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Entscheid

ZKBER.2021.97

Mangel in der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft

1. Februar 2022Deutsch4 min

wird aufgelöst und es wird ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 1. Februar 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Frey

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Müller

Rechtspraktikantin Leuenberger

In Sachen

A.___ GmbH, vertreten durch B.___,

Berufungsklägerin

betreffend Mangel in

der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft bzw.

Domizilverlust

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 14. September 2021 überwies das

Handelsregisteramt des Kantons Solothurn die Angelegenheit A.___ GmbH (im

Folgenden die Gesellschaft) wegen Domizilverlusts an das Richteramt

Olten-Gösgen.

2. Der Amtsgerichtspräsident räumte der

Gesellschaft mit Verfügung vom 14. September 2021 Frist zur Stellungnahme und

zur Herstellung des rechtmässigen Zustands ein und drohte ihr für den

Unterlassungsfall die Auflösung der Gesellschaft und ihre Liquidation nach den

Vorschriften über den Konkurs an.

3. Am 22. Oktober 2021 erliess der

Amtsgerichtspräsident das folgende Urteil:

1. Es wird festgestellt, dass die

Gesuchsgegnerin innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hat.

2. Die A.___ GmbH, ohne Domizil, (UID: [...])

wird aufgelöst und es wird ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs

angeordnet bzw. die Gesellschaft entsprechend in Liquidation versetzt, was im

Handelsregister einzutragen ist.

3. Mit der konkursamtlichen Liquidation

wird das Kantonale Konkursamt, [...], betraut.

4. Die Gerichtskosten von CHF 800.00 werden

der Gesuchsgegnerin auferlegt (zu verrechnen im Konkursverfahren).

4. Gegen das begründete

Urteil erhob die Gesellschaft (im Folgenden die Berufungsklägerin) am 17.

Dezember 2021 frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons

Solothurn und beantragte dessen Aufhebung. Der Berufungsschrift beigelegt waren

die Anmeldung beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich, die öffentliche

Beurkundung betreffend die Sitzverlegung, die neuen Statuten der GmbH und eine

Kopie des Einzahlungsscheins der zentralen Gerichtskasse.

5. Mit Schreiben vom 24. Januar 2022

reichte die A.___ GmbH den beglaubigten Handelsregisterauszug vom 21. Januar

2022 nach.

6. Für den Parteistandpunkt und die

Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR

liegt ein Mangel in der Organisation einer Gesellschaft vor, wenn diese an

ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr hat. Das Handelsregisteramt fordert

Gesellschaften, welche einen Mangel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen

Organisation aufweisen, gemäss Art. 939 Abs. 1 OR auf, den Mangel zu beheben.

Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die

Angelegenheit dem Gericht (Abs. 2). Das Gericht setzt der Gesellschaft unter

Androhung ihrer Auflösung eine Frist an, binnen deren der rechtmässige Zustand

wiederherzustellen ist und es kann die Gesellschaft auflösen und ihre

Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b

Abs. 1bis Ziff. 1 und 3 OR).

2.1

Im Zeitpunkt der

Fällung des vorinstanzlichen Entscheids am 22. Oktober 2021 war die

Berufungsklägerin nicht gesetzeskonform organisiert.

2.2

Die Berufungsklägerin führt in ihrer

Berufungsschrift vom 17. Dezember 2021 aus, sie habe den Mangel in der

Organisation behoben. Zusammen mit der Berufungsschrift reichte sie die

Anmeldung beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich, die öffentliche

Beurkundung betreffend die Sitzverlegung, die neuen Statuten der GmbH und eine

Kopie des Einzahlungsscheins der zentralen Gerichtskasse ein. Mit Schreiben vom

24.

Januar 2022 reichte die Berufungsklägerin zudem den beglaubigten

Handelsregisterauszug vom 21. Januar 2022 nach. Demzufolge wurde am 18. Januar

2022.

das neue Domizil der Berufungsklägerin ins Tagesregister eingetragen.

Diese Urkunden sind als echte Noven zum Beweis zuzulassen (Art. 317 ZPO).

Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist mit dem beglaubigten

Handelsregisterauszug vom 21. Januar 2022 belegt.

3.

Die Berufungsklägerin hat zufolge

ihrer Säumnis sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren

veranlasst, obwohl sie vorgängig mehrmals zur Herstellung des rechtmässigen

Zustandes aufgefordert wurde. Die Berufungsklägerin hat deshalb die Kosten

beider Verfahren zu tragen. Die Entscheidgebühr für das Verfahren vor

Obergericht wird auf CHF 1‘000.00 festgesetzt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird gutgeheissen und das

Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 22. Oktober 2021 wird

aufgehoben.

2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Diese werden

mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Rechtsmittel:

Der

Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Vizepräsident Die Rechtspraktikantin

Frey Leuenberger