ZKBER.2021.97
Mangel in der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft
1. Februar 2022Deutsch4 min
wird aufgelöst und es wird ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 1. Februar 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Frey
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Müller
Rechtspraktikantin Leuenberger
In Sachen
A.___ GmbH, vertreten durch B.___,
Berufungsklägerin
betreffend Mangel in
der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft bzw.
Domizilverlust
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 14. September 2021 überwies das
Handelsregisteramt des Kantons Solothurn die Angelegenheit A.___ GmbH (im
Folgenden die Gesellschaft) wegen Domizilverlusts an das Richteramt
Olten-Gösgen.
2. Der Amtsgerichtspräsident räumte der
Gesellschaft mit Verfügung vom 14. September 2021 Frist zur Stellungnahme und
zur Herstellung des rechtmässigen Zustands ein und drohte ihr für den
Unterlassungsfall die Auflösung der Gesellschaft und ihre Liquidation nach den
Vorschriften über den Konkurs an.
3. Am 22. Oktober 2021 erliess der
Amtsgerichtspräsident das folgende Urteil:
1. Es wird festgestellt, dass die
Gesuchsgegnerin innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hat.
2. Die A.___ GmbH, ohne Domizil, (UID: [...])
wird aufgelöst und es wird ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs
angeordnet bzw. die Gesellschaft entsprechend in Liquidation versetzt, was im
Handelsregister einzutragen ist.
3. Mit der konkursamtlichen Liquidation
wird das Kantonale Konkursamt, [...], betraut.
4. Die Gerichtskosten von CHF 800.00 werden
der Gesuchsgegnerin auferlegt (zu verrechnen im Konkursverfahren).
4. Gegen das begründete
Urteil erhob die Gesellschaft (im Folgenden die Berufungsklägerin) am 17.
Dezember 2021 frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons
Solothurn und beantragte dessen Aufhebung. Der Berufungsschrift beigelegt waren
die Anmeldung beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich, die öffentliche
Beurkundung betreffend die Sitzverlegung, die neuen Statuten der GmbH und eine
Kopie des Einzahlungsscheins der zentralen Gerichtskasse.
5. Mit Schreiben vom 24. Januar 2022
reichte die A.___ GmbH den beglaubigten Handelsregisterauszug vom 21. Januar
2022 nach.
6. Für den Parteistandpunkt und die
Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR
liegt ein Mangel in der Organisation einer Gesellschaft vor, wenn diese an
ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr hat. Das Handelsregisteramt fordert
Gesellschaften, welche einen Mangel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen
Organisation aufweisen, gemäss Art. 939 Abs. 1 OR auf, den Mangel zu beheben.
Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die
Angelegenheit dem Gericht (Abs. 2). Das Gericht setzt der Gesellschaft unter
Androhung ihrer Auflösung eine Frist an, binnen deren der rechtmässige Zustand
wiederherzustellen ist und es kann die Gesellschaft auflösen und ihre
Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b
Abs. 1bis Ziff. 1 und 3 OR).
2.1
Im Zeitpunkt der
Fällung des vorinstanzlichen Entscheids am 22. Oktober 2021 war die
Berufungsklägerin nicht gesetzeskonform organisiert.
2.2
Die Berufungsklägerin führt in ihrer
Berufungsschrift vom 17. Dezember 2021 aus, sie habe den Mangel in der
Organisation behoben. Zusammen mit der Berufungsschrift reichte sie die
Anmeldung beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich, die öffentliche
Beurkundung betreffend die Sitzverlegung, die neuen Statuten der GmbH und eine
Kopie des Einzahlungsscheins der zentralen Gerichtskasse ein. Mit Schreiben vom
24.
Januar 2022 reichte die Berufungsklägerin zudem den beglaubigten
Handelsregisterauszug vom 21. Januar 2022 nach. Demzufolge wurde am 18. Januar
2022.
das neue Domizil der Berufungsklägerin ins Tagesregister eingetragen.
Diese Urkunden sind als echte Noven zum Beweis zuzulassen (Art. 317 ZPO).
Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist mit dem beglaubigten
Handelsregisterauszug vom 21. Januar 2022 belegt.
3.
Die Berufungsklägerin hat zufolge
ihrer Säumnis sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren
veranlasst, obwohl sie vorgängig mehrmals zur Herstellung des rechtmässigen
Zustandes aufgefordert wurde. Die Berufungsklägerin hat deshalb die Kosten
beider Verfahren zu tragen. Die Entscheidgebühr für das Verfahren vor
Obergericht wird auf CHF 1‘000.00 festgesetzt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird gutgeheissen und das
Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 22. Oktober 2021 wird
aufgehoben.
2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Diese werden
mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Rechtsmittel:
Der
Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Vizepräsident Die Rechtspraktikantin
Frey Leuenberger