 bis zur

Rechtskraft des vorliegenden Urteils. Die zweite Phase, in welcher der Ehefrau

ein hypothetisches Nettoeinkommen von monatlich CHF 2'000.00 angerechnet werde,

daure ab Rechtskraft des Urteils bis 31. Dezember 2021. Die dritte Phase beginne

sodann am 1. Januar 2022.

2.3.1 Der Berufungskläger verweist auf

das Urteil der Vorinstanz, die für eine Person mit [...] gestützt auf den Lohnrechner

«Salarium» und das Bundesgericht ein hypothetisches Bruttoeinkommen von CHF

4'666.00 beziehungsweise CHF 4'700.00 als realistisch bezeichne. Dennoch komme

sie unter dem Strich zum Schluss, dass vorliegend lediglich von einem hypothetischen

Einkommen von CHF 3'300.00 auszugehen sei. Die Vorinstanz selbst bezeichne

diese Annahme als am unteren Rand des Ermessensspielraums. Die krasse

Abweichung um rund 30% vom erwiesenermassen tatsächlich möglichen,

hypothetischen Einkommen der Berufungsbeklagten von rund CHF 4'700.00, sei nicht

zu rechtfertigen. Als Begründung füge die Amtsgerichtspräsidentin an, die

Berufungsbeklagte habe keine ausreichenden [...]kenntnisse. Es sei nicht von

der Hand zu weisen, dass die Berufungsbeklagte trotz ihrer langjährigen

Anwesenheit in der Schweiz nicht vollends integriert sei, was jedoch primär auf

kulturelle Differenzen zurückzuführen sei. Dennoch beweise sie durch ihre

langjährige Berufserfahrung im Bereich der [...], dass ihre Deutschkenntnisse

zur Ausübung ihres Berufes ohne weiteres ausreichten und als genügend erachtet

werden könnten. Es sei daher keineswegs gerechtfertigt, eine tatsächliche

Unmöglichkeit der Berufsausübung beziehungsweise eine Einschränkung bei der

Berufsausübung in der [...] anzunehmen. Weiter sei nicht ersichtlich, inwiefern

im Bereich der [...] spezifische Computerkenntnisse von Nöten sein sollten,

ganz abgesehen davon, dass die Unkenntnisse auf einer blossen Parteibehauptung beruhten.

Selbst wenn, könnten solche Kenntnisse nachträglich erworben werden. Hieraus

eine dauerhafte Einschränkung zur Ausübung des Berufes in der [...] abzuleiten,

welche eine dauerhafte Auswirkung auf den ehelichen – und womöglich nachehelichen

– Unterhalt mit sich bringe, sei nicht gerechtfertigt. Die Vorinstanz halte

korrekterweise fest, dass die Berufungsbeklagte über eine inländische

Ausbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung verfüge, weshalb ihr mehrere Möglichkeiten

offenstünden, ihre Arbeitskraft anzubieten und einzusetzen. Bereits vor Jahren

sei es ihr zudem möglich gewesen – ohne Ausbildung in der [...] – ein

monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'500.00 zu erwirtschaften. Der Ehemann

sowie die gemeinsame Tochter hätten seit geraumer Zeit vergeblich versucht, die

Ehefrau zur Erhöhung des Erwerbspensums beziehungsweise zur Vornahme weiterer Bemühungen

zur Erhöhung des Erwerbseinkommens zu bewegen. Nach der Trennung sei sie

gesetzlich dazu verpflichtet. Die Ehefrau habe aber weder behauptet noch

belegt, dass sie seit der Trennung bis zur Eheschutzverhandlung am 29.

September 2021 ernsthafte Bemühungen zur Erweiterung ihres Erwerbspensums beziehungsweise

zur Erhöhung ihres Erwerbseinkommens unternommen habe. Dass sie auch seit der

Trennung und in bester Kenntnis der Situation während vier Monaten untätig

geblieben sei, müsse zwangsläufig berücksichtigt werden. Es könne nicht

angehen, dass dies dem unterhaltspflichtigen Ehegatten angelastet werde. Der

aktuelle Arbeitsmarkt im Bereich der [...] sei durchaus vielversprechend. Da

keine Gründe für die Abweichung des hypothetischen Einkommens von rund CHF

4'700.00 bzw. CHF 4'666.00 vorlägen, habe sich das Gericht an die bisherige

Praxis zur Eruierung des hypothetischen Einkommens namentlich mittels Lohnrechner

zu halten. Es sei somit von einem hypothetischen Bruttoeinkommen von CHF

4'666.00, beziehungsweise CHF 4'200.00 netto pro Monat auszugehen.

2.3.2 Im Zusammenhang mit der

Übergangsfrist rügt der Berufungskläger, die Ehefrau müsse sich weder von Grund

auf neu in den Arbeitsmarkt integrieren noch zusätzliche Ausbildungen dafür

absolvieren, welche eine Verlängerung der festzulegenden Übergangsfrist

rechtfertigten. Die Vorinstanz habe der Ehefrau zur Erreichung eines

100%-Erwerbspensums eine Übergangsfrist von 7 Monaten gewährt. Sie sehe jedoch

eine mittlere, zweite Phase vor, wobei bereits ein höheres Erwerbseinkommen von

CHF 2'000.00 angenommen werde. Implizit gehe somit auch sie davon aus, dass es

der Berufungsbeklagten zumutbar sei, das Erwerbseinkommen bereits vorher zu

erhöhen. Praxisgemäss werde eine Übergangsfrist von 4 - 6 Monaten angenommen.

Die Vorinstanz räume zwar ein, dass vorliegend keine Neuorientierung und

erstmalige Integration in den Arbeitsmarkt zu erfolgen habe, gewähre der

Ehefrau aber dennoch eine überdurchschnittlich lange Übergangsfrist. Trotzdem

nehme sie an, dass ab einem früheren Zeitpunkt – zirka Oktober/November – 2021

davon ausgegangen werde, das Erwerbspensum könne bereits erhöht werden. Dies

stehe jedoch mit der tatsächlichen Situation im Widerspruch, zumal die Ehefrau

geltend mache, dass sie am aktuellen Arbeitsort ihre Erwerbstätigkeit nicht

erhöhen könne. Die Vorinstanz gehe somit implizit davon aus, dass die Ehefrau

bereits ab Rechtskraft – welche die Vorinstanz vermutlich per 1. Oktober 2021 oder

spätestens per 1. November angenommen habe – ein erhöhtes Pensum ausüben könne.

Da dies nachgewiesenermassen an der aktuellen Stelle nicht möglich sei, gehe

auch die Vorinstanz davon aus, dass die Gesuchstellerin bereits zu diesem

Zeitpunkt eine neue Stelle haben könne beziehungsweise bei rechtzeitigen

Bemühungen hätte haben können. Die Gewährung einer zweiten Übergangsfrist bis

Ende Jahr werde sodann auch nicht weiter begründet. Der angefochtene Entscheid

erweise sich somit auch in diesem Punkt als unrechtmässig. Es sei somit bereits

nach Ablauf der von der Vorderrichterin gewährten ersten Übergangsfrist bis

maximal Ende Oktober 2021, das heisst dem Zeitpunkt der offenbar erwarteten

Rechtskraft des Urteils, davon auszugehen, dass die Ehefrau ihr Erwerbspensum

auf 100% hätte erhöhen können. Der Ehefrau sei somit ab dem 1. November 2021

ein 100% Erwerbspensum anzurechnen.

2.4.1 Es entspricht gefestigter

Rechtsprechung, zur Berechnung eines hypothetischen Einkommens auf statistische

Erhebungen zurückzugreifen, namentlich auf den Lohnrechner des SECO. Dieser

Rechner erlaubt es zu bestimmen, welche Löhne beim Vorliegen bestimmter Kriterien

bezahlt werden. Um ein möglichst realistisches Einkommen zu bestimmen, kann

nicht der durchschnittliche Lohn massgebend sein. Vielmehr ist grundsätzlich

auf den Medianlohn abzustellen. Es handelt sich allerdings dabei auch nicht um

das am häufigsten erzielte Einkommen. Vielmehr ist es der Wert, der in 50% der

erhobenen Fälle unter- und in 50% der Fälle überschritten wird. Es liegt auf

der Hand, dass bei den für die Berechnung dieser Werte vorgenommenen

Regressanalysen nicht alle möglichen, sondern nur bestimmte Kriterien

berücksichtigt werden. Die vom SECO getroffene Auswahl der Kriterien hängt

einerseits von der statistischen Signifikanz und den Möglichkeiten einer

genauen Erhebung und Auswertung ab. Andererseits sind es aber auch ausgesprochene

Ermessensentscheide. Entsprechend werden gewisse für die Lohnfestsetzung im

Einzelfall ebenfalls massgebende Kriterien nicht berücksichtigt. Weil das

Gericht aber bei der Unterhaltsfestsetzung den Einzelfall zu entscheiden hat

und nicht einen statistischen Durchschnitt, ist der aufgrund des statistischen

Rechners ermittelte Lohn sehr wohl nach oben oder nach unten anzupassen, sofern

der konkret zu beurteilende Fall Besonderheiten aufweist, welche bei den

Regressanalysen für den Lohnrechner nicht berücksichtigt worden sind (Urteil

des Bundesgerichts 5A_435/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.1.2).

2.4.2 Die Amtsgerichtspräsidentin

begründet im angefochtenen Urteil ausdrücklich und umfassend, weshalb sie nicht

auf das vom Lohnrechner ermittelte Einkommen abstellte. Solche Abweichungen

sind sehr wohl möglich und gegebenenfalls angezeigt. Die von der

Vorderrichterin dafür angegebenen Gründe sind nachvollziehbar. Sie beruhen auf

einer ausführlichen Parteibefragung zu diesem Thema (Protokoll der

Parteibefragung vom 29. September 2021, AS 88 ff.). Die Deutschkenntnisse der

Ehefrau, die dem angefochtenen Urteil zufolge mangelhaft sind, konnte die

Vorderrichterin anlässlich der Eheschutzverhandlung selber beurteilen. Dass

dies alleine die Erzielung eines Bruttolohnes gemäss Lohnrechner erschwert,

liegt auf der Hand. Wie stark ([...]-)Kenntnisse für die Tätigkeit der Ehefrau eine

Rolle spielen, ist von untergeordneter Bedeutung. Immerhin sagte sie anlässlich

der Parteibefragung zu diesem Thema jedoch: «Ich kann nicht am Computer

arbeiten, da mein Deutsch nicht gut genug ist. Ich kann keinen [...] schreiben»

(Protokoll der Parteibefragung vom 29. September 2021, S. 2. RZ 49 f. AS 89).

Angesichts solcher Einschränkungen ist es naheliegend, bei der Bemessung des

hypothetischen Einkommens auf die bisherige, mehrjährige Tätigkeit der Ehefrau abzustellen.

Solche konkreten Umstände spielen bei der Festsetzung eines hypothetischen

Einkommens eine bedeutende Rolle. Mit einem Pensum von 10 Tagen im Monat

verrichtet sie ein Pensum von 46 %. Eine Verdoppelung des dabei erzielten

Einkommens von CHF 1'650.00 ergibt einen realistischen Betrag für das Einkommen

das der Ehefrau nach einer Übergangsfrist zumutbar und möglich ist. Dass dieser

Betrag nicht ganz einem 100 % Erwerbseinkommen entspricht, ist im vorliegenden

Eheschutzverfahren und angesichts des zu treffenden Ermessensentscheids

vernachlässigbar. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Vorderrichterin nicht

auf ein anscheinend früher erzieltes Einkommen von CHF 3'500.00 abstellte.

Dieses Einkommen liegt fast 20 Jahre zurück und die Ehefrau hatte es in einem

ganz anderen Tätigkeitsfeld erzielt. Zudem lebten die Ehegatten dazwischen

während 6 Jahren in [...] (Protokoll der Parteibefragung des Ehemannes vom 29.

September 2021, S. 5. RZ 177 AS 84). Ganz abgesehen davon, ist die Zahl nicht

dokumentiert, sondern beruht auf einer vagen Aussage der Ehefrau: «Ich weiss

nicht genau, aber etwa CHF 3'500.00 bei 100 %. Mit Nachtzulage» (Protokoll der

Parteibefragung der Ehefrau vom 29. September 2021, S. 3. RZ 114 AS 90). Ob die

gemäss Lohnrechner ermittelten Zahlen korrekt sind – was die Berufungsbeklagte

bestreitet – braucht bei diesem Ergebnis nicht weiter geprüft zu werden. Das

von der Amtsgerichtspräsidentin angerechnete hypothetische Einkommen von CHF

3'300.00 ist in Ordnung.

2.4.3 Die Vorinstanz ging bei der

Bemessung des Unterhaltsbeitrags für die Zeit ab 1. Juni 2021 vom massgebenden

monatlichen Einkünften der Ehefrau von CHF 1'650.00, «ab Rechtskraft des

vorliegenden Urteils» von CHF 2'000.00 und «ab 1. Januar 2022 (100 %-Pensum der

Ehefrau)» von CHF 3'300.00 aus. Wie der Berufungskläger zutreffend bemerkt,

fehlt im angefochtenen Urteil eine Begründung für das in der zweiten Phase

angerechnete Einkommen von CHF 2'000.00. Den von der Ehefrau eingereichten

Lohnabrechnungen kann entnommen werden, dass diese in einzelnen Monaten – vor

allem Wintermonate – mehr als CHF 1'650.00 verdiente. Die Lohnabrechnungen

enthalten den Hinweis (Urkunden 8, 9 und 18 sowie Urkunde 7 des

Berufungsverfahrens): «Zusätzliche Arbeit aufgrund Ausfalls anderer Mitarbeiter

(Corona bedingt)». Möglicherweise ging die Vorderrichterin davon aus, dass sich

dies auch nach Zustellung des angefochtenen Urteils (Beginn der Wintermonate) so

verhalten werde. Wie es sich damit auch verhält: Unter dem Strich ist die

Regelung angesichts der gegebenen Umstände angemessen. Entgegen der Behauptung

des Ehemannes sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Ehefrau ihr

Einkommen mutwillig reduziert hätte. Dem klaren Wortlaut des Dispositivs

zufolge steht jedenfalls fest, dass die Amtsgerichtspräsidentin erst ab 1.

Januar 2022 davon ausging, die Ehefrau könne ein 100 %-Pensum ausüben. Sie ging

damit von einer Übergangsfrist von 7 Monaten aus. Auch dieser

Ermessensentscheid ist nicht zu beanstanden. Da der 1. Januar 2022 mit dem

Jahreswechsel zusammenfällt, ist es naheliegend, das Datum für die

Neuorientierung der beruflichen Zukunft der Ehefrau auf den gleichen Zeitpunkt

festzulegen. Die Rüge des Berufungsklägers ist damit, auch soweit sie sich

gegen die Dauer der Übergangsfrist richtet, unbegründet.

3. Der Berufungskläger bemerkt, die

Vorderrichterin habe sein massgebendes Nettoeinkommen mit CHF 7'298.00 an sich

korrekt festgestellt. Mit Schreiben seines Arbeitgebers vom 17. Dezember 2021

sei ihm mitgeteilt worden, dass sich die Abzüge per Januar 2022 um 0,828 %

erhöhten. Entsprechend werde sein Einkommen ab Januar 2022 um CHF 70.00 tiefer

liegen und sei somit auf CHF 7'228.00 festzulegen. Die vom Berufungskläger

erwähnte Differenz ist zu gering, um sie im Rahmen der Unterhaltsbemessung

separat zu berücksichtigen. Nicht jede kleine Veränderung rechtfertigt eine

Anpassung des Unterhaltsbeitrages.

4. Der Berufungskläger rügt weiter, die

Vorinstanz lasse den Grundsatz unberücksichtigt, wonach sich der Unterhalt auf

die Aufrechterhaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards beschränken

müsse. Es ist jedoch nicht ganz klar, was er daraus ableiten möchte. Er selber

beziffert den während des Zusammenlebens auf die Ehefrau entfallenen Anteil am

monatlichen Überschuss auf CHF 882.00. Nach dem angefochtenen Urteil wird der

Ehefrau in keiner der drei Unterhaltsphasen ein höherer Überschuss zugewiesen

(Phase 1: CHF 104.00; Phase 2: CHF 283.00; Phase 3: CHF 705.00 [S. 14, 16 und

17 des angefochtenen Urteils]). Der Grundsatz, dass der während der

ungetrennten Ehe gelebte Standard die obere Grenze für den Verbrauchsunterhalt

bildet (BGE 147 III 293 E. 4.4), wird daher selbst nach der Darstellung des

Berufungsklägers nicht verletzt.

5.1 Bei seinem Bedarf beanstandet der

Berufungskläger die Höhe der ihm zugebilligten Wegkosten. Die

Amtsgerichtspräsidentin erwog dazu, der

Ehemann wohne in [...] und arbeite im [...] in [...]. Für den Hin- und Rückweg

lege er täglich insgesamt 10.2 km zurück, in einem Monat 204 km (20

Arbeitstage * 10.2 km). Praxisgemäss beliefen sich die Fahrtkosten auf CHF 0.70

pro Kilometer, das heisst konkret CHF 142.80. Auch die Ehefrau anerkenne

beim Ehemann Kilometerkosten für den Arbeitsweg. Es rechtfertige sich, bei den

Kosten die Amortisation von 30 % abzuziehen, womit schliesslich

CHF 100.00 monatliche Kosten für den Arbeitsweg entstünden.

5.2 Der Berufungskläger rügt, die

Fahrtkosten seien nicht korrekt berechnet worden. Sein Arbeitsweg betrage 7 km

pro Weg, das heisst 14 km pro Arbeitstag. Weiter sei zu beachten, dass pro

Monat nicht 20 Arbeitstage zu zählen sind, sondern 21,7 Tage. Entsprechend

resultierten daraus Kosten für den Arbeitsweg in der Höhe von CHF 210.00 pro

Monat. Der Abzug der Amortisation werde praxisgemäss erst nach mehreren tausend

Kilometer pro Jahr angenommen, d.h. lediglich bei sehr häufiger Benutzung des Fahrzeuges.

Entsprechend sei die Vorinstanz von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen,

indem sie die Fahrkosten des Ehemannes bei lediglich CHF 100.00 festlegt habe.

5.3 Ausgehend von der Berechnung des

Ehemannes resultieren Fahrtkosten von CHF 150.00. Entgegen seiner Auffassung

ist der auf die Amortisation entfallende Anteil von rund 30 % vom Totalbetrag

abzuziehen, da dieser vermögensbildenden Charakter hat. Die noch verbleibende

Differenz zur Vorinstanz von CHF 50.00 vermag das Endergebnis nicht

entscheidend zu beeinflussen (vgl. E. 6 hienach). Die Frage, ob dem Ehemann

nicht ohnehin bloss die Kosten für das öffentliche Verkehrsmittel anzurechnen

wären, kann daher in diesem Zusammenhang offenbleiben.

6. Das vorinstanzliche Urteil ist

aufgrund der zutreffenden Ermessensentscheide unter dem Strich in Ordnung, selbst

wenn man im Rahmen der konkreten Berechnung im Rahmen der Berechnungstabellen bei

einzelnen Positionen geringfügig zu Gunsten des Beschwerdeführers abweichen

würde. Die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen ist keine exakte

Mathematikaufgabe. Am Resultat würde sich selbst dann nichts ändern, wenn

beispielsweise für die erste Phase von einem höheren Einkommen der Ehefrau oder

bei den Wegkosten des Ehemannes von leicht höheren Beträgen ausgegangen würde.

Auf der anderen Seite wäre diesfalls nämlich zu beachten, dass ein

Ermessensentscheid der Vorinstanz deutlich zu Gunsten des Berufungsklägers

ausgefallen ist: Die Vorderrichterin wies dem Ehemann für alle drei Phasen – mit

der Begründung die volljährige Tochter in Ausbildung wohne noch bei ihm – einen

grösseren Anteil am Überschuss zu als der Ehefrau (angefochtenes Urteil, S.

14). Dieser Ermessensentscheid steht – zumindest indirekt – in einem

Spannungsverhältnis zur Praxis, wonach volljährige Kinder keinen Anspruch auf

einen Anteil am Überschuss haben, sondern es für den Volljährigenunterhalt mit

dem familienrechtlichen Existenzminimum sein Bewenden hat (BGE 147 III 265 E.

7.2 i.f.). Alles in allem ist das Endergebnis des angefochtenen Entscheids

daher nicht zu beanstanden. Bei diesem Ergebnis ist auf die konkreten

Berechnungen der Unterhaltsbeiträge durch die Vorinstanz nicht weiter

einzugehen. Die Berufung gegen die Unterhaltsregelung (Ziffern 4 und 11 des

angefochtenen Urteils) ist unbegründet.

7. Die Berufung des Ehemannes ist vollumfänglich

abzuweisen. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens gehen bei diesem

Ausgang vollumfänglich zu seinen Lasten. Sein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ist gutzuheissen. Angesichts des von ihm im

Zeitpunkt der Einleitung des Berufungsverfahrens geschuldeten Unterhaltsbeitrages

und seines Bedarfs sind die Voraussetzungen dafür erfüllt. Das Gesuch der

Ehefrau um unentgeltliche Rechtspflege ist ebenfalls zu bewilligen, zumal sie

aktuell offenbar Sozialhilfe bezieht (Urk. 6 der Berufungsbeklagten). Die vom

Vertreter der Berufungsbeklagten eingereichte Honorarnote gibt zu keinen

Bemerkungen Anlass. Diejenige der Vertreterin des Berufungsklägers enthält

Aufwendungen von insgesamt 1.75 Stunden, die den Zeitraum bis und mit dem

Eingang des begründeten Urteils der Vorinstanz am 10. Dezember 2021 umfassen. Diese

Aufwendungen betreffen die Nachbearbeitung des erstinstanzlichen Verfahrens und

können deshalb nicht im Berufungsverfahren entschädigt werden. Ebenfalls nicht

entschädigungsberechtigt ist der Aufwand vom 1,1 Stunden für die nach der

Berufungsantwort erfolgte nachträgliche Eingabe, da eine solche unnötig war. Nicht

nachvollziehbar sind zudem die geltend gemachten Auslagen, namentlich die

Anzahl Fotokopien, von total CHF 416.40. Die Auslagen sind pauschal mit CHF

200.00 zu vergüten. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung des Staates

beträgt CHF 180.00 (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11).

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1’000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. A.___ hat B.___, vertreten durch den

unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Adrian Keller, eine

Parteientschädigung von CHF 2'300.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt

Adrian Keller eine Entschädigung von CHF 1'742.60 und Rechtsanwältin Seline

Borner eine Entschädigung von CHF 2'415.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123

ZPO). Sobald A.___ und B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind, haben sie ihren

Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin

Seline Borner CHF 855.70 und für Rechtsanwalt Adrian Keller CHF 557.65.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Trutmann